TE AsylGH Erkenntnis 2011/2/17 S10 416935-1/2010

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Veröffentlicht am 17.02.2011
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §41 Abs6
AsylG 2005 §5 Abs1
EMRK Art3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

S10 416.935-1/2010/3E

Analoge Entscheidung betreffend Familienmitglieder:

S10 416.931-1/2010/3E

S10 416.934-1/2010/3E

S10 416.933-1/2010/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau XXXX, Staatsangehörigkeit RUSSISCHE FÖDERATION, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.12.2010, Zahl: 10 10.708-EAST West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau römisch 40 , Staatsangehörigkeit RUSSISCHE FÖDERATION, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.12.2010, Zahl: 10 10.708-EAST West, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 5 und 10 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 5 und 10 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 41 Abs. 6 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.römisch zwei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

1. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Die Beschwerdeführer (in der Folge BF), Herr XXXX (Erst-BF), geboren am XXXX, seine Ehegattin XXXX (Zweit-BF), geboren am XXXX, die gemeinsame minderjährige Tochter XXXX (Dritt-BF), geboren am XXXX, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, sowie die Mutter des Erst-BF, Frau XXXX (Viert-BF), geboren am XXXX, sind ihren Angaben zufolge Staatsangehörige der Russischen Föderation, Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe und der moslemischen Religionsgemeinschaft, und haben am 15.11.2010 nach erfolgter illegaler Einreise in Österreich beim Bundesasylamt jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) eingebracht.1.1. Die Beschwerdeführer (in der Folge BF), Herr römisch 40 (Erst-BF), geboren am römisch 40 , seine Ehegattin römisch 40 (Zweit-BF), geboren am römisch 40 , die gemeinsame minderjährige Tochter römisch 40 (Dritt-BF), geboren am römisch 40 , gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, sowie die Mutter des Erst-BF, Frau römisch 40 (Viert-BF), geboren am römisch 40 , sind ihren Angaben zufolge Staatsangehörige der Russischen Föderation, Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe und der moslemischen Religionsgemeinschaft, und haben am 15.11.2010 nach erfolgter illegaler Einreise in Österreich beim Bundesasylamt jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) eingebracht.

1.2. Erstbefragungen:

1.2.1. Im Zuge seiner niederschriftlichen Erstbefragung am 15.11.2010 vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion (PI) Traiskirchen, Erstaufnahmestelle (EAST), gab der Erst-BF im Beisein eines Dolmetsch der Sprache Russisch im Wesentlichen Folgendes an:

Er hätte ständig Kopfschmerzen und nehme schmerzstillende Tabletten, die jedoch nicht wirken würden.

Er wäre am 23.11.2008 mit seiner Familie mit dem Zug von Grosny über Moskau und Brest (Weißrussland) nach Terespol (Polen) gefahren. Sie hätten in Polen Asylanträge gestellt und wären in einem Lager untergebracht worden. Nach zwei Monaten wären sie im Februar 2009 mit einem Bus von Warschau nach Nizza (Frankreich) gereist. Auch dort hätten sie um Asyl angesucht. Am 06.10.2010 hätten sie negative Bescheide erhalten und wären aufgefordert worden, das Land zu verlassen. Aus diesem Grund hätten sie am 14.11.2010 einen Bus von Nizza nach Österreich bestiegen, wo sie am heutigen Tag angekommen wären.

In Polen hätten sie sich nicht sicher gefühlt, weshalb sie das Land verlassen hätten. In Frankreich hätten sie negative Bescheide erhalten. Dort hätte es keine Menschenrechte gegeben, seine Frau hätte ihr Kind einen Tag nach der Geburt verloren.

Seine Heimat hätte er verlassen, da er zwei Mal festgenommen worden wäre. Das eine Mal hätten Kadirov-Leute wissen wollen, wo sich sein seit Jahren verschollener Vater aufhalten würde, das andere Mal hätten ihn Maskierte verhört und geschlagen. Er wäre freigekauft worden, hätte jedoch das Land aufgrund der Krankheit seiner Mutter nicht sofort verlassen können. In Frankreich hätte er dann gehört, dass sein Vater nicht mehr am Leben sei. Ein Onkel hätte ihm erzählt, es ginge um Blutrache, er wäre der Nächste, der umgebracht werden würde.

Vom Stand der Asylverfahren in Polen wisse er nichts, da er frühzeitig ausgereist wäre. Es gäbe dort für ihn viele Feinde, das Land sei total unsicher.

Der Erst-BF legte Asylbescheide in französischer Sprache vor.

1.2.2. Im Zuge ihrer niederschriftlichen Erstbefragung am 15.11.2010 vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes der PI Traiskirchen, EAST, bestätigte die Zweit-BF im Beisein eines Dolmetsch der Sprache Russisch die Angaben ihres Ehegatten bezüglich der Reiseroute und gab überdies Folgendes an:

Nach dem Tod ihres Kindes im Jahre 2009 hätte sie psychische Probleme und leide an Gedächtnislücken. Medikamente nehme sie keine. Sie hätte am XXXX ihr Kind verloren, es hätte nur drei Tage gelebt. Seit dessen Tod sei sie sehr niedergeschlagen, ihre Psyche sei komplett gebrochen.Nach dem Tod ihres Kindes im Jahre 2009 hätte sie psychische Probleme und leide an Gedächtnislücken. Medikamente nehme sie keine. Sie hätte am römisch 40 ihr Kind verloren, es hätte nur drei Tage gelebt. Seit dessen Tod sei sie sehr niedergeschlagen, ihre Psyche sei komplett gebrochen.

Tschetschenien hätte sie aufgrund der Flucht ihres Mannes verlassen. In Polen hätten sie sich nicht wohl gefühlt.

Die Zweit-BF legte ebenfalls Asylbescheide in französischer Sprache vor.

1.2.3. Im Zuge ihrer niederschriftlichen Erstbefragung am 15.11.2010 vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes der PI Traiskirchen, EAST, bestätigte die Viert-BF im Beisein eines Dolmetsch der Sprache Russisch die Angaben des Erst-BF bezüglich der Reiseroute und gab überdies Folgendes an:

Sie leide an Hepatitis C sowie Leberzirrhose und nehme deshalb Medikamente ein. Sie sei sehr krank und wäre ständig wegen ihrer Leberprobleme in Behandlung gestanden. Die Leberzirrhose wäre durch eine Blutvergiftung entstanden, die wiederum von einer Verletzung bei einer Explosion im Jahre 1994 herrühren würde.

Tschetschenien hätte sie verlassen, da ihr im Jahr 1994 verschwundener Mann einen anderen Mann umgebracht hätte und ihr aus diesem Grund Blutrache drohe.

