TE AsylGH Erkenntnis 2011/5/3 E11 418681-1/2011

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.05.2011
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
EMRK Art3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

E11 418681-1/2011/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KINZLBAUER, LL.M als Vorsitzenden und die Richterin Dr. ZOPF als Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX, StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.03.2011, Zl. 1009.733-BAT, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KINZLBAUER, LL.M als Vorsitzenden und die Richterin Dr. ZOPF als Beisitzerin über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.03.2011, Zl. 1009.733-BAT, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl I 100/2005 idgF, hinsichtlich des Spruchteils I. abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, idgF, hinsichtlich des Spruchteils römisch eins. abgewiesen.

II. Die Beschwerde wird gemäß § 8 Abs. 1 AsylG hinsichtlich des Spruchteils II. abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG hinsichtlich des Spruchteils römisch zwei. abgewiesen.

III. Die Beschwerde wird gemäß § 10 Abs. 1 AsylG hinsichtlich des Spruchteils III. abgewiesen.römisch drei. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG hinsichtlich des Spruchteils römisch drei. abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine Staatsangehörige Armeniens, reiste am 18.10.2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag beim Bundesasylamt (im Folgenden: BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Zuge des Ermittlungsverfahrens brachte sie (zusammengefasst dargestellt) als Fluchtgrund im Wesentlichen vor, dass sie Armenien deswegen verlassen hätte, da ihr Lebensgefährte Türke wäre und sie deshalb vom Vater verprügelt wurde, da dieser gegen die Beziehung wäre. Aber auch die Nachbarschaft war gegen diese Beziehung. Auch konnte sie nicht in der Türkei leben, da auch die Familie des Lebensgefährten gegen diese Beziehung wäre.

Hinsichtlich des Vorbringens und des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Das BAA hat den Antrag auf internationalen Schutz der BF mit Bescheid vom 18.03.2011, Zl. 1009.733-BAT, gemäß § 3 AsylG abgewiesen und der BF den Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zuerkannt und gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde die BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen (Spruchpunkt III).Das BAA hat den Antrag auf internationalen Schutz der BF mit Bescheid vom 18.03.2011, Zl. 1009.733-BAT, gemäß Paragraph 3, AsylG abgewiesen und der BF den Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zuerkannt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG wurde die BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).

Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der BF als unglaubwürdig und führt dazu im Wesentlichen aus, dass die Angaben der BF zur Verfolgungssituation konstruiert wirkten, die Angaben sehr allgemein gehalten und sie das Vorbringen nicht widerspruchsfrei schildern konnte.

In Gesamtbetrachtung kam die Behörde deshalb zum Schluss, dass das Vorbringen nicht glaubhaft ist.

Im Rahmen der Refoulementprüfung führte die Erstbehörde begründend aus, dass im Falle der BF keine konkreten Anhaltspunkte vorlägen, die dafür sprechen würden, dass die BF bei einer Rückkehr nach Armenien einerseits Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, oder andererseits in eine derart extreme Notlage geraten würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3 EMRK darstellen würde.

Im Zuge der Ausweisungsentscheidung wurde festgestellt, dass die BF keinen Bezug zu Personen unterhält, die in Österreich über ein dauerndes Aufenthaltsrecht verfügen würden. Es liegt somit kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden oder einer besonderen Integration in Österreich vor. Die BF würde von der Grundversorgung leben und ihr Kontakt würde sich nur mit anderen Pensionsbewohnern beschränken. Die Ausweisung stellt daher keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar.Im Zuge der Ausweisungsentscheidung wurde festgestellt, dass die BF keinen Bezug zu Personen unterhält, die in Österreich über ein dauerndes Aufenthaltsrecht verfügen würden. Es liegt somit kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden oder einer besonderen Integration in Österreich vor. Die BF würde von der Grundversorgung leben und ihr Kontakt würde sich nur mit anderen Pensionsbewohnern beschränken. Die Ausweisung stellt daher keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 31.03.2011 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Im Wesentlichen wurden nach Darlegung allgemeiner rechtlicher und sonstiger Ausführungen die bereits vor dem Bundesasylamt vorgebrachten Angaben zu den Fluchtgründen wiederholt. Bemängelt wird, dass die Behörde ihre Fluchtgründe als unglaubwürdig eingestuft hätten. Bei richtiger Beurteilung der Vorbringen hätte die Behörde den Antrag nicht abweisen dürfen bzw. den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen müssen. Die BF würde sich in einer ausgeprägten depressiven Stimmungslage befinden. Suizidgedanken würden sich aufdrängen. Diese wird auch durch einen Arztbrief vom 23.03.2011 untermauert werden. Es wird auch bemängelt, dass sich die Behörde vor dem Hintergrund der noch immer angespannten Beziehungen zwischen der Türkei und Armenien zu wenig damit auseinander gesetzt habe, da sie ansonsten das Vorbringen der BF als glaubwürdig angesehen hätte. Außerdem wäre im Falle der BF eine Rückführung nach Armenien nicht möglich, da in Armenien nicht alle Medikamente zur Verfügung stehen würden und sich die BF die Medikamente nicht leisten könne. Müsste sie nach Armenien zurück, würden sie in eine ausweglose Situation geraten. Es wird daher eine mündliche Verhandlung beantragt.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens und des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt (AS 321ff) verwiesen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter überGemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. [.....]

(2) [.....]

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

[......]

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Gem. § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), geändert durch BGBl. I, Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr.51, zur Anwendung gelangt.Gem. Paragraph 23, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), geändert durch Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr.51, zur Anwendung gelangt.

Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gem. § 73 (1) Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des § 75 (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.Gem. Paragraph 73, (1) Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des Paragraph 75, (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.

Gegenständliches Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig, weshalb es nach den Bestimmungen des AsylG 2005 idgF zu Ende zu führen war.

Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Die Erstbehörde hat sich sowohl mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt, als auch ausführliche Sachverhaltsfeststellungen zur allgemeinen Situation in Armenien auf Grundlage ausreichend aktuellen und unbedenklichen Berichtsmaterials getroffen und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation der BF gebracht. Auch die rechtliche Beurteilung begegnet keinen Bedenken.

