Norm
AsylG 2005 §10 Abs5Spruch
D3 415483-1/2010/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KUZMINSKI als Vorsitzenden und den Richter Dr. CHVOSTA als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.08.2010, Zl. 10 01.782-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.02.2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KUZMINSKI als Vorsitzenden und den Richter Dr. CHVOSTA als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.08.2010, Zl. 10 01.782-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.02.2011 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchteil I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 9 Abs. 1 und 4 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchteil römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 9, Absatz eins und 4 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchteil III. des bekämpften Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung von XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 122/2009 auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchteil römisch drei. des bekämpften Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung von römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, auf Dauer unzulässig ist.
Text
Entscheidungsgründe :
Der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger und Angehöriger der armenischen Volksgruppe, stellte am 30.11.1998 nach illegaler Einreise vertreten durch seine Mutter als seine gesetzliche Vertreterin einen Asylerstreckungsantrag in Bezug auf seinen Vater XXXX, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.12.1998, Zl. 98 12.323-BAT gemäß § 10 iVm § 11 AsylG 1997 abgewiesen wurde. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 19.01.1999, Zl. 207.321/0/III/07/99, keine Folge gegeben und diese gemäß §§ 10, 11 AsylG 1997 abgewiesen, da der Asylantrag des Vaters letztlich mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 18.01.1999, Zl.207.315/0-III/07/99, ebenfalls abgewiesen worden war.Der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger und Angehöriger der armenischen Volksgruppe, stellte am 30.11.1998 nach illegaler Einreise vertreten durch seine Mutter als seine gesetzliche Vertreterin einen Asylerstreckungsantrag in Bezug auf seinen Vater römisch 40 , welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.12.1998, Zl. 98 12.323-BAT gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 11, AsylG 1997 abgewiesen wurde. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 19.01.1999, Zl. 207.321/0/III/07/99, keine Folge gegeben und diese gemäß Paragraphen 10, 11, AsylG 1997 abgewiesen, da der Asylantrag des Vaters letztlich mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 18.01.1999, Zl.207.315/0-III/07/99, ebenfalls abgewiesen worden war.
Am 13.04.1999 stellte die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers für sich sowie den Beschwerdeführer und seinen Bruder einen weiteren Asylantrag, wobei sie anführte, der Asylantrag ihres Ehemannes sei mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 15.12.1998, Zl. 98 12.324 BAT abgewiesen und gemäß § 8 AsylG 1997 festgestellt worden, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien unzulässig ist sowie ihm gemäß § 15 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 07.01.2000 erteilt worden sei. Ihr Asylerstreckungsantrag sowie jene ihrer Kinder seien abgewiesen worden. Zur Fortsetzung des Familienlebens werde Asyl beantragt.Am 13.04.1999 stellte die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers für sich sowie den Beschwerdeführer und seinen Bruder einen weiteren Asylantrag, wobei sie anführte, der Asylantrag ihres Ehemannes sei mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 15.12.1998, Zl. 98 12.324 BAT abgewiesen und gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 festgestellt worden, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien unzulässig ist sowie ihm gemäß Paragraph 15, eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 07.01.2000 erteilt worden sei. Ihr Asylerstreckungsantrag sowie jene ihrer Kinder seien abgewiesen worden. Zur Fortsetzung des Familienlebens werde Asyl beantragt.
Anlässlich der Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, vom 17.05.1999 gab sie an, in Tiflis Probleme gehabt zu haben, ihr Mann sei aus religiösen Gründen verfolgt worden. Er sei seit etwa 1997 Zeuge Jehovas, ebenso wie sie. Danach sei ihr Mann aus dem Militärdienst desertiert. Anschließend hätten 4 Uniformierte die Wohnung durchsucht und ihr vorgehalten, sie kenne den Aufenthaltsort ihres Mannes. Da die Männer in der nächsten Zeit häufiger erschienen seien, sei sie zu ihrer Mutter gezogen. Ihre Dokumente und die ihrer Söhne seien eingezogen worden. Ihr Mann sei verfolgt worden, sie selbst sei eingeschüchtert worden, indem ihr gesagt worden sei, sie werde Probleme bekommen, falls sie den Aufenthaltsort ihres Mannes nicht bekannt gebe. Es sei ihr mitgeteilt worden, ihr Mann müsse den Militärdienst leisten. Im Fall der Rückkehr fürchte sie diese vier Militärangehörigen. Den Herkunftsstaat habe sie verlassen, weil ihr Ehemann geflüchtet sei und weil sie von diesen Männern belästigt worden sei. Ihr Mann habe Georgien bereits ein Jahr vor ihr verlassen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 27.05.1999, Zl. 99 05.465-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 13.04.1999 unter einem mit dem Antrag seiner Mutter und seines Bruders unter Spruchteil I. gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und unter Spruchteil II. festgestellt, dass gemäß § 8 AsylG 1997 seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien nicht zulässig ist.Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 27.05.1999, Zl. 99 05.465-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 13.04.1999 unter einem mit dem Antrag seiner Mutter und seines Bruders unter Spruchteil römisch eins. gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und unter Spruchteil römisch zwei. festgestellt, dass gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien nicht zulässig ist.
In der Begründung wurde beweiswürdigend festgestellt, dass die Mutter des Beschwerdeführers ihre Heimat aus den von ihr genannten Gründen verlassen habe.
Rechtlich begründend wurde nach Darlegung der Rechtslage und Judikatur unter Spruchteil I. ausgeführt, dass die Mutter des Beschwerdeführers keine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat habe glaubhaft machen können, da Ermittlungen bezüglich des strafbaren Verhaltens ihres Ehemannes keine Verfolgung im Sinne der GFK darstellen und es diesen Maßnahmen überdies an der Intensität fehle.Rechtlich begründend wurde nach Darlegung der Rechtslage und Judikatur unter Spruchteil römisch eins. ausgeführt, dass die Mutter des Beschwerdeführers keine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat habe glaubhaft machen können, da Ermittlungen bezüglich des strafbaren Verhaltens ihres Ehemannes keine Verfolgung im Sinne der GFK darstellen und es diesen Maßnahmen überdies an der Intensität fehle.
Zu Spruchpunkt II. wurde ebenfalls nach Darlegung der Rechtslage und Judikatur ausgeführt, dass es ihr nicht gelungen sei, eine Verfolgung glaubhaft darzutun. Jedoch bestünde die Möglichkeit, dass ihr eine derartige Behandlung im Zuge von Befragungen nach dem Aufenthaltsort ihres Ehemannes drohe.Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde ebenfalls nach Darlegung der Rechtslage und Judikatur ausgeführt, dass es ihr nicht gelungen sei, eine Verfolgung glaubhaft darzutun. Jedoch bestünde die Möglichkeit, dass ihr eine derartige Behandlung im Zuge von Befragungen nach dem Aufenthaltsort ihres Ehemannes drohe.
Ferner wurde dem Beschwerdeführer unter einem mit seiner Mutter und seinem Bruder mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 27.05.1999, Zl. 99 05.464-BAT/1, gemäß § 15 AsylG 1997 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 07.01.2000 erteilt, welche in weiterer Folge jeweils verlängert wurde, zuletzt mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 30.03.2009, AZ. 99 05.465-BAT, bis einschließlich 27.02.2010.Ferner wurde dem Beschwerdeführer unter einem mit seiner Mutter und seinem Bruder mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 27.05.1999, Zl. 99 05.464-BAT/1, gemäß Paragraph 15, AsylG 1997 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 07.01.2000 erteilt, welche in weiterer Folge jeweils verlängert wurde, zuletzt mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 30.03.2009, AZ. 99 05.465-BAT, bis einschließlich 27.02.2010.
Mit Antrag vom 17.02.2010 beantragte der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Vater, die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung.
Im Zuge der Einvernahme vom 26.04.2010 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, brachte der Vater des Beschwerdeführers vor, der gesetzliche Vertreter seiner Kinder zu sein. Seine Muttersprache sei Armenisch, er spreche aber auch Russisch. Angemerkt wurde, dass der Vater des Beschwerdeführers verständlich Deutsch spricht. Er sei gesund und habe nur Autostrafen in Österreich erhalten. Seine Frau sei selbständig erwerbstätig und betreibe ein gemietetes Lebensmittelgeschäft für russische Lebensmittel, er habe eine Hühnerfarm gepachtet und verkaufe Eier. Diese Betriebe seien durch Schmerzengeld seines Sohnes finanziert worden. Seine Gattin habe einen Gewerbeschein, aktuell würden sie davon leben. Er gehöre der Armenisch-Apostolischen Religion an. Den Zeugen Jehovas gehöre er nicht an, auch nicht seine Gattin. Sein Sohn XXXX sei XXXX und im XXXX, die anderen Kinder würden die Schule besuchen und seien für Vereine noch zu klein. Zu seinen Rückkehrbefürchtungen führte er aus, Georgien sei nach 12 Jahren ein fremdes Land für ihn geworden. Er würde nicht nach Georgien zurückkehren. Er sei der einzige in der Familie, der Georgisch spreche, seine Kinder würden kein Georgisch sprechen. Mit personenbezogenen Erhebungen im Herkunftsstaat erklärte er sich nicht einverstanden. Zu seinen damaligen Fluchtgründen gab er an, er sei von zu Hause abgeholt worden, um in Abchasien zu kämpfen. Er sei verletzt worden und habe das Glück gehabt, fliehen zu können. Er sei 1992 deswegen geflüchtet, 1995 sei er zurückgekehrt, um zu heiraten, und die Probleme seien weitergegangen. 1995 habe er dem Militär gesagt, er könne aus Gewissensgründen nicht kommen, weil er Zeuge Jehovas werden wolle. Er sei nie bei den Zeugen Jehovas gewesen, hätte aber gewusst, dass er dann nicht in den Krieg geschickt werde. Gesucht werde er von der Militärbehörde wegen dem Krieg von 1992 bis 1993. Am 26.11.1996 sei er abgeholt und zur Militärbehörde gebracht worden und es seien ihm Vorhalte gemacht worden, dass er aus der Armee desertiert sei. Ihm sei auf die Niere und die Leber geschlagen worden, er habe Gelbsucht bekommen und sei dann aus dem Krankenhaus geflüchtet. Die Kinder seien gesund, der Sohn XXXX habe sich den Oberschenkel gebrochen und müsse, wenn er erwachsen sei, nochmals operiert werden.Im Zuge der Einvernahme vom 26.04.2010 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, brachte der Vater des Beschwerdeführers vor, der gesetzliche Vertreter seiner Kinder zu sein. Seine Muttersprache sei Armenisch, er spreche aber auch Russisch. Angemerkt wurde, dass der Vater des Beschwerdeführers verständlich Deutsch spricht. Er sei gesund und habe nur Autostrafen in Österreich erhalten. Seine Frau sei selbständig erwerbstätig und betreibe ein gemietetes Lebensmittelgeschäft für russische Lebensmittel, er habe eine Hühnerfarm gepachtet und verkaufe Eier. Diese Betriebe seien durch Schmerzengeld seines Sohnes finanziert worden. Seine Gattin habe einen Gewerbeschein, aktuell würden sie davon leben. Er gehöre der Armenisch-Apostolischen Religion an. Den Zeugen Jehovas gehöre er nicht an, auch nicht seine Gattin. Sein Sohn römisch 40 sei römisch 40 und im römisch 40 , die anderen Kinder würden die Schule besuchen und seien für Vereine noch zu klein. Zu seinen Rückkehrbefürchtungen führte er aus, Georgien sei nach 12 Jahren ein fremdes Land für ihn geworden. Er würde nicht nach Georgien zurückkehren. Er sei der einzige in der Familie, der Georgisch spreche, seine Kinder würden kein Georgisch sprechen. Mit personenbezogenen Erhebungen im Herkunftsstaat erklärte er sich nicht einverstanden. Zu seinen damaligen Fluchtgründen gab er an, er sei von zu Hause abgeholt worden, um in Abchasien zu kämpfen. Er sei verletzt worden und habe das Glück gehabt, fliehen zu können. Er sei 1992 deswegen geflüchtet, 1995 sei er zurückgekehrt, um zu heiraten, und die Probleme seien weitergegangen. 1995 habe er dem Militär gesagt, er könne aus Gewissensgründen nicht kommen, weil er Zeuge Jehovas werden wolle. Er sei nie bei den Zeugen Jehovas gewesen, hätte aber gewusst, dass er dann nicht in den Krieg geschickt werde. Gesucht werde er von der Militärbehörde wegen dem Krieg von 1992 bis 1993. Am 26.11.1996 sei er abgeholt und zur Militärbehörde gebracht worden und es seien ihm Vorhalte gemacht worden, dass er aus der Armee desertiert sei. Ihm sei auf die Niere und die Leber geschlagen worden, er habe Gelbsucht bekommen und sei dann aus dem Krankenhaus geflüchtet. Die Kinder seien gesund, der Sohn römisch 40 habe sich den Oberschenkel gebrochen und müsse, wenn er erwachsen sei, nochmals operiert werden.
Über Aufforderung des Bundesasylamtes mit Schreiben vom 17.05.2010 legte der Beschwerdeführer Bestätigungen der neuen Mittelschule-HS XXXX ihn betreffend vor, weiters einen Aktenvermerk vom 28.10.2009 über eine außergerichtliche Einigung betreffend Schadenersatz für den Sohn XXXX.Über Aufforderung des Bundesasylamtes mit Schreiben vom 17.05.2010 legte der Beschwerdeführer Bestätigungen der neuen Mittelschule-HS römisch 40 ihn betreffend vor, weiters einen Aktenvermerk vom 28.10.2009 über eine außergerichtliche Einigung betreffend Schadenersatz für den Sohn römisch 40 .
