TE AsylGH Erkenntnis 2011/2/14 D18 319574-5/2010

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Veröffentlicht am 14.02.2011
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
EMRK Art3
EMRK Art8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

D18 319574-5/2010/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. SCHNEIDER als Vorsitzende und die Richterin Mag. RIEPL als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, StA Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10. November 2010, FZ 09 00.266-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. SCHNEIDER als Vorsitzende und die Richterin Mag. RIEPL als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10. November 2010, FZ 09 00.266-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 AsylG 2005, idF BGBl. I 100/2005, und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Sachverhalt und Verfahrensgang:römisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang:

I.1. Gegenständliche Beschwerde betrifft den ablehnenden Bescheid des Bundesasylamtes zum dritten Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 08.01.2009.römisch eins.1. Gegenständliche Beschwerde betrifft den ablehnenden Bescheid des Bundesasylamtes zum dritten Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 08.01.2009.

I.2. (Erster Antrag:) Zuvor hatte die Beschwerdeführerin bereits am 03.03.2008 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, wobei ein AFIS-Abgleich ergab, dass die Beschwerdeführerin zuvor in Polen erkennungsdienstlich behandelt worden war und am 24.02.2008 schon in Polen einen Asylantrag hatte. Der in Österreich gestellte Antrag war deshalb mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.05.2008, Zahl: 08 02.183-EAST West, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen worden, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz Polen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat gestellten Asylantrag zuständig ist (in der Folge Dublin II-VO), zuständig sei. Gleichzeitig war die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und war gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt worden, dass die Abschiebung nach Polen zulässig sei. Die gegen die Entscheidung eingebrachte Berufung war mittels Bescheid des damals zuständigen Unabhängigen Bundesasylsenats vom 16.06.2008, Zahl: 319.574-1/4E-XIX/61/08, als unbegründet abgewiesen worden. Diese Entscheidung war mit 25.06.2008 in Rechtskraft erwachsen. Am 16.06.2008 war die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen überstellt worden.römisch eins.2. (Erster Antrag:) Zuvor hatte die Beschwerdeführerin bereits am 03.03.2008 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, wobei ein AFIS-Abgleich ergab, dass die Beschwerdeführerin zuvor in Polen erkennungsdienstlich behandelt worden war und am 24.02.2008 schon in Polen einen Asylantrag hatte. Der in Österreich gestellte Antrag war deshalb mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.05.2008, Zahl: 08 02.183-EAST West, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen worden, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz Polen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat gestellten Asylantrag zuständig ist (in der Folge Dublin II-VO), zuständig sei. Gleichzeitig war die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und war gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt worden, dass die Abschiebung nach Polen zulässig sei. Die gegen die Entscheidung eingebrachte Berufung war mittels Bescheid des damals zuständigen Unabhängigen Bundesasylsenats vom 16.06.2008, Zahl: 319.574-1/4E-XIX/61/08, als unbegründet abgewiesen worden. Diese Entscheidung war mit 25.06.2008 in Rechtskraft erwachsen. Am 16.06.2008 war die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen überstellt worden.

I.3. (Zweiter Antrag:) Die Beschwerdeführerin ist in weiterer Folge am 22.07.2008 (zum zweiten Mal, nachdem sie zuvor wegen Zuständigkeit Polens zur Führung des Asylverfahrens rücküberstellt worden war) illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hat am selben Tag beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 eingebracht. Im Zuge der niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion XXXX am 23.07.2008 gab sie im Wesentlichen Folgendes an:römisch eins.3. (Zweiter Antrag:) Die Beschwerdeführerin ist in weiterer Folge am 22.07.2008 (zum zweiten Mal, nachdem sie zuvor wegen Zuständigkeit Polens zur Führung des Asylverfahrens rücküberstellt worden war) illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hat am selben Tag beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 eingebracht. Im Zuge der niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion römisch 40 am 23.07.2008 gab sie im Wesentlichen Folgendes an:

Sie sei Staatsbürgerin der Russischen Föderation, gehöre der tschetschenischen Volksgruppe an und habe am 21.02.2008 ihr Heimatland von Grosny aus illegal mit dem Zug über Moskau nach Brest (Weißrussland) verlassen. Danach sei sie mit dem Zug nach XXXX (Polen) und anschließend mit einem Taxi nach Österreich weitergereist. Am 16.06.2008 sei sie zurück nach Polen abgeschoben worden. Am 21.07.2008 sei sie dann wiederum mit einem Reisebus von Warschau nach Österreich gefahren.Sie sei Staatsbürgerin der Russischen Föderation, gehöre der tschetschenischen Volksgruppe an und habe am 21.02.2008 ihr Heimatland von Grosny aus illegal mit dem Zug über Moskau nach Brest (Weißrussland) verlassen. Danach sei sie mit dem Zug nach römisch 40 (Polen) und anschließend mit einem Taxi nach Österreich weitergereist. Am 16.06.2008 sei sie zurück nach Polen abgeschoben worden. Am 21.07.2008 sei sie dann wiederum mit einem Reisebus von Warschau nach Österreich gefahren.

Als Fluchtgrund gab sie an, dass sie nur bei ihrer Tochter in Linz leben möchte. Die weiteren Fluchtgründe seien ident mit jenen, die sie bereits in ihrem ersten Asylantrag angegeben habe. In ihrer Heimat sei es sehr schwierig zu überleben. Es herrsche dort noch immer Krieg. Sie sei alt und könne nicht alleine in Polen bleiben. Sie sei nur wegen ihrer Tochter nach Österreich zurückgekehrt. Sie habe in Warschau auf der Straße gelebt. In Russland sei sie alleine und habe niemanden, der sie pflege. Sie sei alt und krank. Am 25.09.2008 habe sie außerdem einen Termin für eine Augenoperation im Landeskrankenhaus XXXX.Als Fluchtgrund gab sie an, dass sie nur bei ihrer Tochter in Linz leben möchte. Die weiteren Fluchtgründe seien ident mit jenen, die sie bereits in ihrem ersten Asylantrag angegeben habe. In ihrer Heimat sei es sehr schwierig zu überleben. Es herrsche dort noch immer Krieg. Sie sei alt und könne nicht alleine in Polen bleiben. Sie sei nur wegen ihrer Tochter nach Österreich zurückgekehrt. Sie habe in Warschau auf der Straße gelebt. In Russland sei sie alleine und habe niemanden, der sie pflege. Sie sei alt und krank. Am 25.09.2008 habe sie außerdem einen Termin für eine Augenoperation im Landeskrankenhaus römisch 40 .

I.4. Nach Führung eines neuerlichen Konsultationsverfahrens erklärte sich Polen mit Schreiben vom 25.07.2008 (bei der Erstbehörde eingelangt am 28.07.2008) erneut ausdrücklich gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Dublin II-VO zur Führung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin für zuständig und mit der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin einverstanden.römisch eins.4. Nach Führung eines neuerlichen Konsultationsverfahrens erklärte sich Polen mit Schreiben vom 25.07.2008 (bei der Erstbehörde eingelangt am 28.07.2008) erneut ausdrücklich gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Dublin II-VO zur Führung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin für zuständig und mit der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin einverstanden.

I.5. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 31.07.2008 zur Wahrung des Parteiengehörs gab die Beschwerdeführerin im Beisein eines Rechtsberaters und eines Dolmetsch für die russische Sprache im Wesentlichen Folgendes an: Zunächst legte sie diverse Medikamente vor und teilte mit, dass sie einen Termin für eine Augenoperation in Österreich habe. Weiters habe sie eine Magenkrankheit, Probleme mit dem Darm und öfters Kopfschmerzen. Zu ihren Fluchtgründen befragt gab die Beschwerdeführerin an, dass sich diese seit ihrem ersten Verfahren (AIS-Zahl: 08 02.183) nicht geändert hätten. Sie sei nach Österreich gekommen, da hier ihre Augenkrankheit behandelt werden könne. Auch ihr sonstiger Gesundheitszustand könne sich hier verbessern. Außerdem herrsche in ihrer Heimat noch immer Krieg und sie möchte in Österreich bei ihrer Tochter leben. In ihrem Heimatstaat habe die Beschwerdeführerin ihren Lebensunterhalt mittels einer Landwirtschaft und ihrer Rente bestritten. Von ihrer in Österreich aufhältigen Tochter sei sie nicht unterstützt worden.römisch eins.5. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 31.07.2008 zur Wahrung des Parteiengehörs gab die Beschwerdeführerin im Beisein eines Rechtsberaters und eines Dolmetsch für die russische Sprache im Wesentlichen Folgendes an: Zunächst legte sie diverse Medikamente vor und teilte mit, dass sie einen Termin für eine Augenoperation in Österreich habe. Weiters habe sie eine Magenkrankheit, Probleme mit dem Darm und öfters Kopfschmerzen. Zu ihren Fluchtgründen befragt gab die Beschwerdeführerin an, dass sich diese seit ihrem ersten Verfahren (AIS-Zahl: 08 02.183) nicht geändert hätten. Sie sei nach Österreich gekommen, da hier ihre Augenkrankheit behandelt werden könne. Auch ihr sonstiger Gesundheitszustand könne sich hier verbessern. Außerdem herrsche in ihrer Heimat noch immer Krieg und sie möchte in Österreich bei ihrer Tochter leben. In ihrem Heimatstaat habe die Beschwerdeführerin ihren Lebensunterhalt mittels einer Landwirtschaft und ihrer Rente bestritten. Von ihrer in Österreich aufhältigen Tochter sei sie nicht unterstützt worden.

Weiters gab die Beschwerdeführerin an, dass sie nach ihrem Aufenthalt in Polen sehr große Angst um sich und ihre Gesundheit gehabt hätte. Sie sei bereits 64 Jahre alt und brauche die Hilfe ihrer Kinder. Nach in Österreich aufhältigen Eltern oder Kindern befragt, nannte die Beschwerdeführerin ihre Tochter XXXX. Diese habe vor ca. 15 Jahren geheiratet und sei dann von zu Hause ausgezogen. Seit Mai 2003 befinde sie sich in Österreich. Seit ihrer Ausreise habe die Tochter sie nicht mehr unterstützt. Die Beschwerdeführerin habe erst wieder erfahren, wo sich ihrer Tochter aufhalte, als diese einen positiven Bescheid bekommen habe. Zur beabsichtigten Überstellung nach Polen teilte die Beschwerdeführerin mit, sie wolle nicht nach Polen. Polen sei für sie ein fremdes Land und sie habe dort keine Unterstützung. Außerdem müsse die Beschwerdeführerin am Auge operiert werden. In Polen habe sie auf der Straße übernachten und um Geld betteln müssen. Gefragt, warum sie sich nicht an die polnischen Behörden gewandt habe, um eine Grundversorgung zu erhalten, antwortete die Beschwerdeführerin, dass sie nicht gewusst habe, wohin sie sich wenden solle. Sie habe zwar die Polizei gesucht, diese aber nicht gefunden.Weiters gab die Beschwerdeführerin an, dass sie nach ihrem Aufenthalt in Polen sehr große Angst um sich und ihre Gesundheit gehabt hätte. Sie sei bereits 64 Jahre alt und brauche die Hilfe ihrer Kinder. Nach in Österreich aufhältigen Eltern oder Kindern befragt, nannte die Beschwerdeführerin ihre Tochter römisch 40 . Diese habe vor ca. 15 Jahren geheiratet und sei dann von zu Hause ausgezogen. Seit Mai 2003 befinde sie sich in Österreich. Seit ihrer Ausreise habe die Tochter sie nicht mehr unterstützt. Die Beschwerdeführerin habe erst wieder erfahren, wo sich ihrer Tochter aufhalte, als diese einen positiven Bescheid bekommen habe. Zur beabsichtigten Überstellung nach Polen teilte die Beschwerdeführerin mit, sie wolle nicht nach Polen. Polen sei für sie ein fremdes Land und sie habe dort keine Unterstützung. Außerdem müsse die Beschwerdeführerin am Auge operiert werden. In Polen habe sie auf der Straße übernachten und um Geld betteln müssen. Gefragt, warum sie sich nicht an die polnischen Behörden gewandt habe, um eine Grundversorgung zu erhalten, antwortete die Beschwerdeführerin, dass sie nicht gewusst habe, wohin sie sich wenden solle. Sie habe zwar die Polizei gesucht, diese aber nicht gefunden.

I.6. Am 03.10.2008 langte bei der Erstbehörde der Operationsbericht des Landeskrankenhauses XXXX ein, aus dem hervorging, dass die Augenoperation der Beschwerdeführerin am 26.09.2008 durchgeführt worden war.römisch eins.6. Am 03.10.2008 langte bei der Erstbehörde der Operationsbericht des Landeskrankenhauses römisch 40 ein, aus dem hervorging, dass die Augenoperation der Beschwerdeführerin am 26.09.2008 durchgeführt worden war.

I.7. Das Bundesasylamt wies in der Folge den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 06.10.2008, Zahl: 08 06.422-EAST WEST, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Dublin II-VO Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Polen zulässig sei.römisch eins.7. Das Bundesasylamt wies in der Folge den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 06.10.2008, Zahl: 08 06.422-EAST WEST, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Dublin II-VO Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Polen zulässig sei.

Festgestellt wurde weiters, dass keine Umstände, die gegen eine Ausweisung und Überstellung der Beschwerdeführerin nach Polen sprechen, ermittelt werden konnten. Nach Ansicht der Erstbehörde war unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen aus dem Blickwinkel der Art. 3 und Art. 8 EMRK von der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kein Gebrauch zu machen. Aufgrund der bescheidgegenständlichen unbedenklichen Länderfeststellungen zu Polen könne davon ausgegangen werden, dass in Polen grundsätzlich alle Krankheiten uneingeschränkt behandelbar seien.Festgestellt wurde weiters, dass keine Umstände, die gegen eine Ausweisung und Überstellung der Beschwerdeführerin nach Polen sprechen, ermittelt werden konnten. Nach Ansicht der Erstbehörde war unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen aus dem Blickwinkel der Artikel 3 und Artikel 8, EMRK von der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO kein Gebrauch zu machen. Aufgrund der bescheidgegenständlichen unbedenklichen Länderfeststellungen zu Polen könne davon ausgegangen werden, dass in Polen grundsätzlich alle Krankheiten uneingeschränkt behandelbar seien.

I.8. Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin in Polen nicht als Asylwerberin behandelt worden sei, ihr keine Unterkunft zugewiesen worden sei und sie habe zwei Tage auf der Straße verbringen müssen sowie dass sie auf Grund ihres Alters und ihrer Augenerkrankung besonders auf die Hilfe ihrer in Österreich lebenden Familienangehörigen angewiesen sei und die Erstbehörde bei grundrechtskonformer Auslegung der Dublin II-VO die humanitäre Klausel nach Art. 15 anwenden hätte müssen, wies der nunmehr zuständige Asylgerichtshof (eingerichtet mit 01.07.2008) mit Erkenntnis vom 05.11.2008, GZ: S10 319.574-2/2008/3E, gemäß §§ 5, 10 AsylG als unbegründet ab.römisch eins.8. Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin in Polen nicht als Asylwerberin behandelt worden sei, ihr keine Unterkunft zugewiesen worden sei und sie habe zwei Tage auf der Straße verbringen müssen sowie dass sie auf Grund ihres Alters und ihrer Augenerkrankung besonders auf die Hilfe ihrer in Österreich lebenden Familienangehörigen angewiesen sei und die Erstbehörde bei grundrechtskonformer Auslegung der Dublin II-VO die humanitäre Klausel nach Artikel 15, anwenden hätte müssen, wies der nunmehr zuständige Asylgerichtshof (eingerichtet mit 01.07.2008) mit Erkenntnis vom 05.11.2008, GZ: S10 319.574-2/2008/3E, gemäß Paragraphen 5, 10, AsylG als unbegründet ab.

I.9. Der gebuchte Flug zur Abschiebung der Beschwerdeführerin in Vollziehung der vollstreckbaren Ausweisungsentscheidung musste am 12.11.2008 storniert werden, da die Beschwerdeführerin nicht festgenommen werden konnte, weil sie sich aus ihrer Unterkunft unbekannten Aufenthaltes entfernt hatte.römisch eins.9. Der gebuchte Flug zur Abschiebung der Beschwerdeführerin in Vollziehung der vollstreckbaren Ausweisungsentscheidung musste am 12.11.2008 storniert werden, da die Beschwerdeführerin nicht festgenommen werden konnte, weil sie sich aus ihrer Unterkunft unbekannten Aufenthaltes entfernt hatte.

I.10. Mit Schreiben vom 26.11.2008, eingelangt beim Bundesasylamt am 27.11.2008, teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie einen neuerlichen Asylantrag stellen möchte, da sie sich momentan in einer neuro-psychiatrischen Abteilung im Krankenhaus XXXX befinde.römisch eins.10. Mit Schreiben vom 26.11.2008, eingelangt beim Bundesasylamt am 27.11.2008, teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie einen neuerlichen Asylantrag stellen möchte, da sie sich momentan in einer neuro-psychiatrischen Abteilung im Krankenhaus römisch 40 befinde.

I.11. Am 16.12.2008 wurde die Beschwerdeführerin - laut einem Durchführungsbericht der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom selben Tag in Vollstreckung der rechtskräftigen Ausweisung des BAA, Erstaufnahmestelle (EAST) West - am Luftweg nach Polen überstellt.römisch eins.11. Am 16.12.2008 wurde die Beschwerdeführerin - laut einem Durchführungsbericht der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom selben Tag in Vollstreckung der rechtskräftigen Ausweisung des BAA, Erstaufnahmestelle (EAST) West - am Luftweg nach Polen überstellt.

I.12. (Dritter Antrag:) Am 08.01.2009 stellte die Beschwerdeführerin den nunmehrigen dritten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.römisch eins.12. (Dritter Antrag:) Am 08.01.2009 stellte die Beschwerdeführerin den nunmehrigen dritten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

I.13. Im Zuge der niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion XXXX - EAST West am 09.01.2009 gab sie im Wesentlichen Folgendes an:römisch eins.13. Im Zuge der niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion römisch 40 - EAST West am 09.01.2009 gab sie im Wesentlichen Folgendes an:

Bezüglich ihrer Reiserouten und ihrer Fluchtgründe verweise sie auf die von ihr in den Vorverfahren getätigten Angaben. Sie sei nunmehr am 07.01.2009 mit einem PKW illegal aus Polen ausgereist, den Reisepass habe sie beim ersten Mal in Polen der Polizei gegeben. In Polen habe sie keine Verwandten und Bekannten. Hier in Österreich habe sie ihre Tochter und wolle bei ihr bleiben. Sie sei sehr krank und wolle auch deshalb bei ihrer Tochter bleiben.

Zur Frage nach dem Fluchtgrund gab die Beschwerdeführerin an: "Ich war mit der Schwiegermutter meiner Tochter zusammen. Ich habe mich um sie gekümmert, weil sie krank war. Anfang 2008 wollte sie zu ihrem Sohn namens XXXX nach Linz und so bin ich mit ihr gefahren."Zur Frage nach dem Fluchtgrund gab die Beschwerdeführerin an: "Ich war mit der Schwiegermutter meiner Tochter zusammen. Ich habe mich um sie gekümmert, weil sie krank war. Anfang 2008 wollte sie zu ihrem Sohn namens römisch 40 nach Linz und so bin ich mit ihr gefahren."

Bezüglich ihrer Person gab sie an, sie sei psychisch krank, sie habe sehr viele Gedanken im Kopf und brauche dringend psychologische Hilfe. Sie habe Angst vor der Abschiebung. Sie sei aber in der Lage, der Einvernahme zu folgen. Vom Psychologen habe sie Tabletten bekommen, die seien bei ihrer Tochter in Linz. Sie könne sich selbst nicht kontrollieren. Sie wisse, dass sie sterben müsse, deshalb sei ihr alles egal. Sie habe immer schlechte Gedanken im Kopf. Am 09. oder 10.11.2008 habe sie schon einmal viele Tabletten geschluckt, um sich umzubringen. Ihre Tochter hätte sie dann zum Psychologen gebracht.

I.14. Da die erstinstanzliche Behörde ein Vorgehen nach § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG beabsichtigte, wurde der Beschwerdeführerin mit Schriftstück vom 12.01.2009, von der Beschwerdeführerin am 13.01.2009 übernommen, mitgeteilt, dass seit 12.01.2009 Konsultationen mit Polen gemäß der Dublin II-VO geführt würden und somit die 20-Tagesfrist gemäß § 28 Abs. 2 AsylG für Verfahrenszulassungen für ihr Verfahren nicht mehr gelte.römisch eins.14. Da die erstinstanzliche Behörde ein Vorgehen nach Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG beabsichtigte, wurde der Beschwerdeführerin mit Schriftstück vom 12.01.2009, von der Beschwerdeführerin am 13.01.2009 übernommen, mitgeteilt, dass seit 12.01.2009 Konsultationen mit Polen gemäß der Dublin II-VO geführt würden und somit die 20-Tagesfrist gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG für Verfahrenszulassungen für ihr Verfahren nicht mehr gelte.

Mit Erklärung vom 14.01.2009 erklärte sich Polen erneut ausdrücklich gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Dublin II-VO zur Führung des Asylverfahrens für zuständig und zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin bereit.Mit Erklärung vom 14.01.2009 erklärte sich Polen erneut ausdrücklich gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Dublin II-VO zur Führung des Asylverfahrens für zuständig und zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin bereit.

