TE AsylGH Erkenntnis 2011/3/15 E10 417901-1/2011

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Veröffentlicht am 15.03.2011
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
EMRK Art3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

E10 417901-1/2011/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Reinhard ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. ASERBAIDSCHAN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.02.2011, Zl. 1010.634-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Reinhard ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. ASERBAIDSCHAN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.02.2011, Zl. 1010.634-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1, 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 135/2009 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2009, als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:römisch eins. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:

I.1. Bisheriger Verfahrenshergangrömisch eins.1. Bisheriger Verfahrenshergang

I.1.1.1.Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Aserbaidschan, brachte am 13.11.2010 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein.römisch eins.1.1.1.Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Aserbaidschan, brachte am 13.11.2010 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

I.1.1.2. Anlässlich seines Aufgriffes am 13.11.2010 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, PI Innsbruck AGM-LVA brachte der BF vor bereits für ca. 6,5 - 7 Jahre in der Bundesrepublik Deutschland aufhältig gewesen zu sein, wo er im Jahr 2003 einen Asylantrag gestellt hätte. Nach seiner freiwilligen Rückkehr hätte er aufgrund persönlicher Gründe Aserbaidschan neuerlich verlassen.römisch eins.1.1.2. Anlässlich seines Aufgriffes am 13.11.2010 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, PI Innsbruck AGM-LVA brachte der BF vor bereits für ca. 6,5 - 7 Jahre in der Bundesrepublik Deutschland aufhältig gewesen zu sein, wo er im Jahr 2003 einen Asylantrag gestellt hätte. Nach seiner freiwilligen Rückkehr hätte er aufgrund persönlicher Gründe Aserbaidschan neuerlich verlassen.

Konkret danach befragt, was er im Falle einer Rückkehr nach Aserbaischan zu befürchten hätte gab er Folgendes an:

"Ich habe Schulden bei einem Mann. Dieser sagte zu mir, dass er mich in den nächsten 10 Tagen umbringen würde, wenn ich den Betrag US$ 5.000,-- nicht zurückzahlen würde."

Auch gab der BF hierbei eine andere Identität als vor dem Bundesasylamt an.

I.1.1.3. Anlässlich einer weiteren Einvernahme vor einem Organwalter des BAA, EASt West, brachte der BF vor sein Asylantrag sei in Deutschland abgelehnt worden. Im XXXX sei er freiwillig nach Aserbaidschan zurückgekehrt. Er habe anlässlich der Präsidentschaftswahlen 2003 in einem Büro einer Oppositionspartei gearbeitet. Er hätte an Demonstrationen teilgenommen, worüber es Aufzeichnungen gebe.römisch eins.1.1.3. Anlässlich einer weiteren Einvernahme vor einem Organwalter des BAA, EASt West, brachte der BF vor sein Asylantrag sei in Deutschland abgelehnt worden. Im römisch 40 sei er freiwillig nach Aserbaidschan zurückgekehrt. Er habe anlässlich der Präsidentschaftswahlen 2003 in einem Büro einer Oppositionspartei gearbeitet. Er hätte an Demonstrationen teilgenommen, worüber es Aufzeichnungen gebe.

Die Polizei fahnde nach ihm

I.1.1.4. Im Rahmen einer Einvernahme vor einem Organwalter des BAA, Außenstelle Innsbruck brachte der BF am 10.1.2011 zu seinen Ausreisegründen im Rahmen der freien Erzählung und Nachfragen durch den Einvernahmeleiter Folgendes vor:römisch eins.1.1.4. Im Rahmen einer Einvernahme vor einem Organwalter des BAA, Außenstelle Innsbruck brachte der BF am 10.1.2011 zu seinen Ausreisegründen im Rahmen der freien Erzählung und Nachfragen durch den Einvernahmeleiter Folgendes vor:

"Frage: Was war der konkrete Grund, warum Sie die Heimat verlassen haben? Erzählen Sie bitte möglichst chronologisch über alle Ereignisse, die Sie zum Verlassen der Heimat veranlasst haben (freie Erzählung!).

Antwort: Ich bin nach meinem Militärdienst nach Baku gegangen, um dort eine Arbeit zu finden. Ich habe einen Studienkollegen um Hilfe gebeten. Mein Kollege war politisch aktiv und hat mir im Juli 2003 angeboten, bei der Partei Musavat im Parteibüro zu arbeiten. Das habe ich gemacht, um Juli 2003 habe ich angefangen. Zuerst habe ich nur Kleinigkeiten erledigt. Ich wusste auch, dass mein Kollege ein Verwandter des Parteivorsitzenden war. Am 15.10.2003 gab es eine Präsidentenwahl, die Anhänger der Musavat-Partei haben gegen das Ergebnis der Wahl demonstriert. Diese Demonstration fanden am 16.10.2003 statt und wurden von der Polizei mit Gewalt aufgelöst. Ich war bei dieser Demonstration dabei, als die Polizei kam, bin ich geflüchtet. Viele Personen wurden festgenommen, ich konnte entkommen. Manche wurden sogar getötet. Ich bin dann mit Hilfe meines Freundes nach Deutschland geflohen.

Frage: Was ist dann passiert, als Sie im XXXX wieder nach Aserbaidschan zurückkehrten?Frage: Was ist dann passiert, als Sie im römisch 40 wieder nach Aserbaidschan zurückkehrten?

Antwort: Nach etwa fünf Tagen wurde meine Tante, bei der ich gewohnt habe, von der Polizei angerufen, die Polizei sagte, dass ich mich bei der Polizei melden sollte, um über die Ereignisse von 2003 Aussagen zu machen. Ich habe dann Angst bekommen und bin nach Baku geflüchtet. Dort habe ich mich versteckt und bin schließlich geflüchtet. (Ende der freien Erzählung).

Frage: Haben Sie zum Fluchtgrund sonst noch etwas zu sagen?

Antwort: Ich habe Angst, dass die Polizei mir das gleiche antut wie meinen Parteifreunden.

Frage: Womit haben Sie Ihren Asylantrag in Deutschland begründet?

Antwort: In Deutschland habe ich dieselben Gründe vorgebracht wie heute.

..."

Im Rahmen der oa. Einvernahme wurden weitere Details erfragt.

I.1.1.5. Im Rahmen der durchgeführten Recherchen forderte das BAA die Asylakte aus der Bundesrepublik Deutschland an. Aus dieser Akte ist entnehmbar, dass der BF am 13.11.2003 unter einer anderen Identität einen Asylantrag stellte und das Verfahren auch unter dieser anderen Identität betrieb. Er berief sich auf die selben Gründe wie im gegenständlichen Verfahren.römisch eins.1.1.5. Im Rahmen der durchgeführten Recherchen forderte das BAA die Asylakte aus der Bundesrepublik Deutschland an. Aus dieser Akte ist entnehmbar, dass der BF am 13.11.2003 unter einer anderen Identität einen Asylantrag stellte und das Verfahren auch unter dieser anderen Identität betrieb. Er berief sich auf die selben Gründe wie im gegenständlichen Verfahren.

Der Antrag wurde abgewiesen, da sich das Vorbringen als widersprüchlich und somit nicht glaubhaft darstellte.

Am 2.12.2003 wurde dem BF die Abschiebung aus Deutschland angedroht, am 11.3.2010 reiste er freiwillig aus.

I.1.2. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde vom BAA folglich mit im Akt ersichtlichen Bescheid gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaischan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet Aserbaischan verfügt (Spruchpunkt III.).römisch eins.1.2. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde vom BAA folglich mit im Akt ersichtlichen Bescheid gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaischan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet Aserbaischan verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).

I.1.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen des BF als nicht glaubwürdig und führte hierzu Folgendes aus:römisch eins.1.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen des BF als nicht glaubwürdig und führte hierzu Folgendes aus:

"

...

"betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:

Hinsichtlich der Person waren Sie als nicht glaubwürdig anzusehen, da es Ihnen nicht möglich war, Personaldokumente zum Nachweis Ihrer Identität in Vorlage zu bringen. Darüber hinaus waren Ihre Angaben in Bezug auf Ihre Identität widersprüchlich.

Insofern im Weiteren Bezug auf Ihre Identität genommen wird, wird darauf hingewiesen, dass es sich dabei lediglich um die Festlegung einer Verfahrensidentität zur Individualisierung Ihrer Person im gegenständlichen Verfahren handelt, ohne dass dadurch eine Bindungswirkung für andere Verfahren entstünde oder von der Richtigkeit der herangezogenen Identitätsdaten ausgegangen werden könnte.

Aufgrund Ihrer glaubwürdigen Angaben sowie Ihrer Sprachkenntnisse geht die erkennende Behörde davon aus, dass Sie Staatsbürger von Aserbaidschan sind.

Die Feststellungen Ihren Gesundheitszustand betreffend gründen sich auf Ihre Angaben anlässlich der Einvernahme vom 10.01.2011, im Zuge derer Sie angaben, unter Angstzuständen und Depressionen zu leiden.

In diesem Zusammenhang gaben Sie zwar an, Medikamente einzunehmen, jedoch waren Sie nicht in der Lage anzugeben, welche Medikamente dies seien.

Im Übrigen konnten Sie auch den Namen Ihres Hausarztes, welcher Ihnen Medikamente verschrieben hätte, nicht nennen.

Weiters gaben Sie an, zum Zeitpunkt der Einvernahme (10.01.2011) zu keinem Psychologen zu gehen, allerdings in Zukunft einen besuchen zu wollen.

Am 13.01.2011 langte ein ärztlicher Befundbericht eines Allgemeinmediziners an der Außenstelle Innsbruck ein, in welcher dieser bestätigte, dass Sie wegen einer Angststörung in Behandlung bei einem Allgemeinmediziner stehen, und dass für den 01.03.2011 ein Termin bei einem Psychologen vereinbart worden sei.

Außerdem sei eine Therapie mit Xanor und Dominal begonnen worden.

Diesbezüglich ist auszuführen, dass es sich lediglich um einen von einem Allgemeinmediziner erstellten Befundbericht handelt, welchem nicht die Wertigkeit einer von einem Facharzt gestellten Diagnose zugesprochen werden kann.

Zudem lässt der Umstand, dass Sie sich augenscheinlich erst jetzt in ärztliche Behandlung begeben haben, nachdem Sie von der erkennenden Behörde dazu aufgefordert wurden, ärztliche Unterlagen in Vorlage zu bringen, darauf schließen, dass der vordergründige Zweck der Inanspruchnahme ärztlicher Behandlung eine Verlängerung Ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet ist, Sie jedoch bislang keine Veranlassung sahen, ärztliche oder psychotherapeutische Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Aus diesem Grund war es der erkennenden Behörde weder möglich, positive Feststellungen dazu zu treffen, unter welchen Gesundheitsbeeinträchtigungen Sie leiden, noch konnten positive Feststellungen dazu getroffen werden, ob und gegebenenfalls welcher medikamentösen Behandlung Sie sich gegenwärtig unterziehen, noch ob Sie in Österreich in Psychotherapie stehen.

Aufgrund des Umstandes, dass keine Gesundheitsbeeinträchtigungen positiv festgestellt werden konnten, hatte auch die Feststellung zu erfolgen, dass eine Beeinträchtigung Ihrer Erwerbsfähigkeit nicht festgestellt werden konnte.

Geglaubt wird Ihnen, dass Sie in Ihrem Herkunftsstaat nicht vorbestraft sind.

betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes:

Im Asylverfahren ist das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium heranzuziehen und obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen. Da im gegenständlichen Verfahren die Aussagen des Antragstellers die zentrale Erkenntnisquelle darstellen, müssen die Angaben des Antragstellers bei einer Gesamtbetrachtung auf ihre Glaubwürdigkeit überprüft werden.

Eine Aussage ist grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren, wenn das Vorbringen des Asylwerbers hinreichend substantiiert ist, er sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d.h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechenden Erkenntnissen übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist unter anderem dann nicht erfüllt, wenn die Ausführungen des Antragstellers zu den allgemeinen Verhältnissen in Widerspruch stehen. Eine grobe Unkenntnis über Tatsachen oder über Umstände, welche dem Antragsteller - gemäß seinem Alter, seinem Bildungsgrad und seiner sozialen und kulturellen Herkunft - bekannt sein müssten, indiziert grundsätzlich die Unglaubwürdigkeit des gesamten Vorbringens. Weiters scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn der Asylwerber den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Ein weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Antragsteller nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen.

