TE AsylGH Erkenntnis 2011/2/2 C5 416281-1/2010

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Veröffentlicht am 02.02.2011
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Spruch

C5 416.281-1/2010/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Vorsitzenden und die Richterin Mag. PUTZER als Beisitzerin über die Beschwerde des Herrn XXXX, StA. Afghanistan, gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes vom 28.10.2010, 10 02.370-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Vorsitzenden und die Richterin Mag. PUTZER als Beisitzerin über die Beschwerde des Herrn römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesasylamtes vom 28.10.2010, 10 02.370-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Asylgesetz 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100/2005, abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 2005, Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, welcher der ethnischen Gruppe der Usbeken angehört, stellte am 16.3.2010 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Begründend gab er dazu bei seiner Einvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Bundespolizeidirektion Wien) am nächsten Tag an, sein Vorgesetzter, XXXX, habe ihn beauftragt, 10 kg schwere Säcke an die afghanisch-turkmenische Grenze zu bringen. Er habe dies getan und die Ware einem Unbekannten übergeben. XXXX habe ihn sodann ein zweites Mal beauftragt, gemeinsam mit zwei anderen Afghanen, darunter einem Chauffeur, abermals 10 kg schwere Waren zu dieser Grenze zu liefern. Bei der Übergabe der Ware sei der Beschwerdeführer von der Polizei kontrolliert und wegen Drogentransportes festgenommen worden, während die beiden Mitfahrenden rechtzeitig geflüchtet seien. Der Beschwerdeführer habe als einfacher Soldat nicht gewusst, dass er Heroin transportiert habe; er habe geglaubt, einen legalen Diensttransport für XXXX zu erledigen. Nachdem er eine Nacht im Kriminalamt in XXXX eingesperrt gewesen sei, habe ihn am nächsten Tag XXXX persönlich abgeholt, ihn drei Tage in einem Haus versteckt und seine Flucht nach Europa organisiert, weil er befürchtet habe, dass der Beschwerdeführer gegen ihn aussage und dass er deshalb Probleme wegen des Drogenhandels bekommen werde. Bei einer Rückkehr fürchte der Beschwerdeführer einerseits, von XXXX umgebracht zu werden, damit er nicht gegen ihn aussagen könne, andererseits würden ihn die afghanischen Behörden wegen des Drogentransportes suchen. Von staatlicher Seite drohe ihm aus diesem Grund auch eine Haftstrafe.1.1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, welcher der ethnischen Gruppe der Usbeken angehört, stellte am 16.3.2010 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Begründend gab er dazu bei seiner Einvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Bundespolizeidirektion Wien) am nächsten Tag an, sein Vorgesetzter, römisch 40 , habe ihn beauftragt, 10 kg schwere Säcke an die afghanisch-turkmenische Grenze zu bringen. Er habe dies getan und die Ware einem Unbekannten übergeben. römisch 40 habe ihn sodann ein zweites Mal beauftragt, gemeinsam mit zwei anderen Afghanen, darunter einem Chauffeur, abermals 10 kg schwere Waren zu dieser Grenze zu liefern. Bei der Übergabe der Ware sei der Beschwerdeführer von der Polizei kontrolliert und wegen Drogentransportes festgenommen worden, während die beiden Mitfahrenden rechtzeitig geflüchtet seien. Der Beschwerdeführer habe als einfacher Soldat nicht gewusst, dass er Heroin transportiert habe; er habe geglaubt, einen legalen Diensttransport für römisch 40 zu erledigen. Nachdem er eine Nacht im Kriminalamt in römisch 40 eingesperrt gewesen sei, habe ihn am nächsten Tag römisch 40 persönlich abgeholt, ihn drei Tage in einem Haus versteckt und seine Flucht nach Europa organisiert, weil er befürchtet habe, dass der Beschwerdeführer gegen ihn aussage und dass er deshalb Probleme wegen des Drogenhandels bekommen werde. Bei einer Rückkehr fürchte der Beschwerdeführer einerseits, von römisch 40 umgebracht zu werden, damit er nicht gegen ihn aussagen könne, andererseits würden ihn die afghanischen Behörden wegen des Drogentransportes suchen. Von staatlicher Seite drohe ihm aus diesem Grund auch eine Haftstrafe.

Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Eisenstadt) am 21.7.2010 gab der Beschwerdeführer an, er sei in Afghanistan wegen Heroinschmuggels ("wegen des Heroins") vorbestraft. 2009 habe er sich freiwillig zur Armee gemeldet und sodann als Soldat gearbeitet. Sein Vorgesetzter XXXX - dessen militärischen Rang er nicht kenne - habe ihn eines Tages beauftragt, einen Sack zu transportieren; solche Säcke würden für Zucker verwendet, der Sack habe aber Heroin enthalten, wovon der Beschwerdeführer keine Ahnung gehabt habe. Er sei gemeinsam mit zwei anderen von XXXX gefahren. Dort habe ihn der Fahrer aufgefordert, auszusteigen und zu warten, bis jemand den Sack abhole; der Fahrer sei mit dem anderen Mann weggefahren. Nach etwa fünf Minuten sei die Polizei gekommen und habe den Beschwerdeführer gefragt, was der Sack enthalte. Er habe erklärt, er wisse dies nicht; er habe auch nicht gewusst, für wen der Sack bestimmt gewesen sei. Daraufhin hätten die Polizisten das Heroin gefunden und XXXX angerufen, der auch Polizeichef gewesen sei. Er habe sie angewiesen, den Beschwerdeführer zu ihm zu bringen. Danach sei er verhaftet und auf Anweisung XXXX für eine Nacht angehalten worden. Sodann habe ihn sein Vorgesetzter freigelassen und ihn zu einem Haus gebracht, in dem er sich drei Tage aufgehalten habe. Danach sei er nach Mazar-i Sharif und nach drei Tagen weiter nach Kabul gebracht worden. Bei einer Rückkehr drohe ihm eine Haftstrafe von fünfzehn Jahren; XXXX würde ihn, wenn er gegen ihn aussage, umbringen, ebenso seine Familie. Sein Vater habe ihm erzählt, es habe sich bereits dreimal jemand nach ihm erkundigt.Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Eisenstadt) am 21.7.2010 gab der Beschwerdeführer an, er sei in Afghanistan wegen Heroinschmuggels ("wegen des Heroins") vorbestraft. 2009 habe er sich freiwillig zur Armee gemeldet und sodann als Soldat gearbeitet. Sein Vorgesetzter römisch 40 - dessen militärischen Rang er nicht kenne - habe ihn eines Tages beauftragt, einen Sack zu transportieren; solche Säcke würden für Zucker verwendet, der Sack habe aber Heroin enthalten, wovon der Beschwerdeführer keine Ahnung gehabt habe. Er sei gemeinsam mit zwei anderen von römisch 40 gefahren. Dort habe ihn der Fahrer aufgefordert, auszusteigen und zu warten, bis jemand den Sack abhole; der Fahrer sei mit dem anderen Mann weggefahren. Nach etwa fünf Minuten sei die Polizei gekommen und habe den Beschwerdeführer gefragt, was der Sack enthalte. Er habe erklärt, er wisse dies nicht; er habe auch nicht gewusst, für wen der Sack bestimmt gewesen sei. Daraufhin hätten die Polizisten das Heroin gefunden und römisch 40 angerufen, der auch Polizeichef gewesen sei. Er habe sie angewiesen, den Beschwerdeführer zu ihm zu bringen. Danach sei er verhaftet und auf Anweisung römisch 40 für eine Nacht angehalten worden. Sodann habe ihn sein Vorgesetzter freigelassen und ihn zu einem Haus gebracht, in dem er sich drei Tage aufgehalten habe. Danach sei er nach Mazar-i Sharif und nach drei Tagen weiter nach Kabul gebracht worden. Bei einer Rückkehr drohe ihm eine Haftstrafe von fünfzehn Jahren; römisch 40 würde ihn, wenn er gegen ihn aussage, umbringen, ebenso seine Familie. Sein Vater habe ihm erzählt, es habe sich bereits dreimal jemand nach ihm erkundigt.