Anlässlich der Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, vom 17.08.2010 gab die Mutter des Beschwerdeführers betreffend die beabsichtigte Aberkennung der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung für sie und ihre (nunmehr vier minderjährigen) Kinder zum Vorhalt der Länderfeststellungen, wonach die Bestrafung der Desertion verjährt sei, an, sie befinde sich schon 12 Jahre in Österreich. Ihr Mann habe in Georgien Probleme gehabt, sie wolle nichts riskieren, sie hätten vier Kinder. Die Kinder würden nur sehr wenig Armenisch sprechen, untereinander würden sie Deutsch sprechen. Zu ihrem Gesundheitszustand gab sie an, ihre Nerven seien nicht in Ordnung, sie befinde sich jedoch nicht in ärztlicher Behandlung. Der Sohn XXXX habe vor etwa zwei Jahren einen Unfall gehabt und sich das Bein gebrochen, weshalb er nach Abschluss des Wachstums noch einmal operiert werden müsse. Die anderen Kinder seien gesund. In Georgien würden ihre Mutter und ihre Schwester leben. Die Mutter habe eine kleine Wohnung, aber zurzeit wohne sie bei der Schwester in Tiflis. Befragt zu ihrer Integration gab sie an, in Österreich viele, vor allem ältere Bekannte zu haben, welchen sie bei Bedarf helfe. Aktuell habe sie kein Einkommen, ihr Ehemann arbeite. Sie gab an, in den letzten Jahren Sozialhilfe bezogen zu haben. Seit Februar 2010 betreibe sie ein Lebensmittelgeschäft für russische Spezialitäten. Sie habe erst vor zwei Monaten den Gewerbeschein bekommen und noch keine Steuern bezahlt. Der Besitzer des Geschäftes habe ihnen Geld geschuldet und es ihnen dann überlassen. Die Mutter des Beschwerdeführers wurde aufgefordert, sämtliche Unterlagen per Fax zu übermitteln. Nach ihren Angaben habe sie in Österreich sämtliche Bekannten und die Eltern der Schulfreunde ihrer Kinder. Ihr jüngster Sohn komme ab September in den Kindergarten, die Tochter in die Volksschule, beide seien in Österreich geboren. Der älteste Sohn sei seit acht Monaten im XXXX und besuche die Hauptschule, der zweitälteste besuche ebenfalls die Hauptschule. Die älteren Kinder seien noch sehr klein gewesen, als sie Georgien verlassen hätten und würden sich in Österreich zu Hause fühlen.Anlässlich der Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, vom 17.08.2010 gab die Mutter des Beschwerdeführers betreffend die beabsichtigte Aberkennung der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung für sie und ihre (nunmehr vier minderjährigen) Kinder zum Vorhalt der Länderfeststellungen, wonach die Bestrafung der Desertion verjährt sei, an, sie befinde sich schon 12 Jahre in Österreich. Ihr Mann habe in Georgien Probleme gehabt, sie wolle nichts riskieren, sie hätten vier Kinder. Die Kinder würden nur sehr wenig Armenisch sprechen, untereinander würden sie Deutsch sprechen. Zu ihrem Gesundheitszustand gab sie an, ihre Nerven seien nicht in Ordnung, sie befinde sich jedoch nicht in ärztlicher Behandlung. Der Sohn römisch 40 habe vor etwa zwei Jahren einen Unfall gehabt und sich das Bein gebrochen, weshalb er nach Abschluss des Wachstums noch einmal operiert werden müsse. Die anderen Kinder seien gesund. In Georgien würden ihre Mutter und ihre Schwester leben. Die Mutter habe eine kleine Wohnung, aber zurzeit wohne sie bei der Schwester in Tiflis. Befragt zu ihrer Integration gab sie an, in Österreich viele, vor allem ältere Bekannte zu haben, welchen sie bei Bedarf helfe. Aktuell habe sie kein Einkommen, ihr Ehemann arbeite. Sie gab an, in den letzten Jahren Sozialhilfe bezogen zu haben. Seit Februar 2010 betreibe sie ein Lebensmittelgeschäft für russische Spezialitäten. Sie habe erst vor zwei Monaten den Gewerbeschein bekommen und noch keine Steuern bezahlt. Der Besitzer des Geschäftes habe ihnen Geld geschuldet und es ihnen dann überlassen. Die Mutter des Beschwerdeführers wurde aufgefordert, sämtliche Unterlagen per Fax zu übermitteln. Nach ihren Angaben habe sie in Österreich sämtliche Bekannten und die Eltern der Schulfreunde ihrer Kinder. Ihr jüngster Sohn komme ab September in den Kindergarten, die Tochter in die Volksschule, beide seien in Österreich geboren. Der älteste Sohn sei seit acht Monaten im römisch 40 und besuche die Hauptschule, der zweitälteste besuche ebenfalls die Hauptschule. Die älteren Kinder seien noch sehr klein gewesen, als sie Georgien verlassen hätten und würden sich in Österreich zu Hause fühlen.
Nach dem vorliegenden unfallchirurgischen fachärztlichen Gutachten von Der. XXXX, Facharzt für Unfallchirurgie & Sporttraumatologie, welches über Ersuchen der Zürich Versicherung AG erstellt wurde, vom 01.07.1999 hatte der Beschwerdeführer bei einem Unfall einen "Bruch des Schenkelhalses rechts kopfnahe, Schädelprellung, oberflächliche Rissquetschwunde Scheitelbein rechts" erlitten. Als Spätfolge wurde die Notwendigkeit eines vollständigen Hüftgelenksersatzes als gegeben angenommen.Nach dem vorliegenden unfallchirurgischen fachärztlichen Gutachten von Der. römisch 40 , Facharzt für Unfallchirurgie & Sporttraumatologie, welches über Ersuchen der Zürich Versicherung AG erstellt wurde, vom 01.07.1999 hatte der Beschwerdeführer bei einem Unfall einen "Bruch des Schenkelhalses rechts kopfnahe, Schädelprellung, oberflächliche Rissquetschwunde Scheitelbein rechts" erlitten. Als Spätfolge wurde die Notwendigkeit eines vollständigen Hüftgelenksersatzes als gegeben angenommen.
Mittels FAX wurden am 24.08.2010 seitens des Beschwerdeführers eine Krankengeschichte, OP Berichte, ein Patientenbrief, eine Ambulanzkarte und Decursblätter des Landesklinikums XXXX betreffend den Beschwerdeführer übermittelt.Mittels FAX wurden am 24.08.2010 seitens des Beschwerdeführers eine Krankengeschichte, OP Berichte, ein Patientenbrief, eine Ambulanzkarte und Decursblätter des Landesklinikums römisch 40 betreffend den Beschwerdeführer übermittelt.
Dem Ermittlungsergebnis im Wege der Staatendokumentation vom 24.08.2010 ist zu entnehmen, dass in Georgien eine Hüfttotalendoprothese im Krankenhaus XXXX ausgeführt werden kann. Die Kosten hiefür werden mit USD 8.000.- beziffert inklusive Operation, stationärem Aufenthalt und Physiotherapie.Dem Ermittlungsergebnis im Wege der Staatendokumentation vom 24.08.2010 ist zu entnehmen, dass in Georgien eine Hüfttotalendoprothese im Krankenhaus römisch 40 ausgeführt werden kann. Die Kosten hiefür werden mit USD 8.000.- beziffert inklusive Operation, stationärem Aufenthalt und Physiotherapie.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, vom 30.08.2010, FZ. 10 01.782-BAT (vormals 99 05.465-BAT), wurde der, dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.05.1999, Zl. 99 05.465-BAT, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF von Amts wegen aberkannt (Spruchteil I.) und die mit dem genannten Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.03.2009, Zl. 99 05.465-BAT, befristet erteilte Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchteil II.) sowie (unter Spruchteil III.) die Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgesprochen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes, vom 30.08.2010, FZ. 10 01.782-BAT (vormals 99 05.465-BAT), wurde der, dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.05.1999, Zl. 99 05.465-BAT, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) idgF von Amts wegen aberkannt (Spruchteil römisch eins.) und die mit dem genannten Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.03.2009, Zl. 99 05.465-BAT, befristet erteilte Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen (Spruchteil römisch zwei.) sowie (unter Spruchteil römisch drei.) die Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgesprochen.
Begründend wurden nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der oa. dargestellten Einvernahmen der gesetzlichen Vertreter vom 26.04.2010 und vom 17.08.2010 sowie Angabe der zu Grunde gelegten Beweismittel, Feststellungen betreffend die Lage in Georgien, insbesondere betreffend Desertion und deren Verjährung, Minderheiten, Religion und medizinische Versorgung sowie Behandlung von Rückkehrern getroffen und beweiswürdigend betreffend den Beschwerdeführer festgestellt, dass dieser Staatsangehöriger von Georgien sowie Angehöriger der armenischen Volksgruppe sei, er an einer Hüftkopfnekrose nach einem medialen Schenkelhalsbruch leide und seinem Vater eine strafrechtliche Verfolgung wegen Desertion vom Wehrdienst nicht mehr drohe und damit auch er keine Verfolgung bzw. Gefährdung zu befürchten habe. Weiters wurden Feststellungen zum Privat- und Familienleben und zur Situation im Fall der Rückkehr getroffen.
Weiters wurde zu Spruchteil I. unter Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Judikatur ausgeführt, dass auf Grund der vorliegenden Länderfeststellungen nun ersichtlich sei, dass die damalige Desertion seines Vaters verjährt sei und er bzw. seine gesetzliche Vertreterin daher keine Verfolgung von Militärangehörigen zu befürchten habe und damit eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Hinblick auf ihre Abschiebung nicht feststellbar sei. Für sonstige Abschiebungshindernisse lägen keine Anhaltspunkte vor. Durch die Arbeitskraft seiner Eltern und die Unterkunftsmöglichkeit in der Wohnung der Großmutter sei der Lebensunterhalt der Familie gewährleistet. Zur bestehenden Hüftkopfnekrose wurde ausgeführt, dass er im jungen Erwachsenenalter einer Hüfttotalendoprothese bedürfe, welche nach den aktuellen Länderfeststellungen im Herkunftsstaat verfügbar sei. Unter Anführung der Judikatur zu Art. 3 EMRK wurde dargelegt, dass nur lebensbedrohliche Erkrankungen bei Fehlen von Behandlungsmöglichkeiten im Zielland relevant seien, weshalb im vorliegenden Fall kein Abschiebungshindernis gegeben sei.Weiters wurde zu Spruchteil römisch eins. unter Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Judikatur ausgeführt, dass auf Grund der vorliegenden Länderfeststellungen nun ersichtlich sei, dass die damalige Desertion seines Vaters verjährt sei und er bzw. seine gesetzliche Vertreterin daher keine Verfolgung von Militärangehörigen zu befürchten habe und damit eine Verletzung von Artikel 3, EMRK im Hinblick auf ihre Abschiebung nicht feststellbar sei. Für sonstige Abschiebungshindernisse lägen keine Anhaltspunkte vor. Durch die Arbeitskraft seiner Eltern und die Unterkunftsmöglichkeit in der Wohnung der Großmutter sei der Lebensunterhalt der Familie gewährleistet. Zur bestehenden Hüftkopfnekrose wurde ausgeführt, dass er im jungen Erwachsenenalter einer Hüfttotalendoprothese bedürfe, welche nach den aktuellen Länderfeststellungen im Herkunftsstaat verfügbar sei. Unter Anführung der Judikatur zu Artikel 3, EMRK wurde dargelegt, dass nur lebensbedrohliche Erkrankungen bei Fehlen von Behandlungsmöglichkeiten im Zielland relevant seien, weshalb im vorliegenden Fall kein Abschiebungshindernis gegeben sei.
Zu Spruchteil II. wurde unter Bezugnahme auf die rechtliche Grundlage ausgeführt, dass die Behörde verpflichtet gewesen sei, die noch befristet bestehende Aufenthaltsberechtigung zu entziehen.Zu Spruchteil römisch zwei. wurde unter Bezugnahme auf die rechtliche Grundlage ausgeführt, dass die Behörde verpflichtet gewesen sei, die noch befristet bestehende Aufenthaltsberechtigung zu entziehen.
Betreffend Spruchteil III. wurde unter Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Judikatur ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Österreich über familiäre Beziehungen zu seinen Eltern und Geschwistern verfüge, welche ein schützenswertes Familienleben iS des Art. 8 EMRK darstellen würden und in welches wegen der gemeinsamen Ausweisung der Familie nicht eingegriffen werde. Zu seinem Privatleben wurde ausgeführt, dass er sich seit 1998 in Österreich befinde, regelmäßig die Schule besucht habe und zahlreiche Freundschaften habe schließen können. Jedoch sei bei seinen Eltern keine fortgeschrittene Integration feststellbar. Sein Schulbesuch in Österreich falle zwar ins Gewicht, könne aber einen Verbleib der Familie in Österreich nicht rechtfertigen, weil auch zu berücksichtigen sei, dass er als Jugendlicher in einem anpassungsfähigen Alter sei und er in Begleitung seiner Eltern in den Herkunftsstaat zurückkehre, wodurch ihm eine neuerliche Eingliederung in den Herkunftsstaat erleichtert werde. Auf Grund einer Gesamtabwägung der Interessen ergebe sich, dass seine Ausweisung trotz familiärer bzw. privater Anknüpfungspunkte in Österreich zur Erreichung des in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zieles gerechtfertigt sei, wobei betont wurde, dass eine Ausweisung nur gemeinsam mit seiner Bezugsperson möglich sei.Betreffend Spruchteil römisch drei. wurde unter Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Judikatur ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Österreich über familiäre Beziehungen zu seinen Eltern und Geschwistern verfüge, welche ein schützenswertes Familienleben iS des Artikel 8, EMRK darstellen würden und in welches wegen der gemeinsamen Ausweisung der Familie nicht eingegriffen werde. Zu seinem Privatleben wurde ausgeführt, dass er sich seit 1998 in Österreich befinde, regelmäßig die Schule besucht habe und zahlreiche Freundschaften habe schließen können. Jedoch sei bei seinen Eltern keine fortgeschrittene Integration feststellbar. Sein Schulbesuch in Österreich falle zwar ins Gewicht, könne aber einen Verbleib der Familie in Österreich nicht rechtfertigen, weil auch zu berücksichtigen sei, dass er als Jugendlicher in einem anpassungsfähigen Alter sei und er in Begleitung seiner Eltern in den Herkunftsstaat zurückkehre, wodurch ihm eine neuerliche Eingliederung in den Herkunftsstaat erleichtert werde. Auf Grund einer Gesamtabwägung der Interessen ergebe sich, dass seine Ausweisung trotz familiärer bzw. privater Anknüpfungspunkte in Österreich zur Erreichung des in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zieles gerechtfertigt sei, wobei betont wurde, dass eine Ausweisung nur gemeinsam mit seiner Bezugsperson möglich sei.
In der dagegen durch den Vertreter eingebrachten Beschwerde an den Asylgerichtshof führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die Behörde die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten insbesondere darauf stütze, dass der Vater des Beschwerdeführers kein Strafverfahren wegen Desertion zu befürchten habe, weil diese verjährt sei und er auf Grund seines Alters nicht neuerlich einberufen werden könne. Es sei unterlassen worden, sich mit der Fairness der Strafverfahren und der Unabhängigkeit der Justiz unter dem Gesichtspunkt der politischen Einflussnahme und Korruption zu befassen. Allein die Schaffung von Rechtsbestimmungen gewährleiste noch nicht deren Einhaltung. Zudem setze die Annahme einer grundlegenden politischen Veränderung im Herkunftsstaat (aus der sich der Verlust der Flüchtlingseigenschaft ergeben solle) eine gewisse Konsolidierung der Verhältnisse, für deren Beurteilung es in der Regel eines längeren Beobachtungszeitraumes bedürfe, voraus (VwGH 01.03.2007, Zl. 2003/20/0111). Ein solcher liege nicht vor. Ferner sei die Behauptung, die Strafbarkeit der Desertion sei verjährt, anmaßend. Zudem sei der Vater des Beschwerdeführers nicht einfach nur desertiert, sondern habe vielmehr einer Sondereinheit der georgischen Armee angehört, von welcher bei ihrem letzten Einsatz nur 10 % überlebt hätten. Nicht einmal der Vater des Beschwerdeführers selbst wisse, wer die Auftraggeber gewesen seien, geschweige denn könne aus österreichischer Sicht beurteilt werden, dass er in Georgien nicht mehr verfolgt werde. Der Bescheid verstoße allein aus diesem Grund gegen Art. 3 EMRK und sei inhaltlich rechtswidrig.In der dagegen durch den Vertreter eingebrachten Beschwerde an den Asylgerichtshof führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die Behörde die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten insbesondere darauf stütze, dass der Vater des Beschwerdeführers kein Strafverfahren wegen Desertion zu befürchten habe, weil diese verjährt sei und er auf Grund seines Alters nicht neuerlich einberufen werden könne. Es sei unterlassen worden, sich mit der Fairness der Strafverfahren und der Unabhängigkeit der Justiz unter dem Gesichtspunkt der politischen Einflussnahme und Korruption zu befassen. Allein die Schaffung von Rechtsbestimmungen gewährleiste noch nicht deren Einhaltung. Zudem setze die Annahme einer grundlegenden politischen Veränderung im Herkunftsstaat (aus der sich der Verlust der Flüchtlingseigenschaft ergeben solle) eine gewisse Konsolidierung der Verhältnisse, für deren Beurteilung es in der Regel eines längeren Beobachtungszeitraumes bedürfe, voraus (VwGH 01.03.2007, Zl. 2003/20/0111). Ein solcher liege nicht vor. Ferner sei die Behauptung, die Strafbarkeit der Desertion sei verjährt, anmaßend. Zudem sei der Vater des Beschwerdeführers nicht einfach nur desertiert, sondern habe vielmehr einer Sondereinheit der georgischen Armee angehört, von welcher bei ihrem letzten Einsatz nur 10 % überlebt hätten. Nicht einmal der Vater des Beschwerdeführers selbst wisse, wer die Auftraggeber gewesen seien, geschweige denn könne aus österreichischer Sicht beurteilt werden, dass er in Georgien nicht mehr verfolgt werde. Der Bescheid verstoße allein aus diesem Grund gegen Artikel 3, EMRK und sei inhaltlich rechtswidrig.