Bei der Beurteilung des Vorbringens muss jedenfalls auch mitberücksichtigt werden, dass der Asylwerber - menschlich durchaus verständlich - ein gravierendes Interesse am positiven Ausgang seines Asylverfahrens hat, was natürlich auch zu verzerrten Darstellungen tatsächlicher Geschehnisse oder zu gänzlich falschem Vorbringen führen kann.

Mit den von Ihnen behaupteten Angaben zu den Gründen Ihrer Ausreise vermochten Sie eine Verfolgungsgefahr in Ihrer Heimat nicht glaubwürdig darzulegen. Ihre Behauptung einer Bedrohung durch Privatpersonen kann nur als in den Raum gestellte Behauptung gewertet werden, der aufgrund der mangelnden Plausibilität und Nachvollziehbarkeit, wie nachstehend begründet, keine Glaubwürdigkeit geschenkt werden kann.

Um den Erfordernissen der Glaubwürdigkeit zu genügen, muss das Vorbringen des Asylwerbers nämlich hinreichend substantiiert sein, weshalb eine bloß vage Schilderung entscheidender Umstände für eine Glaubhaftmachung der asylrechtlichen Relevanz der Erlebnisse des Antragstellers nicht ausreicht. Weiters muss das Vorbringen, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Überdies muss - wie bereits zuvor ausgeführt - das Vorbringen plausibel sein, das heißt mit den Tatsachen oder den allgemeinen Erfahrungen übereinstimmen.

Sie vermochten mit Ihren Aussagen jedoch diesen Anforderungen nicht gerecht zu werden. Die erkennende Behörde gelangt deshalb zu dieser Ansicht, da Ihre Angaben bezüglich der behaupteten Verfolgungsgefahr nicht hinreichend substantiiert waren, da diese in wesentlichen Punkten zuwenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt wurden, sondern stellten sich Ihre diesbezüglichen Befürchtungen bzw. Erklärungen lediglich als vage Angaben und Vermutungen Ihrerseits heraus und vermitteln somit den Eindruck, dass diese Angaben nicht den Tatsachen entsprechen. Zudem ist anzuführen, dass Ihr Fluchtvorbringen in maßgeblichen Passagen unplausibel und wenig realistisch und darüber hinaus auch widersprüchlich erschien, was Ihre Angaben zusätzlich in ein unglaubwürdiges Licht rückte.

Ihr Vorbringen betreffend Ihre Fluchtgründe wurde von der erkennenden Behörde aus folgenden Gründen als zu vage, zu wenig und darüber hinaus in wesentlichen Punkten als unplausibel und widersprüchlich erachtet, als dass Sie dadurch imstande gewesen wären, vor der erkennenden Behörde eine Verfolgung bzw. drohende Verfolgung in Ihrem Herkunftsstaat glaubhaft zu machen.

Anlässlich der Einvernahme vom 10.01.2011 stützten Sie Ihr Fluchtvorbringen zusammengefasst darauf, dass Sie ab Juli 2003 im Parteibüro der Oppositionspartei Musavat gearbeitet hätten. Am 16.10.2003 hätten Sie an einer Demonstration gegen das Ergebnis der Präsidentschaftswahl teilgenommen, welche gewaltsam aufgelöst worden sei. Danach seien Sie in die Bundesrepublik Deutschland ausgereist.

Nach Ihrer Rückkehr aus der Bundesrepublik Deutschland hätten Sie bei Ihrer Tante gelebt. Ihre Tante sei von der Polizei angerufen worden, und ihr sei gesagt worden, dass Sie sich bei der Polizei melden sollten, um Aussagen zu den Ereignissen von 2003 machen sollten. Sei seien dann nach Baku geflüchtet und hätten Aserbaidschan schließlich verlassen.

Die Wertung Ihres Vorbringens als nicht glaubhaft stützt die erkennende Behörde in erster Linie darauf, dass Ihre Angaben in Bezug auf Ihren Fluchtgrund im Laufe Ihres Asylverfahrens in Österreich vage, oberflächlich und wenig detailliert blieben.

So konnten Sie beispielsweise keine Angaben dazu machen, ob sich das Parteibüro der Musavat-Partei, in welchem Sie 2003 tätig gewesen seien, heute noch an derselben Adresse befinde.

Auch Ihre Angaben in Bezug auf Ihren früheren Studienkollegen, welcher stellvertretender Chef des Parteibüros gewesen sei und Ihnen die Anstellung im Parteibüro vermittelt hätte, blieb detailarm und wenig konkret, was die erkennende Behörde ebenfalls zu dem Schluss gelangen ließ, dass Ihre Angaben der erforderlichen Glaubhaftigkeit entbehren.

Auf die Frage, wie Ihr Studienkollege XXXX ausgesehen habe, gaben Sie zunächst in ausweichender Weise an, dass er mit Ihnen studiert habe.Auf die Frage, wie Ihr Studienkollege römisch 40 ausgesehen habe, gaben Sie zunächst in ausweichender Weise an, dass er mit Ihnen studiert habe.

Auf wiederholte Fragestellung nach dem äußeren Erscheinungsbild XXXX konnten Sie auch nur angeben, dass er ungefähr dieselbe Größe wie Sie gehabt habe, in Ihrem Alter gewesen sei, schwarze Haare, schwarze Augen und eine große Nase gehabt habe.Auf wiederholte Fragestellung nach dem äußeren Erscheinungsbild römisch 40 konnten Sie auch nur angeben, dass er ungefähr dieselbe Größe wie Sie gehabt habe, in Ihrem Alter gewesen sei, schwarze Haare, schwarze Augen und eine große Nase gehabt habe.

Angesichts Ihrer Angaben, wonach Sie mit XXXX studiert hätten und die von Ihnen angegebene Person folglich jahrelang gekannt haben hätten müssen, ist es für die erkennende nicht nachvollziehbar, dass Ihre Beschreibung des äußeren Erscheinungsbildes derart oberflächlich und wenig detailliert blieb.Angesichts Ihrer Angaben, wonach Sie mit römisch 40 studiert hätten und die von Ihnen angegebene Person folglich jahrelang gekannt haben hätten müssen, ist es für die erkennende nicht nachvollziehbar, dass Ihre Beschreibung des äußeren Erscheinungsbildes derart oberflächlich und wenig detailliert blieb.

Kaum Details wies auch Ihre Schilderung des angeblichen Parteibüros auf, in welchem Sie tätig gewesen seien. Auf entsprechende Fragestellung konnten Sie ebenfalls lediglich in oberflächlicher und vager Weise angeben, dass es ein kleineres Büro gegeben habe, in welchem der Chef gesessen habe, die Angestellten seien in einem Großraumbüro gesessen.

Auf die Frage, was Sie über Ihren Chef XXXX wüssten, gaben Sie schließlich ebenfalls in wenig aussagekräftiger Weise an, dass er verheiratet gewesen sei und zwei Kinder gehabt habe, mehr wüssten Sie nicht. Sollten Sie tatsächlich drei Monate für diese Person gearbeitet haben, wäre bei realistischer Betrachtungsweise davon auszugehen, dass Sie auch mehr Details über diese Person nennen könnten.Auf die Frage, was Sie über Ihren Chef römisch 40 wüssten, gaben Sie schließlich ebenfalls in wenig aussagekräftiger Weise an, dass er verheiratet gewesen sei und zwei Kinder gehabt habe, mehr wüssten Sie nicht. Sollten Sie tatsächlich drei Monate für diese Person gearbeitet haben, wäre bei realistischer Betrachtungsweise davon auszugehen, dass Sie auch mehr Details über diese Person nennen könnten.

Schließlich erscheint es für die erkennende Behörde nicht nachvollziehbar und unrealistisch, dass die von Ihnen geschilderten Ereignisse im Jahr 2003, sollte dieses Vorbringen tatsächlich den Gegebenheiten entsprechen, für die Polizei jetzt noch von Interesse sein sollten.

Ihren Angaben war zu entnehmen, dass Sie zu keinem Zeitpunkt Mitglied der Musavat-Partei gewesen seien, sondern nur für drei Monate im Parteibüro tätig gewesen seien und an einer Demonstration teilgenommen hätten. Selbst wenn man von der Richtigkeit Ihrer Angaben ausginge, ist für die erkennende Behörde nicht ersichtlich, dass Sie eine derart exponierte Funktion innerhalb der Partei innegehabt hätten, welche Sie ins Visier der Behörden geraten lassen hätte können. Dass Sie aufgrund der angeblichen kurzfristigen Tätigkeit im Parteibüro und der einmaligen Teilnahme an einer Demonstration die Aufmerksamkeit der Behörden derart stark auf sich gezogen hätten, dass sogar sieben Jahre später noch ein Interesse an Ihrer Person bestünde, wird von der erkennenden Behörde im Rahmen der freien Beweiswürdigung als nicht realistisch und unglaubwürdig gewertet.

Gegen die Glaubwürdigkeit Ihrer Angaben spricht in diesem Zusammenhang auch, dass es laut Ihren Angaben, wonach es nie einen Haftbefehl gegen Sie gegeben habe, und dass Sie selbst nie von der Polizei verhört worden seien und selbst zu keinem Zeitpunkt in Kontakt mit der Polizei geraten seien.

Sie vermochten schließlich auch auf konkrete Fragestellung keine nachvollziehbare Erklärung dafür liefern, warum die angebliche Teilnahme an einer Demonstration im Jahre 2003 Sie jetzt noch ins Visier der Polizei geraten lassen könnte, sondern gaben Sie selbst an, nicht zu wissen, was die Polizei von Ihnen wolle.

Abgesehen von dem vagen und oberflächlichen Charakter Ihrer Angaben war auch zu befinden, dass sich im Laufe Ihres Verfahrens in maßgeblichen Passagen Widersprüche auftaten, welche ebenfalls als Indiz für die Unglaubwürdigkeit Ihres Vorbringens gewertet wurden:

So gaben Sie anlässlich der Erstbefragung vom 13.11.2010 auf die Frage nach Ihrem Fluchtgrund ausdrücklich an, die Heimat aufgrund privater Probleme verlassen zu haben.

Sie hätten einem Mann 5.000,-- USD geschuldet, dieser habe Ihnen mit dem Umbringen gedroht, sollten Sie diese Summe nicht zurückzahlen.

Anlässlich der Ersteinvernahme gründeten Sie Ihr Fluchtvorbringen schließlich auf politische Motive, wobei Sie u.a. angaben, engen persönlichen Kontakt zu dem Präsidentschaftskandidaten der Partei Musavat Isa Qambar gehabt zu haben. In diesem Zusammenhang erscheint es widersprüchlich, dass Sie bei der Einvernahme vor der Außenstelle Innsbruck davon sprachen, kein Mitglied der Musavat-Partei gewesen zu sein, sondern nur für drei Monate Bürotätigkeiten erledigt zu haben. Davon, dass Sie engen persönlichen Kontakt zu dem Präsidentschaftskandidaten gehabt hätten, sprachen Sie am 10.01.2011 hingegen nicht, worin die erkennende Behörde ebenfalls einen Widerspruch erkennt.

Sie haben sich somit bereits bei den Kernaussagen Ihres Fluchtvorbringens selbst widersprochen. Wenn sich eine Person schon bei den Kernaussagen selbst widerspricht und die Sachverhalte, die den Asylantrag begründen sollen, derart unterschiedlich darstellt, so kann nach allgemeiner Lebenserfahrung auch nicht davon ausgegangen werden, dass das weitere Vorbringen den Tatsachen entspricht und war Ihnen schon aus diesem Grund die Glaubwürdigkeit abzusprechen.

Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es jedoch Aufgabe des Asylwerbers durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (Erk. des VwGH vom 25.03.1999, Zl. 98/20/0559).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage eines Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (Erk. des VwGH vom 24.06.1999, Zl. 98/20/0453; Erk. des VwGH vom 25.11.1999, Zl. 98/20/0357).

Widersprüche ergeben sich auch bei einem Vergleich Ihrer nunmehrigen Angaben mit Ihrem Vorbringen, welches Sie bei Ihrem Asylverfahren in der Bundesrepublik Deutschland gemacht haben:

So gaben Sie im Rahmen der Einvernahme vor der Außenstelle Innsbruck vom 10.01.2011 ausdrücklich an, nicht Mitglied der Partei Musavat gewesen zu sein, wohingegen Sie laut den eingeholten Unterlagen Ihres Verfahrens in der Bundesrepublik Deutschland davon sprachen, dass Sie 1999 Mitglied der Musavat-Partei geworden seien.

Schließlich sprachen Sie im Laufe Ihres Verfahrens in Deutschland davon, auch an Parteiversammlungen teilgenommen zu haben, wohingegen Sie in Österreich angaben, nie politisch aktiv gewesen zu sein, sondern nur im Parteibüro gearbeitet zu haben.

