TE AsylGH Erkenntnis 2011/1/26 A14 417006-1/2011

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Veröffentlicht am 26.01.2011
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §38 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

A14 417.006-1/2011/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. LASSMANN als Vorsitzende und die Richterin Dr. SINGER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.12.2010, Zl. 10 07.202-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. LASSMANN als Vorsitzende und die Richterin Dr. SINGER als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.12.2010, Zl. 10 07.202-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z. 13, 8 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z. 13, 10 Abs. 1 Z. 2 und 38 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, in Verbindung mit 2 Absatz eins, Ziffer 13, 8, Absatz eins, in Verbindung mit 2 Absatz eins, Ziffer 13, 10, Absatz eins, Ziffer 2 und 38 Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Mit Bescheid vom 03.12.2010, Zl. 10 07.202-BAI, hat das Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 12.08.2010 gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF abgewiesen, in Spruchpunkt II. den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG abgewiesen, den Genannten in Spruchpunkt III. gem. § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen und in Spruchpunkt IV. einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 38 Abs. 1 AsylG aberkannt.römisch eins.1. Mit Bescheid vom 03.12.2010, Zl. 10 07.202-BAI, hat das Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 12.08.2010 gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF abgewiesen, in Spruchpunkt römisch zwei. den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen, den Genannten in Spruchpunkt römisch drei. gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen und in Spruchpunkt römisch vier. einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG aberkannt.

I.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 22.12.2010 fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Die gegenständliche Beschwerdeangelegenheit wurde dem nunmehr erkennenden Senat des Asylgerichtshofes am 03.01.2011 zur Entscheidung zugewiesen.römisch eins.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 22.12.2010 fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Die gegenständliche Beschwerdeangelegenheit wurde dem nunmehr erkennenden Senat des Asylgerichtshofes am 03.01.2011 zur Entscheidung zugewiesen.

I.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gem. § 41 Abs. 7 AsylG 2005 aufgrund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes Abstand genommen.römisch eins.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gem. Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 aufgrund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes Abstand genommen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:römisch zwei.1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

II.1.1. Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:römisch zwei.1.1. Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

II.1.1.1. Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angeführten Namen und ist eigenen Angaben zufolge Baptist, Angehöriger der Volksgruppe der Idoma sowie Staatsangehöriger von Nigeria. Er reiste am 09.08.2010 illegal mit dem LKW in Österreich ein und stellte am 12.08.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.römisch zwei.1.1.1. Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angeführten Namen und ist eigenen Angaben zufolge Baptist, Angehöriger der Volksgruppe der Idoma sowie Staatsangehöriger von Nigeria. Er reiste am 09.08.2010 illegal mit dem LKW in Österreich ein und stellte am 12.08.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Der Beschwerdeführer ist ledig, hat keine Kinder, bezieht Grundversorgung und ist in Österreich gerichtlich unbescholten.

II.1.1.2. Bei der am 13.08.2010 stattgefundenen niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Aktenseiten (in der Folge kurz: AS) 19 bis 29 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes) gab der nunmehrige Beschwerdeführer zu seiner Fluchtroute befragt an, dass er Nigeria im Juli 2010 in Richtung Kamerun verlassen habe. Er sei Priester und habe sich in Kamerun eine Woche in einer Kirche aufgehalten. Er habe Kamerun dann mit einem Schiff verlassen, die Reise habe ca. 3 Wochen gedauert. Sie wären ca. 9 oder 10 Personen gewesen und habe der Schiffskapitän nichts von ihnen gewusst. Die anderen wären mitgeflüchtete Kirchenmitglieder gewesen. Er sei an einem ihm unbekannten Ort ausgestiegen, dort habe jemand auf sie gewartet. Derjenige habe ihnen geholfen ein Zugticket zu kaufen und sei er dann nach etwa einstündiger Fahrt bei der Caritas in XXXX angekommen. Die Kirchenmitglieder hätten ihre Reise organisiert, einige seien mit ihm nach XXXX geflüchtet. Er kenne die Höhe der Reisekosten nicht, die Kirche habe alles übernommen.römisch zwei.1.1.2. Bei der am 13.08.2010 stattgefundenen niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Aktenseiten (in der Folge kurz: AS) 19 bis 29 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes) gab der nunmehrige Beschwerdeführer zu seiner Fluchtroute befragt an, dass er Nigeria im Juli 2010 in Richtung Kamerun verlassen habe. Er sei Priester und habe sich in Kamerun eine Woche in einer Kirche aufgehalten. Er habe Kamerun dann mit einem Schiff verlassen, die Reise habe ca. 3 Wochen gedauert. Sie wären ca. 9 oder 10 Personen gewesen und habe der Schiffskapitän nichts von ihnen gewusst. Die anderen wären mitgeflüchtete Kirchenmitglieder gewesen. Er sei an einem ihm unbekannten Ort ausgestiegen, dort habe jemand auf sie gewartet. Derjenige habe ihnen geholfen ein Zugticket zu kaufen und sei er dann nach etwa einstündiger Fahrt bei der Caritas in römisch 40 angekommen. Die Kirchenmitglieder hätten ihre Reise organisiert, einige seien mit ihm nach römisch 40 geflüchtet. Er kenne die Höhe der Reisekosten nicht, die Kirche habe alles übernommen.

Befragt nach seinem Fluchtgrund gab er an, sie hätten dort immer wieder Probleme in der Kirche gehabt. Es hätte allgemein Konflikte in Jos zwischen Christen und Muslimen gegeben. Sie wären mehrmals persönlich angegriffen worden. Sie hätten es nicht mehr ausgehalten und sich verstecken müssen. Sie seien eine Minderheit, die Muslime, zu denen auch die Behörden stünden, seien die Mehrheit. Im Februar 2010 wären die ersten Angriffe gewesen, da wäre aber ihre Kirche noch nicht betroffen gewesen. Sie wäre leicht zerstört worden. Ende Februar hätten die Moslems sie in der Kirche angegriffen und hätten sie sich verteidigen müssen. Es sei viel Blut geflossen. Er wäre deshalb mit einem Messer im Brustbereich verletzt, danach festgenommen und angehalten worden. Es hätte ca. 2-3 Monate gedauert. Die Mutterkirche in Lagos hätte sich eingesetzt und so wären sie freigelassen worden und danach zur kamerunischen Grenze gebracht worden. Ende Mai wären sie erneut angegriffen worden. Dann hätte die Kirche entschieden, dass sie flüchten müssten. Das sei auch immer mit ethnischen Problemen verbunden. Im Falle einer Rückkehr in seinem Heimatstaat könne er nicht genau sagen, was passieren werde. Sein Leben sei in Gefahr.

