TE AsylGH Erkenntnis 2011/3/4 A13 410573-3/2011

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Veröffentlicht am 04.03.2011
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
EMRK Art3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

A13 410.573-3/2011/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Singer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Lassmann als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.12.2010,Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Singer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Lassmann als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.12.2010,

Zl. 10 03.206-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 135/2009 abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1. Der Beschwerdeführer reiste am 19.04.2009 illegal mit dem Zug in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 20.04.2009 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer reiste am 19.04.2009 illegal mit dem Zug in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 20.04.2009 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der niederschriftlichen Erstbefragung vom 20.04.2009 vor der Polizeiinspektion Traiskirchen gab der Beschwerdeführer an, ledig zu sein und keine Beschwerden gesundheitlicher Art zu haben, die ihn an der Einvernahme hindern würden sowie in Österreich und der EU über keine Familienangehörigen zu verfügen.

In seiner Heimat habe er vorerst in XXXX, seit dem Tod seines Vaters im Jahr 2006 in Lagos gelebt. Anfang Februar 2009 habe ihn ein Freund an Bord eines Containerschiffes gebracht. Nach Ankunft des Schiffes sei er mit zwei Zügen weitergefahren und habe ihn eine weiße Frau mit dem Auto nach Traiskirchen gebracht.In seiner Heimat habe er vorerst in römisch 40 , seit dem Tod seines Vaters im Jahr 2006 in Lagos gelebt. Anfang Februar 2009 habe ihn ein Freund an Bord eines Containerschiffes gebracht. Nach Ankunft des Schiffes sei er mit zwei Zügen weitergefahren und habe ihn eine weiße Frau mit dem Auto nach Traiskirchen gebracht.

Sein Vater, welcher im Jahr 2006 ermordet worden wäre, sei ein regionaler Gründer der MASSOB gewesen, er selbst hingegen nur ein einfaches Mitglied. Nach dem Tod seines Vaters wären viele Polizisten zu ihrem Haus gekommen und hätten dieses niedergebrannt. Der Beschwerdeführer sei deshalb nach Lagos geflüchtet. Als registrierter Angehöriger der MASSOB würde er überall verfolgt werden. Bei einer Rückkehr fürchte er um sein Leben.

I.2. Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX, wurde der Genannte wegen §§ 27 Abs. 3 SMG; § 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall SMG zu 9 Monaten - davon 3 Monaten unbedingter Freiheitsstrafe verurteilt.römisch eins.2. Mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 , wurde der Genannte wegen Paragraphen 27, Absatz 3, SMG; Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall SMG zu 9 Monaten - davon 3 Monaten unbedingter Freiheitsstrafe verurteilt.

I.3. In der Einvernahme vom 03.11.2009 gab der Beschwerdeführer an, er könne sich nicht erinnern, wann er Nigeria verlassen habe, weil er nach dem Tod des Vaters zunächst zu einem Freund nach Lagos/Festac - die genaue Adresse wisse er nicht - gezogen sei. Der Vater wäre jedenfalls im Jahr 2006 gestorben, das genaue Sterbedatum sei ihm aber nicht mehr präsent, auch nicht, ob es sich hiebei um Anfang, Mitte oder Ende 2006 gehandelt hätte. Wann genau er Lagos verlassen habe, um nach Österreich zu kommen, wäre ihm ebenfalls nicht mehr erinnerlich.römisch eins.3. In der Einvernahme vom 03.11.2009 gab der Beschwerdeführer an, er könne sich nicht erinnern, wann er Nigeria verlassen habe, weil er nach dem Tod des Vaters zunächst zu einem Freund nach Lagos/Festac - die genaue Adresse wisse er nicht - gezogen sei. Der Vater wäre jedenfalls im Jahr 2006 gestorben, das genaue Sterbedatum sei ihm aber nicht mehr präsent, auch nicht, ob es sich hiebei um Anfang, Mitte oder Ende 2006 gehandelt hätte. Wann genau er Lagos verlassen habe, um nach Österreich zu kommen, wäre ihm ebenfalls nicht mehr erinnerlich.

Er hätte seine Heimat wegen der Krise zwischen Nigeria und Biafra verlassen. Sein Vater sei Führer von letztgenannter Region in seinem Heimatdorf gewesen. Es habe eine Auseinandersetzung zwischen der MASSOB, also zwischen Biafra und der Polizei in XXXX gegeben. Im Jahre 2006 wären im Zuge dieser Konflikte 30 Leute, darunter eben auch sein Vater, festgenommen und umgebracht worden. Er selbst hätte zu diesem Zeitpunkt am Bau gearbeitet. Unmittelbar nach seiner Rückkehr, habe er viele Leute im Haus der Familie angetroffen und hätte ihm sein Nachbar berichtet, was während seiner Abwesenheit vorgefallen sei. Ein Freund seines Vaters namens XXXX habe ihn dann nach Lagos mitgenommen und sei er dort die nächsten zwei Jahre geblieben.Er hätte seine Heimat wegen der Krise zwischen Nigeria und Biafra verlassen. Sein Vater sei Führer von letztgenannter Region in seinem Heimatdorf gewesen. Es habe eine Auseinandersetzung zwischen der MASSOB, also zwischen Biafra und der Polizei in römisch 40 gegeben. Im Jahre 2006 wären im Zuge dieser Konflikte 30 Leute, darunter eben auch sein Vater, festgenommen und umgebracht worden. Er selbst hätte zu diesem Zeitpunkt am Bau gearbeitet. Unmittelbar nach seiner Rückkehr, habe er viele Leute im Haus der Familie angetroffen und hätte ihm sein Nachbar berichtet, was während seiner Abwesenheit vorgefallen sei. Ein Freund seines Vaters namens römisch 40 habe ihn dann nach Lagos mitgenommen und sei er dort die nächsten zwei Jahre geblieben.

Im Zuge der Festnahme seines Vaters hätte die Polizei auch den Ausweis (Mitgliedskarte der MASSOB) des Beschwerdeführers konfisziert und wäre ihm dadurch klar geworden, dass diese nunmehr auch ihn suchen würden, weshalb er schließlich nach Lagos geflohen sei.

Zudem habe er einmal im Jahr 2006 an einer Demonstration teilgenommen, bei der die Sicherheitsbehörden einige Teilnehmer festgenommen hätten. Wenngleich seine damalige Flucht erfolgreich gewesen wäre, habe die Polizei die verhafteten Demonstranten nach den Namen der anderen Teilnehmer gefragt und sei dabei auch sein Name gefallen. Bei einer Rückkehr befürchte er nunmehr, festgenommen zu werden.

Im Zuge der Einvernahme wurde der Beschwerdeführer ersucht, eine Skizze der Flagge der MASSOB anzufertigen und deren Hymne wiederzugeben. Abschließend brachte er vor, unter Hepatitis B und Bluthochdruck zu leiden. Er sei nicht verheiratet, lebe in keiner Beziehung und habe keine Kinder. Deutschkurse habe er keine besucht.

I.4. Die belangte Behörde wies den Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz mit Bescheid vom 19.11.2009, Zl. 09 04.606 - BAW, ab und begründete ihre Entscheidung mit der fehlenden Glaubwürdigkeit des Vorbringens.römisch eins.4. Die belangte Behörde wies den Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz mit Bescheid vom 19.11.2009, Zl. 09 04.606 - BAW, ab und begründete ihre Entscheidung mit der fehlenden Glaubwürdigkeit des Vorbringens.

Subsidiärer Schutz sei nicht zu gewähren, weil keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder Art 3 EMRK vorliege.Subsidiärer Schutz sei nicht zu gewähren, weil keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK vorliege.

Bezug nehmend auf Spruchpunkt III. verwies die belangte Behörde darauf, dass unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte bestünden. Betreffend das Recht auf Achtung des Privatlebens führte die belangte Behörde aus, dass aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer und mangels Vorliegens sonstiger Anknüpfungspunkte und einer strafrechtlichen Verurteilung kein schützenswertes Privatleben entstanden sei, weswegen die Ausweisung keine Verletzung des Art. 8 EMRK darstelle.Bezug nehmend auf Spruchpunkt römisch drei. verwies die belangte Behörde darauf, dass unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte bestünden. Betreffend das Recht auf Achtung des Privatlebens führte die belangte Behörde aus, dass aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer und mangels Vorliegens sonstiger Anknüpfungspunkte und einer strafrechtlichen Verurteilung kein schützenswertes Privatleben entstanden sei, weswegen die Ausweisung keine Verletzung des Artikel 8, EMRK darstelle.

