TE AsylGH Erkenntnis 2011/1/24 S10 415854-1/2010

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.01.2011
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §41 Abs6
AsylG 2005 §5 Abs1
EMRK Art3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

S10 415.854-1/2010/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die

Beschwerde von Frau XXXX, Staatsangehörigkeit RUSSISCHE FÖDERATION, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.10.2010, Zahl: 10 04.955-EAST Ost, zu Recht erkannt:Beschwerde von Frau römisch 40 , Staatsangehörigkeit RUSSISCHE FÖDERATION, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.10.2010, Zahl: 10 04.955-EAST Ost, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 5 und 10 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 5 und 10 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 41 Abs. 6 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

1. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge BF) ist ihren Angaben zufolge Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der Volksgruppe der Tschetschenen und der moslemischen Religionsgemeinschaft, verwitwet, und hat am 08.06.2010 nach erfolgter illegaler und schlepperunterstützter Einreise in Österreich beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) eingebracht.1.1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge BF) ist ihren Angaben zufolge Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der Volksgruppe der Tschetschenen und der moslemischen Religionsgemeinschaft, verwitwet, und hat am 08.06.2010 nach erfolgter illegaler und schlepperunterstützter Einreise in Österreich beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) eingebracht.

1.2. Im Zuge der niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen Erstaufnahmestelle (EAST) am selben Tag gab sie im Beisein eines Dolmetsch der Sprache Russisch im Wesentlichen Folgendes an:

Sie sei am 05. oder 06.08.2009 von Grosny per PKW nach Moskau gereist, wo sie am 10.08.2009 angekommen sei. Dort hätte sie zehn Tage bei einer Bekannten gewohnt. Ihr Bruder sei zu ihr gekommen und hätte ihr gesagt, dass sie Moskau sofort verlassen müsse, sodass sie per Zug nach Brest und von dort weiter nach Terespol (Polen) gereist sei, wo sie am 25.08.2009 angekommen sei. Man hätte ihr die Fingerabdrücke abgenommen, sie wisse jedoch nicht, ob sie um Asyl angesucht habe, da sie nichts unterschrieben habe. Die Beamten hätten sie dann entlassen und ihr gesagt, sie solle ins Lager Subota reisen. Dann hätte sie Bekannte ihres Sohnes namens XXXX und XXXX getroffen, die ihr gesagt hätten, dass sie Polen sofort verlassen solle, sodass sie per Zug wieder nach Brest und danach weiter in die Ukraine gereist sei. Ihr Bruder hätte ihr in Kiev eine Wohnung besorgt, wo sie bis zum 05.06.2010 gelebt hätte. Vor zwei Wochen sei ihr Bruder wieder nach Kiev gekommen und hätte ihr gesagt, dass sie sofort Kiev verlassen solle, sodass sie gemeinsam mit ihm und einem ukrainischen Fahrer namens XXXX in einem schwarzen BMW am 06.06.2010 nach Traiskirchen gereist sei, wo sie heute angekommen sei. Ihr Bruder hätte die Reise organisiert und bezahlt. Weitere konkrete Angaben zu ihrer Reise machte die BF auch auf Nachfrage nicht.Sie sei am 05. oder 06.08.2009 von Grosny per PKW nach Moskau gereist, wo sie am 10.08.2009 angekommen sei. Dort hätte sie zehn Tage bei einer Bekannten gewohnt. Ihr Bruder sei zu ihr gekommen und hätte ihr gesagt, dass sie Moskau sofort verlassen müsse, sodass sie per Zug nach Brest und von dort weiter nach Terespol (Polen) gereist sei, wo sie am 25.08.2009 angekommen sei. Man hätte ihr die Fingerabdrücke abgenommen, sie wisse jedoch nicht, ob sie um Asyl angesucht habe, da sie nichts unterschrieben habe. Die Beamten hätten sie dann entlassen und ihr gesagt, sie solle ins Lager Subota reisen. Dann hätte sie Bekannte ihres Sohnes namens römisch 40 und römisch 40 getroffen, die ihr gesagt hätten, dass sie Polen sofort verlassen solle, sodass sie per Zug wieder nach Brest und danach weiter in die Ukraine gereist sei. Ihr Bruder hätte ihr in Kiev eine Wohnung besorgt, wo sie bis zum 05.06.2010 gelebt hätte. Vor zwei Wochen sei ihr Bruder wieder nach Kiev gekommen und hätte ihr gesagt, dass sie sofort Kiev verlassen solle, sodass sie gemeinsam mit ihm und einem ukrainischen Fahrer namens römisch 40 in einem schwarzen BMW am 06.06.2010 nach Traiskirchen gereist sei, wo sie heute angekommen sei. Ihr Bruder hätte die Reise organisiert und bezahlt. Weitere konkrete Angaben zu ihrer Reise machte die BF auch auf Nachfrage nicht.

Zu ihrem Fluchtgrund befragt gab die BW an, dass Ende 2008 ihr Sohn XXXX von schwarz uniformierten Männern abgeholt worden sei. Warum, wisse sie nicht. Sie habe ihn dann gemeinsam mit ihrer Familie gesucht und freigekauft. Nach zwei Monaten sei er wieder abgeholt und geschlagen worden. Halbtot sei er wieder freigekauft worden. Ihr Bruder XXXXhätte ihren Sohn sodann versteckt, sie wisse nicht, wo. Uniformierte seien zur BF gekommen, hätten sie festgenommen und an einen unbekannten Ort gebracht. Sie hätten sie geschlagen, Zigaretten auf ihrem Arm ausgedämpft und ständig nach dem Aufenthaltsort ihres Sohnes gefragt. Als sie gesagt hätte, sie wisse diesen nicht, hätten sie ihr vorgeschlagen, 20.000 US-Dollar zu zahlen, dann würde sie frei sein. Sie hätten ihr drei Tage Zeit gegeben, sie hätte das Geld jedoch nicht gehabt und sei geflüchtet.Zu ihrem Fluchtgrund befragt gab die BW an, dass Ende 2008 ihr Sohn römisch 40 von schwarz uniformierten Männern abgeholt worden sei. Warum, wisse sie nicht. Sie habe ihn dann gemeinsam mit ihrer Familie gesucht und freigekauft. Nach zwei Monaten sei er wieder abgeholt und geschlagen worden. Halbtot sei er wieder freigekauft worden. Ihr Bruder XXXXhätte ihren Sohn sodann versteckt, sie wisse nicht, wo. Uniformierte seien zur BF gekommen, hätten sie festgenommen und an einen unbekannten Ort gebracht. Sie hätten sie geschlagen, Zigaretten auf ihrem Arm ausgedämpft und ständig nach dem Aufenthaltsort ihres Sohnes gefragt. Als sie gesagt hätte, sie wisse diesen nicht, hätten sie ihr vorgeschlagen, 20.000 US-Dollar zu zahlen, dann würde sie frei sein. Sie hätten ihr drei Tage Zeit gegeben, sie hätte das Geld jedoch nicht gehabt und sei geflüchtet.

Zu Polen könne sie nichts angeben, da sie sich nur ein paar Stunden am Grenzübergang aufgehalten habe. Am 25.08.2010 sei sie wieder nach Brest gereist. Sie habe Angst, bei einer Rückkehr nach Polen von Uniformierten gefunden zu werden.