II.1.1.3. Am 19.08.2010 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt statt (AS 37 bis 45), bei welcher dieser seine bisherigen Angaben im Verfahren bestätigte. Er gab weiters an, er besitze einen Reisepass, welcher sich bei der Behörde in Lagos befände. Er wäre 2004 oder 2005 aus den Vereinigten Staaten zurückgekehrt und hätte man am Flughafen in Lagos den Reisepass behalten, weil dieser bereits abgelaufen gewesen wäre. Er wäre etwa 16 Jahre lang in den Vereinigten Staaten gewesen. Die Frage, ob er schon einmal in einem anderen Land um Asyl angesucht hätte, wurde von ihm verneint. Er wisse nicht, in welchem Hafen er von Bord des Schiffes gegangen wäre, er könne auch keine Länder und Orte nennen, durch welche er mit dem Zug gefahren wäre, er habe auch das Zugticket nicht mehr.römisch zwei.1.1.3. Am 19.08.2010 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt statt (AS 37 bis 45), bei welcher dieser seine bisherigen Angaben im Verfahren bestätigte. Er gab weiters an, er besitze einen Reisepass, welcher sich bei der Behörde in Lagos befände. Er wäre 2004 oder 2005 aus den Vereinigten Staaten zurückgekehrt und hätte man am Flughafen in Lagos den Reisepass behalten, weil dieser bereits abgelaufen gewesen wäre. Er wäre etwa 16 Jahre lang in den Vereinigten Staaten gewesen. Die Frage, ob er schon einmal in einem anderen Land um Asyl angesucht hätte, wurde von ihm verneint. Er wisse nicht, in welchem Hafen er von Bord des Schiffes gegangen wäre, er könne auch keine Länder und Orte nennen, durch welche er mit dem Zug gefahren wäre, er habe auch das Zugticket nicht mehr.

Als er 2004 oder 2005 von den Vereinigten Staaten in seine Heimat zurückgekehrt wäre, habe er in Atlanta studiert und begonnen in Jos zu arbeiten. Er wäre ein Mitglied seiner Kirche gewesen und hätte immer seine Meinung zu Nigeria offen gesagt. Während der religiösen Probleme im Februar 2010 wären die Moslems in ihre Kirche gekommen und hätten diese während eines Gottesdienstes zerstört. Sie hätten sich dann gewehrt und hätte es in der ganzen Stadt Kämpfe gegeben. Diese Probleme hätte es schon öfters gegeben. Viele Leute wären bei diesen Auseinandersetzungen verletzt oder sogar getötet worden. Während dieser Kämpfe im Februar 2010 wäre auch er verletzt worden, man hätte ihn jedoch nicht ins Krankenhaus gebracht, sonder wäre er eingesperrt worden. Nach ein paar Monaten hätte ihn das oberste Kirchenhaupt ihrer Kirche durch Bezahlung einer Kaution aus dem Gefängnis befreit. Anschließend wäre er zu einem Camp im nördlichen Teil von Jos gebracht worden, dort einige Monate geblieben, habe danach Nigeria verlassen und wäre nach Kamerun gegangen. Er wäre in Jos eingesperrt worden, weil man ihm vorgeworfen hätte, dass er mit einigen anderen die Leute in Jos mobilisiert hätte, damit diese kämpfen. Vor seiner Flucht im Herkunftsstaat habe er als Elektriker gearbeitet und wäre auch Assistent eines Pastors gewesen. Seine Eltern würden nach wie vor in Nigeria in Jos leben, er habe weiters noch drei Brüder und drei Schwestern, die aber alle in den Vereinigten Staaten leben würden.

Bei einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 27.12.2010 (AS 121-131) gab der Beschwerdeführer ergänzend an, er habe keine physischen oder psychischen Probleme. Er werde derzeit in der Klinik XXXX wegen Fieberschüben behandelt. Er müsse in den nächsten 2 Wochen Medikamente zu sich nehmen und wenn keine Fieberschübe mehr auftreten, brauche er keine Nachkontrolle mehr.Bei einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 27.12.2010 (AS 121-131) gab der Beschwerdeführer ergänzend an, er habe keine physischen oder psychischen Probleme. Er werde derzeit in der Klinik römisch 40 wegen Fieberschüben behandelt. Er müsse in den nächsten 2 Wochen Medikamente zu sich nehmen und wenn keine Fieberschübe mehr auftreten, brauche er keine Nachkontrolle mehr.

Im März 2010 hätte es eine Gerichtsverhandlung in seiner Heimat gegeben, anschließend wäre er in Untersuchungshaft genommen worden, wann genau die Gerichtsverhandlung gewesen wäre, könne er nicht sagen, vermutlich Anfang März 2010. Er habe sich im März 2010 entschlossen, die Heimat zu verlassen, weil er nicht in das Gefängnis zurück wollte. Die Kosten für seine Reise habe die Kirche übernommen, er sei ohne ein Dokument gereist. Er habe in keinem anderen Land um Asyl angesucht. Weitere Angaben zu seinem Fluchtweg könne er nicht machen, er habe alles gesagt. Er sei in seinem Heimatland nicht vorbestraft, es wären aber gegen ihn Ermittlungen gelaufen, deren Ausgang er nicht kenne. Er werde von der Polizei und der Staatsanwaltschaft gesucht, da er beschuldigt werde, als Organisator der Demonstration, die zu dem Massaker an vielen Leuten geführt hätte, verantwortlich zu sein. Befragt, von welcher Demonstration er spreche, gab der Beschwerdeführer nach einem Blick in die von ihm mitgebrachten Internetauszüge an: "Am 10.02.2010". Er habe in seiner Heimat niemand getötet, wenn er aber die Chance bekommen würde, würde er alle töten, die seinem Volk dieses Elend beifügen. Befragt danach, wie seine Tötungsabsichten sich mit seinem Amt als Pastor vereinbaren lassen, gab der Beschwerdeführer an:

"Meine Religion würde mir dies nicht erlauben. Alles, was ich gesehen habe erfüllt mich mit einem großen Schmerz und daher diese Aussage, aber meine Religion gestattet mir das nicht." Er wäre von Februar bis März 2010 in Untersuchungshaft gewesen und hätte auf seinen Prozess gewartet. Er wäre Ende Februar festgenommen worden, den genauen Tag könne er jedoch nicht angeben. Er wäre im Mai 2010 auf Kaution entlassen worden, die Kirche habe seine Kaution bezahlt.

Er hätte in seiner Heimat mit den lokalen Behörden Probleme gehabt, weil er sich immer wegen der Vorfälle wie Korruption, Machenschaften usw. aufgeregt und das den Leuten mitgeteilt habe. Auf die wiederholte Frage mit wem und wann genau er welche Probleme gehabt hätte, gab der Beschwerdeführer an: "Ich verstehe nicht, dass die Korruption in Nigeria verschwiegen wird. Weiter ist es unverständlich, dass die nigerianische Bevölkerung im reichen Nigeria so arm ist und zu den ärmsten Ländern der Welt zählt. Um das alles aufzuzeigen habe ich Demonstrationen in Jos organisiert und daher hatte ich Probleme mit den lokalen Behörden." Er sei in seiner Heimat wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt worden, weil er die Korruption in der Politik aufgezeigt habe. Er habe sogar in Atlanta über die Missstände in Nigeria berichtet. Als intelligenter Mensch bemerke man solche Vorkommnisse. Befragt nach einem diesbezüglichen Beispiel schüttelte der Beschwerdeführer den Kopf und gab an, er könne nicht darüber sprechen.