Weiters habe das Bundesasylamt keine konkreten Feststellungen darüber getroffen, ob der Beschwerdeführer und seine Familie in Georgien eine Unterkunft bekommen und mit Nahrung versorgt werden würden. Das Bundesasylamt vermeine unrichtig, dass der Beschwerdeführer bei der Großmutter Unterkunft erhalten könne. Tatsächlich bestehe diese Wohnung aus einer kleinen Küche und einem kleinen Zimmer, Bad und WC würden sich außerhalb der Wohnung befinden. Dort würden außer der Großmutter auch die Tante des Beschwerdeführers und ihre beiden Kinder im Alter von etwa 12 und 13 Jahren leben. Von einer, wenn auch nur vorübergehenden Unterkunftsmöglichkeit für den Beschwerdeführer und seine Familie könne daher keine Rede sein. Auch eine Unterstützung durch diese Angehörigen sei ausgeschlossen, weil diese unter ärmlichsten Verhältnissen leben würden. Andere Verwandte, zu welchen ein nennenswerter Kontakt bestehe, habe der Beschwerdeführer in Georgien nicht. Der Beschwerdeführer und seine Familie wären unzumutbaren Lebensbedingungen in Georgien ausgesetzt. Der angefochtene Bescheid verstoße auch deshalb gegen Art. 3 EMRK. Zu Art. 8 EMRK wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer und seine Familie in Österreich leben würden. Alle hätten Deutsch gelernt, Freundschaften in Österreich geknüpft und sich unter den gegebenen Umständen so weit als möglich integriert. Die gesamte Familie habe sich während ihres Aufenthaltes in Österreich wohl verhalten. Es sei den Eltern des Beschwerdeführers der Aufenthalt im Bundesgebiet mehr als 11 Jahre lang behördlich gestattet worden und sei sein Vater zumindest zeitweilig erlaubten Beschäftigungen nachgegangen. Die Auffassung des Bundesasylamtes, wonach ein schützenswertes Privatleben nicht entstanden sei, weil eine beginnende Integration nicht feststellbar gewesen sei, sei daher evident unrichtig. Der Vater des Beschwerdeführers habe einen Junghennenaufzuchtbetrieb gepachtet und habe er die Möglichkeit, dadurch den Lebensunterhalt für sich und seine Familie zu sichern. Die Mutter des Beschwerdeführers habe die Anstellung als Haushaltskraft in Aussicht, sobald ihr Aufenthalt auf Dauer gesichert sei. Zum Beweis wurden zwei Personen mit Anschrift genannt. Auch habe das Bundesasylamt bei der Beurteilung des Privatlebens den Aspekt der Dauer des bisherigen Aufenthalts außer Acht gelassen. Je länger sich ein Fremder im Gastland aufhalte, desto eher würden seine privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet überwiegen. Dies gelte insbesondere für die Kinder, welche die ganze Schulzeit hier verbracht hätten. Der Beschwerdeführer und XXXX seien Klassensprecher gewesen, XXXX sei im Schuljahr 2010/11 Schulsprecher. Die Schwester besuche derzeit die Volksschule und der jüngste Bruder solle demnächst den Kindergarten besuchen. Das Bundesasylamt habe die Judikatur des VfGH und des EGMR außer Betracht gelassen, wonach zu berücksichtigen sei, inwieweit noch ein Bezug des Ausländers zu dem Staat seiner Staatsangehörigkeit bestehe. Tatsächlich spreche keines der Kinder die georgische Sprache. Auch die Eltern des Beschwerdeführers hätten nach 12 Jahren in Österreich abgesehen von telefonischem und schriftlichem Kontakt zur Großmutter keine nennenswerte Bindung an Georgien. Auch seien beide keine ethnischen Georgier sondern würden der Minderheit der Armenier angehören. Eine Interessensabwägung würde ergeben, dass kein öffentliches Interesse an der verfügten Aufenthaltsbeendigung vorliege. Die verfügte Ausweisung sei jedenfalls völlig unverhältnismäßig, auf die Interessen des Beschwerdeführers und seiner Familie sei nicht ausreichend Bedacht genommen worden.Weiters habe das Bundesasylamt keine konkreten Feststellungen darüber getroffen, ob der Beschwerdeführer und seine Familie in Georgien eine Unterkunft bekommen und mit Nahrung versorgt werden würden. Das Bundesasylamt vermeine unrichtig, dass der Beschwerdeführer bei der Großmutter Unterkunft erhalten könne. Tatsächlich bestehe diese Wohnung aus einer kleinen Küche und einem kleinen Zimmer, Bad und WC würden sich außerhalb der Wohnung befinden. Dort würden außer der Großmutter auch die Tante des Beschwerdeführers und ihre beiden Kinder im Alter von etwa 12 und 13 Jahren leben. Von einer, wenn auch nur vorübergehenden Unterkunftsmöglichkeit für den Beschwerdeführer und seine Familie könne daher keine Rede sein. Auch eine Unterstützung durch diese Angehörigen sei ausgeschlossen, weil diese unter ärmlichsten Verhältnissen leben würden. Andere Verwandte, zu welchen ein nennenswerter Kontakt bestehe, habe der Beschwerdeführer in Georgien nicht. Der Beschwerdeführer und seine Familie wären unzumutbaren Lebensbedingungen in Georgien ausgesetzt. Der angefochtene Bescheid verstoße auch deshalb gegen Artikel 3, EMRK. Zu Artikel 8, EMRK wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer und seine Familie in Österreich leben würden. Alle hätten Deutsch gelernt, Freundschaften in Österreich geknüpft und sich unter den gegebenen Umständen so weit als möglich integriert. Die gesamte Familie habe sich während ihres Aufenthaltes in Österreich wohl verhalten. Es sei den Eltern des Beschwerdeführers der Aufenthalt im Bundesgebiet mehr als 11 Jahre lang behördlich gestattet worden und sei sein Vater zumindest zeitweilig erlaubten Beschäftigungen nachgegangen. Die Auffassung des Bundesasylamtes, wonach ein schützenswertes Privatleben nicht entstanden sei, weil eine beginnende Integration nicht feststellbar gewesen sei, sei daher evident unrichtig. Der Vater des Beschwerdeführers habe einen Junghennenaufzuchtbetrieb gepachtet und habe er die Möglichkeit, dadurch den Lebensunterhalt für sich und seine Familie zu sichern. Die Mutter des Beschwerdeführers habe die Anstellung als Haushaltskraft in Aussicht, sobald ihr Aufenthalt auf Dauer gesichert sei. Zum Beweis wurden zwei Personen mit Anschrift genannt. Auch habe das Bundesasylamt bei der Beurteilung des Privatlebens den Aspekt der Dauer des bisherigen Aufenthalts außer Acht gelassen. Je länger sich ein Fremder im Gastland aufhalte, desto eher würden seine privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet überwiegen. Dies gelte insbesondere für die Kinder, welche die ganze Schulzeit hier verbracht hätten. Der Beschwerdeführer und römisch 40 seien Klassensprecher gewesen, römisch 40 sei im Schuljahr 2010/11 Schulsprecher. Die Schwester besuche derzeit die Volksschule und der jüngste Bruder solle demnächst den Kindergarten besuchen. Das Bundesasylamt habe die Judikatur des VfGH und des EGMR außer Betracht gelassen, wonach zu berücksichtigen sei, inwieweit noch ein Bezug des Ausländers zu dem Staat seiner Staatsangehörigkeit bestehe. Tatsächlich spreche keines der Kinder die georgische Sprache. Auch die Eltern des Beschwerdeführers hätten nach 12 Jahren in Österreich abgesehen von telefonischem und schriftlichem Kontakt zur Großmutter keine nennenswerte Bindung an Georgien. Auch seien beide keine ethnischen Georgier sondern würden der Minderheit der Armenier angehören. Eine Interessensabwägung würde ergeben, dass kein öffentliches Interesse an der verfügten Aufenthaltsbeendigung vorliege. Die verfügte Ausweisung sei jedenfalls völlig unverhältnismäßig, auf die Interessen des Beschwerdeführers und seiner Familie sei nicht ausreichend Bedacht genommen worden.
Der Asylgerichtshof beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 17.02.2011 an. Die Behörde erster Instanz ließ sich entschuldigen und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Zu der für 17.02.2011 anberaumten Beschwerdeverhandlung erschienen die gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführer in Begleitung ihres Vertreters.
Der Vater des Beschwerdeführers gab sodann über Befragen durch den Vorsitzenden Richter in Anwesenheit eines Dolmetschers für die armenische Sprache Folgendes an:
Er wolle sein bisheriges Vorbringen aufrecht erhalten. Seine Eltern seien in den 60er Jahren aus der Türkei nach Georgien eingewandert. Zum Ersuchen, Näheres zum Tod seines Bruder zu berichten, gab er an, er habe gar keinen Bruder gehabt, er sei ein Einzelkind, worauf ihm seine Angaben vom 06.08.2002 vor dem Bundesasylamt dazu übersetzt wurden. Er gab an, nach dem Besuch der armenischen Mittelschule mit einem Medizinstudium begonnen zu haben, aber wegen des Krieges in Abchasien 1992 einberufen worden zu sein und nicht fertig studiert zu haben. Die konkrete Frage, ob er in Georgien einmal berufstätig gewesen sei, verneinte er. Seine Eltern seien bereits verstorben. Er habe nur mehr die Schwiegermutter in Georgien, zu welcher telefonischer Kontakt bestehe. Zuletzt sei er 1996/1997 in Georgien gewesen. Seine Schwiegermutter lebe mit ihrer Tochter und (deren) zwei Kindern zusammen, die Tochter arbeite und manchmal schicke er ¿ 100.-. Sie lebe in einer 50 m2 großen Wohnung. Der Ehemann der Tochter arbeite in Russland. Der Beschwerdeführer selbst sei zur Zeit arbeitslos. Er habe sich schon bei Firmen gemeldet, und ihm sei Arbeit zugesichert worden. Er habe auch bei der XXXX gearbeitet und habe dort zahlreiche Kunden gehabt. Er würde dort wieder anfangen zu arbeiten, wenn er die Möglichkeit dazu erhalte, wieder zu arbeiten. Zum Vorhalt über die Beendigung des Betriebs der Hühnerfarm mit Ende 2010 gab er an, dass diese derzeit nicht betrieben werde. Die Hühner seien getötet worden. Er habe aber schon mehrere Angebote, wieder eine Hühnerfarm nebenberuflich zu betreiben. In Zukunft wolle er hier arbeiten und österreichischer Staatsbürger werden. Er habe mehrere Deutschkurse besucht, zuletzt habe er die Prüfung über Niveau A2 abgelegt. Auch habe er 9 von 10 Stufen einer internen Ausbildung bei der XXXX besucht. Nach 10 Stufen würde er ein Diplom bekommen. Zum Vorhalt wegen des versuchten Diebstahls von Champagnerflaschen beim XXXX gab er an, Streit mit seiner Frau und Depressionen gehabt zu haben. Er sei mit einem jungen Mann zusammengewesen, welcher versucht habe 5 Flaschen mitzunehmen. Er habe viele österreichische Freunde, bei 4 Kindern sei es schwierig noch Zeit für Aktivitäten zu finden und Mitglied bei einem Verein oder bei einer Organisation zu sein. Auf die Frage, ob er noch Kontakte zu den Zeugen Jehovas habe, gab er an, zu wenig. Etwa einmal monatlich besuche er die armenische Kirche in Wien 3. Eine Rückkehr nach Georgien könne er sich nicht vorstellen, es sei für ihn ein fremdes Land. Seinem Sohn XXXX sei ein Fußballtor auf das Bein gefallen, welches nun kürzer sei. Sobald er nicht mehr wachse, müsse das Bein nochmals operiert werden. Er wolle nicht mehr herumziehen, sondern in Österreich bleiben.Er wolle sein bisheriges Vorbringen aufrecht erhalten. Seine Eltern seien in den 60er Jahren aus der Türkei nach Georgien eingewandert. Zum Ersuchen, Näheres zum Tod seines Bruder zu berichten, gab er an, er habe gar keinen Bruder gehabt, er sei ein Einzelkind, worauf ihm seine Angaben vom 06.08.2002 vor dem Bundesasylamt dazu übersetzt wurden. Er gab an, nach dem Besuch der armenischen Mittelschule mit einem Medizinstudium begonnen zu haben, aber wegen des Krieges in Abchasien 1992 einberufen worden zu sein und nicht fertig studiert zu haben. Die konkrete Frage, ob er in Georgien einmal berufstätig gewesen sei, verneinte er. Seine Eltern seien bereits verstorben. Er habe nur mehr die Schwiegermutter in Georgien, zu welcher telefonischer Kontakt bestehe. Zuletzt sei er 1996 aus 1997, in Georgien gewesen. Seine Schwiegermutter lebe mit ihrer Tochter und (deren) zwei Kindern zusammen, die Tochter arbeite und manchmal schicke er ¿ 100.-. Sie lebe in einer 50 m2 großen Wohnung. Der Ehemann der Tochter arbeite in Russland. Der Beschwerdeführer selbst sei zur Zeit arbeitslos. Er habe sich schon bei Firmen gemeldet, und ihm sei Arbeit zugesichert worden. Er habe auch bei der römisch 40 gearbeitet und habe dort zahlreiche Kunden gehabt. Er würde dort wieder anfangen zu arbeiten, wenn er die Möglichkeit dazu erhalte, wieder zu arbeiten. Zum Vorhalt über die Beendigung des Betriebs der Hühnerfarm mit Ende 2010 gab er an, dass diese derzeit nicht betrieben werde. Die Hühner seien getötet worden. Er habe aber schon mehrere Angebote, wieder eine Hühnerfarm nebenberuflich zu betreiben. In Zukunft wolle er hier arbeiten und österreichischer Staatsbürger werden. Er habe mehrere Deutschkurse besucht, zuletzt habe er die Prüfung über Niveau A2 abgelegt. Auch habe er 9 von 10 Stufen einer internen Ausbildung bei der römisch 40 besucht. Nach 10 Stufen würde er ein Diplom bekommen. Zum Vorhalt wegen des versuchten Diebstahls von Champagnerflaschen beim römisch 40 gab er an, Streit mit seiner Frau und Depressionen gehabt zu haben. Er sei mit einem jungen Mann zusammengewesen, welcher versucht habe 5 Flaschen mitzunehmen. Er habe viele österreichische Freunde, bei 4 Kindern sei es schwierig noch Zeit für Aktivitäten zu finden und Mitglied bei einem Verein oder bei einer Organisation zu sein. Auf die Frage, ob er noch Kontakte zu den Zeugen Jehovas habe, gab er an, zu wenig. Etwa einmal monatlich besuche er die armenische Kirche in Wien 3. Eine Rückkehr nach Georgien könne er sich nicht vorstellen, es sei für ihn ein fremdes Land. Seinem Sohn römisch 40 sei ein Fußballtor auf das Bein gefallen, welches nun kürzer sei. Sobald er nicht mehr wachse, müsse das Bein nochmals operiert werden. Er wolle nicht mehr herumziehen, sondern in Österreich bleiben.