Sie würde gerne nach Haus zurückkehren, habe dort jedoch keine Chance zu überleben.

1.3. Ein AFIS-Abgleich ergab, dass die BF bereits vor ihrer illegalen Einreise in Österreich in Lublin (Polen) am 04.09.2009 im Zuge der Stellung eines Asylantrages erkennungsdienstlich behandelt worden war. Der BF wurde mit Schreiben vom 14.06.2010 (im Akt liegt dieses Schreiben lediglich in russischer Sprache ein), von der BW nachweislich an diesem Tag übernommen, mitgeteilt, dass die Erstbehörde ein Vorgehen nach § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG (Zurückweisung des Antrages als unzulässig) beabsichtige, zumal seit 14.06.2010 Konsultationen mit Polen gemäß der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat gestellten Asylantrag zuständig ist (Dublin II-Verordnung, in der Folge Dublin II-VO), geführt würden und somit die 20 Tages-Frist gemäß § 28 Abs. 2 AsylG für Verfahrenszulassungen nicht mehr gelte.1.3. Ein AFIS-Abgleich ergab, dass die BF bereits vor ihrer illegalen Einreise in Österreich in Lublin (Polen) am 04.09.2009 im Zuge der Stellung eines Asylantrages erkennungsdienstlich behandelt worden war. Der BF wurde mit Schreiben vom 14.06.2010 (im Akt liegt dieses Schreiben lediglich in russischer Sprache ein), von der BW nachweislich an diesem Tag übernommen, mitgeteilt, dass die Erstbehörde ein Vorgehen nach Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG (Zurückweisung des Antrages als unzulässig) beabsichtige, zumal seit 14.06.2010 Konsultationen mit Polen gemäß der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat gestellten Asylantrag zuständig ist (Dublin II-Verordnung, in der Folge Dublin II-VO), geführt würden und somit die 20 Tages-Frist gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG für Verfahrenszulassungen nicht mehr gelte.

Mit Schreiben vom 22.10.2010 erklärte sich Polen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO zur Führung des Asylverfahrens als zuständig und zur Wiederaufnahme der BF bereit.Mit Schreiben vom 22.10.2010 erklärte sich Polen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO zur Führung des Asylverfahrens als zuständig und zur Wiederaufnahme der BF bereit.

1.4. Medizinische Aspekte:

Laut kurzen Vermerken im Akt hat die BF in den Monaten Juni und Juli 2010 fünfmal bei Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, XXXX, vorgesprochen.Laut kurzen Vermerken im Akt hat die BF in den Monaten Juni und Juli 2010 fünfmal bei Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, römisch 40 , vorgesprochen.

Ein im Akt einliegendes kurzes Telefax zur BF vom 24.06.2010, Absender unbekannt, gerichtet an Dr. XXXX, hat zum Inhalt, dass eine Sonographie beider Nieren der BF ergeben hätte, dass keine Auffälligkeiten vorlägen.Ein im Akt einliegendes kurzes Telefax zur BF vom 24.06.2010, Absender unbekannt, gerichtet an Dr. römisch 40 , hat zum Inhalt, dass eine Sonographie beider Nieren der BF ergeben hätte, dass keine Auffälligkeiten vorlägen.

Laut "Kurzbrief" des LANDESKLINIKUM XXXX vom 01.07.2010 wurde bei der BF ein "ATHEROM OCCIPIAL RE" diagnostiziert (laut handschriftlichen Bleistiftanmerkungen zufolge ein gutartiges Fettgeschwulst am Hinterkopf rechts).Laut "Kurzbrief" des LANDESKLINIKUM römisch 40 vom 01.07.2010 wurde bei der BF ein "ATHEROM OCCIPIAL RE" diagnostiziert (laut handschriftlichen Bleistiftanmerkungen zufolge ein gutartiges Fettgeschwulst am Hinterkopf rechts).

Laut Aktenvermerk vom 27.08.2010 über ein Telefonat mit dem LANDESKLINIKUM XXXX wurde der BF ein gutartiges Fettgeschwulst am rechten Hinterkopf entfernt. Diese Erkrankung sei harmlos und bedürfe keiner weiteren Therapie oder Behandlung.Laut Aktenvermerk vom 27.08.2010 über ein Telefonat mit dem LANDESKLINIKUM römisch 40 wurde der BF ein gutartiges Fettgeschwulst am rechten Hinterkopf entfernt. Diese Erkrankung sei harmlos und bedürfe keiner weiteren Therapie oder Behandlung.

Laut Aktenvermerk über ein Telefonat mit Dr. XXXX vom 22.09.2010 gab diese an, dass bei der BF ein CT (Anmerkung: wohl Computertomographie) vorgenommen worden sei, welches keine gravierenden Auffälligkeiten zeige. Die Abnützungen an der Wirbelsäule befänden sich im Rahmen.Laut Aktenvermerk über ein Telefonat mit Dr. römisch 40 vom 22.09.2010 gab diese an, dass bei der BF ein CT (Anmerkung: wohl Computertomographie) vorgenommen worden sei, welches keine gravierenden Auffälligkeiten zeige. Die Abnützungen an der Wirbelsäule befänden sich im Rahmen.

Laut Schreiben von Dr. XXXX, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, vom 05.10.2010 an Dr. XXXX über eine Untersuchung der BF am 15.09.2010 diagnostizierte sie bei der BF eine Posttraumatische Belastungsstörung. Die Angaben der BF (Fluchtgründe, persönliche Befindlichkeit) wurden knapp zusammengefasst wiedergegeben.Laut Schreiben von Dr. römisch 40 , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, vom 05.10.2010 an Dr. römisch 40 über eine Untersuchung der BF am 15.09.2010 diagnostizierte sie bei der BF eine Posttraumatische Belastungsstörung. Die Angaben der BF (Fluchtgründe, persönliche Befindlichkeit) wurden knapp zusammengefasst wiedergegeben.

"Psychischer Status" der BF nach dem Kalkül von Dr. XXXX:

"Die Stimmung ist ins Depressive verschoben, der Antrieb vermindert, die Affizierbarkeit im pos. Skalenbereich ist erschwert, keine suizidale Einengung, keine psychot. Symptomatik."

Die angeführten Aktenbestandteile lagen dem Akt nicht chronologisch geordnet ein.

1.5. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme durch Organe des Bundesasylamtes EAST Ost in Traiskirchen am 14.07.2010 im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Russisch und eines Rechtsberaters im Zulassungsverfahren gab die BF nach erfolgter Rechtsberatung im Wesentlichen Folgendes an:

Bezüglich ihrer Gesundheit gab die BF an, sie habe Kopfschmerzen, sonst gehe es ihr gut. Sie legte eine Bestätigung einer ukrainischen Privatklinik von Prof. XXXX vor, woraus ersichtlich sei, dass sie von 05.04. bis 15.04.2010 in Behandlung gewesen sei und im Oktober 2010 die nächste Therapie habe. Diese Urkunde, datiert mit 25.06.2010, hat ihrer Übersetzung zufolge zum Inhalt, dass die BF "ein Therapie Kurs XXXX" (zitiert)Bezüglich ihrer Gesundheit gab die BF an, sie habe Kopfschmerzen, sonst gehe es ihr gut. Sie legte eine Bestätigung einer ukrainischen Privatklinik von Prof. römisch 40 vor, woraus ersichtlich sei, dass sie von 05.04. bis 15.04.2010 in Behandlung gewesen sei und im Oktober 2010 die nächste Therapie habe. Diese Urkunde, datiert mit 25.06.2010, hat ihrer Übersetzung zufolge zum Inhalt, dass die BF "ein Therapie Kurs XXXX" (zitiert)

Weiters legte sie medizinische Schriftstücke aus Österreich vor (siehe dazu oben Punkt 1.4.).

