Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
D3 319826-2/2009/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KUZMINSKI als Vorsitzenden und den Richter Dr. Chvosta als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.04.2009, Zl. 08 12.739-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KUZMINSKI als Vorsitzenden und den Richter Dr. Chvosta als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.04.2009, Zl. 08 12.739-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 idF. BGBl I Nr. 135/2009 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsbürgerin der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, gelangte am 17.04.2008 unter Umgehung der Grenzkontrolle (das erste Mal) von Polen kommend, wo sie bereits einen Asylantrag gestellt hatte, nach Österreich und stellte am selben Tag ebenfalls einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Hiezu gab sie als Fluchtgrund an, in ihrem Heimatland mehrmals von maskierten Männern von zu Hause abgeholt, geschlagen worden und aus Angst geflüchtet zu sein.
Anlässlich der ärztlichen Begutachtung im Zulassungsverfahren gemäß § 10 AsylG 2005 konnten am 20.05.2008 durch Dr. XXXX keine schweren psychischen Probleme, welche einer Überstellungen nach Polen aus ärztlicher Sicht entgegenstünden, festgestellt werden. Wegen der Suiziddrohung der Beschwerdeführerin im Fall der Abschiebung wurde eine weitere ärztliche Kontrolle bei der Abschiebung empfohlen.Anlässlich der ärztlichen Begutachtung im Zulassungsverfahren gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 konnten am 20.05.2008 durch Dr. römisch 40 keine schweren psychischen Probleme, welche einer Überstellungen nach Polen aus ärztlicher Sicht entgegenstünden, festgestellt werden. Wegen der Suiziddrohung der Beschwerdeführerin im Fall der Abschiebung wurde eine weitere ärztliche Kontrolle bei der Abschiebung empfohlen.
Am 30.05.2008 wurde sie von der Erstaufnahmestelle Ost zur Wahrung des Parteiengehörs im Hinblick auf die beabsichtigte Zurückweisung des Antrages einvernommen, wobei sie angab, sie habe Polen verlassen, weil eine Bekannte von der russischen Gruppierung in Tschetschenien, welche nach Polen gekommen sei, nach dem Aufenthalt der Beschwerdeführerin befragt und geschlagen worden sei. Sie selbst habe den Vorfall nicht gesehen. Drei Monate vor ihrer Ausreise sei die Beschwerdeführerin von dieser Gruppierung mitgenommen und vergewaltigt worden. Es seien sieben bis acht Maskierte gewesen. Auf den Vorhalt, wie sie diese trotz Maskierung habe erkennen können, gab sie an, der Mann, den sie in Polen gesehen habe, habe sie in Tschetschenien vergewaltigt. Er sei dabei nicht maskiert gewesen. Sie sei bei den polnischen Behörden gewesen und habe diesen gesagt, dass sie Angst habe, worauf ihr mitgeteilt worden sei, sie könne Polen verlassen. Daher wolle sie nicht nach Polen zurückkehren. Zum Vorhalt des Ergebnisses der ärztlichen Untersuchung gab sie an, sie könne nicht sitzen und nicht gehen und auch schwer atmen. Sie müsse an der Wirbelsäule operiert werden. Einem vorgelegten Befundbericht vom 21.05.2008 ist die Diagnose "schwere Skoliose" zu entnehmen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, vom 31.05.2008, Zl. 08 03.461 EAST Ost, wurde der Antrag vom 17.04.2008 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 wegen der Zuständigkeit Polens nach Art. 16(1)c der Dublin II-Verordnung als unzulässig zurückgewiesen und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Polen gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 für zulässig erklärt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, vom 31.05.2008, Zl. 08 03.461 EAST Ost, wurde der Antrag vom 17.04.2008 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 wegen der Zuständigkeit Polens nach Artikel 16 (, eins,)c der Dublin II-Verordnung als unzulässig zurückgewiesen und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Polen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 für zulässig erklärt.
Die dagegen eingebrachte Berufung wurde mit Bescheid des Asylgerichtshofes vom 08.07.2008, GZ. S6 319826-1/2008/2E, gemäß §§ 5 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Die in der Berufung vorgebrachte Verletzung von Art. 8 EMRK konnte mangels Bezug zu Familienangehörigen in Österreich nicht erkannt werden. Auch eine Verletzung von Art. 3 EMRK auf Grund der nach dem Beschwerdevorbringen bei der Beschwerdeführerin vorliegenden schweren Skoliose und einer posttraumatischen Belastungsstörung wurde unter Hinweis auf die bezughabende Judikatur des VfGH verneint, da das Vorliegen einer schweren psychischen Erkrankung nicht belegt und Hinweise auf einen existenzbedrohenden Zustand nicht ersichtlich waren sowie eine medizinische Versorgung in Polen vorhanden ist.Die dagegen eingebrachte Berufung wurde mit Bescheid des Asylgerichtshofes vom 08.07.2008, GZ. S6 319826-1/2008/2E, gemäß Paragraphen 5 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Die in der Berufung vorgebrachte Verletzung von Artikel 8, EMRK konnte mangels Bezug zu Familienangehörigen in Österreich nicht erkannt werden. Auch eine Verletzung von Artikel 3, EMRK auf Grund der nach dem Beschwerdevorbringen bei der Beschwerdeführerin vorliegenden schweren Skoliose und einer posttraumatischen Belastungsstörung wurde unter Hinweis auf die bezughabende Judikatur des VfGH verneint, da das Vorliegen einer schweren psychischen Erkrankung nicht belegt und Hinweise auf einen existenzbedrohenden Zustand nicht ersichtlich waren sowie eine medizinische Versorgung in Polen vorhanden ist.
Am 17.12.2008 stellte die Beschwerdeführerin einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz, wozu sie vorbrachte, sie habe Tschetschenien verlassen, weil ihre Eltern bereits verstorben seien und ihr Bruder verletzten Soldaten geholfen habe. Bisher habe sie aus Angst nicht alles vorgebracht. Im September habe sie Polen nach der Zurückziehung ihres dortigen Asylantrages verlassen und sei freiwillig nach Hause zurückgekehrt. Sie werde nicht nach Polen zurückgehen, lieber werde sie sterben. Tags zuvor wurde sie wegen eines Ladendiebstahls angezeigt.
Mit Schreiben vom 22.12.2008 wurden der Beschwerdeführerin gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 die beabsichtigte Zurückweisung ihres Antrages und die Einleitung von Konsultationen mit Polen mitgeteilt. Jedoch wurde eine Zuständigkeit Polens mit Schreiben vom 30.12.2008 verneint.Mit Schreiben vom 22.12.2008 wurden der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 die beabsichtigte Zurückweisung ihres Antrages und die Einleitung von Konsultationen mit Polen mitgeteilt. Jedoch wurde eine Zuständigkeit Polens mit Schreiben vom 30.12.2008 verneint.
Nach dem Ergebnis der ärztlichen Untersuchung am 10.01.2009 durch Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin, lagen bei der Beschwerdeführerin neben einer massiven rechtsseitigen konvexen Skoliose eine Anpassungsstörung und eine längere depressive Reaktion vor.Nach dem Ergebnis der ärztlichen Untersuchung am 10.01.2009 durch Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin, lagen bei der Beschwerdeführerin neben einer massiven rechtsseitigen konvexen Skoliose eine Anpassungsstörung und eine längere depressive Reaktion vor.
Anlässlich der Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, am 20.04.2009 brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, an einer Skoliose zu leiden und Schmerzen zu haben. Weiters gab sie an, von ihrem Onkel hergeschickt worden zu sein. Sie sei auf Grund ihrer Krankheit hergekommen und nicht wegen der bisher vorgebrachten Gründe. Auch die bisher gemachten Angaben zum Fluchtweg würden nicht zutreffen. Sie habe bei ihrem Onkel mütterlicherseits gelebt, wo auch noch ihr Sohn leben würde. Nach einem Selbstmordversuch habe sie wegen der großen Schande dort nicht weiter bleiben können. Als Grund für den Selbstmordversuch nannte sie die ständigen Beleidigungen ihrer Schwiegermutter, welche schließlich dazu geführt hätten, dass sie zu ihrem Onkel zurückgekehrt sei. Es habe zwei Selbstmordversuche gegeben, einen vor und einen nach der Geburt ihres Sohnes. Ihr Mann habe sie entführt, wie es in ihrer Heimat üblich sei, aber sich dabei nicht an die üblichen Gebräuche halten müssen, da er für Kadyrov gearbeitet habe. Nach wenigen Tagen habe sie sich von ihrem Onkel wieder abholen lassen. Sie habe darauf bestanden, dass ihr Sohn ihren Namen bekomme und nicht den Namen ihres Mannes. Auf den Vorhalt, wieso sie dann den Namen ihres Sohnes mit XXXX angegeben habe, gab sie an; sein Name sei XXXX. Das Kind bekomme nicht den Namen des Vaters, wenn man nicht zusammen wohne. Ihr Mann habe sie nicht mehr gefunden, weil sie bei ihrem Onkel gewohnt habe und nicht mehr aus dem Haus gegangen sei. Auf den Vorhalt, dass dies nicht glaubwürdig sei, gab sie an, sie hätte ihm nie gesagt, wo sie wohne. Das erste Mal sei sie ausgereist, weil alle gesagt hätten, sie habe mit ihrem Vater ein Kind, was in ihrer Heimat eine Schande sei. Zum Vorhalt, dass ihre Angaben nicht nachvollziehbar seien und im Widerspruch zu ihren Angaben vom 17.04.2008 stünden, wonach sie ledig und ohne Kinder sei, noch bei ihren Eltern gelebt habe und keine Geschwister habe und wegen der Vergewaltigung durch Maskierte ausgereist sei, sie hingegen bei der ärztlichen Untersuchung am 20.05.2008 vorgebracht habe, ausgereist zu sein, weil sie Zeugin eines Mordes an einem Kind geworden sei, daraufhin Anzeige erstattet habe und deswegen verfolgt werde sowie am 17.12.2008 vorgebracht habe, ihre Eltern seien bereits verstorben und sie könne wegen ihrem Bruder, welcher verletzten Soldaten geholfen habe, nicht zurück nach Tschetschenien und ferner anlässlich der Untersuchung am 10.01.2009 angegeben habe, ihr Vater und ihre Stiefmutter seien einen Monat nach ihrer Ausreise getötet worden, und sie selbst sei wegen der Fragen nach ihrem Bruder ausgereist, wobei es auf sie selbst keine Übergriffe gegeben habe und nur mehr ein Onkel in der Heimat leben würde, habe sie nun vorgebracht, dass ihre Eltern sich getrennt hätten, als sie 13 Jahre alt gewesen sei, worauf sie bei ihrem Onkel gelebt hätte, ferner dass sie verheiratet sei und einen Sohn hätte und als Fluchtgrund den Umstand genannt hätte, dass mehrere Personen ihr vorgeworfen hätten, sie hätte ein Kind von ihrem Vater, führte sie aus, dass ihr dazu geraten worden sei, außerdem habe sie sich geschämt. In ihrer Heimat sei sie in ärztlicher