Neuerlich auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen gab der Beschwerdeführer an: "Ich kümmere mich nicht um meinen Asylantrag. Der Antrag ist mir egal, wenn ich ihnen alles vorgelegt habe, fahre ich sowieso wieder zurück nach Atlanta. Bis der Antrag entschieden ist, bin ich nicht mehr hier."

Abschließend gab der Beschwerdeführer an, er habe Angst in Jos verfolgt zu werden, das sei sein Hauptgrund zum Verlassen der Heimat gewesen. Im Jahr 2008 habe er erfahren, dass der Bürgermeister namens XXXX, ein Moslem, die Fulanis und die Moslems finanziell und mit Waffen unterstützte. Seither habe er Probleme, weil er diese Tatsachen aufgedeckt habe. Er möchte mit all dem nichts mehr zu tun haben und um nicht mehr von diesen Gruppen verfolgt zu werden, habe er Nigeria verlassen. Nigeria werde immer seine Heimat bleiben, aber sein Lebensmittelpunkt sei Atlanta. Er habe zu seinem Fluchtgrund alles gesagt. Er lebe in Österreich von der Grundversorgung und bekomme Taschengeld. Zweimal in der Woche besuche er einen Deutschkurs. Er habe keine nahen Verwandten oder Familienangehörigen in Österreich.Abschließend gab der Beschwerdeführer an, er habe Angst in Jos verfolgt zu werden, das sei sein Hauptgrund zum Verlassen der Heimat gewesen. Im Jahr 2008 habe er erfahren, dass der Bürgermeister namens römisch 40 , ein Moslem, die Fulanis und die Moslems finanziell und mit Waffen unterstützte. Seither habe er Probleme, weil er diese Tatsachen aufgedeckt habe. Er möchte mit all dem nichts mehr zu tun haben und um nicht mehr von diesen Gruppen verfolgt zu werden, habe er Nigeria verlassen. Nigeria werde immer seine Heimat bleiben, aber sein Lebensmittelpunkt sei Atlanta. Er habe zu seinem Fluchtgrund alles gesagt. Er lebe in Österreich von der Grundversorgung und bekomme Taschengeld. Zweimal in der Woche besuche er einen Deutschkurs. Er habe keine nahen Verwandten oder Familienangehörigen in Österreich.

Aus den vom Beschwerdeführer am 27.10.2010 vorgelegten Kurzarztbriefen ergibt sich, dass dieser sich von 08.10.2010 bis 12.10.2010 zur stationären Behandlung im LKH XXXX befand und dort wegen einer unkomplizierten Malaria tropica behandelt wurde. Am 20.10.2010 befand er sich wegen eines Fieberschubes zur ambulanten Begutachtung im LKH XXXX. Nach Verabreichung eines Medikamentes wurde er beschwerdefrei entlassen.Aus den vom Beschwerdeführer am 27.10.2010 vorgelegten Kurzarztbriefen ergibt sich, dass dieser sich von 08.10.2010 bis 12.10.2010 zur stationären Behandlung im LKH römisch 40 befand und dort wegen einer unkomplizierten Malaria tropica behandelt wurde. Am 20.10.2010 befand er sich wegen eines Fieberschubes zur ambulanten Begutachtung im LKH römisch 40 . Nach Verabreichung eines Medikamentes wurde er beschwerdefrei entlassen.

Vom Beschwerdeführer wurden am 27.10.2010 weiters ein amerikanischer Führerschein und ein amerikanischer Studentenausweis vorgelegt.

Laut Aktenvermerkt vom 26.11.2010 erteilte die amerikanische Botschaft im Wien am 26.11.2010 die Auskunft, dass der Beschwerdeführer keine Green Card besitze und dieser während seines Aufenthaltes in den USA einen Asylantrag eingebracht hätte, welcher am 23.08.2008 in letzter Instanz negativ entschieden worden wäre.

II.1.1.4. Die belangte Behörde wies den Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz mit Bescheid vom 03.12.2010 ab, erkannte dem Genannten in Spruchpunkt II. den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat nicht zu und wies diesen in Spruchpunkt III. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria aus und aberkannte einer Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung.römisch zwei.1.1.4. Die belangte Behörde wies den Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz mit Bescheid vom 03.12.2010 ab, erkannte dem Genannten in Spruchpunkt römisch zwei. den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat nicht zu und wies diesen in Spruchpunkt römisch drei. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria aus und aberkannte einer Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung.

Im angefochtenen Bescheid führte die Erstbehörde aus, dass im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für eine Asylgewährung nicht gegeben seien. Seine Angaben zum Ausreisegrund wären widersprüchlich, nicht plausibel und daher auch nicht glaubwürdig gewesen. Er habe sich insbesondere betreffend der Inhaftierung, der diesbezüglichen Dauer, seiner kirchlichen Tätigkeit und des Ausreiseentschlusses, somit bereits bei den Kernaussagen seines Fluchtvorbringens, mehrfach selbst widersprochen. Weitere gravierende Unstimmigkeiten hätten sich bezüglich seiner Ausreise aus den USA, seines Reisepasses und der Green Card ergeben. Ebenso seien seine Angaben zum Fluchtweg nicht glaubhaft. Es sei daher nicht glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Verfolgung drohe und sei der Asylantrag aus diesem Grund abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II. führte die belangte Behörde unter anderem an, aus den Feststellungen zur allgemeinen Lage in Nigeria ergäbe sich kein Hinweis, dass im gesamten Staatsgebiet von Nigeria eine extreme Gefahrenlage mit besonders exzessiver und unkontrollierter Gewaltanwendung gegenüber der Zivilbevölkerung oder eine unmenschliche Behandlung bewirkende humanitäre Situation vorläge.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte die belangte Behörde unter anderem an, aus den Feststellungen zur allgemeinen Lage in Nigeria ergäbe sich kein Hinweis, dass im gesamten Staatsgebiet von Nigeria eine extreme Gefahrenlage mit besonders exzessiver und unkontrollierter Gewaltanwendung gegenüber der Zivilbevölkerung oder eine unmenschliche Behandlung bewirkende humanitäre Situation vorläge.

Hinsichtlich Spruchpunkt III. wurde insbesondere ausgeführt, dass im Laufe des gesamten Verfahrens keine Anhaltspunkte für die Annahme des Bestehens eines schützenswerten Familien- und Privatlebens entstanden seien.Hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. wurde insbesondere ausgeführt, dass im Laufe des gesamten Verfahrens keine Anhaltspunkte für die Annahme des Bestehens eines schützenswerten Familien- und Privatlebens entstanden seien.

Der Beschwerdeführer habe versucht, die erkennende Behörde über seine Bedrohungssituation zu täuschen, womit sein Vorbringen unter die Bestimmung des § 38 Abs. 1 Z 5 AsylG zu subsumieren gewesen wäre.Der Beschwerdeführer habe versucht, die erkennende Behörde über seine Bedrohungssituation zu täuschen, womit sein Vorbringen unter die Bestimmung des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG zu subsumieren gewesen wäre.

