Norm
AsylG 2005 §10 Abs5Spruch
C17 255.376-0/2008/5E
C17 255.376-2/2010/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Brauchart als Vorsitzende und die Richterin Dr. Leonhartsberger als Beisitzerin über die Beschwerden der XXXX auch XXXX, StA. Mongolei, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 03.11.2004, FZ. 04 15.544-BAT (Spruchpunkt I.) und vom 17.12.2009, FZ. 04 15.544-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Brauchart als Vorsitzende und die Richterin Dr. Leonhartsberger als Beisitzerin über die Beschwerden der römisch 40 auch römisch 40 , StA. Mongolei, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 03.11.2004, FZ. 04 15.544-BAT (Spruchpunkt römisch eins.) und vom 17.12.2009, FZ. 04 15.544-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 03.11.2004, FZ. 04 15.544-BAT, wird gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003, als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 03.11.2004, FZ. 04 15.544-BAT, wird gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.12.2009, FZ. 04 15.544-BAT, wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. gemäß § 9 Abs. 1 und Abs. 4 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009, als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.12.2009, FZ. 04 15.544-BAT, wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. gemäß Paragraph 9, Absatz eins und Absatz 4, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, als unbegründet abgewiesen.
III. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 17.12.2009, FZ. 04 15.544-BAT, wird stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung von XXXX auch XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009, auf Dauer unzulässig ist.römisch drei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 17.12.2009, FZ. 04 15.544-BAT, wird stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung von römisch 40 auch römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, auf Dauer unzulässig ist.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Parteienvorbringen:römisch eins. Verfahrensgang und Parteienvorbringen:
1.1. Bei der (im Jahr XXXX geborenen) Beschwerdeführerin handelt es sich um eine Staatsangehörige der Mongolei, welche gemeinsam mit ihrer jüngeren (im Jahr XXXX geborenen) Schwester [Beschwerdeführerin zu hg. GZ: C17 255.377] am 01.08.2004 illegal in das österreichische Bundesgebiet einreiste und am selben Tag einen Asylantrag nach § 3 AsylG 1997 [BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003] stellte.1.1. Bei der (im Jahr römisch 40 geborenen) Beschwerdeführerin handelt es sich um eine Staatsangehörige der Mongolei, welche gemeinsam mit ihrer jüngeren (im Jahr römisch 40 geborenen) Schwester [Beschwerdeführerin zu hg. GZ: C17 255.377] am 01.08.2004 illegal in das österreichische Bundesgebiet einreiste und am selben Tag einen Asylantrag nach Paragraph 3, AsylG 1997 [BGBl. römisch eins Nr. 76 aus 1997, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 101/2003] stellte.
1.2. Bei der Ersteinvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmezentrum Ost, am 05.08.2004 gab die Beschwerdeführerin im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Mongolisch sowie - aufgrund der damaligen Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin - in Anwesenheit ihrer [damaligen] gesetzlichen Vertreterin an, sie habe die Mongolei gemeinsam mit ihrer Schwester ohne Reisedokument verlassen und sei über Moskau und weitere unbekannte Länder schlepperunterstützt nach Österreich gebracht worden. Die Reise habe ihre schwer kranke Tante organisiert und finanziert. In der Mongolei sei die Beschwerdeführerin nicht vorbestraft, sei niemals erkennungsdienstlich behandelt worden und auch niemals im Gefängnis gewesen. Gegen sie sei kein Gerichtsverfahren anhängig und sie gehöre auch keiner politischen Partei oder bewaffneten Gruppierung an. Sie habe von 1994 bis 2004 in Ulaanbatar die Grundschule besucht.
Zu den Gründen für das Verlassen der Mongolei brachte die Beschwerdeführerin vor, ihre Tante, die sich um sie und ihre Schwester gekümmert habe, nachdem ihre Mutter verstorben sei und ihr Vater sie im Stich gelassen habe, habe in einem koreanischen Restaurant gearbeitet. Als ihre Tante krank geworden sei, habe sie deren Arbeit übernommen, um sich um ihre Schwester zu kümmern. Da sie minderjährig sei, dürfe sie keinen Arbeitsvertrag haben. Sie habe in der Bar des Restaurants als Putzfrau gearbeitet und habe oft bis spät in die Nacht arbeiten müssen. Ihr Arbeitgeber habe dreimal versucht, sie zu vergewaltigen. Beim dritten Mal habe sie ihrer Tante davon erzählt. Einmal sei sie zur Polizei gegangen und habe erzählt, was vorgefallen sei. Der zuständige Polizist habe ihr erklärt, dass sie aufgrund ihrer Minderjährigkeit nicht arbeiten dürfe, und dass er nichts unternehmen könne, weil sie nicht vergewaltigt worden sei und es keine Beweise gebe. Der Polizist habe dennoch versprochen, etwas zu unternehmen; sie sei jedoch nicht einmal einvernommen worden. Sie habe den Eindruck, dass ihr Arbeitgeber die Polizei bestochen habe, weil er ein reicher Mann sei. Beim letzten Vergewaltigungsversuch habe ihr Arbeitgeber auch gesagt, dass sie umgebracht werden würde, wenn sie noch einmal zur Polizei gehe. Daher habe sie den Verdacht, dass ihre Angaben nicht vertraulich behandelt worden seien und ihr Arbeitgeber etwas von der Polizei erfahren habe.
Ihre Schwester habe sie mitgenommen, da sie niemanden mehr in der Mongolei hätten. Ihre Tante habe ihr gesagt, dass sie sterben werde. Es gebe niemanden, der sie schützen könne. Sie habe große Angst vor dem Koreaner [ihrem Arbeitgeber]; er werde sie finden, weil er viel Geld habe.
1.3. Am 18.10.2004 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, im Beisein ihres damaligen gesetzlichen Vertreters sowie einer Vertrauensperson erneut niederschriftlich einvernommen, wobei sie im Wesentlichen angab, ihre Mutter sei krankheitsbedingt im Jahr 2000 verstorben und ihr Vater habe daraufhin die Familie verlassen. Sie habe ihren Vater seit vier Jahren nicht gesehen. Die Schwester ihrer Mutter (die Tante der Beschwerdeführerin) habe daraufhin bei ihr und ihrer Schwester gelebt. Mit den Behörden ihres Heimatlandes habe sie keine Probleme und nach ihr werde auch nicht gefahndet. Sie sei nicht vorbestraft, gehöre keiner politischen Partei an und sei auch nicht politisch tätig.
Zu ihrem Fluchtgrund gab die Beschwerdeführerin bei dieser Einvernahme an, sie habe in der Mongolei in einem koreanischen Restaurant als Putzfrau gearbeitet. Sie habe ihre Tante ersetzt, die krank geworden sei. Der Restaurantbetreiber habe immer versucht, sie sexuell zu misshandeln, wenn sie den Monatslohn erhalten habe. Im Mai 2004 habe sie im Restaurant zu arbeiten begonnen und sei bis zu ihrer Flucht am 23.07.2004 dort beschäftigt gewesen. Er habe oft versucht, sie sexuell zu misshandeln, und habe sie im Juni 2004 auch zweimal vergewaltigt. Von den beiden Vergewaltigungen habe sie ihrer Tante erzählt; nicht jedoch von den Versuchen. Sie haben wegen beider Vergewaltigungen bei den heimatlichen Behörden Anzeige erstattet, habe sich jedoch erst nach der zweiten Vergewaltigung an die Behörden gewandt. Die Polizei habe ihr keinen Glauben geschenkt, da sie keine Zeugen gehabt habe und der Restaurantbesitzer ein reicher Mann sei. Die Polizei habe ihr gesagt, dass sie keine Zeugen habe und in einem solchen Lokal nicht arbeiten dürfe, weil sie minderjährig sei. Die Polizei habe erklärt, dass man sich um sie kümmern werde; sie habe jedoch bis zu ihrer Ausreise keine Antwort erhalten. Sie habe sich Ende Juni 2004 an die Polizei gewandt, am 23.07.2004 sei sie ausgereist.
Wie viel Zeit zwischen den beiden Vergewaltigungen liegen würde, könne sie nicht angeben. Auf Vorhalt, sie habe bei der letzten Einvernahme nur vom Versuch einer Vergewaltigung gesprochen, gab die Beschwerdeführerin an, sie habe sich geschämt und Angst gehabt. Auf die Frage des Bundesasylamtes, weshalb sich die Beschwerdeführerin nach den Vorfällen wieder in das Restaurant begeben habe, gab die Beschwerdeführerin an, sie habe nach der polizeilichen Anzeige in dem Restaurant gekündigt und sie sei nach dem [letzten] Vorfall nicht mehr in das Restaurant gegangen. Sie habe sich mit 02.07.2004 kündigen lassen. Nach dem 02.07.2004 sei sie nicht mehr im Restaurant gewesen, obwohl sie der Besitzer immer wieder gebeten habe, bei ihm zu arbeiten.
Ihre Schwester wisse nichts von diesen Vorfällen. Bei einer Rückkehr in die Mongolei habe sie Angst vor dem Restaurantbesitzer, weil er reich und mächtig sei. Sie und ihre Schwester würden nichts besitzen und hätten auch keine Verwandten in der Mongolei, bei denen sie leben könnten. Sie wolle in Österreich weiterleben und wünsche sich für sich und ihre Schwester eine Ausbildung.
Im Rahmen dieser Einvernahme legte die Beschwerdeführerin ihren mongolischen Schülerausweis vor.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.11.2004, FZ. 04 15.544-BAT, wurde dem Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG 1997 keine Folge gegeben (Spruchpunkt I.), jedoch festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Mongolei gemäß § 8 Abs. 1 AsylG nicht zulässig ist (Spruchpunkt II.). Unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 Abs. 2 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 02.11.2005 erteilt.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.11.2004, FZ. 04 15.544-BAT, wurde dem Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 keine Folge gegeben (Spruchpunkt römisch eins.), jedoch festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Mongolei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG nicht zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Unter Spruchpunkt römisch drei. dieses Bescheides wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 02.11.2005 erteilt.
Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid umfangreiche Feststellungen zur Situation in der Mongolei.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zum Fluchtgrund bewertete das Bundesasylamt als glaubwürdig und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin die Mongolei aufgrund von Übergriffen durch ihren Arbeitgeber verlassen habe. In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesasylamt zur Frage der Asylgewährung (Spruchpunkt I. des oben genannten Bescheides) daraus, dass die von der Beschwerdeführerin erwähnten Schwierigkeiten nicht von staatlichen Behörden, sondern von ihrem Arbeitgeber - sohin von Dritten - ausgegangen seien. Dass die staatlichen Behörden ihres Heimatlandes nicht in der Lage oder nicht gewillt gewesen seien, ihr Schutz vor Verfolgung zu gewähren, ergebe sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht. Die Beschwerdeführerin habe vielmehr gegenteilig selbst angegeben, gegen die Übergriffe Anzeige bei der Polizei erstattet zu haben, wobei man der Beschwerdeführerin auch zugesagt habe, sich um die Sache zu kümmern. Dass die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Ausreise keine Antwort erhalten habe, lasse noch nicht den Schluss zu, dass der mongolische Staat die Beschwerdeführerin vor solchen Übergriffen nicht schütze. Es könne andererseits von den staatlichen Behörden auch keinesfalls gefordert werden, alle Angriffe Dritter präventiv zu verhindern. Probleme mit den Behörden der Mongolei habe die Beschwerdeführerin verneint, ein politisches Engagement sei von der Beschwerdeführerin nicht behauptet worden. Der Wunsch der Beschwerdeführerin, in Österreich eine Schule besuchen zu wollen, begründe die Flüchtlingseigenschaft ebenfalls nicht. Die Beschwerdeführerin habe nichts vorzubringen vermocht, was unter einen der Tatbestände der Genfer Flüchtlingskonvention subsumierbar wäre und sie sei sohin nicht Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention.Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zum Fluchtgrund bewertete das Bundesasylamt als glaubwürdig und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin die Mongolei aufgrund von Übergriffen durch ihren Arbeitgeber verlassen habe. In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesasylamt zur Frage der Asylgewährung (Spruchpunkt römisch eins. des oben genannten Bescheides) daraus, dass die von der Beschwerdeführerin erwähnten Schwierigkeiten nicht von staatlichen Behörden, sondern von ihrem Arbeitgeber - sohin von Dritten - ausgegangen seien. Dass die staatlichen Behörden ihres Heimatlandes nicht in der Lage oder nicht gewillt gewesen seien, ihr Schutz vor Verfolgung zu gewähren, ergebe sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht. Die Beschwerdeführerin habe vielmehr gegenteilig selbst angegeben, gegen die Übergriffe Anzeige bei der Polizei erstattet zu haben, wobei man der Beschwerdeführerin auch zugesagt habe, sich um die Sache zu kümmern. Dass die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Ausreise keine Antwort erhalten habe, lasse noch nicht den Schluss zu, dass der mongolische Staat die Beschwerdeführerin vor solchen Übergriffen nicht schütze. Es könne andererseits von den staatlichen Behörden auch keinesfalls gefordert werden, alle Angriffe Dritter präventiv zu verhindern. Probleme mit den Behörden der Mongolei habe die Beschwerdeführerin verneint, ein politisches Engagement sei von der Beschwerdeführerin nicht behauptet worden. Der Wunsch der Beschwerdeführerin, in Österreich eine Schule besuchen zu wollen, begründe die Flüchtlingseigenschaft ebenfalls nicht. Die Beschwerdeführerin habe nichts vorzubringen vermocht, was unter einen der Tatbestände der Genfer Flüchtlingskonvention subsumierbar wäre und sie sei sohin nicht Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention.
Zu der - unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides getroffenen - Feststellung, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Mongolei nicht zulässig sei, führte das Bundesasylamt in rechtlicher Hinsicht aus, dass sich im Fall der Beschwerdeführerin die Unzulässigkeit der Abschiebung gemäß § 57 Abs. 1 FrG ergeben habe, zumal nicht auszuschließen sei, dass die Beschwerdeführerin als minderjähriges alleinstehendes Mädchen in der Mongolei unmenschlichen Lebensbedingungen ausgesetzt wäre.Zu der - unter Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides getroffenen - Feststellung, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Mongolei nicht zulässig sei, führte das Bundesasylamt in rechtlicher Hinsicht aus, dass sich im Fall der Beschwerdeführerin die Unzulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 57, Absatz eins, FrG ergeben habe, zumal nicht auszuschließen sei, dass die Beschwerdeführerin als minderjähriges alleinstehendes Mädchen in der Mongolei unmenschlichen Lebensbedingungen ausgesetzt wäre.
Zu Spruchpunkt III. dieses Bescheides führte das Bundesasylamt in rechtlicher Hinsicht aus, dass die Schwester der Beschwerdeführerin erst 13 Jahre alt und daher nicht von einer baldigen Änderung der Situation auszugehen sei, sodass der Beschwerdeführerin die Aufenthaltsberechtigung in der maximalen Dauer erteilt hätte werden können.Zu Spruchpunkt römisch drei. dieses Bescheides führte das Bundesasylamt in rechtlicher Hinsicht aus, dass die Schwester der Beschwerdeführerin erst 13 Jahre alt und daher nicht von einer baldigen Änderung der Situation auszugehen sei, sodass der Beschwerdeführerin die Aufenthaltsberechtigung in der maximalen Dauer erteilt hätte werden können.
3. Nur gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde mit - fristgerecht eingebrachter - Berufung (die nunmehr als Beschwerde gilt, und über welche unter Spruchpunkt I. des gegenständlichen Erkenntnisses abgesprochen wird) wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und hilfsweise wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens bekämpft. Im Rechtsmittel wiederholt die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen und führt aus, dass ihr früherer Arbeitgeber ein vermögender und offensichtlich einflussreicher Mann sei und die Beschwerdeführerin daher wohlbegründete Furcht habe, dass er versuchen würde, bei einer Rückkehr ihrer und ihrer Schwester habhaft zu werden. In weiterer Folge würde er sich für die Anzeigen rächen, möglicherweise sogar auf eine Weise, die ihren gewaltsamen Tod nach sich ziehen könnte. Seitens der Polizeibehörden habe sie keinerlei wirksamen Schutz zu erwarten.3. Nur gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides wurde mit - fristgerecht eingebrachter - Berufung (die nunmehr als Beschwerde gilt, und über welche unter Spruchpunkt römisch eins. des gegenständlichen Erkenntnisses abgesprochen wird) wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und hilfsweise wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens bekämpft. Im Rechtsmittel wiederholt die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen und führt aus, dass ihr früherer Arbeitgeber ein vermögender und offensichtlich einflussreicher Mann sei und die Beschwerdeführerin daher wohlbegründete Furcht habe, dass er versuchen würde, bei einer Rückkehr ihrer und ihrer Schwester habhaft zu werden. In weiterer Folge würde er sich für die Anzeigen rächen, möglicherweise sogar auf eine Weise, die ihren gewaltsamen Tod nach sich ziehen könnte. Seitens der Polizeibehörden habe sie keinerlei wirksamen Schutz zu erwarten.
Eine Verfolgung müsse nicht ausschließlich von staatlichen Behörden ausgehen; es genüge, wenn der betreffende Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt sei, die von "anderen Stellen" ausgehenden Verfolgungen hintanzuhalten. Unter "andere Stellen" könne man auch wirtschaftliche Machtpositionen subsumieren. Es müsse daher und unter Hinweis auf die einseitige Haltung bzw. die Untätigkeit der Polizei der Rechtsansicht des Bundesasylamtes, dass die staatlichen Behörden der Mongolei gewillt gewesen wären, der Beschwerdeführerin Schutz vor Verfolgung zu gewähren, entgegengetreten werden.
4. Spruchpunkte II. und III. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 03.11.2004, FZ. 04 15.544-BAT, erwuchsen mangels Berufungserhebung am 01.12.2004 in Rechtskraft. In der Folge wurde der Beschwerdeführerin die befristete Aufenthaltsberechtigung vom Bundesasylamt viermal verlängert, und zwar zuletzt mit Bescheid vom 21.10.2008, FZ. 04 15.544-BAT, bis zum 02.11.2009.4. Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 03.11.2004, FZ. 04 15.544-BAT, erwuchsen mangels Berufungserhebung am 01.12.2004 in Rechtskraft. In der Folge wurde der Beschwerdeführerin die befristete Aufenthaltsberechtigung vom Bundesasylamt viermal verlängert, und zwar zuletzt mit Bescheid vom 21.10.2008, FZ. 04 15.544-BAT, bis zum 02.11.2009.
Der Asylantrag der Schwester der Beschwerdeführerin wurde ebenfalls gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (wogegen die Schwester der Beschwerdeführerin ebenfalls Berufung erhob), es wurde jedoch auch im Fall der Schwester der Beschwerdeführerin festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Mongolei gemäß § 8 Abs. 1 AsylG nicht zulässig ist. Auch der Schwester der Beschwerdeführerin wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt, welche ebenfalls viermal verlängert wurde.Der Asylantrag der Schwester der Beschwerdeführerin wurde ebenfalls gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (wogegen die Schwester der Beschwerdeführerin ebenfalls Berufung erhob), es wurde jedoch auch im Fall der Schwester der Beschwerdeführerin festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Mongolei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG nicht zulässig ist. Auch der Schwester der Beschwerdeführerin wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt, welche ebenfalls viermal verlängert wurde.
5.1. Mit Schreiben vom 23.09.2009 stellte die mittlerweile volljährige Beschwerdeführerin einen Antrag auf (weitere) Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung.
