TE AsylGH Erkenntnis 2011/3/7 A5 416472-1/2010

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Veröffentlicht am 07.03.2011
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Spruch

A5 416.472-1/2010/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX alias XXXX alias XXXX, Staatsangehörige von Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.11.2010, Zl. 10 04.139-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , Staatsangehörige von Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.11.2010, Zl. 10 04.139-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

I.1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 14.5.2010 gemäß § 3 AsylG 2005 abgewiesen, ihr den Status der Asylberechtigten ebenso wie den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt und diese Entscheidung mit einer Ausweisung verbunden.römisch eins.1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 14.5.2010 gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 abgewiesen, ihr den Status der Asylberechtigten ebenso wie den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt und diese Entscheidung mit einer Ausweisung verbunden.

I.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde.römisch eins.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde.

I.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist gemäß § 41 Abs. 7 AsylG aufgrund des als geklärt anzusehenden Sachverhaltes unterblieben.römisch eins.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG aufgrund des als geklärt anzusehenden Sachverhaltes unterblieben.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Zur Person der Beschwerdeführerin und seinen Fluchtgründenrömisch zwei.1. Zur Person der Beschwerdeführerin und seinen Fluchtgründen

II.1.1. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Nigeria, ihre Identität konnte in Ermangelung der Vorlage unbedenklicher Dokumente nicht festgestellt werden. Die Genannte reiste am14.5.2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.römisch zwei.1.1. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Nigeria, ihre Identität konnte in Ermangelung der Vorlage unbedenklicher Dokumente nicht festgestellt werden. Die Genannte reiste am14.5.2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.

II.1.2. Am Tag der Antragstellung wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin gemäß § 19 AsylG von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung unterzogen. Dabei gab sie an, den Namen XXXX zu tragen und führte weiters aus, vor ihrer Eheschließung den Nachnamen XXXX getragen zu haben. Als letzten Wohnort in Nigeria vor der Ausreise führte sie eine näher bezeichnete Adresse in XXXX, ins Treffen und gab weiters zu Protokoll, in ihrer Heimat, neben ihrem Ehemann und ihren Eltern, drei Brüder und zwei Schwestern zu haben.römisch zwei.1.2. Am Tag der Antragstellung wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 19, AsylG von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung unterzogen. Dabei gab sie an, den Namen römisch 40 zu tragen und führte weiters aus, vor ihrer Eheschließung den Nachnamen römisch 40 getragen zu haben. Als letzten Wohnort in Nigeria vor der Ausreise führte sie eine näher bezeichnete Adresse in römisch 40 , ins Treffen und gab weiters zu Protokoll, in ihrer Heimat, neben ihrem Ehemann und ihren Eltern, drei Brüder und zwei Schwestern zu haben.

Befragt zu ihrer Reiseroute hielt die Genannte fest, sie habe ihre Heimat, ausgehend von XXXX, mit dem Schiff verlassen und sei nach rund dreiwöchiger Reise, während derer sie sich versteckt gehalten habe, in einem ihr unbekannten Land angekommen. Von dort sei die nunmehrige Beschwerdeführerin mit einem kleinen Transporter und einem Zug weitergereist, bis sie in Österreich angekommen wäre. Im Zusammenhang mit ihren Fluchtgründen gab sie an, dass sie von ihrem Vater gezwungen worden wäre, ihren jetziger Ehemann im Jahr 2005 oder 2006 zu heiraten, da dieser zuvor stets ihr Schulgeld bezahlt habe. Sie sei diese Ehe gegen ihren Willen eingegangen und bei XXXX, der schon über sechzig Jahre alt wäre, eingezogen. Die Beschwerdeführerin betonte, sie wäre bereits dessen fünfte Ehefrau gewesen und zur Beschneidung gezwungen worden. Wenn sie in der Nacht geschrien habe, sei sie von ihrem Mann verprügelt worden und habe sie ihn schließlich im Jahr 2010 verlassen.Befragt zu ihrer Reiseroute hielt die Genannte fest, sie habe ihre Heimat, ausgehend von römisch 40 , mit dem Schiff verlassen und sei nach rund dreiwöchiger Reise, während derer sie sich versteckt gehalten habe, in einem ihr unbekannten Land angekommen. Von dort sei die nunmehrige Beschwerdeführerin mit einem kleinen Transporter und einem Zug weitergereist, bis sie in Österreich angekommen wäre. Im Zusammenhang mit ihren Fluchtgründen gab sie an, dass sie von ihrem Vater gezwungen worden wäre, ihren jetziger Ehemann im Jahr 2005 oder 2006 zu heiraten, da dieser zuvor stets ihr Schulgeld bezahlt habe. Sie sei diese Ehe gegen ihren Willen eingegangen und bei römisch 40 , der schon über sechzig Jahre alt wäre, eingezogen. Die Beschwerdeführerin betonte, sie wäre bereits dessen fünfte Ehefrau gewesen und zur Beschneidung gezwungen worden. Wenn sie in der Nacht geschrien habe, sei sie von ihrem Mann verprügelt worden und habe sie ihn schließlich im Jahr 2010 verlassen.

