TE AsylGH Erkenntnis 2011/2/4 D3 258343-2/2010

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Veröffentlicht am 04.02.2011
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs5
AsylG 2005 §9 Abs1
AsylG 2005 §9 Abs4
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 9 heute
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  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

D3 258343-2/2010/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Schriftliche Ausfertigung des am 17.01.2011 mündlich verkündeten Erkenntnisses

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KUZMINSKI als Vorsitzenden und den Richter Dr. CHVOSTA als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin RETZL über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.05.2010, Zl. 04 07.126-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.01.2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KUZMINSKI als Vorsitzenden und den Richter Dr. CHVOSTA als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin RETZL über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.05.2010, Zl. 04 07.126-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.01.2011 zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchteil I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 9 Abs. 1 und 4 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchteil römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 9, Absatz eins und 4 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchteil III. des bekämpften Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung von XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 122/2009 auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchteil römisch drei. des bekämpften Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung von römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, auf Dauer unzulässig ist.

Text

Entscheidungsgründe :

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe moslemischen Glaubens aus XXXX im Bezirk Grosny stellte am 11.04.2004 nach illegaler Einreise mit seiner Familie von Tschechien kommend einen Antrag auf Gewährung von Asyl.Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe moslemischen Glaubens aus römisch 40 im Bezirk Grosny stellte am 11.04.2004 nach illegaler Einreise mit seiner Familie von Tschechien kommend einen Antrag auf Gewährung von Asyl.

Am 16.11.2004 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, niederschriftlich einvernommen. Er legte dabei einen gültigen Inlandsreisepass vor. Er habe von 1999 bis 2000 Verwundeten geholfen, bis er im Jänner 2000 verwundet worden sei. Seit 2003 würden die Leute von Kadyrov Personen verfolgen, welche Rebellen geholfen hätten, und diese würden dann verschwinden. Es sei ihm geraten worden, das Land zu verlassen, worauf er im Jänner 2004 nach XXXX geflüchtet sei. Im Fall der Rückkehr befürchte er immer wieder verschleppt zu werden. Er sei bereits einmal Mitte 2000 verschleppt worden, weil im Garten des von ihm im Jahr 2000 gekauften Hauses bei einer Säuberungsaktion Waffen gefunden worden seien. Er sei von den Russen freigelassen und etwa eine Woche danach von den Leuten Kadyrovs verschleppt worden. Er sei eine Woche lang brutal misshandelt und dann von Freunden freigekauft worden. Danach sei er von den Freunden nach Inguschetien geschickt worden. 2002 sei er nach Tschetschenien zurückgekehrt, wo nach 6 Monaten wieder Säuberungsaktionen begonnen hätten. Da immer wieder Tschetschenen verschwunden seien, sei ihm geraten worden, Tschetschenien zu verlassen. Er legte ferner eine Heiratsurkunde und einen russischen Reisepass mit einem von 08.04.2004 bis 10.04.2004 gültigen Visum vor.Am 16.11.2004 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, niederschriftlich einvernommen. Er legte dabei einen gültigen Inlandsreisepass vor. Er habe von 1999 bis 2000 Verwundeten geholfen, bis er im Jänner 2000 verwundet worden sei. Seit 2003 würden die Leute von Kadyrov Personen verfolgen, welche Rebellen geholfen hätten, und diese würden dann verschwinden. Es sei ihm geraten worden, das Land zu verlassen, worauf er im Jänner 2004 nach römisch 40 geflüchtet sei. Im Fall der Rückkehr befürchte er immer wieder verschleppt zu werden. Er sei bereits einmal Mitte 2000 verschleppt worden, weil im Garten des von ihm im Jahr 2000 gekauften Hauses bei einer Säuberungsaktion Waffen gefunden worden seien. Er sei von den Russen freigelassen und etwa eine Woche danach von den Leuten Kadyrovs verschleppt worden. Er sei eine Woche lang brutal misshandelt und dann von Freunden freigekauft worden. Danach sei er von den Freunden nach Inguschetien geschickt worden. 2002 sei er nach Tschetschenien zurückgekehrt, wo nach 6 Monaten wieder Säuberungsaktionen begonnen hätten. Da immer wieder Tschetschenen verschwunden seien, sei ihm geraten worden, Tschetschenien zu verlassen. Er legte ferner eine Heiratsurkunde und einen russischen Reisepass mit einem von 08.04.2004 bis 10.04.2004 gültigen Visum vor.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, vom 02.02.2005, Zl. 04 07.126-BAL, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 11.04.2004 unter Spruchteil I. gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, unter Spruchteil II. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt und unter Spruchteil III. gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgesprochen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, vom 02.02.2005, Zl. 04 07.126-BAL, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 11.04.2004 unter Spruchteil römisch eins. gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen, unter Spruchteil römisch zwei. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erklärt und unter Spruchteil römisch drei. gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgesprochen.

Begründend wurde ausgeführt, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführer keine Glaubwürdigkeit zugebilligt werde, von einer Gruppenverfolgung aller Tschetschenen nicht ausgegangen werde und eine innerstaatlichen Fluchtalternative in der Russischen Föderation vorliege, sodass die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl nicht gegeben seien bzw. keine Gefährdung im Sinne des § 57 FrG habe erblickt werden können. Weiters wurde dargelegt, dass kein sonstiger Aufenthaltstitel vorliege und da die gesamte Familie von der Ausweisung betroffen sei, diese keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK darstelle.Begründend wurde ausgeführt, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführer keine Glaubwürdigkeit zugebilligt werde, von einer Gruppenverfolgung aller Tschetschenen nicht ausgegangen werde und eine innerstaatlichen Fluchtalternative in der Russischen Föderation vorliege, sodass die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl nicht gegeben seien bzw. keine Gefährdung im Sinne des Paragraph 57, FrG habe erblickt werden können. Weiters wurde dargelegt, dass kein sonstiger Aufenthaltstitel vorliege und da die gesamte Familie von der Ausweisung betroffen sei, diese keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Privat- und Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK darstelle.

Der dagegen eingebrachten Berufung wurde nach Durchführung von Verhandlungen mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.03.2009, Zl. C4 258.343-0/2008/16E, hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides keine Folge gegeben und gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation nicht zulässig ist sowie gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 Abs. 2 AsylG 1997 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 17.03.2010 erteilt.Der dagegen eingebrachten Berufung wurde nach Durchführung von Verhandlungen mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.03.2009, Zl. C4 258.343-0/2008/16E, hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides keine Folge gegeben und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation nicht zulässig ist sowie gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, AsylG 1997 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 17.03.2010 erteilt.

In der Begründung wurde beweiswürdigend festgestellt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers wegen der gravierenden Widersprüche in den Einvernahmen nicht glaubhaft sei. Die überaus vagen und unkonkreten Antworten des Beschwerdeführers würden darauf hindeuten, dass er nichts Erlebtes geschildert habe und traten Widersprüche zu den Angaben seiner Ehefrau über die Umstände der Verhaftung und Freilassung zu Tage. Nicht nachvollziehbar waren auch seine Angaben über seinen Aufenthalt in Inguschetien und stimmten auch seine Angaben nicht mit jenen seines Bruders überein, was auch durch die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers (posttraumatische Belastungsstörung mit mittelgradiger depressiver Symptomatik) bzw. der seiner Gattin (Anpassungsstörung mit leichtgradiger Depression und Migräne ohne Aura) nicht erklärbar war. Jedoch wurde festgestellt, dass eine Verbringung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Zunahme der Symptomatik bzw. der Depressivität führen werde. Weiters wurden Feststellungen betreffend Tschetschenien getroffen.

Rechtlich begründend wurde nach Darlegung der Rechtslage und Judikatur unter Spruchteil I. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aus Gründen der GFK nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen zu befürchten habe und eine konkrete individuelle Verfolgungsgefährdung nicht festgestellt habe werden können.Rechtlich begründend wurde nach Darlegung der Rechtslage und Judikatur unter Spruchteil römisch eins. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aus Gründen der GFK nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen zu befürchten habe und eine konkrete individuelle Verfolgungsgefährdung nicht festgestellt habe werden können.

Zu Spruchpunkt II. wurde ebenfalls nach Darlegung der Rechtslage und Judikatur ausgeführt, dass es dem Asylwerber nicht gelungen sei, eine Verfolgung glaubhaft darzutun und im weiteren, dass sich die relevante Situation derart darstelle, dass sich die Grundversorgung mittlerweile gebessert habe, jedoch sei im konkreten Fall zu berücksichtigen, dass die Grundversorgung und medizinische Versorgung problematisch seien, der Beschwerdeführer mittlerweile für fünf minderjährige Kinder sorgepflichtig sei und somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass er im Fall der Rückkehr mitsamt seiner Familie in eine aussichtslose Lage geriete. Da soziale Anknüpfungspunkte in anderen Teilen der Russischen Föderation nicht vorlägen, sei es ihm nicht zumutbar, dorthin auszuweichen.Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde ebenfalls nach Darlegung der Rechtslage und Judikatur ausgeführt, dass es dem Asylwerber nicht gelungen sei, eine Verfolgung glaubhaft darzutun und im weiteren, dass sich die relevante Situation derart darstelle, dass sich die Grundversorgung mittlerweile gebessert habe, jedoch sei im konkreten Fall zu berücksichtigen, dass die Grundversorgung und medizinische Versorgung problematisch seien, der Beschwerdeführer mittlerweile für fünf minderjährige Kinder sorgepflichtig sei und somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass er im Fall der Rückkehr mitsamt seiner Familie in eine aussichtslose Lage geriete. Da soziale Anknüpfungspunkte in anderen Teilen der Russischen Föderation nicht vorlägen, sei es ihm nicht zumutbar, dorthin auszuweichen.

Zu Spruchpunkt III. wurde ausgeführt, dass eine nachhaltige Änderung der Situation, welche einen anderen Ausspruch wahrscheinlich machte, in naher Zukunft nicht zu erwarten sei und sei die Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr zu erteilen gewesen.Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde ausgeführt, dass eine nachhaltige Änderung der Situation, welche einen anderen Ausspruch wahrscheinlich machte, in naher Zukunft nicht zu erwarten sei und sei die Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr zu erteilen gewesen.

Mit Antrag vom 14.01.2010 beantragte der Beschwerdeführer die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung, da die Lage im Herkunftsstaat unverändert sei.

Anlässlich der Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, vom 27.04.2010 gab er an, mittlerweile Deutsch zu verstehen, gesundheitliche Probleme habe er nicht und sei auch im letzten Jahr nicht in Behandlung gestanden. Im Krankenhaus sei er wegen Nierensteinen behandelt worden. Seine Kinder seien ebenfalls im Krankenhaus behandelt worden. Zu Hause bestehe ein Haft- und Vorführungsbefehl gegen ihn. Im Herkunftsstaat habe er noch etwa 50 Verwandte, die Mutter habe Felder, Hühner und Kühe besessen und besitze nun nur mehr einen Garten. Befürchtungen im Falle der Rückkehr äußerte er nicht. In Österreich lebe er mit seiner Frau und seinen Kindern im gemeinsamen Haushalt. Ein Bruder und ein Onkel hätten in Österreich Asyl, zwei Brüder hätten nichts. Er habe vier Deutschkurse besucht, die Kinder würden die Schule besuchen. Er bestreite den Lebensunterhalt aus einer Erwerbstätigkeit. Weiters wurden ihm Länderberichte betreffend Tschetschenien (Stand November 2009) zur Kenntnis gebracht.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, vom 06.05.2010, AZ. 04 07.126-BAL, wurde der dem Beschwerdeführer mit Erkennntnis des Asylgerichtshofes vom 17.03.2009, Zl. C4 258.343-0/2008/16E, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF von Amts wegen aberkannt (Spruchteil I.) und die mit dem genannten Erkenntnis befristet erteilte Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchteil II.) sowie (unter Spruchteil III.) die Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgesprochen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, vom 06.05.2010, AZ. 04 07.126-BAL, wurde der dem Beschwerdeführer mit Erkennntnis des Asylgerichtshofes vom 17.03.2009, Zl. C4 258.343-0/2008/16E, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) idgF von Amts wegen aberkannt (Spruchteil römisch eins.) und die mit dem genannten Erkenntnis befristet erteilte Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen (Spruchteil römisch zwei.) sowie (unter Spruchteil römisch drei.) die Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgesprochen.

Begründend wurden nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der oa. dargestellten Einvernahme vom 27.04.2010 und Angabe der zu Grunde gelegten Beweismittel, Feststellungen betreffend die Lage in Tschetschenien, insbesondere betreffend die Sicherheitslage, Grundversorgung, Bildungswesen und medizinische Versorgung und Behandlung von Rückkehrern getroffen sowie beweiswürdigend betreffend den Beschwerdeführer festgestellt, dass dieser Staatsangehöriger der Russischen Föderation sei und eine Behandlung wegen einer psychischen Erkrankung nicht benötige bzw. (in Österreich) nicht in Anspruch genommen habe. Im Februar 2010 sei er im Krankenhaus wegen Nierensteinen behandelt worden. Subsidiärer Schutz sei ihm gewährt worden, weil er für 5 Kinder sorgepflichtig gewesen sei, die Gattin kurz zuvor ein Kind geboren habe, er und seine Gattin psychisch krank gewesen seien und sie im Fall der Rückkehr angesichts der problematischen Grundversorgung und medizinischen Versorgung in eine aussichtslose Lage geraten wären. Die medizinische Situation im Herkunftsland habe sich nachhaltig gebessert. Er benötige offensichtlich keine Behandlung wegen irgendwelcher psychischen Leiden und bei der Rückkehr stünde ihm eine aufgelassene Landwirtschaft zur Verfügung. Im Herkunftsstaat würden seine Mutter und die Großmutter der Ehefrau sowie weitere 50 Verwandte leben.

Rechtlich begründend wurde eingangs dargelegt, dass ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 vorliege.Rechtlich begründend wurde eingangs dargelegt, dass ein Familienverfahren im Sinne des Paragraph 34, AsylG 2005 vorliege.

