Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
C14 306550-3/2010/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Neumann als Einzelrichterin über die
Beschwerde des XXXX alias XXXX, StA: Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.05.2010, FZ. 10 02.685-EAST Ost, zu Recht erkannt:Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , StA: Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.05.2010, FZ. 10 02.685-EAST Ost, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I.1. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins.1. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt und stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar:
1.1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) brachte erstmals am 26.12.2005 beim Bundesasylamt, EAST Ost, einen Asylantrag ein und wurde am 26.12.2005, am 04.01.2006 und am 05.05.2006 vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Im Zuge der Niederschriften gab er im Wesentlichen Folgendes an:
Sein Vater sei Alkoholiker und habe ihn und seine Mutter geschlagen, worauf er geflüchtet sei und sich in der Kanalisation versteckt habe. Dort habe er Andere kennengelernt, die ebenfalls in der Kanalisation leben würden, und diese hätten ihn durch Drohungen und Schläge gezwungen, für sie zu stehlen. Als er einem Polizisten begegnet sei, habe er ihm alles erzählt und habe dieser auch Notizen gemacht, aber es sei nichts passiert. Auch seinen Vater habe er angezeigt, der auch einen Tag eingesperrt gewesen sei, was aber nichts geändert habe. Er habe Angst vor den Leuten im Kanalsystem, die er bestohlen habe, um die Ausreise aus der Mongolei zu finanzieren und vor seinem Vater. Außerdem habe er daheim keine Ausbildungsmöglichkeiten. Bereits in der Ersteinvernahme am 26.12.2005 vor dem GPI Untermarkersdorf gab der BF auf die Frage nach dem Fluchtgrund an, dass er aus wirtschaftlichen Gründen und aufgrund privater Probleme (Vater ist Alkoholiker) geflüchtet sei.
Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden seitens des BF keine Beweismittel für sein Fluchtvorbringen in Vorlage gebracht.
1.2. Das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, wies mit Bescheid vom 25.09.2006, FZ. 05 22.918-BAT, den Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 ab (Spruchpunkt I.) und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in die Mongolei gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig (Spruchpunkt II.). Weiters wurde der BF gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt III.).1.2. Das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, wies mit Bescheid vom 25.09.2006, FZ. 05 22.918-BAT, den Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in die Mongolei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig (Spruchpunkt römisch zwei.). Weiters wurde der BF gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
1.3. Die gegen diesen Bescheid gerichtete Berufung (nunmehr: Beschwerde) wies der Asylgerichtshof nach der Durchführung zweier mündlicher Verhandlungen am 08.04.2008 und am 06.10.2008 mit Erkenntnis vom 17.11.2008, Zl. C2 306550-1/2008/20E, gemäß §§ 7 und 8 Abs. 1 und 2 AsylG 1997 als unbegründet ab, wobei er im Wesentlichen der Entscheidung des Bundesasylamtes folgte. Das vom Asylgerichtshof eingeholte Gutachten vom 19.05.2008 bestätigte, dass Personen mit den Daten der Eltern und der Schwester des BF in XXXX nicht gefunden werden konnten, ebenso konnten seine anderen Angaben nicht verifiziert werden.1.3. Die gegen diesen Bescheid gerichtete Berufung (nunmehr: Beschwerde) wies der Asylgerichtshof nach der Durchführung zweier mündlicher Verhandlungen am 08.04.2008 und am 06.10.2008 mit Erkenntnis vom 17.11.2008, Zl. C2 306550-1/2008/20E, gemäß Paragraphen 7 und 8 Absatz eins und 2 AsylG 1997 als unbegründet ab, wobei er im Wesentlichen der Entscheidung des Bundesasylamtes folgte. Das vom Asylgerichtshof eingeholte Gutachten vom 19.05.2008 bestätigte, dass Personen mit den Daten der Eltern und der Schwester des BF in römisch 40 nicht gefunden werden konnten, ebenso konnten seine anderen Angaben nicht verifiziert werden.
2.1. Aus der Schubhaft brachte der BF am 29.12.2008 - unter Anführung einer neuen Identität - einen neuerlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz ein, wobei er im Rahmen seiner schriftlichen Asylantragstellung vom 19.12.2008 zunächst ausführte, dass die Schlepper, die ihn nach Österreich gebracht hätten, ihn unter Druck gesetzt und ihm seine Dokumente weggenommen hätten, somit habe er seine Identität nicht nachweisen können.
Ferner brachte er zu den Gründen für das Verlassen seines Heimatlandes im Rahmen seiner Antragstellung sowie bei den niederschriftlichen Einvernahmen am 29.12.2008 vor dem LPK Wien und am 19.01.2009 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, im Wesentlichen Folgendes vor:
Er habe im Erstverfahren komplett falsche Fluchtgründe angegeben, da ihm die Schlepper dies geraten hätten. Die Berufung, die die angeblich falsche Fluchtgeschichte weitergeführt habe, habe sein [damaliger] Vertreter verfasst. Er selbst habe keine Informationen darüber, was in der Berufung gestanden sei. Erst in der Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat habe er sie sich übersetzen lassen. Er habe sie jedoch nicht berichtigt, da er nicht gewusst habe, was er machen solle. Auf ausdrückliche Rückfrage gab er an, dass die tatsächlichen Fluchtgründe sich seit Verlassen seines Heimatlandes nicht geändert hätten, er habe sie (im Erstverfahren) bloß nicht angegeben. Jetzt stelle er einen zweiten Asylantrag mit seiner richtigen Identität und dem tatsächlichen Verfolgungsgrund. Er werde versuchen, von seiner Heimat seine persönlichen Dokumente zu bekommen, um "seine Person" zu beweisen.
Er habe in seinem Heimatland in XXXX als selbstständiger Automechaniker gearbeitet. Nach dem Abschluss der Mittelschule habe er bei seinem Vater den Beruf des KFZ-Mechanikers erlernt. Dann seien Vietnamesen gekommen, die in XXXX das gesamte KFZ Reparaturgeschäft kontrollieren würden. Sie hätten ihm angeboten, seine Werkstatt günstig zu verkaufen oder gar aufzugeben, was er abgelehnt habe. Zuerst sei er verbal bedroht worden, dann habe man ihm bezahlte Schläger geschickt, die ihn mehrmals zusammengeschlagen hätten. Er habe jeden Vorfall bei der Polizei gemeldet, die ihn, da sie von den Vietnamesen Geld bekommen habe, nicht geholfen, sondern ihn auch schikaniert habe. Die Polizei habe ihm ein Strafdelikt anhängen wollen, und zwar dahingehend, dass er in eine vietnamesische Werkstatt eingebrochen sei und Ersatzteile gestohlen habe. Es könne durchaus sein, dass gegen ihn ein Haftbefehl bestehe. Falls er zurückkehre, werde er verhaftet und zu Gefängnisstrafen verurteilt werden. Weiters sei die Menschenrechtslage in der Mongolei noch immer sehr schlimm, sodass es nur die Möglichkeit gegeben habe, das Land zu verlassen.Er habe in seinem Heimatland in römisch 40 als selbstständiger Automechaniker gearbeitet. Nach dem Abschluss der Mittelschule habe er bei seinem Vater den Beruf des KFZ-Mechanikers erlernt. Dann seien Vietnamesen gekommen, die in römisch 40 das gesamte KFZ Reparaturgeschäft kontrollieren würden. Sie hätten ihm angeboten, seine Werkstatt günstig zu verkaufen oder gar aufzugeben, was er abgelehnt habe. Zuerst sei er verbal bedroht worden, dann habe man ihm bezahlte Schläger geschickt, die ihn mehrmals zusammengeschlagen hätten. Er habe jeden Vorfall bei der Polizei gemeldet, die ihn, da sie von den Vietnamesen Geld bekommen habe, nicht geholfen, sondern ihn auch schikaniert habe. Die Polizei habe ihm ein Strafdelikt anhängen wollen, und zwar dahingehend, dass er in eine vietnamesische Werkstatt eingebrochen sei und Ersatzteile gestohlen habe. Es könne durchaus sein, dass gegen ihn ein Haftbefehl bestehe. Falls er zurückkehre, werde er verhaftet und zu Gefängnisstrafen verurteilt werden. Weiters sei die Menschenrechtslage in der Mongolei noch immer sehr schlimm, sodass es nur die Möglichkeit gegeben habe, das Land zu verlassen.