Behandlung gewesen. Es sei in Tschetschenien eine Operation geplant gewesen, sie sei jedoch nicht mehr hingegangen. Bei ihrem ersten Aufenthalt in Österreich sei ihr gesagt worden, dass eine Operation nötig sei, sie sei aber dann nach Polen abgeschoben worden. Aktuell nehme sie keine Medikamente. Im Fall der Rückkehr würde sie wieder beleidigt werden, außerdem habe sie Angst vor ihrem Mann. In Österreich bestreite sie ihren Lebensunterhalt durch die Grundversorgung, einer Beschäftigung gehe sie nicht nach. Verwandte habe sie in Österreich nicht, ihre Verwandten würden alle im Herkunftsstaat leben. Nach Vorhalt von Länderberichten verzichtete sie hiezu eine Stellungnahme abzugeben.Anlässlich der Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, am 20.04.2009 brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, an einer Skoliose zu leiden und Schmerzen zu haben. Weiters gab sie an, von ihrem Onkel hergeschickt worden zu sein. Sie sei auf Grund ihrer Krankheit hergekommen und nicht wegen der bisher vorgebrachten Gründe. Auch die bisher gemachten Angaben zum Fluchtweg würden nicht zutreffen. Sie habe bei ihrem Onkel mütterlicherseits gelebt, wo auch noch ihr Sohn leben würde. Nach einem Selbstmordversuch habe sie wegen der großen Schande dort nicht weiter bleiben können. Als Grund für den Selbstmordversuch nannte sie die ständigen Beleidigungen ihrer Schwiegermutter, welche schließlich dazu geführt hätten, dass sie zu ihrem Onkel zurückgekehrt sei. Es habe zwei Selbstmordversuche gegeben, einen vor und einen nach der Geburt ihres Sohnes. Ihr Mann habe sie entführt, wie es in ihrer Heimat üblich sei, aber sich dabei nicht an die üblichen Gebräuche halten müssen, da er für Kadyrov gearbeitet habe. Nach wenigen Tagen habe sie sich von ihrem Onkel wieder abholen lassen. Sie habe darauf bestanden, dass ihr Sohn ihren Namen bekomme und nicht den Namen ihres Mannes. Auf den Vorhalt, wieso sie dann den Namen ihres Sohnes mit römisch 40 angegeben habe, gab sie an; sein Name sei römisch 40 . Das Kind bekomme nicht den Namen des Vaters, wenn man nicht zusammen wohne. Ihr Mann habe sie nicht mehr gefunden, weil sie bei ihrem Onkel gewohnt habe und nicht mehr aus dem Haus gegangen sei. Auf den Vorhalt, dass dies nicht glaubwürdig sei, gab sie an, sie hätte ihm nie gesagt, wo sie wohne. Das erste Mal sei sie ausgereist, weil alle gesagt hätten, sie habe mit ihrem Vater ein Kind, was in ihrer Heimat eine Schande sei. Zum Vorhalt, dass ihre Angaben nicht nachvollziehbar seien und im Widerspruch zu ihren Angaben vom 17.04.2008 stünden, wonach sie ledig und ohne Kinder sei, noch bei ihren Eltern gelebt habe und keine Geschwister habe und wegen der Vergewaltigung durch Maskierte ausgereist sei, sie hingegen bei der ärztlichen Untersuchung am 20.05.2008 vorgebracht habe, ausgereist zu sein, weil sie Zeugin eines Mordes an einem Kind geworden sei, daraufhin Anzeige erstattet habe und deswegen verfolgt werde sowie am 17.12.2008 vorgebracht habe, ihre Eltern seien bereits verstorben und sie könne wegen ihrem Bruder, welcher verletzten Soldaten geholfen habe, nicht zurück nach Tschetschenien und ferner anlässlich der Untersuchung am 10.01.2009 angegeben habe, ihr Vater und ihre Stiefmutter seien einen Monat nach ihrer Ausreise getötet worden, und sie selbst sei wegen der Fragen nach ihrem Bruder ausgereist, wobei es auf sie selbst keine Übergriffe gegeben habe und nur mehr ein Onkel in der Heimat leben würde, habe sie nun vorgebracht, dass ihre Eltern sich getrennt hätten, als sie 13 Jahre alt gewesen sei, worauf sie bei ihrem Onkel gelebt hätte, ferner dass sie verheiratet sei und einen Sohn hätte und als Fluchtgrund den Umstand genannt hätte, dass mehrere Personen ihr vorgeworfen hätten, sie hätte ein Kind von ihrem Vater, führte sie aus, dass ihr dazu geraten worden sei, außerdem habe sie sich geschämt. In ihrer Heimat sei sie in ärztlicher Behandlung gewesen. Es sei in Tschetschenien eine Operation geplant gewesen, sie sei jedoch nicht mehr hingegangen. Bei ihrem ersten Aufenthalt in Österreich sei ihr gesagt worden, dass eine Operation nötig sei, sie sei aber dann nach Polen abgeschoben worden. Aktuell nehme sie keine Medikamente. Im Fall der Rückkehr würde sie wieder beleidigt werden, außerdem habe sie Angst vor ihrem Mann. In Österreich bestreite sie ihren Lebensunterhalt durch die Grundversorgung, einer Beschäftigung gehe sie nicht nach. Verwandte habe sie in Österreich nicht, ihre Verwandten würden alle im Herkunftsstaat leben. Nach Vorhalt von Länderberichten verzichtete sie hiezu eine Stellungnahme abzugeben.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Innsbruck, vom 21.04.2009, Zahl: 08 12.739-BAI, wurde im Spruchteil I. der Antrag vom 16.12.2008 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 abgewiesen, unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 Asylg 2005 der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Russische Föderation abgewiesen und unter Spruchteil III. die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 ASylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russischen Föderation ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Innsbruck, vom 21.04.2009, Zahl: 08 12.739-BAI, wurde im Spruchteil römisch eins. der Antrag vom 16.12.2008 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 abgewiesen, unter Spruchteil römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylg 2005 der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Russische Föderation abgewiesen und unter Spruchteil römisch drei. die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, ASylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russischen Föderation ausgewiesen.
In der Begründung wurden nach Darstellung des Verfahrensganges und der oben wiedergegebenen Einvernahmen Feststellungen betreffend Tschetschenien und die Beschwerdeführerin getroffen sowie im Wesentlichen beweiswürdigend ausgeführt, dass ihr Fluchtvorbringen nicht glaubhaft sei, da sie schon bezüglich ihres Fluchtweges selbst angegeben habe, dass ihre diesbezüglichen Angaben nicht stimmen würden. Auch die weiteren Angaben bei diversen Einvernahmen und ärztlichen Anamnesen hinsichtlich ihrer Verwandtschaftsverhältnisse und der Fluchtgründe hätten nicht übereingestimmt. Sie habe sich mehrmals bei den Kernaussagen ihres Fluchtvorbringens widersprochen, weshalb diesen keine Glaubwürdigkeit zukomme. Sie habe insgesamt sechs divergierende Ausreisegründe präsentiert, sodass ihr Vorbringen als unglaubwürdig zu qualifizieren gewesen sei.
Zu Spruchteil I. wurde nach Darlegung der Rechtslage und Judikatur ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl mangels glaubhaft gemachter Gefahr nicht vorlägen. Es hätten auch keine Umstände ermittelt werden können, wonach sie auf Grund persönlicher Eigenschaften oder der beruflichen oder sozialen Stellung einer erhöhten Gefährdung im Falle einer Rückkehr ausgesetzt wäre.Zu Spruchteil römisch eins. wurde nach Darlegung der Rechtslage und Judikatur ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl mangels glaubhaft gemachter Gefahr nicht vorlägen. Es hätten auch keine Umstände ermittelt werden können, wonach sie auf Grund persönlicher Eigenschaften oder der beruflichen oder sozialen Stellung einer erhöhten Gefährdung im Falle einer Rückkehr ausgesetzt wäre.
Betreffend Spruchteil II. wurde ebenfalls nach Darlegung der Rechtslage und Judikatur ausgeführt, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation bereits unter Spruchteil I. geprüft und verneint worden sei. In einer Gesamtbetrachtung sei unter Berücksichtigung ihrer individuellen Situation festzuhalten, dass von einer allgemein lebensbedrohenden Notlage in Tschetschenien nicht gesprochen werden könne. Verwandte würden dort leben, von deren lebensbedrohlicher Situation sei nichts berichtet worden. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat in eine ausweglose Lebenssituation geraten könne. Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse werde nach den Feststellungen als gesichert angenommen und die Teilnahme am Erwerbsleben sei ihr zumutbar. Unter Bedachtnahme auf die bei ihr bestehende Skoliose ergebe sich kein Abschiebungshindernis. Behandlungsmöglichkeiten seien in Russland (Tschetschenien) gegeben. Auf die Judikatur zu Art. 3 EMRK wurde hingewiesen.Betreffend Spruchteil römisch zwei. wurde ebenfalls nach Darlegung der Rechtslage und Judikatur ausgeführt, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation bereits unter Spruchteil römisch eins. geprüft und verneint worden sei. In einer Gesamtbetrachtung sei unter Berücksichtigung ihrer individuellen Situation festzuhalten, dass von einer allgemein lebensbedrohenden Notlage in Tschetschenien nicht gesprochen werden könne. Verwandte würden dort leben, von deren lebensbedrohlicher Situation sei nichts berichtet worden. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat in eine ausweglose Lebenssituation geraten könne. Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse werde nach den Feststellungen als gesichert angenommen und die Teilnahme am Erwerbsleben sei ihr zumutbar. Unter Bedachtnahme auf die bei ihr bestehende Skoliose ergebe sich kein Abschiebungshindernis. Behandlungsmöglichkeiten seien in Russland (Tschetschenien) gegeben. Auf die Judikatur zu Artikel 3, EMRK wurde hingewiesen.
Zu Spruchteil III. wurde ebenfalls nach Wiedergabe der Rechtslage und Judikatur ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin keine Verwandten bzw. weiteren Anknüpfungspunkte in Österreich behauptet habe. Ihre übrigen Verwandten würden weiterhin in Tschetschenien leben, sodass kein schützenswertes Familienleben iS des Art. 8 EMRK in Österreich vorliege. Auch bezüglich ihres Privatlebens wurde im Hinblick auf ihre illegale Einreise und mangels weiterer Umstände kein ungerechtfertigter Eingriff iS des Art. 8 Abs. 2 EMRK erblickt.Zu Spruchteil römisch drei. wurde ebenfalls nach Wiedergabe der Rechtslage und Judikatur ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin keine Verwandten bzw. weiteren Anknüpfungspunkte in Österreich behauptet habe. Ihre übrigen Verwandten würden weiterhin in Tschetschenien leben, sodass kein schützenswertes Familienleben iS des Artikel 8, EMRK in Österreich vorliege. Auch bezüglich ihres Privatlebens wurde im Hinblick auf ihre illegale Einreise und mangels weiterer Umstände kein ungerechtfertigter Eingriff iS des Artikel 8, Absatz 2, EMRK erblickt.
