TE AsylGH Erkenntnis 2011/3/15 C14 415091-1/2010

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Veröffentlicht am 15.03.2011
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §9 Abs1
AsylG 2005 §9 Abs4
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
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  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 9 heute
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  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

C14 415091-1/2010/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Neumann als Vorsitzende und den Richter Dr. Rosenauer als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, StA: Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.08.2010, Zahl: 07 06.960-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Neumann als Vorsitzende und den Richter Dr. Rosenauer als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , StA: Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.08.2010, Zahl: 07 06.960-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 9 Abs. 1 und Abs. 4 und 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 9, Absatz eins und Absatz 4 und 10 Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1. Verfahrensgang:römisch eins.1. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellte am 31.07.2007 nach erfolgtem unrechtmäßigen Grenzübertritt am selben Tag beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, einen Antrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (in der Folge: AsylG). Am 01.08.2007 fand die Erstbefragung durch das Bezirkspolizeikommando Baden, Polizeiinspektion Traiskirchen/EAST, statt. Am 07.08., 01.10. und 25.10.2007 sowie am 09.05.2008 fanden vor dem Bundesasylamt niederschriftliche Einvernahmen des BF im Asylverfahren statt. Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der BF im Wesentlichen vor, dass sein Leben aufgrund eines Grundstücksstreites in Gefahr sei.Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellte am 31.07.2007 nach erfolgtem unrechtmäßigen Grenzübertritt am selben Tag beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, einen Antrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (in der Folge: AsylG). Am 01.08.2007 fand die Erstbefragung durch das Bezirkspolizeikommando Baden, Polizeiinspektion Traiskirchen/EAST, statt. Am 07.08., 01.10. und 25.10.2007 sowie am 09.05.2008 fanden vor dem Bundesasylamt niederschriftliche Einvernahmen des BF im Asylverfahren statt. Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der BF im Wesentlichen vor, dass sein Leben aufgrund eines Grundstücksstreites in Gefahr sei.

Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurde seitens des BF als Beweismittel für sein Vorbringen ein angeblich von seinem Vater in Indien abgegebenes Affidavit vom 07.02.2008 in Vorlage gebracht.

Das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, wies mit Bescheid vom 07.07.2008, Zahl:

07 06.960-BAT, durch Hinterlegung zugestellt am 16.07.2008, den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß §§ 3 Abs. 1 AsylG ab und erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu. Zugleich wurde dem BF eine befristete Aufenthaltsbewilligung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 10.07.2009 erteilt. Die Behörde ging von der realen Gefahr einer Bedrohung durch die "Kontakte seiner Onkel" aus. Es sei in Indien nicht auszuschließen, dass die Polizei auf lokaler Ebene aufgrund falscher Anschuldigungen und, motiviert durch Vetternwirtschaft, Parteiverbindungen oder Korruption, gegen eine bestimmte Person vorgehe [wobei das Bundesasylamt bemerkenswerterweise auch festhält, dass die Wahrscheinlichkeit, dass dies über einen lokalen Rahmen hinausgehe, eher gering sei, ohne daraus jedoch die weiteren rechtlichen Schlüsse zu ziehen].07 06.960-BAT, durch Hinterlegung zugestellt am 16.07.2008, den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, AsylG ab und erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu. Zugleich wurde dem BF eine befristete Aufenthaltsbewilligung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum 10.07.2009 erteilt. Die Behörde ging von der realen Gefahr einer Bedrohung durch die "Kontakte seiner Onkel" aus. Es sei in Indien nicht auszuschließen, dass die Polizei auf lokaler Ebene aufgrund falscher Anschuldigungen und, motiviert durch Vetternwirtschaft, Parteiverbindungen oder Korruption, gegen eine bestimmte Person vorgehe [wobei das Bundesasylamt bemerkenswerterweise auch festhält, dass die Wahrscheinlichkeit, dass dies über einen lokalen Rahmen hinausgehe, eher gering sei, ohne daraus jedoch die weiteren rechtlichen Schlüsse zu ziehen].

Dem BF wurden Aufenthaltsberechtigungen nach dem AsylG bis zuletzt 11.07.2010 erteilt.

Am 21.07.2010 fand eine weitere niederschriftliche Einvernehme des BF vor dem Bundesasylamt statt, der BF erstattete eine "Stellungnahme" zu den dabei vorgelegten Länderfeststellungen zu Indien und legte ein weiteres Affidavit des Vaters und ein nicht zuordenbares Schreiben vor.

Mit Bescheid vom 16.08.2010, Zahl: 07 06.960-BAT, zugestellt am 19.08.2010, erkannte das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, dem BF den mit Bescheid vom 07.07.2008 zuerkannten subsidiären Schutz gemäß § 9 Abs. 1 AsylG von Amts wegen ab und entzog ihm die mit Bescheid vom 17.06.2009 erteilte [und bis 11.07.2010 gültige] befristete Aufenthaltsbewilligung. Gleichzeitig wurde der BF gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Die Lage in Indien habe sich verbessert, die Gefährdungssituation sei nicht glaubhaft und dem BF stünde jedenfalls eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung.Mit Bescheid vom 16.08.2010, Zahl: 07 06.960-BAT, zugestellt am 19.08.2010, erkannte das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, dem BF den mit Bescheid vom 07.07.2008 zuerkannten subsidiären Schutz gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG von Amts wegen ab und entzog ihm die mit Bescheid vom 17.06.2009 erteilte [und bis 11.07.2010 gültige] befristete Aufenthaltsbewilligung. Gleichzeitig wurde der BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Die Lage in Indien habe sich verbessert, die Gefährdungssituation sei nicht glaubhaft und dem BF stünde jedenfalls eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung.

Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die - "unterstützt" vom Verein SPRAKUIN - fristgerecht mit Telefax am 25.08.2010 eingebrachte Beschwerde vom 19.08.2010, mit der der Bescheid gesamtinhaltlich wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten wurde.

