TE AsylGH Erkenntnis 2011/4/7 A5 411462-2/2011

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Veröffentlicht am 07.04.2011
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs6
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
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  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
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  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

A5 411.462-2/2011/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, Staatsangehöriger von Nigeria alias Liberia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 8.11.2010, Zl. 10 00.353-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , Staatsangehöriger von Nigeria alias Liberia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 8.11.2010, Zl. 10 00.353-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX aliasrömisch eins. Die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias

XXXX alias XXXX alias XXXX wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I. Nr. 122/2009, abgewiesen.römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 122 aus 2009,, abgewiesen.

II. Gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 iVm § 8 Abs.6 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I. Nr. 122/2009 wird XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 122 aus 2009, wird römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt.

III. Die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX aliasrömisch drei. Die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias

XXXX alias XXXX alias XXXX wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG mit der Maßgabe abgewiesen, dass Spruchpunkt III. zu lauten hat:römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG mit der Maßgabe abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch drei. zu lauten hat:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009, wird XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, wird römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

I.1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 13.1.2010 gemäß § 3 AsylG 2005 abgewiesen, ihm den Status des Asylberechtigten ebenso wie den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und diese Entscheidung mit einer Ausweisung (nach Nigeria) verbunden.römisch eins.1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 13.1.2010 gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 abgewiesen, ihm den Status des Asylberechtigten ebenso wie den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und diese Entscheidung mit einer Ausweisung (nach Nigeria) verbunden.

I.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde.römisch eins.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde.

I.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist gemäß § 41 Abs. 7 AsylG aufgrund des als geklärt anzusehenden Sachverhaltes unterblieben.römisch eins.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG aufgrund des als geklärt anzusehenden Sachverhaltes unterblieben.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführersrömisch zwei.1. Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers

II.1.1. Die Identität und Nationalität des Beschwerdeführers konnten in Ermangelung eines unbedenklichen Dokumentes nicht festgestellt werden. Der Genannte reiste gemäß eigenen Angaben am 3.3.2003 illegal nach Österreich ein und stellte am selben Tag unter der Identität XXXX, Staatsangehöriger von Nigeria, einen (ersten) Asylantrag.römisch zwei.1.1. Die Identität und Nationalität des Beschwerdeführers konnten in Ermangelung eines unbedenklichen Dokumentes nicht festgestellt werden. Der Genannte reiste gemäß eigenen Angaben am 3.3.2003 illegal nach Österreich ein und stellte am selben Tag unter der Identität römisch 40 , Staatsangehöriger von Nigeria, einen (ersten) Asylantrag.

II.I.2. Am 15.2.2004 reiste der Genannte illegal in die Schweiz und wies sich gegenüber den schweizerischen Behörden unter einer anderen Identität aus. Noch am selben Tag erfolgte die Rücküberstellung des nunmehrigen Beschwerdeführers nach Österreich.römisch zwei.I.2. Am 15.2.2004 reiste der Genannte illegal in die Schweiz und wies sich gegenüber den schweizerischen Behörden unter einer anderen Identität aus. Noch am selben Tag erfolgte die Rücküberstellung des nunmehrigen Beschwerdeführers nach Österreich.

II.1.3. Bei der am 29.3.2004 stattgefundenen niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt gab der nunmehrige Beschwerdeführer, befragt zu seinen Fluchtgründen, zu Protokoll, dass er als erstgeborener Sohn die Nachfolge seines Vaters, welcher Oberhaupt im Dorf XXXX gewesen sei, antreten hätte sollen. Da jedoch sein wohlhabender Onkel diese Position für sich beanspruchen habe wollen, habe dieser den Beschwerdeführer bedroht.römisch zwei.1.3. Bei der am 29.3.2004 stattgefundenen niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt gab der nunmehrige Beschwerdeführer, befragt zu seinen Fluchtgründen, zu Protokoll, dass er als erstgeborener Sohn die Nachfolge seines Vaters, welcher Oberhaupt im Dorf römisch 40 gewesen sei, antreten hätte sollen. Da jedoch sein wohlhabender Onkel diese Position für sich beanspruchen habe wollen, habe dieser den Beschwerdeführer bedroht.

