Norm
AsylG 1997 §7Spruch
D18 307763-1/2008/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. SCHNEIDER als Vorsitzende und den Richter Mag. KANHÄUSER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08. November 2006, FZ 05 23.308-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21. Februar 2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. SCHNEIDER als Vorsitzende und den Richter Mag. KANHÄUSER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08. November 2006, FZ 05 23.308-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21. Februar 2011 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 7 und 8 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003, und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 7 und 8 Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:
"Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009, wird XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen.""Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, wird römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen."
Text
Entscheidungsgründe:
I. Sachverhalt und Verfahrensgang:römisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Georgien, reiste laut eigenen Angaben am 30.12.2005 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am gleichen Tag gegenständlichen Antrag auf Gewährung von Asyl. Er gab an, den Namen XXXX zu führen und am XXXX geboren zu sein.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Georgien, reiste laut eigenen Angaben am 30.12.2005 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am gleichen Tag gegenständlichen Antrag auf Gewährung von Asyl. Er gab an, den Namen römisch 40 zu führen und am römisch 40 geboren zu sein.
I.2. Der Beschwerdeführer wurde am 10.01.2006 von einem Organwalter des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin der Sprache Georgisch einvernommen, wobei er angab, dass sein Vater und seine Mutter in Tiflis, XXXX, aufhältig seien.römisch eins.2. Der Beschwerdeführer wurde am 10.01.2006 von einem Organwalter des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin der Sprache Georgisch einvernommen, wobei er angab, dass sein Vater und seine Mutter in Tiflis, römisch 40 , aufhältig seien.
I.3. Am 16.01.2006 wurde ihm durch Organe der Polizeiinspektion Traiskirchen, EAST-Ost mitgeteilt, dass im Zuge einer fremdenrechtlichen Überprüfung anlässlich seines Asylantrages prioriert wurde, dass gegen ihn eine Ausschreibung der PI Traiskirchen gemäß § 15 iVm § 127 StGB (XXXX) bestehe. Er verpflichtete sich, sich unverzüglich mit der ausschreibenden Stelle in Verbindung zu setzen und dieser seinen Aufenthaltsort bekanntzugeben.römisch eins.3. Am 16.01.2006 wurde ihm durch Organe der Polizeiinspektion Traiskirchen, EAST-Ost mitgeteilt, dass im Zuge einer fremdenrechtlichen Überprüfung anlässlich seines Asylantrages prioriert wurde, dass gegen ihn eine Ausschreibung der PI Traiskirchen gemäß Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 127, StGB (römisch 40 ) bestehe. Er verpflichtete sich, sich unverzüglich mit der ausschreibenden Stelle in Verbindung zu setzen und dieser seinen Aufenthaltsort bekanntzugeben.
I.4. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmezentrum Ost, am 16.01.2006 im Beisein eines geeigneten Dolmetschers der Sprache Georgisch gab der Beschwerdeführer an, keinerlei Beweismittel oder identitätsbezeugende Dokumente, folglich keinen Reisepass oder andere Dokumente zu besitzen. Er habe bereits im Jahr 2002 in Österreich einen Asylantrag gestellt, damals habe er jedoch um als unbegleiteter Minderjähriger zu gelten, ein falsches Geburtsdatum angegeben. Im Sommer 2002 sei er dann nach Deutschland weitergereist, wo er drei Jahre verbracht habe, bis er nach negativer Entscheidung seines Asylantrages im August 2005 von Deutschland nach Georgien abgeschoben worden sei. Bis zu seiner erneuten Ausreise habe er sich nur in Tiflis aufgehalten. Er sei nicht vorbestraft und hätte keine strafbaren Handlungen begangen.römisch eins.4. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmezentrum Ost, am 16.01.2006 im Beisein eines geeigneten Dolmetschers der Sprache Georgisch gab der Beschwerdeführer an, keinerlei Beweismittel oder identitätsbezeugende Dokumente, folglich keinen Reisepass oder andere Dokumente zu besitzen. Er habe bereits im Jahr 2002 in Österreich einen Asylantrag gestellt, damals habe er jedoch um als unbegleiteter Minderjähriger zu gelten, ein falsches Geburtsdatum angegeben. Im Sommer 2002 sei er dann nach Deutschland weitergereist, wo er drei Jahre verbracht habe, bis er nach negativer Entscheidung seines Asylantrages im August 2005 von Deutschland nach Georgien abgeschoben worden sei. Bis zu seiner erneuten Ausreise habe er sich nur in Tiflis aufgehalten. Er sei nicht vorbestraft und hätte keine strafbaren Handlungen begangen.
Auch im Herkunftsland gebe es keinen Haftbefehl gegen ihn und die Behörden würden ihn auch nicht suchen, er sei nie aktiv politisch tätig oder einer Partei zugehörig gewesen. Er gab jedoch an, Probleme mit den Behörden in seinem Herkunftsland zu haben, obwohl er keine kriminellen Handlungen begangen habe. Als Grund für seinen Asylantrag gab er an, dass ein guter Freund von ihm gerade aus der Haft entlassen wurde, als er selbst von Deutschland nach Georgien zurückgekehrt sei. Erst habe er sich über dessen Entlassung gefreut, später jedoch herausgefunden, dass sein Freund Leuten Drogen verkaufe, welche in weiterer Folge festgenommen werden. Dies sei seine Vereinbarung mit der Polizei in Georgien gewesen, wonach er nach der Entlassung aus der Haft mit den Behörden zusammenarbeite. Er hätte jedoch damit aufhören wollen, sei aber genötigt und auch zweimal deswegen geschlagen worden. Mitte September 2005 habe sich der Beschwerdeführer bei ihm zu Hause aufgehalten, als es an der Tür geklingelt habe. Es hätte sich um zwei Polizisten gehandelt, die er jedoch nicht sehen konnte. Er habe nur einen lauten Streit gehört, dann sei ein Schuss gefallen, mit dem sein Freund getötet worden sei. Die Polizisten hätten den Beschwerdeführer gesehen, dieser sei jedoch durchs Fenster geflüchtet und habe sich in der Folge versteckt. Zweimal hätten sie sich bei ihm zu Hause bei seiner Mutter nach seinem Aufenthaltsort erkundigt. Aus Angst vor ihnen habe er seine Heimat wieder verlassen. Der Beschwerdeführer gab weiters an, den einen Polizisten an der Stimme erkannt zu haben, er kenne diese Beamten schon von früher und nannte zwei Namen.
Die offizielle Version sei, dass man über einen ungeklärten Mordfall spreche. Zudem hätte man gesehen, dass er durch das Fenster geflohen sei. Die Familie des Verstorbenen wolle nun den Fall klären lassen und würde ihn im Zuge dessen auch suchen. Im Anschluss an den Vorfall hätte er sich in Tiflis bei einem Freund versteckt. Aus Angst hätte er keine Anzeige bei den heimatstaatlichen Behörden über den Vorfall gemacht.
I.5. Am 02.11.2006 fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt durch die entscheidende Organwalterin im Beisein eines geeigneten Dolmetschers der Sprache Georgisch statt, wobei der Beschwerdeführer angab, die bereits am 16.01.2006 getätigten Angaben zu seinem Fluchtweg und Fluchtgrund aufrecht zu halten. Der Beschwerdeführer gab an, bis zum Tag seiner Ausreise, dem 20.12.2005, in Tiflis mit seiner Mutter zusammen an der Adresse XXXX gewohnt zu haben. Dies sei jedoch nur seine Meldeadresse gewesen, er habe sich vom 15.12. bis 24.12. in der Früh bei einem Freund versteckt. Als Fluchtgrund gab er wiederum an, dass sein bester Freund aus dem Gefängnis vorzeitig entlassen worden sei, um mit der Polizei zusammenzuarbeiten. Zwei Polizisten hätten mit ihm Kontakt aufgenommen, sie brachten ihm Drogen, die er weiter verkaufte, um dann Informationen über die Drogenkäufer an die Polizei weiterzugeben. Dies sei ein oder zwei Monate so gegangen, jedoch seien die Leute langsam misstrauisch geworden. Als sein Freund gemerkt habe, dass es für ihn gefährlich werde, hätte er ihm alles erzählt. Dies sei Anfang Dezember erfolgt. Sein Freund hätte dann auch mit der Polizei gesprochen, diese hätten jedoch gesagt, dass er nicht damit aufhören könne. In diesem Zusammenhang sei sein Freund auch geschlagen worden. Sein Freund habe an der gleichen Adresse wie er, jedoch im ersten Stock, gewohnt. Am 15.12. sei er bei ihm in der Wohnung gewesen, es hätte geklingelt, sein Freund hätte geöffnet, wobei der Beschwerdeführer selbst vom Wohnzimmer in die Loggia gegangen sei, von wo aus er alles hören konnte. Es hätte sich um zwei verschiedene Stimmen gehandelt, wobei er beide Polizisten an der Stimme erkannt habe, bei einem sei er sich 100%ig sicher. Die Polizisten hätten ihn nicht gesehen. Als sein Freund damit drohte, dass er zur Polizei gehen und alles anzeigen würde, sei es zu einem Streit gekommen, plötzlich seien zwei Schüsse gefallen. Er selbst sei zum Glück nicht gesehen worden, er sei von der Loggia hinuntergesprungen und einfach nur weggelaufen. Er hätte die Polizisten deshalb an der Stimme erkannt, weil er bei einigen Treffen zuvor anwesend gewesen sei. Er gab weiters an, dass die Polizisten gesehen hätten, wie er von der Loggia gesprungen sei, dies wisse er, weil sie nach dem Mord zweimal in der Zeit von Anfang Jänner bis 10.01. bei seiner Mutter nach ihm gefragt hätten. Auf Vorhalt der unterschiedlichen Zeitangaben gab der Beschwerdeführer an, er hätte in Traiskirchen aus Angst nicht alles konkretisieren wollen, die Namen der Polizisten hätte er nur deshalb genannt, weil man ihm gesagt habe, er müsse sie nennen. Den Widerspruch zu seiner im ersten Asylverfahren angegebenen Meldeadresse erklärte dadurch, dass sie zwei Wohnadressen hätten.römisch eins.5. Am 02.11.2006 fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt durch die entscheidende Organwalterin im Beisein eines geeigneten Dolmetschers der Sprache Georgisch statt, wobei der Beschwerdeführer angab, die bereits am 16.01.2006 getätigten Angaben zu seinem Fluchtweg und Fluchtgrund aufrecht zu halten. Der Beschwerdeführer gab an, bis zum Tag seiner Ausreise, dem 20.12.2005, in Tiflis mit seiner Mutter zusammen an der Adresse römisch 40 gewohnt zu haben. Dies sei jedoch nur seine Meldeadresse gewesen, er habe sich vom 15.12. bis 24.12. in der Früh bei einem Freund versteckt. Als Fluchtgrund gab er wiederum an, dass sein bester Freund aus dem Gefängnis vorzeitig entlassen worden sei, um mit der Polizei zusammenzuarbeiten. Zwei Polizisten hätten mit ihm Kontakt aufgenommen, sie brachten ihm Drogen, die er weiter verkaufte, um dann Informationen über die Drogenkäufer an die Polizei weiterzugeben. Dies sei ein oder zwei Monate so gegangen, jedoch seien die Leute langsam misstrauisch geworden. Als sein Freund gemerkt habe, dass es für ihn gefährlich werde, hätte er ihm alles erzählt. Dies sei Anfang Dezember erfolgt. Sein Freund hätte dann auch mit der Polizei gesprochen, diese hätten jedoch gesagt, dass er nicht damit aufhören könne. In diesem Zusammenhang sei sein Freund auch geschlagen worden. Sein Freund habe an der gleichen Adresse wie er, jedoch im ersten Stock, gewohnt. Am 15.12. sei er bei ihm in der Wohnung gewesen, es hätte geklingelt, sein Freund hätte geöffnet, wobei der Beschwerdeführer selbst vom Wohnzimmer in die Loggia gegangen sei, von wo aus er alles hören konnte. Es hätte sich um zwei verschiedene Stimmen gehandelt, wobei er beide Polizisten an der Stimme erkannt habe, bei einem sei er sich 100%ig sicher. Die Polizisten hätten ihn nicht gesehen. Als sein Freund damit drohte, dass er zur Polizei gehen und alles anzeigen würde, sei es zu einem Streit gekommen, plötzlich seien zwei Schüsse gefallen. Er selbst sei zum Glück nicht gesehen worden, er sei von der Loggia hinuntergesprungen und einfach nur weggelaufen. Er hätte die Polizisten deshalb an der Stimme erkannt, weil er bei einigen Treffen zuvor anwesend gewesen sei. Er gab weiters an, dass die Polizisten gesehen hätten, wie er von der Loggia gesprungen sei, dies wisse er, weil sie nach dem Mord zweimal in der Zeit von Anfang Jänner bis 10.01. bei seiner Mutter nach ihm gefragt hätten. Auf Vorhalt der unterschiedlichen Zeitangaben gab der Beschwerdeführer an, er hätte in Traiskirchen aus Angst nicht alles konkretisieren wollen, die Namen der Polizisten hätte er nur deshalb genannt, weil man ihm gesagt habe, er müsse sie nennen. Den Widerspruch zu seiner im ersten Asylverfahren angegebenen Meldeadresse erklärte dadurch, dass sie zwei Wohnadressen hätten.
I.6. Das Bundesasylamt wies den Asylantrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 08.11.2006, FZ 05 23.308-BAG, gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003, ab (Spruchpunkt I.), erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit für zulässig (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus (Spruchpunkt III.). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt umfangreiche Länderfeststellungen zur Situation in Georgien und stellte fest, dass weder die Identität des Antragstellers noch dessen Reiseroute verifiziert werden konnten. Das Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich einer aktuellen Bedrohungssituation in Georgien sei als nicht glaubhaft zu bezeichnen. Die Behauptung des Beschwerdeführers einer konkreten Verfolgung in der Heimat ausgesetzt gewesen zu sein, könne nur als eine in den Raum gestellte Behauptung gewertet werden, der auf Grund der mangelnden Plausibilität und Nachvollziehbarkeit sowie auf Grund der aufgetretenen Widersprüche keine Glaubwürdigkeit geschenkt werden könne. In rechtlicher Hinsicht gelangte das Bundesasylamt zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers weder glaubhaft noch verifizierbar sei und daher könne im vorliegenden Fall keine Bedrohungssituation pro futuro festgestellt werden. Ebenso wenig würden stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr liefe, in Georgien einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Die Ausweisung des Beschwerdeführers sei nach Interessensabwägung zulässig.römisch eins.6. Das Bundesasylamt wies den Asylantrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 08.11.2006, FZ 05 23.308-BAG, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, ab (Spruchpunkt römisch eins.), erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit für zulässig (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus (Spruchpunkt römisch drei.). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt umfangreiche Länderfeststellungen zur Situation in Georgien und stellte fest, dass weder die Identität des Antragstellers noch dessen Reiseroute verifiziert werden konnten. Das Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich einer aktuellen Bedrohungssituation in Georgien sei als nicht glaubhaft zu bezeichnen. Die Behauptung des Beschwerdeführers einer konkreten Verfolgung in der Heimat ausgesetzt gewesen zu sein, könne nur als eine in den Raum gestellte Behauptung gewertet werden, der auf Grund der mangelnden Plausibilität und Nachvollziehbarkeit sowie auf Grund der aufgetretenen Widersprüche keine Glaubwürdigkeit geschenkt werden könne. In rechtlicher Hinsicht gelangte das Bundesasylamt zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers weder glaubhaft noch verifizierbar sei und daher könne im vorliegenden Fall keine Bedrohungssituation pro futuro festgestellt werden. Ebenso wenig würden stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr liefe, in Georgien einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Die Ausweisung des Beschwerdeführers sei nach Interessensabwägung zulässig.
I.7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerecht erhobene und zulässige Beschwerde (vormals Berufung) die den Bescheid vollinhaltlich bekämpft und der mehrere Seiten handschriftlich verfasste Ausführungen des Beschwerdeführers angeschlossen waren. Darin wiederholte der Beschwerdeführer insbesondere seine bereits vorgebrachten Fluchtgründe und versuchte weiters, die vom Bundesasylamt bemängelten Widersprüche zu erklären. Die Unterschiede zu seinem Asylantrag im Jahr 2002 hätten sich dadurch ergeben, dass ihm empfohlen worden sei, ein anderes Geburtsdatum anzugeben, um nicht volljährig Asyl zu beantragen. Die unterschiedlichen Wohnadressen würden sich dadurch erklären, dass er jahrelang an einer offiziellen Adresse in der Nähe seines Geburtsortes gewohnt habe, seine Familie gleichzeitig auch eine Wohnung in Tiflis gekauft hätte, wodurch er doppelt angemeldet gewesen sei. Beim Interview in Traiskirchen sei er verwirrt und verängstigt gewesen, weshalb er, ohne dass er es wollte, die Namen der Polizisten preisgegeben habe. Die unterschiedlichen Datumsangaben zum Mord seines Freundes würden sich dadurch erklären, dass er nicht gewusst hätte, ob er die ganze Wahrheit erzählen solle, oder ob ihn Gefahr erwarte, wenn er alles zugebe. Er wolle selbstverständlich, dass die Polizisten bestraft werden und ein Gericht sie verurteilt, sie hätten seinen besten Freund einfach so ermordet. Es sei wahr, dass viel gemacht worden sei, nachdem der neue Präsident gekommen sei, aber es sei unmöglich, diese mafiösen Gruppen abzuschaffen. Für einen einfachen Menschen wie ihn sei es sehr schwer, insbesondere in einem so schweren Verbrechen, gegen einen Polizisten auszusagen. Er könne auch nicht sagen, warum die Polizisten nicht gleich nach dem Mord, sondern erst einige Tage später nach ihm gesucht hätten. Die Ausweisung nach Georgien bedeute eine Gefahr für sein Leben, er bevorzuge, sein Leben mit Selbstmord zu beenden, bevor er in Georgien in Folter sterbe. Er wisse, dass er bei einer Rückkehr umgebracht werde.römisch eins.7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerecht erhobene und zulässige Beschwerde (vormals Berufung) die den Bescheid vollinhaltlich bekämpft und der mehrere Seiten handschriftlich verfasste Ausführungen des Beschwerdeführers angeschlossen waren. Darin wiederholte der Beschwerdeführer insbesondere seine bereits vorgebrachten Fluchtgründe und versuchte weiters, die vom Bundesasylamt bemängelten Widersprüche zu erklären. Die Unterschiede zu seinem Asylantrag im Jahr 2002 hätten sich dadurch ergeben, dass ihm empfohlen worden sei, ein anderes Geburtsdatum anzugeben, um nicht volljährig Asyl zu beantragen. Die unterschiedlichen Wohnadressen würden sich dadurch erklären, dass er jahrelang an einer offiziellen Adresse in der Nähe seines Geburtsortes gewohnt habe, seine Familie gleichzeitig auch eine Wohnung in Tiflis gekauft hätte, wodurch er doppelt angemeldet gewesen sei. Beim Interview in Traiskirchen sei er verwirrt und verängstigt gewesen, weshalb er, ohne dass er es wollte, die Namen der Polizisten preisgegeben habe. Die unterschiedlichen Datumsangaben zum Mord seines Freundes würden sich dadurch erklären, dass er nicht gewusst hätte, ob er die ganze Wahrheit erzählen solle, oder ob ihn Gefahr erwarte, wenn er alles zugebe. Er wolle selbstverständlich, dass die Polizisten bestraft werden und ein Gericht sie verurteilt, sie hätten seinen besten Freund einfach so ermordet. Es sei wahr, dass viel gemacht worden sei, nachdem der neue Präsident gekommen sei, aber es sei unmöglich, diese mafiösen Gruppen abzuschaffen. Für einen einfachen Menschen wie ihn sei es sehr schwer, insbesondere in einem so schweren Verbrechen, gegen einen Polizisten auszusagen. Er könne auch nicht sagen, warum die Polizisten nicht gleich nach dem Mord, sondern erst einige Tage später nach ihm gesucht hätten. Die Ausweisung nach Georgien bedeute eine Gefahr für sein Leben, er bevorzuge, sein Leben mit Selbstmord zu beenden, bevor er in Georgien in Folter sterbe. Er wisse, dass er bei einer Rückkehr umgebracht werde.