Der BF beantragte:

eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens,

die Durchführung einer mündlichen Verhandlung,

die Gewährung von Asyl nach dem AsylG 1997 [?],

die Feststellung, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung nach Pakistan [?] gemäß § 57 FrGT [?] nicht zulässig sei und in eventudie Feststellung, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung nach Pakistan [?] gemäß Paragraph 57, FrGT [?] nicht zulässig sei und in eventu

die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr.

Inhaltlich wird ausgeführt, dass dem BF durch den "angefochtenen Bescheid vom 07.07.2008" Asyl nicht zuerkannt worden und seine Abschiebung nach Indien zulässig sei. Die "Behörde habe es unterlassen, auf die mir drohende Verfolgungs-gefahr zu beruhen. Mein Asylgrund, wie wohl abgewogen/vermessen/entschieden/beurteilt "beurteilt von einem wohl alles andere als maßlos/zuviel asylwerberfreundlichem Bediensteten der Aussenstelle Traiskirchen, wurde nun von einem Kollegen des genannten Bediensteten als nicht mehr ausreichend, ja vielleicht überhaupt nie existierend, aberkannt."" (Zitat).

Auf sprachlich ebenso merkwürdige Art wurde das bisherige Vorbringen des BF kurz wiederholt. Der BF, dem dieses Schreiben zuzurechnen ist, führte weiter aus, weshalb er Flüchtling sei, was an der Sache völlig vorbeigeht. Die Vorlage von Unterlagen zu besuchten Deutschkursen und eine Arbeitsbestätigung wurden angekündigt, liegen bis dato allerdings nicht vor.

Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 31.08.2010 beim Asylgerichtshof ein.

I.2. Beweisaufnahme:römisch eins.2. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

  • -Strichaufzählung
    Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, beinhaltend die Niederschrift der Erstbefragung durch die Polizei, hier Bezirkspolizeikommando Baden, Polizeiinspektion Traiskirchen/EAST Ost, am 01.08.2007 und die Niederschriften der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt

  • -Strichaufzählung
    Einsicht in aktenkundliche Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des BF (aktuell AS 265ff)

  • -Strichaufzählung
    Einsicht in die vom BF vorgelegten Unterlagen (Nachweis der Versicherungszeiten, Affidavits und "Schreiben an den XXXX")

  • -Strichaufzählung
    Einsicht in die Schreiben des gewillkürten Vertreters des BF sowie in die gegenständliche Beschwerde.

Seitens des BF wurden trotz Aufforderung des Bundesasylamtes keine Beweismittel zu den angeblich bestehenden Haftbefehlen oder sonstige offizielle Belege einer polizeilichen Untersuchung vorgelegt.

I.3.: Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdigung:römisch eins.3.: Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdigung:

I.3.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Akten des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, und des Asylgerichtshofes.römisch eins.3.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Akten des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, und des Asylgerichtshofes.

I.3.2. Der Asylgerichtshof geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:römisch eins.3.2. Der Asylgerichtshof geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:

I.3.2.1. Zur Person des BF, zu seinen Fluchtgründen sowie zu seiner Reiseroute:römisch eins.3.2.1. Zur Person des BF, zu seinen Fluchtgründen sowie zu seiner Reiseroute:

Der BF führt den Namen XXXX alias XXXX, und ist indischer Staatsangehöriger. Der BF ist nach eigenen Angaben in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft und hatte auch keine sonstigen Schwierigkeiten mit den Behörden. Er war nicht politisch aktiv und hatte auch sonst keine über das Antragsvorbringen hinausgehenden Probleme in seinem Herkunftsstaat. Er war in seinem Heimatland in der elterlichen Landwirtschaft tätig und spricht Hindi. Seine Familie lebt zur Gänze in Indien. In Österreich hat er keine Verwandten oder nähere Beziehungen und ist geringfügig als Küchenhilfe beschäftigt. Deutschkurse konnte er nicht belegen und verneinte - im Gegensatz zu seinem Vertreter - die bisherige Teilnahme an solchen.Der BF führt den Namen römisch 40 alias römisch 40 , und ist indischer Staatsangehöriger. Der BF ist nach eigenen Angaben in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft und hatte auch keine sonstigen Schwierigkeiten mit den Behörden. Er war nicht politisch aktiv und hatte auch sonst keine über das Antragsvorbringen hinausgehenden Probleme in seinem Herkunftsstaat. Er war in seinem Heimatland in der elterlichen Landwirtschaft tätig und spricht Hindi. Seine Familie lebt zur Gänze in Indien. In Österreich hat er keine Verwandten oder nähere Beziehungen und ist geringfügig als Küchenhilfe beschäftigt. Deutschkurse konnte er nicht belegen und verneinte - im Gegensatz zu seinem Vertreter - die bisherige Teilnahme an solchen.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft des BF, sowie zu seinem nächsten persönlichen Umfeld und seinen Lebensbedingungen ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften - da im Gegensatz zu seinem weiteren Vorbringen nicht widersprüchlich vorge-brachten - Angaben im Verfahren vor dem Bundesasylamt.

Die Identität des BF konnte jedoch nicht abschließend geklärt werden, da er keine unbedenklichen Identitätsdokumente oder sonstigen Bescheinigungsmittel vorlegen konnte oder wollte. Trotz Aufforderung durch das Bundesasylamt blieb er jeglichen Nachweis seiner Identität schuldig. Soweit in der Beschwerde moniert wird, dass das Bundesasylamt nicht seiner Ermittlungspflicht nachgekommen sei, ist dem entgegenzuhalten, dass den BF einerseits eine Mitwirkungspflicht gemäß § 15 AsylG trifft und andererseits weitere Erhebungen weder seitens des Asylgerichtshofes im konkreten Fall als erheblich angesehen werden, noch vom BF als erheblich glaubhaft gemacht wurden.Die Identität des BF konnte jedoch nicht abschließend geklärt werden, da er keine unbedenklichen Identitätsdokumente oder sonstigen Bescheinigungsmittel vorlegen konnte oder wollte. Trotz Aufforderung durch das Bundesasylamt blieb er jeglichen Nachweis seiner Identität schuldig. Soweit in der Beschwerde moniert wird, dass das Bundesasylamt nicht seiner Ermittlungspflicht nachgekommen sei, ist dem entgegenzuhalten, dass den BF einerseits eine Mitwirkungspflicht gemäß Paragraph 15, AsylG trifft und andererseits weitere Erhebungen weder seitens des Asylgerichtshofes im konkreten Fall als erheblich angesehen werden, noch vom BF als erheblich glaubhaft gemacht wurden.