II.1.4. Der (erste) Asylantrag wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 29.3.2004, Zl. 03 07.538- BAI, gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idgF, abgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig ist. Zusammengefasst begründete die belangte Behörde ihre Entscheidung damit, dass der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt unter keinen der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe zu subsumieren sei. Dass die staatlichen Behörden von Nigeria nicht in der Lage und nicht gewillt gewesen seien, dem Beschwerdeführer Schutz vor Verfolgung zu gewähren, sei nicht feststellbar.römisch zwei.1.4. Der (erste) Asylantrag wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 29.3.2004, Zl. 03 07.538- BAI, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idgF, abgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig ist. Zusammengefasst begründete die belangte Behörde ihre Entscheidung damit, dass der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt unter keinen der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe zu subsumieren sei. Dass die staatlichen Behörden von Nigeria nicht in der Lage und nicht gewillt gewesen seien, dem Beschwerdeführer Schutz vor Verfolgung zu gewähren, sei nicht feststellbar.

II.1.5. Der letztgenannte Bescheid wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer am 31.3.2004 durch Hinterlegung im Akt ordnungsgemäß zugestellt und erwuchs mangels fristgerechter Erhebung eines Rechtsmittels am 15.4.2004 in Rechtskraft.römisch zwei.1.5. Der letztgenannte Bescheid wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer am 31.3.2004 durch Hinterlegung im Akt ordnungsgemäß zugestellt und erwuchs mangels fristgerechter Erhebung eines Rechtsmittels am 15.4.2004 in Rechtskraft.

II.1.6. Der zwischenzeitig in die Schweiz ausgereiste Beschwerdeführer wurde am 13.1.2010 nach Österreich rücküberstellt und stellte am selben Tag im Stande der Schubhaft unter der Identität XXXX, Staatsangehöriger von Liberia, gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.römisch zwei.1.6. Der zwischenzeitig in die Schweiz ausgereiste Beschwerdeführer wurde am 13.1.2010 nach Österreich rücküberstellt und stellte am selben Tag im Stande der Schubhaft unter der Identität römisch 40 , Staatsangehöriger von Liberia, gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der daraufhin am Tag der Antragstellung stattgefundenen niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, an Grippe zu leiden und aus diesem Grund nicht klar denken zu können.

II.1.7. Am 19.1.2010 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs.3 AsylG zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs.1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.römisch zwei.1.7. Am 19.1.2010 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

In weiterer Folge fand am 22.1.2010 im Polizeianhaltezentrum Wien, Hernalser Gürtel, in Anwesenheit eines Rechtsberaters eine weitere niederschriftliche Einvernahme statt, in deren Rahmen der Beschwerdeführer angab, im Erstverfahren gelogen zu haben, da seine Freunde ihm geraten hätten, nicht die Wahrheit zu erzählen. Nun wolle er seine wahren Fluchtgründe angeben. Er habe im Jahr 2000 in Liberia einen Mann namens XXXX, der in seiner Heimat eine bekannte Persönlichkeit wäre, und eine Frau, deren Namen er nicht kenne, erschossen, weshalb er von der Polizei gesucht würde und deshalb auch seine Heimat Liberia verlassen hätte. Im Fall seiner Rückkehr würde er umgebracht oder inhaftiert.In weiterer Folge fand am 22.1.2010 im Polizeianhaltezentrum Wien, Hernalser Gürtel, in Anwesenheit eines Rechtsberaters eine weitere niederschriftliche Einvernahme statt, in deren Rahmen der Beschwerdeführer angab, im Erstverfahren gelogen zu haben, da seine Freunde ihm geraten hätten, nicht die Wahrheit zu erzählen. Nun wolle er seine wahren Fluchtgründe angeben. Er habe im Jahr 2000 in Liberia einen Mann namens römisch 40 , der in seiner Heimat eine bekannte Persönlichkeit wäre, und eine Frau, deren Namen er nicht kenne, erschossen, weshalb er von der Polizei gesucht würde und deshalb auch seine Heimat Liberia verlassen hätte. Im Fall seiner Rückkehr würde er umgebracht oder inhaftiert.

