Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
D10 414353-1/2010/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Elie ROSEN als Vorsitzenden und den Richter DDr. Markus GERHOLD als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Andrea LECHNER über die Beschwerde der XXXX, StA Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30. Juni 2010, Zl. 10 01.759-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 6. Oktober 2010 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Elie ROSEN als Vorsitzenden und den Richter DDr. Markus GERHOLD als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Andrea LECHNER über die Beschwerde der römisch 40 , StA Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30. Juni 2010, Zl. 10 01.759-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 6. Oktober 2010 zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der Beschwerde stattgegeben und der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ivM § 34 Abs. 2 AsylG 2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass der Beschwerdeführerin damit Kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.In Erledigung der Beschwerde wird der Beschwerde stattgegeben und der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ivM Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass der Beschwerdeführerin damit Kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Sachverhalt und Verfahrensgangrömisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang
Die Eltern der Beschwerdeführerin, Staatsangehörige der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, gelangten gemeinsam mit einer Schwester derselben im April 2004 unter Umgehung der Grenzkontrollen auf österreichisches Bundesgebiet und stellten am 23. April 2004 einen Antrag auf Gewährung von Asyl.
Nach erfolgter Rechtsbelehrung erklärte die Mutter der Beschwerdeführerin gelegentlich ihrer Befragung durch Organe der belangten Behörde am 3. Dezember 2004 dem Grunde nach, dass sie selbst bzw. die Schwester der Beschwerdeführerin selbst über keinerlei eigene Fluchtgründe verfügten und zur Wahrung der Familieneinheit lediglich einen auf das Verfahren des Ehegatten bzw. Vaters gestützten Asylerstreckungsantrag stellen.
Mit am 26. Februar 2005 in Rechtskraft erwachsenem Bescheid der belangten Behörde vom 9. Februar 2005, Zl. 04 08.740-BAL, wurde dem Antrag des Vaters der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Asyl gem. § 7 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 stattgegeben, diesem Asyl gewährt und ausgesprochen, dass diesem Kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Eine nähere Begründung ist der vorgenannten Erledigung nicht zu entnehmen.Mit am 26. Februar 2005 in Rechtskraft erwachsenem Bescheid der belangten Behörde vom 9. Februar 2005, Zl. 04 08.740-BAL, wurde dem Antrag des Vaters der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Asyl gem. Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, stattgegeben, diesem Asyl gewährt und ausgesprochen, dass diesem Kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Eine nähere Begründung ist der vorgenannten Erledigung nicht zu entnehmen.
Ebenfalls mit am 26. Februar 2005 in Rechtskraft erwachsenen Bescheiden vom gleichen Tage wurde der Mutter der Beschwerdeführerin zu Zl. 04 08.739-BAL sowie deren Schwester zu Zl. 04 08.741-BAL gem. § 11 AsylG 1997 durch Erstreckung Asyl gewährt.Ebenfalls mit am 26. Februar 2005 in Rechtskraft erwachsenen Bescheiden vom gleichen Tage wurde der Mutter der Beschwerdeführerin zu Zl. 04 08.739-BAL sowie deren Schwester zu Zl. 04 08.741-BAL gem. Paragraph 11, AsylG 1997 durch Erstreckung Asyl gewährt.
Am XXXX brachte die Mutter des Beschwerdeführers in XXXX einen Knaben zur Welt und wurde diesem der Name XXXX beigegeben. Mit am 12. Mai 2005 in Rechtskraft erwachsenem Bescheid der belangten Behörde vom 21. April 2005, Zl. 05 05.666-BAL, wurde dem vor bezeichneten Kind gemäß "§ 7 AsylG 1997 BGBl 1997/76" Asyl gewährt.Am römisch 40 brachte die Mutter des Beschwerdeführers in römisch 40 einen Knaben zur Welt und wurde diesem der Name römisch 40 beigegeben. Mit am 12. Mai 2005 in Rechtskraft erwachsenem Bescheid der belangten Behörde vom 21. April 2005, Zl. 05 05.666-BAL, wurde dem vor bezeichneten Kind gemäß "§ 7 AsylG 1997 BGBl 1997/76" Asyl gewährt.
Am XXXX brachte die Mutter der Beschwerdeführerin in XXXX einen Sohn zur Welt und wurde diesem der Name XXXX beigegeben. Mit am 26. Mai 2006 in Rechtskraft erwachsenem Bescheid der belangten Behörde vom 9. Mai 2006, Zl. 06 04.826-BAL, wurde dem vor bezeichneten Kind gem. § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 Asyl gewährt.Am römisch 40 brachte die Mutter der Beschwerdeführerin in römisch 40 einen Sohn zur Welt und wurde diesem der Name römisch 40 beigegeben. Mit am 26. Mai 2006 in Rechtskraft erwachsenem Bescheid der belangten Behörde vom 9. Mai 2006, Zl. 06 04.826-BAL, wurde dem vor bezeichneten Kind gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 Asyl gewährt.