Der Beschwerdeführer legte eine Kopie seiner Geburtsurkunde und ein Foto vor, das eine Frau mit einem kleinen Kind zeigt. Später legte er eine Speicherkarte mit einer Tonaufnahme vor, die das Bundesasylamt übersetzen ließ (aus welcher Sprache - vermutlich Dari oder Usbekisch -, ist dem Akt des Bundesasylamtes nicht zu entnehmen) - der Beschwerdeführer hatte schon bei seiner Einvernahme auf diese Aufnahme hingewiesen, die er auf seinem Mobiltelefon gespeichert habe. In dieser Aufnahme berichtet ein Unbekannter, wie er mit einem vorgesetzten Offizier beim Kokainbesitz (von dem er offenbar nichts wusste) ertappt und schließlich zu 16 Jahren Haftstrafe (der Offizier zu 18 Jahren) verurteilt worden sei.

1.2. Mit dem Bescheid, dessen Spruchpunkt I angefochten ist (in der Folge der Einfachheit halber als angefochtener Bescheid bezeichnet), wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100 (in der Folge: AsylG 2005), ab (Spruchpunkt I); gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erkannte es ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II); gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilte es ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 28.10.2011 (Spruchpunkt III). Im angefochtenen Bescheid werden zunächst die Niederschriften der Einvernahmen wörtlich wiedergegeben. Das Bundesasylamt hält fest, es könne nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer auf Grund eines Drogentransportes eine fünfzehnjährige Haftstrafe drohe oder dass er und seine Familie umgebracht würden, wenn er gegen XXXX aussage. Es hätten aber stichhaltige Gründe festgestellt werden können, die gegen eine Rückkehr nach Afghanistan sprächen.1.2. Mit dem Bescheid, dessen Spruchpunkt römisch eins angefochten ist (in der Folge der Einfachheit halber als angefochtener Bescheid bezeichnet), wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005, Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (in der Folge: AsylG 2005), ab (Spruchpunkt römisch eins); gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erkannte es ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei); gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 erteilte es ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 28.10.2011 (Spruchpunkt römisch drei). Im angefochtenen Bescheid werden zunächst die Niederschriften der Einvernahmen wörtlich wiedergegeben. Das Bundesasylamt hält fest, es könne nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer auf Grund eines Drogentransportes eine fünfzehnjährige Haftstrafe drohe oder dass er und seine Familie umgebracht würden, wenn er gegen römisch 40 aussage. Es hätten aber stichhaltige Gründe festgestellt werden können, die gegen eine Rückkehr nach Afghanistan sprächen.

Sodann trifft das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation in Afghanistan, die es auf verschiedene, näher bezeichnete Unterlagen stützt. Daraus ergibt sich, kurz zusammengefasst, dass die Sicherheitslage regional sowie innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt variiert. Die organisierte Kriminalität habe seit 2007 landesweit stark zugenommen. Wachsende Unzufriedenheit weiter Bevölkerungskreise mit der bisherigen Regierungspolitik, das Wiedererstarken der Taliban, die steigende Kriminalität, die Aktivitäten illegaler Milizen und bewaffnete Konflikte zwischen Ethnien bestimmten das Bild. Vorfälle mit Sprengfallen und Selbstmordanschläge nähmen landesweit weiter zu. Von der sich verschlechternden Sicherheitslage seien beinahe alle Landesteile betroffen. Überdies gebe es vermehrt Raubüberfälle. Im Norden (aus dem der Beschwerdeführer stammt) und Westen des Landes sei eine Reinfiltration von Taliban und Islamisten zu verzeichnen. Es komme in ganz Afghanistan zu Anschlägen der Taliban gegen die ISAF (International Security Assistance Force) und gegen die afghanischen Behörden. Nach einigen Informationen seien sie bisher gegen die zivile Bevölkerung in den von Nicht-Paschtunen bewohnten Gebieten nicht vorgegangen, außer dass sie auf den Hauptstraßen gelegentlich ausländische und Regierungskonvois angriffen. Die Menschenrechtslage verbessere sich nur langsam. Weiter werden Feststellungen zur Lage der Minderheiten getroffen; von den Usbeken heißt es nur, dass sie etwa 6 % der Bevölkerung ausmachten.