Die BF erklärt in der Beschwerde im Zusammenhang mit der Verfolgung in Armenien, dass sie sehr wohl glaubhaft wäre, so würden die Probleme tatsächlich bestehen. Für den Asylgerichtshof ist es jedoch nicht nachvollziehbar, dass die BF Probleme wegen einer Beziehung zu einem türkischen Staatsbürger anführte, obgleich es keinerlei Beweise hinsichtlich der Existenz einer solchen Person gibt. So entspricht es gegen jedweder Lebenserfahrung, dass Lebensgefährten die sich auf der Flucht befinden - und wie im Fall der BF sogar gemeinsam in Armenien und der Türkei versucht hätten ihr gemeinsames Leben zu gestalten - keinerlei Kontaktstellen organisieren obwohl ihr Ziel ein weiteres Zusammenleben ist. Diese Vorgangsweise widerspricht auch der bisherigen Lebensweise der BF und ihres Lebensgefährten, haben sie doch auch nach ihren eigenen Angaben bisher alle Widerstände gemeinsam versucht zu beseitigen, um ein gemeinsames Leben zu führen. Warum sollte die BF und ihr Lebensgefährte nunmehr durch diesen getrennten Transport aus Kiew - wo sie keiner Gefahr ausgesetzt waren - nach Österreich anstreben, hätten sie doch auch später eine gemeinsame Möglichkeit finden können.

Für den Gerichtshof ist aber auch die Art des Kennenlernens nicht nachvollziehbar, beschreibt die BF doch in der Einvernahme am 22.10.2010 dass sie bei der Silvesterfeier 2009/2010 ihren jetzigen Lebensgefährten kennen gelernt hätte. In der Einvernahme am 7.12.2010 erklärte sie wiederum, dass sie den Freund im Sommer 2009 kennen lernte (AS 77). In weiterer Folge erklärte sie wiederum dass sie sich zu Silvester 2008/2009 kennen lernten, um gleich wieder auf den Silvester 2009/2010 zu berichtigen. In weiterer Folge erklärt die BF über Befragen, dass sie ungefähr ein Jahr bis Juli/August 2010 mit ihrem Freund zusammengelebt hätte (AS 85). Dies wiederum steht in krassem Gegensatz - nimmt man ihre Letztvariante - zu ihren vorigen Schilderungen, dass sie ihn zu Silvester 2009/2010 kennen lernte. Gerade in einer erst so kurzen - und wie von der BF angeführten leidenschaftlichen - Beziehung, ist es möglich die genauen Daten des Kennenlernens sowie der gemeinsamen Zeit widerspruchsfrei bekannt zu geben. Aber auch die Tatsache, dass die BF erklärt, dass sie sich nicht erinnern könne wie oft ihr Freund in diesem Jahr wiederum in die Türkei zurückgekehrt wäre, ist nicht plausibel, erzählt die BF doch von einem derart innigen Verhältnis dass ihr dieses sogar der Bruch mit der Familie wert gewesen wäre. In diesem Zusammenhang ist auch noch festzustellen, dass es auch völlig unplausibel ist, wenn die BF vorbringt, dass die Kommunikation zwischen ihr und dem Lebensgefährten immer am Festnetz ihrer Eltern geschehen wäre, obwohl diese gegen die Beziehung gewesen wären. Dies insofern, da in einer derartigen Situation jeder Elternteil bedacht ist solche Gespräche abzustellen bzw. dem Kind diese verwehren würde. Im Falle der BF wäre dies für die Eltern umso leichter gewesen, hatte sie doch aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit nur beschränkte Kommunikationsmöglichkeiten. In diesem Zusammenhang ist aber auch nicht nachvollziehbar, dass die BF, als sie bereits mit ihrem Lebensgefährten zusammenlebte und dieser wiederum in die Türkei ging, keinerlei Verbindung mit ihm aufnehmen konnte. Völlig unverständlich ist auch die Aussage der BF, dass sie und ihr Lebensgefährte auch in der Türkei nicht bleiben konnten, da die Eltern des Freundes immer wieder versuchten, sie zu trennen. Gerade in einer 16 Millionenstadt wie Istanbul ist es unmöglich die BF und ihren Freund ausfindig zu machen. Aber auch die Aussage der BF, dass sie zwar wisse, dass die Eltern des Freundes in Istanbul leben würden, wo wisse sie jedoch nicht. Sie hätte zwar in einer Mietwohnung gelebt, diese jedoch selten verlassen.Für den Gerichtshof ist aber auch die Art des Kennenlernens nicht nachvollziehbar, beschreibt die BF doch in der Einvernahme am 22.10.2010 dass sie bei der Silvesterfeier 2009 aus 2010, ihren jetzigen Lebensgefährten kennen gelernt hätte. In der Einvernahme am 7.12.2010 erklärte sie wiederum, dass sie den Freund im Sommer 2009 kennen lernte (AS 77). In weiterer Folge erklärte sie wiederum dass sie sich zu Silvester 2008 aus 2009, kennen lernten, um gleich wieder auf den Silvester 2009 aus 2010, zu berichtigen. In weiterer Folge erklärt die BF über Befragen, dass sie ungefähr ein Jahr bis Juli/August 2010 mit ihrem Freund zusammengelebt hätte (AS 85). Dies wiederum steht in krassem Gegensatz - nimmt man ihre Letztvariante - zu ihren vorigen Schilderungen, dass sie ihn zu Silvester 2009 aus 2010, kennen lernte. Gerade in einer erst so kurzen - und wie von der BF angeführten leidenschaftlichen - Beziehung, ist es möglich die genauen Daten des Kennenlernens sowie der gemeinsamen Zeit widerspruchsfrei bekannt zu geben. Aber auch die Tatsache, dass die BF erklärt, dass sie sich nicht erinnern könne wie oft ihr Freund in diesem Jahr wiederum in die Türkei zurückgekehrt wäre, ist nicht plausibel, erzählt die BF doch von einem derart innigen Verhältnis dass ihr dieses sogar der Bruch mit der Familie wert gewesen wäre. In diesem Zusammenhang ist auch noch festzustellen, dass es auch völlig unplausibel ist, wenn die BF vorbringt, dass die Kommunikation zwischen ihr und dem Lebensgefährten immer am Festnetz ihrer Eltern geschehen wäre, obwohl diese gegen die Beziehung gewesen wären. Dies insofern, da in einer derartigen Situation jeder Elternteil bedacht ist solche Gespräche abzustellen bzw. dem Kind diese verwehren würde. Im Falle der BF wäre dies für die Eltern umso leichter gewesen, hatte sie doch aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit nur beschränkte Kommunikationsmöglichkeiten. In diesem Zusammenhang ist aber auch nicht nachvollziehbar, dass die BF, als sie bereits mit ihrem Lebensgefährten zusammenlebte und dieser wiederum in die Türkei ging, keinerlei Verbindung mit ihm aufnehmen konnte. Völlig unverständlich ist auch die Aussage der BF, dass sie und ihr Lebensgefährte auch in der Türkei nicht bleiben konnten, da die Eltern des Freundes immer wieder versuchten, sie zu trennen. Gerade in einer 16 Millionenstadt wie Istanbul ist es unmöglich die BF und ihren Freund ausfindig zu machen. Aber auch die Aussage der BF, dass sie zwar wisse, dass die Eltern des Freundes in Istanbul leben würden, wo wisse sie jedoch nicht. Sie hätte zwar in einer Mietwohnung gelebt, diese jedoch selten verlassen.