In Polen hätte sie von Bekannten gehört, dass dort gemeinsame Bekannte wohnen würden, die die Viert-BF verraten würden, würden sie ihren Aufenthaltsort kennen.

1.3. Betreffend die Viert-BF wurden zwei Ambulanzkarten des XXXX vom XXXX eingebracht, wonach der Verdacht auf Leberzirrhose und eine anamnestisch bekannte Hepatitis C-Erkrankung bestand. Darüberhinaus wurde bei der Viert-BF Diabetes mellitus Typ II diagnostiziert, im April 2010 hätte in Frankreich eine Gallenblasenentfernung stattgefunden.1.3. Betreffend die Viert-BF wurden zwei Ambulanzkarten des römisch 40 vom römisch 40 eingebracht, wonach der Verdacht auf Leberzirrhose und eine anamnestisch bekannte Hepatitis C-Erkrankung bestand. Darüberhinaus wurde bei der Viert-BF Diabetes mellitus Typ römisch zwei diagnostiziert, im April 2010 hätte in Frankreich eine Gallenblasenentfernung stattgefunden.

1.4. Ein AFIS-Abgleich ergab, dass der Erst-BF und die Zweit-BF bereits vor ihrer illegalen Einreise in Österreich in Lublin (Polen) am 26.11.2008 im Zuge der Stellung von Asylanträgen erkennungsdienstlich behandelt worden waren. Am 19.11.2010 stellte das Bundesasylamt aufgrund der Eurodac-Treffer zu Polen an die zuständige polnische Behörde ein Ersuchen um Wiederaufnahme der BF gemäß der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat gestellten Asylantrag zuständig ist (Dublin II-Verordnung, in der Folge Dublin II-VO). Den BF wurde mit Schriftstücken vom 19.11.2010, übernommen am 22.11.2010, mitgeteilt, dass das Bundesasylamt ein Vorgehen nach § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG beabsichtige, da seit 19.11.2010 Konsultationen mit Polen geführt würden und somit die 20 Tages-Frist gemäß § 28 Abs. 2 AsylG für Verfahrenszulassungen nicht mehr gelte.1.4. Ein AFIS-Abgleich ergab, dass der Erst-BF und die Zweit-BF bereits vor ihrer illegalen Einreise in Österreich in Lublin (Polen) am 26.11.2008 im Zuge der Stellung von Asylanträgen erkennungsdienstlich behandelt worden waren. Am 19.11.2010 stellte das Bundesasylamt aufgrund der Eurodac-Treffer zu Polen an die zuständige polnische Behörde ein Ersuchen um Wiederaufnahme der BF gemäß der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat gestellten Asylantrag zuständig ist (Dublin II-Verordnung, in der Folge Dublin II-VO). Den BF wurde mit Schriftstücken vom 19.11.2010, übernommen am 22.11.2010, mitgeteilt, dass das Bundesasylamt ein Vorgehen nach Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG beabsichtige, da seit 19.11.2010 Konsultationen mit Polen geführt würden und somit die 20 Tages-Frist gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG für Verfahrenszulassungen nicht mehr gelte.

Mit Schreiben vom 26.11.2010 erklärte sich Polen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO zur Führung der Asylverfahren als zuständig und zur Wiederaufnahme der BF bereit. Polen teilte weiters mit, dass die Verfahren der BF am 03.06.2009 eingestellt worden wären.Mit Schreiben vom 26.11.2010 erklärte sich Polen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO zur Führung der Asylverfahren als zuständig und zur Wiederaufnahme der BF bereit. Polen teilte weiters mit, dass die Verfahren der BF am 03.06.2009 eingestellt worden wären.

1.5. Einvernahmen:

1.5.1. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme durch Organe des Bundesasylamtes, EAST West, in St. Georgen im Attergau am 06.12.2010 im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Russisch und einer Rechtsberaterin im Zulassungsverfahren, gab der Erst-BF nach erfolgter Rechtsberatung im Wesentlichen Folgendes an:

Er hätte Gedächtnislücken, Medikamente nehme er aber nicht. In Österreich wäre er geröntgt worden, auch Blut wäre ihm abgenommen worden. Es gäbe jedoch noch kein Ergebnis.

In Polen hätten sie den Ausgang ihrer Asylverfahren nicht abgewartet, in Frankreich hätten sie zwei Mal negative Entscheidungen bekommen. Ausweisung hätte es dort keine gegeben.

In Polen gäbe es sehr viele Verräter. Da er im Jahr 2008 seine Fingerabdrücke abgeben hätte müssen, sei er nun in ganz Europa registriert. Man könne ihn nun überall finden, auch in Tschetschenien. Er hätte von den Verrätern aufgrund von Gerüchten gehört. Seine Mutter wäre in Polen in medizinischer Behandlung gewesen, er selbst nicht.

Er hätte in Polen von einem sehr weit Verwandten erfahren, dass man über ihn die Blutrache verhängt hätte, da sein Vater jemanden umgebracht hätte. Ein oder zwei Wochen, nachdem er in Polen angekommen wäre, hätte er das mit der Blutrache gehört.

Auf Vorhalt, dass der Erst-BF angegeben hätte, keine Verwandten in Polen zu haben, gab dieser an, der Verwandte hätte ihm dies in Tschetschenien erzählt. In Polen hätte er nie Anzeige bei der Polizei erstattet, auch hätte er sich weder an die Lagerleitung noch an soziale Dienste gewandt.

Er wisse, dass er in Frankreich noch einmal ein Rechtsmittel erheben hätte können. Allerdings wäre dort sein Sohn drei Tage nach seiner Geburt verstorben, obwohl er operiert worden wäre. Sein Sohn wäre alles für ihn gewesen, er wäre in Frankreich begraben worden.

Abschließend wolle er sagen, dass er aufgrund seines Gesundheitszustandes in Österreich bleiben werde. Auf eine Einsicht in aktuelle Länderfeststellungen zu Polen wolle er verzichten.

1.5.2. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme durch Organe des Bundesasylamtes, EAST West, am 06.12.2010 im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Russisch und einer Rechtsberaterin im Zulassungsverfahren, bestätigte die Zweit-BF nach erfolgter Rechtsberatung im Wesentlichen die Angaben des Erst-BF und gab überdies an:

Sie spreche auch für ihre minderjährige Tochter, diese hätten keine eigenen Fluchtgründe.

Sie sei nervös und habe im Oberbauch Schmerzen. Sie wäre in Polen und in Frankreich nie in medizinischer Behandlung gewesen, in Österreich allerdings schon. Medizinische Unterlagen hätte sie zurzeit noch keine.

Es würden sich zwei Schwestern von ihr in Österreich befinden. Diese wären aber schon sehr lange hier, sie wäre bei deren Ausreise aus Tschetschenien noch klein gewesen. Sie würden in Graz wohnen, Näheres wisse sie nicht.