In der Bundesrepublik Deutschland schilderten Sie die damals fluchtauslösenden Ereignisse dahingehend, dass Sie nach der Ableistung des Wehrdienstes im Juli 2003 Ihre Wohnung von anderen Personen besetzt vorgefunden hätten, wohingegen Sie im Laufe Ihres Verfahrens in Österreich Derartiges nicht erwähnten.

Schließlich geht aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Schleswig-Holstein vom 02.03.2005 hervor, dass Sie auch in Ihrem Verfahren in Deutschland in Bezug auf die angebliche Teilnahme an Demonstration widersprüchliche Angaben tätigten, letztlich jedoch angaben, an der Demonstration gegen die Wahlfälschung nicht teilgenommen zu haben. Sie fürchteten vielmehr, wegen der Teilnahme an Demonstrationen vor der Präsidentschaftswahl am 15.10.2003 verhaftet zu werden. Demgegenüber gaben Sie in der Einvernahme vom 10.01.2011 ausdrücklich an, gegen die Wahlfälschungen demonstriert zu haben, somit an einer Demonstration nach dem 15.10.2003 teilgenommen zu haben.

Somit ergaben sich auch unvereinbare Widersprüche zwischen Ihren aktuell getätigten Angaben und Ihrem in der Bundesrepublik Deutschland erstattetem Vorbringen, was die erkennende Behörde in ihrem Befinden, dass Ihren Angaben die erforderliche Glaubhaftigkeit nicht zugesprochen werden kann, zusätzlich bestärkte.

Zusammenfassend war daher zu befinden, dass die Geschichte wohl asylzweckbezogen angelegt, in dieser Form aber weder nachvollziehbar noch glaubwürdig war, und die von Ihnen geltend gemachte Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht, da sich Ihre Angaben als vage, oberflächlich wenig detailreich und deshalb nicht glaubhaft darstellten. Für die Unglaubwürdigkeit Ihrer Angaben sprach in gewichtigem Ausmaß die Vielzahl an Widersprüchen, weshalb auch vor diesem Hintergrund nicht von der Glaubhaftigkeit Ihres Vorbringens ausgegangen werden konnte. Vielmehr kann aus Ihrem Auftreten geschlossen werden, dass Sie den Asylantrag nur zum Zwecke der Aufenthaltserlangung in Österreich gestellt haben.

..."

I.1.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Aserbaischan traf das Bundesasylamt folgende Feststellungen:römisch eins.1.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Aserbaischan traf das Bundesasylamt folgende Feststellungen:

"Politik / Wahlen

Die Präsidentschaftswahlen im Oktober 2008 zeigten einen Fortschritt in Richtung internationaler Standards, besonders in Bezug auf einige technische Aspekte der Wahlverwaltung. Allerdings traf der Wahlprozess andere Standards der OSZE nicht, wie etwa Versammlungsfreiheit, den Zugang der Kandidaten zu den Medien, korrekte Stimmenauszählung und Berechnung der Ergebnisse. Ein paar Oppositionskandidaten entschieden sich aufgrund der ungleichen Möglichkeiten, nicht an der Wahl teilzunehmen. Generell war die Phase vor der Wahl durch ein sich verschlechterndes politisches Klima charakterisiert.

(Europäische Kommission: ENP Progress Report Azerbaijan; 23.04.2009)

Die Verfassung von 1995 etablierte ein Präsidialsystem, das dem für 5 Jahre gewählten Präsidenten weit reichende Vollmachten einräumt:

Er ernennt und entlässt den Ministerpräsidenten und die Minister, die allein ihm verantwortlich sind. Er ist dem Parlament gegenüber nicht verantwortlich, kann jedoch wegen schwerer Amtsvergehen auf Initiative des Verfassungsgerichts vom Parlament entlassen werden. Er kann Rechtsverordnungen erlassen und das Parlament auflösen. Der Präsident besitzt das Vorschlagsrecht für die Ernennung von Richtern des Verfassungsgerichts, des Obersten Gerichtshofs und des Wirtschaftsgerichts durch das Parlament sowie die Ernennung der übrigen Richter.

Aserbaidschan ist ein Zentralstaat. Die Verwaltungschefs der 78 Rayone werden vom Präsidenten ernannt, Kommunalwahlen wurden erstmals Ende 1999 durchgeführt. Die letzten Kommunalwahlen fanden am 17.12.2004 statt. Die Exklave Nachitschewan hat den Status einer Autonomen Republik mit eigener Verfassung und eigenem Parlament.

(Auswärtiges Amt: Aserbaidschan: Innenpolitik; Stand Juni 2009;

http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Aserbaidschan/Innenpolitik.html;

Zugriff 24.3.2010)

Die Nationalversammlung ("Milli Medschlis") ist ein Einkammerparlament mit 125 Abgeordneten, die nach den Grundsätzen des Mehrheitswahlrechts gewählt werden. Die letzten Parlamentswahlen fanden am 06.11.2005 statt.

Das Verfassungsgericht, das am 4. Juli 1998 gegründet wurde, besteht aus neun Richtern. Es besteht die Möglichkeit der Individualklage.

Neben dem Parlament haben auch der Präsident und das Oberste Gericht Gesetzesinitiativrecht. Der Staatshaushalt wird dem Parlament vom Staatspräsidenten zur Zustimmung vorgelegt.

Die Präsidentschaftswahlen am 15.10.2008 wurden von Ilham Alijew offiziell mit knapp 89 Prozent gewonnen. Im Vergleich zu den vorangegangenen Präsidentschaftswahlen 2003 waren Fortschritte zu verzeichnen. Der vierwöchige Wahlkampf wie auch die Durchführung der Wahlen am Wahltag selbst verliefen ruhig und insgesamt ohne schwerwiegende Verzerrungen. Auf der Positiv-Seite im Vorfeld der Wahlen waren auch Verbesserungen des Wahlgesetzes aufgrund der Umsetzung von einigen - nicht allen - Empfehlungen von Venedig-Kommission und OSZE/ODIHR zu vermerken. Eine Gesamtbewertung der Wahlen muss allerdings vor dem Hintergrund der allgemein schlechten Situation von Demokratie und Menschenrechten in Aserbaidschan, vorgenommen werden. Insbesondere die starken Einschränkungen von Medien- und Versammlungsfreiheit in Aserbaidschan beeinträchtigten die demokratische Chancengleichheit. Wichtige Oppositionsparteien boykottierten die Wahl.

Auch die Parlamentswahlen am 06.11.2005 entsprachen nach Ansicht der OSZE-Wahlbeobachtungsmission trotz einiger Verbesserungen in verschiedener Hinsicht nicht internationalen Standards. Aus diesem Grund erkannte das Verfassungsgericht Aserbaidschans das Wahlergebnis in zehn Wahlkreisen nicht an. Die Wiederholungswahlen am 13.05.2006 genügten internationalen Standards ebenfalls nicht.

Nach dem amtlichen Endergebnis verfügt die Regierungspartei "Neues Aserbaidschan" über die relative Mehrheit im Parlament. Viele Abgeordneten gehören keiner Partei an. Nur wenige Mandate gehen an die Oppositionspartei "Müsawat". Die Parteien des Wahlblockes "Freiheit" ("Azadliq") - Volksfront, ADP und Nationale Unabhängigkeit - haben ihre Mandate im neuen Parlament nicht angetreten.

(Auswärtiges Amt: Aserbaidschan: Innenpolitik; Stand Juni 2009;

http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Aserbaidschan/Innenpolitik.html;

Zugriff 24.3.2010)

Am 18. März 2009 fand ein Referendum zu vorgeschlagenen Verfassungsänderungen statt, die mit überwältigender Mehrheit angenommen wurden - so ist die Amtszeit des Präsidenten fortan nicht mehr auf zwei Amtsperioden begrenzt und kann in Zeiten nicht definierter "militärischer Operationen" bis zum Ende dieser Operationen verlängert werden. Im Vorfeld des Referendums kam es zu Verhaftungen von oppositionellen Aktivisten, die Unterschriften für die Begrenzung der Amtszeit des Präsidenten sammeln wollten, sowie zu Einschüchterungsmaßnahmen von Bürgern, die solche Dokumente unterzeichnet hatten. Opposition und Beobachter äußerten Zweifel an der offiziellen Wahlbeteiligung von 71 Prozent.

(Auswärtiges Amt: Aserbaidschan: Innenpolitik; Stand Juni 2009;

http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Aserbaidschan/Innenpolitik.html;

Zugriff 24.3.2010)

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Rechtsschutz

Justiz

Obwohl das Gesetz eine unabhängige Justiz vorsieht, arbeiteten die Richter in der Praxis nicht unabhängig von der Exekutive. Die Justiz blieb korrupt und ineffizient. Die Exekutive übte weiterhin starken Einfluss auf die Justiz aus. Der angeblich unabhängige Judicial Legal Council, der die Auswahl der Kandidaten für die Richterposten trifft, wurde stark vom Justizministerium kontrolliert. Richter des Höchstgerichts, des Berufungsgerichts und des Verfassungsgerichts werden vom Präsidenten nominiert und von der Milli Majlis (Parlament) bestätigt.

Es gab weiterhin Anschuldigungen, dass Richter routinemäßig Bestechungsgelder annahmen. Im Laufe des Jahres berichtete das Justizministerium, dass gegen 10 Richter Disziplinarmaßnahmen begonnen wurden, doch das Judicial Legal Council berichtete, dass es 22 Richter disziplinierte und zwei Gerichtsvorsitzende entließ.

Am 9. Februar 2009 verabschiedete der Präsident ein Dekret, das das 2009-13 Staatsprogramm für die Entwicklung des Justizsystems schuf. Die Ziele des Programms umfassen auch die Verbesserung der Gesetzgebung und der Qualität der professionellen Ausbildung der Mitarbeiter.

Gerichte des allgemeinen Gerichtsstandes sind für Fälle des Straf-, Zivil- und Jugendstrafrechts zuständig. Der Großteil der Fälle wird vor Bezirksgerichten verhandelt. Es gibt auch ein Gericht für schwere Verbrechen und ein Berufungsgericht, sowie ein Höchstgericht.

Alle Bürger haben das Recht, das Verfassungsgericht anzurufen.

(USDOS: Azerbaijan - Country Report on Human Rights Practices 2009; 11.3.2010)

Die Rechtsprechung ist zwar formell unabhängig, steht aber faktisch unter dem Einfluss der Regierungsgewalt. Insbesondere Verfahren, die von politischer Bedeutung sind (wie z.B. Strafverfahren gegen Journalisten), lassen den Schluss zu, dass die Gerichte bewusst auf ein vorgegebenes Ergebnis hinarbeiten. Bürgerinnen und Bürger können nicht darauf vertrauen, durch die Justiz vor staatlicher Willkür geschützt zu sein. Die Auswahl neuer Richter erfolgt mittlerweile nach einem transparenten Verfahren, die Ernennung hochrangiger Richter (Oberster Gerichtshof, Verfassungs- und Appellationsgericht) erfolgt durch den Präsidenten. Es ist zweifelhaft, ob die neu zu ernennenden Richter ausreichend vor Einflussnahme durch die Exekutive geschützt sind. Unabhängige Beobachter, die auf dem Gebiet der Rechtsreform tätig sind, beklagen auch nach Meinung der Botschaft zurecht, dass die universitäre Ausbildung junge Juristinnen und Juristen nur ungenügend auf eine zukünftige Tätigkeit in der Justiz vorbereitet. Oft stehen ihnen auch nur ungenügende oder veraltete Hilfsmittel zur Verfügung, wie beispielsweise Lehrwerke aus der Zeit der Sowjetunion.

Trotz eines am 04.08.2004 in Kraft getretenen Gesetzes über die Anwaltschaft, das eine erweiterte Zulassung von lizenzierten Rechtsbeiständen zur Rechtsanwaltskammer herbeiführen sollte, ist die Zahl der zugelassenen Rechtsanwälte immer noch unzureichend.

(Auswärtiges Amt: Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Aserbaidschan, 28.9.2009)

Sicherheitskräfte

Die Ministerien für innere Angelegenheiten und nationale Sicherheit sind für die innere Sicherheit verantwortlich und berichten direkt dem Präsidenten. Das Innenministerium beaufsichtigt die örtlichen Polizeikräfte und führt die internen zivilen Verteidigungstruppen. Das Ministerium für die nationale Sicherheit hat eine eigene innere Sicherheitskraft.