Mit am XXXX in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Vater der Beschwerdeführerin zu GZ. XXXX gem. § 88 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 100 Tagsätzen verurteilt.Mit am römisch 40 in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Vater der Beschwerdeführerin zu GZ. römisch 40 gem. Paragraph 88, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 100 Tagsätzen verurteilt.
Mit am XXXX in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Vater der Beschwerdeführerin zu GZ. XXXX gem. § 125 StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagsätzen verurteilt.Mit am römisch 40 in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Vater der Beschwerdeführerin zu GZ. römisch 40 gem. Paragraph 125, StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagsätzen verurteilt.
Am XXXX brachte die Mutter der Beschwerdeführerin in XXXX eine Tochter zur Welt und wurde dieser der Name XXXX beigegeben. Mit am 21. Dezember 2007 in Rechtskraft erwachsenem Bescheid der belangten Behörde vom 29. November 2007, Zl. 07 11.055-BAL, wurde dem vor bezeichneten Kind § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 Asyl gewährt.Am römisch 40 brachte die Mutter der Beschwerdeführerin in römisch 40 eine Tochter zur Welt und wurde dieser der Name römisch 40 beigegeben. Mit am 21. Dezember 2007 in Rechtskraft erwachsenem Bescheid der belangten Behörde vom 29. November 2007, Zl. 07 11.055-BAL, wurde dem vor bezeichneten Kind Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 Asyl gewährt.
Mit am XXXX in Rechtkraft erwachsenem Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Vater der Beschwerdeführerin zu GZ. XXXX gem. § 127 StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tagsätzen verurteilt.Mit am römisch 40 in Rechtkraft erwachsenem Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Vater der Beschwerdeführerin zu GZ. römisch 40 gem. Paragraph 127, StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tagsätzen verurteilt.
Mit am XXXX in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Amtsgerichtes XXXX vom selben Tage wurde der Vater der Beschwerdeführerin zu GZ. XXXX wegen unerlaubtem Handelstreiben mit Betäubungsmitteln zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt.Mit am römisch 40 in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Amtsgerichtes römisch 40 vom selben Tage wurde der Vater der Beschwerdeführerin zu GZ. römisch 40 wegen unerlaubtem Handelstreiben mit Betäubungsmitteln zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt.
Mit am XXXX in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom selben Tage wurde die Mutter der Beschwerdeführerin zu GZ. XXXX gem. § 15 Abs. 1 iVm § 127 und § 131 1.F StGB sowie weiters § 107 Abs. 1 und 297 Abs. 1 1.F StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten sowie einer Geldstrafe von 240 Tagsätzen verurteilt.Mit am römisch 40 in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom selben Tage wurde die Mutter der Beschwerdeführerin zu GZ. römisch 40 gem. Paragraph 15, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 127 und Paragraph 131, 1.F StGB sowie weiters Paragraph 107, Absatz eins und 297 Absatz eins, 1.F StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten sowie einer Geldstrafe von 240 Tagsätzen verurteilt.
Mit Schreiben vom 4. Juni 2009 übermittelte der polizeiliche Verbindungsbeamte des Bundesministerium für Inneres an der österreichischen Botschaft in XXXX dem bezeichneten Ministerium einen seitens der Hauptkommandantur der Grenzwache Polens übermittelten Bericht der Grenzwachstelle XXXX vom 13. Mai 2009. Diesem Bericht zu Folge haben sich die Mutter und die mit ihr seinerzeit mitreisenden vier Geschwister der Beschwerdeführerin bei der Einreise nach Polen mit österreichischen Reisedokumenten ausgewiesen. Während der Kontrolle sei aus der Tasche der Mutter der Beschwerdeführerin eine auf den Namen XXXX ausgestellte Flüchtlingskarte des Flüchtlingszentrums XXXX (Polen) herausgefallen und seien hierauf im Koffer derselben neben Blankoformularen weiters auf die ursprünglichen Namen der Eltern der Beschwerdeführerin sowie auf die Namen XXXX, XXXX und XXXX ausgestellte (internationale) Reisepässe (der Russischen Föderation) aufgefunden worden.Mit Schreiben vom 4. Juni 2009 übermittelte der polizeiliche Verbindungsbeamte des Bundesministerium für Inneres an der österreichischen Botschaft in römisch 40 dem bezeichneten Ministerium einen seitens der Hauptkommandantur der Grenzwache Polens übermittelten Bericht der Grenzwachstelle römisch 40 vom 13. Mai 2009. Diesem Bericht zu Folge haben sich die Mutter und die mit ihr seinerzeit mitreisenden vier Geschwister der Beschwerdeführerin bei der Einreise nach Polen mit österreichischen Reisedokumenten ausgewiesen. Während der Kontrolle sei aus der Tasche der Mutter der Beschwerdeführerin eine auf den Namen römisch 40 ausgestellte Flüchtlingskarte des Flüchtlingszentrums römisch 40 (Polen) herausgefallen und seien hierauf im Koffer derselben neben Blankoformularen weiters auf die ursprünglichen Namen der Eltern der Beschwerdeführerin sowie auf die Namen römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 ausgestellte (internationale) Reisepässe (der Russischen Föderation) aufgefunden worden.