Die Mutter des Beschwerdeführers gab nach der Einvernahme ihres Ehemannes über Befragen durch den vorsitzenden Richter in Anwesenheit eines Dolmetschers für die armenische Sprache Folgendes an:
Sie wolle ihr bisheriges Vorbringen aufrecht erhalten. Sie spreche Russisch, Georgisch, Armenisch und Deutsch. Ihr Großvater sei von Armenien nach Georgien gekommen. In Tiflis habe sie die russische Mittelschule besucht und abgeschlossen und danach geheiratet. In Georgien sei sie nie berufstätig gewesen. Dort würden noch ihre Mutter sowie ihre Schwester und deren zwei Kinder leben. Zur Mutter bestehe telefonischer Kontakt bzw. Kontakt per Skype. Zuletzt habe sie ihre Mutter 1998 vor ihrer Ausreise gesehen. In Österreich habe sie ihre Kinder betreut und sie wolle als Altenpflegerin arbeiten. Zum Lebensmittelgeschäft gab sie an, dass dieses nicht gewinnbringend gewesen sei und sie es nach etwa 7 Monaten habe wieder schließen müssen. Ansonsten habe sie in Österreich nicht gearbeitet. Drei ihrer Kinder würden die Schule besuchen, der jüngste komme im Herbst in den Kindergarten. Der älteste Sohn sei Schulsprecher, der zweitälteste Klassensprecher. Befragt zu ihrer gesundheitlichen Situation gab sie an, an hohem Blutdruck zu leiden. Von den Kindern habe nur der zweitälteste Sohn ein Problem mit dem Bein. In Österreich helfe sie einer älteren Dame, welche ihr auch manchmal helfe. Sie sei kein Mitglied bei einem Verein oder einer Organisation. Kontakte zu den Zeugen Jehovas habe sie nicht mehr. Sie sei mit Familien befreundet, welche Zeugen Jehovas seien, habe diese aber schon länger nicht gesehen. Sonst gehe sie manchmal in die katholische und manchmal in die armenische Kirche. Eine Rückkehr nach Georgien könne sie sich nicht mehr vorstellen. Ihre Kinder würden Armenisch und Deutsch sprechen, untereinander würden sie Deutsch sprechen, in der Familie werde armenisch gesprochen.
Beigebracht wurde ein Schreiben der Neuen Mittelschule in XXXX betreffend XXXX und XXXX.Beigebracht wurde ein Schreiben der Neuen Mittelschule in römisch 40 betreffend römisch 40 und römisch 40 .
Danach wurde vom Beschwerdeführervertreter die Zuerkennung eines Aufwandersatzes gemäß § 59 VwGG für insgesamt 6 Kostenverzeichnisse unter Hinweis auf das Anwaltsblatt 2008, Seite 443 ff, beantragt. Dem Beschwerdeführer wurden folgende Dokumente gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von 4 Wochen eingeräumt:Danach wurde vom Beschwerdeführervertreter die Zuerkennung eines Aufwandersatzes gemäß Paragraph 59, VwGG für insgesamt 6 Kostenverzeichnisse unter Hinweis auf das Anwaltsblatt 2008, Seite 443 ff, beantragt. Dem Beschwerdeführer wurden folgende Dokumente gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von 4 Wochen eingeräumt:
Gutachten des länderkundlichen Sachverständigen Dr. XXXX vom 18.06.2007 lit.C undGutachten des länderkundlichen Sachverständigen Dr. römisch 40 vom 18.06.2007 lit.C und
Auskunft des Verbindungsbeamten der österreichischen Botschaft in Georgien vom 09.12.2009, weiters zur
Niederschrift der BH XXXX,Niederschrift der BH römisch 40 ,
Anzeige der PI XXXX und zumAnzeige der PI römisch 40 und zum
Bericht der Amtstierärztin der BH XXXX.Bericht der Amtstierärztin der BH römisch 40 .
Es wurde ferner die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb derselben Frist weitere Dokumente zur Integration (Einstellungszusagen, Unterstützungsschreiben österreichischer Staatsbürger, Schulbesuchsbestätigungen etc.) vorzulegen und allfällige Rechtsausführungen zu tätigen.
Mit Schreiben vom 15.03.2011 nahm der Vertreter der Beschwerdeführer folgendermaßen Stellung: Der Vater des Beschwerdeführers habe im Jahr 2009 mündlich einen Pachtvertrag betreffend die Hühnerfarm abgeschlossen und im Gegenzug im Winter regelmäßig die Zufahrt des Verpächters vom Schnee geräumt, diesen mit Brennholz versorgt und regelmäßig für diesen Besorgungen erledigt. Bei Übergabe des Hofes seien die Stallungen in einem seit Jahren vernachlässigtem Zustand gewesen, sowohl baulich als auch hygienisch, welche der Vater des Beschwerdeführers und seine Familie zeitaufwändig gereinigt hätten. Er habe zunächst Schafe und dann Hühner gehalten, für welche immer ausreichend Futter vorhanden gewesen sei. Die Verendung sei auf die Verteilung von Rattengift durch Unbekannte zurückzuführen gewesen. Auch die Durchtrennung eines Wasserschlauches und die dadurch verursachte Überschwemmung hätten nicht aufgeklärt werden können. Er habe sogar neue Legeplätze und neue Mistplätze angelegt. Im Übrigen sei der Vorwurf des Hanfanbaus unrichtig. Er habe niemals Pflanzen, geschweige denn Hanf, angebaut. Die Ausweisung der Beschwerdeführer sei auf Dauer als zulässig zu erklären. Nach zitierten Berichten zähle Georgien zu den Ländern, in denen das Justizwesen von der Bevölkerung als eine der korruptesten Institutionen gesehen werde, bezögen sich zahlreiche Beschwerden beim Ombudsmann auf illegale Entscheidungen der Gerichte; gebe es in Georgien weiterhin Berichte, dass die Exekutive Druck auf die Justizbehörden ausübe und die Justizbehörden die Entscheidungen der Staatsanwälte ungeprüft übernähmen und herrschten in Georgien teils unhaltbare Zustände in den Strafvollzugsanstalten. Es könne daher aus österreichischer Sicht keinesfalls beurteilt werden, ob der Vater des Beschwerdeführers bzw. seine Familie auf Grund der angeblichen Verjährung der Desertion aus dem Militärdienst nicht mehr verfolgt werden könne. Die Beschwerdeführer würden weiters in Georgien über keine familiären Bande mehr verfügen, welche unterstützend zur Seite stehen könnten. Auch auf Grund ihres langen Aufenthaltes in Österreich hätten die Beschwerdeführer gravierende Schwierigkeiten, sich in Georgien zu reintegrieren und dort eine neue Lebensgrundlage zu erwirtschaften. Sie hätten sich in die österreichische Gesellschaft nachhaltig integriert, wobei die Bindungen an Georgien bei den Kindern schwach ausgeprägt bis gar nicht vorhanden seien. Die Eltern des Beschwerdeführers seien gewillt, ihren Lebensunterhalt durch eigene Arbeit zu bestreiten. Für den Sohn XXXX sei eine Hüftgelenksoperation bei Erreichen der Endkörpergroße unerlässlich. Eine solche Behandlung sei in Georgien nicht möglich, sodass auch ein krankheitsbedingtes Hindernis der Abschiebung entgegenstehe. Die Beschwerdeführer seien gewillt, die österreichische Rechtsordnung zu achten und sich auch weiterhin in Österreich zu integrieren, sodass ein Privatleben hoher Intensität vorliege, in welches durch eine Ausweisung eingegriffen würde. Zum Nachweis der Integration bzw. der unerlässlichen medizinischen Versorgung des Beschwerdeführers wurden Nachweise beigebracht, vor allem eine Einstellungszusage für den Vater des Beschwerdeführers vom 18.02.2011, eine AMS-Bestätigung für den Vater des Beschwerdeführers über eine besuchte Veranstaltung, ein Kranführerausweis, ein Staplerführerausweis des Vaters, Jahreszeugnisse für den Beschwerdeführer und den Bruder XXXX vom 02.07.2010, zwei Unterstützungsschreiben, sowie ua. ein unfallchirurgisches Gutachten des gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Dr. XXXX vom 01.07.2009 betreffend den Beschwerdeführer.Mit Schreiben vom 15.03.2011 nahm der Vertreter der Beschwerdeführer folgendermaßen Stellung: Der Vater des Beschwerdeführers habe im Jahr 2009 mündlich einen Pachtvertrag betreffend die Hühnerfarm abgeschlossen und im Gegenzug im Winter regelmäßig die Zufahrt des Verpächters vom Schnee geräumt, diesen mit Brennholz versorgt und regelmäßig für diesen Besorgungen erledigt. Bei Übergabe des Hofes seien die Stallungen in einem seit Jahren vernachlässigtem Zustand gewesen, sowohl baulich als auch hygienisch, welche der Vater des Beschwerdeführers und seine Familie zeitaufwändig gereinigt hätten. Er habe zunächst Schafe und dann Hühner gehalten, für welche immer ausreichend Futter vorhanden gewesen sei. Die Verendung sei auf die Verteilung von Rattengift durch Unbekannte zurückzuführen gewesen. Auch die Durchtrennung eines Wasserschlauches und die dadurch verursachte Überschwemmung hätten nicht aufgeklärt werden können. Er habe sogar neue Legeplätze und neue Mistplätze angelegt. Im Übrigen sei der Vorwurf des Hanfanbaus unrichtig. Er habe niemals Pflanzen, geschweige denn Hanf, angebaut. Die Ausweisung der Beschwerdeführer sei auf Dauer als zulässig zu erklären. Nach zitierten Berichten zähle Georgien zu den Ländern, in denen das Justizwesen von der Bevölkerung als eine der korruptesten Institutionen gesehen werde, bezögen sich zahlreiche Beschwerden beim Ombudsmann auf illegale Entscheidungen der Gerichte; gebe es in Georgien weiterhin Berichte, dass die Exekutive Druck auf die Justizbehörden ausübe und die Justizbehörden die Entscheidungen der Staatsanwälte ungeprüft übernähmen und herrschten in Georgien teils unhaltbare Zustände in den Strafvollzugsanstalten. Es könne daher aus österreichischer Sicht keinesfalls beurteilt werden, ob der Vater des Beschwerdeführers bzw. seine Familie auf Grund der angeblichen Verjährung der Desertion aus dem Militärdienst nicht mehr verfolgt werden könne. Die Beschwerdeführer würden weiters in Georgien über keine familiären Bande mehr verfügen, welche unterstützend zur Seite stehen könnten. Auch auf Grund ihres langen Aufenthaltes in Österreich hätten die Beschwerdeführer gravierende Schwierigkeiten, sich in Georgien zu reintegrieren und dort eine neue Lebensgrundlage zu erwirtschaften. Sie hätten sich in die österreichische Gesellschaft nachhaltig integriert, wobei die Bindungen an Georgien bei den Kindern schwach ausgeprägt bis gar nicht vorhanden seien. Die Eltern des Beschwerdeführers seien gewillt, ihren Lebensunterhalt durch eigene Arbeit zu bestreiten. Für den Sohn römisch 40 sei eine Hüftgelenksoperation bei Erreichen der Endkörpergroße unerlässlich. Eine solche Behandlung sei in Georgien nicht möglich, sodass auch ein krankheitsbedingtes Hindernis der Abschiebung entgegenstehe. Die Beschwerdeführer seien gewillt, die österreichische Rechtsordnung zu achten und sich auch weiterhin in Österreich zu integrieren, sodass ein Privatleben hoher Intensität vorliege, in welches durch eine Ausweisung eingegriffen würde. Zum Nachweis der Integration bzw. der unerlässlichen medizinischen Versorgung des Beschwerdeführers wurden Nachweise beigebracht, vor allem eine Einstellungszusage für den Vater des Beschwerdeführers vom 18.02.2011, eine AMS-Bestätigung für den Vater des Beschwerdeführers über eine besuchte Veranstaltung, ein Kranführerausweis, ein Staplerführerausweis des Vaters, Jahreszeugnisse für den Beschwerdeführer und den Bruder römisch 40 vom 02.07.2010, zwei Unterstützungsschreiben, sowie ua. ein unfallchirurgisches Gutachten des gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Dr. römisch 40 vom 01.07.2009 betreffend den Beschwerdeführer.
Der Asylgerichtshof hat wie folgt festgestellt und erwogen:
Betreffend den Beschwerdeführer wird festgestellt:
Betreffend den Beschwerdeführer, einem georgischen Staatsangehörigen und Angehörigen der armenischen Volksgruppe, wurde sowie für seine gesetzliche Vertreterin mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 27.05.1999, Zl. 99 05.465-BAT, nach Ablehnung seines Asylantrages unter Spruchteil I. der genannten Entscheidung die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien gemäß § 8 AsylG 1997 für unzulässig erklärt. Diese Entscheidung basierte auf der Grundlage, dass die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers keine asylrelevante Verfolgung habe glaubhaft machen können, sie jedoch wegen der Desertion ihres Ehemannes und der dadurch zu erwartenden Behandlung im Zuge von Befragungen nach seinem Aufenthaltsort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr liefe, in eine Art. 3 EMRK widersprechende Situation zu geraten. In der Folge wurden ihr und dem Beschwerdeführer bis einschließlich 27.02.2010 jeweils befristete Aufenthaltsberechtigungen erteilt.Betreffend den Beschwerdeführer, einem georgischen Staatsangehörigen und Angehörigen der armenischen Volksgruppe, wurde sowie für seine gesetzliche Vertreterin mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 27.05.1999, Zl. 99 05.465-BAT, nach Ablehnung seines Asylantrages unter Spruchteil römisch eins. der genannten Entscheidung die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 für unzulässig erklärt. Diese Entscheidung basierte auf der Grundlage, dass die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers keine asylrelevante Verfolgung habe glaubhaft machen können, sie jedoch wegen der Desertion ihres Ehemannes und der dadurch zu erwartenden Behandlung im Zuge von Befragungen nach seinem Aufenthaltsort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr liefe, in eine Artikel 3, EMRK widersprechende Situation zu geraten. In der Folge wurden ihr und dem Beschwerdeführer bis einschließlich 27.02.2010 jeweils befristete Aufenthaltsberechtigungen erteilt.