Generell waren die Sicherheitskräfte in der Lage ungestraft zu agieren, doch die Regierung berichtete, dass sie im Laufe des Jahres gegen 247 Polizisten wegen Menschenrechtsverletzungen rechtliche Schritte unternahm.

(USDOS: Azerbaijan - Country Report on Human Rights Practices 2009, 24.3.2010)

Polizeigewalt / Folter

Die Verfassung und das Strafgesetz verbieten solche Praktiken und sehen Strafen bis zu 10 Jahren Haft vor. Es gab allerdings glaubhafte Berichte, dass Sicherheitskräfte Häftlinge schlugen, um Geständnisse zu erhalten und auch Berichte, dass Militärpersonal Untergebene physisch misshandelten. Straffreiheit blieb ein Problem.

(USDOS: Azerbaijan - Country Report on Human Rights Practices 2009; 11.3.2010)

Es wurden weiterhin zahlreiche Fälle von Misshandlungen und Anschuldigungen von Folter, vor allem in der Untersuchungshaft und in der Armee berichtet. Der Großteil der Anschuldigungen betrifft die Zeit der polizeilichen Vernehmung. Ziel der Misshandlungen ist das Erzwingen von Geständnissen und anderen Informationen. Sehr selten kommt es zu effektiven Ermittlungen bei Foltervorwürfen.

(Europäische Kommission, ENP Progress Report: Azerbaijan, 23.04.2009)

Folter und Misshandlungen in Haft waren weiterhin ein weitverbreitetes Problem und geschahen ungestraft. Das Aserbaidschan Komitee gegen Folter, eine unabhängige Gruppe, die Haftanstalten überwacht, erhielt über 90 Beschwerden wegen angeblicher Fälle von Folter und Misshandlungen in der Haft. In jeden Fall, in dem Behörden auf die Beschwerden antworteten, leugneten sie, dass Folter oder Misshandlungen stattgefunden haben. Mindestens drei Häftlinge starben Berichten zufolge 2009 nach angeblichen Misshandlungen in Haft.

(Human Rights Watch: World Report 2010, 20.01.2010)

Die Anwendung von Folter ist verboten und steht unter Strafe; ein durch Folter erlangter Beweis darf vor Gericht nicht verwendet werden.

Es gibt allerdings zahlreiche Hinweise darauf, dass verhaftete Personen in Polizeigewahrsam misshandelt worden sind. In einem Bericht des Komitees zur Verhütung von Folter des Europarates vom 07.12.2004 heißt es, dass von der Polizei verhaftete Personen misshandelt werden. Unabhängigen Beobachtern zufolge wird insbesondere die so genannte "falaka" praktiziert, die in Schlägen auf die Fußsohlen besteht und dazu führt, dass die so misshandelte Person für einen gewissen Zeitraum ohne Hilfe nicht mehr gehen kann.

Nach Angaben des OSZE-Büros in Baku scheinen gewöhnliche Kriminelle bei einer Verhaftung routinemäßig verprügelt zu werden.

(Auswärtiges Amt: Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Aserbaidschan, 28.9.2009)

Korruption

Das Gesetz sieht Strafen für Korruption vor und verbietet Bestechung, doch gab es in allen Facetten der Gesellschaft weitverbreitete Korruption, die unbestraft blieb, so etwa im öffentlichen Dienst, den Ministerien und den höchsten Ebenen der Regierung.

Korruption in der Rechtsdurchsetzung war ein Problem. Die Polizei erhob oft falsche, informelle Gebühren für Verkehrs- und andere leichtere Verbrechen und erpresste Schutzgeld von örtlichen Bewohnern. In den vergangenen Jahren erhielten die Verkehrspolizisten deutliche Gehaltserhöhungen um der Korruption entgegenzuwirken.

Nichtsdestotrotz trugen die niedrigen Gehälter der anderen Exekutivbeamten zur Polizeikorruption bei. Auch die hohe Inflation drückte die Gehälter. 2009 berichtete das Ministerium, dass 10 Polizisten für Korruption bestraft wurden.

Das Justizministerium berichtete, dass im Laufe des Jahres fünf Angestellte des Strafvollzugs eines Verbrechens in Zusammenhang mit Korruption angeklagt wurden.

Das Gesetz gewährt öffentlichen Zugang zu Regierungsinformationen durch Individuen und Organisationen, doch die Regierung verweigerte diesen oft.

(USDOS: Azerbaijan - Country Report of Human Rights Practices 2009; 11.3.2010)

Auf dem im November 2009 veröffentlichten Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International (TI) verbesserte sich Aserbaidschan von 1,9 im Jahr 2008 auf 2,3. Dies ist Platz 143 auf der Liste von TI.

(Transparency International: Corruption Perception Index 2009 - South Eastern Europe, Eastern Europe and Central Asia, 2009, http://www.transparencia.org.es/INDICE%20DE%20PERCEPCI%C3%93N%202009/Regiones.%20Europa%20del%20Este%20y%20Asia%20Central.pdf, Zugriff 24.3.2010)

Aserbaidschan belegte auf dem Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International den 143. von 180 Plätzen.

(Transparency International: Corruption Perceptions Index 2009, http://www.transparency.org/policy_research/surveys_indices/cpi/2009/cpi_2009_table, Zugriff 31.3.2010)

Menschenrechtsorganisationen / Ombudsmann

Eine Reihe lokaler und internationaler Menschenrechtsgruppen operierte generell ohne Beschränkungen durch die Regierung, stellte Nachforschungen an und veröffentlichte ihre Ergebnisse. Obwohl die Regierung Beziehungen mit einigen Menschenrechtsorganisationen unterhielt und deren Anfragen beantwortete, kritisierte die Regierung gelegentlich andere NGOs und schüchterte Menschenrechtsaktivisten ein.

Manche Menschenrechtsorganisationen konnten vom Justizministerium keine Registrierung erhalten. Der Registrierungsprozess blieb mühsam.

Generell erlaubte die Regierung Besuche durch UNO-Gesandte und andere internationale Organisationen wie das ICRC. Generell arbeiteten internationale NGOs ohne Behinderung durch die Regierung.

Bürger können sich bei der Ombudsfrau für Menschenrechte über Verbrechen des Staates oder von Einzelpersonen beschweren. Die Ombudsfrau berichtet jährlich dem Milli Majli. Örtliche Menschenrechtsgruppen kritisierten die Arbeit als ineffektiv und nicht unabhängig von der Regierung.

(USDOS: Azerbaijan - Country Report on Human Rights Practices 2009, 11.3.2010)

Die Institution des Ombudsmannes spielt eine aktive Rolle bei sozialen Themen, beim interreligiösen Dialog, beim Schutz nationaler Minderheiten und den Rechten von Kindern, weicht jedoch Konfrontationen in Bezug auf politische Themen aus.

(Europäische Kommission, ENP Progress Report: Azerbaijan, 23.04.2009)

Auch das Parlament Milli Majlis und das Justizministerium haben Menschenrechtsbüros, die Beschwerden anhörten, Ermittlungen durchführten und Empfehlungen an die betroffenen Regierungsbehörden abgaben. Die Menschenrechtsabteilung des Milli Majlis arbeitete nicht völlig unabhängig von Regierungseinfluss.

(USDOS: Azerbaijan - Country Report on Human Rights Practices 2009, 11.3.2010)

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Menschenrechte

Menschenrechte allgemein

Die aserbaidschanische Verfassung enthält einen umfassenden Menschenrechtskatalog. Zudem ist das Land einer Reihe internationaler Abkommen zum Schutz von Menschenrechten beigetreten. Ende 2001 hat Aserbaidschan die Europäische Menschenrechtskonvention ratifiziert. Die Todesstrafe wurde 1998 abgeschafft. Seit dem Beitritt Aserbaidschans zum Europarat im Januar 2001 unterliegt das Land einem Monitoring durch Parlamentarische Versammlung und Ministerkomitee des Europarates.

Die Berichterstatter der Parlamentarischen Versammlung sowie die vom Ministerkomitee des Europarates eingerichtete Suivi-Ago-Gruppe prüfen, ob Aserbaidschan seinen Verpflichtungen gegenüber dem Europarat nachkommt. Die mangelnde Umsetzung von Vorgaben des Europarats, insbesondere hinsichtlich der Medienfreiheit, gibt nach wie vor Anlass zur Kritik.

(Auswärtiges Amt: Aserbaidschan: Innenpolitik; Stand Juni 2009;

http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Aserbaidschan/Innenpolitik.html;

Zugriff 04.02.2010)

Presse- und Meinungsfreiheit

Das Gesetz gewährt Rede- und Pressefreiheit und verbietet im speziellen die Zensur der Presse. Allerdings respektierte die Regierung diese Rechte oft nicht. Im Laufe des Jahres unternahm die Regierung Schritte, die die Unabhängigkeit der Medien weiter beschränkten.

Obwohl Oppositionsparteien weiterhin Zeitungen publizierten und Menschenrechtsaktivisten großteils in der Lage waren, ihre Arbeit ohne Angst vor Repressionen zu erledigen, bestrafte die Regierung manchmal Personen, die Regierungsbeamte oder -praktiken kritisierten.

Ein Referendum im März führte zu einer Reihe von Verfassungsänderungen, unter anderem mehrere, die die Freiheit der Medien beschränken. Unter anderem wurde es verboten, irgendjemanden ohne seine Erlaubnis zu fotografieren oder zu filmen. Die Regierung änderte auch das Gesetz über die Massenmedien um es einfacher für die Regierung zu machen, die Veröffentlichung einzustellen.

Belästigung, Einschüchterung und Gewalt gegen einzelne Journalisten kamen weiterhin vor und die Regierung zog die Täter nicht zur Verantwortung. Eine NGO für Medienbeobachtung berichtete, dass es im Laufe des Jahres 2009 zu 51 Vorfällen mit verbalen oder physischen Angriffen auf Journalisten gekommen sei. Die Behörden ermittelten in 15 Fällen, doch nur ein Fall wurde vor Gericht gebracht, vor allem, da dieser live im Fernsehen zu sehen war.

Die meisten Printmedien sind Organe der regierenden Partei, Oppositionsparteien oder stehen mit prominenten Regierungsbeamten in Verbindung. Die Auflagenzahlen der meisten Zeitungen waren niedrig. Viele Zeitungen waren nur in der Hauptstadt erhältlich.

Verleumdung blieb ein Verbrechen und im Laufe des Jahres stieg die Anzahl der verfolgten Fälle. Das Strafmaß beträgt hohe Geldstrafen und Gefängnisstrafen von bis zu drei Jahren.

(USDOS: Azerbaijan - Country Report on Human Rights Practices 2009, 11.3.2010)

BBC, Voice of America und Radio Free Europe/Radio Liberty wurden mit Ende 2008 von der Regierung geschlossen.

(USDOS: Azerbaijan - Country Report on Human Rights Practices 2008; 25.02.2009)

(The Jamestown Foundation: Azerbaijan Closes Foreign Radio Stations, but Fails to Give a Credible Reason; 07.01.2009;

http://www.jamestown.org/single/?no_cache=1&tx_ttnews%5Bswords%5D=8fd5893941d69d0be3f378576261ae3e&tx_ttnews%5Bany_of_the_words%5D=azerbaijan&tx_ttnews%5Bpointer%5D=5&tx_ttnews%5Btt_news%5D=34313&tx_ttnews%5BbackPid%5D=7&cHash=817c7d5338;

Zugriff 24.3.2010)

Die Verfassung garantiert die Redefreiheit, doch die OSZE berichtete 2007, dass es zu kontinuierlichen Belästigungen der unabhängigen Medien kommt.

2008 stellte "Reporter ohne Grenzen" fest, dass die privaten und oppositionellen Medien unter konstantem Druck durch die Regierung seien.

Die lokalen Abteilungen von BBC und internationalen US-Radiostationen wurden 2008 geschlossen. Dieser Schritt wurde von Medienrechtsorganen scharf kritisiert.

(BBC: Country Profile Azerbaijan; 26.11.2009;

http://news.bbc.co.uk/2/hi/europe/country_profiles/1235976.stm;

Zugriff 24.3.2010)

Opposition, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit

Das Gesetz gewährt Versammlungsfreiheit, doch in der Praxis beschränkte die Regierung dieses Recht stark. Obwohl die Verfassung festschreibt, dass sich Gruppen nur nach vorheriger Verständigung der zuständigen Regierungsbehörde friedlich versammeln dürfen, interpretierte die Regierung dies weiterhin so, dass eine Vorauserlaubnis des Büros des Bürgermeisters von Baku gefordert wurde.