I.8. Am 18.09.2008 langte beim Asylgerichtshof eine Meldung der Bundespolizeidirektion XXXX über die Straftat eines Asylwerbers gemäß § 57 Abs. 6 AsylG 2005 ein, wonach dem Beschwerdeführer der Verdacht des versuchten Diebstahles einer Geldbörse vorgeworfen wurde.römisch eins.8. Am 18.09.2008 langte beim Asylgerichtshof eine Meldung der Bundespolizeidirektion römisch 40 über die Straftat eines Asylwerbers gemäß Paragraph 57, Absatz 6, AsylG 2005 ein, wonach dem Beschwerdeführer der Verdacht des versuchten Diebstahles einer Geldbörse vorgeworfen wurde.
I.9. Am 07.01.2009 langte beim Asylgerichtshof eine Meldung der Polizeiinspektion XXXX über die Straftat eines Asylwerbers gemäß § 57 Abs. 6 AsylG 2005 ein, wonach gegen den Beschwerdeführer wegen versuchten Diebstahls Anzeige erstattet wurde. Ein Ladendetektiv hätte beobachtet, wie er und ein Komplize versuchten, mehrere Handtaschen aus Einkaufswägen zu stehlen.römisch eins.9. Am 07.01.2009 langte beim Asylgerichtshof eine Meldung der Polizeiinspektion römisch 40 über die Straftat eines Asylwerbers gemäß Paragraph 57, Absatz 6, AsylG 2005 ein, wonach gegen den Beschwerdeführer wegen versuchten Diebstahls Anzeige erstattet wurde. Ein Ladendetektiv hätte beobachtet, wie er und ein Komplize versuchten, mehrere Handtaschen aus Einkaufswägen zu stehlen.
I.10. Am 07.09.2009 langte beim Asylgerichtshof eine Meldung des Stadtpolizeikommandos XXXX über die Straftat eines Asylwerbers gemäß § 57 Abs. 6 AsylG 2005 ein, wonach der Beschwerdeführer wegen eines Vergehens gemäß § 27 Abs. 2 SMG auf frischer Tat betreten worden sei.römisch eins.10. Am 07.09.2009 langte beim Asylgerichtshof eine Meldung des Stadtpolizeikommandos römisch 40 über die Straftat eines Asylwerbers gemäß Paragraph 57, Absatz 6, AsylG 2005 ein, wonach der Beschwerdeführer wegen eines Vergehens gemäß Paragraph 27, Absatz 2, SMG auf frischer Tat betreten worden sei.
I.11. Am 14.07.2010 langte der Abschlussbericht des Stadtpolizeikommandos XXXX ein, dass der Beschwerdeführer verdächtigt wurde, im Zeitraum von November 2009 bis April 2010 in Linz wöchentlich zwei Stück des retardierten Morphinpräparates Mundidol uno 200 mg erworben zu haben.römisch eins.11. Am 14.07.2010 langte der Abschlussbericht des Stadtpolizeikommandos römisch 40 ein, dass der Beschwerdeführer verdächtigt wurde, im Zeitraum von November 2009 bis April 2010 in Linz wöchentlich zwei Stück des retardierten Morphinpräparates Mundidol uno 200 mg erworben zu haben.
I.12. Im Strafregister der Republik Österreich, Abfragedatum 21.02.2011, scheinen folgende Verurteilungen des Beschwerdeführers auf:römisch eins.12. Im Strafregister der Republik Österreich, Abfragedatum 21.02.2011, scheinen folgende Verurteilungen des Beschwerdeführers auf:
Landesgericht XXXX vom XXXX zur Tat vom 08.09.2006 gemäß § 15 Abs. 1, § 127, § 105 Abs. 1, § 15 Abs. 1 iVm § 105 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 180 Tagsätzen;Landesgericht römisch 40 vom römisch 40 zur Tat vom 08.09.2006 gemäß Paragraph 15, Absatz eins,, Paragraph 127,, Paragraph 105, Absatz eins,, Paragraph 15, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 105, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 180 Tagsätzen;
Landesgericht XXXX vom XXXX gemäß § 15 iVm § 127 StGB zur Tat vom 27.10.2008 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten.Landesgericht römisch 40 vom römisch 40 gemäß Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 127, StGB zur Tat vom 27.10.2008 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten.
I.13. Am 21.02.2011 führte der zuständige Senat des Asylgerichtshofes im Beisein des Beschwerdeführers und einer geeigneten Dolmetscherin der Sprache Georgisch eine öffentlich mündliche Beschwerdeverhandlung durch. Mit Ladung zur Verhandlung waren umfassende Länderfeststellungen zu Georgien samt Aufforderung übermittelt worden, binnen 14 Tagen dazu Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ist bis dato nicht eingetroffen.römisch eins.13. Am 21.02.2011 führte der zuständige Senat des Asylgerichtshofes im Beisein des Beschwerdeführers und einer geeigneten Dolmetscherin der Sprache Georgisch eine öffentlich mündliche Beschwerdeverhandlung durch. Mit Ladung zur Verhandlung waren umfassende Länderfeststellungen zu Georgien samt Aufforderung übermittelt worden, binnen 14 Tagen dazu Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ist bis dato nicht eingetroffen.
Der Beschwerdeführer gab zunächst an, dass er zur Verhandlung einen Befund über seine psychischen Probleme mitnehmen wollte, jedoch erst am 24.02.2011 einen Termin beim Arzt habe, er werde die Befunde dann zusenden. Seit drei Jahren sei er im Substitutionsprogramm, seit ca. zwei Jahren nehme er Arzneimittel gegen seine psychischen Probleme. Diesbezüglich bekomme er Effectin, das nehme er derzeit auch ein. Seine bisherigen Aussagen halte er aufrecht. Der Beschwerdeführer legte weiters eine Bestätigung des österreichischen Integrationsfonds betreffend seine Teilnahme an einer Prüfung des A2-Deutschkurses vor. Die Ergebnisse würden noch nicht vorliegen.
Der Beschwerdeführer gab an, dass es sich um seinen zweiten in Österreich gestellten Asylantrag handle, den ersten hätte er bereits 2002 gestellt. Ansonsten habe er als weiteres Land in der Europäischen Union nur noch in Deutschland einen Antrag gestellt. Nach seinem negativen Entscheid sei er von Deutschland nach Georgien zurückgekehrt, hätte dort jedoch nicht ganz vier Monate bis zu seiner neuerlichen Ausreise verbracht. Von seiner Familie wohne nur noch seine Mutter im Heimatland. Diese hätte keine Probleme. In Österreich lebe er von der Grundversorgung, ansonsten helfe er, wo es Arbeit gebe, er mache Gartenarbeiten, Malerarbeiten etc..
Zur Frage nach seinen Straffälligkeiten bzw. weiteren Anzeigen gab er an, dass es so angefangen hätte, dass er in Linz auf einem Sommerfest mitgenommen worden sei. Man hätte ihm vorgeworfen, etwas gestohlen zu haben. Er sei jedoch absolut unschuldig, wurde aber als kriminell eingestuft. Er könne nicht genau sagen, wann es war, solche Dinge würden ihm sehr häufig passieren.
Zur Frage nach seinen Fluchtgründen gab er an, dass er bereits bisher alles ausgesagt habe. Auf nochmalige Aufforderung erzählte er, dass er im September 2004 aus Deutschland nach Georgien zurückgekehrt sei. Zur gleichen Zeit sei sein Freund aus dem Gefängnis entlassen worden. Nach mehrmaliger Frage, was seinen Freund bedrücke, hätte dieser ausgesagt, dass ein oder zwei Polizisten ihm behilflich gewesen seien, vorzeitig aus dem Gefängnis entlassen zu werden. Dafür hätte man ihm aufgetragen, mit diesen zu kooperieren, wobei die Kooperation darin bestanden hätte, dass er von der Polizei Drogen bekomme und diese für die Polizei verkaufen und die Käufer wiederum an die Polizei melden solle. Da bereits viele misstrauisch geworden waren, versuchte er damit aufzuhören. Er hätte mit seinem Freund besprochen, dass dieser entweder die Polizisten bei ihren Vorgesetzten anzeigen oder das Land verlassen solle. Als der Freund zu den Polizisten sagte, dass er nicht mehr weitermachen wollte, sei er von den Polizisten mit dem Auto abgeholt, zum Tblissi-Meer gebracht und dort geschlagen und eingeschüchtert worden. Am 15.12.2004 habe er seinen Freund besucht. Als es an der Tür geläutet habe, sei er aus einem für ihn jetzt unbegreiflichen Grund auf den Balkon gegangen und dort still gewesen. Er hörte, wie zwei Personen hereinkamen, miteinander redeten und seinen Freund aufforderten, seine Tätigkeit wieder fortzusetzen. Dieser drohte mit einer Anklage bei ihren Vorgesetzten, sofern sie ihn nicht in Ruhe lassen würden. Die Folge sei Geschrei und ein Streit gewesen, dann hätte er einen Schuss gehört. Er habe das Fenster herausgerissen und sei aus dem Fenster aus dem ersten Stock gesprungen. Er sei weggelaufen und hätte sich dann ein Taxi genommen, um zu seinem Freund nach XXXX zu fahren. Nach drei oder vier Tagen hätte er seine Mutter kontaktiert, damit sie ihm das Geld für die Ausreise besorge. Am 24.12.2004 hätte er schließlich Georgien verlassen. Der Beschwerdeführer gab weiters an, dass die Polizisten ihn gesehen hätten, als er aus dem Fenster gesprungen und weggelaufen sei.Zur Frage nach seinen Fluchtgründen gab er an, dass er bereits bisher alles ausgesagt habe. Auf nochmalige Aufforderung erzählte er, dass er im September 2004 aus Deutschland nach Georgien zurückgekehrt sei. Zur gleichen Zeit sei sein Freund aus dem Gefängnis entlassen worden. Nach mehrmaliger Frage, was seinen Freund bedrücke, hätte dieser ausgesagt, dass ein oder zwei Polizisten ihm behilflich gewesen seien, vorzeitig aus dem Gefängnis entlassen zu werden. Dafür hätte man ihm aufgetragen, mit diesen zu kooperieren, wobei die Kooperation darin bestanden hätte, dass er von der Polizei Drogen bekomme und diese für die Polizei verkaufen und die Käufer wiederum an die Polizei melden solle. Da bereits viele misstrauisch geworden waren, versuchte er damit aufzuhören. Er hätte mit seinem Freund besprochen, dass dieser entweder die Polizisten bei ihren Vorgesetzten anzeigen oder das Land verlassen solle. Als der Freund zu den Polizisten sagte, dass er nicht mehr weitermachen wollte, sei er von den Polizisten mit dem Auto abgeholt, zum Tblissi-Meer gebracht und dort geschlagen und eingeschüchtert worden. Am 15.12.2004 habe er seinen Freund besucht. Als es an der Tür geläutet habe, sei er aus einem für ihn jetzt unbegreiflichen Grund auf den Balkon gegangen und dort still gewesen. Er hörte, wie zwei Personen hereinkamen, miteinander redeten und seinen Freund aufforderten, seine Tätigkeit wieder fortzusetzen. Dieser drohte mit einer Anklage bei ihren Vorgesetzten, sofern sie ihn nicht in Ruhe lassen würden. Die Folge sei Geschrei und ein Streit gewesen, dann hätte er einen Schuss gehört. Er habe das Fenster herausgerissen und sei aus dem Fenster aus dem ersten Stock gesprungen. Er sei weggelaufen und hätte sich dann ein Taxi genommen, um zu seinem Freund nach römisch 40 zu fahren. Nach drei oder vier Tagen hätte er seine Mutter kontaktiert, damit sie ihm das Geld für die Ausreise besorge. Am 24.12.2004 hätte er schließlich Georgien verlassen. Der Beschwerdeführer gab weiters an, dass die Polizisten ihn gesehen hätten, als er aus dem Fenster gesprungen und weggelaufen sei.
Auf den Vorhalt, dass er sich häufig widerspreche, vor dem Bundesasylamt erst angegeben hätte, der Vorfall sei Mitte September 2005 erfolgt, dann wiederum am 15.12.2005 und in der heutigen Verhandlung überhaupt das Jahr 2004 nenne, weiters damit unterschiedliche Angaben machte, wie lange er sich bei seinem Freund aufgehalten habe, schließlich einmal von einem Schuss, dann wieder von zwei Schüssen spreche und letztlich zu Protokoll gebe, die Polizisten hätten ihn gesehen, ein anderes Mal hätten sie ihn nicht gesehen, gab der Beschwerdeführer an, dass sei nicht so gewesen, er sei nur sehr nervös. Er hätte das Jahr, in dem er hierher kam, durcheinander gebracht.
Auf Vorhalt, dass aus den Länderberichten hervorgehe, dass sich die Lage in Georgien großteils entspannt habe, dass es in Georgien zudem ein Zeugenschutzprogramm gebe und es hinsichtlich der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers Behandlungs-möglichkeiten sowohl für psychische und psychiatrische Probleme wie auch ein Substitutionsprogramm gebe, fügte er an, er hätte sich geirrt, es sei praktisch unmöglich, dass es das Jahr 2004 war, er hätte 2005 gemeint. Er sei heute sehr nervös. Im September 2005 sei er aus Deutschland zurückgekommen.
Auf erneuten Vorhalt der vorsitzführenden Richterin, dass die Widersprüche in unterschiedlichen Einvernahmen aufgetreten seien, gab er an, die Nachbarn hätten ja gehört, wie die Schüsse fielen, sie hätten auch gesehen, dass er aus dem Fenster gesprungen und weggelaufen sei. Alle hätten deshalb gedacht, dass er seinen Freund umgebracht habe. Würde er noch einmal nach Georgien fahren, würde alles zur Anzeige kommen. Man würde ihn einsperren und dann würde man ihn in einer Zelle tot auffinden und sagen, er hätte sich selbst umgebracht. Solche Fälle gebe es viele in Georgien.
Auf die Frage nach seinem in Georgien ausgeübten Beruf gab er an, er hätte ein College für Finanzen und Kredite besucht, hätte jedoch nie als Buchhalter gearbeitet, sondern lediglich Praktika gemacht. Da er keinen reichen Vater hätte, hätte er keine Arbeit gefunden. Als weitere Familienangehörige in Georgien gab er an, dass seine Mutter einen Bruder hätte, wo dieser derzeit wohne, wisse er jedoch nicht. Seine Eltern seien seit seiner Kindheit geschieden, zu seinem Vater bestehe kein Kontakt.
I.14. Am 23.02.2011 langte eine Meldung der PI XXXX beim Asylgerichtshof ein, wonach wegen Verdachts auf § 105 StGB am 01.02.2011 Anzeige bei der Staatsanwaltschaft XXXX gegen den Beschwerdeführer erstattet wurde.römisch eins.14. Am 23.02.2011 langte eine Meldung der PI römisch 40 beim Asylgerichtshof ein, wonach wegen Verdachts auf Paragraph 105, StGB am 01.02.2011 Anzeige bei der Staatsanwaltschaft römisch 40 gegen den Beschwerdeführer erstattet wurde.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in die dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakte des Beschwerdeführers und durch Einvernahme des Beschwerdeführers in der durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 21.02.2011 sowie Erörterung der in der Verhandlung eingeführten Länderdokumente.römisch zwei.1. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in die dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakte des Beschwerdeführers und durch Einvernahme des Beschwerdeführers in der durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 21.02.2011 sowie Erörterung der in der Verhandlung eingeführten Länderdokumente.
II.2. Der Asylgerichtshof geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:römisch zwei.2. Der Asylgerichtshof geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:
Zur Person und den Fluchtgründen:
Der Beschwerdeführer, dessen Identität nicht zweifelsfrei feststeht, ist Staatsangehöriger von Georgien und Angehöriger der georgischen Volksgruppe. Er gelangte laut eigenen Angaben am 30.12.2005 illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am selben Tag einen Antrag auf Gewährung von Asyl.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit 3 Jahren im Substitutionsprogramm und nimmt seit 2 Jahren Arzneimittel ein. Er leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung, die einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegen stehen würde.