In Polen hätten sie nicht bleiben wollen. Man hätte dort ihr Familienleben zerstören wollen, man hätte ihren Mann verheiraten wollen.

Einsicht in aktuelle Länderfeststellungen zu Polen wolle sie keine nehmen, sie wolle nur eine Karte, um hier bleiben zu können.

1.5.3. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme durch Organe des Bundesasylamtes, EAST West, am 06.12.2010 im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Russisch und einer Rechtsberaterin im Zulassungsverfahren, bestätigte die Viert-BF nach erfolgter Rechtsberatung im Wesentlichen die Angaben des Erst-BF und gab überdies an:

Sie habe Diabetes, Bluthochdruck und Granatsplitter im Körper, außerdem bestehe der Verdacht auf Hepatitis C (die Viert-BF legte diverse Medikamente vor). Es wäre ihr gesagt worden, dass die Splitter im Jahre 2011 entfernt werden würden. In Polen wäre sie nicht in medizinischer Behandlung gestanden, in Frankreich schon. In Polen wäre sie aber beim Arzt gewesen und hätte Medikamente erhalten.

In Polen wären viele Landsleute von ihnen gewesen, sie hätten sich nicht sicher gefühlt. Ein Mann hätte viel aus dem Koran gelesen und ihren Sohn überreden wollen, sich eine Zweit-Frau zu nehmen. Daraufhin wären sie nach Frankreich ausgereist. Anzeige hätten sie nie erstattet.

In Frankreich wäre sie 15 Tage wegen ihres Zuckers im Krankenhaus gelegen, es wäre dabei Hepatitis C diagnostiziert worden. Sie hätte Medikamente erhalten, die sie auch jetzt bei sich habe.

Der Viert-BF wurden aktuelle Länderfeststellungen zu Polen ausgehändigt und ihr eine Frist für eine mögliche Stellungnahme gesetzt, die sie jedoch ungenutzt verstreichen ließ.

1.6. Am 10.12.2010 legte der Erst-BF eine auf die Zweit-BF ausgestellte Patientenkarte des KRANKENHAUSES XXXX vom XXXX mit der Diagnose "Vaginale Blutung, SSW 6; Kind laut AW verloren" sowie Fotos vom in Frankreich verstorbenen Sohn des Erst-BF und der Zweit-BF vor. Weiters gab er an, dass seine Familie von der beabsichtigten freiwilligen Rückkehr (siehe Schreiben der International Organization for Migration - IMO vom 07.12.2010) Abstand genommen hätte.1.6. Am 10.12.2010 legte der Erst-BF eine auf die Zweit-BF ausgestellte Patientenkarte des KRANKENHAUSES römisch 40 vom römisch 40 mit der Diagnose "Vaginale Blutung, SSW 6; Kind laut AW verloren" sowie Fotos vom in Frankreich verstorbenen Sohn des Erst-BF und der Zweit-BF vor. Weiters gab er an, dass seine Familie von der beabsichtigten freiwilligen Rückkehr (siehe Schreiben der International Organization for Migration - IMO vom 07.12.2010) Abstand genommen hätte.

Betreffend die Viert-BF wurde ein Konvolut an medizinischen Befunden verschiedener österreichischer sowie französischer Krankenhäuser bzw. Ärzte vorgelegt. Laut Ambulanzbefund des LANDESKRANKENHAUSES XXXX vom XXXX ergibt sich allerdings kein Hinweis auf eine Hepatitis oder eine Leberzirrhose, eine psychiatrische Begutachtung bezüglich einer möglichen Posttraumatischen Belastungs- oder Somatisierungsstörung wird empfohlen.Betreffend die Viert-BF wurde ein Konvolut an medizinischen Befunden verschiedener österreichischer sowie französischer Krankenhäuser bzw. Ärzte vorgelegt. Laut Ambulanzbefund des LANDESKRANKENHAUSES römisch 40 vom römisch 40 ergibt sich allerdings kein Hinweis auf eine Hepatitis oder eine Leberzirrhose, eine psychiatrische Begutachtung bezüglich einer möglichen Posttraumatischen Belastungs- oder Somatisierungsstörung wird empfohlen.

1.7. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 14.12.2010, Zahlen: 10 10.705-EAST West, 10 10.706-EAST West, 10 10.707-EAST West und 10 10.708-EAST West, wies das Bundesasylamt die Anträge der BF auf internationalen Schutz vom 15.11.2010, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass für die Prüfung der Asylanträge gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e der Dublin II-VO Polen zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurden die BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Polen zulässig sei (Spruchpunkt II.).1.7. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 14.12.2010, Zahlen: 10 10.705-EAST West, 10 10.706-EAST West, 10 10.707-EAST West und 10 10.708-EAST West, wies das Bundesasylamt die Anträge der BF auf internationalen Schutz vom 15.11.2010, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass für die Prüfung der Asylanträge gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Dublin II-VO Polen zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurden die BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Polen zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

Die Erstbehörde traf in der Begründung dieser Bescheide Feststellungen zur Person der BF, zur Begründung des Dublin-Tatbestandes, zu ihrem Privat- und Familienleben, zum polnischen Asylverfahren im Allgemeinen, zum Refoulementschutz sowie zur allgemeinen und medizinischen Versorgung von Asylwerbern in Polen.

Festgestellt wurde weiters, dass keine Umstände, die gegen eine Ausweisung und Überstellung der BF nach Polen sprechen, ermittelt werden konnten.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass sich diese Feststellungen aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergäben (Akteninhalt, Angaben der BF, aktuelle Länderfeststellungen zu Polen). Die Angaben des Erst-BF betreffend eine drohende Blutrache in Polen seien widersprüchlich und deshalb nicht glaubwürdig. Die Schilderungen möglicher Bedrohungsszenarien in Polen seien nicht geeignet gewesen, die gegenteiligen, aus unbedenklichen und seriösen Quellen stammenden Länderfeststellungen zur Lage in Polen in Frage zu stellen. Auch wären im Zuge des Verfahrens keine stichhaltigen Gründe für die Annahme hervorgekommen, dass die BF tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Polen Folter, unmenschlicher und erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, oder dass Verletzungen der durch Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK), gewährleisteten Rechte drohen könnten.Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass sich diese Feststellungen aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergäben (Akteninhalt, Angaben der BF, aktuelle Länderfeststellungen zu Polen). Die Angaben des Erst-BF betreffend eine drohende Blutrache in Polen seien widersprüchlich und deshalb nicht glaubwürdig. Die Schilderungen möglicher Bedrohungsszenarien in Polen seien nicht geeignet gewesen, die gegenteiligen, aus unbedenklichen und seriösen Quellen stammenden Länderfeststellungen zur Lage in Polen in Frage zu stellen. Auch wären im Zuge des Verfahrens keine stichhaltigen Gründe für die Annahme hervorgekommen, dass die BF tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Polen Folter, unmenschlicher und erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, oder dass Verletzungen der durch Artikel 3, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in der Folge EMRK), gewährleisteten Rechte drohen könnten.