5.2. Zu diesem Antrag erfolgte eine Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, am 15.12.2009, im Rahmen derer die Beschwerdeführerin im Wesentlichen angab, sie leide an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung, sei gesund, nehme keine Medikamente und stehe nicht in ärztlicher Behandlung. Sie lebe seit drei Jahren alleine in einer Privatwohnung in Wien, arbeite und bestreite so ihren Lebensunterhalt. Seit November 2009 arbeite sie als Küchengehilfin; sie habe auch schon gekellnert. Sie habe keine Kinder. Sie sei nicht Mitglied eines Vereins und besitze keinen Führerschein. Sie sei in Österreich nicht vorbestraft. Sie sei der deutschen Sprache mächtig, unterhalte sich jedoch mit ihrer Schwester in Mongolisch. Ihre Schwester besuche sie ca. zweimal monatlich in Wien. Ein Abhängigkeitsverhältnis zu einer Person in Österreich bestehe nicht; weitere Bindungen zu Österreich habe sie ebenfalls nicht. In der Mongolei habe sie keine Verwandten mehr. Der Kontakt zu ihrer Tante sei abgebrochen.
Der Beschwerdeführerin wurde im Rahmen dieser Einvernahme seitens des Bundesasylamtes vorgehalten, dass die Feststellung der Unzulässigkeit der Zurückverbringung in die Mongolei im Bescheid vom 03.11.2004, FZ. 04 15.544-BAT, damit begründet worden sei, dass nicht auszuschließen sei, dass die Beschwerdeführerin als damals minderjähriges alleinstehendes Mädchen in der Mongolei unmenschlichen Lebensbedingungen ausgesetzt wäre, und dass diese Situation - die Beschwerdeführerin sei wie auch ihre Schwester mittlerweile volljährig - und die Situation in der Mongolei sich geändert hätten.
Der Beschwerdeführerin wurden in der Folge Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zur Situation in der Mongolei übersetzt, wozu sich die Beschwerdeführerin nicht äußerte.
Im Rahmen dieser Einvernahme legte die Beschwerdeführerin einen Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung vom 25.06.2009 und die Kopie einer Arbeitsbestätigung vom 14.12.2009 vor.
6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.12.2009, FZ. 04 15.544-BAT, wurde der der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.11.2004, FZ. 04 15.544-BAT, zuerkannte Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und die mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.10.2008, FZ. 04 15.544-BAT, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II.). Unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen.6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.12.2009, FZ. 04 15.544-BAT, wurde der der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.11.2004, FZ. 04 15.544-BAT, zuerkannte Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und die mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.10.2008, FZ. 04 15.544-BAT, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). Unter Spruchpunkt römisch drei. dieses Bescheides wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen.
In der Begründung dieses Bescheides, der (die der Beschwerdeführerin im Rahmen der Einvernahme am 15.12.2009 vorgehaltenen) Feststellungen zur Lage in der Mongolei enthält, wird in rechtlicher Hinsicht zu Spruchpunkt I. dieses Bescheides darauf verwiesen, dass die damalige [im Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.11.2004, FZ. 04 15.544-BAT, getroffene] Feststellung der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Mongolei dahingehend begründet worden sei, dass nicht auszuschließen sei, dass die Beschwerdeführerin als minderjähriges allein stehendes Mädchen in der Mongolei unmenschlichen Bedingungen ausgesetzt wäre. Seit XXXX sei die Beschwerdeführerin volljährig; ihre Schwester sei seit XXXX ebenfalls volljährig. Weiters wurde unter Hinweis auf die Länderfeststellungen des Bundesasylamtes ausgeführt, dass davon ausgegangen werden könne, dass die Beschwerdeführerin in der Mongolei eine Lebensgrundlage habe. Ziel des Refoulementschutzes sei es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen - wie dem Neuaufbau einer Lebensgrundlage im Herkunftsland - zu beschützen, sondern Schutz vor Lebenssituationen, die von den in § 50 FPG aufgezählten Normen erfasst werden, zu gewähren. Da die Gründe, die seinerzeit zur Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr - und auch keine anderen Voraussetzungen für die weitere Zuerkennung dieses Status - vorliegen würden, sei der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen abzuerkennen.In der Begründung dieses Bescheides, der (die der Beschwerdeführerin im Rahmen der Einvernahme am 15.12.2009 vorgehaltenen) Feststellungen zur Lage in der Mongolei enthält, wird in rechtlicher Hinsicht zu Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides darauf verwiesen, dass die damalige [im Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.11.2004, FZ. 04 15.544-BAT, getroffene] Feststellung der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Mongolei dahingehend begründet worden sei, dass nicht auszuschließen sei, dass die Beschwerdeführerin als minderjähriges allein stehendes Mädchen in der Mongolei unmenschlichen Bedingungen ausgesetzt wäre. Seit römisch 40 sei die Beschwerdeführerin volljährig; ihre Schwester sei seit römisch 40 ebenfalls volljährig. Weiters wurde unter Hinweis auf die Länderfeststellungen des Bundesasylamtes ausgeführt, dass davon ausgegangen werden könne, dass die Beschwerdeführerin in der Mongolei eine Lebensgrundlage habe. Ziel des Refoulementschutzes sei es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen - wie dem Neuaufbau einer Lebensgrundlage im Herkunftsland - zu beschützen, sondern Schutz vor Lebenssituationen, die von den in Paragraph 50, FPG aufgezählten Normen erfasst werden, zu gewähren. Da die Gründe, die seinerzeit zur Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr - und auch keine anderen Voraussetzungen für die weitere Zuerkennung dieses Status - vorliegen würden, sei der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen abzuerkennen.
Zu Spruchpunkt II. dieses Bescheides führte das Bundesasylamt in rechtlicher Hinsicht aus, dass gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden sei.Zu Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides führte das Bundesasylamt in rechtlicher Hinsicht aus, dass gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden sei.
Hinsichtlich Spruchpunkt III. dieses Bescheides vertrat das Bundesasylamt die Ansicht, dass die Beschwerdeführerin - bedingt durch ihre Schulausbildung in Österreich - der deutschen Sprache mächtig sei, was jedoch - ebenso wenig wie die gelegentlichen Beschäftigungsverhältnisse der Beschwerdeführerin - kein schützenswertes Privatleben begründe. Die Beschwerdeführerin unterhalte sich mit ihrer Schwester in ihrer Muttersprache. Die Beschwerdeführerin verfüge über keine besonders berücksichtigungswürdigen Bindungen in Österreich. In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesasylamt daraus, dass keine Hinweise gefunden hätten werden können, die den Schluss zulassen würden, dass durch die Ausweisung der Beschwerdeführerin auf unzulässige Weise im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK in ihr Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen würde.Hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. dieses Bescheides vertrat das Bundesasylamt die Ansicht, dass die Beschwerdeführerin - bedingt durch ihre Schulausbildung in Österreich - der deutschen Sprache mächtig sei, was jedoch - ebenso wenig wie die gelegentlichen Beschäftigungsverhältnisse der Beschwerdeführerin - kein schützenswertes Privatleben begründe. Die Beschwerdeführerin unterhalte sich mit ihrer Schwester in ihrer Muttersprache. Die Beschwerdeführerin verfüge über keine besonders berücksichtigungswürdigen Bindungen in Österreich. In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesasylamt daraus, dass keine Hinweise gefunden hätten werden können, die den Schluss zulassen würden, dass durch die Ausweisung der Beschwerdeführerin auf unzulässige Weise im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK in ihr Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen würde.
7. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Nach Wiederholung des Verfahrensgangs führt die Beschwerdeführerin aus, dass es die Behörde verabsäumt habe, Feststellungen zur Arbeitsmarkt- und Wohnsituation in der Mongolei zu treffen und es sei daher nicht nachvollziehbar, wie die Behörde zu dem Schluss komme, die Beschwerdeführerin sei in der Lage, in der Mongolei selbst für ihren Lebensunterhalt aufzukommen und hätte dort eine Lebensgrundlage. Die Länderberichte seien der Beschwerdeführerin zwar zur Kenntnis gebracht worden; allerdings sei sie dazu aufgefordert worden, sich umgehend zu äußern. Wenn die Behörde die Beschwerdeführerin entsprechend belehrt bzw. ihr eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt hätte, hätte sie ihr individuelles Vorbringen präzisieren können. Die Ansicht der Behörde, die Gründe, die seinerzeit zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt hätten, würden nicht mehr vorliegen, sei verfehlt. Das AsylG 2005 sehe die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nur dann vor, wenn entweder die Voraussetzungen für dessen Zuerkennung nie vorgelegen seien oder wenn durch eine wesentliche, dauerhafte und für die betroffene Person relevante Änderung der Umstände die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen würden. Aus den Länderberichten der belangten Behörde ergebe sich, dass sich die Situation in ihrem Heimatland nicht verbessert habe, sondern es zu einer neuerlichen Talfahrt der mongolischen Wirtschaft gekommen sei. Die Wachstumsrate sei gefallen, die Inflationsrate liege bei 20 %, es würden große Einkommensunterschiede herrschen und Armut sei weit verbreitet. Im Geschäftsleben würden Kontakte und persönliche Gefälligkeiten eine große Rolle spielen und es gebe keine staatliche Unterstützung bedürftiger Menschen. Die Beschwerdeführerin habe in der Mongolei keine Verwandten. Zu ihrer Tante sei der Kontakt bereits vor Jahren abgebrochen und habe man ihr erzählt, dass ihre Tante zwischenzeitig verstorben sei. Sie habe die letzten fünfeinhalb Jahre durchgehend in Österreich gelebt. Durch ihre lange Abwesenheit habe sie in der Mongolei kein soziales Netz, keine Unterkunft und keine Arbeit. Als alleinstehende junge Frau ohne jegliches soziales Netz hätte die Beschwerdeführerin in der Mongolei ebenso wenig eine Existenzgrundlage wie als alleinstehendes minderjähriges Mädchen.
