Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
C11 411.566-1/2010/3E
C11 411.565-1/2010/3E
C11 411.567-1/2010/3E
C11 411.568-1/2010/3E
C11 411.569-1/2010/3E
C11 415.420-1/2010/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. BÜCHELE als Vorsitzenden und der Richterin Mag. Dr. KIRSCHBAUM als Beisitzerin über die Beschwerden
des XXXX alias XXXXdes römisch 40 alias römisch 40
der XXXX,der römisch 40 ,
der XXXX,der römisch 40 ,
des XXXX,des römisch 40 ,
der XXXX,der römisch 40 ,
des XXXX,des römisch 40 ,
alle StA. MONGOLEI, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 27.01.2010, FZ. 09 09.937-BAG, 09 09.938-BAG, 09 09.939-BAG, 09 09.940-BAG, 09 09.941-BAG und zu FZ. 10 07.749-BAG vom 09.09.2010, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerden werden gemäß §§ 3, 8 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. I Nr. 122/2009, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Das Verfahren vor dem Bundesasylamt:
1.1. Der Erstbeschwerdeführer, ein mongolischer Staatsangehöriger, ist spätestens am 19.08.2009 gemeinsam mit seiner Familie (den Zweit- bis Fünftbeschwerdeführern) illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hat am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge: Asylantrag) gestellt. Bei der Erstbefragung am 21.08.2009 durch einen Vertreter des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion St. Georgen im Attergau bei der Erstaufnahmestelle West des Bundesasylamtes brachte er nach der Schilderung seines Fluchtweges vor, er habe sein Heimatland verlassen, weil er von Freunden und Verwandten eines Gefangenen verfolgt, mehrmals geschlagen und telefonisch bedroht worden sei. Er sei von diesen dafür verantwortlich gemacht worden, weil der Häftling im XXXX während seines Dienstes als Gefängniswärter in XXXX Selbstmord begangen habe. Im XXXX sei er wegen Verletzungen aus solchen Schlägereien in einer Klinik behandelt worden. Ferner habe man ihm während er gefoltert worden sei auch eine giftige Flüssigkeit über seinen Kopf gegossen, die eine Hautkrankheit ausgelöst habe, an der er noch leide. Auch seine Ehefrau sei telefonisch bedroht worden, sodass sie umziehen hätten müssen und sich eine neue Telefonnummer besorgt hätten. Sie hätten daraufhin beschlossen, die Mongolei zu verlassen. Weiters kämen noch medizinische Gründe für die Ausreise dazu, da seine Hautkrankheit in der Mongolei nicht behandelt werden könne.1.1. Der Erstbeschwerdeführer, ein mongolischer Staatsangehöriger, ist spätestens am 19.08.2009 gemeinsam mit seiner Familie (den Zweit- bis Fünftbeschwerdeführern) illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hat am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge: Asylantrag) gestellt. Bei der Erstbefragung am 21.08.2009 durch einen Vertreter des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion St. Georgen im Attergau bei der Erstaufnahmestelle West des Bundesasylamtes brachte er nach der Schilderung seines Fluchtweges vor, er habe sein Heimatland verlassen, weil er von Freunden und Verwandten eines Gefangenen verfolgt, mehrmals geschlagen und telefonisch bedroht worden sei. Er sei von diesen dafür verantwortlich gemacht worden, weil der Häftling im römisch 40 während seines Dienstes als Gefängniswärter in römisch 40 Selbstmord begangen habe. Im römisch 40 sei er wegen Verletzungen aus solchen Schlägereien in einer Klinik behandelt worden. Ferner habe man ihm während er gefoltert worden sei auch eine giftige Flüssigkeit über seinen Kopf gegossen, die eine Hautkrankheit ausgelöst habe, an der er noch leide. Auch seine Ehefrau sei telefonisch bedroht worden, sodass sie umziehen hätten müssen und sich eine neue Telefonnummer besorgt hätten. Sie hätten daraufhin beschlossen, die Mongolei zu verlassen. Weiters kämen noch medizinische Gründe für die Ausreise dazu, da seine Hautkrankheit in der Mongolei nicht behandelt werden könne.
Bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat fürchte der Erstbeschwerdeführer, weiter bedroht, gefoltert sowie erpresst zu werden und er mache sich Sorgen um seine Familie. Weiters könne er dort nicht entsprechend medizinisch behandelt werden.
Zu möglichen Familienangehörigen gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er in der EU keine habe. In der Mongolei lebe noch seine Mutter (69 Jahre).
Die Zweitbeschwerdeführerin bestätigte bei einer getrennten Befragung die Angaben ihres Mannes. Ferner erklärte sie, selbst keine Beschwerden zu haben und keine Medikamente einzunehmen. Die mangelnde Behandlungsmöglichkeit der Hautkrankheit ihres Mannes und ihre Ursachen erwähnte sie nicht. Für sich und ihre Kinder gab die Zweitbeschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe an.
Zu möglichen Familienangehörigen gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie in der EU keine habe. In der Mongolei lebe noch ihre Mutter und Schwester sowie ihr Bruder (67, 37 und 35 Jahre). Zuletzt habe sie in der Mongolei als Händlerin für Bekleidungswaren gearbeitet.
Zu möglichen Fluchtgründen ihrer Kinder wurden der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin nicht befragt.
1.2. Am 28.09.2009 führte das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West in St. Georgen im Attergau, getrennte Einvernahmen des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin mit Hilfe eines Dolmetschs für Mongolisch durch.
Zu seinen Fluchtmotiven brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass im XXXX während seines Dienstes als Gefängniswärter ein Häftling Selbstmord begangen habe. Ungefähr 20 Tage nach diesem Vorfall sei er von zwei unbekannten Personen, die ihn an der Bushaltestelle angesprochen und zum Mitgehen aufgefordert hätten, zusammen geschlagen worden; diese hätten ihn dann fast jeden Tag telefonisch bedroht. Sie hätten ihn für den Selbstmord des Gefangenen verantwortlich gemacht; sie hätten behauptet, er habe den Gefangenen bedroht oder möglicherweise sogar ermordet. Im XXXX sei es zu einem weiteren Zwischenfall gekommen; die zwei Personen seien zufällig über seinen Weg gelaufen und hätten ihn geschlagen. Zwei weitere anwesende Personen hätten sich daran beteiligt. Er sei dann bewusstlos geworden und zwei Tage im Spital gelegen. Bei diesem Angriff sei ihm auch ein Stoff über den Kopf gezogen und Gift auf seinen Kopf gestreut worden. Er sei dann zwei Wochen im Unfallkrankenhaus gelegen und im XXXX habe sich dann sein ganzer Kopf entzündet, weswegen er von XXXX in einem Hautspital gelegen sei.Zu seinen Fluchtmotiven brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass im römisch 40 während seines Dienstes als Gefängniswärter ein Häftling Selbstmord begangen habe. Ungefähr 20 Tage nach diesem Vorfall sei er von zwei unbekannten Personen, die ihn an der Bushaltestelle angesprochen und zum Mitgehen aufgefordert hätten, zusammen geschlagen worden; diese hätten ihn dann fast jeden Tag telefonisch bedroht. Sie hätten ihn für den Selbstmord des Gefangenen verantwortlich gemacht; sie hätten behauptet, er habe den Gefangenen bedroht oder möglicherweise sogar ermordet. Im römisch 40 sei es zu einem weiteren Zwischenfall gekommen; die zwei Personen seien zufällig über seinen Weg gelaufen und hätten ihn geschlagen. Zwei weitere anwesende Personen hätten sich daran beteiligt. Er sei dann bewusstlos geworden und zwei Tage im Spital gelegen. Bei diesem Angriff sei ihm auch ein Stoff über den Kopf gezogen und Gift auf seinen Kopf gestreut worden. Er sei dann zwei Wochen im Unfallkrankenhaus gelegen und im römisch 40 habe sich dann sein ganzer Kopf entzündet, weswegen er von römisch 40 in einem Hautspital gelegen sei.
Er habe nach der Spitalsentlassung seinen Beruf gekündigt, da er bis dahin weiter telefonisch bedroht worden sei; deswegen habe er auch kein Telefon mehr. Ebenso sei seine Frau von diesen Leuten am Telefon bedroht worden. Er habe im XXXX alles der Polizei gemeldet, die ihm zugesagt habe, diese Leute zu suchen. Doch seien bis heute nicht gefunden worden. Nach seiner Kündigung hätten ihm die Polizeibeamten mitgeteilt, diese Leute nicht finden zu können und dass die Ermittlungen nicht weiter verfolgt werden. Im XXXX sei er umgezogen, um vor diesen Leuten zu flüchten; dennoch seien sie von diesen gefunden worden. Der Erstbeschwerdeführer gab an, dass er sonst keine weiteren Fluchtgründe habe.Er habe nach der Spitalsentlassung seinen Beruf gekündigt, da er bis dahin weiter telefonisch bedroht worden sei; deswegen habe er auch kein Telefon mehr. Ebenso sei seine Frau von diesen Leuten am Telefon bedroht worden. Er habe im römisch 40 alles der Polizei gemeldet, die ihm zugesagt habe, diese Leute zu suchen. Doch seien bis heute nicht gefunden worden. Nach seiner Kündigung hätten ihm die Polizeibeamten mitgeteilt, diese Leute nicht finden zu können und dass die Ermittlungen nicht weiter verfolgt werden. Im römisch 40 sei er umgezogen, um vor diesen Leuten zu flüchten; dennoch seien sie von diesen gefunden worden. Der Erstbeschwerdeführer gab an, dass er sonst keine weiteren Fluchtgründe habe.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab bei der getrennten Befragung an, dass sie von unbekannten Leuten wegen ihres Mannes telefonisch bedroht worden sei. Diese hätten die Telefonnummer ihres Mannes wissen wollen und gedroht, falls sie diese nicht bekannt gebe, dass sie ihre Familie finden und umbringen würden. Sie habe dann immer Angst bekommen, wenn ihr Telefon geläutet habe. Zur Frage, ob ihre Kinder selbst Probleme gehabt hätten, antwortete sie, dass diese wegen der "komischen" Hautkrankheit ihres Vaters von anderen Kindern ausgelacht worden seien. Eigene Fluchtgründe für ihre Kinder gab die Zweitbeschwerdeführer nicht an.
Zur abschließenden Frage, ob sie sonst noch etwas Wichtiges angeben wolle, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass ihr Mann eine Krankheit habe; dies sei das größte Problem ihrer Familie. Sie hätten in der Mongolei alles ausprobiert und auch seine inneren Organe untersucht, jedoch keinen schlüssige Erklärung bekommen. Auch das Blut sei getauscht und gefiltert worden.
1.3. Am 14.01.2010 fand eine weitere getrennte Einvernahme des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, mit Hilfe eines Dolmetschs für Mongolisch statt.
1.3.1. Der Erstbeschwerdeführer brachte auf die Frage nach möglichen Beweismitteln zum Fluchtvorbringen vor, dass eine Freundin seiner Frau ihnen eine Wohnsitzbestätigung geschickt habe; einen Identitätsausweis könne er jedoch nicht vorlegen. Zu seiner Hauterkrankung gab er an, deren genaue Bezeichnung nicht zu kennen. Im Protokoll ist dazu angemerkt, dass sich aus dem Überweisungsschein ergäbe, dass der Erstbeschwerdeführer an schwerer "Akne vulgaris" leide. Identitätsdokumente könne er nicht vorlegen, da diese Dokumente 2008 in ihrer Jurte verbrannt seien. Teilweise hätten sie diese auch auf der Reise verloren. Dem Erstbeschwerdeführer wurde vorgehalten, dass er in der vorigen Einvernahme angegeben habe, dass er vor der Ausreise ein Häuschen verkauft habe; nunmehr gebe er an, dass 2008 die Jurte verbrannt sei. Er erwiderte, dass sie beides besessen hätten. Er sei gerade im Spital in Behandlung gewesen, als ihre Jurte abgebrannt sei. Die Polizei habe damals zwar Ermittlungen aufgenommen, jedoch die Täter nicht gefunden.
Der Erstbeschwerdeführer gab weiters an, in der Heimat bisher weder mit der Polizei, noch mit anderen staatlichen Stellen Probleme gehabt zu haben. Er habe von 1997 bis XXXX als Gefängniswärter gearbeitet. Im XXXX habe sich ein Häftling während seines Dienstes umgebracht. 20 Tage später sei er auf dem Nachhauseweg von zwei Männern geschlagen worden, die ihn für den Tod des Häftlings verantwortlich gemacht hätten. Im XXXX sei er nochmals bedroht worden, als er mit dem Auto unterwegs gewesen sei. Sein Auto sei von einem anderen Fahrzeug mit vier Personen zur Seite gedrängt worden. Als er ausstieg, sei er von diesen Leuten geschlagen, neuerlich beschuldigt und mit einer unbekannten Flüssigkeit überschüttet worden. Er sei bewusstlos geworden und erst wieder in einem Krankenhaus aufgewacht. Bis zu diesem Zeitpunkt habe seine Gattin von diesen Ereignissen nichts gewusst. Als in der Folge sein Mobiltelefon geläutet und seine Frau abgehoben habe, sei auch sie bedroht worden. Dem Erstbeschwerdeführer wurde vorgehalten, dass er bisher angegeben habe, täglich bedroht worden zu sein. Die Polizei habe damals auch Ermittlungen wegen des Selbstmordes unternommen und habe den Vorgang bestätigt. Er habe dann einen Hautausschlag bekommen und sei deswegen zur Hautärztin und im März ins Krankenhaus gegangen.Der Erstbeschwerdeführer gab weiters an, in der Heimat bisher weder mit der Polizei, noch mit anderen staatlichen Stellen Probleme gehabt zu haben. Er habe von 1997 bis römisch 40 als Gefängniswärter gearbeitet. Im römisch 40 habe sich ein Häftling während seines Dienstes umgebracht. 20 Tage später sei er auf dem Nachhauseweg von zwei Männern geschlagen worden, die ihn für den Tod des Häftlings verantwortlich gemacht hätten. Im römisch 40 sei er nochmals bedroht worden, als er mit dem Auto unterwegs gewesen sei. Sein Auto sei von einem anderen Fahrzeug mit vier Personen zur Seite gedrängt worden. Als er ausstieg, sei er von diesen Leuten geschlagen, neuerlich beschuldigt und mit einer unbekannten Flüssigkeit überschüttet worden. Er sei bewusstlos geworden und erst wieder in einem Krankenhaus aufgewacht. Bis zu diesem Zeitpunkt habe seine Gattin von diesen Ereignissen nichts gewusst. Als in der Folge sein Mobiltelefon geläutet und seine Frau abgehoben habe, sei auch sie bedroht worden. Dem Erstbeschwerdeführer wurde vorgehalten, dass er bisher angegeben habe, täglich bedroht worden zu sein. Die Polizei habe damals auch Ermittlungen wegen des Selbstmordes unternommen und habe den Vorgang bestätigt. Er habe dann einen Hautausschlag bekommen und sei deswegen zur Hautärztin und im März ins Krankenhaus gegangen.
Im XXXX habe er dann gekündigt; er habe sich gedacht, die Leute würden ihn nicht verstehen und es wäre besser, wenn er die Arbeit verlassen würde. Sie hätten dann XXXX ihr altes Häuschen verkauft und ein neues Grundstück gekauft. Das neue Haus sei noch nicht fertig gewesen, als sie es vor ihrer Ausreise verkauft hätten. Bis zum XXXX hätten sie vom Textilverkauf seiner Frau auf dem Markt gelebt. Er habe den Vorfall mit dem Auto bei der Polizei angezeigt und erfahren, dass das Auto, welches ihn abgedrängt habe, gestohlen gewesen sei. Befragt, ob er bis zur Ausreise von den unbekannten Personen nochmals aufgesucht worden sei, berichtete er, dass seine Frau im Frühjahr 2008 angerufen worden sei und unbekannte Personen nach seiner neuen Telefonnummer gefragt hätten. Er habe persönlich mit diesen Leuten aber keinen Kontakt mehr gehabt. Auch in seinem neuen Häuschen seien sie nie aufgetaucht.Im römisch 40 habe er dann gekündigt; er habe sich gedacht, die Leute würden ihn nicht verstehen und es wäre besser, wenn er die Arbeit verlassen würde. Sie hätten dann römisch 40 ihr altes Häuschen verkauft und ein neues Grundstück gekauft. Das neue Haus sei noch nicht fertig gewesen, als sie es vor ihrer Ausreise verkauft hätten. Bis zum römisch 40 hätten sie vom Textilverkauf seiner Frau auf dem Markt gelebt. Er habe den Vorfall mit dem Auto bei der Polizei angezeigt und erfahren, dass das Auto, welches ihn abgedrängt habe, gestohlen gewesen sei. Befragt, ob er bis zur Ausreise von den unbekannten Personen nochmals aufgesucht worden sei, berichtete er, dass seine Frau im Frühjahr 2008 angerufen worden sei und unbekannte Personen nach seiner neuen Telefonnummer gefragt hätten. Er habe persönlich mit diesen Leuten aber keinen Kontakt mehr gehabt. Auch in seinem neuen Häuschen seien sie nie aufgetaucht.