Weiters wurde zu Spruchteil I. unter Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Judikatur ausgeführt, dass sich weder aus dem Amtswissen noch aus dem Vorbringen ergebe, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eine reale Gefahr einer Verletzung des Rechtes auf Leben oder eine Verletzung des Rechts auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung darstellen würde. Ergänzend wurde angemerkt, dass gemäß § 67 AsylG die Möglichkeit der Gewährung einer finanziellen Rückkehrhilfe bestehe. Im Folgenden wurde die Judikatur des EGMR zu Art. 3 EMRK dargestellt und ausgeführt, dass danach bei körperlichen Erkrankungen nur lebensbedrohliche Erkrankungen relevant sind, wohingegen die Leistbarkeit einer Behandlung nicht maßgeblich ist.Weiters wurde zu Spruchteil römisch eins. unter Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Judikatur ausgeführt, dass sich weder aus dem Amtswissen noch aus dem Vorbringen ergebe, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eine reale Gefahr einer Verletzung des Rechtes auf Leben oder eine Verletzung des Rechts auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung darstellen würde. Ergänzend wurde angemerkt, dass gemäß Paragraph 67, AsylG die Möglichkeit der Gewährung einer finanziellen Rückkehrhilfe bestehe. Im Folgenden wurde die Judikatur des EGMR zu Artikel 3, EMRK dargestellt und ausgeführt, dass danach bei körperlichen Erkrankungen nur lebensbedrohliche Erkrankungen relevant sind, wohingegen die Leistbarkeit einer Behandlung nicht maßgeblich ist.

Zu Spruchteil II. wurde unter Bezugnahme auf die rechtliche Grundlage ausgeführt, dass die Behörde verpflichtet gewesen sei, die noch befristet bestehende Aufenthaltsberechtigung zu entziehen.Zu Spruchteil römisch zwei. wurde unter Bezugnahme auf die rechtliche Grundlage ausgeführt, dass die Behörde verpflichtet gewesen sei, die noch befristet bestehende Aufenthaltsberechtigung zu entziehen.

Betreffend Spruchteil III. wurde unter Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Judikatur ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Österreich über familiäre Beziehungen zu seiner Ehefrau und seinen Kindern verfüge, welche ein schützenswertes Familienleben iS des Art. 8 EMRK darstellen würden und in welches wegen der gemeinsamen Ausweisung der Familie nicht eingegriffen werde. Zu seinem Privatleben wurde ausgeführt, dass er im April 2004 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet eingereist sei und er den Großteil seines bisherigen Lebens in der Russischen Föderation verbracht habe sowie vom Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung seines Aufenthaltes auszugehen sei. In Österreich würden drei Brüder und ein Onkel, im Herkunftsstaat die Mutter, Großmutter der Ehefrau und eine große Anzahl von Verwandten leben. Zwei Brüder sollten ebenfalls von der Ausweisung bedroht sein. Der Bruder, welcher Asyl haben solle, sei nicht auffindbar gewesen, der Onkel solle auch Asyl bekommen haben. Der Beschwerdeführer sei in Österreich in keinem Verein tätig und habe keine Deutschkurse besucht. Er gehe einer Beschäftigung nach und sei in Österreich strafrechtlich unbescholten. Auf Grund einer Gesamtabwägung sei ein Eingriff in das Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK zur Erreichung der dort genannten Ziele gerechtfertigt.Betreffend Spruchteil römisch drei. wurde unter Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Judikatur ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Österreich über familiäre Beziehungen zu seiner Ehefrau und seinen Kindern verfüge, welche ein schützenswertes Familienleben iS des Artikel 8, EMRK darstellen würden und in welches wegen der gemeinsamen Ausweisung der Familie nicht eingegriffen werde. Zu seinem Privatleben wurde ausgeführt, dass er im April 2004 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet eingereist sei und er den Großteil seines bisherigen Lebens in der Russischen Föderation verbracht habe sowie vom Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung seines Aufenthaltes auszugehen sei. In Österreich würden drei Brüder und ein Onkel, im Herkunftsstaat die Mutter, Großmutter der Ehefrau und eine große Anzahl von Verwandten leben. Zwei Brüder sollten ebenfalls von der Ausweisung bedroht sein. Der Bruder, welcher Asyl haben solle, sei nicht auffindbar gewesen, der Onkel solle auch Asyl bekommen haben. Der Beschwerdeführer sei in Österreich in keinem Verein tätig und habe keine Deutschkurse besucht. Er gehe einer Beschäftigung nach und sei in Österreich strafrechtlich unbescholten. Auf Grund einer Gesamtabwägung sei ein Eingriff in das Privat- und Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK zur Erreichung der dort genannten Ziele gerechtfertigt.

In der dagegen eingebrachten Beschwerde an den Asylgerichtshof führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er der Meinung sei, dass sein Verfahren am 31.12.2005 bereits anhängig und daher sowohl bezüglich der Aberkennung des subsidiären Schutzes als auch bezüglich des Entzugs der Aufenthaltsberechtigung die Bestimmungen des AsylG 1997 anzuwenden gewesen seien. Die Gründe für die Gewährung des subsidiären Schutzes, welche für die Zuerkennung maßgeblich gewesen seien, lägen weiterhin vor. Den Länderfeststellungen sei zu entnehmen, dass sich die Sicherheitslage im gesamten Nordkaukasus über den Sommer 2009 verschlechtert habe, darunter auch in Tschetschenien. Personen, welche Rebellen im zweiten Krieg oder aktuell unterstützt hätten, könnten in einer gefährdeten Lage sein, was im Einzelfall zu untersuchen sei. Nicht fortgesetzt habe sich der Rückgang der Entführungszahlen, Fälle von Folter, illegalen Verhaftungen und außergerichtlichen Exekutionen kämen weiterhin vor, die Täter seien meist Exekutiv- und Sicherheitskräfte unter der Kontrolle von Kadyrov. Problematisch bliebe auch das Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen habe. Alleine daraus ergebe sich keine derartige Verbesserung der Sicherheits- und Versorgungslage, welche eine Abweichung von der Entscheidung des Asylgerichtshofes vor einem Jahr rechtfertige. Auch schließe er eigene Internetrecherchen in der Beilage der Beschwerde an. Unter Berufung auf einen Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe führte er aus, dass sich die Lage nach Zuerkennung des subsidiären Schutzes im März 2009 nicht verbessert sondern tendenziell verschlechtert habe. Danach habe sich im Jahr 2009 die Sicherheitslage verschlechtert. Das undifferenzierte und brutale Vorgehen der Sicherheitsdienste gegen die Zivilbevölkerung führe zu gravierendsten Menschenrechtsverletzungen. Anstatt der erhofften Entspannung durch die offizielle Beendigung des Kriegs in Tschetschenien durch Moskau im April 2009 folgte eine massive Welle der Gewalt und Gegengewalt. Das Verschwindenlassen von willkürlich Verhafteten durch Sicherheitskräfte und das Entführen von Personen durch nichtstaatliche bewaffnete Gruppen sei im Nordkaukasus ein Problem von enormem Ausmaß. Die Zahlen in Tschetschenien würden seit 2008 wieder deutlich ansteigen. Nach dem Rückzug der föderalen Truppen hätten die Sicherheitskräfte der Republik diese Methode nahtlos übernommen. In der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. werde außer Acht gelassen, dass ein Bruder und ein Onkel in Österreich anerkannte Flüchtlinge seien. Außerdem sei entgegen den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, dass eine psychische Erkrankung nicht ersichtlich bzw. noch eine solche behauptet worden sei, in der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 17.03.2009 festgehalten worden, dass er an einer posttraumatischen Belastungsstörung mit mittelgradiger depressiver Verstimmung leide und eine Verbringung in das Heimatland mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Zunahme der Symptomatik bzw. Depressivität führen würde. Auch bezüglich seiner Gattin sei das Vorliegen einer Anpassungsstörung mit leichtgradiger Depression und Migräne ohne Aura festgehalten worden. Es sei nicht zu bestreiten, dass sich die Symptomatik von PTBS verbessert habe, jedoch sei eine gegenteilige Prognose im Fall der Abschiebung lt. psychologischem Befund mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Die medizinische Versorgung in Tschetschenien habe sich im letzten Jahr nicht derart geändert, dass eine abweichende Entscheidung getroffen werden könne. Die aufgelassene Landwirtschaft der Eltern (ohne Land und Vieh) habe bereits bei der Zuerkennung des subsidiären Schutzes existiert und dennoch sei der Asylgerichtshof nicht davon ausgegangen, dass die Grundversorgung seiner 7-köpfigen Familie gesichert sei.In der dagegen eingebrachten Beschwerde an den Asylgerichtshof führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er der Meinung sei, dass sein Verfahren am 31.12.2005 bereits anhängig und daher sowohl bezüglich der Aberkennung des subsidiären Schutzes als auch bezüglich des Entzugs der Aufenthaltsberechtigung die Bestimmungen des AsylG 1997 anzuwenden gewesen seien. Die Gründe für die Gewährung des subsidiären Schutzes, welche für die Zuerkennung maßgeblich gewesen seien, lägen weiterhin vor. Den Länderfeststellungen sei zu entnehmen, dass sich die Sicherheitslage im gesamten Nordkaukasus über den Sommer 2009 verschlechtert habe, darunter auch in Tschetschenien. Personen, welche Rebellen im zweiten Krieg oder aktuell unterstützt hätten, könnten in einer gefährdeten Lage sein, was im Einzelfall zu untersuchen sei. Nicht fortgesetzt habe sich der Rückgang der Entführungszahlen, Fälle von Folter, illegalen Verhaftungen und außergerichtlichen Exekutionen kämen weiterhin vor, die Täter seien meist Exekutiv- und Sicherheitskräfte unter der Kontrolle von Kadyrov. Problematisch bliebe auch das Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen habe. Alleine daraus ergebe sich keine derartige Verbesserung der Sicherheits- und Versorgungslage, welche eine Abweichung von der Entscheidung des Asylgerichtshofes vor einem Jahr rechtfertige. Auch schließe er eigene Internetrecherchen in der Beilage der Beschwerde an. Unter Berufung auf einen Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe führte er aus, dass sich die Lage nach Zuerkennung des subsidiären Schutzes im März 2009 nicht verbessert sondern tendenziell verschlechtert habe. Danach habe sich im Jahr 2009 die Sicherheitslage verschlechtert. Das undifferenzierte und brutale Vorgehen der Sicherheitsdienste gegen die Zivilbevölkerung führe zu gravierendsten Menschenrechtsverletzungen. Anstatt der erhofften Entspannung durch die offizielle Beendigung des Kriegs in Tschetschenien durch Moskau im April 2009 folgte eine massive Welle der Gewalt und Gegengewalt. Das Verschwindenlassen von willkürlich Verhafteten durch Sicherheitskräfte und das Entführen von Personen durch nichtstaatliche bewaffnete Gruppen sei im Nordkaukasus ein Problem von enormem Ausmaß. Die Zahlen in Tschetschenien würden seit 2008 wieder deutlich ansteigen. Nach dem Rückzug der föderalen Truppen hätten die Sicherheitskräfte der Republik diese Methode nahtlos übernommen. In der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins. werde außer Acht gelassen, dass ein Bruder und ein Onkel in Österreich anerkannte Flüchtlinge seien. Außerdem sei entgegen den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, dass eine psychische Erkrankung nicht ersichtlich bzw. noch eine solche behauptet worden sei, in der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 17.03.2009 festgehalten worden, dass er an einer posttraumatischen Belastungsstörung mit mittelgradiger depressiver Verstimmung leide und eine Verbringung in das Heimatland mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Zunahme der Symptomatik bzw. Depressivität führen würde. Auch bezüglich seiner Gattin sei das Vorliegen einer Anpassungsstörung mit leichtgradiger Depression und Migräne ohne Aura festgehalten worden. Es sei nicht zu bestreiten, dass sich die Symptomatik von PTBS verbessert habe, jedoch sei eine gegenteilige Prognose im Fall der Abschiebung lt. psychologischem Befund mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Die medizinische Versorgung in Tschetschenien habe sich im letzten Jahr nicht derart geändert, dass eine abweichende Entscheidung getroffen werden könne. Die aufgelassene Landwirtschaft der Eltern (ohne Land und Vieh) habe bereits bei der Zuerkennung des subsidiären Schutzes existiert und dennoch sei der Asylgerichtshof nicht davon ausgegangen, dass die Grundversorgung seiner 7-köpfigen Familie gesichert sei.