Am 26. Juni 2008 traten neue Änderungen des Gesetzes über die Versammlungsfreiheit in Kraft. Internationale Organisationen bemerkten, dass diese Änderungen den meisten internationalen Standards entsprechen und viele internationale Beobachter appellierten an die Regierung, das Gesetz vollständig zu implementieren. Allerdings verlangte die Regierung in der Praxis weiterhin, dass Versammlungen an vorgeschriebenen Orten, weit abgelegen vom Stadtzentrum stattfanden.

Im Laufe des Jahres spielten die Oppositionsparteien eine weniger aktive Rolle in der Politik als in den vergangenen Jahren. Mitglieder der Opposition wurden eher Opfer von offizieller Belästigung und willkürlichen Verhaftungen als andere Bürger.

Mitglieder der Regionalabteilungen von Oppositionsparteien berichteten, dass die örtlichen Behörden oft versuchten routinemäßige Parteiaktivitäten zu verhindern, indem zum Beispiel Druck auf Restaurantbesitzer ausgeübt wurde, damit diese den Oppositionsparteien nicht erlaubten, ihre Räumlichkeiten für Treffen und Veranstaltungen zu nutzen.

Seit 2006 haben Oppositionsparteien ernsthafte Schwierigkeiten Büroräume anzumieten. Manche Parteien arbeiten von den Wohnungen ihrer Anführer aus, da sie Berichten zufolge aufgrund von offiziellem Druck auf die Eigentümer keine Büroräume mieten konnten.

(USDOS: Azerbaijan - Country Report on Human Rights Practices 2009, 11.3.2010)

Sympathisanten zahlreicher Oppositionsparteien (insbesondere der nicht genehmen, von der Regierung nur als "radikale Opposition" bezeichneten Parteien wie Volksfront, ADP und Müsawat) können im Alltag Benachteiligungen ausgesetzt sein. In Einzelfällen erreichen derartige Nachteile ein solches Maß, dass von staatlicher Repression gesprochen werden kann. Dies betrifft insbesondere solche Sympathisanten, die sich öffentlich - so z.B. bei nicht genehmigten Kundgebungen oder in von den Oppositionsparteien herausgegebenen Zeitungen - zu oppositionellen Parteien oder regierungskritischen Positionen bekennen.

In solchen Fällen zeigt sich, dass der Grundsatz der Unschuldsvermutung, den die Verfassung in Art. 63 garantiert, in der Praxis nicht beachtet wird; Erklärungen der Staatsanwaltschaft und des Innenministeriums enthalten oft Vorverurteilungen.In solchen Fällen zeigt sich, dass der Grundsatz der Unschuldsvermutung, den die Verfassung in Artikel 63, garantiert, in der Praxis nicht beachtet wird; Erklärungen der Staatsanwaltschaft und des Innenministeriums enthalten oft Vorverurteilungen.

Am 01.05.2009 befanden sich insgesamt sechs Personen in Haft, die die PV (Parlamentarische Versammlung des Europarates) als mutmaßliche politische Gefangene bezeichnet.

Im Mai 2009 befanden sich weitere 66 Personen in Haft, die als politische Häftlinge gelten müssen.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Aserbaidschan, 28.9.2009)

Haftbedingungen

Die Haftbedingungen blieben trotz kontinuierlicher Verbesserungen der Gefängnisinfrastruktur schwierig und lebensbedrohlich. Überfüllung, unzureichende Ernährung und schlechte medizinische Versorgung machten die Verbreitung von Infektionskrankheiten zu einem ernstzunehmenden Problem. Trotz kürzlich erfolgter Verbesserungen der Gefängnisinfrastruktur erfüllten die Gefängnisse, die generell aus der Sowjetzeit stammten, die internationalen Standards nicht. In den Hochsicherheitsgefängnissen beschränkten die Behörden die physische Betätigung der Häftlinge, sowie die Besuche von Anwälten und Familienmitgliedern. Berichten zufolge wurden manche Untersuchungshäftlinge in Einzelzellen in Kellern inhaftiert, um die Beweise physischer Misshandlungen zu verbergen. Um Geständnisse zu erhalten wurde Berichten zufolge den Häftlingen in diesen Zellen Nahrungsmittel und Schlaf verweigert.

Das Justizministerium berichtete, dass im Laufe des Jahres ein neues Gefängnis für Untersuchungshäftlinge in Baku gebaut wurde. Diese Einrichtung erfüllte alle internationalen Standards.

Die schlechten Haftbedingungen führten zu zahlreichen Todesfällen. Das Justizministerium berichtete, dass im Laufe des Jahres 105 Menschen in Haft starben, das bedeutet einen Rückgang um 19 Prozent im Vergleich zu 2998. Das Ministerium führte die meisten Todesfälle auf verschiedene Krankheiten zurück, meldete jedoch einen beträchtlichen Rückgang bei den Todesfällen durch Tuberkulose.

(USDOS: Azerbaijan - Country Report on Human Rights Practices 2009, 11.3.2010)

Die Haftbedingungen sind schwierig und viele Inhaftierte leiden unter Überfüllung und inadäquater medizinischer Versorgung.

(Freedom House: Freedom in the World 2009 - Azerbaijan; 16.7.2009)

Es wurden Bemühungen unternommen, das Strafvollzugssystem durch Verbesserungen der Haftbedingungen zu reformieren. Hierzu zählen Bau- und Renovierungsarbeiten, Ausbildung des Gefängnispersonals und die Verbesserung der medizinischen Versorgung. Gemeinsam mit dem Europarat wurde ein Projekt zur Gefängnisreform ins Leben gerufen. Doch die Haftbedingungen bleiben schlecht, besonders für Langzeithäftlinge und solche die lebenslange Haftstrafen absitzen. Der Großteil der Häftlinge ist bezüglich Grundversorgung noch immer von den Familien abhängig.

(Europäische Kommission: ENP Progress Report Azerbaijan, 23.4.2009)

Das Internationale Komitee des Roten Kreuzes sagte, dass die Bemühungen, die Verbreitung von Tuberkulose innerhalb der aserbaidschanischen Gefängnisse zu stoppen, erfolgreich waren und anderen von Tuberkulose betroffenen Ländern den Weg zeigten, dem sie folgen sollten.

Das ICRC sagte, dass vor 15 Jahren jährlich etwa 300 Häftlinge in Aserbaidschan an Tuberkulose starben. Letztes Jahr sank die Anzahl der Todesfälle im zentralisierten TBC - Gefängniskrankenhaus dank vorbeugender Maßnahmen, verbesserten Untersuchungen und Diagnosen sowie medizinisch überwachter Behandlung und Nachsorge auf 20.

(Radio Free Europe/Radio Liberty: Azerbaijan, Georgia 'Show The Way' To Fight TB In Prisons, 23.3.2010, http://www.rferl.org/content/Azerbaijan_Georgia_Show_The_Way_For_Fighting_TB_In_Prisons/1991715.html, Zugriff 24.3.2010)

Todesstrafe

Die Todesstrafe ist für alle Straftaten abgeschafft.

(Amnesty International: Amnesty Report 2009 - Aserbaidschan; 28.05.2009)

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, 28.9.2009)

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Rückkehr

Grundversorgung / wirtschaftliche Lage

Das rasante Wirtschaftswachstum der letzten Jahre (2003 bis 2007 wuchs das BIP um 96%) wurde 2008 mit einem realen Wachstum des BIP von 11% zwar gedämpft, aber nicht aufgehalten. Im 1. Quartal 2009 stieg das BIP um 4,1% und dies trotz der niedrigen Ölpreise.

Den wirtschaftlichen Aufschwung verdankt das Land der Ausbeutung seiner Öl- und Gasreserven, die zum größten Teil nach Europa exportiert werden.

Die Öl- und Gasförderung sowie deren Weiterverarbeitung entsprechen 75% der gesamten Industrieproduktion 2008. Der Nicht-Öl-Sektor wuchs 2008 um 16% dank des expandierenden Dienstleistungssektors, die Nichtöl-Industrie und die traditionell wichtige Landwirtschaft schrumpfen seit 2005.

(Auswärtiges Amt: Aserbaidschan: Wirtschaftspolitik; Stand Juni 2009;

http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Aserbaidschan/Wirtschaft.html;

Zugriff 24.3.2010)

Die Armut ist durch die stark ansteigenden Geldeinkommen der Bevölkerung erheblich gesunken. Nach Regierungsangaben leben 13 % der Bevölkerung unter der Armutsgrenze. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet; insbesondere ärmere Bevölkerungsgruppen müssen sich jedoch bei einem Mindestgehalt von 140 AZN (entspricht ungefähr 140 Euro) pro Monat bei ähnlichen Lebenshaltungskosten wie in Deutschland sehr einschränken. Staatliche Unterstützungsleistungen erhalten die zahlreichen (Binnen-)Vertriebenen, die im Zuge des Berg-Karabach-Konflikts aus ihren bisherigen Wohnorten in den besetzten Gebieten vertrieben wurden oder geflohen sind und seit mehr als 15 Jahren in Flüchtlingsunterkünften leben. Neben der Unterkunft erhalten diese auch staatliche Zuschüsse in sehr geringem Umfang.

(Auswärtiges Amt: Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Aserbaidschan; 28.9.2009

Im September 2008 adaptierte Aserbaidschan ein staatliches Programm zur Armutsreduktion und für nachhaltige Entwicklung.

Im Berichtszeitraum sank die Arbeitslosigkeit. Im Dezember 2008 betrug die offizielle Arbeitslosenrate 6,1%. Aserbaidschan arbeitete weiterhin mit der Weltbank zusammen, um die Effizienz und Transparenz des öffentlichen Pensions- und Sozialhilfesystems zu verbessern.

(Europäische Kommission: ENP Progress Report Azerbaijan; 23.04.2009)

Medizinische Versorgung

Das Gesundheitssystem ist in einem schlechten Zustand. Krankenhäuser befinden sich in erster Linie in Baku. Dies gilt ebenfalls für Spezialkliniken wie Kinderkrankenhäuser, Herzkliniken und psychiatrische Einrichtungen. Die hygienischen Verhältnisse in diesen Einrichtungen sind oft unzureichend. Die gesundheitliche Versorgung außerhalb der größeren Städte beschränkt sich in der Regel auf eine ambulante Versorgung. Eine Verbesserung ist angestrebt.

In Aserbaidschan besteht kein funktionierendes staatliches Krankenversicherungssystem; eine kostenlose medizinische Versorgung besteht nur noch formell. Dringende medizinische Hilfe wird in Notfällen gewährt (was den Krankentransport und die Aufnahme in ein staatliches Krankenhaus einschließt); mittellose Patienten werden minimal versorgt, dann aber nach einigen Tagen "auf eigenen Wunsch" entlassen, wenn sie die Behandlungskosten nicht aufbringen können. In diesem Fall erfolgt dann die weitere Behandlung ambulant oder durch die Familie.

Neben der staatlichen Gesundheitsversorgung bildet sich derzeit ein privater medizinischer Sektor heraus, der gegen Barzahlung medizinische Leistungen auf annähernd europäischem

Standard bietet und der mit privaten Krankenversicherungen kooperiert. Der größte Teil der Bevölkerung kann sich eine solche medizinische Versorgung jedoch nicht leisten.

Alle einschlägigen auf dem europäischen Markt registrierten Medikamente sind in Aserbaidschan erhältlich oder können beschafft werden. Kostengünstigere Ersatzmedikation wird aus Russland, der Türkei oder Pakistan eingeführt, ist jedoch oftmals von minderwertiger Qualität.

(Auswärtiges Amt: Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Aserbaidschan, 28.9.2009)

Im Jänner 2008 stimmte der Präsident einem Konzept zur Reform der Gesundheitsfinanzierung und der verpflichtenden Krankenversicherung bei. Die Reformpläne Aserbaidschans umfassen die Verbesserung der Finanzierung durch die Einführung einer Krankenversicherung, eine bessere Abstimmung von Personal auf die Bedürfnisse der Patienten und die Steigerung der Effizienz des Gesundheitsservices.

(Europäische Kommission: ENP Progress Report Azerbaijan; 23.04.2009)

Die Behandlung psychischer Krankheiten ist nicht in der Sozialversicherung inbegriffen. Die Regierung deckt die Kosten der Behandlung (einige Medikamente, Labortests) und Betreuung (einige Verbrauchsartikel) in psychiatrischen Krankenhäusern.

Es gibt eine lokale Nichtregierungsorganisation, die gefährdeten Bevölkerungsgruppen psychologische Hilfe anbietet. Zudem gibt es Psychologen, die privat psychologische Hilfe anbieten.