Das Vorbringen des BF war in seiner Gesamtheit - wie noch auszuführen sein wird - nicht konkret oder glaubhaft genug, um die Notwendigkeit weiterer Erhebungen zu bedingen, in deren Zusammenhang oder zu deren Durchführung der korrekte Name des BF notwendig gewesen wäre. Zur Individualisierung im Verfahren war der vorgebrachte Name durchaus ausreichend.

Die Fluchtgründe des BF stellen sich nach seinen zuletzt gemachten Angaben wie folgt dar:

Der BF sei infolge eines Grundstücksstreites von seinem Onkel [oder mehreren Onkel] misshandelt worden. Diese[r] habe die Polizei beeinflusst, falsche Anzeigen gegen ihn zu erstatten. Er habe immer wieder telefonisch erfahren, dass neue Anzeigen gegen ihn vorlägen.

Die Ausreise aus Indien erfolgte schlepperunterstützt mittels Flug nach Moskau und Weiterreise zu Land mit diversen Verkehrsmitteln über dem BF unbekannte Länder bis nach Österreich.

I.3.2.2. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF:römisch eins.3.2.2. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF:

Im Zuge des gegenständlichen Verfahrens wurden dem BF seitens des Bundesasylamtes aktuelle Länderfeststellungen am 21.07.2010 vorgehalten. Der Vertreter des BF übermittelte dazu eine nahezu unverständliche Stellungnahme, worauf noch eingegangen wird. Der BF erstattete im Rahmen der Einvernahmen kein relevantes Vorbringen, welches darauf schließen ließ, dass eine Auseinandersetzung mit der aktuellen Lage in Indien über die Vorhalte und Fragen während der Einvernahmen hinausgehend erforderlich gewesen wäre, um weitere asylrelevante Sachverhaltselemente darzulegen. Darüber hinaus wurden im gegenständlichen Bescheid die der Entscheidung zugrundeliegenden Länderfeststellungen umfassend dargelegt, sodass die Partei die Möglichkeit hatte, in ihrer Beschwerde dazu Stellung zu nehmen, wovon sie jedoch nicht Gebrauch machte. Es werden keine Punkte vorgebracht, die sich konkret auf den Inhalt der Länderfeststellungen beziehen, sodass diese unwidersprochen bleiben. Die aktuellen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes gründen sich auf unbedenkliche, seriöse und aktuelle Quellen, sind schlüssig und widerspruchsfrei und entsprechen dem Amtswissen des Asylgerichtshofes, ohne dass eine weitere Ergänzung vonnöten wäre, und werden diesem Erkenntnis daher vollinhaltlich zugrunde gelegt.

I.3.3. Der BF hat nicht glaubhaft gemacht, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur GFK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstattlichen Konfliktes mit sich bringen würde.römisch eins.3.3. Der BF hat nicht glaubhaft gemacht, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur GFK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstattlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Angaben des BF zu seinen Fluchtgründen folgen zwar im Prinzip einem bestimmten Handlungsablauf, bleiben jedoch in der Schilderung vage und kursorisch, im Ablauf widersprüchlich und sind im Laufe der Einvernahmen ständigen inhaltlichen Steigerungen unterworfen. Es muss davon ausgegangen werden, dass Ereignisse, die das Verlassen des Heimatlandes auslösen, einigermaßen lebhaft und detailliert und in einem kontinuierlichen und nachvollziehbaren Ablauf geschildert werden können. Das Vergessen oder das Verwechseln wesentlicher Tatsachen in einem derart kurzen Zeitraum nach den angeblichen Geschehnissen ist nicht nachvollziehbar und lässt auf ein nicht der Realität entsprechendes Vorbringen schließen.

Das Vorbringen ist in seiner Gesamtheit derart gestaltet, dass man daraus kein konkretes, den BF persönlich betreffendes, zusammenhängendes und einigermaßen glaubhaftes Geschehen ableiten kann.

Im Rahmen der Erstbefragung am 01.08.2007 gab der BF kurz an, dass er einen Grundstücksstreit mit einem Onkel habe. Zwischen ihm und dem Onkel sei es des Öfteren zu Schlägereien gekommen, er habe ihn auch mit dem Umbringen bedroht. Deshalb habe es der Vater des BF für besser gehalten, dass der BF das Land verlasse.

In der Einvernahme am 07.08.2007 gab der BF ab, nicht vorbestraft und weder Mitglied einer politischen Partei noch einer bewaffneten Gruppierung zu sein. Er werde weder vom Militär noch von der Polizei oder sonstigen Behörden gesucht. Es gebe keinen aufrechten Haftbefehl gegen ihn.

Seine Familie und er hätten einen Grundstücksstreit mit einem Onkel gehabt. Dieser sei Sympathisant der Congress Party (CP). Die Familie des BF wären Sympathisanten der Indien National Lok Dal Partei. Seit die CP an der Macht sei, habe der Onkel viel mehr Macht. Der Onkel habe ihn einige Male geschlagen und die Familie schikaniert. Er habe auch falsche Anzeige gegen ihn erstattet und ihn letztendlich mit dem Umbringen bedroht. Der BF wurde aufgefordert, Nachweise für seine Identität und sein Vorbringen vorzulegen.

Am 01.10.2007 gab der BF an, keinen Kontakt mehr nach Hause zu haben.