Weiters führt die Beschwerdeführerin aus, dass sie als Minderjährige nach Österreich gekommen sei und seit nunmehr fast fünfeinhalb Jahren hier lebe. Sie habe die Hauptschule in Tulln besucht und mit Ende des Schuljahres 2005/2006 erfolgreich abgeschlossen. Ab 2006 habe sie immer wieder im Gastgewerbe gearbeitet und sei seit 16.11.2009 als Küchenhilfe beschäftigt. Weiters habe sie an verschiedenen Seminaren teilgenommen und im Jahr 2008 einen Englisch-Intensivkurs absolviert. Sie habe viele österreichische Freunde und Kollegen, nehme intensiv am sozialen und gesellschaftlichen Leben teil und spreche sehr gut deutsch. Daher würde eine aufenthaltsbeendende Maßnahme einen schwerwiegenden Eingriff in ihren durch Art. 8 EMRK geschützten Rechtsbereich darstellen und wäre somit grob unverhältnismäßig.Weiters führt die Beschwerdeführerin aus, dass sie als Minderjährige nach Österreich gekommen sei und seit nunmehr fast fünfeinhalb Jahren hier lebe. Sie habe die Hauptschule in Tulln besucht und mit Ende des Schuljahres 2005 aus 2006, erfolgreich abgeschlossen. Ab 2006 habe sie immer wieder im Gastgewerbe gearbeitet und sei seit 16.11.2009 als Küchenhilfe beschäftigt. Weiters habe sie an verschiedenen Seminaren teilgenommen und im Jahr 2008 einen Englisch-Intensivkurs absolviert. Sie habe viele österreichische Freunde und Kollegen, nehme intensiv am sozialen und gesellschaftlichen Leben teil und spreche sehr gut deutsch. Daher würde eine aufenthaltsbeendende Maßnahme einen schwerwiegenden Eingriff in ihren durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechtsbereich darstellen und wäre somit grob unverhältnismäßig.
Neben den bereits in der Einvernahme vom 15.12.2009 vorgelegten Unterlagen legte die Beschwerdeführerin mit der Beschwerde ihr Jahres- und Abschlusszeugnis des Schuljahres 2005/2006 der Hauptschule Tulln, ihren Lohnzettel von November 2009, eine Teilnahmebestätigung eines Englisch-Intensivkurses vom 27.08.2008 bis zum 24.09.2008, eine Teilnahmebestätigung eines Seminars "Einführungstag für neue Teammitglieder der Austria Hotels International" vom 03.08.2007 sowie eine Teilnahmebestätigung eines Seminars zum Thema "Professionelle Beratung und Verkauf" vom 21.11.2007 vor.Neben den bereits in der Einvernahme vom 15.12.2009 vorgelegten Unterlagen legte die Beschwerdeführerin mit der Beschwerde ihr Jahres- und Abschlusszeugnis des Schuljahres 2005 aus 2006, der Hauptschule Tulln, ihren Lohnzettel von November 2009, eine Teilnahmebestätigung eines Englisch-Intensivkurses vom 27.08.2008 bis zum 24.09.2008, eine Teilnahmebestätigung eines Seminars "Einführungstag für neue Teammitglieder der Austria Hotels International" vom 03.08.2007 sowie eine Teilnahmebestätigung eines Seminars zum Thema "Professionelle Beratung und Verkauf" vom 21.11.2007 vor.
8. Am XXXX gebar die Beschwerdeführerin in Österreich einen Sohn [Beschwerdeführer zu hg. GZ: C17 417.727], für welchen die Beschwerdeführerin am 06.12.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.01.2011, FZ. 10 11.491-BAT, wurde der Asylantrag des Sohnes der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf dessen Herkunftsstaat Mongolei abgewiesen und die Ausweisung des Sohnes der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei verfügt. Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben.8. Am römisch 40 gebar die Beschwerdeführerin in Österreich einen Sohn [Beschwerdeführer zu hg. GZ: C17 417.727], für welchen die Beschwerdeführerin am 06.12.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.01.2011, FZ. 10 11.491-BAT, wurde der Asylantrag des Sohnes der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf dessen Herkunftsstaat Mongolei abgewiesen und die Ausweisung des Sohnes der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei verfügt. Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben.
9. Im Fall der Schwester der Beschwerdeführerin wurde seitens des Bundesasylamtes ebenfalls die Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten, der Entzug der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte und die Ausweisung der Schwester der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei mit Bescheid verfügt, wogegen die Schwester der Beschwerdeführerin Beschwerde an den Asylgerichtshof erhob.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Folgender Sachverhalt wird festgestellt:
1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:
1.1.1. Die am XXXX geborene (und daher seit XXXX volljährige) Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Mongolei. Sie hat die Mongolei ohne Reisedokument gemeinsam mit ihrer jüngeren (am XXXX geborenen) Schwester verlassen und reiste über Moskau nach Österreich, wo sie am 01.08.2004 einen Asylantrag stellte. Am 05.08.2004 wurde der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsberechtigungskarte als Asylwerberin ausgestellt und die Beschwerdeführerin ist seit dem 03.11.2004 als subsidiär Schutzberechtigte in Österreich aufenthaltsberechtigt. Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde der Beschwerdeführerin insgesamt viermal jeweils für die Dauer eines Jahres verlängert, und zwar zuletzt bis zum 02.11.2009.1.1.1. Die am römisch 40 geborene (und daher seit römisch 40 volljährige) Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Mongolei. Sie hat die Mongolei ohne Reisedokument gemeinsam mit ihrer jüngeren (am römisch 40 geborenen) Schwester verlassen und reiste über Moskau nach Österreich, wo sie am 01.08.2004 einen Asylantrag stellte. Am 05.08.2004 wurde der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsberechtigungskarte als Asylwerberin ausgestellt und die Beschwerdeführerin ist seit dem 03.11.2004 als subsidiär Schutzberechtigte in Österreich aufenthaltsberechtigt. Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde der Beschwerdeführerin insgesamt viermal jeweils für die Dauer eines Jahres verlängert, und zwar zuletzt bis zum 02.11.2009.
Die Beschwerdeführerin ist gesund, steht nicht in ärztlicher Behandlung und nimmt keine Medikamente. Sie ist ledig und Mutter eines am XXXX in Österreich geborenen Sohnes, der ebenfalls mongolischer Staatsangehöriger ist. Weiters lebt die jüngere, zwischenzeitig ebenfalls bereits volljährige, Schwester der Beschwerdeführerin auch als Asylwerberin in Österreich. Die Beschwerdeführerin ist der deutschen Sprache mächtig und hat die Hauptschule mit Ende des Schuljahres 2005/2006 erfolgreich abgeschlossen. In der Folge arbeitete sie immer wieder im Gastgewerbe und besuchte diverse berufsbildende Seminare. Die Beschwerdeführerin ist strafrechtlich unbescholten.Die Beschwerdeführerin ist gesund, steht nicht in ärztlicher Behandlung und nimmt keine Medikamente. Sie ist ledig und Mutter eines am römisch 40 in Österreich geborenen Sohnes, der ebenfalls mongolischer Staatsangehöriger ist. Weiters lebt die jüngere, zwischenzeitig ebenfalls bereits volljährige, Schwester der Beschwerdeführerin auch als Asylwerberin in Österreich. Die Beschwerdeführerin ist der deutschen Sprache mächtig und hat die Hauptschule mit Ende des Schuljahres 2005 aus 2006, erfolgreich abgeschlossen. In der Folge arbeitete sie immer wieder im Gastgewerbe und besuchte diverse berufsbildende Seminare. Die Beschwerdeführerin ist strafrechtlich unbescholten.
Im Jahr 2000 verstarb die Mutter der Beschwerdeführerin an einer Krankheit. Kurz darauf verließ der Vater der Beschwerdeführerin die Familie, woraufhin sich eine Tante um die Beschwerdeführerin und ihre jüngere Schwester kümmerte. Zu ihrer Tante hatte sie seit der Ausreise aus der Mongolei keinen Kontakt mehr; man hat ihr erzählt, ihre Tante sei mittlerweile verstorben. In der Mongolei hat die Beschwerdeführerin keine weiteren Angehörigen, zu ihrem Vater hat die Beschwerdeführerin keinen Kontakt.
1.1.2. Hinsichtlich des Fluchtgrundes der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin zusammengefasst, dass die Tante der Beschwerdeführerin in einem koreanischen Restaurant arbeitete und die Beschwerdeführerin - nachdem die Tante krank wurde - deren Tätigkeit übernahm. In diesem Restaurant arbeitete die Beschwerdeführerin seit Mai 2004 als Putzfrau; dies auch, um für ihre Schwester zu sorgen. In dieser Zeit war die Beschwerdeführerin mehrmals sexuellen Übergriffen von Seiten des Restaurantbesitzers ausgesetzt, wobei sie von diesem im Juni 2004 auch zweimal vergewaltigt wurde. Nach der zweiten Vergewaltigung erstattete sie Anzeige bei der Polizei. Die Polizei teilte der Beschwerdeführerin mit, dass sie keine Zeugen und Beweise habe und sie als Minderjährige in einem solchen Lokal nicht arbeiten dürfe, und dass man sich um sie kümmern werde. Die Beschwerdeführerin erhielt bis zu ihrer Ausreise am 23.07.2004 keine Antwort von der Polizei. Nach der Anzeigeerstattung kündigte die Beschwerdeführerin in dem Restaurant und war seit dem 02.07.2004 nicht mehr dort, obwohl sie der Restaurantbesitzer darum bat, bei ihm zu arbeiten.
1.2. Zur Situation in der Mongolei:
1. Soziale Gruppen
Frauen
Allgemein
Bis 1996 war das Ministerium für Bevölkerungspolitik und Frauen für Frauenfragen zuständig. Danach wechselte die Zuständigkeit in das Ministerium für Gesundheit und soziale Sicherheit über. Nach der Restrukturierung der gesamten Regierung im Juli 2000 wurde dieses Ministerium in das Ministerium für Gesundheit und das Ministerium für Arbeit und Soziales geteilt. In dem zuletzt genannten Ministerium wurde eine besondere Abteilung für Frauenfragen eingerichtet.