I.5. Der Genannte erhob gegen diese Entscheidung rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde, in welcher er erneut seine Fluchtgeschichte zusammenfasste. Dass er den Text der Hymne nicht auswendig könne, die Flagge nicht ganz richtig beschrieben und die Abkürzung für MASSOB ohne Bindewörter wiedergegeben hätte, sei damit zu erklären, dass er niemals eine Schule besucht habe und Analphabet sei. Zudem wäre vom Bundesasylamt selbst angemerkt worden, dass er in seiner Persönlichkeit einfach strukturiert sei. Den Feststellungen wäre des Weiteren zu entnehmen, dass die Polizei massiv gegen MASSOB-Aktivisten vorgehe. Als Teilnehmer an Demonstrationen und aufgrund der Tatsache, dass seine Mitgliedskarte gefunden worden sei, stehe er sicherlich auf der Fahndungsliste und würde man ihn im Falle seines Auffindens zweifellos verhaften. Seine gesundheitlichen Beschwerden und damit zusammenhängend die Frage, ob er sich eine Behandlung in der Heimat auch leisten könne, wären vom Bundesasylamt nicht berücksichtigt worden. Aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilung müsse er des Weiteren befürchten, vor den nigerianischen Behörden nach dem Dekret 33 einer Doppelbestrafung ausgesetzt zu werden. Darauf basierend drohe ihm eine Bestrafung wegen In-Verruf-Bringens Nigerias im Ausland und käme diesem Umstand schon allein wegen der Haftbedingungen in Nigeria Asylrelevanz zu.römisch eins.5. Der Genannte erhob gegen diese Entscheidung rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde, in welcher er erneut seine Fluchtgeschichte zusammenfasste. Dass er den Text der Hymne nicht auswendig könne, die Flagge nicht ganz richtig beschrieben und die Abkürzung für MASSOB ohne Bindewörter wiedergegeben hätte, sei damit zu erklären, dass er niemals eine Schule besucht habe und Analphabet sei. Zudem wäre vom Bundesasylamt selbst angemerkt worden, dass er in seiner Persönlichkeit einfach strukturiert sei. Den Feststellungen wäre des Weiteren zu entnehmen, dass die Polizei massiv gegen MASSOB-Aktivisten vorgehe. Als Teilnehmer an Demonstrationen und aufgrund der Tatsache, dass seine Mitgliedskarte gefunden worden sei, stehe er sicherlich auf der Fahndungsliste und würde man ihn im Falle seines Auffindens zweifellos verhaften. Seine gesundheitlichen Beschwerden und damit zusammenhängend die Frage, ob er sich eine Behandlung in der Heimat auch leisten könne, wären vom Bundesasylamt nicht berücksichtigt worden. Aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilung müsse er des Weiteren befürchten, vor den nigerianischen Behörden nach dem Dekret 33 einer Doppelbestrafung ausgesetzt zu werden. Darauf basierend drohe ihm eine Bestrafung wegen In-Verruf-Bringens Nigerias im Ausland und käme diesem Umstand schon allein wegen der Haftbedingungen in Nigeria Asylrelevanz zu.

I.6. Mit Erkenntnis vom 18.01.2010, Zl. A13 410.573-1/2009/2E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 in allen Punkten ab.römisch eins.6. Mit Erkenntnis vom 18.01.2010, Zl. A13 410.573-1/2009/2E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG 2005 in allen Punkten ab.

Die Entscheidung wurde dem Genannten am 03.02.2010 gemäß §§ 8 Abs. 2 iVm 23 Abs. 1 ZustellG rechtskonform durch Hinterlegung zugestellt und erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft.Die Entscheidung wurde dem Genannten am 03.02.2010 gemäß Paragraphen 8, Absatz 2, in Verbindung mit 23 Absatz eins, ZustellG rechtskonform durch Hinterlegung zugestellt und erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft.

I.7. Am 14.4.2010 stellte der Beschwerdeführer einen neuerlichen, den gegenständlichen, Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Begründend wurde in der niederschriftlichen Erstbefragung vom 14.4.2010 vor der Polizeiinspektion Traiskirchen, Erstaufnahme, ausgeführt, dass der Grund für die Folgeantragstellung sein schlechter psychischer Zustand wäre.römisch eins.7. Am 14.4.2010 stellte der Beschwerdeführer einen neuerlichen, den gegenständlichen, Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Begründend wurde in der niederschriftlichen Erstbefragung vom 14.4.2010 vor der Polizeiinspektion Traiskirchen, Erstaufnahme, ausgeführt, dass der Grund für die Folgeantragstellung sein schlechter psychischer Zustand wäre.

I.8. Dem Ladungstermin zur Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, am 23.6.2010 leistete der Beschwerdeführer Folge, reagierte jedoch auf mehrfach an ihn gestellte Fragen nicht und wirkte abwesend. Im diesbezüglichen Protokoll ist weiters vermerkt, dass eine Einvernahme nicht möglich erscheine und ein Termin beim Chefarzt vereinbart werde (vgl. Seite 119 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).römisch eins.8. Dem Ladungstermin zur Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, am 23.6.2010 leistete der Beschwerdeführer Folge, reagierte jedoch auf mehrfach an ihn gestellte Fragen nicht und wirkte abwesend. Im diesbezüglichen Protokoll ist weiters vermerkt, dass eine Einvernahme nicht möglich erscheine und ein Termin beim Chefarzt vereinbart werde vergleiche Seite 119 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).

I.9. Dem Bundesasylamt wurden mehrere Patientenbriefe des XXXX, den Beschwerdeführer betreffend in Vorlage gebracht. Dem Patientenbrief vom 06.04.2010 ist etwa zu entnehmen, dass der Genannte an diesem Tag ambulant in Behandlung gewesen sei und ihm Medikamente ausgefolgt worden wären (vgl. Seite 79 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).römisch eins.9. Dem Bundesasylamt wurden mehrere Patientenbriefe des römisch 40 , den Beschwerdeführer betreffend in Vorlage gebracht. Dem Patientenbrief vom 06.04.2010 ist etwa zu entnehmen, dass der Genannte an diesem Tag ambulant in Behandlung gewesen sei und ihm Medikamente ausgefolgt worden wären vergleiche Seite 79 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).

Aus dem Patientenbrief vom 19.04.2010 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer ambulant an neun Tagen zwischen dem 6.4.2010 und 19.4.2010 in Behandlung gewesen sei, sein Zustandsbild sich unter der Medikation sichtlich verbessert habe und ihm eine ambulante Weiterbetreuung in der transkulturellen Psychiatrieambulanz des XXXX empfohlen werde. Als Diagnose wurde in beiden Patientenbriefen "Depressives Zustandsbild mit synthym wahnhafter Symptomatik seit etwa drei Monaten bestehend - F 32.3" genannt (vgl. Seite 127 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).Aus dem Patientenbrief vom 19.04.2010 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer ambulant an neun Tagen zwischen dem 6.4.2010 und 19.4.2010 in Behandlung gewesen sei, sein Zustandsbild sich unter der Medikation sichtlich verbessert habe und ihm eine ambulante Weiterbetreuung in der transkulturellen Psychiatrieambulanz des römisch 40 empfohlen werde. Als Diagnose wurde in beiden Patientenbriefen "Depressives Zustandsbild mit synthym wahnhafter Symptomatik seit etwa drei Monaten bestehend - F 32.3" genannt vergleiche Seite 127 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).

Aus der gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren der XXXX, vom 30.04.2010 geht hervor, dass beim Beschwerdeführer ein schweres depressives Zustandsbild mit synthym wahnhafter Symptomatik vorliege und im Falle einer Überstellung eine Exazerbation der Symptomatik mit dann auch Selbst- und Fremdgefährdung zu befürchten wäre (vgl. Seiten 65 bis 69 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).Aus der gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren der römisch 40 , vom 30.04.2010 geht hervor, dass beim Beschwerdeführer ein schweres depressives Zustandsbild mit synthym wahnhafter Symptomatik vorliege und im Falle einer Überstellung eine Exazerbation der Symptomatik mit dann auch Selbst- und Fremdgefährdung zu befürchten wäre vergleiche Seiten 65 bis 69 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).

Aus einer vorgelegten Verschreibung des XXXX, Universitätsklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, Klinische Abteilung für Sozialpsychiatrie, geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 26.05.2010 in ambulanter Behandlung gewesen sei und ihm mehrere Medikamente verschrieben worden wären (vgl. Seite 123 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).Aus einer vorgelegten Verschreibung des römisch 40 , Universitätsklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, Klinische Abteilung für Sozialpsychiatrie, geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 26.05.2010 in ambulanter Behandlung gewesen sei und ihm mehrere Medikamente verschrieben worden wären vergleiche Seite 123 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).

Ein vom Bundesasylamt für den 06.07.2010 in Auftrag gegebene polizeichefärztliche Untersuchung, im Zuge derer insbesondere zu klären gewesen wäre, ob der Genannte in Nigeria einer dauerhaften medizinischen Behandlung bedürfe, er dadurch ein allfälliges Ausbleiben dieser Behandlung der Gefahr des Todes bzw. einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung ausgesetzt würde, konnte nicht erstellt werden, da der Beschwerdeführer der Ladung nicht Folge leistete (vgl. Seite 145 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).Ein vom Bundesasylamt für den 06.07.2010 in Auftrag gegebene polizeichefärztliche Untersuchung, im Zuge derer insbesondere zu klären gewesen wäre, ob der Genannte in Nigeria einer dauerhaften medizinischen Behandlung bedürfe, er dadurch ein allfälliges Ausbleiben dieser Behandlung der Gefahr des Todes bzw. einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung ausgesetzt würde, konnte nicht erstellt werden, da der Beschwerdeführer der Ladung nicht Folge leistete vergleiche Seite 145 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).