Auf Grund der nunmehrigen Ermittlungen, insbesondere der nachstehenden Länderfeststellungen, ist jedoch festzustellen, dass diese Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Mit Erkenntnis vom 11.04.2011, Zl. D3 207315-2/2010/11E, wurde seinem Vater der ihm zuerkannte subsidiäre Schutz entzogen, weil eine Verfolgung wegen seiner Desertion nicht mehr zu erwarten ist.
Der Beschwerdeführer verfügt in Georgien über Verwandte. Seine Großmutter und seine Tante leben noch dort. Auch wenn die wirtschaftliche Lage schlechter sein mag als in Österreich, ist doch davon auszugehen, dass durch Erwerbstätigkeiten (etwa Hilfs- oder Gelegenheitsarbeiten) seiner Eltern und mit Unterstützung deren Familienangehörigen auch in Georgien den notwendigen Unterhalt für ihre Familie gesichert werden kann. Der Beschwerdeführer leidet an einer Hüftkopfnekrose rechts, wofür im jungen Erwachsenenalter eine Hüftendoprothese notwendig werden wird. Dem Beschwerdeführer droht zum Entscheidungszeitpunkt in Georgien weder eine unmenschliche Behandlung noch die Todesstrafe oder eine andere unverhältnismäßige Strafe bzw. sonstige individuelle Gefahr.
Er ist allerdings bereits 12 Jahre ununterbrochen in Österreich aufhältig und ist unbescholten. Der Beschwerdeführer besucht in Österreich die Schule und hat viele Freundschaften geschossen.
Bezüglich der aktuellen Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird bezogen auf den konkreten Fall seitens des Asylgerichtshofes wie folgt festgestellt:
Georgien ist ein Vielvölkerstaat. Die armenische Minderheit macht etwa 5,7 (nach anderen Angaben sogar 10,7) Prozent der georgischen Gesamtbevölkerung aus. In der an Armenien angrenzenden Dschawachetien Region beträgt der Anteil der armenischen Minderheit an der Bevölkerung insgesamt 93 Prozent. Ein großer Teil dieser armenischen Minderheit ist der georgischen Sprache nicht mächtig.
Ende 2005 gab es mehrere Meldungen über Forderungen aus der Mitte der armenischen Minderheit in Dschawachetien nach mehr Autonomie für Dschawachetiens (so etwa bei der Bestimmung des Sprachunterrichts in den Schulen) sowie über verschiedene Zwischenfälle wie etwa über die Proteste der armenischen Bevölkerung, nachdem die georgische Finanzpolizei (Steuerfahndung) 10 armenische Geschäft in Achalkali geschlossen hat, ferner über das Auffinden von 1000 Flugblättern mit anti-armenischen Lösungen, Zerstörung der Grenzposten an der georgisch-armenischen Grenze, Entlassung der dort beschäftigten georgischen Zollbeamten armenischer Nationalität und deren Ersatz durch ethnische Georgier u.a. Von der georgischen Staatsführung wurde der Verdacht geäußert, dass diese Zwischenfälle von russischer Seite geschürt werden um die Situation in Georgien zu destabilisieren.
Die Ereignisse in Dschawachetien hatten allerdings, soweit hier ersichtlich, keinerlei Einfluss auf die Situation der ethnischen Armenier in den anderen georgischen Regionen, so etwa auch nicht auf die in Tbilisi lebenden ethnischen Armenier mit georgischer Staatszugehörigkeit. Fälle einer ethnisch bedingten Diskriminierung, oder Bedrohung der in Georgien lebenden armenischen Bevölkerungsgruppe seitens der staatlichen Organe oder Seitens der Bevölkerung, sind hier unbekannt.
Quelle: länderkundliches Gutachten von Dr. XXXX vom 14.06.2007,Quelle: länderkundliches Gutachten von Dr. römisch 40 vom 14.06.2007,
Auskunft des Verbindungsbeamten in Georgien vom 09.12.2009.
Allgemein
Georgien ist eine demokratische Republik. Seine Verfassung wurde am 24. August 1995 und am 6. Februar 2004 wesentlich geändert. Neben dem Staatspräsidenten steht ein Premierminister in der Regierungsverantwortung, die Verfassung sichert aber dem Parlament eine wichtige Rolle. Sie bekennt sich zu den Grund- und Menschenrechten einschließlich der Meinungs- und Pressefreiheit. Georgien unternimmt Anstrengungen, sich bei der Rechtsreform und der Wahrung der Menschen- und Minderheitenrechte den Standards des Europarats anzupassen. 1996 wurde ein Verfassungsgericht eingerichtet, 1997 die Todesstrafe abgeschafft.
(Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Georgien, Stand Februar 2010,
http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Georgien/Innenpolitik.html, Zugriff 08.07.2010)
Um die Bedingungen für einen Beitritt der EU und NATO zu erfüllen, erweiterte die Regierung unter Saakaschwili die demokratischen und rechtsstaatlichen Rechte. Trotzdem kommt es seit Jahren immer wieder zu Menschenrechtsverletzungen. Zu den autonomen Gebieten Südossetien und Abchasien gibt es zu wenige verlässliche Informationen, um ein ausgewogenes Bild der Situation zu erhalten.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe: Georgien Update: Aktuelle Entwicklungen, 16.10.2008)
Die georgische Verfassung schützt in Art. 14 ff. die Würde und die Grundrechte der Menschen. Georgien ist darüber hinaus folgenden völkerrechtlichen Abkommen und Konventionen beigetreten:Die georgische Verfassung schützt in Artikel 14, ff. die Würde und die Grundrechte der Menschen. Georgien ist darüber hinaus folgenden völkerrechtlichen Abkommen und Konventionen beigetreten:
Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes
Europäisches Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung einschließlich der zugehörigen zwei Zusatzprotokolle
Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung
Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
Konvention über die Nichtanwendbarkeit von Verjährungsvorschriften auf Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit
Abkommen über die Unterdrückung und Bestrafung von Apartheid
Zweites Zusatzprotokoll zum Zivilpakt (zur Abschaffung der Todesstrafe)
Zusatzprotokoll zum Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember1966 sowie dazugehöriges Fakultativprotokoll;
Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermords
Übereinkommen über die Rechte des Kindes
Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
Am 27. April 1999 trat Georgien als erstes südkaukasisches Land dem Europarat bei. Am 7. Juni 2002 hat Georgien das 1. Zusatzprotokoll zur Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ratifiziert, welches u. a. den Schutz des Eigentums und das Recht auf freie Wahlen garantiert. Der mit dem Beitritt zum Europarat eingegangenen Verpflichtung zur Ratifizierung der Europäischen Charta zu Regional- und Minderheitensprachen kam Georgien im Oktober 2005 nach. Der Grad und die Ernsthaftigkeit der Umsetzung der Charta bleiben zu beobachten.
(Auswärtiges Amt: Bericht über asyl- und abschieberelevante Lage in Georgien, 24.04.2006)
Georgien hat die wichtigsten internationalen und regionalen Menschenrechtsinstrumente und die meisten Optionalen Protokolle unterzeichnet. Im Juli 2009 unterzeichnete das Land die UN Konvention für die Rechte behinderter Menschen und das diesbezügliche Optionale Protokoll. Seit 2003 hat Georgien das Römer Statut des internationalen Strafgerichtshofs ratifiziert. Derzeit sind vier verpflichtende Berichte an die UN ausständig.
(Europäische Kommission: ENP Progress Report - Georgia, 12.05.2010)
Todesstrafe
Die Todesstrafe ist für alle Straftaten abgeschafft.
(Amnesty International: Amnesty International Report 2010 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte, 28.05.2010)
Minderheiten
Allgemein
Die Regierung respektiert die Rechte der ethnischen Minderheiten in jenen Gebieten, die nicht von Separatisten kontrolliert werden.
(Freedom House: Freedom in the World 2010 - Georgia, Mai 2010)
In jenen beiden Regionen, in denen der zahlenmäßig größte Teil der Minderheiten lebt (Armenier und Aseri in Kvemo Kartli und Samtskhe-Javakheti), hatte der stattfindende Integrationsprozess positive und negative Auswirkungen. Die Regierung bemühte sich, die geographische Isolation durch den Bau von Infrastruktur, und die Beherrschung der georgischen Sprache in abgelegenen Minderheitengemeinden zu verbessern. Andererseits wurde wenig unternommen, um die in den beiden genannten Regionen vorwiegend autoritären Dynamiken in der Beziehung zwischen Staat und Gesellschaft zu überwinden und etwa Methoden partizipativer Demokratie einzuführen.
(European Centre for Minority Issues: Institutions of Georgia for Governance on National Minorities: An Overview, September 2009)
Die Integration und Recht von Minderheiten ist weiterhin bedenklich.
Die Regierung erarbeitete eine "Nationale Integrationsstrategie:
Nationales Konzept für Toleranz und Bürgerliche Integration", die im Mai 2009 verabschiedet wurde. Das Konzept und der Aktionsplan für 2009-2014 sieht eine Verbesserung der Infrastruktur in abgelegenen Minderheitenregionen vor, sowie die Entwicklung von Unterricht in Georgisch als Staatssprache. Die Rahmenkonvention zum Schutz Nationaler Minderheiten des Europarates wurde nicht vollständig in die nationale Gesetzgebung umgesetzt, die Europäische Charta für regionale und Minderheitensprachen wurde noch nicht unterzeichnet.
(Europäische Kommission: ENP Progress Report - Georgia, 12.05.2010)
Artikel 14 der georgischen Verfassung von 1995 sieht das Prinzip der Nicht-Diskriminierung vor, Artikel 38 stellt die Gleichheit aller Bürger und das Recht, ihre Kultur frei zu entwickeln und ihre Muttersprache im Privaten und in der Öffentlichkeit zu verwenden, sicher.
(Writenet: The Human Rights Situation of the Yezidi Minority in the Transcaucausus, Mai 2008)
Das Gesetz sieht vor, dass Regierungsbehörden Georgisch sprechen, was laut einigen Minderheiten ihrer Meinung nach davon ausschließt, sich an der Regierung zu beteiligen. Einige in der Öffentlichkeit verteilte Regierungsmaterialien sind nur auf Georgisch verfügbar. Wahlzettel und Wahlmaterialien gab es bei den Präsidentschafts- und Parlamentswahlen 2008 auch in Minderheitensprachen. 2007 und 2008 übersetzte das Bildungsministerium einige Textbücher in Minderheitensprachen (Armenisch, Aseri und Russisch). Diese wurden in Minderheitenschulen in Minderheitenregionen und Tiflis verteilt.
Ethnische Armenier, Aserbaidschaner, Griechen, Abchasen, Osseten und Russen kommunizierten dort, wo sie die Mehrheit stellen gemeinhin in ihrer Muttersprache. Da alle Schüler Georgisch lernen müssen, stellte die Regierung in 200 Russisch-, Aserbaidschanisch- und Armenischsprachigen Schulen Georgischkurse zur Verfügung. Fünf Parlamentsmitglieder gehörten Minderheitengruppen an: Zwei Armenier und drei Aseri.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2009: Georgia, 11.03.2010)
Der politische Diskurs wird dominiert von der Idee einer nationalen georgischen Identität. In diesem politischen Klima gelten die kulturelle und ethnische Vielfalt als unwichtig oder als Gefahr für den Zusammenhalt der georgischen Nation. Im Jahr 2006 trat in Georgien die Konvention für den Schutz von nationalen Minderheiten in Kraft ("Framework Convention for the Portection of National Minorities", FCNM),
(Schweizerische Flüchtlingshilfe: Georgien Update: Aktuelle Entwicklungen; 16.10.2008)
Minderheitengruppen
Gemäß Volkszählung 2002 sind 83,8% der Bevölkerung ethnische Georgier, 6,5% Aseri, 5,7% Armenier, 1,5% Russen, und 2,5% gehören anderen Volksgruppen an. 71% der Bevölkerung sprechen offiziell Georgisch, 9% Russisch, 7% Armenisch, 6% Aseri, und 7% sprechen eine andere Sprache. In Abchasien ist Abchasisch die Amtssprache.
(CIA World Factbook, Georgia, 24.06.2010 https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/gg.html, Zugriff 08.07.2010)
55 Prozent der in Georgien lebenden Armenier wohnen in der Region Samtskhe-Javakheti. Die Straßenverbindungen zum georgischen Kernland sind schlecht. In der Region herrscht hohe Arbeitslosigkeit, die meisten Menschen arbeiten in schlecht bezahlten landwirtschaftlichen Berufen. Das Verhältnis der armenischen Bevölkerung zu der georgischen Zentralregierung ist angespannt. Armenierinnen und Armenier kritisieren, dass sie ihre Muttersprache im öffentlichen Leben nicht gebrauchen können. Einige fordern die Autonomie der Region.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe: Georgien Update: Aktuelle Entwicklungen; 16.10.2008)
Aus Fernsehberichten und Zeitungen ist weder staatliche Verfolgung von Armeniern noch Verfolgung durch Privatpersonen bekannt.
(Anfragebeantwortung des VB für Georgien, per Email am 17.02.2009)
Religion
Religionsfreiheit
Religionsfreiheit ist in Georgien verfassungsrechtlich gewährleistet, das Recht wird in der Praxis gemeinhin respektiert. Der Respekt für Religionsfreiheit hat sich im letzten Jahr weiter verbessert, die Politik der Regierung trug weiter zur freien Religionsausübung bei. Durch den Augustkrieg 2008 verlagerten sich die Politikschwerpunkte auf Sicherheitsthemen, die Umsetzung neuer Politiken geriet dadurch etwas ins Stocken. Trotzdem wurden einige Fortschritte erzielt, etwa im Bereich der Bildung.
Es gab Berichte über gesellschaftliche Diskriminierung aufgrund der religiösen Zugehörigkeit, des Glaubens oder Religionsausübung. Das Büro des Ombudsmannes berichtete über keine neuen Vorfälle religiöser Intoleranz vor August 2008, und von einem vermeintlichen Anstieg nach dem Augustkonflikt. In Bezug auf Probleme wie etwas die Rückgabe von Kircheneigentum, legaler Registrierung von Glaubensgemeinschaften, oder ungleiche rechtliche Bedingungen kam es zu keinen Veränderungen im letzten Jahr.
Die Abteilung für Menschenrechtsschutz im Büro des Generalstaatsanwaltes ist auch für den Schutz der Religionsfreiheit zuständig. Der Ombudsmann nimmt Beschwerden über Einschränkungen der Religionsfreiheit entgegen. Das Innenministerium und die Generalstaatsanwaltschaft setzen sich für den Schutz der Religionsfreiheit ein. Minderheitengruppen wie die Zeugen Jehovas zeigten sich mit der Arbeit der Generalstaatsanwaltschaft zufrieden.
Die Verfassung erkennt die besondere Rolle der georgisch-orthodoxen Kirche (GOC) in der Geschichte des Landes, legt aber auch die Trennung von Kirche und Staat fest. Ein 2002 von Regierung und GOC unterzeichnetes Konkordat anerkennt ebenfalls die besondere Rolle der GOC.