Im Rahmen der Einvernahme vom 29.12.2008 betätigte der BF, Österreich nach der Erstantragstellung nicht verlassen zu haben. Er führte nun aus, dass er zu acht Jahren Haft verurteilt hätte werden sollen, aber vor Durchführung der Gerichtsverhandlung geflohen sei. Auf die Frage, was ihm bei der Rückkehr drohe, gab er an, dass er sicher noch von der Polizei gesucht werde und ihm bis zu acht Jahren Haft drohen würden. Zur Frage nach seiner Berufsausbildung gab er an, keine gehabt zu haben, sein letzter ausgeübter Beruf sei Hilfsarbeiter gewesen.
Bei der Einvernahme vom 19.01.2009 legte der BF seinen Führerschein, seinen Personalausweis und seine Geburtsurkunde vor. Auf die Frage, warum er diese Dokumente nicht im Erstverfahren vorgelegt habe, gab er an, dass er bei der Einreise verhaftet worden sei. Die Schlepper hätten ihm gesagt, dass er etwas Falsches angeben solle, da man ihn sonst zurückschicke. Er habe sich die Unterlagen schicken lassen. Den Personalausweis habe sich sein jüngerer Bruder, der sich den Behörden gegenüber für ihn ausgegeben habe, für ihn ausstellen lassen. Er sei bisher noch nicht dazu gekommen, sich Beweise für sein Vorbringen schicken zu lassen. Er habe eine Freundin in Österreich, die ebenfalls Asylwerberin sei. Er lebe jedoch nicht mit ihr zusammen; sie hätten längstens drei Wochen zusammengelebt. Sie wären seit zwei Jahren zusammen, aber nicht ständig.
Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden seitens des BF keine Beweismittel für sein Fluchtvorbringen in Vorlage gebracht.
2.2. Das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, wies mit Bescheid vom 22.01.2009, FZ. 08 13.199-EAST Ost, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.) und wies den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei aus (Spruchpunkt II.).2.2. Das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, wies mit Bescheid vom 22.01.2009, FZ. 08 13.199-EAST Ost, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.) und wies den BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei aus (Spruchpunkt römisch zwei.).
2.3. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.02.2009, Zl. C14 306550-2/2009/2E, gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die nunmehr vorgebrachten Fluchtgründe bereits vor Rechtskraft des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 17.11.2008, Zl. C2 306550-1/2008/20E, verwirklicht worden seien. Darüber hinaus seien die nunmehr behaupteten Fluchtgründe unglaubwürdig. Dieses Erkenntnis erwuchs am 20.02.2009 in Rechtskraft.2.3. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.02.2009, Zl. C14 306550-2/2009/2E, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die nunmehr vorgebrachten Fluchtgründe bereits vor Rechtskraft des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 17.11.2008, Zl. C2 306550-1/2008/20E, verwirklicht worden seien. Darüber hinaus seien die nunmehr behaupteten Fluchtgründe unglaubwürdig. Dieses Erkenntnis erwuchs am 20.02.2009 in Rechtskraft.
3.1. Der BF brachte am 27.03.2010 den gegenständlichen (nunmehr dritten) Antrag auf internationalen Schutz ein. Hierzu wurde er am 27.03.2010, am 01.04.2010, am 15.04.2010 und am 28.04.2010 niederschriftlich einvernommen.
3.1.1. Bei der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST, am Tag der Antragstellung gab der Beschwerdeführer in deutscher Sprache zunächst an, er habe seit der letzten Entscheidung das österreichische Bundesgebiet verlassen, da er einen negativen Bescheid erhalten habe. Er habe Österreich am 26.03.2009 verlassen. Hierzu habe er sich über einen Russen einen polnischen Reisepass besorgt, in dem zwar sein Foto, aber nicht sein Name eingetragen gewesen sei. Mit diesem Pass sei er mit einem Auto nach Russland gefahren und von dort aus in die Mongolei geflogen. Von 30.03.2009 bis zum 24.03.2010 habe er sich in XXXX aufgehalten, wobei er am 31.03.2009 ins Gefängnis gekommen sei. Dort sei er sechs Monate geblieben, sei dann einen Monat im Krankenhaus gewesen und habe sich in der Folge fünf Monate lang bei Bekannten aufgehalten. Am 24.03.2010 habe er sich entschlossen, wieder nach Österreich zu reisen, da er noch immer Probleme mit der mongolischen Polizei habe. Seine Probleme aus dem ersten bzw. aus dem zweiten Asylantrag würden noch immer bestehen. Bei einer Rückkehr befürchte er, dass die vietnamesische und die mongolische Mafia hinter ihm her seien. Weiters werde er wieder festgenommen werden, weil seine Probleme mit der Polizei nach wie vor bestünden.3.1.1. Bei der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST, am Tag der Antragstellung gab der Beschwerdeführer in deutscher Sprache zunächst an, er habe seit der letzten Entscheidung das österreichische Bundesgebiet verlassen, da er einen negativen Bescheid erhalten habe. Er habe Österreich am 26.03.2009 verlassen. Hierzu habe er sich über einen Russen einen polnischen Reisepass besorgt, in dem zwar sein Foto, aber nicht sein Name eingetragen gewesen sei. Mit diesem Pass sei er mit einem Auto nach Russland gefahren und von dort aus in die Mongolei geflogen. Von 30.03.2009 bis zum 24.03.2010 habe er sich in römisch 40 aufgehalten, wobei er am 31.03.2009 ins Gefängnis gekommen sei. Dort sei er sechs Monate geblieben, sei dann einen Monat im Krankenhaus gewesen und habe sich in der Folge fünf Monate lang bei Bekannten aufgehalten. Am 24.03.2010 habe er sich entschlossen, wieder nach Österreich zu reisen, da er noch immer Probleme mit der mongolischen Polizei habe. Seine Probleme aus dem ersten bzw. aus dem zweiten Asylantrag würden noch immer bestehen. Bei einer Rückkehr befürchte er, dass die vietnamesische und die mongolische Mafia hinter ihm her seien. Weiters werde er wieder festgenommen werden, weil seine Probleme mit der Polizei nach wie vor bestünden.