Zur Frage warum er zwei Jahre lang mit seiner Ausreise zugewartet habe, nachdem bereits XXXX die Angriffe gegen ihn angefangen hätten, antwortete der Erstbeschwerdeführer, dass er anfangs nicht gleich an Ausreise gedacht habe. Außerdem sei er ständig in der Klinik behandelt worden. Es sei für ihn schwierig gewesen, wegen unbekannten Personen weiter in der Mongolei zu leben.Zur Frage warum er zwei Jahre lang mit seiner Ausreise zugewartet habe, nachdem bereits römisch 40 die Angriffe gegen ihn angefangen hätten, antwortete der Erstbeschwerdeführer, dass er anfangs nicht gleich an Ausreise gedacht habe. Außerdem sei er ständig in der Klinik behandelt worden. Es sei für ihn schwierig gewesen, wegen unbekannten Personen weiter in der Mongolei zu leben.
Weiters hätten die Ärzte keine genaue Diagnose zu seiner Krankheit gefunden. Auch hier in Österreich hätten die Ärzte keine Diagnose gefunden; er werde aber wegen schwerer Akne behandelt. Dies seien abschließend seine Fluchtgründe und es sei ihm auch geraten worden, hier in Österreich seine Krankheit zu behandeln. Befunde zu seinen Krankenhausbesuchen in der Mongolei konnte der Beschwerdeführer nicht vorlegen.
In der Mongolei würden noch seine Mutter, sein Onkel sowie die Verwandten seiner Frau leben. In einem anderen Teil der Mongolei hätte er nicht leben können, da es dort kaum Arbeitsplätze gäbe. Nach Vorhalt der Feststellungen zur Mongolei gab der Erstbeschwerdeführer dazu an, dass man dort nicht verhungern müsse, wenn man arbeite. Zur medizinischen Grundversorgung gab er an, dass sie teilweise versichert, aber nicht alle Medikamente kostenlos seien. Er stelle nicht in Abrede, dass die medizinische Grundversorgung gewährleistet sei. Es stimme auch, dass die Justiz und die Polizei "normal" arbeiten. Seine Ehefrau habe keine eigenen Fluchtgründe. Er habe im Falle seiner Rückkehr Angst vor diesen unbekannten Personen, vor allem auch um seine Familie. Seine Frau habe wegen diesen Aufregungen im Juli 2009 eine Fehlgeburt gehabt. Sie sei jetzt im dritten Monat schwanger. Ergänzend erklärte er, aktuell von der Grundversorgung zu leben und weder Verwandte oder Freunde in Österreich noch Angehörige in der EU zu haben.
Dem Einvernahmeprotokoll ist ein Arztbrief eines Hautarztes angeschlossen, wonach der Erstbeschwerdeführer unter "Akne conglobata, Dermatitis seborrholca capitis" leidet. Aus einem Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 19.01.2010 geht hervor, dass nach einem Telefonat mit dem behandelnden Arzt der Erstbeschwerdeführer an "Akne Conglobata" leide. Er sei zu mehreren Behandlungen bestellt worden und habe wegen einer Entzündung Kapseln bekommen und werde nach der Besserung inzwischen nur mehr mit einer Salbe behandelt. Es seien weitere Kontrollen für die nächsten drei Wochen vorgesehen. "Ob sich die Akne in Zukunft wieder verschlechtert, kann nicht diagnostiziert werden, hat aber keine schwerwiegende Auswirkung."
Aus einem Befund eines Facharztes für Radiologie vom 17.12.2009 geht zum Erstbeschwerdeführer hervor: "Sonographie des Abdomens, einschließlich der Nieren: Konstitutionell eingeschränkte Beurteilbarkeit, die Leber nur von intercostal darstellbar. Soweit beurteilbar, Leber und Gallensystem unauffällig. [...] soweit beurteilbar der Unterbauch unauffällig".
1.3.2. Die Zweitbeschwerdeführerin gab bei ihrer getrennten Befragung am 14.01.2010 im Wesentlichen an, dass sie in ihrem Heimatland bisher weder mit der Polizei, noch mit anderen staatlichen Stellen Probleme gehabt habe; es sei auch kein Gerichtsverfahren gegen sie anhängig. Sie habe zuletzt vom Verkauf von Textilien auf einem Markt gelebt. Ihr Mann habe nicht gearbeitet. Sie habe die Mongolei verlassen, weil sie mit ihrem Mann mitgereist sei; selbst habe sie keine Probleme gehabt. Ihr Mann habe Probleme gehabt, weil im Gefängnis jemand gestorben und er deswegen bedroht worden sei. Sie habe erst XXXX davon erfahren. Er sei geschlagen worden und habe danach in das Krankenhaus müssen. Als sie damals sein Mobiltelefon abgehoben habe, sei sie von einem Unbekannten bedroht worden. Sie selbst sei persönlich allerdings nie bedroht worden. Sie habe auch eine Anzeige bei der Polizei gemacht. Selbst sei sie kurz vor der Ausreise auch einmal von zwei unbekannten Personen auf der Straße angesprochen sowie bedroht worden und habe sich gewehrt. Es seien Passanten dazu gekommen und sie habe dann flüchten können. Sie habe diesen Vorfall bei der Polizei angezeigt. Sie wisse aber nicht, ob dieser Vorfall überhaupt mit ihrem Mann zu tun habe. Sie seien erst jetzt im August 2009 ausgereist, da ihnen jemand im Krankenhaus zur Ausreise geraten habe und sie alles verkauft hätten, um die Ausreise zu finanzieren. Dies seien abschließend ihre Fluchtgründe. In der Mongolei würden noch ihre Mutter, eine Schwester und einen Bruder sowie weitere Verwandte leben.1.3.2. Die Zweitbeschwerdeführerin gab bei ihrer getrennten Befragung am 14.01.2010 im Wesentlichen an, dass sie in ihrem Heimatland bisher weder mit der Polizei, noch mit anderen staatlichen Stellen Probleme gehabt habe; es sei auch kein Gerichtsverfahren gegen sie anhängig. Sie habe zuletzt vom Verkauf von Textilien auf einem Markt gelebt. Ihr Mann habe nicht gearbeitet. Sie habe die Mongolei verlassen, weil sie mit ihrem Mann mitgereist sei; selbst habe sie keine Probleme gehabt. Ihr Mann habe Probleme gehabt, weil im Gefängnis jemand gestorben und er deswegen bedroht worden sei. Sie habe erst römisch 40 davon erfahren. Er sei geschlagen worden und habe danach in das Krankenhaus müssen. Als sie damals sein Mobiltelefon abgehoben habe, sei sie von einem Unbekannten bedroht worden. Sie selbst sei persönlich allerdings nie bedroht worden. Sie habe auch eine Anzeige bei der Polizei gemacht. Selbst sei sie kurz vor der Ausreise auch einmal von zwei unbekannten Personen auf der Straße angesprochen sowie bedroht worden und habe sich gewehrt. Es seien Passanten dazu gekommen und sie habe dann flüchten können. Sie habe diesen Vorfall bei der Polizei angezeigt. Sie wisse aber nicht, ob dieser Vorfall überhaupt mit ihrem Mann zu tun habe. Sie seien erst jetzt im August 2009 ausgereist, da ihnen jemand im Krankenhaus zur Ausreise geraten habe und sie alles verkauft hätten, um die Ausreise zu finanzieren. Dies seien abschließend ihre Fluchtgründe. In der Mongolei würden noch ihre Mutter, eine Schwester und einen Bruder sowie weitere Verwandte leben.
Auf die Frage, ob sie auch in einem anderen Teil der Mongolei leben könnten, antwortete die Zweitbeschwerdeführerin, dass die Mongolei zwar groß sei, aber viele Leute auch von den ländlichen Gebieten in die Städte zögen. Die medizinische Versorgung sei zwar gewährleistet, doch habe ihr Mann nicht geheilt werden können. Sie glaube auch, dass die Sicherheitsbehörden nur teilweise funktionieren.
Auf die Frage, was gegen eine Ausweisung ihrer Familie aus Österreich spreche, antwortete die Zweitbeschwerdeführerin, dass man hier ruhig leben könne und sie wolle, dass ihre Kinder in einem hoch entwickelten Land aufwachsen und dass hoffentlich die Krankheit ihres Mannes geheilt werde. Sie habe hier in Österreich keine Verwandten und auch nicht in einem anderen Staat der Europäischen Union.
Zu ihren Kindern gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass diese keine eigenen Fluchtgründe hätten. Aus der Kopie eines Mutter-Kind-Passes geht hervor, dass die Zweitbeschwerdeführerin schwanger mit einem voraussichtlichen Geburtstermin am XXXX war.Zu ihren Kindern gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass diese keine eigenen Fluchtgründe hätten. Aus der Kopie eines Mutter-Kind-Passes geht hervor, dass die Zweitbeschwerdeführerin schwanger mit einem voraussichtlichen Geburtstermin am römisch 40 war.
2. Die angefochtenen Bescheide des Bundesasylamtes:
Mit Bescheiden jeweils vom 27.01.2010 des Bundesasylamtes wurden die Asylanträge der fünf Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. I Nr. 122/2009, (kurz: AsylG 2005) abgewiesen (Spruchpunkt I.) und festgestellt, dass ihnen der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Mongolei nicht zukomme (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurden die fünf Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheiden jeweils vom 27.01.2010 des Bundesasylamtes wurden die Asylanträge der fünf Beschwerdeführer gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, (kurz: AsylG 2005) abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und festgestellt, dass ihnen der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Mongolei nicht zukomme (Spruchpunkt römisch zwei.). Gleichzeitig wurden die fünf Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Das Bundesasylamt stützte seine Entscheidungen auf umfangreiche länderkundliche Feststellungen.
Zum Erstbeschwerdeführer führte das Bundesasylamt beweiswürdigend im Wesentlichen aus, dass sein Vorbringen zu den Fluchtgründen nicht plausibel nachvollziehbar, allgemein gehalten, durch keinerlei Beweismittel gestützt und als nicht glaubhaft zu bezeichnen sei. Es drohe ihm in seiner Heimat keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), zumal die mongolischen Behörden - wie aus den vorgehaltenen Länderfeststellungen hervorgehe und von ihm selbst mehrfach bestätigt worden sei - bei einer tatsächlichen Verfolgung durch unbekannte Privatpersonen jedenfalls fähig und willens wären, ihm wirksamen Schutz zu gewähren. Ferner könnte er - selbst unter der hypothetischen Annahme seines Vorbringens - durch die Verlegung seines Aufenthaltsortes in der Mongolei Schutz vor der behaupteten Verfolgung finden, da die behauptete Verfolgungsgefahr durch unbekannte Privatpersonen, nicht im gesamten Staatsgebiet der Mongolei wirksam wäre, da diese als nichtstaatliche Akteure nicht über die Möglichkeit verfügen würden, den Erstbeschwerdeführer im gesamten Staatsgebiet auszuforschen und wirksam unsanktioniert zu bedrohen. Ebenso drohten ihm keine Gefahren, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Auch die vorliegenden gesundheitlichen Probleme (schwere Akne) oder die von ihm gewünschte Therapie würden keinen Sachverhalt verwirklichen, der refoulementschutzbegründend sei. Schließlich würden die Anträge seiner Familienangehörigen ebenfalls abgewiesen werden und lebten seine sonstigen Angehörigen weiterhin in der Mongolei. Es liege daher kein schützenswertes Familienleben iSd. Art. 8 EMRK in Österreich vor und stelle die Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar.Zum Erstbeschwerdeführer führte das Bundesasylamt beweiswürdigend im Wesentlichen aus, dass sein Vorbringen zu den Fluchtgründen nicht plausibel nachvollziehbar, allgemein gehalten, durch keinerlei Beweismittel gestützt und als nicht glaubhaft zu bezeichnen sei. Es drohe ihm in seiner Heimat keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), zumal die mongolischen Behörden - wie aus den vorgehaltenen Länderfeststellungen hervorgehe und von ihm selbst mehrfach bestätigt worden sei - bei einer tatsächlichen Verfolgung durch unbekannte Privatpersonen jedenfalls fähig und willens wären, ihm wirksamen Schutz zu gewähren. Ferner könnte er - selbst unter der hypothetischen Annahme seines Vorbringens - durch die Verlegung seines Aufenthaltsortes in der Mongolei Schutz vor der behaupteten Verfolgung finden, da die behauptete Verfolgungsgefahr durch unbekannte Privatpersonen, nicht im gesamten Staatsgebiet der Mongolei wirksam wäre, da diese als nichtstaatliche Akteure nicht über die Möglichkeit verfügen würden, den Erstbeschwerdeführer im gesamten Staatsgebiet auszuforschen und wirksam unsanktioniert zu bedrohen. Ebenso drohten ihm keine Gefahren, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Auch die vorliegenden gesundheitlichen Probleme (schwere Akne) oder die von ihm gewünschte Therapie würden keinen Sachverhalt verwirklichen, der refoulementschutzbegründend sei. Schließlich würden die Anträge seiner Familienangehörigen ebenfalls abgewiesen werden und lebten seine sonstigen Angehörigen weiterhin in der Mongolei. Es liege daher kein schützenswertes Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK in Österreich vor und stelle die Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar.
Zu den Zweit- bis Fünftbeschwerdeführern führte das Bundesasylamt begründend aus, dass diese keine eigenen Asylgründe vorgebracht hätten. Schließlich sei im Fall ihrer Rückkehr in die Mongolei von keiner ernsthaften Bedrohung iSd. § 50 FPG 2005 auszugehen. Ihre Ausweisung in die Mongolei würde keine Verletzung des Art. 8 EMRK bedeuten.Zu den Zweit- bis Fünftbeschwerdeführern führte das Bundesasylamt begründend aus, dass diese keine eigenen Asylgründe vorgebracht hätten. Schließlich sei im Fall ihrer Rückkehr in die Mongolei von keiner ernsthaften Bedrohung iSd. Paragraph 50, FPG 2005 auszugehen. Ihre Ausweisung in die Mongolei würde keine Verletzung des Artikel 8, EMRK bedeuten.
Die Bescheide wurden den Beschwerdeführern am 28.01.2010 zugestellt.