Nach Ansicht der Erstbehörde war unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen aus dem Blickwinkel der Art. 3 und Art. 8 der EMRK von der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kein Gebrauch zu machen.Nach Ansicht der Erstbehörde war unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen aus dem Blickwinkel der Artikel 3 und Artikel 8, der EMRK von der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO kein Gebrauch zu machen.

1.8. Gegen obgenannte Bescheide erhoben die BF fristgerecht mit gleichlautenden Schreiben vom 16.12.2010 Beschwerde und beantragten die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

In den Begründungen dazu wurde moniert, dass den BF in Polen ein monatelanger Aufenthalt in Schubhaft drohe, in Anstalten, wo es keinerlei Schutz gegen Übergriffe und sexuelle Gewalt gäbe. Darüberhinaus kritisierten die BF die mangelhafte medizinische Versorgung in Polen und regten die Einholung eines Gutachtens durch Dr. XXXX aus Brüssel an. Abschließend zitierten die BF aus einem Bericht von Amnesty International und einen Artikel aus der Frankfurter Allgemeinen Zeitung.In den Begründungen dazu wurde moniert, dass den BF in Polen ein monatelanger Aufenthalt in Schubhaft drohe, in Anstalten, wo es keinerlei Schutz gegen Übergriffe und sexuelle Gewalt gäbe. Darüberhinaus kritisierten die BF die mangelhafte medizinische Versorgung in Polen und regten die Einholung eines Gutachtens durch Dr. römisch 40 aus Brüssel an. Abschließend zitierten die BF aus einem Bericht von Amnesty International und einen Artikel aus der Frankfurter Allgemeinen Zeitung.

1.9. Die gegenständlichen Beschwerden samt den Verwaltungsakten der Erstbehörde langten am 22.12.2010 beim Asylgerichtshof ein.

2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

2.1. Anzuwendendes Recht:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 135/2009) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 147/2008) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß § 28 AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß Paragraph 28, AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.

Gemäß § 15 Abs. 1 AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.

Gemäß § 61 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in § 61 Abs. 3 AsylG vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 61, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5; c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,; c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG gilt der Antrag eines Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG gilt der Antrag eines Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahrenhttps://evidenz.ubas.bmi.intra.gv.at/taweb-cgi/taweb?x=d&o=d&v=ubas-bkaintern&d=UBAST&i=70863&p=1&q=und%2819980101%3C%3DDATUM%20und%2020080228%3E%3DDATUM%29%20%20%20%20%20%20%20und%20%28AsylG%20GLEICH%20%A75%29%3ANORM%20und%20%28Familienverfahren%29 - hit6#hit6 auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese gemäß § 36 Abs. 3 AsylG auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahrenhttps://evidenz.ubas.bmi.intra.gv.at/taweb-cgi/taweb?x=d&o=d&v=ubas-bkaintern&d=UBAST&i=70863&p=1&q=und%2819980101%3C%3DDATUM%20und%2020080228%3E%3DDATUM%29%20%20%20%20%20%20%20und%20%28AsylG%20GLEICH%20%A75%29%3ANORM%20und%20%28Familienverfahren%29 - hit6#hit6 auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese gemäß Paragraph 36, Absatz 3, AsylG auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Aus der Wendung in § 34 Abs. 4 zweiter Satz AsylG, Familienverfahrenseien "unter einem" zu führen, ist abzuleiten, dass diese - jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation - von derselben Behörde zu führen sind. Demgemäß gehen die Materialien zum AsylG 2005 davon aus, dass Ziel der Bestimmungen des § 34 AsylG sei, Familienangehörigen den gleichen Schutz zu gewähren, ohne ihnen ein Verfahren im Einzelfall zu verwehren. Wenn einem Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, solle "dieser allen anderen Familienmitgliedern - im Falle von offenen Verfahren zur gleichen Zeit von der gleichen Behörde - zuerkannt werden" (Erläuterungen zur RV, 952 BlgNR XXII. GP; vgl. zu § 10 Abs. 5 AsylG 1997 - bezogen auf die Frage der Zulassung - auch VwGH 18.10.2005, Zahl 2005/01/0402).Aus der Wendung in Paragraph 34, Absatz 4, zweiter Satz AsylG, Familienverfahrenseien "unter einem" zu führen, ist abzuleiten, dass diese - jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation - von derselben Behörde zu führen sind. Demgemäß gehen die Materialien zum AsylG 2005 davon aus, dass Ziel der Bestimmungen des Paragraph 34, AsylG sei, Familienangehörigen den gleichen Schutz zu gewähren, ohne ihnen ein Verfahren im Einzelfall zu verwehren. Wenn einem Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, solle "dieser allen anderen Familienmitgliedern - im Falle von offenen Verfahren zur gleichen Zeit von der gleichen Behörde - zuerkannt werden" (Erläuterungen zur RV, 952 BlgNR römisch 22 . GP; vergleiche zu Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997 - bezogen auf die Frage der Zulassung - auch VwGH 18.10.2005, Zahl 2005/01/0402).

Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach Maßgabe des § 10 Abs. 3 und Abs. 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach Maßgabe des Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden.

§ 18 Abs. 1 AsylG besagt, dass das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Paragraph 18, Absatz eins, AsylG besagt, dass das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

§ 41 Abs. 6 erster Satz AsylG lautet:Paragraph 41, Absatz 6, erster Satz AsylG lautet:

"Wird gegen eine Ausweisung Beschwerde beim Asylgerichtshof erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat der Asylgerichtshof festzustellen, ob die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war."

Die Dublin II-VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl. Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebensowenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das Grundprinzip ist, dass Drittstaatsangehörigen das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren in einem Mitgliedstaat zukommt, jedoch nur in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.Die Dublin II-VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebensowenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das Grundprinzip ist, dass Drittstaatsangehörigen das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren in einem Mitgliedstaat zukommt, jedoch nur in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

Gemäß Art. 2 der Dublin II-VO bezeichnet im Sinne dieser Verordnung der AusdruckGemäß Artikel 2, der Dublin II-VO bezeichnet im Sinne dieser Verordnung der Ausdruck

i) "Familienangehörige" die folgenden im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten anwesenden Mitglieder der Familie des Antragstellers, sofern die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat:

i) den Ehegatten des Asylbewerbers oder der nicht verheiratete Partner des Asylbewerbers,

der mit diesem eine dauerhafte Beziehung führt, sofern gemäß den Rechtsvorschriften oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats nichtverheiratete Paare nach dessen Ausländerrecht ähnlich behandelt werden wie verheiratete Paare;

ii) die minderjährigen Kinder von in Ziffer i) genannten Paaren oder des Antragstellers,

sofern diese ledig und unterhaltsberechtigt sind, gleichgültig, ob es sich nach dem einzelstaatlichen Recht um eheliche oder außerehelich geborene oder adoptierte Kinder handelt;

iii) bei unverheirateten minderjährigen Antragstellern oder Flüchtlingen den Vater,

die Mutter oder den Vormund;

Gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist, gehalten, einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 wiederaufzunehmen.Gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist, gehalten, einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikel 20, wiederaufzunehmen.