Im Akt befindet sich ein Einreiseformular in die Mongolei in Kopie, dem zu entnehmen ist, dass der BF am 30.03.2009 in die Mongolei einreiste. Auf diesen - in englischer Sprache gehaltenen - Formular wurde bei dem Punkt "Duration of stay in Mongolia" "Over 90 days" und bei dem Punkt "Purpose of visit" "Permanent resident" angekreuzt (vgl. AS 29, AS 53).Im Akt befindet sich ein Einreiseformular in die Mongolei in Kopie, dem zu entnehmen ist, dass der BF am 30.03.2009 in die Mongolei einreiste. Auf diesen - in englischer Sprache gehaltenen - Formular wurde bei dem Punkt "Duration of stay in Mongolia" "Over 90 days" und bei dem Punkt "Purpose of visit" "Permanent resident" angekreuzt vergleiche AS 29, AS 53).
3.1.2. Am 01.04.2010 erfolgte eine Einvernahme des BF vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Mongolisch, im Rahmen derer er im Wesentlichen angab, er habe bei seinem zweiten Asylantrag die Wahrheit gesagt. Er habe auch erwähnt, was er beim ersten Antrag falsch angegeben habe. Er sei in die Mongolei zurückgekehrt und habe sich fast ein Jahr dort aufgehalten. Sechs Monate habe er in Haft - zuerst in Schubhaft, dann in Untersuchungshaft - verbracht. Dort sei er geschlagen und auch krank geworden. Er sei auch im Krankenhaus gewesen. In der Haft hätten Polizisten seine Unterschrift gefordert. Die andern Häftlinge hätten ihn schlagen sollen, damit er unterschreibe. Sie hätten ihn zusätzlich nach § 181 beschuldigen wollen. Dabei gehe es um Nötigung. Er habe diese Papiere auch unterschrieben. Wegen gesundheitlicher Probleme habe er unterschrieben und sei dann ins Krankenhaus für Häftlinge gekommen. Dieses befinde sich in der Nähe des Gefängnisses "XXXX". Dort sei er einen Monat lang stationär aufgenommen worden. Als er wegen einer Kontrolle in ein anderes Gebäude gebracht worden sei, sei er geflohen. Als er von Österreich in die Mongolei zurückgekehrt sei, sei er mit dem Auto nach Tschechien und dann nach Polen gefahren. Er habe sich um ¿ 3.000,00 polnische Dokumente mit seinem Foto und einem fremden Namen besorgt. Von Polen aus sei er nach Moskau gefahren und von dort aus nach XXXX geflogen. Im Flugzeug habe er dem Russen, der ihn begleitet habe, die Dokumente übergeben und habe sohin bei der Kontrolle am Flughafen keine Dokumente mehr gehabt. Daraufhin sei er in Schubhaft genommen worden. Am Flughafen habe er auch einen Zettel (vgl. AS 29, AS 53) erhalten. Es gebe auch ein Schreiben der Polizeistation, das besage, dass seine Akten an das Gericht gegangen seien. Er sei zuerst in Schubhaft und dann in Untersuchungshaft gekommen. Man habe ihn wegen § 233 - Einreise mit gefälschten Dokumenten - festgenommen. Dann habe man ihn noch wegen § 258 und § 150/3 und auch § 262 angezeigt. Den § 150/3 - Diebstahl - habe er bereits bei seinem zweiten Asylverfahren geschildert. Als er geflohen sei und die Strafe nicht abgebüßt habe, seien die §§ 258 und 262 dazugekommen. Insgesamt drohe ihm eine Freiheitsstrafe von 15 bis 20 Jahren. Er wisse nicht, welche Strafe er noch zusätzlich für den § 181, für den er in der Haft den Zettel unterschrieben habe, bekommen könne. In der Nacht vom 23. auf den 24.03.2010 habe er die Mongolei mit einem Auto verlassen und sei in der Folge über Russland mit einem LKW nach Österreich gebracht worden. Um die Reise finanzieren zu können, hätten seine Verwandten Geld gesammelt, während er sich versteckt habe. Als er den negativen Bescheid [gemeint: im zweiten Asylverfahren] bekommen habe, habe er Österreich verlassen wollen, da er bei jeder Kontrolle in Schubhaft kommen hätte können. Er habe geglaubt, dass er mit fremden Dokumenten in die Mongolei fahren könne. Er habe nicht damit gerechnet, in Schubhaft genommen und in der Folge für sechs Monate inhaftiert zu werden. Nach Österreich sei er zurückgekehrt, da er hier schon Asylanträge gestellt habe. Jetzt komme er mit den gleichen Gründen und zusätzlichen Schwierigkeiten. Ferner habe er hier seine Freundin. Auf die Frage, warum er einen neuerlichen Asylantrag stelle, gab der BF an, früher habe ihm in der Mongolei Gefahr gedroht. Jetzt sei die Situation noch schwieriger geworden und daher habe er die Mongolei wieder verlassen müssen.3.1.2. Am 01.04.2010 erfolgte eine Einvernahme des BF vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Mongolisch, im Rahmen derer er im Wesentlichen angab, er habe bei seinem zweiten Asylantrag die Wahrheit gesagt. Er habe auch erwähnt, was er beim ersten Antrag falsch angegeben habe. Er sei in die Mongolei zurückgekehrt und habe sich fast ein Jahr dort aufgehalten. Sechs Monate habe er in Haft - zuerst in Schubhaft, dann in Untersuchungshaft - verbracht. Dort sei er geschlagen und auch krank geworden. Er sei auch im Krankenhaus gewesen. In der Haft hätten Polizisten seine Unterschrift gefordert. Die andern Häftlinge hätten ihn schlagen sollen, damit er unterschreibe. Sie hätten ihn zusätzlich nach Paragraph 181, beschuldigen wollen. Dabei gehe es um Nötigung. Er habe diese Papiere auch unterschrieben. Wegen gesundheitlicher Probleme habe er unterschrieben und sei dann ins Krankenhaus für Häftlinge gekommen. Dieses befinde sich in der Nähe des Gefängnisses "XXXX". Dort sei er einen Monat lang stationär aufgenommen worden. Als er wegen einer Kontrolle in ein anderes Gebäude gebracht worden sei, sei er geflohen. Als er von Österreich in die Mongolei zurückgekehrt sei, sei er mit dem Auto nach Tschechien und dann nach Polen gefahren. Er habe sich um ¿ 3.000,00 polnische Dokumente mit seinem Foto und einem fremden Namen besorgt. Von Polen aus sei er nach Moskau gefahren und von dort aus nach römisch 40 geflogen. Im Flugzeug habe er dem Russen, der ihn begleitet habe, die Dokumente übergeben und habe sohin bei der Kontrolle am Flughafen keine Dokumente mehr gehabt. Daraufhin sei er in Schubhaft genommen worden. Am Flughafen habe er auch einen Zettel vergleiche AS 29, AS 53) erhalten. Es gebe auch ein Schreiben der Polizeistation, das besage, dass seine Akten an das Gericht gegangen seien. Er sei zuerst in Schubhaft und dann in Untersuchungshaft gekommen. Man habe ihn wegen Paragraph 233, - Einreise mit gefälschten Dokumenten - festgenommen. Dann habe man ihn noch wegen Paragraph 258 und Paragraph 150 /, 3 und auch Paragraph 262, angezeigt. Den Paragraph 150 /, 3, - Diebstahl - habe er bereits bei seinem zweiten Asylverfahren geschildert. Als er geflohen sei und die Strafe nicht abgebüßt habe, seien die Paragraphen 258 und 262 dazugekommen. Insgesamt drohe ihm eine Freiheitsstrafe von 15 bis 20 Jahren. Er wisse nicht, welche Strafe er noch zusätzlich für den Paragraph 181,, für den er in der Haft den Zettel unterschrieben habe, bekommen könne. In der Nacht vom 23. auf den 24.03.2010 habe er die Mongolei mit einem Auto verlassen und sei in der Folge über Russland mit einem LKW nach Österreich gebracht worden. Um die Reise finanzieren zu können, hätten seine Verwandten Geld gesammelt, während er sich versteckt habe. Als er den negativen Bescheid [gemeint: im zweiten Asylverfahren] bekommen habe, habe er Österreich verlassen wollen, da er bei jeder Kontrolle in Schubhaft kommen hätte können. Er habe geglaubt, dass er mit fremden Dokumenten in die Mongolei fahren könne. Er habe nicht damit gerechnet, in Schubhaft genommen und in der Folge für sechs Monate inhaftiert zu werden. Nach Österreich sei er zurückgekehrt, da er hier schon Asylanträge gestellt habe. Jetzt komme er mit den gleichen Gründen und zusätzlichen Schwierigkeiten. Ferner habe er hier seine Freundin. Auf die Frage, warum er einen neuerlichen Asylantrag stelle, gab der BF an, früher habe ihm in der Mongolei Gefahr gedroht. Jetzt sei die Situation noch schwieriger geworden und daher habe er die Mongolei wieder verlassen müssen.