I.15. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 05.02.2009 zur Wahrung des Parteiengehörs gab die Beschwerdeführerin, im Beisein eines Dolmetschers für die russische Sprache und eines Rechtsberaters nach erfolgter Rechtsberatung, im Wesentlichen Folgendes an:römisch eins.15. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 05.02.2009 zur Wahrung des Parteiengehörs gab die Beschwerdeführerin, im Beisein eines Dolmetschers für die russische Sprache und eines Rechtsberaters nach erfolgter Rechtsberatung, im Wesentlichen Folgendes an:

Sie bestätige ihre bisher gemachten Angaben; sie wolle nur hier bei ihrer Tochter leben. Im Herkunftsstaat habe sie eine staatliche Pension erhalten und von dieser gelebt. Die letzte Zeit hätte sie gemeinsam mit der Schwiegermutter ihrer Tochter im Herkunftsstaat gelebt, die hätte ebenfalls eine Pension und eine Kuh gehabt. Eine Pension hätten sie auf die Seite gelegt. Von ihrer Tochter lebe sie getrennt seit deren Heirat vor 15 Jahren, 2003 sei diese nach Österreich ausgereist. Polen hätte die Beschwerdeführerin verlassen, weil sie es nicht hätte aushalten können. Sie sei in einem Krankenhaus gewesen, sei jedoch entlassen worden, die Bedingungen wären schlecht für sie gewesen. Sie sei nicht in medizinischer Behandlung gewesen und hätte auch keinerlei Anzeigen über irgendwelche Vorfälle in Polen an jemanden gemacht.

Im Zuge dieser Einvernahme legte die Beschwerdeführerin folgende Unterlagen vor:

Vorläufiger Bericht des Allgemeinen öffentlichen Landeskrankenhauses XXXX vom 10.12.2008, wonach die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 10.11.2008 bis 10.12.2008 dort in der Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie in stationärer Behandlung gewesen ist.Vorläufiger Bericht des Allgemeinen öffentlichen Landeskrankenhauses römisch 40 vom 10.12.2008, wonach die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 10.11.2008 bis 10.12.2008 dort in der Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie in stationärer Behandlung gewesen ist.

Auszug aus der Diagnose: "Schwere depressive Episode mit SMÄ F32.2, Zustand nach Strangulationsversuch stationär 11.11.2008, Komplizierte Nierenzyste re., ..."

Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 25.11.2008, wonach die weitere Unterbringung der Beschwerdeführerin in einer Anstalt nach § 3 Unterbringungsgesetz - nach ihrer ersten Unterbringung am 10.11.2008 aufgrund einer schweren, depressiven Symptomatik mit Suizidgedanken bis 09.12.2008 - für zulässig erklärt wurde, da die Beschwerdeführerin an einer psychischen Erkrankung leide und aufgrund der nach wie vor bestehenden schweren depressiven Symptomatik mit Selbstmordgedanken eine ernstliche und erhebliche Selbstgefährdung vorliege.Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 25.11.2008, wonach die weitere Unterbringung der Beschwerdeführerin in einer Anstalt nach Paragraph 3, Unterbringungsgesetz - nach ihrer ersten Unterbringung am 10.11.2008 aufgrund einer schweren, depressiven Symptomatik mit Suizidgedanken bis 09.12.2008 - für zulässig erklärt wurde, da die Beschwerdeführerin an einer psychischen Erkrankung leide und aufgrund der nach wie vor bestehenden schweren depressiven Symptomatik mit Selbstmordgedanken eine ernstliche und erhebliche Selbstgefährdung vorliege.

Sowjetische Heiratsurkunde Nr. XXXX, ausgestellt am XXXX vom Standesamt XXXX.Sowjetische Heiratsurkunde Nr. römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 vom Standesamt römisch 40 .

I.16. Mit Telefax vom 12.02.2009 übermittelte die Volkshilfe, Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung, Therapiezentrum XXXX, eine Bestätigung der Klinischen und Gesundheitspsychologin XXXX vom 12.02.2008 (richtig wohl: 12.02.2009), demzufolge sich die Beschwerdeführerin aufgrund der ungewissen Aufenthaltssituation in einem sehr kritischen psychischen Zustand befinde. Erschwerend komme hinzu, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer derzeitigen Nichtversicherung keine psychopharmakologische Behandlung erhalte, was zusätzlich destabilisierend wirke, da sie die Medikamente in der Vergangenheit als sehr hilfreich erlebt hätte.römisch eins.16. Mit Telefax vom 12.02.2009 übermittelte die Volkshilfe, Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung, Therapiezentrum römisch 40 , eine Bestätigung der Klinischen und Gesundheitspsychologin römisch 40 vom 12.02.2008 (richtig wohl: 12.02.2009), demzufolge sich die Beschwerdeführerin aufgrund der ungewissen Aufenthaltssituation in einem sehr kritischen psychischen Zustand befinde. Erschwerend komme hinzu, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer derzeitigen Nichtversicherung keine psychopharmakologische Behandlung erhalte, was zusätzlich destabilisierend wirke, da sie die Medikamente in der Vergangenheit als sehr hilfreich erlebt hätte.

I.17. Am 13.02.2009 wurde die Beschwerdeführerin laut einer Bestätigung der Oberösterreichischen XXXX, vom 04.03.2009, dort in stationäre Behandlung genommen. Es bestehe eine rezidivierend depressive Störung, wobei derzeit eine schwere Episode vorliege. Es bestehe nach wie vor ein ausgeprägt depressives Zustandsbild, vor allem im Zusammenhang mit der schwierigen Lebenssituation. Zwischenzeitlich sei eine leichte Besserung eingetreten und die Beschwerdeführerin von Suizidgedanken distanziert, allerdings bestünde nach wie vor eine ausgeprägte Depression. Eine weitere längerfristige Behandlung sei erforderlich. Eine Abschiebung der Beschwerdeführerin würde zu einer Destabilisierung und neuerlichem Auftreten von Suizidalität führen.römisch eins.17. Am 13.02.2009 wurde die Beschwerdeführerin laut einer Bestätigung der Oberösterreichischen römisch 40 , vom 04.03.2009, dort in stationäre Behandlung genommen. Es bestehe eine rezidivierend depressive Störung, wobei derzeit eine schwere Episode vorliege. Es bestehe nach wie vor ein ausgeprägt depressives Zustandsbild, vor allem im Zusammenhang mit der schwierigen Lebenssituation. Zwischenzeitlich sei eine leichte Besserung eingetreten und die Beschwerdeführerin von Suizidgedanken distanziert, allerdings bestünde nach wie vor eine ausgeprägte Depression. Eine weitere längerfristige Behandlung sei erforderlich. Eine Abschiebung der Beschwerdeführerin würde zu einer Destabilisierung und neuerlichem Auftreten von Suizidalität führen.

I.18. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 22.02.2009, Zahl: 09 00.266-EAST WEST, den Antrag auf internationalen Schutz erneut, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Dublin II-VO Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Polen zulässig sei.römisch eins.18. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 22.02.2009, Zahl: 09 00.266-EAST WEST, den Antrag auf internationalen Schutz erneut, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Dublin II-VO Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Polen zulässig sei.

I.19. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 04.03.2009, eingebracht am 09.03.2009 (eingelangt bei der Erstbehörde am 10.03.2009) Beschwerde erhoben und beantragt, die angefochtenen Bescheide (gemeint wohl: den angefochtenen Bescheid) wegen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein günstigerer Bescheid erzielt worden wäre, zur Gänze zu beheben, den Asylantrag zuzulassen und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und zur Durchführung eines materiellen Verfahrens und Erlassung eines inhaltlichen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückzuweisen sowie der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.römisch eins.19. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 04.03.2009, eingebracht am 09.03.2009 (eingelangt bei der Erstbehörde am 10.03.2009) Beschwerde erhoben und beantragt, die angefochtenen Bescheide (gemeint wohl: den angefochtenen Bescheid) wegen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein günstigerer Bescheid erzielt worden wäre, zur Gänze zu beheben, den Asylantrag zuzulassen und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und zur Durchführung eines materiellen Verfahrens und Erlassung eines inhaltlichen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückzuweisen sowie der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

In der Begründung dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die angegebene Angehörige in Österreich (die Tochter XXXX) hinsichtlich des bestehenden besonderen Naheverhältnisses zur Beschwerdeführerin nicht zeugenschaftlich einvernommen worden sei und die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin nicht ausreichend ermittelt worden sei. Im Hinblick auf die vorliegenden Bestätigungen, Gutachten sowie stationären und ambulanten Behandlungen der Beschwerdeführerin sei die Einholung eines psychologisch/psychiatrischen Sachverständigengutachtens zur Beurteilung der Überstellungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nach Polen erforderlich. Dazu wurden Ausschnitte aus diversen Berichten zur Versorgung von Asylwerbern in Polen zitiert. Eine Überstellung würde einen Verstoß gegen Art. 3 und 8 der EMRK bedeuten.In der Begründung dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die angegebene Angehörige in Österreich (die Tochter römisch 40 ) hinsichtlich des bestehenden besonderen Naheverhältnisses zur Beschwerdeführerin nicht zeugenschaftlich einvernommen worden sei und die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin nicht ausreichend ermittelt worden sei. Im Hinblick auf die vorliegenden Bestätigungen, Gutachten sowie stationären und ambulanten Behandlungen der Beschwerdeführerin sei die Einholung eines psychologisch/psychiatrischen Sachverständigengutachtens zur Beurteilung der Überstellungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nach Polen erforderlich. Dazu wurden Ausschnitte aus diversen Berichten zur Versorgung von Asylwerbern in Polen zitiert. Eine Überstellung würde einen Verstoß gegen Artikel 3 und 8 der EMRK bedeuten.

Der Beschwerde beigelegt war die Bestätigung der Oberösterreichischen XXXX vom 04.03.2009.Der Beschwerde beigelegt war die Bestätigung der Oberösterreichischen römisch 40 vom 04.03.2009.

I.20. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.03.2009, GZ. S10 319574-3/2009/2E, wurde der Beschwerde der Beschwerdeführerin gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattgegeben und der Bescheid vom 22.02.2008, Zl. 09 00.266-EAST West, behoben.römisch eins.20. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.03.2009, GZ. S10 319574-3/2009/2E, wurde der Beschwerde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und der Bescheid vom 22.02.2008, Zl. 09 00.266-EAST West, behoben.

I.21. Am 18.06.09 wurde die Tochter der Beschwerdeführerin, XXXX, im fortgesetzten Verfahren beim Bundesasylamt, Außenstelle Linz, im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Russisch, zeugenschaftlich einvernommen. Sie bestätigte im Wesentlichen die bisherigen Angaben der Beschwerdeführerin. Nach ihren Angaben habe sie nach ihrer Heirat im Herkunftsstaat im Jahr 1993, als sie zu ihrem Ehemann übersiedelt sei, ihre Mutter zu sich genommen und sie versorgt. Die Mutter lebe von ihr, da sie laut CARITAS, VOLKSHILFE und auch staatlichen Stellen keine Unterstützung bekomme, wenn sie bei ihr lebe. Ihre Schwester und ihre Mutter hätten keinen guten Kontakt zueinander. Sie wolle ihre Mutter bis zu ihrem Tod pflegen.römisch eins.21. Am 18.06.09 wurde die Tochter der Beschwerdeführerin, römisch 40 , im fortgesetzten Verfahren beim Bundesasylamt, Außenstelle Linz, im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Russisch, zeugenschaftlich einvernommen. Sie bestätigte im Wesentlichen die bisherigen Angaben der Beschwerdeführerin. Nach ihren Angaben habe sie nach ihrer Heirat im Herkunftsstaat im Jahr 1993, als sie zu ihrem Ehemann übersiedelt sei, ihre Mutter zu sich genommen und sie versorgt. Die Mutter lebe von ihr, da sie laut CARITAS, VOLKSHILFE und auch staatlichen Stellen keine Unterstützung bekomme, wenn sie bei ihr lebe. Ihre Schwester und ihre Mutter hätten keinen guten Kontakt zueinander. Sie wolle ihre Mutter bis zu ihrem Tod pflegen.

Auf die Frage, warum sie bei ihrer Flucht im Jahr 2003 ihre Mutter nicht mitgenommen habe, sagte die Zeugin, dass sie fünf Kinder habe, es sei ihr aus finanziellen und organisatorischen Gründen nicht gelungen. Sie habe aber in dieser Zeit oft mit ihrer Mutter telefoniert. In Österreich lebe ihre Mutter nun bei ihr. Sie lebe von der Sozialhilfe, ihr Ehemann sei derzeit arbeitslos und beziehe Arbeitslosengeld. Ihre Mutter schlafe schlecht, sei reizbar, sonst aber normal. Sie habe mehrere gesundheitliche Probleme, wolle oft nicht essen und gehe ständig im Zimmer herum. Sie sei den ganzen Tag in der Küche und nähe, das habe sie schon getan, als sie selbst noch klein gewesen sei.

I.22. Die Beschwerdeführerin gab bei ihrer Einvernahme am 18.06.09 beim Bundesasylamt, Außenstelle Linz, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Russisch, im Wesentlichen Folgendes an:römisch eins.22. Die Beschwerdeführerin gab bei ihrer Einvernahme am 18.06.09 beim Bundesasylamt, Außenstelle Linz, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Russisch, im Wesentlichen Folgendes an:

Sie bestätigte zunächst den Wahrheitsgehalt ihrer bisherigen Angaben und führte auf Nachfrage weiters aus, in Tschetschenien von einer kleinen Pension gelebt zu haben. Gemeinsam mit der Schwiegermutter ihrer Tochter habe sie in Tschetschenien gelebt. Ferner habe auch die Schwägerin ihrer Tochter bei ihnen gelebt. Gemeinsam mit der Schwiegermutter ihrer Tochter sei sie dann ausgereist. Bei der Schwägerin ihrer Tochter hätte sie nicht bleiben können. Ohne ihre Tochter gehe es ihr schlecht, weil sie deren Unterstützung benötige. Sie habe von 1993 bis 2003 mit ihrer Tochter zusammengelebt. Nach der Ausreise ihrer Tochter aus der Russischen Föderation habe sie von 2003 bis 2008 ohne ihre Tochter gelebt.

Auf die Frage, ob aus finanziellen Aspekten ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zur Tochter bestehe, antwortete sie, sie lebe und esse bei ihrer Tochter und habe keine Sozialhilfen. Manchmal sei sie krank und liege. Ansonsten mache sie nichts.

Am 26.09.2006 sei sie auf beiden Augen operiert worden und man habe ihr mitgeteilt, dass die Operation normal verlaufen sei. Daraufhin habe sie ein Rezept für eine neue Brille erhalten. Momentan leide sie unter keinen weiteren Erkrankungen.

Über Befragen hinsichtlich weiterer Angehöriger im Heimatland führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihre Schwester in Tschetschenien lebe, wobei kein Kontakt bestehe. Auch zu ihrer im Herkunftsstaat lebenden Tochter habe sie eine schlechte Beziehung, diese habe kein Interesse an ihr.

Sie nehme Tabletten; diesbezüglich legte sie einen "Kurzarztbericht" der Oberösterreichischen XXXX vom 17.03.2009 vor, worin als Hauptdiagnose "Schwere depressive Episode mit Strangulationsversuch (F 32.2, U 31.9, X 70)" und als Nebendiagnosen mehrere Krankheiten, darunter Lues, Spannungskopfschmerz, Nierenzyste, diverse Augenprobleme und mehrere weitere angeführt und die Therapieempfehlungen für diverse Medikamente aufgelistet sind.Sie nehme Tabletten; diesbezüglich legte sie einen "Kurzarztbericht" der Oberösterreichischen römisch 40 vom 17.03.2009 vor, worin als Hauptdiagnose "Schwere depressive Episode mit Strangulationsversuch (F 32.2, U 31.9, römisch zehn 70)" und als Nebendiagnosen mehrere Krankheiten, darunter Lues, Spannungskopfschmerz, Nierenzyste, diverse Augenprobleme und mehrere weitere angeführt und die Therapieempfehlungen für diverse Medikamente aufgelistet sind.

I.23. Am 18.06.2009 wurde die Beschwerdeführerin einer medizinischen Untersuchung unterzogen und stellte der Sachverständige XXXX, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, in seinem "Psychiatrischen Gutachten" vom 01.07.2009 im Wesentlichen fest, dass bei der Beschwerdeführerin eine mittel- bis schwergradige depressive Symptomatik mit erhöhter Suizidalität bestehe. Unter Fortsetzung der psychiatrischen Therapie in Verbindung mit den therapeutisch orientierten Gesprächen sei auch mit einer Stabilisierung zu rechnen. Aufgrund des kurz zurückliegenden Strangulationsversuches im November 2008 und dem stationären Aufenthalt im Februar 2009 bestehe aktuell noch eine erhöhte Suizidalität. Damit einhergehend sei im Falle einer Überstellung mit einer Zunahme der depressiven Symptomatik und aufgrund der dadurch zunehmenden Suizidalität von einer lebensbedrohlichen Verschlechterung auszugehen.römisch eins.23. Am 18.06.2009 wurde die Beschwerdeführerin einer medizinischen Untersuchung unterzogen und stellte der Sachverständige römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, in seinem "Psychiatrischen Gutachten" vom 01.07.2009 im Wesentlichen fest, dass bei der Beschwerdeführerin eine mittel- bis schwergradige depressive Symptomatik mit erhöhter Suizidalität bestehe. Unter Fortsetzung der psychiatrischen Therapie in Verbindung mit den therapeutisch orientierten Gesprächen sei auch mit einer Stabilisierung zu rechnen. Aufgrund des kurz zurückliegenden Strangulationsversuches im November 2008 und dem stationären Aufenthalt im Februar 2009 bestehe aktuell noch eine erhöhte Suizidalität. Damit einhergehend sei im Falle einer Überstellung mit einer Zunahme der depressiven Symptomatik und aufgrund der dadurch zunehmenden Suizidalität von einer lebensbedrohlichen Verschlechterung auszugehen.

I.24. Am 08.07.2009 wurde der Beschwerdeführerin das Ergebnis des (fortgesetzten) Ermittlungsverfahrens mit der Einladung zur Abgabe einer allfälligen Stellungnahme binnen einer Woche nachweislich zur Kenntnis gebracht. Innerhalb der gewährten Frist langte keine Stellungnahme bei der Erstbehörde ein.römisch eins.24. Am 08.07.2009 wurde der Beschwerdeführerin das Ergebnis des (fortgesetzten) Ermittlungsverfahrens mit der Einladung zur Abgabe einer allfälligen Stellungnahme binnen einer Woche nachweislich zur Kenntnis gebracht. Innerhalb der gewährten Frist langte keine Stellungnahme bei der Erstbehörde ein.

I.25. Das Bundesasylamt hat mit dem gegenständlichen angefochtenen Bescheid vom 21.07.2009, Zahl: 09 00.266-BAL, den Antrag auf internationalen Schutz erneut, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Dublin II-VO Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Polen zulässig sei.römisch eins.25. Das Bundesasylamt hat mit dem gegenständlichen angefochtenen Bescheid vom 21.07.2009, Zahl: 09 00.266-BAL, den Antrag auf internationalen Schutz erneut, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Dublin II-VO Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Polen zulässig sei.

I.26. Laut im Akt befindlicher Mitteilung der EAST West haben die Beschwerdeführerin und ihre beiden Töchter XXXX den Wohnsitz gewechselt und sind laut beiliegenden Meldezetteln vom 25.06.2009 bzw. 15.07.2009 gemeinsam nach XXXX (Vorarlberg) verzogen. Die Grundversorgung Vorarlberg gewährt keine Grundversorgung.römisch eins.26. Laut im Akt befindlicher Mitteilung der EAST West haben die Beschwerdeführerin und ihre beiden Töchter römisch 40 den Wohnsitz gewechselt und sind laut beiliegenden Meldezetteln vom 25.06.2009 bzw. 15.07.2009 gemeinsam nach römisch 40 (Vorarlberg) verzogen. Die Grundversorgung Vorarlberg gewährt keine Grundversorgung.

I.27. Mit Schreiben vom 05.08.2009, eingelangt bei der Erstbehörde am 06.08.2009, brachte die Beschwerdeführerin gegen den angefochtenen Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ein.römisch eins.27. Mit Schreiben vom 05.08.2009, eingelangt bei der Erstbehörde am 06.08.2009, brachte die Beschwerdeführerin gegen den angefochtenen Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ein.

I.28. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.08.2009, GZ. S10 319574-4/2009/2E, wurde der Beschwerde der Beschwerdeführerin gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattgegeben und der Bescheid vom 21.07.2009, Zl. 09 00.266-BAL, behoben.römisch eins.28. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.08.2009, GZ. S10 319574-4/2009/2E, wurde der Beschwerde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und der Bescheid vom 21.07.2009, Zl. 09 00.266-BAL, behoben.

I.29. Am 11.02.2010 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin der Sprache Russisch von dem zur Entscheidung befugten Organ einvernommen und gab zunächst an, dass sich ihr gesundheitlicher Zustand seit Erstellung des Gutachtens von XXXX nicht gebessert habe, zumal sie nach wie vor Medikamente benötige, wie aus dem Kurzarztbericht vom 17.03.2009 ersichtlich sei.römisch eins.29. Am 11.02.2010 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin der Sprache Russisch von dem zur Entscheidung befugten Organ einvernommen und gab zunächst an, dass sich ihr gesundheitlicher Zustand seit Erstellung des Gutachtens von römisch 40 nicht gebessert habe, zumal sie nach wie vor Medikamente benötige, wie aus dem Kurzarztbericht vom 17.03.2009 ersichtlich sei.

Seit der Erstellung des Gutachtens sei sie nicht mehr in stationärer Behandlung gewesen. Auch unterziehe sie sich keiner Psychotherapie, nachdem sie sich nur von ihrem Hausarzt ihre Medikamente verschreiben lasse.

Weiters gab sie an, dass sie sich bereits vor ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation schlecht gefühlt habe, dennoch eine diesbezügliche Behandlung nicht gemacht hätte.

Sie lebe gemeinsam mit ihrer Tochter und deren Familie in einer Vierzimmerwohnung.