Am 23.04.2009 langten per FAX unübersetzte Unterlagen ein.
Dagegen richtet sich die textbausteinartige und inhaltsleere Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 29.04.2009. Ferner langte am 07.05.2009 ein nicht unterschriebener Schriftsatz der Beschwerdeführerin unter Angabe der Zustelladresse XXXX per FAX ein, welcher durchwegs allgemein gehalten ist, worin zwar eingeräumt wird, dass die Beschwerdeführerin nicht immer die Wahrheit gesagt habe, ansonsten zum konkreten Beschwerdefall aber nicht Bezug nimmt.Dagegen richtet sich die textbausteinartige und inhaltsleere Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 29.04.2009. Ferner langte am 07.05.2009 ein nicht unterschriebener Schriftsatz der Beschwerdeführerin unter Angabe der Zustelladresse römisch 40 per FAX ein, welcher durchwegs allgemein gehalten ist, worin zwar eingeräumt wird, dass die Beschwerdeführerin nicht immer die Wahrheit gesagt habe, ansonsten zum konkreten Beschwerdefall aber nicht Bezug nimmt.
Mit Schreiben vom 10.02.2011 kündigte die Beschwerdeführerin einen Untersuchungstermin im September 2011 an, bei welchem entschieden werden soll, ob eine dritte Operation staffinden werde. Gesundheitlich habe sie große Probleme beim Schlafen trotz Medikation.
II. Der Asylgerichtshof hat wie folgt festgestellt und erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat wie folgt festgestellt und erwogen:
Zur Person der Beschwerdeführerin wird Folgendes festgestellt:
Sie ist russische Staatsangehörige und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe muslimischen Glaubens und gelangte erstmals am 17.04.2008 und erneut im Dezember 2008 illegal in das Bundesgebiet. Ihr erster Asylantrag vom 17.04.2008 wurde letztlich mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.07.2008, Zl. S6 319826-1/2008/2E, wegen der Zuständigkeit Polens nach der Dublin II-Verordnung zurückgewiesen und die Ausweisung der Beschwerdeführerin dorthin ausgesprochen. Am 17.12.2008 stellte sie einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Über die Fluchtgründe können mangels glaubhafter Angaben keine Feststellungen getroffen werden. Bei der Beschwerdeführerin besteht eine schwere Skoliose, und am 10.01.2009 wurden weiters eine Anpassungsstörung und eine längere depressive Reaktion festgestellt. Aktuell berichtet die Beschwerdeführerin über eine medikamentöse Behandlung. Die Verwandten der Beschwerdeführerin leben nach wie vor im Herkunftsstaat, in Österreich hat sie keine familiären Anknüpfungspunkte.
Zu Tschetschenien wird Folgendes festgestellt:
Allgemeine Lage / Sicherheit
Die Tschetschenische Republik ist eines der 89 Subjekte der Russischen Föderation. Ihre historisch verwurzelten Unabhängigkeitsbestrebungen führten in jüngster Geschichte zu zwei Kriegen mit dem föderalen Zentrum Russlands. Der erste Tschetschenienkrieg (1994 - 1996) endete mit einer de facto Unabhängigkeit der Teilrepublik.
Im Dezember 1999 begann - vor dem Hintergrund einer sich verschärfenden Situation in und um Tschetschenien - mit dem erneuten Einmarsch russischer Truppen der zweite Tschetschenienkrieg.
(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Tschetschenien), März 2007)
In Tschetschenien setzt die russische Seite auch nach der Ermordung von Präsident Achmad Kadyrow am 09.05.2004 ihren "politischen Prozess" fort, den sie mit der Ausarbeitung einer Verfassung und Abhaltung eines Referendums (23.03.2003) begonnen hatte.
(Auswärtiges Amt, Innenpolitik, www.auswaertiges-amt.de, abgerufen im Februar 2007)
Am 15.02.2007 wurde Ramzan Kadyrov per Dekret zum amtierenden Präsidenten der Tschetschenischen Republik ernannt. Der bisherige Präsident, Alu Alkhanov, wurde zum Stellvertretenden Justizminister der Russischen Föderation ernannt.
(Itar Tass, Kadyrov appointed Acting Chechen President, 15.02.2007)
In den Jahren 2004-2007 kam es zu weitgehenden Veränderungen im Wesen des tschetschenischen Konfliktes. Es änderten sich die Methoden der Kampfführung seitens der Rebellen (ablassen von Terrorismus), die Ideologie (von einer volksbefreienden auf die islamische Ideologie hin) und der Charakter des Konfliktes selbst (von russisch-tschetschenischen auf innertschetschenischen). Bemerkbar wurden außerdem die allmähliche Verebbung des Krieges und die zunehmende Stabilisierung der Situation in Tschetschenien. Eine solche Entwicklung der Ereignisse wurde von vielen Faktoren bewirkt:
die Folgen des terroristischen Anschlages in Beslan,
der Tod von vielen bekannten tschetschenischen Anführern und Kommandanten,
die Übernahme der Last des Kampfes gegen die Rebbellen durch die pro-russischen tschetschenischen Truppen in Rahmen der so genannten Politik der Tschetschenisierung und
die Ermüdung der tschetschenischen Gesellschaft durch den mehrjährigen Krieg.
Entstehung des autoritären Regimes von Ramzan Kadyrow, der derzeit beinahe die ganze tschetschenische politische Szene kontrolliert.
Gleichzeitig kam es zu einer relativen Stabilisierung der Situation und einer Besserung bezüglich der Sicherheit.
Auch der langsame wirtschaftliche Wiederaufbau in Tschetschenien dauert an, obwohl die Mehrheit der Bevölkerung noch immer in sehr großer Armut lebt. Außerdem veränderte sich auch der Charakter der Verletzungen der Menschenrechte in der Republik, zu denen es jetzt vor allem von Seite der pro-russischen tschetschenischen bewaffneten Formationen kommt.
(Maciej Falkowski, OBECNA SYTUACJA W CZECZENII, Mai 2007)
Der Konflikt in Tschetschenien hat sich im Vergleich zu den heftigen Kämpfen in den 90er Jahren mittlerweile beruhigt. Es gibt einen klaren Trend zum besseren. Die Anzahl terroristischer Akte hat sich nach offiziellen Angaben um 58,9% (39 zu 95) im Jahre 2006 verringert. Unter der Regierung von Ramzan Kadyrov sind die gegen Zivilisten gerichteten Übergriffe signifikant gesunken.
Seit Anfang 2007 hat sich laut Angaben der Menschenrechtsorganisation Memorial die Menschenrechtslage in Tschetschenien gebessert, insbesondere haben die Fälle des "Verschwindenlassens" erheblich abgenommen. Wurden 2006 noch 187 Entführungen von Memorial registriert, ist die Zahl seit Anfang 2007 bis Mitte September 2007 auf 25 Fälle zurückgegangen.
(BBC, Basayev death to profit Kremlin, 10.07.2006; Andreas Gross, Tschetschenien - Berichterstatter im Europarat, DerStandard, "Eine ganz heikle Angelegenheit" vom 05.02.2007; Itar Tass, Terrorism/abduction rate halves in Chechnya in 2006, 09.02.2007; "Russia-s Muslims, A Growing Challenge for Moscow", Dimitry Gorenburg, Harvard University, Dezember 2006; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Tschetschenien), Jänner 2008)
Die allgemeine Sicherheitslage in der Republik Tschetschenien hat sich über die letzten Jahre dramatisch verbessert. Die signifikant sinkenden Zahlen der bewaffneten Zwischenfälle zeigen deutlich, dass der Einfluss der Rebelen in Tschetschenien abgenommen hat.
(Gemeinsamer Vortrag der schwedischen, Schweizer und österreichischen COI Unit im Rahmen der "HIGH LEVEL CONFERENCE ON
SITUATION AND STATUS OF CITIZENS FROM THE RUSSIAN FEDERATION IN EU
MEMBER STATES, SWITZERLAND AND NORWAY on Tuesday, 27 May 2008, Vienna. )
Im Vergleich zu den Jahren 2003 - 2006 hat sich die Sicherheitslage in Tschetschenien klar verbessert.
(CHECHNYA, SUMMARY OF THE ACCORD-UNHCR COUNTRY OF ORIGIN INFORMATION
SEMINAR VIENNA, 18 October 2007; PUBLISHED APRIL 2008)
Das European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) führt in seinem Bericht vom 13. März 2007 unter anderem aus, dass hinsichtlich der materiellen Haftbedingungen deutliche Fortschritte gemacht wurden und keine Beschwerden durch Häftlinge der besuchten Haftanstalten erhoben wurden. Ausdrücklich ausgenommen wurden jedoch Misshandlungen durch Angehörige des ORB-2.
(European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT): Public statement concerning the Chechen Republic of the Russian Federation, 13.03.2007)
Das russische Parlament erließ am 22. September 2006 den Beschluss "Über die Verkündung einer Amnestie für Personen, die Verbrechen begangen haben in der Periode, als konterterroristische Operationen durchgeführt wurden auf dem Territorium von Subjekten der Russischen Föderation im Südlichen Föderativen Kreis" sowie die dazugehörigen Ausführungsbestimmungen. Am folgenden Tag wurden sie im russischen Amtsblatt "Rossijskaja Gazeta" publiziert und traten damit in Kraft.
Zuvor waren schon mindestens dreimal Amnestien für Tschetschenien angeboten worden:
¿ im März 1997 für Verbrechen, die während des Ersten Tschetschenienkrieges begangen worden waren (9.12.1994-31.12.1996;
ca. 5'000 Personen);
¿ im Dezember 1999 für Personen, die in der Anfangszeit des Zweiten Tschetschenen-Krieges die Waffen niederlegten (1.8.-16.12. 1999; ca. 2'500 ergaben sich, 750 wurden amnestiert);
¿ am 6.6.2003 zur Feier der Annahme einer neuen tschetschenischen Verfassung für Verbrechen begangen zwischen dem 12.12.1993 und dem 1.8.2003.
Daneben begnadigten seit Jahren Achmat Kadyrov, der unter Moskaus Aufsicht gewählte Präsident Tschetscheniens, sowie sein Sohn und Nachfolger, Ramzan Kadyrow, übergelaufene Freischärler. Nach übereinstimmender Schätzung der Menschenrechtsorganisation "Memorial" und offizieller tschetschenischer Quellen profitierten von dieser "grauen" Amnestie seit 2001 mindestens 7'000 Personen. Davon wurden nach offiziellen tschetschenischen Angaben gegen 5'000 in staatliche Strukturen und die Sicherheitskräfte integriert.
(BFM, Focus Russland, Zur Amnestie in Tschetschenien, 19. März 2007)
Im Rahmen der neuerlichen Amnestie, welche am 15.01.2007 endete, haben, nach Angaben von Vladimir Bulavin dem stellvertretenden Vorsitzenden des russischen Nationalen Antiterror Komitees (NAC), 546 Rebellen, davon alleine 470 in Tschetschenien ihre Waffen niedergelegt. Nach Angaben von Generalleutnant Arkady Yedelev soll es jetzt noch etwa 450 Rebellen in Tschetschenien geben, welche in 46 kleineren Gruppen agieren.