Im Zuge dieser Einvernahme wurde der BF aufgefordert, bis zum 15.04.2010 sämtliche Beweismittel zu besorgen.
3.1.3. Der BF wurde am 15.04.2010 neuerlich vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, in Anwesenheit eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Mongolisch einvernommen und gab dabei zunächst an, er habe die Beweismittel noch nicht erhalten. Er habe e-mails an Freunde geschrieben. Es sei aber schwer, Kontakt in die Mongolei aufzunehmen. Verwandte habe er nicht kontaktiert, da er gedacht habe, vielleicht würde man das Telefongespräch abhören. Bei einer Rückkehr in die Mongolei befürchte er, festgenommen oder getötet zu werden. Er wolle auch nicht sein gesamtes Leben im Gefängnis verbringen. Auf die Frage, was sich an seinen Fluchtgründen geändert habe, gab der BF an, es habe sich nichts geändert. Die Probleme seien nur größer geworden. Er würde wieder in Haft genommen und noch länger eingesperrt werden. Zur beabsichtigten Vorgehensweise des Bundesasylamtes, seinen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, brachte der BF vor, er wolle bitten, dass die Behörde seine Fluchtgründe nochmals prüfe. Er möchte und könne nicht mehr in die Mongolei zurückkehren.
Im Rahmen dieser Einvernahme legte der BF seinen mongolischen Führerschein (AS 71, AS 73) vor.
Ferner wurde dem BF im Rahmen dieser Einvernahme gemäß § 29 Abs. 3 AsylG schriftlich mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (§§ 4, 5 AsylG und § 68 Abs. 1 AVG) (§ 29 Abs. 3 Z 4 AsylG), da entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege (vgl. AS 75f).Ferner wurde dem BF im Rahmen dieser Einvernahme gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG schriftlich mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (Paragraphen 4, 5, AsylG und Paragraph 68, Absatz eins, AVG) (Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG), da entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege vergleiche AS 75f).
3.1.4. Am 28.04.2010 wurde der BF neuerlich vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, nach erfolgter Rechtsberatung im Beisein des Rechtsberaters sowie eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Mongolisch einvernommen und gab dabei im Wesentlichen und zusammengefasst an, dass er derzeit in der Betreuungsstelle Traiskirchen lebe, aber eine Freundin, die auch Asylwerberin sei, in Wien habe. Seit dem Jahr 2007 sei er mit seiner Freundin zusammen und sehe sie fast jeden Tag. An der Beziehungsintensität zum Vorverfahren habe sich nichts geändert. Zur beabsichtigten Vorgehensweise des Bundesasylamtes, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, gab der BF an, er sei wirklich in die Mongolei zurückgekehrt. Man müsste feststellen können, dass er wieder zu Hause gewesen sei. Bis jetzt habe er nur den Zettel vorlegen können, den er am Flughafen bekommen habe, Auf Vorhalt, er könne die Rückkehr in die Mongolei nicht beweisen, da der Zettel lediglich in Kopie aufliege und sohin nicht als Beweismittel fungieren könne, und sich seine Fluchtgründe nicht geändert, sondern nur verstärkt hätten, brachte der BF vor, es stimme schon, dass er seine Fluchtgründe immer noch habe. Er habe aber schon gesagt, dass er wieder zu Hause gewesen sei. Weiters seien auch noch andere Paragrafen, nach denen er beschuldigt werde, dazugekommen. Bei seiner Rückkehr in die Mongolei sei er am Flughafen festgenommen worden und sei in U-Haft gewesen. Während der U-Haft sei er geschlagen und bedroht worden. Er werde für Sachen beschuldigt, die er nicht getan habe. Aus der Haft habe er fliehen können, da er wegen einer Magenspiegelung vom Gefängnisspital in ein öffentliches Spital gebracht worden sei. Von dort habe er aus dem Fenster eines WCs fliehen können. Die Änderung in seinem Vorbringen bestehe darin, dass die genannten Paragrafen dazugekommen seien. Weiters sei die Mafiagruppe, die seine Werkstatt haben wolle, immer stärker geworden. Sie hätten jetzt auch Kontakt zu den Gefängnisbehörden. Bei einer Rückkehr in die Mongolei fürchte er sich vor dieser Mafiagruppe, die seine Familie bedrohe. Er habe auch Angst davor, wieder in Haft zu kommen. Obwohl die Mongolei sehr groß sei, würde man ihn auch in einem anderen Landesteil schnell finden.
Im Verfahren vor dem Bundesasylamt legte der BF die genanten Beweismittel für sein Vorbringen vor und zwar handelt es sich um ein Einreiseformular in die Mongolei in Kopie (= "Arrival Card"; vgl. ASIm Verfahren vor dem Bundesasylamt legte der BF die genanten Beweismittel für sein Vorbringen vor und zwar handelt es sich um ein Einreiseformular in die Mongolei in Kopie (= "Arrival Card"; vergleiche AS
47) (AS 29, AS 53) sowie seinen mongolischen Führerschein (AS 71, AS 73) vor.
3.2. Mit dem verfahrensgegenständlichen angefochtenen Bescheid vom 03.05.2010, FZ. 10 02.685-EAST Ost, übernommen am 10.05.2010, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz des BF vom 27.03.2010 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.) und wies den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei aus (Spruchpunkt II.).3.2. Mit dem verfahrensgegenständlichen angefochtenen Bescheid vom 03.05.2010, FZ. 10 02.685-EAST Ost, übernommen am 10.05.2010, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz des BF vom 27.03.2010 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.) und wies den BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei aus (Spruchpunkt römisch zwei.).