Es ist für den erkennenden Senat aber auch nicht glaubwürdig, wenn die BF in der Einvernahme am 22.10.2010 erklärt, dass sie im Sommer 2010 von ihren Eltern, als sie diesen von ihrer Beziehung zu einem Türken erzählte, eingesperrt und vom Vater geschlagen worden wäre, wo sie doch den Eltern bereits kurz nach dem Kennenlernen (Silvester) von einer Beziehung erzählte. So ist es völlig unplausibel, dass die konservativen Eltern der BF nicht darauf gedrängt hätten, nähere Daten des Freundes bekannt zu geben bzw. die Telefongespräche abzuhören. Es widerspricht jeden Usancen, dass gerade derart konservative Eltern nicht gedrängt hätten Einzelheiten der Beziehung zu erfahren. Es ist aber auch nicht nachvollziehbar, dass die BF einerseits erklärt, dass sie im Keller ihrer Eltern eingesperrt gewesen wäre, andererseits aber nach der Auseinandersetzung mit ihrem Vater in das Krankenhaus gegangen wäre und sich dort behandeln habe lassen (AS 39). In der Einvernahme am 7.12.2010 erklärte sie wiederum, dass sie von zu Hause geflohen wäre um in das Krankenhaus zu gehen (AS 81).

Völlig unverständlich sind auch die Aussagen der BF, dass ihr Vater sie und ihren Freund an ihren jeweiligen Wohnungen in Armenien immer wieder gefunden hätte. So hätte er sie ein ganzes Jahr hindurch immer wieder an ihren neuen Adressen aufgesucht und die Verbindung beenden wollen. Genaue Angaben hinsichtlich Zeit und Anzahl der Besuche des Vaters konnte jedoch nicht erklärt werden. Die BF rechtfertigte dies damit, dass es so viele gewesen wären und sie sich nicht erinnern könne. Auch diese Art der Rechtfertigung ist nicht plausibel, ist doch aufgrund der zeitlichen Nähe der Vorfälle und der Familieneigenschaft es einer Massfigur möglich, derartige Vorkommnisse einwandfrei vortragen zu können. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass es die BF unterlassen habe, Schutz und Hilfe bei den armenischen Behörden anzusprechen. Die Unwilligkeit der armenischen Behörden dahingehend zu rechtfertigen, dass sie vermute, dass die Polizei gesagt hätte, dass dies mein Vater wäre und dies nichts Ungewöhnliches wäre, kann nicht überzeugen (AS 89).

Wenn in der Beschwerdeschrift angeführt wird, dass die BF einer sehr traditionellen ländlichen Familie entstammt und sie wegen der Beziehung zu einem Türken von ihrer Familie misshandelt worden wäre, so überzeugt die Anschauung des Gerichtshofes umso mehr, dass eine derart traditionelle Familie niemals von einer Beziehung der BF in Kenntnis ist und nicht wisse welcher Gesellschaftsschicht der Freund entstammen würde (siehe obige Ausführungen). Wenn in der Beschwerde weiters angeführt wird, dass es für die BF günstiger gewesen wäre, sich zu Hause vom Freund anrufen zu lassen, ist auch auf obige Feststellungen zu verweisen, wonach gerade eine konservative Familie nicht über einen derart langen Zeitraum Ferngespräche der Tochter dulden würde ohne zu wissen, mit wem sie kommuniziert. Wenn noch angeführt wird, dass die Schlepper in der Ukraine gesagt hätten, dass die BF und ihr Lebensgefährt wieder in Österreich zusammenkommen würden, ist dies auch im Widerspruch zu den Aussagen der BF, wonach sie nach Europa - ohne Nennung Österreich - reisen wollten (AS 39).

Wenn von der BF nunmehr auch vorgebracht wird, dass sie in ihrer Heimat keinerlei Schutz durch die Polizei wegen der Situation ethnisch-gemischter Beziehungen zu erwarten habe, ist, abgesehen von der Glaubwürdigkeit ihrer Angaben, auf die der BF bereits vorgetragenen Länderfeststellungen (AS 109ff) zu verweisen, wonach die Behörden des Heimatstaates sehr wohl in der Lage und willens sind, Schutz zu gewähren. Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen. Gemäß § 45 Abs. 1 AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (sogenannte notorische Tatsachen) keines Beweises. Entgegen den Ausführungen der BF ist davon auszugehen, dass die Feststellungen des Bundesasylamtes als Spezialbehörde (Erk. d. VwGHs vom 11.11.1998, GZ. 98/01/0283, 12.5.1999, GZ. 98/01/0365, 6.7.1999, GZ. 98/01/0602) auf aktuelle Quellen (vgl. Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß -im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997- das E. vom 11.November 1998, 98/01/0284, bzw. auch E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210) basieren, welche den weiteren Ausführungen zu Grunde gelegt werden. Aus der zitierten Judikatur des VwGHs ist zu entnehmen, dass die Aktualität am konkreten Einzelfall zu prüfen ist. Im gegenständlichen Fall kamen keine Hinweise hervor, dass das Bundesasylamt nicht ausreichend aktuelle Quellen herangezogen hat, auch wenn es im Wesen der Sache liegt, dass gerade hinsichtlich der Herkunftsregion der BF, welche eine äußerst hohe Berichtsdichte aufweist, gegenwärtig und in absehbarer Zukunft davon auszugehen ist, dass irgendeine noch aktuellere Quelle existieren mag. Die Existenz einer derartigen Quelle vermag jedoch im gegenständlichen Fall nichts an den Feststellungen zur ausreichenden Aktualität der vom BAA herangezogenen Quellen ändern.Wenn von der BF nunmehr auch vorgebracht wird, dass sie in ihrer Heimat keinerlei Schutz durch die Polizei wegen der Situation ethnisch-gemischter Beziehungen zu erwarten habe, ist, abgesehen von der Glaubwürdigkeit ihrer Angaben, auf die der BF bereits vorgetragenen Länderfeststellungen (AS 109ff) zu verweisen, wonach die Behörden des Heimatstaates sehr wohl in der Lage und willens sind, Schutz zu gewähren. Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen. Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (sogenannte notorische Tatsachen) keines Beweises. Entgegen den Ausführungen der BF ist davon auszugehen, dass die Feststellungen des Bundesasylamtes als Spezialbehörde (Erk. d. VwGHs vom 11.11.1998, GZ. 98/01/0283, 12.5.1999, GZ. 98/01/0365, 6.7.1999, GZ. 98/01/0602) auf aktuelle Quellen vergleiche Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß -im Zusammenhang mit Entscheidungen nach Paragraph 4, AsylG 1997- das E. vom 11.November 1998, 98/01/0284, bzw. auch E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210) basieren, welche den weiteren Ausführungen zu Grunde gelegt werden. Aus der zitierten Judikatur des VwGHs ist zu entnehmen, dass die Aktualität am konkreten Einzelfall zu prüfen ist. Im gegenständlichen Fall kamen keine Hinweise hervor, dass das Bundesasylamt nicht ausreichend aktuelle Quellen herangezogen hat, auch wenn es im Wesen der Sache liegt, dass gerade hinsichtlich der Herkunftsregion der BF, welche eine äußerst hohe Berichtsdichte aufweist, gegenwärtig und in absehbarer Zukunft davon auszugehen ist, dass irgendeine noch aktuellere Quelle existieren mag. Die Existenz einer derartigen Quelle vermag jedoch im gegenständlichen Fall nichts an den Feststellungen zur ausreichenden Aktualität der vom BAA herangezogenen Quellen ändern.