I.10. In weiterer Folge verständigte die erstinstanzliche Behörde den Beschwerdeführer sowie dessen rechtsfreundlichen Vertreter in einem Schreiben vom 13.07.2010 vom Ergebnis der Beweisaufnahme. Demnach wäre der Genannte durch sein unentschuldigtes Fernbleiben zur polizeiärztlichen Untersuchung am 06.07.2010 seiner Mitwirkungspflicht im Verfahren nicht nachgekommen und würde ihm nunmehr die Möglichkeit eingeräumt, sich binnen zwei Wochen zu jenen dem Schriftsatz beigefügten Länderinformationen hinsichtlich der allgemeinen Gegebenheiten in Nigeria zu äußern (vgl. Seite 177 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).römisch eins.10. In weiterer Folge verständigte die erstinstanzliche Behörde den Beschwerdeführer sowie dessen rechtsfreundlichen Vertreter in einem Schreiben vom 13.07.2010 vom Ergebnis der Beweisaufnahme. Demnach wäre der Genannte durch sein unentschuldigtes Fernbleiben zur polizeiärztlichen Untersuchung am 06.07.2010 seiner Mitwirkungspflicht im Verfahren nicht nachgekommen und würde ihm nunmehr die Möglichkeit eingeräumt, sich binnen zwei Wochen zu jenen dem Schriftsatz beigefügten Länderinformationen hinsichtlich der allgemeinen Gegebenheiten in Nigeria zu äußern vergleiche Seite 177 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).

Mit Schreiben vom 28.07.2004 nahm der Beschwerdeführer über seinen rechtsfreundlichen Vertreter zu jenem ihm konkret präsentierten Ländervorhalt dahingehend Stellung, dass ihm das Nichtwahrnehmen des Untersuchungstermins prinzipiell nicht vorzuwerfen sei, da er an einer Depression mit Wahnstörung leiden würde. In Nigeria würden entgegen den Behauptungen in den übermittelten Länderinformationen keineswegs zahlreiche Krankenhäuser existieren, welche objektiv zur effizienten Behandlung psychischer Krankheitsbilder in der Lage seien. So könnten etwa in Lagos lediglich 600 bis 700 psychisch erkrankte Personen gleichzeitig betreut werden und würden sich nur Angehörige einer einkommensstarken Schicht überhaupt eine derartige Therapie leisten können. Des Weiteren schlage psychisch auffällig gewordenen Menschen in Nigeria soziale Ablehnung entgegen. Auch würden in weiten Teilen der ansässigen Bevölkerung die Symptome derartiger Krankheiten als Einfluss böser Kräfte gewertet und in derartigen Fällen oft traditionelle Wunderheiler mit der Behandlung betraut, welche nicht selten unangenehme beziehungsweise gesundheitsschädliche Therapieversuche zum Schaden des Patienten anstellten. Zusammenfassend würden die übermittelten Länderberichte keinesfalls die tatsächliche Realität in Nigeria widerspiegeln. Eine psychiatrische Versorgung wäre nur für einen kleinen Teil der Bevölkerung verfügbar respektive finanzierbar. Darauf basierend drohe dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückführung in sein Heimatland eine Art. 3 EMRK - widrige Behandlung und sei ihm daher subsidiärer Schutz zu gewähren.Mit Schreiben vom 28.07.2004 nahm der Beschwerdeführer über seinen rechtsfreundlichen Vertreter zu jenem ihm konkret präsentierten Ländervorhalt dahingehend Stellung, dass ihm das Nichtwahrnehmen des Untersuchungstermins prinzipiell nicht vorzuwerfen sei, da er an einer Depression mit Wahnstörung leiden würde. In Nigeria würden entgegen den Behauptungen in den übermittelten Länderinformationen keineswegs zahlreiche Krankenhäuser existieren, welche objektiv zur effizienten Behandlung psychischer Krankheitsbilder in der Lage seien. So könnten etwa in Lagos lediglich 600 bis 700 psychisch erkrankte Personen gleichzeitig betreut werden und würden sich nur Angehörige einer einkommensstarken Schicht überhaupt eine derartige Therapie leisten können. Des Weiteren schlage psychisch auffällig gewordenen Menschen in Nigeria soziale Ablehnung entgegen. Auch würden in weiten Teilen der ansässigen Bevölkerung die Symptome derartiger Krankheiten als Einfluss böser Kräfte gewertet und in derartigen Fällen oft traditionelle Wunderheiler mit der Behandlung betraut, welche nicht selten unangenehme beziehungsweise gesundheitsschädliche Therapieversuche zum Schaden des Patienten anstellten. Zusammenfassend würden die übermittelten Länderberichte keinesfalls die tatsächliche Realität in Nigeria widerspiegeln. Eine psychiatrische Versorgung wäre nur für einen kleinen Teil der Bevölkerung verfügbar respektive finanzierbar. Darauf basierend drohe dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückführung in sein Heimatland eine Artikel 3, EMRK - widrige Behandlung und sei ihm daher subsidiärer Schutz zu gewähren.

I.11. Die belangte Behörde wies mit Bescheid vom 17.09.2010, Zl. 10 03.206 - BAW, den Asylantrag des Beschwerdeführers gem. §§ 3 Abs. 1 iVm 2 Abs.1 Z 12 AsylG 2005 idgF ab, erklärte in Spruchpunkt II. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Genannten gem. §§ 8 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. nach Nigeria für zulässig und wies diesen gem. § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria aus.römisch eins.11. Die belangte Behörde wies mit Bescheid vom 17.09.2010, Zl. 10 03.206 - BAW, den Asylantrag des Beschwerdeführers gem. Paragraphen 3, Absatz eins, in Verbindung mit 2 Absatz eins, Ziffer 12, AsylG 2005 idgF ab, erklärte in Spruchpunkt römisch zwei. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Genannten gem. Paragraphen 8, Absatz eins, in Verbindung mit 2 Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. nach Nigeria für zulässig und wies diesen gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria aus.

I.12. In Erledigung der gegen diese Entscheidung fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.10.2010, Zl. A13 410.573-2/2010/2E, der erstinstanzliche Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen.römisch eins.12. In Erledigung der gegen diese Entscheidung fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.10.2010, Zl. A13 410.573-2/2010/2E, der erstinstanzliche Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen.

I.13. Von der belangten Behörde neuerlich zu einer chefärztlichen Untersuchung am 22.11.2010 geladen, blieb der Genannte abermals dem Termin unentschuldigt fern. Anhand der im Akt befindlichen Diagnosen des XXXX wurde seitens des mit der Verfassung eines fachmedizinischen Gutachtens beauftragten HR MedRat Dr. XXXX die prinzipielle Verfügbarkeit jener dem Beschwerdeführer im Bundesgebiet zwecks Behandlung seiner Depression mit wahnhafter Symptomatik konkret verschriebenen Medikamente in dessen Herkunftsland Nigeria dezidiert bestätigt. Des Weiteren sei aus fachärztlicher Sicht die Durchführung einer Gesprächstherapie in der Muttersprache sinnvoller als eine Behandlung unter Zuhilfenahme eines Dolmetschers. Für eine nähere Beurteilung des gesundheitlichen Gesamtbildes wäre jedoch die Anwesenheit des Genannten unabdingbar, wenngleich dessen Krankheit definitiv zyklisch verlaufe und sich das Zustandsbild binnen einiger Tage ändern könne (vgl. Seite 373 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).römisch eins.13. Von der belangten Behörde neuerlich zu einer chefärztlichen Untersuchung am 22.11.2010 geladen, blieb der Genannte abermals dem Termin unentschuldigt fern. Anhand der im Akt befindlichen Diagnosen des römisch 40 wurde seitens des mit der Verfassung eines fachmedizinischen Gutachtens beauftragten HR MedRat Dr. römisch 40 die prinzipielle Verfügbarkeit jener dem Beschwerdeführer im Bundesgebiet zwecks Behandlung seiner Depression mit wahnhafter Symptomatik konkret verschriebenen Medikamente in dessen Herkunftsland Nigeria dezidiert bestätigt. Des Weiteren sei aus fachärztlicher Sicht die Durchführung einer Gesprächstherapie in der Muttersprache sinnvoller als eine Behandlung unter Zuhilfenahme eines Dolmetschers. Für eine nähere Beurteilung des gesundheitlichen Gesamtbildes wäre jedoch die Anwesenheit des Genannten unabdingbar, wenngleich dessen Krankheit definitiv zyklisch verlaufe und sich das Zustandsbild binnen einiger Tage ändern könne vergleiche Seite 373 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).

I.14. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.12.2010, Zl. 10 03.206 - BAW, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 14.04.2010 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt I. gemäß §§ 3 Abs. 1 iVm 2 Abs.1 Z 12 AsylG 2005 idgF wie auch der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf dessen Heimatstaat Nigeria in Spruchpunkt II. gemäß §§ 8 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. abgewiesen und wurde der Beschwerdeführer in Spruchpunkt III. gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. nach Nigeria ausgewiesen.römisch eins.14. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.12.2010, Zl. 10 03.206 - BAW, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 14.04.2010 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, in Verbindung mit 2 Absatz eins, Ziffer 12, AsylG 2005 idgF wie auch der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf dessen Heimatstaat Nigeria in Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraphen 8, Absatz eins, in Verbindung mit 2 Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. abgewiesen und wurde der Beschwerdeführer in Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. nach Nigeria ausgewiesen.