Das Bundesasylamt führte in seinen Feststellungen im Wesentlichen aus, dass in den Vorverfahren des BF alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden seien. In diesen Entscheidungen sei auch der Refoulementsachverhalt im Sinne des § 50 FPG berücksichtigt worden. Vom Bundesasylamt könne insgesamt kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Die Begründung des neuerlichen Asylantrages reiche nicht aus, einen neuen gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Es entstünden unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände, welche einer Ausweisung der Person des BF aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich in die Mongolei entgegenstünden. Unter Beachtung sämtlicher bekannter Tatsachen könne kein unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 8 EMRK erkannt werden. Im entscheidungsrelevanten Zeitraum seien keine wesentlichen Änderungen der Lage in seinem Heimatland eingetreten.Das Bundesasylamt führte in seinen Feststellungen im Wesentlichen aus, dass in den Vorverfahren des BF alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden seien. In diesen Entscheidungen sei auch der Refoulementsachverhalt im Sinne des Paragraph 50, FPG berücksichtigt worden. Vom Bundesasylamt könne insgesamt kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Die Begründung des neuerlichen Asylantrages reiche nicht aus, einen neuen gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Es entstünden unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände, welche einer Ausweisung der Person des BF aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich in die Mongolei entgegenstünden. Unter Beachtung sämtlicher bekannter Tatsachen könne kein unverhältnismäßiger Eingriff in Artikel 8, EMRK erkannt werden. Im entscheidungsrelevanten Zeitraum seien keine wesentlichen Änderungen der Lage in seinem Heimatland eingetreten.
Beweiswürdigend wurde seitens der belangten Behörde ausgeführt, dass die Angaben des BF zu einer Rückkehr in die Mongolei als unglaubwürdig gewertet würden. Die Kopie des Einreisetitels sei nicht geeignet, seine tatsächliche Rückkehr in die Mongolei zu beweisen. Dieses Schreiben habe keinerlei Beweiskraft, da es sich hierbei lediglich um eine schlecht lesbare Kopie handle, welche einer weiteren Überprüfung nicht zugänglich sei. Eine Bestätigung der Echtheit des Dokuments sowie das Original habe er nicht vorlegen können. Es wäre außerdem leicht möglich, ein solches Schreiben selbst anzufertigen oder sich eine solche Kopie zukommen lassen und dieses zu verändern. Auch seine Angaben zu seiner Verfolgungssituation würden als unglaubwürdig gewertet. So könne er nicht beweisen, tatsächlich für sechs Monate in Haft gewesen zu sein und könne auch keine Bestätigungen für seine Bedrohungssituation in der Mongolei vorweisen. Er habe im gegenständlichen Verfahren seine Angaben nur sehr allgemein gehalten und sei sein Vorbringen zu keinem Zeitpunkt genügend substanziiert gewesen, um als glaubwürdig bezeichnet werden zu können.
3.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher der BF vorbrachte, er sei nachweislich direkt aus der Mongolei eingereist und habe eine Bestätigung des mongolischen Flughafens "Chinggis Khaan" vorgelegt, aus der namentlich entnommen werden könne, wann und wie er in die Mongolei eingereist sei. Seine Identität habe er durch seinen nationalen Führerschein bestätigt. Daher sei sein Antrag als neuerlicher Asylantrag zu bewerten, weil er nach seiner freiwilligen Rückkehr in die Mongolei nach fast einem Jahr wieder in Österreich eingereist sei, da er in seiner Heimat strafrechtlich verfolgt werde und sechs Monate in Untersuchungshaft gesessen sei. Er habe Österreich freiwillig auf dem Landweg verlassen, um nicht wieder in Schubhaft genommen und offiziell abgeschoben zu werden. In seinem Fall habe sich die Rechtslage in der Mongolei wesentlich geändert. Obwohl er ausdrücklich ausgesagt habe, dass nach ihm in seiner Heimat polizeilich gefahndet werde, weil er aus der Untersuchungshaft geflohen sei, habe das Bundesasylamt seinen Antrag trotzdem gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen. Es sei ihm nicht möglich gewesen, in der kurzen Zeit bis 15.04.2010 Nachweisdokumente aus der Mongolei zu beschaffen, ohne selbst anwesend zu sein. Es sei nicht üblich, dass die mongolische Polizei einem Verdächtigen Originaldokumente aushändige. Erst am 14.05.2010 sei es ihm gelungen, einige Unterlagen in Kopie wie polizeiliche Fahndungsbriefe und die Bestätigung, dass er gemäß § 150/3, § 233, § 258 und § 262 bestraft werden solle, aus seiner Heimat zu bekommen. In der Folge wiederholte der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe und führte hierzu aus, dass für ihn eine ganz neue Situation eingetreten sei. Die Unterlagen, die er vor dem Bundesasylamt als neues Beweismittel vorlege, würden bestätigen, wie ernst seine Situation in seiner Heimat sei. Für die mongolische Polizei sei es unwichtig, ob er unschuldig sei. Er laufe Gefahr, für eine Tat, die er nicht begangen habe, gerichtlich verurteilt zu werden. Ferner greife die Ausweisung in sein Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 8 EMRK ein.3.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher der BF vorbrachte, er sei nachweislich direkt aus der Mongolei eingereist und habe eine Bestätigung des mongolischen Flughafens "Chinggis Khaan" vorgelegt, aus der namentlich entnommen werden könne, wann und wie er in die Mongolei eingereist sei. Seine Identität habe er durch seinen nationalen Führerschein bestätigt. Daher sei sein Antrag als neuerlicher Asylantrag zu bewerten, weil er nach seiner freiwilligen Rückkehr in die Mongolei nach fast einem Jahr wieder in Österreich eingereist sei, da er in seiner Heimat strafrechtlich verfolgt werde und sechs Monate in Untersuchungshaft gesessen sei. Er habe Österreich freiwillig auf dem Landweg verlassen, um nicht wieder in Schubhaft genommen und offiziell abgeschoben zu werden. In seinem Fall habe sich die Rechtslage in der Mongolei wesentlich geändert. Obwohl er ausdrücklich ausgesagt habe, dass nach ihm in seiner Heimat polizeilich gefahndet werde, weil er aus der Untersuchungshaft geflohen sei, habe das Bundesasylamt seinen Antrag trotzdem gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen. Es sei ihm nicht möglich gewesen, in der kurzen Zeit bis 15.04.2010 Nachweisdokumente aus der Mongolei zu beschaffen, ohne selbst anwesend zu sein. Es sei nicht üblich, dass die mongolische Polizei einem Verdächtigen Originaldokumente aushändige. Erst am 14.05.2010 sei es ihm gelungen, einige Unterlagen in Kopie wie polizeiliche Fahndungsbriefe und die Bestätigung, dass er gemäß Paragraph 150 /, 3,, Paragraph 233,, Paragraph 258 und Paragraph 262, bestraft werden solle, aus seiner Heimat zu bekommen. In der Folge wiederholte der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe und führte hierzu aus, dass für ihn eine ganz neue Situation eingetreten sei. Die Unterlagen, die er vor dem Bundesasylamt als neues Beweismittel vorlege, würden bestätigen, wie ernst seine Situation in seiner Heimat sei. Für die mongolische Polizei sei es unwichtig, ob er unschuldig sei. Er laufe Gefahr, für eine Tat, die er nicht begangen habe, gerichtlich verurteilt zu werden. Ferner greife die Ausweisung in sein Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Paragraph 8, EMRK ein.
Der Beschwerde beigelegt waren folgende Originaldokumente (vgl. jeweils in der deutschen Übersetzung):Der Beschwerde beigelegt waren folgende Originaldokumente vergleiche jeweils in der deutschen Übersetzung):
Bestätigung der XXXX, mit welcher bestätigt wird, dass der BF nach den §§ 150.3, 233, 258 und 262 verurteilt wurde, unterfertigt vom "Leiter des Zentrums für Auskunft und Untersuchung" (vgl. AS 215).Bestätigung der römisch 40 , mit welcher bestätigt wird, dass der BF nach den Paragraphen 150 Punkt 3, 233, 258 und 262 verurteilt wurde, unterfertigt vom "Leiter des Zentrums für Auskunft und Untersuchung" vergleiche AS 215).