Am 25.10.2007 gab der BF an, dass sich der Onkel väterlicherseits das Familiengrundstück, das dem Vater des BF gehöre, aneignen hätte wollen. Er habe den BF, dessen Vater und dessen Mutter des Öfteren verprügelt. Den halben Besitz habe er so an sich reißen können. Außerdem sei der Onkel Anhänger der CP gewesen. Als diese an die Macht gekommen sei, habe der Onkel es erwirken können, dass die Polizei Haftbefehle gegen ihn ausstelle (nachdem er am 07.09.2007 noch erklärt hatte, dass er von der Polizei nicht gesucht werde). Er habe dem Vater sogar einmal den Arm gebrochen. Deshalb hätten ihn die Eltern weggeschickt.

Er habe zehn Tage zuvor mit der Mutter telefoniert, die gesagt habe, dass noch einige Anzeigen gegen ihn erstattet worden wären. Es handle sich um Anzeigen wegen diverser Diebstähle. Die Familie werde immer noch belästigt.

Auf Nachfrage gab der BF dann an, dass diese Anzeigen nach seiner Ausreise erstattet worden wären, was seiner bisherigen Aussage widerspricht. Der Onkel wisse nicht, wo er sei und glaube, der BF halte sich noch in Indien auf.

Der Onkel habe ihn auch belästigt, als er sich ein halbes Jahr in New Delhi aufgehalten habe. Er habe seine Adresse durch andere Familienmitglieder und Dorfbewohner erfahren.

Auf Nachfrage gab er dann an, dass es Haftbefehle gegen ihn und auch gegen seinen Vater gebe.

Der Onkel habe gute Beziehungen zur Polizei gehabt, diese hätte dem BF gesagt, er solle dem Onkel das Grundstück überlassen.

Im Laufe der Einvernahme gab der BF an, dass auch eine Anzeige wegen Mordes gegen ihn bestehe (ein Junge sei drei Tage vor seiner Ausreise umgekommen). Dies habe er vor zehn Tagen von der Mutter erfahren. Der BF solle nicht mehr anrufen, dies "sei zu gefährlich". Auch die Vorlage von Beweismittel für eine Anzeige durch die Polizei habe die Mutter mit der Aussage "dies sei zu gefährlich" abgelehnt.

Es bestehe gegen ihn ein offizieller Haftbefehl.

Dem BF wurden Länderfeststellungen zu Indien vorgehalten, die er lediglich damit kommentierte, dass sie sich wegen der Grundstückstreitigkeiten an das Gericht gewandt hätten, sich aber ein Verfahren wegen der Anwaltskosten nicht hätten leisten können.

Der BF legte ein Affidavit seines Vaters vom 07.02.2008 vor, in welchem dieser angab, dass ein Konflikt bestehe zwischen seiner Familie und der seines Gegners. Dieser hätte sich sein Land angeeignet [wonach dieser Streitpunkt zwischen den Familien offensichtlich schon erledigt wäre]. Der Gegner wäre Mitglied der CP und würde diese Stellung ausnützen, um die Familie des Vaters des BF zu töten. Wenn der BF nach Indien zurückkehre, werde man ihn töten.

Dazu ist auszuführen, dass die notarielle Beglaubigung des Schriftstückes - dessen Echtheit vorausgesetzt - lediglich die Identität des Verfassers bestätigt, aber weder den Inhalt noch, damit verbunden, die Identität des BF. Weiters ist das sehr vage gehaltene Schreiben nicht geeignet, das bereits durch Widersprüche und ständige Steigerung nicht glaubhafte Vorbringen des BF zu verifizieren. Es widerspricht diesem sogar, beziehungsweise führt es ad absurdum, da der Streit insofern schon erledigt wäre, hätte sich der Onkel (der im Affidavit nur als gegnerische Partei bezeichnet wird) das Grundstück, weshalb er den BF offensichtlich irrtümlich verfolgt hätte, da das Grundstück dessen Vaters gehörte, letztlich ganz angeeignet.

Den eingeforderten Nachweis einer polizeilichen Anzeige legte der BF nicht vor, ja nicht einmal der Vater erwähnt, dass sein Sohn fälschlicherweise wegen Mordes gesucht werde.

Wie das Bundesasylamt im Bescheid vom 07.07.2008 zu der Erkenntnis gelangt, dass Gründe für die Erteilung von subsidiärem Schutz vorliegen, ist weder den bisherigen Angaben des BF noch dem Bescheid selbst zu entnehmen, insbesondere, da der BF die in der Niederschrift vom 09.05.2008 (der letzten vor Bescheiderlassung) eingeforderten Beweismittel nicht erbrachte.

Mit dem Antrag auf Verlängerung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vom 07.06.2010 legte der BF eine Bestätigung vor, dass er ab 01.03.2010 als Küchenhilfe gearbeitet hatte.

In der Einvernahme vom 21.07.2010 legte der BF eine Zustellvollmacht vom 05.06.2010, erteilt an Dr. KLODNER, Verein SPRAKUIN, vor, die zwar mit "Zustellvollmacht und Vollmacht" übertitelt ist, aus der jedoch klar hervorgeht, dass lediglich eine Zustellvollmacht im gesamten fremdenrechtlichen Verfahren erteilt werden soll (sowie der Empfang von "Schriftstücken betreffend die schulischen und sonstigen Probleme meiner Tochter", der Sinn dieses Textes bliebt unnachvollziehbar [einer von zahllosen Hinweisen auf die gedankenlose Bearbeitung der Unterstützungsersuchen von Asylwerbern]. Kann noch angenommen werden, dass in der Einvernahme vom 21.07.2010 eine umfassende Vollmacht konkludent zum Ausdruck gebracht wurde, ist davon somit im Rahmen der Beschwerde nicht mehr auszugehen, da diese den Verein SPRAKUIN lediglich als Zustelladresse aufweist. Eine umfassende Vertretungsvollmacht im Beschwerdeverfahren war daher nicht anzunehmen.