Mit Aktenvermerken vom 18. Juni 2009 leitete die belangte Behörde hierauf hinsichtlich der Eltern sowie asylberechtigten Geschwister Verfahren zur Aberkennung der Status der Asylberechtigten ein.
Mit am XXXX in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Vater der Beschwerdeführerin zu GZ. XXXX gem. § 15 Abs. 1 iVm § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Wochen verurteilt.Mit am römisch 40 in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Vater der Beschwerdeführerin zu GZ. römisch 40 gem. Paragraph 15, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Wochen verurteilt.
Am XXXX kam die Beschwerdeführerin in XXXX zur Welt und beantragte deren Vater mit an die belangte Behörde gerichtetem Schreiben vom 15. Februar 2010 für diese die Gewährung von internationalem Schutz "im Rahmen des Familienverfahrens nach § 34" AsylG 2005. Eigene Fluchtgründe wurden für die Beschwerdeführerin keine geltend gemacht.Am römisch 40 kam die Beschwerdeführerin in römisch 40 zur Welt und beantragte deren Vater mit an die belangte Behörde gerichtetem Schreiben vom 15. Februar 2010 für diese die Gewährung von internationalem Schutz "im Rahmen des Familienverfahrens nach Paragraph 34, AsylG 2005. Eigene Fluchtgründe wurden für die Beschwerdeführerin keine geltend gemacht.
Mit im Verfahren des Vaters der Beschwerdeführerin ergangener Erledigung der belangten Behörde vom 30. Juni 2010 erkannte diese demselben den die mit Bescheid vom 9. Februar 2005 zuerkannten Status des Asylberechtigten gem. § 7 Abs. 1 AsylG 2005 ab und stellte gem. § 7 Abs. 3 leg.cit. fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z. 2 (AsylG 2005) wurde dem Vater der Beschwerdeführerin der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. (Spruchpunkt II.) Ein Abspruch über die Ausweisung Vaters der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet erfolgte unter Hinweis auf eine hinsichtlich der Ausweisung der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter angeblich gegebene Zuständigkeit der Fremdenbehörden nicht.Mit im Verfahren des Vaters der Beschwerdeführerin ergangener Erledigung der belangten Behörde vom 30. Juni 2010 erkannte diese demselben den die mit Bescheid vom 9. Februar 2005 zuerkannten Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 ab und stellte gem. Paragraph 7, Absatz 3, leg.cit. fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, (AsylG 2005) wurde dem Vater der Beschwerdeführerin der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. (Spruchpunkt römisch zwei.) Ein Abspruch über die Ausweisung Vaters der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet erfolgte unter Hinweis auf eine hinsichtlich der Ausweisung der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter angeblich gegebene Zuständigkeit der Fremdenbehörden nicht.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dem Ergebnis der durch den Verbindungsbeamten des Bundesministerium für Inneres an der österreichischen Botschaft in XXXX durchgeführten Beweisaufnahme zu Folge werde die Ausstellung eines internationalen Reisepasses ("Auslandsreisepass") durch die Behörden der Russischen Föderation nur durch Vorlage konkret benannter Dokumente, Passbilder und Gebührenerlag vorgenommen. Die Daten des Passantragsstellers würden in diesem Zusammenhang vom sogenannten Zagranpasport-Informationssystem kontrolliert und die Identität der Partei vom nationalen Sicherheitsdienst am Wohnsitz überprüft. Dabei werde insbesondere gecheckt, ob Umstände vorliegen, die gegen eine Ausreise des Antragstellers sprechen bzw. ob dieser vom FSB gesucht werde. Ein Auslandsreisepass müsse auch persönlich bei der ausstellenden Behörde abgeholt und dort unterzeichnet werden.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dem Ergebnis der durch den Verbindungsbeamten des Bundesministerium für Inneres an der österreichischen Botschaft in römisch 40 durchgeführten Beweisaufnahme zu Folge werde die Ausstellung eines internationalen Reisepasses ("Auslandsreisepass") durch die Behörden der Russischen Föderation nur durch Vorlage konkret benannter Dokumente, Passbilder und Gebührenerlag vorgenommen. Die Daten des Passantragsstellers würden in diesem Zusammenhang vom sogenannten Zagranpasport-Informationssystem kontrolliert und die Identität der Partei vom nationalen Sicherheitsdienst am Wohnsitz überprüft. Dabei werde insbesondere gecheckt, ob Umstände vorliegen, die gegen eine Ausreise des Antragstellers sprechen bzw. ob dieser vom FSB gesucht werde. Ein Auslandsreisepass müsse auch persönlich bei der ausstellenden Behörde abgeholt und dort unterzeichnet werden.