Der Beschwerdeführer weist zwei strafgerichtliche Verurteilungen auf.
Nicht festgestellt werden kann unter Zugrundelegung des Vorbringens des Beschwerdeführers, dass dem Beschwerdeführer in Georgien Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten drohen würde. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Gründe, nicht gegeben.
Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes drohen würde.Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes drohen würde.
Der strafrechtlich verurteilte Beschwerdeführer lebt in Österreich in keiner Lebensgemeinschaft, lebt von der Grundversorgung und ist somit nicht selbsterhaltungsfähig. Er ist von keiner Person in Österreich abhängig. In Georgien leben die Mutter und ein Onkel des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer verfügt zwar über gute Deutschkenntnisse, ist aber kein Mitglied in einem Verein, ging in Österreich zu keiner Zeit einer Beschäftigung/Arbeit nach und hatte niemals ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich.
Zur relevanten Situation in Georgien:
Hinsichtlich der aktuellen Situation in Georgien, insbesondere das Rechtswesen und die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten betreffend wird auf die Feststellungen in nachstehenden Berichten verwiesen, wobei auszugsweise wesentliche Punkte angeführt werden.
Rechtswesen
Justiz und Rechtswesen allgemein
Das Gesetz sieht für Georgien eine unabhängige Justiz vor, dennoch wird seitens der Exekutive und anderen Interessensgruppen von außen Druck auf die Justizbehörden ausgeübt, in die eine oder andere Richtung zu judizieren. Es gibt eine unabhängige Staatsanwaltschaft, der eine ähnliche Aufgabenstellung übertragen wurde wie in Österreich. (Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 01.11.2007)
Nichtregierungsorganisationen konstatieren, dass Justizbehörden die Entscheidungen der Staatsanwaltschaft ungeprüft "abstempelten". Außerdem wird die mangelnde Erfahrung der Richter für das Fehlen unabhängiger Entscheidungen verantwortlich gemacht. (Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 01.11.2007)
Im Rahmen der Justizreform wurde zum einen der Instanzenzug neu geregelt, zum anderen aber auch eine radikale Verjüngung der Richterschaft durchgesetzt. Reformanstrengungen im Rechtsbereich werden fortgesetzt, um fortbestehende Defizite wie z.B. den Rückstau an Verfahren und die zum Teil unhaltbaren Zustände in den Strafvollzugsanstalten zu beseitigen. Dennoch sind Entscheidungen vielfach nicht nachvollziehbar bzw. fehlt es häufig an rechtlich fundierter Begründung. Das Justizsystem in Georgien ist trotz aller Reformbemühungen noch nicht auf internationalem Standard. Prozesse sind zum Teil politisch motiviert und das Urteil steht bereits bei Beginn des Prozesses fest. Dies betrifft vor allem politisch hoch sensible Verfahren, durchwegs aber auch Prozesse ohne größere politische Brisanz. Auswärtiges Amt, Länder- und Reiseinformationen:
Georgien, Stand Februar 2008,
http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Georgien/Innenpolitik.html, Zugriff 9.5.2008) Grundsätzlich wird eine weitgehende Annäherung des georgischen Justizsystems an jenes der Vereinigten Staaten angestrebt, was sich etwa an der Übernahme der Schwurgerichtsbarkeit zeigt.
Im Strafrechtsbereich wurde eine umfassende Gesetzesnovelle vollzogen. Die hier eingeschlagene Richtung geht hin zu einer "law and order" Politik. Die Strafen für einige Delikte wurden merklich erhöht. Dennoch wurde die Todesstrafe in Georgien im Zuge der Verfassungsänderung 2006 durch Art. 15 Z. 2 abgeschafft. Der Strafrahmen auch für relativ geringe Vergehen ist in Georgien sehr hoch und werden hohe Haftstrafen in der Praxis auch verhängt. Das Alter für Strafmündigkeit liegt in Georgien bei nur 12 Jahren. Es wurde auch ein Zeugenschutzprogramm etabliert. Hier sind alle üblichen Maßnahmen wie neue Identitäten und Wohnort möglich. Ein eigenes Büro für kostenlose juristische Beratung ist derzeit in Ausarbeitung.Im Strafrechtsbereich wurde eine umfassende Gesetzesnovelle vollzogen. Die hier eingeschlagene Richtung geht hin zu einer "law and order" Politik. Die Strafen für einige Delikte wurden merklich erhöht. Dennoch wurde die Todesstrafe in Georgien im Zuge der Verfassungsänderung 2006 durch Artikel 15, Ziffer 2, abgeschafft. Der Strafrahmen auch für relativ geringe Vergehen ist in Georgien sehr hoch und werden hohe Haftstrafen in der Praxis auch verhängt. Das Alter für Strafmündigkeit liegt in Georgien bei nur 12 Jahren. Es wurde auch ein Zeugenschutzprogramm etabliert. Hier sind alle üblichen Maßnahmen wie neue Identitäten und Wohnort möglich. Ein eigenes Büro für kostenlose juristische Beratung ist derzeit in Ausarbeitung.
Der für die Disziplinierung der Richter zuständige Hohe Justizrat wurde reorganisiert, nunmehr sind dort keine Mitglieder der Exekutive mehr vertreten. Zwei der 13 Mitglieder werden vom Präsidenten ernannt. Die Kompetenz der Ernennung und Entlassung von Richtern wurde vom Präsidenten auf den Hohen Justizrat übertragen. (U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2007: Georgia, 11.03.2008)
Menschenrechtsorganisationen zeigen sich besorgt, dass die kostenlose Rechtsberatung in der Praxis nicht funktioniert. Die Qualität der Arbeit der hierfür bestimmten Anwälte sei unzulänglich. (Council of Europe - Parliamentary Assembly, Honouring of obligations and commitments by Georgia, 23.01.2008)
In Georgien gibt es keine Doppelbestrafung. Personen, die in Österreich oder anderswo ihre Strafe verbüßt haben, werden in Georgien nicht nochmals für das gleiche Delikt zur Rechenschaft gezogen. Strafverfahren, die im Ausland geführt werden, werden jedenfalls akzeptiert, auch wenn diese mit einem Freispruch abgeschlossen wurden. (Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 01.11.2007)
Am 27. April 1999 trat Georgien als erstes südkaukasisches Land dem Europarat bei. Am 7. Juni 2002 ratifizierte das Land das 1. Zusatzprotokoll zur Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten.
Sicherheitsbehörden/Polizei
Nach der Rosenrevolution 2003 ist der Polizeibereich wie kaum ein anderer umstrukturiert worden. Die legislativen Reformmaßnahmen wurden allerdings noch nicht vollends umgesetzt. (Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 01.11.2007) Die 2004 begonnene Reform der Polizei bedarf daher weiterer Schritte, um die angestrebten europäischen Standards zu erfüllen. (Auswärtiges Amt, Länder- und Reiseinformationen: Georgien, Stand Februar 2008, http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/ Laenderinformationen/Georgien/Innenpolitik.html,Zugriff 09.05.2008), Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 01.11.2007) Ein Problem stellt dabei die Unerfahrenheit der Polizisten dar: 50-60% der ehemaligen Sicherheitsbeamten wurden nach der Rosenrevolution entlassen. Durch diese teils überstürzten Reformmaßnahmen ist es auch auf einigen Gebieten zu Lücken gekommen, die erst nach und nach wieder gefüllt werden müssen. (Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 01.11.2007)
Die Polizeiarbeit in Georgien hat sich aber merklich professionalisiert und die Korruption konnte verringert werden. Grundlegend verweigert die Polizei in Georgien ihre Arbeit nicht. (Auswärtiges Amt, Länder- und Reiseinformationen: Georgien, Stand Februar 2008,
http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Georgien/Innenpolitik.html ,Zugriff 09.05.2008) Das Europäische Komitee zur Folterbekämpfung verzeichnete drastische Verbesserungen im Bereich Polizeigewalt und Vorbeugung ebensolcher. (Human Rights Watch, World Report 2008: Georgia, 31.01.2008) CPT hob in seinem 2007 erstellten Bericht hervor, dass die Zahl von Misshandlungen durch die Polizei seit 2005 deutlich zurückgegangen sei. Der Delegation sind gelegentlich ihrer Visiten (in Haftanstalten) nur wenige Einzelbeschwerden vorgetragen worden, die sich mit einer Ausnahme auf exzessive Gewaltanwendung bei Verhaftungen konzentrierten. Diese Wahrnehmungen sind auch von Gesprächspartnern vor Ort bestätigt worden. Auch nach Angaben des Büros des Öffentlichen Verteidigers hat sich die Zahl der gemeldeten Polizeiübergriffe zwischen 2005 und Frühjahr 2007 um ca. 80 Prozent verringert. Auch auf legislativem Gebiet ist es zu Fortschritten gekommen. So wurde der Begriff der Folter im Georgischen Strafrecht neu definiert um die Verfolgung von Staatsorganen zukünftig zu erleichtern. (Report to the Georgian Government on the visit to Georgia carried out by the European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) from 21 March to 2 April 2007, Strasbourg, 25 October 2007; 12)
Amnesty International verzeichnete hingegen in den letzten Jahren eine Vielzahl von Beschwerden, die polizeiliche Misshandlungen zum Gegenstand hatten. Diese traten insbesondere in Zusammenhang mit Festnahmen und der Auflösung von Demonstrationen auf. Die Menschenrechtsorganisation kritisiert in diesem Zusammenhang vor allem, dass bei entsprechenden Hinweisen und Vorbringen nur unzureichend ermittelt werde. In einer Vielzahl von Fällen behaupteter Polizeigewalt sei von den einschreitenden Beamten keine Identifikationsplakette getragen worden, die Angehörigen der speziellen operativen Einheit des Innenministeriums seien zudem vermummt auftreten. (AI 13.3.2008, http://www.amnesty.org/en/news-and-updates/news/georgian-government-urged-introduce-police-id-20080313, abgerufen am 30.7.2008)
Die geschilderten Verbesserungen dürfen nicht darüber hinwegtäuschen, dass es in Fällen von Polizeigewalt noch immer sehr wenige Gerichtsverfahren und entsprechende Verurteilungen gibt, sondern eher disziplinarrechtliche Maßnahmen ergriffen werden. Was jedenfalls bleibt, ist grundlegendes Misstrauen der Bevölkerung gegenüber Uniformierten. Dieser Umstand führt dazu, dass der Weg zur Polizei öfters erst gar nicht angetreten wird. (Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 01.11.2007)
Während der Demonstrationen im November 2007 wandte vor allem die Bereitschaftspolizei exzessive Gewalt gegenüber den Demonstranten an. Den offiziellen Zahlen zufolge wurden mehr als 550 Demonstranten und 34 Polizisten in Krankenhäuser eingeliefert. (Human Rights Watch, World Report 2008: Georgia, 31.01.2008)
Das Menschenrechtskomitee der UNO kritisierte die Fälle von Polizeigewalt während Verhaftungen, und Todesfälle, die vermeintlich auf exzessive Polizeigewalt zurückzuführen sind. Außerdem kommt es vor, dass Polizisten gelegentlich Beweismaterial unterschieben oder fälschen. (U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2007: Georgia, 11.03.2008)
Trotzdem kam es bei den Protesten 2009 - wie schon 2007 - zu übermäßigem Gewalteinsatz durch die Polizei gegen Demonstranten und Journalisten. Es gab mehrere Dutzend Verletzte. Unterstützer der Opposition sollen bei den Demonstrationen bedroht und geschlagen worden sein, so wurde etwa der Oppositionspolitiker Kakha Khozelishvili ("Demokratische Bewegung - Einiges Georgien") Anfang April 2009 zusammengeschlagen. Bei weiteren Vorfällen im Mai und Juni 2009 soll die Polizei Aufprallgeschosse auf demonstrierende Anhänger der Opposition abgefeuert haben und unter Einsatz unverhältnismäßiger Gewalt auseinandergetrieben haben. Dutzende Aktivisten sollen verhaftet und aufgrund von vermeintlich politisch motivierten Anklagen verurteilt worden sein. Viele von ihnen beklagten später Misshandlungen in der Haft. 50 Fälle wurden zwar von den Behörden eröffnet, jedoch nicht ausreichend untersucht. Die meisten Gewaltvorfälle blieben nicht untersucht, Täter wurden nicht vor Gericht gestellt. (Staatendokumentation, Georgien: Oppositionelle Tätigkeit, Analyse vom 05.07.2010, 12)
Verbrechens- und Korruptionsbekämpfung
Der Schwerpunkt der Polizeiarbeit lag 2007 auf dem Bereich der organisierten Kriminalität, eine eigene Spezialabteilung wurde eingerichtet. Hochrangige Vertreter der organisierten Kriminalität konnten verhaftet werden.
Es gibt in Georgien eigene Verbrechenshotlines, die 24 Stunden besetzt sind, und bei denen jeder Bürger Verbrechen melden und diese neben der Polizei um Hilfe ansuchen kann. Darüber hinaus kann jeder Bürger die häufig anzutreffenden Polizisten im Streifendienst aufhalten, oder aber direkt bei Polizeistationen um Hilfe bitten. (Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 01.11.2007)
Der Public Defender beklagte in Zusammenhang mit den im Mai 2008 Mai durchgeführten Parlamentswahlen, das von der Regierung erzeugte Klima der Angst habe inzwischen dazu geführt, dass Angestellte nicht mehr über ihre Lage zu sprechen wagten. Daher sei es in vielen Fällen nicht möglich, Fälle von Erpressungen und Bedrohungen in Georgien zu verfolgen, weil Zeugen eingeschüchtert seien und nicht auszusagen wagten. (Public Defender "Alarmed" over Cases if Voter Intimidation in Civil Georgia 9.5.2008, Zugriff 10.7.2008)
Behördliche Korruption ist zwar gesetzlich verboten, stellt aber dennoch vor allem im öffentlichen Sektor ein Problem dar. (U.S.
Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2007:
Georgia,11.03.2008; 1 U.S. Department of State, Country Reports on
Human Rights Practices 2007: Georgia,11.03.2008)Auf niedrigerer Ebene werden die Anti-Korruptionsgesetze umgesetzt, auf höheren Ebenen können Behörden hingegen noch immer mit einer gewissen Straffreiheit rechnen. (U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2007: Georgia, 11.03.2008)
Obwohl die Situation hinsichtlich Korruption in Georgien noch immer bedenklich ist, beginnen die rigorosen Antikorruptionsmaßnahmen der Regierung allmählich zu greifen. Nachdem diese unmittelbar nach der Rosenrevolution eher ungeordnet und ungenügend waren, wurden die Maßnahmen im Laufe der Jahre umfassender und geordneter. (Freedom House, Nations in Transit 2007: Georgia, Juni 2007)
Auch die Group of States Against Corruption (GRECO) berichtete im November 2007 über Fortschritte in der Korruptionsbekämpfung. (Europäische Kommission, ENP Progress Report: Georgia, 03.04.2008) Positive Veränderungen im Bereich der Korruptionsbekämpfung sind nach dem US Department of State in folgenden Bereichen zu verzeichnen: Aufnahmeprüfungen an Universitäten, staatliche Lizenzen, Steuereinnahmen, Meldewesen. (U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2007: Georgia, 11.03.2008)
Der Mangel an Transparenz in öffentlichen Einrichtungen trägt aber dazu bei, dass noch immer Bedenken bezüglich Korruption bestehen. (Freedom House, Nations in Transit 2007: Georgia, Juni 2007)
Georgien hat bislang die Council of Europe Civil Law Convention on Corruption ratifiziert (2003) bzw. die Council of Europe Criminal Law Convention on Corruption unterzeichnet (1999).
Korruptionsbekämpfung ist ein Schwerpunkt der derzeitigen Verwaltung. Die Umsetzung des 2005 verabschiedeten Antikorruptionsplans der Regierung ist noch in einem Anfangsstadium. Trotz der Fortschritte in der Korruptionsbekämpfung auf niedrigem und mittlerem Niveau kämpft Georgien auf höherer Ebene weiterhin mit Korruption. Die Opposition nahm diesbezügliche Beschwerden in ihre Kritik gegenüber Präsident Saakaschwili auf. (Freedom House: Freedom in the World 2009 - Georgia, 16.7.2009)
Seit 2004 wird eine selektive Antikorruptionskampagne durchgeführt, von der viele meinen, dass die engsten Vertrauten des Präsidenten ausgenommen sind. Internationale Finanzorganisationen stellten einen deutlichen Fortschritt im Unternehmens- und Wirtschaftsbereich fest. In vielen Bereichen versagten die Maßnahmen der Regierung laut Transparency International jedoch. (Freedom House: Nations in Transit 2009 - Summary Georgia, Juni 2009)
GESUNDHEITSSYSTEM - Krankheiten/Behandlungsmöglichkeiten
Allgemein
Das Gesundheitswesen in Georgien befindet sich seit der Machtübernahme von Saakaschwili im November 2003 in einem kontinuierlichen Reformprozess. (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Georgien - Update, Aktuelle Entwicklungen, Bern 16.10.2008, 18ff )
Das Gesundheitswesen wurde in den letzten Jahren laufenden Änderungen unterzogen. Viele staatliche Gesundheitseinrichtungen wurden privatisiert. Heute ist so gut wie jede Krankheit in Georgien behandelbar, auch sehr schwere neurochirurgische Operationen und Herzoperationen werden durchgeführt. Die Kliniken sind gut ausgestattet, doch die Preise für die Eingriffe sind verglichen mit dem Durchschnittslohn sehr hoch. (IOM, Rückkehr nach Georgien - Länderinformationen, Stand 12. November 2009, 3)
Nach Abschluss der Reform sollten hauptsächlich private Gesundheitsversicherungen die Gesundheitskosten decken, sodass der Staat nur noch für sehr wenige Bedürftige finanzielle Unterstützung gewährt. Doch fehlt es wegen der Unterfinanzierung des Gesundheitssystems an einer wirkungsvollen Umsetzung dieser Pläne. Nur knapp zwei Prozent der öffentlichen Ausgaben werden für den Gesundheitssektor ausgegeben; ein großer Teil der Bevölkerung ist nicht in der Lage, private Versicherungen zu bezahlen. (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Georgien - Update, Aktuelle Entwicklungen, Bern 16.10.2008, 18ff)
Der Zugang zu medizinischer Versorgung ist durch finanzielle Barrieren eingeschränkt, 80% der Ausgaben für Gesundheit setzt sich aus formellen und informellen privaten Zahlungen zusammen und ein einziger Krankheitsfall kann zur Verarmung eines Haushalts führen. Die eingeschränkte öffentliche Finanzierung grundlegender medizinischer Versorgung und mangelhafte Kommunikation zwischen Zentral- und Regionalregierungen hat die Kontrolle von Krankheitsausbrüchen beeinträchtigt, so dass Diphtherie und Tuberkulose aufgekommen sind. (MoLHSA - Ministry of Labour, Health and Social Affairs of Georgia: Main Direction in the Health Sector (2006-2007), http://medportal.ge/hm/eng/strategy.php, Zugriff am 10.09.2008)
Diese Missstände führen dazu, dass viele Menschen sich gar nicht behandeln lassen, in ländlichen Gegenden noch weniger als in urbanen Zentren. Vor allem Menschen, die unterhalb der Armutsgrenze leben, sind fast gänzlich von einer angemessenen Gesundheitsversorgung ausgeschlossen. Von dem verarmten Teil der Bevölkerung sucht nur die Hälfte medizinische Hilfe, weil die Behandlung für sie nicht bezahlbar ist. (Open Society Georgia Foundation, National Public Health Program, 18. Dezember 2007, Open Society Georgia Foundation, Public Health Program. Strategy Framework for 2008-2010, George Gotsadze, Sara Bennett, Kent Ranson, David Gzirishvili, Health care-seeking behaviour and out-of-pocket payments in Tbilisi
Georgia, in: Health Policy and Planning, 2005 20(4), Eurasia.net,
Georgia Says Farewell to Public Healthcare, 19. Juni 2008, Quelle:
www.eurasianet.org/departments/insight/articles/eav061908a.shtml.)Dies führt dazu, dass die Spitäler und anderen Gesundheitseinrichtungen oft nicht ausgelastet sind. (Asian Development Bank, Country Economic Report. Georgia, Juni 2007).