Am 21.02.2008 sei sie mit einem Auslandsreisepass, ihrer Heiratsurkunde, einer Bestätigung über ihren Pensionsanspruch sowie der Sterbeurkunde ihres Ehemannes aus ihrem Herkunftsstaat ausgereist. Im Herkunftsstaat lebe noch eine Schwester, deren Aufenthaltsort sei ihr jedoch unbekannt. Sie sei Mutter von drei Töchtern und zwei Söhnen, wobei eine der Töchter in Zentralrussland, und eine in Inguschetien lebe. Die dritte Tochter lebe in Österreich. Ihre Söhne leben in Zentralrussland, deren Adressen seien ihr unbekannt. Sie habe keinen Kontakt zu ihren anderen Kindern.

In der Russischen Föderation habe sie eine kleine Pension erhalten und sie habe im Haus der Mutter ihres Schwiegersohnes gelebt. Nach der Ausreise ihrer Tochter seien sie alleine in dem Haus zurückgeblieben. Die Pension sei monatlich in der Höhe von 2000 Rubel ausbezahlt worden. Davon habe sie leben können.

Aufgefordert, ihren Ausreisegrund zu schildern, gab die Beschwerdeführerin an, in ihrem Heimatland habe es immer wieder Überfälle gegeben und sie habe ständig in Angst gelebt, überfallen zu werden. Die Widerstandskämpfer hätten ihr Unwesen getrieben und Frauen vergewaltigt. Nachts habe man nicht auf die Straße gehen können. Nochmals nach dem konkreten Ausreisegrund befragt, führte sie aus, dass ihre in Österreich lebende Tochter Unterstützung für die Erziehung bzw. Versorgung der vielen Kinder benötige.

Auf die Frage, ob es in ihrer Heimat jemals einen Übergriff gegen sie selbst gegeben habe, antwortete sie, vergewaltigt worden zu sein, daher wäre sie auch an Syphilis erkrankt. Der Vorfall habe sich im Jahr 2003 zugetragen und sie hätten ihr gedroht, sie entweder zu erstechen oder zu vergewaltigen. Sie habe sich für letzteres entschieden. Von wem sie vergewaltigt worden sei, könne sie nicht beantworten, zumal sie bisher niemandem davon berichtet habe. Auch ihre Tochter habe erst jetzt davon erfahren. Es habe sich um zwei Täter gehandelt.

Aufgefordert, die beiden Täter zu beschreiben, gab die Beschwerdeführerin an, dass diese wie Söldner gekleidet gewesen seien und Masken getragen hätten. Der Vorfall habe sich spät abends zugetragen. Sie könne nicht erklären, warum sie von den Männern vergewaltigt worden sei. Sie sei auf dem Weg in ein Geschäft gewesen und der Vorfall sei auf der Straße passiert. Sie habe mit den Tätern Russisch gesprochen, zumal diese anfänglich Geld gefordert hätten. Zunächst hätten sie Geld von ihr verlangt, aber sie habe nur Kleingeld für Brot bei sich gehabt, sodass sie von den Männern mit einem Messer bedroht worden sei. Die Männer seien mittleren Alters gewesen, in etwa um die 40 Jahre. Die Männer hätten sie beschimpft und beleidigt, wobei sie sich an den genauen Wortlaut nicht mehr erinnern könne. Sie seien sehr grob zu ihr gewesen. Den Vorfall habe niemand wahrgenommen. Darüber sei sie auch froh. Weiters gab sie an, den Vorfall nicht zur Anzeige gebracht zu haben, zumal sie sich geschämt und Angst davor gehabt habe, dass die Leute davon erfahren würden. Außerdem hätte sie die Männer nicht beschreiben können und hätte auch keine Beweise gehabt. Sie habe keine Verletzungen erlitten.

Über Befragen, warum sie bisher nicht davon berichtet habe, behauptete die Beschwerdeführerin, sich geschämt zu haben. Ihre Tochter sei zum Zeitpunkt der Vergewaltigung bereits in Österreich gewesen. Auch die Mutter ihres Schwiegersohnes habe davon nichts bemerkt. Abgesehen von der Vergewaltigung habe es keine weiteren Vorfälle gegeben.

Ihre Töchter und Söhne leben noch im Herkunftsstaat, deren Adressen seien ihr jedoch unbekannt. Der letzte Kontakt liege drei oder vier Jahre zurück, sie wisse es nicht mehr genau. Sie habe mit ihren Kindern telefoniert.

In weiterer Folge wurden der Beschwerdeführerin die aktuellen Länderberichte zu Tschetschenien, insbesondere zur "psychischen Versorgung" zur Kenntnis gebracht und Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Die Beschwerdeführerin gab dazu an, dass es in Tschetschenien keine ausreichende medizinische Versorgung gebe. Ferner sei die ärztliche Versorgung nicht für alle zugänglich.

Abschließend legte die Beschwerdeführerin einen Befundbericht von XXXX vom 29.01.2010, einen Kurzarztbericht der OÖ XXXX vom 17.03.2009 sowie einen Neurologischen Kurzarztbrief des Landeskrankenhauses XXXX vom 24.12.2009 vor.Abschließend legte die Beschwerdeführerin einen Befundbericht von römisch 40 vom 29.01.2010, einen Kurzarztbericht der OÖ römisch 40 vom 17.03.2009 sowie einen Neurologischen Kurzarztbrief des Landeskrankenhauses römisch 40 vom 24.12.2009 vor.

I.30. Am 09.09.2010 erstattete XXXX im Auftrag des Bundesasylamtes ein neurologisches und psychiatrisches Fachgutachten (in Zusammenfassung):römisch eins.30. Am 09.09.2010 erstattete römisch 40 im Auftrag des Bundesasylamtes ein neurologisches und psychiatrisches Fachgutachten (in Zusammenfassung):

Anamnestisch bestehe ein Zustand nach schwerer depressiver Episode. Sie sei stationär gewesen, wobei ein Selbstmordversuch mittels Strangulation unternommen worden sei. Diese Vorgangsweise sei eher ein demonstrativer Selbstmordversuch im Rahmen einer depressiven Anpassungsstörung bei Abschiebungsgefahr. Aktuell könne ein altersentsprechender psychopathologischer Status erhoben werden, es werde keine psychopharmakologische Therapie eingenommen bzw. gebraucht. Der Selbstmordversuch werde als Demonstration des Willens, um in durch die Tochter geschützter Umgebung bleiben zu können, gewertet. Im zeitlichen Umfeld einer möglichen Abschiebung wäre eine psychopharmakologische und psychiatrische Betreuung erforderlich. Grundsätzlich wäre die Überstellung mit einer neuerlichen depressiven Anpassungsstörung verbunden, wäre die Gefahr eines ostentativen Selbstmordversuches gegeben, welcher durch konsequente psychiatrisch/ärztliche Betreuung (unter Einbeziehung der Tochter) vor, während und nach dem Transport kontrolliert werden könnte.

I.31. Am 21.10.2010 wurde die Beschwerdeführerin im Beisein einer von der erkennenden Behörde bestellten und beeideten Dolmetscherin in der Sprache Russisch von dem zur Entscheidung berufenen Organ des Bundesasylamtes ergänzend einvernommen. Dabei wurde ihr zunächst der Inhalt des Gutachtens von XXXX vom 22.08.2010 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Die Beschwerdeführerin gab dazu an, mittlerweile wieder mit einer medikamentösen Behandlung begonnen zu haben und nannte die aktuellen Medikamente, welche vom Hausarzt in XXXX verschrieben worden seien. Seit der Erstellung des Gutachtens sie sie nicht mehr stationär aufgenommen worden und unterziehe sich auch keiner Psychotherapie.römisch eins.31. Am 21.10.2010 wurde die Beschwerdeführerin im Beisein einer von der erkennenden Behörde bestellten und beeideten Dolmetscherin in der Sprache Russisch von dem zur Entscheidung berufenen Organ des Bundesasylamtes ergänzend einvernommen. Dabei wurde ihr zunächst der Inhalt des Gutachtens von römisch 40 vom 22.08.2010 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Die Beschwerdeführerin gab dazu an, mittlerweile wieder mit einer medikamentösen Behandlung begonnen zu haben und nannte die aktuellen Medikamente, welche vom Hausarzt in römisch 40 verschrieben worden seien. Seit der Erstellung des Gutachtens sie sie nicht mehr stationär aufgenommen worden und unterziehe sich auch keiner Psychotherapie.

Momentan lebe sie bei ihrer Tochter und deren Familie und bekomme von ihrer Tochter Unterkunft und Essen. Derzeit erhalte sie kein Geld aus der Grundversorgung. Davor habe sie mit ihrer Tochter gemeinsam in der Russischen Föderation gelebt, bis zu jenem Zeitpunkt deren Ausreise im Jahr 2003. Danach habe sie bei der Mutter ihres Schwiegersohnes gelebt. Eine ihrer Töchter sei vor nicht allzu langer Zeit verstorben, deren Ehemann habe dies mitgeteilt. Drei Söhne würden in Russland leben. Ihre in Österreich lebende Tochter und deren Ehemann würden von der Sozialhilfe leben.

An ihre bisherigen Angaben könne sie sich erinnern, diese seien vollständig und auch korrekt.

I.32. Ebenso wurde die Tochter der Beschwerdeführerin, XXXX, am 21.10.2010 als Zeugin einvernommen und bestätigte zunächst die Angaben ihrer Mutter (der Beschwerdeführerin), dass sie im gemeinsamen Haushalt leben. Nach ihrer Ausreise im Jahr 2003 habe unregelmäßiger Kontakt zur Mutter (der Beschwerdeführerin) bestanden, sie hätten gelegentlich telefoniert. Der gemeinsame Haushalt mit ihrer Mutter in Österreich bestehe seit etwa zweieinhalb Jahren. Ihre Mutter (die Beschwerdeführerin) beziehe Geld aus der Grundversorgung. Ihre Mutter (die Beschwerdeführerin) besuche keine Psychotherapie. Monatlich lasse sie sich ihre Medikamente verschreiben.römisch eins.32. Ebenso wurde die Tochter der Beschwerdeführerin, römisch 40 , am 21.10.2010 als Zeugin einvernommen und bestätigte zunächst die Angaben ihrer Mutter (der Beschwerdeführerin), dass sie im gemeinsamen Haushalt leben. Nach ihrer Ausreise im Jahr 2003 habe unregelmäßiger Kontakt zur Mutter (der Beschwerdeführerin) bestanden, sie hätten gelegentlich telefoniert. Der gemeinsame Haushalt mit ihrer Mutter in Österreich bestehe seit etwa zweieinhalb Jahren. Ihre Mutter (die Beschwerdeführerin) beziehe Geld aus der Grundversorgung. Ihre Mutter (die Beschwerdeführerin) besuche keine Psychotherapie. Monatlich lasse sie sich ihre Medikamente verschreiben.

I.33. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 10.11.2010, FZ. 09 00.266-BAI, bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF, (Spruchpunkt I.) und in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt umfangreiche Länderfeststellungen zur Situation in der Russischen Föderation (Tschetschenien) im Allgemeinen sowie zur medizinischen Versorgung im Besonderen, stellte die Identität und Nationalität der Beschwerdeführerin und dass sie gegenwärtig anamnestisch an einem Zustand nach einer schweren depressiven Episode leide, jedoch nicht in ärztlicher Behandlung ist, fest. Weiters geht das Bundesasylamt von der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens der Beschwerdeführerin aus, da ihre Angaben hinsichtlich der fluchtauslösenden Ereignisse ungenau und wenig detailreich, teilweise nicht nachvollziehbar und auch widersprüchlich seien. Unter näherer Darstellung der beweiswürdigenden Überlegungen gelangte das Bundesasylamt daher zu dem Schluss, dass die Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation keiner Gefährdung ausgesetzt gewesen sei. In rechtlicher Hinsicht gelangte das Bundesasylamt zu dem Ergebnis, dass kein Sachverhalt vorliege, der zur Zuerkennung des Status der Asylberechtigten führen würde, ebenso wenig wie zur Gewährung von subsidiärem Schutz. Die Ausweisung der Beschwerdeführerin sei nach Interessensabwägung zulässig.römisch eins.33. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 10.11.2010, FZ. 09 00.266-BAI, bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 idgF, (Spruchpunkt römisch eins.) und in Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab und wies die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch drei.). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt umfangreiche Länderfeststellungen zur Situation in der Russischen Föderation (Tschetschenien) im Allgemeinen sowie zur medizinischen Versorgung im Besonderen, stellte die Identität und Nationalität der Beschwerdeführerin und dass sie gegenwärtig anamnestisch an einem Zustand nach einer schweren depressiven Episode leide, jedoch nicht in ärztlicher Behandlung ist, fest. Weiters geht das Bundesasylamt von der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens der Beschwerdeführerin aus, da ihre Angaben hinsichtlich der fluchtauslösenden Ereignisse ungenau und wenig detailreich, teilweise nicht nachvollziehbar und auch widersprüchlich seien. Unter näherer Darstellung der beweiswürdigenden Überlegungen gelangte das Bundesasylamt daher zu dem Schluss, dass die Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation keiner Gefährdung ausgesetzt gewesen sei. In rechtlicher Hinsicht gelangte das Bundesasylamt zu dem Ergebnis, dass kein Sachverhalt vorliege, der zur Zuerkennung des Status der Asylberechtigten führen würde, ebenso wenig wie zur Gewährung von subsidiärem Schutz. Die Ausweisung der Beschwerdeführerin sei nach Interessensabwägung zulässig.

I.34. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerecht erhobene und zulässige Beschwerde, in der die inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides, die Mangelhaftigkeit des Verfahrens, die fehlerhafte Beweiswürdigung und unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht wird sowie im Wesentlichen die vor dem Bundesasylamt dargelegten Fluchtgründe wiederholt werden. Ferner hielt die Beschwerdeführerin fest, dass sie den Feststellungen zur ausreichenden medizinischen Versorgung nicht zustimme, wie bereits im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt angemerkt. Die ärztliche Versorgung sei nicht für alle zugänglich, besonders mit alten und kranken Menschen gehe man sehr schlecht um. Darüber hinaus verwies die Beschwerdeführerin auf das Gutachten von XXXX vom 22.08.2010, woraus hervorgehe, dass eine Überstellung nur durch konsequente psychiatrisch/ärztliche Betreuung unter Einbeziehung der Tochter vor, während und nach dem Transport möglich wäre. Diese Möglichkeiten wären jedoch nicht gegeben, da ihre Tochter aufgrund ihres Status aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen keinesfalls ihre Begleitung durchführen könne. Des Weiteren sei auch ihre aktuelle Medikation nicht ausreichend berücksichtigt worden. Angesichts dessen wäre ihre Behandlung und Existenz im Falle einer Rückkehr nicht gesichert und würde eine Überstellung gemäß dem vorliegenden Gutachten eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung iSd. Art. 3 EMRK darstellen. Zudem bestehe aufgrund der besonderen Nahebeziehung und Abhängigkeit ein Privat- und Familienleben zu ihrer Tochter und deren Familie, zumal sie aufgrund ihres Alters und ihres Gesundheitszustandes auf ständige Hilfe angewiesen sei. Ihre Tochter und deren Familie würden sich vorbildlich um sie kümmern und es wäre ihr nicht zumutbar - auch aufgrund ihrer Erkrankungen - erneut von ihrer Familie und den Enkeln getrennt zu werden.römisch eins.34. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerecht erhobene und zulässige Beschwerde, in der die inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides, die Mangelhaftigkeit des Verfahrens, die fehlerhafte Beweiswürdigung und unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht wird sowie im Wesentlichen die vor dem Bundesasylamt dargelegten Fluchtgründe wiederholt werden. Ferner hielt die Beschwerdeführerin fest, dass sie den Feststellungen zur ausreichenden medizinischen Versorgung nicht zustimme, wie bereits im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt angemerkt. Die ärztliche Versorgung sei nicht für alle zugänglich, besonders mit alten und kranken Menschen gehe man sehr schlecht um. Darüber hinaus verwies die Beschwerdeführerin auf das Gutachten von römisch 40 vom 22.08.2010, woraus hervorgehe, dass eine Überstellung nur durch konsequente psychiatrisch/ärztliche Betreuung unter Einbeziehung der Tochter vor, während und nach dem Transport möglich wäre. Diese Möglichkeiten wären jedoch nicht gegeben, da ihre Tochter aufgrund ihres Status aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen keinesfalls ihre Begleitung durchführen könne. Des Weiteren sei auch ihre aktuelle Medikation nicht ausreichend berücksichtigt worden. Angesichts dessen wäre ihre Behandlung und Existenz im Falle einer Rückkehr nicht gesichert und würde eine Überstellung gemäß dem vorliegenden Gutachten eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung iSd. Artikel 3, EMRK darstellen. Zudem bestehe aufgrund der besonderen Nahebeziehung und Abhängigkeit ein Privat- und Familienleben zu ihrer Tochter und deren Familie, zumal sie aufgrund ihres Alters und ihres Gesundheitszustandes auf ständige Hilfe angewiesen sei. Ihre Tochter und deren Familie würden sich vorbildlich um sie kümmern und es wäre ihr nicht zumutbar - auch aufgrund ihrer Erkrankungen - erneut von ihrer Familie und den Enkeln getrennt zu werden.

II. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

II.1. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes und in die im Zuge des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens vorgelegten Beweismittel (Heiratsurkunde, mehrere ärztliche Bestätigungen sowie medizinische Befunde und Gutachten) sowie der im erstinstanzlichen Verfahren eingeführten Länderdokumente.römisch zwei.1. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes und in die im Zuge des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens vorgelegten Beweismittel (Heiratsurkunde, mehrere ärztliche Bestätigungen sowie medizinische Befunde und Gutachten) sowie der im erstinstanzlichen Verfahren eingeführten Länderdokumente.

II.2. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:römisch zwei.2. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:

II. 2.1 Zur Person und den Fluchtgründen:römisch zwei. 2.1 Zur Person und den Fluchtgründen:

II.2.1.1. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, am XXXX geboren und trägt den im Spruch genannten Namen. Die Identität der Beschwerdeführerin steht aufgrund der Vorlage ihrer sowjetischen Heiratsurkunde fest.römisch zwei.2.1.1. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, am römisch 40 geboren und trägt den im Spruch genannten Namen. Die Identität der Beschwerdeführerin steht aufgrund der Vorlage ihrer sowjetischen Heiratsurkunde fest.

II.2.1.2. Die Beschwerdeführerin reiste erstmals am 03.03.2008 von Polen kommend illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes aufgrund der Zuständigkeit Polens zurückgewiesen wurde. Nach neuerlicher illegaler Einreise stellte sie am 22.07.2008 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, welcher ebenfalls aufgrund der Zuständigkeit Polens zurückgewiesen wurde. In weiterer Folge wurde sie neuerlich nach Polen überstellt, woraufhin die Beschwerdeführerin nach abermaliger illegaler Einreise am 08.01.2009 ihren dritten, gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.römisch zwei.2.1.2. Die Beschwerdeführerin reiste erstmals am 03.03.2008 von Polen kommend illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes aufgrund der Zuständigkeit Polens zurückgewiesen wurde. Nach neuerlicher illegaler Einreise stellte sie am 22.07.2008 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, welcher ebenfalls aufgrund der Zuständigkeit Polens zurückgewiesen wurde. In weiterer Folge wurde sie neuerlich nach Polen überstellt, woraufhin die Beschwerdeführerin nach abermaliger illegaler Einreise am 08.01.2009 ihren dritten, gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

II.2.1.3. In Anbetracht des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie angesichts ihrer diesbezüglichen Beweiswürdigung hat der Asylgerichtshof - unter Bedachtnahme auf die Beschwerdeausführungen - auch keine Bedenken gegen die im vorliegenden Bescheid getroffenen individuellen Feststellungen zum Sachverhalt hinsichtlich der geltend gemachten Fluchtgründe: Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin einer wie immer gearteten Verfolgung in ihrer Heimat ausgesetzt war bzw. im Falle ihrer Rückkehr ausgesetzt wäre.römisch zwei.2.1.3. In Anbetracht des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie angesichts ihrer diesbezüglichen Beweiswürdigung hat der Asylgerichtshof - unter Bedachtnahme auf die Beschwerdeausführungen - auch keine Bedenken gegen die im vorliegenden Bescheid getroffenen individuellen Feststellungen zum Sachverhalt hinsichtlich der geltend gemachten Fluchtgründe: Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin einer wie immer gearteten Verfolgung in ihrer Heimat ausgesetzt war bzw. im Falle ihrer Rückkehr ausgesetzt wäre.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in die Russische Föderation in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und bei Rückkehr in die Russische Föderation droht ihr weder eine unmenschliche Behandlung, Todesstrafe oder unverhältnismäßige Strafe noch eine sonstige individuelle Gefahr. Die Beschwerdeführerin leidet an keiner lebensbedrohlichen Krankheit. Die Beschwerdeführerin leidet anamnestisch an einem Zustand nach einer schweren depressiven Episode und wird in Österreich vom Hausarzt behandelt.

II.2.1.4. Die unbescholtene Beschwerdeführerin lebt in Österreich mit ihrer Tochter und deren Familie im gemeinsamen Haushalt. Sie ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig und lebt von der Grundversorgung, ihre Tochter und deren Ehemann leben von der Sozialhilfe. Sie ist von keiner Person in Österreich abhängig. In der Russischen Föderation erhielt die Beschwerdeführerin eine Pension, womit sie laut eigenen Angaben ihren Lebensunterhalt bestreiten konnte. Ferner halten sich in der Russischen Föderation Söhne und Töchter sowie Verwandte der Beschwerdeführerin auf. Die Beschwerdeführerin versteht und spricht die deutsche Sprache kaum. Sie hat keine Sprachkurse oder sonstigen Fortbildungsveranstaltungen besucht. Die Beschwerdeführerin ist kein Mitglied eines Vereins, ging in Österreich zu keiner Zeit einer Beschäftigung/Arbeit nach und hatte niemals ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich.römisch zwei.2.1.4. Die unbescholtene Beschwerdeführerin lebt in Österreich mit ihrer Tochter und deren Familie im gemeinsamen Haushalt. Sie ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig und lebt von der Grundversorgung, ihre Tochter und deren Ehemann leben von der Sozialhilfe. Sie ist von keiner Person in Österreich abhängig. In der Russischen Föderation erhielt die Beschwerdeführerin eine Pension, womit sie laut eigenen Angaben ihren Lebensunterhalt bestreiten konnte. Ferner halten sich in der Russischen Föderation Söhne und Töchter sowie Verwandte der Beschwerdeführerin auf. Die Beschwerdeführerin versteht und spricht die deutsche Sprache kaum. Sie hat keine Sprachkurse oder sonstigen Fortbildungsveranstaltungen besucht. Die Beschwerdeführerin ist kein Mitglied eines Vereins, ging in Österreich zu keiner Zeit einer Beschäftigung/Arbeit nach und hatte niemals ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich.