II.1.1.5. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid vom 03.12.2010 das am 22.12.2010 fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde und machte darin Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend.römisch zwei.1.1.5. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid vom 03.12.2010 das am 22.12.2010 fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde und machte darin Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend.

Im Rechtsmittel wird insbesondere ausgeführt, der Beschwerdeführer wäre bei seinen Befragungen sehr genau zu seinem Fluchtweg und seinen Fluchtgründen befragt worden. Die im Bescheid behaupteten Unstimmigkeiten würden generell seinen Fluchtweg und Umstände betreffen, die sich vor dem Beginn seiner Probleme Anfang dieses Jahres ereignet hätten, dies sei auch der Grund, weshalb er der Meinung sei, dass die Abererkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde rechtswidrig sei. Die behaupteten Unstimmigkeiten würden sich großteils nicht auf die Bedrohungssituation beziehen, schon gar nicht könne behauptet werden, dass das Vorbringen zur Bedrohungssituation "offensichtlich" nicht den Tatsachen entspreche. Wenn der Beschwerdeführer Beweise für sein Fluchtvorbringen hätte, hätte er diese vorgelegt. In der Folge werden einige Berichte zu den Unruhen in Jos Anfang 2010 zitiert und ist der Beschwerde ebenfalls ein undatiertes, jedoch mit einem Sendebericht vom 23.02.2007 versehenes Schreiben des Beschwerdeführers angeschlossen, in dem er neuerlich seine Fluchtgeschichte darlegt.

II.1.2. Zur Lage in Nigeria:römisch zwei.1.2. Zur Lage in Nigeria:

Die Erstinstanz traf in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria Feststellungen mit nachvollziehbaren und hinreichend aktuellen Quellenangaben zur allgemeinen Lage, hier insbesondere zu regionalen Problemzonen wie Jos (Plateau), zum Rechtsschutz, zu den Menschenrechten, zur interstaatlichen Fluchtalternative, zu Minderheiten, Religion und Rückkehrfragen.

Demnach ist die Situation in Nigeria grundsätzlich ruhig, die Staatsgewalt (Polizei und Justiz) funktionsfähig. Die Verfassung gewährleistet Religionsfreiheit und die Regierung respektiert dieses Recht auch generell in der Praxis. Christen und Muslime sind in Nigeria etwa gleichstark vertreten. Der Norden, dominiert von den ethnischen Gruppen der Haussa, Fulani und Kanuri ist mehrheitlich muslimisch. Wesentliche christliche Gemeinschaften leben jedoch seit mehr als 50 Jahren auch im Norden und gingen Mischehen mit Muslimen ein. Im Südwesten, wo die ethnische Gruppe der Yoruba vorherrscht, leben gleich viele Muslime wie Christen. Die ethnischen Gruppen des Südens sind mehrheitlich Christen. Im Osten, wo die ethnische Gruppe der Igbo dominiert, sind Katholiken.

In der Stadt Jos kam es im Jänner und März 2010 gewaltsamen Auseinandersetzungen, zwischen Christen und Moslems, bei diesen kamen im Jänner 200-300 Menschen ums leben, hunderte flohen aus der Stadt. Im März kam es zu weiteren Massakern, deren Opfer vor allem Christen waren. Mehr als 500 Menschen, darunter Frauen und Kinder, kamen ums Leben. Hinter den religiösen und ethnisch verbrämten Angriffen steckt nach Ansicht vieler Beobachter ein ständig wachsender Konflikt um immer knappere Ressourcen. 2001 gab es erstmals Unruhen in der Stadt, mehr als 1000 Menschen starben. Jahrelang blieb es ruhig, bevor erneut gekämpft wurde. Seit Ende 2008 ist die Stadt dreimal von Gewaltwellen erschüttert worden.

Die Verfassung sowie weitere gesetzliche Bestimmungen erlauben uneingeschränkte Bewegungsfreiheit im gesamten Land.

II.2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

II.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4 nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.römisch zwei.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4 nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 9 leg. cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg. cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 (in der Folge: AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (in der Folge: AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 15 AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderen auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.Gemäß Paragraph 15, AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderen auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.

Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen.Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen.

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.

II.2.2. Im gegenständlichen Fall liegen die genannten Voraussetzungen des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 für den Entfall einer mündlichen Verhandlung vor. Das Bundesasylamt hat ein im beschriebenen Sinne ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und enthält der Beschwerdeschriftsatz zudem kein Vorbringen, das geeignet wäre, die in der schlüssigen Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheids zum Ausdruck kommende Beurteilung der belangten Behörde zu entkräften oder in Zweifel zu ziehen. Der verfahrensrelevante Sachverhalt ist daher nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes als aus der Aktenlage als geklärt anzusehen.römisch zwei.2.2. Im gegenständlichen Fall liegen die genannten Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 für den Entfall einer mündlichen Verhandlung vor. Das Bundesasylamt hat ein im beschriebenen Sinne ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und enthält der Beschwerdeschriftsatz zudem kein Vorbringen, das geeignet wäre, die in der schlüssigen Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheids zum Ausdruck kommende Beurteilung der belangten Behörde zu entkräften oder in Zweifel zu ziehen. Der verfahrensrelevante Sachverhalt ist daher nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes als aus der Aktenlage als geklärt anzusehen.

Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u. a. VwGH vom 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533, VwGH vom 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317) kann nur dann angenommen werden, dass ein Sachverhalt nicht aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung (nunmehr Beschwerde) als geklärt anzusehen ist, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in einem entscheidenden Punkt nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will.Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u. a. VwGH vom 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533, VwGH vom 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317) kann nur dann angenommen werden, dass ein Sachverhalt nicht aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung (nunmehr Beschwerde) als geklärt anzusehen ist, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in einem entscheidenden Punkt nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will.

Diese Voraussetzungen liegen im Fall des Beschwerdeführers nicht vor.

Der Asylgerichtshof erachtet es des Weiteren im gegenständlichen Fall nicht für notwendig, die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes um zusätzliche (über bloße Zusatzbemerkungen oder Eventualausführungen hinausgehende) eigene Argumente zu ergänzen.

Nach der Rechtssprechung des VwGH widerspräche lediglich diese Notwendigkeit der Annahme eines hinreichend geklärten Sachverhaltes mit der Folge, dass von einer mündlichen Verhandlung nicht Abstand genommen werden dürfte (vgl. VwGH vom 30.9.2004, Zl. 2001/20/0140).Nach der Rechtssprechung des VwGH widerspräche lediglich diese Notwendigkeit der Annahme eines hinreichend geklärten Sachverhaltes mit der Folge, dass von einer mündlichen Verhandlung nicht Abstand genommen werden dürfte vergleiche VwGH vom 30.9.2004, Zl. 2001/20/0140).

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Auf die oben zitierte Bestimmung des § 23 AsylGHG, demzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.Auf die oben zitierte Bestimmung des Paragraph 23, AsylGHG, demzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.