Beweiswürdigend stützt sich das Bundesasylamt va. auf Widersprüche im Vorbringen des Beschwerdeführers, so darauf, dass er einmal von einer Übergabe der Säcke an Unbekannte gesprochen, ein anderes Mal aber von einer Übergabe gar nichts berichtet habe. Weiters sei es nicht nachzuvollziehen, dass der Beschwerdeführer als Soldat den militärischen Rang seines Vorgesetzten nicht habe angeben können, sei doch das Wissen um militärische Ränge von immenser Bedeutung bei der militärischen Ausbildung. Ebenso sei nicht nachvollziehbar, dass jemand (gemeint XXXX), der eine höhere Funktion bekleide und Einfluss auf den Polizeiapparat habe, nicht in der Lage sein sollte, für den reibungslosen Ablauf der Übergabe von Drogen zu sorgen. Zu der vorgelegten Tonbandaufnahme führt das Bundesasylamt aus, aus ihr gehe nicht hervor, um wen es sich handle und mit wem das Interview geführt worden sei. Nicht in Abrede gestellt werde, dass in Afghanistan Personen, die mit Drogen erwischt würden, inhaftiert würden; einen solchen Sachverhalt habe der Beschwerdeführer aber nicht glaubhaft vorbringen können.Beweiswürdigend stützt sich das Bundesasylamt va. auf Widersprüche im Vorbringen des Beschwerdeführers, so darauf, dass er einmal von einer Übergabe der Säcke an Unbekannte gesprochen, ein anderes Mal aber von einer Übergabe gar nichts berichtet habe. Weiters sei es nicht nachzuvollziehen, dass der Beschwerdeführer als Soldat den militärischen Rang seines Vorgesetzten nicht habe angeben können, sei doch das Wissen um militärische Ränge von immenser Bedeutung bei der militärischen Ausbildung. Ebenso sei nicht nachvollziehbar, dass jemand (gemeint römisch 40 ), der eine höhere Funktion bekleide und Einfluss auf den Polizeiapparat habe, nicht in der Lage sein sollte, für den reibungslosen Ablauf der Übergabe von Drogen zu sorgen. Zu der vorgelegten Tonbandaufnahme führt das Bundesasylamt aus, aus ihr gehe nicht hervor, um wen es sich handle und mit wem das Interview geführt worden sei. Nicht in Abrede gestellt werde, dass in Afghanistan Personen, die mit Drogen erwischt würden, inhaftiert würden; einen solchen Sachverhalt habe der Beschwerdeführer aber nicht glaubhaft vorbringen können.

Rechtlich folgert das Bundesasylamt, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor, da das Vorbringen unglaubhaft gewesen sei. Wegen der Situation in Afghanistan ("hohe Arbeitslosigkeit, mangelnde Infrastruktur, schleppender Wiederaufbau, anhaltende Unsicherheit, andauernde bewaffnete Konflikte") sei dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Abschließend begründet das Bundesasylamt den Ausspruch über die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005.Rechtlich folgert das Bundesasylamt, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor, da das Vorbringen unglaubhaft gewesen sei. Wegen der Situation in Afghanistan ("hohe Arbeitslosigkeit, mangelnde Infrastruktur, schleppender Wiederaufbau, anhaltende Unsicherheit, andauernde bewaffnete Konflikte") sei dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Abschließend begründet das Bundesasylamt den Ausspruch über die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 3.11.2010 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt.

1.3. Gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 4.11.2010.1.3. Gegen Spruchpunkt römisch eins dieses Bescheides richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 4.11.2010.

2. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

2.1. Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Die Feststellungen zur Person sind iW Negativfeststellungen, nämlich zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers, sie und die dazu führende Beweiswürdigung sind oben im erforderlichen Ausmaß wiedergegeben. Der Asylgerichtshof schließt sich den Feststellungen zum Sachverhalt und der dazu führenden Beweiswürdigung an.

Die Beschwerde wiederholt nur kurz das Vorbringen aus den Einvernahmen. Damit wird die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes nicht erschüttert. Die Widersprüche bleiben bestehen, sie sind für die Entscheidung tragend und vom Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht erwähnt oder gar aufgeklärt worden.

2.2. Rechtlich folgt daraus:

2.2.1.1. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.2.2.1.1. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.