3. Dagegen brachten der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin für sich und ihre Kinder (Dritt- bis Fünftbeschwerdeführerin) fristgerecht Beschwerden ein. Darin wird zunächst das Fluchtvorbringen des Erstbeschwerdeführers wiederholt und weiters vorgebracht, dass im Frühjahr 2008 die telefonischen Drohanrufe begonnen und bis zu ihrer Ausreise im August 2008 angedauert hätten. Die Polizei habe zwar Nachforschungen zu den Schlägereien und dem Vorfall mit dem Auto gemacht, jedoch sei es zu keinem Ergebnis gekommen. Sie seien aus Angst vor weiteren Bedrohungen auch zweimal umgezogen, allerdings habe dies nichts geholfen. Im August 2008 sei ihre Jurte niedergebrannt und ihre Kinder hätten dabei leichte Verbrennungen erlitten; seine Tochter habe sich dabei das Bein gebrochen. Auf Grund dieses Vorfalles und da sie auch seit XXXX ständig bedroht worden seien, hätten sie sich zur Ausreise aus der Mongolei entschieden. Das älteste Kind besuche derzeit die Hauptschule; die beiden jüngeren Kinder würden in die Volksschule gehen.3. Dagegen brachten der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin für sich und ihre Kinder (Dritt- bis Fünftbeschwerdeführerin) fristgerecht Beschwerden ein. Darin wird zunächst das Fluchtvorbringen des Erstbeschwerdeführers wiederholt und weiters vorgebracht, dass im Frühjahr 2008 die telefonischen Drohanrufe begonnen und bis zu ihrer Ausreise im August 2008 angedauert hätten. Die Polizei habe zwar Nachforschungen zu den Schlägereien und dem Vorfall mit dem Auto gemacht, jedoch sei es zu keinem Ergebnis gekommen. Sie seien aus Angst vor weiteren Bedrohungen auch zweimal umgezogen, allerdings habe dies nichts geholfen. Im August 2008 sei ihre Jurte niedergebrannt und ihre Kinder hätten dabei leichte Verbrennungen erlitten; seine Tochter habe sich dabei das Bein gebrochen. Auf Grund dieses Vorfalles und da sie auch seit römisch 40 ständig bedroht worden seien, hätten sie sich zur Ausreise aus der Mongolei entschieden. Das älteste Kind besuche derzeit die Hauptschule; die beiden jüngeren Kinder würden in die Volksschule gehen.
Ihre Ausweisung greife in ihre nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte auf ein Privat- und Familienleben ein. Ihr Aufenthalt in Österreich würde entgegen der Ansicht der belangten Behörde weder die öffentliche Ruhe und Ordnung, noch die nationale Sicherheit und das wirtschaftliche Wohl gefährden. Es stehe auch nicht das öffentliche Interesse entgegen. Der rechtswidrige Aufenthalt eines Fremden im Inland sei die notwendige Voraussetzung für eine Ausweisung. Das Vorliegen allein dieser Voraussetzung reiche jedoch nicht aus, eine Ausweisung zu verfügen, vielmehr müsse eine solche zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sein. Dies abzuwägen und darzutun, sei Aufgabe der Behörde. In Anbetracht der konkreten Umstände hätte die in den angefochtenen Bescheiden vorgenommene Interessensabwägung nicht zum Nachteil der Beschwerdeführer gereichen dürfen. Der vorgenommene Eingriff in das Privatleben sei unter diesen Umständen keineswegs zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.Ihre Ausweisung greife in ihre nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte auf ein Privat- und Familienleben ein. Ihr Aufenthalt in Österreich würde entgegen der Ansicht der belangten Behörde weder die öffentliche Ruhe und Ordnung, noch die nationale Sicherheit und das wirtschaftliche Wohl gefährden. Es stehe auch nicht das öffentliche Interesse entgegen. Der rechtswidrige Aufenthalt eines Fremden im Inland sei die notwendige Voraussetzung für eine Ausweisung. Das Vorliegen allein dieser Voraussetzung reiche jedoch nicht aus, eine Ausweisung zu verfügen, vielmehr müsse eine solche zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten sein. Dies abzuwägen und darzutun, sei Aufgabe der Behörde. In Anbetracht der konkreten Umstände hätte die in den angefochtenen Bescheiden vorgenommene Interessensabwägung nicht zum Nachteil der Beschwerdeführer gereichen dürfen. Der vorgenommene Eingriff in das Privatleben sei unter diesen Umständen keineswegs zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten.
4. Mit Schreiben vom 18.08.2010 brachte die Zweitbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin für ihren am XXXX geborenen Sohn XXXX (den Sechstbeschwerdeführer) gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ebenfalls einen Asylantrag ein und beantragte, ihm denselben Schutz wie ihr zu gewähren.4. Mit Schreiben vom 18.08.2010 brachte die Zweitbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin für ihren am römisch 40 geborenen Sohn römisch 40 (den Sechstbeschwerdeführer) gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ebenfalls einen Asylantrag ein und beantragte, ihm denselben Schutz wie ihr zu gewähren.
Mit Bescheid vom 22.09.2010, Zl. 10 07.749-BAG, wies das Bundesasylamt diesen Asylantrag gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.) und stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Sechstbeschwerdeführers in die Mongolei gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt II.). Zugleich wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen werde (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom 22.09.2010, Zl. 10 07.749-BAG, wies das Bundesasylamt diesen Asylantrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.) und stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Sechstbeschwerdeführers in die Mongolei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Zugleich wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen werde (Spruchpunkt römisch drei.).
Auch gegen den Bescheid des Sechstbeschwerdeführers wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen die Verletzung seiner durch Art. 8 EMRK geschützten Rechts auf Privat- und Familienleben behauptet.Auch gegen den Bescheid des Sechstbeschwerdeführers wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen die Verletzung seiner durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechts auf Privat- und Familienleben behauptet.
II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständigen Richter über die Beschwerden wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständigen Richter über die Beschwerden wie folgt erwogen:
1. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:
1.1. Zur Person des Erstbeschwerdeführers:
Der Erstbeschwerdeführer ist mongolischer Staatsangehöriger. Er stellte am 19.08.2009 den gegenständlichen Asylantrag.
Der Erstbeschwerdeführer hat nach seinen Angaben sein Heimatland wegen der Verfolgung durch Freunde und Verwandte eines Häftlings, der während seines Dienstes als Gefängniswärter Selbstmord begangen hat, verlassen. Ob die Feststellungen zu den Fluchtgründen des Erstbeschwerdeführers und die dazu führende Beweiswürdigung zutreffen, kann letztlich dahingestellt bleiben, da man auch dann, wenn man die Angaben des Erstbeschwerdeführers zugrundelegt, in rechtlicher Hinsicht zu keinem anderen Ergebnis kommt (vgl. Punkt II.3.3.2.). Dem Erstbeschwerdeführer droht bei seiner Rückkehr in sein Heimatland keine ernsthafte Gefahr einer - insbesonders landesweiten - Verfolgung (vgl. Punkt II.3.3.3.).Der Erstbeschwerdeführer hat nach seinen Angaben sein Heimatland wegen der Verfolgung durch Freunde und Verwandte eines Häftlings, der während seines Dienstes als Gefängniswärter Selbstmord begangen hat, verlassen. Ob die Feststellungen zu den Fluchtgründen des Erstbeschwerdeführers und die dazu führende Beweiswürdigung zutreffen, kann letztlich dahingestellt bleiben, da man auch dann, wenn man die Angaben des Erstbeschwerdeführers zugrundelegt, in rechtlicher Hinsicht zu keinem anderen Ergebnis kommt vergleiche Punkt römisch zwei.3.3.2.). Dem Erstbeschwerdeführer droht bei seiner Rückkehr in sein Heimatland keine ernsthafte Gefahr einer - insbesonders landesweiten - Verfolgung vergleiche Punkt römisch zwei.3.3.3.).
Der Erstbeschwerdeführer leidet an Acne conglobata, einer nicht lebensbedrohlichen Krankheit, und ist im erwerbsfähigen Alter. Dass sein allgemeiner Gesundheitszustand beeinträchtigt wäre, hat der Erstbeschwerdeführer im Verfahren weder behauptet, noch ist es dem erkennenden Gericht sonst wie bekannt geworden. Weiters ist anzunehmen, dass der Erstbeschwerdeführer im Herkunftsstaat in der Lage sein wird, sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes Auskommen zu sichern und daher nicht in eine hoffnungslose Lage zu kommen. Darüber hinaus kann er auf die Unterstützung seiner Frau, seiner Mutter und seines Onkels zählen. Weiters verfügt die Zweitbeschwerdeführerin über Verwandte in ihrem Herkunftsstaat.
Der Erstbeschwerdeführer hat außer den Zweit- bis Fünftbeschwerdeführern und einem am XXXX nachgeborenen Sohn (den Sechstbeschwerdeführer) keine weiteren verwandtschaftlichen Beziehungen in Österreich und lebt auch nicht mit jemand anderem in einer Familie oder einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft.Der Erstbeschwerdeführer hat außer den Zweit- bis Fünftbeschwerdeführern und einem am römisch 40 nachgeborenen Sohn (den Sechstbeschwerdeführer) keine weiteren verwandtschaftlichen Beziehungen in Österreich und lebt auch nicht mit jemand anderem in einer Familie oder einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft.
1.2. Zu den Zweit- bis Sechstbeschwerdeführern stellt der Asylgerichtshof fest:
Die Beschwerdeführer sind mongolische Staatsangehörige. Sie stellten am 19.08.2009 (bzw. am 24.08.2010) die gegenständlichen Asylanträge, sie haben dabei keine eigenen Gründe vorgebracht. Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, dass sie und ihre Kinder als Familienangehörige dem Erstbeschwerdeführer gefolgt sind.
Sie leiden an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten. Die Zweitbeschwerdeführerin ist im erwerbsfähigen Alter. Dass ihr allgemeiner Gesundheitszustand beeinträchtigt wäre, haben die Beschwerdeführer im Verfahren weder behauptet, noch ist es dem erkennenden Gericht sonst wie bekannt geworden. Es ist daher anzunehmen, dass sie durch den Erst- bzw. die Zweitbeschwerdeführerin ein ausreichendes Einkommen gesichert bekommen bzw. ist anzunehmen, dass sie durch weitere Familienangehörige in der Mongolei unterstützt werden und daher nicht in eine hoffnungslose Lage kommen werden.
Die fünf Beschwerdeführer haben außer dem Erstbeschwerdeführer keine weiteren verwandtschaftlichen Beziehungen in Österreich und leben auch nicht mit jemand anderem in einer Familie oder einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft.
Die Beschwerdeführer haben keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht. Sie sind mit dem Erstbeschwerdeführer aus ihrem Heimatland wegen dessen Verfolgung ausgereist. Da dem Erstbeschwerdeführer bei seiner Rückkehr in sein Heimatland keine Verfolgung im Sinne der GFK droht, können auch die Zweit- bis Sechstbeschwerdeführer gefahrlos in die Mongolei reisen.
1.3. Das Bundesasylamt traf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zur Mongolei; diese stimmen auch mit der beim Asylgerichtshof aufliegenden Berichtslage überein:
1.3.1. Überblick über die politische Lage in der Mongolei:
Die Mongolei zählt zu den Transformationsländern des ehemaligen kommunistischen Ostblocks. Die heutige Staats- und Regierungsform der Mongolei ist eine Republik mit einer parlamentarischen Demokratie und einer rechtsstaatlichen Verfassung. Die 1992 in Kraft getretene Verfassung lehnt sich inhaltlich an die liberalen Grundprinzipien Demokratie, Gerechtigkeit, Freiheit, Gleichheit, nationale Einheit und Achtung vor dem Gesetz an. Sie sieht eine Gewaltenteilung zwischen Parlament, Regierung und Gerichten vor. Die Bürger werden durch einen umfassenden Katalog von Grundrechten geschützt, dem auf der anderen Seite ein Katalog von Grundpflichten gegenüber steht. Im Arbeits- und Sozialsektor zählen dazu u.a. das Recht auf freie Berufswahl, auf vorteilhafte Arbeitsbedingungen, Entlohnung und Ruhezeiten sowie das Verbot von ungesetzlicher Zwangsarbeit. Zusätzlich besteht das Recht auf finanzielle und materielle Unterstützung im Alter, im Falle einer Behinderung, bei Geburt und Kindererziehung sowie auf Gesundheitsschutz und medizinische Fürsorge. Auf der anderen Seite hat der Bürger die Grundpflicht, zu arbeiten und seine Gesundheit zu schützen. Durch das Recht auf Bildung ist der Staat verpflichtet, eine kostenlose Allgemeinbildung zu gewährleisten. Bürger haben das Recht, Privatschulen zu eröffnen und zu betreiben, sofern diese die gesetzlichen Bestimmungen erfüllen. Zu den Grundpflichten der Eltern gehört die Erziehung ihrer Kinder.
Die Mongolei ist ein Zentralstaat und gliedert sich verwaltungsmäßig in 21 Provinzen oder "Aimags", die in 331 Bezirke oder "Sums" und diese wiederum in ca. 1600 "Bags" (etwa Gebietsgemeinden) unterteilt sind, sowie die Hauptstadt Ulaanbaatar mit Sonderstatus.
Die moderne Mongolei repräsentiert als sog. "Äußere Mongolei" nur einen Teil der ehemaligen historischen Mongolei. Die meisten ethnischen Mongolen leben in der sog. "Inneren Mongolei", einer autonomen Region der Volksrepublik China. Die Mongolei gewann nach dem Zusammenbruch des chinesischen Kaiserreichs im Jahr 1911 schließlich 1921 mit sowjetischer Unterstützung ihre vollständige Unabhängigkeit von China. Der neue Staat etablierte ein kommunistisches Einparteien-Regime unter der Führung der "Mongolischen Revolutionären Volkspartei" (MRVP) mit starker Beeinflussung durch die benachbarte Sowjetunion. Am 26.11.1924 wurde die "Mongolische Volksrepublik" ausgerufen.
Unter dem Eindruck der politischen Umwälzungen im bis dahin kommunistischen Osteuropa entstand 1990 auch in der Mongolei eine Demokratiebewegung. Anfang 1990 kam es im Gefolge von Massendemonstrationen zur politischen Wende und zur Demokratisierung der bislang ausschließlich von der kommunistischen MRVP regierten Volksrepublik. Im März 1990 trat das Politbüro der MRVP zurück. Im Mai 1990 wurden die Verfassung geändert und andere Parteien zugelassen. Am 29.07.1990 fanden die ersten freien Parlamentswahlen in einem Mehrparteiensystem statt, in der die MRVP mit überwältigender Mehrheit als Sieger hervor ging. 1991 sagte sich die MRVP schließlich von ihrer marxistisch-leninistischen Parteiideologie sowjetkommunistischer Prägung los.
Durch eine Verfassungsänderung vom 12. Februar 1992 wurde die "Mongolische Volksrepublik" offiziell in "Mongolei" umbenannt. Die MRVP gewann auch die zweiten freien Wahlen des "Großen Staats-Churals" am 28.06.1992. Bei den Parlamentswahlen 1996 wurde die MRVP erstmals von der Allianz der demokratischen Parteien geschlagen, gewann jedoch die Wahlen vom 02.07.2000 mit überwältigender Mehrheit wieder. Bei den Wahlen am 27.06.2004 ging die MRVP wiederum als Sieger hervor, verlor jedoch deutlich an Sitzen, weshalb sie gezwungen war, eine Große Koalition mit der 2000 gegründeten "Demokratischen Partei" (DP) einzugehen. Nach ihrer einseitigen Aufkündigung der Koalition mit der DP im Jänner 2006 regierte die MRVP mit Unterstützung kleinerer Parteien und unabhängiger Parlamentarier weiter. Im November 2007 wurde als Folge von innerparteilichen Streitigkeiten in der MRVP der bisherige Ministerpräsident Miyeegombyn Enchbold von Sanjaagiin Bayar als Regierungschef abgelöst. Die im Großen Staats-Chural vertretenen Parteien (MRVP, DP, Bürgermutpartei, Mutterlandpartei, Republikanische Partei, Partei des Volkes und Neue Nationalpartei) einigten sich auf den 29. Juni 2008 als Wahltermin. Der Urnengang endete mit einem klaren Sieg der MRVP, die nach ersten Mitteilungen der Wahlkommission 46 der 76 Sitze im Großen Staats-Chural gewann. Nach den Wahlen brachen in der Nacht vom 1. Juli auf den 2. Juli 2008 gewaltsame Unruhen aus, nachdem die oppositionelle Demokratische Partei der regierenden MRVP vorgeworfen hatte, die Auszählung der Stimmen manipuliert zu haben. Der MRVP-Chef und amtierende Ministerpräsident Bayar machte den Vorsitzenden der demokratischen Oppositionspartei (und Ex-Premier) Tsakhiagiyn Elbegdorj für die Unruhen verantwortlich. Doch auch die "Bürgerbewegung", ein Zusammenschluss mehrerer oppositioneller Parteien, die ohne Mandat geblieben war, hatte von zahlreichen Verletzungen des Wahlablaufs gesprochen und zu Demonstrationen aufgerufen. Nach offiziellen Angaben (Stand: Juli 2008) gab es bei den Unruhen fünf Todesopfer. Nach verschiedenen mongolischen Quellen sollen tatsächlich aber viel mehr Menschen während der Ausschreitungen umgekommen sein. Immer wieder wird in diesem Zusammenhang auch von schweren Übergriffen der Polizei gesprochen, die verschiedentlich auch von Ausländern beobachtet wurden. Die diesbezüglichen Untersuchungen sind noch nicht abgeschlossen. Zu den im Zusammenhang mit den Demonstrationen erhobenen Foltervorwürfen ließ sich die Vorsitzende der Bürgerbewegung Oyun gegenüber den EU-Missionschefs in Ulaanbaatar unter Berufung auf von ihr mit der Präsidentin der "repräsentativsten Menschenrechts-NRO" geführte Gespräche dahingehend vernehmen, dass es "keine Folter im eigentlichen Sinne, sondern lediglich Unterbringung in Schmerz verursachender Lage unter spartanischen Bedingungen" gegeben habe. Die daraus entstandene politische Krise konnte Mitte September 2008 beigelegt werden, indem sich die MRVP und die DP auf eine neue Große Koalition unter der Führung des Premierministers Bayar mit Ressortaufteilung im Verhältnis 6 zu 4 zugunsten der MRVP einigte.