Weiters legte der BF ein undatiertes Schreiben vor, welches sein Vater an den XXXX seines Heimatortes gerichtet haben soll. Dieses Schreiben enthält keinerlei Hinweise, die mit einiger Sicherheit darauf schließen lassen, dass die angeführten Personen dieses tatsächlich in Händen gehabt haben (anders gesagt, dieses Schreiben könnte von jedem abgefasst und unterschreiben worden sein).Weiters legte der BF ein undatiertes Schreiben vor, welches sein Vater an den römisch 40 seines Heimatortes gerichtet haben soll. Dieses Schreiben enthält keinerlei Hinweise, die mit einiger Sicherheit darauf schließen lassen, dass die angeführten Personen dieses tatsächlich in Händen gehabt haben (anders gesagt, dieses Schreiben könnte von jedem abgefasst und unterschreiben worden sein).

Auch das neue (undatierte) Affidavit des Vaters kann nicht als Beweis gewertet werden. Wenn der Vater darin festhält, dass sein Sohn eine Bestätigung der "obgenannten Fakten" benötige, mag dies grundsätzlich stimmen, aber dass der Vater dann sich selbst eine Bestätigung ausstellt, dass der Inhalt des Affidavit (Verfolgung des Sohnes wegen Grundstücksstreit und Todesdrohungen der gegnerischen Partei) der Wahrheit entspricht, entspreche nicht der rechtlichen Vorstellung einer geeigneten Bestätigung.

Vorgelegt wurden auch Belege über Versicherungszeiten. Der BF war nachweislich von 11.08.2008 bis 05.12.2008, von 02.01.2009 bis 31.07.2009, von 01.08.2009 bis 01.03.2010, von 05.03.2010 bis 04.05.2010 und ab 16.06.2010 laufend geringfügig als Küchengehilfe beschäftigt.

In der Einvernahme vom 21.07.2010 gab er BF an, dass er die Schriftstücke des Vaters in der Vorwoche erhalten habe. Eine Woche zuvor habe er sie telefonisch angefordert. Er gab an, man hätte falsche Anzeigen gegen ihn wegen Diebstählen und Raubüberfällen erstattet (letztere sind neu, dafür dürfte die Anzeige wegen Mordes weggefallen sein).

Als seine Gegner (Mehrzahl) gab der BF nun seine Onkel väterlicherseits, jüngere als auch ältere, an. Er und sein Vater wären wegen des Grundstückes geschlagen worden. Auf Nachfrage gab der BF an, dass er selbst gefährdet gewesen sei, nicht sein Vater:

"Was sollen sie mit meinem Vater. Sie haben gesagt, den Jungen müssen wir umbringen" [dass das angebliche Grundstück dem Vater gehören soll, würde andererseits dafür sprechen, dass eher der Vater gefährdet wäre, falls überhaupt eine Gefährdung vorliegt].

Auf den Vorhalt, dass der Tod des BF niemandem nützen würde, gab der BF an: "Es hat sich halt eine Feindschaft entwickelt."

Auf Vorhalt der Unglaubwürdigkeit gab der BF an, dass die falschen Anzeigen ein Jahr nach seiner Ausreise erstattet worden wären. Da der BF laut eigenen Angaben am 27.03.2007 das Land verlassen hat, hätten die Anzeigen zu Beginn 2008 erstattet werden müssen. In der Einvernahme am 07.08.2007 führte der BF jedoch bereits falsche Anzeigen gegen ihn an. Am 25.10.2007 erklärte er, dass die Polizei Haftbefehle gegen ihn ausstelle.

Auf die "Frage" des Vertreters (Zitat: "Sie gaben an, dass sie einen Deutschkurs besuchen, wann wird die Prüfung sein?") gab der BF an, dass er keinen Deutschkurs besuche, er wolle einen machen.

Dem BF, beziehungsweise dessen Vertreter, wurden aktuelle Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zur Stellungnahme binnen zwei Wochen übergeben.

Ein mit 03.08.2010 datiertes Schreiben, unterfertigt vom Vertreter des BF, soll offenbar eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen darstellen. Insgesamt ist es vermutlich ein Ausdruck dafür, dass der BF, dem dieses Schreiben [bedauerlicherweise ebenfalls] zuzurechen ist, mit den Länderfeststellungen nicht einverstanden ist. Eine konkrete, verwertbare Aussage, die sich mit der Situation den BF oder den vom Bundesasylamt vorgelegten Berichten beschäftigt, ist dem Schreiben jedoch nicht zu entnehmen.

Ähnlich wirr stellt sich die Beschwerde dar, die im Betreff noch korrekt den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.08.2010 anführt, sich dann jedoch in eine Tirade hinsichtlich des ebenfalls zitierten - längst rechtskräftigen - Bescheides vom 07.07.2008 versteigt. Da nicht davon auszugehen ist, dass der BF beabsichtigt, Beschwerde gegen einen rechtskräftigen Bescheid zu erheben (die ohne inhaltliche Auseinandersetzung zurückzuweisen wäre), wird das Schreiben als Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.08.2010 gewertet. Die Ausführungen hinsichtlich der "Asylgründe" sind auch für eine Beurteilung des Vorbringens des subsidiär Schutzberechtigten heranzuziehen. Die Angaben, dass der Onkel (nun wieder Einzahl) väterlicherseits, "ein eifersüchtiger Dorfcasanova", die Familie des BF schikaniert habe, Vater, Mutter und BF geprügelt und sich ein halbes Grundstück angeeignet habe, sind per se nicht geeignet, subsidiären Schutz zu begründen. Weshalb der "böse Onkel" Haftbefehle gegen "uns" erwirkt habe und nur der BF flüchten hätte müssen, die anderen Familienmitglieder aber unbehelligt weiter in ihrer Ortschaft bleiben hätten können, vermag die Beschwerde nicht zu erklären.

Die Angaben, der BF besuche einen Deutschkurs, bleiben unbestätigt und widersprechen den Angaben des BF vom 21.07.2010 (falls der BF seit 21.07.2010 einen Kurs begonnen haben sollte, wäre es ihm wohl zumutbar gewesen, eine Bestätigung vorzulegen.)

Der BF besucht laut Beschwerde auch noch weitere Vereine, die er noch bekanntgeben werde. Bis dato liegen Nachweise dazu ebensowenig vor, wie die im gesamten Verfahren regelmäßig eingeforderten Nachweise zur Identität des BF und zu den angeblichen Haftbefehlen.