Zur Ausweisung unter Spruchteil III. führte er aus, dass diese einen Eingriff in das Privatleben darstelle, wobei auch die lange Aufenthaltsdauer zu berücksichtigen sei. Sie seien am 11.04.2004 in Österreich eingereist und seien seither ununterbrochen rechtmäßig hier aufhältig. Es seien alle strafrechtlich unbescholten, er sei bis zur Aberkennung berufstätig gewesen und habe durch den Wegfall der Beschäftigungsbewilligung seinen Arbeitsplatz verloren und verfüge über eine Wiedereinstellungszusage seines Arbeitgebers. Die Kinder würden die Schule besuchen, eines sei im Kindergarten und das jüngste zu Hause bei seiner Ehefrau, weshalb diese noch nicht berufstätig sei. Er habe bereits 4 Deutschkurse, seine Ehefrau habe 2 besucht und sie seien sozial gut integriert. Zu seinen Verwandten in Tschetschenien habe er nur noch telefonischen bzw. zu den entfernten gar keinen Kontakt. Es werde auch seitens der Behörde nicht bestritten, dass ein schützenswertes Privatleben vorliege, und die Ausweisung einen Eingriff in das Grundrecht darstelle. Jedoch sei er unter Darlegung der entsprechenden Gründe entgegen der Ansicht der belangten Behörde der Ansicht, dass nach Abwägung der Interessen die Ausweisung rechtswidrig sei. Der Beschwerde beigeschlossen waren Schriftsätze in russischer Sprache, Teilnahmebestätigungen an Deutschkursen für den Beschwerdeführer als auch für seine Ehefrau, eine Bestätigung, wonach beide zur Prüfung angemeldet waren, Bestätigungen über den Schulbesuch der Kinder bzw. des Kindergartens, Lohnbelege des Beschwerdeführers.Zur Ausweisung unter Spruchteil römisch drei. führte er aus, dass diese einen Eingriff in das Privatleben darstelle, wobei auch die lange Aufenthaltsdauer zu berücksichtigen sei. Sie seien am 11.04.2004 in Österreich eingereist und seien seither ununterbrochen rechtmäßig hier aufhältig. Es seien alle strafrechtlich unbescholten, er sei bis zur Aberkennung berufstätig gewesen und habe durch den Wegfall der Beschäftigungsbewilligung seinen Arbeitsplatz verloren und verfüge über eine Wiedereinstellungszusage seines Arbeitgebers. Die Kinder würden die Schule besuchen, eines sei im Kindergarten und das jüngste zu Hause bei seiner Ehefrau, weshalb diese noch nicht berufstätig sei. Er habe bereits 4 Deutschkurse, seine Ehefrau habe 2 besucht und sie seien sozial gut integriert. Zu seinen Verwandten in Tschetschenien habe er nur noch telefonischen bzw. zu den entfernten gar keinen Kontakt. Es werde auch seitens der Behörde nicht bestritten, dass ein schützenswertes Privatleben vorliege, und die Ausweisung einen Eingriff in das Grundrecht darstelle. Jedoch sei er unter Darlegung der entsprechenden Gründe entgegen der Ansicht der belangten Behörde der Ansicht, dass nach Abwägung der Interessen die Ausweisung rechtswidrig sei. Der Beschwerde beigeschlossen waren Schriftsätze in russischer Sprache, Teilnahmebestätigungen an Deutschkursen für den Beschwerdeführer als auch für seine Ehefrau, eine Bestätigung, wonach beide zur Prüfung angemeldet waren, Bestätigungen über den Schulbesuch der Kinder bzw. des Kindergartens, Lohnbelege des Beschwerdeführers.

Dem beigelegten Schriftsatz ist nach Übersetzung zu entnehmen, dass eine namentlich genannte Person an der Menschenrechtskonferenz "Finnisch-Russisches Forum" teilnehmen konnte, welche einige Fälle als Beispiel für die Willkür, die derzeit im ganzen Nordkaukasus herrsche, schilderte. Der darin vertretenen Ansicht nach, handle es sich um die Vernichtung des tschetschenischen Volkes durch russische Sicherheitsbehörden in Zusammenarbeit mit der derzeitigen Kadyrov-Verwaltung. Einem weiteren, allerdings fragmentarischen Schriftsatz ist zu entnehmen, dass ein ungenannter Autor weitere Fälle von Menschenrechtsverletzungen und deren Zunahme im Jahr 2009 schildert; auch wird darin die Ansicht des tschetschenischen Präsidenten wiedergegeben, dass es sich bei mehr als der Hälfte der Rebellen um ausländische Söldner handle. Einem dritten, mit 01.03.2007 datierten Schriftsatz ist zu entnehmen, dass aktuell mehr als 2700 Personen verschwunden und gewaltsam entführt worden seien und Bemühungen zur Lösung des Problems erfolglos geblieben seien. Einem weiteren fragmentarischen Schriftsatz ist ua. zu entnehmen, dass bekannt sei, dass für jeden getöteten tschetschenischen Widerstandskämpfer von Kadyrov 50.000 Rubel bezahlt würden.

Der Asylgerichtshof beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 17.01.2011 an, wobei dem Beschwerdeführer aktuelle Länderberichte zu Tschetschenien zur Kenntnis gebracht wurden. Die Behörde erster Instanz ließ sich entschuldigen und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Mit Schreiben vom 22.06.2010 richtete das "XXXX" ein Ersuchen um den weiteren Verbleib des Beschwerdeführers und seiner Familie in Österreich an den Asylgerichtshof, welchem ein Zeitungsartikel, eine Unterstützungserklärung des Bürgermeisters, eine Stellungnahme des Leiters der Hauptschule, ein Kurzbericht der Klassenlehrerin der Volksschule, eine Stellungnahme des Kindergartenvereins XXXX sowie eine an den Herrn Bundespräsidenten gerichtete Petition samt Unterschriftenlisten beigelegt waren.Mit Schreiben vom 22.06.2010 richtete das "XXXX" ein Ersuchen um den weiteren Verbleib des Beschwerdeführers und seiner Familie in Österreich an den Asylgerichtshof, welchem ein Zeitungsartikel, eine Unterstützungserklärung des Bürgermeisters, eine Stellungnahme des Leiters der Hauptschule, ein Kurzbericht der Klassenlehrerin der Volksschule, eine Stellungnahme des Kindergartenvereins römisch 40 sowie eine an den Herrn Bundespräsidenten gerichtete Petition samt Unterschriftenlisten beigelegt waren.

Zu der für 17.01.2011 anberaumten Beschwerdeverhandlung erschienen der Beschwerdeführer und seine Ehefrau in Begleitung von zwei Vertrauenspersonen.

Eingangs der Verhandlung legt der Beschwerdeführer einen Staplerführerschein vom 06.12.2010 sowie ein Sprachzertifikat A2 vom 29.05.2010 vor ebenso legt seine Ehefrau ein Sprachzertifikat A2 vom 29.05.2010 vor. Die Vertrauenspersonen bringen vor, dass die Beschwerdeführer nunmehr Mitglieder der XXXX sind und darüber die Möglichkeit hätten im Jahr 2010 einen Urlaub in Österreich zu verbringen. Der Sohn XXXX spiele beim XXXX und der XXXX Fußball, der Beschwerdeführer sei weiterhin beschäftigt, die Ehefrau arbeite nun als XXXX. Sie gaben an, dass sie die erforderliche Psychotherapie für die Tochter XXXX bezahlt hätten, konnten dies aber aktuell nicht nachweisen.Eingangs der Verhandlung legt der Beschwerdeführer einen Staplerführerschein vom 06.12.2010 sowie ein Sprachzertifikat A2 vom 29.05.2010 vor ebenso legt seine Ehefrau ein Sprachzertifikat A2 vom 29.05.2010 vor. Die Vertrauenspersonen bringen vor, dass die Beschwerdeführer nunmehr Mitglieder der römisch 40 sind und darüber die Möglichkeit hätten im Jahr 2010 einen Urlaub in Österreich zu verbringen. Der Sohn römisch 40 spiele beim römisch 40 und der römisch 40 Fußball, der Beschwerdeführer sei weiterhin beschäftigt, die Ehefrau arbeite nun als römisch 40 . Sie gaben an, dass sie die erforderliche Psychotherapie für die Tochter römisch 40 bezahlt hätten, konnten dies aber aktuell nicht nachweisen.

Der Beschwerdeführer gab sodann über Befragen durch den vorsitzenden Richter in Anwesenheit eines Dolmetschers für die tschetschenische Sprache Folgendes an:

Er wolle sein bisheriges Vorbringen aufrecht erhalten. Eine befreundete Familie sei zwischenzeitig zurückgekehrt und berichte, dass sowohl die Sicherheit als auch die wirtschaftliche Situation in Tschetschenien sehr schlecht sei. Zur gesundheitlichen Befindlichkeit gab er an, sich körperlich gut zu fühlen, hingegen mache ihn die Ungewissheit seiner Situation nervös. Er stehe weder in ärztlicher noch in psychotherapeutischer Behandlung. Die älteste Tochter sei in Psychotherapie gewesen, sonst seien alle Kinder gesund. In Tschetschenien lebe ein Bruder, welcher zurückgekehrt sei, und die Stiefmutter, mit den Verwandten habe er telefonischen Kontakt. Sein Bruder habe ihn aufgefordert, wegen der schlechten Situation nicht dorthin zurückzukehren. In Österreich habe er zwei Brüder und einen Onkel. Ein Bruder und der Onkel hätten Asyl, der Antrag des zweiten Bruders sei noch nicht entschieden. In Österreich arbeite er seit 2009 immer. Er habe 3 Deutschkurse besucht und verfüge über ein Zertifikat Niveau A2. Über die Schule und den Kindergarten habe er viele Menschen kennengelernt, sei Mitglied der XXXX und nehme am schulischen Leben seiner Kinder intensiv teil. Der jüngste Sohn sei zu Hause bei seiner Mutter, die Tochter XXXX und der Sohn XXXX würden die Volksschule besuchen und XXXX würde die Hauptschule besuchen. Für die Kinder wäre ein gesicherter Aufenthaltsstatus wichtig, der Sohn XXXX spiele in der XXXX beim XXXX. Hinsichtlich seiner Integration brachte er ergänzend vor, dass er mit einem fixen Aufenthaltsstatus ein fixes Arbeitsverhältnis eingehen könne, was besser bezahlt wäre.Er wolle sein bisheriges Vorbringen aufrecht erhalten. Eine befreundete Familie sei zwischenzeitig zurückgekehrt und berichte, dass sowohl die Sicherheit als auch die wirtschaftliche Situation in Tschetschenien sehr schlecht sei. Zur gesundheitlichen Befindlichkeit gab er an, sich körperlich gut zu fühlen, hingegen mache ihn die Ungewissheit seiner Situation nervös. Er stehe weder in ärztlicher noch in psychotherapeutischer Behandlung. Die älteste Tochter sei in Psychotherapie gewesen, sonst seien alle Kinder gesund. In Tschetschenien lebe ein Bruder, welcher zurückgekehrt sei, und die Stiefmutter, mit den Verwandten habe er telefonischen Kontakt. Sein Bruder habe ihn aufgefordert, wegen der schlechten Situation nicht dorthin zurückzukehren. In Österreich habe er zwei Brüder und einen Onkel. Ein Bruder und der Onkel hätten Asyl, der Antrag des zweiten Bruders sei noch nicht entschieden. In Österreich arbeite er seit 2009 immer. Er habe 3 Deutschkurse besucht und verfüge über ein Zertifikat Niveau A2. Über die Schule und den Kindergarten habe er viele Menschen kennengelernt, sei Mitglied der römisch 40 und nehme am schulischen Leben seiner Kinder intensiv teil. Der jüngste Sohn sei zu Hause bei seiner Mutter, die Tochter römisch 40 und der Sohn römisch 40 würden die Volksschule besuchen und römisch 40 würde die Hauptschule besuchen. Für die Kinder wäre ein gesicherter Aufenthaltsstatus wichtig, der Sohn römisch 40 spiele in der römisch 40 beim römisch 40 . Hinsichtlich seiner Integration brachte er ergänzend vor, dass er mit einem fixen Aufenthaltsstatus ein fixes Arbeitsverhältnis eingehen könne, was besser bezahlt wäre.

Nach dem Schluss des Beweisverfahrens und nichtöffentlicher Beratung des Senates wurde das Erkenntnis gemäß § 41 Abs. 9 Z 1 AsylG 2005 samt wesentlicher Begründung, Rechtsmittelbelehrung und Hinweis sogleich mündlich verkündet.Nach dem Schluss des Beweisverfahrens und nichtöffentlicher Beratung des Senates wurde das Erkenntnis gemäß Paragraph 41, Absatz 9, Ziffer eins, AsylG 2005 samt wesentlicher Begründung, Rechtsmittelbelehrung und Hinweis sogleich mündlich verkündet.

Der Asylgerichtshof hat wie folgt festgestellt und erwogen:

Betreffend den Beschwerdeführer wird festgestellt:

Dem Beschwerdeführer, einem russischen Staatsangehörigen und Angehörigen der tschetschenischen Volksgruppe, wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.03.2009, Zl. C4 258.343-0/2008/16E, nach Ablehnung seines Asylantrages unter Spruchteil I. der genannten Entscheidung der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 17.03.2010 erteilt. Diese Entscheidung basierte auf der Grundlage, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung habe glaubhaft machen können, er jedoch in Anbetracht seiner psychischen Erkrankung sowie der in Tschetschenien gegebenen Grundversorgung und medizinischen Versorgung samt seiner 7-köpfigen Familie mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr liefe, in eine Art. 3 EMRK widersprechende Situation zu geraten.Dem Beschwerdeführer, einem russischen Staatsangehörigen und Angehörigen der tschetschenischen Volksgruppe, wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.03.2009, Zl. C4 258.343-0/2008/16E, nach Ablehnung seines Asylantrages unter Spruchteil römisch eins. der genannten Entscheidung der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 17.03.2010 erteilt. Diese Entscheidung basierte auf der Grundlage, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung habe glaubhaft machen können, er jedoch in Anbetracht seiner psychischen Erkrankung sowie der in Tschetschenien gegebenen Grundversorgung und medizinischen Versorgung samt seiner 7-köpfigen Familie mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr liefe, in eine Artikel 3, EMRK widersprechende Situation zu geraten.

Auf Grund der nunmehrigen Ermittlungen ist jedoch festzustellen, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine medizinische Behandlung betreffend seine psychische Erkrankung in Anspruch genommen hat und auch in Österreich seit 2009 bis zur Aberkennung immer erwerbstätig war. Ferner verfügt er in Tschetschenien über Verwandte. Sein Bruder, seine (Stief)Mutter und zahlreiche entfernte Verwandte leben noch bzw. wieder in Tschetschenien. Auch wenn die wirtschaftliche Lage schlechter sein mag als in Österreich, ist doch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau durch Erwerbstätigkeiten (etwa Hilfs- oder Gelegenheitsarbeiten, Bewirtschaftung der aufgelassenen Landwirtschaft bzw. des Gartens der Mutter) und mit Unterstützung ihrer Familienangehörigen auch in Tschetschenien den notwendigen Unterhalt für seine Familie sichern können.

Dem Beschwerdeführer droht zum Entscheidungszeitpunkt in der Russischen Föderation weder eine unmenschliche Behandlung noch die Todesstrafe oder eine andere unverhältnismäßige Strafe bzw. sonstige individuelle Gefahr. Der Beschwerdeführer ist allerdings mehr als 6 Jahre ununterbrochen in Österreich aufhältig, ist unbescholten, arbeitet seit mehreren Jahren (nunmehr auch seine Frau) und hat mehrere Deutschkurse besucht (Zertifikat Niveau A2). Er nimmt auch am gesellschaftlichen und sozialen Leben in seiner Wohnsitzgemeinde teil und hat viele freundschaftliche Kontakte zu Österreichern (ebenso seine älteren Kinder).