Auf Vorhalt der geplanten weiteren Vorgangsweise der Erstbehörde (Zurückweisung des Antrages wegen Unzuständigkeit, Ausweisung der BF nach Polen) sagte die BF: "Es ist allgemein bekannt, dass die Polen tschetschenische Widerstandkämpfer ausliefern, wo diese dann umgebracht werden". Die Frage, ob sie Widerstandskämpferin sei, verneinte die BF, sie sei - wie ihr Sohn - nicht Widerstandskämpferin gewesen und unschuldig und habe ihr Land wegen seiner Probleme verlassen.

In Polen sei sie nicht bedroht worden, weil sie dort weniger als einen Tag aufhältig gewesen sei. Sie befürchte, dass, wenn sie und ihr Sohn in Polen seien, die russischen Behörden verständigt würden. Ihr Sohn befinde sich in STAVROPOL bei ihrem Bruder.

Die Erstbehörde räumte der BF eine Frist bis zum 21.07.2010 ein, um Beweise für ihren Aufenthalt in Kiev vorzulegen.

Der Rechtsberater stellte keine Fragen oder Anträge.

1.6. Nach ungenütztem Ablauf der genannten Frist urgierte die Erstbehörde mit Schreiben vom 28.07.2010 die bei der BF eingeforderten Beweismittel für ihren angegebenen Aufenthalt in der Ukraine bis 21.07.2010. Die BF ersuchte mit Fax vom 04.08.2010 um Nachfrist bis 09.08.20109 (gemeint: 2010) und übermittelte per Fax vom 17.08.2010 einige handschriftliche Zeilen in russischer Sprache. Der amtlich veranlassten Übersetzung zufolge ist der Sinn der von der BF stammenden Nachricht nicht wirklich erschließbar und sollte vermutlich aussagen, dass bald ein Brief kommen werde.

Laut Aktenvermerk vom 20.08.2010 wurde beim Torposten der Betreuungsstelle Traiskirchen ein Briefkuvert abgegeben, in dem sich eine offenbar aus der Ukraine gesendete private Bestätigung und ein ebensolcher Brief befanden.

1.7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.10.2010, Zahl 10 04.955-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag der BF auf internationalen Schutz vom 08.06.2010, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass für die Prüfung des Asylantrages gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e der Dublin II-VO Polen zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wies es gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG die BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen aus (Spruchpunkt II.).1.7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.10.2010, Zahl 10 04.955-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag der BF auf internationalen Schutz vom 08.06.2010, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass für die Prüfung des Asylantrages gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Dublin II-VO Polen zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wies es gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG die BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen aus (Spruchpunkt römisch zwei.).

Die Erstbehörde traf in der Begründung dieses Bescheides Feststellungen zur Person der BF, zur Begründung des Dublin-Tatbestandes, zu ihrem Privat- und Familienleben, zum polnischen Asylverfahren im Allgemeinen, zum Refoulementschutz sowie zur allgemeinen und medizinischen Versorgung von Asylwerbern in Polen.

Festgestellt wurde weiters, dass keine Umstände, die gegen eine Ausweisung und Überstel-lung der BF nach Polen sprechen, ermittelt werden konnten.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass sich diese Feststellungen aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergäben (Akteninhalt, Angaben der BF, aktuelle Länderfeststellungen zu Polen, vorgelegte Beweismittel). Die Angaben der BF zu Gefährdungssituationen in Polen seien zum einen unkonkret geblieben und wären zum anderen nicht geeignet gewesen, die gegenteiligen, aus unbedenklichen und seriösen Quellen stammenden Länderfeststellungen zur Lage in Polen in Frage zu stellen, zumal die BF selbst angegeben hat, sie könne nichts über Polen sagen, da sie sich dort nur einige Stunden aufgehalten hätte.

Nach Ansicht der Erstbehörde war unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen aus dem Blickwinkel der Art. 3 und Art. 8 EMRK von der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kein Gebrauch zu machen.Nach Ansicht der Erstbehörde war unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen aus dem Blickwinkel der Artikel 3 und Artikel 8, EMRK von der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO kein Gebrauch zu machen.

1.8. Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht mit Schreiben vom 12.10.2010, eingebracht per Telefax am selben Tag, das Rechtsmittel der Beschwerde. In einem beiliegenden handschriftlichen Schreiben (offenbar von einer anderen Person verfasst und von der BF unterschrieben) wiederholte die BF knappest ihr bisheriges Vorbringen im Verfahren. Weiters gab sie an, in Polen hätte sie Bekannte gesehen und sei deswegen geflüchtet. In Traiskirchen habe sie eine namentlich genannte Frau getroffen, die deportiert worden sei und zu Hause verraten habe, dass die BF hier sei. Deswegen werde dort jetzt der Bruder der BF terrorisiert. Ihr Sohn sei auf der Flucht und sie wisse nicht, wo er sei und wie es ihm gehe.

In einem weiteren, der Beschwerde beiliegenden handschriftlichen Schreiben in russischer Sprache wiederholt die BF der amtlich veranlassten Übersetzung zufolge im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen im Verfahren.

1.9. Die gegenständliche Beschwerde samt dem Verwaltungsakt der Erstbehörde langte am 19.10.2010 beim Asylgerichtshof ein.

2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus den Akten der Erstbehörde und des Asylgerichtshofes.

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 135/2009) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 147/2008) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß § 28 AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß Paragraph 28, AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.

Gemäß § 15 Abs. 1 AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.

Gemäß § 61 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in § 61 Abs. 3 AsylG vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 61, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5; c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,; c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach Maßgabe des § 10 Abs. 3 und Abs. 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach Maßgabe des Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden.

§ 18 Abs. 1 AsylG besagt, dass das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Paragraph 18, Absatz eins, AsylG besagt, dass das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

§ 41 Abs. 6 erster Satz AsylG lautet:Paragraph 41, Absatz 6, erster Satz AsylG lautet:

"Wird gegen eine Ausweisung Beschwerde beim Asylgerichtshof erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat der Asylgerichtshof festzustellen, ob die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war."

Die Dublin II-VO ist eine Verordnung des Unionsrechts (vgl. Art. 78 und Art. 79 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebensowenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das Grundprinzip ist, dass Drittstaatsangehörigen das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren in einem Mitgliedstaat zukommt, jedoch nur in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.Die Dublin II-VO ist eine Verordnung des Unionsrechts vergleiche Artikel 78 und Artikel 79, des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebensowenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das Grundprinzip ist, dass Drittstaatsangehörigen das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren in einem Mitgliedstaat zukommt, jedoch nur in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

Gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist, gehalten, einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 wiederaufzunehmen.Gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist, gehalten, einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikel 20, wiederaufzunehmen.

Gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin II-VO kann der Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, einen anderen Mitgliedstaat, den er für die Prüfung des Antrags für zuständig hält, ersuchen, den Asylbewerber aufzunehmen. Wird das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers nicht innerhalb der Frist von drei Monaten unterbreitet, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Gemäß Abs. 2 kann der ersuchende Mitgliedstaat in Fällen, in denen der Asylantrag gestellt wurde, nachdem die Einreise oder der Aufenthalt verweigert wurden, der Betreffende wegen illegalen Aufenthalts festgenommen wurde, eine Ausweisung angekündigt oder vollstreckt wurde oder wenn sich der Asylbewerber in Gewahrsam befindet, eine dringliche Antwort anfordern.Gemäß Artikel 17, Absatz eins, Dublin II-VO kann der Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, einen anderen Mitgliedstaat, den er für die Prüfung des Antrags für zuständig hält, ersuchen, den Asylbewerber aufzunehmen. Wird das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers nicht innerhalb der Frist von drei Monaten unterbreitet, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Gemäß Absatz 2, kann der ersuchende Mitgliedstaat in Fällen, in denen der Asylantrag gestellt wurde, nachdem die Einreise oder der Aufenthalt verweigert wurden, der Betreffende wegen illegalen Aufenthalts festgenommen wurde, eine Ausweisung angekündigt oder vollstreckt wurde oder wenn sich der Asylbewerber in Gewahrsam befindet, eine dringliche Antwort anfordern.

2.2. Rechtlich folgt daraus:

2.2.1. Der Asylgerichtshof stellt zunächst fest, dass das Verwaltungsverfahren in wesentlichen Punkten rechtmäßig durchgeführt wurde.

Der BF wurde insbesondere durch die Erstbefragung und die Einvernahmen mit vorhergehender Rechtsberatung - jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt und der BF wurde vor der Einvernahme und innerhalb von 20 Tagen ab Einbringen ihres Antrags schriftlich mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Asylantrag wegen Zuständigkeit Polens zurückzuweisen (§§ 28, 29 AsylG 2005).Der BF wurde insbesondere durch die Erstbefragung und die Einvernahmen mit vorhergehender Rechtsberatung - jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt und der BF wurde vor der Einvernahme und innerhalb von 20 Tagen ab Einbringen ihres Antrags schriftlich mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Asylantrag wegen Zuständigkeit Polens zurückzuweisen (Paragraphen 28, 29, AsylG 2005).

Die Erstbehörde befragte die BF in den Einvernahmen insbesondere zu der von ihr behaupteten Gefahrensituation in Polen und legte ihrer Entscheidung umfangreiche Berichte unbedenklicher Stellen über die Situation in Polen zu Grunde. Die BF hat keine konkreten Hinweise gegeben, die weitergehende Ermittlungen notwendig gemacht hätten.

Ein Verstoß gegen § 18 AsylG wegen unterlassener Ermittlungen im Hinblick auf die Gefährdungssituation in Polen liegt daher nicht vor.Ein Verstoß gegen Paragraph 18, AsylG wegen unterlassener Ermittlungen im Hinblick auf die Gefährdungssituation in Polen liegt daher nicht vor.

Im Zuge des Verfahrens wurden der BF seitens des Bundesasylamtes aktuelle Länderfeststellungen erst im angefochtenen Bescheid vorgehalten. Da die BF im Rahmen der Einvernahmen kein relevantes Vorbringen erstattete, welches darauf schließen ließ, dass eine Auseinandersetzung mit der aktuellen Lage in Polen über die Vorhalte und Fragen während der Einvernahmen hinausgehend erforderlich gewesen wäre, um weitere asylrechtsrelevante Sachverhaltselemente darzulegen, wird dies seitens des Asylgerichtshofes im vorliegenden Fall nicht zu einer Beanstandung führen, da ein umfassender Vorhalt der Länderfeststellungen in Zusammenschau mit dem Vorbringen der BF nicht zu einem anderen Bescheidergebnis geführt hätte. Darüber hinaus wurden im gegenständlichen Bescheid die der Entscheidung zugrundeliegenden Länderfeststellungen umfassend dargelegt, sodass die Partei die Möglichkeit hatte, in ihrer Beschwerde dazu Stellung zu nehmen. Im Rahmen der Beschwerde wurden jedoch keine Punkte vorgebracht, die sich konkret und substantiiert auf den Inhalt der Länderfeststellungen beziehen. Zu Polen könne sie nichts sagen, da sie sich dort nur einige stunden aufgehalten hätte. Die BF gab im Verfahren nur ganz allgemein an, dass sie fürchte, dass bei einem Aufenthalt von ihr (und ihrem Sohn) die russischen Behörden verständigt würden. Erst spät im Verfahren gab die BF neu an, sie hätte in Polen "Bekannte" gesehen, ohne eine allfällige Gefährdungssituation näher und begründet darzulegen.

Wie der VwGH judiziert, kann eine Verletzung des Parteiengehörs dadurch saniert werden, dass die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde ihren Rechtsstandpunkt darzulegen und sohin an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken (VwGH 18.10.1989, Zahl 88/03/0151; 09.11.1995, Zahl 95/19/0540).

Die aktuellen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes, wonach in Polen finanzielle und medizinische Grundversorgung sowie Sicherheit grundsätzlich gewährleistet sind, entsprechen dem Amtswissen des Asylgerichtshofes, ohne dass eine weitere Ergänzung vonnöten wäre, und werden diesem Erkenntnis daher zugrunde gelegt.

Die im erstbehördlichen Verfahren erkennbaren Mängel (etwa betreffend die chronologische Nachvollziehbarkeit des Verfahrensganges oder die Nachvollziehbarkeit von Aktanmerkungen sowie diverse sprachliche Mängel in Schriftstücken) sind nicht als so schwerwiegend zu bewerten, dass sie als wesentliche Verfahrensfehler eine ausreichende Grundlage für die Aufhebung des angefochtenen Bescheides als rechtswidrig darstellen würden.

2.2.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:2.2.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

2.2.2.1. Zunächst war zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw. 14 und 15 Dublin II-VO bzw. dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II-VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.2.2.1. Zunächst war zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw. 14 und 15 Dublin II-VO bzw. dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin II-VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.

Das aufgrund des Vorliegens der Tatbestandsmerkmale des Art. 16 Abs. 1 der Dublin II-VO eingeleitete Aufnahmeersuchen an Polen erfolgte innerhalb der Frist von drei Monaten nach Einreichung des Antrages auf internationalen Schutz durch die BF (Art. 17 Abs. 1 Dublin II-VO).Das aufgrund des Vorliegens der Tatbestandsmerkmale des Artikel 16, Absatz eins, der Dublin II-VO eingeleitete Aufnahmeersuchen an Polen erfolgte innerhalb der Frist von drei Monaten nach Einreichung des Antrages auf internationalen Schutz durch die BF (Artikel 17, Absatz eins, Dublin II-VO).

Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt zutreffend festgestellt, dass eine Zuständigkeit Polens gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO besteht.Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt zutreffend festgestellt, dass eine Zuständigkeit Polens gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO besteht.

Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.

Der Sachverhalt wurde von der Erstbehörde genau festgestellt. Die Unterstellung desselben unter den Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO ist ohne komplizierte Überlegungen möglich und ist durch die im Bescheid der Erstbehörde vorgenommene Bezugnahme eindeutig und ohne Schwierigkeiten nachvollziehbar. Es liegt daher auch diesbezüglich kein Verfahrensmangel vor.Der Sachverhalt wurde von der Erstbehörde genau festgestellt. Die Unterstellung desselben unter den Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO ist ohne komplizierte Überlegungen möglich und ist durch die im Bescheid der Erstbehörde vorgenommene Bezugnahme eindeutig und ohne Schwierigkeiten nachvollziehbar. Es liegt daher auch diesbezüglich kein Verfahrensmangel vor.

Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, dass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II-VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl. auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zahl 2005/20/0444).Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, dass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II-VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zahl 2005/20/0444).

Die BF hat angegeben, dass sie nach ihrer erkennungsdienstlichen Behandlung in Polen diesen Staat wieder verlassen und fast ein Jahr lang in der Ukraine gelebt habe. Die Angaben der BF erscheinen vielfach widersprüchlich, unstimmig und daher unglaubwürdig. So stimmt ihre Schilderung der Reisedaten, wonach sie am 25.08.2009 nach Terespol (Polen) gereist sei, mit dem Eurodac-Treffer nicht überein, wonach die BF in Lublin (Polen) am 04.09.2009 anlässlich der Stellung eines Asylantrages erkennungsdienstlich behandelt worden war.

Dass sie erst ein Jahr später wieder nach Brest gereist sei, erscheint auch deswegen unglaubwürdig, weil laut Mitteilung der polnischen Dublin-Behörden diese der BF am 14.10.2009 mitgeteilt hatten, dass ihr Verfahren beendet sei, und die BF daher dann, wenn sie den Raum der Dublin-Staaten wieder betreten hätte, erkennungsdienstlich hätte behandelt werden müssen, worüber jedoch kein Eurodac-Treffer aufliegt.

Zur Unglaubwürdigkeit der Angaben der BF passt auch ihre wenig glaubhafte Angabe, sie wäre aus den Händen ihrer (russischen) Entführer geflüchtet, zumal sie dieses Vorbringen auch mit keinerlei Details (etwa der genauen Umstände) ergänzte.

Auch die Umstände ihrer Beweisführung bezüglich ihres angegebenen Aufenthaltes in der Ukraine sprechen in keiner Weise für die BF: So legte sie lange Zeit im Verfahren keinerlei Beweismittel vor, versäumte ohne Entschuldigung die ihr gesetzte Frist und legte erst viel später von Privaten verfertigte Schriftstücke vor. Es ist der Erstbehörde dahingehend beizupflichten, als diesen Schriftstücken viel weniger Beweiskraft als öffentlichen Urkunden beikommt, zumal es relativ einfach wäre, sich ein Gefälligkeitsschreiben unrichtigen Inhaltes anfertigen zu lassen, zumal die ausstellende Person für die österreichischen Behörden im vorliegenden Fall nicht leicht greifbar wäre.

Auch der weitgehend nichtssagende Inhalt des vorgelegten Briefes mit vielen inhaltsleeren Phrasen lässt den Eindruck entstehen, dass es sich beim vorgelegten Schriftstück um keine echte Privaturkunde und somit um kein Beweismittel handelt, das geeignet wäre, das Vorbringen der BF ausreichend zu belegen.

Aber auch die Angaben der BF in ihrer Einvernahme am 14.07.2010 auf Vorhalt der geplanten weiteren Vorgangsweise: "Es ist allgemein bekannt, dass die Polen tschetschenische Widerstandkämpfer ausliefern, wo diese dann umgebracht werden", die sie in ihrer nächsten Antwort wieder relativierte und angab, sie und ihr Sohn seien keine Widerstandskämpfer gewesen, und ihre differierenden Angaben über ihr Wissen um den Verbleib ihres Sohnes (zuerst gab sie an, sie wisse es nicht, dann sagte sie, ihr Sohn befinde sich in STAVROPOL bei ihrem Bruder, und dann gab sie wieder an, sie wisse es nicht) verstärken die persönliche Unglaubwürdigkeit der BF, wie auch ihre Angaben betreffend ihre Gesundheit (siehe dazu unten Punkt 2.2.2.4.) sowie ihre Angaben betreffend Polen (nachdem sie zuerst im Verfahren durchgehend angegeben hatte, sie hätte sich dort nur einige stunden aufgehalten und könne daher nichts dazu sagen, brachte sie in der Beschwerde neu vor, sie hätte in Polen Bekannte gesehen und sei deswegen geflüchtet).

Das Vorbringen in der Beschwerde betreffend eine von der BF angeblich in Traiskirchen getroffene Landsfrau, die "deportiert" worden sei und den Aufenthalt der BF (in Österreich) verraten hätte, bezieht sich auf den Heimatstaat der BF und nicht auf Polen.

Das Vorbringen der BF, sie wäre nach ihrer Asylantragstellung in Polen wieder umgehend aus den Dublin-Mitgliedstaaten ausgereist, konnte daher nicht glaubhaft gemacht werden, die Zuständigkeit Polens, das der Wiederaufnahme der BF zugestimmt hat, ist daher gegeben.

2.2.2.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher - wie auch in der Beschwerde dem Sinn nach geltend gemacht - noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK) zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.2.2.2.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher - wie auch in der Beschwerde dem Sinn nach geltend gemacht - noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in der Folge EMRK) zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zahl B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zahl B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO zwingend geboten sei.

Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) an und lässt sich wie folgt zusammenfassen:

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zahl 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zahl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zahl 98/18/0317; vgl. auch VwGH 16.07.2003, Zahl 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zahl 2006/01/0449).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter) widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zahl 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zahl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zahl 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zahl 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zahl 2006/01/0449).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, Zahl 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v. Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen worden ist (Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO), was aber seitens der BF nicht einmal behauptet wurde und auch sonst nicht hervorgekommen ist. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zahl 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zahl 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zahl 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-VO³, K15 zu Art. 19 Dublin II-VO).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zahl 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v. Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen worden ist (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO), was aber seitens der BF nicht einmal behauptet wurde und auch sonst nicht hervorgekommen ist. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zahl 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zahl 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zahl 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-VO³, K15 zu Artikel 19, Dublin II-VO).

Weiters hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:

Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge der Ausübung des Selbsteintrittsrechts die unionsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile"-Grundsatzes des Unionsrechts entstehen.

Zur effektiven Umsetzung des Unionsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Unionsrechts verpflichtet.

Der Verordnungsgeber der Dublin II-VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung von einem in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II-VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen. Diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebotes (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II-VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren, verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin II-VO³, K8-K15 zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin II-VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung von einem in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II-VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen. Diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebotes (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II-VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren, verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin II-VO³, K8-K15 zu Artikel 19,).

Die allfällige Rechtswidrigkeit von Unionsrecht kann nur von den zuständigen unionsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass der Rechtsschutz des Unionsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v. Irland, Rs 45036/98).

Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der EU als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs. 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zahl 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs. 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären. Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten, wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der EU als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zahl 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären. Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten, wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.

2.2.2.3. Polnisches Asylverfahren, mögliche Verletzung des Art. 32.2.2.3. Polnisches Asylverfahren, mögliche Verletzung des Artikel 3

EMRK:

Im gegenständlichen Fall kann nicht gesagt werden, dass die BF ausreichend substantiiert und glaubhaft dargelegt hätte, dass ihr auf Grund der persönlichen Situation ausnahmsweise durch eine Rückverbringung nach Polen entgegen der Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG die - über eine bloße Möglichkeit hinausgehende - Gefahr einer Art. 3 der EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde (sog. "real risk").Im gegenständlichen Fall kann nicht gesagt werden, dass die BF ausreichend substantiiert und glaubhaft dargelegt hätte, dass ihr auf Grund der persönlichen Situation ausnahmsweise durch eine Rückverbringung nach Polen entgegen der Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG die - über eine bloße Möglichkeit hinausgehende - Gefahr einer Artikel 3, der EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde (sog. "real risk").

Die BF beschränkte sich in ihren Einvernahmen im Wesentlichen darauf vorzubringen, dass sie über Polen nichts sagen könne, da sie sich dort nur einige Stunden aufgehalten hätte. Sie befürchte, dass bei einem Aufenthalt von ihr (und ihrem Sohn) die russischen Behörden verständigt würden. Erst in der Beschwerde gab die BF neu an, sie hätte in Polen "Bekannte" gesehen, allerdings ohne eine allfällige Gefährdungssituation näher und begründet darzulegen.

Dem stehen entgegen die der BF zur Kenntnis gebrachten, unbedenklichen und aus seriösen Quellen stammenden Feststellungen über die Situation von Asylwerbern in Polen, wonach finanzielle und medizinische Grundversorgung sowie Sicherheit grundsätzlich gewährleistet sind, und die die Erstbehörde daher zu Recht ihrer Entscheidung zugrundegelegt hat. Weitergehende Ermittlungen waren daher nicht erforderlich.

Die landeskundlichen Feststellungen der Erstbehörde stammen von der Staatendokumentation des Bundesasylamtes, die zur Objektivität verpflichtet ist und der Beobachtung eines Beirates unterliegt. Sie stützen sich auf verlässliche und unzweifelhafte Quellen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen und wurden ausgewogen zusammengestellt.

Unkonkrete und unbelegte Befürchtungen betreffend die Situation in Polen können im vorliegenden Fall aus eigener Wahrnehmung schon deswegen nicht gut argumentiert werden, da sich die BF nach eigenen Angaben nur einige Stunden in Polen aufgehalten hat.

Zudem ist Polen ein Staat mit rechtsstaatlichen Einrichtungen und Mitglied der EU. Die BF hat im Falle eventueller Übergriffe gegen sie die Möglichkeit, sich an die polnischen Behörden zu wenden und diese um Schutz zu ersuchen. Ein solcher Schutz kann zwar nicht lückenlos bestehen, doch kann ein lückenloserSchutzvor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden, weshalb dem Fehlen eines solchen auch keine Asylrelevanz zukommt (VwGH 04.05.2000, 99/20/0177).

Entsprechend der polnischen Asylpraxis werden tschetschenische Asylwerber, die ihre Herkunft nachweisen können, entsprechend den Bestimmungen der Rome Convention nicht in das Herkunftsland ausgewiesen. Solchen Personen wird ein tolerierter Aufenthalt gewährt, zunächst wird jedoch auch der Anspruch auf Flüchtlingseigenschaft überprüft.

(UDSC - Office for Foreigners: Anfragebeantwortung vom 18.03.2008)

Tschetschenen, die einen negativen Asylbescheid erhalten, werden aufgefordert, umgehend das Land zu verlassen. Mit Hilfe von NGOs und freiwilligen Rückkehrprogrammen verlassen so mehr als 90 Prozent der abgelehnten Asylwerber Polen Richtung Russland. Mit Zwang erfolgen allerdings keine Abschiebungen.

(Polizeiattaché ÖB Warschau: Anfragebeantwortung 13.01.2010)

Die Widerlegung der in § 5 Abs. 3 AsylG normierten Rechtsvermutung ist der BF somit nicht gelungen.Die Widerlegung der in Paragraph 5, Absatz 3, AsylG normierten Rechtsvermutung ist der BF somit nicht gelungen.

2.2.2.4. Medizinische Aspekte:

Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Polen nicht zulässig wäre, wenn dort wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation drohen und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II-VO auszuüben wäre.Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Polen nicht zulässig wäre, wenn dort wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation drohen und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II-VO auszuüben wäre.

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR leitet sich der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab ab. Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig zu machen.Aus diesen Judikaturlinien des EGMR leitet sich der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab ab. Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3, EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig zu machen.

Im konkreten Fall hat die BF eine Mehrzahl an gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend gemacht. Diese gesundheitlichen Probleme fallen jedoch nicht in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK.Im konkreten Fall hat die BF eine Mehrzahl an gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend gemacht. Diese gesundheitlichen Probleme fallen jedoch nicht in den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK.

Eine Verletzung des Art. 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vergleiche hierzu EGMR, U 02.05.1997, D v. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.05.2005, Ovidenko Iryna and Ivan v. Finland, Nr. 1383/04 sowie VfGH vom 06.03.2008, Zahl B 2400/07, mwH). Der Schutzbereich des Art. 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird: Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu reichen. Dazu sei das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte im Fall Bensaid v. United Kingdom, dass auf die "hohe Schwelle" des Art. 3 besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung des Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe (vergleiche Putzer/Rohrböck, Leitfaden für Asylrecht [2007] Rz 183, mwH).Eine Verletzung des Artikel 3, EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vergleiche hierzu EGMR, U 02.05.1997, D v. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.05.2005, Ovidenko Iryna and Ivan v. Finland, Nr. 1383/04 sowie VfGH vom 06.03.2008, Zahl B 2400/07, mwH). Der Schutzbereich des Artikel 3, EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird: Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu reichen. Dazu sei das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte im Fall Bensaid v. United Kingdom, dass auf die "hohe Schwelle" des Artikel 3, besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung des Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe (vergleiche Putzer/Rohrböck, Leitfaden für Asylrecht [2007] Rz 183, mwH).

Im Fall Ayegh (EGMR 07.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depressionen, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründete seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechtere Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden.

Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 03.05.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Art. 3 EMRK, obwohl der Zweitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Falle der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Art. 3 EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung, im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die - entsprechend überwachte und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände maßvoll zu erfolgende - Abschiebung zu veranlassen.Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 03.05.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Artikel 3, EMRK, obwohl der Zweitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Falle der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Artikel 3, EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung, im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die - entsprechend überwachte und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände maßvoll zu erfolgende - Abschiebung zu veranlassen.

Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Dies liegt jedoch im gegenständlichen Fall nicht vor, beziehungsweise wurde dies auch von der BF nicht behauptet.Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Dies liegt jedoch im gegenständlichen Fall nicht vor, beziehungsweise wurde dies auch von der BF nicht behauptet.