II.2.2. Zur relevanten Situation in der Russischen Föderation/Tschetschenien:römisch zwei.2.2. Zur relevanten Situation in der Russischen Föderation/Tschetschenien:

Da die von der belangten Behörde herangezogenen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, das auch dem Kenntnisstand des erkennenden Senates des Asylgerichtshofes entspricht, besteht vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles und auch unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen der belangten Behörde zu zweifeln. Auch die Beschwerdeausführungen sind nicht geeignet, die Unbedenklichkeit der Länderfeststellungen zu erschüttern. Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die Verschlechterung der Sicherheits- und Menschenrechtslage in Tschetschenien vermag angesichts der Pauschalität dieses Einwandes keine Zweifel an der Objektivität und Richtigkeit der herangezogenen Länderfeststellungen zu begründen.

Zur Situation im Herkunftsstaat wird auszugsweise unter Heranziehung der erstinstanzlichen Feststellungen Folgendes festgehalten:

Rückkehrfragen

Grundversorgung/Wirtschaft

Die Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen in den Jahren seit 2007 deutlich verbessert. Einige Indizien hierfür liefern die offiziellen, belastbaren Statistiken: Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Das laufende föderale Hilfsprogramm zum Aufbau Tschetscheniens sieht 111 Mrd. Rubel (2,5 Mrd. ¿) für die Jahre 2008-2011 vor. Damit sind die Staatsausgaben in Tschetschenien pro Einwohner doppelt so hoch wie im Durchschnitt des Südlichen Föderalen Bezirks.

Wichtigstes soziales Problem ist die Arbeitslosigkeit und große Armut weiter Teile der Bevölkerung. Nach Schätzungen der UN waren 2008 ca. 80% der tschetschenischen Bevölkerung arbeitslos und verfügen über Einkünfte unterhalb der Armutsgrenze (in Höhe von 2,25 USD/Tag). Haupteinkommensquelle ist der Handel. Andere legale Einkommensmöglichkeiten gibt es kaum, weil die Industrie überwiegend zerstört ist. Minen verhindern die Entwicklung landwirtschaftlicher Aktivitäten. Geld wird mit illegalem Verkauf von Erdöl und Benzin verdient; zahlreiche Familien leben von Geldern, die ein Ernährer aus dem Ausland schickt.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 04.04.2010)

Im Jänner 2010 galten 43% der tschetschenischen Bevölkerung nach Definition der ILO als arbeitslos.

(Universität Bremen - Forschungsstelle Osteuropa: Russlandanalysen Nr. 200, 07.05.2010)

Obwohl sich die humanitäre Situation in den letzten Jahren schrittweise verbessert hat und es zu einem wirtschaftlichen Aufschwung kam, bleibt die Realität für viele Menschen hart. Jedoch handelt es sich im Nordkaukasus derzeit trotz dem Anstieg an Gewalt um keinen umfangreichen [large-scale, Anm.] humanitären Notfall im Nordkaukasus.

International Medical Corps führt im Kaukasus seit vier Jahren Aktivitäten zur Einkommensförderung (income-generating activities) durch. Teilnehmer müssen einen Geschäftsplan aufstellen, der dann mithilfe der NRO (gefördert durch Gelder der Europäischen Kommission/ECHO) umgesetzt wird. Bislang konnten so 370 kleine Unternehmen starten. Für 2010 ist geplant 160 Projekte zu unterstützen.

(International Medical Corps: Stitching Broken Dreams, 31.12.2009, http://www.imcworldwide.org/Page.aspx?pid=1014, Zugriff 02.06.2010)

Russlands Regierung will 2010 umgerechnet 215,5 Millionen Euro - um 13 Prozent mehr als im Vorjahr - für die Schaffung neuer Arbeitsplätze im Nordkaukasus bereitstellen. Nach der Methode der Internationalen Arbeitsorganisation sind heute fast 20 Prozent der Einwohner der Region (rund 820 000 Nordkaukasier) arbeitslos. 2009 wurden mehr als 7,5 Milliarden Rubel für das Anti-Krisen-Programm im Nordkaukasus bereitgestellt, 2010 sollen es mehr als 8,5 Milliarden Rubel (umgerechnet 215,571 Millionen Euro) sein. Alexandr Chloponin (Bevollmächtigter des russischen Präsidenten im Nordkaukasus) verwies darauf, dass angesichts des Wirtschaftswachstums in Russland die staatliche Finanzierung der Anti-Krisen-Programme im Großen und Ganzen zurückgehe. Für den Föderalbezirk Nordkaukasus werden jedoch größere Haushaltsausgaben vorgesehen.

Laut dem Vizeminister für Gesundheitswesen und Soziales, Maxim Topilin, besteht im Nordkaukasus eine paradoxe Situation: Einerseits setzt Russland umfangreiche Programme um, um die Geburtenhäufigkeit im Lande zu erhöhen, andererseits trägt der objektive Vorteil der Region in diesem Bereich zur Arbeitslosigkeit im Nordkaukasus bei.

(Ria Novosti: Russland stellt mehr Haushaltsmittel für neue Arbeitsplätze im Nordkaukasus bereit, 15.04.2010, http://de.rian.ru/business/20100415/125928594.html, Zugriff 01.06.2010)

Die Chancengleichheit ist durch die Korruption und die Zerstörung der Wirtschaft während des Krieges eingeschränkt. Bewohner die Arbeit finden arbeiten zumeist bei der lokalen Polizei, in der Verwaltung, dem Öl- oder Bausektor, oder in kleinen Unternehmen. Trotz der zahlreichen Probleme hat sich die wirtschaftliche Situation durch die Wiederaufbaumaßnahmen von Kadyrov verbessert, lokale Geschäftsaktivitäten erholen sich. Die meisten der ethnischen Tschetschenen, die während des Krieges geflüchtet sind, sind bereits wieder nach Hause zurückgekehrt, obwohl viele von ihnen unter schlechten Wohnbedingungen leben.

(Freedom House, Freedom in the World 2009: Chechnya (Russia), 16.07.2009)

In Tschetschenien ist ein im Verhältnis zu anderen Regionen der Russischen Föderation übermäßig hoher Anteil der Bevölkerung im semi-formalen und informellen Sektor tätig. Im Zeitraum zwischen 2006 und 2008 ist jedoch bereits ein Anstieg an legalen Kleinunternehmen zu beobachten. Dem föderalen Statistikamt zufolge waren zwischen Februar und November 2002 49,2% der Bevölkerung im informellen Sektor tätig, und bezogen einen Großteil ihres Einkommens aus diesen Tätigkeiten. Des Weiteren sind die so genannten "Arbeiten im Haushalt" - Produktion entweder für den Eigenverbrauch oder zum Verkauf auf dem Markt - weit verbreitet. Diese Art der Beschäftigung steht den föderalen Statistiken zufolge in Tschetschenien an dritter Stelle.

(IOM - International Organistion for Migration: Study on the Situation and Status of Russian Nationals from the Chechen Republic receiving Basic Welfare Support in Austria, 2009)

Viele internationale Organisationen, wie etwa UNHCR, UNICEF, WHO oder IKRK haben in den letzten drei Jahren ihre Aktivitäten weg von Nothilfe und humanitären Programmen, immer mehr hin zu nachhaltigen Wiederaufbau- und Entwicklungsmaßnahmen verlagert, wie etwa Schulungen im medizinischen und Bildungsbereich oder Förderung von mikroökonomischen Projekten zur Schaffung von Einkommen. Die Europäische Union verringert aufgrund der sich verbessernden sozioökonomischen Situation ebenfalls ihre humanitären Programme.

(UNHCR, Progress on Mainstreaming IDP Issues in UNHCR and Global Work Plan for IDP Operations, 02.06.2008, http://www.unhcr.org/cgi-bin/texis/vtx/search?page=search&docid =484 515592&query= chechnya, Zugriff 27.10.2009 / Europäische Kommission:

Aid in Action - The Northern Caucasus, 08.04.2009, http://ec.europa.eu/echo/aid/europe_caucasus/ russia_en.htm, Zugriff 27.10.2009 / WHO - Regional Office for Europe, Press Release - Recovery in the North Caucasus, 09.01.2008, http://www.euro.who.int/emergencies/ fieldwork/20080109_4, Zugriff 27.10.2009 / ICRC: Russian Federation: ICRC activities from July to December 2008, 24.03.2009,

http://www.icrc.org/web/eng/siteeng0.nsf/html/russia-update-240309, Zugriff 01.07.2009 / ICRC: The Russian Federation: ICRC activities from April to June 2008, 24.07.2008, http://www.icrc.org/web/eng/siteeng0.nsf/html/russia-update-240708, Zugriff 01.07.2009 / ICRC: Russian Federation: ICRC activities from January to March 2008, 29.04.2008, http://www.icrc.org/web/eng/siteeng0.nsf/html/russia-update-290408, Zugriff 01.07.2009 / OCHA Russian Federation, Information Bulletin August 2007 / WHO, Joint initiative for the North Caucasus, 2007 http://www.euro.who.int/Document/ EHA/DPR_news_jan_mar07.pdf, Zugriff 27.10.2009)

Seit 10.11.2009 hat der Flughafen Grosny wieder internationalen Status. (Universität Bremen - Forschungsstelle Osteuropa: Russland Analysen 192, 20.11.2009)

Bildungswesen

2007/2008 gab es in Tschetschenien 443 allgemeine Schulen auf staatlicher oder Gemeindeebene, in denen insgesamt 213.300 Schüler eingeschrieben waren. Jedes Jahr bekamen 17.000 bis 18.000 Schüler Abschlusszeugnisse für allgemeine Mittelschulen/neun Schulstufen absolviert, rund 10.000 für allgemeine Mittelschulen/elf Schulstufen absolviert. Die Anzahl an angeschriebenen Schülern stieg zwischen 2003 und 2008 an. Zudem gab es 2008/2009 15 berufsbildende mittlere Einrichtungen, sowie sieben berufsbildende höhere Einrichtungen im handwerklichen Bereich, in die insgesamt über 19.000 Schüler eingeschrieben waren.2007 aus 2008, gab es in Tschetschenien 443 allgemeine Schulen auf staatlicher oder Gemeindeebene, in denen insgesamt 213.300 Schüler eingeschrieben waren. Jedes Jahr bekamen 17.000 bis 18.000 Schüler Abschlusszeugnisse für allgemeine Mittelschulen/neun Schulstufen absolviert, rund 10.000 für allgemeine Mittelschulen/elf Schulstufen absolviert. Die Anzahl an angeschriebenen Schülern stieg zwischen 2003 und 2008 an. Zudem gab es 2008 aus 2009, 15 berufsbildende mittlere Einrichtungen, sowie sieben berufsbildende höhere Einrichtungen im handwerklichen Bereich, in die insgesamt über 19.000 Schüler eingeschrieben waren.

Des Weiteren gab es 26 berufsbildende mittlere Einrichtungen im nichthandwerklichen Bereich, was bereits dem Vorkriegsniveau entspricht. Neun der 12 berufsbildenden höheren Schulen im nichthandwerklichen Bereich sind wieder aufgebaut und betriebsfähig. In diesen Schulen waren 2008/2009 9.800 Schüler eingeschrieben, 2003/2004 waren es lediglich 4.500 gewesen. Auch die Anzahl an Abschlüssen an diesen Schulen hat sich im Laufe dieser Jahre verdoppelt.Des Weiteren gab es 26 berufsbildende mittlere Einrichtungen im nichthandwerklichen Bereich, was bereits dem Vorkriegsniveau entspricht. Neun der 12 berufsbildenden höheren Schulen im nichthandwerklichen Bereich sind wieder aufgebaut und betriebsfähig. In diesen Schulen waren 2008 aus 2009, 9.800 Schüler eingeschrieben, 2003 aus 2004, waren es lediglich 4.500 gewesen. Auch die Anzahl an Abschlüssen an diesen Schulen hat sich im Laufe dieser Jahre verdoppelt.

(IOM - International Organistion for Migration: Study on the Situation and Status of Russian Nationals from the Chechen Republic receiving Basic Welfare Support in Austria, 2009)

Wiederaufbau

Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen fast vollständig wieder aufgebaut - dort gibt es mittlerweile auch wieder einen Flughafen. Nach Angaben der EU-Kommission findet der Wiederaufbau überall in der Republik, insbesondere in Gudermes, Argun und Schali statt. Mitarbeiter von Hilfsorganisationen melden, dass selbst in kleinen Dörfern Schulen und Krankenhäuser aufgebaut werden. Die Infrastruktur (Strom, Heizung, fließendes Wasser, etc.) und das Gesundheitssystem waren nahezu vollständig zusammengebrochen, doch zeigen Wiederaufbauprogramme und die Kompensationszahlungen Erfolge. Missmanagement, Kompetenzgemenge und Korruption verhindern jedoch in vielen Fällen, dass die Gelder für den Wiederaufbau sachgerecht verwendet werden. Die humanitären Organisationen reduzieren langsam ihre Hilfstätigkeiten; sie konstatieren keine humanitäre Notlage, immer noch aber erhebliche Entwicklungsprobleme.

Wohnraum bleibt ein großes Problem. Nach Schätzungen der VN wurden während der kriegerischen Auseinandersetzungen seit 1994 über 150.000 private Häuser sowie ca. 73.000 Wohnungen zerstört.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 04.04.2010)

In den letzten Jahren kam es zu beachtlichen Verbesserungen der wirtschaftlichen und sozialen Situation, die Infrastruktur (Wohnbau, Krankenhäuser, Schulen, Gas- und Elektrizitätsversorgung, Straßen und Brücken) wird wieder aufgebaut.

(Amnesty International: Russian Federation: Rule without law: Human rights violations in the North Caucasus. 30.6.2009)

Im September 2009 wurde Grozny von UN HABITAT in die diesjährige Ehrenliste für die Leistungen der Stadt im Wiederaufbau und die Bereitstellung neuer Heime für tausende Menschen aufgenommen. Ausgezeichnet wurde die Stadt für die Durchführung des 2006 begonnenen Programms "Grozny ohne Anzeichen von Krieg". Im Rahmen des Programms sind 3.700 vertriebene Familien in neuen Unterkünften untergebracht worden. 870 Geschäfte, acht Märkte, 230 Konsumentendienststellen, und 78 Apotheken sind renoviert worden, genauso wie dutzende Schulen und andere Bildungs- und Gesundheitseinrichtungen. Des Weiteren sind Abwassersysteme, Heizleitungen, Elektrizitätskabel und Wasseranlagen repariert worden, ebenso wie 250 km Straßen und 13 Brücken.

(UN HABITAT: The 2009 Scroll of Honour Award Winners, September 2009,

http://www.unhabitat.org/content.asp?typeid=19&catid=588&cid=7291, Zugriff 02.06.2010)

Sozialstaatliche Leistungen

Pensionen und andere sozialstaatliche Leistungen werden ausbezahlt, es besteht jedoch das System des "otkat", was bedeutet, dass auf jeder erdenklichen Ebene Geld "verschwindet", weshalb der Empfänger im Endeffekt immer viel weniger bekommt als ihm zustünde.

(Office for Foreigners (Poland)/CEDOCA, Documentation and Research Centre - Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (Belgium)/ Staatendokumentation des Bundesasylamtes (Austria): FFM Moscow 2008, 10.09.2009)

Es gibt Probleme mit dem Sozialversicherungssystem. Diese bestehen allerdings nicht nur für Menschen aus dem Nordkaukasus, sondern für alle Bewohner der Russischen Föderation.

(Dr. Mikhail Roshchin - Insitute for Eastern Studies, Vortrag für AsylGH am BMI, 26.03.2009)

Laut IOM stellen sozialstaatliche Leistungen einen beträchtlichen Teil des Einkommens eines durchschnittlichen tschetschenischen Haushaltes, insbesondere bei den schwächsten sozialen Gruppen, dar. Abhängig von der Lage der Familie machten 2008 staatliche Unterstützungsleistungen bis zu einem Drittel der Haushaltseinkommen aus. Das Subsistenzminimum lag im ersten Quartal 2009 bei 4.630 Rubel.

Während das Sozialversicherungssystem (Pensionen, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit) föderal reguliert wird, werden die meisten der beitragsfreien Leistungen ("leistungsabhängige" Beihilfen beispielsweise für Invalide, Jugendliche, Obdachlose, Kindergeld) regional umgesetzt. Die durchschnittliche Höhe dieser Unterstützungsleistungen belief sich 2008 auf 300 Rubel.

Leistungsabhängige Beihilfen wurden 2008 an insgesamt 134.647 Personen ausgezahlt, die drei größten Gruppen waren die folgenden:

68.200 Invalide, 33.350 behinderte/kranke Kinder, 28.605 Kriegsveteranen.

Dem russischen Pensionsfonds zufolge betrug In den ersten drei Monaten des Jahres 2009 die Höhe einer durchschnittlichen monatlichen Pension in Tschetschenien 4.159 Rubel. Insgesamt waren 2008 in Tschetschenien 268.000 Personen als Pensionisten gemeldet.

Arbeitslosengeld wurde Ende 2008 von 298.000 Personen beantragt. Zu dieser Zeit kamen beinahe 3.500 Arbeitssuchende auf eine freie Stelle im Staatsdienst. Beinahe die Hälfte der registrierten Arbeitslosen erhielt Arbeitslosengeld. Die Untergrenze des Arbeitslosengeldes liegt bei 850 Rubel, die Obergrenze bei 4.900.

(IOM - International Organistion for Migration: Study on the Situation and Status of Russian Nationals from the Chechen Republic receiving Basic Welfare Support in Austria, 2009)

Kompensationszahlungen

Über 5.000 tschetschenische Familien haben bisher noch keine Kompensationszahlungen erhalten, die von der russischen Regierung für jene vorgesehen wurden, die ihre Heime und ihr Eigentum während des Krieges verloren. Im April 2010 versprach das tschetschenische Finanzministerium, dass diese Zahlungen bis Ende 2010 abgeschlossen würden, es ist jedoch unklar, ob dies möglich sein wird. Das Ministerium nannte viele Missbrauchsversuche, die dazu führten, die Auszahlungen sehr vorsichtig zu tätigen. Laut dem tschetschenischen Ministerium stellte die föderale Regierung 100 Millionen US$ für Kompensationszahlungen 2010 zur Verfügung.

Seit 2003 ist die Höhe der Zahlungen gleich geblieben. Für ein verlorenes Heim werden 10.000US$ bezahlt, für anderes verlorenes Eigentum weniger als 2.000 US$. Im Frühling 2008 kostete eine Zweizimmerwohnung am Stadtrand von Grosny durchschnittlich 50.000-60.000 US$, der Durchschnittspreis pro Quadratmeter lag bei 500 US$. In zwei Fällen wurden Banken und Staatsbedienstete in Bezug auf Kompensationszahlungen Betrug vorgeworfen, eine Person wurde deshalb zu einem halben Jahr Gefängnis verurteilt, eine andere Gruppe wurde nicht verurteilt.

(Jamestown Foundation: Eurasian Daily Monitor Volume 7 - Issue 78, 22.04.2010)

Die Auszahlung von Kompensationsleistungen für kriegszerstörtes Eigentum ist noch nicht abgeschlossen. Nichtregierungsorganisationen berichten, dass nur rund ein Drittel der Vertriebenen eine Bestätigung der Kompensationsberechtigung erhalte. Viele Rückkehrer bekämen bei ihrer Ankunft in Grosny keine Entschädigung, weil die Behörden sich weigerten, ihre Dokumente zu bearbeiten, oder weil ihre Namen von der Liste der Berechtigten verschwunden seien. Verschiedene Schätzungen, u.a. des ehemaligen Menschenrechtsbeauftragten des Europarates Gil Robles, gehen davon aus, dass 30-50% der Kompensationssummen als Schmiergelder gezahlt werden müssen.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 04.04.2010)

Das System der Kompensationszahlungen funktioniert, jedoch muss ein Teil des Gesamtbetrages wieder zurückgegeben werden. Laut der Chechen Social and Cultural Association reichen aufgrund der Preiserhöhungen die Kompensationszahlungen nicht aus, um ein ganzes Haus wieder aufzubauen.

(Office for Foreigners (Poland)/CEDOCA, Documentation and Research Centre - Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (Belgium)/ Staatendokumentation des Bundesasylamtes (Austria): FFM Moscow 2008, 10.09.2009)

Medizinische Versorgung

Zur aktuellen Lage der medizinischen Versorgung liegen unterschiedliche Einschätzungen vor. Durch die Zerstörungen und Kämpfe - besonders in der Hauptstadt Grosny - waren medizinische Einrichtungen weitgehend nicht mehr funktionstüchtig. Nach Angaben von UNDP entspricht die Dichte der Polikliniken in einigen Bezirken nur 20% des russischen Durchschnitts. Dabei treten einige stressbedingte Krankheiten laut tschetschenischem Gesundheitsministerium 10 - 15mal häufiger auf als vor dem Krieg. Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung dank internationaler Hilfe inzwischen aber ein Niveau erreicht haben, das dem durchschnittlichen Standard in der Russischen Föderation entspricht. Problematisch bleibt jedoch auch laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 04.04.2010)

Das medizinische Versorgungssystem in Tschetschenien wurde weitgehend zerstört. In Anbetracht dessen ist der derzeitige Stand der medizinischen Versorgung aber mittlerweile wieder besser. Es gibt Krankenhäuser, aber es fehlt aufgrund der Auswanderung der Intelligentsia an qualifiziertem Personal.