Bezüglich der aktuellen Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird bezogen auf den konkreten Fall seitens des Asylgerichtshofes wie folgt festgestellt:

Die Tschetschenische Republik ist eines der 89 Subjekte der Russischen Föderation. Die sieben mehrheitlich moslemischen Republiken im Nordkaukasus wurden jüngst zu einem neuen Föderationsbezirk mit der Hauptstadt Pjatigorsk zusammengefasst. Die Tschetschenen sind bei weitem die größte der zahlreichen kleinen Ethnien im Nordkaukasus. Tschetschenien selbst ist (kriegsbedingt) eine monoethnische Einheit (93% der Bevölkerung sind Tschetschenen), fast alle sind islamischen Glaubens (sunnitische Richtung). Die Tschetschenen sind das älteste im Kaukasus ansässige Volk und nur mit den benachbarten Inguschen verwandt. Freiheit, Ehre und das Streben nach (staatlicher) Unabhängigkeit sind die höchsten Werte in der tschetschenischen Gesellschaft, Furcht zu zeigen, gilt als äußerst unehrenhaft. Sehr wichtig sind auch der Respekt gegenüber älteren Personen und der Zusammenhalt in der (Groß-)Familie, den Taips (Clans) und Tukkums (Tribes). Eine große Bedeutung hat auch das Gewohnheitsrecht Adat. Es gibt sprachliche und mentalitätsmäßige Unterschiede zwischen den Flachland- und den Bergtschetschenen.

In Tschetschenien hatte es nach dem Ende der Sowjetunion zwei Kriege gegeben. 1994 erteilte der damalige russische Präsident Boris Jelzin den Befehl zur militärischen Intervention. Fünf Jahre später begann der zweite Tschetschenienkrieg, russische Bodentruppen besetzten Grenze und Territorium der Republik Tschetschenien. Die Hauptstadt Grosny wurde unter Beschuss genommen und bis Januar 2000 fast völlig zerstört. Beide Kriege haben bisher 160.000 Todesopfer gefordert. Zwar liefern sich tschetschenische Rebellen immer wieder kleinere Gefechte mit tschetschenischen und russischen Regierungstruppen, doch seit der Ermordung des früheren Präsidenten Tschetscheniens, Aslan Maschadow, durch den russischen Geheimdienst FSB im März 2005 hat der bewaffnete Widerstand an Bedeutung verloren.

Laut Präsident Putin ist mit der tschetschenischen Parlamentswahl am 27.11.2005 die Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung in Tschetschenien abgeschlossen worden. Dabei errang die kremlnahe Partei "Einiges Russland" die Mehrheit der Sitze. Beobachter stellten zahlreiche Unregelmäßigkeiten fest. Hauptkritik an der Wahl war u.a. die anhaltende Gewaltausübung und der Druck der Miliz (sog. "Kadyrowzy") gegen Wahlleiter und Wahlvolk. Nach dem Rücktritt seines Vorgängers Alu Alchanow im Februar 2007 hat der bisherige Ministerpräsident Ramzan Kadyrow am 05.04.2007 das Amt des tschetschenischen Präsidenten angetreten. Er hat seine Macht in der Zwischenzeit gefestigt und zu einem Polizeistaat ausgebaut

Der von Russland unterstützte Präsident Ramzan Kadyrow verfolgt offiziell das Ziel Ruhe, Frieden und Stabilität in Tschetschenien zu garantieren und den Einwohnern seines Landes Zugang zu Wohnungen, Arbeit, Bildung, medizinischer Versorgung und Kultur zu bieten.

Neben der endgültigen Niederschlagung der Separatisten und der Wiederherstellung bewohnbarer Städte ist eine wichtige Komponente dieses Ziels die Wiederbelebung der tschetschenischen Traditionen und des tschetschenischen Nationalbewusstseins. Kadyrow fördert das Bekenntnis zum Islam, warnt allerdings vor extremistischen Strömungen, wie dem Wahhabismus. Jeder, der in Verdacht steht, ihn und seine Regierung zu kritisieren, wird verfolgt. Eine organisierte politische Opposition gibt es daher nicht. Die 16.000 Mann starken Einheiten Kadyrows sind für viele Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien bis heute verantwortlich.

Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 25.11.2009

Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation

Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, Adat-Blutrache vom 5.11.2009

E. Maaß, Ein talentierter Diktator? Ramsan Kadyrow in den Spuren russischer Zaren, Stalins und Putins

Martin Malek, Understanding Chechen Culture

Der Standard vom 19.01.2010

1. Allgemeine Sicherheitssituation

In den letzten Jahren ist ein signifikanter Rückgang militärischer Aktivitäten feststellbar, sowohl was deren Intensität, als auch deren Umfang betrifft. Am 16. April 2009 hat Russland offiziell den "Sicherheitseinsatz" des Inlandsgeheimdienstes FSB in Tschetschenien für beendet erklärt. Damit ist der 2. Tschetschenienkrieg offiziell zu Ende und das Kriegsrecht aufgehoben. Anstatt der erhofften Entspannung kam es jedoch zu einer Welle der Gewalt und Gegengewalt.

Auch wenn von offizieller russischer Seite betont wird, dass es in Tschetschenien zu einem "politischen Prozess" gekommen ist, finden laut neuestem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 30.07.2009 im Nordkaukasus (noch mehr als in Tschetschenien in Dagestan und Inguschetien) weiterhin die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Nach Überwindung des Tschetschenienkonflikts haben sich erhebliche Menschrechtsverletzungen durch russische und pro-russische tschetschenische Sicherheitskräfte gegenüber der tschetschenischen Zivilbevölkerung fortgesetzt. Nach deutlichen Fortschritten bei der Sicherheits- und Menschenrechtslage in den Jahren 2007/2008 hat sich 2009 die Situation wieder verschlechtert. Beispielsweise sprechen selbst offizielle Stellen von einer 4,5-fachen Erhöhung der Verschwundenen von 2008 auf 2009. Im Sommer 2009 kamen im Vergleich zum Vorjahr doppelt so viele Personen bei gewalttätigen Zwischenfällen wie Spezialoperationen der Sicherheitskräfte oder terroristischen Anschlägen ums Leben.Auch wenn von offizieller russischer Seite betont wird, dass es in Tschetschenien zu einem "politischen Prozess" gekommen ist, finden laut neuestem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 30.07.2009 im Nordkaukasus (noch mehr als in Tschetschenien in Dagestan und Inguschetien) weiterhin die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Nach Überwindung des Tschetschenienkonflikts haben sich erhebliche Menschrechtsverletzungen durch russische und pro-russische tschetschenische Sicherheitskräfte gegenüber der tschetschenischen Zivilbevölkerung fortgesetzt. Nach deutlichen Fortschritten bei der Sicherheits- und Menschenrechtslage in den Jahren 2007 aus 2008, hat sich 2009 die Situation wieder verschlechtert. Beispielsweise sprechen selbst offizielle Stellen von einer 4,5-fachen Erhöhung der Verschwundenen von 2008 auf 2009. Im Sommer 2009 kamen im Vergleich zum Vorjahr doppelt so viele Personen bei gewalttätigen Zwischenfällen wie Spezialoperationen der Sicherheitskräfte oder terroristischen Anschlägen ums Leben.

Es gibt keine Rechtssicherheit, sondern es herrscht die Diktatur Kadyrows. Diese Einschätzung wird von einer großen Anzahl von Klagen von Tschetschenen vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gestützt (20.350 anhängige Klagen gegen Russland insgesamt zum Zeitpunkt Februar 2008, bisher 24 Verurteilungen der Russischen Föderation wegen Tschetschenien). Zwischenzeitig ist eine größere Anzahl von Urteilen, insbesondere wegen des Rechts auf Leben, gegen die Russische Föderation ergangen. Es kommt weiterhin, auch in allerletzter Zeit, nach wie vor zum Abbrennen von Häusern von Familien der Kämpfer, um diese unter Druck zu setzten und zur Aufgabe zu bewegen.

Den Machthabern in Russland ist es gelungen, den Konflikt zu "tschetschenisieren", das heißt, es kommt nicht mehr zu offenen Kämpfen zwischen russischen Truppen und Rebellen, sondern zu Auseinandersetzungen zwischen der Miliz von Ramzan Kadyrow und anderen "pro-russischen" Kräften/Milizen - die sich zu einem erheblichen Teil aus früheren Rebellen zusammensetzen - einerseits sowie den verbliebenen, eher in der Defensive befindlichen Rebellen andererseits. Eine dauerhafte Befriedung ist jedoch nicht eingetreten. Die bewaffnete Opposition wird mittlerweile von islamistischen Kräften dominiert, welche allerdings kaum Sympathien in der Bevölkerung genießen. Die Aktivitäten der tschetschenischen und föderalen Kräfte gegen die Rebellen wurden auch 2009 fortgesetzt. Die bewaffneten Auseinandersetzungen konzentrierten sich auf entlegene Bergregionen. Den pro-russischen Kräften ist es, auch durch Erpressung/Entführung von Familienangehörigen etc. gelungen, die Sicherheitslage im allgemeinen (jedenfalls in einigen Teilen Tschetscheniens, insbesondere Grosny) zu stabilisieren; auch ein wirtschaftlicher Aufschwung ist eingetreten (finanziert durch z. T. missbräuchlich verwendete russische Hilfe/Erpressungsgelder), der in der Regel aber nur einigen, insbesondere den pro russischen Kräften, zugute kommt.

Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 30.07.2009

Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 25.11.2009

Hinweise des UNHCR zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz Asylsuchender aus der russischen Teilrepublik Tschetschenien vom 7.4.2009 samt Ergänzung vom 11.11.2009

Asylländerbericht der ÖB Moskau v. 1.4.2009

E. Maaß, Ein talentierter Diktator? Ramsan Kadyrow in den Spuren russischer Zaren, Stalins und Putins

APA Meldungen und ORF Internet vom 16.04.2009

2. Verfolgungsgefahr

2.1 Zivilbevölkerung

Durch vielerlei Umstände kann es etwa möglich sein, ins Fadenkreuz der pro-russischen Kräfte zu kommen (etwa auch durch private Streitigkeiten). Ein Informationsaustausch zwischen den "pro-russischen Kräften" und dem russischen Geheimdienst wird eher bezweifelt, der russische Geheimdienst verfügt aber selbst weiterhin über zahlreiche Informationsquellen. Durch Bestechung kann es in seltenen Fällen aber sogar möglich sein, dass durch den Geheimdienst gesuchte Personen das Land verlassen können.

Nichtregierungsorganisationen, internationale Organisationen und die Presse berichten, dass sich auch nach Beginn des von offizieller Seite festgestellten "politischen Prozesses" erhebliche Menschenrechtsverletzungen durch russische und pro-russische tschetschenische Sicherheitskräfte gegenüber der tschetschenischen Zivilbevölkerung fortgesetzt haben. Dies sei häufig darauf zurückzuführen, dass reales Ziel der in Tschetschenien eingesetzten Zeitsoldaten, Milizionäre und Geheimdienstangehörigen Geldbeschaffung und Karriere sei. Zwar hat sich die Sicherheit der Zivilbevölkerung in Tschetschenien mittlerweile stabilisiert. Doch weisen Nichtregierungsorganisationen zugleich darauf hin, dass es nach wie vor zu willkürlichen Überfällen bewaffneter, nicht zuzuordnender Kämpfer, Festnahmen und Bombenanschlägen kommt.

Generell behauptet Kadyrow, dass bei der "Neutralisierung" der Rebellen keine Zivilisten behelligt werden. Im Gegenteil, gerade der Schutz der Zivilbevölkerung dient ihm als wichtiges Argument für eine verstärkte Konzentration der Sicherheitskräfte auf die Verfolgung von Mitgliedern illegaler bewaffneter Gruppierungen und ihrer Unterstützer. Es sind aber gerade die von Ramzan Kadyrow persönlich kommandierten "Kadyrowzy", denen besonders viele Folter- und Misshandlungsvorwürfe, auch von Zivilisten, gelten. Im April 2007 übergab Kadyrow die Kontrolle dem föderalen Innenministerium und löste das Antiterrorzentrum auf. Menschenrechtsgruppierungen kritisieren jedoch, dass die Truppen nach wie vor Kadyrow treu seien. Sein erklärtes Ziel ist es, dass die föderalen Truppen die operative Tätigkeit komplett den tschetschenischen Sicherheitskräften überlassen. Die ehem. Spezialeinheiten "Wostok" und "Sapad", die für zahlreiche Menschenrechtsverletzungen im Nordkaukasus verantwortlich gemacht wurden, wurden zwischenzeitig aufgelöst. Dem FSB kommt eine zentrale Rolle im Kampf gegen den Terror zu und gewinnt dieser sogar zunehmend an Einfluss.

Folter bleibt ein drängendes Problem. Sie erfolgt willkürlich und unvorhergesehen, ein Muster ist nicht erkennbar. Auch Präsident Kadyrow hat Mitte März 2007 öffentlich Folter in Tschetschenien zugegeben, allerdings nur durch unter föderaler Kontrolle stehender Sicherheitskräfte. Der Menschenrechtskommissar des Europarats Thomas Hammarberg kritisierte nach einem Besuch in Tschetschenien Ende Februar/Anfang März 2007 Folter im ORB-2 (Operatives Fahndungsbüro 2, Teil des Föderalen Innenministeriums). Auch Präsident Kadyrow gab Mitte März 2007 öffentlich Folter im ORB-2 zu. Memorial werden weiterhin aktuelle Fälle von Folter sowohl im ORB-2 als auch durch eine spezielle Einheit des tschetschenischen Innenministeriums gemeldet. In den letzten Jahren hat sich eine neue Rechtsverletzung verbreitet - die künstliche Konstruktion von Straftatbeständen, zu denen dann mittels Folter Geständnisse erzwungen werden. Unter Folter unterschriebene Geständnisse werden nach Erkenntnissen von Memorial regelmäßig in Gerichtsverfahren als Grundlage von Verurteilungen genutzt.