Gemäß Art. 20 Dublin II-VO beträgt die Frist für die Wiederaufnahme eines Asylbewerbers durch den ersuchten Mitgliedstaat gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c bis e 6 Monate. Diese Frist kann gemäß Art. 20 Abs. 2 aus bestimmten Gründen auf 12 bzw. 18 Monate verlängert werden.Gemäß Artikel 20, Dublin II-VO beträgt die Frist für die Wiederaufnahme eines Asylbewerbers durch den ersuchten Mitgliedstaat gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c bis e 6 Monate. Diese Frist kann gemäß Artikel 20, Absatz 2, aus bestimmten Gründen auf 12 bzw. 18 Monate verlängert werden.

2.2. Rechtlich folgt daraus:

Es liegen Familienverfahren gemäß §§ 34 ff AsylG in Verbindung mit Art. 2 Dublin II-VO vor.Es liegen Familienverfahren gemäß Paragraphen 34, ff AsylG in Verbindung mit Artikel 2, Dublin II-VO vor.

2.2.1. Der Asylgerichtshof stellt zunächst fest, dass die Verwaltungsverfahren rechtmäßig durchgeführt wurden.

Den BF wurde insbesondere durch die Erstbefragungen und die Einvernahmen mit vorhergehender Rechtsberatung - jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt, und den BF wurde vor den Einvernahmen und innerhalb von 20 Tagen ab Einbringen ihrer Anträge schriftlich mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihre Asylanträge wegen Zuständigkeit Polens zurückzuweisen (§§ 28, 29 AsylG).Den BF wurde insbesondere durch die Erstbefragungen und die Einvernahmen mit vorhergehender Rechtsberatung - jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt, und den BF wurde vor den Einvernahmen und innerhalb von 20 Tagen ab Einbringen ihrer Anträge schriftlich mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihre Asylanträge wegen Zuständigkeit Polens zurückzuweisen (Paragraphen 28, 29, AsylG).

Die Erstbehörde befragte die BF in den Einvernahmen insbesondere zu der von ihnen behaupteten Gefahrensituation in Polen und legte ihren Entscheidungen umfangreiche Berichte unbedenklicher Stellen über die Situation in Polen zu Grunde. Die BF haben keine konkreten Hinweise gegeben, die weitergehende Ermittlungen notwendig gemacht hätten.

Ein Verstoß gegen § 18 AsylG wegen unterlassener Ermittlungen im Hinblick auf die Gefährdungssituation in Polen liegt daher nicht vor.Ein Verstoß gegen Paragraph 18, AsylG wegen unterlassener Ermittlungen im Hinblick auf die Gefährdungssituation in Polen liegt daher nicht vor.

Die aktuellen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes, wonach in Polen finanzielle und medizinische Grundversorgung sowie Sicherheit gewährleistet sind, entsprechen dem Amtswissen des Asylgerichtshofes, ohne dass eine weitere Ergänzung vonnöten wäre, und werden diesem Erkenntnis daher zugrunde gelegt.

2.2.2. Zu Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide:2.2.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide:

2.2.2.1. Zunächst war zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw. 14 und 15 Dublin II-VO bzw. dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II-VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.2.2.1. Zunächst war zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw. 14 und 15 Dublin II-VO bzw. dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin II-VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.

Das aufgrund des Vorliegens der Tatbestandsmerkmale des Art. 16 Abs. 1 der Dublin II-VO eingeleitete Aufnahmeersuchen an Polen erfolgte innerhalb der Frist von drei Monaten nach Einreichung der Anträge auf internationalen Schutz durch die BF (Art. 17 Abs. 1 Dublin II-VO).Das aufgrund des Vorliegens der Tatbestandsmerkmale des Artikel 16, Absatz eins, der Dublin II-VO eingeleitete Aufnahmeersuchen an Polen erfolgte innerhalb der Frist von drei Monaten nach Einreichung der Anträge auf internationalen Schutz durch die BF (Artikel 17, Absatz eins, Dublin II-VO).

Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt zutreffend festgestellt, dass eine Zuständigkeit Polens gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO besteht.Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt zutreffend festgestellt, dass eine Zuständigkeit Polens gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO besteht.

Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidungen ist somit gegeben.

Der Sachverhalt wurde von der Erstbehörde genau festgestellt. Die Unterstellung desselben unter den Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO ist ohne komplizierte Überlegungen möglich und ist durch die in den Bescheiden der Erstbehörde vorgenommene Bezugnahme eindeutig und ohne Schwierigkeiten nachvollziehbar. Es liegt daher auch diesbezüglich kein Verfahrensmangel vor.Der Sachverhalt wurde von der Erstbehörde genau festgestellt. Die Unterstellung desselben unter den Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO ist ohne komplizierte Überlegungen möglich und ist durch die in den Bescheiden der Erstbehörde vorgenommene Bezugnahme eindeutig und ohne Schwierigkeiten nachvollziehbar. Es liegt daher auch diesbezüglich kein Verfahrensmangel vor.

Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, dass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II-VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl. auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006,Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, dass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II-VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006,

Zahl 2005/20/0444).

2.2.2.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK) zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.2.2.2.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in der Folge EMRK) zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zahl B 336/05-11, festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zahl B 336/05-11, festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO zwingend geboten sei.

Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) an und lässt sich wie folgt zusammenfassen:

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zahl 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zahl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zahl 98/18/0317; vgl. auch VwGH 16.07.2003, Zahl 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zahl 2006/01/0449).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter) widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zahl 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zahl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zahl 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zahl 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zahl 2006/01/0449).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, Zahl 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v. Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen worden ist (Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO), was aber seitens der BF nicht einmal behauptet wurde und auch sonst nicht hervorgekommen ist. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zahl 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zahl 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zahl 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-VO³, K15 zu Art. 19 Dublin II-VO).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zahl 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v. Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen worden ist (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO), was aber seitens der BF nicht einmal behauptet wurde und auch sonst nicht hervorgekommen ist. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zahl 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zahl 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zahl 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-VO³, K15 zu Artikel 19, Dublin II-VO).