Zum Vorbringen der BF, dass ihr bzw. ihrem Freund aufgrund der gemischt-ethnischen Zugehörigkeiten Hilfe grob verweigert werden würde, ist festzuhalten, dass weder aus dem Amtswissen noch den aktuellen eingeführten Quellen erkennbar ist, dass wegen dieser Volkszugehörigkeit eine Benachteiligung erfolgt. Auch liegen dem Gerichtshof keinerlei aktuelle Hinweise dahingehend vor, dass der armenische Staat nicht Willens und in der Lage wäre, Schutz vor Verfolgungshandlungen im genannten Sinn zu gewähren. Es ist dem armenischen Staat nicht Unwilligkeit vorzuwerfen, nur wenn die BF vermeint, dass eine Anzeige bei der Polizei "nichts bringe, da sie ihr nicht helfen hätte können, da dies der Vater und dies nichts ungewöhnliches wäre".

Zu den Vorwürfen in der Beschwerdeschrift, dass die Erstbehörde den Sachverhalt nicht ordentlich ermittelt und beurteilt habe, wird ausgeführt, dass nach Ansicht des AsylGH wie bereits oben ausgeführt das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst hat. Der BF ist es nicht gelungen, der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes dermaßen konkret und substantiiert entgegen zu treten, dass Zweifel an der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes aufgekommen wären. Von der BF wurde es unterlassen, durch klare, konkrete und substantiierte Ausführungen darzulegen, warum sie vom Vorliegen einer mangelhaften Ermittlungstätigkeit durch das Bundesasylamt ausgeht. Da somit weder aus dem amtswegigen Ermittlungsergebnis im Beschwerdeverfahren noch aus den Ausführungen der BF ein substantiierter Hinweis auf einen derartigen Mangel vorliegt, kann ein solcher nicht festgestellt werden.

In Gesamtbetrachtung kommt der Asylgerichtshof deshalb zum Schluss, dass das Vorbringen der BF, die armenischen Behörden wären nicht willens und fähig, entsprechenden Schutz zu gewähren, nicht glaubhaft ist. Wie bereits oben erwähnt, hat die BF in ihren Einvernahmen erklärt, dass sie es in Armenien unterlassen hat, die armenischen Behörden um Schutz zu ersuchen, da sie ihr nicht helfen hätte können, weil dies der Vater und dies nichts ungewöhnliches wäre. Aus Sicht des Asylgerichtshofes kann nicht von Vornherein davon ausgegangen werden, dass ihr die Hilfe durch die staatlichen Behörden verwehrt werden würde.

Wenn in der Beschwerde angeführt wird, dass "der türkische Staat aufgrund der schon oben ausgeführten Lage in Serbien nicht fähig und gewillt sei, der BF Schutz zu gewähren", ist schon aus diesen Formulierungen zu ersehen, dass sich die Vertrauenspersonen der BF nur rudimentär mit der Causa auseinander gesetzt haben. Aber auch wenn die BF in der Einvernahme am 7.12.2010 erklärt, dass sie bei der Polizei Anzeige erstattet hätte, da die Nachbarschaft ein Fenster ihrer Wohnung eingeschlagen hätte, ist festzustellen, dass sie weder eine Anzeigebestätigung noch anderweitige Schriftstücke vorgelegt hatte, die den versuchten Schutz staatlicher Behörden bestätigen könnten. Es wird nochmals festgestellt, dass nach Erkenntnissen Minderheiten nicht Ziel systematischer und zielgerichteter staatlicher Repressionen wären. Im Falle von Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten sind die Behörden schutzbereit. Es kann seitens des Asylgerichtshofes nicht erkannt werden, dass sie aufgrund der türkischen Abstammung ihres Freundes in ihrem Herkunftsland Repressalien durch die do. Bevölkerung ausgesetzt wäre, die von den armenischen Behörden nicht entsprechend verfolgt werden würden.

Die von der Erstbehörde vorgenommene Beweiswürdigung ist im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig und steht auch im Einklang mit den vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Kriterien für die Glaubhaftmachung. Demnach kann die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubwürdig können Fluchtgründe im Allgemeinen somit nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).

Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für einer derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".

Aus Sicht des Asylgerichtshofes ist unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten Prämissen, für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem Bundesasylamt nicht entgegenzutreten, wenn es das fluchtkausale Vorbringen der Beschwerdeführerin im Ergebnis als nicht glaubhaft qualifiziert und davon ausgeht, dass diese Angaben der Beschwerdeführerin nicht den Tatsachen entsprechen.