Bei der Präsidentenwahl am 24.05.2009 ging der frühere zweimalige Premierminister Tsakhiagiyn Elbegdorj als Kandidat der Demokratischen Partei mit knapper Mehrheit als Sieger hervor. Sein Gegenkandidat, der seit Mai 2005 amtierende Staatspräsident Nambaryn Enkhbayar, akzeptierte daraufhin das Ergebnis der Wahl und gestand seine Niederlage ein. Tsakhiagiyn Elbegdorj wurde am 18.06.2009 als neuer Staatspräsident angelobt.
Das mongolische Parlament wählte am 29.10.2009 mit dem ehemaligen Außen- und Außenhandelsminister Sukhbaatar Batbold, einen der wohlhabendsten Mongolen, auf den Posten des Premierministers. Sanjaa Bayar, sein Vorgänger, war nach knapp zweijähriger Amtszeit aufgrund von gesundheitlichen Problemen zurückgetreten. Der neue Premier verkündete nach seiner Wahl, dass er den politischen Kurs seines Vorgängers, der ebenfalls aus der ex-kommunistischen Mongolischen Revolutionären Volkspartei (MRVP) stammt, fortsetzen wird. Auch er wird sich künftig mit dem aus der Demokratischen Union kommenden Staatspräsidenten Tsakhiagiyn Elbegdorj arrangieren müssen.
(ÖB, Bericht Mongolei 2010; USDS, Mongolia 2009; UKHO, Mongolia 2010; FH, Mongolia 2009; AI, Report 2009)
1.3.2. Menschenrechte und Menschenrechtsorganisationen:
Die Regierung respektiert im Allgemeinen die Menschenrechte ihrer Bürger, doch kommen Menschenrechtsverletzungen vereinzelt vor, wie etwa Misshandlungen in Polizeihaft, willkürliche Festnahmen, Straflosigkeit der Täter. Im Gegensatz zu 2008 gibt es für 2009 jedoch keine Berichte über willkürliche oder unrechtmäßige Tötungen durch staatliche Organe.
(USDS, Mongolia 2009)
Menschenrechtsorganisationen:
Als neuntes Land in Asien hat die Mongolei eine Nationale Menschenrechtskommission ("National Human Rights Commission" - NHRC) eingerichtet. Gemäß den gesetzlichen Vorgaben besteht diese aus drei für sechs Jahre berufenen Mitgliedern, die vom Obersten Gerichtshof, dem Staatspräsidenten und dem Parlament nominiert werden. Vorsitzender des Gremiums ist ein bisheriger Richter am Obersten Gerichtshof. Die Befugnisse dieser Kommission beziehen sich v.a. auf die Ausarbeitung von Bildungs-, Rechtsverbreitungs- und Forschungsmaßnahmen, aber auch auf die Behandlung von Bürgerbeschwerden wegen Missbräuchen durch die Polizei, wegen der schlechten Haftbedingungen und der Dauer von Anhaltungen ohne Verfahren. Die Mongolei orientierte sich dabei eng an den Vorschlägen des UN-Hochkommissariats für Menschenrechte, welches die Anstrengungen der Mongolei auf diesem Gebiet als vorbildlich bezeichnet. Die Regierung tritt für die Verbesserung der Menschenrechte ein, darunter insbesondere der Rechte der Frauen ("Aktionsplan Menschenrechte"). In der Mongolei existierten staatliche Menschenrechtskommissionen, die sich unter Beteiligung von internationalen Nichtregierungsorganisationen für den Schutz und die Förderung der Menschenrechte einsetzten. Stark vertreten sind "Amnesty International", die NGO "Freedom House" und die nationale "Human Rights Commission of Mongolia".
Meinungs- und Pressefreiheit:
Die Presse ist generell frei, das Gesetz garantiert Rede- und Pressefreiheit und wird von der Regierung generell respektiert. Die Medien werden zu Gewaltlosigkeit und zur Unterlassung der Publikation pornographischer oder Alkoholismus fördernder Inhalte angehalten. Journalisten, insbesondere jene, die Korruptionsfälle und Machtmissbrauch aufdecken, müssen aber damit rechnen, dass gegen sie strafrechtliche Ermittlungen wegen übler Nachrede eingeleitet werden können. Es gibt keine Berichte über politische Gefangene.
Ethnische Minderheiten:
Die Mongolei hat ca. 2,6 Millionen Einwohner. Davon sind ca. 94% Mongolen ("Khalkha"), ca. 4% Kasachen und ca. 1% Tuwiner. 57% der Gesamtbevölkerung lebt in Städten. Die Landessprachen sind zu 93% Mongolisch und 4% Kasachisch. Weder sprachliche noch ethnische Unterschiede sind Quelle von Spannungen. Es gibt keine Diskriminierungen oder dergleichen zwischen Personen, welche in ethnischen Mischehen leben. Angehörige der ethnischen Minderheit der Chinesen können sich spannungsfrei in der mongolischen Gesellschaft bewegen. Auch mit der kasachischen Minderheit, welche im Nordwesten des Landes lebt, sind keine Spannungen mit den Mongolen vorhanden.
(ÖB, Bericht Mongolei 2010; USDS, Mongolia 2009; FH, Mongolia 2009; USDS, Religious Freedom Report 2009; UKHO, Mongolia 2010)
1.3.3. Justiz:
Die Verfassung sieht eine von der Exekutive und Legislative unabhängige Justiz vor, was von der Regierung generell auch respektiert wird. Die Gerichtsbarkeit ist klar in drei Stufen organisiert: Die Bezirksgerichte (Sum-Gerichte) bilden die Eingangsinstanz. Sie werden überwiegend als bürgernahe Reisegerichte vor Ort in den Bezirksstädten tätig und verhandeln Fälle sowohl in Zivil- als auch in Strafsachen. Die Aimag-Gerichte als Berufungsinstanz sind in den Provinzhauptstädten tätig. Der aus 17 Richtern bestehende Oberste Gerichtshof in der Hauptstadt Ulaanbaatar entscheidet in letzter Instanz als Revisionsinstanz und erarbeitet eine abschließende Interpretation der anzuwendenden Gesetze. Spezial- und Sondergerichte gibt es in der Mongolei derzeit nicht, nach der Verabschiedung einer Verwaltungsgerichtsordnung wird jedoch im Rahmen der ordentlichen Justiz eine Verwaltungsgerichtsbarkeit aufgebaut. Der Oberste Richterrat ernennt alle Richter und schützt ihre Rechte. Der Verfassungsgerichtshof, dessen neun Mitglieder für sechs Jahre ernannt werden, ist demgegenüber für Verfassungsklagen zuständig.
Die Gerichte sind unabhängig, doch sind Fälle von Korruption unter den Richtern nicht vollständig auszuschließen. Bekanntgewordene Fälle von Korruption werden von der sog. "Special Investigations Unit" (SIU) der Generalstaatsanwaltschaft verfolgt. Die SIU ist eine Untersuchungskommission unter der Führung der Staatsanwaltschaft und untersucht behauptete Übergriffe durch das Personal der Strafverfolgungsbehörden, durch Staatsanwälte oder Mitglieder der Justiz.
(ÖB, Mongolei 2010; USDS, Mongolia 2009; FH, Mongolia 2009)
1.3.4. Sicherheitsbehörden:
Dem Ministerium für öffentliche Sicherheit unterstehen das Milizbüro (Polizei) und ein diesem unterstelltes Netz von Polizeiämtern, die Staatssicherheitsverwaltung, das Brandschutzamt, die Fremdenpolizei und die Grenztruppen sowie der Justizvollzugswachkörper. Die nationale Polizei, die Miliz, welche auch als Kriminalpolizei fungiert, unterhält in jeder Provinz ein Referat und in jedem Bezirk ein Büro. Die Miliz ist für die Ausstellung und Registrierung des Personalausweises sowie für die Speicherung der Ausweisdaten zuständig. Alle Staatsangehörigen der Mongolei müssen ab dem 16. Lebensjahr einen Personalausweis ständig bei sich führen. Zusammen mit der Lokalverwaltung beaufsichtigen die lokalen Sicherheitsbüros außerdem die Vollstreckung der Zwangsarbeitsstrafen. Weiters ist die Miliz berechtigt, betrunkene Personen bis zu 24 Stunden in Kurzzeitarrest zu nehmen als auch Geldstrafen zu verhängen. Sie hat ferner alle notwendigen Maßnahmen (Ermittlungen, Zwangsmaßnahmen und Beschlagnahme sowie der Gebrauch von Waffen) einzuleiten, um den Schutz der öffentlichen Ordnung zu gewährleisten. Die Fahndung nach vermissten Personen, die Verkehrssicherheit (durch Verkehrsinspektorate in jedem Milizbüro) und die Brandbekämpfung fallen ebenfalls in die Zuständigkeit der Miliz. Das Ministerium für öffentliche Sicherheit ist schließlich auch für die Staatsicherheit (Spionageabwehr, Staatsschutz und Sabotageabwehr) zuständig. Der Fremdenpolizei und den Grenztruppen unterstehen ca. 15.000 Beamte. Sie sind für die Einhaltung der Ein- und Ausreisevorschriften sowie des Fremdenrechts zuständig.
In der Regel wird Vorwürfen über Missbrauch in den eigenen Reihen in der mongolischen Polizei schleppend nachgegangen. Über systematische Untätigkeit bei Strafanzeigen ist jedoch nichts bekannt. Nach Auskunft des mongolischen Justizministers auf Anfrage bei einer Informationsveranstaltung im Juni 2007 gibt es in der Staatsanwaltschaft eine eigene Abteilung, die für Ermittlungen bei Amtsmissbrauch bzw. Folter in der Polizei zuständig ist. Außerdem gibt es innerhalb der Polizei eine eigene Dienstaufsichtsbehörde. Die Beschwerden können bei jeder Polizeidienststelle und bei jeder Abteilung unabhängig vom Zuständigkeitsbereich eingebracht werden sowie via Internet. Außerdem gibt es eine Hotline. Im Jahre 2006 soll es nach Angaben des Ministers 16 Verurteilungen von Polizeiorganen wegen Amtsmissbrauchs gegeben haben.
(ÖB, Bericht Mongolei 2010; USDS, Mongolia 2009)
1.3.5. Strafverfolgung, Strafbemessung und Strafvollstreckung:
Die Staatsanwaltschaft genießt eine der Stellung der Gerichte vergleichbare Unabhängigkeit. Die Organisation der Staatsanwaltschaften ist spiegelbildlich zu den Gerichtsstrukturen. Die Zahl der Staatsanwälte entspricht ungefähr derjenigen der Richter. Für die Einstellung gelten entsprechende Voraussetzungen wie für die Richterschaft, die Staatsanwaltschaft trifft ihre Personalentscheidungen autonom.
Die Haftstrafen sind in der Mongolei schon für kleine Delikte aus generalpräventiven Gründen enorm hoch. Sie reichen für Gewalt-, Raub- und Sexualdelikte deutlich über Strafmaße europäischer Rechtsordnungen hinaus. Die Institute der vorzeitigen Entlassungen und der Strafaussetzung zur Bewährung sind formal in der Mongolei vorhanden, aber es wird davon wenig Gebrauch gemacht. Der Strafvollzug ist im Vollstreckungsgesetz geregelt. Der Vollstreckungsbehörde, welcher auch die Gerichtsvollzieher angehören, unterstehen u.a. auch die Vollzugsanstalten. Die Aufsicht über den Strafvollzug führt die - vom Justizministerium völlig unabhängige - Staatsanwaltschaft.
(ÖB, Bericht Mongolei 2010, USDS, Mongolia 2009)
1.3.6. Polizeiliche Festnahmen und Anhaltungen:
Das Gesetz sieht vor, dass niemand ohne besondere Verfahren festgenommen oder angehalten werden darf. Dennoch gab und gibt es vereinzelt Fälle willkürlicher Verhaftung und Anhaltung.
Grundsätzlich ist für jede Festnahme eines Verdächtigen ein richterlicher Befehl erforderlich, doch kann die Polizei, wenn es "die Umstände dringend erfordern", auch ohne derartigen Befehl eine Person festnehmen. Von dieser Möglichkeit wird jedoch seit 2008 nicht mehr häufig Gebrauch gemacht. Festnahmen ohne richterlichen Befehl kommen viel weniger oft vor als noch in vorigen Jahren.
Nach dem mongolischen Strafgesetzbuch hat die Polizei für die Aufrechterhaltung einer Anhaltung nach 24 Stunden eine gerichtliche Genehmigung einzuholen. Wenn diese gerichtliche Genehmigung erteilt wird, kann die Polizei Verdächtige bis zu 72 Stunden weiter anhalten, bevor eine Entscheidung über eine förmliche Anklageerhebung oder die Freilassung ergeht. Wird die gerichtliche Verfügung nicht innerhalb von 72 Stunden erlassen, so ist der Verdächtige sofort freizulassen.
Von der Polizei festgenommene Personen werden grundsätzlich sofort über die Vorwürfe, die gegen sie erhoben werden, informiert. Die zulässige Höchstdauer einer präventiven Anhaltung in Polizei- oder Untersuchungshaft beträgt - eine gerichtliche Verfügung vorausgesetzt - 24 Monate. Bei besonders schweren Verbrechen, wie etwa Mord, kann diese Frist um weitere sechs Monate verlängert werden. Häftlinge haben das Recht auf sofortigen Kontakt mit Familienangehörigen. Mit Genehmigung des Staatsanwalts können angehaltene Personen auf Kaution freigelassen werden. Angehaltene Personen haben das Recht auf einen Verteidiger während der präventiven Anhaltung und in allen folgenden Stadien des Strafverfahrens. Wenn sich ein Beschuldigter einen Verteidiger nicht leisten kann, wird ihm von Amts wegen ein Verteidiger beigegeben. Die Regierung hat in Zusammenarbeit mit einem UN-Entwicklungsprogramm in jeder Provinzhauptstadt und in jedem Stadtbezirk von Ulaanbaatar einen Anwalt zur freien und kostenlosen Rechtsberatung eingerichtet.
(USDS, Mongolia 2009)
1.3.7. Grundversorgung:
Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln und Gegenständen des täglichen Bedarfs ist trotz der weit verbreiteten Armut und den teilweise enormen Einkommensunterschieden im Allgemeinen gewährleistet.
(ÖB, Bericht Mongolei 2010)
1.3.8. Medizinische Versorgung:
Das mongolische Gesundheitsministerium ist jene zentrale staatliche Verwaltungseinrichtung, welche für die Richtlinienverfassung, Planung, Aufsicht und Anordnung sämtlicher Angelegenheiten im Gesundheitsbereich verantwortlich ist. Das Ministerium ist weiters für die Umsetzung gesundheitsbezogener Aktionen und Standards bei der Inbetriebnahme von Institutionen und Agenturen verantwortlich.