Weiters hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:

Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge der Ausübung des Selbsteintrittsrechts die unionsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile"-Grundsatzes des Unionsrechts entstehen.

Zur effektiven Umsetzung des Unionsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Unionsrechts verpflichtet.

Der Verordnungsgeber der Dublin II-VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung von einem in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II-VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen. Diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebotes (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II-VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren, verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin II-VO³, K8-K15 zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin II-VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung von einem in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II-VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen. Diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebotes (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II-VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren, verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin II-VO³, K8-K15 zu Artikel 19,).

Die allfällige Rechtswidrigkeit von Unionsrecht kann nur von den zuständigen unionsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat festgestellt, dass der Rechtsschutz des Unionsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v. Irland, Rs 45036/98).

Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der EU als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs. 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zahl 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs. 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären. Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten, wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der EU als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zahl 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären. Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten, wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.

2.2.2.3. Polnisches Asylverfahren, mögliche Verletzung des Art. 32.2.2.3. Polnisches Asylverfahren, mögliche Verletzung des Artikel 3

EMRK:

Im gegenständlichen Fall kann nicht gesagt werden, dass die BF ausreichend substantiiert und glaubhaft dargelegt hätten, dass ihnen auf Grund der persönlichen Situation ausnahmsweise durch eine Rückverbringung nach Polen entgegen der Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG die - über eine bloße Möglichkeit hinausgehende - Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde (sog. "real risk").Im gegenständlichen Fall kann nicht gesagt werden, dass die BF ausreichend substantiiert und glaubhaft dargelegt hätten, dass ihnen auf Grund der persönlichen Situation ausnahmsweise durch eine Rückverbringung nach Polen entgegen der Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG die - über eine bloße Möglichkeit hinausgehende - Gefahr einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde (sog. "real risk").

Der Erst-BF brachte in den Einvernahmen im Wesentlichen vor, dass ihm in Polen Blutrache drohen würde. Er gab anfangs an, in Polen nach seiner Ankunft von einem entfernten Verwandten erfahren zu haben, dass jemand an ihm Blutrache üben wolle. Nur kurz danach änderte der Erst-BF sein Vorbringen jedoch und sagte aus, die Sache mit der Blutrache wäre ihm bereits in Tschetschenien erzählt worden. Somit konnte der Erst-BF aufgrund dieses Widerspruches bezüglich der befürchteten Blutrache in Polen keine Glaubwürdigkeit erlangen. Das weitere Vorbringen der BF beschränkte sich auf die unbelegte und verallgemeinernde Vermutung, dass sich in Polen viele Verräter aufhalten würden. Auch wurde ein Mann erwähnt, der den Erst-BF überreden hätte wollen, sich eine Zweitfrau zu nehmen, konkrete Gefährdungssituationen konnten allerdings nicht angegeben werden. Somit stehen den Behauptungen der BF bezüglich einer möglichen Bedrohung in Polen sowie dem Vorbringen in ihren Beschwerden, dass die medizinische Versorgung in Polen mangelhaft sei, die obigen Ausführungen wie auch die schon im erstbehördlichen Verfahren und vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid angeführten, den BF zur Kenntnis gebrachten, unbedenklichen und aus seriösen Quellen stammenden Feststellungen über die Situation von Asylwerbern in Polen entgegen, wonach finanzielle und medizinische Grundversorgung sowie Sicherheit gewährleistet sind, und die die Erstbehörde daher zu Recht ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat. Da diesen Quellen eine hohe Glaubwürdigkeit zukommt, sieht es der Asylgerichtshof als nicht erforderlich an, der Anregung der BF, eine gutachterliche Stellungnahme durch Herrn Dr. XXXX zur Situation in Polen einzuholen, zu entsprechen.Der Erst-BF brachte in den Einvernahmen im Wesentlichen vor, dass ihm in Polen Blutrache drohen würde. Er gab anfangs an, in Polen nach seiner Ankunft von einem entfernten Verwandten erfahren zu haben, dass jemand an ihm Blutrache üben wolle. Nur kurz danach änderte der Erst-BF sein Vorbringen jedoch und sagte aus, die Sache mit der Blutrache wäre ihm bereits in Tschetschenien erzählt worden. Somit konnte der Erst-BF aufgrund dieses Widerspruches bezüglich der befürchteten Blutrache in Polen keine Glaubwürdigkeit erlangen. Das weitere Vorbringen der BF beschränkte sich auf die unbelegte und verallgemeinernde Vermutung, dass sich in Polen viele Verräter aufhalten würden. Auch wurde ein Mann erwähnt, der den Erst-BF überreden hätte wollen, sich eine Zweitfrau zu nehmen, konkrete Gefährdungssituationen konnten allerdings nicht angegeben werden. Somit stehen den Behauptungen der BF bezüglich einer möglichen Bedrohung in Polen sowie dem Vorbringen in ihren Beschwerden, dass die medizinische Versorgung in Polen mangelhaft sei, die obigen Ausführungen wie auch die schon im erstbehördlichen Verfahren und vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid angeführten, den BF zur Kenntnis gebrachten, unbedenklichen und aus seriösen Quellen stammenden Feststellungen über die Situation von Asylwerbern in Polen entgegen, wonach finanzielle und medizinische Grundversorgung sowie Sicherheit gewährleistet sind, und die die Erstbehörde daher zu Recht ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat. Da diesen Quellen eine hohe Glaubwürdigkeit zukommt, sieht es der Asylgerichtshof als nicht erforderlich an, der Anregung der BF, eine gutachterliche Stellungnahme durch Herrn Dr. römisch 40 zur Situation in Polen einzuholen, zu entsprechen.

Sollten die BF entgegen dieser anzunehmenden Sachlage jedoch tatsächlich in Polen von Privatpersonen verfolgt und bedroht werden, wird festgehalten, dass Polen ein Staat mit rechtsstaatlichen Einrichtungen und Mitglied der EU ist. Die BF haben im Falle eventueller Übergriffe gegen sie die Möglichkeit, sich an die polnischen Behörden zu wenden und diese um Schutz zu ersuchen. Ein solcher Schutz kann zwar nicht lückenlos bestehen, doch kann ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden, weshalb dem Fehlen eines solchen auch keine Asylrelevanz zukommt (VwGH 04.05.2000, 99/20/0177).

Betreffend eine mögliche drohende Schubhaft in Polen wird darauf hingewiesen, dass sich auch in dieser Hinsicht keine Hinweise auf einen Verstoß gegen völker- oder europarechtliche Bestimmungen durch Polen finden lassen, zumal auch in Österreich zur Sicherung der Ausweisung bzw. Abschiebung die Schubhaft verhängt werden kann. In Bezug auf die Behauptung der BF in den Beschwerden, ihnen würden in polnischen Gefängnissen Übergriffe und sexuelle Gewalt drohen, wird auf die rechtsstaatlichen Einrichtungen Polens verwiesen, wobei die befürchteten Handlungen strafrechtliche Delikte darstellen und dementsprechend auch in Polen durch die Justiz zu ahnden sind.