II.1.8. Mit Bescheid vom 26.1.2010, Zl. 10 00 353 EAST- Ost, wies das Bundesasylamt den (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs.1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Unter einem wurde der Antragsteller gemäß § 10 Abs.1 AsylG 2005 idgF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Liberia ausgewiesen.römisch zwei.1.8. Mit Bescheid vom 26.1.2010, Zl. 10 00 353 EAST- Ost, wies das Bundesasylamt den (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Unter einem wurde der Antragsteller gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 idgF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Liberia ausgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst und unter Hinweis auf die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur und herrschende Lehre zu § 68 AVG und Art. 3 und Art. 8 EMRK aus, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt behauptet habe, der bereits zum Zeitpunkt seiner Ausreise vorgelegen habe, jedoch von ihm schuldhaft nicht vorgebracht worden sei. Aus diesem Grunde könne kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt vorliegen.Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst und unter Hinweis auf die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur und herrschende Lehre zu Paragraph 68, AVG und Artikel 3 und Artikel 8, EMRK aus, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt behauptet habe, der bereits zum Zeitpunkt seiner Ausreise vorgelegen habe, jedoch von ihm schuldhaft nicht vorgebracht worden sei. Aus diesem Grunde könne kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt vorliegen.

II.1.9. Mit Erkenntnis vom 17.2.2010, Zl. A5 411.462- I /2010/2E behob der Asylgerichtshof den angefochtenen Bescheid und verwies die Angelegenheit gemäß § 41 Abs.3 AsylG 2005 zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück. In seiner Begründung hielt der Asylgerichtshof fest, dass im gegenständlichen Verfahren die von den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unterblieben seien. Die belangte Behörde habe den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und gleichzeitig eine Ausweisung nach Liberia verfügt, obwohl im rechtskräftig abgeschlossenen ersten Rechtsgang davon ausgegangen worden sei, dass der Beschwerdeführer aus Nigeria stamme und seine Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung in diesen Staat als zulässig erklärt worden wäre. Zwar handle es sich bei dem vom Beschwerdeführer im zweiten Rechtsgang präsentierten Sachverhalt der geänderten Herkunft um einen solchen, den er bereits im ersten Rechtsgang geltend machen hätte können. Es sei aber verfehlt, von entschiedener Sache und damit konkret vom Bestehen einer nigerianischen Staatsangehörigkeit auszugehen, gleichzeitig aber erstmalig eine Ausweisung nach Liberia zu verfügen. Eine konkrete Auseinandersetzung mit den Aussagen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Staatsangehörigkeit sei unterblieben.römisch zwei.1.9. Mit Erkenntnis vom 17.2.2010, Zl. A5 411.462- römisch eins /2010/2E behob der Asylgerichtshof den angefochtenen Bescheid und verwies die Angelegenheit gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück. In seiner Begründung hielt der Asylgerichtshof fest, dass im gegenständlichen Verfahren die von den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unterblieben seien. Die belangte Behörde habe den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und gleichzeitig eine Ausweisung nach Liberia verfügt, obwohl im rechtskräftig abgeschlossenen ersten Rechtsgang davon ausgegangen worden sei, dass der Beschwerdeführer aus Nigeria stamme und seine Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung in diesen Staat als zulässig erklärt worden wäre. Zwar handle es sich bei dem vom Beschwerdeführer im zweiten Rechtsgang präsentierten Sachverhalt der geänderten Herkunft um einen solchen, den er bereits im ersten Rechtsgang geltend machen hätte können. Es sei aber verfehlt, von entschiedener Sache und damit konkret vom Bestehen einer nigerianischen Staatsangehörigkeit auszugehen, gleichzeitig aber erstmalig eine Ausweisung nach Liberia zu verfügen. Eine konkrete Auseinandersetzung mit den Aussagen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Staatsangehörigkeit sei unterblieben.