Schwere Verbrechen und Vergehen werden auch von Seiten verschiedener Rebellengruppen begangen. Neben den Aufsehen erregenden Terroranschlägen gegen die Zivilbevölkerung (Beslan) werden bei vielen Aktionen gegen russische Sicherheitskräfte Opfer unter der Zivilbevölkerung bewusst in Kauf genommen. Auch werden den Rebellen Exekutionen und Geiselnahmen von Zivilisten in den von ihnen beherrschten Gebieten und Ortschaften vorgeworfen. Außerdem verüben die Rebellen gezielt Anschläge gegen Tschetschenen, die mit den russischen Behörden zusammenarbeiten.

Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend, sodass nach Ansicht von Nichtregierungsorganisationen ein "Klima der Straflosigkeit" entstanden sei. Bisher gibt es nur sehr wenige Fälle von Verurteilungen. Im April 2006 verurteilte ein Gericht in Rostow den Vertragssoldaten Kriwoschenok zu 18 Jahren Haft wegen der Erschießung dreier tschetschenischer Zivilisten im November 2005. Im Juni 2007 verurteilte dasselbe Gericht vier Offiziere in der "Sache Ulman" zu 9, 11, 12 und 14 Jahren Haft wegen Erschießung von sechs tschetschenischen Zivilisten im Dezember 2002. Drei der Verurteilten sind allerdings untergetaucht. Personen, die den Staat wegen Menschenrechtsverletzungen zur Verantwortung ziehen wollten, wurden weiterhin belästigt. Kläger vor dem EGMR verschwanden spurlos bzw. wurden getötet, was den EGMR zu einer kritischen Äußerung in seiner Entscheidung im Fall Alikhadzhiyeva gg. Russland vom 5.7.2007 veranlasste.

Für Aufsehen sorgte die vorzeitige Entlassung des Ex-Obersten Budanow im Jahre 2009, der 2003 wegen Tötung einer 18-jährigen Tschetschenin zu 10 Jahren Haft verurteilt wurde

Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage, 25.11.2009

Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, einschließlich Tschetschenien, vom 30.07.2009

Asylländerbericht der ÖB Moskau v. 1.4.2009

Bundesasylamt, Mitschrift des Besuches von Frau Leila Dzeitova (Direktorin von VESTA)

2.2 Rebellen und deren Familienangehörige

Innerhalb der Rebellen ist es zu einer Spaltung in zwei Gruppen gekommen. Während einige Gruppierungen nach wie vor am Ziel der Ausrufung der tschetschenischen Republik Itschkerien festhalten, haben zwischenzeitig eindeutig radikalislamistische Kräfte die Oberhand gewonnen. Trotzdem gehen immer wieder vor allem Jugendliche, auch aus Rache und Verzweiflung, in die Wälder, um sich den Rebellen anzuschließen. Nach dem Tod zahlreicher Anführer (z.B. Shamil Bassajew), der Flucht bzw. dem Überwechseln von Kämpfern auf die Seite Kadyrows ist es einerseits zu einer Schwächung und anderseits zu einer Verjüngung der Kämpfer gekommen. Die Zahl der Kämpfer ist unklar, Schätzungen reichen von 70 - 1500. Der ehem. Präsident der "Tschetschenischen Republik Itschkeria" rief 2007 das "Nordkaukasische Emirat" bestehend aus Dagestan, Inguschetien, Kabardino-Balkarien, Tschetschenien, Nordossetien, Karatschajewo-Tscherkessien und dem Gebiet Stawropol aus und ernannte sich selbst zu dessen Emir. Die Zelle des "Emir" Doku Umarow umfasst jedoch lediglich nur mehr 25-50 Kämpfer.

Nach wie vor sind die Rebellen bzw. Personen, die für Rebellen oder deren Sympathisanten gehalten werden, einem sehr hohen Risiko ausgesetzt, in bewaffnete Auseinandersetzungen zu geraten, festgenommen, verschleppt, verhört, gefoltert und ermordet zu werden.

Eine dauerhafte Befriedung der Lage in Tschetschenien ist somit noch nicht eingetreten. Die Aktivitäten der Sicherheitskräfte gegen die Rebellen, insbesondere in den tschetschenischen Grenzgebieten zu den nordkaukasischen Nachbarrepubliken, wurden auch 2009 fortgesetzt.

Seit 1999 forderte der Konflikt erhebliche Opfer: 10.000-20.000 getötete Zivilisten (Angaben der russischen Menschenrechtsorganisation "Memorial"), 5.000 bis 7.000 getötete und ca. 18.000 verletzte Angehörige der Sicherheitskräfte (Zahlen des Verteidigungsministeriums, die teilweise widersprüchlich sind).

Die Rebellen und ihre Unterstützer werden im Zuge von Spezialoperationen "neutralisiert", die von den unter direktem Befehl von Ramzan Kadyrow stehenden Sicherheitskräften sowohl in den Bergregionen, als auch in städtischen Gebieten durchgeführt werden. In der Zeit um den Jahreswechsel 2007-2008 wurden bei solchen Operationen mindestens 16 Rebellen und Sicherheitskräfte getötet, mindestens 49 Personen in Grosny verhaftet, zwei sind verschwunden. Es kam zu sechs bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Rebellen und Sicherheitskräften sowie zu Anschlägen auf letztere.

Im gesamten Jahr 2007 wurden laut tschetschenischem Innenministerium über 70 Rebellen getötet und 325 verhaftet, 139 Bandenmitglieder haben sich freiwillig ergeben, und die Zahl der Anschläge hat sich um 72% reduziert. Das Innenministerium hat 82 seiner Mitarbeiter verloren.

Nach Beobachtungen des Berichterstatters der Parlamentarischen Versammlung des Europarats ist die Geiselnahme von Familienangehörigen mutmaßlicher Rebellen, um sie zur Aufgabe zu zwingen, eine neue besorgniserregende Entwicklung.

Ende 2008 hatten hochrangige tschetschenische Regierungsvertreter öffentlich bekundet, dass Familien von Aufständischen mit Bestrafung zu rechnen haben, wenn sie nicht ihre Verwandten zur Aufgabe bewegen. Präsident Kadyrow sagte im August 2008 ausdrücklich im Fernsehen, dass Familienmitglieder der Rebellen, die diese unterstützen würden, "Terroristen, Extremisten, Wahhabiten und Teufel" seien. Er wies die Polizei und Verwaltung an "in diese Richtung zu arbeiten", womit er die Sicherheitskräfte zumindest ermutigt hat, hart gegen Familienangehörige von (aktiven) Kämpfern vorzugehen.

Nach Informationen von Frau Dzeitova, Direktorin von VESTA, werden Familienangehörige von früheren Kämpfern (des ersten Tschetschenienkrieges) nicht mehr verfolgt. Es gibt jedoch private Fälle von Blutrache, von der alle männlichen Verwandten betroffen sein können. Frauen, Kinder und ältere Menschen seien davon jedoch ausgenommen. Mit Ausnahme eines vorsätzlichen oder besonders brutalen Mordes ist auch der Freikauf von der Blutrache möglich.

Es ist zumindest unwahrscheinlich, dass Personen, die während des ersten Krieges Kämpfern nichtmilitärischen Beistand geleistet haben, gegenwärtig aufgrund dieser Unterstützung noch Verfolgung ausgesetzt sind.

Am 22.09.2006 beschloss die Duma eine neue Amnestieverordnung. Sie erfasst Vergehen, die zwischen dem 13.12.1999 und dem 23.09.2006 im Nordkaukasus (Dagestan, Inguschetien, Kabardino-Balkarien, Tschetschenien, Nordossetien, Karatschajewo-Tscherkessien, Gebiet Stawropol) begangen wurden. De facto wurde die Amnestie jedoch durch Präsident Kadyrow bis zum 15.06.2007 verlängert. Die Amnestie gilt sowohl für Rebellen ("Mitglieder illegaler bewaffneter Formationen", sofern sie bis zum 15.01.2007 die Waffen niederlegen) als auch für Soldaten, erfasst aber keine schweren Verbrechen (u.a. nicht Mord, Vergewaltigung, Entführung, Geiselnahme, schwere Misshandlung, schwerer Raub; für Soldaten: Verkauf von Waffen an Rebellen). Nach Mitteilung des Nationalen Antiterror-Komitees haben sich bis zum Stichtag insgesamt 546 Rebellen gestellt. Etwa 200 Rebellen waren angeblich an Sabotage und Terroraktionen beteiligt, nahezu alle sollen einer illegalen bewaffneten Gruppe angehört haben. Es handelt sich jedoch um keine Amnestie im westeuropäischen Verständnis. Die Leute ergeben sich alle aus mehr oder minder großem Zwang, aber nicht, weil es Bemühungen um Versöhnung und Reintegration gibt.

"Memorial" kritisierte jedoch, dass wegen der zahlreichen Ausschlussgründe nur diejenigen in den Genuss der Amnestiebestimmungen kommen werden, die "in den Bergen Herbarien angelegt oder Grütze gekocht haben", nicht jedoch Personen, die effektiv an den Kämpfen teilgenommen haben.

Anderseits haben Ramsan (und auch schon sein Vater Achmad) Kadyrow jahrelang Kämpfer (gleichgültig mit welcher "Vergangenheit"), die zu ihm übergelaufen sind, begnadigt, insgesamt ca. 7000 Personen. Er verfolgte damit die Strategie, die Rebellenbewegung zu teilen, jene die überzeugt oder gekauft werden konnten, werden amnestiert und erhalten (meist) einen Arbeitsplatz als tschetschenische Sicherheitskräfte, jene, die nicht dazu bereit sind, werden weiter verfolgt.

UNHCR sieht derzeit insbesondere (ehem.) Rebellen und deren Verwandte, politische Gegner Kadyrows, Personen, die eine offizielle Funktion in der Verwaltung Maschadows hatten, Menschenrechtsaktivisten und Personen, die Beschwerden bei regionalen und internationalen Menschenrechtseinrichtungen eingebracht haben und unter besonderen Umständen Frauen und Kinder, als besonders gefährdet an.

Analyse der Staatendokumentation, Tschetschenien-Gefährdungseinschätzung vom 09. 09.2009

Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage, 25.11.2009

Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, einschließlich Tschetschenien, vom 30.07.2009

Bundesasylamt, Mitschrift des Besuches von Frau Leila Dzeitova (Direktorin von VESTA)

Hinweise des UNHCR zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz Asylsuchender aus der russischen Teilrepublik Tschetschenien vom 7.4.2009 samt Ergänzungsbrief vom 11.11.2009

Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, Adat/Blutrache vom 05.11.2009

3. Versorgungslage

Die Lebensumstände der Bevölkerung in Tschetschenien haben sich in den letzen Jahren nachhaltig verbessert, in den Nachbarrepubliken jedoch eher verschlechtert. Die EU Kommission unterstützt den Wiederaufbau im April 2008 mit 11 Millionen Euro.

Dennoch gibt es insbesondere in der Strom- und Wasserversorgung große Defizite. Die Stromversorgung fällt oft aus, Wasser ist zumeist nur an einem Zentralhahn für das gesamte Gebäude verfügbar. Zumindest ebenso problematisch, wenn nicht sogar ein größeres Problem stellt die Müll- und Abwasserentsorgung dar. Allgemein ist die Umweltsituation durch die nicht fachgerechte Lagerung nuklearen Materials und die primitive Form der Gewinnung und Verarbeitung bodennahen Erdöls höchst problematisch.

Lt. UN-Angaben leben über 80% der Tschetschenen unter dem Existenzminimum.

Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage

in der Russischen Föderation, einschließlich Tschetschenien, vom 30.07.2009

Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of

Chechens in the Russian Federation Part I, Februar 2008Chechens in the Russian Federation Part römisch eins, Februar 2008

3.1 Wohnsituation

Mit der Machtübernahme durch Präsident Kadyrow begann eine Wiederaufbauwelle in Tschetschenien. In rasantem Tempo werden vor allem Grosny und andere größere Städte wie Argun und Gudermes erneuert. Häuser und Straßen, insbesondere entlang der Hauptstraßen in Grosny, Strom- und Gasleitungen, Schulen, Krankenhäuser und Moscheen werden gebaut, auch der Flughafen ist wieder in Betrieb. Das ehemals fast völlig zerstörte Grosny ist mittlerweile nahezu vollständig wieder aufgebaut. Auch in den anderen größeren Städten findet der Wiederaufbau statt. Offizielle Stellen präsentieren Tschetschenien als stabiles Land, offen für Investoren aus aller Welt und sogar als Tourismusland mit malerischen Gebirgslandschaften(!).

Das hauptsächliche Ziel der Behörden ist es, den Bewohnern Tschetscheniens dauerhafte Unterkünfte zur Verfügung zu stellen und die temporären "Wohnmöglichkeiten" zu schließen. Die Vergabekriterien hinsichtlich der wiederaufgebauten Wohnungen sind nicht ganz klar. Grobe Kriterien stellen der Grad der Zerstörung der bestehenden Wohnmöglichkeit, der Verletzbarkeit des Betroffenen und der regionalen Provinz dar. Die zugeteilten Wohnungen sind jedoch oft zu klein und nicht behindertengerecht adaptiert, was auch für ältere Menschen häufig ein Problem darstellt.

Ein großes Problem stellen Wohnungsmöglichkeiten für junge Familien, die bis dato bei ihren Eltern gelebt haben, dar, denn diese Personen hatten bisher kein Eigentum und bedürfen deshalb dringend Unterkunft. Darüber hinaus werden soziale Spannungen durch Streitigkeiten um den Wohnungsbesitz zwischen alten Eigentümern, die auf die Wohnung noch einen Anspruch erheben und den neuen Eigentümern, denen die Wohnung zugeteilt wurde, verstärkt.