Die mongolische Regierung hat drei frauenrechtsrelevante internationale Konventionen unterzeichnet:
Im Jahr 1996 verabschiedete die mongolische Regierung das National Programme of Action for Advancement of Women mit einer Implementierungsdauer bis zum Jahr 2020. Das Nationale Förderungsprogramm für Frauen sieht als oberstes Ziel, die Quote von Frauen in politischen Ämtern, sowohl zentral als auch lokal, auf 20% zu steigern. Das Programm zielt darauf ab, Frauen und Männern den gleichen Zugang in den Gebieten Bildung, Beschäftigung, Gesundheitsversorgung und soziale Dienste zu ermöglichen. Dabei wurden elf wesentliche Bereiche identifiziert:
Die Durchführung des Programms wird von internationalen NGOs als langsam und ineffektiv bezeichnet, obwohl auf institutioneller Ebene sowohl ein National Council for the Advancement of Women und gleichzeitig in jedem Ministerium ein Gender Focal Point eingerichtet wurden.
Das seit 1999 geltende Arbeitsgesetz regelt u.a. folgende Punkte in Bezug auf berufstätige Frauen:
schwangere Frauen dürfen nicht entlassen werden.
Schwangere, Frauen mit Kindern unter acht Jahren und allein erziehende Mütter müssen keine Nachtschicht leisten.
Frauen erhalten 120 Tage bezahlten Mutterschutz nach der Geburt ihres Kindes.
(Österreichische Botschaft Peking: Asylbericht Mongolei speziell, 4.2009)
2. Rückkehrsituation
2.1. Grundversorgung/Wirtschaft
Die mongolische Regierung verfolgt einen wirtschaftlichen und politischen Transformationsprozess von einer zentral verwalteten Planwirtschaft hin zu einer sozial orientierten Marktwirtschaft mit demokratischen Strukturen. Der friedliche und demokratisch gestaltete Wandel ist ein entscheidender positiver Standortfaktor für die Mongolei.
(Deutsche Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) - Mongolei, Webseite undatiert, http://www.gtz.de, Zugriff 12.12.2009)
Die Talfahrt der mongolischen Wirtschaft ist seit 1994 beendet. Von 1995 bis 1999 wurden Wachstumsraten des Bruttoinlandsprodukts zwischen 3,3% und 6,3% erzielt. Nach 8,4% im Jahre 2006 ist das Wachstum in 2007 auf 9,9% angestiegen. 2008 fiel das Wachstum wegen der internationalen Finanzkrise auf 2,9%.
Gleichzeitig ist jedoch 2008 ein sehr starker Anstieg der Inflationsrate auf über 30% zu verzeichnen, die auf die Verteuerung von Treibstoff und Lebensmittel aber auch auf stark gestiegene Löhne und Gehälter, insbesondere im öffentlichen Dienst zurückzuführen ist. Die Rate fiel im Dezember wieder auf 20%.
(Auswärtiges Amt, Mongolei, Wirtschaftspolitik, 9.2009)
Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln und Gegenständen des täglichen Bedarfs ist trotz der weit verbreiteten Armut und teilweise enormer Einkommensunterschiede im Allgemeinen gewährleistet.
(Österreichische Botschaft Peking - VR China, Asylbericht Mongolei allgemein, 4.2009)
2.2. Behandlung nach Rückkehr
Mongolische Staatsbürger können jederzeit freiwillig in jede Region von der Mongolei zurückkehren. Hilfe und Unterstützung bieten der Voluntary Assisted Return und Reintegration Programme, unterhalten von der Internationalen Organisation für Migration (IOM) und dem Europäischen Flüchtlingsfonds. IOM bietet Beratung und Hilfe bei der Erlangung von Reisepässen und Flugtickets an, genauso wie Reintegrationshilfe in der Mongolei.
(UK Home Office, Operational Guidance Note, Mongolia, April 2007)
Für die Ein- und Ausreise aus der Mongolei wird ein Reisepass benötigt. Mongolische Staatsangehörige, die in Begleitung eines ausländischen Beamten eintreffen, werden an der Grenze, wenn die Sachverhaltsdarstellung seitens des begleitenden Beamten als ausreichend erachtet wird, in Gewahrsam genommen, um zu überprüfen, ob ihm Straftatbestände in Bezug auf das Grenzschutzgesetz vorliegen.
Wenn unbegleitete mongolische Staatsangehörige ohne Reisedokumente an der Grenze aufgegriffen werden, werden sie in Gewahrsam genommen, und es wird eine Untersuchung wegen Verstoßes gegen das Grenzschutzgesetz bzw. das Strafgesetz eingeleitet. Der Strafrahmen beträgt zwischen fünf Tagessätzen Geldstrafe und 5 Jahren Haft (Art. 240 StGB). Es bestehen keine Rückkehrerprobleme bei oppositioneller Betätigung im Ausland, politische Betätigung im Ausland ist nicht strafbar. Es bestehen auch keine Rückkehrerprobleme wegen einer Asylantragstellung im Ausland.Wenn unbegleitete mongolische Staatsangehörige ohne Reisedokumente an der Grenze aufgegriffen werden, werden sie in Gewahrsam genommen, und es wird eine Untersuchung wegen Verstoßes gegen das Grenzschutzgesetz bzw. das Strafgesetz eingeleitet. Der Strafrahmen beträgt zwischen fünf Tagessätzen Geldstrafe und 5 Jahren Haft (Artikel 240, StGB). Es bestehen keine Rückkehrerprobleme bei oppositioneller Betätigung im Ausland, politische Betätigung im Ausland ist nicht strafbar. Es bestehen auch keine Rückkehrerprobleme wegen einer Asylantragstellung im Ausland.
(Österreichische Botschaft Peking - VR China, Asylbericht Mongolei allgemein, 4.2009)
2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:
2.1. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin in der Mongolei und in Österreich, zu ihrem Gesundheitszustand und zu ihren persönlichen und familiären Beziehungen in Österreich folgt der Asylgerichtshof den glaubwürdigen eigenen Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Bundesasylamt, von denen auch das Bundesasylamt ausgegangen ist, sowie in den Beschwerden. Der Asylgerichtshof hat keinen Grund an diesen Angaben zu zweifeln, zumal diese auch durch vorgelegte Unterlagen untermauert werden. Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem vom Asylgerichtshof eingeholten Auszug aus dem Strafregister. Die Feststellungen zum Sohn und zur Schwester der Beschwerdeführerin ergeben sich aus der Einsichtnahme in die den Sohn und die Schwester der Beschwerdeführerin betreffenden Asylakten (hg. Verfahren GZ: C17 255.377 und C17 417.727).
Hinsichtlich des Fluchtgrundes der Beschwerdeführerin wird ebenfalls das eigene Vorbringen der Beschwerdeführerin zugrunde gelegt und einer rechtlichen Beurteilung unterzogen. Bereits das Bundesasylamt ging bei der Entscheidungsfindung von dem im Zuge zweier niederschriftlicher Einvernahmen erstatteten Vorbringen der Beschwerdeführerin aus. Auch in den Beschwerden wird diesbezüglich kein neuer/anderer Sachverhalt behauptet.
2.2. Die Feststellungen zur Situation in der Mongolei sind dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.12.2009, FZ. 04 15.544-BAT, entnommen. Bei den vom Bundesasylamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte/Gutachten verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zur Lage in der Mongolei - und zwar insbesondere zur Lage der Frauen und zur Rückkehrsituation - ergeben. Die Berichte sind auch hinreichend aktuell (auch die aktuellen Länderberichte des Asylgerichtshofes stützen sich zum Teil auf die vom Bundesasylamt verwendeten Quellen, wie z.B. den Bericht der österreichischen Botschaft Peking zur Mongolei vom April 2009). Angesichts der Seriosität und der fallbezogenen Aktualität der angeführten Erkenntnisquellen sowie der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Auch in der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wird dieser Situationsdarstellung nicht entgegen getreten, vielmehr stützt sich die Beschwerdeführerin in ihren Beschwerdeausführungen ebenfalls auf diese Quellen bzw. auf diese Feststellungen, wenngleich sie daraus andere Schlüsse zieht.
3. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
3.1. Zu Spruchpunkt I. dieses Erkenntnisses (Beschwerde [Berufung] gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 03.11.2004, FZ. 04 15.544-BAT, betreffend Abweisung des Asylantrages nach dem Asylgesetzes [AsylG] 1997):3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. dieses Erkenntnisses (Beschwerde [Berufung] gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 03.11.2004, FZ. 04 15.544-BAT, betreffend Abweisung des Asylantrages nach dem Asylgesetzes [AsylG] 1997):
3.1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 erster Satz B-VG sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig waren, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.3.1.1. Gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, erster Satz B-VG sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig waren, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.
Gemäß § 75 Abs. 1 erster und zweiter Satz AsylG 2005 sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt."Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster und zweiter Satz AsylG 2005 sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt."
Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 ist § 10 AsylG 2005 [idF BGBl. I Nr. 122/2009] "auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10 [...] und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt."Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 ist Paragraph 10, AsylG 2005 [idF BGBl. römisch eins Nr. 122/2009] "auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, [...] und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt."
Gemäß § 44 Abs. 2 AsylG idF BGBl. I Nr. 101/2003 werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der jeweils geltenden Fassung geführt.Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der jeweils geltenden Fassung geführt.
Da der im Beschwerdefall zu beurteilende Asylantrag nach dem 01.05.2004 (nämlich am 01.08.2004) gestellt wurde, ist das gegenständliche Beschwerdeverfahren betreffend den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.11.2004, FZ. 04 15.544-BAT [Spruchpunkt I. dieses Erkenntnisses] nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der geltenden Fassung, das ist die Fassung der Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101/2003, zu führen. Da das vorliegende Verfahren über den Asylantrag der Beschwerdeführerin am 01.07.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig war, ist daher fallbezogen gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 B-VG die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes zur Weiterführung des Verfahrens und Entscheidung gegeben.Da der im Beschwerdefall zu beurteilende Asylantrag nach dem 01.05.2004 (nämlich am 01.08.2004) gestellt wurde, ist das gegenständliche Beschwerdeverfahren betreffend den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.11.2004, FZ. 04 15.544-BAT [Spruchpunkt römisch eins. dieses Erkenntnisses] nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der geltenden Fassung, das ist die Fassung der Novelle 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, zu führen. Da das vorliegende Verfahren über den Asylantrag der Beschwerdeführerin am 01.07.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig war, ist daher fallbezogen gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, B-VG die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes zur Weiterführung des Verfahrens und Entscheidung gegeben.