Der BF ist es mit ihrer Beschwerde nicht gelungen eine maßgebliche Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung darzustellen. Auch der Asylgerichtshof sieht - unter Berücksichtigung ihres Beschwerdevorbringens - keinen hinreichenden Grund diese als unschlüssig zu betrachten, womit nunmehr davon auszugehen ist, dass ihr die Glaubhaftmachung der dargestellten Bedrohung nicht gelungen ist. In ihren oa. Ausführungen gibt sie nicht konkret kund, wodurch eine reale Gefahr des Eintrittes einer sie persönlich treffenden Gefährdungslage gegeben sein sollte. Überdies ist anzumerken, dass die Verpflichtung der Behörde zur Ermittlungspflicht nicht so weit geht, dass sie in jeder denkbaren Richtung Ermittlungen durchzuführen hätte, sondern sie besteht nur insoweit, als konkrete Anhaltspunkte aus den Akten (etwa das Vorbringen der Partei, VwSlg 13.227 A/1990) dazu Veranlassung geben (VwGH 4.4.2002, 2002/08/0221), was aber im vorliegenden Fall nicht gegeben ist.

Zusammenfassend geht der Asylgerichtshof daher davon aus, dass das Bundesasylamt Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides zu Recht erlassen hat und zu Recht den Asylantrag der BF abgewiesen hat.Zusammenfassend geht der Asylgerichtshof daher davon aus, dass das Bundesasylamt Spruchpunkt römisch eins des bekämpften Bescheides zu Recht erlassen hat und zu Recht den Asylantrag der BF abgewiesen hat.

Wenn ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen ist, hat die Behörde gemäß § 8 AsylG idF BGBL. I Nr. 100/2005 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigen zukommt. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit der abweisenden Entscheidung zu verbinden.Wenn ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen ist, hat die Behörde gemäß Paragraph 8, AsylG in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005, von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigen zukommt. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit der abweisenden Entscheidung zu verbinden.

Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden, dessen Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wurde dann zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden, dessen Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wurde dann zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Zur Auslegung des § 8 AsylG ist aus Sicht des entscheidenden Mitgliedes weiterhin die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 37 Fremdengesetz, BGBl. Nr. 838/1992 und § 57 Fremdengesetz, BGBl I Nr. 126/2002 BGBL, heranzuziehen. Danach erfordert die Feststellung nach dieser Bestimmung das Vorliegen einer konkreten, den Berufungswerber betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Im Übrigen ist auch im Rahmen des § 8 AsylG zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 oder 2 FrG glaubhaft zu machen ist (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Zur Auslegung des Paragraph 8, AsylG ist aus Sicht des entscheidenden Mitgliedes weiterhin die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 37, Fremdengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992, und Paragraph 57, Fremdengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, BGBL, heranzuziehen. Danach erfordert die Feststellung nach dieser Bestimmung das Vorliegen einer konkreten, den Berufungswerber betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Im Übrigen ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, oder 2 FrG glaubhaft zu machen ist vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).

Wie bereits oben ausgeführt, gelang es der BF nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, die BF liefe Gefahr, in Armenien einer Bedrohung im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG unterworfen zu werden.Wie bereits oben ausgeführt, gelang es der BF nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, die BF liefe Gefahr, in Armenien einer Bedrohung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG unterworfen zu werden.

Weder aus den Angaben der BF zu den Gründen die für die Ausreise maßgeblich gewesen sind, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH E vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).Weder aus den Angaben der BF zu den Gründen die für die Ausreise maßgeblich gewesen sind, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH E vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).

Die seitens der BF geltend gemachten Fluchtgründe wurden mit näherer Begründung für unglaubwürdig erachtet. Die BF hat - wie bereits ausgeführt - keine Fluchtgründe im Sinne der GFK glaubhaft gemacht. Die Drohungen an die BF wurden für unglaubwürdig erachtet und ist es daher grundsätzlich nicht erforderlich, zu prüfen, ob der armenische Staat fähig bzw. willig ist der BF im Falle ihrer Rückkehr vor weiteren Übergriffen zu schützen. Trotzdem ist darauf hinzuweisen, dass auch im Falle krimineller Delikte bzw. Übergriffe von einer ausreichenden Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Sicherheitskräfte in Armenien ausgegangen werden kann und besteht kein hinreichender Anhalt für eine Duldung von Übergriffen oder für eine mangelnde Bereitschaft bzw. Fähigkeit der Sicherheitskräfte, Schutz zu gewähren.

In Armenien wurde die Todesstrafe abgeschafft, weshalb keine Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe besteht. Ebenso ist das Leben oder die Unversehrtheit der BF mangels willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes nicht gefährdet.In Armenien wurde die Todesstrafe abgeschafft, weshalb keine Gefahr im Sinne des Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe besteht. Ebenso ist das Leben oder die Unversehrtheit der BF mangels willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes nicht gefährdet.

Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte in Armenien teilweise als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995) herrschen würde und praktisch jeder, der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 50 FPG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte in Armenien teilweise als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897 aus 1994,, 14.119 aus 1995,) herrschen würde und praktisch jeder, der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter Paragraph 50, FPG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.

Aus der sonstigen allgemeinen Lage, insbesondere aus der allgemeinen Wirtschaftslage, sowie der Versorgungslage kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 50 FPG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.Aus der sonstigen allgemeinen Lage, insbesondere aus der allgemeinen Wirtschaftslage, sowie der Versorgungslage kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls kein Hinweis auf das Bestehen eines unter Paragraph 50, FPG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.

Wie sich aus den getroffenen Länderfeststellungen ergibt, würde die BF im Falle ihrer Rückkehr nach Armenien nicht in eine Existenz bedrohende Notlage geraten. Hinsichtlich der Rückkehr der BF nach Armenien, ist anzumerken, dass die BF schon vor ihrer Ausreise aus Armenien bewiesen hat, dass sie in der Lage ist, ihre primären Lebensverhältnisse alleine zu gestalten.

Es wäre der BF auch zumutbar, durch eigene und notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite, zB. durch ihre Verwandtschaft, Hilfsorganisationen, religiös-karitativ tätige Organisationen - erforderlichenfalls unter Anbietung seiner gegebenen Arbeitskraft als Gegenleistung - jedenfalls auch nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, beizutragen, um das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer 'Schatten- oder Nischenwirtschaft' stattfinden. Auf kriminelle Aktivitäten wird hiermit nicht verwiesen.