Durch das Dekret Nr. 404 wurden im Juli 2003 Kompensationszahlungen eingeführt. Personen, deren gesamtes Eigentum zerstört wurde und die sich dazu entschließen, weiterhin in Tschetschenien zu leben, erhalten 350.000 Rubel. Nach Angaben der föderalen Regierung erhielten bis Ende 2004 39.000 Personen Zahlungen. Auf Grund der steigenden Rohstoffpreise ist diese Zahlung jedoch nicht ausreichend, um ein Haus zu errichten oder eine Wohnung anzukaufen. NGOs berichten über Korruption in Zusammenhang mit dem Kompensationsprogramm, sodass Familien kaum die vollen Zahlungen erhielten. 30-50% mussten an Mittelsmänner bezahlt werden. In Folge wurden Abubakir Baibatyrov, der für die Kompensationszahlungen Verantwortliche, und ein hoher Beamter, Sultan Isakov, verhaftet und angeklagt. Nunmehr kontrolliert Präsident Kadyrow die Zahlungen, die Staatsanwaltschaft geht nach Berichten von Memorial auch gegen die Korruption vor, wobei die Staatsanwaltschaft selbst jedoch eingesteht, dass es nach wie vor Probleme gebe. Neben den Regierungsprogrammen gibt es auch eine große Zahl von Wohnortaufbauprogrammen durch NGOs. Seit 2000 wurden in Tschetschenien cirka 20.000 Häuser durch Unterstützung internationaler Organisationen wiederaufgebaut. Insgesamt bleibt jedoch der Mangel an Wohnraum ein großes Problem.

Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 30.07.2009

Bundesasylamt, Mitschrift des Besuches von Frau Leila Dzeitova (Direktorin von VESTA)

3.2 Nahrungsversorgung

Der Bazar in Grosny wurde wiedereröffnet und es ist praktisch alles erwerbbar, allerdings nicht immer zu leistbaren Preisen. Das IKRK hat seine Aufmerksamkeit weg von Hilfsleistungen hin zum Aufbau von eigenständiger Versorgung gelenkt. So wurden Projekte für die Förderung der Eröffnung von kleinen Geschäften - z.B. Schuhreparaturwerkstätten, Bäckereien, Verarbeitung von Wolle und Herstellung von Kleidung ins Leben gerufen.

Auf Grund zahlreicher Landminen und der bestehenden Bodenverschmutzung ist es in Tschetschenien nur schwer möglich, Landwirtschaft oder Viehzucht zu betreiben. Haupteinnahmequelle ist der Handel, viele Familien leben auch davon, dass Familienangehörige Geld aus anderen Teilen Russlands oder dem Ausland nach Tschetschenien schicken.

Berichten des World Food Programm zu Folge ist die Versorgungslage in Tschetschenien jedoch nach wie vor schlecht. Etwa 80% der Betroffenen würden unter der Armutsgrenze der Russischen Föderation leben. Überdies seien 10% der Kinder akut unterernährt.

Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage

in der Russischen Föderation vom 30.07.2009

Accord und UNHCR, Summary of the Accord-UNHCR country of origin information seminar, 18.10.2007

Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part I, Februar 2008Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part römisch eins, Februar 2008

3.3 Arbeitslosigkeit und soziale Lage

Die Arbeitslosigkeit in Tschetschenien ist trotz des anhaltenden Wiederaufbaues hoch (70-80%). Die meisten davon leben unter der Armutsgrenze (2,25 US$/Tag). Die Bautätigkeiten werden nämlich oft ohne schriftliche Verträge mit den Arbeitern durchgeführt. Dies führt dazu, dass Löhne nicht ausbezahlt und Sicherheitsvorkehrungen missachtet werden und dass bei Unfällen keine medizinische Versorgung vorhanden ist. Wiederholt kam es deswegen zu Protesten der Arbeiter, z. B. im Juni 2007.

Weitere Jobs finden sich im Bereich des Handels und der öffentlichen Verwaltung, wobei diese Positionen oft nur gegen Schmiergeldzahlungen erreicht werden können. Eine der stabilsten Arten, sein Einkommen zu verdienen, wenngleich auch sehr unsicher, ist es, einen Job in den pro-russischen, bewaffneten Formationen anzunehmen.

Löhne und Pensionszahlungen sind auch kaum ausreichend, um davon in Würde zu leben. Entgegen offiziellen Berichten unterhalten die Arbeitslosen auch kaum Unterstützung vom Staat.

Präsident Putin kündigte am 23.06.2008 an, bis 2011 im Rahmen eines föderalen Wiederaufbauprogramms zehntausend neue Arbeitsplätze zu schaffen, wofür 3,28 Milliarden Euro zur Verfügung stehen würden. Die Jamestown Foundation berichtete im April 2008, dass Präsident Kadyrow plane, das Hauptaugenmerk des Wiederaufbaues auf die Entwicklung der Wirtschaft (vor allem Industrie und Landwirtschaft) zu legen.

Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 30.07.2009

Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part I, Februar 2008Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part römisch eins, Februar 2008

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Russische Föderation Menschenrechtslage und Politik, Tschetschenienkonflikt, Juli 2008

3.4 Medizinische Versorgungssituation

Der Kollaps der medizinischen Versorgung begann sich zu Anfang der 1990er abzuzeichnen. Die beiden Tschetschenienkriege führten schließlich 1996-1999 zu einem völligen Kollaps des Systems, ein Großteil des medizinischen Personals wanderte aus. In den letzten Jahren gab es jedoch Anzeichen von Besserungen im Bereich der medizinischen Versorgung in Tschetschenien.

Der generelle Gesundheitszustand in Tschetschenien ist sehr schlecht. Der hohe Bedarf an ärztlicher Behandlung entsteht zum einen durch tausende Menschen, die nach ihrer Flucht wieder zurückgekehrt sind und unter Kriegsverletzungen leiden. Zum anderen kommt es durch Schießereien, bei Unfällen mit Militärfahrzeugen oder Explosionen von Minen immer noch zu neuen Verletzungen. Auch chronische Lungen-, Nieren- und Herz-Kreislaufleiden sind weit verbreitet sowie Tuberkulose, um deren Behandlung sich ebenfalls "Ärzte ohne Grenzen" bemühen. Die hygienischen Bedingungen sind in weiten Teilen der Republik schlecht, die Wasserqualität oft katastrophal und eine Kontrolle der meist auf den Märkten verkauften Lebensmittel fehlt fast völlig. Radioaktive Verstrahlung und deren Folgen sind ein ernstzunehmendes Problem in Tschetschenien (Im Norden und in der Nähe von Vedeno werden illegale Ablagerungsstätten für radioaktives Material vermutet). Gleichzeitig fehlt es an medizinischer Grundversorgung, vor allem im Bereich Gynäkologie und Geburtshilfe, was zu einer hohen Komplikationsrate und Geburt von behinderten Kindern führt.

Lt. Auskunft des russischen Roten Kreuzes sind aber auch in Tschetschenien alle medizinischen Behandlungen - außer solchen, die besonderer "high tech" bedürfen, verfügbar.

Der höchste Level an Gesundheitsversorgung besteht in Grosny. Dort gibt es 11 Krankenhäuser, 21 Polykliniken und 6 Klinken. Es gibt jedoch nur wenig Spezialisten in der Stadt. Pro 10.000 Einwohner gibt es laut Angaben der Regierung Kadyrow nur 24,2 Ärzte für Primärmedizin. Neben dem Wiederaufbau von Gebäuden und Straßen laufen auch Programme zur Sanierung der Gesundheitsversorgung. Auch hier muss noch einiges an Zeit und Geld investiert werden, um die Versorgung sicherzustellen. Krankenhäuser und Polykliniken werden wieder aufgebaut. Die Krankenhäuser kämpfen vor allem mit mangelnder Ausstattung hinsichtlich medizinischer Geräte und Medikamenten, aber auch von Versorgungsleistungen, wie Stromversorgung oder Abwasserbeseitigung. Der Standard der verfügbaren Versorgung hängt jedoch sehr stark von den finanziellen Möglichkeiten des Betroffenen ab, mittlerweile gibt es jedoch - lt. Auskunft des russischen Roten Kreuzes - auch eine funktionierende öffentliche Krankenversicherung, welche von den Arbeitgebern und den Gemeinden finanziert wird.

Ein 2006 ins Leben gerufenes Programm mit dem Titel "Sdorowje" (Gesundheit) trägt mit Renovierungen von Krankenhäusern, Neueröffnungen von medizinischen Einrichtungen, Beschaffung von Ausstattung und Material und Ausbildung von Personal zur Verbesserung der allgemeinen medizinischen Versorgung bei. Laut Angaben der Regierung von Kadyrow wurden 2007 im Rahmen dieses Projekts mehrere hundert Millionen Rubel investiert.

Die internationale Gemeinschaft unterstützt Programme, die die Wiederherstellung der Gesundheitsversorgung vorantreiben sollen (dazu näher Inter-Agency Transitional Workplan for the North Caucasus). Die EU, WHO Europa und UNICEF haben 2007 12,7 Millionen Euro in Projekte auf dem Gesundheits- und Ausbildungssektor investiert. Das IKRK stellte seine finanzielle Unterstützung 2008 ein, da diese weitestgehend von der föderalen und lokalen Regierung übernommen wurde. Schulungsmaßnahmen und Hilfsleistungen an das Orthopädiezentrum in Grosny werden jedoch nach wie vor fortgesetzt. Zahlreiche andere NGOs sind in Tschetschenien aktiv. Insbesondere "Ärzte ohne Grenzen" sind seit 1994 vor allem im Bereich der Tuberkuloseprogramme, der psychosozialen Unterstützung, aber auch im Bereich der Gynäkologie und der Kinderheilkunde tätig. Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz beendete 2007 seine Direkthilfe in Tschetschenien. Auch wenn sich die Lage bessert, bleibt der Gesundheitsstandard in Tschetschenien noch immer hinter dem der Russischen Föderation zurück.

Aufgrund der mangelnden Ausstattung ist es üblich, im Falle der Notwendigkeit einer Operation auf Krankenhäuser in der Russischen Föderation (Sochi, Rostov oder Moskau) auszuweichen. Die Kosten dafür sind jedoch selbst zu tragen, weil die medizinische Versorgung in der Russischen Föderation mit Ausnahme der Ersten Hilfe nur in jener Region kostenlos ist, in der man registriert ist. Die Kosten bestimmter Behandlungen in Tschetschenien können nicht angegeben werden, es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass (auch) im staatlichen Gesundheitswesen Korruption verbreitet ist.

Im Herbst 2007 wurde in Grosny angesichts der steigenden AIDS-Rate ein Zentrum für Prävention und Kontrolle von AIDS eröffnet. Die Verbreitung von HIV erfolgt vor allem über den Gebrauch von infizierten Spritzen, denn mehr als die Hälfte der HIV-Infizierten sind drogensüchtig. Um dieses Problem in den Griff zu bekommen, läuft auch ein Programm zur Bekämpfung von Alkohol- und Drogensucht, in dessen Rahmen Ende 2007 mit Unterstützung der WHO eine Entzugsklinik in Grosny eröffnet wurde, an der 2000 Menschen als drogenabhängig registriert sind. Angesichts der gesellschaftlichen Tabuisierung des Gebrauchs von Drogen könnte allerdings die Dunkelziffer um ein Vielfaches höher sein.

Fast alle intern Vertriebenen leiden laut Ärzte ohne Grenzen außerdem unter Angstzuständen, Depressionen und/oder Schlaflosigkeit und benötigen dringend psychologische Betreuung. 2007 errichtete jedoch das Danish Refugee Council vier psychosoziale Rehabilitationszentren in Grosny. Nach Informationen von Fiona Corrigan, Schweizer Bundesamt für Migration, sollte es an jeder Schule einen psychologischen Dienst für Kinder geben. Dieser wird jedoch nach ihrem Wissensstand nur an einer Schule in Grosny angeboten. Lt. Auskunft von VESTA können psychische Erkrankungen beispielsweise im Republiksambulatorium für Neuropsychologie in Grosny und in den Republikskrankenhäusern von Zakan-Jurt und Braguny behandelt werden.

UNICEF entwickelte Ende 2005 in Tschetschenien ein neues Programm, um posttraumatische Belastungsstörungen bei Kindern und ihren Familien zu behandeln. Mit Stand Jänner 2009 wurden bereits 29 von UNICEF unterstützte psychosoziale Zentren betrieben.

Wenn auch die medizinische Versorgung in Tschetschenien noch einen starken Aufholbedarf hat, so ist zwischenzeitig zumindest die medizinische Grundversorgung sichergestellt.

Accord, Auskunft vom 13.05.2008 zur medizinischen Versorgung und Grundversorgung in Tschetschenien

Accord und UNHCR, Summary of the Accord-UNHCR country of origin information seminar, 18.10.2007

Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung v. 30.11.2009

Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 30.07.2009

Martin Malek, Zur Lage der Frauen in Tschetschenien, v. 6.5.2006

Bundesasylamt, Mitschrift des Besuches von Frau Leila Dzeitova (Direktorin von VESTA)

Auskunft Rotes Kreuz Moskau vom 16.09.2008

3.5 Rückkehrer

Im Dezember 2007 wandte sich Präsident Kadyrow mit einer Ansprache an die im Ausland lebenden Tschetschenen und rief sie zur Achtung ihrer eigenen Gesetze und Kultur, aber auch zu Toleranz gegenüber anderen Nationalitäten auf. Zur Ergänzung wurden an Dutzende tschetschenische Gemeinschaften inner- und außerhalb der Russischen Föderation DVDs, Videos, Fotos und ähnliche Materialien verschickt, die über die positiven Entwicklungen der letzten Jahre informieren sollten. Um seine Landsleute zu einer Rückkehr in ihre Heimat zu bewegen, verspricht der Präsident, alles in seiner Macht Stehende zu tun, um ihnen akzeptable Lebensbedingungen zu bieten. Er hebt besonders die fortgeschrittenen Renovierungen der Städte und Dörfer, den Bau von Moscheen, die Einrichtung von Krankenhäusern und die Wiederbelebung des Bildungssektors hervor.