Aus der vorbehandelten Anfragebeantwortung des Verbindungsbeamten sei daher abzuleiten, dass die Ausstellung eines Reisepasses in Abwesenheit des Betroffenen nicht möglich sei und wäre daher daraus zu folgern, dass der Vater der Beschwerdeführerin zu diesem Zwecke in der Russischen Föderation aufhältig gewesen sei, dort seinen Reisepass beantragt und auch persönlich abgeholt habe.
Die Angaben der Mutter der Beschwerdeführerin, wonach ihre Schwiegermutter die Pässe habe ausstellen lassen, sie selbst aber nicht in der Russischen Föderation aufhältig gewesen wäre, seien nicht einsichtig bzw. sei der Grund für eine derartige Passausstellung auf Grundlage des Umstandes, dass die Eltern der Beschwerdeführerin (ohnedies) über Konventionsreisepässe verfügten nicht nachvollziehbar. Die Eltern der Beschwerdeführerin würden mit den ihnen augestellten Konventionspässen nämlich jederzeit in ein fremdes Land ausgenommen ihren Herkunftsstaat reisen können.
Tatsache sei, dass gelegentlich der Personenkontrolle durch die polnischen Grenzbehörden bei der Mutter der Beschwerdeführerin nicht nur ein am XXXX auf den Namen ihres Ehegatten augestellter Auslandsreisepass, sondern auch ein am XXXX für diesen ausgefertigter Inlandspass aufgefunden worden sei und in diesen Dokumenten sowohl die ehelichen Kinder (darunter die Beschwerdeführerin) als auch die Eheschließung vermerkt worden seien. Aufgrund dessen sei davon auszugehen, dass der Vater der Beschwerdeführerin entgegen der im Asylverfahren aufgestellten Behauptung im Herkunftsstaat nicht gesucht werde bzw. um sein Leben fürchten zu müssen. Es sei daher davon auszugehen, dass der Vater der Beschwerdeführerin freiwillig in den Herkunftsstaat zurückgekehrt sei und bei tatsächlicher Verfolgung bei der Ausfolgung des Reisepasses festgenommen worden wäre. Der Vater der Beschwerdeführerin könne es daher nicht mehr ablehnen den Schutz der Russischen Föderation in Anspruch zu nehmen. Gründe für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes gemäß § 8 AsylG lägen nicht vor.Tatsache sei, dass gelegentlich der Personenkontrolle durch die polnischen Grenzbehörden bei der Mutter der Beschwerdeführerin nicht nur ein am römisch 40 auf den Namen ihres Ehegatten augestellter Auslandsreisepass, sondern auch ein am römisch 40 für diesen ausgefertigter Inlandspass aufgefunden worden sei und in diesen Dokumenten sowohl die ehelichen Kinder (darunter die Beschwerdeführerin) als auch die Eheschließung vermerkt worden seien. Aufgrund dessen sei davon auszugehen, dass der Vater der Beschwerdeführerin entgegen der im Asylverfahren aufgestellten Behauptung im Herkunftsstaat nicht gesucht werde bzw. um sein Leben fürchten zu müssen. Es sei daher davon auszugehen, dass der Vater der Beschwerdeführerin freiwillig in den Herkunftsstaat zurückgekehrt sei und bei tatsächlicher Verfolgung bei der Ausfolgung des Reisepasses festgenommen worden wäre. Der Vater der Beschwerdeführerin könne es daher nicht mehr ablehnen den Schutz der Russischen Föderation in Anspruch zu nehmen. Gründe für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes gemäß Paragraph 8, AsylG lägen nicht vor.
Mit Erledigung vom gleichen Tage erkannte die belangte Behörde der Mutter der Beschwerdeführerin den dieser mit Erledigung vom 9. Februar 2005 zuerkannten Status der Asylberechtigten gemäß "§14 Absatz 1 Z. 2 AsylG 2005, BGBl I 1997/76 (AsylG) idgF" ab und stellte fest, dass dieser die Flüchtlingseigenschaft Kraft Gesetzes nicht mehr zukomme.Mit Erledigung vom gleichen Tage erkannte die belangte Behörde der Mutter der Beschwerdeführerin den dieser mit Erledigung vom 9. Februar 2005 zuerkannten Status der Asylberechtigten gemäß "§14 Absatz 1 Ziffer 2, AsylG 2005, BGBl römisch eins 1997/76 (AsylG) idgF" ab und stellte fest, dass dieser die Flüchtlingseigenschaft Kraft Gesetzes nicht mehr zukomme.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dem Vater der Beschwerdeführerin, durch welchen diese Asyl durch Erstreckung erlangt habe, sei der Status des Asylberechtigten bescheidmäßig aberkannt worden.
Bei der bereits oben behandelten Personenkontrolle durch polnische Grenzorgane seien bei der Mutter der Beschwerdeführerin auf deren sowie dem Namen des Vaters der Beschwerdeführerin ausgestellte russische Pässe aufgefunden worden. Die Mutter der Beschwerdeführerin habe sich diese Pässe nach Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ausstellen lassen und sei für die Ausfertigung der in Rede stehenden Dokumente deren persönliche Anwesenheit vor der ausstellenden Behörde in der Russischen Föderation erforderlich gewesen. Die Mutter der Beschwerdeführerin sei in Tschetschenien aufhältig gewesen und habe nicht festgestellt werden können, dass dieselbe im Herkunftsstaat einer Verfolgung ausgesetzt sei.
Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 seien alle bereits am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen. Da der zu Grunde liegende ("gegenständliche") Erstreckungsantrag vor dem 30. April 2004 gestellt worden sei, seien die Bestimmungen des AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 anzuwenden. (sic!).Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 seien alle bereits am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen. Da der zu Grunde liegende ("gegenständliche") Erstreckungsantrag vor dem 30. April 2004 gestellt worden sei, seien die Bestimmungen des AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, anzuwenden. (sic!).
Durch die Aberkennung des dem Vater der Beschwerdeführerin zuerkannten Status des Asylberechtigten sei auch der für die Erstreckung auf Mutter der Beschwerdeführerin maßgebliche Grund "weggefallen" und bestehe kein anderer Grund für die Asylerstreckung. Nachdem die Gründe, die im Falle der Mutter der Beschwerdeführerin zur Gewährung von Asyl geführt hätten, weggefallen seien, könne es diese nicht mehr ablehnen, den Schutz jenes Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie auch besitze. Nachdem gemäß "14 Abs. 1 Z 2 AsylG" Asyl von Amts wegen aberkannt worden sei, habe die Behörde dies auch nicht mit der Feststellung zu verbinden, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat zulässig sei.Durch die Aberkennung des dem Vater der Beschwerdeführerin zuerkannten Status des Asylberechtigten sei auch der für die Erstreckung auf Mutter der Beschwerdeführerin maßgebliche Grund "weggefallen" und bestehe kein anderer Grund für die Asylerstreckung. Nachdem die Gründe, die im Falle der Mutter der Beschwerdeführerin zur Gewährung von Asyl geführt hätten, weggefallen seien, könne es diese nicht mehr ablehnen, den Schutz jenes Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie auch besitze. Nachdem gemäß "14 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG" Asyl von Amts wegen aberkannt worden sei, habe die Behörde dies auch nicht mit der Feststellung zu verbinden, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat zulässig sei.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom gleichen Tage wurde auch der Schwester XXXX der dieser mit Bescheid vom 9. Februar 2005, zuerkannte Status der Asylberechtigten "gemäß § 14 Abs. 1 Z 2 AsylG 1997" aberkannt und festgestellt, dass dieser die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme. Die seitens der belangten Behörde für die Aberkennung dargelegte Begründung entspricht dabei im Wesentlichen jener des vorigen Absatzes.Mit Bescheid der belangten Behörde vom gleichen Tage wurde auch der Schwester römisch 40 der dieser mit Bescheid vom 9. Februar 2005, zuerkannte Status der Asylberechtigten "gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 1997" aberkannt und festgestellt, dass dieser die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme. Die seitens der belangten Behörde für die Aberkennung dargelegte Begründung entspricht dabei im Wesentlichen jener des vorigen Absatzes.
Den Geschwistern XXXX, XXXX und XXXX aberkannte die belangte Behörde am gleichen Tage die diesen gewährten Status von Asylberechtigten unter Hinweis auf die Bestimmung des § 7 Abs. 1 AsylG 2005 und erkannte denselben unter Berufung auf "§ 8 Abs. 1 Z. 2" auch die Status von subsidiär Schutzberechtigten nicht zu.Den Geschwistern römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 aberkannte die belangte Behörde am gleichen Tage die diesen gewährten Status von Asylberechtigten unter Hinweis auf die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 und erkannte denselben unter Berufung auf "§ 8 Absatz eins, Ziffer 2, auch die Status von subsidiär Schutzberechtigten nicht zu.
Gegen die vor bezeichneten Erledigungen brachten die Eltern und Geschwister der Beschwerdeführerin binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde ein.
Mit dem hier angefochtenem Bescheid der belangten Behörde wurde schließlich der gegenständliche Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von internationalem Schutz vom 25. Februar 2010 gemäß "§ 3 Abs 1 iVm § 2 Abs. 1 Z.13 AsylG 2005" bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.) und dieser der Status einer subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG (2005) nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Abspruch über eine allfällige Ausweisung der Bechwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet erfolgte nicht.Mit dem hier angefochtenem Bescheid der belangten Behörde wurde schließlich der gegenständliche Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von internationalem Schutz vom 25. Februar 2010 gemäß "§ 3 Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005" bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und dieser der Status einer subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (2005) nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Abspruch über eine allfällige Ausweisung der Bechwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet erfolgte nicht.
Die hiergegen erhobene, gegenständliche Beschwerde führt (lediglich) aus, vor, auch im Asylverfahren würden die Grundsätze der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhaltes sowie des Parteiengehörs gelten und sei diesen von der belangten Behörde nicht Genüge getan worden. Außerdem werde mit dem angefochtenen Bescheid in das Recht auf Privat- und Familienleben eingegriffen.