3.1.2. Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht und keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.3.1.2. Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht und keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne des AsylG 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
3.1.3. Im Fall der Beschwerdeführerin ist nicht glaubhaft, dass ihr im Herkunftsstaat Mongolei Verfolgung (Artikel 1, Abschnitt A, Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht:
Bei Zugrundelegung des Vorbringens der Beschwerdeführerin hat diese die Mongolei aufgrund der Bedrohung ihres damaligen - vermögenden und einflussreichen - Arbeitgebers, der die Beschwerdeführerin vergewaltigt hatte, am 23.07.2004 verlassen, nachdem sie den Restaurantbesitzer bei der Polizei angezeigt und am 02.07.2004, nach der Anzeigenerhebung, im Restaurant gekündigt hatte. Die Beschwerdeführerin fürchtet im Falle einer Rückkehr in die Mongolei, dass ihr damaliger Arbeitgeber versuchen würde, der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester (neuerlich) habhaft zu werden und dass dieser sich für die von der Beschwerdeführerin gegen ihn erhobene Anzeige - möglicherweise sogar durch Tötung der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester - rächen könnte. Der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Sachverhalt und ihre Rückkehrbefürchtungen sind allerdings nicht geeignet, eine über die entfernte Möglichkeit hinausgehende, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit vorliegende Gefahr für die Beschwerdeführerin, im Falle einer Rückkehr in die Mongolei (neuerlich) von ihrem früheren Arbeitgeber bedroht zu werden, darzutun. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass es der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Mongolei - fast sieben Jahre nach ihrer Ausreise - freisteht, keinen Kontakt zu ihrem ehemaligen Arbeitgeber mehr aufzunehmen und (weiterhin) nicht mehr in dessen Restaurant zu gehen (sofern dieses überhaupt noch existiert) und für ihn zu arbeiten, sodass sich schon von daher eine äußerst geringe Wahrscheinlichkeit ergibt, dass die Beschwerdeführerin aktuell von ihrem ehemaligen Arbeitgeber bedroht werden könnte. Es bestehen keinerlei persönliche/familiäre Bindungen zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem ehemaligen Arbeitgeber und es ist kein Grund ersichtlich, weshalb sich die Beschwerdeführerin in der Mongolei in die Nähe dieses Mannes begeben müsste. Die Befürchtung der Beschwerdeführerin, ihr ehemaliger Arbeitgeber könnte sich für die Anzeige rächen, möglicherweise sogar auf eine Weise, die den gewaltsamen Tod der Beschwerdeführerin nach sich ziehen könnte, ist in einem hohen Maße spekulativ. Es bestehen vielmehr keinerlei konkrete, stichhaltige Hinweise darauf, dass der ehemalige Arbeitgeber der Beschwerdeführerin - fast sieben Jahre nach den Vorfällen - aktuell Interesse an einer neuerlichen Bedrohung der Beschwerdeführerin oder an einer Rache an der Beschwerdeführerin hätte. Die Befürchtungen der Beschwerdeführerin gehen im Ergebnis über vage Spekulationen und bloße Mutmaßungen nicht hinaus; eine reale Gefährdung der Beschwerdeführerin bzw. der wahrscheinliche Eintritt eines in seiner Intensität asylrelevanten Eingriffes in die Sphäre der Beschwerdeführerin wird damit aber nicht dargetan. Eine über die entfernte Möglichkeit hinausgehende, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit vorliegende Verfolgungsgefahr - und damit das Vorliegen einer - aktuellen - "wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung" - ist daher nicht zu bejahen (zum Erfordernis einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung, vgl. etwa VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131 unter Bezugnahme auf VwGH vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN).Bei Zugrundelegung des Vorbringens der Beschwerdeführerin hat diese die Mongolei aufgrund der Bedrohung ihres damaligen - vermögenden und einflussreichen - Arbeitgebers, der die Beschwerdeführerin vergewaltigt hatte, am 23.07.2004 verlassen, nachdem sie den Restaurantbesitzer bei der Polizei angezeigt und am 02.07.2004, nach der Anzeigenerhebung, im Restaurant gekündigt hatte. Die Beschwerdeführerin fürchtet im Falle einer Rückkehr in die Mongolei, dass ihr damaliger Arbeitgeber versuchen würde, der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester (neuerlich) habhaft zu werden und dass dieser sich für die von der Beschwerdeführerin gegen ihn erhobene Anzeige - möglicherweise sogar durch Tötung der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester - rächen könnte. Der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Sachverhalt und ihre Rückkehrbefürchtungen sind allerdings nicht geeignet, eine über die entfernte Möglichkeit hinausgehende, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit vorliegende Gefahr für die Beschwerdeführerin, im Falle einer Rückkehr in die Mongolei (neuerlich) von ihrem früheren Arbeitgeber bedroht zu werden, darzutun. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass es der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Mongolei - fast sieben Jahre nach ihrer Ausreise - freisteht, keinen Kontakt zu ihrem ehemaligen Arbeitgeber mehr aufzunehmen und (weiterhin) nicht mehr in dessen Restaurant zu gehen (sofern dieses überhaupt noch existiert) und für ihn zu arbeiten, sodass sich schon von daher eine äußerst geringe Wahrscheinlichkeit ergibt, dass die Beschwerdeführerin aktuell von ihrem ehemaligen Arbeitgeber bedroht werden könnte. Es bestehen keinerlei persönliche/familiäre Bindungen zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem ehemaligen Arbeitgeber und es ist kein Grund ersichtlich, weshalb sich die Beschwerdeführerin in der Mongolei in die Nähe dieses Mannes begeben müsste. Die Befürchtung der Beschwerdeführerin, ihr ehemaliger Arbeitgeber könnte sich für die Anzeige rächen, möglicherweise sogar auf eine Weise, die den gewaltsamen Tod der Beschwerdeführerin nach sich ziehen könnte, ist in einem hohen Maße spekulativ. Es bestehen vielmehr keinerlei konkrete, stichhaltige Hinweise darauf, dass der ehemalige Arbeitgeber der Beschwerdeführerin - fast sieben Jahre nach den Vorfällen - aktuell Interesse an einer neuerlichen Bedrohung der Beschwerdeführerin oder an einer Rache an der Beschwerdeführerin hätte. Die Befürchtungen der Beschwerdeführerin gehen im Ergebnis über vage Spekulationen und bloße Mutmaßungen nicht hinaus; eine reale Gefährdung der Beschwerdeführerin bzw. der wahrscheinliche Eintritt eines in seiner Intensität asylrelevanten Eingriffes in die Sphäre der Beschwerdeführerin wird damit aber nicht dargetan. Eine über die entfernte Möglichkeit hinausgehende, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit vorliegende Verfolgungsgefahr - und damit das Vorliegen einer - aktuellen - "wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung" - ist daher nicht zu bejahen (zum Erfordernis einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung, vergleiche etwa VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131 unter Bezugnahme auf VwGH vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN).
Hinzu kommt, dass - entgegen der Einschätzung der Beschwerde - nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführerin im Fall von - ohnehin nicht hinreichend wahrscheinlichen - Übergriffen/Bedrohungen von Seiten ihres ehemaligen Arbeitgebers keinen ausreichenden staatlichen bzw. behördlichen Schutz in der Mongolei erlangen könnte. Aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin, sie habe vor ihrer Ausreise aus der Mongolei gegen die Bedrohung des Restaurantbesitzers Anzeige bei der Polizei erstattet und die Polizei habe ihr mitgeteilt, man werde etwas unternehmen bzw. man werde sich kümmern, ergibt sich vielmehr gegenteilig, dass die Beschwerdeführerin staatlichen Schutz vor der Bedrohung ihres Arbeitgebers finden könnte. Dass die Polizeibeamten der Beschwerdeführerin weiters gesagt haben, sie dürfe aufgrund ihrer [damaligen] Minderjährigkeit gar nicht in diesem Restaurant arbeiten, und der Umstand, dass die Beschwerdeführerin bis zur Ausreise keine Nachricht von der Polizei erhalten hat, lässt jedenfalls keine Rückschlüsse auf eine Schutzunwilligkeit bzw. Schutzunfähigkeit der mongolischen Behörden zu. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, die mongolischen Behörden könnten ihr keinen ausreichenden Schutz bieten, stellt im Ergebnis eine bloße Vermutung dar, die weder geeignet ist, die mangelnde Schutzwilligkeit bzw. Schutzfähigkeit der Mongolei darzutun noch die Effektivität der mongolischen Rechtsschutzeinrichtungen in Frage zu stellen.