I.15. In der dagegen fristgerecht über seinen rechtsfreundlichen Vertreter erhobenen Beschwerde wurde unter gleichzeitigem Verweis auf die Stellungnahme vom 28.07.2010, neuerlich betont, dass der Genannte nicht dazu in der Lage sei, alleine irgendwohin zu gehen oder Termine wahrzunehmen. Um sein Erscheinen beim Chefärztlichen Dienst der XXXX sicherzustellen, hätte sein Anwalt mit ihm und seinem Freund vereinbart, am Tag der Ladung um 08.00h in dessen Kanzlei zu erscheinen. Aufgrund seiner krankheitsbedingten Verwirrtheit hätte der Beschwerdeführer jedoch die Abmachung vergessen und habe sein Freund ihn nicht zum vereinbarten Zeitpunkt zuhause angetroffen. Das Bundesasylamt hätte daraufhin keine weiteren Schritte gesetzt, um die Krankheit des Genannten einer Prüfung zu unterziehen, sondern vielmehr dessen Ausweisung nach Nigeria verfügt, anstatt etwa einen Arzt direkt in die Wohnung des Beschwerdeführers zu schicken oder ein Gutachten der behandelnden Gesundheitseinrichtungen in Auftrag zu geben. Zudem befürchte der Beschwerdeführer aufgrund seiner rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung im Bundesgebiet, in Nigeria im Falle seiner Rückkehr ein weiteres Mal belangt zu werden. Entgegen den Zusicherungen des Bundesasylamtes, wonach keine Informationen über das kriminelle Vorleben der Asylwerber an die nigerianischen Behörden weitergegeben werde, würden sich letztgenannte regelmäßig gut informiert zeigen und Vorbestrafte nahezu ausnahmslos festnehmen. Dies würde sich aus jenen, dem rechtsfreundlichen Vertreter bekannten, aber nicht näher genannten, Länderfeststellungen, Stand April 2010, entnehmen lassen. Auch hätte das Deutsche Auswärtige Amt in seinem Bericht vom 11.03.2010 ausgeführt, dass abgeschobene Personen nach ihrer Ankunft von der nigerianischen Immigrationsbehörde wie auch der Drogenbehörde befragt würden. Aus diesem Grunde befürchte der Genannte ein Bekanntwerden seines Drogendelikts und eine darauf basierende Überstellung an die "National Drug Law Agency" mit anschließender Inhaftierung für unbestimmte Zeit, was wiederum einen groben Verstoß gegen die EMRK darstellen würde. In diesem Zusammenhang werde beantragt, der AsylGH möge durch die Österreichische Botschaft anhand der in den letzten Monaten abgeschobenen vorbestraften Personen feststellen lassen, was mit diesen nach deren Ankunft in Nigeria passiert sei.römisch eins.15. In der dagegen fristgerecht über seinen rechtsfreundlichen Vertreter erhobenen Beschwerde wurde unter gleichzeitigem Verweis auf die Stellungnahme vom 28.07.2010, neuerlich betont, dass der Genannte nicht dazu in der Lage sei, alleine irgendwohin zu gehen oder Termine wahrzunehmen. Um sein Erscheinen beim Chefärztlichen Dienst der römisch 40 sicherzustellen, hätte sein Anwalt mit ihm und seinem Freund vereinbart, am Tag der Ladung um 08.00h in dessen Kanzlei zu erscheinen. Aufgrund seiner krankheitsbedingten Verwirrtheit hätte der Beschwerdeführer jedoch die Abmachung vergessen und habe sein Freund ihn nicht zum vereinbarten Zeitpunkt zuhause angetroffen. Das Bundesasylamt hätte daraufhin keine weiteren Schritte gesetzt, um die Krankheit des Genannten einer Prüfung zu unterziehen, sondern vielmehr dessen Ausweisung nach Nigeria verfügt, anstatt etwa einen Arzt direkt in die Wohnung des Beschwerdeführers zu schicken oder ein Gutachten der behandelnden Gesundheitseinrichtungen in Auftrag zu geben. Zudem befürchte der Beschwerdeführer aufgrund seiner rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung im Bundesgebiet, in Nigeria im Falle seiner Rückkehr ein weiteres Mal belangt zu werden. Entgegen den Zusicherungen des Bundesasylamtes, wonach keine Informationen über das kriminelle Vorleben der Asylwerber an die nigerianischen Behörden weitergegeben werde, würden sich letztgenannte regelmäßig gut informiert zeigen und Vorbestrafte nahezu ausnahmslos festnehmen. Dies würde sich aus jenen, dem rechtsfreundlichen Vertreter bekannten, aber nicht näher genannten, Länderfeststellungen, Stand April 2010, entnehmen lassen. Auch hätte das Deutsche Auswärtige Amt in seinem Bericht vom 11.03.2010 ausgeführt, dass abgeschobene Personen nach ihrer Ankunft von der nigerianischen Immigrationsbehörde wie auch der Drogenbehörde befragt würden. Aus diesem Grunde befürchte der Genannte ein Bekanntwerden seines Drogendelikts und eine darauf basierende Überstellung an die "National Drug Law Agency" mit anschließender Inhaftierung für unbestimmte Zeit, was wiederum einen groben Verstoß gegen die EMRK darstellen würde. In diesem Zusammenhang werde beantragt, der AsylGH möge durch die Österreichische Botschaft anhand der in den letzten Monaten abgeschobenen vorbestraften Personen feststellen lassen, was mit diesen nach deren Ankunft in Nigeria passiert sei.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

Der Beschwerdeführer trägt nach eigenen Angaben den im Spruch angeführten Namen und ist Staatsangehöriger von Nigeria. Mangels Vorlage entsprechender Dokumente kann seine genaue Identität jedoch nicht festgestellt werden. Der Genannte reiste am 19.04.2009 illegal mit dem Zug in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 20.04.2009 seinen ersten sowie am 14.04.2010 gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.

2. Zur Lage in Nigeria:

Die Erstinstanz traf in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria Feststellungen mit nachvollziehbaren und hinreichend aktuellen Quellenangaben zu Staatsaufbau und Verfassung, Innenpolitik, Parteien und Wahlen, Opposition, zur allgemeinen Sicherheitslage wirtschaftlichen Situation und innerstaatlichen Fluchtalternative, zu Menschenrechten, Hilfsorganisationen, Rückkehr und Meldewesen, zur Todesstrafe zu Sicherheitsbehörden, Haftbedingungen und Dekret 33, zur Grundversorgung/Wirtschaft, Asylantragstellung und vor allem zur medizinischen Versorgung.

Demnach ist das nigerianische Gesundheitssystem in seiner Gesamtheit nicht mit europäischen Standards vergleichbar. Zugang, Qualität, Quantität, Stabilität und Kosten der medizinischen Versorgung variieren innerhalb von Städten, zwischen Stadt und Land, sowie privatem und öffentlichen Sektor. Das Angebot medizinischer Dienstleistungen durch private und gemeinnützige Institutionen und Organisationen ist qualitativ besser und entspricht in Einzelfällen sogar US - amerikanischen Niveau.

Rückkehrer finden in den Großstädten ausreichende medizinische Versorgung vor, wenngleich in aller Regel deutlich unter dem europäischem Standard. Es existieren sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser und können insbesondere in privaten Kliniken die meisten physischen und psychischen Krankheiten behandelt werden. In den meisten Hauptstädten der einzelnen Bundesstaaten gibt es sowohl öffentliche als auch private Krankenhäuser und Spezialkliniken, sowie darüber hinaus in jeder Stadt ein vom Bundesgesundheitsministerium finanziertes Universitäts-Lehrkrankenhaus. Die Kosten für medizinische Behandlungen divergieren sehr stark, aber sind selbige allgemein zugänglich. Die Verfügbarkeit von Medikamenten ist prinzipiell gegeben, jedoch können diese, abhängig von der Art, teuer sein. Es existieren zahlreiche Apotheken in den verschiedensten Landesteilen.

Psychische Erkrankungen können in insgesamt 35 psychiatrischen Kliniken in ganz Nigeria wirksam behandelt werden und bestehen zudem auch noch diverse private Kliniken. Psychiatrische Einrichtungen dieses afrikanischen Staates sind generell in der Lage, alle psychiatrischen Erkrankungen zu kurieren respektive zu versorgen und umschließt dieses Angebot unter anderem auch schwere oder klinische Depressionen, Suizidtendenzen, Paranoia, posttraumatische Stresssyndrome, Schizophrenie sowie diverse andere psychotische Zustände. Das medizinische Personal steht in ausreichender Zahl zur Verfügung und ist gut ausgebildet. In einigen staatlichen Krankenhäusern ist die Behandlung gratis, jedoch hat der Patient die Kosten für die erforderlichen Medikamente selbst zu tragen. Sollten Personen nicht zur Zahlung der benötigten Heilmittel in der Lage sein, so stehen diesen zumeist ein Fonds für Bedürftige, eine Abteilung für soziale Wohlfahrt oder ähnlich mildtätige Institutionen zur Verfügung.

Die allgemeine Lage in Nigeria ist grundsätzlich ruhig, die Staatsgewalt (Polizei und Justiz) funktionsfähig.

III. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

III.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4 nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.römisch drei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4 nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I. Nr. 147/2008 sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 147 aus 2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 9 leg. cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg. cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Gemäß Abs. 2 ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Gemäß Absatz 2, ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.

Gemäß § 15 AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderen auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.Gemäß Paragraph 15, AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderen auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.

Gemäß § 41 Abs.7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.