Die medizinische Versorgung in Tschetschenien ist sehr einfach. Aufgrund des Krieges gibt es viele behinderte Menschen. Viele von ihnen reisen für eine gute Behandlung in andere Teile der Russischen Föderation, insbesondere nach Vladikavkaz. Die Kosten hierfür sind selbst zu übernehmen, da die medizinische Versorgung (mit Ausnahme der Ersten Hilfe) nur in jener Region kostenlos ist, in der man registriert ist.

(Dr. Mikhail Roshchin - Insitute for Eastern Studies, Vortrag für AsylGH am BMI, 26.03.2009 / Office for Foreigners (Poland)/CEDOCA, Documentation and Research Centre - Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (Belgium)/ Staatendokumentation des Bundesasylamtes (Austria): FFM Moscow 2008, 10.09.2009)

Insbesondere seit 2006 zeigen sich im Gesundheitssektor erste Anzeichen einer Erholung. Diese Erholung ist an verschiedenen Kennzahlen ersichtlich: Auf 10.000 Einwohner kamen im Jahr 2007 73,2 Krankenhausbetten, 22,5 Ärzte, sowie 66,7 weiteres medizinisches Personal. 2007 gab es insgesamt 62 Krankenhäuser, 79 ambulant behandelnde Polykliniken, 185 Stellen für ärztliche Betreuung/Geburtshilfe, und fünf Zentren für ansteckende Krankheiten.

Trotz dieser bedeutenden Fortschritte zeigt der regionale und landesweite Vergleich, dass Tschetschenien lediglich mit den anderen nordkaukasischen Republiken gleichauf ist, sich im Bereich dieser Kennzahlen aber stark unter dem landesweiten Durchschnitt bewegt. Die medizinische Grundversorgung - hierzu gehören u. a. Notfallhilfe, Dienste der Polykliniken und Kinderimpfungen - sind wieder auf dem Vorkriegsniveau. Bei fachlichen, hochtechnologischen Behandlungen und hochqualifizierter medizinischer Versorgung gibt es einen deutlichen Mangel an moderner Ausrüstung und hochqualifiziertem Personal. Der Wertverlust bei medizinischen hochtechnologischen Geräten beträgt laut Gesundheitsministerium 80%, in Krankenhäusern fehlt es an 50% des benötigten höheren medizinischen Personals.

(IOM - International Organistion for Migration: Study on the Situation and Status of Russian Nationals from the Chechen Republic receiving Basic Welfare Support in Austria, 2009)

Politische Maßnahmen, um die Situation zu bessern, wurden insofern getroffen, als dass die Quoten für Studenten in medizinischen Instituten erhöht wurden, außerdem wurde die fachspezifische Gesundheitsversorgung weiter saniert.

Die Gesundheitsversorgung stellt einen der Schwerpunkte des "Zielprogramms für den sozialen und wirtschaftlichen Wiederaufbau 2008-2011" dar. Dieses Programm umfasste:

  • -Strichaufzählung
    direkte finanzielle Unterstützung für medizinisches Personal;

  • -Strichaufzählung
    zur Verfügung stellen von diagnostischen Geräten für Ambulanzen, andere ambulante Dienste und Polykliniken;

  • -Strichaufzählung
    Impfprogramme mit besonderem Schwerpunkt auf Kinderimpfungen;

  • -Strichaufzählung
    medizinische Versorgung in der Schwangerschaft und Zulieferungen.

Größere Teile der Geldmittel werden für

  • -Strichaufzählung
    Notfallmaßnahmen für Tuberkulosebehandlungen,

  • -Strichaufzählung
    insulare Diabetesdiagnose, -behandlung und -prävention,

  • -Strichaufzählung
    den Wiederaufbau und der Entwicklung der Onkologie,

  • -Strichaufzählung
    Notfallmaßnahmen für HIV/AIDS Prävention,

  • -Strichaufzählung
    Impfung und Prävention von Infektionskrankheiten,

  • -Strichaufzählung
    sowie für komplexe Maßnahmen gegen Drogenmissbrauch

aufgewendet.

Bereits 2002 bis 2006 waren im Rahmen zweier Programme föderale und lokale Mittel in das Gesundheitswesen investiert worden: Hier wurde zum einen besonderes Augenmerk auf den Wiederaufbau der Infrastruktur für medizinische Grundversorgung gelegt. Zum anderen wurde die Mutter-Kind-Gesundheit unterstützt: öffentliche Impfaktionen wurden durchgeführt, 70 Ärzte und Kinderärzte besuchten Schulungen. Ein dritter Schwerpunkt lag auf der psychosozialen Rehabilitierung und medizinischen Unterstützung von Opfern des Konflikts. Für ein Programm zur sozialen Unterstützung von Invaliden wurden etwas mehr als 310Millionen Rubel zur Verfügung gestellt. Besonderes Gewicht wurde auf die Zielgruppe der Kinder und jungen Invalide gelegt.

(IOM - International Organistion for Migration: Study on the Situation and Status of Russian Nationals from the Chechen Republic receiving Basic Welfare Support in Austria, 2009)

Apotheken befinden sich unter anderem in Nadtrechnoe, Lenina Straße 33; in Urus-Martan, Sojetskaja Straße 65; in Shetkovskaja, Sowjetskaja Straße 35; in Kurtschaloj, Sowjetskaja Straße 2; in Noschaj-Jurt, Kadyrova Straße 10; in Grosny, Bezirk 12.

Ärztliche - auch fachärztliche - Versorgung ist in den flächendeckend vorhandenen Polikliniken, also auch in Grosny, kostenlos möglich.

(Anfragebeantwortung durch den VB für die Russische Föderation, per Email an AGH am 25.09.2009)

Psychische Versorgung

Es existieren in der Tschetschenischen Republik medizinische Republikseinrichtungen, wo man unentgeltlich medizinische Behandlung von [bestimmten Arten psychischer] Erkrankungen bekommen kann. So gibt es z.B. in Grosny das Republiksambulatorium für Neuropsychologie, in Zakan-Jurt/Bezirk Atschchoj-Martan das Republikskrankenhaus "Samaschkin" und in Braguny/Bezirk Gudermes das Darbachin-Republikskrankenhaus. Körperliche Erkrankungen kann man gratis auch in anderen medizinischen Einrichtungen der Tschetschenischen Republik behandeln.

(Anfragebeantwortung durch die NRO Vesta, per Post am 12.10.2009 (Übersetzung durch Dr. Stuchlik, per Email am 21.10.2009)

UNICEF entwickelte in Tschetschenien ein neues Programm, um Posttraumatische Belastungsstörung bei Kindern und ihren Familien zu behandeln. In einer ersten Phase wurden 14 psychosoziale Rehabilitierungszentren in sieben Tschetschenischen Bezirken eröffnet. UNICEF arbeitete mit lokalen Behörden und NRO zusammen, um passende Räumlichkeiten zu finden, Psychologen und andere Mitarbeiter auszubilden, und Studien über die Auswirkungen des Konfliktes auf Kinder durchzuführen. 50 lokale Kinderfachkräfte wurden mithilfe von Psychotherapeuten aus Israel und St. Petersburg ausgebildet. Zur Koordinierung des Programms wurde ein psychosoziales Führungskomitee mit den tschetschenischen Behörden eingerichtet. Der Psychosoziale Aktionsplan 2008-2012 soll ein Schlüsselinstrument zur Linderung der Konfliktauswirkungen auf Kinder werden.

(UNICEF: Russian Federation - Projects in the North Caucasus - Psycho-social recovery, ohne Datum, http://eng-unicef.artus.ru/program_unicef/north_caucasus/recovery/, Zugriff 02.06.2010)

Insgesamt sollten laut UNICEF 50.000 der rund 250.000 tschetschenischen Kinder von dem eben genannten Programm profitieren können. Auch von UNICEF wurde der Mangel an qualifiziertem Personal als Hauptproblem identifiziert. Mit Stand März 2008 wurden 19 solcher von UNICEF unterstützten psychosozialen Zentren in Tschetschenien betrieben, im Jänner 2009 waren es bereits 29. Für 2009 war die Errichtung 17 weiterer Zentren geplant. In den Zentren wurden neben Psychologen auch jugendliche Freiwillige sowie Praktikanten von den tschetschenischen Universitäten beschäftigt.

(UNICEF: Russian Federation - Projects in the North Caucasus - Chechen Republic: Slowly the psychological scars are beginning to heal, ohne Datum, http://www.unicef.org/ceecis/ reallives_6083.html, Zugriff 02.06.2010 / UNICEF: Russian Federation - Newsline - Help for children psychologically affected by war in Chechnya, 04.03.2008, http://www.unicef.org/infobycountry/russia_43075.html, Zugriff 02.06.2010 / UNICEF: Media centre - UNICEF will open 17 new psychosocial recovery centres in Chechnya, 23.01.2009 http://www.unicef.org.nz/article/680/UNICEFwillopen17newpsychosocial recoverycentresinChechnya.html, Zugriff 02.06.2010)

Auch die NRO International Medical Corps stellt in Tschetschenien medizinische Grundversorgung und psychische Unterstützung zur Verfügung.

(International Medical Corps: Kidnapped and Abused, Finding Help to Let Go, 31.12.2009, http://www.imcworldwide.org/Page.aspx?pid=1013, Zugriff 02.06.2010)

Behandlung nach Rückkehr

Die Anzahl freiwilliger tschetschenischer Rückkehrer aus Europa in die Russische Föderation ist 2008 signifikant angestiegen: 2008 kehrten in den ersten zehn Monaten 1.196 Personen zurück (Hiervon 173 aus Österreich), während es zwischen 2003 und 2007 insgesamt

1.485 Personen waren. Hierbei handelt es sich allerdings nur um mit der Unterstützung der IOM (International Organisation for Migration) zurückgekehrte Personen, die tatsächliche Gesamtzahl ist vermutlich viel höher. 75% der Rückkehrer 2008 kehrten nach Tschetschenien zurück 17% gingen nach Dagestan, 3% nach Inguschetien. Laut IOM hätten die Rückkehrer keine Bedenken in Bezug auf die Sicherheitslage, andererseits würden sie nicht zurückkehren. Jedoch müsste hier eine individuelle Prüfung vorgenommen werden, da eine mögliche Gefährdung von individuellen Gegebenheiten abhängt. IOM unterstützt Rückkehrer etwa durch berufsbildende Maßnahmen, beim Aufbau kleiner Unternehmen, medizinische Versorgung und Wohnbedürfnissen.

Tschetschenen kehren derzeit aus Moskau und anderen Teilen der Russischen Föderation nach Tschetschenien zurück.

(Office for Foreigners (Poland)/CEDOCA, Documentation and Research Centre - Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (Belgium)/ Staatendokumentation des Bundesasylamtes (Austria): FFM Moscow 2008, 10.09.2009)

Am 17.3.2009 kam unter der Zahl 21 eine Verordnung der Regierung der Tschetschenischen Republik "Über die zwischenbehördliche Republikskommission für die Ausarbeitung und die Kontrolle der Realisierung des Programms der Tschetschenischen Republik zwecks Gewährleistung von Hilfe bei der freiwilligen Übersiedlung in die Russische Föderation von Landsleuten, die im Ausland leben" heraus. Im Rahmen dieses Programms ist eine Hilfestellung für Repatriierte bei Erledigung und Erhalt von Dokumenten vorgesehen, die für Umsiedlung, Umschulung, Integration notwendig sind; zu deren Aufgaben zählen auch Hilfe bei Arbeitseingliederung, professioneller Adaptierung und Umbau auf dem Gebiet der Ansiedlung, bei Adaptierung und Integration in die Gesellschaft. (Verordnung Nr. 21, Pkt. 1, Seite 3).

Bei einer Ankunft im Falle eines fehlenden Wohnraums können sie bei Verwandten oder in einem Heim (PBR) unterkommen, falls es freie Plätze gibt, oder einen Wohnraum mieten. Auch können die Juristen von VESTA beim Aufsetzen von Anträgen an die entsprechenden staatlichen Strukturen helfen, zwecks Erhalts von Hilfe.

(Anfragebeantwortung durch die NRO Vesta, per Post am 12.10.2009 (Übersetzung durch Dr. Stuchlik, per Email am 21.10.2009)

Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Ebenso liegen dem Auswärtigen Amt keine gesicherten Erkenntnisse darüber vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange der Tschetschenien-Konflikt nicht endgültig gelöst ist, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen die russischen Behörden ein solches Engagement unterstellen, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 04.04.2010)

Soziale Gruppen

Frauen und Kinder

Durch die Betonung des traditionellen tschetschenischen Islam durch Kadyrov werden Frauen in der ohnehin männlich dominierten Kultur zunehmend diskriminiert. Weibliche Staatsbedienstete müssen seit September 2007 ein Kopftuch tragen, im November gab Kadyrov auch weiblichen Universitätsstudenten diese Anweisung. Gleichzeitig sind viele Frauen in Folge der Kriegshandlungen die wichtigsten Geldverdiener in der Familie. Kinder stellten etwa 40% der Toten während des Krieges dar, psychologische Traumata sind verbreitet.

(Freedom House, Freedom in the World 2009: Chechnya (Russia), 16.07.2009)

Frauen geraten in Tschetschenien zunehmend unter Druck, ihre Rechte und Freiheiten werden immer mehr eingeschränkt. Die Behörden unterstützen lokale Traditionen und einen "korrekten" islamischen Lebensstil, was einem liberalen Lebensstil von Frauen zu widersprechen scheint. Viele Frauen tragen in der Öffentlichkeit nun wieder das traditionelle Kopftuch (Platok, nicht Schleier), der Druck dies zu tun wächst. Für emanzipierte Frauen ist das Leben in Grosny nicht leicht.

(Office for Foreigners (Poland)/CEDOCA, Documentation and Research Centre - Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (Belgium)/ Staatendokumentation des Bundesasylamtes (Austria): FFM Moscow 2008, 10.09.2009)

Die tschetschenischen Behörden setzen das Dekret Kadyrows um, demzufolge Frauen Regierungsgebäude ohne Kopfbedeckung nicht betreten dürfen. Frauen und Mädchen müssen in Schulen, Universitäten und Regierungsbüros Kopftücher tragen. Obwohl Polygamie illegal ist, ermutigte die tschetschenische Regierung Männer, sich mehr als eine Ehefrau zu nehmen.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2009 - Russia, 11.03.2010)

In Tschetschenien werden vereinzelt von einzelnen lokalen Nichtregierungsorganisationen Schutzmöglichkeiten bereitgestellt, wenn auch in unzureichendem Umfang.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 04.04.2010)

Problematisch ist, dass aus Traditionsgründen oder durch Sicherheitskräfte begangene Verbrechen oft nicht angezeigt oder verfolgt werden. Dies trifft auch auf die Tradition des (ehemals eher als Rollenspiel zu betrachtenden) Brautraubes zu, der heutzutage, durch Mitglieder der Kadyrowzy ausgeübt, gelegentlich zu tatsächlichen Entführungen und Zwangsheiraten führen kann. Häusliche und sexuelle Gewalt sind weiterhin Tabuthemen in der tschetschenischen Gesellschaft und werden gemeinhin gemäß den Traditionen gelöst, können jedoch bei den Behörden angezeigt werden. Bei Scheidungen bzw. im Falle des Todes eines Mannes "gehören" seine Kinder den Bräuchen folgend ihm bzw. seiner Familie. Auch hier besteht in der Praxis die Möglichkeit für Frauen, sich an Gerichte zu wenden, die im Normalfall zu Gunsten der Frau entscheiden dürften. Ob und inwieweit ein tschetschenische Frau Rechtsschutzmöglichkeiten in Anspruch nimmt hängt, ebenso wie etwa Bildungs- und Arbeitsmöglichkeiten, Kleidung, oder Vorgehen bei "unehrenhaftem Verhalten", stark von ihrer individuellen Situation ab: von ihrer Erziehung, ihren sozialen Netzwerken, vor allem also von ihrer Familie bzw. jener ihres Ehemannes, von deren Modernität, Traditionalität und Religiosität.

(BAA Staatendokumentation: Analyse zu Russland/Tschetschenien: Frauen in Tschetschenien, 08.04.2010)

II.3. Hinsichtlich der vorgebrachten Fluchtgründe ist die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides nicht zu beanstanden:römisch zwei.3. Hinsichtlich der vorgebrachten Fluchtgründe ist die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides nicht zu beanstanden:

Was die Fluchtgründe anbelangt, teilt der erkennende Senat die Ansicht der belangten Behörde, wenn sie den Fluchtschilderungen aufgrund von vagen, ungenauen, oberflächlichen und detailarmen Angaben keine Glaubwürdigkeit zuerkannt hat.

Zunächst ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin in Österreich drei Anträge auf internationalen Schutz gestellt hat, die im Vorfeld zweimal rechtskräftig wegen der Zuständigkeit Polens zurückgewiesen worden waren. Im Rahmen dieser Einvernahmen schilderte die Beschwerdeführerin glaubwürdig und übereinstimmend, dass sie zu ihrer als Konventionsflüchtling in Österreich lebenden Tochter habe ziehen wollen, nachdem ihre Tochter mit ihrer Familie seit mehr als sieben Jahren in Österreich lebe. Ein konkret fluchtauslösendes Ereignis vermochte die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt nicht anzugeben, sondern nannte als (weiteren) Grund für ihre Ausreise allgemein den Kriegszustand in Tschetschenien. Die Beschwerdeführerin gab im Rahmen der Einvernahmen, insbesondere die ersten beiden Anträge auf internationalen Schutz betreffend, keinerlei gegen sie persönlich gerichtete Verfolgungshandlungen an und konnte auch keine konkreten Rückkehrbefürchtungen darlegen. Einen in der GFK verankerten Asylgrund brachte die Beschwerdeführerin während den ersten Einvernahmen vor dem Bundesasylamt nicht vor, auch wenn sich das Verfahren zu jenem Zeitpunkt im Wesentlichen natürlich mit der Frage der Zuständigkeit beschäftigt hatte. Dennoch ist bereits auch in diesem Stadium des Verfahrens die Frage des Fluchtgrundes (bzw. Ausreisegrundes) eine zentrale und wurde von der Beschwerdeführerin eine begründete Furcht vor Verfolgung nicht vorgebracht.

Nach dritter Antragstellung auf internationalen Schutz und Zulassung des Verfahrens zur inhaltlichen Entscheidung begründete die Beschwerdeführerin ihre Ausreise aus dem Herkunftsstaat im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 11.02.2010 nunmehr damit, im Jahr 2003 vergewaltigt worden zu sein. Zunächst ist anzumerken, dass es für den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes, worauf auch bereits die belangte Behörde zu Recht hingewiesen hat, in keiner Weise nachvollziehbar ist, warum die Beschwerdeführerin erst im Zuge ihrer dritten Antragstellung auf internationalen Schutz eine sie persönlich betreffende Verfolgungsgefahr bzw. einen Eingriff in die körperliche Integrität den Asylbehörden zur Kenntnis bringt. Auch wenn der Beschwerdeführerin zuzugestehen ist, dass es für Frauen, insbesondere für jene, die aus dem Kulturkreis der Beschwerdeführerin stammen - ohnehin schwer ist, über solche Eingriffe in die körperliche Integrität zu sprechen, muss der Beschwerdeführerin diesbezüglich dennoch entgegen gehalten werden, dass die Beschwerdeführerin bereits im Rahmen der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt die ersten beiden Anträge auf internationalen Schutz betreffend immer wieder von einer (weiblichen) Organwalter einvernommen worden ist und sich zumindest dieser gegenüber anvertrauen hätte können (vgl. AS 479f., Einvernahme vom 16.06.2009). Innerhalb der letzten zwei Jahre wäre es der Beschwerdeführerin daher möglich gewesen im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt oder mittels schriftlicher Mitteilung dem Bundesasylamt bzw. dem Asylgerichtshof ihr diesbezügliches Vorbringen zur Kenntnis zu bringen. Dass die Beschwerdeführerin von dieser Möglichkeit keinen Gebrach gemacht hat, sondern erst in ihrer neuerlichen Einvernahme am 11.02.2010 einen Eingriff in ihre körperliche Integrität geltend gemacht hat, lässt deren Vorbringen massiv in Zweifel ziehen. Für den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes ist es daher in keiner Weise nachvollziehbar, weswegen die Beschwerdeführerin erst im Rahmen ihrer dritten Antragstellung auf internationalen Schutz in Österreich erstmals vorbringt, nicht nur wegen der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, bedingt durch die (vergangene) Bürgerkriegssituation, ausgereist zu sein, sondern selbst einer Bedrohung ausgesetzt gewesen zu sein.Nach dritter Antragstellung auf internationalen Schutz und Zulassung des Verfahrens zur inhaltlichen Entscheidung begründete die Beschwerdeführerin ihre Ausreise aus dem Herkunftsstaat im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 11.02.2010 nunmehr damit, im Jahr 2003 vergewaltigt worden zu sein. Zunächst ist anzumerken, dass es für den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes, worauf auch bereits die belangte Behörde zu Recht hingewiesen hat, in keiner Weise nachvollziehbar ist, warum die Beschwerdeführerin erst im Zuge ihrer dritten Antragstellung auf internationalen Schutz eine sie persönlich betreffende Verfolgungsgefahr bzw. einen Eingriff in die körperliche Integrität den Asylbehörden zur Kenntnis bringt. Auch wenn der Beschwerdeführerin zuzugestehen ist, dass es für Frauen, insbesondere für jene, die aus dem Kulturkreis der Beschwerdeführerin stammen - ohnehin schwer ist, über solche Eingriffe in die körperliche Integrität zu sprechen, muss der Beschwerdeführerin diesbezüglich dennoch entgegen gehalten werden, dass die Beschwerdeführerin bereits im Rahmen der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt die ersten beiden Anträge auf internationalen Schutz betreffend immer wieder von einer (weiblichen) Organwalter einvernommen worden ist und sich zumindest dieser gegenüber anvertrauen hätte können vergleiche AS 479f., Einvernahme vom 16.06.2009). Innerhalb der letzten zwei Jahre wäre es der Beschwerdeführerin daher möglich gewesen im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt oder mittels schriftlicher Mitteilung dem Bundesasylamt bzw. dem Asylgerichtshof ihr diesbezügliches Vorbringen zur Kenntnis zu bringen. Dass die Beschwerdeführerin von dieser Möglichkeit keinen Gebrach gemacht hat, sondern erst in ihrer neuerlichen Einvernahme am 11.02.2010 einen Eingriff in ihre körperliche Integrität geltend gemacht hat, lässt deren Vorbringen massiv in Zweifel ziehen. Für den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes ist es daher in keiner Weise nachvollziehbar, weswegen die Beschwerdeführerin erst im Rahmen ihrer dritten Antragstellung auf internationalen Schutz in Österreich erstmals vorbringt, nicht nur wegen der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, bedingt durch die (vergangene) Bürgerkriegssituation, ausgereist zu sein, sondern selbst einer Bedrohung ausgesetzt gewesen zu sein.