Fahndung der "Justizvollzugsanstalt des Bezirks XXXX, der zu entnehmen ist, dass nach "dieser Person" gefahndet wird, die geflohen ist, während sie in der Außenstelle der Justizvollzugsanstalt "XXXX" in Behandlung war (vgl. AS 217)Fahndung der "Justizvollzugsanstalt des Bezirks römisch 40 , der zu entnehmen ist, dass nach "dieser Person" gefahndet wird, die geflohen ist, während sie in der Außenstelle der Justizvollzugsanstalt "XXXX" in Behandlung war vergleiche AS 217)
Ersuchen zur Einleitung einer Fahndung vom 07.11.2009, aus der hervorgeht, dass der BF als Verdächtiger wegen §§ 150.3 und 233.1 in Untersuchungshaft gewesen sei und sich dem Ermittlungsverfahren entzogen hat (vgl. AS 219)Ersuchen zur Einleitung einer Fahndung vom 07.11.2009, aus der hervorgeht, dass der BF als Verdächtiger wegen Paragraphen 150 Punkt 3 und 233 Punkt eins in Untersuchungshaft gewesen sei und sich dem Ermittlungsverfahren entzogen hat vergleiche AS 219)
(bereits vorgelegte AS 29, AS 53) Einreisekarte (vgl. AS 121)(bereits vorgelegte AS 29, AS 53) Einreisekarte vergleiche AS 121)
4. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt des Bundesasylamtes sowie den beiden Vorakten langte am 02.06.2010 beim Asylgerichtshof ein.
5. Der Asylgerichtshof nahm Einsicht in das Zentrale Melderegister sowie in das GVS-Betreuungsinformationssystem. Aus dem Zentralen Melderegister (Ausdruck vom 08.02.2011) ergibt sich, dass der BF seit dem 05.01.2009 in Österreich nicht mehr aufrecht gemeldet ist. Zusammengefasst ist den Auszügen aus den GVS-Betreuungsinformations-system vom 09.02.2011 betreffend alle drei Asylverfahren des BF zu entnehmen, dass der BF zwischen dem 17.11.2008 und dem 12.04.2010 keine Leistungen aus der Grundversorgung bezogen hat.
I.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens:römisch eins.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens:
1. Beweisaufnahme:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakten des Bundesasylamtes betreffend das gegenständliche Verfahren sowie die beiden Vorverfahren
Einsicht in die Verwaltungsakten des Asylgerichtshofes betreffend die beiden Vorverfahren
Einsicht in aktenkundliche Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des BF
Einsicht in die vorgelegten Unterlagen, nämlich Einreiseformular in die Mongolei, mongolischer Führerschein des BF, Bestätigung des "XXXX", Fahndung der "Justizvollzugsanstalt des Bezirks XXXX" und Fahndungsersuchen
Einsicht in das Zentrale Melderegister sowie in das GVS-Betreuungsinformations-system durch den Asylgerichtshof
2. Ermittlungsergebnis:
Der Asylgerichtshof geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:
Der BF ist mongolischer Staatsangehöriger. Nach den vorliegenden Verwaltungsakten steht ihm in Österreich kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylrechtes zu.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Anzuwendendes Recht:
1.1. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gem. § 75 Abs. 1 leg.cit. auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das gegenständliche Verfahren ist daher nach dem AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 135/2009 (in der Folge: AsylG), zu führen.1.1. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gem. Paragraph 75, Absatz eins, leg.cit. auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das gegenständliche Verfahren ist daher nach dem AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (in der Folge: AsylG), zu führen.
1.2. Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 147/2008) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß § 28 AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.1.2. Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß Paragraph 28, AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.
Gemäß § 23 AsylGHG idgF sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1930/1, dem AsylG 2005 und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 1985/10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. 1991/51 (WV) idgF mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG idgF sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1930/1, dem AsylG 2005 und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 1985/10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. 1991/51 (WV) idgF mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 15 Abs. 1 AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.
1.3. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist. Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß § 61 Abs. 1 AsylG in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über 1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und 2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Durch Einzelrichter entscheidet der Asylgerichtshof gemäß § 61 Abs. 3 AsylG über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG und nach § 68 Abs. 1 AVG sowie gemäß § 61 Abs. 3a AsylG über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a leg.cit.1.3. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist. Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über 1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und 2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Durch Einzelrichter entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG und nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie gemäß Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, leg.cit.
Da es sich im gegenständlichen Verfahren um eine Beschwerde gemäß § 68 Abs. 1 AVG (entschiedene Sache) handelt, ist Einzelrichterzuständigkeit gegeben.Da es sich im gegenständlichen Verfahren um eine Beschwerde gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG (entschiedene Sache) handelt, ist Einzelrichterzuständigkeit gegeben.
1.4. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG kann der Asylgerichtshof ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (§ 37) oder der diese vom Bundesasylamt aberkannt wurde (§ 38), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren entscheiden. In anderen Verfahren gilt § 67d1.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG kann der Asylgerichtshof ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (Paragraph 37,) oder der diese vom Bundesasylamt aberkannt wurde (Paragraph 38,), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren entscheiden. In anderen Verfahren gilt Paragraph 67 d
AVG.
Da es sich im gegenständlichen Fall um eine Entscheidung "über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung im Zulassungsverfahren" (§ 68 Abs. 1 AVG) handelt, kann die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 4 AsylG entfallen.Da es sich im gegenständlichen Fall um eine Entscheidung "über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung im Zulassungsverfahren" (Paragraph 68, Absatz eins, AVG) handelt, kann die mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG entfallen.
1.5. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.1.5. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Für den Asylgerichtshof ist Sache i.S.d. § 66 Abs. 4 AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde mit Recht den neuerlichen Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages aufgrund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden (vgl. VwGH 30.06.1992, Zl. 89/07/0200; 20.04.1995, Zl. 93/09/0341). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).Für den Asylgerichtshof ist Sache i.S.d. Paragraph 66, Absatz 4, AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde mit Recht den neuerlichen Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages aufgrund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden vergleiche VwGH 30.06.1992, Zl. 89/07/0200; 20.04.1995, Zl. 93/09/0341). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).
Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrages auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.Gemäß Paragraph 15, AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrages auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Gemäß Paragraph 18, AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
1.6. § 41 Abs. 3 AsylG lautet: "In einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."1.6. Paragraph 41, Absatz 3, AsylG lautet: "In einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."
2.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides2.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides
2.1.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet.2.1.1. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung (z. B. VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100; 30.06.2005, 2005/18/0197; 25.04.2002, 2000/07/0235) liegen verschiedene "Sachen" im Sinn des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung (z. B. VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100; 30.06.2005, 2005/18/0197; 25.04.2002, 2000/07/0235) liegen verschiedene "Sachen" im Sinn des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann.
Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinanderzusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen.Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinanderzusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen.