Der Verein "Menschrechte Österreich", der im Auftrag des BMI Hilfestellung bei der freiwilligen Rückkehr anbietet, hat ein Monitoring bei freiwilligen Rückkehrern nach Tschetschenien durchgeführt. Dabei ist hervorgekommen, dass freiwillige Rückkehrer wohl durch Sicherheitsorgane eingehend befragt, aber nicht misshandelt wurden und auch sonst keinen Problemen in Tschetschenien ausgesetzt waren. Manche Rückkehrer beabsichtigen jedoch wieder in den EU-Raum auszureisen.

Neben Personen, die vor dem Gerichtshof für Menschenrechte geklagt haben, ziehen nach Informationen von UNHCR vor allem Rückkehrende aus dem Ausland bei ihrer Wiedereinreise an der Grenze automatisch die Aufmerksamkeit des Geheimdienstes FSB auf sich. Sie werden oft verdächtigt, während ihrer Abwesenheit die Rebellen unterstützt oder im Ausland ein Vermögen angehäuft zu haben, wodurch sie zu Opfern von Erpressung werden könnten. Frau Leila Dzeitova, Direktorin von VESTA, spricht davon, dass (freiwillig) Zurückkehrende nicht verfolgt werden und froh seien, dass sie zurückgekommen seien. Die Anzahl der freiwilligen Rückkehrer hat in den letzten Jahren zugenommen (von 194 2000 auf 2.122 2006; Quelle IOM), aktuelle Daten, die sich ausschließlich auf Tschetschenen beziehen gibt es jedoch nicht. Insgesamt sind vom 01.01.2009 bis 01.09.2009 755 Staatsangehörige der Russischen Föderation (Tschetschenen wurden nicht eigens ausgewiesen) freiwillig in ihr Heimatland zurückgekehrt. Trotzdem kann festgestellt werden, dass die Anzahl der freiwilligen Rückkehrer in Relation zu der Gesamtzahl der in Österreich aufhältigen Tschetschenen gering ist. Die tschetschenische Regierung plant auch in Österreich ein Büro, um noch mehr Tschetschenen zur Rückkehr in ihre alte Heimat zu bewegen, was unter in Österreich lebenden Tschetschenen Furcht und Unruhe ausgelöst hat.

Durch die Tschetschenisierung des Konflikts, d. h. die Übertragung der Macht auf Kadyrow und sein Regime, geht die Gewalt weniger von föderativen, sondern überwiegend von den tschetschenischen Behörden aus. Diese stehen mit dem russischen Verteidigungs- und Innenministerium, inklusive FSB, in Verbindung und haben Zugang zu deren Daten, kennen aber auch die relativ kleine Bevölkerung Tschetscheniens sehr gut. Somit ist es deutlich schwieriger geworden, den Machthabenden zu entrinnen.

Bundesasylamt, Mitschrift des Besuches von Frau Leila Dzeitova (Direktorin von VESTA)

Email des Vereins "Menschenrechte Österreich" an den Asylgerichtshof vom 20.04.2009 und vom 12.10.2009 an das BAA

4. Innerstaatliche Fluchtalternative

Außerhalb der tschetschenischen Republik ist die Registrierung von Tschetschenen immer ein großes Problem. Fremdenfeindliche und rassistische Ressentiments, insbesondere gegen Tschetschenen und andere Kaukasier, haben in den letzten Jahren zugenommen. Menschenrechtsorganisationen weisen immer wieder darauf hin, dass Personen "fremdländischen Aussehens" Opfer von Misshandlungen und Folter durch Polizei und Untersuchungsbehörden werden.

Die Lebensbedingungen für die Flüchtlinge in den Übergangsunterkünften in den russischen Teilrepubliken Inguschetien und Dagestan sind nach wie vor sehr unbefriedigend. Die tschetschenischen Behörden machen Druck, dass die Binnenflüchtlinge wieder nach Tschetschenien zurückkehren. In Anbetracht der prekären Sicherheitslage in den beiden Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien kann nach Einschätzung des UNHCR nicht vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative gesprochen werden kann.

Die Lage der Tschetschenen in der übrigen Russischen Föderation hat sich nicht wesentlich geändert, wenn auch die tschetschenische Diaspora in Moskau und in Südrussland zahlenmäßig zugenommen hat. Insgesamt sind Tschetschenen in der gesamten russischen Föderation Ziel diskriminierender Praktiken der Behörden (einschl. Festnahmen ohne Grund, Strafverfahren aufgrund fingierter Beweise etc.) und haben weiterhin Schwierigkeiten eine Wohnortregistrierung außerhalb Tschetscheniens auf legalem Weg zu erreichen. Die Russische Regierung benützt nach wie vor ihre eigene Definition der "Zwangsmigranten", anstelle des UNO-Begriffs IDP. Ersterer muss von einer Region der Föderation in eine andere migriert sein, womit alle innerhalb von Tschetschenien Vertriebenen ausgeschlossen sind. Außerdem gehören Opfer von Menschenrechtsverletzungen, von Übergriffen durch Sicherheitskräfte, etc. nicht zu den "Zwangsmigranten". Russland hat bisher 13.000 ethnische Russen, Armenier und Juden aus Tschetschenien als "Zwangsmigranten" anerkannt. Ethnischen Tschetschenen wird dieser Status jedoch systematisch verweigert. Nur "Zwangsmigranten" können jedoch legal arbeiten oder Grundstücke erwerben und nur sie haben Zugang zum Gesundheits- und Bildungswesen sowie zu Altersrenten.

Artikel 27 der russischen Verfassung garantiert jedem Bürger das Recht auf Bewegungsfreiheit und das Recht seinen Wohnort zu wählen. Dieses Recht kann jedoch durch einfache Gesetze gemäß Art 55 der Verfassung beschränkt werden. Das aus Sowjetzeiten stammende sogenannte "Propiska"-System, nachdem an jedem neuen Wohnort ein Registrierungsgesuch eingereicht werden musste, ist offiziell abgeschafft worden. An die Stelle des Propiska-System ist die Benachrichtigung der Behörden über die Wohnsitznahme getreten (Gesetz Nr. 5242-1) wobei zwischen vorübergehendem (bis zu 90 Tagen) und permanentem Wohnsitz unterschieden wird. Zur Registrierung muss ein Inlandsreisepass und ein Kauf- bzw. Mietvertrag vorgelegt werden, wobei Tschetschenen bei der Wohnungssuche auf Grund der vorherrschenden Ressentiments benachteiligt sind. Faktisch wird jedoch das Propiska-System, entgegen den Entscheidungen des russischen Verfassungsgerichtshofes, weiterhin angewendet bzw. die Registrierung eines vorübergehenden Wohnsitzes verweigert bzw. kann eine solche nur gegen Bestechungsgelder erreicht werden. Grundsätzlich betrifft dies zwar alle Einwohner, Tschetschenen sind jedoch überproportional stark diskriminiert. Tschetschenen wird nach wie vor landesweit, aber vor allem in Großstädten, eine Registrierung verweigert. Die Anmeldung ist jedoch Voraussetzung für Zugang zum Arbeitsmarkt, Schulbildung, Gesundheitsversorgung und anderen sozialen Rechten. Menschen, die sich illegal aufhalten, haben auch ein größeres Risiko, bei Ausweiskontrollen belästigt zu werden.Artikel 27 der russischen Verfassung garantiert jedem Bürger das Recht auf Bewegungsfreiheit und das Recht seinen Wohnort zu wählen. Dieses Recht kann jedoch durch einfache Gesetze gemäß Artikel 55, der Verfassung beschränkt werden. Das aus Sowjetzeiten stammende sogenannte "Propiska"-System, nachdem an jedem neuen Wohnort ein Registrierungsgesuch eingereicht werden musste, ist offiziell abgeschafft worden. An die Stelle des Propiska-System ist die Benachrichtigung der Behörden über die Wohnsitznahme getreten (Gesetz Nr. 5242-1) wobei zwischen vorübergehendem (bis zu 90 Tagen) und permanentem Wohnsitz unterschieden wird. Zur Registrierung muss ein Inlandsreisepass und ein Kauf- bzw. Mietvertrag vorgelegt werden, wobei Tschetschenen bei der Wohnungssuche auf Grund der vorherrschenden Ressentiments benachteiligt sind. Faktisch wird jedoch das Propiska-System, entgegen den Entscheidungen des russischen Verfassungsgerichtshofes, weiterhin angewendet bzw. die Registrierung eines vorübergehenden Wohnsitzes verweigert bzw. kann eine solche nur gegen Bestechungsgelder erreicht werden. Grundsätzlich betrifft dies zwar alle Einwohner, Tschetschenen sind jedoch überproportional stark diskriminiert. Tschetschenen wird nach wie vor landesweit, aber vor allem in Großstädten, eine Registrierung verweigert. Die Anmeldung ist jedoch Voraussetzung für Zugang zum Arbeitsmarkt, Schulbildung, Gesundheitsversorgung und anderen sozialen Rechten. Menschen, die sich illegal aufhalten, haben auch ein größeres Risiko, bei Ausweiskontrollen belästigt zu werden.

In den Regionen Moskau, Krasnador und Kabardino-Balkaria bestehen überdies (verfassungswidrige) Gesetze, die die Freiheit der Wohnsitzwahl beschränken. Nach einem Bericht des russischen Generalbevollmächtigten für Menschenrechte, Oleg Mironov, vom 15.9.2000, war die Ankunft aus einer anderen Region bzw einem anderen Staat ohne vorangehende Bindung an die Region, in der sich der Betroffene nunmehr niederlassen will, einer der häufigsten Gründe, die Registrierung zu versagen.

UNHCR lehnt nach wie vor generell eine inländische Fluchtalternative von Tschetschenen in der Russischen Föderation ab. (Joe Hegenauer, Tschetschenien Workshop von ACCORD, Wien, 18.10.2007. aber auch jüngst Hinweise von UNHCR zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz von Asylsuchenden aus der russischen Teilrepublik Tschetschenien vom 7.4.2009 samt Ergänzungsbrief vom 11.11.2009)

Der Umstand, dass zahlreiche Tschetschenen bei der Flucht aus der Heimat vor 1997 ihre Rentenberechtigungsscheine nicht mitgenommen haben, beraubt praktisch alle Rentner und Invaliden aus Tschetschenien der Möglichkeit, ihre Rente ausbezahlt zu bekommen.

Zusammenfassend kann somit gesagt werden, dass, ob eine Ansiedlung in anderen Teilen der Russischen Föderation möglich ist, bei Fehlen staatlicher Verfolgung im Einzelfall zu prüfen. Dabei spielen angesichts von möglichen Schwierigkeiten bei der Registrierung ein Netzwerk von Verwandten und Bekannten sowie die Möglichkeit der Kontaktierung von NGOs eine Rolle. Nicht registrierte Tschetschenen können allenfalls in der tschetschenischen Diaspora innerhalb Russlands überleben, wobei wiederum Faktoren wie Geld, Familienanschluss, Ausbildung und russische Sprachkenntnisse relevant sein können.

Das deutsche Bundesverwaltungsgericht sieht eine inländische Fluchtalternative an einem verfolgungsfreien Ort dann als gegeben an, wenn die betreffende Person an diesem Ort durch eigene (allenfalls wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende) Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite - allenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten - das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen kann (Beschluss v. 21.5.2003, BVerwG 1 B 298.02). Nicht zumutbar ist hingegen eine entgeltliche Erwerbstätigkeit für kriminelle Organisationen, die in der fortgesetzten Begehung oder der Teilnahme an Verbrechen besteht (Beschluss v. 17.5.2006, BVerwG 1 B 100.05).

Eine zumutbare Fluchtalternative liege dann vor, wenn die Person am Ort der Fluchtalternative - auch ohne förmliche Gewährung eines Aufenthaltsrechtes und ohne Inanspruchnahme staatlicher Sozialleistungen in zumutbarer Weise - etwa im Rahmen des Familienverbandes (oder der sog. "Schattenwirtschaft") ihre Existenz sichern kann. Ein Leben in Illegalität, das jederzeit die Gefahr polizeilicher Kontrollen und der strafrechtlichen Sanktionierung in sich birgt, stellt hingegen keine zumutbare Fluchtalternative dar (Urteil v. 1.2.2007, BVerwG 1 C 24.06).

Das Schweizer Bundesverwaltungsgericht sieht eine Rückkehr in die Russischen Föderation - ganz allgemein - auch für Tschetschenen (die eine persönliche Verfolgung nicht glaubhaft machen können) für zumutbar an, weil dort kein Bürgerkrieg herrscht und auch nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt nicht gesprochen werden kann (Urteil vom 18.5.2007, D-5420/2006).

Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 30.07.2009

Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 25.11.2009

Hinweise des UNHCR zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz Asylsuchender aus der russischen Teilrepublik Tschetschenien vom 07.04.2009 samt Ergänzungsbrief vom 11.11.2009

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Als Beweise wurden die wiedergegebene Einvernahme vom 16.11.2004 und vom 27.04.2010 vor dem Bundesasylamt Linz, die wiedergegebene Verhandlung vor dem Asylgerichtshof vom 17.01.2011, die oa. Länderfeststellungen, welche auf den dort genannten Quellen basieren, das rechtskräftige Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.03.2009, Zl. C4 258.343-0/2008/16E, sowie die Auskünfte aus dem Strafregister den Beschwerdeführer betreffend und die von ihm vorgelegten Reisepässe und Sprachzertifikate berücksichtigt.

Die Beweise wurden wie folgt gewürdigt:

Die Feststellungen betreffend Tschetschenien wurden dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht und hat er dazu keine Stellungnahme abgegeben. Diese Feststellungen gründen sich auf die darin genannten unterschiedlichen Quellen und werden als ausgewogen erachtet.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird wie folgt gewürdigt:

Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg Nr XVIII GP; AB 328 Blg Nr XVIII GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg Nr römisch achtzehn GP; Ausschussbericht 328 Blg Nr römisch achtzehn GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).

1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und

4. der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Es ist darauf hinzuweisen, dass auch nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes es den Behörden nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden (siehe z.B. VwGH vom 29.06.2000, 2000/01/0093), wie dies auch regelmäßig bei der Beweiswürdigung durch das Schweizerische Bundesamt für Flüchtlinge erfolgt.

