TE Vwgh Erkenntnis 1996/1/30 95/11/0383

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Veröffentlicht am 30.01.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
KFG 1967 §73 Abs1;
KFG 1967 §73 Abs2;
KFG 1967 §74 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, in der Beschwerdesache des P in U, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in R, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 13. Oktober 1995, Zl. IIb2-K-3230/1-1995, betreffend vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der vorgelegten Ausfertigung des angefochten Bescheides ergibt sich folgendes:

Mit Vorstellungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 29. August 1995 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 leg. cit. ausgesprochen, daß ihm vor Ablauf von 12 Monaten (ab Zustellung des Mandatsbescheides vom 10. Juli 1995) keine Lenkerberechtigung erteilt werden dürfe.

In der dagegen erhobenen Berufung wandte sich der Beschwerdeführer gegen die auf § 73 Abs. 1 KFG 1967 gestützte Entziehung und stellte den Abänderungsantrag, daß die Entziehung (als vorübergehende Entziehung) gemäß § 74 Abs. 1 leg. cit. ausgesprochen werde. Die von der Erstbehörde gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 festgesetzte Zeit blieb unbekämpft.

Mit dem angefochtenen Bescheid entzog die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß § 74 Abs. 1 KFG 1967 vorübergehend die Lenkerberechtigung für die Dauer von 18 Monaten (gerechnet ab 19. Juli 1995).

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Der Beschwerdeführer erachtet sich "in seinem Recht, daß in den rechtskräftigen Teil einer Sachentscheidung nicht eingriffen wird, verletzt (§ 66 AVG)". Dem liegt die Auffassung zugrunde, daß die Entziehung der Lenkerberechtigung und die gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 festgesetzte Zeit trennbare Bescheidabsprüche darstellen und daher im Hinblick auf die eingeschränkte Berufung der erstinstanzliche Ausspruch, daß die Zeit gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 mit zwöf Monaten festgesetzt wird, in (Teil-)Rechtskraft erwachsen sei.

Zur Widerlegung dieses Vorbringens genügt es, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die ständige gegenteilige hg. Rechtsprechung, wonach der Ausspruch der Entziehung und die Festsetzung der Zeit in einem untrennbaren Zusammenhang stehen und daher die vom Beschwerdeführer angenommene Teilrechtskraft nicht eintreten kann, hinzuweisen (siehe dazu unter anderem das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 28. November 1983, Slg. Nr. 11.237/A, sowie die Erkenntnisse vom 14. Mai 1991, Zl. 91/11/0210, und vom 1. Dezember 1992, Zl. 92/11/0155). Das Beschwerdevorbringen enthält nichts, was den Verwaltungsgerichtshof zu einem Abgehen von dieser Rechtsprechung veranlassen könnte.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Trennbarkeit gesonderter Abspruch Umfang der Abänderungsbefugnis Reformatio in peius

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995110383.X00

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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