Der Beschwerdeführerin wurde vorgehalten, dass ihr Fingerabdruckvergleich einen Voraufenthalt in Frankreich im Jahr 2004 ergeben hätte. Dazu meinte sie, sie habe sich ein oder zwei Jahre lang in Paris aufgehalten und dort im Haus einer Freundin gelebt, die aberzwischenzeitlich nicht mehr dort wohnte. Die Genannte behauptete weiters, sie hätte Frankreich im Jahr 2004 verlassen, und sei aufgrund des Verschwindens ihrer Freundin, ohne die sie sich nicht mehr ernähren hätte können, nach Nigeria zurückgekehrt. Beweise für ihre Rückkehr und einen weiteren Aufenthalt in Nigeria hätte sie nicht und betonte sie, nicht aus Frankreich abgeschoben worden zu sein. Sie fürchte sich vor ihrem Mann XXXX.Der Beschwerdeführerin wurde vorgehalten, dass ihr Fingerabdruckvergleich einen Voraufenthalt in Frankreich im Jahr 2004 ergeben hätte. Dazu meinte sie, sie habe sich ein oder zwei Jahre lang in Paris aufgehalten und dort im Haus einer Freundin gelebt, die aberzwischenzeitlich nicht mehr dort wohnte. Die Genannte behauptete weiters, sie hätte Frankreich im Jahr 2004 verlassen, und sei aufgrund des Verschwindens ihrer Freundin, ohne die sie sich nicht mehr ernähren hätte können, nach Nigeria zurückgekehrt. Beweise für ihre Rückkehr und einen weiteren Aufenthalt in Nigeria hätte sie nicht und betonte sie, nicht aus Frankreich abgeschoben worden zu sein. Sie fürchte sich vor ihrem Mann römisch 40 .

II.1.3. Das Bundesasylamt veranlasste Recherchen über den festgestellten Voraufenthalt der nunmehrigen Beschwerdeführerin in Frankreich und wurde seitens des zuständigen französischen Ministeriums mit Schreiben vom 28.5.2010 darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Genannte unter dem Namen XXXX in Frankreich am 30.7.2001 einen Asylantrag gestellt habe, der am 15.11.2005 abgewiesen worden wäre.römisch zwei.1.3. Das Bundesasylamt veranlasste Recherchen über den festgestellten Voraufenthalt der nunmehrigen Beschwerdeführerin in Frankreich und wurde seitens des zuständigen französischen Ministeriums mit Schreiben vom 28.5.2010 darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Genannte unter dem Namen römisch 40 in Frankreich am 30.7.2001 einen Asylantrag gestellt habe, der am 15.11.2005 abgewiesen worden wäre.