3.1.4. Anhand der allgemeinen Lage in der Mongolei ergibt sich kein Umstand, der im Fall der Beschwerdeführerin zu Asylgewährung führen könnte. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation, die in der Mongolei ohnehin nicht vorliegt, kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798 sowie VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/01081). Der Hinweis der Beschwerdeführerin darauf, dass die Beschwerdeführerin als alleinstehende junge Frau ohne jegliches soziales Netz in der Mongolei ebenso wenig eine Lebensgrundlage hätte wie als alleinstehendes minderjähriges Mädchen, führt schon deshalb nicht zur Asylgewährung, weil selbst im Falle der Annahme des Entzuges der Lebensgrundlage der Beschwerdeführerin in der Mongolei (wovon aber nicht auszugehen ist, siehe die Ausführungen unten unter Punkt 3.2.) weder dargelegt wurde noch - anhand der allgemeinen Lage in der Mongolei - sonst ersichtlich ist, dass der Entzug der Lebensgrundlage in der Mongolei im Fall der Beschwerdeführerin an einen Konventionsgrund anknüpfen würde. Im Fall der Beschwerdeführerin sind prekäre Lebensbedingungen wie etwa bei verwaisten Kindern und Jugendlichen, die ohne Unterstützung in sklavenähnlichen Verhältnissen leben müssen, bei einer Rückkehr in die Mongolei jedenfalls nicht zu bejahen (vgl. etwa VwGH vom 09.07.2002, Zl. 2001/01/0281).3.1.4. Anhand der allgemeinen Lage in der Mongolei ergibt sich kein Umstand, der im Fall der Beschwerdeführerin zu Asylgewährung führen könnte. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation, die in der Mongolei ohnehin nicht vorliegt, kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden vergleiche etwa VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798 sowie VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/01081). Der Hinweis der Beschwerdeführerin darauf, dass die Beschwerdeführerin als alleinstehende junge Frau ohne jegliches soziales Netz in der Mongolei ebenso wenig eine Lebensgrundlage hätte wie als alleinstehendes minderjähriges Mädchen, führt schon deshalb nicht zur Asylgewährung, weil selbst im Falle der Annahme des Entzuges der Lebensgrundlage der Beschwerdeführerin in der Mongolei (wovon aber nicht auszugehen ist, siehe die Ausführungen unten unter Punkt 3.2.) weder dargelegt wurde noch - anhand der allgemeinen Lage in der Mongolei - sonst ersichtlich ist, dass der Entzug der Lebensgrundlage in der Mongolei im Fall der Beschwerdeführerin an einen Konventionsgrund anknüpfen würde. Im Fall der Beschwerdeführerin sind prekäre Lebensbedingungen wie etwa bei verwaisten Kindern und Jugendlichen, die ohne Unterstützung in sklavenähnlichen Verhältnissen leben müssen, bei einer Rückkehr in die Mongolei jedenfalls nicht zu bejahen vergleiche etwa VwGH vom 09.07.2002, Zl. 2001/01/0281).
3.1.5. Nach dem Gesagten war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 03.11.2004, FZ. 04 15.544-BAT, abzuweisen.3.1.5. Nach dem Gesagten war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 03.11.2004, FZ. 04 15.544-BAT, abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. dieses Erkenntnisses (Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 17.12.2009, FZ. 04 15.544-BAT, betreffend Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten und Entzug der befristeten Aufenthaltsberechtigung):3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. dieses Erkenntnisses (Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 17.12.2009, FZ. 04 15.544-BAT, betreffend Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten und Entzug der befristeten Aufenthaltsberechtigung):
3.2.1. Gemäß § 75 Abs. 6 AsylG 2005 gilt einem Fremden, dem am oder nach dem 31.12.2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 oder des Asylgesetzes 1997 zugekommen ist oder zuerkannt wurde, der Status des subsidiär Schutzberechtigten als zuerkannt.3.2.1. Gemäß Paragraph 75, Absatz 6, AsylG 2005 gilt einem Fremden, dem am oder nach dem 31.12.2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 oder des Asylgesetzes 1997 zugekommen ist oder zuerkannt wurde, der Status des subsidiär Schutzberechtigten als zuerkannt.
Da der Beschwerdeführerin am sowie nach dem 31.12.2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz (AsylG) 1997 zukam, galt ihr demnach der Status der subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des AsylG 2005 als zuerkannt. Vor diesem Hintergrund hat das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid vom 17.12.2009 zu Recht das AsylG 2005 angewandt.
3.2.2. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn3.2.2. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;
er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder
er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.Gemäß Absatz 4, leg. cit. ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 besagt, dass einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist,Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 besagt, dass einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist,
der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a AsylG nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist gem. § 8 Abs. 2 AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist gem. Paragraph 8, Absatz 2, AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
Da § 8 Abs. 1 AsylG 2005 inhaltlich dem § 8 AsylG 1997 iVm § 57 Abs. 1 FrG entspricht, kann zu seiner Auslegung insoweit die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden. Die Rechtsprechung zu § 57 FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen § 37 Fremdengesetz BGBl. 838/1992 an. Für § 57 Abs. 1 FrG idF BG BGBl I 126/2002 kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung (BGBl I 75/1997) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, Zl. 2003/01/0059; 19.2.2004, Zl. 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt. Nach der Judikatur zu (§ 8 AsylG 1997 iVm) § 57 FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliegt. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).Da Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 inhaltlich dem Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, FrG entspricht, kann zu seiner Auslegung insoweit die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden. Die Rechtsprechung zu Paragraph 57, FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen Paragraph 37, Fremdengesetz Bundesgesetzblatt 838 aus 1992, an. Für Paragraph 57, Absatz eins, FrG in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung Bundesgesetzblatt Teil eins, 75 aus 1997,) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, Zl. 2003/01/0059; 19.2.2004, Zl. 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt. Nach der Judikatur zu (Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliegt. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 12.2.1999, Zl. 95/21/1097; 12.4.1999, Zl. 95/21/1074; 12.4.1999, Zl. 95/21/1104; 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 8.6.2000, Zl. 99/20/0203; 17.9.2008, Zl. 2008/23/0588).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 12.2.1999, Zl. 95/21/1097; 12.4.1999, Zl. 95/21/1074; 12.4.1999, Zl. 95/21/1104; 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 8.6.2000, Zl. 99/20/0203; 17.9.2008, Zl. 2008/23/0588).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, Zl. 98/21/0427; 20.6.2002, Zl. 2002/18/0028; 6.11.2009, Zl. 2008/19/0174).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, Zl. 98/21/0427; 20.6.2002, Zl. 2002/18/0028; 6.11.2009, Zl. 2008/19/0174).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht ist, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben ist und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443; 26.2.2002, Zl. 99/20/0509; 22.8.2006, Zl. 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, Zl. 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht ist, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben ist und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443; 26.2.2002, Zl. 99/20/0509; 22.8.2006, Zl. 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, Zl. 93/18/0214).
3.2.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.11.2004, FZ. 04 15.544-BAT, wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten [iSd AsylG 2005] mit folgender Begründung zuerkannt: "Im vorliegenden Fall ergab sich jedoch die Unzulässigkeit der Abschiebung gemäß § 57 (1) FrG. Es ist nicht auszuschließen, dass die Antragstellerin als minderjähriges alleinstehendes Mädchen im Heimatland unmenschlichen Lebensbedingungen ausgesetzt wäre." Zudem führte das Bundesasylamt in diesem Bescheid aus, dass die Schwester der Beschwerdeführerin erst 13 Jahre alt und daher nicht von einer baldigen Änderung der Situation auszugehen sei, sodass der Beschwerdeführerin die Aufenthaltsberechtigung in der maximalen Dauer erteilt hätte werden können.3.2.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.11.2004, FZ. 04 15.544-BAT, wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten [iSd AsylG 2005] mit folgender Begründung zuerkannt: "Im vorliegenden Fall ergab sich jedoch die Unzulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 57, (1) FrG. Es ist nicht auszuschließen, dass die Antragstellerin als minderjähriges alleinstehendes Mädchen im Heimatland unmenschlichen Lebensbedingungen ausgesetzt wäre." Zudem führte das Bundesasylamt in diesem Bescheid aus, dass die Schwester der Beschwerdeführerin erst 13 Jahre alt und daher nicht von einer baldigen Änderung der Situation auszugehen sei, sodass der Beschwerdeführerin die Aufenthaltsberechtigung in der maximalen Dauer erteilt hätte werden können.
Tragender Grund für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes war daher jedenfalls die Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin (und ihrer Schwester) und damit verbundene "unmenschliche Lebensbedingungen". Diese für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes relevanten Umstände haben sich jedoch wesentlich geändert, zumal sowohl die Beschwerdeführerin und ihre Schwester die Volljährigkeit erlangt haben und "unmenschliche Lebensbedingungen" im Falle der nunmehrigen Rückkehr der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester in die Mongolei bzw. eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes im Falle der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester in die Mongolei gegenwärtig nicht zu bejahen sind.Tragender Grund für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes war daher jedenfalls die Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin (und ihrer Schwester) und damit verbundene "unmenschliche Lebensbedingungen". Diese für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes relevanten Umstände haben sich jedoch wesentlich geändert, zumal sowohl die Beschwerdeführerin und ihre Schwester die Volljährigkeit erlangt haben und "unmenschliche Lebensbedingungen" im Falle der nunmehrigen Rückkehr der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester in die Mongolei bzw. eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes im Falle der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester in die Mongolei gegenwärtig nicht zu bejahen sind.
"Unmenschliche Lebensbedingungen" bzw. eine Bedrohung der Existenzgrundlage der Beschwerdeführerin in der Mongolei können bzw. kann nicht (mehr) angenommen werden, da die Grundversorgung in der Mongolei gewährleistet ist (siehe dazu die Feststellungen unter Punkt 1.2.). Dass dies für alleinstehende junge Frauen wie die Beschwerdeführerin in der Mongolei gegenwärtig nicht der Fall wäre, lässt sich den Länderfeststellungen nicht entnehmen, vielmehr ist auf die allgemeine Grundversorgung und auf frauenspezifische Förder- und Schutzprogramme in der Mongolei hinzuweisen. Die Beschwerde behauptet zwar, dass die Beschwerdeführerin als alleinstehende junge Frau ohne soziales Netz in der Mongolei ebenso wenig eine Existenzgrundlage hätte wie ein alleinstehendes minderjähriges Mädchen, sie bleibt dazu aber jede weitere Begründung schuldig. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine gesunde und arbeitsfähige Frau, die aufgrund ihrer - teilweise in Österreich erworbenen - Ausbildung und Berufserfahrung in der Lage sein muss, ihre Existenzgrundlage in der Mongolei zu sichern. Die Beschwerdeführerin spricht mongolisch und hat in der Mongolei auch die Schule besucht und ist auch in Österreich in der Lage, selbständig für ihren Lebensunterhalt zu sorgen. Aus welchen Gründen dies in der Mongolei nicht der Fall sein sollte, wurde nicht vorgebracht und ist auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nunmehr Mutter eines Kleinkindes ist, nicht ersichtlich. Dass die Beschwerdeführerin in ihrer psychischen/physischen Reife unterentwickelt wäre, ist nicht erkennbar, sodass sich auch in dieser Hinsicht kein Umstand ergibt, der dafür sprechen würde, dass die Beschwerdeführerin in der Mongolei nicht imstande sein würde, für ihren Unterhalt und für den ihres Kindes zu sorgen.