Angaben der WHO zufolge stammen 30,6% der Gesundheitsausgaben von staatlicher Seite, 69,4% von Privaten. Von den staatlichen Gesundheitsausgaben stammen 42,7% von einer Sozialversicherung. Die privaten Gesundheitsausgaben bestehen zu 94,6% aus so genannten "out-of-pocket payments" (formelle Selbstbehalte sowie informelle Direktzahlungen). (http://www.who.int/nha/country/GEO.pdf, National Expenditure on Health, 13. April 2007)
Laut Bericht der IOM vom 12. November 2009 besteht das primäre Gesundheitsnetz aus 610 Polikliniken mit ambulanter Behandlung und 70 Polikliniken mit Bettenstationen. Es gibt 250 Polikliniken (34 Polikliniken in Tiflis), davon sind 120 Dentalkliniken (48 Dentalkliniken in Tiflis). Im ganzen Land gibt es 69 Krankenstationen (13 Krankenstationen in Tiflis), 50 Geburtskliniken in den Regionen, 48 Blutspendezentren (4 in Tiflis) und 57 Dienste für Seuchenkontrolle. (IOM, Rückkehr nach Georgien - Länderinformationen, Stand 12. November 2009, 3)
Die Infrastruktur der Gesundheitseinrichtungen ist oftmals veraltet, adäquates Arbeitsmaterial nicht immer vorhanden. Die Ausstattung von Krankenhäusern in Georgien entspricht vielfach nicht den internationalen Standards. Bei der Dialyse gibt es ein staatliches Programm, über welches man zu einer kostenfreien Dialysebehandlung kommen kann. Personen, die nicht von diesem Programm erfasst sind, müssen für die (sehr teure) Behandlung selbst aufkommen. (Fact Finding Mission, Georgien, 01.11.2007)
Die Krankenversicherung ist in Georgien freiwillig. Hauptsächlich in internationalen Organisationen und Großunternehmen tätige Menschen sind krankenversichert. Die Bevölkerung ist derzeit zum Großteil nicht versichert und die Menschen müssen die Kosten für ihre Behandlung in staatlichen oder privaten Kliniken selbst bezahlen. Im Frühjahr 2009 hat der Staat eine Krankenversicherung (5 GEL/2,3 Euro pro Monat) für georgische Bürger zwischen 3 und 63 Jahren eingeführt. Diese Versicherung deckt allgemeine Blut- und Urintests, Untersuchungen sowie Elektrokardiografie zweimal im Jahr, des Weiteren sind davon auch medizinische Akutbehandlungen gedeckt. Bei einer freiwilligen Krankenversicherung wird die Höhe der Versicherungsgebühr (Versicherungsprämie) vom Versicherer und dem Versicherten vereinbart. Die monatliche Gebühr reicht von 5 bis 20 GEL (2,30 bis 10,30 EUR) je nach Paket. (IOM, Rückkehr nach Georgien - Länderinformationen, Stand 12. November 2009, 3)
Alle Arten von Arzneimitteln (europäische Marken oder die entsprechenden Generika) sind in Georgien in mehreren Apothekennetzen wie GPC (www.gpc.ge), PSP (www.psp.ge), AVERSI (www.aversi.ge) verfügbar. (IOM, Rückkehr nach Georgien - Länderinformationen, Stand 12. November 2009, 5)
Die Sozialversicherung gilt für alle berufstätigen Georgier, Sozialhilfe können Alte und Behinderte empfangen. Eine Alterspension wird an Männer ab 65 und Frauen ab 60 Jahren ausbezahlt, die mindestens fünf Jahre berufstätig waren, und beträgt 70 Lari pro Monat. Behinderte Personen erhalten Ermäßigungen bei Krankenhausbesuchen und Medikamenten und können um eine monatliche Pension zwischen 22 und 35 Lari ansuchen. Es gibt eine Unterstützung für Sozialfälle. Jemand der angibt ein Sozialfall zu sein, wird vom Sozialministerium untersucht. So die Person unter der Armutsgrenze liegt, gibt es verschiedene Unterstützungen wie z.B. Geld (geringes Taschengeld), Ermäßigungen bei Busfahrten, bei ärztlichen Untersuchungen usw. Darunter fallen auch Personen, die körperlich und geistig behindert sind sowie Kriegsinvaliden und -veteranen. (Anfragebeantwortung des VB für Georgien, per Email am 24.6.2009, übermittelt an Staatendokumentation durch BAL am 6.7.2009)
Behandlung spezieller Erkrankungen
Psychiatrische Erkrankungen
Die Behandlungen von psychischen Erkrankungen in Georgien sind sehr limitiert, und in den meisten psychiatrischen Kliniken ist die Situation katastrophal. Es fehlt an gut ausgebildetem Personal. (Humanrights.ge, Visit to Asatiani Mental Health Hospital. How do people suffering from a psychia-tric illness live? 10. Oktober 2008, Quelle: http://humanrights.ge/index.php?a=article&id=1866&lang=en, Eurasia.net, Mental health care in Georgia - forgotten by the revolution, 10. Dezember 2004, Quelle:
www.eurasianet.org/departments/civilsociety/articles/eav121004.shtml.) Menschen mit psychischen Krankheiten sind in Georgien stigmatisiert und mit vielen Vorurteilen konfrontiert. Menschen, die von einer psychischen Erkrankung betroffen sind, versuchen deshalb, sie zu verheimlichen. Sie befürchten, dass sie sonst ihre Arbeit verlieren würden, und isolieren sich aus Scham. (Georgian Association for Mental Health, The Situation of People with Mental Health Problems and People with Intellectual Disabilities. Needs Assessment Report, 2005, ibid.)
Der Jahresbericht zur ersten Hälfte 2007 des georgischen Public Defenders enthielt ein Kapitel über Menschenrechte in psychiatrischen Einrichtungen, das auf dem Monitoring von vier Institutionen an verschiedenen Orten in Georgien basiert. Insgesamt waren 2007 in Georgien 100.000 Menschen mit psychischen Erkrankungen registriert, es gab aber nur 1.145 Plätze für stationäre Behandlung. Empfehlungen des Ombudsmanns aus den Jahren 2005 und 2006 wurden berücksichtigt und in drei der vier Institute haben sich die Lebensbedingungen deutlich verbessert. Die Patienten sind mit den Leistungen zufriedener, es gibt mehr Angebot an alternativen Therapiemethoden und besseren Zugang zu nicht psychiatrischer medizinischer Versorgung. Patienten können an kulturellen Aktivitäten teilnehmen, sind besser über ihre Rechte informiert und haben die Möglichkeit, Beschwerde in dafür vorgesehenen Briefkästen zu deponieren.
Als negativ wurde im Jahresbericht des Ombudsmanns von 2007 beschrieben, dass die Patienten ohne angemessene Bezahlung für die Einrichtungen arbeiten und oft Tätigkeiten des einfachen medizinischen Personals übernehmen. Dabei stehen sie zwar nicht unter Zwang, es handelt sich aber trotzdem um eine Verletzung des Patientenrechts. Soziale Probleme der Patienten (Pensionen, Umgang mit Vormunden) blieben laut dem Bericht des Jahres 2007 in allen Einrichtungen ungelöst. Mehrere Patienten haben durch ihren langen Spitalsaufenthalt ihr Eigentum (z. B. Wohnungen) verloren. Ein Teil von ihnen benötigt gar keine stationäre Behandlung und diese Personen verlieren die Fähigkeit zu einem unabhängigen Leben.
Die Finanzierung von stationärer Behandlung war 2007 im Vergleich zu 2006 um fast 20% gestiegen, reichte aber nach wie vor nicht für hochqualitative, moderne und effektive psychiatrische Behandlung aus. Die Kommunikation mit Patienten von psychiatrischen Krankenhäusern ist unzureichend und von der Bereitschaft des Personals abhängig, wird aber auch von Seiten der Patienten nicht forciert. Das Recht der Patienten auf Privatleben wurde verletzt, indem sie kein Telefon und keine Möglichkeit hatten, nach Belieben die sanitären Anlagen zu benutzen oder das Licht ein- und auszuschalten. "Assistierende" Patienten, die dem Personal helfen, sind gegenüber den anderen privilegiert.
Die Behandlung in der Psychiatrie erfolgt überwiegend mit Medikamenten, alternative Methoden gibt es in manchen Kliniken gar nicht. Die Patienten sind schlecht über ihre Behandlung informiert und haben keinen Zugang zu allgemeiner medizinischer Versorgung. Der Ombudsmann empfiehlt Maßnahmen zur Umsetzung moderner Modelle in der Behandlung und Betreuung psychisch Kranker und rät von Langzeitaufenthalten in geschlossenen Anstalten entschieden ab. (ACCORD- Anfragebeantwortung vom 07.05.2008, Georgien: Medizinische Versorgung- Psychiatrie, Orthopädie und Urologie, Kosten)
Fortlaufende, regelmäßige psychologische Behandlung ist in Georgien für georgische Staatsbürger im Fall der Diagnose einer Störung gewährleistet. Es ist sowohl ambulante, als auch stationäre Behandlung verfügbar. Der Zugang zu psychologischer Behandlung ist auf georgische Staatsbürger beschränkt. Wurde in Österreich die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung gestellt, so ist eine entsprechende psychische Behandlung in Georgien möglich, wenn dieselbe Diagnose von einem georgischen Arzt gestellt wird. Der Patient wird einen Termin bei einem Psychiater vereinbaren müssen. Der Staat trägt die Kosten für die Behandlung in staatlichen Kliniken. In Privatkliniken muss der Patient die Kosten tragen. Die Kosten in einer Privatklinik betragen zum Beispiel im "Sonocurmedi" Mental Health Center 25 GEL für ambulante Behandlung, während stationäre Behandlung 70 GEL pro Nacht. Generell variieren die Bedingungen von Klinik zu Klinik. Die zwei wichtigsten staatlichen Kliniken in Tiflis sind das Forschungsinstitut für Psychiatrie in der Asatiani Str. und das Tbilisi Psycho-Neurological Dispensary. Es gibt "psycho-neurologische Apotheken" in den größeren Städten, wie Kutaisi, Batumi, Gori und Zugdidi. (Anfragebeantwortung der IOM Tiflis per E-Mail vom 27.8.2009)
Die Behandlung psychiatrischer Erkrankungen und Epilepsiebehandlung in Verbindung mit psychopathischem Verhalten werden georgischen Staatsbürgern ebenfalls vom Staat finanziert. Wenn der Patient unter Epilepsie und Depression leidet, sind beide Behandlungen kostenlos (sowohl bei stationärer als auch bei ambulanter Behandlung). (IOM, Rückkehr nach Georgien - Länderinformationen, Stand 12. November 2009, 5)
Posttraumatische Belastungsstörung (F43.1), Trichotillomanie (F63.3) und Somatisierungsstörung (F45) sind in Georgien behandelbar. Es gibt für Kinder und Jugendliche Psychosomatik-Therapiestationen bzw. Therapieanstalten. Es gibt in Georgien keinen Kostenersatz für diese Behandlung (nur für Familien unter der Armutsgrenze). (Anfragebeantwortung von IOM Georgien, per E-Mail vom 15.7.2009)
Die Behandlung von remittenter paranoider Schizophrenie ist in Georgien möglich. Im Forschungsinstitut für Psychiatrie ist die Behandlung sowohl ambulant als auch stationär kostenlos. In Privatkliniken muss die Behandlung bezahlt werden. Die Behandlung erfolgt mit einer Reihe von Neuroleptika (Risperidol, Ziprexa, Soliani) und Antidepressiva (Fevarin, Rexetin, Zolomax). (Anfragebeantwortung von IOM Tiflis, per E-Mail vom 20.11.2009)
Als Reaktion auf die ansteigenden psychosozialen Bedürfnisse der vom Konflikt betroffenen Personen, hat IOM ein Projekt zu seelischer Gesundheit und psychosozialer Unterstützung im April 2009, finanziert von der polnischen Regierung, gestartet. Innerhalb dieses Projekts wurde ein Programm zur technischen Hilfe angeboten, mit dem Ziel, die Kapazitäten der medizinischen Grundversorgung bezüglich seelischer Gesundheit und psychosozialer Dienste in den Konfliktregionen zu verstärken. In das Projekt sollen auch NGOs und Gemeindeleiter involviert werden. (IOM Georgia: Mental Health and Psychosocial Support to Conflict-Affected Populations, 18.5.2009; http://www.iom.ge/index.php?releases&18_May)
Das Psychiatrische Spital Tbilisi (300 Patienten) und das Asatiani Psychiatrische Spital (250 Patienten) in Tbilisi sind die größten Einrichtungen für Menschen mit psychischen Krankheiten in Georgien.
Über den Besuch des Asatiani Psychiatrischen Spitals vom 5. bis zum 15. Februar 2010 wurde vom Europäischen Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher Behandlung oder Strafe ("CPT") im Vergleich zu seinem letzten Besuch im Jahr 2007 festgestellt, dass die Behandlung der Patienten weiterhin fast ausschließlich mit Medikamenten erfolgt und nicht-medikamentöse Behandlung nur sehr begrenzt eingesetzt wird. Die Versorgung und die Auswahl an Medikamenten hatte sich seit dem Besuch im Jahr 2007 jedoch verbessert. Die Überprüfung der medizinischen Unterlagen und Interviews mit dem medizinischen Personal ergab keine Hinweise auf Übermedikation. Patienten hatten regelmäßig Termine bei Psychiatern und der Delegation wurde mitgeteilt, dass die Patienten während ihres gesamten Aufenthalt im Krankenhaus vom selben Arzt behandelt würden, selbst bei einer Verlegung auf eine andere Station. Die Beobachtungen der Patienten werden in den Patientenakten aufgezeichnet. Die Patientenakten wurden nach Überprüfung durch die Delegation für gut befunden, sie enthielten jedoch nicht - wie von der Krankenhausführung behauptet - individuelle Behandlungspläne für alle Patienten..(Report to the Georgian Government on the visit to Georgia carried out by the European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) from 5 to 15 February 2010, Strasbourg, 21 September 2010, 53)
Das psychosoziale Rehabilitationszentrum in Tbilisi wurde 1991 von der Nichtregierungsorganisation "Georgian Association for Mental Health" (GAMH) ins Leben gerufen. (Homepage: www.gamh.org.ge.) Etwa 40 Personen mit psychischen Problemen werden dort mit psychologischen Therapien, Kunsttherapien und Ergotherapien bei ihrem Widereinstieg in das Alltagsleben unterstützt.
