Norm
AsylG 2005 §9Spruch
C18 308.109-2/2010/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. LEONHARTSBERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. BRAUCHART als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.09.2010, FZ. 05 21.539-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. LEONHARTSBERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. BRAUCHART als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.09.2010, FZ. 05 21.539-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid (Spruchpunkt I. und II.) gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.) gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, reiste am 09.12.2005 illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am selben Tag einen Asylantrag (nach dem AsylG 1997).
Noch während des erstinstanzlichen Asylverfahrens wurde der Beschwerdeführer vom Oberlandesgericht XXXX, wegen eines Verbrechens nach § 207 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.Noch während des erstinstanzlichen Asylverfahrens wurde der Beschwerdeführer vom Oberlandesgericht römisch 40 , wegen eines Verbrechens nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.11.2006, Zahl: 05 21.539-BAL, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers vom 09.12.2005 gemäß § 7 iVm § 13 Abs. 2 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I). Mit Spruchpunkt II. dieser Entscheidung wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gem. § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt, und mit Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführer gem. § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.11.2006, Zahl: 05 21.539-BAL, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers vom 09.12.2005 gemäß Paragraph 7, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 2, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Mit Spruchpunkt römisch zwei. dieser Entscheidung wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erklärt, und mit Spruchpunkt römisch drei. wurde der Beschwerdeführer gem. Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.
Die dagegen erhobene Berufung wurde vom unabhängigen Bundesasylsenat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Bescheid vom 30.05.2008, Zahl: 308.109-C1/12E-I/03/06, hinsichtlich Spruchpunkt I. gem. § 7 AsylG 1997 abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan nicht zulässig ist. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer gem. § 15 AsylG 1997 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres (bis zum 01.06.2009) erteilt.Die dagegen erhobene Berufung wurde vom unabhängigen Bundesasylsenat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Bescheid vom 30.05.2008, Zahl: 308.109-C1/12E-I/03/06, hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. gem. Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan nicht zulässig ist. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer gem. Paragraph 15, AsylG 1997 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres (bis zum 01.06.2009) erteilt.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.07.2009, Zahl: 05 21.539-BAL, wurde dem Beschwerdeführer gem. § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 01.06.2010 erteilt.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.07.2009, Zahl: 05 21.539-BAL, wurde dem Beschwerdeführer gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 01.06.2010 erteilt.
3. Mit Antrag vom 06.04.2010 begehrte der Beschwerdeführer die Verlängerung der subsidiären Schutzberechtigung gem. § 8 AsylG 2005.3. Mit Antrag vom 06.04.2010 begehrte der Beschwerdeführer die Verlängerung der subsidiären Schutzberechtigung gem. Paragraph 8, AsylG 2005.
Zu diesem Antrag wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt am 05.08.2010 niederschriftlich einvernommen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.09.2010, Zahl: 05 21.539-BAL, wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 30.05.2008, Zahl:
308.109-C1/12E-I/03/06, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 9 Abs. 2 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I). Mit Spruchpunkt II. wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan gem. § 9 Abs. 2 AsylG 2005 für unzulässig erklärt. Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründete das Bundesasylamt in seiner rechtlichen Beurteilung dahingehend, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2006 durch das Landesgericht XXXX (im Instanzenzug durch das Oberlandesgericht XXXX) wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sei. Gem. § 9 Absatz 2 AsylG 2005 idF des BGBl. I Nr. 122/2009, welche auf alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren anzuwenden sei, sei einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten, wenn dies nicht schon aus den Gründen des Absatzes 1 zu erfolgen habe, von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt F der GFK genannten Gründe vorliege (Z 1), der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstelle (Z 2) oder der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden sei (Z 3). Im vorliegenden Fall lägen auf Grund der aktenkundigen rechtskräftigen Verurteilung die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vor, weshalb der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen gewesen sei.308.109-C1/12E-I/03/06, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins). Mit Spruchpunkt römisch zwei. wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan gem. Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 für unzulässig erklärt. Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründete das Bundesasylamt in seiner rechtlichen Beurteilung dahingehend, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2006 durch das Landesgericht römisch 40 (im Instanzenzug durch das Oberlandesgericht römisch 40 ) wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sei. Gem. Paragraph 9, Absatz 2 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, welche auf alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren anzuwenden sei, sei einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten, wenn dies nicht schon aus den Gründen des Absatzes 1 zu erfolgen habe, von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn einer der in Artikel eins, Abschnitt F der GFK genannten Gründe vorliege (Ziffer eins,), der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstelle (Ziffer 2,) oder der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden sei (Ziffer 3,). Im vorliegenden Fall lägen auf Grund der aktenkundigen rechtskräftigen Verurteilung die Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vor, weshalb der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen gewesen sei.
Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 21.09.2010 zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 30.09.2010, welche sich gegen Spruchpunkt I. richtet. Begründend wird ausgeführt, dass § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG auf den Beschwerdeführer nicht anwendbar sei, da die Verurteilung erstinstanzlich mit Urteil vom 06.09.2006 vorgenommen worden sei. Mittlerweile habe der Beschwerdeführer bereits auf Grund seiner seitherigen Unbescholtenheit und des Ablaufs der Probezeit die endgültige Strafnachsicht erhalten. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten sei ihm mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 01.06.2008 zuerkannt worden, somit erst nach seiner rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung. Die entscheidende Behörde sei auch in Kenntnis der Verurteilung gewesen. Diese Verurteilung könne daher nicht im Nachhinein als Aberkennungsgrund herangezogen werden. Aus der Systematik und dem Zweck des Gesetzes sowie aus den Materialien des FrÄG 2009, BGBl. I Nr. 122/2009, ergebe sich, dass nur solche Verurteilungen berücksichtigt werden dürften, die nach Erlangung des subsidiären Schutzes verhängt worden seien. Auch eine verfassungskonforme Interpretation der einfachgesetzlichen Regelungen verbiete eine Rückwirkung der geänderten Aberkennungstatbestände auf Straftaten, die schon vor der Zuerkennung des Schutzstatus begangen und abgeurteilt worden seien, da dies gegen den verfassungsrechtlich verankerten Vertrauensgrundsatz verstoße. Schließlich habe es sich um eine einmalige strafrechtliche, wenn auch schwerwiegende, Verurteilung gehandelt, seither sei ihm aber nichts mehr vorzuwerfen. Der Beschwerdeführer führe seither einen ordentlichen Lebenswandel, gehe einer Beschäftigung nach, und befinde sich gerade in einer Schulungsmaßnahme des Arbeitsmarktservices. Weiters besuche er einen weiteren Deutschkurs zur Verbesserung seiner Deutschkenntnisse, wenngleich er sich auf Deutsch schon ohne Probleme verständigen könne. Er sei gut integriert und befolge die österreichische Rechtsordnung. Da ihm weiterhin der Status des subsidiär Schutzberechtigten gebühre, sei ihm wiederum eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen. Weiters beantrage er die Rückgabe seiner Karte gem. § 52 AsylG, da ihm diese rechtswidrig entzogen worden sei, da gem. § 9 Abs. 4 AsylG diese Karte erst nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde zurückzustellen sei.Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 21.09.2010 zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 30.09.2010, welche sich gegen Spruchpunkt römisch eins. richtet. Begründend wird ausgeführt, dass Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG auf den Beschwerdeführer nicht anwendbar sei, da die Verurteilung erstinstanzlich mit Urteil vom 06.09.2006 vorgenommen worden sei. Mittlerweile habe der Beschwerdeführer bereits auf Grund seiner seitherigen Unbescholtenheit und des Ablaufs der Probezeit die endgültige Strafnachsicht erhalten. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten sei ihm mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 01.06.2008 zuerkannt worden, somit erst nach seiner rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung. Die entscheidende Behörde sei auch in Kenntnis der Verurteilung gewesen. Diese Verurteilung könne daher nicht im Nachhinein als Aberkennungsgrund herangezogen werden. Aus der Systematik und dem Zweck des Gesetzes sowie aus den Materialien des FrÄG 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ergebe sich, dass nur solche Verurteilungen berücksichtigt werden dürften, die nach Erlangung des subsidiären Schutzes verhängt worden seien. Auch eine verfassungskonforme Interpretation der einfachgesetzlichen Regelungen verbiete eine Rückwirkung der geänderten Aberkennungstatbestände auf Straftaten, die schon vor der Zuerkennung des Schutzstatus begangen und abgeurteilt worden seien, da dies gegen den verfassungsrechtlich verankerten Vertrauensgrundsatz verstoße. Schließlich habe es sich um eine einmalige strafrechtliche, wenn auch schwerwiegende, Verurteilung gehandelt, seither sei ihm aber nichts mehr vorzuwerfen. Der Beschwerdeführer führe seither einen ordentlichen Lebenswandel, gehe einer Beschäftigung nach, und befinde sich gerade in einer Schulungsmaßnahme des Arbeitsmarktservices. Weiters besuche er einen weiteren Deutschkurs zur Verbesserung seiner Deutschkenntnisse, wenngleich er sich auf Deutsch schon ohne Probleme verständigen könne. Er sei gut integriert und befolge die österreichische Rechtsordnung. Da ihm weiterhin der Status des subsidiär Schutzberechtigten gebühre, sei ihm wiederum eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen. Weiters beantrage er die Rückgabe seiner Karte gem. Paragraph 52, AsylG, da ihm diese rechtswidrig entzogen worden sei, da gem. Paragraph 9, Absatz 4, AsylG diese Karte erst nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde zurückzustellen sei.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gem. § 75 Abs. 1 leg.cit. auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005, BGBl I Nr. 2005/100 idF BGBl I Nr. 135/2009 (in der Folge: AsylG), zu führen.1. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gem. Paragraph 75, Absatz eins, leg.cit. auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005, BGBl römisch eins Nr. 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (in der Folge: AsylG), zu führen.
Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Durch Einzelrichter entscheidet der Asylgerichtshof gemäß § 61 Abs. 3 AsylG über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG und nach § 68 Abs. 1 AVG sowie gemäß § 61 Abs. 3a AsylG über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a leg.cit. Da es sich im gegenständlichen Fall nicht um eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid nach den §§ 4 und 5 AsylG bzw. § 68 Abs. 1 AVG oder um die Überprüfung einer Aufhebung des Abschiebeschutzes handelt, ist im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Durch Einzelrichter entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG und nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie gemäß Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, leg.cit. Da es sich im gegenständlichen Fall nicht um eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG bzw. Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder um die Überprüfung einer Aufhebung des Abschiebeschutzes handelt, ist im Senat zu entscheiden.
Gemäß § 22 Abs. 1 AsylG haben Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses zu ergehen.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AsylG haben Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses zu ergehen.
2.1. § 9 AsylG 2005 regelt die Aberkennung der subsidiären Schutzberechtigung und hatte in der Fassung vor der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Novelle BGBl. I Nr. 122/2009 folgenden Wortlaut:2.1. Paragraph 9, AsylG 2005 regelt die Aberkennung der subsidiären Schutzberechtigung und hatte in der Fassung vor der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, folgenden Wortlaut:
"§ 9. (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;
2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder
3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen."
Mit der Novelle BGBl. I Nr. 122/2009 wurde § 9 AsylG 2005 in Abs. 2 um zusätzliche Aberkennungstatbestände erweitert und es wurden in einem neuen Absatz 3 ergänzende Regelungen vorgesehen (§ 9 Abs. 1 leg.cit. blieb unverändert und der bisherige § 9 Abs. 2 wurde zu § 9 Abs. 4 leg.cit.); diese Bestimmungen lauten:Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, wurde Paragraph 9, AsylG 2005 in Absatz 2, um zusätzliche Aberkennungstatbestände erweitert und es wurden in einem neuen Absatz 3 ergänzende Regelungen vorgesehen (Paragraph 9, Absatz eins, leg.cit. blieb unverändert und der bisherige Paragraph 9, Absatz 2, wurde zu Paragraph 9, Absatz 4, leg.cit.); diese Bestimmungen lauten:
"§ 9. (...)
(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
1. einer der in Art 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;1. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.
In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist."(3) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, oder 2 wahrscheinlich ist."
Diese Neufassung trat gemäß § 73 Abs. 7 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009 mit 01.01.2010 in Kraft und wurde vom Bundesasylamt dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt.Diese Neufassung trat gemäß Paragraph 73, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, mit 01.01.2010 in Kraft und wurde vom Bundesasylamt dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt.