II.1.10. Am 20.5.2010 fand eine niederschriftliche Einvernahme des nunmehrigen Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt statt. Dabei gab der Genannte zu Protokoll, dem Volksstamm der Gola anzugehören und bis zu einer Reise nach Europa im Besitz eines ihm im Jahr 2002 in Liberia ausgestellten Reisepasses gewesen sei. Er habe deshalb ursprünglich behauptet, aus Nigeria zu stammen, da ihm andere Nigerianer dazu geraten hätten. Im Zusammenhang mit seiner privaten Situation betonte der Beschwerdeführer, Single zu sein und keine Kinder zu haben und hierzulande auch keiner Arbeit nachzugehen. Er lebe in einem Haus der Diakonie und würde dort unterstützt. Befragt zu seiner Herkunft und seinen Lebensumständen in seiner Heimat führte der Genannte aus, in XXXX, Liberia geboren und im Alter von fünf Jahren aufgrund des in seiner Heimat herrschenden Bürgerkriegs von seinem Onkel, der in Nigeria als Lehrer gearbeitet habe, nach XXXX, Anambra State, gebracht worden zu sein. Nach einem 12 Jahre währenden Aufenthalt in Nigeria sei der nunmehrige Beschwerdeführer im Jahr 2002 gemeinsam mit seinem Onkel nach XXXX zurückgekehrt. Seine Eltern wären während des Bürgerkriegs getötet worden. Nach einigen Monaten des Aufenthalts in Liberia habe sich der nunmehrige Beschwerdeführer nach Mali, Marokko und Spanien begeben.römisch zwei.1.10. Am 20.5.2010 fand eine niederschriftliche Einvernahme des nunmehrigen Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt statt. Dabei gab der Genannte zu Protokoll, dem Volksstamm der Gola anzugehören und bis zu einer Reise nach Europa im Besitz eines ihm im Jahr 2002 in Liberia ausgestellten Reisepasses gewesen sei. Er habe deshalb ursprünglich behauptet, aus Nigeria zu stammen, da ihm andere Nigerianer dazu geraten hätten. Im Zusammenhang mit seiner privaten Situation betonte der Beschwerdeführer, Single zu sein und keine Kinder zu haben und hierzulande auch keiner Arbeit nachzugehen. Er lebe in einem Haus der Diakonie und würde dort unterstützt. Befragt zu seiner Herkunft und seinen Lebensumständen in seiner Heimat führte der Genannte aus, in römisch 40 , Liberia geboren und im Alter von fünf Jahren aufgrund des in seiner Heimat herrschenden Bürgerkriegs von seinem Onkel, der in Nigeria als Lehrer gearbeitet habe, nach römisch 40 , Anambra State, gebracht worden zu sein. Nach einem 12 Jahre währenden Aufenthalt in Nigeria sei der nunmehrige Beschwerdeführer im Jahr 2002 gemeinsam mit seinem Onkel nach römisch 40 zurückgekehrt. Seine Eltern wären während des Bürgerkriegs getötet worden. Nach einigen Monaten des Aufenthalts in Liberia habe sich der nunmehrige Beschwerdeführer nach Mali, Marokko und Spanien begeben.

II.1.11. Im Rahmen der vom Bundesasylamt veranlassten Sprachanalyse wurde mit Gutachten 24.5.2010 zusammengefasst festgehalten, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aufgrund der dargestellten linguistischen Merkmale eine Hauptsozialisierung des Beschwerdeführers in Liberia ausgeschlossen werden könne. Das aus der Sprachprobe evidente Fehlen jeglicher liberianischer Sprachkompetenzen und auch jeglicher spezifischer Landeskenntnisse zu Liberia, ließe die von ihm angegebene Erziehung durch einen liberianischen Onkel und seinen angeblichen mehrmonatigen Aufenthalt in XXXX praktisch ausschließen. Er weise demgegenüber vielmehr eine Varietät des südnigerianischen Englisch auf und sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von einer Hauptsozialisierung des Genannten in Nigeria auszugehen. Aufgrund zumindest eines Merkmals im von ihm gesprochenen Englisch könne angenommen werden, dass der Beschwerdeführer über eine weitere, von ihm nicht angegebene Sprachkompetenz verfüge. Dabei sei der Igbo-Dialekt von XXXX in Betracht zu ziehen, wo der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge 12 Jahre gelebt habe.römisch zwei.1.11. Im Rahmen der vom Bundesasylamt veranlassten Sprachanalyse wurde mit Gutachten 24.5.2010 zusammengefasst festgehalten, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aufgrund der dargestellten linguistischen Merkmale eine Hauptsozialisierung des Beschwerdeführers in Liberia ausgeschlossen werden könne. Das aus der Sprachprobe evidente Fehlen jeglicher liberianischer Sprachkompetenzen und auch jeglicher spezifischer Landeskenntnisse zu Liberia, ließe die von ihm angegebene Erziehung durch einen liberianischen Onkel und seinen angeblichen mehrmonatigen Aufenthalt in römisch 40 praktisch ausschließen. Er weise demgegenüber vielmehr eine Varietät des südnigerianischen Englisch auf und sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von einer Hauptsozialisierung des Genannten in Nigeria auszugehen. Aufgrund zumindest eines Merkmals im von ihm gesprochenen Englisch könne angenommen werden, dass der Beschwerdeführer über eine weitere, von ihm nicht angegebene Sprachkompetenz verfüge. Dabei sei der Igbo-Dialekt von römisch 40 in Betracht zu ziehen, wo der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge 12 Jahre gelebt habe.