Die BF würde im Falle ihrer Rückkehr keine "außergewöhnlichen Umstände" wie etwa Hungertod, unzureichende medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens drohen und bestehen auch keine Hinweise dafür, dass sie in eine aussichtslose Lage geraten würde. Die BF ist eine junge, gebildete Frau und verfügt somit im Heimatland über die Möglichkeit, sich ihre Lebensgrundlage zu sichern. Sie kann auf mehrere Sprachen (Russisch, Armenisch, Englisch, Grundkenntnisse Deutsch) verweisen und gerade auf diesem Sektor ist ein bevorzugter Zugang zum do. Arbeitsmarkt möglich. Es ist daher davon auszugehen, dass sie nicht als im Sinne der EMRK gefährdet anzusehen ist.

Bezüglich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers wird folgendes ausgeführt:

Fest steht, dass die Beschwerdeführerin lt. vorliegendem Arztbrief vom 23.03.2011 an einer Depression mit einhergehenden Suizidgedanken leidet. Wenn in der Beschwerdeschrift ausgeführt wird, dass die Behörde zu ermitteln hätte, ob die von der BF benötigten Medikamente zur psychischen Stabilisierung in Armenien verfügbar und für die BF leistbar sind, ist festzustellen, dass aus den vorliegenden Länderberichten hervorgeht, dass sämtliche Arten von psychiatrischen Krankheiten in Armenien behandelbar sind und die Behandlung auch kostenfrei zur Verfügung steht (IOM Armenien vom 8.4.2009, AS 137). Hinsichtlich der Bezeichnung der angeführten Medikationen ist festzuhalten, dass es den behandelnden Ärzten obliegt, auf welche Art von Medikamenten sie zurückgreifen. Für den Gesundheitsverlauf des Patienten ist es sekundär wie die Bezeichnung des Medikamentes erfolgt, vielmehr ist dies am Heilungsverlauf und der Kompetenz zu messen.

Unter dem Gesichtspunkt des Gesundheitszustandes der BF vermag der Asylgerichtshof entscheidungsgegenwärtig nicht zu erkennen, warum diese einer Überstellung nach Armenien entgegenstehen sollte. Trotz Vorliegens dieser Erkrankungen bei der BF stellt dies für den Asylgerichtshof kein Hindernis für die Zulässigkeit der Ausweisung ins Heimatland der BF dar.

Der Asylgerichtshof erachtet es in diesem Zusammenhang nämlich für entscheidend, welche Haltung der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zur Frage von krankheitsbedingten Abschiebehindernissen und einer ausreichenden medizinischen Versorgung in den Zielstaaten unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK im Rahmen seiner authentischen Interpretation dieser Konventionsbestimmung einnimmt. Zu diesem Zweck ist auf die jüngere einschlägige Rechtsprechung des EGMR in den folgenden Judikaten abzustellen:

Der EGMR hat in Bensaid v. Vereinigtes Königreich, 6.2.2001, der Abschiebung einer an Schizophrenie leidenden Person als zulässig erklärt. Der EGMR sprach dabei aus, dass bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung eine Verletzung des Art 3 EMRK liegen kann, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände glaubhaft gemacht sind.Der EGMR hat in Bensaid v. Vereinigtes Königreich, 6.2.2001, der Abschiebung einer an Schizophrenie leidenden Person als zulässig erklärt. Der EGMR sprach dabei aus, dass bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen kann, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände glaubhaft gemacht sind.

In Hukic v. Schweden, 27.9.2005, stellt der Gerichtshof fest, dass es betreffend das Down Syndrom Behandlungsmöglichkeiten in Bosnien-Herzegowina gebe. Dass diese nicht den selben Standard hätten als in Schweden und kostenintensiv seien, könne nicht als Verletzung von Art 3 EMRK angesehen werden. Das Down Syndrom könne auch von der Schwere her nicht mit dem Fall D. v. Vereinigtes Königreich verglichen werden. Betreffend eine mit AIDS infizierte Person sprach der Gerichtshof in Ndangova v. Schweden am 22.6.2004 aus, dass die Krankheit noch gar nicht ausgebrochen sei und damit mit dem Fall D. v. Vereinigtes Königreich nicht zu vergleichen sei. Außerdem habe der Antragsteller familiäre Beziehungen im Heimatland, eine adäquate Behandlungsmöglichkeit sei gegeben. Dass diese mit erheblichen Kosten verbunden sei und dass es für den Betreffenden Schwierigkeiten geben werde, vom Land aus zur Behandlung zu gelangen und die Umstände schwieriger als in Schweden seien, führe nicht zu einer Verletzung von Art 2 oder 3 der Konvention.In Hukic v. Schweden, 27.9.2005, stellt der Gerichtshof fest, dass es betreffend das Down Syndrom Behandlungsmöglichkeiten in Bosnien-Herzegowina gebe. Dass diese nicht den selben Standard hätten als in Schweden und kostenintensiv seien, könne nicht als Verletzung von Artikel 3, EMRK angesehen werden. Das Down Syndrom könne auch von der Schwere her nicht mit dem Fall D. v. Vereinigtes Königreich verglichen werden. Betreffend eine mit AIDS infizierte Person sprach der Gerichtshof in Ndangova v. Schweden am 22.6.2004 aus, dass die Krankheit noch gar nicht ausgebrochen sei und damit mit dem Fall D. v. Vereinigtes Königreich nicht zu vergleichen sei. Außerdem habe der Antragsteller familiäre Beziehungen im Heimatland, eine adäquate Behandlungsmöglichkeit sei gegeben. Dass diese mit erheblichen Kosten verbunden sei und dass es für den Betreffenden Schwierigkeiten geben werde, vom Land aus zur Behandlung zu gelangen und die Umstände schwieriger als in Schweden seien, führe nicht zu einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 der Konvention.