Das Projekt der Nichtregierungsorganisation "Ndoba", Zentrum für Krisenintervention und psychische Gesundheit, bietet Hilfe für 800 bis 1000 Personen an. Das Personal setzt sich aus einem Psychiater, einem Psychologen und einem Sozialarbeiter zusammen. Gemäß eines Mitgliedes der Organisation "Ndoba" kann in diesem Zentrum auch eine langfristige Psychotherapie für Posttraumatische Belastungsstörungen besucht werden. Die Konsultationen sind kostenlos, doch Medikamente werden keine abgegeben. Eine Anmeldung muss zwei oder drei Tage im Voraus telefonisch erfolgen, es gibt keine Wartelisten. (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Georgien: Behandlungsmöglichkeiten bei PTSD, Bern 16.10.2008)
In Tbilisi gibt es das International Rehabilitation Center for the Victims of Torture and Pronounced Stress Impacts. (28 International Rehabilitation Council for Torture Vicitms, EMPATHY. Psycho-Rehabilitation Centre for Vicitims of Torture, Violence and Pronounced Stress Impact, RCT/Georgia-Empathy, Quelle:
http://130.227.3.66/usr/irct/home.nsf/unid/ JREW-5MSCPX.) 16 Ärztinnen und Ärzte, drei Psychotherapeutinnen und -therapeuten, ein Psychologe, Krankenpflegerinnen, vier Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter und drei Anwältinnen und Anwälte bieten psychiatrische und psychologische Hilfe an. Nach Auffassung des Generalsekretärs der Georgian Medical Association erfüllt die Gesuchstellerin grundsätzlich die Kriterien für eine Aufnahme in das Programm dieser Organisation. (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Georgien: Behandlungsmöglichkeiten bei PTSD, Bern 16.10.2008) Allerdings wird auf der Homepage des Zentrums darauf hingewiesen, dass die Zielgruppe der Therapieprogramme Folter- und Kriegsopfer sind. Zu dieser Gruppe gehört die Gesuchstellerin nicht. Eine weitere Auskunftsperson bestätigt, dass ausschließlich Folteropfer in diesem Zentrum therapiert werden, was die zuvor genannte Aussage in Frage stellt.(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Georgien: Behandlungsmöglichkeiten bei PTSD, Bern 16.10.2008)
Aus einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Georgien:
Behandlungsmöglichkeiten von Hepatitis C und der Umgang mit Drogensüchtigen, Bern 21.06.2005, ergibt sich ergänzend zu der bereits in der mündlichen Verhandlung erörterten Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Substitutionsbehandlung Folgendes:
"Es existiert im Hinblick auf die Frage einer allfälligen Behandlung von Suchtkranken seit mehr als einem Jahr in Georgien ein Methadon-Drogensubstitutionsprogramm, wobei die Anzahl der verfügbaren Plätze in diesem staatlichen Programm im Vergleich zur Anzahl der mutmaßlichen Drogenabhängigen als relativ gering bezeichnet wird. Dieses kostenlos erhältliche Methadon-Substitutionsprogramm stellt derzeit das einzige staatliche Substitutionsprogramm dar. Der Zugang zu diesem Programm ist aufgrund der vorgegebenen Platzanzahl daher beschränkt. Für die Zukunft ist eine Ausweitung des Programms geplant. Weiters gibt es eine Anzahl von Nichtregierungsorganisationen, welche mit drogenabhängigen Personen arbeiten und ihnen bei der psycho-sozialen Rehabilitation helfen. Auch die Inanspruchnahme (kostenpflichtiger) Leistungen niedergelassener Ärzte ist in diesem Zusammenhang möglich."
In diesem Zusammenhang ist auch auf die Verordnung Nr. 37/N des georgischen Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 20. Januar 2009, Tbilisi, über die Durchführung von Substitutionstherapieprogrammen bei Opioidabhängigkeit zu verweisen, wodurch umfassende Therapieprogramme geregelt werden. Gem. Artikel 4. Durchführung des Substitutionstherapieprogramms, Absatz 1., erfolgt die Finanzierung der Substitutionstherapie sowohl aus staatlichen Mitteln als auch durch örtliche private Mitteln und Stiftungen. Die Behandlungskosten werden je nach Programmumfang ermittelt.
II.3. Beweiswürdigungrömisch zwei.3. Beweiswürdigung
Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels Vorlage eines identitätsbezeugenden Dokumentes nicht festgestellt werden. Dass der Beschwerdeführer aus Georgien stammt, hat bereits die belangte Behörde angenommen und es haben sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof keine diesbezüglichen Zweifel ergeben.
Die Feststellungen zum gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers beruhen auf seinen diesbezüglichen Angaben in der Beschwerdeverhandlung sowie dem vorgelegten Pass des Substitutionsprogramms.
Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Verurteilungen beruhen auf der vom Asylgerichtshof getätigten und im Akt einliegenden Strafregisteranfrage vom 21.02.2011.
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, seiner Situation in Österreich und seinen Verwandten im Herkunftsstaat ergeben sich aus den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt und den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof.
Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen weder in der Verhandlung noch in einer Stellungnahme inhaltlich konkret und dezidiert entgegen getreten wurde, besteht für den erkennenden Senat kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Georgien zugrunde gelegt werden konnten.
Die behaupteten Fluchtgründe konnten aus folgenden Gründen den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden:
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.06.1999, 98/20/0453; 25.11.1999, 98/20/0357, uva.).
Dabei steht die Vernehmung des Beschwerdeführers als wichtigstes Beweismittel zur Verfügung. Die erkennende Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Beschwerdeführer gleichbleibende, substantiierte Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und mit den Tatsachen oder allgemeinen Erfahrungen übereinstimmen.
Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).
Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes kam - wie das Bundesasylamt - nach gesamtheitlicher Würdigung und im Besonderen nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu dem Schluss, dass die Flucht begründenden Umstände des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sind und nicht den Tatsachen entsprechen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist unglaubwürdig, widersprüchlich und auf Vermutungen gestützt. Aus den im Folgenden detailliert dargelegten Widersprüchen und Ungereimtheiten wird deutlich, dass die Behauptungen rund um die angebliche Ermordung seines Freundes durch zwei Polizisten und die daraus resultierende Verfolgung seiner Person lediglich ein gedankliches Konstrukt sind, welches zur Asylerlangung erdacht wurde.
Zunächst ist zu bedenken, dass der Beschwerdeführer bereits einmal in Österreich einen Asylantrag gestellt hat und vor den Asylbehörden unrichtige Angaben bezüglich seines Geburtsjahres gemacht hat (AS 29 des Aktes zum ersten Verfahren). So gab sich der bereits zum damaligen Zeitpunkt volljährige Beschwerdeführer als Minderjähriger geboren XXXX statt XXXX aus und täuschte die Asylbehörden über einen wesentlichen Umstand seiner Person. Dabei fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer in diesem ersten Asylverfahren ausdrücklich auf seine Verpflichtung zu wahrheitsgemäßen und vollständigen Angaben hingewiesen worden war (AS 29 des ersten Asylverfahrens). Seine - auf Vorhalt des Bundesasylamtes im vorliegenden Verfahren dargelegte - Rechtfertigung, von jemandem den Ratschlag erhalten zu haben, sich als Minderjähriger gegenüber den österreichischen Behörden auszugeben, lässt das Vorgehen des Beschwerdeführers in seinem ersten Verfahren in Österreich nicht verständlicher erscheinen, zumal davon ausgegangen werden kann, dass eine tatsächlich in ihrer Heimat verfolgte Person richtige Angaben zu ihrer Person macht und ihre persönliche Glaubwürdigkeit - und damit den Erfolg ihres Asylantrages - nicht deshalb aufs Spiel setzt.Zunächst ist zu bedenken, dass der Beschwerdeführer bereits einmal in Österreich einen Asylantrag gestellt hat und vor den Asylbehörden unrichtige Angaben bezüglich seines Geburtsjahres gemacht hat (AS 29 des Aktes zum ersten Verfahren). So gab sich der bereits zum damaligen Zeitpunkt volljährige Beschwerdeführer als Minderjähriger geboren römisch 40 statt römisch 40 aus und täuschte die Asylbehörden über einen wesentlichen Umstand seiner Person. Dabei fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer in diesem ersten Asylverfahren ausdrücklich auf seine Verpflichtung zu wahrheitsgemäßen und vollständigen Angaben hingewiesen worden war (AS 29 des ersten Asylverfahrens). Seine - auf Vorhalt des Bundesasylamtes im vorliegenden Verfahren dargelegte - Rechtfertigung, von jemandem den Ratschlag erhalten zu haben, sich als Minderjähriger gegenüber den österreichischen Behörden auszugeben, lässt das Vorgehen des Beschwerdeführers in seinem ersten Verfahren in Österreich nicht verständlicher erscheinen, zumal davon ausgegangen werden kann, dass eine tatsächlich in ihrer Heimat verfolgte Person richtige Angaben zu ihrer Person macht und ihre persönliche Glaubwürdigkeit - und damit den Erfolg ihres Asylantrages - nicht deshalb aufs Spiel setzt.
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben über seine Wohnadresse getätigt hat, nachdem er im ersten Asylverfahren behauptet hatte, in XXXX gelebt zu haben (AS 91), während er im zweiten Asylverfahren als letzte Wohnadresse Tiflis, XXXX zu Protokoll gegeben hatte. Auch wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde den vom Bundesasylamt aufgegriffenen Widerspruch zu erklären versuchte, ist für den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes nicht plausibel nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer die Asylbehörden nicht bereits im Jahr 2002 über den Umstand aufgeklärt hat, zwei Wohnadressen gehabt zu haben (AS 91). Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keinerlei Urkunden zum Nachweis seiner Identität vorgelegt hat. Dass alle diese Umstände nicht geeignet sind, die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu bestärken, bedarf keiner weiteren Erörterung.Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben über seine Wohnadresse getätigt hat, nachdem er im ersten Asylverfahren behauptet hatte, in römisch 40 gelebt zu haben (AS 91), während er im zweiten Asylverfahren als letzte Wohnadresse Tiflis, römisch 40 zu Protokoll gegeben hatte. Auch wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde den vom Bundesasylamt aufgegriffenen Widerspruch zu erklären versuchte, ist für den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes nicht plausibel nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer die Asylbehörden nicht bereits im Jahr 2002 über den Umstand aufgeklärt hat, zwei Wohnadressen gehabt zu haben (AS 91). Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keinerlei Urkunden zum Nachweis seiner Identität vorgelegt hat. Dass alle diese Umstände nicht geeignet sind, die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu bestärken, bedarf keiner weiteren Erörterung.
Darüber hinaus sind im Laufe des gegenständlichen Verfahrens zahlreiche Widersprüche und Unstimmigkeiten in der Darstellung des Beschwerdeführers zu seinen behaupteten Fluchtgründen zutage getreten, die in ihrem Ausmaß nicht mit Zufällen, Missverständnissen oder Nervosität in der Einvernahme erklärt werden können, wie dies vom Beschwerdeführer versucht wurde:
So hatte der Beschwerdeführer in der (ersten) Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 16.01.2006 behauptet, dass ein guter Freund von ihm zum Zeitpunkt seiner Rückkehr von Deutschland nach Georgien aus der Haft entlassen worden sei und datierte den Zeitpunkt seiner Rückkehr und Entlassung seines Freundes aus dem Gefängnis in den August 2005. Die aktuelle Verfolgungsgefahr begründete er in weiterer Folge mit der Zusammenarbeit seines Freundes mit der Polizei, welche für die vorzeitige Entlassung den Verkauf von Drogen durch seinen Freund und die Bekanntgabe seiner Kunden verlangt hätte. Seine (neuerliche) Flucht aus Georgien begründete er schließlich mit einem Vorfall Mitte September 2005, nachdem sein Freund - nach der Bekanntgabe, dass er aussteigen wolle - von den zwei Polizisten mit einem Schuss ermordet worden sei (AS 29). Aufgrund dessen liege ein (aktuelles) Bedrohungsszenario für ihn persönlich vor, weil er sich während des Vorfalls in der Wohnung seines Freundes aufgehalten habe und von den Polizisten gesehen worden sei. In weiterer Folge hätten sich die Polizisten zweimal bei ihm zu Hause (in concreto: bei seiner Mutter) nach ihm erkundigt. Auch in der Einvernahme vom 02.11.2006 schilderte der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe in Zusammenhang mit der behaupteten Ermordung seines Freundes, wonach ihm als Zeuge Gefahr vor Verfolgung bis hin zum Tod drohe. Entgegen seinen Angaben im Rahmen der ersten Einvernahme datierte der Beschwerdeführer den Vorfall rund um die behauptete Ermordung seines Freundes mit 15.12.2005 und gab zwei Schüsse zu Protokoll, was mit seinen Angaben vom 16.01.2006 nicht in Einklang zu bringen ist (AS 87). Ebenso widersprüchlich behauptete er dabei, nicht von den Polizisten gesehen worden zu sein, begründete jedoch den Umstand seiner Verfolgungsgefahr damit, dass die Polizisten seinen Sprung von der Loggia beobachtet hätten, da sie nach dem Mord zwei Mal in der Zeit von Anfang Jänner bis 10.01.2006 bei seiner Mutter nach ihm gefragt hätten (AS 89). Die vom Beschwerdeführer - auf entsprechenden Vorhalt der unterschiedlichen Zeitangaben - geäußerte Rechtfertigung, er habe in Traiskirchen aus Angst nicht alles konkretisieren wollen, vermochte bereits damals den zeitlichen Widerspruch in seinen Ausführungen nicht nachvollziehbar zu erklären; zudem gab der Beschwerdeführer im Rahmen seiner ersten Einvernahme (in Traiskirchen) auf konkrete Nachfrage sogar die Namen der beiden Polizeibeamten an und hat somit in diesem Fall außerordentlich konkrete Angaben getätigt. Auch dem Folgeeinwand, er habe die Namen der Polizeibeamten auf Drängen seitens der einvernehmenden Organwalterin genannt, kann der erkennende Senat - ebenso wie die belangte Behörde - keinen Glauben schenken, zumal sich dem Einvernahmeprotokoll keineswegs entnehmen lässt, dass der Beschwerdeführer zur Angabe von bestimmten Aussagen gezwungen worden sein soll und auch für der entscheidenden Senat nicht erkennbar ist, wie denn ein solches Drängen zum Erfolg führen könnte, wenn selbst die Aufforderung zur Wahrheitsangabe und den daraus drohenden Sanktionen dn Beschwerdeführer nicht dazu bewegen können, seine sonstigen Angaben zu konkretisieren.
Dass die Angaben rund um die angebliche Ermordung seines Freundes konstruiert sind, zeigt sich schließlich auch in der mündlichen Verhandlung, nachdem der Beschwerdeführer den Zeitpunkt seiner Rückkehr von Deutschland nach Georgien in den September 2004 und den Vorfall rund um die Ermordung seines Freundes mit 15.12.2004 datiert hatte (vgl. Seite 4 der Verhandlungsniederschrift). Auf Vorhalt seiner widersprüchlichen Angaben, insbesondere in Zusammenschau mit seinen bereits im erstinstanzlichen Verfahren getätigten (zeitlichen) Widersprüchen, behauptete der Beschwerdeführer, aufgrund seiner Nervosität unrichtige Angaben gemacht zu haben, was jedoch vom erkennenden Senat des Asylgerichtshofes als Schutzbehauptung qualifiziert werden muss, insbesondere unter Berücksichtigung der weiteren massiven Widersprüche und Unstimmigkeiten in seinem Fluchtvorbringen. Dass die Schilderungen des Beschwerdeführers rund um die angeblichen Vorfälle in seinem Herkunftsstaat jegliche Glaubwürdigkeit entbehren, zeigt sich letztlich in der auf weiteren Vorhalt getätigten Behauptung des Beschwerdeführers und Steigerung seines Vorbringens, wonach auch von den Nachbarn die Schüsse gehört und seine Flucht aus dem Fenster gesehen worden sei, sodass angenommen worden sei, er habe seinen Freund umgebracht. Offensichtlich versuchte der Beschwerdeführer mit dieser Behauptung von seinen massiven Widersprüchen abzulenken und sein Vorbringen immer mehr aufzubauschen, um - mit einer Steigerung des Vorbringens - doch noch Asylrelevanz zu erlangen.Dass die Angaben rund um die angebliche Ermordung seines Freundes konstruiert sind, zeigt sich schließlich auch in der mündlichen Verhandlung, nachdem der Beschwerdeführer den Zeitpunkt seiner Rückkehr von Deutschland nach Georgien in den September 2004 und den Vorfall rund um die Ermordung seines Freundes mit 15.12.2004 datiert hatte vergleiche Seite 4 der Verhandlungsniederschrift). Auf Vorhalt seiner widersprüchlichen Angaben, insbesondere in Zusammenschau mit seinen bereits im erstinstanzlichen Verfahren getätigten (zeitlichen) Widersprüchen, behauptete der Beschwerdeführer, aufgrund seiner Nervosität unrichtige Angaben gemacht zu haben, was jedoch vom erkennenden Senat des Asylgerichtshofes als Schutzbehauptung qualifiziert werden muss, insbesondere unter Berücksichtigung der weiteren massiven Widersprüche und Unstimmigkeiten in seinem Fluchtvorbringen. Dass die Schilderungen des Beschwerdeführers rund um die angeblichen Vorfälle in seinem Herkunftsstaat jegliche Glaubwürdigkeit entbehren, zeigt sich letztlich in der auf weiteren Vorhalt getätigten Behauptung des Beschwerdeführers und Steigerung seines Vorbringens, wonach auch von den Nachbarn die Schüsse gehört und seine Flucht aus dem Fenster gesehen worden sei, sodass angenommen worden sei, er habe seinen Freund umgebracht. Offensichtlich versuchte der Beschwerdeführer mit dieser Behauptung von seinen massiven Widersprüchen abzulenken und sein Vorbringen immer mehr aufzubauschen, um - mit einer Steigerung des Vorbringens - doch noch Asylrelevanz zu erlangen.