III.2. Im gegenständlichen Fall liegen die genannten Voraussetzungen des § 41 Abs.7 AsylG 2005 für den Entfall einer mündlichen Verhandlung vor. Das Bundesasylamt hat ein im beschriebenen Sinne ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und enthält der Beschwerdeschriftsatz zudem kein Vorbringen, das geeignet wäre, die in der schlüssigen Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheids zum Ausdruck kommende Beurteilung der belangten Behörde zu entkräften oder in Zweifel zu ziehen. Der verfahrensrelevante Sachverhalt ist daher nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes als aus der Aktenlage als geklärt anzusehen.römisch drei.2. Im gegenständlichen Fall liegen die genannten Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 für den Entfall einer mündlichen Verhandlung vor. Das Bundesasylamt hat ein im beschriebenen Sinne ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und enthält der Beschwerdeschriftsatz zudem kein Vorbringen, das geeignet wäre, die in der schlüssigen Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheids zum Ausdruck kommende Beurteilung der belangten Behörde zu entkräften oder in Zweifel zu ziehen. Der verfahrensrelevante Sachverhalt ist daher nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes als aus der Aktenlage als geklärt anzusehen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u. a. VwGH vom 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533, VwGH vom 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317, kann nur dann angenommen werden, dass ein Sachverhalt nicht aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung (nunmehr Beschwerde) als geklärt anzusehen ist, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in einem entscheidenden Punkt nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u. a. VwGH vom 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533, VwGH vom 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317, kann nur dann angenommen werden, dass ein Sachverhalt nicht aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung (nunmehr Beschwerde) als geklärt anzusehen ist, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in einem entscheidenden Punkt nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will.

Diese Voraussetzungen liegen im Fall des Beschwerdeführers nicht vor.

Der Asylgerichtshof erachtet es des Weiteren im gegenständlichen Fall nicht für notwendig, die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes um zusätzliche (über bloße Zusatzbemerkungen oder Eventualausführungen hinausgehende) eigene Argumente zu ergänzen.

Nach der Rechtsprechung des VwGH widerspräche lediglich diese Notwendigkeit der Annahme eines hinreichend geklärten Sachverhaltes mit der Folge, dass von einer mündlichen Verhandlung nicht Abstand genommen werden dürfte (vgl. VwGH vom 30.9.2004, Zl 2001/20/0140).Nach der Rechtsprechung des VwGH widerspräche lediglich diese Notwendigkeit der Annahme eines hinreichend geklärten Sachverhaltes mit der Folge, dass von einer mündlichen Verhandlung nicht Abstand genommen werden dürfte vergleiche VwGH vom 30.9.2004, Zl 2001/20/0140).

Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Der Beschwerdeführer hat den Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz am 14.04.2010 gestellt. Daher gelangen im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des AsylG 2005 vollumfänglich zur Anwendung.

III.3. Zu Spruchpunkt I:römisch drei.3. Zu Spruchpunkt I:

Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (idF des Art. 1 Abs.2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Der Asylgerichtshof schließt sich mit Abstandnahme einer mündlichen Verhandlung der Beurteilung der belangten Behörde an, indem er aufgrund der Aktenlage und den darin enthaltenen Stellungnahmen des rechtsfreundlichen Vertreters zu dem Schluss gelangt, dass es dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem gegenständlichen zweiten Rechtsgang bereits an der Grundvoraussetzung, konkret einer individuell gegen seine Person gerichteten Verfolgungssituation, mangelt. So reduziert sich das nunmehr explizit ins Treffen geführte Motiv für eine neuerliche Antragstellung ausschließlich auf dessen behaupteten schlechten psychischen Gesundheitszustand. Darüber hinausgehende Gründe im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention wurden demgegenüber nicht präsentiert. An diesem Faktum vermag auch der eingebrachte Beschwerdeschriftsatz nichts zu ändern.

Das Bundesasylamt hat die Ergebnisse seines ausführlichen Beweisverfahrens seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Der Asylgerichtshof sieht keine Gründe von der Beweiswürdigung der erstinstanzlichen Behörde abzuweichen.

Das erkennende Gericht vermag auch keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens zu erblicken. Der Beschwerdeführer wurde bereits mehrmals während seines gegenständlichen Rechtsganges zu diversen amtsärztlichen Untersuchungen beziehungsweise Einvernahmen geladen, jedoch blieb er, mit einer einzigen Ausnahme (vgl. Seiten 65 bis 69 des erstinstanzlichen Verwaltungsakts), sämtlichen Terminen unentschuldigt fern (vgl. Seiten 45, 145 und 373 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Dieser Umstand wiegt in casu umso schwerer, zumal die Ladungen nicht nur dem Genannten selbst, sondern auch dessen jeweiligen rechtsfreundlichen Vertreter nachweislich übermittelt worden sind (vgl. Seiten 43, 177 und 372 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Weshalb es dem Beschwerdeführer zwar möglich sein sollte, zum Teil völlig selbstständig zum Teil mit fremder Hilfe diverse andere Termine zeitgerecht wahrzunehmen, nicht jedoch jene, welche im unmittelbaren Zusammenhang mit seinem gegenständlichen zweiten Rechtsgang stehen, konnten weder er noch sein Anwalt schlüssig darlegen. So geht aus dem vorliegenden Patientenbrief des XXXX vom 19.04.2010 etwa hervor, dass der Beschwerdeführer jeweils am 06.04., 07.04., 08.04, 09.04., 10.04., 11.04., 13.04, 15.10. (gemeint offenbar 15.04.) und 19.04.2010 regelmäßig zur ambulanten Behandlung pünktlich erschienen ist. War er zu Beginn noch in Begleitung einer Vertrauensperson, verbesserte sich durch die verordnete Medikation dessen Zustandsbild so weit, dass er sich zuletzt sogar alleine aufgrund akuter Schlafprobleme zum Besuch der 4. Psychiatrischen Abteilung in der ob genannten fachmedizinischen Einrichtung entschloss (vgl. Seite 393 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Vor diesem Hintergrund scheint eine hinreichende Mobilität des Genannten, verbunden mit dem notwendigen Organisationsvermögen, in genügendem Maße vorhanden zu sein, um darauf basierend die Einhaltung der ihm von Seiten der belangten Behörde wiederholt aufgetragenen Untersuchungstermine zeitgerecht einhalten zu können. Die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Allgemeinen durchaus mobil ist, wird im Übrigen auch durch die Ausführungen in dessen Rechtsmittelschriftsatz bestätigt: Demnach habe letztgenannter seinen jüngsten ihm aufgetragenen Amtsarztbesuch primär deshalb versäumt, weil dieser den vereinbarten Zeitpunkt für ein Treffen mit seinem Begleiter schlichtweg vergessen hätte und deshalb gerade außer Haus gewesen sei, als ihn sein Freund in die Kanzlei seines Rechtsvertreters bringen habe wollen (vgl. Seite 465 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Vor dem Hintergrund der lückenlosen Einhaltung sämtlicher seiner privat vereinbarten Untersuchungstermine sieht es die erkennende Behörde somit als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer sowohl über die nötige zeitliche Koordination als auch über hinreichende physische wie psychische Mobilität verfügt, um zeitlich fixierte Ladungen einhalten zu können und sind weder aus dem erstinstanzlichen Akt noch aus den darin enthaltenen medizinischen Unterlagen oder dem Rechtsmittelschriftsatz irgendwelche Gründe ersichtlich, weshalb dem Genannten die Einhaltung der ihm erstinstanzlich aufgetragenen Gesprächsrespektive Amtsarzttermine objektiv unmöglich beziehungsweise unzumutbar sein sollten. Der Asylgerichtshof kommt daher in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Bundesasylamtes zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer bewusst sämtliche Ladungen der belangten Behörde ignoriert hat, um durch diese Vorgangsweise, in Kombination mit einer Reihe von Anträgen nach Ermittlungen der Österreichischen Botschaft vor Ort in dessen Heimatland, das Verfahren mutwillig zu verschleppen. Weshalb es ihm beispielsweise objektiv nicht möglich sein sollte, allenfalls unter tatkräftiger Mitwirkung seines Freundes von Suara oder seines rechtsfreundlichen Vertreters, ein Transportmittel derart zu organisieren, dass ihm die Einhaltung der Ladungstermine ohne Schwierigkeiten möglich ist, kann nicht nachvollzogen werden.Das erkennende Gericht vermag auch keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens zu erblicken. Der Beschwerdeführer wurde bereits mehrmals während seines gegenständlichen Rechtsganges zu diversen amtsärztlichen Untersuchungen beziehungsweise Einvernahmen geladen, jedoch blieb er, mit einer einzigen Ausnahme vergleiche Seiten 65 bis 69 des erstinstanzlichen Verwaltungsakts), sämtlichen Terminen unentschuldigt fern vergleiche Seiten 45, 145 und 373 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Dieser Umstand wiegt in casu umso schwerer, zumal die Ladungen nicht nur dem Genannten selbst, sondern auch dessen jeweiligen rechtsfreundlichen Vertreter nachweislich übermittelt worden sind vergleiche Seiten 43, 177 und 372 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Weshalb es dem Beschwerdeführer zwar möglich sein sollte, zum Teil völlig selbstständig zum Teil mit fremder Hilfe diverse andere Termine zeitgerecht wahrzunehmen, nicht jedoch jene, welche im unmittelbaren Zusammenhang mit seinem gegenständlichen zweiten Rechtsgang stehen, konnten weder er noch sein Anwalt schlüssig darlegen. So geht aus dem vorliegenden Patientenbrief des römisch 40 vom 19.04.2010 etwa hervor, dass der Beschwerdeführer jeweils am 06.04., 07.04., 08.04, 09.04., 10.04., 11.04., 13.04, 15.10. (gemeint offenbar 15.04.) und 19.04.2010 regelmäßig zur ambulanten Behandlung pünktlich erschienen ist. War er zu Beginn noch in Begleitung einer Vertrauensperson, verbesserte sich durch die verordnete Medikation dessen Zustandsbild so weit, dass er sich zuletzt sogar alleine aufgrund akuter Schlafprobleme zum Besuch der 4. Psychiatrischen Abteilung in der ob genannten fachmedizinischen Einrichtung entschloss vergleiche Seite 393 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Vor diesem Hintergrund scheint eine hinreichende Mobilität des Genannten, verbunden mit dem notwendigen Organisationsvermögen, in genügendem Maße vorhanden zu sein, um darauf basierend die Einhaltung der ihm von Seiten der belangten Behörde wiederholt aufgetragenen Untersuchungstermine zeitgerecht einhalten zu können. Die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Allgemeinen durchaus mobil ist, wird im Übrigen auch durch die Ausführungen in dessen Rechtsmittelschriftsatz bestätigt: Demnach habe letztgenannter seinen jüngsten ihm aufgetragenen Amtsarztbesuch primär deshalb versäumt, weil dieser den vereinbarten Zeitpunkt für ein Treffen mit seinem Begleiter schlichtweg vergessen hätte und deshalb gerade außer Haus gewesen sei, als ihn sein Freund in die Kanzlei seines Rechtsvertreters bringen habe wollen vergleiche Seite 465 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Vor dem Hintergrund der lückenlosen Einhaltung sämtlicher seiner privat vereinbarten Untersuchungstermine sieht es die erkennende Behörde somit als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer sowohl über die nötige zeitliche Koordination als auch über hinreichende physische wie psychische Mobilität verfügt, um zeitlich fixierte Ladungen einhalten zu können und sind weder aus dem erstinstanzlichen Akt noch aus den darin enthaltenen medizinischen Unterlagen oder dem Rechtsmittelschriftsatz irgendwelche Gründe ersichtlich, weshalb dem Genannten die Einhaltung der ihm erstinstanzlich aufgetragenen Gesprächsrespektive Amtsarzttermine objektiv unmöglich beziehungsweise unzumutbar sein sollten. Der Asylgerichtshof kommt daher in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Bundesasylamtes zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer bewusst sämtliche Ladungen der belangten Behörde ignoriert hat, um durch diese Vorgangsweise, in Kombination mit einer Reihe von Anträgen nach Ermittlungen der Österreichischen Botschaft vor Ort in dessen Heimatland, das Verfahren mutwillig zu verschleppen. Weshalb es ihm beispielsweise objektiv nicht möglich sein sollte, allenfalls unter tatkräftiger Mitwirkung seines Freundes von Suara oder seines rechtsfreundlichen Vertreters, ein Transportmittel derart zu organisieren, dass ihm die Einhaltung der Ladungstermine ohne Schwierigkeiten möglich ist, kann nicht nachvollzogen werden.