Soweit die Beschwerde die mit einer Behandlung im Kosovo verbundene finanzielle Belastung ins Treffen führt, wird kein im vorliegenden Fall unter dem Gesichtspunkt des Art 3 MRK wesentlicher Aspekt angesprochen. Dem Umstand schließlich, dass der Beschwerdeführer auch unter medizinischen Gesichtspunkten im Kosovo schwierigere Verhältnisse vorfinden würde als in Österreich, kommt unter dem Blickwinkel des Art 3 MRK keine entscheidende Bedeutung zu (vgl. insbesondere das Urteil des EGMR vom 6.2.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Case of Bensaid v. The United Kingdom) (VwGH 7.10.2003, 2002/01/0379).Soweit die Beschwerde die mit einer Behandlung im Kosovo verbundene finanzielle Belastung ins Treffen führt, wird kein im vorliegenden Fall unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, MRK wesentlicher Aspekt angesprochen. Dem Umstand schließlich, dass der Beschwerdeführer auch unter medizinischen Gesichtspunkten im Kosovo schwierigere Verhältnisse vorfinden würde als in Österreich, kommt unter dem Blickwinkel des Artikel 3, MRK keine entscheidende Bedeutung zu vergleiche insbesondere das Urteil des EGMR vom 6.2.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Case of Bensaid v. The United Kingdom) (VwGH 7.10.2003, 2002/01/0379).

Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finnland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk".

Der Asylgerichtshof verweist in diesem Zusammenhang auch auf das jüngste Erkenntnis des VfGH v. 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9, wo das Höchstgericht eine "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK konstatiert, d.h. nur bei Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen führt die Abschiebung zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK, etwa wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt wird unter qualvollen Umständen zu sterben.Der Asylgerichtshof verweist in diesem Zusammenhang auch auf das jüngste Erkenntnis des VfGH v. 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9, wo das Höchstgericht eine "hohe Schwelle" des Artikel 3, EMRK konstatiert, d.h. nur bei Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen führt die Abschiebung zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK, etwa wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt wird unter qualvollen Umständen zu sterben.

Dass ein Transport der Beschwerdeführerin in das Herkunftsland aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, ist vor dem Hintergrund der vorhin gemachten Überlegungen auszuschließen. Auch ist in diesem Fall durch die für die Außerlandesschaffung zuständige Fremdenpolizeibehörde gewährleistet, dass bei Bedarf eine medizinisch geschulte Transportbegleitung beigezogen werden kann.

Aufgrund der getroffenen Feststellungen kann ferner auch nicht davon gesprochen werden, dass praktisch jedem, der nach Armenien abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene.Aufgrund der getroffenen Feststellungen kann ferner auch nicht davon gesprochen werden, dass praktisch jedem, der nach Armenien abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erschiene.

Ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG liegt somit nicht vor und war daher im Sinne einer Gesamtschau auch die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II des erstinstanzlichen Bescheides abzuweisen.Ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG liegt somit nicht vor und war daher im Sinne einer Gesamtschau auch die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei des erstinstanzlichen Bescheides abzuweisen.

Auch hinsichtlich der Ausweisung nach Armenien ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtssprechung vorgenommen hat, familiäre Bezüge zu dauernd aufenthaltsberechtigten Angehörigen in Österreich oder zu sonstigen Angehörigen in Österreich, zu denen ein außergewöhnlich enger Bezug oder ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestünde, sind vor der Erstbehörde bzw. dem Asylgerichtshof bis zur Ausfertigung gegenständlichen Erkenntnisses nicht hervorgekommen.

Bei Erlassung einer Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs 1 EMRK). Ein unverhältnismäßiger Eingriff würde eine Ausweisung unzulässig machen.Bei Erlassung einer Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienleben vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK). Ein unverhältnismäßiger Eingriff würde eine Ausweisung unzulässig machen.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).

Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere "de facto Beziehungen" ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere "de facto Beziehungen" ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua).

Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479).Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479).

Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art 8 EMRK Rz 76).Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Artikel 8, EMRK Rz 76).

Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung (vgl. VfSlg 17.457/2005). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Art 8 EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung vergleiche VfSlg 17.457 aus 2005,). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.

Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR im Fall Cruz Varas gegen Schweden). In diesen Fällen ist nach der Judikatur des EGMR der Eingriff in das Privatleben gegebenenfalls separat zu prüfen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 856 mwN).Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR im Fall Cruz Varas gegen Schweden). In diesen Fällen ist nach der Judikatur des EGMR der Eingriff in das Privatleben gegebenenfalls separat zu prüfen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 856 mwN).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht:

Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567;

20.6.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344;

22.4.1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;22.4.1997, Fall römisch zehn, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;

11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.

Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war (vgl. Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache Sisojeva (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war vergleiche Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache Sisojeva (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.

Wenn man - wie die aktuelle Judikaturentwicklung des EGMR auch erkennen lässt - dem Aufenthaltsstatus des Fremden für die Beurteilung des Vorliegens eines Eingriffes in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben keine Relevanz beimisst, so wird die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts jedenfalls im Rahmen der Schrankenprüfung nach Artikel 8 Absatz 2 EMRK Berücksichtigung zu finden haben

Die Behörde erster Instanz prüfte die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien unter dem Gesichtspunkt eines Eingriffes in das Recht auf Familienleben gemäß Artikel 8 Absatz 1 EMRK und kam zu dem rechtsrichtigen Ergebnis, dass im Falle der BF kein diesbezüglicher Grundrechtseingriff vorliegt. Die BF lebt mit keiner weiteren Person in Österreich die über ein dauerndes Aufenthaltsrecht verfügen würde.

Der Ausspruch einer Ausweisung bedeutet mit deren Durchsetzbarkeit für den Fremden die Verpflichtung Österreich unverzüglich zu verlassen. Nur im Falle der Verhängung einer Ausweisung kann die Sicherheitsbehörde diese - im Interesse eines geordneten Fremdenwesens notwendige - Ausreiseverpflichtung erforderlichenfalls auch durch eine behördliche Maßnahme durchsetzen, soweit die BF nicht zur freiwilligen Ausreise bereit wäre.

Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben der BF zu verneinen, so bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung ein Eingriff in deren Privatleben einhergeht und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Artikel 8 Absatz 2 EMRK).

Nach der Rechtssprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993). Beim Privatleben spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da idR erst nach einigen Jahren eine Integration im Aufenthaltsstaat anzunehmen sein wird, die von Art 8 EMRK geschützt ist (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 857 mwN; vlg. zB VwGH vom 26.6.2007, 2007/01/0479-7).Nach der Rechtssprechung des EGMR vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,). Beim Privatleben spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da idR erst nach einigen Jahren eine Integration im Aufenthaltsstaat anzunehmen sein wird, die von Artikel 8, EMRK geschützt ist (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 857 mwN; vlg. zB VwGH vom 26.6.2007, 2007/01/0479-7).