Als weiteren eklatanten Widerspruch wertet der erkennende Senat die Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich seines Aufenthaltsortes im Herkunftsstaat bis zu seiner Ausreise. So gab der Beschwerdeführer im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vom 16.01.2006 an, dass er sich bis zu seiner neuerlichen Ausreise nur in Tiflis aufgehalten habe (AS 25) und führte auf konkrete Nachfrage dazu aus, dass er sich nach dem Vorfall rund um die Ermordung seines Freundes bei einem Freund in Tiflis aufgehalten habe (AS 29). Dass die Angaben des Beschwerdeführers nicht der Wahrheit entsprechen, zeigt sich in weiterer Folge auch durch seine Aussagen in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 02.11.2006, nachdem er hinsichtlich seines Aufenthaltsortes bis zur Ausreise seine Wohnadresse XXXX in Tiflis angegeben hatte und diesbezüglich zunächst ausführte, bis zum Tag seiner Ausreise am 20.12.2005 gemeinsam mit seiner Mutter an dieser Adresse gelebt zu haben. Erst nach nochmaliger Nachfrage hinsichtlich seines Aufenthaltsortes behauptete er nunmehr, dass es sich dabei nur um seine Meldeadresse gehandelt habe, zumal er sich bis zu seiner Ausreise bei einem Freund in XXXX versteckt habe und gab hinsichtlich der Aufenthaltsdauer bei seinem Freund einen Zeitraum von 15.12. bis 24.12.2005 an (AS 87). Bereits diese Unstimmigkeiten in seinem Aussageverhalten seinen Aufenthaltsort im Herkunftsstaat betreffend während seiner Befragung vor dem Bundesasylamt lassen den erkennenden Senat an den diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers zweifeln. Zum einen fällt auf, dass der Beschwerdeführer zunächst einen Aufenthalt bis zum 20.12.2005 und wenig später bis zum 24.12.2005 genannt hatte; zum anderen ist es für den erkennenden Senat unverständlich, dass der Beschwerdeführer zunächst seine Wohnadresse bzw. Meldeadresse als Aufenthaltsort bis zu seiner Ausreise genannt (wo er gemeinsam mit der Mutter gelebt haben will) und erst auf Nachfrage zu Protokoll gegeben hatte, sich bis zur Ausreise bei seinem Freund versteckt zu haben. Hält man sich nunmehr die Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor Augen wird einmal mehr evident, dass es sich bei seinen Schilderungen seinen Aufenthaltsort betreffend um unwahre Angaben handelt, nachdem er auf konkrete Frage seitens der vorsitzführenden Richterin zunächst behauptete, drei oder vier Tage bei seinem Freund in XXXX gewesen zu sein, was sich mit dem in der Einvernahme vom 02.11.2006 behaupteten Zeitraum, von 15.12. bis 24.12.2005 bei seinem Freund gewesen zu sein, nicht deckt. Erst in Folge weiterer Erörterung seines Aufenthaltsortes gab er - im Widerspruch zu seinen anfänglichen Angaben an - von 15.12. bis 23. oder 24.12.2004 bei seinem Freund gewesen zu sein (vgl. Seite 5 der Verhandlungsniederschrift).Als weiteren eklatanten Widerspruch wertet der erkennende Senat die Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich seines Aufenthaltsortes im Herkunftsstaat bis zu seiner Ausreise. So gab der Beschwerdeführer im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vom 16.01.2006 an, dass er sich bis zu seiner neuerlichen Ausreise nur in Tiflis aufgehalten habe (AS 25) und führte auf konkrete Nachfrage dazu aus, dass er sich nach dem Vorfall rund um die Ermordung seines Freundes bei einem Freund in Tiflis aufgehalten habe (AS 29). Dass die Angaben des Beschwerdeführers nicht der Wahrheit entsprechen, zeigt sich in weiterer Folge auch durch seine Aussagen in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 02.11.2006, nachdem er hinsichtlich seines Aufenthaltsortes bis zur Ausreise seine Wohnadresse römisch 40 in Tiflis angegeben hatte und diesbezüglich zunächst ausführte, bis zum Tag seiner Ausreise am 20.12.2005 gemeinsam mit seiner Mutter an dieser Adresse gelebt zu haben. Erst nach nochmaliger Nachfrage hinsichtlich seines Aufenthaltsortes behauptete er nunmehr, dass es sich dabei nur um seine Meldeadresse gehandelt habe, zumal er sich bis zu seiner Ausreise bei einem Freund in römisch 40 versteckt habe und gab hinsichtlich der Aufenthaltsdauer bei seinem Freund einen Zeitraum von 15.12. bis 24.12.2005 an (AS 87). Bereits diese Unstimmigkeiten in seinem Aussageverhalten seinen Aufenthaltsort im Herkunftsstaat betreffend während seiner Befragung vor dem Bundesasylamt lassen den erkennenden Senat an den diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers zweifeln. Zum einen fällt auf, dass der Beschwerdeführer zunächst einen Aufenthalt bis zum 20.12.2005 und wenig später bis zum 24.12.2005 genannt hatte; zum anderen ist es für den erkennenden Senat unverständlich, dass der Beschwerdeführer zunächst seine Wohnadresse bzw. Meldeadresse als Aufenthaltsort bis zu seiner Ausreise genannt (wo er gemeinsam mit der Mutter gelebt haben will) und erst auf Nachfrage zu Protokoll gegeben hatte, sich bis zur Ausreise bei seinem Freund versteckt zu haben. Hält man sich nunmehr die Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor Augen wird einmal mehr evident, dass es sich bei seinen Schilderungen seinen Aufenthaltsort betreffend um unwahre Angaben handelt, nachdem er auf konkrete Frage seitens der vorsitzführenden Richterin zunächst behauptete, drei oder vier Tage bei seinem Freund in römisch 40 gewesen zu sein, was sich mit dem in der Einvernahme vom 02.11.2006 behaupteten Zeitraum, von 15.12. bis 24.12.2005 bei seinem Freund gewesen zu sein, nicht deckt. Erst in Folge weiterer Erörterung seines Aufenthaltsortes gab er - im Widerspruch zu seinen anfänglichen Angaben an - von 15.12. bis 23. oder 24.12.2004 bei seinem Freund gewesen zu sein vergleiche Seite 5 der Verhandlungsniederschrift).
Unabhängig von den widersprüchlichen bzw. unstimmigen Angaben die Dauer des Aufenthaltes bei seinem Freund betreffend, fällt darüber hinaus auf, dass der Beschwerdeführer nunmehr - entgegen seinen bisherigen Angaben -, sowohl den Vorfall rund um die Ermordung seines Freundes als auch die Aufenthaltsdauer bei seinem Freund in den Zeitraum 2004 datiert hatte, was erneut mit seinen bisherigen Ausführungen nicht in Einklang zu bringen ist. Auch dieser Umstand lässt an der Glaubwürdigkeit seiner Angaben zweifeln.
Gleichzeitig ist dem Bundesasylamt in seiner Einschätzung im angefochtenen Bescheid beizupflichten, dass es völlig unplausibel erscheint, dass jene Polizisten, die angeblich den Mord an seinem Freund begangen haben sollen, erst Wochen nach dem behaupteten Vorfall bei seiner Mutter nach ihm (dem Beschwerdeführer) gesucht bzw. gefragt haben sollen ("Sie sind in der Zeit von Anfang Jänner bis 10.01. zwei Mal zu meiner Mutter gekommen.", AS 91). Berücksichtigt man seine Schilderungen, wonach gerade eben der Umstand, dass er von den Polizisten zwar nicht gesehen, aber die Befragung seiner Mutter (und aufgrund dessen als angeblicher Zeuge einer Gefahr vor Verfolgung ausgesetzt [gewesen] zu sein) zu seiner Flucht aus dem Herkunftsstaat am 24.12.2005 geführt hat, erscheint sein gesamtes Fluchtvorbringen als absolut unglaubwürdig, zumal - seinen Angaben zufolge - zum Zeitpunkt seiner Ausreise seine Mutter von den angeblichen Verfolgern noch gar nicht aufgesucht worden war. Mit der Unplausibilität seiner Angaben in der mündlichen Verhandlung konfrontiert, behauptete der Beschwerdeführer nunmehr - entgegen seiner anfänglichen Schilderung überhaupt nicht von den Polizisten gesehen worden zu sein - während des Sprungs aus dem Fenster von den Polizisten erblickt worden zu sein, woraus sich ein weiterer massiver Widerspruch ergibt.
Unabhängig von der Unplausibilität seiner Angaben verstrickte sich der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung in einen Widerspruch, nachdem er auf die konkrete Frage hinsichtlich des Zeitpunktes des Aufsuchens seiner Mutter zunächst behauptete, die Verfolger hätten seine Mutter nach dem 10.01. aufgesucht und korrigierte erst in weiterer Folge seine Angaben dahingehend, dass sie zwischen dem 01. und 10.01. bei seiner Mutter gewesen seien (vgl. Seite 5 der Verhandlungsniederschrift).Unabhängig von der Unplausibilität seiner Angaben verstrickte sich der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung in einen Widerspruch, nachdem er auf die konkrete Frage hinsichtlich des Zeitpunktes des Aufsuchens seiner Mutter zunächst behauptete, die Verfolger hätten seine Mutter nach dem 10.01. aufgesucht und korrigierte erst in weiterer Folge seine Angaben dahingehend, dass sie zwischen dem 01. und 10.01. bei seiner Mutter gewesen seien vergleiche Seite 5 der Verhandlungsniederschrift).
Ebenfalls in der mündlichen Verhandlung bestätigte er seine Angaben vom 02.11.2006, wonach er während des behaupteten Vorfalls rund um die Ermordung seines Freundes zwar nicht von den Polizisten gesehen worden sei, behauptete aber, dass sie nach einigen Tagen seine Mutter aufgesucht und nach ihm gefragt hätten. Hält man sich erneut seine zeitlichen Angaben rund um die behauptete Ermordung seines Freundes und das Aufsuchen und Befragen seiner Mutter vor Augen, fällt auf, dass zwischen den beiden Vorfällen mehr als zwei Wochen verstrichen sind, was wiederum mit den Angaben des Beschwerdeführers, wonach die beiden Polizisten bereits nach einigen Tagen seine Mutter aufgesucht hätten, nicht in Einklang zu bringen ist. Auch wenn der erkennende Senat nicht unberücksichtigt lässt, dass es in Redewendungen bzw. Formulierungen zu Abweichungen kommen kann, geht der erkennende Senat des Asylgerichtshofes dennoch bei einer Angabe von "einigen Tagen" davon aus, dass die Verfolger spätestens nach 4 bis 5 Tagen die Mutter aufgesucht haben, was sich - wie bereits aufgezeigt - mit seiner Aussage, wonach die Polizisten erst Anfang Jänner, also mehr als zwei Wochen später, seine Mutter aufgesucht hätten, nicht in Einklang bringen lässt. Diese massiven Widersprüche und Unstimmigkeiten untermauern einmal mehr den bereits entstandenen Eindruck der Unglaubwürdigkeit seiner Angaben und lassen keine begründete Furcht erkennen, weshalb der Beschwerdeführer noch im Dezember flüchten musste.
In diesem Zusammenhang fällt auch als weiterer Widerspruch in den Aussagen des Beschwerdeführers rund um seinen (angeblich) ermordeten Freund auf, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Einvernahme vom 02.11.2006 behauptet hatte, dass nach ein oder zwei Monaten der Zusammenarbeit mit der Polizei die Leute misstrauisch geworden seien, woraufhin ihm sein Freund, nachdem ihm die Gefährlichkeit der Situation bewusst geworden sei, davon erzählt habe (über den Umstand seiner vorzeitigen Entlassung und der Aufforderung zur Zusammenarbeit mit der Polizei, um Drogen zu verkaufen und die Kunden an die Polizei zu verraten, AS 87). In der mündlichen Beschwerdeverhandlung schilderte er abweichend von seinen Ausführungen in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, dass er (der Beschwerdeführer) seinen Freund zum Erzählen aufgefordert habe, nachdem ihm aufgefallen sei, dass mit diesem etwas nicht stimme, ("Aber ich merkte, dass bei ihm etwas nicht stimmte, als ob er etwas zu verheimlichen versuchte. Da ich ihn davor schon gut kannte, fragte ich ihn immer wieder, was mit ihm los sei. Er versuchte, mir immer wieder auszuweichen. Ich bestand aber darauf, dass er mir sagen solle, was er mit mir hat, was mit ihm los sei, ob ich ihm helfen könne.", vgl. Seite 4 der Verhandlungsniederschrift). Auch diese divergierenden Ausführungen drängen beim erkennenden Senat verstärkt die Vermutung auf, dass es sich beim Vorbringen um ein gedankliches Konstrukt handelt, zumal es einen gravierenden Unterschied darstellt, ob jemand von sich aus über bestimmte Geschehnisse bzw. Vorfälle berichtet oder erst nach mehrmaliger Aufforderung und behaupteten Drängens seitens des Beschwerdeführers.In diesem Zusammenhang fällt auch als weiterer Widerspruch in den Aussagen des Beschwerdeführers rund um seinen (angeblich) ermordeten Freund auf, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Einvernahme vom 02.11.2006 behauptet hatte, dass nach ein oder zwei Monaten der Zusammenarbeit mit der Polizei die Leute misstrauisch geworden seien, woraufhin ihm sein Freund, nachdem ihm die Gefährlichkeit der Situation bewusst geworden sei, davon erzählt habe (über den Umstand seiner vorzeitigen Entlassung und der Aufforderung zur Zusammenarbeit mit der Polizei, um Drogen zu verkaufen und die Kunden an die Polizei zu verraten, AS 87). In der mündlichen Beschwerdeverhandlung schilderte er abweichend von seinen Ausführungen in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, dass er (der Beschwerdeführer) seinen Freund zum Erzählen aufgefordert habe, nachdem ihm aufgefallen sei, dass mit diesem etwas nicht stimme, ("Aber ich merkte, dass bei ihm etwas nicht stimmte, als ob er etwas zu verheimlichen versuchte. Da ich ihn davor schon gut kannte, fragte ich ihn immer wieder, was mit ihm los sei. Er versuchte, mir immer wieder auszuweichen. Ich bestand aber darauf, dass er mir sagen solle, was er mit mir hat, was mit ihm los sei, ob ich ihm helfen könne.", vergleiche Seite 4 der Verhandlungsniederschrift). Auch diese divergierenden Ausführungen drängen beim erkennenden Senat verstärkt die Vermutung auf, dass es sich beim Vorbringen um ein gedankliches Konstrukt handelt, zumal es einen gravierenden Unterschied darstellt, ob jemand von sich aus über bestimmte Geschehnisse bzw. Vorfälle berichtet oder erst nach mehrmaliger Aufforderung und behaupteten Drängens seitens des Beschwerdeführers.
Auch wenn der Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme vom 16.01. und vom 02.11.2006 von dem Umstand berichtet hatte, dass sein Freund nach Bekanntgabe, dass er mit dem Drogenverkauf aufhören wolle, von den Polizisten geschlagen worden sei (AS 29, AS 89) und dieses Detail seines Vorbringens auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung erwähnt hat, fielen seine Ausführungen dennoch wiederum widersprüchlich aus, zumal er behauptet hatte, dass sein Freund von den Polizisten mit dem Auto abgeholt und zum Tblissi-Meer gebracht worden sei, wo sie ihn eingeschüchtert und geschlagen hätten (vgl. Seite 4 der Verhandlungsniederschrift). Im Übrigen ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer - im Widerspruch zu seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung - in der Einvernahme vom 16.01.2006 behauptet hatte, dass sein Freund zweimal geschlagen worden sei (AS 29). Auch wenn der Beschwerdeführer sowohl in seinen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt als auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom diesem Detail seiner Fluchtgeschichte berichtet hat, ist dennoch festzuhalten, dass bei tatsächlich Erlebtem davon ausgegangen werden kann, dass gerade bei wesentlichen Details der Fluchtgründe übereinstimmende Angaben getätigt werden. In Anbetracht dessen, dass der behauptete Vorfall rund um die Schläge im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung widersprüchlich im Vergleich zu den Ausführungen in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt dargestellt wurde, geht der erkennende Senat von einem unglaubwürdigen Vorbringen aus. Insbesondere auch deswegen, weil dem Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 02.11.2006 ausreichend Gelegenheit eingeräumt worden war, ausführlich und detailliert über seine Fluchtgründe zu berichten und darüber hinaus konkret zu dargelegten Vorfällen befragt worden ist. Dennoch wurde der Teil seiner Fluchtgeschichte, wo es um die Schläge seines Freundes gegangen ist, im Rahmen seiner Einvernahmen vor dem Bundesasylamt nur am Rande erwähnt, ohne etwaige konkrete Details zu nennen. Darüber hinaus ist anzumerken, dass in der mehrseitigen handschriftlich verfassten Beschwerde dieses Details seiner Fluchtgeschichte überhaupt keine Berücksichtigung fand, obwohl der Beschwerdeführer den Vorfall rund um die angebliche Ermordung seines Freundes ansonsten sehr ausführlich wiedergegeben bzw. wiederholt hatte. Ebenso lässt dieser Umstand letztlich nur darauf schließen, dass die vom Beschwerdeführer behaupteten Beweggründe für seine Flucht nicht den Tatsachen entsprechen.Auch wenn der Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme vom 16.01. und vom 02.11.2006 von dem Umstand berichtet hatte, dass sein Freund nach Bekanntgabe, dass er mit dem Drogenverkauf aufhören wolle, von den Polizisten geschlagen worden sei (AS 29, AS 89) und dieses Detail seines Vorbringens auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung erwähnt hat, fielen seine Ausführungen dennoch wiederum widersprüchlich aus, zumal er behauptet hatte, dass sein Freund von den Polizisten mit dem Auto abgeholt und zum Tblissi-Meer gebracht worden sei, wo sie ihn eingeschüchtert und geschlagen hätten vergleiche Seite 4 der Verhandlungsniederschrift). Im Übrigen ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer - im Widerspruch zu seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung - in der Einvernahme vom 16.01.2006 behauptet hatte, dass sein Freund zweimal geschlagen worden sei (AS 29). Auch wenn der Beschwerdeführer sowohl in seinen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt als auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom diesem Detail seiner Fluchtgeschichte berichtet hat, ist dennoch festzuhalten, dass bei tatsächlich Erlebtem davon ausgegangen werden kann, dass gerade bei wesentlichen Details der Fluchtgründe übereinstimmende Angaben getätigt werden. In Anbetracht dessen, dass der behauptete Vorfall rund um die Schläge im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung widersprüchlich im Vergleich zu den Ausführungen in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt dargestellt wurde, geht der erkennende Senat von einem unglaubwürdigen Vorbringen aus. Insbesondere auch deswegen, weil dem Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 02.11.2006 ausreichend Gelegenheit eingeräumt worden war, ausführlich und detailliert über seine Fluchtgründe zu berichten und darüber hinaus konkret zu dargelegten Vorfällen befragt worden ist. Dennoch wurde der Teil seiner Fluchtgeschichte, wo es um die Schläge seines Freundes gegangen ist, im Rahmen seiner Einvernahmen vor dem Bundesasylamt nur am Rande erwähnt, ohne etwaige konkrete Details zu nennen. Darüber hinaus ist anzumerken, dass in der mehrseitigen handschriftlich verfassten Beschwerde dieses Details seiner Fluchtgeschichte überhaupt keine Berücksichtigung fand, obwohl der Beschwerdeführer den Vorfall rund um die angebliche Ermordung seines Freundes ansonsten sehr ausführlich wiedergegeben bzw. wiederholt hatte. Ebenso lässt dieser Umstand letztlich nur darauf schließen, dass die vom Beschwerdeführer behaupteten Beweggründe für seine Flucht nicht den Tatsachen entsprechen.