Mit Erkenntnissen vom heutigen Tage gab der Asylgerichtshof zu GZ. D10 414347-1/2010/20E und D10 414348-1/2010/12E unter anderem den seitens der Eltern der Beschwerdeführerin in deren Aberkennungsverfahren erhobenen Beschwerden statt und behob die von diesen angefochtenen Bescheide vom 30. Juni 2010 gemäß § 66 Abs. 4 AVG im Kassationswege.Mit Erkenntnissen vom heutigen Tage gab der Asylgerichtshof zu GZ. D10 414347-1/2010/20E und D10 414348-1/2010/12E unter anderem den seitens der Eltern der Beschwerdeführerin in deren Aberkennungsverfahren erhobenen Beschwerden statt und behob die von diesen angefochtenen Bescheide vom 30. Juni 2010 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG im Kassationswege.
Der erkennende Senat hat nach Vorlage der Verwaltungsakte erwogen:
Nach der Bestimmung des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 leg. cit. ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn 1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder 2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.Nach der Bestimmung des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, leg. cit. ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn 1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder 2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.
Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der GFK iVm Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Jänner 1967, BGBl. Nr. 78/1974, ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK in Verbindung mit Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Jänner 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. E VwGH 19.12.1995, 94/20/0858, E VwGH 14.10.1998, 98/01/0262). Die aus objektiver Sicht begründete Furcht muss einen weiteren Verbleib des Asylwerbers in seinem Heimatland unerträglich erscheinen lassen.Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche E VwGH 19.12.1995, 94/20/0858, E VwGH 14.10.1998, 98/01/0262). Die aus objektiver Sicht begründete Furcht muss einen weiteren Verbleib des Asylwerbers in seinem Heimatland unerträglich erscheinen lassen.
Glaubhaftmachung bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel an dem Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen.
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtssprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter den Gesichtspunkten der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit der Behauptungen, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (E VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389).
Wie UNHCR als "Hüter" der Konvention festgehalten hat, geht die Verfolgung normalerweise von den Behörden eines Landes aus. Die Verfolgungsgefahr muss in diesem Sinne den staatlichen Stellen bzw. der herrschenden Macht des Herkunftsstaates zurechenbar sein. Verfolgung kann jedoch auch von Teilen der Bevölkerung ausgehen, welche die in den Gesetzen ihres Landes verankerten Grundsätze nicht achten (vgl. hiezu UNHCR, Handbook on procedures and criteria for determing refugee status, Genf 1992, Abs. 65).Wie UNHCR als "Hüter" der Konvention festgehalten hat, geht die Verfolgung normalerweise von den Behörden eines Landes aus. Die Verfolgungsgefahr muss in diesem Sinne den staatlichen Stellen bzw. der herrschenden Macht des Herkunftsstaates zurechenbar sein. Verfolgung kann jedoch auch von Teilen der Bevölkerung ausgehen, welche die in den Gesetzen ihres Landes verankerten Grundsätze nicht achten vergleiche hiezu UNHCR, Handbook on procedures and criteria for determing refugee status, Genf 1992, Absatz 65,).
Eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung liegt somit nicht nur dann vor, wenn diese unmittelbar von staatlichen Organen aus Gründen der GFK gesetzt wird, sondern es kann eine dem Staat zuzurechnende asylrelevante Verfolgungssituation auch dann gegeben sein, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, von Privatpersonen ausgehende Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, sofern diesen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - Asylrelevanz zukommt (vgl. E VwGH 21.9.2000, 98/20/0434).Eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung liegt somit nicht nur dann vor, wenn diese unmittelbar von staatlichen Organen aus Gründen der GFK gesetzt wird, sondern es kann eine dem Staat zuzurechnende asylrelevante Verfolgungssituation auch dann gegeben sein, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, von Privatpersonen ausgehende Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, sofern diesen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - Asylrelevanz zukommt vergleiche E VwGH 21.9.2000, 98/20/0434).