II.1.4. Das Bundesasylamt führte am 20.10.2010 eine niederschriftliche Einvernahme mit der nunmehrigen Beschwerdeführerin durch, in deren Rahmen die Genannte neuerlich behauptete, aus XXXX zu stammen und dort in den Jahren 1991 bis 1996 die Schule besucht zu haben, wobei für das Schulgeld ein Freund ihres Vaters namens XXXX aufgekommen wäre. Im Jahr 2005 hätte sie auf Wunsch ihrer Eltern und gegen ihren eigenen Willen diesen Mann geheiratet und wäre zu ihm gezogen. Sie bekräftigte, ihr ganzes Leben zunächst bei ihren Eltern und später bei ihrem Mann, der Geschäften in der Autoersatzteilbranche nachgegangen wäre, gelebt zu haben. Vor ihrer Eheschließung sei sie zur Beschneidung und von ihrem Mann zu regelmäßigem Sex gezwungen worden. Sie habe drei Fehlgeburten erlitten und bei jedem Geschlechtsverkehr laut geschrien. Daraufhin hätte ihr Mann sie zu einer weiteren Beschneidung zwingen wollen. Dazu sei die nunmehrige Beschwerdeführerin aber nicht bereit gewesen und sei von ihrem Mann deshalb auch geschlagen worden, wobei sie auch einen Zahn verloren habe. Ihr Vater hätte für ihre Probleme kein Verständnis gezeigt und darauf bestanden, dass sie zu ihrem Mann zurückkehre. Befragt zu ihrem Voraufenthalt in Frankreich betonte die Beschwerdeführerin im Jahr 2004 in das genannte Land gegangen und im Jahr 2005 wieder nach Nigeria zurückgekehrt zu sein. Eine Frau habe sie nach Frankreich mitgenommen, sie hätte in deren Geschäft arbeiten sollen, wobei sich später herausgestellt habe, dass sie für die Genannte als Prostituierte tätig werden hätte sollen. Nach zwei Monaten sei die Beschwerdeführerin davon gelaufen, habe zunächst bei einer Frau gewohnt und sich dann an das XXXX gewandt. Im Jahr ihrer Heirat, 2005, wäre sie nach Nigeria zurückgekehrt.römisch zwei.1.4. Das Bundesasylamt führte am 20.10.2010 eine niederschriftliche Einvernahme mit der nunmehrigen Beschwerdeführerin durch, in deren Rahmen die Genannte neuerlich behauptete, aus römisch 40 zu stammen und dort in den Jahren 1991 bis 1996 die Schule besucht zu haben, wobei für das Schulgeld ein Freund ihres Vaters namens römisch 40 aufgekommen wäre. Im Jahr 2005 hätte sie auf Wunsch ihrer Eltern und gegen ihren eigenen Willen diesen Mann geheiratet und wäre zu ihm gezogen. Sie bekräftigte, ihr ganzes Leben zunächst bei ihren Eltern und später bei ihrem Mann, der Geschäften in der Autoersatzteilbranche nachgegangen wäre, gelebt zu haben. Vor ihrer Eheschließung sei sie zur Beschneidung und von ihrem Mann zu regelmäßigem Sex gezwungen worden. Sie habe drei Fehlgeburten erlitten und bei jedem Geschlechtsverkehr laut geschrien. Daraufhin hätte ihr Mann sie zu einer weiteren Beschneidung zwingen wollen. Dazu sei die nunmehrige Beschwerdeführerin aber nicht bereit gewesen und sei von ihrem Mann deshalb auch geschlagen worden, wobei sie auch einen Zahn verloren habe. Ihr Vater hätte für ihre Probleme kein Verständnis gezeigt und darauf bestanden, dass sie zu ihrem Mann zurückkehre. Befragt zu ihrem Voraufenthalt in Frankreich betonte die Beschwerdeführerin im Jahr 2004 in das genannte Land gegangen und im Jahr 2005 wieder nach Nigeria zurückgekehrt zu sein. Eine Frau habe sie nach Frankreich mitgenommen, sie hätte in deren Geschäft arbeiten sollen, wobei sich später herausgestellt habe, dass sie für die Genannte als Prostituierte tätig werden hätte sollen. Nach zwei Monaten sei die Beschwerdeführerin davon gelaufen, habe zunächst bei einer Frau gewohnt und sich dann an das römisch 40 gewandt. Im Jahr ihrer Heirat, 2005, wäre sie nach Nigeria zurückgekehrt.

Über Vorhalt des Rechercheergebnisses bezüglich ihres Voraufenthaltes in Frankreich bestritt die Beschwerdeführerin, im Jahr 2001 dort gewesen zu sein. Bereits am Flughafen hätte ihre Reise geendet, man habe ihr Fingerabdrücke genommen und sie nach Asylantragstellung noch im Jahr 2001 in ihre Heimat zurückgeschickt. Erst im Jahr 2004 sei sie neuerlich nach Frankreich gekommen. Nachdem ihr Mann sehr bekannt und böse wäre, habe sie sich in ihrer Heimat an niemanden um Hilfe wenden können. Im Fall ihrer Rückkehr befürchte sie, von ihrem Mann getötet werden zu können.