Ein weiterer Aspekt für die persönliche Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich auch aus seinen Angaben bezüglich seiner Familienangehörigen im Herkunftsstaat. So hatte der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 10.01.2006 zu Protokoll gegeben, dass sein Vater und seine Mutter in Tiflis, XXXX aufhältig seien, während er in der mündlichen Beschwerdeverhandlung behauptet hat, dass seine Eltern seit seiner Kindheit geschieden seien und dass zu seinem Vater kein Kontakt bestehe.Ein weiterer Aspekt für die persönliche Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich auch aus seinen Angaben bezüglich seiner Familienangehörigen im Herkunftsstaat. So hatte der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 10.01.2006 zu Protokoll gegeben, dass sein Vater und seine Mutter in Tiflis, römisch 40 aufhältig seien, während er in der mündlichen Beschwerdeverhandlung behauptet hat, dass seine Eltern seit seiner Kindheit geschieden seien und dass zu seinem Vater kein Kontakt bestehe.
Was den persönlichen Eindruck des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung anbelangt, so fiel während der Befragung auf, dass der Beschwerdeführer immer wieder Fragen ausweichend beantwortete (vgl. z.B. Seite 4 der Verhandlungsniederschrift [zur Frage, warum er Georgien verlassen musste], Seite 5 der Verhandlungsschrift [zur Frage, warum er trotz des nicht gesehen Werdens während des behaupteten Vorfalls rund um die Ermordung seines Freundes dennoch die Flucht ergriffen habe]. Ebenso blieben seine Schilderungen über den Vorfall am 15.12.2005 und die Geschehnisse danach - abgesehen von den oben erwähnten Widersprüchen - vage (Seite 4f. der Verhandlungsniederschrift). Der Beschwerdeführer konnte nicht den Eindruck vermitteln, dass er den Vorfall wirklich persönlich erlebt hat.Was den persönlichen Eindruck des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung anbelangt, so fiel während der Befragung auf, dass der Beschwerdeführer immer wieder Fragen ausweichend beantwortete vergleiche z.B. Seite 4 der Verhandlungsniederschrift [zur Frage, warum er Georgien verlassen musste], Seite 5 der Verhandlungsschrift [zur Frage, warum er trotz des nicht gesehen Werdens während des behaupteten Vorfalls rund um die Ermordung seines Freundes dennoch die Flucht ergriffen habe]. Ebenso blieben seine Schilderungen über den Vorfall am 15.12.2005 und die Geschehnisse danach - abgesehen von den oben erwähnten Widersprüchen - vage (Seite 4f. der Verhandlungsniederschrift). Der Beschwerdeführer konnte nicht den Eindruck vermitteln, dass er den Vorfall wirklich persönlich erlebt hat.
Aus all diesen Erwägungen in ihrer Gesamtheit, insbesondere aufgrund der oben dargelegten Widersprüche und Ungereimtheiten, vermag der erkennende Senat dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht die erforderliche Glaubwürdigkeit zuzuerkennen, um es den Feststellungen zugrunde legen zu können. Vielmehr ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer offensichtlich nach seinem in Deutschland gescheiteren Asylverfahren eine Geschichte entworfen hat, um seinem Asylverfahren nunmehr in Österreich zum Erfolg zu verhelfen.
Nur obiter sei erwähnt, dass - wenn die behaupteten Fluchtgründe (entgegen der Annahme des erkennenden Senates) den Tatsachen entsprechen würden - der Beschwerdeführer den grundsätzlich ausreichenden Schutz der schutzwilligen und schutzfähigen georgischen Sicherheitsverwaltung in Anspruch nehmen könnte (siehe dazu die Länderfeststellungen zur relevanten Situation in Georgien). Aus den Länderfeststellungen ergibt sich darüber hinaus die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Zeugenschutzprogramms, damit im Rahmen eines ordentlichen Gerichtsverfahrens die beiden Polizisten verurteilt werden können. Unabhängig davon existiert in Georgien eine unabhängige Staatsanwaltschaft und sieht das Gesetz für Georgien eine unabhängige Justiz vor. Selbst bei Vorliegen von korrupten lokalen Sicherheitskräften besteht für den Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich an übergeordnete Stellen zu wenden. Der Beschwerdeführer hat keine Einwände gegen die Heranziehung der ihm zur Kenntnis gebrachten Informationsquellen erhoben. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen großteils von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen.
Zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers wird ausgeführt:
Der Beschwerdeführer befindet sich - seinen Angaben zufolge - seit 3 Jahren im Substitutionsprogramm und nimmt seit 2 Jahren Arzneimittel ein. Wie im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vor dem zuständigen Senat des Asylgerichtshofes erörtert, ist eine Substitutionsbehandlung des Beschwerdeführers in Georgien grundsätzlich möglich und ist insgesamt eine medizinische Grundversorgung gewährleitstet, die in lebensnotwendigen Fällen auch kostenlos ist. Dass dies nicht so wäre, hat der Beschwerdeführer weder nach Übermittlung der aktuellen Länderberichte zur Situation in Georgien noch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung behauptet.
Was seine in der mündlichen Beschwerdeverhandlung behaupteten psychischen Probleme anbelangt, hat der Beschwerdeführer trotz Ankündigung der Übermittlung aktueller medizinischer Befunde seine psychische Erkrankung betreffend (nach einen Arzttermin am 24.02.2011) keine Beweismittel in Vorlage gebracht. Sollte der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr dennoch medizinische Versorgung aufgrund psychischer Probleme benötigen, wird ihm diese - den Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung in Georgien folgend - in seinem Herkunftsstaat jedenfalls zuteil werden.
Der erkennende Senat kommt daher zu dem Schluss, dass die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers nicht dazu führen, dass bei einer Rücküberstellung nach Georgien eine Verletzung des Art. 3 EMRK gegeben wäre.Der erkennende Senat kommt daher zu dem Schluss, dass die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers nicht dazu führen, dass bei einer Rücküberstellung nach Georgien eine Verletzung des Artikel 3, EMRK gegeben wäre.
II.4. Rechtlich folgt daraus:römisch zwei.4. Rechtlich folgt daraus:
II.4.1. Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), BGBl. I 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. 100/2005, außer Kraft.römisch zwei.4.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 5 AsylGHG, BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008, treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I 147/2008 in Kraft:Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,, treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008, in Kraft:
1. das Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs. 2 und Abs. 4 letzter Satz, § 14 Abs. 3, § 17 Abs. 5, § 23 und § 29 Abs. 6 mit 1. Juli 2008;1. das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 13, Absatz 2 und Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz 5,, Paragraph 23 und Paragraph 29, Absatz 6, mit 1. Juli 2008;
2. § 24 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Abs. 2 dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.2. Paragraph 24, mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Absatz 2, dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.
Gemäß § 23 AsylGHG, BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht Anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht Anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 22 Abs. 1 des Art. 2 des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 4/2008, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, des Artikel 2, des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 122/2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 4/2008, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4; wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5; wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,; wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,; wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG, BGBl. I 51/1991, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 1991,, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 122/2009, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt. Die Paragraphen 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. Paragraph 27, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. Paragraph 57, Absatz 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.
Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren, das gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 4/2008, von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zu entscheiden ist.Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren, das gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zu entscheiden ist.
Der Beschwerdeführer stellte am 30. Dezember 2005 einen Asylantrag. Gemäß § 44 Abs. 2 AsylG 1997, BGBl. I 76/1997 idF BGBl. I 101/2003, werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I 76/1997 in der jeweils geltenden Fassung geführt. Gemäß § 44 Abs. 3 AsylG 1997 sind die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 36. 40 und 40a in der Fassung BGBl. I 101/2003 auch auf Verfahren gemäß Abs. 1 anzuwenden.Der Beschwerdeführer stellte am 30. Dezember 2005 einen Asylantrag. Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003,, werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, 76 aus 1997, in der jeweils geltenden Fassung geführt. Gemäß Paragraph 44, Absatz 3, AsylG 1997 sind die Paragraphen 8, 15, 22, 23, Absatz 3, 5 und 36, 40 und 40a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, auch auf Verfahren gemäß Absatz eins, anzuwenden.
Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 122/2009, ist § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,, ist Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10,, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt.
II.4.2. Zu Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.4.2. Zu Spruchteil römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 1. Satz AsylG 1997, BGBl. I 76/1997, begehren Fremde, die in Österreich Schutz vor Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) suchen, mit einem Asylantrag die Gewährung von Asyl.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, 1. Satz AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, 76 aus 1997,, begehren Fremde, die in Österreich Schutz vor Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) suchen, mit einem Asylantrag die Gewährung von Asyl.
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich infolge von vor dem 01. Jänner 1951 eingetretenen Ereignissen aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich infolge von vor dem 01. Jänner 1951 eingetretenen Ereignissen aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I 76/1997, hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, 76 aus 1997,, hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. Nr. 78/1974) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK (in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12. 2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12. 2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12. 2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12. 2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03. 1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 09.03. 1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Insgesamt war das Vorbringen betreffend die Fluchtgründe und die drohende Verfolgung des Beschwerdeführers - wie im Rahmen der Beweiswürdigung umfassend dargestellt - schon mangels schlüssiger Schilderung sowie auf Grund zahlreicher Ungereimtheiten und Widersprüche als unglaubwürdig zu beurteilen. Der Beschwerdeführer konnte keine in sich schlüssige, detaillierte und widerspruchsfreie Beschreibung der behaupteten Verfolgungshandlungen darlegen und war den Aussagen hinsichtlich seines Fluchtgrundes aus Georgien bzw. seiner Verfolgungsgründe jegliche Glaubwürdigkeit zu versagen.
Der Asylgerichtshof kommt daher zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat weder individuelle Verfolgung - weder unmittelbar von staatlichen Organen noch von "Privatpersonen" - drohte noch aktuelle und konkrete Verfolgungsgefahr aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd Art. 1 Abschnitt 1 Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und konnte eine solche auch nicht von Amts wegen festgestellt werden.Der Asylgerichtshof kommt daher zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat weder individuelle Verfolgung - weder unmittelbar von staatlichen Organen noch von "Privatpersonen" - drohte noch aktuelle und konkrete Verfolgungsgefahr aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd Artikel eins, Abschnitt 1 Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht und konnte eine solche auch nicht von Amts wegen festgestellt werden.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. war daher abzuweisen.
II.4.3. Zu Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.4.3. Zu Spruchteil römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
Gem. § 8 Abs 1 AsylG 1997, BGBl. I 76/1997 idF BGBl. I 101/2003, hat die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003,, hat die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.
§ 8 AsylG 1997 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Gemäß § 1 Z 4 leg cit ist Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines gewöhnlichen Aufenthaltes. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).Paragraph 8, AsylG 1997 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Gemäß Paragraph eins, Ziffer 4, leg cit ist Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines gewöhnlichen Aufenthaltes. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).
Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets, BGBl. I 100/2005, ist das FrG mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft getreten. Am 1. Jänner 2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, Art. 3 des Fremdenrechtspakets 2005, BGBl. I 100/2005, (in Folge: FPG), das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen und das ist nun § 50 FPG. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG bezieht, lässt sich insoweit auch auf § 50 FPG übertragen.Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, ist das FrG mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft getreten. Am 1. Jänner 2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005, Artikel 3, des Fremdenrechtspakets 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, (in Folge: FPG), das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen und das ist nun Paragraph 50, FPG. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf Paragraph 57, FrG bezieht, lässt sich insoweit auch auf Paragraph 50, FPG übertragen.
Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist demnach unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre (§ 8 Abs 1 AsylG 1997 iVm § 50 Abs. 1 FPG) bzw. dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der GFK iVm § 50 Abs. 2 FPG und § 8 Abs 1 AsylG 1997), es sei denn, es bestehe eine inländische Fluchtalternative.Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist demnach unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, FPG) bzw. dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der GFK in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 2, FPG und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997), es sei denn, es bestehe eine inländische Fluchtalternative.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1293; 17.7.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214). Bei der Beurteilung des Vorliegens einer Gefährdung im Sinn des § 57 Abs. 1 und 2 FRG ist die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Antragstellers in diesen Staat zu beurteilen. Für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob etwa allenfalls gehäufte Verstöße der in § 57 Abs. 1 FrG umschriebenen Art durch den genannten Staat bekannt geworden sind (vgl. VwGH 25.1.2002, 2001/20/0011).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1293; 17.7.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214). Bei der Beurteilung des Vorliegens einer Gefährdung im Sinn des Paragraph 57, Absatz eins und 2 FRG ist die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Antragstellers in diesen Staat zu beurteilen. Für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob etwa allenfalls gehäufte Verstöße der in Paragraph 57, Absatz eins, FrG umschriebenen Art durch den genannten Staat bekannt geworden sind vergleiche VwGH 25.1.2002, 2001/20/0011).
Allgemeine Verhältnisse in einem Heimatstaat reichen nicht aus, wohlbegründete Furcht im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 zu begründen (VwGH 29.10.1993, 93/01/0859 betreffend Situation der ungarischen Minderheit). Allgemeine Informationen über die Situation im Heimatland der Beschwerdeführerin vermögen nichts zu ändern, weil es auch vor dem Hintergrund der allgemeine Verhältnisse immer auf die konkrete Situation des einzelnen Asylwerbers ankommt (vgl. VwGH 11.09.1996, 95/20/0197).Allgemeine Verhältnisse in einem Heimatstaat reichen nicht aus, wohlbegründete Furcht im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, zu begründen (VwGH 29.10.1993, 93/01/0859 betreffend Situation der ungarischen Minderheit). Allgemeine Informationen über die Situation im Heimatland der Beschwerdeführerin vermögen nichts zu ändern, weil es auch vor dem Hintergrund der allgemeine Verhältnisse immer auf die konkrete Situation des einzelnen Asylwerbers ankommt vergleiche VwGH 11.09.1996, 95/20/0197).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586;Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586;
21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460;
16.4.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EUGH 17.2.2009, Meki Elgafaj/Noor Elgafaj vs. Staatssecretaris van Justitie, C-465/07, a, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der Richtline 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).16.4.2002, 2000/20/0131; vergleiche dazu überdies EUGH 17.2.2009, Meki Elgafaj/Noor Elgafaj vs. Staatssecretaris van Justitie, C-465/07, a, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Artikel 15, Litera c, der Richtline 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).
Erachtet die Behörde - wie im gegenständlichen Fall - im Rahmen der Beweiswürdigung die fluchtkausalen Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als nicht glaubhaft, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, 95/20/0380).
Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine ihn konkret bedrohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe glaubhaft zu machen vermocht, weshalb auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass dem Beschwerdeführer in Georgien eine konkret gegen ihn gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine ihn konkret bedrohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe glaubhaft zu machen vermocht, weshalb auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass dem Beschwerdeführer in Georgien eine konkret gegen ihn gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.
Eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 bzw. Art. 3 EMRK kann im Falle des Beschwerdeführers nicht erkannt werden. Es gibt weder einen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Georgien den in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre, noch hat der Beschwerdeführer vorgebracht oder ist von Amts wegen hervorgekommen, dass er an einer lebensbedrohenden Krankheit leiden würde oder liegen Hinweise auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung des Beschwerdeführers unzulässig machen könnten, vor. In Georgien besteht auch nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer hat auch keine auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstände" glaubhaft machen können, die ein Abschiebungshindernis bilden könnten.Eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, bzw. Artikel 3, EMRK kann im Falle des Beschwerdeführers nicht erkannt werden. Es gibt weder einen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Georgien den in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre, noch hat der Beschwerdeführer vorgebracht oder ist von Amts wegen hervorgekommen, dass er an einer lebensbedrohenden Krankheit leiden würde oder liegen Hinweise auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung des Beschwerdeführers unzulässig machen könnten, vor. In Georgien besteht auch nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer hat auch keine auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstände" glaubhaft machen können, die ein Abschiebungshindernis bilden könnten.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit 3 Jahren im Substitutionsprogramm und nimmt seit 2 Jahren Arzneimittel ein. Wie im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vor dem zuständigen Senat des Asylgerichtshofes erörtert, ist eine Substitutionsbehandlung des Beschwerdeführers in Georgien grundsätzlich, wenn auch quantitativ nur eingeschränkt, möglich und ist insgesamt eine medizinische Grundversorgung gewährleistet, die in lebensnotwendigen Fällen auch kostenlos ist. Dass dies nicht so wäre, hat der Beschwerdeführer weder nach Übermittlung der aktuellen Länderberichte zur Situation in Georgien noch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung behauptet.