Trotz mehrmaligen Nachfragens konnte der BF somit keinen plausiblen konkreten Grund vorbringen, der auch nur annähernd für eine Verfolgung oder Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG spräche.Trotz mehrmaligen Nachfragens konnte der BF somit keinen plausiblen konkreten Grund vorbringen, der auch nur annähernd für eine Verfolgung oder Bedrohung im Sinne des Paragraph 8, AsylG spräche.

Insgesamt war bereits in Bezug auf die Fluchtgründe an sich von bloßen Behauptungen auszugehen, und daher ebenso auf deren Auswirkungen auf das Leben des BF, sodass sich eine nähere Überprüfung dieser Angaben im Heimatland des BF seitens des Bundesasylamtes somit erübrigte.

Das Verwaltungsverfahren im Asylverfahren sieht neben der allgemeinen Manuduktionspflicht des AVG (§ 13a leg. cit.) eine Reihe weiterer verfahrenssichernder Maßnahmen vor, um einerseits der Verpflichtung nach § 37 AVG nachhaltig Rechnung zu tragen, sowie andererseits um die in einem solchen Verfahren oft schwierigen Beweisfragen zu klären. Daher ist die erkennende Behörde auch auf die Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze angewiesen. Die Bildung von solchen Erfahrungssätzen ist aber nicht nur zu Gunsten des Asylwerbers möglich, sondern sie können auch gegen ein Asylvorbringen sprechen.Das Verwaltungsverfahren im Asylverfahren sieht neben der allgemeinen Manuduktionspflicht des AVG (Paragraph 13 a, leg. cit.) eine Reihe weiterer verfahrenssichernder Maßnahmen vor, um einerseits der Verpflichtung nach Paragraph 37, AVG nachhaltig Rechnung zu tragen, sowie andererseits um die in einem solchen Verfahren oft schwierigen Beweisfragen zu klären. Daher ist die erkennende Behörde auch auf die Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze angewiesen. Die Bildung von solchen Erfahrungssätzen ist aber nicht nur zu Gunsten des Asylwerbers möglich, sondern sie können auch gegen ein Asylvorbringen sprechen.

Es entspricht der ständigen Judikatur des VwGH, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).

I.3.4. Im Falle der Verbringung des BF in dessen Herkunftsstaat droht ihm daher kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 und 3römisch eins.3.4. Im Falle der Verbringung des BF in dessen Herkunftsstaat droht ihm daher kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2 und 3

EMRK.

Der BF ist laut eigenen Angaben gesund, arbeitsfähig und nicht in Gefahr, aufgrund einer allenfalls unzureichenden medizinischen Behandlung in eine hoffnungslose, beziehungsweise unmenschliche Lage zu geraten. Er kann sich in seinem Heimatland ein ausreichendes Einkommen sichern. Dies ergibt sich aus seinen Aussagen und aus den Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat. Eine Verfolgung des BF, die das reale Risiko einer Verletzung der Rechte nach Art. 2 oder 3 EMRK darstellen würde, konnte dieser nicht glaubhaft machen.Der BF ist laut eigenen Angaben gesund, arbeitsfähig und nicht in Gefahr, aufgrund einer allenfalls unzureichenden medizinischen Behandlung in eine hoffnungslose, beziehungsweise unmenschliche Lage zu geraten. Er kann sich in seinem Heimatland ein ausreichendes Einkommen sichern. Dies ergibt sich aus seinen Aussagen und aus den Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat. Eine Verfolgung des BF, die das reale Risiko einer Verletzung der Rechte nach Artikel 2, oder 3 EMRK darstellen würde, konnte dieser nicht glaubhaft machen.

I.3.5. Es besteht kein reales Risiko, dass der BF in Indien einer dem 6. oder 13. Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreitenden Behandlung unterworfen wird. Dies wurde vom BF auch nicht vorgebracht, oder kam im Verfahren sonst wie zu Tage.römisch eins.3.5. Es besteht kein reales Risiko, dass der BF in Indien einer dem 6. oder 13. Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreitenden Behandlung unterworfen wird. Dies wurde vom BF auch nicht vorgebracht, oder kam im Verfahren sonst wie zu Tage.

I.3.6. Selbst wenn dem BF Verfolgung durch Private oder die von diesen beeinflusste lokale Polizei drohen würde, wovon jedoch nicht auszugehen ist, wäre er, wie bereits ausgeführt, in der Lage, innerhalb Indiens vor dieser Verfolgung zu fliehen. Dies ergibt sich aus der einheitlichen Berichtslage, sodass er jedenfalls unbehelligt einreisen könnte. Nicht einmal die Polizei ist mangels Meldewesens und Ausweispflicht in der Lage, eine Person, die in Indien verzieht, zu finden, wenn es sich nicht um einen landesweit gesuchten Kriminellen handelt. Die Fahndung nach Menschen wird durch das Fehlen eines indienweiten Meldesystems und durch das Fehlen einer Ausweispflicht erheblich erschwert.römisch eins.3.6. Selbst wenn dem BF Verfolgung durch Private oder die von diesen beeinflusste lokale Polizei drohen würde, wovon jedoch nicht auszugehen ist, wäre er, wie bereits ausgeführt, in der Lage, innerhalb Indiens vor dieser Verfolgung zu fliehen. Dies ergibt sich aus der einheitlichen Berichtslage, sodass er jedenfalls unbehelligt einreisen könnte. Nicht einmal die Polizei ist mangels Meldewesens und Ausweispflicht in der Lage, eine Person, die in Indien verzieht, zu finden, wenn es sich nicht um einen landesweit gesuchten Kriminellen handelt. Die Fahndung nach Menschen wird durch das Fehlen eines indienweiten Meldesystems und durch das Fehlen einer Ausweispflicht erheblich erschwert.

Da der BF, er ist jung, männlich, bei guter Gesundheit und arbeitsfähig, in Indien jedenfalls ein Fortkommen hat, ist es ihm auch zumutbar, einer allfälligen Verfolgung durch die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Flucht- beziehungsweise Schutzalternative zu entgehen. Darüber hinaus kann er auf die Unterstützung der Familie zählen.