(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, August 2006; Itar - Tass, NAC may consider another amnesty in NCaucasus - FSB official, 13.02.2007; Reuters, Chechnya war, 02.02.2007)
In Tschetschenien werden derzeit keine aktiven Kampfhandlungen mehr geführt. Man kann auch nicht wirklich behaupten, dass dort ein Partisanenkrieg geführt wird. Es kommt lediglich zu sporadischen Scharmützel vor allem im Süden der Republik. Auch die Anzahl der Explosionen von Minen und anderer Sprengladungen, die eine Plage für Tschetschenien in den letzten Jahren war, ist deutlich zurückgegangen.
(Maciej Falkowski, OBECNA SYTUACJA W CZECZENII, Mai 2007)
Obwohl die Rebellen den Anspruch vertreten, die "Tschetschenische Republik Itschkeria (TschRI)" fortzuführen, bestehen effektiv keine quasi-staatlichen Einrichtungen. Sie beherrschen - entgegen ihrer eigenen Beteuerung - keine Region.
(KavkazCenter 2.7.2007; Erkenntnis Dienstreise BFM nach Tschetschenien, Juni 2007)
Die Gesamtsicherheitslage ist sehr gut (für Nordkaukasische Standards). Es gibt keine Beschränkung der Bewegungsfreiheit und wenige Checkpoints. Auf der "Kavkaz" Autobahn befinden sich die einzigen Checkpoints an den Grenzen (Inguschetien, Dagestan).
(Auskunft vom Swedish Board of Migration - COI Unit - während der FFM Mission nach Tschetschenien, 14.02.2008)
Vorgehen russischer Truppen
Im Allgemeinen ist hinsichtlich durchgeführter Operationen zu unterscheiden zwischen "zachistka" und den in weiterer Folge ab in etwa 2004 durchgeführten "gezielten Operationen". Unter "zachistka" sind jene Operationen zu verstehen, bei welchen Dörfer, Städte und Straßen abgeriegelt wurden und die sich dort befindende Zivilbevölkerung systematisch durchsucht und befragt wurde. Unter den geschilderten gezielten Operationen, sind Operationen zur Ausschaltung einzelner tschetschenischer Rebbellen zu verstehen.
(USDOS, Country Reports on Human Rights Practices - 2004, 28.02.2005)
Russische Soldaten und Rebellen bekämpfen einander ohne auf die Zivilbevölkerung zu zielen. (CHECHNYA, SUMMARY OF THE ACCORD-UNHCR COUNTRY OF ORIGIN INFORMATION SEMINAR VIENNA, 18 October 2007; PUBLISHED APRIL 2008)
Hausdurchsuchungen und Mitnahme von Menschen: in Tschetschenien kommt das nicht mehr vor. Die Polizei kommt nicht willkürlich zu einer bewaffneten Hausdurchsuchung.
(Besuch der Präsidentin der interregionalen Nichtregierungsorganisation VESTA (Inguschetien, Tschetschenien und Dagestan), Leyla Dzeitova 31.3.2008, Unabhängiger Bundesasylsenat, 1100 Wien)
Die Situation hinsichtlich Folterungen hat sich sehr verbessert. Die Berichte diesbezüglich sind deutlich gesunken.
(Oleg Orlov, Chairman of the board of the Memorial human rights center; Chechnya Weekly Volume 9, Issue 8, Kadyrov Meets with Memorial Activists, 29.02.2008)
Vor allem unter dem Druck der internationalen Staatengemeinschaft und russischer Menschenrechtsorganisationen wurden diese groß angelegten Säuberungsaktionen ab Ende 2002 zugunsten kleinerer, gezielter Operationen aufgegeben. Diese Razzien richteten sich gegen konkrete Häuser und konkrete Personen (sog. adriesnyje zatschistki).
Daneben versuchen die russischen Sicherheitskräfte im Rahmen ihrer so genannten "Antiterroristischen Operation" mit großem Erfolg, die verbliebenen Rebellenkämpfer systematisch auszuschalten: z.B. Aslan Maschadow (8 März 2005), Ruslan Gelajew (Jänner 2003), Abdul-Chalim Sadulajew (17. Juni 2006) und Schamil Basajew (10. Juli 2006).
(Renner Institut, Human Rights in Russia: The Case of Chechnya, Resümee der Veranstaltung vom 2.März 2007.) (Maciej Falkowski, OBECNA SYTUACJA W CZECZENII, Mai 2007)
Die heutige Situation ist militärisch dadurch gekennzeichnet, dass die russischen Sicherheitskräfte im Rahmen ihrer so genannten "Antiterroristischen Operation" versuchen, die verbliebenen Rebellenkämpfer systematisch auszuschalten. Wobei auch beobachtet werden konnte, dass russische Truppen immer seltener an "Antiterroristischen Operationen" teilnahmen, da die Sicherheitsagenden an die tschetschenische Regierung transferiert wurden. Schon jetzt sind es vor allem die Truppen des tschetschenischen Innenministeriums, die für Sicherheit und Ordnung sorgen. Ein großer Teil von diesen hat früher auf Seiten der Rebellen gekämpft.
Aufgrund der Tatsache, dass die tschetschenischen Formationen im höchsten Maße für die Sicherheit in der Republik verantwortlich sind, gehört zu ihren Aufgaben auch der Kampf gegen die Rebellen. Diese Formationen führen den größten Teil der Spezialoperationen durch und nehmen auch an den Zusammenstößen gegen die Rebellen teil. Aufgrund dessen tragen derzeit gerade die tschetschenischen Einheiten die größten Verluste bei den Kämpfen.
Die Rolle der föderalen Truppen (der föderalen Armee, der Kräfte des Innenministeriums und der Grenztruppen) in Tschetschenien ist heute ganz anders als noch vor ein paar Jahren, als diese aktive Kampfhandlungen gegen die Kämpfer geführt haben. Derzeit haben die föderalen Kräfte drei Hauptaufgaben zu erfüllen. Eine von ihnen ist die Rolle des "Einschüchterers" Ramzan Kadyrow gegenüber. Die Anwesenheit einer großen Gruppierung der föderalen Truppen in Tschetschenien sollte nämlich verhindern, dass Kadyrow oder ein Teil der ihm treuen Truppen gegen Moskau auftritt und sollte auch ein sichtbares Symbol sein, dass Tschetschenien ein immanenter Teil der Russischen Föderation ist.
Die zweite Aufgabe ist die Intervention, falls eine ernste Bedrohung für die Sicherheit bestehen sollte, d.h., wenn die tschetschenischen Machtstrukturen mit den Rebellen nicht fertig werden sollten. Zu solchen Situationen kommt es aber nicht oft.
Die dritte Aufgabe ist der Schutz der tschetschenisch-georgischen Grenze und die Verhinderung, dass Rebellen und Waffen über diese Grenze eingeschleust werden. Die föderalen Truppen beschäftigen sich aber nicht mehr mit dem Schutz der öffentlichen Ordnung, Straßenpatrouillen usw. (ihre Vertreter sind nur an den äußeren Grenzen Tschetscheniens stationiert).
(Maciej Falkowski, OBECNA SYTUACJA W CZECZENII, Mai 2007; Itar - Tass, NAC may consider another amnesty in NCaucasus - FSB official, 13.02.2007; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Tschetschenien) Februar 2006; EURASIL Workshop on the Russian Federaion and Chechnya, Oktober 2006); NZZ, Beschwerliche Rückkehr zur Normalität in Grozny, 06.01.2007); siehe auch: Itar Tass: Three arms caches found in Chechnya, 17.02.2007; Itar Tass: Four gunmen killed in special operation in Chechnya, 13.02.2007; Interfax: Four militants, two police officers killed in clash in Chechnya - official, 13.02.2007, Interfax: Militant eliminated, police officer killed in Chechnya, 02.05.2007; Interfax: Police officer killed in clash with militant group in Chechnya - ministry, 23.01.2007; Interfax: Militant arrested in Chechnya, 17.12.2006; u.a. )
Allgemein wurden in den vergangenen Jahren weniger Übergriffe durch russische Einheiten bekannt als in den Jahren zuvor. Dieser Trend hat sich insbesondere 2005 verstärkt. So liegt nach Schätzungen die Zahl der im ganzen Jahr 2005 entführten Personen in ganz Tschetschenien bei 77-300 Betroffenen. Im Jahr 2006 ist die Anzahl der Entführten Personen weiter zurückgegangen. Zum ersten Mal kam es zu einer Angleichung der offiziellen Angaben und jener der NGOs über Entführungsfälle. Nach offiziellen Angaben sind im Jahr 2006 158 Menschen verschleppt worden, von denen 59 als verschollen gelten. Memorial berichtet hingegen von 172 Entführungsfällen und 60 verschollenen Personen im selben Zeitraum.
Razzien, "Säuberungsaktionen", Plünderungen und Übergriffe durch russische Soldaten und Angehörige der tschetschenischen Sicherheitskräfte, aber auch Guerilla-Aktivitäten und Geiselnahmen der Rebellen haben nach Einschätzung von Menschenrechtsorganisationen und internationalen Organisationen deutlich abgenommen.
(US Department of State, Country Report on Human Rights Practices, 03.2006; Andreas Gross, Tschetschenien - Berichterstatter im Europarat, DerStandard, "Eine ganz heikle Angelegenheit" vom 05.02.2007; NZZ, Beschwerliche Rückkehr zur Normalität in Grozny, 06.01.2007; Memorial, Counterterrorism Operations by the Russian Federation in the Northern Caucasus throughout 1999-2006, Jänner 2007; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Tschetschenien), Jänner 2008)
Zivilisten werden weder von den Rebellen noch von den Sicherheitskräften angegriffen.
(Auskunft vom Swedish Board of Migration - COI Unit - während der FFM Mission nach Tschetschenien, 14.02.2008)
Bis Ende 2008 sollen die in Tschetschenien stationierten Einheiten mit derzeit ca. 50 000 Soldaten auf rund die Hälfte reduziert werden.
(NZZ, Beschwerliche Rückkehr zur Normalität in Grozny, 06.01.2007)
Politischer Prozess
Am 27.11.2005 fanden in Tschetschenien Parlamentswahlen statt, aus denen die Kreml-Partei "Einiges Russland" unter Vorsitz des inzwischen zum PM ernannten Ramsan Kadyrow als Sieger hervorgegangen. Internationale Wahlbeobachter wie der OSZE entsandten keine Vertreter, wobei Ablauf der Wahl nach demokratischen Maßstäben vielfach bezweifelt wurde.
Die Parlamentswahlen lassen sich als eine weitere Etappe der Realisierung des 2003 beschlossenen Plans zur politischen Regelung in Tschetschenien bewerten. Sein Wesen besteht in entgegenkommenden Schritten Tschetscheniens und der Russischen Föderation.