Dabei übersieht der Asylgerichtshof keineswegs, dass die medizinische Versorgung in der Georgien nicht österreichischen Standards entspricht und die Kosten häufig (auch) von den Patienten zu tragen sind. Nach der Judikatur des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 06.03.2008, B 2004/07) hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates (vgl. Ndangoya, EGMR 22.6.2004, Appl. 17.868/03) gibt und ist die unbestreitbar "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK, wie sie von der erwähnten Judikatur festgesetzt wird, im vorliegenden Fall jedenfalls nicht erreicht und ist in diesem Zusammenhang die Beschwerdeführerin auch auf ihre Verwandten in der Russischen Föderation zu verweisen, die ihn ebenfalls auf verschiedene Arten unterstützen könnten (EGMR 02.05.1997, 30.240/96, Fall D. v. Vereinigtes Königreich, in welcher die Abschiebung eines an AIDS im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts nicht bloß wegen dessen Krankheit, sondern aufgrund des Risikos eines Todes unter äußerst schlimmen Umständen als Verletzung von Art. 3 EMRK qualifiziert wurde. In anderen Fällen hatte der EGMR keine derart außergewöhnliche Situation angenommen: EGMR 3.5.2007, Appl. 31.246/06, Fall Goncharova & Alekseytsev [Schwere psychische Erkrankung, bereits zwei Selbstmordversuche und Drohung, sich im Falle der Abschiebung umzubringen]; EGMR 10.11.2005, Appl. 14.492/05, Fall Paramsothy [Posttraumatisches Stresssyndrom und bereits verübter Selbstmordversuch]; EGMR 31.5.2005, Appl. 1383/04, Fall Ovdienko [Posttraumatischen Stresssyndrom und Depressionen, jahrelange psychiatrische Behandlung teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt]; EGMR 29.6.2004, Appl. 7702/04, Fall Salkic and others; vgl. auch Case of N. v. The United Kingdom, EGMR 27.05.2008, Appl. 26565/05, Fall Hukic v. Schweden [Erkrankung an Down-Syndrom]).Dabei übersieht der Asylgerichtshof keineswegs, dass die medizinische Versorgung in der Georgien nicht österreichischen Standards entspricht und die Kosten häufig (auch) von den Patienten zu tragen sind. Nach der Judikatur des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 06.03.2008, B 2004/07) hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates vergleiche Ndangoya, EGMR 22.6.2004, Appl. 17.868/03) gibt und ist die unbestreitbar "hohe Schwelle" des Artikel 3, EMRK, wie sie von der erwähnten Judikatur festgesetzt wird, im vorliegenden Fall jedenfalls nicht erreicht und ist in diesem Zusammenhang die Beschwerdeführerin auch auf ihre Verwandten in der Russischen Föderation zu verweisen, die ihn ebenfalls auf verschiedene Arten unterstützen könnten (EGMR 02.05.1997, 30.240/96, Fall D. v. Vereinigtes Königreich, in welcher die Abschiebung eines an AIDS im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts nicht bloß wegen dessen Krankheit, sondern aufgrund des Risikos eines Todes unter äußerst schlimmen Umständen als Verletzung von Artikel 3, EMRK qualifiziert wurde. In anderen Fällen hatte der EGMR keine derart außergewöhnliche Situation angenommen: EGMR 3.5.2007, Appl. 31.246/06, Fall Goncharova & Alekseytsev [Schwere psychische Erkrankung, bereits zwei Selbstmordversuche und Drohung, sich im Falle der Abschiebung umzubringen]; EGMR 10.11.2005, Appl. 14.492/05, Fall Paramsothy [Posttraumatisches Stresssyndrom und bereits verübter Selbstmordversuch]; EGMR 31.5.2005, Appl. 1383/04, Fall Ovdienko [Posttraumatischen Stresssyndrom und Depressionen, jahrelange psychiatrische Behandlung teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt]; EGMR 29.6.2004, Appl. 7702/04, Fall Salkic and others; vergleiche auch Case of N. v. The United Kingdom, EGMR 27.05.2008, Appl. 26565/05, Fall Hukic v. Schweden [Erkrankung an Down-Syndrom]).
Was seine in der mündlichen Beschwerdeverhandlung behaupteten psychischen Probleme anbelangt, hat der Beschwerdeführer trotz Ankündigung bezüglich einer Übermittlung aktueller medizinischer Befunde seine psychische Erkrankung betreffend (nach einen Arzttermin am 24.02.2011) keine Beweismittel hinsichtlich seiner psychischen Probleme in Vorlage gebracht. Unabhängig davon ist vom Vorhandensein nervenärztlicher und psychotherapeutischer Behandlungsmöglichkeiten in Georgien für psychische Erkrankungen - gemäß den Länderfeststellungen - auszugehen. Außergewöhnliche Umstände, angesichts derer die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien Art. 3 EMRK verletzen würde, sind somit nicht ersichtlich.Was seine in der mündlichen Beschwerdeverhandlung behaupteten psychischen Probleme anbelangt, hat der Beschwerdeführer trotz Ankündigung bezüglich einer Übermittlung aktueller medizinischer Befunde seine psychische Erkrankung betreffend (nach einen Arzttermin am 24.02.2011) keine Beweismittel hinsichtlich seiner psychischen Probleme in Vorlage gebracht. Unabhängig davon ist vom Vorhandensein nervenärztlicher und psychotherapeutischer Behandlungsmöglichkeiten in Georgien für psychische Erkrankungen - gemäß den Länderfeststellungen - auszugehen. Außergewöhnliche Umstände, angesichts derer die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien Artikel 3, EMRK verletzen würde, sind somit nicht ersichtlich.
Ebenso kann für Georgien nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unrechtmäßig erscheinen ließe. Auch ist kein kennzeichnender Grad willkürlicher Gewalt aufgrund eines bewaffneten Konflikts gegeben, der ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer bei Rückkehr allein durch seine Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer individuellen Bedrohung des Lebens ausgesetzt zu sein. Im konkreten Fall ist nicht ersichtlich, dass eine gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, die die Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen ließe. Die Abschiebung des Beschwerdeführers würde ihn jedenfalls nicht in eine "unmenschliche Lage", wie etwa Hungertod, unzureichende oder gar keine medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens, versetzen.Ebenso kann für Georgien nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unrechtmäßig erscheinen ließe. Auch ist kein kennzeichnender Grad willkürlicher Gewalt aufgrund eines bewaffneten Konflikts gegeben, der ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer bei Rückkehr allein durch seine Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer individuellen Bedrohung des Lebens ausgesetzt zu sein. Im konkreten Fall ist nicht ersichtlich, dass eine gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, die die Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen ließe. Die Abschiebung des Beschwerdeführers würde ihn jedenfalls nicht in eine "unmenschliche Lage", wie etwa Hungertod, unzureichende oder gar keine medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens, versetzen.
Der Beschwerdeführer leidet an keiner lebensbedrohlichen Krankheit und es liegen auch keine "außergewöhnlichen Umstände", die Art. 3 EMRK verletzen könnten, vor.Der Beschwerdeführer leidet an keiner lebensbedrohlichen Krankheit und es liegen auch keine "außergewöhnlichen Umstände", die Artikel 3, EMRK verletzen könnten, vor.
Ferner handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen Mann im arbeitsfähigen Alter, dem es jedenfalls zumutbar ist, bei einer Rückkehr wie bereits vor seiner Ausreise durch eigene und notfalls auch weniger attraktive Arbeit beizutragen, um das zum Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können (vgl. auch VwGH 15.03.1989, 88/01/0339). Im Übrigen ist festzuhalten, dass der bei einer Rückkehr nicht auf sich alleine gestellt ist, zumal er über ein ausgeprägtes soziales Netzwerk mit seiner Mutter und seinem Onkel verfügt, falls er sich in dieses eingliedern will.Ferner handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen Mann im arbeitsfähigen Alter, dem es jedenfalls zumutbar ist, bei einer Rückkehr wie bereits vor seiner Ausreise durch eigene und notfalls auch weniger attraktive Arbeit beizutragen, um das zum Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können vergleiche auch VwGH 15.03.1989, 88/01/0339). Im Übrigen ist festzuhalten, dass der bei einer Rückkehr nicht auf sich alleine gestellt ist, zumal er über ein ausgeprägtes soziales Netzwerk mit seiner Mutter und seinem Onkel verfügt, falls er sich in dieses eingliedern will.
Es ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.Es ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls abzuweisen.
II.4.4. Zu Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.4.4. Zu Spruchteil römisch drei. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.
Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gem. § 10 Abs. 6 AsylG bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gem. Paragraph 10, Absatz 6, AsylG bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
Ist ein Asylantrag abzuweisen und wurde gemäß § 8 Abs 1 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist, hat die Behörde diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden (§ 8 Abs. 2 AsylG bzw. nunmehr aufgrund der Übergangsbestimmungen des § 75 Abs 8 AsylG 2005 nach § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit.). Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u. a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung ist auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). In diesem Zusammenhang erfordert Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).Ist ein Asylantrag abzuweisen und wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist, hat die Behörde diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden (Paragraph 8, Absatz 2, AsylG bzw. nunmehr aufgrund der Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit.). Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u. a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung ist auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). In diesem Zusammenhang erfordert Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen vergleiche VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).
Gemäß Art. 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.Gemäß Artikel 8, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, u.v.a).Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, u.v.a).
Im vorliegenden Fall verfügt der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge über keinen Familienbezug zu einer dauerhaft in Österreich aufenthaltsberechtigten Person, weshalb die in Rede stehende Ausweisung den Beschwerdeführer nicht in seinem Recht auf Achtung des Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK verletzen würde.Im vorliegenden Fall verfügt der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge über keinen Familienbezug zu einer dauerhaft in Österreich aufenthaltsberechtigten Person, weshalb die in Rede stehende Ausweisung den Beschwerdeführer nicht in seinem Recht auf Achtung des Familienlebens gemäß Artikel 8, EMRK verletzen würde.
Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist (Artikel 8, Absatz 2, EMRK).
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251, uva.). Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190). Das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden ist bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen (VfGH 17.03.2005, G 78/04).
Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und Verfassungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/ Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und Verfassungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/ Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).
Geht man in vorliegendem Fall in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt die gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt die Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.Geht man in vorliegendem Fall in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt die gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt die Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit Dezember 2005 lediglich aufgrund eines (zweiten) gestellten Asylantrages, der sich als unbegründet erwiesen hat, im Bundesgebiet. Er hat bereits im Jahr 2002 in Österreich um Asyl angesucht und im Zuge des Verfahrens unwahre Angaben zu seiner Person (insbesondere seine Volljährigkeit betreffend) gemacht, wodurch er bereits (damals) erkennen ließ, das er seine Aufenthaltsbeendigung zu verhindern bzw. zu erschweren versucht hat. Im Hinblick auf sein gemäß Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privatlebens ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer - nach der Aktenlage - bis zum Entscheidungszeitpunkt des Asylgerichtshofes rund fünf Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hat. Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration wird aber dadurch gemindert, dass der Aufenthalt nur auf Grund seines Asylantrages, der sich letztlich als unberechtigt erwiesen hat, legal war. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer zwei Mal wegen strafrechtlich relevanter Delikte - (versuchter) Diebstahl und Nötigung - rechtskräftig verurteilt. Der Beschwerdeführer hat als Integrationsnachweis einen Deutschkurs besucht (Kursbestätigung Österreichischer Integrationsfond, wonach der Beschwerdeführer am 17.02.2011 zum Sprachtest angetreten ist). Dem ist aber entgegenzuhalten, dass selbst bei stark ausgeprägten privaten Interessen eines Fremden diese zurücktreten müssen, wenn wie am Beispiel des Beschwerdeführers ein wiederholtes strafrechtliches Fehlverhalten vorliegt, welches eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit bewirkt und entsprechend schwerwiegend ist (VwGH 08.02.1996, 95/18/009). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer trotz seines mehrjährigen Aufenthaltes keiner geregelten Arbeit nachgeht und Leistungen aus der Grundversorgung bezieht (siehe GVS-Auszug). Er kann somit seinen Lebensunterhalt weder durch eigenen Erwerb noch durch eigene finanzielle Mittel bestreiten und ist auf staatliche Unterstützung angewiesen. Zu seinen Sprachkenntnissen ist festzuhalten, dass er diese nur durch Missachtung der europäischen asylrechtlichen Vorschriften erlangen konnte, indem er 2002 in Österreich einen Asylantrag stellte, sich dann dem Verfahren entzog, dieses somit eingestellt werden musste, dann in Deutschland einen Asylantrag stellte, nach negativer Entscheidung nur kurz in sein Heimatland zurückkehrte, um dann wiederum in Österreich nunmehrigen unbegründeten Asylantrag zu stellen.Der Beschwerdeführer befindet sich seit Dezember 2005 lediglich aufgrund eines (zweiten) gestellten Asylantrages, der sich als unbegründet erwiesen hat, im Bundesgebiet. Er hat bereits im Jahr 2002 in Österreich um Asyl angesucht und im Zuge des Verfahrens unwahre Angaben zu seiner Person (insbesondere seine Volljährigkeit betreffend) gemacht, wodurch er bereits (damals) erkennen ließ, das er seine Aufenthaltsbeendigung zu verhindern bzw. zu erschweren versucht hat. Im Hinblick auf sein gemäß Artikel 8, EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privatlebens ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer - nach der Aktenlage - bis zum Entscheidungszeitpunkt des Asylgerichtshofes rund fünf Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hat. Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration wird aber dadurch gemindert, dass der Aufenthalt nur auf Grund seines Asylantrages, der sich letztlich als unberechtigt erwiesen hat, legal war. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer zwei Mal wegen strafrechtlich relevanter Delikte - (versuchter) Diebstahl und Nötigung - rechtskräftig verurteilt. Der Beschwerdeführer hat als Integrationsnachweis einen Deutschkurs besucht (Kursbestätigung Österreichischer Integrationsfond, wonach der Beschwerdeführer am 17.02.2011 zum Sprachtest angetreten ist). Dem ist aber entgegenzuhalten, dass selbst bei stark ausgeprägten privaten Interessen eines Fremden diese zurücktreten müssen, wenn wie am Beispiel des Beschwerdeführers ein wiederholtes strafrechtliches Fehlverhalten vorliegt, welches eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit bewirkt und entsprechend schwerwiegend ist (VwGH 08.02.1996, 95/18/009). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer trotz seines mehrjährigen Aufenthaltes keiner geregelten Arbeit nachgeht und Leistungen aus der Grundversorgung bezieht (siehe GVS-Auszug). Er kann somit seinen Lebensunterhalt weder durch eigenen Erwerb noch durch eigene finanzielle Mittel bestreiten und ist auf staatliche Unterstützung angewiesen. Zu seinen Sprachkenntnissen ist festzuhalten, dass er diese nur durch Missachtung der europäischen asylrechtlichen Vorschriften erlangen konnte, indem er 2002 in Österreich einen Asylantrag stellte, sich dann dem Verfahren entzog, dieses somit eingestellt werden musste, dann in Deutschland einen Asylantrag stellte, nach negativer Entscheidung nur kurz in sein Heimatland zurückkehrte, um dann wiederum in Österreich nunmehrigen unbegründeten Asylantrag zu stellen.
Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.1.2007, 2006/18/0453; jeweils vom 8.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.6.2006, 2006/21/0109; 20.9.2006, 2005/01/0699).Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.1.2007, 2006/18/0453; jeweils vom 8.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.6.2006, 2006/21/0109; 20.9.2006, 2005/01/0699).
Der Beschwerdeführer hatte niemals ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich. Es überwiegen nach der Ansicht des Asylgerichtshofes in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt die öffentlichen Interessen an der Ausweisung. Anhaltspunkte für eine tiefer gehende Integration des Beschwerdeführers in Österreich haben sich nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens durch das Bundesasylamt und den Asylgerichtshof nicht ergeben (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechts-konvention², 194; Frank/ Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff; VfSlg. 17.516/2005; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06, betreffend die Zulässigkeit der Ausweisung einer Asylwerberin nach einer knapp 10-jährigen Aufenthaltsdauer in Großbritannien, wobei sich das vorläufige Aufenthaltsrecht nur auf das Asylverfahren bezog: Der EGMR gelangte im Rahmen der Interessenabwägung zum Ergebnis, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während des Asylverfahrens begründetes Privatleben; vgl. dazu auch EGMR 31.07.2008, Omoregie u. a. v. Norwegen, Appl. 265/07). Im Hinblick auf die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers ist auf das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Eigentumskriminalität hinzuweisen (vgl. etwa VwGH 20.6.2008, 2008/01/0060 mwN). Zudem ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Einsicht zeigt, sondern vielmehr betont, unschuldig verurteilt worden zu sein.Der Beschwerdeführer hatte niemals ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich. Es überwiegen nach der Ansicht des Asylgerichtshofes in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt die öffentlichen Interessen an der Ausweisung. Anhaltspunkte für eine tiefer gehende Integration des Beschwerdeführers in Österreich haben sich nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens durch das Bundesasylamt und den Asylgerichtshof nicht ergeben vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechts-konvention², 194; Frank/ Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff; VfSlg. 17.516 aus 2005,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06, betreffend die Zulässigkeit der Ausweisung einer Asylwerberin nach einer knapp 10-jährigen Aufenthaltsdauer in Großbritannien, wobei sich das vorläufige Aufenthaltsrecht nur auf das Asylverfahren bezog: Der EGMR gelangte im Rahmen der Interessenabwägung zum Ergebnis, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während des Asylverfahrens begründetes Privatleben; vergleiche dazu auch EGMR 31.07.2008, Omoregie u. a. v. Norwegen, Appl. 265/07). Im Hinblick auf die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers ist auf das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Eigentumskriminalität hinzuweisen vergleiche etwa VwGH 20.6.2008, 2008/01/0060 mwN). Zudem ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Einsicht zeigt, sondern vielmehr betont, unschuldig verurteilt worden zu sein.
Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände überwiegen die iSd oben dargelegten Rechtssprechung öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, wie insbesondere die Aufrechterhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der öffentlichen Ordnung, die privaten Interessen des Beschwerdeführers. Auch wenn der Beschwerdeführer in Österreich soziale Kontakte geknüpft haben sollte, kann keinesfalls von einer völligen Entwurzelung im Heimatstaat ausgegangen werden, der Beschwerdeführer verfügt nach wie vor über seine Familienangehörigen in Georgien. Die Ausweisung ist daher aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zulässig. Weiters ergaben sich auch keine begründeten Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte.Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände überwiegen die iSd oben dargelegten Rechtssprechung öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, wie insbesondere die Aufrechterhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der öffentlichen Ordnung, die privaten Interessen des Beschwerdeführers. Auch wenn der Beschwerdeführer in Österreich soziale Kontakte geknüpft haben sollte, kann keinesfalls von einer völligen Entwurzelung im Heimatstaat ausgegangen werden, der Beschwerdeführer verfügt nach wie vor über seine Familienangehörigen in Georgien. Die Ausweisung ist daher aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zulässig. Weiters ergaben sich auch keine begründeten Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen könnte.
Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ebenfalls abzuweisen.Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ebenfalls abzuweisen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Abschiebungshindernis, Ausweisung, Behandlungsmöglichkeiten, EMRK, gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, psychische Störung, soziale Verhältnisse, staatlicher Schutz, strafrechtliche Verurteilung, vorläufige AufenthaltsberechtigungZuletzt aktualisiert am
06.06.2011