I.3.7. Dem BF steht laut eigener Aussage, einschlägigen Abfragen im Fremdeninformationssystem und dem vorliegenden Verwaltungsakt in Österreich kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylrechtes zu.römisch eins.3.7. Dem BF steht laut eigener Aussage, einschlägigen Abfragen im Fremdeninformationssystem und dem vorliegenden Verwaltungsakt in Österreich kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylrechtes zu.

I.3.8. Es haben sich im Fall des BF keine Anhaltspunkte ergeben, die bei einer Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK zur Annahme einer Verletzung der genannten Bestimmung und somit zu einer Unzulässigkeit der Ausweisung führten. Der BF ist seit dreieinhalb Jahren im Bundesgebiet aufhältig, geht einer Erwerbstätigkeit nach, er nimmt keine Bildungsangebote wahr und hat in Österreich keine Verwandten. Allfällige Freundschaften sind zu einem Zeitpunkt entstanden, an dem sich der BF seiner unsicheren aufenthaltsrechtlichen Stellung bewusst sein musste und können auch noch nicht weit entwickelt sein. Diese privaten Interessen waren gegen das öffentliche Interesse am Vollzug eines geordneten Asylwesens abzuwägen. Auf Grund der Umstände des kurzen Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet war das öffentliche Interesse am Vollzug eines geordneten Asylwesens jedenfalls höher zu bewerten als die privaten Interessen des BF.römisch eins.3.8. Es haben sich im Fall des BF keine Anhaltspunkte ergeben, die bei einer Interessensabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK zur Annahme einer Verletzung der genannten Bestimmung und somit zu einer Unzulässigkeit der Ausweisung führten. Der BF ist seit dreieinhalb Jahren im Bundesgebiet aufhältig, geht einer Erwerbstätigkeit nach, er nimmt keine Bildungsangebote wahr und hat in Österreich keine Verwandten. Allfällige Freundschaften sind zu einem Zeitpunkt entstanden, an dem sich der BF seiner unsicheren aufenthaltsrechtlichen Stellung bewusst sein musste und können auch noch nicht weit entwickelt sein. Diese privaten Interessen waren gegen das öffentliche Interesse am Vollzug eines geordneten Asylwesens abzuwägen. Auf Grund der Umstände des kurzen Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet war das öffentliche Interesse am Vollzug eines geordneten Asylwesens jedenfalls höher zu bewerten als die privaten Interessen des BF.

I.3.9. Das Vorbringen in der Beschwerde war - wie bereits ausgeführt - ebenfalls nicht geeignet, das bisherige Vorbringen des BF zu unterstützen. Glaubwürdigkeit konnte der BF - aus den oben genannten Gründen - auch hier nicht erlangen.römisch eins.3.9. Das Vorbringen in der Beschwerde war - wie bereits ausgeführt - ebenfalls nicht geeignet, das bisherige Vorbringen des BF zu unterstützen. Glaubwürdigkeit konnte der BF - aus den oben genannten Gründen - auch hier nicht erlangen.

Dem Beschwerdevorbringen, der BF könne nicht in seinen Herkunftsstaat zurückkehren, weil er Gefahr liefe, unmenschlicher Behandlung unterworfen zu werden, kann aus obgenannten Gründen nicht gefolgt werden. Die indische Verfassung garantiert indischen Staatsangehörigen das Recht auf Bewegungsfreiheit im Staatsgebiet sowie das Recht auf Niederlassung und Aufenthalt in jedem Teil des Landes. Wer sich verfolgt fühlt, kann sich demnach in einem anderen Landesteil niederlassen. Auch im gegenständlichen Fall besteht jedenfalls diese Möglichkeit.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Anzuwendendes Recht:römisch zwei.1. Anzuwendendes Recht:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 135/2009) in Kraft getreten und ist daher idgF auf das gegenständliche Verfahren anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,) in Kraft getreten und ist daher idgF auf das gegenständliche Verfahren anzuwenden.

Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.

Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, dem AsylG, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem AsylG, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 9 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Abs. 2 angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Absatz 2, angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.Gemäß Paragraph 15, AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Gemäß Paragraph 18, AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG iVm § 23 AsylGHG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG.

Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u. a. VwGH vom 23.01.2003, Zl. 2002/20/0533, VwGH vom 02.03.2006, Zl. 2003/20/0317) kann nur dann angenommen werden, dass ein Sachverhalt nicht aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung (nunmehr Beschwerde) als geklärt anzusehen ist, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in einem entscheidenden Punkt nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will.Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u. a. VwGH vom 23.01.2003, Zl. 2002/20/0533, VwGH vom 02.03.2006, Zl. 2003/20/0317) kann nur dann angenommen werden, dass ein Sachverhalt nicht aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung (nunmehr Beschwerde) als geklärt anzusehen ist, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in einem entscheidenden Punkt nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will.

Nach Ansicht des Asylgerichtshofes hat das Bundesasylamt im gegenständlichen Fall ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und eine schlüssige Beweiswürdigung vorgenommen, die nicht substantiiert bekämpft wurde. Auch wurde in der Beschwerde ein neuer Sachverhalt nicht konkret behauptet.

Der Asylgerichtshof erachtet jedenfalls die Voraussetzungen für die Abstandnahme von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung als erfüllt, da die Betrachtung des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens keinen Zweifel an der Unglaubwürdigkeit der Angaben des BF aufkommen ließ und dieser auch im Beschwerdeschriftsatz keine Angaben machte, die geeignet gewesen wären, diese Bild zu entkräften oder die Beurteilung der belangten Behörde als zweifelhaft erscheinen lassen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006).Der Asylgerichtshof erachtet jedenfalls die Voraussetzungen für die Abstandnahme von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung als erfüllt, da die Betrachtung des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens keinen Zweifel an der Unglaubwürdigkeit der Angaben des BF aufkommen ließ und dieser auch im Beschwerdeschriftsatz keine Angaben machte, die geeignet gewesen wären, diese Bild zu entkräften oder die Beurteilung der belangten Behörde als zweifelhaft erscheinen lassen vergleiche VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006).