Die BF reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle illegal nach Österreich. Sie stellte hier einen unbegründeten Asylantrag mit einer nicht asylrelevanten Verfolgungsbehauptung, der vom Bundesasylamt abgewiesen wurde. Zum Entscheidungszeitpunkt hält sich die Beschwerdeführerin insgesamt knapp sechs Monate in Österreich auf. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang zentral auf VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) noch keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet. Zentral ist auch auf das jüngste Urteil des EGMR vom 8. April 2008, Nr. 21878/06 (NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich) zu verweisen, in welchem der EGMR im Rahmen der Interessensabwägung zum Ergebnis gelangt, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während des Asylverfahrens begründetes Privatleben. Im Falle des am 18.10.2010 beim BAA gestellten Asylantrages der BF hat das bisherige Verfahren keine Anhaltspunkte für die Annahme besonderer sozialer oder wirtschaftlicher Beziehungen in Österreich ergeben bzw. wurden solche von dieser auch nicht behauptet. Sie lebt von der Grundversorgung, besucht keinen Deutschkurs und befindet sich auch in keinem Beschäftigungsverhältnis bzw. unterhält keine weiteren sozialen Kontakte. Eine zwingende Aufenthaltsnahme in Österreich ist auch für die erkennende Behörde nicht ersichtlich. In der Rechtsprechung des EGMR ist klargestellt, dass Art. 8 EMRK nicht das Recht gewährt, den Ort zu wählen, der nach Ansicht der Betroffenen am besten geeignet ist, ein Familienleben aufzubauen (EGMR 28.11.1996, Ahmut v. Niederlande).Die BF reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle illegal nach Österreich. Sie stellte hier einen unbegründeten Asylantrag mit einer nicht asylrelevanten Verfolgungsbehauptung, der vom Bundesasylamt abgewiesen wurde. Zum Entscheidungszeitpunkt hält sich die Beschwerdeführerin insgesamt knapp sechs Monate in Österreich auf. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang zentral auf VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) noch keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet. Zentral ist auch auf das jüngste Urteil des EGMR vom 8. April 2008, Nr. 21878/06 (NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich) zu verweisen, in welchem der EGMR im Rahmen der Interessensabwägung zum Ergebnis gelangt, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während des Asylverfahrens begründetes Privatleben. Im Falle des am 18.10.2010 beim BAA gestellten Asylantrages der BF hat das bisherige Verfahren keine Anhaltspunkte für die Annahme besonderer sozialer oder wirtschaftlicher Beziehungen in Österreich ergeben bzw. wurden solche von dieser auch nicht behauptet. Sie lebt von der Grundversorgung, besucht keinen Deutschkurs und befindet sich auch in keinem Beschäftigungsverhältnis bzw. unterhält keine weiteren sozialen Kontakte. Eine zwingende Aufenthaltsnahme in Österreich ist auch für die erkennende Behörde nicht ersichtlich. In der Rechtsprechung des EGMR ist klargestellt, dass Artikel 8, EMRK nicht das Recht gewährt, den Ort zu wählen, der nach Ansicht der Betroffenen am besten geeignet ist, ein Familienleben aufzubauen (EGMR 28.11.1996, Ahmut v. Niederlande).

Auf Grund dieser Erwägungen gelangt der Asylgerichtshof zu der Rechtsansicht, dass der Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin zulässig ist, weil das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, insbesondere an der Einhaltung der Einreise- und Aufenthaltsregelungen, deutlich überwiegt und dieser Eingriff zur Erreichung dieses Zieles notwendig ist. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vwGH 19.02.1997, 96/21/0201).Auf Grund dieser Erwägungen gelangt der Asylgerichtshof zu der Rechtsansicht, dass der Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin zulässig ist, weil das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, insbesondere an der Einhaltung der Einreise- und Aufenthaltsregelungen, deutlich überwiegt und dieser Eingriff zur Erreichung dieses Zieles notwendig ist. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vwGH 19.02.1997, 96/21/0201).

In diesem Sinne war somit spruchgemäß zu entscheiden und Spruchpunkt III abzuweisen.In diesem Sinne war somit spruchgemäß zu entscheiden und Spruchpunkt römisch drei abzuweisen.

Gemäß § 41 Abs 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67 d AVG. Es ergibt sich aus § 23 AsylGHG, dass die dort als Rechtsfolge vorgesehene sinngemäße Anwendung des AVG 1991 unter dem Vorbehalt anderer Regelungsinhalte des B-VG, des AsylG 2005 und des VwGG steht. Derartige ausdrückliche andere Regelungen für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof sind, in den in der Erläuterung laut AB 371 XXIII.GP genannten §§ 20, 22 und 41 AsylG 2005 enthalten, wohl aber auch in den §§ 42, 61 und 62 AsylG 2005. Es ergibt sich aus § 23 AsylGHG somit die Anwendung von Verfahrensbestimmungen für den Asylgerichtshof in allen anhängigen Verfahren einschließlich der gemäß den Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führenden Verfahren, ohne dass es dafür einer Nennung dieser Bestimmungen (auch) im § 75 Abs. 1 AsylG 2005 bedürfte. § 41 Abs. 7 ist daher im gegenständlichen Verfahren anwendbar.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67, d AVG. Es ergibt sich aus Paragraph 23, AsylGHG, dass die dort als Rechtsfolge vorgesehene sinngemäße Anwendung des AVG 1991 unter dem Vorbehalt anderer Regelungsinhalte des B-VG, des AsylG 2005 und des VwGG steht. Derartige ausdrückliche andere Regelungen für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof sind, in den in der Erläuterung laut Ausschussbericht 371 römisch 23 .Gesetzgebungsperiode genannten Paragraphen 20, 22 und 41 AsylG 2005 enthalten, wohl aber auch in den Paragraphen 42, 61 und 62 AsylG 2005. Es ergibt sich aus Paragraph 23, AsylGHG somit die Anwendung von Verfahrensbestimmungen für den Asylgerichtshof in allen anhängigen Verfahren einschließlich der gemäß den Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führenden Verfahren, ohne dass es dafür einer Nennung dieser Bestimmungen (auch) im Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 bedürfte. Paragraph 41, Absatz 7, ist daher im gegenständlichen Verfahren anwendbar.

Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, als geklärt anzusehen. Es ergab sich in der Beschwerde der Beschwerdeführerin kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin zu erörtern .

Im gegenständlichen Fall konnte der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erachtet werden, da dieser nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde, nach schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt und dieser in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden nicht vorgetragen.

Schlagworte

Abschiebungshindernis, Ausweisung, Behandlungsmöglichkeiten, EMRK, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, private Verfolgung, psychische Störung

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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