Das Bundesasylamt hat die Aberkennung der subsidiären Schutzberechtigung des Beschwerdeführers gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 mit einer Straftat begründet, die dieser vor dem Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 122/2009 und bevor ihm mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 30.05.2008, Zl. 308.109-C1/12E-I/03/06, subsidiärer Schutz gewährt wurde, begangen hatte. Die Annahme des Bundesasylamtes, § 9 Abs. 2 AsylG idF der Novelle BGBl. I. Nr. 122/2009 sei auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwenden, erweist sich jedoch als rechtswidrig (vgl. zu einem gleich gelagerten Sachverhalt, VfGH 16.12.2010, U 1769/10):Das Bundesasylamt hat die Aberkennung der subsidiären Schutzberechtigung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 mit einer Straftat begründet, die dieser vor dem Inkrafttreten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, und bevor ihm mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 30.05.2008, Zl. 308.109-C1/12E-I/03/06, subsidiärer Schutz gewährt wurde, begangen hatte. Die Annahme des Bundesasylamtes, Paragraph 9, Absatz 2, AsylG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 122 aus 2009, sei auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwenden, erweist sich jedoch als rechtswidrig vergleiche zu einem gleich gelagerten Sachverhalt, VfGH 16.12.2010, U 1769/10):
Gesetze sind im Allgemeinen auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach ihrem Inkrafttreten ereignen, sofern der Gesetzgeber nicht ausdrücklich anderes bestimmt (Art. 49 B-VG). Die Neufassung des § 9 AsylG 2005 ist am 21.10.2009 vom Nationalrat beschlossen worden und nach § 73 Abs. 7 leg.cit. am 01.01.2010 in Kraft getreten, sodass eine ausdrückliche Rückwirkung nicht vorliegt. Abgesehen vom Fehlen einer ausdrücklichen Anordnung im AsylG 2005, dass § 9 Abs. 2 AsylG 2005 auch auf vor seinem Inkrafttreten und der Gewährung subsidiären Schutzes liegende Sachverhalte anzuwenden wäre, bringt der Gesetzgeber in den Materialien deutlich zum Ausdruck, dass er die Aberkennung jedenfalls für nach der Zuerkennung begangene Straftaten vorsieht (vgl. dazu die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 330 BlgNR 24.GP: "Die geltende Rechtslage führt zu dem rechtspolitisch unbefriedigenden Ergebnis, dass Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten - samt den damit verbundenen Rechten (Arbeitsmarktzugang uä.) - nicht aberkannt werden kann, solange die Abschiebung in den Herkunftsstaat eine Menschenrechtsverletzung im Sinne der EMRK bedeuten würde. Dies gilt auch dann, wenn der Fremde in Österreich mittlerweile (auch schwerste) Straftaten begangen hat. Nunmehr soll dies möglich sein und damit ein Zeichen gesetzt werden, dass Straffälligkeit mit dem Verlust von Rechten einhergeht und die Rechtsposition dieser Fremden auf das notwendige Maß beschränkt werden."). Damit ist eindeutig nicht beabsichtigt, den subsidiären Schutz wegen Straftaten abzuerkennen, die vor seiner Zuerkennung begangen wurden.Gesetze sind im Allgemeinen auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach ihrem Inkrafttreten ereignen, sofern der Gesetzgeber nicht ausdrücklich anderes bestimmt (Artikel 49, B-VG). Die Neufassung des Paragraph 9, AsylG 2005 ist am 21.10.2009 vom Nationalrat beschlossen worden und nach Paragraph 73, Absatz 7, leg.cit. am 01.01.2010 in Kraft getreten, sodass eine ausdrückliche Rückwirkung nicht vorliegt. Abgesehen vom Fehlen einer ausdrücklichen Anordnung im AsylG 2005, dass Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 auch auf vor seinem Inkrafttreten und der Gewährung subsidiären Schutzes liegende Sachverhalte anzuwenden wäre, bringt der Gesetzgeber in den Materialien deutlich zum Ausdruck, dass er die Aberkennung jedenfalls für nach der Zuerkennung begangene Straftaten vorsieht vergleiche dazu die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 330 BlgNR 24.Gesetzgebungsperiode, "Die geltende Rechtslage führt zu dem rechtspolitisch unbefriedigenden Ergebnis, dass Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten - samt den damit verbundenen Rechten (Arbeitsmarktzugang uä.) - nicht aberkannt werden kann, solange die Abschiebung in den Herkunftsstaat eine Menschenrechtsverletzung im Sinne der EMRK bedeuten würde. Dies gilt auch dann, wenn der Fremde in Österreich mittlerweile (auch schwerste) Straftaten begangen hat. Nunmehr soll dies möglich sein und damit ein Zeichen gesetzt werden, dass Straffälligkeit mit dem Verlust von Rechten einhergeht und die Rechtsposition dieser Fremden auf das notwendige Maß beschränkt werden."). Damit ist eindeutig nicht beabsichtigt, den subsidiären Schutz wegen Straftaten abzuerkennen, die vor seiner Zuerkennung begangen wurden.