Im vorliegenden Fall hat die BF mehrfache gesundheitliche Beeinträchtigungen vorgebracht, wobei jedoch keinerlei erhebliche Beeinträchtigung ihrer Gesundheit festgestellt werden konnte. Eine Sonographie beider Nieren der BF hat ergeben, dass keine Auffälligkeiten vorlagen. Dieses Ermittlungsergebnis bestätigt daher die von der BF vorgebrachte Nierenbeeinträchtigung (Aufenthalt in einer ukrainischen Privatklinik von Prof. XXXX) nicht. Die Entfernung eines gutartigen Fettgeschwulstes am rechten Hinterkopf war harmlos und bedurfte keiner weiteren Therapie oder Behandlung. Ein vorgenommenes CT (Anmerkung: wohl Computertomographie) hat keine gravierenden Auffälligkeiten gezeigt. Die Abnützungen an der Wirbelsäule befinden sich im Rahmen. Frau Dr. XXXX, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, diagnostizierte bei der BF eine Posttraumatische Belastungsstörung. Den "Psychischen Status" der BF beurteilte Dr. XXXX wie folgt:Im vorliegenden Fall hat die BF mehrfache gesundheitliche Beeinträchtigungen vorgebracht, wobei jedoch keinerlei erhebliche Beeinträchtigung ihrer Gesundheit festgestellt werden konnte. Eine Sonographie beider Nieren der BF hat ergeben, dass keine Auffälligkeiten vorlagen. Dieses Ermittlungsergebnis bestätigt daher die von der BF vorgebrachte Nierenbeeinträchtigung (Aufenthalt in einer ukrainischen Privatklinik von Prof. römisch 40 ) nicht. Die Entfernung eines gutartigen Fettgeschwulstes am rechten Hinterkopf war harmlos und bedurfte keiner weiteren Therapie oder Behandlung. Ein vorgenommenes CT (Anmerkung: wohl Computertomographie) hat keine gravierenden Auffälligkeiten gezeigt. Die Abnützungen an der Wirbelsäule befinden sich im Rahmen. Frau Dr. römisch 40 , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, diagnostizierte bei der BF eine Posttraumatische Belastungsstörung. Den "Psychischen Status" der BF beurteilte Dr. römisch 40 wie folgt:

"Die Stimmung ist ins Depressive verschoben, der Antrieb vermindert, die Affizierbarkeit im pos. Skalenbereich ist erschwert, keine suizidale Einengung, keine psychot. Symptomatik."

Weiters gab die BF noch an, sie habe Kopfschmerzen, sonst gehe es ihr gut. Bezüglich dieser Kopfschmerzen wurden keinerlei weitere Belege vorgelegt.

Bei den angeführten gesundheitlichen Problemen handelt es sich durchwegs um solche, deren Behandlung - wie aus den landeskundlichen Feststellungen ersichtlich ist - auch in Polen möglich ist. Den Feststellungen der Erstbehörde zur medizinischen Versorgung in Polen wurde nicht in substantiierter Art und Weise entgegengetreten.

Konkret konnte die BF daher akut existenzbedrohende Krankheitszustände nicht belegen und sind diese auch nicht aus der Aktenlage ersichtlich. Nach den zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid sind akut existenzbedrohende Krankheitszustände oder Hinweise auf eine unzumutbare Verschlechterung der Krankheitszustände der BF im Falle einer Überstellung nach Polen daher nicht anzunehmen.

Eine Verletzung des Art. 3 EMRK bei Überstellung der BF nach Polen aus medizinischen Gründen ist daher nicht anzunehmen.Eine Verletzung des Artikel 3, EMRK bei Überstellung der BF nach Polen aus medizinischen Gründen ist daher nicht anzunehmen.

2.2.2.5. Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK:2.2.2.5. Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK:

Bei der vorzunehmenden Interessensabwägung stehen daher den Interessen der BF an einem Verbleib in Österreich - auch in Hinblick auf die sehr kurze Aufenthaltszeit in Österreich von wenigen Monaten - überwiegende gegenteilige Interessen gegenüber. Auch aufgrund der illegalen Einreise der BF in das österreichische Bundesgebiet überwiegt im vorliegenden Fall vielmehr das öffentliche Interesse am Vollzug eines geordneten Asyl- bzw. Fremdenwesens. Die BF ist daher bei einer Überstellung nach Polen in ihrem durch Art. 8 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nicht verletzt.Bei der vorzunehmenden Interessensabwägung stehen daher den Interessen der BF an einem Verbleib in Österreich - auch in Hinblick auf die sehr kurze Aufenthaltszeit in Österreich von wenigen Monaten - überwiegende gegenteilige Interessen gegenüber. Auch aufgrund der illegalen Einreise der BF in das österreichische Bundesgebiet überwiegt im vorliegenden Fall vielmehr das öffentliche Interesse am Vollzug eines geordneten Asyl- bzw. Fremdenwesens. Die BF ist daher bei einer Überstellung nach Polen in ihrem durch Artikel 8, EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nicht verletzt.

Bei einer Überstellung nach Polen würde die BF daher nicht in dem durch Art. 8 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt werden.Bei einer Überstellung nach Polen würde die BF daher nicht in dem durch Artikel 8, EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt werden.

2.2.2.6. Im Ergebnis stellt daher eine Überstellung der BF nach Polen weder eine Verletzung des Art. 3 EMRK noch des Art. 8 EMRK dar und besteht somit auch kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO.2.2.2.6. Im Ergebnis stellt daher eine Überstellung der BF nach Polen weder eine Verletzung des Artikel 3, EMRK noch des Artikel 8, EMRK dar und besteht somit auch kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO.

2.2.2.7. Eine allfällige Anwendung von Art. 15 Abs. 1 der Dublin II-VO ("Humanitäre Klausel") scheidet schon aus folgendem Grund aus:2.2.2.7. Eine allfällige Anwendung von Artikel 15, Absatz eins, der Dublin II-VO ("Humanitäre Klausel") scheidet schon aus folgendem Grund aus:

Seine Intention ist, dass jeder Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, Familienmitglieder und andere abhängige Familienangehörige zusammenführen kann, auch wenn er dafür nach den Kriterien dieser Verordnung nicht zuständig ist. In diesem Fall prüft jener Mitgliedstaat auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaats den Asylantrag der betroffenen Person. Die Zustimmung der betroffenen Personen ist erforderlich.

Diese Norm ermöglicht es den Mitgliedstaaten, im Rahmen einer Ermessensentscheidung (arg. "kann") Familienmitglieder oder im Falle eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses auch entferntere Verwandte in einem an sich nicht zuständigen Mitgliedstaat zusammenzuführen, wenn dies im Lichte des Art. 8 EMRK geboten erscheint und von den Betroffenen auch gewünscht wird (vgl. hiezu ausführlich Filzwieser/Sprung, Dublin II-VO³, Art. 15 K1-K6). Auf die Anwendung der Humanitären Klausel besteht kein Rechtsanspruch.Diese Norm ermöglicht es den Mitgliedstaaten, im Rahmen einer Ermessensentscheidung (arg. "kann") Familienmitglieder oder im Falle eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses auch entferntere Verwandte in einem an sich nicht zuständigen Mitgliedstaat zusammenzuführen, wenn dies im Lichte des Artikel 8, EMRK geboten erscheint und von den Betroffenen auch gewünscht wird vergleiche hiezu ausführlich Filzwieser/Sprung, Dublin II-VO³, Artikel 15, K1-K6). Auf die Anwendung der Humanitären Klausel besteht kein Rechtsanspruch.