Zuvor gab es eine genauso ergebnisreiche Abstimmung über die neue tschetschenische Verfassung, mit der die Republik als ein unveräußerlicher Teil der Russischen Föderation definiert wurde.
(Quelle: AG Friedensforschung an der Uni Kassel, Peter Strutynski "Tschetschenien nach der Parlamentswahl", 30. November 2005,
http://www.uni-kassel.de/fb5/frieden/regionen/Tschetschenien/wahl2005.html)
Der russische Präsident hat den politischen Prozess in Tschetschenien für abgeschlossen erklärt. Mit der jetzt vollzogenen Einrichtung kommunaler Verwaltungsstrukturen habe Tschetschenien wieder den gleichen Status wie jede andere Region in Russland.
(Quelle: Die Welt.de/AP, "Putin erklärt politischen Prozess in Tschetschenien für beendet", 31.Jänner 2006, http://www.welt.de/data/2006/01/31/839187.html)
Am 15. Februar 2007 war der bisherige Präsident der tschetschenischen Republik, Alu Alchanov, nach langem Machtkampf mit dem bisherigen Ministerpräsidenten und eigentlichen starken Mann Tschetscheniens, Ramzan Kadyrov, auf eigenem Wunsch von Präsident Putin seines Amtes entbunden worden. Im Rahmen einer größeren Regierungsumbildung in Moskau wurde Alchanov gleichzeitig zum stellvertretenden Justizminister der RF ernannt. Kadyrov wurde von Putin per Dekret interimistisch zum geschäftsführenden Präsidenten bestimmt und zwei Wochen später, am 2. März 2007, erwartungsgemäß vom Parlament in Grosny mit überwältigender Mehrheit in dieser Funktion bestätigt.
Die derzeitigen Schlüsselpositionen in Tschetschenien werden größtenteils von ehemaligen Widerstandskämpfern inne gehalten.
(Itar Tass, Kadyrov appointed Acting Chechen President, 15.02.2007; RIA Novosti, Learning from Chechnya, 06.04.2007)
Rechtsschutz bei Menschenrechtsverletzungen
Bezüglich durch russische Einheiten begangener Menschenrechtsverletzungen wurden in Tschetschenien 2004 251 und im ersten Halbjahr 2005 151 Fälle von der Staatsanwaltschaft in Grozny untersucht. In 151 Fällen kam es zur Anklage gegen Angehörige russischer Sicherheitskräfte. Viele der Fälle konnten jedoch nicht aufgeklärt werden.
(Council of Europe, Human Rights violations in the Chechen Republic:
The Committee of Ministers responsibility vis-a-vis the Assembly¿s concerns, 21.12.2005)
In einigen Fällen kam es zu Verurteilungen, so wurde zB E. Ulman, ein Offizier einer Spezialeinheit zu 14 Jahren Gefängnis verurteilt.
(Kommersant, Kadyrov Hails Ulman Verdict, 14.06.2007)
In Tschetschenien wurde eine Ombudsmannorganisation eingerichtet, die ihren Sitz direkt in Grozny hat. Der diesbezügliche Schritt wurde von der OSZE begrüßt und aktiv unterstützt. Zwischen der OSZE und dem Ombudsmann wurde eine enge Zusammenarbeit vereinbart. (OSZE, Report by the Commissioner for Human Rights on his visit to the Chechen Republic of the Russian Federation, 03.2006)
UNCHR betreibt 11 Rechtberatungszentren in Tschetschenien, Inguschetien und Dagestan. Im Jahr 2007 wurde insgesamt bis jetzt in 4305 Fällen Rechtberatung geleistet. Die meisten Fälle betrafen Wohnungsangelegenheiten und Kompensation für materielle und moralische Schäden. 3955 Fälle wurde seitens der Anwälte vor Behörden, 2695 Fälle wurden seitens der Anwälte vor erstinstanzliche Gerichte, 164 vor zweitinstanzliche Gerichte/Höchstgerichte getragen.
(UNHCR - OCHA, Information Bulletin August 2007; UNHCR - OCHA, Information Bulletin Februar 2007 - August 2007)
Im Februar 2008 gab es insgesamt 108 Rechtsberatungen seitens VESTA. Hauptsächlich sind es zivilrechtliche fragen. Davon waren 20 zu Gerichten, 8 zu Rechtsorganen, 32 zu Administration und Immigrationsdienste, 7 zu Gerichtsverhandlungsteilnahme. Seit 2 bis 3 Jahren an erster Stelle stehen Wohnstreitigkeiten Aber auch Klagen gegen Behörden oder Mitglieder der Immigrationsbehörde sind häufig.
(Besuch der Präsidentin der interregionalen Nichtregierungsorganisation VESTA (Inguschetien, Tschetschenien und Dagestan), Leyla Dzeitova 31.3.2008, Unabhängiger Bundesasylsenat, 1100 Wien)
Innenpolitisches System
Das allgemeine Budget für den Wiederaufbau Tschetscheniens für die Jahre 2002 bis 2006 betrug beinahe 3 Milliarden Rubel (1 EUR ~ 35
RUB).
Beträchtliche Summen für den Wiederaufbau von einzelnen Objekten werden aus dem sog. Achmed Kadyrow - Fond aufgebracht, der von Ramzan Kadyrow gegründet wurde. Diese Organisation wird aus de facto illegalen Quellen finanziert, weil die Personen, die sie mit Geld versorgen, dazu von den Kadyrow - Leuten gezwungen werden (Geschäftsleute, Beamten, Polizisten und auch andere Personen müssen auf das Konto dieser Organisation regelmäßig einzahlen, da sie sonst Repressalien zu erwarten haben). Aus Propagandagründen und um die Popularität der Gesellschaft zu gewinnen, finanziert Ramzan Kadyrow tatsächlich den Wiederaufbau einiger Objekte aus diesen Fondsmitteln.
(Maciej Falkowski, OBECNA SYTUACJA W CZECZENII, Mai 2007; SFH, Nordkaukasus, Entwicklung in Tschetschenien sowie in Dagestan, Karbadino-Balkarien, Inguschetien und Nordossetien, Januar 2007)
Bemerkenswert ist jedoch die Tatsache, dass die durch den Krieg ermüdete Gesellschaft in Tschetschenien mit der Anpassung an dieses mafiöse Wirtschaftssystem einverstanden ist und dieses sogar im gewissen Sinne als gerecht erachtet. Die Tschetschenen sind scheinbar bereit auf einen großen Teil ihrer Rechte zu verzichten und jede Macht zu unterstützen, die imstande sein wird zumindest ein minimales Sicherheitsniveau zu garantieren. Aus diesem Grund wird Ramzan Kadyrow von einem immer größeren Teil der Bevölkerung Tschetscheniens unterstützt, obwohl sie in ständiger Angst vor den Mitgliedern seiner bewaffneten Truppen lebt.
(Maciej Falkowski, OBECNA SYTUACJA W CZECZENII, Mai 2007)
Ende des Militäreinsatzes in Tschetschenien
20.000 russische Soldaten werden abgezogen
Nach zwei Kriegen in den vergangenen 15 Jahren hat Russland seinen Antiterrorkampf in Tschetschenien für beendet erklärt. Das soll der Normalisierung der Lage dienen. Die Aufhebung des kriegsähnlichen Rechts macht den Weg frei für den Abzug der russischen Kampftruppen.
(http://www.tagesschau.de/ausland/tschetschenien110.html)
Ausreise aus Tschetschenien
Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor - wenn auch in stark verringerter Zahl - Kontrollposten der föderalen Truppen oder der sog "Kadyrowzy", die gewöhnlich eine "Ein- bzw. Ausreisegebühr" erheben. Sie beträgt für Bewohner Tschetscheniens in der Regel 10 Rubel, also ungefähr 30 Cent; für Auswärtige - auch Tschetschenen - liegt sie höher, z.B. an der inguschetisch-tschetschenischen Grenze bei 50 - 100 Rubel, etwa 1,50 - 3 Euro.
(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 13.01.2008)
Die Gesamtsicherheitslage ist sehr gut (für Nordkaukasische Standards). Es gibt keine Beschränkung der Bewegungsfreiheit und wenige Checkpoints. Auf der "Kavkaz" Autobahn befinden sich die einzigen Checkpoints an den Grenzen (Inguschetien, Dagestan).
(Auskunft vom Swedish Board of Migration - COI Unit - während der FFM Mission nach Tschetschenien, 14.02.2008)
Rückkehrfragen, Kompensationen
Grundversorgung
Grundnahrungsmittel (Eier, Brot, Milch, Fleisch) konnten bereits zumindest 2005/2006 auf Märkten erworben werden.Grundnahrungsmittel (Eier, Brot, Milch, Fleisch) konnten bereits zumindest 2005 aus 2006, auf Märkten erworben werden.
(BAA Staatendokumentation - ÖIF, SOZIALE INFRASTRUKTUR IN TSCHETSCHENIEN Überblick über Lebensbedingungen in Tschetschenien im Zeitraum 2005 und 2006 anhand ausgewählter sozialer Standards, Mai 2008)
Die UNO und andere Menschenrechts-/Hilfsorganisationen (International Commitee of the Red Cross/ICRC, Danish Refugee Council/DRC, United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs/OCHA, World Food Programme/WFP etc.) setzen ihre Aktivitäten in der Region ebenso fort.
(vgl. ICRC Plan of Action 2006 - Russian Federation, 25. Jänner 2006; World Food Programme Emergency Report 2006, 20. Jänner 2006; OCHA, HUMANITARIAN RESPONSE, Oktober 2006)vergleiche ICRC Plan of Action 2006 - Russian Federation, 25. Jänner 2006; World Food Programme Emergency Report 2006, 20. Jänner 2006; OCHA, HUMANITARIAN RESPONSE, Oktober 2006)
Seitens der Regierung vor Ort wird die Schließung aller TAC-s (Temporary Accomodation Centers) bis 1 September 2007 durchgeführt. Einige der TAC-s werden reorganisiert in Familienherbergen, um obdachlosen IDP-s Unterkunft zu gewähren. Deren Leitung erfolgt durch die regionale Verwaltung. Der größte Teil der TAC-s wurde an die vormaligen Besitzer zurückgegeben. Sie fungieren nunmehr als Kliniken, Herbergen und Bildungsanstalten.
(OCHA Russian Federation, Information Bulletin August 2007)
UNCHR selbst strukturierte die Aktivitäten vor Ort um, insbesondere hin zur Unterstützung und Errichtung entsprechender Institutionen.
(OCHA in the Russian Federation, Protection)
Das ICRC selbst plant eine Umstrukturierung der Aktivitäten vor Ort um sich an die neue Situation anzupassen. Fracois Bellon sagte diesbezüglich, dass die Notaktionen im Nordkaukasus sich offensichtlich entwickelt haben in Richtung Wiederaufbau und strukturelle Unterstützung und dass ICRC das eigene Programm diesbezüglich anzupassen habe.