Das mongolische Gesundheitssystem gliedert sich in drei Stufen und ist darauf ausgelegt ein angemessenes und ein qualitativ hochwertiges Gesundheitsservice für jede Person frei zugänglich zu liefern. Die erste Stufe des mongolischen Gesundheitssystems bilden einfache, medizinische Versorgungseinrichtungen in den verstreuten Siedlungen. Die sogenannten Familien-Gruppen-Zentren, sowie Spitäler für einen oder mehrere Bezirke (Sum). In den Familien-Gruppen-Zentren praktizieren Ärzte mit professioneller Ausbildung und mindestens acht Jahren Erfahrung. Sie sollen längerfristig auch in wenig attraktiven Gebieten wieder flächendeckend eine Minimalversorgung sicherstellen. Die zweite Stufe stellen die Spitäler der 21 Provinzen (Aimag) mit ihren Ambulatorien (Gesundheitszentren) dar. In einem Provinzspital sind etwa 50 Ärzte unterschiedlicher Fachrichtungen tätig. Aufgrund der technischen Ausstattung können viele Patienten vor Ort versorgt werden. Spezialbehandlungen werden nur in XXXX angeboten. Die höchste Kategorie bilden die vier "Regional Diagnostic and Treatment Centers" in Arvaiheer, Hovd, Choybalsan und Darkhan, sowie die Spezialspitäler in der Hauptstadt. Wichtige Einrichtungen sind das Zentrale Universitätsspital, das Zentrum für Infektionskrankheiten, das Mutter und Kind Gesundheits- und Forschungszentrum und das Unfall- und Orthopädiekrankenhaus. Die Dienstleistungen der Republiks-Spitäler können auch Personen in Anspruch nehmen, die nicht in der Hauptstadt leben.Das mongolische Gesundheitssystem gliedert sich in drei Stufen und ist darauf ausgelegt ein angemessenes und ein qualitativ hochwertiges Gesundheitsservice für jede Person frei zugänglich zu liefern. Die erste Stufe des mongolischen Gesundheitssystems bilden einfache, medizinische Versorgungseinrichtungen in den verstreuten Siedlungen. Die sogenannten Familien-Gruppen-Zentren, sowie Spitäler für einen oder mehrere Bezirke (Sum). In den Familien-Gruppen-Zentren praktizieren Ärzte mit professioneller Ausbildung und mindestens acht Jahren Erfahrung. Sie sollen längerfristig auch in wenig attraktiven Gebieten wieder flächendeckend eine Minimalversorgung sicherstellen. Die zweite Stufe stellen die Spitäler der 21 Provinzen (Aimag) mit ihren Ambulatorien (Gesundheitszentren) dar. In einem Provinzspital sind etwa 50 Ärzte unterschiedlicher Fachrichtungen tätig. Aufgrund der technischen Ausstattung können viele Patienten vor Ort versorgt werden. Spezialbehandlungen werden nur in römisch 40 angeboten. Die höchste Kategorie bilden die vier "Regional Diagnostic and Treatment Centers" in Arvaiheer, Hovd, Choybalsan und Darkhan, sowie die Spezialspitäler in der Hauptstadt. Wichtige Einrichtungen sind das Zentrale Universitätsspital, das Zentrum für Infektionskrankheiten, das Mutter und Kind Gesundheits- und Forschungszentrum und das Unfall- und Orthopädiekrankenhaus. Die Dienstleistungen der Republiks-Spitäler können auch Personen in Anspruch nehmen, die nicht in der Hauptstadt leben.
Es gibt in der Mongolei 15 Spezialspitäler, 3 Diagnosezentren, 18 Provinzspitäler, 12 Republiks-Spitäler, 321 einfache Versorgungseinrichtungen, 228 Familien-Gruppen-Zentren, sowie 1063 Privatkliniken, welche der Bevölkerung ihre medizinischen Versorgungsleistungen anbieten.
Im Jahr 2008 stiegen die Ausgaben im Gesundheitsbereich gegenüber 2000 um mehr als das 4-fache an. Trotz der beachtlichen Fortschritte im medizinischen Bereich und der dafür zur Verfügung gestellten Geldmittel kommt es nach wie vor zu einem personellen Engpass an Medizinern in den ländlichen Gebieten. Die beste Infrastruktur auf dem medizinischen Sektor gibt es in der Hauptstadt.
(WHO, Mongolia Health System 2009; BFM, Medizinische Versorgung 2006)
Die Mongolei verfügt nach offiziellen Angaben über ca. 23.000 Krankenhausbetten und ca. 5000 Ärzte. Der Selbstbehalt (durch Privatversicherung finanzierbar) bei den Behandlungskosten liegt seit der Anfang 2002 in Kraft getretenen Gesundheitsreform bei ca. 60%, der Anteil des Staates bei 40%. Nach Angaben der Webseite der Mongolischen Botschaft in Washington gibt es derzeit 27 Ärzte und 75 Krankenhausbetten je 10.000 Einwohner.
(ÖB, Bericht Mongolei 2010)
Es gibt in der Mongolei zwei Dialyse Zentren. Eines ist das Dialyse-Zentrum des mongolischen Zentralkrankenhauses in Ulan-Bator, welches jährlich zwischen 1700 und 1800 Dialysenprozeduren durchführt. Die Dialysebehandlung ist in diesem Zentrum für chronisch nierenkranke Menschen kostenlos. Allerdings muss vom zuständigen Gesundheitsamt in der Mongolei vor dem Beginn der Behandlung eine Erlaubnis/Bescheinigung eingeholt werden. Zusätzlich werden im 3. Staatskrankenhaus Dialysen, die allerdings sehr kostenintensiv sind, durchgeführt. Die Kosten entsprechen dort ungefähr dem monatlichen Durchschnittseinkommen. Die notwendige Flüssigkeit für eine peritoneale Dialyse wird aus Süd-Korea und Russland importiert.
(BMF, Individualanfrage 2006)
Hepatitis: In der Mongolei gibt es Behandlungsmöglichkeiten für Hepatitis C und Hepatitis D auf Basis von Interferon. Weiters ist eine vorbeugende Behandlung chronischer Hepatitis C möglich. Diese Behandlungsmöglichkeiten gibt es in großen und kleineren Städten. In Ulan-Bator gibt es ein zentrales Krankenhaus für Hepatitis-Patienten.
(ACCORD, Anfragebeantwortung a-7106)
Krebserkrankungen: Seit den letzten zehn Jahren sind Krebserkrankungen für die zweithäufigste Todesursache in der Mongolei verantwortlich. Von 10.000 Einwohnern sind statistisch gesehen 13,25 Männer und 9,5 Frauen von einer Erkrankung betroffen. Die häufigsten Krebserkrankungen sind Leber-, Magen-, Lungen-, Speiseröhren- und Prostatakrebs bei Männern. Bei den Frauen sind es Leber-, Gebärmutterhals-, Magen-, Speiseröhren- und Lungenkrebs. Gemäß staatlichen Quellen sollen insgesamt 55 Medikamente, auch zur Bekämpfung von Krebs, von Spitälern der zweiten und dritten Stufe gratis abgegeben werden. Grundmedikamente sind vor allem auf dem Lande nicht immer erhältlich. Wegen begrenzter finanzieller Mittel können sie von staatlichen Einrichtungen teilweise nur in ungenügendem Umfang angeschafft werden. Medikamente sind aber in der Regel privat beschaffbar. Als gefährdet sehen mongolische Ärzte vor allem die Mittelklasse, weil diese die vorhandenen finanziellen Ressourcen nicht für eine Arztvisite einsetzen wolle und deshalb vielfach zu spät ärztliche Hilfe in Anspruch nimmt. Im Lande nicht möglich ist unter anderem die Behandlung besonderer Formen von Krebs, Operationen am offenen Herzen oder neurochirurgische Eingriffe.
Diabetes:
Schätzungsweise 10% der Bevölkerung weisen Diabetes-Symptome auf, mehrheitlich Typus 2. Es wird mit einer weiteren Zunahme gerechnet. Über die Mongolian Diabetes Association ist das Gesundheitswesen international vernetzt. Zur Behandlung stehen das Diabetes-Zentrum in Ulan-Bator und das 2005 mit japanischer Hilfe eröffnete Diabetes Management Centre in Erdenet zu Verfügung. Insulin wird vom Staat beschafft und abgegeben. Engpässe sind aber möglich.
Psychische Störungen:
Das mongolische Gesundheitssystem setzt mehr auf Generalisten als auf Spezialisten und fördert die Ausbildung von Allgemeinpraktikern zur Diagnose und Behandlung von psychischen Problemen. Dadurch wurden Ärzte und Bevölkerung für psychische Schwierigkeiten sensibilisiert. Mentale Probleme habe keine gesellschaftliche Stigmatisierung zur Folge. In jedem Aimag und in der Hauptstadt stehen Betten und Psychiater in den allgemeinen Einrichtungen zur Verfügung. Auf staatlicher Ebene bieten folgende Spitäler eine Spezialbehandlung an: Mental Health and Narcotics Centre, State Mental Hospital und Narcotics Hospital. Das Gesundheitsministerium beziffert die staatlichen Behandlungskapazitäten landesweit mit 594 Betten und 83 Psychiatern. Wie viele Psychiater zusätzlich privat praktizieren, ließ sich nicht in Erfahrung bringen. Teilweise mit internationaler Unterstützung wurden Rehabilitierungszentren in Ulan-Bator, Hovd, Arhangay, Dornogovi Hövsgöl und Bayan-Ölgly erstellt sowie Fachkräfte ausgebildet.
(BFM, Medizinische Versorgung 2006)
1.3.9. Rückkehrfragen:
Für die Ein- und Ausreise aus der Mongolei wird lediglich ein Reisepass benötigt. Mongolische Staatsangehörige dürfen ohne Genehmigung das Land verlassen. Die Reise- und Niederlassungsfreiheit innerhalb des Landes ist uneingeschränkt gegeben.
Ein Rückübernahmeabkommen zwischen der EU und der Mongolei existiert derzeit nicht. Abgeschobene mongolische Staatsangehörige, die in Begleitung eines ausländischen Beamten eintreffen, werden an der Grenze, wenn die Sachverhaltsdarstellung seitens des begleitenden Beamten als ausreichend erachtet wird, in Gewahrsam genommen, um zu überprüfen, ob Straftatbestände in Bezug auf das Grenzschutzgesetz vorliegen. Wenn unbegleitete mongolische Staatsangehörige ohne Reisedokumente an der Grenze aufgegriffen werden, werden sie in Gewahrsam genommen, und es wird eine Untersuchung wegen Verstoßes gegen das Grenzschutzgesetz bzw. das Strafgesetz eingeleitet. Der Strafrahmen beträgt zwischen fünf Tagessätzen Geldstrafe und fünf Jahren Haft (Art. 240 mStGB).Ein Rückübernahmeabkommen zwischen der EU und der Mongolei existiert derzeit nicht. Abgeschobene mongolische Staatsangehörige, die in Begleitung eines ausländischen Beamten eintreffen, werden an der Grenze, wenn die Sachverhaltsdarstellung seitens des begleitenden Beamten als ausreichend erachtet wird, in Gewahrsam genommen, um zu überprüfen, ob Straftatbestände in Bezug auf das Grenzschutzgesetz vorliegen. Wenn unbegleitete mongolische Staatsangehörige ohne Reisedokumente an der Grenze aufgegriffen werden, werden sie in Gewahrsam genommen, und es wird eine Untersuchung wegen Verstoßes gegen das Grenzschutzgesetz bzw. das Strafgesetz eingeleitet. Der Strafrahmen beträgt zwischen fünf Tagessätzen Geldstrafe und fünf Jahren Haft (Artikel 240, mStGB).
Probleme im Fall der Rückkehr wegen oppositioneller Betätigung im Ausland und wegen Asylantragstellung im Ausland bestehen nicht. Politische Betätigung im Ausland ist nicht strafbar.
(ÖB, Bericht Mongolei 2010;vgl. UKHO, Mongolia 2010)(ÖB, Bericht Mongolei 2010;vergleiche UKHO, Mongolia 2010)
2. Beweiswürdigung:
Der Asylgerichtshof hat durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakte des Bundesasylamtes unter zentraler Berücksichtigung der darin enthaltenen niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführer, der bekämpften Bescheide, der Beschwerdeschriftsätze und der aktuellen Länderberichte Beweis erhoben.
2.1. Das Bundesasylamt hat mit dem Erst- sowie der Zweitbeschwerdeführerin zwei eingehende Einvernahmen durchgeführt. Das Bundesasylamt hat den Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin konkret und ausführlich zu ihren Fluchtgründen befragt. Der festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und die rechtliche Subsumtion finden ihren Niederschlag in den angefochtenen Bescheiden und sind nicht zu beanstanden.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen kann vor dem Hintergrund des Vorbringens der Beschwerdeführer, aus dem sich keine asylrelevanten Umstände ergeben, nicht davon ausgegangen werden, dass das Ermittlungsverfahren mangelhaft oder ergänzungsbedürftig ist. Der in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf in der Beschwerdeschrift, wonach die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht nicht entsprechend nachgekommen wäre, kann daher vor dem Hintergrund des widersprüchlichen Fluchtvorbringens und den Länderberichten nicht nachvollzogen werden. Neben zwei umfangreichen Einvernahmen wurden der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin auch wiederholt zu allfälligen Ergänzungen ihrer Fluchtgründe befragt. Es konnten im konkreten Fall jedenfalls keine diesbezüglichen Versäumnisse der belangten Behörde festgestellt werden.
2.2. Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin stammen nach ihren eigenen Angaben aus der Mongolei; dass diese stimmen, davon war auch aufgrund einer gewissen geographischen Orientiertheit der beiden Beschwerdeführer auszugehen und sie weiters auch Mongolisch sprechen. Nähere Feststellungen zu ihren Identitäten konnten dagegen in Ermangelung von glaubhaften Dokumenten nicht erfolgen.
Die Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer sind die gemeinsamen Kinder des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin.
2.3. Die zitierten Unterlagen, auf denen diese Länderfeststellungen (unter Punkt II.1.2.) beruhen, stammen von angesehenen Einrichtungen. Soweit es sich um Quellen älteren Datums handelt, können diese aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden. Es bestehen daher keine Bedenken dagegen, sich darauf zu stützen.2.3. Die zitierten Unterlagen, auf denen diese Länderfeststellungen (unter Punkt römisch zwei.1.2.) beruhen, stammen von angesehenen Einrichtungen. Soweit es sich um Quellen älteren Datums handelt, können diese aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden. Es bestehen daher keine Bedenken dagegen, sich darauf zu stützen.
2.4. Der Erstbeschwerdeführer stützt sein Fluchtvorbringen im Kern auf die Verfolgung durch Freunde und Verwandte eines Häftlings, der während seines Dienstes als Gefängniswärter Selbstmord begangen habe. Diese unbekannten Personen hätten ihn dafür verantwortlich gemacht und deshalb verfolgt, mehrmals geschlagen sowie telefonisch bedroht. Weiters sei auch die Zweitbeschwerdeführerin bedroht worden.
Das gesamte Vorbringen des Erstbeschwerdeführers stellt keine systematische Verfolgung im Sinne der GFK, dh wegen der Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, dar. Im konkreten Fall war kein Konnex zu einem GFK-relevanten Grund zu erkennen. Es handelt sich dabei allenfalls um eine Verfolgung durch private Personen, die lediglich aus rein privaten Gründen gehandelt haben. Wie den Länderberichten zur Mongolei jedoch zu entnehmen ist, sind die mongolischen Behörden grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig. Es ist auch vor dem Hintergrund der Ausführungen zur Situation im Heimatstaat des Erstbeschwerdeführers davon auszugehen, dass die Polizei prinzipiell auf der Grundlage der Gesetze agiert und die Mongolei über ein funktionierendes, unabhängiges Justizsystem verfügt.