Hinsichtlich des kausalen Zusammenhangs zwischen Verfolgung und Konventionsgrund ("wegen ihrer....") ist festzustellen, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung mit einem oder mehreren Konventionsgründen in Verbindung stehen muss. Dass heißt, sie muss "wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung" bestehen. Der Konventionsgrund muss dabei ein maßgeblicher Faktor sein, muss aber nicht als einziger oder überwiegender Grund nachgewiesen werden. Wenn die Gefahr der Verfolgung, die mit einem der Konventionsgründe in Beziehung steht, von einem nichtstaatlichen Akteur ausgeht, ist der kausale Zusammenhang gegeben, gleichgültig, ob das Fehlen von staatlichem Schutz mit dem Abkommen in Verbindung gebracht werden kann oder nicht. Umgekehrt ist der kausale Zusammenhang auch dann hergestellt, wenn das Verfolgungsrisiko durch einen nichtstaatlichen Akteur in keiner Beziehung zu einem Konventionsgrund steht, aber die Unfähigkeit oder mangelnde Bereitschaft des Staates, Schutz zu bieten, auf einem Konventionsgrund beruht (vgl. hiezu UNHCR, "Richtlinien zum Internationalen Schutz: Geschlechtsspezifische Verfolgung im Zusammenhang mit Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge", HCR/GIP/02/01, 7. Mai 2002, Abschn. 20-21).Hinsichtlich des kausalen Zusammenhangs zwischen Verfolgung und Konventionsgrund ("wegen ihrer....") ist festzustellen, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung mit einem oder mehreren Konventionsgründen in Verbindung stehen muss. Dass heißt, sie muss "wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung" bestehen. Der Konventionsgrund muss dabei ein maßgeblicher Faktor sein, muss aber nicht als einziger oder überwiegender Grund nachgewiesen werden. Wenn die Gefahr der Verfolgung, die mit einem der Konventionsgründe in Beziehung steht, von einem nichtstaatlichen Akteur ausgeht, ist der kausale Zusammenhang gegeben, gleichgültig, ob das Fehlen von staatlichem Schutz mit dem Abkommen in Verbindung gebracht werden kann oder nicht. Umgekehrt ist der kausale Zusammenhang auch dann hergestellt, wenn das Verfolgungsrisiko durch einen nichtstaatlichen Akteur in keiner Beziehung zu einem Konventionsgrund steht, aber die Unfähigkeit oder mangelnde Bereitschaft des Staates, Schutz zu bieten, auf einem Konventionsgrund beruht vergleiche hiezu UNHCR, "Richtlinien zum Internationalen Schutz: Geschlechtsspezifische Verfolgung im Zusammenhang mit Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge", HCR/GIP/02/01, 7. Mai 2002, Abschn. 20-21).
Unter politischer Gesinnung iSd GFK ist jede Meinung zu staatrechtlichen, sozialen, gesellschaftlichen, volkswirtschaftlichen und kulturellen Ordnungsstrukturen und Einrichtungen des Staates zu verstehen. Bei der politischen Gesinnung gilt - wie bei den anderen Konventionsgründen - dass der Asylwerber befürchtet, die politische Gesinnung könnte ihm unterstellt werden. Die politische Gesinnung muss nicht tatsächlich vorhanden sein, die Annahme des Verfolgers dass eine solche vorliegt reicht aus, da die Unterscheidung für den Verfolgten ja auch im Ergebnis keinen Unterschied macht.
Im vorliegenden Fall sind für die in Österreich geborene minderjährige beschwerdeführende Partei keinerlei (eigene) Fluchtgründe geltend gemacht worden und wurde für diese zudem ausdrücklich auch nur die Gewährung von internationalem Schutz ("Gewährung von Asyl") nach der Bestimmung des § 34 AsylG 2005, d.h. im Rahmen des Familienverfahren in Bezug auf deren Eltern, beantragt worden.Im vorliegenden Fall sind für die in Österreich geborene minderjährige beschwerdeführende Partei keinerlei (eigene) Fluchtgründe geltend gemacht worden und wurde für diese zudem ausdrücklich auch nur die Gewährung von internationalem Schutz ("Gewährung von Asyl") nach der Bestimmung des Paragraph 34, AsylG 2005, d.h. im Rahmen des Familienverfahren in Bezug auf deren Eltern, beantragt worden.
Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wennGemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);1. dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
Gemäß § 34 Abs. 3 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wennGemäß Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);1. dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist
Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen (§ 34 Abs. 4 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009).Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen (Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,).
Die Bestimmungen des Abs. 1 bis 4 leg. cit. gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof (§ 34 Abs. 5 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008).Die Bestimmungen des Absatz eins bis 4 leg. cit. gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof (Paragraph 34, Absatz 5, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,).
Die Bestimmungen sind nicht anzuwenden:
1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind (§ 34 Abs. 6 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009).2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind (Paragraph 34, Absatz 6, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,).
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, ist im Sinne dieses Bundesgesetzes Familienangehöriger:Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, ist im Sinne dieses Bundesgesetzes Familienangehöriger:
wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Die Identität der beschwerdeführenden Partei ist auf Grundlage der vorgelegten Geburtsurkunde des Standesamtes der Stadtgemeinde XXXX vom XXXX als XXXX, geboren am XXXX in XXXX, erwiesen. Die beschwerdeführende Partei ist Staatsangehörige der Russischen Föderation sowie Angehörige der Volksgruppe der Tschetschenen.Die Identität der beschwerdeführenden Partei ist auf Grundlage der vorgelegten Geburtsurkunde des Standesamtes der Stadtgemeinde römisch 40 vom römisch 40 als römisch 40 , geboren am römisch 40 in römisch 40 , erwiesen. Die beschwerdeführende Partei ist Staatsangehörige der Russischen Föderation sowie Angehörige der Volksgruppe der Tschetschenen.