(ICRC, Year 2007: a turning point for the ICRC in the Russian Federation, 08.02.2007)
Das ICRC hat im Zuge der Veränderungen in Tschetschenien seine Aktivitäten insbesondere in Richtung der Förderung von Kleinbetrieben verlagert.
(ICRC, Russian Federation: ICRC carries out final relief distribution in Chechnya, 26.10.2007)
Bereits in den Jahren 2005 - 2006 wurden Pensionen (unter Vorlage des Inlandsreisepasses), Kindergeld, Arbeitslosengeld und Invaliditätspension ausbezahlt.
(BAA Staatendokumentation - ÖIF, SOZIALE INFRASTRUKTUR IN TSCHETSCHENIEN Überblick über Lebensbedingungen in Tschetschenien im Zeitraum 2005 und 2006 anhand ausgewählter sozialer Standards, Mai 2008)
Alleinstehende Frauen bekommen eine Pension, für Kinder bekommt man Kindergeld.
(Protokoll: Besuch der Präsidentin der interregionalen Nichtregierungsorganisation VESTA (Inguschetien, Tschetschenien und Dagestan), Leyla Dzeitova 31.3.2008, Unabhängiger Bundesasylsenat, 1100 Wien)
Medizinische Versorgung
Alle Spitäler und Kliniken (in Grozny) wurden wiederaufgebaut und ausgestattet. Zusätzlich wurden noch eine Krebsklinik und ein Geburtsspital eröffnet. Die Qualität der medizinischen Betreuung ist jedoch nicht sehr hoch. Für weiterreichende Behandlungen werden die Patienten nach Vladikavkaz, Nalchik oder Stavropol gebracht.
(Auskunft vom Swedish Board of Migration - COI Unit - während der FFM Mission nach Tschetschenien, 14.02.2008)
Apotheken gab es bereits zumindest schon in den Jahren 2005-2006, ebenso wurde für den selben Zeitraum berichtet, dass Gynäkologen, Haus(Allgemein)- ärzte, Kinderärzte, Urologen, Kardiologen, Chirurgen und Zahnärzte in Tschetschenien tätig waren.
(BAA Staatendokumentation - ÖIF, SOZIALE INFRASTRUKTUR IN TSCHETSCHENIEN Überblick über Lebensbedingungen in Tschetschenien im Zeitraum 2005 und 2006 anhand ausgewählter sozialer Standards, Mai 2008)
Das International Committee of the Red Cross (ICRC) berichtet im Jänner 2008, es habe seine Hilfslieferungen für medizinische Einrichtungen in Tschetschenien mit Ende 2007 eingestellt, da die Finanzierung des tschetschenischen Gesundheitssystems immer mehr von der föderalen und lokalen Regierung übernommen wird. Die Unterstützung des Orthopädiezentrums in Grosny und das Training von medizinisch-technischen Assistenten wird jedoch fortgesetzt.
(ICRC - International Committee of the Red Cross: Russian Federation: ICRC activities from October to December 2007, 15. Jänner 2008)
Im Dezember 2007 erschienen ein Bericht über Projekte von WHO und UNICEF im Nordkaukasus, in dem es heißt, die Gesundheitssysteme von Tschetschenien und Inguschetien hätten 2007 große Fortschritte gemacht. WHO, UNICEF und EU hätten sich mit den Gesundheits- und Bildungsministerien dieser beiden Republiken zu einer Ratskommission für die EU-unterstützten Entwicklungsprogramme im Nordkaukasus zusammengeschlossen, die in Kooperation mit der Russischen Föderation und den regionalen Regierungen durchgeführt würden. 12,7 Millionen Euro würden für Gesundheits- und Bildungsprojekte in Tschetschenien und Inguschetien verwendet.
(ACCORD Anfragebeantwortung, Tschetschenien: Medizinische Versorgung und Grundversorgung, 13.05.2008)
UNICEF hat ein Kinderspital und ein Entbindungsheim in Tschetschenien mit medizinischer Ausrüstung und vier Krankenwagen ausgestattet und Trainings für deren Gebrauch durchgeführt. Die WHO hat im ersten Projektjahr medizinisches Personal in 26 Fachgebieten ausgebildet, 538 Ärzte haben ein Training mit staatlichem Zertifikat absolviert und 380 Personen der Grundversorgung haben Weiterbildung im Themenbereich Kinderkrankheiten erhalten. Die WHO ist aktuell dabei, fünf medizinische Informationszentren in Grosny auszurüsten.
(Issued by WHO and UNICEF jointly, in December 2007. First Results of EU Recovery and Development Programme for Northern Caucasus discussed recently in Kislovodsk)
Im Jahr 2006 stieg die Anzahl der Krankenhausbetten in Tschetschenien von 7.848 auf 8.429. Im Jahr 2006 erhielten mehr als 79.000 Menschen Behandlungen in Krankenhäusern (10.000 mehr als im Jahr 2005). Die Zahl pädiatrischer Beratungen stieg von 285.059 (2005) auf 336.473 (2006).
(WHO, Health Action in the North Caucasus, September 2006)
Insbesondere seitens WHO werden in Kooperation mit der regionalen Verwaltung Schulungsprogramme für nationales medizinisches Personal veranstaltet. So soll es zu Schulungen von mehr als 3.000 medizinischen Personal, der Errichtung von Lern - und Fortbildungszentren, sowie der Versorgung mit medizinischen Geräten kommen.
(OCHA Russian Federation, Information Bulletin August 2007)
(WHO, Joint initiative for the North Caucasus, 2007 http://www.euro.who.int/Document/EHA/DPR_news_jan_mar07.pdf)
Seitens einiger NGO-s wurden und werden Krankenhäuser neu gebaut bzw. mit neuen Instrumenten ausgestattet. So wurde zB eine Klinik mit 70 Betten wurde im Juli 2007 an das tschetschenische Gesundheitsministerium übergeben. Nach nur einem Jahr Bauzeit hat das Krankenhaus seinen Betrieb aufgenommen. Die Kinderklinik ist das erste Hospital, das nach dem Krieg wieder vollständig aufgebaut wurde. 20 Ärzte arbeiten hier. Neben der Intensivstation gibt es Abteilungen für Infektionen und für internistische Fälle. Einen Schwerpunkt bildet die Chirurgie mit zwei Operationssälen.
(Tschetschenien: Hoffnung zwischen Ruinen Komitee Cap Anamur eröffnet Kinderklinik in Grozny 14.07.2007)
Seitens von UNHCR und lokalen NGO-s wurden im Jahr 2007 u.a. medizinische Geräte, sowie 4 Ambulanzwägen mit modernen medizinischen Geräten an zwei wohltätige Krankenhäuser in Tschetschenien verteilt.
UNICEF und regionale Partner betreiben drei Jugendkliniken in Tschetschenien, mit dem Ziel hochwertige medizinische Versorgung jugendlichen und jungen Menschen anzubieten. Im August 2007 erhielten 200 jugendliche Menschen medizinische und/oder soziale Beratung.
WHO unterstütze im Jahr 2007 ein psychosoziales Rehabilitationszentrum, dessen primäres Ziel psychosoziale Unterstützung für behinderte Kinder ist.
Seitens von WHO wurde das republikanische AIDS - Zentrum in Grozny sowohl mit medizinischen Geräten als auch mit Broschüren unterstützt.
UNICEF lieferte medizinische Geräte an das "Municipal Maternity Hospital no 2." und an das "Republican Clinical Children-s Hospital".
(OCHA, Russian Federation, Information Bulletin Jänner 2007 - August 2007)
Im Jahre 2005 wurden mehr als 1200 Einwohner Tschetscheniens im Rostover Krebszentrum behandelt. In den ersten Monaten des Jahres 2006 wurden 1263 Einwohner Tschetscheniens im o.a. Zentrum behandelt.
(PRIMANEWS, High rates of cancer in Chechnya, 01.01.2007)
Im Juni 2007 wurden im Rahmen einer nationalen Veranstaltung 35 Millionen Rubel an Spendengeldern aufgebracht. Dieses Geld soll ausschließlich zur medizinischen Versorgung von Kindern mit Herzproblemen verwendet werden.
(Interfax, Over 30 Mln rubles raised in Chechnya to help sick children, 24.06.2007)
Das International Committee of the Red Cross (ICRC) berichtet im Oktober 2007 von seiner letzten Hilfslieferung. Das ICRC sei seit 1994 in Tschetschenien aktiv gewesen, angesichts der wirtschaftlichen Erholung des Landes setze es sich nun für die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit ein.
(ICRC - International Committee of the Red Cross: Russian Federation: ICRC carries out final relief distribution in Chechnya, 26. Oktober 2007)
Seitens des Danish Refugee Council-s werden 4 Psychosoziale Rehabilitationszentren in Grozny betrieben (u.a. Gruppentherapie, psychologische Beratung von Opfern des Konfliktes, Im Sommer Ausflüge an die Schwarzmeerküste für Kinder aus den ärmsten Schichten).
(Danish Refugee Council, Chechnya, 2007)
Seiten der Ärzte ohne Grenzen wird neben einem Programm für mobile Gesundheitsversorgung, einem psychologischen Hilfsprogramm in Grosny, auch ein Tuberkuloseprogramm betrieben.
(Ärzte ohne Grenzen, Russische Föderation - Nord Kaukasus, 2007)
UNICEF startete ein Netzwerk psychosozialer Schulprogramme und Rehabilitationszentren in Tschetschenien. Die Schulen und die Zentren ergänzen einander. Derzeit arbeiten 19 UNICEF Unterstützungszentren in Tschetschenien. Es ist geplant weitere zu eröffnen.
(ReliefWeb, Help for children psychologically affected by war in Chechnya, 03 Mar 2008)
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Beweis wurde erhoben durch die Einvernahmen der Beschwerdeführerin am 30.05.2008 und am 20.04.2009 durch das Bundesasylamt und durch den Akteninhalt in Bezug auf das erste Asylverfahren, die ärztlichen Begutachtungen vom 20.05.2008 sowie am 10.01.2009 durch Dr. XXXX sowie durch die oben wiedergegebenen Länderfeststellungen. Die Beschwerdeführerin hat im ersten Verfahren einen Inlandsreisepass, einen russischen Personalausweis und einen Befundbericht vom 21.05.2008 vorgelegt.Beweis wurde erhoben durch die Einvernahmen der Beschwerdeführerin am 30.05.2008 und am 20.04.2009 durch das Bundesasylamt und durch den Akteninhalt in Bezug auf das erste Asylverfahren, die ärztlichen Begutachtungen vom 20.05.2008 sowie am 10.01.2009 durch Dr. römisch 40 sowie durch die oben wiedergegebenen Länderfeststellungen. Die Beschwerdeführerin hat im ersten Verfahren einen Inlandsreisepass, einen russischen Personalausweis und einen Befundbericht vom 21.05.2008 vorgelegt.