In diesem Zusammenhang muss der Beschwerdeführerin aber auch entgegen gehalten werden, dass sie ihre Flucht aus Tschetschenien angetreten hat und in Österreich eingereist ist, um eben hier gerade Schutz vor der (behaupteten) Verfolgung zu finden. Dass die Beschwerdeführerin wesentliche bzw. nahezu alle Teile jener sie persönlich treffenden Fluchtgründe in ihrem Asylverfahren jahrelang unerwähnt lässt, obwohl es im Asylverfahren geradezu um die Glaubhaftmachung einer Verfolgungsgefahr unter Anführung sämtlicher Verfolgungs- und Bedrohungsszenarien geht, entzieht deren nunmehr gemachten Angaben aus Sicht des erkennenden Senates des Asylgerichtshofes die Glaubwürdigkeit, insbesondere wenn man sich (weitere) folgende Aspekte vor Augen führt:

Wie die belangte Behörde dazu zutreffend ausgeführt hat, war es der Beschwerdeführerin trotz (mehrfacher) Nachfrage nicht möglich, konkrete Angaben zu dem behaupteten Vorfall und den Tätern zu tätigen. So war es ihr nicht möglich, über den Vorfall selbst irgendwelche Details anzugeben und blieb sie auch bei ihren Angaben die Täter betreffend durchwegs vage und oberflächlich. Trotz konkreter Fragestellung zu den verschiedensten Details ihres Fluchtvorbringens konnte die Beschwerdeführerin keine konkreten und präzisen Angaben machen, obwohl es sich dabei um ein gravierendes Ereignis gehandelt haben soll, dass letztlich zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat, den Angaben der Beschwerdeführerin zufolge, geführt haben soll.

Abgesehen von dem Umstand, dass die Angaben der Beschwerdeführerin bereits in Bezug auf den behaupteten Vorfall selbst äußerst oberflächlich und wenig anschaulich blieben und ihrem Vorbringen bereits aus diesem Grund wenig Glaubwürdigkeit beigemessen werden kann, spricht so ein Aussageverhalten der Beschwerdeführerin nicht für ihre Mitwirkung an der Sachverhaltsermittlung, obwohl sie im Verfahren vor dem Bundesasylamt zur wahrheitsgemäßen Schilderung ihrer Fluchtgründe und zur Mitwirkung an der Sachverhaltsermittlung aufgefordert worden war. Dem Einvernahmeprotokoll vom 11.02.2010 lässt sich vielmehr entnehmen, dass die Beschwerdeführerin nach Aufforderung zur Darlegung ihrer Ausreisegründe allgemein gehaltene Antworten zur allgemeinen Lage in Tschetschenien tätigte und über den Vorfall der behaupteten Vergewaltigung erst nach ausdrücklicher Aufforderung berichtete. Grundsätzlich kann wohl davon ausgegangen werden, dass eine verfolgte Person aus nahe liegenden Gründen aus eigenem Interesse bestrebt und bemüht sein wird, die Entscheidungsinstanzen von ihrer Verfolgung zu überzeugen, und sich nicht darauf zurückzieht, sämtliche entscheidungsrelevante Aspekte zu verschweigen, wenn sie nicht durch eine Frage der Entscheidungsinstanz berührt werden.

Ergänzend zur Beweiswürdigung der belangten Behörde hält der erkennende Senat fest, dass sich der Vorfall rund um die behauptete Vergewaltigung - gemäß den Angaben der Beschwerdeführerin - im Jahr 2003 zugetragen haben soll, sodass er zum Zeitpunkt ihrer Ausreise im Jahr 2008 nicht mehr fluchtkausal gewesen sein kann, zumal das zeitliche Naheverhältnis zur Ausreise im Jahr 2008 fehlt. Dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 2003 bis 2008 wegen ihrer (behaupteten) Vergewaltigung jemals einer Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt gewesen ist, hat die Beschwerdeführerin zudem in keinem Wort geltend gemacht. Vielmehr ist dem Bundesasylamt in seiner Einschätzung im angefochtenen Bescheid zuzustimmen, dass die Ausreise der Beschwerdeführerin wegen des Aufenthaltes ihrer Tochter und deren Familie in Österreich, denen Asyl gewährt wurde, erfolgte, denn wegen einer aktuellen individuellen Verfolgungsgefahr aus asylrelevanten Gründen.

Mit ihrem Beschwerdevorbringen war die Beschwerdeführerin somit nicht in der Lage die schlüssigen Argumente der belangten Behörde in Zweifel zu ziehen. In Übereinstimmung mit der belangten Behörde kommt der Asylgerichtshof daher zum Ergebnis, dass die Behauptungen rund um die Vergewaltigung lediglich ein konstruiertes Fluchtvorbringen sind, welche zur Asylerlangung erdacht wurde und keine Fluchtgründe im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Der Beschwerdeführerin ist es nicht möglich gewesen, eine ihre persönliche drohende Verfolgung glaubwürdig vorzubringen und war daher insgesamt dem Ergebnis in der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes zu folgen.

Zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin wird Folgendes ausgeführt:

Laut dem neurologischen & psychiatrischen Fachgutachten von XXXX vom 09.09.2010 bestand zum Zeitpunkt der Untersuchung am 22.08.2010 bei der Beschwerdeführerin anamnestisch ein Zustand nach schwerer depressiver Episode. Sie war stationär, wobei ein Selbstmordversuch mittels Strangulation unternommen wurde. Diese Vorgangsweise ist eher ein demonstrativer Selbstmordversuch im Rahmen einer depressiven Anpassungsstörung bei Abschiebungsgefahr. Aktuell kann ein altersentsprechender psychopathologischer Status erhoben werden. Der Selbstmordversuch wird als Demonstration des Willens gewertet, in durch die Tochter geschützter Umgebung zu bleiben. Aktuell findet weder eine psychopharmakologische noch eine psychotherapeutische Behandlung statt. Im zeitlichen Umfeld einer möglichen Abschiebung wäre eine psychopharmakologische und psychiatrische Betreuung erforderlich. Grundsätzlich wäre die Überstellung mit einer neuerlichen depressiven Anpassungsstörung verbunden, wäre die Gefahr eines ostentativen Selbstmordversuches gegeben, welche durch konsequente psychiatrisch/ärztliche Betreuung vor, während und nach dem Transport kontrolliert werden könnte. Der Beschwerdeführerin wurde das Ergebnis des Gutachtens im Rahmen einer Einvernahme am 21.10.2010 zur Kenntnis gebracht, in der die Beschwerdeführerin dabei nachgefragt zu Protokoll gab, dass sie mittlerweile wieder eine medikamentöse Behandlung begonnen habe und dass ihr die Medikamente vom Hausarzt verschrieben worden seien. Einen weiteren stationären Aufenthalt sowie den Besuch einer Psychotherapie verneinte die Beschwerdeführerin und gab nochmals an, derzeit nur Medikamente zu nehmen. Diese Angaben wurden auch von der Tochter der Beschwerdeführerin, welche als Zeugin einvernommen worden war, bestätigt. Es ist daher davon auszugehen, dass sich ihr Gesundheitszustand verbessert bzw. jedenfalls stabilisiert hat und sie an keiner außergewöhnlichen oder gar lebensbedrohlichen Krankheit leidet, die gegen eine Rücküberstellung in die Russische Föderation spricht.Laut dem neurologischen & psychiatrischen Fachgutachten von römisch 40 vom 09.09.2010 bestand zum Zeitpunkt der Untersuchung am 22.08.2010 bei der Beschwerdeführerin anamnestisch ein Zustand nach schwerer depressiver Episode. Sie war stationär, wobei ein Selbstmordversuch mittels Strangulation unternommen wurde. Diese Vorgangsweise ist eher ein demonstrativer Selbstmordversuch im Rahmen einer depressiven Anpassungsstörung bei Abschiebungsgefahr. Aktuell kann ein altersentsprechender psychopathologischer Status erhoben werden. Der Selbstmordversuch wird als Demonstration des Willens gewertet, in durch die Tochter geschützter Umgebung zu bleiben. Aktuell findet weder eine psychopharmakologische noch eine psychotherapeutische Behandlung statt. Im zeitlichen Umfeld einer möglichen Abschiebung wäre eine psychopharmakologische und psychiatrische Betreuung erforderlich. Grundsätzlich wäre die Überstellung mit einer neuerlichen depressiven Anpassungsstörung verbunden, wäre die Gefahr eines ostentativen Selbstmordversuches gegeben, welche durch konsequente psychiatrisch/ärztliche Betreuung vor, während und nach dem Transport kontrolliert werden könnte. Der Beschwerdeführerin wurde das Ergebnis des Gutachtens im Rahmen einer Einvernahme am 21.10.2010 zur Kenntnis gebracht, in der die Beschwerdeführerin dabei nachgefragt zu Protokoll gab, dass sie mittlerweile wieder eine medikamentöse Behandlung begonnen habe und dass ihr die Medikamente vom Hausarzt verschrieben worden seien. Einen weiteren stationären Aufenthalt sowie den Besuch einer Psychotherapie verneinte die Beschwerdeführerin und gab nochmals an, derzeit nur Medikamente zu nehmen. Diese Angaben wurden auch von der Tochter der Beschwerdeführerin, welche als Zeugin einvernommen worden war, bestätigt. Es ist daher davon auszugehen, dass sich ihr Gesundheitszustand verbessert bzw. jedenfalls stabilisiert hat und sie an keiner außergewöhnlichen oder gar lebensbedrohlichen Krankheit leidet, die gegen eine Rücküberstellung in die Russische Föderation spricht.

Sollte die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr dennoch medizinische Versorgung aufgrund psychischer Probleme bzw. Beschwerden benötigen, wird ihr diese - den Länderfeststellungen zur Medizinischen Versorgung in der Russischen Föderation folgend - in ihrem Herkunftsland jedenfalls zuteil werden. Dass die Beschwerdeführerin einer ständigen Medikation bedürfe, konnte sowohl den Angaben der Beschwerdeführerin als auch deren Tochter nicht vernommen werden, nachdem die Beschwerdeführerin - gemäß ihren eigenen Angaben - vor Erstellung des Sachverständigengutachtens von XXXX vom 22.08.2010 keine ständige Medikation benötigt hatte. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde geltend macht, dass in Tschetschenien eine ausreichende medizinische Versorgung nicht gewährleistet sei, ist dem entgegenzuhalten, dass sich aus dem Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung in Tschetschenien Gegenteiliges ergibt. Den Länderfeststellungen ist auch explizit zu entnehmen, dass in Tschetschenien sogar ein von UNICEF entwickeltes Programm existiert, um Posttraumatische Belastungsstörungen speziell bei Kindern und ihren Familien zu behandeln, was wiederum die grundsätzliche Behandelbarkeit dieser Krankheit demonstriert. Auch der erkennende Senat kommt daher zu dem Schluss, dass die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin nicht dazu führen, dass bei einer Rücküberstellung in die Russische Föderation eine Verletzung des Art. 3 EMRK gegeben wäre.Sollte die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr dennoch medizinische Versorgung aufgrund psychischer Probleme bzw. Beschwerden benötigen, wird ihr diese - den Länderfeststellungen zur Medizinischen Versorgung in der Russischen Föderation folgend - in ihrem Herkunftsland jedenfalls zuteil werden. Dass die Beschwerdeführerin einer ständigen Medikation bedürfe, konnte sowohl den Angaben der Beschwerdeführerin als auch deren Tochter nicht vernommen werden, nachdem die Beschwerdeführerin - gemäß ihren eigenen Angaben - vor Erstellung des Sachverständigengutachtens von römisch 40 vom 22.08.2010 keine ständige Medikation benötigt hatte. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde geltend macht, dass in Tschetschenien eine ausreichende medizinische Versorgung nicht gewährleistet sei, ist dem entgegenzuhalten, dass sich aus dem Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung in Tschetschenien Gegenteiliges ergibt. Den Länderfeststellungen ist auch explizit zu entnehmen, dass in Tschetschenien sogar ein von UNICEF entwickeltes Programm existiert, um Posttraumatische Belastungsstörungen speziell bei Kindern und ihren Familien zu behandeln, was wiederum die grundsätzliche Behandelbarkeit dieser Krankheit demonstriert. Auch der erkennende Senat kommt daher zu dem Schluss, dass die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin nicht dazu führen, dass bei einer Rücküberstellung in die Russische Föderation eine Verletzung des Artikel 3, EMRK gegeben wäre.

II. 4. Rechtlich folgt daraus:römisch zwei. 4. Rechtlich folgt daraus:

II.4.1. Mit 1. Juli 2008 wurde die ursprünglich zuständige Berufungsbehörde, der Unabhängige Bundesasylsenat aufgelöst, an seine Stelle trat der neu eingerichtete Asylgerichtshof.römisch zwei.4.1. Mit 1. Juli 2008 wurde die ursprünglich zuständige Berufungsbehörde, der Unabhängige Bundesasylsenat aufgelöst, an seine Stelle trat der neu eingerichtete Asylgerichtshof.

Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), BGBl. I 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. 100/2005, außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 5 AsylGHG, BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008, treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I 147/2008 in Kraft:Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,, treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008, in Kraft:

1. das Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs. 2 und Abs. 4 letzter Satz, § 14 Abs. 3, § 17 Abs. 5, § 23 und § 29 Abs. 6 mit 1. Juli 2008;1. das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 13, Absatz 2 und Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz 5,, Paragraph 23 und Paragraph 29, Absatz 6, mit 1. Juli 2008;

2. § 24 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Abs. 2 dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.2. Paragraph 24, mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Absatz 2, dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.

Der Asylgerichtshof hat gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. 1/1930 (WV) idF BGBl. I 2/2008, ab 01. Juli 2008 die beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiter zu führen. Gemäß § 23 AsylGHG, BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Der Asylgerichtshof tritt in sämtlichen Verfahren, somit auch in jenen Verfahren, die nach dem AsylG 1997 weiterzuführen sind, an die Stelle des Unabhängigen Bundesasylsenates (vgl. dazu AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).Der Asylgerichtshof hat gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt 1 aus 1930, (WV) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008,, ab 01. Juli 2008 die beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiter zu führen. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Der Asylgerichtshof tritt in sämtlichen Verfahren, somit auch in jenen Verfahren, die nach dem AsylG 1997 weiterzuführen sind, an die Stelle des Unabhängigen Bundesasylsenates vergleiche dazu AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).

Gemäß § 22 Abs. 1 des Art. 2 des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 4/2008, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, des Artikel 2, des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 122/2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 4/2008, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegenGemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

zurückweisende Bescheide

wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;

wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,;

wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG undwegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und

die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG, BGBl. I 51/1991, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 1991,, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 122/2009, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt. Die Paragraphen 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. Paragraph 27, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. Paragraph 57, Absatz 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.

II.4.2. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren, das gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 122/2009, von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zu entscheiden ist.römisch zwei.4.2. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren, das gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,, von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zu entscheiden ist.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft und ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig waren. Im vorliegenden Verfahren wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 08.01.2009 gestellt, weshalb das AsylG 2005 idgF zur Anwendung gelangt.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft und ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig waren. Im vorliegenden Verfahren wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 08.01.2009 gestellt, weshalb das AsylG 2005 idgF zur Anwendung gelangt.

Gemäß § 73 Abs. 8 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 135/2009, treten die §§ 2 Abs. 1 Z 22, 4 Abs. 4 Z 2 und 3, 17 Abs. 3, 34 Abs. 6 Z 2 und 57 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I 135/2009 mit 01. Jänner 2010 in Kraft.Gemäß Paragraph 73, Absatz 8, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2009,, treten die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 22, 4, Absatz 4, Ziffer 2 und 3, 17 Absatz 3, 34, Absatz 6, Ziffer 2 und 57 Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2009, mit 01. Jänner 2010 in Kraft.

II.4.3. Zu Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.4.3. Zu Spruchteil römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I 100/2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK (in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12. 2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12. 2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03. 1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 09.03. 1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

In Summe erweist sich die von der Beschwerdeführerin behauptete Verfolgung als nicht glaubhaft, wie im Rahmen der Beweiswürdigung umfassend dargestellt worden ist.

Da das Vorbringen der Beschwerdeführerin unglaubwürdig ist, konnte es auch der rechtlichen Beurteilung nicht zu Grunde gelegt werden. Andere Gründe, die gegen eine Rückkehr in die Russische Föderation sprechen, sind aus dem Beschwerdevorbringen nicht ersichtlich und können auch von Amts wegen nicht festgestellt werden.

Der Asylgerichtshof kommt daher zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat weder individuelle Verfolgung - weder unmittelbar von staatlichen Organen noch von "Privatpersonen" - drohte noch aktuelle und konkrete Verfolgungsgefahr aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd Art. 1 Abschnitt 1 Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und konnte eine solche auch nicht von Amts wegen festgestellt werden.Der Asylgerichtshof kommt daher zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat weder individuelle Verfolgung - weder unmittelbar von staatlichen Organen noch von "Privatpersonen" - drohte noch aktuelle und konkrete Verfolgungsgefahr aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd Artikel eins, Abschnitt 1 Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht und konnte eine solche auch nicht von Amts wegen festgestellt werden.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. war daher abzuweisen.

II.4.4. Zu Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.4.4. Zu Spruchteil römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:

Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist einem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist einem Fremden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005, idF BGBl. I 4/2008, ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1293, 17.7.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1293, 17.7.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011).

Allgemeine Verhältnisse in einem Heimatstaat reichen nicht aus, wohlbegründete Furcht im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 zu begründen (VwGH 29.10.1993, 93/01/0859 betreffend Situation der ungarischen Minderheit). Allgemeine Informationen über die Situation im Heimatland der Beschwerdeführerin vermögen nichts zu ändern, weil es auch vor dem Hintergrund der allgemeine Verhältnisse immer auf die konkrete Situation des einzelnen Asylwerbers ankommt (vgl. VwGH 11.09.1996, 95/20/0197).Allgemeine Verhältnisse in einem Heimatstaat reichen nicht aus, wohlbegründete Furcht im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, zu begründen (VwGH 29.10.1993, 93/01/0859 betreffend Situation der ungarischen Minderheit). Allgemeine Informationen über die Situation im Heimatland der Beschwerdeführerin vermögen nichts zu ändern, weil es auch vor dem Hintergrund der allgemeine Verhältnisse immer auf die konkrete Situation des einzelnen Asylwerbers ankommt vergleiche VwGH 11.09.1996, 95/20/0197).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586;Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586;

21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460;

16.4.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EUGH 17.2.2009, Meki Elgafaj/Noor Elgafaj vs. Staatssecretaris van Justitie, C-465/07, a, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der Richtline 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028). Herkunftsstaat ist auch bei der Prüfung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 jener Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, - oder im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat des früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.16.4.2002, 2000/20/0131; vergleiche dazu überdies EUGH 17.2.2009, Meki Elgafaj/Noor Elgafaj vs. Staatssecretaris van Justitie, C-465/07, a, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Artikel 15, Litera c, der Richtline 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028). Herkunftsstaat ist auch bei der Prüfung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005 jener Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, - oder im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat des früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Erachtet die Behörde - wie im gegenständlichen Fall - im Rahmen der Beweiswürdigung die fluchtkausalen Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als nicht glaubhaft, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, 95/20/0380).

Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat die Beschwerdeführerin keine sie konkret bedrohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe glaubhaft zu machen vermocht, weshalb auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation eine konkret gegen sie gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat die Beschwerdeführerin keine sie konkret bedrohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe glaubhaft zu machen vermocht, weshalb auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation eine konkret gegen sie gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.

Eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 bzw. Art. 3 EMRK kann im Falle der Beschwerdeführerin nicht erkannt werden. Es gibt weder einen Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Russische Föderation den in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre, noch hat die Beschwerdeführerin vorgebracht oder ist von Amts wegen hervorgekommen, dass sie an einer lebensbedrohenden Krankheit leiden würde oder liegen Hinweise auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung der Beschwerdeführerin unzulässig machen könnten, vor. In der Russischen Föderation besteht auch nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Die Beschwerdeführerin hat auch keine auf ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstände" glaubhaft machen können, die ein Abschiebungshindernis bilden könnten.Eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, bzw. Artikel 3, EMRK kann im Falle der Beschwerdeführerin nicht erkannt werden. Es gibt weder einen Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Russische Föderation den in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre, noch hat die Beschwerdeführerin vorgebracht oder ist von Amts wegen hervorgekommen, dass sie an einer lebensbedrohenden Krankheit leiden würde oder liegen Hinweise auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung der Beschwerdeführerin unzulässig machen könnten, vor. In der Russischen Föderation besteht auch nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Die Beschwerdeführerin hat auch keine auf ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstände" glaubhaft machen können, die ein Abschiebungshindernis bilden könnten.