(U.S. Department of State: International Religious Freedom Report 2009: Georgia, 26.10.2009)
Das (umstrittene) Konkordat beinhaltet:
die Immunität des Patriarchen,
garantiert der Kirche das Recht, Militärkapläne zu besetzen,
die Befreiung von Klerikern vom Militärdienst,
gibt der Kirche eine beratende Funktion in der Regierung, vor allem im Bildungsbereich.
Jedoch waren diese Bestimmungen nicht in Kraft, aufgrund mangelnder Implementierung in der Gesetzgebung.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2009: Georgia, 11.03.2010)
Gemäß einem 2006 erlassenen Gesetz können sich religiöse Gruppen bei der Regierung als privatrechtliches nichtgewerbliches Unternehmen registrieren lassen, um legalen Status zu erhalten und Steuererleichterungen zu genießen. Die Registrierung wird von der Steuerabteilung des Finanzministeriums übernommen, die innerhalb von drei Tagen über Bewilligung oder Ablehnung entscheiden muss. Man kann eine Berufung gegen eine Ablehnung beim Gericht einlegen. Es gab im letzten Jahr keine Berichte, dass einer Gruppe die Registrierung verweigert worden wäre. Einige Religionsgemeinschaften zeigten sich jedoch unzufrieden, sich als privatrechtliches nichtgewerbliches Unternehmen registrieren zu müssen.
Registrierte religiöse Gruppen erhalten schrittweise dieselben rechtlichen Bedingungen betreffend Eigentum und Steuern wie die GOC. Behörden räumten jedoch ein, dass es zu Verwirrungen bei möglichen Nutznießer und den ausführenden Behörden kommen könnte. Der GOC zufolge würde sie selbst lediglich noch symbolische Vorzugsrechte genießen, wie etwa eine Ausnahme der Zahlung der Mehrwertssteuer (anstatt der Zahlung und späteren Rückerstattung) und eine Ausnahme von der Gewinnsteuer auf religiöse Gegenstände.
(U.S. Department of State: International Religious Freedom Report 2009: Georgia, 26.10.2009)
Die Religionsfreiheit ist für die Georgisch-Orthodoxen Christen und einige traditionelle Minderheitengruppen, darunter Muslime und Juden, gewährleistet. Mitglieder neuerer Gruppen, wie Baptisten, Pfingstkirchen und Zeugen Jehovas sind jedoch gelegentlich mit Schikanen und Einschüchterung durch Exekutivorgane und Georgisch-orthodoxe Extremisten konfrontiert.
(Freedom House: Freedom in the World 2010 - Georgia, Mai 2010)
Die georgische Verfassung postuliert die Religionsfreiheit aller Bürgerinnen und Bürger. Vor allem Mitglieder neuerer missionierender Glaubensrichtungen (Zeugen Jehovas, Baptisten, Pfingstgemeinde, Protestanten, Evangelisten) wurden von georgisch-orthodoxen Priestern bedroht. Auch Politiker und Medienberichte äußerten sich wiederholt negativ über diese religiösen Gruppierungen. Die letzten beiden georgisch-orthodoxen Kirchen in Abchasien, welche im Kodori-Tal ansässig waren, wurden Mitte August 2008 Opfer von Drohungen des abchasischen Militärs. Die Priester wurden unter Drohung der Ausweisung gezwungen, sich der abchasisch-orthodoxen Kirche anzuschließen. Bereits im April waren alle georgischorthodoxen Priester aus Abchasien vertrieben worden. Ethnische Georgier können in Abchasien nur noch russisch-orthodoxen Messen beiwohnen und auf Russisch beichten, in einer Sprache, die viele nicht beherrschen. Auch in Südossetien können in mehreren Ortschaften (Nuli, Eredvi, Monasteri, Gera) keine georgisch-orthodoxen Gottesdienste abgehalten werden.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe: Georgien Update: Aktuelle Entwicklungen 16.10.2008)
Laut dem Bericht für das zweite Halbjahr 2009 des georgische Ombudsmannes ist es im Berichtszeitraum in sieben Fällen zu physischen und verbalen Angriffen auf religiöse Minderheitengruppen gekommen, sechs davon auf Zeugen Jehovas und einer auf eine evangelikale Protestantengruppe. Niemand ist dem Bericht zufolge hierfür zur Verantwortung gezogen worden.
(Civil.ge: Public Defender Unveils 2H'09 Human Rights Report, 01.04.2010,
http://www.civil.ge/eng/article.php?id=22140&search=ombudsman, Zugriff 08.07.2010)
Die georgische Bevölkerung hat eine negative Stimmung den Zeugen Jehovas gegenüber. Ungefähr Ende 2008 oder Anfang 2009 wurde eine Kirche der Zeugen Jehovas angezündet. Nähere Details sind nicht bekannt. Angriffe der Bevölkerung auf die Zeugen Jehovas sind nicht bekannt. Es ist keine wirtschaftliche Schlechterstellung aufgrund ihrer Religion bekannt.
(Anfragebeantwortung des VB für Georgien, per Email am 24.06.2009; übermittelt an Staatendokumentation durch BAL am 06.07.2009)
Religiöse Gruppen
Gemäß der Volkszählung 2002 sind fast 84% der Georgier Georgisch-orthodox. Neben dieser bestehen seit Jahrhunderten auch die Armenisch-apostolische und die Römisch-katholische Kirche, sowie Judentum und Islam. Etwa 10% der Bevölkerung sind Muslime, rund 4% gehören der Armenisch-apostolischen Kirche an. Protestanten und nicht-traditionelle Glaubensgemeinschaften wie Baptisten, Zeugen Jehovas und Krishnas werden immer aktiver.
(U.S. Department of State: International Religious Freedom Report 2009: Georgia, 26.10.2009 / CIA World Factbook: Georgia, Stand 24.06.2010,
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/gg.html
Rückkehrfragen
Grundversorgung/Wirtschaft
Die Wirtschaft Georgiens lag seit dem Zerfall der Sowjetunion lange Zeit brach. Seit 2004 wurden jedoch zahlreiche Wirtschaftsreformen angestrengt, die zu einer deutlichen Verbesserung der wirtschaftlichen Lage geführt haben. Vor allem der Dienstleistungs-, Banken- und Bausektor wuchs bis zum Krieg zwischen Georgien und Russland im August 2008 kontinuierlich, und auch in anderen Industriezweigen war eine spürbare Belebung zu verzeichnen. Der Krieg führte allerdings vorübergehend zu einem Einbruch im Wirtschaftsbereich. Viele Investoren zeigten sich seitdem verunsichert. Georgien erhielt jedoch im Oktober 2008 umfangreiche Hilfszusagen der internationalen Gemeinschaft in Höhe von insgesamt 4,5 Mrd. USD, die zur inneren Stabilisierung beitragen werden.
Die landwirtschaftliche Produktion hatte bereits zuvor durch den Wegfall des früheren Hauptabsatzmarktes Sowjetunion und durch 2006 von Russland verhängte Wirtschaftssanktionen stark gelitten. Gleichzeitig hat der Verlust des russischen Absatzmarktes aber auch einen langfristig gesehen gesunden Diversifizierungsdruck auf die exportorientierten landwirtschaftlichen Unternehmen erzeugt, die nun gezwungen sind, sich anderen Märkten zu öffnen und anzupassen. Der primäre Sektor bindet weiterhin einen volkswirtschaftlich gesehen übermäßigen Teil der Beschäftigten.
Die georgische Regierung verfolgt seit der Rosenrevolution Ende 2003 eine an neoliberalen Vorstellungen orientierte Wirtschaftspolitik und beabsichtigt in diesem Rahmen die umfassende Privatisierung des staatlichen Eigentums.
(Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Georgien - Wirtschaft, Stand Februar 2010,
http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Georgien/Wirtschaft.html, Zugriff am 12.07.2010)
Die Sozialversicherung gilt für alle berufstätigen Georgier, Sozialhilfe können Alte und Behinderte empfangen. Eine Alterspension wird an Männer ab 65 und Frauen ab 60 Jahren ausbezahlt, die mindestens fünf Jahre berufstätig waren, und beträgt 70 Lari pro Monat. Behinderte Personen erhalten Ermäßigungen bei Krankenhausbesuchen und Medikamenten, und können um eine monatliche Pension zwischen 22 und 35 Lari ansuchen.
Mütter erhalten nach der Geburt ihres Kindes für 126 Tage 100% ihres durchschnittlichen Monatseinkommens (für 140 Tage bei Geburten mit Komplikationen oder Mehrlingsgeburten), unbezahlter Mutterschutz kann bis zu drei Jahre ausgeweitet werden. Zudem bekommen Mütter 200 Lari für medizinische Versorgung, bzw. 400 Lari, wenn es sich um eine Mutter aus einer Familie mit niedrigem Einkommen handelt.
Die Arbeitslosenversicherung gilt für berufstätige Personen ab 16 bis 65 oder 60 Jahre (Männer oder Frauen respektive) und beträgt ein durchschnittliches Monatsgehalt. Für bedürftige Familien gibt es eine Familienbeihilfe zwischen 22 und 35 Lari pro Monat.
(U.S. Social Security Administration: Social Security Programs Throughout the World - Georgia, März 2009)
Es gibt eine Unterstützung für Sozialfälle. Jemand der angibt ein Sozialfall zu sein, wird vom Sozialministerium untersucht. Wenn die Person unter der Armutsgrenze liegt, gibt es verschiedene Unterstützungen wie z.B. Geld (geringes Taschengeld), Ermäßigungen bei Busfahrten, bei ärztlichen Untersuchungen usw. Darunter fallen auch Personen die körperlich und geistig behindert sind sowie Kriegsinvaliden und -veteranen.
(Anfragebeantwortung des VB für Georgien, per Email am 24.06.2009 (übermittelt an Staatendokumentation durch BAL am 06.07.2009)
Armut ist weiterhin hoch, und betrifft fast 28% der georgischen Bevölkerung. Zu Maßnahmen der Armutsbekämpfung zählen die Verdoppelung der Alterspension, Einmalzahlungen und Unterstützung in Sachleistungen (wie etwa Benzin oder Grundnahrungsmittel). Die Umsetzung des 2008 verabschiedeten Programms "Georgien ohne Armut" wurde durch die globale Krise behindert, der Schwerpunkt des Programms verlagerte sich von Armutsbekämpfung auf die Schaffung von Arbeitsplätzen und Verbesserung der Sozialhilfe. Es gibt keine Arbeitsmarktstrategie.
Im Bereich Sozialhilfe wurde im Februar 2009 ein Krankenversicherungsprogramm für Personen unter der Armutsgrenze ausgearbeitet. Dieses zielt auf Familien ab, die in der Datenbank für sozial ungeschützte Familien und Heimatvertriebene erfasst sind.
Ein staatliches Programm für Rehabilitation von Behinderten, Alten und obdachlosen Kindern wurde im Februar 2009 genehmigt. Dieses sieht verschiedene Sozialleistungen für die genannten Personengruppen vor (13,7 Millionen GEL. Also rund 5,8 Millionen Euro für 2010). Seit Jänner 2009 obliegt die Kinderfürsorge dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales. Ein Kinderfürsorgeprogramm wurde im März 2009 genehmigt, ein Kinderaktionsplan wurde im Juli 2009 neu überarbeitet und sieht spezifische Aktivitäten für 2009 - 2011 vor.
Die globale Finanz- und Wirtschaftskrise traf Georgien stark, und verschlimmerte den durch den Augustkrieg 2008 begonnen wirtschaftlichen Abschwung. Vor allem der Bau- und Handwerkssektor waren hiervon betroffen. Erste Anzeichen einer wirtschaftlichen Erholung wurden im dritten Quartal 2009 bemerkbar.
(Europäische Kommission: ENP Progress Report - Georgia, 12.05.2010)
Aufgrund der von der Regierung Saakashvili durchgeführten Wirtschaftsreformen erzielte das Land ein hohes Wirtschaftswachstum und einen erheblichen Kapitalzufluss aus dem Ausland. Zwischen 2005 und 2007 wuchs das Bruttoinlandsprodukt (BIP) Georgiens jahresdurchschnittlich um über zehn Prozent. Im gleichen Zeitraum vervierfachten sich die ausländischen Direktinvestitionen, Kredite und Portfolioinvestitionen und erreichten schließlich 2,3 Milliarden US-Dollar oder 22,5 Prozent des BIP. Zugleich wurden in atemberaubendem Tempo die Staatsunternehmen privatisiert und die Märkte dereguliert. Kapitalimport, Deregulierung und Privatisierung führten zu hohen Wachstumsraten, machten die Wirtschaft jedoch zugleich anfällig für extern verursachte Konjunkturprobleme. Der Krieg gegen Russland und die zeitgleich einsetzende Weltwirtschaftskrise bereiteten dem Wirtschaftswachstum daher ein schnelles Ende. Dazu trugen die unmittelbaren Kriegsfolgen wie eine zerstörte Infrastruktur und Flüchtlingsströme ebenso bei wie das sich rapide verschlechternde Investitionsklima. Die ausländischen Direktinvestitionen sind um zwei Drittel auf 500 Millionen US-Dollar zurückgegangen. Weil die georgischen Banken in Kreditschwierigkeiten geraten sind, stehen weder den Unternehmen noch den Haushalten ausreichend Mittel für Investitionen und Konsum zur Verfügung. Unter normalen Bedingungen würde die georgische Wirtschaft im Jahr 2009 voraussichtlich zusammenbrechen. Ein 4,5 Milliarden US-Dollar großes Hilfspaket, das die internationale Gebergemeinschaft als Reaktion auf den Krieg im Oktober 2008 für Georgien verabschiedete, wird dies jedoch verhindern. Das Paket wird den Abschwung der georgischen Wirtschaft abfedern, ohne ihn gänzlich umzukehren.
(Friedrich Ebert Stiftung, Länderanalyse Südkaukasus: Krise und Kriegsgefahr?, April 2009)
Das durchschnittliche Nettoeinkommen für einen Berufstätigen in Georgien (vor allem in der Hauptstadt) beträgt 450-500 GEL.
(Anfragebeantwortung von IOM Tiflis per E-Mail vom 17.2.2010)
Weder der Mindestlohn für öffentlich Bedienstete, 115 Lari im Monat (etwa 68$), noch der gesetzliche Mindestlohn für privat Bedienstete, etwa 20 Lari (12$) im Monat, gewähren einen annehmbaren Lebensstandard für einen Arbeiter und seine Familie. Der Mindestlohn lag unter dem durchschnittlichen Monatslohn im privaten und öffentlichen Sektor. Währende des Jahres lag das offizielle Existenzminimum für eine Person bei 124,70 Lari (74$) und bei 209 Lari ($124) für eine vierköpfige Familie. Nicht berichtete Handelsaktivitäten und Unterstützung durch Familie und Freunde, sowie der Verkauf von selbstangebauten Agrarprodukten ergänzten oft die Gehälter. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales ist für die Durchsetzung des Mindestlohns verantwortlich.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2009: Georgia, 11.03.2010)
Die Grundversorgung ist in Georgien gewährleistet. Es gibt keine Fälle von Hungernöten und damit in Zusammenhang stehenden Todesfällen. Für sehr arme Menschen gibt es staatliche Programme, die in ihrer finanziellen Ausstattung aber nur das Allernötigste abdecken können. In einem Pilotprojekt wurden 181.000 Personen durch staatliche Sozialleistungen abgedeckt. Um in das Sozialprogramm zu kommen, muss ein Antragsformular ausgefüllt werden und Sozialarbeiter entscheiden letztlich über den Zugang zu den Sozialleistungen. Für die Ärmsten der Armen gibt es auch von NGOs betriebene Tagesküchen. Das Netz an Geschäften mit Gütern für den täglichen Bedarf ist landesweit gut ausgebaut, die Versorgung wird in erster Linie durch Märkte oder sehr kleine Läden wahrgenommen.