Schizophrene und Epileptiker, sowie Personen mit erstem oder zweiten Behinderungsgrad aufgrund ihrer psychischen Krankheit, die in einer psychiatrischen Klinik registriert sind, haben kostenlosen Zugang zu Psychopharmaka. Es ist von jeder Kategorie mindestens ein Psychopharmakon erhältlich. Eine Studie zeigte jedoch, dass weniger als 1% der Bevölkerung des Landes registriert war und Zugang zu diesen kostenlosen Medikamenten hatte. Die Mehrheit der Patienten vermeidet eine Registrierung aufgrund der Stigmata. Somit müssen sie die Medikamente selbst auf ihre Kosten kaufen. Das billigste Psychopharmakon ist 3% des Mindesttageseinkommens, das billigste Antidepressivum kostet etwa ebensoviel (0,06 bis 0,07US$ pro Tag).

Einige humanitäre Organisationen (lokale NRO) haben Psychologen, die ihrer Zielgruppe Hilfe anbieten, genauso wie sensiblen Bevölkerungsgruppen.

(Anfragebeantwortung durch IOM Aserbaidschan, per Email am 19.3.2009)

In Aserbaidschan gibt es spezielle Einrichtungen, die sich um kranke und alte Menschen kümmern. Diese Einrichtungen sind kostenlos und werden vom Staat finanziert.

(Anfragebeantwortung des VA in Aserbaidschan übermittelt durch den VB in Georgien per E-Mail vom 11.1.2010)

Behandlung nach Rückkehr

Nach Kenntnis des Auswärtigen Amtes müssen rückgeführte und freiwillig zurückreisende aserbaidschanische Staatsangehörige wegen ihrer Asylanträge im Ausland bei ihrer Rückkehr nicht mit staatlichen Zwangsmaßnahmen rechnen.

Es gibt keine staatlichen oder sonstigen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer. (Auswärtiges Amt: Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Aserbaidschan; 28.9.2009)"

I.1.2.3. Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass aufgrund des Umstandes, dass das Vorbringen des BF nicht den Tatsachen entspricht und sich auch keine sonstigen Hinweise auf die Gefahr einer Verfolgung ergaben, kein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK subsumierbarer Sachverhalt ergab. Ebenso ergaben sich keine Hinweise, dass ein Sachverhalt im Sinne des § 8 AsylG hervorgekommen wäre oder eine Ausweisung einen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Privat- und Familienleben darstellen würde.römisch eins.1.2.3. Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass aufgrund des Umstandes, dass das Vorbringen des BF nicht den Tatsachen entspricht und sich auch keine sonstigen Hinweise auf die Gefahr einer Verfolgung ergaben, kein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK subsumierbarer Sachverhalt ergab. Ebenso ergaben sich keine Hinweise, dass ein Sachverhalt im Sinne des Paragraph 8, AsylG hervorgekommen wäre oder eine Ausweisung einen unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Privat- und Familienleben darstellen würde.

I.1.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Berufung [jetzt Beschwerde] erhoben.römisch eins.1.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Berufung [jetzt Beschwerde] erhoben.

Im Wesentlichen wurde im Rahmen allgemeiner rechtlicher und sonstiger Ausführungen das Vorbringen des BF bekräftigt und davon ausgegangen, dass das BAA rechts- und tatsachenirrig entschieden hätte.

Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

I.1.4. Hinsichtlich des weiteren Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.1.4. Hinsichtlich des weiteren Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

I.2. Basierend auf das Ergebnis des Beweisverfahrens sind folgende Feststellungen zu treffen:römisch eins.2. Basierend auf das Ergebnis des Beweisverfahrens sind folgende Feststellungen zu treffen:

I.2.1. Der Beschwerdeführerrömisch eins.2.1. Der Beschwerdeführer

Beim Beschwerdeführer handelt es sich im einen im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörigen Aserbaidschaner, welcher aus einem überwiegend von Aserbaidschanern bewohnten Gebiet stammt und sich zum Mehrheitsglauben des Islam bekennt. Der Beschwerdeführer ist ein junger, nicht invalider, arbeitsfähiger Mann mit einer -wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreichgesicherten Existenzgrundlage.

Der Beschwerdeführer hat keine relevanten familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich.

Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest.

I.2.2. Die Lage im Herkunftsstaat Aserbaischanrömisch eins.2.2. Die Lage im Herkunftsstaat Aserbaischan

In Bezug auf die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Aserbaischan schließt sich der AsylGH den Feststellungen des Bundesasylamtes, welche bereits wörtlich wiederholt wurden, an.

1.2.3. Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat

Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF in der Vergangenheit als Oppositioneller tätig war und deshalb im Falle einer Rückkehr nach Aserbaidschan mit Verfolgungshandlungen zu rechnen hätte.

Weitere Ausreisegründe und/oder Rückkehrhindernisse kamen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht hervor.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Beweiswürdigungrömisch zwei.1. Beweiswürdigung

II.1.1. Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.römisch zwei.1.1. Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.

II.1.2. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben -vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität- sich aus seinen in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben, sowie seinen Sprach- und Ortskenntnissen.römisch zwei.1.2. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben -vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität- sich aus seinen in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben, sowie seinen Sprach- und Ortskenntnissen.

Mangels im Verfahren unterlassener Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden. Soweit dieser namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung des BF als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung im Sinne des § 38 AVG bedeutet.Mangels im Verfahren unterlassener Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden. Soweit dieser namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung des BF als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung im Sinne des Paragraph 38, AVG bedeutet.

II.1.3 Zu den vom Bundesasylamt zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei aus der Sicht des AsylGHs einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges bediente, welches es ihm augenscheinlich ermöglichte, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat machen zu können. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges.römisch zwei.1.3 Zu den vom Bundesasylamt zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei aus der Sicht des AsylGHs einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges bediente, welches es ihm augenscheinlich ermöglichte, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat machen zu können. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges.

Bei Berücksichtigung der soeben angeführten Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen unter Berücksichtigung der Natur der Quelle und der Intention derer Verfasser ist gegen die Auswahl der Quellen durch das Bundesasylamt nichts einzuwenden. Auch kommt den Quellen Aktualität zu (vgl. Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997 das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch das E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210).Bei Berücksichtigung der soeben angeführten Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen unter Berücksichtigung der Natur der Quelle und der Intention derer Verfasser ist gegen die Auswahl der Quellen durch das Bundesasylamt nichts einzuwenden. Auch kommt den Quellen Aktualität zu vergleiche Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß im Zusammenhang mit Entscheidungen nach Paragraph 4, AsylG 1997 das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch das E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210).

Auch trat der BF den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substanziiert entgegen.

II.1.4. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die vom BAA vorgenommene Beweiswürdigung im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig ist.römisch zwei.1.4. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die vom BAA vorgenommene Beweiswürdigung im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig ist.

Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".

Aus Sicht des Asylgerichtshofes ist unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten, Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem Bundesasylamt nicht entgegenzutreten, wenn es das ausreisekausale Vorbringen im dargestellten Ausmaß als nicht glaubhaft qualifiziert.

Dem Bundesasylamt ist zuzustimmen, wenn dieses anführt, das Vorbringen des BF stelle sich aus den bereits genannten Gründen als nicht glaubhaft dar.

Im Übrigen wird die Beweiswürdigung des BAA in der Beschwerde auch nicht substantiiert bekämpft, weshalb der Asylgerichtshof nicht veranlasst war das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen (vgl. zB. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.).Im Übrigen wird die Beweiswürdigung des BAA in der Beschwerde auch nicht substantiiert bekämpft, weshalb der Asylgerichtshof nicht veranlasst war das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen vergleiche zB. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.).

II.1.5. Sofern in der Beschwerde seitens des Beschwerdeführers moniert wird, dass die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes unschlüssig sei, wird festgestellt, dass nach Ansicht des AsylGH wie bereits oben ausgeführt das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst hat. Dem BF ist es nicht gelungen, der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes dermaßen konkret und substantiiert entgegen zu treten, dass Zweifel an der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes aufgekommen wären. Vom BF wurde es unterlassen, durch klare, konkrete und substantiierte Ausführungen darzulegen, warum er vom Vorliegen einer mangelhaften Ermittlungstätigkeit durch das Bundesasylamt ausgeht, was jedoch unterblieb. Da somit weder aus dem amtswegigen Ermittlungsergebnis im Beschwerdeverfahren noch aus den Ausführungen des BF ein substantiierter Hinweis auf einen derartigen Mangel vorliegt, kann ein solcher nicht festgestellt werden.römisch zwei.1.5. Sofern in der Beschwerde seitens des Beschwerdeführers moniert wird, dass die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes unschlüssig sei, wird festgestellt, dass nach Ansicht des AsylGH wie bereits oben ausgeführt das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst hat. Dem BF ist es nicht gelungen, der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes dermaßen konkret und substantiiert entgegen zu treten, dass Zweifel an der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes aufgekommen wären. Vom BF wurde es unterlassen, durch klare, konkrete und substantiierte Ausführungen darzulegen, warum er vom Vorliegen einer mangelhaften Ermittlungstätigkeit durch das Bundesasylamt ausgeht, was jedoch unterblieb. Da somit weder aus dem amtswegigen Ermittlungsergebnis im Beschwerdeverfahren noch aus den Ausführungen des BF ein substantiierter Hinweis auf einen derartigen Mangel vorliegt, kann ein solcher nicht festgestellt werden.

II.2. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei.2. Rechtliche Beurteilung

II.2.1. Zuständigkeitrömisch zwei.2.1. Zuständigkeit

Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.

II.2.2. Entscheidung im Senatrömisch zwei.2.2. Entscheidung im Senat

2. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über2. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. [.....]

(2) [.....]

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

[......]

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Aufgrund der oben zitierten Bestimmung ist über die gegenständliche Beschwerde im Senat zu entscheiden.

II.2.3. Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.2.3. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gem. § 73 (1) Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des § 75 (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind, weshalb das Verfahren aufgrund der Antragstellung nach den Bestimmungen des AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 135/2009 zu führen ist.Gem. Paragraph 73, (1) Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des Paragraph 75, (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind, weshalb das Verfahren aufgrund der Antragstellung nach den Bestimmungen des AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, zu führen ist.

II.2.4. Verweise, Wiederholungenrömisch zwei.2.4. Verweise, Wiederholungen

II.2.4.1. Das erkennende ist Gericht berechtigt, auf die außer Zweifel stehende Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) zu verweisen, weshalb auch hierauf im gegenständlichen Umfang verwiesen wird.römisch zwei.2.4.1. Das erkennende ist Gericht berechtigt, auf die außer Zweifel stehende Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) zu verweisen, weshalb auch hierauf im gegenständlichen Umfang verwiesen wird.

II.2.4.2. Ebenso ist es nicht unzulässig, Teile der Begründung der Bescheide der Verwaltungsbehörde wörtlich wiederzugeben. Es widerspricht aber grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen eines (insoweit erstinstanzlich entscheidenden) Gerichts, wenn sich der Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung nicht aus der Gerichtsentscheidung selbst, sondern erst aus einer Zusammenschau mit der Begründung der Bescheide ergibt. Die für die bekämpfte Entscheidung maßgeblichen Erwägungen müssen aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen, da nur auf diese Weise die rechtsstaatlich gebotene Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof möglich ist (Erk. d. VfGH v. 7.11.2008, U67/08-9 mwN).römisch zwei.2.4.2. Ebenso ist es nicht unzulässig, Teile der Begründung der Bescheide der Verwaltungsbehörde wörtlich wiederzugeben. Es widerspricht aber grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen eines (insoweit erstinstanzlich entscheidenden) Gerichts, wenn sich der Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung nicht aus der Gerichtsentscheidung selbst, sondern erst aus einer Zusammenschau mit der Begründung der Bescheide ergibt. Die für die bekämpfte Entscheidung maßgeblichen Erwägungen müssen aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen, da nur auf diese Weise die rechtsstaatlich gebotene Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof möglich ist (Erk. d. VfGH v. 7.11.2008, U67/08-9 mwN).

II.2.4.3. Grundsätzlich ist im gegenständlichen Fall anzuführen, dass das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchführte und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenfasste. Die Erstbehörde hat sich sowohl mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt, als auch ausführliche Sachverhaltsfeststellungen zur allgemeinen Situation in der Republik Aserbaischan auf Grundlage ausreichend aktuellen und unbedenklichen Berichtsmaterials getroffen und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation des BF gebracht. Auch die rechtliche Beurteilung begegnet keinen Bedenken.römisch zwei.2.4.3. Grundsätzlich ist im gegenständlichen Fall anzuführen, dass das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchführte und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenfasste. Die Erstbehörde hat sich sowohl mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt, als auch ausführliche Sachverhaltsfeststellungen zur allgemeinen Situation in der Republik Aserbaischan auf Grundlage ausreichend aktuellen und unbedenklichen Berichtsmaterials getroffen und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation des BF gebracht. Auch die rechtliche Beurteilung begegnet keinen Bedenken.