Die Beweise werden wie folgt gewürdigt:
Die Feststellungen zu Tschetschenien sind dem erstinstanzlichen Bescheid entnommen und die Antragstellerin hat dazu keine substantiierte Stellungnahme abgegeben, welche geeignet wäre, deren Zutreffen in Zweifel zu ziehen. Da der Verfassungsgerichtshof jedoch Verweisungen in Erkenntnissen des Asylgerichtshofes auf Entscheidungen des Bundesasylamtes für nicht zulässig erklärt hat (VfGH vom 07.11.2008, Zl. U 67/08-9, VfGH vom 03.12.2008, Zl. U 31/08-13 u.a.), werden diese - der genannten Judikatur entsprechend - unter Anführung der Quellen wiederholt.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin wird wie folgt gewürdigt:
Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg Nr XVIII GP; AB 328 Blg Nr XVIII GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg Nr römisch achtzehn GP; Ausschussbericht 328 Blg Nr römisch achtzehn GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).
1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
4. der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Es ist darauf hinzuweisen, dass auch nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes es den Behörden nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden (siehe z.B. VwGH vom 29.06.2000, 2000/01/0093).
Der Beschwerdeführerin wurde im erstinstanzlichen Verfahren hinlänglich Gelegenheit geboten, alle ihrer Meinung nach ihren Antrag stützenden Argumente ins Treffen zu führen und wurden diese im bekämpften Bescheid als unglaubwürdig eingestuft. Hauptgrundlage für die Einschätzung der belangten Behörde bildete im Wesentlichen der Umstand, dass die Beschwerdeführerin sowohl bei der jeweiligen Antragstellung, bei Einvernahmen durch das Bundesasylamt als auch bei den durchgeführten ärztlichen Begutachtungen andere Gründe für ihre Ausreise nannte, die Verwandtschaftsverhältnisse unterschiedlich angab und selbst einräumte, dass ihre Angaben betreffend den Fluchtweg nicht zutreffen würden.
So hat die Beschwerdeführerin anlässlich der Antragstellung am 17.04.2008 behauptet, in ihrem Heimatland mehrmals von maskierten Männern von zu Hause abgeholt und geschlagen worden zu sein.
Anlässlich der ersten ärztlichen Begutachtung am 20.05.2008 durch Dr. XXXX gab sie an, die Eltern seien nach ihrer Ausreise mitgenommen worden, Geschwister habe sie keine. Als Ausreisegrund nannte sie, Zeugin eines Mordes an einem Kind gewesen zu sein und nach der Anzeigeerstattung verfolgt worden zu sein. Sie sei zwei oder drei Mal aufgesucht und schließlich auch geschlagen worden.Anlässlich der ersten ärztlichen Begutachtung am 20.05.2008 durch Dr. römisch 40 gab sie an, die Eltern seien nach ihrer Ausreise mitgenommen worden, Geschwister habe sie keine. Als Ausreisegrund nannte sie, Zeugin eines Mordes an einem Kind gewesen zu sein und nach der Anzeigeerstattung verfolgt worden zu sein. Sie sei zwei oder drei Mal aufgesucht und schließlich auch geschlagen worden.
Im Zuge der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 30.05.2008 brachte sie im Wesentlichen vor, sie habe Polen verlassen, weil eine Bekannte von der russischen Gruppierung in Tschetschenien, welche nach Polen gekommen sei, nach ihrem Aufenthalt befragt und geschlagen worden sei. Sie selbst habe den Vorfall nicht gesehen. Drei Monate vor ihrer Ausreise sei sie von dieser Gruppierung vergewaltigt worden. Es seien sieben bis acht Maskierte gewesen.
Bei ihrer zweiten Antragstellung am 17.12.2008 brachte die Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen vor, sie habe Tschetschenien verlassen, weil ihre Eltern bereits verstorben wären und ihr Bruder verletzten Soldaten geholfen habe. Bisher habe sie aus Angst nicht alles vorgebracht.
Im Zuge einer erneuten ärztlichen Begutachtung am 10.01.2009 brachte sie im Zuge der Anamnese vor, einen Monat nach ihre Ausreise nach Österreich seien ihre Eltern getötet worden (Vater und Stiefmutter, die leibliche Mutter sei bei ihrer Geburt verstorben). Die Ausreise sei erfolgt, da man nach ihrem Bruder gefragt habe. Ihr selbst sei keine Gewalt widerfahren. Nachbarinnen seien sehr wohl vergewaltigt worden. In der Heimat befinde sich nur mehr der Onkel.
Schließlich räumte sie anlässlich der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 20.04.2009 gleich zu Beginn ein, sie sei auf Grund ihrer Krankheit hergekommen und nicht wegen der bisher vorgebrachten Gründe. Auch die bisher gemachten Angaben zum Fluchtweg würden nicht zutreffen. Weiters führte sie aus, sie habe bei einem Onkel mütterlicherseits gelebt, wo sich noch ihr Sohn befinde. Nach zwei Selbstmordversuchen wegen der Beleidigungen durch die ehemalige Schwiegermutter habe sie wegen der Schande dort nicht mehr leben können. Ihren Ehemann habe sie bald wieder verlassen, dieser würde nicht wissen, wo sie wohne. Auch sei sie beschimpft worden, mit ihrem Vater ein Kind zu haben, was ebenfalls als große Schande gelte. Zum Vorhalt ihrer bisherigen Varianten der Fluchtgründe gab sie an, es sei ihr zu diesen Angaben geraten worden und sie habe sich außerdem geschämt.
Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin ständig ihre Fluchtgründe in ihrem wesentlichen Kern austauschte, sind diese teilweise auch in sich unschlüssig oder beinhalten keine konkrete Verfolgung der Beschwerdeführerin, sodass letztlich - so wie sie sogar selbst vorbringt und auch in der Beschwerde eingesteht - nicht von deren Glaubwürdigkeit auszugehen ist. Nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin hat sie sich nur wegen ihrer schweren Skoliose nach Österreich begeben.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auch der Asylgerichtshof von einer Unglaubwürdigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin, insbesondere zu ihren Asylgründen, ausgeht.
Die Feststellungen über die Staatsangehörigkeit basieren auf den von ihr im ersten Verfahren vorgelegten Inlandsreisepass und den russischen Personalausweis. Die Feststellungen über ihren aktuellen Gesundheitszustand basieren auf dem von ihr beigebrachten Befundbericht vom 21.05.2008 bzw. den ärztlichen Begutachtungen durch Dr. XXXX am 20.05.2008 und am 10.01.2009 im Zuge der anhängigen Verfahren. Aktuelle Befunde bezüglich der von ihr am 10.02.2011 mitgeteilten medikamentösen Behandlung hat sie nicht vorgelegt.Die Feststellungen über die Staatsangehörigkeit basieren auf den von ihr im ersten Verfahren vorgelegten Inlandsreisepass und den russischen Personalausweis. Die Feststellungen über ihren aktuellen Gesundheitszustand basieren auf dem von ihr beigebrachten Befundbericht vom 21.05.2008 bzw. den ärztlichen Begutachtungen durch Dr. römisch 40 am 20.05.2008 und am 10.01.2009 im Zuge der anhängigen Verfahren. Aktuelle Befunde bezüglich der von ihr am 10.02.2011 mitgeteilten medikamentösen Behandlung hat sie nicht vorgelegt.
Nach den Angaben der Beschwerdeführerin vom 20.04.2009, während der sie einräumte, dass der Grund für ihre Antragstellung ihre Krankheit ist, befinden sich alle ihre Verwandten in Tschetschenien, danach verfügt sie in Österreich über keinen Familienbezug. Eine strafgerichtliche Verurteilung der Beschwerdeführerin scheint im Strafregisterauszug aktuell nicht auf.
Rechtlich ergibt sich daraus:
Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen).Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann vergleiche zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen).
Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 21.9.2000, 99/20/0373; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN). Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, kommt es darauf an, ob eine von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgte Person trotz staatlichem Schutz einen Nachteil von asylrelevanter Intensität aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. z.B. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191).Nach ständiger Rechtsprechung vergleiche VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 21.9.2000, 99/20/0373; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN). Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, kommt es darauf an, ob eine von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgte Person trotz staatlichem Schutz einen Nachteil von asylrelevanter Intensität aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche z.B. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191).
Wie in der obigen Beweiswürdigung ausgeführt, fehlt es den (früheren und den nunmehrigen) fluchtrelevanten Angaben der Beschwerdeführerin an der Glaubwürdigkeit.
Die Entscheidung zu Spruchteil I. war daher zu bestätigen.Die Entscheidung zu Spruchteil römisch eins. war daher zu bestätigen.
Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.).Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, zu verbinden (Absatz 2, leg. cit.).
§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).Paragraph 8, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;
VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367;
25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FremdenG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
Im gegenständlichen Fall liegt die vorgebrachte Bedrohung iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 schon deshalb nicht vor, weil die Beschwerdeführerin ihren behaupteten Fluchtgrund nicht glaubhaft machen konnte. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.Im gegenständlichen Fall liegt die vorgebrachte Bedrohung iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 schon deshalb nicht vor, weil die Beschwerdeführerin ihren behaupteten Fluchtgrund nicht glaubhaft machen konnte. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.
Es sind keine Umstände gerichtsbekannt, dass derzeit in Tschetschenien eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.Es sind keine Umstände gerichtsbekannt, dass derzeit in Tschetschenien eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.