Abschließend klagte die Beschwerdeführerin über Zahnschmerzen und verwies auf eine im Unterleibsbereich bestehende Infektion, als deren Folge sie beim Urinieren Probleme habe. Bezüglich ihrer Lebenssituation in Österreich hielt die Genannte fest, von der Grundversorgung zu leben, zur Kirche zu gehen und im Quartier einmal die Woche an einem Deutschunterricht teilzunehmen. Im Rahmen der Einvernahme wurden der Beschwerdeführerin Feststellungen zur Lage der Frauen in Nigeria zur Kenntnis gebracht.

II.1.5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von internationalem Schutz ab und erkannte der Genannten weder den Status einer Asylberechtigten noch jenen einer subsidiär Schutzberechtigten zu. Sie verband die Entscheidung mit einer Ausweisung.römisch zwei.1.5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von internationalem Schutz ab und erkannte der Genannten weder den Status einer Asylberechtigten noch jenen einer subsidiär Schutzberechtigten zu. Sie verband die Entscheidung mit einer Ausweisung.

Festgestellt wurde, dass die Genannte nach ihrer Rückkehr aus Frankreich mit einem wesentlich älteren Mann verheiratet worden wäre und aus Nigeria aufgrund ihrer Angst vor einer weiteren Beschneidung und wegen des für sie unerträglich erscheinenden Ehelebens ausgereist sei. Dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat keinen Schutz vor ihrem Ehemann finden hätte können, sei nicht feststellbar, von unter den Flüchtlingsbegriff der GFK zu subsumierenden Verfolgungstatbeständen sei ebenfalls nicht auszugehen. Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung diverse Berichte zur Lage von Frauen in Nigeria zugrunde und betonte, dass es sich bei den behaupteten Übergriffen durch den Ehemann um Verfolgungshandlungen von Privaten handeln würde, sich jedoch aus den Länderfeststellungen keine Anhaltspunkte für eine staatliche Schutzunfähigkeit oder Schutzunwilligkeit ergäbe. Die Betroffene hätte zudem die Möglichkeit gehabt, sich den geschilderten Problemen durch Änderung des Aufenthaltsortes innerhalb ihres Heimatstaates zu entziehen bzw. sich an staatliche Einrichtungen um Hilfe zu wenden. Eine Hilfestellung sei zudem auch von den vor Ort tätigen nichtstaatlichen Organisationen zu erwarten gewesen.

Im Zusammenhang mit der Nichtzuerkennung subsidiären Schutzes führte die belangte Behörde weiters aus, dass die Beschwerdeführerin keine "außergewöhnlichen Umstände" verwirkliche, die eine Abschiebung im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 50 FPG unzulässig machten. Die belangte Behörde verwies in diesem Zusammenhang auf die im Bescheid getroffenen Feststellungen zur Frage der Grundversorgung und der Situation von Rückkehrern, aus denen sich kein Hinweis darauf ergäbe, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr keine Lebensgrundlage mehr hätte.Im Zusammenhang mit der Nichtzuerkennung subsidiären Schutzes führte die belangte Behörde weiters aus, dass die Beschwerdeführerin keine "außergewöhnlichen Umstände" verwirkliche, die eine Abschiebung im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 50, FPG unzulässig machten. Die belangte Behörde verwies in diesem Zusammenhang auf die im Bescheid getroffenen Feststellungen zur Frage der Grundversorgung und der Situation von Rückkehrern, aus denen sich kein Hinweis darauf ergäbe, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr keine Lebensgrundlage mehr hätte.

Betreffend die Zulässigkeit der Ausweisung hielt die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin weder über einen Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich oder zu einem österreichischen Staatsbürger verfüge noch unter sonstigen Gesichtspunkten von einem schützenswerten Privatleben gemäß Art. 8 EMRK auszugehen sei.Betreffend die Zulässigkeit der Ausweisung hielt die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin weder über einen Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich oder zu einem österreichischen Staatsbürger verfüge noch unter sonstigen Gesichtspunkten von einem schützenswerten Privatleben gemäß Artikel 8, EMRK auszugehen sei.