Im Lichte der oa. Judikatur wiederholte das erkennende Gericht die Ausführungen des Bundesasylamtes wörtlich und konkretisiert diese wie folgt:

II.2.5. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigtenrömisch zwei.2.5. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 3 AsylG lauten:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 3, AsylG lauten:

"§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht."§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) ...

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder

2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.

(4) ...

(5) Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt."

Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag des Berufungswerbers inhaltlich zu prüfen ist.Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (Paragraph 4, AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (Paragraph 5, AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag des Berufungswerbers inhaltlich zu prüfen ist.

Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262).Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194)

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.

Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen des Beschwerdeführers zum behaupteten Ausreisegrund insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (vgl. VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen des Beschwerdeführers zum behaupteten Ausreisegrund insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt vergleiche VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).

Im gegenständlichen Fall erachtet das erkennende Gericht im dem im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Umfang die Angaben als unwahr, sodass die vom Beschwerdeführer behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können, und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohl begründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

Ebenfalls konnte im Rahmen einer Prognoseentscheidung (vgl. Putzer - Rohrböck, Leitfaden Asylrecht (2007) [48]) nicht festgestellt werden, dass die BF nach einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren aktuellen Gefahr von Übergriffen zu rechnen hätte (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194). Hier wird auf die bereits getroffenen Feststellungen verwiesen.Ebenfalls konnte im Rahmen einer Prognoseentscheidung vergleiche Putzer - Rohrböck, Leitfaden Asylrecht (2007) [48]) nicht festgestellt werden, dass die BF nach einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren aktuellen Gefahr von Übergriffen zu rechnen hätte (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194). Hier wird auf die bereits getroffenen Feststellungen verwiesen.

Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorlieben der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genanten Grund ergaben, scheidet die Gewährung von Asyl somit aus.Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorlieben der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genanten Grund ergaben, scheidet die Gewährung von Asyl somit aus.

II.2.6. Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaatrömisch zwei.2.6. Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 8 AsylG lauten:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 8, AsylG lauten:

"§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. ...

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung

nach § 3 ... zu verbinden.nach Paragraph 3, ... zu verbinden.

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

...

Bereits § 8 AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Hinblick auf den Herkunftsstaat nicht zuzuerkennen ist.Bereits Paragraph 8, AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Hinblick auf den Herkunftsstaat nicht zuzuerkennen ist.

Art. 2 EMRK lautet:Artikel 2, EMRK lautet:

"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.

(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:

a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;

b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;

c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."

Während das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.

Art. 2 EMRK lautet:Artikel 2, EMRK lautet:

"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.

(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:

a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;

b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;

c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."

Während das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.

Art. 3 EMRK lautet:Artikel 3, EMRK lautet:

"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."

Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Artikel eins, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).

Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).

Unter einer erniedrigenden Behandlung die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).

Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.Artikel 3, EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.

Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Artikel 3, EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden vergleiche etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).

Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Artikel 3, EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:

VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex:VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Artikel 3, EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt vergleiche Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex:

"Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova & Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.

Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall")}.Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall")}.

Gem. der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden.Gem. der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden.

Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289).Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus vergleiche EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: römisch zehn u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289).

Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)

Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle vergleiche VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).

Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist sohin auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in § 50 Abs. 1 FPG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist sohin auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in Paragraph 50, Absatz eins, FPG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre vergleiche VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).

Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Gewährung von subsidiärem Schutz somit aus.

Hinweise auf das sonstige Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige Elementarereignisse) liegen ebenfalls nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.Hinweise auf das sonstige Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige Elementarereignisse) liegen ebenfalls nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts der Herkunftsstaates des BFs (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts der Herkunftsstaates des BFs (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Artikel 2, EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.

Da sich der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.

Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 50 FPG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897 aus 1994,, 14.119 aus 1995,, vergleiche auch Artikel 3, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter Paragraph 50, FPG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.

Aus der sonstigen allgemeinen Lage kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 50 FPG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.Aus der sonstigen allgemeinen Lage kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls kein Hinweis auf das Bestehen eines unter Paragraph 50, FPG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.

Weitere, in der Person des Beschwerdeführers begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.

Zur individuellen Situation des Beschwerdeführers wird weiters festgestellt, dass dieser im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen mobilen, jungen, gesunden, arbeitsfähigen Mann. Einerseits stammt der Beschwerdeführer aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört der Beschwerdeführer keinen Personenkreis an, von welchem Anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Ebenso steht es dem BF frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen oder das -wenn auch nicht sonderlich leistungsfähige Sozialsystem seines Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen. Auch steht es ihm frei, sich an eine in Aserbaischan humanitär tätige NGO zu wenden (ein Verzeichnis hierzu siehe etwa: http://www.devdir.org/files/Azerbaijan.PDF) oder Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Auch sei darauf hingewiesen, dass der BF offenbar auch nach seiner Rückkehr aus Deutschland bis zu seiner neuerlichen Ausreise offenbar in der Lage war, sein Leben in Aserbaidschan zu meistern.

Soweit der BF seinen Gesundheitszustand -unbescheinigt- thematisiert wird Folgendes erwogen:

Wie bereits erwähnt, geht der EGMR weiters davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964, oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).Wie bereits erwähnt, geht der EGMR weiters davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet vergleiche für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964, oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).

Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall")}. Im Zusammenhang mit einer Erkrankung des Beschwerdeführers nahm der EGMR außerordentliche, ausnahmsweise vorliegende Umstände im "St. Kitts-Fall" an. Im Mai 1997 hatte der EGMR die Abschiebung eines HIV-infizierten Drogenhändlers, welcher laut medizinischen Erkenntnissen auch in Großbritannien bei entsprechender Behandlung nur mehr ca. 8 - 14 Monate zu leben gehabt hätte und sich somit im fortgeschrittenen Krankheitsstadium befand, aus Großbritannien auf seine Heimatinsel St. Kitts/kleine Antillen (Karibik) als "unmenschliche Behandlung" im Sinne des Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention angesehen. Die im zitierten Erkenntnis beschriebene außergewöhnliche, exzeptionale Notlage ( er hätte dort keinen Zugang zu medizinischer Versorgung und Betreuung, nicht einmal zu einem Pflegebett gehabt hätte und wäre so qualvollst, einsam und in extremer Armut gestorben) die ihn dort erwarte, würde seine Lebenserwartung deutlich reduzieren und ihn psychischem und physischem Leiden aussetzen. Diese Abschiebung war daher in diesem Einzelfall unzulässig (EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964).Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall")}. Im Zusammenhang mit einer Erkrankung des Beschwerdeführers nahm der EGMR außerordentliche, ausnahmsweise vorliegende Umstände im "St. Kitts-Fall" an. Im Mai 1997 hatte der EGMR die Abschiebung eines HIV-infizierten Drogenhändlers, welcher laut medizinischen Erkenntnissen auch in Großbritannien bei entsprechender Behandlung nur mehr ca. 8 - 14 Monate zu leben gehabt hätte und sich somit im fortgeschrittenen Krankheitsstadium befand, aus Großbritannien auf seine Heimatinsel St. Kitts/kleine Antillen (Karibik) als "unmenschliche Behandlung" im Sinne des Artikel 3, der Europäischen Menschenrechtskonvention angesehen. Die im zitierten Erkenntnis beschriebene außergewöhnliche, exzeptionale Notlage ( er hätte dort keinen Zugang zu medizinischer Versorgung und Betreuung, nicht einmal zu einem Pflegebett gehabt hätte und wäre so qualvollst, einsam und in extremer Armut gestorben) die ihn dort erwarte, würde seine Lebenserwartung deutlich reduzieren und ihn psychischem und physischem Leiden aussetzen. Diese Abschiebung war daher in diesem Einzelfall unzulässig (EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964).

Ähnlich entschied die Europäische Kommission für Menschenrechte 1998 im Falle eines AIDS-Kranken aus der Demokratischen Republik Kongo (B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96). Auch die Kommission stellte auf die fortgeschrittene Erkrankung, die fehlende Behandlungsmöglichkeit in der Heimat mit der großen Gefahr opportunistischer Erkrankungen, fehlende familiäre Bindungen und die Übernahme der (medizinischen) Verantwortung Frankreichs durch die Behandlung ab und bejahte ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK.Ähnlich entschied die Europäische Kommission für Menschenrechte 1998 im Falle eines AIDS-Kranken aus der Demokratischen Republik Kongo (B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96). Auch die Kommission stellte auf die fortgeschrittene Erkrankung, die fehlende Behandlungsmöglichkeit in der Heimat mit der großen Gefahr opportunistischer Erkrankungen, fehlende familiäre Bindungen und die Übernahme der (medizinischen) Verantwortung Frankreichs durch die Behandlung ab und bejahte ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK.

In der Entscheidung vom 15.2.2000 (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99) kam der EGMR zu einer entgegen gesetzten Auffassung. Die Antragstellerin stammte aus Sambia. Sie machte geltend, es sei im Jahr 1995 eine HIV-Infektion bei ihr festgestellt worden, mit einer Therapie habe man im Jahr 1999 begonnen. Der EGMR verneinte eine Verletzung von Art. 3 EMRK unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass erst kürzlich mit einer Therapie begonnen worden sei, dass Verwandte in Sambia lebten und dass nach Vortrag der schwedischen Botschaft die Behandlung von AIDS in Sambia möglich sei.In der Entscheidung vom 15.2.2000 (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99) kam der EGMR zu einer entgegen gesetzten Auffassung. Die Antragstellerin stammte aus Sambia. Sie machte geltend, es sei im Jahr 1995 eine HIV-Infektion bei ihr festgestellt worden, mit einer Therapie habe man im Jahr 1999 begonnen. Der EGMR verneinte eine Verletzung von Artikel 3, EMRK unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass erst kürzlich mit einer Therapie begonnen worden sei, dass Verwandte in Sambia lebten und dass nach Vortrag der schwedischen Botschaft die Behandlung von AIDS in Sambia möglich sei.

Übersicht der Judikatur des EGMR zur Frage von krankheitsbedingten Abschiebehindernissen und einer ausreichenden medizinischen Versorgung in den Zielstaaten unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK im Rahmen seiner authentischen Interpretation dieser Konventionsbestimmung im Lichte seiner jüngeren Judikatur:

GONCHAROVA & ALEKSEYTSEV gg. Schweden, 03.05.2007, Rs 31246/06

AYEGH gg. Schweden, 07.11.2006, Rs 4701/05

PARAMASOTHY gg. NIEDERLANDE, 10.11.2005, Rs 14492/03

RAMADAN & AHJREDINI gg. Niederlande, 10.11.2005, Rs 35989/03

HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05

OVDIENKO gg. Finnland, 31.05.2005, Rs 1383/04

AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04

NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03

Aus dieser Rechtsprechung ergeben sich folgende Judikaturlinien:

Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter wären als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend. Im Übrigen hielt der Gerichtshof fest, dass ungeachtet der Ernsthaftigkeit eines Down-Syndroms, diese Erkrankung nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen sei.

In der Beschwerdesache AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung gegeben ist und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig.

In der Entscheidung RAMADAN & AHJREDINI gg. Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03 wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für zulässig erklärt, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge.

In der Beschwerdesache NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03, sprach der EGMR aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1-2 Jahren ausbrechende AIDS-Erkrankung des Beschwerdeführers gegeben seien; es lagen auch familiäre Bezüge vor, weshalb die Abschiebung für zulässig erklärt wurde.

Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk".