Die Beschwerdeführerin ist zufolge der vorbezeichneten Geburtsurkunde eine eheliche Tochter des XXXX (AIS-Zl. 04 01.707-BAT), und der XXXX (AIS-Zl. 04 08-739-BAL). Die Eltern haben auf Grundlage der von diesen präsentierten Heiratsurkunde des Standesamtes XXXX vom XXXX am gleichen Tage die Ehe geschlossen.Die Beschwerdeführerin ist zufolge der vorbezeichneten Geburtsurkunde eine eheliche Tochter des römisch 40 (AIS-Zl. 04 01.707-BAT), und der römisch 40 (AIS-Zl. 04 08-739-BAL). Die Eltern haben auf Grundlage der von diesen präsentierten Heiratsurkunde des Standesamtes römisch 40 vom römisch 40 am gleichen Tage die Ehe geschlossen.
Daraus folgt, dass die beschwerdeführende Partei im Hinblick auf das Asylverfahren ihrer Eltern als Familienangehörige iSd Bestimmung des § 2 Z. 22 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 zu qualifizieren ist.Daraus folgt, dass die beschwerdeführende Partei im Hinblick auf das Asylverfahren ihrer Eltern als Familienangehörige iSd Bestimmung des Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, zu qualifizieren ist.
Wie bereits im Sachverhalt ausgeführt, wurde dem Vater der Beschwerdeführerin mit am 26. Februar 2005 in Rechtskraft erwachsenem Bescheid der belangten Behörde vom 9. Februar 2005, Zl. 04 08.740-BAL, gem. § 7 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 Asyl gewährt und ausgesprochen, dass diesem Kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Wie bereits im Sachverhalt ausgeführt, wurde dem Vater der Beschwerdeführerin mit am 26. Februar 2005 in Rechtskraft erwachsenem Bescheid der belangten Behörde vom 9. Februar 2005, Zl. 04 08.740-BAL, gem. Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, Asyl gewährt und ausgesprochen, dass diesem Kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Ebenfalls mit am 26. Februar 2005 in Rechtskraft erwachsenen Bescheiden vom gleichen Tage wurde der Mutter der Beschwerdeführerin zu Zl. 04 08.739-BAL gem. § 11 AsylG 1997 durch Erstreckung Asyl gewährt.Ebenfalls mit am 26. Februar 2005 in Rechtskraft erwachsenen Bescheiden vom gleichen Tage wurde der Mutter der Beschwerdeführerin zu Zl. 04 08.739-BAL gem. Paragraph 11, AsylG 1997 durch Erstreckung Asyl gewährt.
Die seitens der belangten Behörde im Verfahren der Eltern mit Aktenvermerken vom 18. Juni 2009 eingeleiteten Aberkennungsverfahren wurden mit hg. Erkenntnissen vom heutigen Tage, GZ. D10 414347-1/2010-20E sowie D10 414348-1/2010-12E, abgeschlossen und die im Falle der Eltern der Beschwerdeführerin mit Bescheiden der belangten Behörde vom 30. Juni 2010 ausgesprochene Aberkennung der Status der Asylberechtigten im Kassationswege behoben, sodass auf Grundlage der mangels Strafmündigkeit der Beschwerdeführerin nicht möglichen Straffälligkeit derselben die Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 Z. 1 und Z. 3 AsylG 2005 erfüllt sind.Die seitens der belangten Behörde im Verfahren der Eltern mit Aktenvermerken vom 18. Juni 2009 eingeleiteten Aberkennungsverfahren wurden mit hg. Erkenntnissen vom heutigen Tage, GZ. D10 414347-1/2010-20E sowie D10 414348-1/2010-12E, abgeschlossen und die im Falle der Eltern der Beschwerdeführerin mit Bescheiden der belangten Behörde vom 30. Juni 2010 ausgesprochene Aberkennung der Status der Asylberechtigten im Kassationswege behoben, sodass auf Grundlage der mangels Strafmündigkeit der Beschwerdeführerin nicht möglichen Straffälligkeit derselben die Voraussetzungen des Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 3, AsylG 2005 erfüllt sind.
Da im gegenständlichen Asylverfahren auch keinerlei Anhaltspunkte dafür zu Tage getreten sind, dass der beschwerdeführenden Partei mit ihrer Familie ein Familienleben in einem anderen Staat zumutbar oder möglich wäre, die beschwerdeführende Partei zudem noch nicht strafmündig ist und hinsichtlich des Vaters kein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten anhängig ist, war der beschwerdeführenden Partei der Status der Asylberechtigten gemäß § 3 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 zuzuerkennen.Da im gegenständlichen Asylverfahren auch keinerlei Anhaltspunkte dafür zu Tage getreten sind, dass der beschwerdeführenden Partei mit ihrer Familie ein Familienleben in einem anderen Staat zumutbar oder möglich wäre, die beschwerdeführende Partei zudem noch nicht strafmündig ist und hinsichtlich des Vaters kein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten anhängig ist, war der beschwerdeführenden Partei der Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 zuzuerkennen.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Der angefochtene Bescheid war sohin ersatzlos zu beheben und spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
FamilienverfahrenZuletzt aktualisiert am
29.04.2011