II.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennGemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG) nicht oder nicht mehr vorliegen;1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG) nicht oder nicht mehr vorliegen;

2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder

3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat gemäß Abs. 2 eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wennIst der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat gemäß Absatz 2, eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn

1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;1. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;

2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.

In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist gemäß Abs. 3 jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3 AsylG) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist gemäß Absatz 3, jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3, AsylG) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, oder 2 wahrscheinlich ist.

Der Asylgerichtshof hat im gegenständlichen Fall zu klären, ob im Fall der Verbringung des BF in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.Der Asylgerichtshof hat im gegenständlichen Fall zu klären, ob im Fall der Verbringung des BF in sein Heimatland Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.06.1997, 95/18/1291; 17.07.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

Wie bereits ausgeführt, konnte der BF keine aktuelle Bedrohung im obgenannten Sinne auch nur annähernd glaubhaft machen. Weder lag nach Ansicht des Asylgerichtshofes eine solche jemals vor, noch liegt sie aktuell vor.

Durch eine Rückführung nach Indien würde der BF nicht in seinen Rechten nach Art. 2 oder 3 EMRK oder den relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht ihm in Indien durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der obgenannten Rechte. Eine solche Gefahr wurde seitens des BF weder glaubhaft gemacht, noch ist diese von Amts wegen hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Selbiges gilt für eine reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden.Durch eine Rückführung nach Indien würde der BF nicht in seinen Rechten nach Artikel 2, oder 3 EMRK oder den relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht ihm in Indien durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der obgenannten Rechte. Eine solche Gefahr wurde seitens des BF weder glaubhaft gemacht, noch ist diese von Amts wegen hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Selbiges gilt für eine reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden.

Daher war die Beschwerde im Hinblick auf Spruchpunkt I abzuweisen.Daher war die Beschwerde im Hinblick auf Spruchpunkt römisch eins abzuweisen.

II.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides:

Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist gemäß § 9 Abs. 4 AsylG mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.

Da die Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten wie ausgeführt zu Recht erfolgte, war auch die Beschwerde im Hinblick auf Spruchpunkt II abzuweisen, da die Aberkennung mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung zu verbinden ist.Da die Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten wie ausgeführt zu Recht erfolgte, war auch die Beschwerde im Hinblick auf Spruchpunkt römisch zwei abzuweisen, da die Aberkennung mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung zu verbinden ist.

II.4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG vorliegt, was im gegenständlichen Verfahren jedoch nicht gegeben ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG vorliegt, was im gegenständlichen Verfahren jedoch nicht gegeben ist.

Wie bei fremdenpolizeilichen Ausweisungen ist die asylrechtliche Ausweisung jedoch nicht obligatorisch mit der Abweisung des Antrags und der Nicht-Zuerkennung des subsidiären Schutzes zu verbinden. Diese ist zu unterlassen, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde, wobei insbesondere § 10 Abs. 2 Z 2 lit. a bis h zu berücksichtigen sind.Wie bei fremdenpolizeilichen Ausweisungen ist die asylrechtliche Ausweisung jedoch nicht obligatorisch mit der Abweisung des Antrags und der Nicht-Zuerkennung des subsidiären Schutzes zu verbinden. Diese ist zu unterlassen, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde, wobei insbesondere Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a bis h zu berücksichtigen sind.

Ein Eingriff in das Privatleben liegt im Falle einer Ausweisung immer vor. Dieser ist allerdings nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht schwerwiegender als das öffentliche Interesse Österreichs an einer Ausweisung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Ordnung im Fremdenpolizei- und Zuwanderungswesen. Dies ergibt sich aus einer Gesamtbetrachtung der Integration des Fremden, der sich seit ca. dreieinhalb Jahren im Bundesgebiet aufhält, aber niemals einen anderen als einen vorübergehenden, asylrechtlichen Aufenthaltstitel hatte. Der VwGH hat im Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 festgehalten, dass ein dreijähriger, auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet. Daher war festzustellen, ob der BF inzwischen so stark integriert ist, dass seine Ausweisung eine Verletzung des Rechts auf das Privatleben darstellen würde. Da der BF aber keine Verwandten im Bundesgebiet hat, diese alle in Indien leben, allfällige freundschaftliche Beziehungen zu einem Zeitpunkt eingegangen wurden, an dem er sich seiner unsicheren aufenthaltsrechtlichen Position bewusst sein musste, er lediglich einer geringfügigen Beschäftigung nachgeht, Deutschkenntnisse nicht nachgewiesen wurden, sowie eine soziale Integration schon aufgrund des zeitlichen Aspektes nicht zu erkennen war, insbesondere da er auch keine Bildungseinrichtungen besucht und die behauptete Mitgliedschaft bei Vereinen unbelegt blieb, konnte trotz des Fehlens von Verurteilungen oder schwerwiegenden Verwaltungsübertretungen oder sonstiger Verstöße gegen die öffentliche Ordnung keine so starke Integration erkannt werden, dass das Recht auf Achtung des Privatlebens die öffentlichen Interessen überwiegt.

Die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter, die jährlich zu verlängern ist, wenn die Voraussetzungen vorliegen, ist nicht dazu geeignet, eine Niederlassung zu begründen.

Unabhängig von seinem Bestreben, in einem anderen Land insbesondere aus finanziellen Gründen Fuß zu fassen, besteht nach wie vor eine starke familiäre, kulturelle und sprachliche Bindung des BF zum Heimatstaat, sodass er, wie bereits ausgeführt, jederzeit in der Lage ist, in Indien wieder Fuß zu fassen.

Daher ist eine Verletzung des Rechts auf Familien- und Privatleben durch die Ausweisung nicht zu erkennen.

Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III war daher ebenfalls abzuweisen.Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei war daher ebenfalls abzuweisen.

Schlagworte

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, Ausweisung

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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