In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass der EGMR es für eine Art. 3 EMRK-konforme Überstellung ausreicht, dass Behandlungsmöglichkeiten [für Traumatisierte, hier aufgrund der identischen Interessenslage jedoch analog anwendbar] im Land der Überstellung verfügbar sind (vgl. Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, OvidienkoIn diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass der EGMR es für eine Artikel 3, EMRK-konforme Überstellung ausreicht, dass Behandlungsmöglichkeiten [für Traumatisierte, hier aufgrund der identischen Interessenslage jedoch analog anwendbar] im Land der Überstellung verfügbar sind vergleiche Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, Ovidienko

v. Finland 31.5.2005; Hukic v. Sweden, 27.9.2005), was im Herkunftsstaat hinsichtlich der von der BF vorgebrachten Erkrankung offensichtlich der Fall ist (Vgl. etwa den öffentlich zugänglichen WHO Mental Health Atlas 2005 [etwa:

http://www.who.int/mental_health/evidence/mhatlas05/en /index.html], vgl. auch die bereits erörterte Berichtslage zum Gesundheitswesen im Her-kunftsstaat). Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass Österreich in der Lage ist, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; ebenso im h. Erk. vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E zitierte Auskunft des Bundesministeriums für Inneres Abt. II/3/C, Fremdenpolizeiliche Zwangsmaßnahmen, in welcher mitgeteilt wurde, dass, wenn im Voraus bekannt sei, dass eine Problemabschiebung bevorstehe, vom Zeitpunkt der Festnahme an ein Amtsarzt bei der Amtshandlung zugegen sei. Für solche Fälle habe sich auch der stellvertretende Chefarzt des Bundesministeriums für Inneres bereit erklärt, für die ärztliche Versorgung zu sorgen. Es könne also davon ausgegangen werden, dass in solchen Fällen (bei Charterabschiebungen, ..., sei dies Standard) von Beginn der Amtshandlung bis zur Übergabe der betreffenden Person an die Behörden des Heimatlandes eine ärztliche Versorgung gewährleistet sei. Auch sei es bei derartigen Charterabschiebungen gängige Praxis, dass Vertreter des Menschenrechtsbeirates sowohl bei den Kontaktgesprächen als auch im Rahmen der Flugabschiebung als Beobachter dabei seien. Transporte von Kindern würden auch von speziell ausgebildeten weiblichen Beamten begleitet. Auch könne die hauseigene Psychologin des Bundesministeriums für Inneres beigezogen werden und mitfliegen, wenn man von dem Abschiebungsvorgang rechtzeitig Kenntnis erlange.http://www.who.int/mental_health/evidence/mhatlas05/en /index.html], vergleiche auch die bereits erörterte Berichtslage zum Gesundheitswesen im Her-kunftsstaat). Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass Österreich in der Lage ist, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; ebenso im h. Erk. vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E zitierte Auskunft des Bundesministeriums für Inneres Abt. II/3/C, Fremdenpolizeiliche Zwangsmaßnahmen, in welcher mitgeteilt wurde, dass, wenn im Voraus bekannt sei, dass eine Problemabschiebung bevorstehe, vom Zeitpunkt der Festnahme an ein Amtsarzt bei der Amtshandlung zugegen sei. Für solche Fälle habe sich auch der stellvertretende Chefarzt des Bundesministeriums für Inneres bereit erklärt, für die ärztliche Versorgung zu sorgen. Es könne also davon ausgegangen werden, dass in solchen Fällen (bei Charterabschiebungen, ..., sei dies Standard) von Beginn der Amtshandlung bis zur Übergabe der betreffenden Person an die Behörden des Heimatlandes eine ärztliche Versorgung gewährleistet sei. Auch sei es bei derartigen Charterabschiebungen gängige Praxis, dass Vertreter des Menschenrechtsbeirates sowohl bei den Kontaktgesprächen als auch im Rahmen der Flugabschiebung als Beobachter dabei seien. Transporte von Kindern würden auch von speziell ausgebildeten weiblichen Beamten begleitet. Auch könne die hauseigene Psychologin des Bundesministeriums für Inneres beigezogen werden und mitfliegen, wenn man von dem Abschiebungsvorgang rechtzeitig Kenntnis erlange.

Mit der Überstellung typischerweise einhergehende Beeinträchtigungen oberhalb der Schwelle des Art. 3 EMRK sind hinzunehmen. Weitergehende, darüber hinausgehende zu erwartende qualifizierte Beeinträchtigungen könnten im Einzelfall im Lichte des Art. 3 EMRK zu einem anderen Ergebnis führen, liegen hier jedoch nicht vor.Mit der Überstellung typischerweise einhergehende Beeinträchtigungen oberhalb der Schwelle des Artikel 3, EMRK sind hinzunehmen. Weitergehende, darüber hinausgehende zu erwartende qualifizierte Beeinträchtigungen könnten im Einzelfall im Lichte des Artikel 3, EMRK zu einem anderen Ergebnis führen, liegen hier jedoch nicht vor.

Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist jedenfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Aserbaidschan in der Lage ist, seine dringendsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen und -auch unter Betrachtung seines Gesundheitszustandes- nicht über anfängliche Schwierigkeiten hinaus in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.

Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt wäre, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des Paragraph 8, AsylG ausgesetzt wäre, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.

II.2.7. Ausweisung in den Herkunftsstaatrömisch zwei.2.7. Ausweisung in den Herkunftsstaat

§ 10 AsylG idF BGBl I 29/2009 lautet:Paragraph 10, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, lautet:

"§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;

2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.

(2) Ausweisungen nach Abs. 1 sind unzulässig, wenn(2) Ausweisungen nach Absatz eins, sind unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

...

Der gegenständliche Asylantrag war abzuweisen und es war weder internationaler, noch subsidiärer Schutz zu gewähren. Es liegt daher bei Erlassung dieses Bescheides kein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet mehr vor.

Im gegenständlichen Fall kommt dem Berufungswerber kein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zu.

Bei Ausspruch der Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs 1 EMRK).Bei Ausspruch der Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK).

Der BF hat in Österreich keine Verwandten und lebt auch sonst mit keiner nahe stehenden Person zusammen. Er möchte offensichtlich sein künftiges Leben in Österreich gestalten und hält sich seit weniger als 6 Monaten im Bundesgebiet auf. Er reiste illegal und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein.

Die Ausweisung stellt somit schon alleine aufgrund der kurzen Verweildauer im Bundesgebiet und des Fehlens sonstiger qualifizierter privater und familiärer Anknüpfungs-punkte keinen Eingriff in das Recht auf ein Privat- und Familienleben dar, weshalb der BF aus dem Bundesgebiet nach Aserbaischan auszuweisen ist.

Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Verhängung der Ausweisung ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste femdenpolizeiliche Mittel (etwa im Vergleich zu den in §§ 60 ff FPG 2005 idgF) handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erscheint.Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Verhängung der Ausweisung ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste femdenpolizeiliche Mittel (etwa im Vergleich zu den in Paragraphen 60, ff FPG 2005 idgF) handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erscheint.

Gegenständliche Ausweisung ist von der sachlich und örtlich zuständigen Fremdenbehörde zu vollziehen.

II.2.8 Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde zum Beweis der darin vorgebrachten Umstände die (nochmalige) persönliche Einvernahme beantragt, wird festgestellt, dass in der Beschwerde nicht angeführt wird, was bei einer solchen - inzwischen schon wiederholt stattgefundenen persönlichen Einvernahmen (das in diesen Einvernahmen erstattete Vorbringen, sowie der Verlauf der Einvernahmen wurde in entsprechenden Niederschriften, denen die Beweiskraft des § 15 AVG unwiderlegt zukommt, festgehalten) - konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können, insbesondere, womit er die aufgetretenen und für die Entscheidung maßgeblichen Widersprüche und Unplausibilitäten, die zur Nichtglaubhaftmachung seiner ausreisekausalen Gründe führten, aufzuklären beabsichtige. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, was seine ergänzende Einvernahme an diesen Widersprüchen hätte ändern können bzw. welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären. (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme, da damit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung, der sich der Asylgerichtshof anschließt, nicht substantiiert entgegen getreten wird.römisch zwei.2.8 Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde zum Beweis der darin vorgebrachten Umstände die (nochmalige) persönliche Einvernahme beantragt, wird festgestellt, dass in der Beschwerde nicht angeführt wird, was bei einer solchen - inzwischen schon wiederholt stattgefundenen persönlichen Einvernahmen (das in diesen Einvernahmen erstattete Vorbringen, sowie der Verlauf der Einvernahmen wurde in entsprechenden Niederschriften, denen die Beweiskraft des Paragraph 15, AVG unwiderlegt zukommt, festgehalten) - konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können, insbesondere, womit er die aufgetretenen und für die Entscheidung maßgeblichen Widersprüche und Unplausibilitäten, die zur Nichtglaubhaftmachung seiner ausreisekausalen Gründe führten, aufzuklären beabsichtige. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, was seine ergänzende Einvernahme an diesen Widersprüchen hätte ändern können bzw. welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären. (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme, da damit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung, der sich der Asylgerichtshof anschließt, nicht substantiiert entgegen getreten wird.

II.2.9 Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe des Beschwerdeführers. Auch tritt der Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.römisch zwei.2.9 Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe des Beschwerdeführers. Auch tritt der Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.

Ebenso ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht (§ 41 Abs. 7 2. Alt). Aus der im Klammerausdruck zitierten Bestimmung ist erschließbar, dass eine Verhandlung bei nicht Vorliegen der 1. Alt. leg. cit, sowie des Nichtvorliegens der Voraussetzungen des § 67d AVG nur dann zu erfolgen hat, wenn noch nicht zweifelsfrei feststeht, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Dies kann wohl nur dann der Fall sein, wenn sich das Vorbringen des BF als wahr erweist, bzw. nach der Durchführung der entsprechenden Ermittlungen (noch) Restzweifel an der Unwahrheit des vorgebrachten ausreisekausalen Sachverhalt bestehen, was in erster Linie nur dann der Fall sein kann, wenn diese Restzweifel nur dadurch beseitigt werden können, indem sich das Gericht ein persönliches Bild vom BF macht bzw. offene Fragen nur durch persönliche Befragung des BF geklärt werden können, da sonstige Umstände, die diese Zweifel hervorrufen, auch ohne die Durchführung einer Verhandlung ermittelt werden können. Im gegenständlichen Fall steht schon aufgrund der sich aus den bisherigen Ermittlungen ergebenden objektiven Faktenlage eindeutig fest, dass sich das Vorbringen des BF als zweifelsfrei nicht den Tatsachen entsprechend erweist. Es bleiben keinerlei Restzweifel, welche das erkennende Gericht nur dadurch beseitigen kann, indem es sich einen persönlichen Eindruck vom BF verschafft oder offene Fragen nur durch persönliche Befragung des BF geklärt werden können. Eine Verhandlung konnte daher auch aufgrund des § 41 (7) 2. Alt. unterbleiben.Ebenso ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht (Paragraph 41, Absatz 7, 2. Alt). Aus der im Klammerausdruck zitierten Bestimmung ist erschließbar, dass eine Verhandlung bei nicht Vorliegen der 1. Alt. leg. cit, sowie des Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 67 d, AVG nur dann zu erfolgen hat, wenn noch nicht zweifelsfrei feststeht, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Dies kann wohl nur dann der Fall sein, wenn sich das Vorbringen des BF als wahr erweist, bzw. nach der Durchführung der entsprechenden Ermittlungen (noch) Restzweifel an der Unwahrheit des vorgebrachten ausreisekausalen Sachverhalt bestehen, was in erster Linie nur dann der Fall sein kann, wenn diese Restzweifel nur dadurch beseitigt werden können, indem sich das Gericht ein persönliches Bild vom BF macht bzw. offene Fragen nur durch persönliche Befragung des BF geklärt werden können, da sonstige Umstände, die diese Zweifel hervorrufen, auch ohne die Durchführung einer Verhandlung ermittelt werden können. Im gegenständlichen Fall steht schon aufgrund der sich aus den bisherigen Ermittlungen ergebenden objektiven Faktenlage eindeutig fest, dass sich das Vorbringen des BF als zweifelsfrei nicht den Tatsachen entsprechend erweist. Es bleiben keinerlei Restzweifel, welche das erkennende Gericht nur dadurch beseitigen kann, indem es sich einen persönlichen Eindruck vom BF verschafft oder offene Fragen nur durch persönliche Befragung des BF geklärt werden können. Eine Verhandlung konnte daher auch aufgrund des Paragraph 41, (7) 2. Alt. unterbleiben.

II.2.10. Aufgrund der oa. Ausführungen ist dem Bundesasylamt ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Aserbaischan dort mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefahr im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK bzw. § 8 AsylG ausgesetzt wäre, bzw. eine Überstellung in den Herkunftsstaat einen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf das Privat- und/oder Familienleben darstellt, weshalb die Beschwerde in allen Punkten abzuweisen war.römisch zwei.2.10. Aufgrund der oa. Ausführungen ist dem Bundesasylamt ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Aserbaischan dort mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefahr im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK bzw. Paragraph 8, AsylG ausgesetzt wäre, bzw. eine Überstellung in den Herkunftsstaat einen unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf das Privat- und/oder Familienleben darstellt, weshalb die Beschwerde in allen Punkten abzuweisen war.

Schlagworte

Abschiebungshindernis, Ausweisung, EMRK, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, psychische Störung

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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