Hinsichtlich der einzigen wahrgenommenen Untersuchung am 30.04.2010 ist anzumerken, dass diese aufgrund massiver Kommunikationsprobleme zwischen dem mit der Erstellung einer gutachterlichen Stellungnahme betrauten Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, Dr. XXXX und dem Beschwerdeführer keine abschließende Beurteilung über dessen gesundheitlichen Status zuließ. So verständigte sich Letztgenannter, wie auch während seines gesamten ersten Rechtsganges, wenn überhaupt dann bloß in einer dem Gutachter unbekannten Sprache, vermutlich Ibo. In Ermangelung eines sprachkundigen Dolmetschers konnte die Untersuchung somit nicht zu einem erfolgreichen Ende geführt werden. Festgestellt wurde jedoch, dass es dem Genannten immerhin möglich war ohne Inanspruchnahme fremder Hilfe den Termin zeitgerecht wahrzunehmen respektive von Wien nach Niederösterreich zu reisen. Durch diesen Umstand wird die im Rechtsmittelschriftsatz neuerlich explizit erhobene Behauptung, wonach "ich nach wie vor nirgendwohin allein zu gehen in der Lage bin (Seite 465 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)", abermals zweifelsfrei widerlegt. Hervorhebenswert erscheint in diesem Zusammenhang auch das Faktum, dass es dem Beschwerdeführer laut Patientenbrief der 4. Psychiatrischen Abteilung des XXXX vom 19.04.2010 offenbar auch möglich war, in Englisch seine jeweiligen Befindlichkeiten auszudrücken und erfolgten diverse Therapiegespräche auch ohne Beisein eines Ibo - Dolmetschers (vgl. Seite 161 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).Hinsichtlich der einzigen wahrgenommenen Untersuchung am 30.04.2010 ist anzumerken, dass diese aufgrund massiver Kommunikationsprobleme zwischen dem mit der Erstellung einer gutachterlichen Stellungnahme betrauten Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, Dr. römisch 40 und dem Beschwerdeführer keine abschließende Beurteilung über dessen gesundheitlichen Status zuließ. So verständigte sich Letztgenannter, wie auch während seines gesamten ersten Rechtsganges, wenn überhaupt dann bloß in einer dem Gutachter unbekannten Sprache, vermutlich Ibo. In Ermangelung eines sprachkundigen Dolmetschers konnte die Untersuchung somit nicht zu einem erfolgreichen Ende geführt werden. Festgestellt wurde jedoch, dass es dem Genannten immerhin möglich war ohne Inanspruchnahme fremder Hilfe den Termin zeitgerecht wahrzunehmen respektive von Wien nach Niederösterreich zu reisen. Durch diesen Umstand wird die im Rechtsmittelschriftsatz neuerlich explizit erhobene Behauptung, wonach "ich nach wie vor nirgendwohin allein zu gehen in der Lage bin (Seite 465 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)", abermals zweifelsfrei widerlegt. Hervorhebenswert erscheint in diesem Zusammenhang auch das Faktum, dass es dem Beschwerdeführer laut Patientenbrief der 4. Psychiatrischen Abteilung des römisch 40 vom 19.04.2010 offenbar auch möglich war, in Englisch seine jeweiligen Befindlichkeiten auszudrücken und erfolgten diverse Therapiegespräche auch ohne Beisein eines Ibo - Dolmetschers vergleiche Seite 161 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).

Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer sämtliche ihm behördlicherseits eingeräumten Möglichkeiten, sein Asylbegehren vorzubringen respektive seine ins Treffen geführten gesundheitlichen Probleme einer fachärztlichen Verifikation zuzuführen, unentschuldigt nicht wahrgenommen respektive unter Vorspiegelung nicht vorhandener Englisch - Sprachkenntnisse diese verunmöglicht hat.

Soweit der rechtfreundlich vertretene Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittelschriftsatz die Auffassung vertritt, dass die belangte Behörde trotz beharrlichem Ignorierens diverser Ladungen dazu gehalten gewesen wäre, weitere Schritte zur Prüfung seiner Krankheit zu setzen, so ist ihm entgegenzuhalten, dass es ihm selbst in seiner Rolle als Asylwerber obliegt, nachvollziehbare Beweise für das objektive Unvermögen aktiv im Verfahren mitzuwirken zu erbringen. Weder hat dieser die Nichteinhaltung jener ihm und seinem Rechtsvertreter durch Ladung nachweislich persönlich zur Kenntnis gebrachten Untersuchungs- respektive Einvernahmetermine vor oder zumindest unmittelbar nach deren Versäumen entschuldigt noch durch Vorlage irgendwelcher Befunde oder anderer Beweismittel in schlüssiger Weise dargelegt, weshalb er an der Wahrnehmung seiner Mitwirkungspflichten tatsächlich gehindert gewesen sein sollte. In diesem Zusammenhang ist insbesondere anzumerken, dass der jüngste und aktuellste vorgelegte Beleg für die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers in Form eines depressiven Zustandsbild mit synthym wahnhafter Symptomatik - F32.3, ein "Vorläufiger Ambulanter Patientenbrief" der XXXX, datiert vom 19.04.2010 (vgl. Seite 393 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes), beziehungsweise ein Rezept datiert vom 26.05.2010 ist und seither keine weiteren medizinischen Unterlagen präsentiert worden sind.Soweit der rechtfreundlich vertretene Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittelschriftsatz die Auffassung vertritt, dass die belangte Behörde trotz beharrlichem Ignorierens diverser Ladungen dazu gehalten gewesen wäre, weitere Schritte zur Prüfung seiner Krankheit zu setzen, so ist ihm entgegenzuhalten, dass es ihm selbst in seiner Rolle als Asylwerber obliegt, nachvollziehbare Beweise für das objektive Unvermögen aktiv im Verfahren mitzuwirken zu erbringen. Weder hat dieser die Nichteinhaltung jener ihm und seinem Rechtsvertreter durch Ladung nachweislich persönlich zur Kenntnis gebrachten Untersuchungs- respektive Einvernahmetermine vor oder zumindest unmittelbar nach deren Versäumen entschuldigt noch durch Vorlage irgendwelcher Befunde oder anderer Beweismittel in schlüssiger Weise dargelegt, weshalb er an der Wahrnehmung seiner Mitwirkungspflichten tatsächlich gehindert gewesen sein sollte. In diesem Zusammenhang ist insbesondere anzumerken, dass der jüngste und aktuellste vorgelegte Beleg für die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers in Form eines depressiven Zustandsbild mit synthym wahnhafter Symptomatik - F32.3, ein "Vorläufiger Ambulanter Patientenbrief" der römisch 40 , datiert vom 19.04.2010 vergleiche Seite 393 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes), beziehungsweise ein Rezept datiert vom 26.05.2010 ist und seither keine weiteren medizinischen Unterlagen präsentiert worden sind.