Hervorzuheben ist insbesondere, dass bei tschetschenischen Antragstellern aus Polen praktisch keine Abschiebungen in die Russische Föderation erfolgen. Aus einer Mitteilung des Verbindungsbeamten des Bundesministeriums für Inneres in Polen vom 23.08.2007 geht hervor, dass die jüngsten Änderungen in der polnischen Gesetzeslage für Fremde und Asylwerber insbesondere die Einführung des subsidiären Schutzes entsprechend unionsrechtlichen Vorgaben betreffen sollen. Die Einführung des "subsidiären Schutzstatus" neben Flüchtlingsstatus und "tolerated stay" lässt ebenso keine potenzielle Gefährdung tschetschenischer Schutzsuchender erkennen. Keine dieser Gesetzesänderungen gibt daher Grund zur Annahme, dass Polen nunmehr allgemein oder im Besonderen gegenüber tschetschenischen Schutzsuchenden bedenkliche Sonderpositionen verträte.

Entsprechend der polnischen Asylpraxis werden tschetschenische Asylwerber, die ihre Herkunft nachweisen können, entsprechend den Bestimmungen der Rome Convention nicht in das Herkunftsland ausgewiesen. Solchen Personen wird ein tolerierter Aufenthalt gewährt, zunächst wird jedoch auch der Anspruch auf Flüchtlingseigenschaft überprüft.

(UDSC - Office for Foreigners: Anfragebeantwortung vom 18.03.2008)

Tschetschenen, die einen negativen Asylbescheid erhalten, werden aufgefordert, umgehend das Land zu verlassen. Mit Hilfe von NGOs und freiwilligen Rückkehrprogrammen verlassen so mehr als 90 Prozent der abgelehnten Asylwerber Polen Richtung Russland. Mit Zwang erfolgen allerdings keine Abschiebungen.

(Polizeiattaché ÖB Warschau: Anfragebeantwortung 13.01.2010)

Die Widerlegung der in § 5 Abs. 3 AsylG normierten Rechtsvermutung ist den BF somit nicht gelungen.Die Widerlegung der in Paragraph 5, Absatz 3, AsylG normierten Rechtsvermutung ist den BF somit nicht gelungen.

2.2.2.4. Medizinische Aspekte:

2.2.2.4.1. Körperliche Erkrankungen:

Die BF leiden, wie aus den vorgelegten Befunden ersichtlich, an verschiedenen körperlichen Erkrankungen. So gab der Erst-BF an, er habe Kopfschmerzen und Gedächtnislücken. Die Viert-BF brachte eine Hepatitis C-Erkrankung, eine Leberzirrhose und Diabetes mellitus Typ II vor (laut Ambulanzbefund des LANDESKRANKENHAUSES XXXX vom XXXX ist das Vorliegen einer Hepatitis C-Erkrankung und einer Leberzirrhose jedoch unwahrscheinlich, siehe Akt der Viert-BF Seite 145). Weiters benötige die Viert-BF eine Operation, um Granatsplitter aus ihrer Wirbelsäule zu entfernen.Die BF leiden, wie aus den vorgelegten Befunden ersichtlich, an verschiedenen körperlichen Erkrankungen. So gab der Erst-BF an, er habe Kopfschmerzen und Gedächtnislücken. Die Viert-BF brachte eine Hepatitis C-Erkrankung, eine Leberzirrhose und Diabetes mellitus Typ römisch zwei vor (laut Ambulanzbefund des LANDESKRANKENHAUSES römisch 40 vom römisch 40 ist das Vorliegen einer Hepatitis C-Erkrankung und einer Leberzirrhose jedoch unwahrscheinlich, siehe Akt der Viert-BF Seite 145). Weiters benötige die Viert-BF eine Operation, um Granatsplitter aus ihrer Wirbelsäule zu entfernen.

Diese gesundheitlichen Probleme fallen jedoch nicht in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK. Eine Verletzung des Art. 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vergleiche hierzu EGMR, U 02.05.1997, D v. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.05.2005, Ovidenko Iryna and Ivan v. Finland, Nr. 1383/04 sowie VfGH vom 06.03.2008, Zahl B 2400/07, mwH). Der Schutzbereich des Art. 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird: Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu reichen. Dazu sei das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte im Fall Bensaid v. United Kingdom, dass auf die "hohe Schwelle" des Art. 3 besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung des Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe (vergleiche Putzer/Rohrböck, Leitfaden für Asylrecht [2007] Rz 183, mwH).Diese gesundheitlichen Probleme fallen jedoch nicht in den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK. Eine Verletzung des Artikel 3, EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vergleiche hierzu EGMR, U 02.05.1997, D v. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.05.2005, Ovidenko Iryna and Ivan v. Finland, Nr. 1383/04 sowie VfGH vom 06.03.2008, Zahl B 2400/07, mwH). Der Schutzbereich des Artikel 3, EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird: Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu reichen. Dazu sei das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte im Fall Bensaid v. United Kingdom, dass auf die "hohe Schwelle" des Artikel 3, besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung des Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe (vergleiche Putzer/Rohrböck, Leitfaden für Asylrecht [2007] Rz 183, mwH).

Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den körperlichen Erkrankungen - auch bei Annahme, dass bei der Viert-BF tatsächlich Hepatitis C und/oder eine Leberzirrhose vorliegen - um solche, deren Behandlung - wie aus den landeskundlichen Feststellungen ersichtlich ist - auch in Polen möglich ist. Den Feststellungen der Erstbehörde zur medizinischen Versorgung in Polen wurde nicht in substantiierter Art und Weise entgegengetreten.

2.2.2.4.2. Psychische Erkrankungen:

Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (in der Folge EGMR) zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Ungarn nicht zulässig wäre, wenn dort wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation drohen und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II-VO auszuüben wäre.Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (in der Folge EGMR) zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Ungarn nicht zulässig wäre, wenn dort wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation drohen und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II-VO auszuüben wäre.

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR leitet sich der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab ab. Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig zu machen.Aus diesen Judikaturlinien des EGMR leitet sich der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab ab. Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3, EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig zu machen.