Da die Polizeibehörden - wenn man den Angaben des Erstbeschwerdeführers folgt - regelmäßig seine Anzeigen aufgenommen, diese weiterverfolgt und ihm versichert haben, nach den unbekannten Tätern zu suchen, ist davon auszugehen, dass die mongolischen Behörden ihre Aufgaben ernst genommen haben. Darauf deuten auch die vorgebrachten Nachforschungen nach dem Brand der Jurte sowie nach dem Fahrzeug, welches die Verfolger des Erstbeschwerdeführers verwendet hätten, hin dass es sich dabei um ein gestohlenes Auto gehandelt hat und weitere Spuren seitens der Polizeibehörden vorerst nicht erhebbar gewesen seien, kann nicht einer fehlenden Schutzwilligkeit zugeschrieben werden. Ebenso stellt ein bereits geschlossener Ermittlungsakt neuerlichen Ermittlungen nicht entgegen. Letztlich ist auch nicht zu erwarten, dass die Polizei bei offenen Ermittlungen den Erstbeschwerdeführer regelmäßig über allfällige Ergebnisse in Kenntnis setzt, zumal möglicherweise weitere Nachforschungen dann gefährdet wären. Ferner hat der Erstbeschwerdeführer selbst bestätigt, dass die Justiz und die Polizeibehörden in der Mongolei normal arbeiten. Auch in der Beschwerdeschrift wird konzediert, dass die mongolische Polizei aktiv an der Aufklärung der Vorfälle gearbeitet hat.
In diesem Zusammenhang ist lediglich ergänzend anzumerken, dass die Polizei zwar nicht in jedem Fall im Stande sein wird, ein Verbrechen oder eine gerichtlich strafbare Handlung bereits im vornherein zu verhindern oder in der Folge lückenlos aufzuklären, dies kann jedoch nicht als Argument für ein völliges Fehlen staatlichen Schutzes herangezogen werden. Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass polizeiliche Erhebungen - in jedem demokratischen Staat - auch längere Zeit andauern und unter Umständen erfolglos bleiben können. Darüber hinaus kann lediglich aus einem Empfinden nicht darauf geschlossen werden, dass tatsächlich keine entsprechenden polizeilichen Ermittlungen stattgefunden haben oder nicht noch geführt werden. Daher kann daraus auch weder auf eine mangelnde Schutzfähigkeit noch auf die fehlende Schutzwilligkeit der Behörden geschlossen werden.
Es haben sich im gegenständlichen Fall auch keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass bei einer allfälligen Bedrohung des Erstbeschwerdeführers (oder seiner Familienangehörigen) effektiver Schutz seitens der heimatstaatlichen Behörden nicht zur Verfügung gestellt werden würde. Ebenso liegen keine Anzeichen dafür vor, dass die mongolischen Behörden nicht in der Lage oder gewillt wären, allfällige rechtswidrige Übergriffe zu verhindern oder abzustellen. So konnten die Beschwerdeführer eine Billigung der privaten Verfolgung durch die staatlichen Stellen weder näher ausführen noch glaubhaft machen. Somit ist mangels anderweitiger Hinweise daher davon auszugehen, dass die mongolischen Behörden dem Erstbeschwerdeführer und seinen Familienmitgliedern vor allfälligen Übergriffen nichtstaatlicher Akteure effektiv Schutz bieten würden.
Abgesehen davon waren die Schilderungen des Erstbeschwerdeführers oberflächlich, vage und zum Teil widersprüchlich, und es ist dabei zu Unstimmigkeiten gekommen, die er auch in der Beschwerde nicht auszuräumen vermochte. Er hat zudem nur allgemeine Angaben gemacht und konnte diese auch auf Nachfragen durch das Bundesasylamt nicht konkreter ausführen.
Bereits zu seinen Verfolgern machte er unterschiedliche Angaben. Bei der Erstbefragung brachte er noch vor, es handle sich um Freunde und Verwandte des Häftlings, die ihm dessen Selbstmord zum Vorwurf gemacht hätten. Auch seine Ehegattin bestätigte, dass es sich bei den Verfolgern um Angehörige des Häftlings gehandelt habe. Dennoch behauptete er bei seiner zweiten Einvernahme, nicht zu wissen, von wem er konkret verfolgt werde. Gleichlautend gab er zur konkreten Verbindung, in der die unbekannten Personen zu dem verstorbenen Häftling stünden, an, diese Leute nicht zu kennen und dazu auch nicht mehr sagen zu können. Ferner behauptete er anfangs, von diesen Leuten "mehrere Male" geschlagen worden zu sein. In weiterer Folge berichtete er allerdings, lediglich von zwei konkreten Vorfällen. Neben einer körperlichen Attacke im XXXX, rund zwanzig Tage nach dem Selbstmord des Häftlings, bei der er auf dem Heimweg von zwei Männern angesprochen und geschlagen worden sei, habe es im XXXX einen neuerlichen körperlichen Übergriff gegeben, wo er dann von vier Personen geschlagen worden sei. Ansonsten berichtete er bloß von telefonischen Bedrohungen.Bereits zu seinen Verfolgern machte er unterschiedliche Angaben. Bei der Erstbefragung brachte er noch vor, es handle sich um Freunde und Verwandte des Häftlings, die ihm dessen Selbstmord zum Vorwurf gemacht hätten. Auch seine Ehegattin bestätigte, dass es sich bei den Verfolgern um Angehörige des Häftlings gehandelt habe. Dennoch behauptete er bei seiner zweiten Einvernahme, nicht zu wissen, von wem er konkret verfolgt werde. Gleichlautend gab er zur konkreten Verbindung, in der die unbekannten Personen zu dem verstorbenen Häftling stünden, an, diese Leute nicht zu kennen und dazu auch nicht mehr sagen zu können. Ferner behauptete er anfangs, von diesen Leuten "mehrere Male" geschlagen worden zu sein. In weiterer Folge berichtete er allerdings, lediglich von zwei konkreten Vorfällen. Neben einer körperlichen Attacke im römisch 40 , rund zwanzig Tage nach dem Selbstmord des Häftlings, bei der er auf dem Heimweg von zwei Männern angesprochen und geschlagen worden sei, habe es im römisch 40 einen neuerlichen körperlichen Übergriff gegeben, wo er dann von vier Personen geschlagen worden sei. Ansonsten berichtete er bloß von telefonischen Bedrohungen.
Auch den zweiten Übergriff im XXXX schilderte der Erstbeschwerdeführer unterschiedlich. Zum einen erklärte er, diese zwei Personen zufällig auf dem Weg zu seiner Mutter getroffen zu haben. Sie seien in Begleitung von zwei weiteren Personen gewesen und hätten ihn in der Folge zu viert bis zur Bewusstlosigkeit geschlagen. Zum anderen behauptete er davon abweichend, er sei damals mit dem Auto zu seiner Mutter gefahren und dabei von einem anderen Fahrzeug zur Seite gedrängt worden. Die vier Insassen hätten ihn dann bewusstlos geschlagen. In der Beschwerde wird diese Version neuerlich bekräftigt.Auch den zweiten Übergriff im römisch 40 schilderte der Erstbeschwerdeführer unterschiedlich. Zum einen erklärte er, diese zwei Personen zufällig auf dem Weg zu seiner Mutter getroffen zu haben. Sie seien in Begleitung von zwei weiteren Personen gewesen und hätten ihn in der Folge zu viert bis zur Bewusstlosigkeit geschlagen. Zum anderen behauptete er davon abweichend, er sei damals mit dem Auto zu seiner Mutter gefahren und dabei von einem anderen Fahrzeug zur Seite gedrängt worden. Die vier Insassen hätten ihn dann bewusstlos geschlagen. In der Beschwerde wird diese Version neuerlich bekräftigt.
Weiters ist seine Angabe, im XXXX aus Angst vor den unbekannten Verfolgern umgezogen und trotzdem von diesen Leuten gefunden worden zu sein, und seine Behauptung in der Beschwerde, zweimal vergeblich umgezogen zu sein, mit seinem weiteren Vorbringen, im neuen Haus von den unbekannten Personen nicht mehr aufgesucht worden zu sein, bzw. (spätestens seit dem Frühjahr 2008) persönlich mit diesen Leuten keinen Kontakt mehr gehabt zu haben, nicht in Einklang zu bringen. Ebenso widersprüchlich ist die übereinstimmende Aussage der Ehegatten, wonach sie bis zur Ausreise ständig an ihrer Wohnadresse gelebt hätten.Weiters ist seine Angabe, im römisch 40 aus Angst vor den unbekannten Verfolgern umgezogen und trotzdem von diesen Leuten gefunden worden zu sein, und seine Behauptung in der Beschwerde, zweimal vergeblich umgezogen zu sein, mit seinem weiteren Vorbringen, im neuen Haus von den unbekannten Personen nicht mehr aufgesucht worden zu sein, bzw. (spätestens seit dem Frühjahr 2008) persönlich mit diesen Leuten keinen Kontakt mehr gehabt zu haben, nicht in Einklang zu bringen. Ebenso widersprüchlich ist die übereinstimmende Aussage der Ehegatten, wonach sie bis zur Ausreise ständig an ihrer Wohnadresse gelebt hätten.
Letztlich sind seine Aussagen zur Frage, weshalb er erst relativ spät nach den behaupteten Vorfällen (mehr als zwei Jahre) ausgereist sei, nämlich vorerst nicht an Ausreise gedacht zu haben sowie ständig in medizinische Behandlung gewesen zu sein, mit seinen Angaben, nach der Kündigung seiner Arbeitsstelle im XXXX keine neue Arbeit mehr gesucht zu haben, da seine Familie bereits in Hinblick auf die Vorbereitung der Ausreise (erst am 07.08.2009) alles verkauft habe, nicht in Übereinstimmung zu bringen und werfen erhebliche Zweifel am Vorliegen der behaupteten ständigen Verfolgungs- und Bedrohungssituation auf. Ebenso ist die Tatsache, dass sowohl der Erstbeschwerdeführer zwischen den Behandlungen im Spital und seinen Arbeiten am neuen Haus, als auch die Zweitbeschwerdeführerin, die nach der Kündigung ihres Mannes (XXXX) allein für den Unterhalt der Familie gesorgt habe und dadurch ständig unterwegs (Warenkauf in China, Verkauf auf dem Markt) gewesen sei, sich offenbar unbehelligt und ohne weiterer persönlicher Konfrontationen in der Heimat bewegen konnten ein Beleg dafür, dass die behaupteten ständigen Verfolgungs- und Bedrohungssituation nicht nachvollziehbar ist.Letztlich sind seine Aussagen zur Frage, weshalb er erst relativ spät nach den behaupteten Vorfällen (mehr als zwei Jahre) ausgereist sei, nämlich vorerst nicht an Ausreise gedacht zu haben sowie ständig in medizinische Behandlung gewesen zu sein, mit seinen Angaben, nach der Kündigung seiner Arbeitsstelle im römisch 40 keine neue Arbeit mehr gesucht zu haben, da seine Familie bereits in Hinblick auf die Vorbereitung der Ausreise (erst am 07.08.2009) alles verkauft habe, nicht in Übereinstimmung zu bringen und werfen erhebliche Zweifel am Vorliegen der behaupteten ständigen Verfolgungs- und Bedrohungssituation auf. Ebenso ist die Tatsache, dass sowohl der Erstbeschwerdeführer zwischen den Behandlungen im Spital und seinen Arbeiten am neuen Haus, als auch die Zweitbeschwerdeführerin, die nach der Kündigung ihres Mannes (römisch 40 ) allein für den Unterhalt der Familie gesorgt habe und dadurch ständig unterwegs (Warenkauf in China, Verkauf auf dem Markt) gewesen sei, sich offenbar unbehelligt und ohne weiterer persönlicher Konfrontationen in der Heimat bewegen konnten ein Beleg dafür, dass die behaupteten ständigen Verfolgungs- und Bedrohungssituation nicht nachvollziehbar ist.
Schließlich deuten das Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin, wonach die Krankheit ihres Mannes das größte Problem ihrer Familie sei bzw. die oftmaligen Therapien nichts geholfen hätten, und die Angaben des Erstbeschwerdeführers, man habe ihm geraten, sich hier (in Österreich) behandeln zu lassen, darauf hin, dass eher die gesundheitlichen Probleme des Erstbeschwerdeführers die tatsächliche Ursache für die Ausreise darstellt.
Der Erstbeschwerdeführer ist für den Asylgerichtshof nicht glaubwürdig.
Zusammengefasst war weder der Erst- noch die Zweitbeschwerdeführerin in der Lage, eine aktuelle oder hinkünftig bestehende Gefährdung durch Freunde und Verwandte des ums Leben gekommenen Häftlings in der gesamten Mongolei glaubhaft zu machen.
2.5. Ob die Feststellungen zu den Fluchtgründen des Erstbeschwerdeführers und die dazu führende Beweiswürdigung zutreffen, kann aber letztlich dahingestellt bleiben. Auch wenn man den Darstellungen des Erstbeschwerdeführers zu seinen individuellen Fluchtgründen folgt und von einer Verfolgung durch Freunde und Verwandte des verstorbenen Häftlings ausgeht, ergibt sich letztlich, dass er außerhalb seines behaupteten Herkunftsortes in der Mongolei eine innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative hat. Dass dies in der Mongolei grundsätzlich möglich ist, ergibt sich aus den oben wiedergegebenen Feststellungen und dem Vorbringen sowohl des Erstals auch der Zweitbeschwerdeführerin. So hat der Erstbeschwerdeführer selbst angegeben, noch seinem Umzug in das neue Haus von den unbekannten Personen nicht mehr aufgesucht worden zu sein. Weiters hat der Erstbeschwerdeführerin angegeben, dass er sich zwischen den Behandlungen im Spital und seinen Arbeiten am neuen Haus unbehelligt und ohne weitere persönliche Konfrontationen in der Heimat bewegen konnte. Die Zweitbeschwerdeführerin, die nach der Kündigung ihres Mannes (XXXX) allein für den Unterhalt der Familie gesorgt hat und dadurch ständig unterwegs (Warenkauf in China, Verkauf auf dem Markt) war, hat ebenfalls von keinem weiteren Bedrohungsszenario berichtet. In der Mongolei besteht für den Erstbeschwerdeführer (und seine Familie) somit die Möglichkeit, den von ihm behaupteten örtlichen Bedrohungen allenfalls durch Umzug in andere Landesteile zu entgehen.2.5. Ob die Feststellungen zu den Fluchtgründen des Erstbeschwerdeführers und die dazu führende Beweiswürdigung zutreffen, kann aber letztlich dahingestellt bleiben. Auch wenn man den Darstellungen des Erstbeschwerdeführers zu seinen individuellen Fluchtgründen folgt und von einer Verfolgung durch Freunde und Verwandte des verstorbenen Häftlings ausgeht, ergibt sich letztlich, dass er außerhalb seines behaupteten Herkunftsortes in der Mongolei eine innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative hat. Dass dies in der Mongolei grundsätzlich möglich ist, ergibt sich aus den oben wiedergegebenen Feststellungen und dem Vorbringen sowohl des Erstals auch der Zweitbeschwerdeführerin. So hat der Erstbeschwerdeführer selbst angegeben, noch seinem Umzug in das neue Haus von den unbekannten Personen nicht mehr aufgesucht worden zu sein. Weiters hat der Erstbeschwerdeführerin angegeben, dass er sich zwischen den Behandlungen im Spital und seinen Arbeiten am neuen Haus unbehelligt und ohne weitere persönliche Konfrontationen in der Heimat bewegen konnte. Die Zweitbeschwerdeführerin, die nach der Kündigung ihres Mannes (römisch 40 ) allein für den Unterhalt der Familie gesorgt hat und dadurch ständig unterwegs (Warenkauf in China, Verkauf auf dem Markt) war, hat ebenfalls von keinem weiteren Bedrohungsszenario berichtet. In der Mongolei besteht für den Erstbeschwerdeführer (und seine Familie) somit die Möglichkeit, den von ihm behaupteten örtlichen Bedrohungen allenfalls durch Umzug in andere Landesteile zu entgehen.
Aus den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen ergibt sich, dass in der Mongolei volle Bewegungsfreiheit gewährleistet ist. Die Quellen zeichnen diesbezüglich ein eindeutiges Bild, wonach einer privaten Verfolgung durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden kann. Die Reise- und Niederlassungsfreiheit innerhalb des Landes ist uneingeschränkt gegeben.
Auch im gegenständlichen Fall besteht jedenfalls die Möglichkeit eines Umzugs in einen anderen Landesteil, da sich die vom Erstbeschwerdeführer genannten Verfolgungshandlungen allenfalls auf einen regionalen Bereich beschränken.