Der Beschwerdeführer hat den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz am 12.08.2010 gestellt. Daher gelangen im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des AsylG 2005 vollumfänglich zur Anwendung.

II.2.3. Zu Spruchpunkt I.römisch zwei.2.3. Zu Spruchpunkt römisch eins.

Gemäß § 3 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Der Asylgerichtshof schließt sich mit Abstandnahme einer mündlichen Verhandlung der Beurteilung der belangten Behörde an und kommt zu dem Ergebnis, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers bereits aufgrund der Unglaubwürdigkeit seiner Angaben die Asylrelevanz zu versagen ist.

Das Bundesasylamt hat die Ergebnisse seines ausführlichen Beweisverfahrens seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Der Asylgerichtshof sieht keine Gründe, von der Beweiswürdigung der erstinstanzlichen Behörde abzuweichen. Auch die Beschwerde ist nicht geeignet, Zweifel an der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes und der daran geknüpften rechtlichen Beurteilung zu wecken.

Weiters ist zunächst festzuhalten, dass die dargelegten Angaben hinsichtlich seines eigentlichen Fluchtgrundes nur sehr allgemein und vage gehalten wurden, wobei der Beschwerdeführer sein Vorbringen auch nicht durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft machen konnte. Das Vorbringen in seinem Verfahren war sohin insgesamt betrachtet vage und wenig detailreich gehalten und konnte dieser im Rahmen seiner Erstbefragung bzw. Einvernahmen trotz Nachfrage durch den Einvernahmeleiter am Bundesasylamt keine konkreten oder detaillierten Angaben zu seinen Fluchtgründen machen.

Weder sind die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund glaubwürdig, noch jene zu seiner Fluchtroute.

So hat der Genannte im Verfahren nur äußerst vage, wenig konkrete Angaben zu seinem Reiseweg von Nigeria nach Österreich getätigt, welche zu Recht von der belangten Behörde als unglaubwürdig qualifiziert wurden. Der Beschwerdeführer hat nach eigenen Angaben sogar ein Studium in den Vereinigten Staaten absolviert und lebte eigenen Angaben zufolge viele Jahre in den USA, bevor er nach Nigeria zurückkehrte, um dieses in der Folge wieder zu verlassen. Es handelte sich somit bei seiner Flucht von Nigeria nach Europa keineswegs um seine erste weite Reise, wie dies bei vielen anderen Flüchtlingen der Fall ist. Gerade in Hinblick auf seine Lebenserfahrung und seine Bildung müsste es ihm daher durchaus möglich sein, etwas konkretere Angaben zu seinem Reiseweg von Nigeria nach Österreich zu machen. Seine Angaben enthalten nicht den Ansatz eines Beweises oder Hinweises, welcher eine Überprüfung hätte möglich machen können und wirken jedenfalls konstruiert und unglaubwürdig.

Dem Beschwerdeführer wurde bei einer dreimaligen Einvernahme die Möglichkeit gegeben, seine Fluchtgründe und seine Fluchtweg im Detail darzustellen. Wie im Bescheid richtig aufgezeigt, wich er jedoch immer wieder aus oder er hatte auf viele doch wesentliche Fragen widersprüchliche Antworten, wobei seine Angaben nicht nur von Einvernahme zu Einvernahme differieren, sondern er insbesondere in seiner letzten Einvernahme am 27.10.2010 auch während ein und derselben Einvernahme Gegenteiliges angab.

Wenn die belangte Behörde daher das Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubwürdig erachtet, ist ihr zuzustimmen. Die Durchsicht der Aussagen der Beschwerdeführerin während des Verfahrens vor der belangten Behörde zeigt deutlich, dass die Angaben des Genannten stets oberflächlich waren, keine persönliche Betroffenheit seiner Person zum Ausdruck brachten und er oft ausweichend antwortete.

Daran vermag auch sein ergänzendes Vorbringen in der Beschwerde nichts zu ändern. Dieses ist ebenso oberflächlich, detailarm und ohne Bezug zu seiner Person, wie sein bisheriges Vorbringen im Verfahren.

Die Schilderung der fluchtauslösenden Ereignisse durch den Beschwerdeführer ist insgesamt unstimmig, nicht plausibel und in der von ihm dargelegten Form keineswegs nachvollziehbar. Das erkennende Gericht verkennt keineswegs, dass es in der Stadt Jos immer wieder zu religiösen Konflikten gekommen ist, zuletzt im Jahr 2010.

Bei Durchsicht der Angaben des Beschwerdeführers entsteht für das erkennende Gericht jedoch der Eindruck, dass dieser sich das Vorhandensein tatsächlich bestehender lokaler Konflikte in Nigeria zu eigen machen will, um daraus eigene, für ihn tatsächlich gar nicht bestehende Fluchtgründe zu konstruieren. Man gewinnt bei seinen Angaben den Eindruck, dass der Beschwerdeführer praktisch bei jeder neuen Einvernahme seine Fluchtgeschichte in doch wichtigen Details abgeändert hat. Keineswegs kann aus seinen Angaben eine persönliche Betroffenheit und ein nachvollziehbarer logischer Handlungsablauf erkannt werden. Der Beschwerdeführer präsentierte seine Fluchtgeschichte jeweils ohne Nennung nachvollziehbarer und konkreter Details, wie es zu erwarten wäre, wenn er tatsächlich von den Religionsunruhen in Jos persönlich betroffen gewesen wäre. Seine Angaben in seinen Einvernahmen und in seiner Beschwerde sind letztlich leicht über Presseberichte und Internet nachzulesen und ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme am 27.10.2010 beispielsweise vor Beantwortung einzelner Fragen nach Details einer von ihm angegebenen Demonstration in von ihm mitgebrachten Internetauszügen nachlas und erst danach die Frage beantwortete.

Der erstinstanzliche Bescheid verweist zutreffend darauf, dass die Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers den vier Grundanforderungen, um als glaubhaft zu gelten, nicht genügt. Demnach muss das Vorbringen genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sein und muss der Asylwerber persönlich glaubwürdig sein.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers weist insbesondere nachstehende Widersprüche auf:

Bei seiner Erstbefragung nannte der Beschwerdeführer als zuletzt ausgeübten Beruf den des Priesters. Er gab weiters an, er wäre Ende Februar 2010 mit einem Messer im Brustbereich verletzt, danach festgenommen und angehalten worden, dies habe ca. 2-3 Monate gedauert. Anschließend wären sie zur kamerunischen Grenze gebracht worden und hätten sich dort aufgehalten.

Bei seiner Einvernahme am 19.08.2010 gab er an, er wäre ein Mitglied seiner Kirche gewesen, sagte später aus, er habe als Elektriker gearbeitet und wäre auch Assistent eines Pastors gewesen. Er gab weiters an, er wäre bei den Kämpfen im Februar 2010 verletzt und eingesperrt worden. Nach Bezahlung einer Kaution wäre er zu einem Camp im nördlichen Teil von Jos gebracht worden.