II.1.12. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutzrömisch zwei.1.12. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie

bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, wobei der Herkunftsstaat Liberia gemäß § 8 Abs.6 AsylG 2005 als nicht feststellbar bezeichnet wurde. Unter einem wurde eine Ausweisung nach Nigeria verfügt.bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, wobei der Herkunftsstaat Liberia gemäß Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 als nicht feststellbar bezeichnet wurde. Unter einem wurde eine Ausweisung nach Nigeria verfügt.

Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass den Angaben des Beschwerdeführers bezüglich seiner im zweiten Verfahrensgang behaupteten Herkunft aus Liberia aufgrund der Ergebnisse der Sprachanalyse kein Glaube geschenkt würde und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass der Heimatstaat des Genannten Nigeria sei. Im Ergebnis wären keine der Genfer Flüchtlingskonvention zuordenbare Tatbestände erkennbar. Aus einer Gesamtschau des bisherigen Verfahrensverlaufes sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das Asylverfahren von Anfang an nur zu dem Zwecke missbraucht habe, seinen ansonsten illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet zumindest vorübergehend zu legalisieren. Den zweiten Antrag habe der Beschwerdeführer am Tag seiner Rücküberstellung aus der Schweiz im Stande der Schubhaft gestellt und quasi aus dem Stehgreif behauptet, in seinem früheren Verfahren nicht die Wahrheit gesagt zu haben. Verwiesen wurde mit Blick auf die angenommene Unglaubwürdigkeit weiters auf die wechselnden Identitäten des Beschwerdeführers.

Unter einem traf das Bundesasylamt umfassende Länderfeststellungen zur aktuellen Lage im wahrscheinlichen Herkunftsstaat Nigeria und stellte in Bezug auf die private Situation des Genannten in Österreich fest, dass er hierzulande aufgrund seiner eigenen Angaben nicht verfestigt und verankert wäre, keiner Beschäftigung nachginge und weiters über keine verwandtschaftlichen oder familiären Beziehungen verfüge.

II.1.13. In seiner handschriftlich und in englischer Sprache verfassten Beschwerde betonte der nunmehrige Beschwerdeführer, seinen zweiten Asylantrag in Österreich unter seiner richtigen Identität gestellt zu haben, wiederholte im Wesentlichen den Verfahrensgang seit seiner zweiten Antragstellung und meinte, er wolle das ihm seitens des Bundesasylamtes in Aussicht gestellte zweite Interview abwarten.römisch zwei.1.13. In seiner handschriftlich und in englischer Sprache verfassten Beschwerde betonte der nunmehrige Beschwerdeführer, seinen zweiten Asylantrag in Österreich unter seiner richtigen Identität gestellt zu haben, wiederholte im Wesentlichen den Verfahrensgang seit seiner zweiten Antragstellung und meinte, er wolle das ihm seitens des Bundesasylamtes in Aussicht gestellte zweite Interview abwarten.

II.2. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei.2. Rechtliche Beurteilung

II.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4 nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.römisch zwei.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4 nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.

II.2.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 (AsylG 2005), nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (AsylG 2005), nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

II.2.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.2.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

II.2.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.2.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

II.2.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.2.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

II.2.6. Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Gemäß Abs. 2 ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.römisch zwei.2.6. Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Gemäß Absatz 2, ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.

II.2.7. Gemäß § 15 AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderen auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.römisch zwei.2.7. Gemäß Paragraph 15, AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderen auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.

II.2.8. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.römisch zwei.2.8. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Auf die oben zitierte Bestimmung des § 23 Abs. 1 AsylGHG, derzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.Auf die oben zitierte Bestimmung des Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, derzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.

II.2.9. Der Beschwerdeführer hat den Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz am 13.1.2010 gestellt. Daher gelangen im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des AsylG 2005 vollumfänglich zur Anwendung.römisch zwei.2.9. Der Beschwerdeführer hat den Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz am 13.1.2010 gestellt. Daher gelangen im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des AsylG 2005 vollumfänglich zur Anwendung.

II.2.10. Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.römisch zwei.2.10. Gemäß Paragraph 3, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (idF des Art. 1 Abs.2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

II.2.11. Gemäß § 8 Abs.1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.römisch zwei.2.11. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs.6 leg.cit ist der Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann.Gemäß Paragraph 8, Absatz 6, leg.cit ist der Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann.