Im konkreten Fall gaben die Zweit-BF und die Viert-BF an, an psychischen Problemen zu leiden. Die Zweit-BF legte diesbezüglich jedoch keinerlei Befunde vor, im Ambulanzbefund des LANDESKRANKENHAUSES XXXX vom XXXX wird betreffend die Viert-BF eine psychiatrische Abklärung empfohlen.Im konkreten Fall gaben die Zweit-BF und die Viert-BF an, an psychischen Problemen zu leiden. Die Zweit-BF legte diesbezüglich jedoch keinerlei Befunde vor, im Ambulanzbefund des LANDESKRANKENHAUSES römisch 40 vom römisch 40 wird betreffend die Viert-BF eine psychiatrische Abklärung empfohlen.

Hierbei ist auszuführen, dass es sich bei den angegebenen psychischen Leiden um beispielsweise medikamentös behandelbare Erkrankungen handelt, deren Weiterbehandlung - wie aus den landeskundlichen Feststellungen ersichtlich ist - auch in Polen möglich ist, wobei dies auch auf eine psychiatrische Abklärung bezüglich des psychischen Gesundheitszustandes der Viert-BF zutrifft.

2.2.2.4.3. Zusammengefasst konnten die BF daher akut existenzbedrohende Krankheitszustände nicht belegen und sind diese auch nicht aus der Aktenlage ersichtlich.

Eine Verletzung des Art. 3 EMRK bei Überstellung der BF nach Polen aus medizinischen Gründen ist daher nicht anzunehmen.Eine Verletzung des Artikel 3, EMRK bei Überstellung der BF nach Polen aus medizinischen Gründen ist daher nicht anzunehmen.

2.2.2.5. Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK:2.2.2.5. Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK:

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bzw. die EKMR verlangen zum Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 8 EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bzw. die EKMR verlangen zum Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel 8, EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat vergleiche das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, römisch fünf. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (vgl. EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten (vgl. EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (vgl. EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern vergleiche EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern vergleiche EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten vergleiche EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert vergleiche EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Im konkreten Fall gab die Zweit-BF an, dass zwei Schwestern von ihr in Österreich aufhältig seien. Aufgrund ihrer Aussagen ist jedoch festzustellen, dass zwischen der Zweit-BF und ihren Schwestern nicht die erforderliche Intensität einer familiären Bande besteht und somit nicht vom Vorliegen eines Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK auszugehen ist.Im konkreten Fall gab die Zweit-BF an, dass zwei Schwestern von ihr in Österreich aufhältig seien. Aufgrund ihrer Aussagen ist jedoch festzustellen, dass zwischen der Zweit-BF und ihren Schwestern nicht die erforderliche Intensität einer familiären Bande besteht und somit nicht vom Vorliegen eines Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK auszugehen ist.

Mit heutiger Entscheidung des Asylgerichtshofes werden alle BF gemeinsam aus Österreich nach Polen ausgewiesen, daher kann auch diesbezüglich ein Eingriff ins Familienleben durch die Überstellung ausgeschlossen werden.

Bei der vorzunehmenden Interessensabwägung stehen daher den Interessen der BF an einem Verbleib in Österreich - auch in Hinblick auf die sehr kurze Aufenthaltszeit in Österreich von einigen Wochen - überwiegende gegenteilige Interessen gegenüber. Auch aufgrund der illegalen Einreise der BF in das österreichische Bundesgebiet überwiegt im vorliegenden Fall vielmehr das öffentliche Interesse am Vollzug eines geordneten Fremdenwesens. Die BF sind daher bei einer Überstellung nach Polen in ihrem durch Art. 8 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nicht verletzt.Bei der vorzunehmenden Interessensabwägung stehen daher den Interessen der BF an einem Verbleib in Österreich - auch in Hinblick auf die sehr kurze Aufenthaltszeit in Österreich von einigen Wochen - überwiegende gegenteilige Interessen gegenüber. Auch aufgrund der illegalen Einreise der BF in das österreichische Bundesgebiet überwiegt im vorliegenden Fall vielmehr das öffentliche Interesse am Vollzug eines geordneten Fremdenwesens. Die BF sind daher bei einer Überstellung nach Polen in ihrem durch Artikel 8, EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nicht verletzt.

2.2.2.6. Im Ergebnis stellt daher eine Überstellung der BF nach Polen weder eine Verletzung des Art. 3 EMRK noch des Art. 8 EMRK dar und besteht somit auch kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO.2.2.2.6. Im Ergebnis stellt daher eine Überstellung der BF nach Polen weder eine Verletzung des Artikel 3, EMRK noch des Artikel 8, EMRK dar und besteht somit auch kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO.

Spruchpunkt I. der erstbehördlichen Entscheidung war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung der Erstbehörde mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.Spruchpunkt römisch eins. der erstbehördlichen Entscheidung war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung der Erstbehörde mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.

2.2.3. Zu Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide (Ausweisung):2.2.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide (Ausweisung):

Das Verfahren wird bezüglich Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide nach § 10 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009 geführt.Das Verfahren wird bezüglich Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide nach Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, geführt.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Z 1) oder diese eine Verletzung des Art. 8 EMRK darstellen würden (Z 2). Gemäß Z 2 sind dabei insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer eins,) oder diese eine Verletzung des Artikel 8, EMRK darstellen würden (Ziffer 2,). Gemäß Ziffer 2, sind dabei insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

der Grad der Integration;

die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.

Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51 f, f, NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

Die Erwägungen der Erstbehörde zu Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide waren ebenfalls nicht zu beanstanden. Auch im Beschwerdeverfahren sind - wie schon im gegenständlichen Erkenntnis zu Spruchpunkt I. ausgeführt - keine Hinweise hervorgekommen, die eine Aussetzung der Überstellung nach Polen in Vollzug der Ausweisung aus Österreich erforderlich erscheinen ließen. Es sind keine Hinweise hervorgekommen, die die ausgesprochene Ausweisung auf Dauer im Hinblick auf § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG als unzulässig erscheinen ließen.Die Erwägungen der Erstbehörde zu Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide waren ebenfalls nicht zu beanstanden. Auch im Beschwerdeverfahren sind - wie schon im gegenständlichen Erkenntnis zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt - keine Hinweise hervorgekommen, die eine Aussetzung der Überstellung nach Polen in Vollzug der Ausweisung aus Österreich erforderlich erscheinen ließen. Es sind keine Hinweise hervorgekommen, die die ausgesprochene Ausweisung auf Dauer im Hinblick auf Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG als unzulässig erscheinen ließen.

2.2.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerden geklärt erscheint und sich insbesondere in den Beschwerden kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit den BF zu erörtern. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.2.2.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerden geklärt erscheint und sich insbesondere in den Beschwerden kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit den BF zu erörtern. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Abschiebungshindernis, Ausweisung rechtmäßig, EMRK, familiäre Situation, Familienverfahren, gesundheitliche Beeinträchtigung, private Verfolgung, psychische Störung, real risk, Schubhaft, staatlicher Schutz, Überstellungsrisiko, Volksgruppenzugehörigkeit

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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