Bei der Beschwerdeführerin besteht seit ihrer Kindheit eine schwere Skoliose, deren Operation sie von Beginn an als notwendig vorgebracht hat. Nach den Angaben der Beschwerdeführerin war eine Operation bereits in Tschetschenien geplant, sie sei aber nicht hingegangen. Derzeit dürften nach den Angaben der Beschwerdeführerin bereits zwei Operationen durchgeführt worden sein und die Notwendigkeit einer dritten sollte im September 2011 abgeklärt werden. Nach den oa. Länderfeststellungen sind in Tschetschenien chirurgische und orthopädische Behandlungsmöglichkeiten sowie Apotheken vorhanden, selbst für psychische Leiden existieren solche und ist es durchaus üblich, für Behandlungen in andere russische Republiken zu reisen. Sie war trotz ihrer Erkrankung bisher in der Lage, ihren Lebensunterhalt in Tschetschenien zu sichern und kann dies auch so wie bisher wieder tun. Nach ihren Angaben hat sie bei ihrem Onkel gelebt, bei welchem auch noch ihr Sohn lebt und wo sie selbst ebenfalls wieder Unterkunft nehmen kann, sodass mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht davon auszugehen ist, dass sie bei einer Rückkehr in eine derartige existenzbedrohende Notlage geraten würde, die unter den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK fiele.Bei der Beschwerdeführerin besteht seit ihrer Kindheit eine schwere Skoliose, deren Operation sie von Beginn an als notwendig vorgebracht hat. Nach den Angaben der Beschwerdeführerin war eine Operation bereits in Tschetschenien geplant, sie sei aber nicht hingegangen. Derzeit dürften nach den Angaben der Beschwerdeführerin bereits zwei Operationen durchgeführt worden sein und die Notwendigkeit einer dritten sollte im September 2011 abgeklärt werden. Nach den oa. Länderfeststellungen sind in Tschetschenien chirurgische und orthopädische Behandlungsmöglichkeiten sowie Apotheken vorhanden, selbst für psychische Leiden existieren solche und ist es durchaus üblich, für Behandlungen in andere russische Republiken zu reisen. Sie war trotz ihrer Erkrankung bisher in der Lage, ihren Lebensunterhalt in Tschetschenien zu sichern und kann dies auch so wie bisher wieder tun. Nach ihren Angaben hat sie bei ihrem Onkel gelebt, bei welchem auch noch ihr Sohn lebt und wo sie selbst ebenfalls wieder Unterkunft nehmen kann, sodass mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht davon auszugehen ist, dass sie bei einer Rückkehr in eine derartige existenzbedrohende Notlage geraten würde, die unter den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK fiele.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in einer Reihe von Erkenntnissen den gemäß Art. 3 EMRK bei medizinischen Rückkehrhindernissen relevanten Maßstab dargelegt. Nach der Rechtsprechung des EGMR ist die Schwelle, die überschritten sein muss, damit im Falle von Erkrankungen von einer Verletzung des Art. 3 EMRK ausgegangen werden kann, in der Tat hoch: Das einzige Urteil, in dem eine Abschiebung (nach St. Kitts) aus medizinischen Gründen für unzulässig erklärt wurde, ist D. v United Kingdom Urteil vom 2.5.1997, Reports 1997-III, § 49. In diesem Fall litt der Antragsteller an AIDS im Endstadium und war eine adäquate Behandlung nicht garantiert. Bei körperlichen Erkrankungen sind im allgemeinen (sofern grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten bestehen; bejaht z. B. für AIDS in Tansania sowie Togo AMEGNIGAN v Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, NDANGOYA v Schweden, 22.6.2004, Rs 17868/03 und für Down-Syndrom in Bosnien-Herzegowina - HUKIC v Schweden, 27.9.2005, Rs 17416/05) nur Krankheiten im lebensbedrohlichen Zustand relevant (vgl. auch OVDIENKO v Finnland, 31.5.2005, Rs 1383/04). Nach EGMR (vgl. auch VwGH 28.6.2005, Zl. 2005/01/0080) hat sich die Prüfung auf die allgemeine Situation im Zielland als auch auf die persönlichen Umstände des Antragstellers zu erstrecken. Für die Prüfung der allgemeinen Situation wurden Berichte anerkannter Organisationen (z.B. der WHO), aus denen jedenfalls eine medizinische erreichbare Grundversorgung, wenn auch nicht kostenfrei, hervorgeht, als ausreichend angesehen. Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nach der Judikatur des EGMR nicht ausschlaggebend. In Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung geht auch der Verfassungsgerichtshof davon aus, dass eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zur Verletzung von Art. 3 EMRK führt (VfGH 06.03.2008, B 2400/07 mwH). Derartige Umstände liegen bei der Beschwerdeführerin jedoch nicht vor.Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in einer Reihe von Erkenntnissen den gemäß Artikel 3, EMRK bei medizinischen Rückkehrhindernissen relevanten Maßstab dargelegt. Nach der Rechtsprechung des EGMR ist die Schwelle, die überschritten sein muss, damit im Falle von Erkrankungen von einer Verletzung des Artikel 3, EMRK ausgegangen werden kann, in der Tat hoch: Das einzige Urteil, in dem eine Abschiebung (nach St. Kitts) aus medizinischen Gründen für unzulässig erklärt wurde, ist D. v United Kingdom Urteil vom 2.5.1997, Reports 1997-III, Paragraph 49, In diesem Fall litt der Antragsteller an AIDS im Endstadium und war eine adäquate Behandlung nicht garantiert. Bei körperlichen Erkrankungen sind im allgemeinen (sofern grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten bestehen; bejaht z. B. für AIDS in Tansania sowie Togo AMEGNIGAN v Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, NDANGOYA v Schweden, 22.6.2004, Rs 17868/03 und für Down-Syndrom in Bosnien-Herzegowina - HUKIC v Schweden, 27.9.2005, Rs 17416/05) nur Krankheiten im lebensbedrohlichen Zustand relevant vergleiche auch OVDIENKO v Finnland, 31.5.2005, Rs 1383/04). Nach EGMR vergleiche auch VwGH 28.6.2005, Zl. 2005/01/0080) hat sich die Prüfung auf die allgemeine Situation im Zielland als auch auf die persönlichen Umstände des Antragstellers zu erstrecken. Für die Prüfung der allgemeinen Situation wurden Berichte anerkannter Organisationen (z.B. der WHO), aus denen jedenfalls eine medizinische erreichbare Grundversorgung, wenn auch nicht kostenfrei, hervorgeht, als ausreichend angesehen. Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nach der Judikatur des EGMR nicht ausschlaggebend. In Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung geht auch der Verfassungsgerichtshof davon aus, dass eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zur Verletzung von Artikel 3, EMRK führt (VfGH 06.03.2008, B 2400/07 mwH). Derartige Umstände liegen bei der Beschwerdeführerin jedoch nicht vor.
Anzumerken ist, dass die Beschwerdeführerin am 20.04.2009 angab, keine Medikamente, -
etwa wegen psychischer Beschwerden - zu nehmen und dass sie auch keine aktuellen Befunde über ihre medikamentöse Behandlung vorgelegt hat. Sie leidet ihrem Schreiben vom 10.02.2011 nach jedoch offenbar an Problemen beim Schlafen.
Ihr Vorbringen vom 20.04.2009, im Fall der Rückkehr erneute Beleidigungen zu fürchten bzw. Angst vor ihrem Ehemann zu haben, beinhaltet keine Furcht vor einer Verfolgung bzw. wurde die Angst vor ihrem Ehemann nicht näher ausgeführt. Abgesehen davon ist ihr diesbezügliches Vorbringen nicht plausibel, weil sie selbst angegeben hat, er hätte sie nicht finden können, weil er nicht wisse, wo sie wohne.
Die Entscheidung des Bundesasylamtes in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ist daher nicht zu beanstanden.Die Entscheidung des Bundesasylamtes in Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ist daher nicht zu beanstanden.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I 122/2009 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009, ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005, idgF BGBl. I Nr. 29/2009, sind Ausweisungen unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, sind Ausweisungen unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen des Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage zu berücksichtigen, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (vgl. VfGH 29.9.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage zu berücksichtigen, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren vergleiche VfGH 29.9.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).
Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin keine Verwandten in Österreich, weshalb nicht vom Vorliegen eines Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK in Österreich ausgegangen werden kann und die in Rede stehende Ausweisung den Beschwerdeführer nicht in seinem Recht auf Achtung des Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK verletzen würde.Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin keine Verwandten in Österreich, weshalb nicht vom Vorliegen eines Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK in Österreich ausgegangen werden kann und die in Rede stehende Ausweisung den Beschwerdeführer nicht in seinem Recht auf Achtung des Familienlebens gemäß Artikel 8, EMRK verletzen würde.
Im Hinblick auf den (aufgrund des zweijährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet) bestehenden Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin, ist zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführerin (nach der im Juli 2008 erfolgten Ausweisung nach Polen) erst seit Dezember 2008 wieder in Österreich befindet. Dieser Aufenthalt - nach illegaler Einreise - hat sich nur auf ein auf das Asylverfahren beschränktes Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz gestützt. Die Beschwerdeführerin verbrachte den größten Teil ihres Lebens in der Russischen Föderation, wo sie auch ihre Schulbildung erhalten hat. Die Beschwerdeführerin verfügt auch nicht über Freunde (oder einen Lebensgefährten) in Österreich. Angesichts der illegalen Einreise der Beschwerdeführerin, des noch nicht allzu langen Aufenthaltes, der Schilderung von unterschiedlichsten Fluchtgründen, denen keinerlei Glaubwürdigkeit zugebilligt werden konnte, sowie der nach wie vor als intensiv anzusehenden Bindungen zum Heimatstaat kann in der Ausweisung kein Eingriff in Art 8 EMRK erblickt werden.Im Hinblick auf den (aufgrund des zweijährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet) bestehenden Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin, ist zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführerin (nach der im Juli 2008 erfolgten Ausweisung nach Polen) erst seit Dezember 2008 wieder in Österreich befindet. Dieser Aufenthalt - nach illegaler Einreise - hat sich nur auf ein auf das Asylverfahren beschränktes Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz gestützt. Die Beschwerdeführerin verbrachte den größten Teil ihres Lebens in der Russischen Föderation, wo sie auch ihre Schulbildung erhalten hat. Die Beschwerdeführerin verfügt auch nicht über Freunde (oder einen Lebensgefährten) in Österreich. Angesichts der illegalen Einreise der Beschwerdeführerin, des noch nicht allzu langen Aufenthaltes, der Schilderung von unterschiedlichsten Fluchtgründen, denen keinerlei Glaubwürdigkeit zugebilligt werden konnte, sowie der nach wie vor als intensiv anzusehenden Bindungen zum Heimatstaat kann in der Ausweisung kein Eingriff in Artikel 8, EMRK erblickt werden.
Nach Ansicht des Asylgerichtshofes überwiegen daher die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, wie insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der öffentlichen Ordnung, die privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).Nach Ansicht des Asylgerichtshofes überwiegen daher die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, wie insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der öffentlichen Ordnung, die privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet vergleiche dazu VfSlg. 17.516 aus 2005, sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).
Die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung ist nach Abwägung der öffentlichen Interessen mit den privaten Interessen der Beschwerdeführerin aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zulässig.Die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung ist nach Abwägung der öffentlichen Interessen mit den privaten Interessen der Beschwerdeführerin aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zulässig.
Der Beschwerdeführerin kommt auch kein - auf einer anderen Rechtsgrundlage als dem AsylG 2005 gestütztes - Aufenthaltsrecht zu; es gibt weiters keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in ihrer Person liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte.Der Beschwerdeführerin kommt auch kein - auf einer anderen Rechtsgrundlage als dem AsylG 2005 gestütztes - Aufenthaltsrecht zu; es gibt weiters keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in ihrer Person liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen könnte.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2.3.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 12.6.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben: Die Beschwerdeführerin hatte im Rahmen einer umfassenden Einvernahme Gelegenheit zur Darlegung und Konkretisierung seiner Fluchtgründe. Der maßgebliche Sachverhalt erscheint aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt; anhand der Beschwerde, die auch der erstinstanzlichen Beweiswürdigung nicht substantiiert entgegen getreten ist, ergab sich kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin zu erörtern.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2.3.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 12.6.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben: Die Beschwerdeführerin hatte im Rahmen einer umfassenden Einvernahme Gelegenheit zur Darlegung und Konkretisierung seiner Fluchtgründe. Der maßgebliche Sachverhalt erscheint aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt; anhand der Beschwerde, die auch der erstinstanzlichen Beweiswürdigung nicht substantiiert entgegen getreten ist, ergab sich kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin zu erörtern.
Schlagworte
Ausweisung, Behandlungsmöglichkeiten, EMRK, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, non refoulement, psychische Störung, soziale VerhältnisseZuletzt aktualisiert am
29.03.2011