Der wichtigste soziale Rückhalt in Georgien ist wie in anderen Kaukasusstaaten der Familienzusammenhalt. Sollte es zu einer Notlage aus sozialen oder medizinischen Gründen kommen, ist der Zusammenhalt innerhalb der Familien sehr groß und es wird alles unternommen, um die erforderlichen Mittel bereitstellen zu können.
(Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 01.11.2007)
Medizinische Versorgung
Reformen auf dem Gesundheitssektor wurden weitergeführt. Diese sollen unter anderem die Effizienz erhöhen, und ein angemessenes Gesundheitswesen für schutzbedürftige Gruppen garantieren. Die Reformen beinhalteten eine weitere Privatisierung von medizinischen Einrichtungen für primäre und sekundäre medizinische Versorgung. 2009 wurde ein Programm für kostenlose medizinische Nothilfe und Krankenversicherung gestartet. Dieses sollte dazu beitragen, die nicht unbeträchtlichen Zuzahlungen zu minimieren. Im November 2009 wurde ein Reformkonzept vorgestellt, und eine Umfrage zur Leistungsfähigkeit des Gesundheitswesens durchgeführt. Im Mai wurde eine Expertengruppe eingerichtet, die HIV/Aids beobachten und evaluieren soll Im September 2009 wurde ein Gesetz zu HIV/Aids verabschiedet. Im Oktober 2009 nahm Georgien an dem neu eingerichteten erweiterten EU Gesundheitshinformationskomitee teil.
(Europäische Kommission: ENP Progress Report - Georgia, 12.05.2010)
Unglücklicherweise müssen die Kosten vom Patienten getragen werden. Die Krankenversicherungen decken keine chronischen Erkrankungen. Pensionisten haben Karten, mit denen sie in Apotheken zehn Prozent Preisnachlass erhalten. Staatliche Programme zur Gesundheitsvorsorge sind nur für bedürftige Menschen unter der Armutsgrenze kostenlos. Der Staat hat eine Versicherung für georgische Staatsbürger von 3-63 Jahren eingeführt (5Gel/2,30 Euro pro Monat). Diese Versicherung deckt allgemeine Blut- und Urintests, Untersuchung und Elektrokardiogramm zwei Mal im Jahr, sowie dringende medizinische Hilfe. Es gibt beschränkten Rabatt auf manche Medikamente, doch die Behandlung dieses konkreten Patienten wird er selbst bezahlen müssen. Es gibt auch ein spezielles Packet für Personen über 60 Jahren. Für 30 GEL (12,20 Euro) im Jahr können diese zweimal jährlich gratis Gesundheitschecks, gratis dringende Behandlungen/Operationen und 50% Rabatt auf ambulante Behandlungen (Ultraschall, Röntgen, Konsultationen) erhalten. Der Großteil der Bevölkerung ist momentan jedoch nicht versichert und muss für die Kosten für die Behandlung in staatlichen und privaten Kliniken selbst aufkommen. Deshalb kann der Mangel an finanziellen Mitteln ein ernsthaftes Hindernis beim Zugang zur notwendigen Behandlung, vor allem für gefährdete Gruppen und Pensionisten, die ein niedriges Einkommen haben, sein.
(Anfragebeantwortung von IOM Tiflis per E-Mail vom 17.2.2010)
Grundlegendste medizinische Notfallversorgung ist in Georgien für jedermann gewährleistet. Die Ausstattung von Krankenhäusern in Georgien entspricht vielfach jedoch nicht internationalen Standards. Dennoch können fast alle Erkrankungen wie in Westeuropa zufrieden stellend behandelt werden. Die Gesamtlage in qualitativer Hinsicht in Georgien hat sich im Vergleich zu früheren Jahren verbessert. Es gibt einen kostenlosen Krankennotruf und Kleinkinder bekommen über kostenlose staatliche Impfprogramme die notwendigen Impfungen.
Absolut erforderliche Notfallbehandlungen sind sichergestellt, ohne dies von den finanziellen Ressourcen der betroffenen Personen abhängig zu machen. Fast alle gängigen Nachsorgeuntersuchungen gehen jedoch zu Lasten des Patienten.
(Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 01.11.2007)
IOM - International Organization for Migration: per E-Mail vom 24.08.2010
Eine Hüfttotalendoprothese kann in Georgien ausgeführt werden. Das folgende Krankenhaus bietet Operationen an:
XXXXrömisch 40
Eine Hüfttotalendoprothese (Operation plus sechs bis acht Tage stationäre Behandlung einschließlich Physiotherapie und Prothese) kostet ungefähr 8.000 USD.
Die Operation kann im Falle einer sozialen Vulnerabilität von der Versicherung abgedeckt werden. Die Bewertung einer sozialen Vulnerabilität ist sehr streng, sodass der Patient für die Operation bezahlen werde müssen.
Behandlung nach Rückkehr
Die International Organization for Migration (IOM) Georgia führt Rückkehr- und Reintegrationsprogramme durch, und zwar für Rückkehrende aus der Schweiz, aus Großbritannien und fallweise aus Tschechien, Polen, Irland und Belgien. Unterstützung für Rückkehrende aus Österreich wird nicht explizit erwähnt. Die Unterstützung bezieht sich auf das Generieren von Einkommen und finanzielle Unabhängigkeit.
(IOM Georgia - International Organization for Migration Georgia:
About IOM Georgia, ohne Datum,
http://www.iom.ge/index.php?about&georgia, Zugriff am 12.07.2010)
Laut der Aussage einer Mitarbeiterin von IOM (International Organization for Migration) hat IOM das Unterstützungsprogramm für Emigranten, die nach Georgien zurückkommen, das sie bei der Reintegration unterstützt. IOM hat auch das Beschäftigungszentrum in Tbilisi und in Batumi, wo es Beratungen für die Bevölkerung gibt, die arbeitslos sind. Da werden sie dabei unterstützt, wie sie Arbeit finden können, und wo sie Arbeit bekommen. Bis April 2009 gab es auch das Programm der humanitären Hilfe für die Flüchtlinge, sie haben ihnen etappenweise Gegenstände für das tägliche Leben (sanitäre Verbrauchsgüter) geliefert.
(Anfragebeantwortung des VB für Georgien, per Email am 24.06.2009 (übermittelt an Staatendokumentation durch BAL am 06.07.2009)
Nach georgischem Recht ist es nicht strafbar, aus einem anderen Land ausgewiesen oder abgeschoben zu werden. Auch die Stellung von Asylanträgen im Ausland wird nicht strafrechtlich verfolgt. Staatliche Unterstützungsprogramme gibt es vor allem für Vertriebene aus Abchasien und Südossetien, die sich - in Notunterkünften untergebracht - häufig in einer besonders schwierigen Lage befinden.
Sofern abzuschiebende oder auszuweisende Georgier nicht über reguläre Dokumente verfügen, erhalten sie von der georgischen Botschaft dieselben Reiseausweise, die Georgier erhalten, deren Dokumente ohne ihr Verschulden abhanden gekommen sind (Travel Certificate). Georgier im Besitz eines Reiseausweises werden bei der Einreise nach Georgien grundsätzlich nicht anders behandelt als Inhaber von Reisepässen, es sei denn, die im Zusammenhang mit der Ausstellung des Reiseausweises in der georgischen Botschaft durchgeführte Überprüfung der Personalien hat ergeben, dass die Person zur Fahndung oder Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben ist. In diesem Fall werden die Grenzbehörden informiert und der zurückkehrende Georgier muss mit Befragung, ggf. Festnahme, rechnen.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien, 20.05.2005)
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Als Beweise wurden die wiedergegebenen Einvernahmen vom 17.05.1999, 26.04.2010 und vom 17.08.2010 vor dem Bundesasylamt, die wiedergegebene Verhandlung vor dem Asylgerichtshof vom 17.02.2011, die oa. Länderfeststellungen, welche auf den dort genannten Quellen basieren bzw. dem angefochtenen Bescheid entnommen wurden, die rechtskräftigen Bescheide des Bundesasylamtes vom 27.05.1999, Zl. 99 05.465-BAT, und vom 30.03.2009, Zl. 99 05.465-BAT, die für ihn vorgelegten Bescheinigungen, das Gutachten von Dr. XXXX vom 01.07.2009 sowie das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11-.04.2011, Zl. D3 207315-2/2010/11E, betreffend seinen Vater berücksichtigt.Als Beweise wurden die wiedergegebenen Einvernahmen vom 17.05.1999, 26.04.2010 und vom 17.08.2010 vor dem Bundesasylamt, die wiedergegebene Verhandlung vor dem Asylgerichtshof vom 17.02.2011, die oa. Länderfeststellungen, welche auf den dort genannten Quellen basieren bzw. dem angefochtenen Bescheid entnommen wurden, die rechtskräftigen Bescheide des Bundesasylamtes vom 27.05.1999, Zl. 99 05.465-BAT, und vom 30.03.2009, Zl. 99 05.465-BAT, die für ihn vorgelegten Bescheinigungen, das Gutachten von Dr. römisch 40 vom 01.07.2009 sowie das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11-.04.2011, Zl. D3 207315-2/2010/11E, betreffend seinen Vater berücksichtigt.
Die Beweise wurden wie folgt gewürdigt:
Die Feststellungen betreffend die armenische Volksgruppe in Georgien wurden den gesetzlichen Vertretern des Beschwerdeführers zur Kenntnis gebracht und haben diese dazu keine Stellungnahme abgegeben. Diese Feststellungen gründen sich auf die darin genannten Quellen und werden als aktuell und zutreffend erachtet. Die übrigen Länderfeststellungen sind dem angefochtenen Bescheid entnommen und wurden der Judikatur des VfGH entsprechend wiederholt.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers bzw. seiner gesetzlichen Vertreterin wird wie folgt gewürdigt:
Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg Nr XVIII GP; AB 328 Blg Nr XVIII GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg Nr römisch achtzehn GP; Ausschussbericht 328 Blg Nr römisch achtzehn GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).
1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
4. der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Den gesetzlichen Vertretern des Beschwerdeführers wurde vor dem Bundesasylamt und dem Asylgerichtshof hinlänglich Gelegenheit geboten, alle ihrer Meinung nach ihren Standpunkt stützenden Argumente ins Treffen zu führen.
Die Feststellungen über seine Staatsangehörigkeit und jene über seine Volksgruppenzugehörigkeit basieren auf deren Angaben anlässlich der Einvernahmen, die Zuerkennung des subsidiären Schutzes basiert auf dem genannten Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.05.1999, die Erteilung der befristeten Aufenthaltsberechtigung bis einschließlich 27.02.2010 ergibt sich aus den in der Folge erlassenen Bescheiden, zuletzt aus dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.03.2009, Zl. 99 05.465-BAT.
Die Feststellung über seinen Schulbesuch basiert auf den plausiblen Angaben und den Schulbesuchsbestätigungen. Seine Aktivitäten im XXXX ergeben sich aus der vorgelegten Bestätigung. Die Feststellungen über seine Verwandten in Georgien basieren auf den Angaben anlässlich der Einvernahmen. Seine Unbescholtenheit ergibt sich aus dem Strafregisterauszug. Die Diagnose Hüftgelenksnekrose rechts und die Notwendigkeit einer Hüfttotalendoprothese ergeben sich aus dem vorgelegten Gutachten von Dr. XXXX vom 01.07.2009, welches als schlüssig erachtet und der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde.Die Feststellung über seinen Schulbesuch basiert auf den plausiblen Angaben und den Schulbesuchsbestätigungen. Seine Aktivitäten im römisch 40 ergeben sich aus der vorgelegten Bestätigung. Die Feststellungen über seine Verwandten in Georgien basieren auf den Angaben anlässlich der Einvernahmen. Seine Unbescholtenheit ergibt sich aus dem Strafregisterauszug. Die Diagnose Hüftgelenksnekrose rechts und die Notwendigkeit einer Hüfttotalendoprothese ergeben sich aus dem vorgelegten Gutachten von Dr. römisch 40 vom 01.07.2009, welches als schlüssig erachtet und der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde.
Rechtlich folgt daraus:
Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997 in der Fassung BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.
Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008 in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überDer Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen das Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen das Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76/1997 tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).
Gemäß § 73 Abs. 7 AsylG, idF BGBl. Nr. 135/2009, treten ua. die §§ 2 Abs. 3, § 8 Abs.3a und 4, § 9 Abs. 2-4, § 10 Abs. 1, 5 und 6 sowie § 75 Abs. 6 mit Wirkung vom 1. Jänner 2010 in Kraft.Gemäß Paragraph 73, Absatz 7, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 2009,, treten ua. die Paragraphen 2, Absatz 3,, Paragraph 8, Absatz 3 a und 4, Paragraph 9, Absatz 2 -, 4,, Paragraph 10, Absatz eins, 5 und 6 sowie Paragraph 75, Absatz 6, mit Wirkung vom 1. Jänner 2010 in Kraft.
Gemäß § 75 Abs. 6 AsylG 2005 gilt einem Fremden, dem am oder nach dem 31.12.2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 oder des Asylgesetztes 1997 zugekommen ist oder zuerkannt wurde, der Status des subsidiär Schutzberechtigten als zuerkannt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 6, AsylG 2005 gilt einem Fremden, dem am oder nach dem 31.12.2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 oder des Asylgesetztes 1997 zugekommen ist oder zuerkannt wurde, der Status des subsidiär Schutzberechtigten als zuerkannt.
Im gegenständlichen Verfahren sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 anzuwenden.
Gemäß § 75 Abs. 13 AsylG 2005 idgF stellen Änderungen der Rechtslage nach diesem Bundesgesetz keinen Grund für Zurückverweisungen gemäß § 66 AVG dar.Gemäß Paragraph 75, Absatz 13, AsylG 2005 idgF stellen Änderungen der Rechtslage nach diesem Bundesgesetz keinen Grund für Zurückverweisungen gemäß Paragraph 66, AVG dar.
Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, BGBl. Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzten und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzten und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, ist einem Fremden, der in Österreich eine Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, ist einem Fremden, der in Österreich eine Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist einem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist einem Fremden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH v. 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR).Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche VwGH v. 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR).
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den/die Asylwerber/Asylwerberin betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH v. 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGHNach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, Asylgesetz 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den/die Asylwerber/Asylwerberin betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH v. 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH
v. 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der/die Antragsteller/ Antragstellerin das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH v. 26.06.1997, Zl. 95/18/1293; VwGH v. 17.07.1997, Zl. 97/18/0336). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH v. 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; VwGH v. 26.02.2002, Zl. 99/20/0509; VwGH v. 22.08.2006, Zl. 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH v. 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH v. 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der/die Antragsteller/ Antragstellerin das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH v. 26.06.1997, Zl. 95/18/1293; VwGH v. 17.07.1997, Zl. 97/18/0336). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH v. 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; VwGH v. 26.02.2002, Zl. 99/20/0509; VwGH v. 22.08.2006, Zl. 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH v. 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) zu beachten (VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH v. 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennGemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;
er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder
er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
Gemäß § 9 Abs. 2 leg. cit. ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wennGemäß Paragraph 9, Absatz 2, leg. cit. ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
1. Einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;1. Einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.
In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 9 Abs. 3 leg.cit. ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, leg.cit. ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, oder 2 wahrscheinlich ist.