II.1.6. Die Beschwerdeführerin bekämpfte die Entscheidung des Bundesasylamtes fristgerecht mittels Beschwerde. Die von ihr geltend gemachten Umstände, die für sie zu einer lebensbedrohlichen Lage im Fall ihrer Rückkehr führen würden, seien nicht nachgeprüft worden, zudem sei die Einvernahme in englischer Sprache mangelhaft gewesen. Die Genannte verwies auf die in ihrer Heimat verbreitete Praxis der Genitalverstümmelung und betonte, dass sie seitens ihrer Eltern und ihres Mannes dazu gezwungen worden wäre. Zudem würde sie von ihrem Mann misshandelt, geschlagen und umgebracht werden und könnte nirgends in ihrer Heimat Schutz finden. Auch die ins Treffen geführten NGO¿s würden sie nicht aus ihrer misslichen finanziellen und rechtlichen Situation befreien können. Bezüglich ihres Aufenthaltes in Frankreich betonte die Beschwerdeführerin, sie sei im Jahr 2001 unmittelbar beim Einreiseversuch am Flughafen einvernommen und umgehend nach Nigeria zurückgeschickt worden. Erst im Jahr 2004 sei sie zurückgekehrt und bald wieder in ihre Heimat gefahren, zumal ihre Freundin, bei der sie gewohnt habe, das Land verlassen hätte. Den negativen Asylbescheid aus dem Jahr 2005 habe die nunmehrige Beschwerdeführerin niemals erhalten.römisch zwei.1.6. Die Beschwerdeführerin bekämpfte die Entscheidung des Bundesasylamtes fristgerecht mittels Beschwerde. Die von ihr geltend gemachten Umstände, die für sie zu einer lebensbedrohlichen Lage im Fall ihrer Rückkehr führen würden, seien nicht nachgeprüft worden, zudem sei die Einvernahme in englischer Sprache mangelhaft gewesen. Die Genannte verwies auf die in ihrer Heimat verbreitete Praxis der Genitalverstümmelung und betonte, dass sie seitens ihrer Eltern und ihres Mannes dazu gezwungen worden wäre. Zudem würde sie von ihrem Mann misshandelt, geschlagen und umgebracht werden und könnte nirgends in ihrer Heimat Schutz finden. Auch die ins Treffen geführten NGO¿s würden sie nicht aus ihrer misslichen finanziellen und rechtlichen Situation befreien können. Bezüglich ihres Aufenthaltes in Frankreich betonte die Beschwerdeführerin, sie sei im Jahr 2001 unmittelbar beim Einreiseversuch am Flughafen einvernommen und umgehend nach Nigeria zurückgeschickt worden. Erst im Jahr 2004 sei sie zurückgekehrt und bald wieder in ihre Heimat gefahren, zumal ihre Freundin, bei der sie gewohnt habe, das Land verlassen hätte. Den negativen Asylbescheid aus dem Jahr 2005 habe die nunmehrige Beschwerdeführerin niemals erhalten.

II.3. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung

II.3.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4 nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.römisch zwei.3.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4 nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.

II.3.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 (AsylG 2005), nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.3.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (AsylG 2005), nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

II.3.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

II.3.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.3.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

II.3.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.3.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

II.6. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

II.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.

II.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

II.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).römisch zwei.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung vergleiche Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).

II.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.römisch zwei.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.

Das Bundesasylamt geht entsprechend den von ihm in der angefochtenen Entscheidung getroffenen Sachverhaltsfeststellungen vom Wahrheitsgehalt der Angaben der Beschwerdeführerin aus. Die belangte Behörde unterstellt somit, dass die Gründe, die die Beschwerdeführerin zum Verlassen ihrer Heimat bewogen haben, in einer drohenden (zweiten) Beschneidung und generell in vom Ehemann ausgehenden und vom Vater geduldeten Misshandlungen liegen.

Im Ergebnis geht das Bundesasylamt von fehlender Asylrelevanz aus und begründet dies - unter Verweis auf die der Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichte - mit der in diesen Fällen bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit sowie der Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative. Zudem stünden der Beschwerdeführerin auch nichtstaatliche Organisationen zur Seite.