Für den Asylgerichtshof bestehen sohin keine Zweifel, dass der Beschwerdeführer umfassend Gelegenheit hatte, seine Fluchtgründe beziehungsweise Krankengeschichte ausreichend darzustellen. Eine allenfalls fehlende Konkretisierung seiner Motive für die Folgeantragstellung kann nicht auf ein mangelhaftes Verfahren zurückgeführt werden, sondern darauf, dass er die ihm zukommende Mitwirkungspflicht ohne schlüssige Darlegung von Rechtfertigungsgründen ignoriert hat.

Basierend auf der aktenmäßigen Stellungnahme des Chefärztlichen Dienstes vom 01.12.2010 ist davon auszugehen, dass dem Genannten im Falle seiner Rückführung in sein Heimatland die ihm zur Therapie seines Krankheitsbildes in Österreich verordneten Präparate respektive von der Wirkungsweise vergleichbare Arzneimittel weiterhin uneingeschränkt zur Verfügung stehen werden. Des Weiteren wird eine Gesprächstherapie in dessen Muttersprache ohne Beiziehung eines Dolmetschers für erfolgversprechender als die bisherigen im Bundesgebiet angewandten Behandlungsmethoden gewertet (vgl. Seite 373 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).Basierend auf der aktenmäßigen Stellungnahme des Chefärztlichen Dienstes vom 01.12.2010 ist davon auszugehen, dass dem Genannten im Falle seiner Rückführung in sein Heimatland die ihm zur Therapie seines Krankheitsbildes in Österreich verordneten Präparate respektive von der Wirkungsweise vergleichbare Arzneimittel weiterhin uneingeschränkt zur Verfügung stehen werden. Des Weiteren wird eine Gesprächstherapie in dessen Muttersprache ohne Beiziehung eines Dolmetschers für erfolgversprechender als die bisherigen im Bundesgebiet angewandten Behandlungsmethoden gewertet vergleiche Seite 373 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).

In Bezug auf die Behandlungsmöglichkeiten in Nigeria ist auf die obgenannten aktuellen Länderberichte zu verweisen, welche eine ausreichende Zahl fachmedizinischer Einrichtungen in Kombination mit einschlägig geschultem Personal ausweisen. Darauf basierend ist in diesem Zusammenhang für den erkennenden Asylgerichtshof keinerlei Notwendigkeit für die im Rechtsmittelschriftsatz geforderten weiterführenden Erhebungen erkennbar.

Insgesamt sind somit die eingangs beschriebenen Voraussetzungen für eine Asylgewährung im gegenständlichen Fall nicht erfüllt und darf an dieser Stelle nochmals auf das Fehlen einer konkret gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfolgung hingewiesen werden.

III.4. Zu Spruchpunkt II:römisch drei.4. Zu Spruchpunkt II:

Gemäß § 8 Abs.1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

Im Sinne der Judikatur des EGMR und jener des darauf in seiner Rechtssprechung Bezug nehmenden VwGH - vgl. etwa VwGH vom 23.09.2004, Zl. 2004/21/0134 mit weiteren Nachweisen - hat die entsprechende Prüfung von Refoulementschutz dahingehend zu erfolgen, ob im Herkunftsstaat des Antragstellers eine derart extreme Gefahrenlage herrscht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße droht, sodass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene.Im Sinne der Judikatur des EGMR und jener des darauf in seiner Rechtssprechung Bezug nehmenden VwGH - vergleiche etwa VwGH vom 23.09.2004, Zl. 2004/21/0134 mit weiteren Nachweisen - hat die entsprechende Prüfung von Refoulementschutz dahingehend zu erfolgen, ob im Herkunftsstaat des Antragstellers eine derart extreme Gefahrenlage herrscht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße droht, sodass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erschiene.

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den der Fremde abgeschoben werden soll, genügt nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH (vgl. E. vom 01.07.1999, Zl. 97/21/0804; E. vom 09.05.2003, Zl. 1998/18/0317) nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde.Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den der Fremde abgeschoben werden soll, genügt nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH vergleiche E. vom 01.07.1999, Zl. 97/21/0804; E. vom 09.05.2003, Zl. 1998/18/0317) nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde.

Eine allgemeine jeden gleichermaßen betreffende Gefährdung im Falle einer Überstellung nach Nigeria ist den Feststellungen nicht zu entnehmen. Auch speziell den Beschwerdeführer betreffende außergewöhnliche Umstände liegen nicht vor.

Soweit der Beschwerdeführer in seinem nunmehr zweiten Rechtsgang zentral seine gesundheitlichen Probleme in Form eines depressiven Zustandsbild mit synthym wahnhafter Symptomatik als Gründe für seine Folgeantragstellung angibt, ist zunächst auf die unter III.4 dargestellten Ausführungen zu verweisen.Soweit der Beschwerdeführer in seinem nunmehr zweiten Rechtsgang zentral seine gesundheitlichen Probleme in Form eines depressiven Zustandsbild mit synthym wahnhafter Symptomatik als Gründe für seine Folgeantragstellung angibt, ist zunächst auf die unter römisch drei.4 dargestellten Ausführungen zu verweisen.

Demnach sind die für die effiziente Therapie seiner psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung notwendigen Arzneimittel in Nigeria ebenso generell und im hinreichenden Maße verfügbar, wie entsprechende fachmedizinische Einrichtungen in Form von staatlichen wie auch privaten Spezialkliniken (vgl. Seiten 373 sowie 438 bis 441 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Vor dem Hintergrund der ständigen EGMR - Rechtsprechung ist es in diesem Zusammenhang unerheblich, inwieweit die im Heimatland vorhandenen Behandlungsmethoden westeuropäische Qualitätskriterien erfüllen, beziehungsweise inwieweit diese mit einem Kostenbeitrag verbunden sind oder nicht.Demnach sind die für die effiziente Therapie seiner psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung notwendigen Arzneimittel in Nigeria ebenso generell und im hinreichenden Maße verfügbar, wie entsprechende fachmedizinische Einrichtungen in Form von staatlichen wie auch privaten Spezialkliniken vergleiche Seiten 373 sowie 438 bis 441 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Vor dem Hintergrund der ständigen EGMR - Rechtsprechung ist es in diesem Zusammenhang unerheblich, inwieweit die im Heimatland vorhandenen Behandlungsmethoden westeuropäische Qualitätskriterien erfüllen, beziehungsweise inwieweit diese mit einem Kostenbeitrag verbunden sind oder nicht.

Dass die nunmehr geltend gemachten gesundheitlichen Probleme in irgendeiner Form ein lebensbedrohliches Ausmaß erreichen würden, wurde weder behauptet noch lassen sich anhand der in diesem Kontext präsentierten Unterlagen irgendwelche Rückschlüsse in diese Richtung ziehen. Vielmehr wird in den vorgelegten Vorläufigen Ambulanten Patientenbriefen vom 06.04. respektive 19.04.2010 eine Eigen - oder Fremdgefährdung zum Untersuchungszeitpunkt dezidiert ausgeschlossen und wurde in dem jüngsten der beiden Schreiben sogar eine Verbesserung des Zustandsbildes diagnostiziert. Die Voraussetzungen für eine stationäre Aufnahme waren demnach zu keinem Zeitpunkt gegeben respektive wurden vom Beschwerdeführer dezidiert verweigert und erfolgte die Behandlung bisher ausschließlich ambulant (vgl. Seite 393 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).Dass die nunmehr geltend gemachten gesundheitlichen Probleme in irgendeiner Form ein lebensbedrohliches Ausmaß erreichen würden, wurde weder behauptet noch lassen sich anhand der in diesem Kontext präsentierten Unterlagen irgendwelche Rückschlüsse in diese Richtung ziehen. Vielmehr wird in den vorgelegten Vorläufigen Ambulanten Patientenbriefen vom 06.04. respektive 19.04.2010 eine Eigen - oder Fremdgefährdung zum Untersuchungszeitpunkt dezidiert ausgeschlossen und wurde in dem jüngsten der beiden Schreiben sogar eine Verbesserung des Zustandsbildes diagnostiziert. Die Voraussetzungen für eine stationäre Aufnahme waren demnach zu keinem Zeitpunkt gegeben respektive wurden vom Beschwerdeführer dezidiert verweigert und erfolgte die Behandlung bisher ausschließlich ambulant vergleiche Seite 393 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).

Darauf basierend ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass die in vorliegendem Fall vom Beschwerdeführer geltend gemachten Erkrankungen im Hinblick auf den Schutzumfang des Art. 3 EMRK nicht eine derartige Intensität erreichen, dass sie einer Ausweisung entgegenstehen würden. Der Verfassungsgerichtshof erkannte hinsichtlich der Umstände, unter denen etwa gesundheitliche Probleme einer Außerlandesschaffung eines Fremden im Sinne des Art. 3 EMRK entgegenstehen könnten, mit Verweis auf die ständige Judikatur des EGMR in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9, "dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07-9)."Darauf basierend ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass die in vorliegendem Fall vom Beschwerdeführer geltend gemachten Erkrankungen im Hinblick auf den Schutzumfang des Artikel 3, EMRK nicht eine derartige Intensität erreichen, dass sie einer Ausweisung entgegenstehen würden. Der Verfassungsgerichtshof erkannte hinsichtlich der Umstände, unter denen etwa gesundheitliche Probleme einer Außerlandesschaffung eines Fremden im Sinne des Artikel 3, EMRK entgegenstehen könnten, mit Verweis auf die ständige Judikatur des EGMR in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9, "dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt vergleiche Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07-9)."