Aus § 69 Abs. 1 AVG ergibt sich, dass eine neue Sachentscheidung nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern auch im Falle desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln ausgeschlossen ist, die bereits vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, aber erst nachträglich hervorgekommen sind. Demnach sind aber auch Bescheide, die - auf einer unvollständigen Sachverhaltsbasis ergangen - in Rechtskraft erwachsen sind, verbindlich und nur im Rahmen des § 69 Abs. 1 AVG einer Korrektur zugänglich. Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des über den ersten Antrag absprechenden Bescheides entgegen.Aus Paragraph 69, Absatz eins, AVG ergibt sich, dass eine neue Sachentscheidung nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern auch im Falle desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln ausgeschlossen ist, die bereits vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, aber erst nachträglich hervorgekommen sind. Demnach sind aber auch Bescheide, die - auf einer unvollständigen Sachverhaltsbasis ergangen - in Rechtskraft erwachsen sind, verbindlich und nur im Rahmen des Paragraph 69, Absatz eins, AVG einer Korrektur zugänglich. Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des über den ersten Antrag absprechenden Bescheides entgegen.
"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH vom 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).
Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.
Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Antragsteller auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH vom 20.03.2003, Zl. 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH vom 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Antragsteller auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vergleiche VwGH vom 20.03.2003, Zl. 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH vom 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).
Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (beziehungsweise welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vgl. z. B. VwGH vom 07.06.2000, Zl. 99/01/0321); in der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. z.B. VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; 04.04.2001, Zl. 98/09/0041; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2000/01/0237, mwN).Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (beziehungsweise welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vergleiche z. B. VwGH vom 07.06.2000, Zl. 99/01/0321); in der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche z.B. VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; 04.04.2001, Zl. 98/09/0041; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2000/01/0237, mwN).
2.1.2. Die Prüfung der Fluchtgründe war Gegenstand des vorangegangenen abgeschlossenen Rechtsganges. Im Rahmen des dem rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.02.2009, Zl. C14 306550-2/2009/2E, vorangegangenen Rechtsganges wurde das Vorbringen des BF zu seinen Fluchtgründen in Hinblick auf dessen Wahrheits- bzw. Glaubhaftigkeitsgehalt untersucht und letztlich abschließend beurteilt.
Der BF beruft sich im gegenständlichen Verfahren zwar grundsätzlich und im Wesentlichen auf dasselbe Fluchtvorbringen, allerdings gibt er an, nach Abschluss seines letzten Verfahrens (des zweiten Asylverfahrens) freiwillig in die Mongolei zurückgekehrt, direkt am Flughafen in XXXX festgenommen und in der Folge für insgesamt sechs Monate - zunächst in Schubhaft und dann in Untersuchungshaft - inhaftiert gewesen zu sein. Dem Vorbringen des BF zufolge sei er zum Einen wegen desselben Delikts wie bereits im Vorverfahren angegeben - Diebstahl - festgenommen worden. Zum Andern würden nunmehr die Delikte der Einreise mit gefälschten Dokumenten sowie die Flucht bzw. Nichtantritt der Strafe hinzukommen. In der Haft sei er dazu gezwungen worden, ein Dokument zu unterschreiben mit dem er sich selbst belaste. Im Zuge eines Krankenhausaufenthalts während der Haft, sei ihm die Flucht gelungen. Zum Beweis seines Vorbringens legte der BF eine Einreisebestätigung (= "Arrival Card") in Kopie vor, der zu entnehmen ist, dass der BF am 30.03.2009 in die Mongolei eingereist ist.Der BF beruft sich im gegenständlichen Verfahren zwar grundsätzlich und im Wesentlichen auf dasselbe Fluchtvorbringen, allerdings gibt er an, nach Abschluss seines letzten Verfahrens (des zweiten Asylverfahrens) freiwillig in die Mongolei zurückgekehrt, direkt am Flughafen in römisch 40 festgenommen und in der Folge für insgesamt sechs Monate - zunächst in Schubhaft und dann in Untersuchungshaft - inhaftiert gewesen zu sein. Dem Vorbringen des BF zufolge sei er zum Einen wegen desselben Delikts wie bereits im Vorverfahren angegeben - Diebstahl - festgenommen worden. Zum Andern würden nunmehr die Delikte der Einreise mit gefälschten Dokumenten sowie die Flucht bzw. Nichtantritt der Strafe hinzukommen. In der Haft sei er dazu gezwungen worden, ein Dokument zu unterschreiben mit dem er sich selbst belaste. Im Zuge eines Krankenhausaufenthalts während der Haft, sei ihm die Flucht gelungen. Zum Beweis seines Vorbringens legte der BF eine Einreisebestätigung (= "Arrival Card") in Kopie vor, der zu entnehmen ist, dass der BF am 30.03.2009 in die Mongolei eingereist ist.
Im Rahmen der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid wertete das Bundesasylamt diese Einreisebestätigung und damit zusammenhängend das Vorbringen betreffend eine Rückkehr in die Mongolei zwar als nicht glaubwürdig, traf jedoch diesbezüglich keine Feststellungen. Allerdings finden sich in den Länderfeststellungen zur Mongolei im angefochtenen Bescheid sehr wohl Berichte, die das Vorbringen des BF stützen. So führt das Bundesasylamt auf Seite 29 des angefochtenen Bescheides Folgendes aus: "Wenn unbegleitete mongolische Staatsangehörige ohne Reisedokumente an der Grenze aufgegriffen werden, werden sie in Gewahrsam genommen, und es wird eine Untersuchung wegen Verstoßes gegen das Grenzschutzgesetz bzw. das Strafgesetz eingeleitet. Der Strafrahmen beträgt zwischen fünf Tagessätzen Geldstrafe und fünf Jahren Haft." Diese Feststellung, die sich auf einen Bericht der österreichischen Botschaft in Peking stützt, ist mit dem Vorbringen des BF, er sei bei der Einreise am Flughafen wegen Einreise mit gefälschten Dokumenten (sohin "Verstoß gegen das Grenzschutzgesetz") festgenommen worden, in Einklang zu bringen, was vom Bundesasylamt jedoch in keiner Weise gewertet wurde.
Im vorliegenden Fall geht es bei der zu beurteilenden Frage darum, ob der BF nach Abschluss seines letzten Asylverfahrens (Erkenntnis des Asylgerichtshofes C14 306550-2/2009/2E vom 20.02.2009) tatsächlich in die Mongolei zurückgekehrt ist. Diese Frage bliebe allerdings vor dem Bundesasylamt zum Teil ungeprüft.
Abgesehen davon, dass das Bundesasylamt zu dieser Frage keine Feststellungen getroffen hat (lediglich der Beweiswürdigung ist zu entnehmen, dass das Vorbringen betreffend Rückkehr in die Mongolei vom Bundesasylamt nicht als glaubwürdig gewertet wurde), hat das Bundesasylamt zur Begründung dieser Unglaubwürdigkeit lediglich die vorgelegte Einreisebestätigung (die ja das Vorbringen des BF unterstützt) herangezogen und diese als "schlecht lesbare Kopie, die einer weiteren Überprüfung nicht zugänglich ist" bezeichnet. Weiters führte das Bundesasylamt zu den Fluchtgründen des BF aus, dass diese "sehr allgemein gehalten" und "zu keinem Zeitpunkt genügend substanziiert" waren. Diese Begründung des Bundesasylamtes überzeugt jedoch nicht. Sowohl betreffend die Richtigkeit der Einreisebestätigung als auch hinsichtlich der vorgebrachten Fluchtgründe des BF stellt das Bundesasylamt lediglich Vermutungen in den Raum, die weder begründet noch plausibel sind (z.B. wurde in der Bescheidbegründung dem BF mehr oder weniger unterstellt, diese Einreisebestätigung gefälscht bzw. verfälscht zu haben, worauf es jedoch keinen Hinweis gibt). Das Bundesasylamt hat es jedenfalls unterlassen, das Vorbringen des BF einer über den bloßen Augenschein hinausgehenden Überprüfung zu unterziehen. Beispielsweise lässt sich der Einreisebestätigung die Flugnummer (SU 564) entnehmen, die einen Anhaltspunkt für eine nähere Überprüfung geboten hätte. Desweiteren hätte das Bundesasylamt auch die vom BF genannten Paragrafen des mongolischen Strafgesetzbuches, die ihm zur Last gelegt wurden, nachprüfen können. Nur am Rande ist noch zu erwähnen, dass bei Durchsicht der niederschriftlichen Einvernahmen nicht der Eindruck gewonnen wird, dass das Vorbringen des BF allgemein oder unsubstanziiert war. Auch diesbezüglich fehlt dem angefochtenen Bescheid eine nähere Begründung.