Da im gegenständlichen Verfahren nach den Angaben der BF aber gar keine Familienangehörigen oder Verwandten in Österreich aufhältig sind, kommt eine Anwendung dieser Humanitären Klausel gemäß Art. 15 Dublin II-VO im vorliegenden Fall gar nicht in Betracht.Da im gegenständlichen Verfahren nach den Angaben der BF aber gar keine Familienangehörigen oder Verwandten in Österreich aufhältig sind, kommt eine Anwendung dieser Humanitären Klausel gemäß Artikel 15, Dublin II-VO im vorliegenden Fall gar nicht in Betracht.

2.2.2.8. Spruchpunkt I. der erstbehördlichen Entscheidung war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung der Erstbehörde mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.2.2.2.8. Spruchpunkt römisch eins. der erstbehördlichen Entscheidung war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung der Erstbehörde mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.

2.2.3. Zu § 10 AsylG (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides, Ausweisung):2.2.3. Zu Paragraph 10, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides, Ausweisung):

Das Verfahren wird bezüglich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides nach § 10 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009 geführt.Das Verfahren wird bezüglich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides nach Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, geführt.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Z 1) oder diese eine Verletzung des Art. 8 EMRK darstellen würden (Z 2). Gemäß Z 2 sind dabei insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer eins,) oder diese eine Verletzung des Artikel 8, EMRK darstellen würden (Ziffer 2,). Gemäß Ziffer 2, sind dabei insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

der Grad der Integration;

die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.

Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Die BF ist in ihrer Beschwerde der vom Bundesasylamt zu Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides gegebenen Begründung ebenfalls nicht substantiiert entgegengetreten. Eine Rechtswidrigkeit dieses Spruchteiles ist nicht zu erkennen, zumal die BF auch während des Beschwerdeverfahrens keine allfällige relevante Änderung ihrer diesbezüglichen Lebensumstände angezeigt hat.Die BF ist in ihrer Beschwerde der vom Bundesasylamt zu Spruchteil römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gegebenen Begründung ebenfalls nicht substantiiert entgegengetreten. Eine Rechtswidrigkeit dieses Spruchteiles ist nicht zu erkennen, zumal die BF auch während des Beschwerdeverfahrens keine allfällige relevante Änderung ihrer diesbezüglichen Lebensumstände angezeigt hat.

Somit haben sich im Fall der BF keine Anhaltspunkte ergeben, die bei einer Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK zur Annahme einer Verletzung der genannten Bestimmung und somit zu einer Unzulässigkeit der Ausweisung führten. Familiäre Anknüpfungspunkte der BF in Österreich sind zum Entscheidungszeitpunkt ebensowenig erkennbar wie eine außergewöhnliche Integration (dies auch angesichts der bisher relativ kurzen Aufenthaltsdauer).Somit haben sich im Fall der BF keine Anhaltspunkte ergeben, die bei einer Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK zur Annahme einer Verletzung der genannten Bestimmung und somit zu einer Unzulässigkeit der Ausweisung führten. Familiäre Anknüpfungspunkte der BF in Österreich sind zum Entscheidungszeitpunkt ebensowenig erkennbar wie eine außergewöhnliche Integration (dies auch angesichts der bisher relativ kurzen Aufenthaltsdauer).

Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:

Ein Eingriff in das Privatleben liegt im Falle einer Ausweisung immer vor. Dieser ist allerdings nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht schwerwiegender als das öffentliche Interesse Österreichs an einer Ausweisung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Ordnung im Fremdenpolizei- und Zuwanderungswesen. Dies ergibt sich aus einer Gesamtbetrachtung der Integration der Fremden, die sich nach ihren Angaben seit Juni 2010 im Bundesgebiet aufhält, aber niemals einen anderen als einen vorübergehenden, asylrechtlichen Aufenthaltstitel hatte. Der VwGH hat im Erkenntnis vom 26.06.2007, Zahl 2007/01/0479 festgehalten, dass ein dreijähriger, auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet. Daher war festzustellen, ob die BF auf Grund ihrer allenfalls besonders stark erfolgten Integration eine Ausnahme von dieser Regel darstellen würde.

Da die BF aber keine Verwandten im Bundesgebiet hat, allfällige freundschaftliche Beziehungen zu einem Zeitpunkt eingegangen ist, an dem sie sich ihrer prekären aufenthaltsrechtlichen Position bewusst sein musste und die auch noch nicht weit entwickelt sein können, illegal eingereist ist und ihre Selbsterhaltungsfähigkeit auf Dauer nicht gesichert erscheint, zumal sie keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, nicht Deutsch kann, sowie eine soziale Integration schon aufgrund des zeitlichen Aspektes nicht zu erkennen war, zumal sie auch keine Schulen, Universitäten, Vereine oder Kurse oder sonstige Ausbildungen besucht, konnte trotz des Fehlens von Verurteilungen oder schwerwiegenden Verwaltungsübertretungen oder sonstiger Verstöße gegen die öffentliche Ordnung keine so starke Integration erkannt werden, dass das Recht auf Achtung des Privatlebens die öffentlichen Interessen überwiegt. Daher ist eine Verletzung des Rechts auf Privatleben durch die Ausweisung nicht zu erkennen.

Bezüglich des Schutzbereiches Gesundheit - Art. 3 EMRK - wird auf die Ausführungen unter Punkt 2.2.2.4. verwiesen.Bezüglich des Schutzbereiches Gesundheit - Artikel 3, EMRK - wird auf die Ausführungen unter Punkt 2.2.2.4. verwiesen.

Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. war daher ebenfalls abzuweisen.Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. war daher ebenfalls abzuweisen.

Gründe für einen Aufschub der Durchführung der angeordneten Ausweisung im Sinne des § 10 Abs. 3 AsylG sind von der BF im Verfahren nicht vorgebracht worden. Auch sonst sind im Verfahren keine Anhaltspunkte für die Notwendigkeit eines derartigen Aufschubs der Durchführung der Ausweisung hervorgekommen. Auch ist kein Hinweis hervorgekommen, dass eine Ausweisung - allenfalls vorübergehend - unzulässig wäre.Gründe für einen Aufschub der Durchführung der angeordneten Ausweisung im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AsylG sind von der BF im Verfahren nicht vorgebracht worden. Auch sonst sind im Verfahren keine Anhaltspunkte für die Notwendigkeit eines derartigen Aufschubs der Durchführung der Ausweisung hervorgekommen. Auch ist kein Hinweis hervorgekommen, dass eine Ausweisung - allenfalls vorübergehend - unzulässig wäre.

2.2.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und sich insbesondere in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit der BF zu erörtern. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.2.2.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und sich insbesondere in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit der BF zu erörtern. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Abschiebungshindernis, Ausweisung rechtmäßig, EMRK, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, real risk, Reiseroute, Überstellungsrisiko

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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