Abweichend dazu gab er am 27.10.2010 an, er habe von 2006 bis März 2010 in Jos bei der Firma XXXX in Jos als Elektroingenieur gearbeitet, gleichzeitig wäre er auch als Pastor in der Kirche namens Christus Church tätig gewesen.Abweichend dazu gab er am 27.10.2010 an, er habe von 2006 bis März 2010 in Jos bei der Firma römisch 40 in Jos als Elektroingenieur gearbeitet, gleichzeitig wäre er auch als Pastor in der Kirche namens Christus Church tätig gewesen.

Somit variieren nicht nur die Angaben zum ausgeübten Beruf des Beschwerdeführers, sondern auch jene, wo er die Zeit nach seiner Inhaftierung verbracht hätte - Jos liegt im Landesinneren und ist weit entfernt von der Grenze zu Kamerun. Darüber hinaus hätte der Beschwerdeführer zu einer Zeit, in der er in Haft gewesen sein will, noch für die Firma XXXX gearbeitet.Somit variieren nicht nur die Angaben zum ausgeübten Beruf des Beschwerdeführers, sondern auch jene, wo er die Zeit nach seiner Inhaftierung verbracht hätte - Jos liegt im Landesinneren und ist weit entfernt von der Grenze zu Kamerun. Darüber hinaus hätte der Beschwerdeführer zu einer Zeit, in der er in Haft gewesen sein will, noch für die Firma römisch 40 gearbeitet.

Der Beschwerdeführer war sich bei seinen Einvernahmen offenbar auch nicht sicher, wovor er tatsächlich Angst bei einer Rückkehr in seine Heimat hat. Stellte er in der Erstbefragung die Lage so dar, dass er und die Mitglieder seiner Kirche angegriffen worden wären und sich hätten verteidigen müssen, gab er am 19.08.2010 an, man hätte ihm vorgeworfen, dass er mit einigen anderen die Leute in Jos mobilisiert hätte, damit diese kämpfen. Am 27.10.2010 spricht er davon, dass er im Jahr 2008 erfahren hätte, dass der Bürgermeister die Moslems finanziell und mit Waffen unterstütze und er seither Probleme habe, weil er diese Tatsachen aufgedeckt habe. Um das alles aufzuzeigen, habe er Demonstrationen in Jos organisiert und daher Probleme mit den lokalen Behörden gehabt. Er gab weiters an, er habe die Korruption in der Politik aufgezeigt, war jedoch trotz mehrmaliger Aufforderung nicht in der Lage, bzw. willens, konkrete Beispiele hiezu anzugeben.

Der Beschwerdeführer wurde mehrfach gefragt, ob er in einem anderen Land einen Asylantrag gestellt hätte, was jeweils von ihm verneint wurde. Tatsächlich hatte er jedoch in den Vereinigten Staaten einen solchen gestellt und wurde dieses Verfahren erst am 23.08.2008 in letzter Instanz negativ abgeschlossen. Dies zu einem Zeitpunkt, in dem sich der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben bereits wieder in Nigeria aufgehalten haben will.

In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer angab für die Vereinigten Staaten eine bis 2016 gültige Green Card in Besitz zu haben. Tatsächlich besitzt der Antragsteller keine Green Card (siehe Auskunft der US Botschaft vom 26.11.2010). Hiezu ist auch anzuführen, dass der Beschwerdeführer einmal angab seine Green Card sei abgelaufen (AS 45 des erstinstanzlichen Aktes), bei der nächsten Einvernahme angab, seine Green Card sei noch bis 2016 gültig (AS 123 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).

Ein wesentlicher Widerspruch ist auch darin zu sehen, dass der Beschwerdeführer in den ersten Einvernahmen angab, er wäre 2004 oder 2005 von den Vereinigten Staaten zurück nach Nigeria gekommen, wobei hier schon unglaubwürdig ist, dass er nicht weiß, in welchem Jahr er von einem langen Auslandsaufenthalt zurück in sein Heimatland kommt, gegensätzlich dazu gab der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme am 27.10.2010 an, er habe sich 2007 nochmals bei der Universität in Atlanta eingeschrieben und wollte einen höheren Abschluss erlangen. Zum Beweis dessen wurde von ihm auch ein amerikanischer Studentenausweis vorgelegt. Aus dem Lichtbildausweis ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Frühling 2007 als Student am XXXX eingeschrieben war. Der Beschwerdeführer war nicht in der Lage den ihm vorgehaltenen Widerspruch des behaupteten Aufenthaltes in Nigeria im Jahr 2007 und des Aufenthaltes in Atlanta zu entkräften.Ein wesentlicher Widerspruch ist auch darin zu sehen, dass der Beschwerdeführer in den ersten Einvernahmen angab, er wäre 2004 oder 2005 von den Vereinigten Staaten zurück nach Nigeria gekommen, wobei hier schon unglaubwürdig ist, dass er nicht weiß, in welchem Jahr er von einem langen Auslandsaufenthalt zurück in sein Heimatland kommt, gegensätzlich dazu gab der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme am 27.10.2010 an, er habe sich 2007 nochmals bei der Universität in Atlanta eingeschrieben und wollte einen höheren Abschluss erlangen. Zum Beweis dessen wurde von ihm auch ein amerikanischer Studentenausweis vorgelegt. Aus dem Lichtbildausweis ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Frühling 2007 als Student am römisch 40 eingeschrieben war. Der Beschwerdeführer war nicht in der Lage den ihm vorgehaltenen Widerspruch des behaupteten Aufenthaltes in Nigeria im Jahr 2007 und des Aufenthaltes in Atlanta zu entkräften.

In diesem Zusammenhang fällt auch auf, dass der Beschwerdeführer im Besitz amerikanischer Kreditkarten, die im Jahr 2006 und später ausgestellt wurden, ist (siehe hiezu die im Akt erliegenden Kopien einer Kreditkarte der Bank of America, gültig vom 01.06.2006 bis September 2009, einer Kreditkarte Bank of America USA, gültig bis Juni 2010, und einer American Express Karte, gültig bis Jänner 2010).

Die aufgezählten Widersprüche wurden im angefochtenen Bescheid zutreffend aufgezeigt, weiters wurde dort auch auf einen weiteren Widerspruch in Bezug auf den Reisepass des Beschwerdeführers verwiesen. Dieser hatte bei der Erstbefragung angegeben, dass sein Reisepass abgelaufen wäre und er ihn damals in Atlanta in den USA verwendet hätte. Bei seiner nächsten Einvernahme gab er an, dass sich der Reisepass bei den Behörden in Lagos befinden würde, weil er bei seiner Rückkehr bereits abgelaufen wäre, bei der nächsten Einvernahme gab er hiezu widersprüchlich an, dass sein neuer Reisepass von den Behörden in Lagos bei seiner Rückreise eingezogen worden wäre, der abgelaufene Reisepass würde sich bei seinen Eltern befinden.