Im fortgesetzten Verfahren ist sohin das Vorbringen des BF einer tiefer gehenden Überprüfung - wie oben erwähnt - zu unterziehen. Jedenfalls ist die (zwischenzeitig im Original vorliegende) Einreisebestätigung auf ihre Echtheit bzw. Richtigkeit zu überprüfen und sind in diesem Zusammenhang auch die anderen vorgelegten Unterlagen (Bestätigung des "XXXX", Fahndung der "Justizvollzugsanstalt des Bezirks XXXX" und Fahndungsersuchen) ebenfalls einer Überprüfung zu unterziehen und ist dem BF im Rahmen einer weiteren Einvernahme die Gelegenheit zur Äußerung zu den Ermittlungsergebnissen zu bieten. Weiters erachtet es der Asylgerichtshof für notwendig, dass das Bundesasylamt in der Bescheidbegründung ausreichend auf das Vorbringen des BF eingeht und zwar unter Berücksichtigung der vorgelegten Unterlagen sowie deren Überprüfungsergebnis und unter Verwertung sämtlicher, im Verfahren hervorgekommener Informationen, die Aufschluss darüber geben könnten, ob der BF nach Beendigung seines vorhergehenden Asylverfahrens tatsächlich das österreichische Bundesgebiet verlassen hat und in sein Heimatland zurückgekehrt ist. Der Asylgerichtshof verweist in diesem Zusammenhang unter anderem auf die von ihm eingeholten Auskünfte aus dem Zentralen Melderegister sowie der GVS-Betreuungsinformation.
Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben.Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben.
2.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides:2.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides:
2.2.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.2.2.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Z 1) oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden (Z 2). Gemäß Z 2 sind dabei insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer eins,) oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden (Ziffer 2,). Gemäß Ziffer 2, sind dabei insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
der Grad der Integration;
die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.
Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
2.2.2. Der gegenständlichen Beschwerde gegen die zurückweisende Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren war stattzugeben, weil die Zurückweisungsentscheidung des Bundesasylamtes im Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides aufgrund mangelhaften Sachverhalts keinen Bestand mehr haben konnte, sodass gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG auch Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben war.2.2.2. Der gegenständlichen Beschwerde gegen die zurückweisende Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren war stattzugeben, weil die Zurückweisungsentscheidung des Bundesasylamtes im Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides aufgrund mangelhaften Sachverhalts keinen Bestand mehr haben konnte, sodass gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG auch Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben war.
Somit war der Beschwerde auch in diesem Punkt stattzugeben.
2.3. Zur Anwendbarkeit des § 41 Abs. 3 AsylG:2.3. Zur Anwendbarkeit des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG:
2.3.1. Als maßgebliche Determinante für die Anwendbarkeit des § 41 Abs 3 AsylG in diesem Zusammenhang ist die Judikatur zum § 66 Abs 2 AVG heranzuziehen, wobei allerdings kein Ermessen des Asylgerichtshofes besteht.2.3.1. Als maßgebliche Determinante für die Anwendbarkeit des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG in diesem Zusammenhang ist die Judikatur zum Paragraph 66, Absatz 2, AVG heranzuziehen, wobei allerdings kein Ermessen des Asylgerichtshofes besteht.
Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084; ferner VwGH 21.09.2004, Zl. 2001/01/0348) berechtigt. Eine kassatorische Entscheidung darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084; ferner VwGH 21.09.2004, Zl. 2001/01/0348) berechtigt. Eine kassatorische Entscheidung darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Der Sachverhalt, welcher dem Asylgerichtshof nunmehr vorliegt, ist allerdings "so mangelhaft", dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unerlässlich ist (vgl. zu den erforderlichen Ermittlungsergebnissen Punkt 2.1.2.). Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (§ 41 Abs. 2 AsylG, § 37 Abs. 3 AsylG) vorgesehen, andererseits aber die Rechtsmittelinstanz dazu verpflichtet, bei einem "mangelhaften Sachverhalt" der Beschwerde stattzugeben, ohne § 66 Abs. 2 AVG anzuwenden (§ 41 Abs. 3 AsylG). Das Ermessen, das § 66 Abs. 3 AVG der Beschwerdeinstanz einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Materialien (Erläuterungen zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) gehr hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Rechtsmittelinstanz im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des § 41 Abs. 3 AsylG ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein in Frage kommt, wenn der Beschwerdeinstanz - aufgrund erforderlicher zusätzlicher Erhebungen - eine unverzügliche Erledigung der Beschwerde unmöglich ist.Der Sachverhalt, welcher dem Asylgerichtshof nunmehr vorliegt, ist allerdings "so mangelhaft", dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unerlässlich ist vergleiche zu den erforderlichen Ermittlungsergebnissen Punkt 2.1.2.). Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (Paragraph 41, Absatz 2, AsylG, Paragraph 37, Absatz 3, AsylG) vorgesehen, andererseits aber die Rechtsmittelinstanz dazu verpflichtet, bei einem "mangelhaften Sachverhalt" der Beschwerde stattzugeben, ohne Paragraph 66, Absatz 2, AVG anzuwenden (Paragraph 41, Absatz 3, AsylG). Das Ermessen, das Paragraph 66, Absatz 3, AVG der Beschwerdeinstanz einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Materialien (Erläuterungen zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) gehr hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Rechtsmittelinstanz im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein in Frage kommt, wenn der Beschwerdeinstanz - aufgrund erforderlicher zusätzlicher Erhebungen - eine unverzügliche Erledigung der Beschwerde unmöglich ist.
2.3.2. Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt, wie dargestellt, keine ordnungsgemäß begründete Entscheidung erlassen. Der Asylgerichtshof war auf Basis eines so gestalteten erstinstanzlichen Verfahrens nicht mehr in der Lage innerhalb der zur Verfügung stehenden kurzen Entscheidungsfristen eine inhaltliche Entscheidung zu treffen. Der angefochtene Bescheid konnte daher unter dem Gesichtspunkt des § 41 Abs. 3 AsylG keinen Bestand mehr haben.2.3.2. Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt, wie dargestellt, keine ordnungsgemäß begründete Entscheidung erlassen. Der Asylgerichtshof war auf Basis eines so gestalteten erstinstanzlichen Verfahrens nicht mehr in der Lage innerhalb der zur Verfügung stehenden kurzen Entscheidungsfristen eine inhaltliche Entscheidung zu treffen. Der angefochtene Bescheid konnte daher unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG keinen Bestand mehr haben.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
3. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 konnte angesichts des Spruchinhaltes unterbleiben.3. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 konnte angesichts des Spruchinhaltes unterbleiben.
Schlagworte
Begründungspflicht, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
10.05.2011