Sämtliche dieser Voraussetzungen wurden von der Erstbehörde hinreichend geprüft und ergaben sich auch im Rechtsmittelverfahren im Falle einer Rückführung des Genannten in sein Heimatland, keinerlei Zweifel an einer verfassungskonformen Vorgangsweise, insbesondere in Hinblick auf Art. 3 EMRK.Sämtliche dieser Voraussetzungen wurden von der Erstbehörde hinreichend geprüft und ergaben sich auch im Rechtsmittelverfahren im Falle einer Rückführung des Genannten in sein Heimatland, keinerlei Zweifel an einer verfassungskonformen Vorgangsweise, insbesondere in Hinblick auf Artikel 3, EMRK.

Der Beschwerdeführer behauptet oder bescheinigt auch keinen sonstigen auf ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand", der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte.Der Beschwerdeführer behauptet oder bescheinigt auch keinen sonstigen auf ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand", der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG darstellen könnte.

Im Fall des Beschwerdeführers, einem ledigen und arbeitsfähigen jungen Mann, ist nicht zuletzt basierend auf den bestehenden medizinischen Einrichtungen und Behandlungsmöglichkeiten und seiner im ersten Rechtsgang explizit angeführten Tätigkeit im Bauwesen nicht davon auszugehen, dass dieser bei einer Rückkehr in seine Heimat dauerhaft in eine Existenz bedrohende und ausweglose Lage gerät, die als unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK zu bezeichnen wäre. Vor diesem Hintergrund sind aus heutiger Sicht keinerlei Gründe erkennbar, weshalb es dem Beschwerdeführer objektiv nicht möglich sein sollte, seinen Lebensunterhalt durch die Annahme diverser Hilfstätigkeiten zu bestreiten. Die grundlegenden Existenzbedürfnisse erscheinen solcherart nicht gefährdet und würde der Genannte im Falle der Abschiebung in keine aussichtslose Lage geraten.Im Fall des Beschwerdeführers, einem ledigen und arbeitsfähigen jungen Mann, ist nicht zuletzt basierend auf den bestehenden medizinischen Einrichtungen und Behandlungsmöglichkeiten und seiner im ersten Rechtsgang explizit angeführten Tätigkeit im Bauwesen nicht davon auszugehen, dass dieser bei einer Rückkehr in seine Heimat dauerhaft in eine Existenz bedrohende und ausweglose Lage gerät, die als unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK zu bezeichnen wäre. Vor diesem Hintergrund sind aus heutiger Sicht keinerlei Gründe erkennbar, weshalb es dem Beschwerdeführer objektiv nicht möglich sein sollte, seinen Lebensunterhalt durch die Annahme diverser Hilfstätigkeiten zu bestreiten. Die grundlegenden Existenzbedürfnisse erscheinen solcherart nicht gefährdet und würde der Genannte im Falle der Abschiebung in keine aussichtslose Lage geraten.

Hinsichtlich der im Rechtsmittelschriftsatz geäußerten Befürchtungen, im Falle seiner Abschiebung nach Nigeria aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilung im Zusammenhang mit einem Drogendelikt, von den staatlichen Behörden unmittelbar nach der Ankunft festgenommen und für unbestimmte Zeit inhaftiert zu werden, ist auszuführen, dass es sich hiebei ausschließlich um durch keinerlei Beweismittel untermauerte Vermutungen handelt. Weshalb der rechtsfreundliche Vertreter die ihm behauptetermaßen diesbezüglich bekannten Länderfeststellungen mit Stand April 2010 weder auszugsweise noch in Bezug auf deren Quelle trotz deren angeblichen Beweiskraft zitieren sollte, lässt der Beschwerdeschriftsatz offen und wird dieses Vorbringen, welches im Übrigen die Verschwiegenheitspflicht österreichischer Behörden sowie das im Verfassungsrang befindliche Datenschutzgesetz völlig unberücksichtigt lässt, als reine Schutzbehauptung gewertet. Die bloße Befragung von abgeschobenen Personen nach deren Ankunft durch die nigerianische Immigrations - respektive Drogenbehörde allein für sich genommen stellt jedenfalls weder ein Indiz in diese Richtung dar noch erscheint eine derartige Vorgangsweise ohne Hinzutreten weiterer Faktoren aus menschenrechtlicher Sicht bedenklich.

III.5. Zu Spruchpunkt III:römisch drei.5. Zu Spruchpunkt III:

Gemäß § 10 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei ist insbesondere auf die in § 10 Abs. 2 Z 2 lit. a. - h. AsylG 2005, BGBl. Nr. 100/2005 idF BGBl. I. Nr. 135/2009 angeführten Kriterien Bedacht zu nehmen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei ist insbesondere auf die in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, - h. AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 135 aus 2009, angeführten Kriterien Bedacht zu nehmen.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist erkennbar, dass etwa ab einem 10-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen überwiegen (VwGH vom 09.05.2003,

Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt etwa für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (VwGH vom 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124), andererseits erwies sich in einem Fall eine Ausweisung nach achtjährigem Aufenthalt (vier Jahre als Asylwerber und vier weitere Jahre illegaler Aufenthalt) samt langjähriger Beschäftigung angesichts des Fehlens kernfamiliärer Bindungen in Österreich als zulässig (VwGH vom 08.11.2006, Zl. 2006/18/0316).

Im konkreten Fall kommt dem Beschwerdeführer weder ein solches Aufenthaltsrecht zu, noch konnte festgestellt werden, dass der Genannte im Fall seiner Ausweisung in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Privat- und Familienleben verletzt würde. Vielmehr wurde gegen diesen aufgrund dessen strafrechtlichen Verurteilung bereits ein Ausweisungsverfahren eingeleitet (siehe FI - Ausdruck vom 11.01.2011).

Der Beschwerdeführer verfügt nach eigenen Angaben über keine verwandtschaftlichen Beziehungen im Bundesgebiet und ist ledig (siehe ZMR- und GVS-Ausdruck vom 09.12. respektive 25.10.2010), sodass schon kein Eingriff in ein Familienleben vorliegt.

Im Hinblick auf das in Österreich entstandene Privatleben des Beschwerdeführers ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass dieser erst seit April 2009 und somit lediglich seit knapp zwei Jahren in Österreich aufhältig ist bzw. während dieses kurzen Aufenthaltes keine ausreichenden Verfestigungs- oder Integrationstatbestände verwirklicht wurden. Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR (an welcher sich die Judikatur des VwGH orientiert) ist die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich sohin definitiv als kurz zu bezeichnen, so dass ohne Hinzukommen "außergewöhnlicher Umstände", ein Eingriff in sein in Österreich entstandenes Recht auf ein Privatleben, insbesondere vor dem Hintergrund seiner rechtskräftigen Verurteilung gemäß §§ 27 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 SMG jedenfalls als gerechtfertigt anzusehen ist.Im Hinblick auf das in Österreich entstandene Privatleben des Beschwerdeführers ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass dieser erst seit April 2009 und somit lediglich seit knapp zwei Jahren in Österreich aufhältig ist bzw. während dieses kurzen Aufenthaltes keine ausreichenden Verfestigungs- oder Integrationstatbestände verwirklicht wurden. Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR (an welcher sich die Judikatur des VwGH orientiert) ist die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich sohin definitiv als kurz zu bezeichnen, so dass ohne Hinzukommen "außergewöhnlicher Umstände", ein Eingriff in sein in Österreich entstandenes Recht auf ein Privatleben, insbesondere vor dem Hintergrund seiner rechtskräftigen Verurteilung gemäß Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, SMG jedenfalls als gerechtfertigt anzusehen ist.

Der EGMR bringt im Urteil vom 31.07.2008, Zahl 265/07 (OMOREGIE gegen Norwegen) zum Ausdruck, dass es bei der Prüfung der Zulässigkeit der Ausweisung stets auch um die Frage der Bindungen des Genannten zu seinem Heimatland im Vergleich zu jenen im Gastland geht. In diesem Zusammenhang ist beachtlich, dass einem knapp zwei Jahre währenden Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet ein 24 - jähriger Aufenthalt in Nigeria gegenübersteht.

Zudem war der Beschwerdeführer nur aufgrund der letztlich ungerechtfertigten Asylantragstellung lediglich zum vorläufigen Aufenthalt in Österreich berechtigt, sodass das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens im Vergleich zum privaten Interesse am Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nicht zuletzt angesichts dessen strafrechtlichen Verurteilung überwiegt und ein Eingriff in sein Privatleben durch die ständige Judikatur des EGMR gedeckt ist.

Es liegen daher insgesamt betrachtet keine Gründe im Sinne des § 10 Abs. 2 AsylG vor, die einer Ausweisung entgegenstehen. Die Ausweisungsentscheidung der belangten Behörde steht somit in Einklang mit den gesetzlichen Voraussetzungen und war somit zu bestätigen.Es liegen daher insgesamt betrachtet keine Gründe im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, AsylG vor, die einer Ausweisung entgegenstehen. Die Ausweisungsentscheidung der belangten Behörde steht somit in Einklang mit den gesetzlichen Voraussetzungen und war somit zu bestätigen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung, Behandlungsmöglichkeiten, EMRK, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, psychische Störung, strafrechtliche Verurteilung, vorläufige Aufenthaltsberechtigung

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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