2.2.1.2. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge:2.2.1.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge:

AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008 [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2.2.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.2.2.2.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." (vgl. VfGH 12.6.2010, U 613/10; 12.6.2010, U 614/10)Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." vergleiche VfGH 12.6.2010, U 613/10; 12.6.2010, U 614/10)

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 6.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 6.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793¿19.11.2010, 2007/19/0203). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793¿19.11.2010, 2007/19/0203). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).

2.2.2.2. Da der Beschwerdeführer die behaupteten Fluchtgründe, nämlich die Verfolgung durch staatliche Behörden auf Grund eines Drogentransportes (er behauptet, es drohe ihm eine fünfzehnjährige Haftstrafe) und die Verfolgung durch seinen Vorgesetzten XXXX, der eine Aussage gegen sich verhindern wolle, nicht hat glaubhaft machen können, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe.2.2.2.2. Da der Beschwerdeführer die behaupteten Fluchtgründe, nämlich die Verfolgung durch staatliche Behörden auf Grund eines Drogentransportes (er behauptet, es drohe ihm eine fünfzehnjährige Haftstrafe) und die Verfolgung durch seinen Vorgesetzten römisch 40 , der eine Aussage gegen sich verhindern wolle, nicht hat glaubhaft machen können, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe.

Selbst wenn man aber die Angaben des Beschwerdeführers als wahr unterstellte, ergäbe sich daraus nicht, dass er aus Gründen, die in der GFK genannt werden, verfolgt wird. Es ist nämlich nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass die behauptete Verfolgung durch die afghanischen Behörden wegen des Drogentransports oder jene durch XXXX ihre Gründe in einem jener Umstände hätte, die in der GFK genannt werden. Eine Verfolgung wegen einer strafbaren Handlung wie der hier in Rede stehenden lässt sich unter keinen der Konventionsgründe subsumieren, ebenso auch nicht die Verfolgung wegen der Unterstellung einer solchen strafbaren Handlung, es sei denn, die Handlung werde etwa wider besseres Wissen aus Konventionsgründen unterstellt. Davon kann aber nach dem vom Beschwerdeführer behaupteten Sachverhalt nicht die Rede sein.Selbst wenn man aber die Angaben des Beschwerdeführers als wahr unterstellte, ergäbe sich daraus nicht, dass er aus Gründen, die in der GFK genannt werden, verfolgt wird. Es ist nämlich nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass die behauptete Verfolgung durch die afghanischen Behörden wegen des Drogentransports oder jene durch römisch 40 ihre Gründe in einem jener Umstände hätte, die in der GFK genannt werden. Eine Verfolgung wegen einer strafbaren Handlung wie der hier in Rede stehenden lässt sich unter keinen der Konventionsgründe subsumieren, ebenso auch nicht die Verfolgung wegen der Unterstellung einer solchen strafbaren Handlung, es sei denn, die Handlung werde etwa wider besseres Wissen aus Konventionsgründen unterstellt. Davon kann aber nach dem vom Beschwerdeführer behaupteten Sachverhalt nicht die Rede sein.

Auch wenn man also die Angaben des Beschwerdeführers als wahr unterstellt, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe.

2.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 idF Art. 2 Z 44 AsylGH-EinrichtungsG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Daran ändert auch der Antrag nichts, eine Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406; 23.11.2006, 2005/20/0477; 23.11.2006, 2005/20/0517; 23.11.2006, 2005/20/0551; 23.11.2006, 2005/20/0579; 26.6.2007, 2007/01/0479; 22.8.2007, 2005/01/0015, 0017 zur Rechtslage vor dem AsylGH-EinrichtungsG).Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung Artikel 2, Ziffer 44, AsylGH-EinrichtungsG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Daran ändert auch der Antrag nichts, eine Verhandlung durchzuführen vergleiche VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406; 23.11.2006, 2005/20/0477; 23.11.2006, 2005/20/0517; 23.11.2006, 2005/20/0551; 23.11.2006, 2005/20/0579; 26.6.2007, 2007/01/0479; 22.8.2007, 2005/01/0015, 0017 zur Rechtslage vor dem AsylGH-EinrichtungsG).

Schlagworte

Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, private Verfolgung, strafrechtliche Verfolgung

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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