Dem Beschwerdeführer wurde vor dem Bundesasylamt hinlänglich Gelegenheit geboten, alle seiner Meinung nach ihren Standpunkt stützenden Argumente ins Treffen zu führen.

Der Auffassung des Bundesasylamtes, wonach die Voraussetzungen für die weitere Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung zum Antrag vom 14.01.2010 nicht mehr gegeben sind, als der Beschwerdeführer nunmehr vorbrachte, wegen seiner psychischen Leiden in Österreich nicht in Behandlung (gewesen) zu sein sowie seit 2009 einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, und ihm den ihm zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt und die ihm erteilte Aufenthaltsberechtigung gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen hat, ist zuzustimmen. Der Beschwerdeführer hat keinerlei Befunde betreffend diese gesundheitliche Beeinträchtigung vorgelegt, sodass davon auszugehen ist, dass diese nicht mehr besteht bzw. er diesbezüglich nicht auf eine medizinische Behandlung angewiesen ist. Seine diesbezüglichen Angaben ergeben sich aus der Einvernahme durch das Bundesasylamt vom 27.04.2011 und aus seinen Angaben in der Verhandlung vom 17.01.2011 vor dem Asylgerichtshof, ebenso die Angaben über seine in Tschetschenien lebenden Verwandten und die stillgelegte Landwirtschaft der (Stief)Mutter.Der Auffassung des Bundesasylamtes, wonach die Voraussetzungen für die weitere Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung zum Antrag vom 14.01.2010 nicht mehr gegeben sind, als der Beschwerdeführer nunmehr vorbrachte, wegen seiner psychischen Leiden in Österreich nicht in Behandlung (gewesen) zu sein sowie seit 2009 einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, und ihm den ihm zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt und die ihm erteilte Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen hat, ist zuzustimmen. Der Beschwerdeführer hat keinerlei Befunde betreffend diese gesundheitliche Beeinträchtigung vorgelegt, sodass davon auszugehen ist, dass diese nicht mehr besteht bzw. er diesbezüglich nicht auf eine medizinische Behandlung angewiesen ist. Seine diesbezüglichen Angaben ergeben sich aus der Einvernahme durch das Bundesasylamt vom 27.04.2011 und aus seinen Angaben in der Verhandlung vom 17.01.2011 vor dem Asylgerichtshof, ebenso die Angaben über seine in Tschetschenien lebenden Verwandten und die stillgelegte Landwirtschaft der (Stief)Mutter.

Die Feststellungen über seine Staatsangehörigkeit basieren auf den von ihm vorgelegten Reisepässen, an deren Echtheit weder das Bundesasylamt noch der Asylgerichtshof Zweifel hegte, jene über seine Volksgruppenzugehörigkeit auf seinen Angaben anlässlich der Antragstellung am 11.04.2004, und die Zuerkennung des subsidiären Schutzes basiert auf dem genannten Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.03.2009.

Unter Bedachtnahme auf die oa. Länderfeststellungen und das genannte Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.03.2009, wonach der Beschwerdeführer eine Verfolgung im Herkunftsstaat nicht glaubhaft machen konnte, ist auch aktuell davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer in Tschetschenien weder eine unmenschliche Behandlung noch die Todesstrafe oder eine andere unverhältnismäßige Strafe bzw. sonstige individuelle Gefahr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.

3. Rechtlich folgt daraus:

Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997 in der Fassung BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008 in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überDer Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen das Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen das Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76/1997 tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).

Gemäß § 73 Abs. 7 ASylG, idF BGBl. Nr. 135/2009, treten ua. die §§ 2 Abs. 3, § 8 Abs.3a und 4, § 9 Abs. 2-4, § 10 Abs. 1, 5 und 6 sowie § 75 Abs. 6 mit Wirkung vom 1. Jänner 2010 in Kraft.Gemäß Paragraph 73, Absatz 7, ASylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 2009,, treten ua. die Paragraphen 2, Absatz 3,, Paragraph 8, Absatz 3 a und 4, Paragraph 9, Absatz 2 -, 4,, Paragraph 10, Absatz eins, 5 und 6 sowie Paragraph 75, Absatz 6, mit Wirkung vom 1. Jänner 2010 in Kraft.

Gemäß § 75 Abs. 6 AsylG 2005 gilt einem Fremden, dem am oder nach dem 31.12.2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 oder des Asylgesetztes 1997 zugekommen ist oder zuerkannt wurde, der Status des subsidiär Schutzberechtigten als zuerkannt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 6, AsylG 2005 gilt einem Fremden, dem am oder nach dem 31.12.2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 oder des Asylgesetztes 1997 zugekommen ist oder zuerkannt wurde, der Status des subsidiär Schutzberechtigten als zuerkannt.

Im gegenständlichen Verfahren sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 anzuwenden.

Gemäß § 75 Abs. 13 AsylG 2005 idgF stellen Änderungen der Rechtslage nach diesem Bundesgesetz keinen Grund für Zurückverweisungen gemäß § 66 AVG dar.Gemäß Paragraph 75, Absatz 13, AsylG 2005 idgF stellen Änderungen der Rechtslage nach diesem Bundesgesetz keinen Grund für Zurückverweisungen gemäß Paragraph 66, AVG dar.

Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, BGBl. Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzten und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzten und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, ist einem Fremden, der in Österreich eine Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, ist einem Fremden, der in Österreich eine Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist einem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist einem Fremden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH v. 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR).Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche VwGH v. 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR).

§ 8 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den/die Asylwerber/Asylwerberin betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH v. 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGHNach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, Asylgesetz 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den/die Asylwerber/Asylwerberin betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH v. 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH

v. 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der/die Antragsteller/ Antragstellerin das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH v. 26.06.1997, Zl. 95/18/1293; VwGH v. 17.07.1997, Zl. 97/18/0336). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH v. 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; VwGH v. 26.02.2002, Zl. 99/20/0509; VwGH v. 22.08.2006, Zl. 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH v. 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH v. 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der/die Antragsteller/ Antragstellerin das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH v. 26.06.1997, Zl. 95/18/1293; VwGH v. 17.07.1997, Zl. 97/18/0336). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH v. 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; VwGH v. 26.02.2002, Zl. 99/20/0509; VwGH v. 22.08.2006, Zl. 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH v. 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) zu beachten (VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH v. 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennGemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;

er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder

er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Gemäß § 9 Abs. 2 leg. cit. ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wennGemäß Paragraph 9, Absatz 2, leg. cit. ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn

1. Einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;1. Einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;

2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.

In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 9 Abs. 3 leg.cit. ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, leg.cit. ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, oder 2 wahrscheinlich ist.

Gemäß § 9 Abs. 4 leg.cit. ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, leg.cit. ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.

Gemäß § 2 Abs. 3 AsylG 2005 idgF ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn erGemäß Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 idgF ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er

wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, oder

mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist,

rechtskräftig verurteilt worden ist.

Im Falle des Beschwerdeführers kann eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 bzw. Art. 3 EMRK zum Entscheidungszeitpunkt nicht erkannt werden. Es gibt weder einen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Russische Föderation den in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre, noch einen Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung des Beschwerdeführers unzulässig machen könnten. In der Russischen Föderation besteht auch nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt kann, neben den seitens der belangten Behörde von Amts wegen durchgeführten Erhebungen, auch im Hinblick auf seine grundsätzliche Arbeitsfähigkeit, kein weiterer Grund entnommen werden, der für eine Verlängerung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sprechen würde. Es ist nunmehr davon auszugehen, dass er seine 7-köpfige Familie in Anbetracht der bestehenden Grundversorgung und das bestehende familiäre Netz nunmehr auch in Tschetschenien versorgen kann. Einer medizinischen Behandlung psychischer Leiden bedarf er offenbar nicht.Im Falle des Beschwerdeführers kann eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, bzw. Artikel 3, EMRK zum Entscheidungszeitpunkt nicht erkannt werden. Es gibt weder einen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Russische Föderation den in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre, noch einen Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung des Beschwerdeführers unzulässig machen könnten. In der Russischen Föderation besteht auch nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt kann, neben den seitens der belangten Behörde von Amts wegen durchgeführten Erhebungen, auch im Hinblick auf seine grundsätzliche Arbeitsfähigkeit, kein weiterer Grund entnommen werden, der für eine Verlängerung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sprechen würde. Es ist nunmehr davon auszugehen, dass er seine 7-köpfige Familie in Anbetracht der bestehenden Grundversorgung und das bestehende familiäre Netz nunmehr auch in Tschetschenien versorgen kann. Einer medizinischen Behandlung psychischer Leiden bedarf er offenbar nicht.

In Tschetschenien besteht auch nicht eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. allgemeine politische Situation, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unrechtmäßig erscheinen ließe. Irgendein besonderes "real risk" kann somit in der Person des Beschwerdeführers nicht erkannt werden, außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen eine Abschiebung in die Russische Föderation sprechen würden, sind nicht erkennbar. Von einer Unterstützung (Unterkunft, Lebensmittel bzw. Geld) des arbeitsfähigen Beschwerdeführers durch seine Verwandten ist auszugehen.In Tschetschenien besteht auch nicht eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. allgemeine politische Situation, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unrechtmäßig erscheinen ließe. Irgendein besonderes "real risk" kann somit in der Person des Beschwerdeführers nicht erkannt werden, außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen eine Abschiebung in die Russische Föderation sprechen würden, sind nicht erkennbar. Von einer Unterstützung (Unterkunft, Lebensmittel bzw. Geld) des arbeitsfähigen Beschwerdeführers durch seine Verwandten ist auszugehen.

Die Entscheidung der belangten Behörde war daher zu bestätigen und die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. abzuweisen.Die Entscheidung der belangten Behörde war daher zu bestätigen und die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. abzuweisen.

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (§ 10 Abs. 4 AsylG).Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (Paragraph 10, Absatz 4, AsylG).

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Z 1) oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden (Z 2). Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (lit. a); das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (lit. b); die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (lit. c); der Grad der Integration (lit. d); die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden (lit. e); die strafgerichtliche Unbescholtenheit (lit. f); Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (lit. g); die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (lit. h).Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer eins,) oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden (Ziffer 2,). Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Litera a,); das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Litera b,); die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Litera c,); der Grad der Integration (Litera d,); die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden (Litera e,); die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Litera f,); Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Litera g,); die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Litera h,).

Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben (§ 10 Abs. 3 AsylG).Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG).

Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9). Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9). Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).

Der Beschwerdeführer ist seit dem 11.04.2004, somit mehr als sechseinhalb Jahre ununterbrochen in Österreich aufhältig und war dieser vorläufige Aufenthalt nach illegaler Einreise nicht rechtswidrig. Am tatsächlichen Bestehen eines Familienlebens mit seiner Ehefrau und seinen Kindern besteht keinerlei Zweifel. Der Beschwerdeführer spricht schon einigermaßen gut Deutsch (Niveau A2), ist Mitglied der XXXX, und ging seit 2009 einer Erwerbstätigkeit nach und verfügt über zahlreiche Freundschaften, was sich auch durch zahlreiche Unterstützungsschreiben manifestiert hat. Er ist im Übrigen strafgerichtlich unbescholten. Auch kann dem Beschwerdeführer zumindest ab dem Zeitpunkt der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht (im selben Ausmaß wie einem Asylwerber) vorgeworfen werden, er habe zu keinem Zeitpunkt seines Aufenthaltes in Österreich auf einen weiteren Verbleib im Bundesgebiet nach Abschluss seines Asylverfahrens vertrauen dürfen (vgl. auch § 10 Abs. 2 Z 2 lit. h AsylG). Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer (sowie seine gesamte Kernfamilie) als gut integriert zu bezeichnen ist und aus der Sicht des erkennenden Senates seine privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich die dagegen sprechenden öffentlichen Interessen (illegale Einreise) überwiegen.Der Beschwerdeführer ist seit dem 11.04.2004, somit mehr als sechseinhalb Jahre ununterbrochen in Österreich aufhältig und war dieser vorläufige Aufenthalt nach illegaler Einreise nicht rechtswidrig. Am tatsächlichen Bestehen eines Familienlebens mit seiner Ehefrau und seinen Kindern besteht keinerlei Zweifel. Der Beschwerdeführer spricht schon einigermaßen gut Deutsch (Niveau A2), ist Mitglied der römisch 40 , und ging seit 2009 einer Erwerbstätigkeit nach und verfügt über zahlreiche Freundschaften, was sich auch durch zahlreiche Unterstützungsschreiben manifestiert hat. Er ist im Übrigen strafgerichtlich unbescholten. Auch kann dem Beschwerdeführer zumindest ab dem Zeitpunkt der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht (im selben Ausmaß wie einem Asylwerber) vorgeworfen werden, er habe zu keinem Zeitpunkt seines Aufenthaltes in Österreich auf einen weiteren Verbleib im Bundesgebiet nach Abschluss seines Asylverfahrens vertrauen dürfen vergleiche auch Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera h, AsylG). Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer (sowie seine gesamte Kernfamilie) als gut integriert zu bezeichnen ist und aus der Sicht des erkennenden Senates seine privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich die dagegen sprechenden öffentlichen Interessen (illegale Einreise) überwiegen.

Wie sich bereits aus dem oben Ausgeführten ergibt, beruht die durch eine Ausweisung des Beschwerdeführers drohende Verletzung seines Privat- und Familienlebens auf Umständen, die ihrem Wesen nicht bloß vorübergehend sind, sodass die Ausweisung zu beheben und auf Dauer für unzulässig zu erklären war (in diesem Sinne auch schon AsylGH vom 11.08.2009, Zl. B5 241.319-2/2009/3E, AsylGH vom 29.10.2009, Zl. D8 263154-0/2008/20E, AsylGH vom 09.11.2009, Zl. D7 242438-9/2008/20E, AsylGH vom 27.10.2009, Zl. E3 249.769-2/2009/5E u. a.).

Der Beschwerde war daher spruchgemäß Folge zu geben.

Schlagworte

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, Ausweisung dauernd unzulässig, bestehendes Familienleben, Deutschkenntnisse, Integration, Interessensabwägung, Lebensgrundlage, Privatleben, soziale Verhältnisse

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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