Diesfalls ist eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zu verfügen, wenn diese gemäß § 10 Abs.2 nicht unzulässig ist.Diesfalls ist eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zu verfügen, wenn diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, nicht unzulässig ist.

II.3.12. Gemäß §10 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.römisch zwei.3.12. Gemäß §10 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat -und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

II.3. Beweiswürdigungrömisch zwei.3. Beweiswürdigung

Zu Spruchpunkt IZu Spruchpunkt römisch eins

Der Asylgerichtshof teilt die Beurteilung der belangten Behörde, wonach dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine Asylrelevanz im oben beschriebenen Sinne zukommt.

Eine Gesamtschau der konkreten Abläufe legt den Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer von Anfang an beide in Österreich durchgeführten Asylverfahren ausschließlich zu dem Zwecke angestrebt hat, seinen ansonsten illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet, zumindest für die Dauer des Verfahrens, zu legalisieren. Darauf hat das Bundesasylamt in der bekämpften Entscheidung zu Recht hingewiesen.

Besonders deutlich wurde der Rechtsmissbrauch bei der zweiten Antragstellung im Jahr 2010, die immerhin erst sieben Jahre nach der ersten Antragstellung und sechs Jahre nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Verfahrens zu einem Zeitpunkt erfolgte, als der Genannte aus der Schweiz, wo er unter wechselnden Identitäten aufgetreten war, rücküberstellt worden war und sich in Österreich zum Zwecke der Sicherung seiner Abschiebung in Schubhaft befand. Das Verhalten des Beschwerdeführers seit seiner Einreise nach Europa zeigt, dass der Genannte niemals ernsthaftes Interesse an seinem Asylverfahren hatte, sondern dieses lediglich benutzte, um aufenthaltsbeendenden Zwangsmaßnahmen vorzubeugen.

Ergänzend hält der Asylgerichtshof in diesem Zusammenhang fest, dass es dem Beschwerdeführer bereits im Jahr 2004, als die erste - auf Nigeria bezogene - abschlägige Entscheidung des Bundesasylamtes in Rechtskraft erwachsen ist, unmittelbar die Möglichkeit zur "Richtigstellung" gehabt hätte, wenn seine nunmehr getätigten Aussagen, wonach er damals nur auf Anraten anderer Asylwerber seine wahre Herkunft (Liberia) verschwiegen habe, zutreffend und er in diesem Lande tatsächlich Verfolgungshandlungen im Sinne der GFK ausgesetzt gewesen wäre.

Dass die vom Bundesasylamt veranlasste Sprachanalyse eine mit an Sicherheit grenzende Hauptsozialisierung des Beschwerdeführers in Nigeria zeigte, rundet den Eindruck seiner persönlichen Unglaubwürdigkeit ab, wobei freilich nicht übersehen werden darf, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des zweiten Verfahrens eingeräumt hatte, 12 Jahre seines Lebens in XXXX zugebracht zu haben.Dass die vom Bundesasylamt veranlasste Sprachanalyse eine mit an Sicherheit grenzende Hauptsozialisierung des Beschwerdeführers in Nigeria zeigte, rundet den Eindruck seiner persönlichen Unglaubwürdigkeit ab, wobei freilich nicht übersehen werden darf, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des zweiten Verfahrens eingeräumt hatte, 12 Jahre seines Lebens in römisch 40 zugebracht zu haben.

Ungeachtet dessen ergeben sich allerdings weder in Bezug auf Liberia noch in Bezug auf Nigeria asylrelevante Sachverhalte, so dass selbst im rein hypothetischen Fall des Wahrheitsgehaltes der nunmehrigen Behauptungen kein für den Beschwerdeführer günstigerer Verfahrensgang erwirkt werden könnte.

Soweit der Genannte zuletzt vermeinte, in Liberia eine bedeutende Persönlichkeit und eine ihm unbekannte Frau erschossen zu haben, ist ihm die Glaubwürdigkeit konkret aufgrund mangelnder Konkretisierung zu versagen. Zu beachten ist zudem, dass der Verfolgungsbegriff der GFK nicht darin besteht, Straftäter vor - in den Rechtsordnungen demokratischer Staaten weltweit vorgesehenen - rechtlichen Konsequenzen im Rahmen der Strafrechtspflege zu schützen.