Das Ermittlungsverfahren des Bundesasylamtes erweist sich im konkreten Fall nun deshalb als mangelhaft, da die konkret gezogenen Schlussfolgerungen im Widerspruch zu den der Entscheidung zugrunde gelegten Berichten stehen:

So sprechen die herangezogenen Länderberichte - zumindest teilweise - davon, dass häusliche Gewalt gegen Frauen, etwa in Form von Vergewaltigungen und sexuellen Übergriffen, an der Tagesordnung stünde, wobei es die Behörden durchgängig unterlassen hätten, ihrer Verpflichtung zur Vorbeugung und Ahndung sexueller Gewalt nachzukommen. Dies hätte sowohl staatliche als auch andere Täter betroffen und dazu beigetragen, dass sich eine Kultur der Straflosigkeit verfestigt habe (vgl. dazu Länderberichte auf S.13 ff. des bekämpften Bescheides). Weiters wurde an dieser Stelle ausgeführt, dass einige Bundesstaaten zwar Gesetze zur Verhinderung der Diskriminierung und Gewalt von Frauen verabschiedet hätten, die Bestimmungen der UN-Frauenrechtekonvention aber weder auf Bundesebene noch in den Einzelstaaten erfüllt würden. In Bezug auf das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative verwies das Bundesasylamt (vgl. dazu S. 16 des Bescheides) auf weitere Berichte, in denen auch festgehalten wird, dass vor allem junge, alleinstehende Frauen gefährdet seien, misshandelt und schikaniert zu werden, oder Menschenhandel zum Opfer zu fallen, wenn sie ohne wirtschaftliche Mittel oder familiäre Bande in ein anderes Gebiet ziehen würden.So sprechen die herangezogenen Länderberichte - zumindest teilweise - davon, dass häusliche Gewalt gegen Frauen, etwa in Form von Vergewaltigungen und sexuellen Übergriffen, an der Tagesordnung stünde, wobei es die Behörden durchgängig unterlassen hätten, ihrer Verpflichtung zur Vorbeugung und Ahndung sexueller Gewalt nachzukommen. Dies hätte sowohl staatliche als auch andere Täter betroffen und dazu beigetragen, dass sich eine Kultur der Straflosigkeit verfestigt habe vergleiche dazu Länderberichte auf S.13 ff. des bekämpften Bescheides). Weiters wurde an dieser Stelle ausgeführt, dass einige Bundesstaaten zwar Gesetze zur Verhinderung der Diskriminierung und Gewalt von Frauen verabschiedet hätten, die Bestimmungen der UN-Frauenrechtekonvention aber weder auf Bundesebene noch in den Einzelstaaten erfüllt würden. In Bezug auf das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative verwies das Bundesasylamt vergleiche dazu S. 16 des Bescheides) auf weitere Berichte, in denen auch festgehalten wird, dass vor allem junge, alleinstehende Frauen gefährdet seien, misshandelt und schikaniert zu werden, oder Menschenhandel zum Opfer zu fallen, wenn sie ohne wirtschaftliche Mittel oder familiäre Bande in ein anderes Gebiet ziehen würden.

Das Bundesasylamt hat es unterlassen, sich mit diesen (eigens herangezogenen) Feststellungen Beweis würdigend vor dem Hintergrund der Ausführungen der Beschwerdeführerin auseinanderzusetzen und ist stattdessen pauschal sowohl vom Bestehen staatlichen Schutzes und einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausgegangen. Eine solche Begründung lässt sich aber nicht ohne Weiteres auf die zitierten Berichte stützen und erscheint in dieser Form nicht nachvollziehbar, ja sogar widersprüchlich.

II.11. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.römisch zwei.11. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.

Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).

Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit der Beschwerdeführerin notwendig, um dieser auch das in § 43 Abs. 4 AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit der Beschwerdeführerin notwendig, um dieser auch das in Paragraph 43, Absatz 4, AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.

II.12. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch zwei.12. Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).

II.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.römisch zwei.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 u, n, d, 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.

Schlagworte

Beweiswürdigung, Kassation, wesentlicher Verfahrensmangel

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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