Die Beschwerdeführer konnten im Zuge ihrer Einvernahmen keinen plausiblen Grund dafür nennen, weshalb sie innerhalb der gesamten Mongolei nicht vor Verfolgung sicher sein sollten. Auch aus den vagen Ausführungen des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin ergibt sich kein nachvollziehbarer Grund, weshalb die Verwandten oder Freunde des verstorbenen Häftlings den Erstbeschwerdeführer und seine Familie im gesamten mongolischen Staatsgebiet zu suchen und zu verfolgen. Ebenso vermögen weder die Behauptung des Erstbeschwerdeführers, wonach es in ländlichen Gebieten kaum Arbeitsplätze gebe, noch das diesbezügliche Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin, dass die Mongolei zwar groß sei, es aber viele aus den ländlichen Gebieten in die Städte ziehen würde, Zweifel am Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu begründen, zumal damit keine substantiierten Gründe vorgebracht werden, die einem Umzug der Beschwerdeführer innerhalb der Mongolei entgegenstehen würden. Auch in der Beschwerdeschrift wurden keine substantiierten und nachvollziehbaren Gründe vorgebracht, weshalb den Beschwerdeführern ein Umzug innerhalb der Mongolei nicht möglich oder zumutbar wäre.
2.6. Daher liegt insgesamt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl für den Erstbeschwerdeführer nicht vor, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, die sich (allenfalls im gesamten) Herkunftsstaat auswirken würde. (vgl. Punkt II.3.1.)2.6. Daher liegt insgesamt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl für den Erstbeschwerdeführer nicht vor, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, die sich (allenfalls im gesamten) Herkunftsstaat auswirken würde. vergleiche Punkt römisch zwei.3.1.)
2.7. Die Zweitbeschwerdeführerin brachte für sich und ihre Kinder, die Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer, keine eigenen Asylgründe vor.
2.8. Zur Hauterkrankung des Erstbeschwerdeführers ist auszuführen, dass er diesbezüglich bereits in seinem Herkunftsstaat umfangreiche und langwierige Behandlungen erhalten hat. Wie den vorgelegten medizinischen Unterlagen zu entnehmen ist, wurde der Erstbeschwerdeführer in Österreich medikamentös sowie mit einer UVB SUP Bestrahlung behandelt. Aus einem Aktenvermerk vom 19.01.2010 über ein Gespräch mit seinem behandelnden Facharztes für Haut- und Geschlechtskrankheiten ergibt sich, dass es nach einer Entzündung und der Verschreibung von Kapseln zu einer zwischenzeitigen Besserung seiner Beschwerden gekommen ist, wodurch letztlich mit der Verwendung einer Salbe das Auslangen gefunden werden kann. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei seiner Hauterkrankung weder um eine lebensbedrohliche noch um eine solche Erkrankung handelt, die sein Leben bedroht. Aus dem Arztbrief geht wörtlich zur Erkrankung des Erstbeschwerdeführers hervor: "Ob sich die Akne in Zukunft wieder verschlechtert, kann nicht diagnostiziert werden, hat aber keine schwer wiegende Auswirkung." Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Erstbeschwerdeführer die Behandlungen zur Linderung seiner Beschwerden auch in seinem Herkunftsstaat fortsetzen kann.
3. Rechtliche Erwägungen zu den - zulässigen - Beschwerden:
3.1. Zur Abweisung des Asylantrags nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides) des Erstbeschwerdeführers:3.1. Zur Abweisung des Asylantrags nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides) des Erstbeschwerdeführers:
3.1.1. Zur Regelung des § 3 Abs. 1 AsylG 2005:3.1.1. Zur Regelung des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 55/1955, Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 55 aus 1955,, Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann vergleiche zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).
Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793).Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793).
3.1.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr des Erstbeschwerdeführers aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben (vgl. oben Punkt II.2.4.).3.1.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr des Erstbeschwerdeführers aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben vergleiche oben Punkt römisch zwei.2.4.).
3.1.3. Des Weiteren wäre es gegebenenfalls - wenn eine aktuelle Verfolgung entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes auszugehen wäre - möglich, in anderen Landesteilen (oben Punkt II.2.5.) gefahrlos zu leben, ohne dass die Existenz des Erstbeschwerdeführers gefährdet wäre. Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit im Fall des Erstbeschwerdeführers, sich in anderen Landesteilen niederzulassen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.3.1.3. Des Weiteren wäre es gegebenenfalls - wenn eine aktuelle Verfolgung entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes auszugehen wäre - möglich, in anderen Landesteilen (oben Punkt römisch zwei.2.5.) gefahrlos zu leben, ohne dass die Existenz des Erstbeschwerdeführers gefährdet wäre. Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit im Fall des Erstbeschwerdeführers, sich in anderen Landesteilen niederzulassen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
Dem Erstbeschwerdeführer ist es nicht gelungen, eine Verfolgung - durch Freunde und Verwandte eines verstorbenen Häftlings - auf dem ganzen Staatsgebiet der Mongolei glaubhaft zu machen, da er sich, wie sich aus den Feststellungen im angefochtenen Bescheid ergibt, in der Mongolei außerhalb seiner engeren Heimat niederlassen kann und ihm daher eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative offen steht.
Dass sich seit der Erlassung des bekämpften Bescheides des Bundesasylamtes in der Mongolei allgemein eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte, kann in diesem Fall verneint werden und stellt sich die Lage seit Jahren im Wesentlichen unverändert dar, wie sich der Asylgerichtshof durch ständige Beachtung der aktuellen Quellenlage, u.a durch Einschau in die Folgeberichte des USDOS (zuletzt März 2010) - im Interesse des Erstbeschwerdeführers - versichert hat.
3.1.4. Im Ergebnis liegt daher die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer - insbesonders landesweiten - aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe. Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.3.1.4. Im Ergebnis liegt daher die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer - insbesonders landesweiten - aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe. Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
3.2. Zur Abweisung des Antrags des Erstbeschwerdeführers auf subsidiären Schutz nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Abweisung des Antrags des Erstbeschwerdeführers auf subsidiären Schutz nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
3.2.1. Zur Regelung des § 8 Abs. 1 AsylG 2005:3.2.1. Zur Regelung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des VwGH zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Erstbeschwerdeführer betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesem nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliegt. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Der (vormalige) Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 verwies auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des VwGH zum vormaligen Paragraph 57, FrG - welche in wesentlichen Teilen auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Erstbeschwerdeführer betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesem nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliegt. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
3.2.2. Wie bereits ausgeführt wurde, hat der Erstbeschwerdeführer keine ihm konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe ausreichend konkret behauptet bzw. glaubhaft zu machen vermocht. Es kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass dem Erstbeschwerdeführer in der Mongolei eine konkret gegen seine Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.3.2.2. Wie bereits ausgeführt wurde, hat der Erstbeschwerdeführer keine ihm konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe ausreichend konkret behauptet bzw. glaubhaft zu machen vermocht. Es kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass dem Erstbeschwerdeführer in der Mongolei eine konkret gegen seine Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.
3.2.3. Dass dem Erstbeschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Mongolei die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK), hat der Erstbeschwerdeführer selbst nicht ausreichend konkret behauptet und kann dies auch von Amts wegen unter Berücksichtigung der getroffenen Feststellungen zur Mongolei, welchen der Erstbeschwerdeführer auch in der Beschwerde nicht entgegentritt, nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden.3.2.3. Dass dem Erstbeschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Mongolei die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Artikel 3, EMRK), hat der Erstbeschwerdeführer selbst nicht ausreichend konkret behauptet und kann dies auch von Amts wegen unter Berücksichtigung der getroffenen Feststellungen zur Mongolei, welchen der Erstbeschwerdeführer auch in der Beschwerde nicht entgegentritt, nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden.
3.2.4. Dem gesunden und arbeitsfähigen Erstbeschwerdeführer kann grundsätzlich zugemutet werden, sich in seiner Heimat zumindest mit Gelegenheitsarbeiten seinen Lebensunterhalt zu verdienen, zumal er sich zeit seines Lebens in der Mongolei aufgehalten hat, die dortige Sprache spricht und darüber hinaus auch auf seine Mutter, deren Bruder bzw. die Zweitbeschwerdeführerin und deren Mutter sowie deren Geschwister zurückgreifen kann. Es ist davon auszugehen, dass der Erstbeschwerdeführer auch im Falle seiner Rückkehr einen diesbezüglichen Rückhalt vorfindet. Sohin ist es nicht ausreichend wahrscheinlich, dass er und seine mitreisenden Familienmitglieder bei einer Rückkehr in ihre Heimat in eine lebensbedrohliche Notlage gerieten.
3.2.5. Somit sind insgesamt keine Umstände hervorgetreten, die im konkreten Fall zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention führen könnten und ist daher auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.3.2.5. Somit sind insgesamt keine Umstände hervorgetreten, die im konkreten Fall zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention führen könnten und ist daher auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
3.3. Zur Ausweisung des Erstbeschwerdeführers in die Mongolei gemäß § 10 AsylG 2005 (Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide):3.3. Zur Ausweisung des Erstbeschwerdeführers in die Mongolei gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei. der angefochtenen Bescheide):
3.3.1. Zur Regelung des § 10 Abs. 1 AsylG 2005:3.3.1. Zur Regelung des Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005:
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; 2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird; 3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder 4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; 2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird; 3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder 4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist (§ 10 Abs. 3 AsylG 2005). Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (§ 10 Abs. 4 AsylG 2005). Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre (§ 10 Abs. 5 AsylG 2005). Ausweisungen nach Abs. 1 bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht (§ 10 Abs. 6 AsylG 2005).Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005). Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005). Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre (Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005). Ausweisungen nach Absatz eins, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht (Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005).
Bei der Abwägung, die durch Art. 8 EMRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.516/2005 (Punkt IV.2.1), das zur Vorgängerbestimmung des § 10 AsylG 2005 ergangen ist (nämlich zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997), beabsichtigt der Gesetzgeber, "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern". Dem in § 37 FrG verankerten Ausweisungshindernis durfte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Bedeutung unterstellt werden, "es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen" (VwGH 22.3.2002, 99/21/0082 mwN). Nichts anderes kann aber für die durch das AsylG 2005 vorgeschriebene Abwägung gelten, hat doch der Verfassungsgerichtshof (zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997) ausgesprochen (VfSlg. 17.516/2005 [Punkt IV.3.2]): "§ 37 FrG legt [...] Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [...] zu Art. 8 EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergeben und die von den Asylbehörden bei Ausweisungen nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 , auch wenn sie dort nicht genannt sind, zu beachten sind."Bei der Abwägung, die durch Artikel 8, EMRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.516 aus 2005, (Punkt römisch vier.2.1), das zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 10, AsylG 2005 ergangen ist (nämlich zu Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997), beabsichtigt der Gesetzgeber, "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern". Dem in Paragraph 37, FrG verankerten Ausweisungshindernis durfte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Bedeutung unterstellt werden, "es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen" (VwGH 22.3.2002, 99/21/0082 mwN). Nichts anderes kann aber für die durch das AsylG 2005 vorgeschriebene Abwägung gelten, hat doch der Verfassungsgerichtshof (zu Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997) ausgesprochen (VfSlg. 17.516 aus 2005, [Punkt römisch vier.3.2]): "§ 37 FrG legt [...] Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [...] zu Artikel 8, EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergeben und die von den Asylbehörden bei Ausweisungen nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 , auch wenn sie dort nicht genannt sind, zu beachten sind."
3.3.2. Das Bundesasylamt hat die durch Art. 8 Abs. 2 EMRK vorgeschriebene Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen.3.3.2. Das Bundesasylamt hat die durch Artikel 8, Absatz 2, EMRK vorgeschriebene Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen.
Zunächst kann nicht angenommen werden, dass eine gemeinsame Ausweisung des Erstbeschwerdeführers gemeinsam mit seinen Familienangehörigen (den Zweit- bis Sechstbeschwerdeführern, vgl. unten Punkt II.4.2.) in sein nach Art. 8 EMRK gewährleistetes Recht auf Familienleben eingreifen würde, zumal er und die Zweitbeschwerdeführerin angegeben haben, dass sich keine weiteren Angehörige in Österreich aufhalten.Zunächst kann nicht angenommen werden, dass eine gemeinsame Ausweisung des Erstbeschwerdeführers gemeinsam mit seinen Familienangehörigen (den Zweit- bis Sechstbeschwerdeführern, vergleiche unten Punkt römisch zwei.4.2.) in sein nach Artikel 8, EMRK gewährleistetes Recht auf Familienleben eingreifen würde, zumal er und die Zweitbeschwerdeführerin angegeben haben, dass sich keine weiteren Angehörige in Österreich aufhalten.
Was aber eine allfällige Verletzung der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Privatleben angeht, ist darauf hinzuweisen, dass diesbezüglich die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle spielt, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreineinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die Erkenntnis vom 08.03.2005, 2004/18/0354; 27.03.2007, 2005/21/0378), ist Derartiges auch im Fall des Erstbeschwerdeführers anzunehmen, der erst vor knapp eineinhalb Jahren nach Österreich eingereist ist.Was aber eine allfällige Verletzung der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Privatleben angeht, ist darauf hinzuweisen, dass diesbezüglich die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle spielt, da - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreineinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht vergleiche Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die Erkenntnis vom 08.03.2005, 2004/18/0354; 27.03.2007, 2005/21/0378), ist Derartiges auch im Fall des Erstbeschwerdeführers anzunehmen, der erst vor knapp eineinhalb Jahren nach Österreich eingereist ist.
In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer seit seiner illegalen Einreise vor knapp eineinhalb Jahren lediglich auf Grund eines Asylantrages zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt war, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch VwGH 09.05.2003, 2002/18/0293, wonach dies anders zu beurteilen ist, wenn [fallbezogen] "nicht festgestellt wurde, dass der Asylantrag [...] von vornherein - und nicht etwa wegen einer geänderten Lage im Kosovo - unberechtigt gewesen wäre"; weiters VfSlg. 18.224/2007, wonach bei der Abwägung zu berücksichtigen ist, ob sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war, und daran anschließend VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216). Es sind vom Erstbeschwerdeführer auch weder im Verfahren vor dem Bundesasylamt noch vor dem Asylgerichtshof Aspekte aufgezeigt worden, die aus der Sicht des Art. 8 EMRK für seinen weiteren Verbleib im Bundesgebiet sprechen würden. Es ist unter diesen Umständen davon auszugehen, dass dem Erstbeschwerdeführer (wie auch seine Familienmitglieder) noch weit stärker an seinen Herkunftsstaat als an Österreich gebunden ist. Weiters ist bei der Bewertung der privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib in Österreich auch zu berücksichtigen, dass sie im Hinblick auf die bereits am 27.01.2010 ergangene Asylentscheidung des Bundesasylamtes - somit erst vor einem Jahr - nicht damit rechnen durften, dass sie dauernd in Österreich verbleiben können. Deshalb ist das Gewicht der (allenfalls) mittlerweile erlangten Integration dadurch relativiert, dass sie sich während der meisten Zeit des Inlandsaufenthaltes ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten. Eine derartige Verletzung war im konkreten Fall daher ebenso nicht festzustellen.In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer seit seiner illegalen Einreise vor knapp eineinhalb Jahren lediglich auf Grund eines Asylantrages zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt war, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat vergleiche VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479 mit weiteren Hinweisen; vergleiche auch VwGH 09.05.2003, 2002/18/0293, wonach dies anders zu beurteilen ist, wenn [fallbezogen] "nicht festgestellt wurde, dass der Asylantrag [...] von vornherein - und nicht etwa wegen einer geänderten Lage im Kosovo - unberechtigt gewesen wäre"; weiters VfSlg. 18.224 aus 2007,, wonach bei der Abwägung zu berücksichtigen ist, ob sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war, und daran anschließend VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216). Es sind vom Erstbeschwerdeführer auch weder im Verfahren vor dem Bundesasylamt noch vor dem Asylgerichtshof Aspekte aufgezeigt worden, die aus der Sicht des Artikel 8, EMRK für seinen weiteren Verbleib im Bundesgebiet sprechen würden. Es ist unter diesen Umständen davon auszugehen, dass dem Erstbeschwerdeführer (wie auch seine Familienmitglieder) noch weit stärker an seinen Herkunftsstaat als an Österreich gebunden ist. Weiters ist bei der Bewertung der privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib in Österreich auch zu berücksichtigen, dass sie im Hinblick auf die bereits am 27.01.2010 ergangene Asylentscheidung des Bundesasylamtes - somit erst vor einem Jahr - nicht damit rechnen durften, dass sie dauernd in Österreich verbleiben können. Deshalb ist das Gewicht der (allenfalls) mittlerweile erlangten Integration dadurch relativiert, dass sie sich während der meisten Zeit des Inlandsaufenthaltes ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten. Eine derartige Verletzung war im konkreten Fall daher ebenso nicht festzustellen.