Soweit im erstinstanzlichen Verfahren das Parteiengehör insofern verletzt wurde, als dem Beschwerdeführer die Ergebnisse der Sprachanalyse nicht zur Kenntnis gebracht wurden, stand ihm jedenfalls die Möglichkeit offen, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in der Beschwerde gegen den Bescheid Stellung zu nehmen, was er allerdings unterlassen hat. Aufgrund der hier vorliegenden Sach- und Rechtslage ist daher davon auszugehen, dass eine eventuelle Verletzung des Parteiengehörs durch die Möglichkeit der Einbringung der Beschwerde als saniert anzusehen ist (vgl. VwGH vom 11.09.2003, Zl. 99/07/0062; VwGH vom 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040 sowie VwGH vom 26.02.2002, Zl. 98/21/0299).Soweit im erstinstanzlichen Verfahren das Parteiengehör insofern verletzt wurde, als dem Beschwerdeführer die Ergebnisse der Sprachanalyse nicht zur Kenntnis gebracht wurden, stand ihm jedenfalls die Möglichkeit offen, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in der Beschwerde gegen den Bescheid Stellung zu nehmen, was er allerdings unterlassen hat. Aufgrund der hier vorliegenden Sach- und Rechtslage ist daher davon auszugehen, dass eine eventuelle Verletzung des Parteiengehörs durch die Möglichkeit der Einbringung der Beschwerde als saniert anzusehen ist vergleiche VwGH vom 11.09.2003, Zl. 99/07/0062; VwGH vom 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040 sowie VwGH vom 26.02.2002, Zl. 98/21/0299).

Zu Spruchpunkt IIZu Spruchpunkt römisch zwei

Der Asylgerichtshof teilt weiters die Auffassung des Bundesasylamtes, wonach die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz im Fall des Beschwerdeführers nicht vorliegen.

Die Bestimmung des § 8 Abs. 6 AsylG ist ein Instrument zur Bekämpfung des Asylmissbrauches und soll verhindern, dass ein Asylwerber, der wahrheitsgemäße Angaben zu seinem Herkunftsstaat macht, im Ergebnis bei der Frage der Zuerkennung von subsidiärem Schutz schlechter gestellt ist, als ein Asylwerber, der entgegen seiner Mitwirkungspflicht seine Herkunft verschleiert. Der Ermittlungspflicht der Asylbehörden steht diesfalls jene inDie Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 6, AsylG ist ein Instrument zur Bekämpfung des Asylmissbrauches und soll verhindern, dass ein Asylwerber, der wahrheitsgemäße Angaben zu seinem Herkunftsstaat macht, im Ergebnis bei der Frage der Zuerkennung von subsidiärem Schutz schlechter gestellt ist, als ein Asylwerber, der entgegen seiner Mitwirkungspflicht seine Herkunft verschleiert. Der Ermittlungspflicht der Asylbehörden steht diesfalls jene in

§ 15 Abs.1 iVm Abs.3 Z. 4 AsylG gegenüber.Paragraph 15, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 4, AsylG gegenüber.

Berücksichtigt man im konkreten Fall die Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seines mehrere Jahre zurückliegenden, rechtskräftig negativ abgeschlossenen ersten Asylverfahrens, seine Bereitschaft, gegenüber anderen Behörden mit wechselnden Identitäten aufzutreten und zuletzt die Umstände seiner zweiten Asylantragstellung in Österreich (Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung), so zeigt sich deutlich, dass der Genannte die Behörden vorsätzlich über seine Herkunft täuschen wollte, um einer Außerlandesbringung entgegen zu wirken.

In Ermangelung der Feststellbarkeit eines Herkunftsstaates und im Hinblick auf den Wortlaut des § 8 Abs. 6 leg.cit. ("ist abzuweisen")erübrigt sich eine zielstaatsorientierte Prüfung, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung des Fremden eine reale Verletzung von Art. 2, 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.In Ermangelung der Feststellbarkeit eines Herkunftsstaates und im Hinblick auf den Wortlaut des Paragraph 8, Absatz 6, leg.cit. ("ist abzuweisen")erübrigt sich eine zielstaatsorientierte Prüfung, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung des Fremden eine reale Verletzung von Artikel 2, 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Zu Spruchpunkt IIIZu Spruchpunkt römisch drei

Der Asylgerichtshof gelangt in Übereinstimmung mit der belangten Behörde zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß § 10 AsylG 2005 erfüllt sind.Der Asylgerichtshof gelangt in Übereinstimmung mit der belangten Behörde zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 erfüllt sind.