Im Vorbringen des Beschwerdeführers finden sich somit mehrere widersprüchliche und unstimmige Angaben, womit dieses im Ergebnis als unglaubwürdig anzusehen ist. Insgesamt sind somit die eingangs beschriebenen Voraussetzungen für eine Asylgewährung im gegenständlichen Fall aufgrund der Unglaubwürdigkeit seiner Fluchtgeschichte nicht erfüllt.

Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, eine individuelle Betroffenheit aufgrund des von ihm dargelegten Konfliktes zwischen Moslems und Christen darzulegen.

II.2.4. Zu Spruchpunkt II.römisch zwei.2.4. Zu Spruchpunkt römisch zwei.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).

Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

Im Sinne der Judikatur des EGMR und jener des darauf in seiner Rechtssprechung Bezug nehmenden VwGH - vgl. etwa VwGH vom 23.09.2004, Zl. 2004/21/0134 mit weiteren Nachweisen - hat die entsprechende Prüfung von Refoulementschutz dahingehend zu erfolgen, ob im Herkunftsstaat des Antragstellers eine derart extreme Gefahrenlage herrscht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße droht, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene.Im Sinne der Judikatur des EGMR und jener des darauf in seiner Rechtssprechung Bezug nehmenden VwGH - vergleiche etwa VwGH vom 23.09.2004, Zl. 2004/21/0134 mit weiteren Nachweisen - hat die entsprechende Prüfung von Refoulementschutz dahingehend zu erfolgen, ob im Herkunftsstaat des Antragstellers eine derart extreme Gefahrenlage herrscht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße droht, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erschiene.

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den der Fremde abgeschoben werden soll, genügt nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH (vgl. E. vom 01.07.1999, Zl. 97/21/0804; E. vom 09.05.2003, Zl. 1998/18/0317), nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde.Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den der Fremde abgeschoben werden soll, genügt nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH vergleiche E. vom 01.07.1999, Zl. 97/21/0804; E. vom 09.05.2003, Zl. 1998/18/0317), nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde.

Im Fall des Beschwerdeführers konnten keine derart exzeptionellen Umstände festgestellt werden, die der Gefahr der Verletzung des Art. 3 EMRK gleichzuhalten wären.Im Fall des Beschwerdeführers konnten keine derart exzeptionellen Umstände festgestellt werden, die der Gefahr der Verletzung des Artikel 3, EMRK gleichzuhalten wären.

Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann somit nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde.Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann somit nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Artikel 3, EMRK bedeuten würde.

Der Beschwerdeführer behauptet oder bescheinigt auch keinen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand", der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte.Der Beschwerdeführer behauptet oder bescheinigt auch keinen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand", der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG darstellen könnte.

Soweit von der Unglaubwürdigkeit seiner Angaben auszugehen ist, ergibt sich für den Asylgerichtshof sohin kein Anhaltspunkt, der gegen eine Rückkehr des Antragstellers in seinen Heimatstaat spricht.

Der Beschwerdeführer ist ein nunmehr 41-jähriger, gesunder Mann, dem die Teilnahme am Erwerbsleben und eine sich daraus ergebende Eigenversorgung durchaus zugemutet werden kann. Er hat im Heimatstaat nach eigenen Angaben auch noch seine Eltern und weitere Verwandte, verfügt über eine ausgezeichnete Ausbildung und mehrjährige berufliche Erfahrung.

II.2.5. Zu Spruchpunkt III.römisch zwei.2.5. Zu Spruchpunkt römisch drei.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.Gemäß Absatz 2, leg. cit. sind Ausweisungen unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.

Im konkreten Fall kommt dem Beschwerdeführer weder ein solches Aufenthaltsrecht zu, noch konnte festgestellt werden, dass der Genannte im Fall seiner Ausweisung in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Privat- bzw. Familienleben iSd Art. 8 EMRK verletzt würde.Im konkreten Fall kommt dem Beschwerdeführer weder ein solches Aufenthaltsrecht zu, noch konnte festgestellt werden, dass der Genannte im Fall seiner Ausweisung in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Privat- bzw. Familienleben iSd Artikel 8, EMRK verletzt würde.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist erkennbar, dass etwa ab einem 10-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen überwiegen (VwGH vom 9.5.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt etwa für einen 7-jährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (VwGH vom 5.7.2005, Zl. 2004/21/0124), andererseits erwies sich in einem Fall eine Ausweisung nach 8-jährigem Aufenthalt (4 Jahre als Asylwerber und 4 weitere Jahre illegaler Aufenthalt) samt langjähriger legaler Beschäftigung angesichts des Fehlens kernfamiliärer Bindungen in Österreich als zulässig (VwGH vom 8.11.2006, Zl. 2006/18/0316).

Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge in Österreich keinerlei Verwandte hat, womit im Ergebnis kein schützenswertes Familienleben seiner Person iSd Art. 8 EMRK vorliegt.Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge in Österreich keinerlei Verwandte hat, womit im Ergebnis kein schützenswertes Familienleben seiner Person iSd Artikel 8, EMRK vorliegt.

Im Hinblick auf das in Österreich entstandene Privatleben des Beschwerdeführers ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass dieser erst seit August 2010 und somit lediglich seit knapp 5 Monaten Jahren in Österreich aufhältig ist bzw. während dieses kurzen Aufenthaltes keine ausreichenden Verfestigungs- oder Integrationstatbestände verwirklicht wurden.

Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR (an welcher sich die Judikatur des VwGH orientiert) ist die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich sohin definitiv als zu kurz zu bezeichnen, als dass ohne Hinzukommen "außergewöhnlicher Umstände" (welche im konkreten Fall nicht ersichtlich sind, der Eingriff in sein Privatleben durch eine Ausweisung nicht als gerechtfertigt anzusehen ist. Im Ergebnis war der weiters auch nicht selbsterhaltungsfähige Beschwerdeführer nur aufgrund der letztlich ungerechtfertigten Asylantragsstellung lediglich zum vorläufigen Aufenthalt in Österreich berechtigt, sodass - unter Berücksichtigung der als relativ kurz zu bezeichnenden Aufenthaltsdauer - das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens im Vergleich zum privaten Interesse am Verbleib der Beschwerdeführer im Bundesgebiet eindeutig überwiegt. Somit erweist sich der durch die verfügte Ausweisung erfolgte Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele jedenfalls als gerechtfertigt.Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR (an welcher sich die Judikatur des VwGH orientiert) ist die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich sohin definitiv als zu kurz zu bezeichnen, als dass ohne Hinzukommen "außergewöhnlicher Umstände" (welche im konkreten Fall nicht ersichtlich sind, der Eingriff in sein Privatleben durch eine Ausweisung nicht als gerechtfertigt anzusehen ist. Im Ergebnis war der weiters auch nicht selbsterhaltungsfähige Beschwerdeführer nur aufgrund der letztlich ungerechtfertigten Asylantragsstellung lediglich zum vorläufigen Aufenthalt in Österreich berechtigt, sodass - unter Berücksichtigung der als relativ kurz zu bezeichnenden Aufenthaltsdauer - das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens im Vergleich zum privaten Interesse am Verbleib der Beschwerdeführer im Bundesgebiet eindeutig überwiegt. Somit erweist sich der durch die verfügte Ausweisung erfolgte Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele jedenfalls als gerechtfertigt.