Das Bundesasylamt hätte daher nicht in Anwendung des § 9 Abs. 2 idF BGBl. I Nr. 122/2009 dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkennen dürfen, weshalb die diesbezügliche Entscheidung gem. § 66 Abs. 4 AVG zu beheben war. Die Behebung des - nicht angefochtenen - Spruchpunktes II. stützt sich darauf, dass hinsichtlich der beiden Spruchpunkte des Bescheides des Bundesasylamtes vom 17.09.2010 eine solche Untrennbarkeit vorliegt, die trotz auf Spruchpunkt I. eingeschränkter Beschwerde eine Teilrechtskraft des nicht angefochtenen Abspruches (Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes) verhinderte (vgl. z.B. VwGH 15.06.1987, 86/04/0010; 29.11.1988, 88/11/0015; 30.01.1996, 95/11/0383). Der Asylgerichtshof war daher berechtigt, auch den nicht angefochtenen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 17.09.2010 zu beheben.Das Bundesasylamt hätte daher nicht in Anwendung des Paragraph 9, Absatz 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkennen dürfen, weshalb die diesbezügliche Entscheidung gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG zu beheben war. Die Behebung des - nicht angefochtenen - Spruchpunktes römisch zwei. stützt sich darauf, dass hinsichtlich der beiden Spruchpunkte des Bescheides des Bundesasylamtes vom 17.09.2010 eine solche Untrennbarkeit vorliegt, die trotz auf Spruchpunkt römisch eins. eingeschränkter Beschwerde eine Teilrechtskraft des nicht angefochtenen Abspruches (Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des Bundesasylamtes) verhinderte vergleiche z.B. VwGH 15.06.1987, 86/04/0010; 29.11.1988, 88/11/0015; 30.01.1996, 95/11/0383). Der Asylgerichtshof war daher berechtigt, auch den nicht angefochtenen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 17.09.2010 zu beheben.
3. Hinsichtlich des Beschwerdeantrages, dem Beschwerdeführer eine weitere befristete Aufenthaltsberechtigung für die höchstmögliche Dauer zu erteilen bzw. der Erstbehörde eine solche Erteilung aufzutragen, wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 06.04.2010 bereits bei der zuständigen Behörde - dem Bundesasylamt - einen Antrag auf Verlängerung der subsidiären Schutzberechtigung gem. § 8 AsylG 2005 zulässigerweise eingebracht hat, dieser verfahrenseinleitende Antrag jedoch bislang unerledigt blieb (auch mit dem Aberkennungsbescheid des Bundesasylamtes wurde darüber nicht abgesprochen). Das Verfahren über diesen Antrag ist daher noch beim Bundesasylamt anhängig und wird unter Berücksichtigung der gegenständlichen Entscheidung des Asylgerichtshofes zu erledigen sein. Auch hinsichtlich des Antrages auf Rückgabe der dem Beschwerdeführer vorzeitig - vor Rechtskraft der Aberkennung - entzogenen Aufenthaltsberechtigungskarte ist der Beschwerdeführer an das zuständige Bundesasylamt zu verweisen.3. Hinsichtlich des Beschwerdeantrages, dem Beschwerdeführer eine weitere befristete Aufenthaltsberechtigung für die höchstmögliche Dauer zu erteilen bzw. der Erstbehörde eine solche Erteilung aufzutragen, wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 06.04.2010 bereits bei der zuständigen Behörde - dem Bundesasylamt - einen Antrag auf Verlängerung der subsidiären Schutzberechtigung gem. Paragraph 8, AsylG 2005 zulässigerweise eingebracht hat, dieser verfahrenseinleitende Antrag jedoch bislang unerledigt blieb (auch mit dem Aberkennungsbescheid des Bundesasylamtes wurde darüber nicht abgesprochen). Das Verfahren über diesen Antrag ist daher noch beim Bundesasylamt anhängig und wird unter Berücksichtigung der gegenständlichen Entscheidung des Asylgerichtshofes zu erledigen sein. Auch hinsichtlich des Antrages auf Rückgabe der dem Beschwerdeführer vorzeitig - vor Rechtskraft der Aberkennung - entzogenen Aufenthaltsberechtigungskarte ist der Beschwerdeführer an das zuständige Bundesasylamt zu verweisen.
4. Gem. § 41 Abs. 7 AsylG iVm § 67d Abs. 2 Z 1 AVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.4. Gem. Paragraph 41, Absatz 7, AsylG in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz 2, Ziffer eins, AVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Schlagworte
Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, Aberkennungstatbestand, Bescheidbehebung, parlamentarische Materialien, strafrechtliche VerurteilungZuletzt aktualisiert am
11.03.2011