Für die Russische Föderation kann nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unrechtmäßig erscheinen ließe. Auch ist kein kennzeichnender Grad willkürlicher Gewalt aufgrund eines bewaffneten Konflikts gegeben, der ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Beschwerdeführerin bei Rückkehr allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer individuellen Bedrohung des Lebens ausgesetzt zu sein. Im konkreten Fall ist nicht ersichtlich, dass eine gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, die die Außerlandesschaffung der Beschwerdeführerin im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen ließe. Die Abschiebung der Beschwerdeführerin würde sie jedenfalls nicht in eine "unmenschliche Lage", wie etwa Hungertod, unzureichende oder gar keine medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens, versetzen.Für die Russische Föderation kann nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unrechtmäßig erscheinen ließe. Auch ist kein kennzeichnender Grad willkürlicher Gewalt aufgrund eines bewaffneten Konflikts gegeben, der ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Beschwerdeführerin bei Rückkehr allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer individuellen Bedrohung des Lebens ausgesetzt zu sein. Im konkreten Fall ist nicht ersichtlich, dass eine gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, die die Außerlandesschaffung der Beschwerdeführerin im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen ließe. Die Abschiebung der Beschwerdeführerin würde sie jedenfalls nicht in eine "unmenschliche Lage", wie etwa Hungertod, unzureichende oder gar keine medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens, versetzen.

Der Asylgerichtshof verkennt nicht, dass die Beschwerdeführerin entsprechend den getroffenen Feststellungen an einer psychischen Erkrankung leidet, nämlich an einem Zustand nach einer schweren depressiven Episode, welche im Falle einer Abschiebung in die Russische Föderation (wahrscheinlich) mit einer neuerlichen depressiven Anpassungsstörung verbunden wäre. Diese psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin ist, wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, in ihrem Herkunftsstaat behandelbar. Die Beschwerdeführerin leidet an keiner lebensbedrohlichen Krankheit und es liegen auch keine "außergewöhnlichen Umstände", die Art. 3 EMRK verletzen könnten, vor. Dabei übersieht der Asylgerichtshof keineswegs, dass die medizinische Versorgung in der Russischen Föderation nicht österreichischen Standards entspricht und aufwändigere Behandlungen allenfalls erst nach privater Bezahlung erfolgen. Nach der Judikatur des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener es Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2004/07 und die darin wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte; vom 29.9.2007, B328/07 und B 1150/07; VfSlg. 13.837/1994, 14.119/1995 und 14.998/1997).Der Asylgerichtshof verkennt nicht, dass die Beschwerdeführerin entsprechend den getroffenen Feststellungen an einer psychischen Erkrankung leidet, nämlich an einem Zustand nach einer schweren depressiven Episode, welche im Falle einer Abschiebung in die Russische Föderation (wahrscheinlich) mit einer neuerlichen depressiven Anpassungsstörung verbunden wäre. Diese psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin ist, wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, in ihrem Herkunftsstaat behandelbar. Die Beschwerdeführerin leidet an keiner lebensbedrohlichen Krankheit und es liegen auch keine "außergewöhnlichen Umstände", die Artikel 3, EMRK verletzen könnten, vor. Dabei übersieht der Asylgerichtshof keineswegs, dass die medizinische Versorgung in der Russischen Föderation nicht österreichischen Standards entspricht und aufwändigere Behandlungen allenfalls erst nach privater Bezahlung erfolgen. Nach der Judikatur des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener es Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2004/07 und die darin wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte; vom 29.9.2007, B328/07 und B 1150/07; VfSlg. 13.837 aus 1994,, 14.119 aus 1995, und 14.998 aus 1997,).

Vom Vorhandensein entsprechender Behandlungsmöglichkeiten in der Russischen Föderation ist im vorliegenden Fall auszugehen:

Allfällige Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung in Russland erreichen (insb. angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin von ihren in der Russischen Föderation lebenden Verwandten in den verschiedensten Formen unterstützt werden könnte) im vorliegenden Fall die unbestreitbar "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK, wie sie von der erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht (vgl. etwa EGMR 2.5.1997, 30.240/96, Fall D. v. Vereinigtes Königreich, wo die Abschiebung eines an AIDS im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts nicht bloß wegen dessen Krankheit, sondern aufgrund des Risikos eines Todes unter äußerst schlimmen Umständen als Verletzung von Art. 3 EMRK qualifiziert wurde; in anderen Fällen hatte der EGMR keine derart außergewöhnliche Situation angenommen:Allfällige Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung in Russland erreichen (insb. angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin von ihren in der Russischen Föderation lebenden Verwandten in den verschiedensten Formen unterstützt werden könnte) im vorliegenden Fall die unbestreitbar "hohe Schwelle" des Artikel 3, EMRK, wie sie von der erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht vergleiche etwa EGMR 2.5.1997, 30.240/96, Fall D. v. Vereinigtes Königreich, wo die Abschiebung eines an AIDS im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts nicht bloß wegen dessen Krankheit, sondern aufgrund des Risikos eines Todes unter äußerst schlimmen Umständen als Verletzung von Artikel 3, EMRK qualifiziert wurde; in anderen Fällen hatte der EGMR keine derart außergewöhnliche Situation angenommen:

vgl. EGMR 29.6.2004, 7702/04, Fall Salkic ua v. Schweden [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen]; 31.5.2005, 1383/04, Fall Ovdienko v. Finnland [Erkrankung an schwerer Depression mit Suizidgefahr]; 27.9.2005, 17416/05, Fall Hukic v. Schweden [Erkrankung an Down-Syndrom]; 22.6.2004, 17.868/03, Fall Ndangoya v. Schweden [HIV-Infektion]; zuletzt auch zurückhaltend EGMR 27.5.2008, 26.565/05, Fall N. v. Vereinigtes Königreich [AIDS-Erkrankung]).vergleiche EGMR 29.6.2004, 7702/04, Fall Salkic ua v. Schweden [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen]; 31.5.2005, 1383/04, Fall Ovdienko v. Finnland [Erkrankung an schwerer Depression mit Suizidgefahr]; 27.9.2005, 17416/05, Fall Hukic v. Schweden [Erkrankung an Down-Syndrom]; 22.6.2004, 17.868/03, Fall Ndangoya v. Schweden [HIV-Infektion]; zuletzt auch zurückhaltend EGMR 27.5.2008, 26.565/05, Fall N. v. Vereinigtes Königreich [AIDS-Erkrankung]).

Der Asylgerichtshof verkennt ebenso nicht, dass im Falle einer konkret drohenden Abschiebung das Risiko der Begehung eines (neuerlichen) Suizidversuches nicht ausgeschlossen ist. Ein solches Risiko könnte entsprechend der Ansicht des beigezogenen sachverständigen Gutachters im Falle einer Abschiebung durch konsequente psychiatrisch/ärztliche Betreuung (unter Einbeziehung der Tochter) vor, während und nach dem Transport kontrolliert werden.

Unter Berufung auf die ständige Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und auf das Erkenntnis des VfGH vom 06.03.2008, B2400/07, erblickte der Verfassungsgerichtshof auch in den Erkenntnissen vom 12.06.2010, U613/10 und U614/10, keine Verletzung von Art 3 EMRK. Wie bereits im Erkenntnis vom 06.03.2008, B2400/07 ausgeführt, hat kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver als im fremden Aufenthaltsland ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Es hindern auch Selbstmorddrohungen eines ausgewiesenen Fremden den Staat nicht daran, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass er konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes setzt. Der belangte AsylGH in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise geht davon aus, dass eine medizinische Versorgung sowie grundsätzlich eine Behandlungsmöglichkeit der psychischen Krankheit der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat gewährleistet ist bzw. besteht. Auch das Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen, die der Abschiebung entgegenstehen könnten, verneint der AsylGH denkmöglich mit dem Argument, dass - generell in Österreich und so auch im vorliegenden Fall - während der Durchführung von Problemabschiebungen "vom Zeitpunkt der Festnahme ein Amtsarzt bei der Amtshandlung zugegen ist." Dem AsylGH könne daher nicht entgegengetreten werden, wenn er trotz einer diagnostizierten Anpassungsstörung der Beschwerdeführerin und bereits ausgesprochener Selbstmorddrohungen kein verfassungsrechtliches Hindernis für die Ausweisung in die Republik Kosovo und deren Vollzug erkennt (VfGH 12.06.2010, U613/10 und U614/10).Unter Berufung auf die ständige Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und auf das Erkenntnis des VfGH vom 06.03.2008, B2400/07, erblickte der Verfassungsgerichtshof auch in den Erkenntnissen vom 12.06.2010, U613/10 und U614/10, keine Verletzung von Artikel 3, EMRK. Wie bereits im Erkenntnis vom 06.03.2008, B2400/07 ausgeführt, hat kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver als im fremden Aufenthaltsland ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Es hindern auch Selbstmorddrohungen eines ausgewiesenen Fremden den Staat nicht daran, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass er konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes setzt. Der belangte AsylGH in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise geht davon aus, dass eine medizinische Versorgung sowie grundsätzlich eine Behandlungsmöglichkeit der psychischen Krankheit der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat gewährleistet ist bzw. besteht. Auch das Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen, die der Abschiebung entgegenstehen könnten, verneint der AsylGH denkmöglich mit dem Argument, dass - generell in Österreich und so auch im vorliegenden Fall - während der Durchführung von Problemabschiebungen "vom Zeitpunkt der Festnahme ein Amtsarzt bei der Amtshandlung zugegen ist." Dem AsylGH könne daher nicht entgegengetreten werden, wenn er trotz einer diagnostizierten Anpassungsstörung der Beschwerdeführerin und bereits ausgesprochener Selbstmorddrohungen kein verfassungsrechtliches Hindernis für die Ausweisung in die Republik Kosovo und deren Vollzug erkennt (VfGH 12.06.2010, U613/10 und U614/10).

Nach der oben zitierten Rechtssprechung des EGMR und der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes hindern auch Selbstmorddrohungen für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden.

Es ist nun in diesem Zusammenhang im Lichte der oben zitierten Rechtssprechung des EGMR nochmals ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass in Anbetracht des oben dargestellten Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin für den Fall einer Abschiebung in die Russische Föderation bezogen auf den Zeitraum bis zur tatsächlichen Übergabe an die Behörden des Herkunftsstaates - was daher u.a. auch die Art und Weise der Durchführung bzw. die Begleitumstände eines allfälligen Abschiebevorganges umfasst - geeignete Maßnahmen zur Verhinderung eines nicht (auszuschließenden) Suizidversuches vom Staat zu ergreifen sind, dass also im Rahmen der gesetzlich zur Verfügung stehenden Möglichkeiten Vorsorge zu treffen ist, dass bis zu einer solchen Übergabe an die Behörden des Herkunftsstaates eine medizinische Betreuung in erforderlichem und von der Beschwerdeführerin, welche derzeit in Österreich keine über eine Behandlung durch den Hausarzt hinausgehende therapeutische Behandlung in Anspruch nimmt, beanspruchte Ausmaß bereit- und sichergestellt ist.

Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde moniert, dass eine Überstellung - wie den Ausführungen im Sachverständigengutachten entnommen werden kann - nur durch konsequente psychiatrisch/ärztliche Betreuung (unter Einbeziehung der Tochter) vor, während und nach dem Transport möglich wäre, ist dazu auszuführen, dass der Tochter der Beschwerdeführerin im Jahr 2005 Asyl gewährt wurde und damit einhergehend die Rückkehr in die Russische Föderation ausgeschlossen ist. Dennoch kann im gegenständlichen Fall die Tochter der Beschwerdeführerin in den (vorbereitenden) Prozess der Abschiebung und die zwangsweise Verbringung der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat miteinbezogen werden, um den psychischen Zustand der Beschwerdeführerin zu stabilisieren und eine gravierende Verschlechterung des gegenwärtigen psychischen Zustandes zu vermeiden.

Letztlich ist, worauf der Vollständigkeit halber noch einmal hinzuweisen ist, im gegenständlichen Fall nicht feststellbar, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre. Dem Einwand der Beschwerdeführerin, wonach ihre Existenz im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht gesichert wäre, und damit einhergehend eine Verletzung von Art. 3 EMRK vorliege, muss entgegengehalten werden, dass die Beschwerdeführerin - gemäß ihren eigenen Angaben - im Herkunftsstaat eine (monatliche) staatliche Pension in der Höhe von 2000 Rubel bezogen hat, womit sie ihren Lebensunterhalt bestreiten konnte. Ferner ist - wie den ausführlichen Länderfeststellungen entnommen werden kann - ein hinreichendes Sozialsystem vorhanden und der Bezug von sozialstaatlichen Leistungen ist gesichert, sodass die in der Beschwerde genannten existentiellen Probleme nicht zur einer Verletzung von Art. 3 EMKR führen. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nicht auf sich alleine gestellt ist, zumal sie vor ihrer Ausreise bei der Schwägerin ihrer Tochter gelebt hat und darüber hinaus Söhne und Töchter der Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation leben, sodass sie bei der Reintegration im Falle einer Rückkehr unterstützt werden kann.Letztlich ist, worauf der Vollständigkeit halber noch einmal hinzuweisen ist, im gegenständlichen Fall nicht feststellbar, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre. Dem Einwand der Beschwerdeführerin, wonach ihre Existenz im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht gesichert wäre, und damit einhergehend eine Verletzung von Artikel 3, EMRK vorliege, muss entgegengehalten werden, dass die Beschwerdeführerin - gemäß ihren eigenen Angaben - im Herkunftsstaat eine (monatliche) staatliche Pension in der Höhe von 2000 Rubel bezogen hat, womit sie ihren Lebensunterhalt bestreiten konnte. Ferner ist - wie den ausführlichen Länderfeststellungen entnommen werden kann - ein hinreichendes Sozialsystem vorhanden und der Bezug von sozialstaatlichen Leistungen ist gesichert, sodass die in der Beschwerde genannten existentiellen Probleme nicht zur einer Verletzung von Artikel 3, EMKR führen. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nicht auf sich alleine gestellt ist, zumal sie vor ihrer Ausreise bei der Schwägerin ihrer Tochter gelebt hat und darüber hinaus Söhne und Töchter der Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation leben, sodass sie bei der Reintegration im Falle einer Rückkehr unterstützt werden kann.

In Anbetracht des Umstandes, dass die Vielzahl der vorliegenden medizinischen Befunde und Gutachten im Zusammenhang mit den sonstigen Ermittlungsergebnissen des Verfahrens eine ausreichende Beurteilungsgrundlage bietet, um vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage eine Entscheidung treffen zu können, war den in der Beschwerde gestellten Anträgen auf Einholung eines weiteren länderkundigen und medizinischen Sachverständigengutachtens sowie auf Einvernahme der Beschwerdeführerin im Zuge einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof, wegen Vorliegens von Entscheidungsreife der Sache nicht Folge zu geben.

Es ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es durch die Rückführung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.Es ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es durch die Rückführung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls abzuweisen.

II.4.5. Zu Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.4.5. Zu Spruchteil römisch drei. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.

Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Ist ein Asylantrag abzuweisen und wurde gemäß § 8 Abs 1 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist, hat die Behörde diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden (§ 8 Abs. 2 AsylG bzw. nunmehr aufgrund der Übergangsbestimmungen des § 75 Abs 8 AsylG 2005 nach § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit.). Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u. a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung ist auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). In diesem Zusammenhang erfordert Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).Ist ein Asylantrag abzuweisen und wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist, hat die Behörde diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden (Paragraph 8, Absatz 2, AsylG bzw. nunmehr aufgrund der Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit.). Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u. a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung ist auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). In diesem Zusammenhang erfordert Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen vergleiche VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen.

II.4.5.a Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, u.v.a).römisch zwei.4.5.a Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, u.v.a).

Im vorliegenden Fall lebt die Beschwerdeführerin in Österreich mit ihrer Tochter und deren Familie, welchen im Jahr 2005 Asyl gewährt wurde, im gemeinsamen Haushalt, wobei von einem wechselseitigen Abhängigkeitsverhältnis ausgegangen werden kann, nachdem sich die Tochter (der Beschwerdeführerin) um die Beschwerdeführerin kümmert und die Beschwerdeführerin selbst bei der Erziehung der minderjährigen Kinder ihrer Tochter unterstützt. Angesichts des Zusammenlebens der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter mit deren Familie sowie des (vorliegenden) wechselseitigen Abhängigkeitsverhältnisses geht der erkennende Senat des Asylgerichtshofes von einem tatsächlich bestehenden Familieleben iSd Art. 8 EMKR aus. Die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung greift daher jedenfalls in das Familienleben der Beschwerdeführerin ein.Im vorliegenden Fall lebt die Beschwerdeführerin in Österreich mit ihrer Tochter und deren Familie, welchen im Jahr 2005 Asyl gewährt wurde, im gemeinsamen Haushalt, wobei von einem wechselseitigen Abhängigkeitsverhältnis ausgegangen werden kann, nachdem sich die Tochter (der Beschwerdeführerin) um die Beschwerdeführerin kümmert und die Beschwerdeführerin selbst bei der Erziehung der minderjährigen Kinder ihrer Tochter unterstützt. Angesichts des Zusammenlebens der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter mit deren Familie sowie des (vorliegenden) wechselseitigen Abhängigkeitsverhältnisses geht der erkennende Senat des Asylgerichtshofes von einem tatsächlich bestehenden Familieleben iSd Artikel 8, EMKR aus. Die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung greift daher jedenfalls in das Familienleben der Beschwerdeführerin ein.

II.4.5.b Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch könne in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren, - je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse - variieren (vgl. z.B. EGMR 5.9.2000, 44328/98, Solomon v. Niederlande; 9.10.2003, 48321/99, Slivenko v. Lettland; 22.4.2004, 42703/98, Radovanovic v. Österreich; 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer v. Niederlande; 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie ua v. Norwegen).römisch zwei.4.5.b Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch könne in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren, - je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse - variieren vergleiche z.B. EGMR 5.9.2000, 44328/98, Solomon v. Niederlande; 9.10.2003, 48321/99, Slivenko v. Lettland; 22.4.2004, 42703/98, Radovanovic v. Österreich; 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer v. Niederlande; 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie ua v. Norwegen).

Im Fall Useinov etwa erachtete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ausweisung eines abgewiesenen mazedonischen Asylwerbers als zulässig, der während seines langjährigen Aufenthaltes von 1992 bis 2000 bzw. 2005 Vater von zwei Kindern geworden war, die aus einer wechselhaften Beziehung mit einer Niederländerin hervor gingen: Der Gerichtshof wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt mit der Fortsetzung seines Familienlebens in den Niederlanden rechnen konnte, da sein Verbleib auf niederländischem Territorium nur an das Abwarten der Entscheidung über seine Anträge geknüpft gewesen sei. In diesem Zusammenhang zog der Gerichtshof eine Parallele zu jener Konstellation, in der Personen, welche die Niederlassungsvorschriften nicht erfüllten, die staatlichen Behörden mit ihrer Anwesenheit im Territorium des Vertragsstaates vor vollendete Tatsachen stellten. Schließlich wertete er die Möglichkeit einer gemeinsamen Übersiedlung der gesamten Familie nach Mazedonien nicht als übermäßige Härte für die niederländischen Familienangehörigen und führte auch als Alternative die Aufrechterhaltung des Kontaktes von Mazedonien aus ins Treffen (EGMR 11.4.2006, 61292/00, Useinov v. Niederlande).

Im Fall Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich erachtete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ausweisung einer ugandischen Asylwerberin aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK als zulässig, obwohl die Beschwerdeführerin, die erfolglos Asyl begehrt hatte, in der Zwischenzeit bereits fast 10 Jahre in Großbritannien aufhältig gewesen war: Ihrem Hinweis auf ihr zwischenzeitlich begründetes Privatleben, nämlich dass sie sich mittlerweile an einer Kirchengemeinschaft beteiligt habe, berufstätig geworden und eine Beziehung zu einem Mann entstanden sei, hielt der Gerichtshof entgegen, dass die Beschwerdeführerin keine niedergelassene Einwanderin und ihr vom belangten Staat nie ein Aufenthaltsrecht gewährt worden sei. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen, weshalb ihre Abschiebung nach Abweisung dieser Anträge durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig werde (EGMR 8.4.2008, 21.878/06, NL 2008, 86, Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich).Im Fall Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich erachtete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ausweisung einer ugandischen Asylwerberin aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK als zulässig, obwohl die Beschwerdeführerin, die erfolglos Asyl begehrt hatte, in der Zwischenzeit bereits fast 10 Jahre in Großbritannien aufhältig gewesen war: Ihrem Hinweis auf ihr zwischenzeitlich begründetes Privatleben, nämlich dass sie sich mittlerweile an einer Kirchengemeinschaft beteiligt habe, berufstätig geworden und eine Beziehung zu einem Mann entstanden sei, hielt der Gerichtshof entgegen, dass die Beschwerdeführerin keine niedergelassene Einwanderin und ihr vom belangten Staat nie ein Aufenthaltsrecht gewährt worden sei. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen, weshalb ihre Abschiebung nach Abweisung dieser Anträge durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig werde (EGMR 8.4.2008, 21.878/06, NL 2008, 86, Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich).