Gemäß § 9 Abs. 4 leg.cit. ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, leg.cit. ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.
Gemäß § 2 Abs. 3 AsylG 2005 idgF ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn erGemäß Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 idgF ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er
wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, oder
mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist,
rechtskräftig verurteilt worden ist.
Der Auffassung des Bundesasylamtes, wonach die Voraussetzungen für die weitere Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung zum Antrag vom 17.02.2010 nicht mehr gegeben sind, als eine Verfolgung des Vaters des Beschwerdeführers wegen Desertion in Georgien nicht mehr zu befürchten ist, infolge derer dem Beschwerdeführer eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohe, und ihm den ihm zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt und die ihm erteilte Aufenthaltsberechtigung gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen hat, ist zuzustimmen.Der Auffassung des Bundesasylamtes, wonach die Voraussetzungen für die weitere Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung zum Antrag vom 17.02.2010 nicht mehr gegeben sind, als eine Verfolgung des Vaters des Beschwerdeführers wegen Desertion in Georgien nicht mehr zu befürchten ist, infolge derer dem Beschwerdeführer eine Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohe, und ihm den ihm zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt und die ihm erteilte Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen hat, ist zuzustimmen.
Die durchgeführten Ermittlungen haben ergeben, dass bezüglich der von seinem Vater vorgebrachten Desertion zwischenzeitig mehrere Amnestien, zuletzt 2000, erlassen wurden und eine Desertion zudem nach den Bestimmungen des georgischen Strafgesetzbuches mittlerweile auch verjährt wäre. Weiters ist eine Einberufung zum obligatorischen Wehrdienst auf Grund seines Alters nicht mehr zu erwarten und ist der Dienst von Reservisten in Georgien derzeit angehalten (siehe Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.04.2011, Zl. D3 207315-2/2010/11E).
Unter Bedachtnahme auf die oa. Länderfeststellungen und den genannten Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.05.1999, ist aktuell davon auszugehen, dass infolge dessen auch dem Beschwerdeführer in Georgien weder eine unmenschliche Behandlung noch die Todesstrafe oder eine andere unverhältnismäßige Strafe bzw. sonstige individuelle Gefahr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.
Im Falle des Beschwerdeführers kann eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 bzw. Art. 3 EMRK zum Entscheidungszeitpunkt nicht erkannt werden. Es gibt weder einen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Georgien den in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre, noch einen Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung des Beschwerdeführers unzulässig machen könnten. In Georgien besteht auch nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt kann, neben den seitens der belangten Behörde von Amts wegen durchgeführten Erhebungen, auch im Hinblick auf die grundsätzliche Arbeitsfähigkeit seiner Eltern, kein weiterer Grund entnommen werden, der für eine Verlängerung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sprechen würde. Es ist nunmehr davon auszugehen, dass ihn seine Familie in Anbetracht der bestehenden Grundversorgung und der bestehenden familiären Anknüpfungspunkte nunmehr auch in Georgien versorgen kann.Im Falle des Beschwerdeführers kann eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, bzw. Artikel 3, EMRK zum Entscheidungszeitpunkt nicht erkannt werden. Es gibt weder einen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Georgien den in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre, noch einen Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung des Beschwerdeführers unzulässig machen könnten. In Georgien besteht auch nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt kann, neben den seitens der belangten Behörde von Amts wegen durchgeführten Erhebungen, auch im Hinblick auf die grundsätzliche Arbeitsfähigkeit seiner Eltern, kein weiterer Grund entnommen werden, der für eine Verlängerung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sprechen würde. Es ist nunmehr davon auszugehen, dass ihn seine Familie in Anbetracht der bestehenden Grundversorgung und der bestehenden familiären Anknüpfungspunkte nunmehr auch in Georgien versorgen kann.
In Georgien besteht auch nicht eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. allgemeine politische Situation, die für sich genommen bereits die Rückbringung in den Herkunftsstaat im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unrechtmäßig erscheinen ließe. Irgendein besonderes "real risk" kann somit in der Person des Beschwerdeführers nicht erkannt werden, außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen eine Abschiebung nach Georgien sprechen würden, sind nicht erkennbar. Von einer - wenn auch nur vorübergehenden - Unterstützung (Unterkunft, Lebensmittel) des Beschwerdeführers und seiner Familie durch seine Verwandten in Georgien ist auszugehen.In Georgien besteht auch nicht eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. allgemeine politische Situation, die für sich genommen bereits die Rückbringung in den Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unrechtmäßig erscheinen ließe. Irgendein besonderes "real risk" kann somit in der Person des Beschwerdeführers nicht erkannt werden, außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen eine Abschiebung nach Georgien sprechen würden, sind nicht erkennbar. Von einer - wenn auch nur vorübergehenden - Unterstützung (Unterkunft, Lebensmittel) des Beschwerdeführers und seiner Familie durch seine Verwandten in Georgien ist auszugehen.
Bezüglich der bei ihm bestehenden Hüftkopfnekrose rechts und der in Zukunft notwendigen Hüftgelenksprothese bestehen nach den Länderfeststellungen in Georgien grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten, auch wenn diese nicht kostenlos sein mögen, sodass mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht davon auszugehen ist, dass er unter Berücksichtigung des familiären Netzes in eine derartige existenzbedrohende Notlage geraten würde, die unter den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK fiele.Bezüglich der bei ihm bestehenden Hüftkopfnekrose rechts und der in Zukunft notwendigen Hüftgelenksprothese bestehen nach den Länderfeststellungen in Georgien grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten, auch wenn diese nicht kostenlos sein mögen, sodass mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht davon auszugehen ist, dass er unter Berücksichtigung des familiären Netzes in eine derartige existenzbedrohende Notlage geraten würde, die unter den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK fiele.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in einer Reihe von Erkenntnissen den gemäß Art. 3 EMRK bei medizinischen Rückkehrhindernissen relevanten Maßstab dargelegt. Nach der Rechtsprechung des EGMR ist die Schwelle, die überschritten sein muss, damit im Falle von Erkrankungen von einer Verletzung des Art. 3 EMRK ausgegangen werden kann, in der Tat hoch: Das einzige Urteil, in dem eine Abschiebung (nach St. Kitts) aus medizinischen Gründen für unzulässig erklärt wurde, ist D. v United Kingdom Urteil vom 2.5.1997, Reports 1997-III, § 49. In diesem Fall litt der Antragsteller an AIDS im Endstadium und war eine adäquate Behandlung nicht garantiert. Bei körperlichen Erkrankungen sind im allgemeinen (sofern grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten bestehen; bejaht z. B. für AIDS in Tansania sowie Togo AMEGNIGAN v Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, NDANGOYA v Schweden, 22.6.2004, Rs 17868/03 und für Down-Syndrom in Bosnien-Herzegowina - HUKIC v Schweden, 27.9.2005, Rs 17416/05) nur Krankheiten im lebensbedrohlichen Zustand relevant (vgl. auch OVDIENKO v Finnland, 31.5.2005, Rs 1383/04). Nach EGMR (vgl. auch VwGH 28.6.2005, Zl. 2005/01/0080) hat sich die Prüfung auf die allgemeine Situation im Zielland als auch auf die persönlichen Umstände des Antragstellers zu erstrecken. Für die Prüfung der allgemeinen Situation wurden Berichte anerkannter Organisationen (z.B. der WHO), aus denen jedenfalls eine medizinische erreichbare Grundversorgung, wenn auch nicht kostenfrei, hervorgeht, als ausreichend angesehen. Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nach der Judikatur des EGMR nicht ausschlaggebend. In Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung geht auch der Verfassungsgerichtshof davon aus, dass eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zur Verletzung von Art. 3 EMRK führt (VfGH 06.03.2008, B 2400/07 mwH). Derartige außergewöhnliche Umstände liegen beim Beschwerdeführer nicht vor.Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in einer Reihe von Erkenntnissen den gemäß Artikel 3, EMRK bei medizinischen Rückkehrhindernissen relevanten Maßstab dargelegt. Nach der Rechtsprechung des EGMR ist die Schwelle, die überschritten sein muss, damit im Falle von Erkrankungen von einer Verletzung des Artikel 3, EMRK ausgegangen werden kann, in der Tat hoch: Das einzige Urteil, in dem eine Abschiebung (nach St. Kitts) aus medizinischen Gründen für unzulässig erklärt wurde, ist D. v United Kingdom Urteil vom 2.5.1997, Reports 1997-III, Paragraph 49, In diesem Fall litt der Antragsteller an AIDS im Endstadium und war eine adäquate Behandlung nicht garantiert. Bei körperlichen Erkrankungen sind im allgemeinen (sofern grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten bestehen; bejaht z. B. für AIDS in Tansania sowie Togo AMEGNIGAN v Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, NDANGOYA v Schweden, 22.6.2004, Rs 17868/03 und für Down-Syndrom in Bosnien-Herzegowina - HUKIC v Schweden, 27.9.2005, Rs 17416/05) nur Krankheiten im lebensbedrohlichen Zustand relevant vergleiche auch OVDIENKO v Finnland, 31.5.2005, Rs 1383/04). Nach EGMR vergleiche auch VwGH 28.6.2005, Zl. 2005/01/0080) hat sich die Prüfung auf die allgemeine Situation im Zielland als auch auf die persönlichen Umstände des Antragstellers zu erstrecken. Für die Prüfung der allgemeinen Situation wurden Berichte anerkannter Organisationen (z.B. der WHO), aus denen jedenfalls eine medizinische erreichbare Grundversorgung, wenn auch nicht kostenfrei, hervorgeht, als ausreichend angesehen. Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nach der Judikatur des EGMR nicht ausschlaggebend. In Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung geht auch der Verfassungsgerichtshof davon aus, dass eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zur Verletzung von Artikel 3, EMRK führt (VfGH 06.03.2008, B 2400/07 mwH). Derartige außergewöhnliche Umstände liegen beim Beschwerdeführer nicht vor.
Die Entscheidung der belangten Behörde war daher zu bestätigen und die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. abzuweisen.Die Entscheidung der belangten Behörde war daher zu bestätigen und die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. abzuweisen.
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (§ 10 Abs. 4 AsylG).Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (Paragraph 10, Absatz 4, AsylG).
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Z 1) oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden (Z 2). Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (lit. a); das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (lit. b); die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (lit. c); der Grad der Integration (lit. d); die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden (lit. e); die strafgerichtliche Unbescholtenheit (lit. f); Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (lit. g); die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (lit. h).Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer eins,) oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden (Ziffer 2,). Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Litera a,); das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Litera b,); die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Litera c,); der Grad der Integration (Litera d,); die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden (Litera e,); die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Litera f,); Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Litera g,); die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Litera h,).
Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben (§ 10 Abs. 3 AsylG).Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG).
Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9). Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9). Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).
Der Beschwerdeführer ist zumindest seit dem 30.11.1998, somit zwölf Jahre ununterbrochen in Österreich aufhältig und war dieser vorläufige Aufenthalt nach illegaler Einreise insbesondere auch im Hinblick auf seine bisherige Aufenthaltsberechtigung nicht rechtswidrig. Am tatsächlichen Bestehen eines Familienlebens mit seinen Eltern und Geschwistern besteht keinerlei Zweifel. Der Beschwerdeführer spricht gut Deutsch, besucht in Österreich die Schule und verfügt über Freundschaften. Er wurde sogar zum Klassensprecher gewählt (was seine gute Integration bezeugt) und ist unbescholten. Da er in Österreich prägende Jahre erlebt hat, Georgien als Kleinkind verlassen hat und auch nicht Georgisch spricht, ist er - nach mehr als 12 Jahren Abwesenheit - in Georgien als entwurzelt zu bezeichnen. Auch kann dem Beschwerdeführer zumindest ab dem Zeitpunkt der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht (im selben Ausmaß wie einem Asylwerber) vorgeworfen werden, er habe zu keinem Zeitpunkt seines Aufenthaltes in Österreich auf einen weiteren Verbleib im Bundesgebiet nach Abschluss seines Asylverfahrens vertrauen dürfen (vgl. auch § 10 Abs. 2 Z 2 lit. h AsylG). Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer (sowie seine gesamte Kernfamilie) als integriert zu bezeichnen ist und aus der Sicht des erkennenden Senates seine privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich die dagegen sprechenden öffentlichen Interessen (illegale Einreise) überwiegen.Der Beschwerdeführer ist zumindest seit dem 30.11.1998, somit zwölf Jahre ununterbrochen in Österreich aufhältig und war dieser vorläufige Aufenthalt nach illegaler Einreise insbesondere auch im Hinblick auf seine bisherige Aufenthaltsberechtigung nicht rechtswidrig. Am tatsächlichen Bestehen eines Familienlebens mit seinen Eltern und Geschwistern besteht keinerlei Zweifel. Der Beschwerdeführer spricht gut Deutsch, besucht in Österreich die Schule und verfügt über Freundschaften. Er wurde sogar zum Klassensprecher gewählt (was seine gute Integration bezeugt) und ist unbescholten. Da er in Österreich prägende Jahre erlebt hat, Georgien als Kleinkind verlassen hat und auch nicht Georgisch spricht, ist er - nach mehr als 12 Jahren Abwesenheit - in Georgien als entwurzelt zu bezeichnen. Auch kann dem Beschwerdeführer zumindest ab dem Zeitpunkt der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht (im selben Ausmaß wie einem Asylwerber) vorgeworfen werden, er habe zu keinem Zeitpunkt seines Aufenthaltes in Österreich auf einen weiteren Verbleib im Bundesgebiet nach Abschluss seines Asylverfahrens vertrauen dürfen vergleiche auch Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera h, AsylG). Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer (sowie seine gesamte Kernfamilie) als integriert zu bezeichnen ist und aus der Sicht des erkennenden Senates seine privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich die dagegen sprechenden öffentlichen Interessen (illegale Einreise) überwiegen.
Wie sich bereits aus dem oben Ausgeführten ergibt, beruht die durch eine Ausweisung des Beschwerdeführers drohende Verletzung seines Privat- und Familienlebens auf Umständen, die ihrem Wesen nicht bloß vorübergehend sind, sodass die Ausweisung zu beheben und auf Dauer für unzulässig zu erklären war (in diesem Sinne auch schon AsylGH vom 11.08.2009, Zl. B5 241.319-2/2009/3E, AsylGH vom 29.10.2009, Zl. D8 263154-0/2008/20E, AsylGH vom 09.11.2009, Zl. D7 242438-9/2008/20E, AsylGH vom 27.10.2009, Zl. E3 249.769-2/2009/5E u. a.).
Der Beschwerde war daher spruchgemäß Folge zu geben.
Schlagworte
Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, Ausweisung dauernd unzulässig, Deutschkenntnisse, Familienverfahren, Integration, InteressensabwägungZuletzt aktualisiert am
20.05.2011