Eine zielstaatsbezogene Ausweisung, wie vom Bundesasylamt in der bekämpften Entscheidung verfügt, hat aufgrund der Bestimmung des im konkreten Fall zur Anwendung gelangenden § 8 Abs.6 leg.cit. zu unterbleiben. Demgemäß ist eine Ausweisung "aus dem österreichischen Bundesgebiet" zu verfügen. Die seinerzeit vom VwGH entwickelte Judikatur der Notwendigkeit einer zielstaatsbezogenen Ausweisung (vgl. etwa VwGH 13.12.2005, Zl. 2005/01/0625) findet auf die Fallkonstellation des § 8 Abs.6 leg.cit., bei dem es keinen "in Prüfung gezogenen Staat" gibt, keine Anwendung. In den der angesprochenen Judikatur zugrunde liegenden Fällen stand - im Gegensatz zum verfahrensgegenständlichen Fall - der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers fest.Eine zielstaatsbezogene Ausweisung, wie vom Bundesasylamt in der bekämpften Entscheidung verfügt, hat aufgrund der Bestimmung des im konkreten Fall zur Anwendung gelangenden Paragraph 8, Absatz 6, leg.cit. zu unterbleiben. Demgemäß ist eine Ausweisung "aus dem österreichischen Bundesgebiet" zu verfügen. Die seinerzeit vom VwGH entwickelte Judikatur der Notwendigkeit einer zielstaatsbezogenen Ausweisung vergleiche etwa VwGH 13.12.2005, Zl. 2005/01/0625) findet auf die Fallkonstellation des Paragraph 8, Absatz 6, leg.cit., bei dem es keinen "in Prüfung gezogenen Staat" gibt, keine Anwendung. In den der angesprochenen Judikatur zugrunde liegenden Fällen stand - im Gegensatz zum verfahrensgegenständlichen Fall - der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers fest.

Im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 20.5.2010 wurde der Genannte nach seinen persönlichen Lebensverhältnissen in Österreich befragt und betonte dabei, Single zu sein, keine Kinder zu haben, keiner Beschäftigung nachzugehen und im Wesentlichen von der Unterstützung der Diakonie, in deren Haus er auch untergebracht wäre, zu leben. Zudem habe er weder Deutschkurse besucht noch sei er Mitglied in einem Verein. Es ist dem Bundesasylamt somit dahingehend zuzustimmen, dass im Fall des Beschwerdeführers kein Privat - und Familienleben anzunehmen ist, das von Art und Intensität her vom Schutzumfang des Art. 8 Abs.2 EMRK umfasst ist. In diesem Zusammenhang verweist der Asylgerichtshof weiters darauf, dass das erste Asylverfahren des Beschwerdeführers bereits seit dem Jahr 2004 rechtskräftig negativ entschieden ist und der Genannte seither in Österreich illegal aufhältig war bzw. davon ausgegangen werden muss, dass er über längere Zeiträume gar nicht in Österreich aufhältig war.Im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 20.5.2010 wurde der Genannte nach seinen persönlichen Lebensverhältnissen in Österreich befragt und betonte dabei, Single zu sein, keine Kinder zu haben, keiner Beschäftigung nachzugehen und im Wesentlichen von der Unterstützung der Diakonie, in deren Haus er auch untergebracht wäre, zu leben. Zudem habe er weder Deutschkurse besucht noch sei er Mitglied in einem Verein. Es ist dem Bundesasylamt somit dahingehend zuzustimmen, dass im Fall des Beschwerdeführers kein Privat - und Familienleben anzunehmen ist, das von Art und Intensität her vom Schutzumfang des Artikel 8, Absatz 2, EMRK umfasst ist. In diesem Zusammenhang verweist der Asylgerichtshof weiters darauf, dass das erste Asylverfahren des Beschwerdeführers bereits seit dem Jahr 2004 rechtskräftig negativ entschieden ist und der Genannte seither in Österreich illegal aufhältig war bzw. davon ausgegangen werden muss, dass er über längere Zeiträume gar nicht in Österreich aufhältig war.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer nach erfolgter rechtskräftiger Verurteilung mittlerweile in Strafgefangenschaft befindet und das errechnete Strafende mit 9.9.2011 festgesetzt wurde.

Schlagworte

Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Herkunftsstaat, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, strafrechtliche Verurteilung

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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