Keine Verletzung von Art. 8 EMRK erblickte auch der Verwaltungsgerichtshof in der Ausweisung eines türkischen (ehemaligen) Asylwerbers, der im Laufe seines rund sechsjährigen Aufenthaltes durch die enge Beziehung zu seinen in Österreich lebenden Geschwistern, den Erwerb der deutschen Sprache, einen großen Freundes- und Bekanntenkreis sowie einer Einstellungszusage (sowie mit seiner Unbescholtenheit) seine Integration unter Beweis gestellt hat, da - wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. ausführtedie geltend gemachten Umstände -auch unter Einbeziehung der Beschwerdeausführungen, dass der Beschwerdeführer zum Großteil in Familiengemeinschaft mit seiner Schwester und seinem Bruder gelebt habe, unter den Geschwistern eine sehr enge Beziehung bestehe und der Beschwerdeführer über eine Einstellungszusage eines Gastronomiebetriebes verfüge - nicht dafür ausreichen, dass unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMKR oder des Ermessens von einer Ausweisung hätte Abstand genommen und akzeptiert werden müssen, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten (Stellen eines von Anfang an unberechtigten Asylantrages und unrechtmäßiger Verbleib im Bundesgebiet nach negativer Beendigung des Asylverfahrens) versucht hat, vollendete Tatsachen zu schaffen (VwGH 18.03.2010, 2010/22/0023; vgl. auch VwGH 22.09.2009, 2009/22/0223).Keine Verletzung von Artikel 8, EMRK erblickte auch der Verwaltungsgerichtshof in der Ausweisung eines türkischen (ehemaligen) Asylwerbers, der im Laufe seines rund sechsjährigen Aufenthaltes durch die enge Beziehung zu seinen in Österreich lebenden Geschwistern, den Erwerb der deutschen Sprache, einen großen Freundes- und Bekanntenkreis sowie einer Einstellungszusage (sowie mit seiner Unbescholtenheit) seine Integration unter Beweis gestellt hat, da - wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. ausführtedie geltend gemachten Umstände -auch unter Einbeziehung der Beschwerdeausführungen, dass der Beschwerdeführer zum Großteil in Familiengemeinschaft mit seiner Schwester und seinem Bruder gelebt habe, unter den Geschwistern eine sehr enge Beziehung bestehe und der Beschwerdeführer über eine Einstellungszusage eines Gastronomiebetriebes verfüge - nicht dafür ausreichen, dass unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMKR oder des Ermessens von einer Ausweisung hätte Abstand genommen und akzeptiert werden müssen, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten (Stellen eines von Anfang an unberechtigten Asylantrages und unrechtmäßiger Verbleib im Bundesgebiet nach negativer Beendigung des Asylverfahrens) versucht hat, vollendete Tatsachen zu schaffen (VwGH 18.03.2010, 2010/22/0023; vergleiche auch VwGH 22.09.2009, 2009/22/0223).

Betrachtet man den vorliegenden Fall im Lichte der zitierten Judikatur und der soeben referierten Entscheidungen, so ist Folgendes zu bedenken: Die Beschwerdeführerin stellte erstmals am 03.03.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher in der Folge wegen der Zuständigkeit Polens zurückgewiesen worden war. Nach Rücküberstellung nach Polen stellte die Beschwerdeführerin nach neuerlicher (illegaler) Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz, der wiederum aufgrund der Zuständigkeit Polens zurückgewiesen worden war. Am 08.01.2009 stellte die Beschwerdeführerin ihren mittlerweile dritten (unberechtigten) Antrag auf internationalen Schutz. Angesichts dessen kann einerseits der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich nicht als übermäßig lang angesehen werden und ist andererseits festzuhalten, dass der nunmehrige Asylantrag nur durch wiederholte Missachtung der österreichischen und europäischen Rechtsordnung gestellt werden konnte, nämlich durch wiederholte illegale Einreise trotz rechtskräftiger Entscheidungen, dass Polen für den Asylantrag zuständig ist.

Was das Familienleben der Beschwerdeführerin anbelangt, ist deshalb zunächst zu bemerken, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin bei ihrer als Flüchtling in Österreich lebenden Tochter und deren Familie lediglich durch die Stellung von (drei) unberechtigten Anträgen auf internationalen Schutz zurückzuführen ist. Das Familienleben entstand - wie in den referierten Fällen, die den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zugrunde lagen - somit zu einem Zeitpunkt, in dem sich die Beschwerdeführerin ihres ungewissen Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Außerdem darf nicht außer Acht gelassen werden, dass das Familienleben erst im Jahr 2008 begründet wurde und daher noch nicht länger als zwei Jahre andauert. Auch wenn die Beschwerdeführerin einen Zusammenleben mit ihrer Tochter noch vor deren Ausreise monierte, ist zu bedenken, dass die Beschwerdeführerin von 2003 bis 2008 ohne ihre Tochter in der Russischen Föderation gelebt hat und ihren Lebensunterhalt von ihrer (monatlichen) staatlichen Pension bestreiten konnte. Die Tochter der Beschwerdeführerin verneinte ausdrücklich finanzielle Unterstützungsleistungen an die Beschwerdeführerin während des Zeitraumes von 2003 bis 2008. Angesichts dessen war die Beschwerdeführerin im Laufe der letzten Jahre offenbar in der Lage, ihren Lebensunterhalt und ihre Grundbedürfnisse ohne finanzielle Unterstützung von ihrer in Österreich lebenden Tochter zu sichern. Bemerkenswert ist weiters, dass die Beschwerdeführerin behauptet hatte, während jenes Zeitraumes von 2003 bis 2008 keinen Kontakt zu ihrer Tochter gehabt zu haben und auch nicht über deren Aufenthaltsort informiert gewesen zu sein, während die Tochter zumindest einen telefonischen Kontakt bejaht hatte, wobei sich auch dieser nur auf gelegentliche Telefonate beschränkt haben soll. Unter Berücksichtigung der jeweiligen Angaben der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter ist ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis keinesfalls erkennbar, zumal die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthaltes in Österreich laufend Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch genommen hat und auf Unterstützungsleistungen ihrer Tochter nicht angewiesen war (siehe im Übrigen den im Akt befindlichen GVS-Auszug). Zudem ist hierzu anzuführen, dass auch die Tochter der Beschwerdeführerin und deren Ehegatte ohne staatliche Hilfe ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten können und Sozialhilfe beziehen, sodass angesichts dessen nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie irgendwelche Kosten bzw. finanzielle Unterstützungsleistungen für die Beschwerdeführerin (ihre Mutter) übernehmen können.

Ebenso wenig konnte ein besonders intensives Naheverhältnis zu den Enkelkindern der Beschwerdeführerin festgestellt werden, nachdem sowohl die Beschwerdeführerin behauptet als auch deren Tochter bestätigt hatte, dass sie den von ihren Enkelkindern unweigerlich verursachten Lärm als Belästigung empfinden würde. Gegen ein überwiegendes Interesse an der Wahrung des Familienlebens spricht auch der Umstand, welcher bereits vom Bundesasylamt zur Recht hervorgehoben wurde, dass die Beschwerdeführerin über familiäre Anknüpfungspunkte in der Russischen Föderation verfügt; ihre Verwandten könnten sie im Falle einer Rückkehr und bei der Reintegration unterstützen. Auch wenn - wie von der Beschwerdeführerin behauptet - momentan kein Kontakt zu den Verwandten bestehe, ist für den erkennenden Senat nicht ersichtlich, weshalb es der Beschwerdeführerin nicht möglich sein sollte, den Kontakt zu ihrer im Herkunftsland lebenden Tochter und ihren Brüdern wieder herzustellen.

Vor diesem Hintergrund überwiegen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung - gemessen an den Grundsätzen der oben zitierten Judikatur - die familiären Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet. Die Beschwerdeführerin des vorliegenden Falles musste gemäß der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung spätestens nach der (ersten) erstinstanzlichen Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz wegen der Zuständigkeit Polens - somit bereits wenige Wochen nach ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet - ihren zukünftigen Aufenthalts als nicht gesichert betrachten; sie konnte praktisch von Beginn ihres Aufenthaltes an überhaupt nicht darauf vertrauen, in Zukunft in Österreich verbleiben zu können (vlg. VwGH 29.04.2010, 2010/21/0085), wollte diesen aber mit allen Mitteln wiederholt durchsetzen.

II.4.5.c Weiters bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben der Beschwerdeführerin eingriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).römisch zwei.4.5.c Weiters bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben der Beschwerdeführerin eingriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist (Artikel 8, Absatz 2, EMRK).

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251, uva.). Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190). Das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden ist bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen (VfGH 17.03.2005, G 78/04).

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und Verfassungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/ Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und Verfassungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/ Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).

Geht man in vorliegendem Fall in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt von einem bestehenden Privatleben der Beschwerdeführerin in Österreich aus, fällt die gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes zu Lasten der Beschwerdeführerin aus und stellt die Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.Geht man in vorliegendem Fall in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt von einem bestehenden Privatleben der Beschwerdeführerin in Österreich aus, fällt die gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes zu Lasten der Beschwerdeführerin aus und stellt die Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar.

Die mehrfach illegal eingereiste Beschwerdeführerin hat - wie erwähnt - mehrere (unberechtigte) Anträge auf internationalen Schutz gestellt, wobei gegenständlicher dritten Antrag auf internationalen Schutz am 08.01.2009 gestellt wurde. Sie verfügt über keine intensiven Bindungen, worauf schon ihre kurze Aufenthaltsdauer in Österreich von etwas mehr als einem Jahr hindeutet (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, "...der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Art. 8 EMRK, in Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf Machacek und Franz Matscher (2008) 166, "...Es wird im Ergebnis bei einer solchen (zu kurzen) Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur "Bindung zum Aufenthaltsstaat" als nicht erforderlich gesehen...".).Die mehrfach illegal eingereiste Beschwerdeführerin hat - wie erwähnt - mehrere (unberechtigte) Anträge auf internationalen Schutz gestellt, wobei gegenständlicher dritten Antrag auf internationalen Schutz am 08.01.2009 gestellt wurde. Sie verfügt über keine intensiven Bindungen, worauf schon ihre kurze Aufenthaltsdauer in Österreich von etwas mehr als einem Jahr hindeutet vergleiche VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, "...der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Artikel 8, EMRK, in Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf Machacek und Franz Matscher (2008) 166, "...Es wird im Ergebnis bei einer solchen (zu kurzen) Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur "Bindung zum Aufenthaltsstaat" als nicht erforderlich gesehen...".).

Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.1.2007, 2006/18/0453; jeweils vom 8.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.6.2006, 2006/21/0109; 20.9.2006, 2005/01/0699). Die Beschwerdeführerin ist am Arbeitsmarkt nicht integriert und hat während ihres Aufenthaltes in Österreich laufend Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch genommen (siehe im Übrigen den im Akt befindlichen GVS-Auszug). Sie versteht und spricht kaum ein Wort Deutsch. Hinsichtlich ihres 2008 begründeten Familienlebens musste sich die Beschwerdeführerin bereits zu Beginn der Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus bewusst sein. Die Beschwerdeführerin hatte niemals ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich. Zu ihrer Tochter und deren Familie, die in Österreich seit Jahren als anerkannte Flüchtlinge leben, besteht keine finanzielle Abhängigkeit, zumal sämtliche Angehörige von der Sozialhilfe leben. Die familiären Bande zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter und deren Familie waren mehrere Jahre unterbrochen, zumal die Tochter der Beschwerdeführerin und deren Familie bereits seit mehreren Jahren in Österreich leben und die Beschwerdeführerin erst seit Jänner 2009 durchgehend im Bundesgebiet aufhältig ist. Darüber hinaus bestand vor der Einreise der Beschwerdeführerin, wie von der Tochter der Beschwerdeführer behauptet, nur gelegentlicher telefonischer Kontakt, ein Kontakt, der von der Beschwerdeführerin selbst überhaupt bestritten wurde, nachdem diese zu Protokoll gegeben hatte, nach der Ausreise ihrer Tochter im Jahr 2003 und den Folgejahren bis 2008 über deren Aufenthaltsort nicht informiert gewesen zu sein. Die Beschwerdeführerin hatte niemals ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich. Dass die Beschwerdeführerin unbescholten ist, kann am Ergebnis der Zulässigkeit der Ausweisung nichts ändern, überwiegen doch nach der Ansicht des Asylgerichtshofes in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt die öffentlichen Interessen an der Ausweisung. In der Russischen Föderation leben eine Schwester, zwei Söhne sowie eine Tochter der Beschwerdeführerin. Ebenso lebt die Schwägerin ihrer Tochter, wo die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise gelebt hat, in der Russischen Föderation. Anhaltspunkte für eine tiefer gehende Integration der Beschwerdeführerin in Österreich haben sich nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens durch das Bundesasylamt nicht ergeben (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff; VfSlg. 17.516/2005; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06, betreffend die Zulässigkeit der Ausweisung einer Asylwerberin nach einer knapp 10-jährigen Aufenthaltsdauer in Großbritannien, wobei sich das vorläufige Aufenthaltsrecht nur auf das Asylverfahren bezog: Der EGMR gelangte im Rahmen der Interessenabwägung zum Ergebnis, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während des Asylverfahrens begründetes Privatleben; vgl. dazu auch EGMR 31.07.2008, Omoregie u. a. v. Norwegen, Appl. 265/07).Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.1.2007, 2006/18/0453; jeweils vom 8.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.6.2006, 2006/21/0109; 20.9.2006, 2005/01/0699). Die Beschwerdeführerin ist am Arbeitsmarkt nicht integriert und hat während ihres Aufenthaltes in Österreich laufend Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch genommen (siehe im Übrigen den im Akt befindlichen GVS-Auszug). Sie versteht und spricht kaum ein Wort Deutsch. Hinsichtlich ihres 2008 begründeten Familienlebens musste sich die Beschwerdeführerin bereits zu Beginn der Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus bewusst sein. Die Beschwerdeführerin hatte niemals ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich. Zu ihrer Tochter und deren Familie, die in Österreich seit Jahren als anerkannte Flüchtlinge leben, besteht keine finanzielle Abhängigkeit, zumal sämtliche Angehörige von der Sozialhilfe leben. Die familiären Bande zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter und deren Familie waren mehrere Jahre unterbrochen, zumal die Tochter der Beschwerdeführerin und deren Familie bereits seit mehreren Jahren in Österreich leben und die Beschwerdeführerin erst seit Jänner 2009 durchgehend im Bundesgebiet aufhältig ist. Darüber hinaus bestand vor der Einreise der Beschwerdeführerin, wie von der Tochter der Beschwerdeführer behauptet, nur gelegentlicher telefonischer Kontakt, ein Kontakt, der von der Beschwerdeführerin selbst überhaupt bestritten wurde, nachdem diese zu Protokoll gegeben hatte, nach der Ausreise ihrer Tochter im Jahr 2003 und den Folgejahren bis 2008 über deren Aufenthaltsort nicht informiert gewesen zu sein. Die Beschwerdeführerin hatte niemals ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich. Dass die Beschwerdeführerin unbescholten ist, kann am Ergebnis der Zulässigkeit der Ausweisung nichts ändern, überwiegen doch nach der Ansicht des Asylgerichtshofes in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt die öffentlichen Interessen an der Ausweisung. In der Russischen Föderation leben eine Schwester, zwei Söhne sowie eine Tochter der Beschwerdeführerin. Ebenso lebt die Schwägerin ihrer Tochter, wo die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise gelebt hat, in der Russischen Föderation. Anhaltspunkte für eine tiefer gehende Integration der Beschwerdeführerin in Österreich haben sich nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens durch das Bundesasylamt nicht ergeben vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff; VfSlg. 17.516 aus 2005,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06, betreffend die Zulässigkeit der Ausweisung einer Asylwerberin nach einer knapp 10-jährigen Aufenthaltsdauer in Großbritannien, wobei sich das vorläufige Aufenthaltsrecht nur auf das Asylverfahren bezog: Der EGMR gelangte im Rahmen der Interessenabwägung zum Ergebnis, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während des Asylverfahrens begründetes Privatleben; vergleiche dazu auch EGMR 31.07.2008, Omoregie u. a. v. Norwegen, Appl. 265/07).

Zugunsten der öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung ist im vorliegenden Fall überdies zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin mehrere rechtskräftige asylbehördliche und fremdenpolizeiliche Entscheidungen nicht akzeptiert bzw. befolgt hat und auch die im Rahmen des Dublin-Verfahrens festgestellte Zuständigkeit Polens zur Prüfung ihrer fluchtrelevanten Ausreisegründe missachtet hat, was im Rahmen der vorzunehmenden Interessensabwägung im Lichte der dargestellten Rechtssprechung des EGMR und des Verwaltungsgerichtshofes selbst bei Annahme einer erfolgten Integration nicht für das private Interesse der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich ins Treffen geführt werden kann, vielmehr erscheint unter diesem entscheidungserheblichen Gesichtspunkt der Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin im öffentlichen Interesse zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, insbesondere der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, dringend geboten. Der erkennende Senat verweist in diesem Zusammenhang auch auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.06.2010, U 614/10, in dem (unter Hinweis auf weitere Entscheidungen der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts) die Ansicht vertreten wird, dass ein allein durch beharrliche Missachtung des fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirke.Zugunsten der öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung ist im vorliegenden Fall überdies zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin mehrere rechtskräftige asylbehördliche und fremdenpolizeiliche Entscheidungen nicht akzeptiert bzw. befolgt hat und auch die im Rahmen des Dublin-Verfahrens festgestellte Zuständigkeit Polens zur Prüfung ihrer fluchtrelevanten Ausreisegründe missachtet hat, was im Rahmen der vorzunehmenden Interessensabwägung im Lichte der dargestellten Rechtssprechung des EGMR und des Verwaltungsgerichtshofes selbst bei Annahme einer erfolgten Integration nicht für das private Interesse der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich ins Treffen geführt werden kann, vielmehr erscheint unter diesem entscheidungserheblichen Gesichtspunkt der Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin im öffentlichen Interesse zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele, insbesondere der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, dringend geboten. Der erkennende Senat verweist in diesem Zusammenhang auch auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.06.2010, U 614/10, in dem (unter Hinweis auf weitere Entscheidungen der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts) die Ansicht vertreten wird, dass ein allein durch beharrliche Missachtung des fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Artikel 8, EMRK bewirke.

Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände überwiegen die iSd oben dargelegten Rechtssprechung öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, wie insbesondere die Aufrechterhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der öffentlichen Ordnung, die privaten Interessen der Beschwerdeführerin. Darüber hinaus ist die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin in Österreich auch dermaßen kurz, dass nicht von einer Entwurzelung im Heimatstaat ausgegangen werden kann. Die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung ist daher aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zulässig.Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände überwiegen die iSd oben dargelegten Rechtssprechung öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, wie insbesondere die Aufrechterhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der öffentlichen Ordnung, die privaten Interessen der Beschwerdeführerin. Darüber hinaus ist die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin in Österreich auch dermaßen kurz, dass nicht von einer Entwurzelung im Heimatstaat ausgegangen werden kann. Die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung ist daher aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zulässig.

II.4.5.c Im vorliegenden Verfahren brachte die Beschwerdeführerin nicht vor, an einer lebensbedrohlichen Krankheit zu leiden. Der im psychiatrischen Gutachten diagnostizierte Zustand nach schwerer depressiver Episode bleibt - wie in der Beweiswürdigung dargelegt - jedenfalls unterhalb der Schwelle des Art. 3 EMRK. Für den Asylgerichtshof besteht kein Anlass daran zu zweifeln, dass sie an keiner Art. 3 EMRK relevanten Erkrankung leidet bzw. dass keine iSd Art. 3 EMRK "außergewöhnlichen Umstände" vorliegen, welche einer Abschiebung entgegenstünden, weshalb nicht davon ausgegangen wird, dass auf Grund ihrer Rückkehr in die Russische Föderation ihr Gesundheitszustand existenzbedrohend beeinträchtigt wird; auch die Abschiebung selbst bedeutet keine Verletzung von Art. 3 EMRK. Weiters ergaben sich auch keine begründeten Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in ihrer Person liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte. Diesbezüglich wird auch festgehalten, dass der Beschwerdeführerin die wiederholte illegale Einreise nach Österreich möglich war.römisch zwei.4.5.c Im vorliegenden Verfahren brachte die Beschwerdeführerin nicht vor, an einer lebensbedrohlichen Krankheit zu leiden. Der im psychiatrischen Gutachten diagnostizierte Zustand nach schwerer depressiver Episode bleibt - wie in der Beweiswürdigung dargelegt - jedenfalls unterhalb der Schwelle des Artikel 3, EMRK. Für den Asylgerichtshof besteht kein Anlass daran zu zweifeln, dass sie an keiner Artikel 3, EMRK relevanten Erkrankung leidet bzw. dass keine iSd Artikel 3, EMRK "außergewöhnlichen Umstände" vorliegen, welche einer Abschiebung entgegenstünden, weshalb nicht davon ausgegangen wird, dass auf Grund ihrer Rückkehr in die Russische Föderation ihr Gesundheitszustand existenzbedrohend beeinträchtigt wird; auch die Abschiebung selbst bedeutet keine Verletzung von Artikel 3, EMRK. Weiters ergaben sich auch keine begründeten Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in ihrer Person liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen könnte. Diesbezüglich wird auch festgehalten, dass der Beschwerdeführerin die wiederholte illegale Einreise nach Österreich möglich war.

Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ebenfalls abzuweisen.Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ebenfalls abzuweisen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

II.5. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2.3.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.1.2003, 2002/20/0533; 12.6.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben: Die Beschwerdeführerin hatte im Rahmen mehrerer Einvernahmen Gelegenheit zur Darlegung und Konkretisierung ihrer Fluchtgründe. Der maßgebliche Sachverhalt erscheint aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt; anhand der Beschwerde ergab sich kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern. Daran ändert auch der Antrag nichts, eine Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 26.6.2007, 2007/01/0479; 22.8.2007, 2005/01/0015, 0017 ua.).römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2.3.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.1.2003, 2002/20/0533; 12.6.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben: Die Beschwerdeführerin hatte im Rahmen mehrerer Einvernahmen Gelegenheit zur Darlegung und Konkretisierung ihrer Fluchtgründe. Der maßgebliche Sachverhalt erscheint aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt; anhand der Beschwerde ergab sich kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern. Daran ändert auch der Antrag nichts, eine Verhandlung durchzuführen vergleiche VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 26.6.2007, 2007/01/0479; 22.8.2007, 2005/01/0015, 0017 ua.).

Schlagworte

Abhängigkeitsverhältnis, Ausweisung, Behandlungsmöglichkeiten, bestehendes Familienleben, familiäre Situation, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, psychische Störung, soziale Verhältnisse

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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