Es liegen daher insgesamt betrachtet - unter Berücksichtigung der in § 10 Abs. 2 Z 2 lit. a - h AsylG 2005 genannten Aspekte - keine Gründe im Sinne des § 10 Abs. 2 AsylG 2005 vor, die einer Ausweisung entgegenstehen. Die Ausweisungsentscheidung der belangten Behörde steht somit in Einklang mit den gesetzlichen Voraussetzungen und war zu bestätigen.Es liegen daher insgesamt betrachtet - unter Berücksichtigung der in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, - h AsylG 2005 genannten Aspekte - keine Gründe im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 vor, die einer Ausweisung entgegenstehen. Die Ausweisungsentscheidung der belangten Behörde steht somit in Einklang mit den gesetzlichen Voraussetzungen und war zu bestätigen.

Zu Spruchpunkt IV:

Gemäß § 36 Abs. 2 AsylG kommt der Beschwerde gegen andere Entscheidungen und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung zu, wenn sie nicht aberkannt wird.Gemäß Paragraph 36, Absatz 2, AsylG kommt der Beschwerde gegen andere Entscheidungen und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung zu, wenn sie nicht aberkannt wird.

Gemäß § 38 Abs. 1 AsylG kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn:Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn:

1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt;1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt;

2. sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat;

3. der Asylwerber das Bundesasylamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;

4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat;

5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht oder

6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.

Gemäß Abs. 2 hat der Asylgerichtshof der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Absatz 2, hat der Asylgerichtshof der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Im gegenständlichen hat das Bundesasylamt die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf § 38 Abs. 1 Z. 5 AsylG gestützt.Im gegenständlichen hat das Bundesasylamt die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG gestützt.

Die Voraussetzungen der Ziffer 5 des § 38 Abs. 1 AsylG, wonach das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht, liegen im gegenständlich Fall vor, zumal es sich nicht nur um eine "schlichte" Unglaubwürdigkeit des Vorbringens handelt. Der Asylgerichtshof verweist dazu auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum gleichlautenden § 6 Z 3 Asylgesetz 1997 idF vor der AsylGNov. 2003 (in der Folge: AsylG 1997), nach welcher die "schlichte" Unglaubwürdigkeit kein entscheidungswesentliches Begründungselement war (VwGH 7.9.2000, 99/01/0273; 22.5.2001, 2000/01/0294; 7.6.2001, 99/20/0429; 19.7.2001, 99/20/0385; 21.8.2001, 2000/01/0214; 31.5.2001, 2000/20/0496; 31.1.2002, 2001/20/0381; 11.6.2002, 2001/01/0266). Kam die Asylbehörde auf dem Boden ihrer Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen eines Asylwerbers als unglaubwürdig zu werten war, so war damit noch nichts darüber ausgesagt, ob es ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit erreichte, dass der Tatbestand des § 6 Z 3 AsylG 1997 erfüllt war. Dies konnte nur dann angenommen werden, wenn Umstände vorlagen, die besonders deutlich die Unrichtigkeit der Angaben vor Augen führten. Es musste unmittelbar einsichtig ("eindeutig", "offensichtlich") sein, dass die abgegebene Schilderung tatsächlich wahrheitswidrig war. Dieses Urteil musste sich quasi "aufdrängen", die dazu führenden Gesichtspunkte mussten klar auf der Hand liegen, sei es allenfalls auch deshalb, weil nach einem Ermittlungsverfahren "Hilfstatsachen" substantiell unbestritten blieben. Im Ergebnis setzte die erforderliche "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" voraus, dass es weder weitwendiger Überlegungen, noch einer langen Argumentationskette bedurfte, um zu erkennen, dass das Vorbringen eines Asylwerbers nicht den Tatsachen entsprach (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0214; ähnlich VwGH 31.1.2002, 2001/20/0381; 11.6.2002, 2001/01/0266). Bei der Anwendung des § 6 AsylG 1997 konnte es typischerweise nur um die Klarstellung einfacher Fragen, aber nicht um diffizile Beweiswürdigungsprobleme gehen (VwGH 19.12.2001, 2001/20/0442). Gegenständlich ist jedenfalls von einer "qualifizierten Unglaubwürdigkeit" des Vorbringens des Beschwerdeführers auszugehen.Die Voraussetzungen der Ziffer 5 des Paragraph 38, Absatz eins, AsylG, wonach das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht, liegen im gegenständlich Fall vor, zumal es sich nicht nur um eine "schlichte" Unglaubwürdigkeit des Vorbringens handelt. Der Asylgerichtshof verweist dazu auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum gleichlautenden Paragraph 6, Ziffer 3, Asylgesetz 1997 in der Fassung vor der AsylGNov. 2003 (in der Folge: AsylG 1997), nach welcher die "schlichte" Unglaubwürdigkeit kein entscheidungswesentliches Begründungselement war (VwGH 7.9.2000, 99/01/0273; 22.5.2001, 2000/01/0294; 7.6.2001, 99/20/0429; 19.7.2001, 99/20/0385; 21.8.2001, 2000/01/0214; 31.5.2001, 2000/20/0496; 31.1.2002, 2001/20/0381; 11.6.2002, 2001/01/0266). Kam die Asylbehörde auf dem Boden ihrer Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen eines Asylwerbers als unglaubwürdig zu werten war, so war damit noch nichts darüber ausgesagt, ob es ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit erreichte, dass der Tatbestand des Paragraph 6, Ziffer 3, AsylG 1997 erfüllt war. Dies konnte nur dann angenommen werden, wenn Umstände vorlagen, die besonders deutlich die Unrichtigkeit der Angaben vor Augen führten. Es musste unmittelbar einsichtig ("eindeutig", "offensichtlich") sein, dass die abgegebene Schilderung tatsächlich wahrheitswidrig war. Dieses Urteil musste sich quasi "aufdrängen", die dazu führenden Gesichtspunkte mussten klar auf der Hand liegen, sei es allenfalls auch deshalb, weil nach einem Ermittlungsverfahren "Hilfstatsachen" substantiell unbestritten blieben. Im Ergebnis setzte die erforderliche "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" voraus, dass es weder weitwendiger Überlegungen, noch einer langen Argumentationskette bedurfte, um zu erkennen, dass das Vorbringen eines Asylwerbers nicht den Tatsachen entsprach (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0214; ähnlich VwGH 31.1.2002, 2001/20/0381; 11.6.2002, 2001/01/0266). Bei der Anwendung des Paragraph 6, AsylG 1997 konnte es typischerweise nur um die Klarstellung einfacher Fragen, aber nicht um diffizile Beweiswürdigungsprobleme gehen (VwGH 19.12.2001, 2001/20/0442). Gegenständlich ist jedenfalls von einer "qualifizierten Unglaubwürdigkeit" des Vorbringens des Beschwerdeführers auszugehen.

Es war daher insgesamt betrachtet spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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