Besondere Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt bereits bestehende dauernde Integration in Österreich liegen somit nicht vor (etwa aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses Deutschkenntnisse - so war die Einvernahme des Erstbeschwerdeführers vor dem Bundesasylamt etwa nur mit Hilfe eines Dolmetschers möglich). Der Erstbeschwerdeführer ist somit in seinem Recht auf ein Privatlebens nach Art. 8 EMRK nicht verletzt.Besondere Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt bereits bestehende dauernde Integration in Österreich liegen somit nicht vor (etwa aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses Deutschkenntnisse - so war die Einvernahme des Erstbeschwerdeführers vor dem Bundesasylamt etwa nur mit Hilfe eines Dolmetschers möglich). Der Erstbeschwerdeführer ist somit in seinem Recht auf ein Privatlebens nach Artikel 8, EMRK nicht verletzt.
Sollte aber - entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes - davon auszugehen sein, dass die Ausweisung des Erstbeschwerdeführers in sein Recht nach Art. 8 EMRK eingreifen würde, wäre ein solcher Eingriff jedenfalls insofern iSd. Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse des Erstbeschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt; denn der Erstbeschwerdeführer durfte sich in Österreich knapp eineinhalb Jahre bisher nur auf Grund seines Asylantrags aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (vgl. mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach § 33 Abs. 1 FrG zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, NNYANZI gegen Vereinigtes Königreich, Rs. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen).Sollte aber - entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes - davon auszugehen sein, dass die Ausweisung des Erstbeschwerdeführers in sein Recht nach Artikel 8, EMRK eingreifen würde, wäre ein solcher Eingriff jedenfalls insofern iSd. Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse des Erstbeschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt; denn der Erstbeschwerdeführer durfte sich in Österreich knapp eineinhalb Jahre bisher nur auf Grund seines Asylantrags aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war vergleiche mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach Paragraph 33, Absatz eins, FrG zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, NNYANZI gegen Vereinigtes Königreich, Rs. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen).
Es kann somit insgesamt nicht davon ausgegangen werden, dass die Ausweisung des Erstbeschwerdeführers gegen Art. 8 EMRK verstößt.Es kann somit insgesamt nicht davon ausgegangen werden, dass die Ausweisung des Erstbeschwerdeführers gegen Artikel 8, EMRK verstößt.
Weiters ist in diesem Zusammenhang auf die obigen Ausführungen unten Punkt II.3.3.4. zu einer möglichen Verletzung des Beschwerdeführers in seinen durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechten hinzuweisen.Weiters ist in diesem Zusammenhang auf die obigen Ausführungen unten Punkt römisch zwei.3.3.4. zu einer möglichen Verletzung des Beschwerdeführers in seinen durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechten hinzuweisen.
Anhaltspunkte dafür, dass dem Erstbeschwerdeführer ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig gibt es Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Erstbeschwerdeführers liegen und nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte.Anhaltspunkte dafür, dass dem Erstbeschwerdeführer ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig gibt es Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Erstbeschwerdeführers liegen und nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen könnte.
3.3.3. Auch die Beschwerden der Zweit- bis Sechstbeschwerdeführer sind gemäß Punkt II.4. abzuweisen. Somit ist die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers auch gegen Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesasylamtes - und somit insgesamt - abzuweisen.3.3.3. Auch die Beschwerden der Zweit- bis Sechstbeschwerdeführer sind gemäß Punkt römisch zwei.4. abzuweisen. Somit ist die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers auch gegen Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides des Bundesasylamtes - und somit insgesamt - abzuweisen.
4. Zu den Beschwerden der Zweit- bis Sechstbeschwerdeführer:
Die Zweitbeschwerdeführerin ist die Ehefrau des Erstbeschwerdeführers. Die Dritt-, bis Sechstbeschwerdeführer (zwölf, zehn und sieben Jahre bzw. knapp ein halbes Jahr) sind die gemeinsamen minderjährigen Kinder des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin. Sie sind somit Familienangehörige iSd. § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG des Erstbeschwerdeführers.Die Zweitbeschwerdeführerin ist die Ehefrau des Erstbeschwerdeführers. Die Dritt-, bis Sechstbeschwerdeführer (zwölf, zehn und sieben Jahre bzw. knapp ein halbes Jahr) sind die gemeinsamen minderjährigen Kinder des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin. Sie sind somit Familienangehörige iSd. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG des Erstbeschwerdeführers.
4.1. Zum Asylverfahren bzw. zum Antrag auf subsidiären Schutz der fünf Beschwerdeführer:
Die Zweitbeschwerdeführerin hat weder für sich noch für ihre Kinder eigene Asylgründe vorgebracht. Es ergibt sich auch weder aus dem Verfahren des Bundesasylamtes noch des Asylgerichtshofes, dass den Familienangehörigen des Erstbeschwerdeführers ein eigenständiger Anspruch auf subsidiären Schutz zukommt. Alle fünf Beschwerdeführer sind gesund.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 sind Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers "unter einem" zu führen und erhalten alle Familienangehörige den gleichen Schutzumfang; entweder ist der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Familienangehöriger ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 sind Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers "unter einem" zu führen und erhalten alle Familienangehörige den gleichen Schutzumfang; entweder ist der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Familienangehöriger ist gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Wie oben unter Punkt II.3.1. bzw. II.3.2. ausgeführt, ist der Asylantrag sowie der Antrag auf subsidiären Schutz des Erstbeschwerdeführers (des Ehemanns bzw. des Vaters der fünf Beschwerdeführer) gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 abzuweisen. Damit kommt für die fünf Beschwerdeführer auch im Wege des § 34 Abs. 4 AsylG 2005 keine abgeleitete Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten in Betracht.Wie oben unter Punkt römisch zwei.3.1. bzw. römisch zwei.3.2. ausgeführt, ist der Asylantrag sowie der Antrag auf subsidiären Schutz des Erstbeschwerdeführers (des Ehemanns bzw. des Vaters der fünf Beschwerdeführer) gemäß Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 abzuweisen. Damit kommt für die fünf Beschwerdeführer auch im Wege des Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 keine abgeleitete Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten in Betracht.
4.2. Zur Ausweisung der Zweit- bis Sechsbeschwerdeführer:
Zunächst kann nicht angenommen werden, dass eine gemeinsame Ausweisung der fünf Beschwerdeführer gemeinsam mit dem Erstbeschwerdeführer in ihre nach Art. 8 EMRK gewährleistetes Recht auf Familienleben eingreifen würde, zumal die Zweitbeschwerdeführerin angegeben hat, dass sich keine weiteren Angehörigen der Beschwerdeführer in Österreich aufhalten.Zunächst kann nicht angenommen werden, dass eine gemeinsame Ausweisung der fünf Beschwerdeführer gemeinsam mit dem Erstbeschwerdeführer in ihre nach Artikel 8, EMRK gewährleistetes Recht auf Familienleben eingreifen würde, zumal die Zweitbeschwerdeführerin angegeben hat, dass sich keine weiteren Angehörigen der Beschwerdeführer in Österreich aufhalten.
Was aber eine allfällige Verletzung der Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Privatleben angeht, ist darauf hinzuweisen, dass diesbezüglich die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle spielt, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreineinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die Erkenntnis vom 08.03.2005, 2004/18/0354; 27.03.2007, 2005/21/0378), ist Derartiges auch im Fall der fünf Beschwerdeführer anzunehmen, die erst vor knapp eineinhalb Jahren nach Österreich eingereist sind.Was aber eine allfällige Verletzung der Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Privatleben angeht, ist darauf hinzuweisen, dass diesbezüglich die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle spielt, da - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreineinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht vergleiche Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die Erkenntnis vom 08.03.2005, 2004/18/0354; 27.03.2007, 2005/21/0378), ist Derartiges auch im Fall der fünf Beschwerdeführer anzunehmen, die erst vor knapp eineinhalb Jahren nach Österreich eingereist sind.
Zur Zweitbeschwerdeführerin haben sich im Verfahren keine besonderen Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt bereits bestehende dauernde Integration in Österreich ergeben (etwa: Beschäftigung, Deutschkenntnisse - so war die Einvernahme der Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt etwa nur mit Hilfe eines Dolmetschers möglich).
Die (heute zwölfjährige) Drittbeschwerdeführerin war zum Zeitpunkt ihrer Einreise fast elf Jahre; der (heute zehneinhalbjährige) Viertbeschwerdeführer nahezu neun Jahre und die (heute siebeneinhalbjährige) Fünftbeschwerdeführerin fast sechs Jahre alt. Sie lebten alle bereits vor ihrer Ausreise aus der Mongolei bei ihren Eltern wie auch nach ihrer Einreise vor knapp eineinhalb Jahren in Österreich. Da die drei minderjährigen Beschwerdeführer auf Grund ihres Schulbesuches (die Drittbeschwerdeführerin besucht die Hauptschule und die beiden jüngeren Kinder die Volksschule) vermutlich über ein gewisses Maß Deutschkenntnisse verfügen könnten und eine gewisse Integration in Österreich stattgefunden hat, könnte ihre Ausweisung in ihr Recht auf ein Privatleben verletzen.
In diesem Zusammenhang ist auf das aktuelle Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.03.2010, Zl. 2009/21/0216, zu verwiesen, in welchem unter anderem ausgeführt wird, dass einem im zweiten Lebensjahr nach Österreich eingereisten Asylwerber eine Rückkehr in sein Heimatland (gemeinsam mit seiner Familie) durchaus zuzumuten sei, zumal im Hinblick auf sein jugendliches Alter (Besuch der Volksschule) von einer noch hohen Anpassungsfähigkeit auszugehen sei (vgl. das eine ähnliche Konstellation betreffende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.03.2008, Zlen. 2008/21/0081 bis 0084). Zum anderen ist auf den erst kurzen - knapp eineinhalb Jahre dauernden - Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet und einer damit einhergehenden noch nachhaltigeren Verwurzelung im Herkunftsstaat hinzuweisen. Weiters ist bei der Bewertung der privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib in Österreich auch zu berücksichtigen, dass sie im Hinblick auf die bereits am 27.01.2010 ergangene Asylentscheidung des Bundesasylamtes - somit erst vor einem Jahr - nicht damit rechnen durften, dass sie dauernd in Österreich verbleiben können. Deshalb ist das Gewicht der (allenfalls) mittlerweile erlangten Integration dadurch relativiert, dass sie sich während der meisten Zeit des Inlandsaufenthaltes ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten. Eine derartige Verletzung war im konkreten Fall daher ebenso nicht festzustellen.In diesem Zusammenhang ist auf das aktuelle Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.03.2010, Zl. 2009/21/0216, zu verwiesen, in welchem unter anderem ausgeführt wird, dass einem im zweiten Lebensjahr nach Österreich eingereisten Asylwerber eine Rückkehr in sein Heimatland (gemeinsam mit seiner Familie) durchaus zuzumuten sei, zumal im Hinblick auf sein jugendliches Alter (Besuch der Volksschule) von einer noch hohen Anpassungsfähigkeit auszugehen sei vergleiche das eine ähnliche Konstellation betreffende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.03.2008, Zlen. 2008/21/0081 bis 0084). Zum anderen ist auf den erst kurzen - knapp eineinhalb Jahre dauernden - Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet und einer damit einhergehenden noch nachhaltigeren Verwurzelung im Herkunftsstaat hinzuweisen. Weiters ist bei der Bewertung der privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib in Österreich auch zu berücksichtigen, dass sie im Hinblick auf die bereits am 27.01.2010 ergangene Asylentscheidung des Bundesasylamtes - somit erst vor einem Jahr - nicht damit rechnen durften, dass sie dauernd in Österreich verbleiben können. Deshalb ist das Gewicht der (allenfalls) mittlerweile erlangten Integration dadurch relativiert, dass sie sich während der meisten Zeit des Inlandsaufenthaltes ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten. Eine derartige Verletzung war im konkreten Fall daher ebenso nicht festzustellen.
Die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer sind somit ebenfalls in ihrem Recht auf ein Privatlebens nach Art. 8 EMRK nicht verletzt.Die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer sind somit ebenfalls in ihrem Recht auf ein Privatlebens nach Artikel 8, EMRK nicht verletzt.
Der Sechstbeschwerdeführer wurde vor ca. einem halben Jahr in Österreich geboren. Bei ihm ist die Entwicklung eines eigenständigen Privatlebens außerhalb seiner Familie noch nicht möglich. Er ist daher im seinem Privatleben nach Art. 8 EMRK nicht verletzt.Der Sechstbeschwerdeführer wurde vor ca. einem halben Jahr in Österreich geboren. Bei ihm ist die Entwicklung eines eigenständigen Privatlebens außerhalb seiner Familie noch nicht möglich. Er ist daher im seinem Privatleben nach Artikel 8, EMRK nicht verletzt.
Sollte aber - entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes - davon auszugehen sein, dass die Ausweisung der Beschwerdeführer in ihre Rechte nach Art. 8 EMRK eingreifen würde, wäre ein solcher Eingriff jedenfalls iSd. Art. 8 Abs. 2 EMRK insofern gerechtfertigt, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse der Beschwerdeführer an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt:Sollte aber - entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes - davon auszugehen sein, dass die Ausweisung der Beschwerdeführer in ihre Rechte nach Artikel 8, EMRK eingreifen würde, wäre ein solcher Eingriff jedenfalls iSd. Artikel 8, Absatz 2, EMRK insofern gerechtfertigt, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse der Beschwerdeführer an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt:
Denn die Beschwerdeführer durften sich in Österreich bisher nur auf Grund ihres Asylantrages aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (vgl. mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach § 33 Abs. 1 FrG zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, NNYANZI gg. Vereinigtes Königreich, Rs. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen).Denn die Beschwerdeführer durften sich in Österreich bisher nur auf Grund ihres Asylantrages aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war vergleiche mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach Paragraph 33, Absatz eins, FrG zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, NNYANZI gg. Vereinigtes Königreich, Rs. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen).
Es kann somit insgesamt nicht davon ausgegangen werden, dass die Ausweisung der Zweit- bis Sechstbeschwerdeführer gegen Art. 8 EMRK verstößt.Es kann somit insgesamt nicht davon ausgegangen werden, dass die Ausweisung der Zweit- bis Sechstbeschwerdeführer gegen Artikel 8, EMRK verstößt.
Anhaltspunkte dafür, dass den fünf Beschwerdeführern ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig gibt es Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person der Beschwerdeführer liegen und nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte.Anhaltspunkte dafür, dass den fünf Beschwerdeführern ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig gibt es Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person der Beschwerdeführer liegen und nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen könnte.
5. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Aus den Akteninhalten des Bundesasylamtes ist die Grundlage der bekämpften Bescheide unzweifelhaft nachvollziehbar. Mit den Beschwerden wurde nichts weiteres Entscheidungsrelevantes vorgebracht. Dem Asylgerichtshof liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit den Beschwerdeführern mündlich erörtert hätte werden müssen.5. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Aus den Akteninhalten des Bundesasylamtes ist die Grundlage der bekämpften Bescheide unzweifelhaft nachvollziehbar. Mit den Beschwerden wurde nichts weiteres Entscheidungsrelevantes vorgebracht. Dem Asylgerichtshof liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit den Beschwerdeführern mündlich erörtert hätte werden müssen.
Da die Voraussetzungen im Sinne der oben bezeichneten Bestimmungen im vorliegenden Beschwerdefall erfüllt sind, konnte hier von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Schlagworte
Ausweisung, Familienverfahren, innerstaatliche Fluchtalternative, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, soziale Verhältnisse, staatlicher SchutzZuletzt aktualisiert am
15.04.2011