Die Beschwerderüge, das Bundesasylamt habe es verabsäumt, Feststellungen zur Arbeitsmarkt- und Wohnsituation in der Mongolei zu treffen, zeigt keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor dem Bundesasylamt auf. Aus welchen Gründen nämlich die Feststellungen zur Arbeitsmarkt- und Wohnsituation in der Mongolei konkret für die Beschwerdeführerin Hinweise auf eine nicht vorhandene Lebensgrundlage ergeben sollten, wird weder in der Beschwerde dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich, sodass dieses Verlangen im Ergebnis auf Einholung eines unzulässigen Erkundungsbeweises abzielt (vgl. hierzu auch VwGH vom 15.01.2009, Zl. 2007/01/0443).Die Beschwerderüge, das Bundesasylamt habe es verabsäumt, Feststellungen zur Arbeitsmarkt- und Wohnsituation in der Mongolei zu treffen, zeigt keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor dem Bundesasylamt auf. Aus welchen Gründen nämlich die Feststellungen zur Arbeitsmarkt- und Wohnsituation in der Mongolei konkret für die Beschwerdeführerin Hinweise auf eine nicht vorhandene Lebensgrundlage ergeben sollten, wird weder in der Beschwerde dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich, sodass dieses Verlangen im Ergebnis auf Einholung eines unzulässigen Erkundungsbeweises abzielt vergleiche hierzu auch VwGH vom 15.01.2009, Zl. 2007/01/0443).
Auch sonst sind keine Umstände ersichtlich, die eine Gefährdung der Beschwerdeführerin iSd Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention befürchten ließe: Die politische Lage und die Sicherheitssituation in der Mongolei sind stabil, dass in der Mongolei eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht behauptet. Damit kann auch nicht gesagt werden, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin für diese als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Die Stellung eines Asylantrages im Ausland hat keine nachteiligen Konsequenzen im Falle einer Rückkehr in die Mongolei, aus der allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in der Mongolei lässt sich ebenfalls keine - die Beschwerdeführerin konkret betreffende - Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ableiten. Weiters ist selbst bei Zugrundelegung des Fluchtvorbringens der Beschwerdeführerin, von Seiten ihres ehemaligen Arbeitgebers verfolgt zu werden, nicht davon auszugehen, dass diesbezüglich - auch weil effektiver Schutz staatlicher Behörden zu bejahen ist - ein reales Risiko einer Bedrohung für die Beschwerdeführerin besteht [siehe die Ausführungen oben unter Punkt 3.1.3.], sodass sich auch in dieser Hinsicht kein Hindernis der Rückverbringung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat Mongolei ergibt.Auch sonst sind keine Umstände ersichtlich, die eine Gefährdung der Beschwerdeführerin iSd Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention befürchten ließe: Die politische Lage und die Sicherheitssituation in der Mongolei sind stabil, dass in der Mongolei eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre, ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht behauptet. Damit kann auch nicht gesagt werden, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin für diese als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Die Stellung eines Asylantrages im Ausland hat keine nachteiligen Konsequenzen im Falle einer Rückkehr in die Mongolei, aus der allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in der Mongolei lässt sich ebenfalls keine - die Beschwerdeführerin konkret betreffende - Gefahr im Sinne des Artikel 3, EMRK ableiten. Weiters ist selbst bei Zugrundelegung des Fluchtvorbringens der Beschwerdeführerin, von Seiten ihres ehemaligen Arbeitgebers verfolgt zu werden, nicht davon auszugehen, dass diesbezüglich - auch weil effektiver Schutz staatlicher Behörden zu bejahen ist - ein reales Risiko einer Bedrohung für die Beschwerdeführerin besteht [siehe die Ausführungen oben unter Punkt 3.1.3.], sodass sich auch in dieser Hinsicht kein Hindernis der Rückverbringung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat Mongolei ergibt.
Wenn in der Beschwerde ferner vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführerin die Länderberichte vom Bundesasylamt zwar zur Kenntnis gebracht worden seien, ihr jedoch keine Frist zur Stellungnahme eingeräumt worden sei und sie daher ihr individuelles Vorbringen nicht habe präzisieren können, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Gelegenheit hatte, zu den Länderfeststellungen in der Beschwerde Stellung zu nehmen, wovon sie auch Gebrauch gemacht hat. Daher ist im gegenständlichen Fall selbst bei Annahme einer Verletzung des Parteiengehörs durch Nichteinräumung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme zu den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes davon auszugehen, dass diese durch die Möglichkeit der Einbringung der Beschwerde saniert wurde (vgl. VwGH vom 11.09.2003, Zl. 99/07/0062; VwGH vom 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040 sowie VwGH vom 26.02.2002, Zl. 98/21/0299). Allerdings hat die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes nichts Konkretes entgegengesetzt, sondern hat diese lediglich mit eigenen Worten wiedergegeben und hat daraus den Schluss gezogen, die Situation in der Mongolei hätte sich seit 2004 nicht verbessert. Ein konkretes Vorbringen dahingehend, aus welchen konkreten Gründen eine Rückkehr in die Mongolei vor dem Hintergrund der allgemeinen Situation in der Mongolei für die Beschwerdeführerin gegenwärtig nicht zumutbar sein sollte, wurde in der Beschwerde hingegen nicht erstattet.Wenn in der Beschwerde ferner vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführerin die Länderberichte vom Bundesasylamt zwar zur Kenntnis gebracht worden seien, ihr jedoch keine Frist zur Stellungnahme eingeräumt worden sei und sie daher ihr individuelles Vorbringen nicht habe präzisieren können, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Gelegenheit hatte, zu den Länderfeststellungen in der Beschwerde Stellung zu nehmen, wovon sie auch Gebrauch gemacht hat. Daher ist im gegenständlichen Fall selbst bei Annahme einer Verletzung des Parteiengehörs durch Nichteinräumung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme zu den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes davon auszugehen, dass diese durch die Möglichkeit der Einbringung der Beschwerde saniert wurde vergleiche VwGH vom 11.09.2003, Zl. 99/07/0062; VwGH vom 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040 sowie VwGH vom 26.02.2002, Zl. 98/21/0299). Allerdings hat die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes nichts Konkretes entgegengesetzt, sondern hat diese lediglich mit eigenen Worten wiedergegeben und hat daraus den Schluss gezogen, die Situation in der Mongolei hätte sich seit 2004 nicht verbessert. Ein konkretes Vorbringen dahingehend, aus welchen konkreten Gründen eine Rückkehr in die Mongolei vor dem Hintergrund der allgemeinen Situation in der Mongolei für die Beschwerdeführerin gegenwärtig nicht zumutbar sein sollte, wurde in der Beschwerde hingegen nicht erstattet.
Zusammenfassend ist daher zu befinden, dass die Beschwerdeführerin durch eine Rückführung in ihren Herkunftsstaat nicht in ihren Rechten nach Art. 2 und Art. 3 EMRK oder den Protokollen Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention verletzt wird. Weder droht ihr im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziellen schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten Rechte nach der EMRK. Eine solche Gefahr hat die Beschwerdeführerin weder glaubhaft gemacht noch ist diese von Amts wegen hervorgekommen oder bekannt geworden. Selbiges gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden.Zusammenfassend ist daher zu befinden, dass die Beschwerdeführerin durch eine Rückführung in ihren Herkunftsstaat nicht in ihren Rechten nach Artikel 2 und Artikel 3, EMRK oder den Protokollen Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention verletzt wird. Weder droht ihr im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziellen schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten Rechte nach der EMRK. Eine solche Gefahr hat die Beschwerdeführerin weder glaubhaft gemacht noch ist diese von Amts wegen hervorgekommen oder bekannt geworden. Selbiges gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens, es lägen die Voraussetzungen für eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem AsylG 2005 nicht vor, ist auf den Wortlaut des Gesetzes hinzuweisen, wonach - und zwar sowohl in der nunmehr heranzuziehenden Fassung BGBl. I 135/2009 als auch in der vom Bundesasylamt angewendeten Fassung BGBl. I 29/2009 - der StatusHinsichtlich des Beschwerdevorbringens, es lägen die Voraussetzungen für eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem AsylG 2005 nicht vor, ist auf den Wortlaut des Gesetzes hinzuweisen, wonach - und zwar sowohl in der nunmehr heranzuziehenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2009, als auch in der vom Bundesasylamt angewendeten Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, - der Status
eines subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen ist, wenn: "... die
Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten [...] nicht oder nicht mehr vorliegen." Im Fall der Beschwerdeführerin sind nach dem Gesagten die gesetzlichen Erfordernisse für eine Aberkennung gegeben.
3.2.4. Da der Beschwerdeführerin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen war, war ihr auch die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 9 Abs. 4 AsylG zu entziehen, da diese gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bei fristgerecht gestelltem Verlängerungsantrag bis zur rechtskräftigen Entscheidung weiterbesteht, sodass der Beschwerdeführerin nunmehr keine Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte mehr zukommt.3.2.4. Da der Beschwerdeführerin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen war, war ihr auch die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG zu entziehen, da diese gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bei fristgerecht gestelltem Verlängerungsantrag bis zur rechtskräftigen Entscheidung weiterbesteht, sodass der Beschwerdeführerin nunmehr keine Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte mehr zukommt.
3.2.5. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.12.2009, FZ. 04 15.544-BAT, war daher hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. als unbegründet abzuweisen.3.2.5. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.12.2009, FZ. 04 15.544-BAT, war daher hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt III. dieses Erkenntnisses (Ausweisung):3.3. Zu Spruchpunkt römisch drei. dieses Erkenntnisses (Ausweisung):
3.3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn3.3.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;
2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Gemäß § 10 Absatz 3 AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn sie aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3 AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn sie aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.
Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (§ 10 Abs. 4 AsylG 2005).Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005).
Gemäß § 10 Absatz 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
3.3.2. Aufgrund der Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten (und des Nichtvorliegens eines Falls der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2) ist grundsätzlich gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 eine Ausweisung auszusprechen, sofern sich deren Unzulässigkeit nicht aus § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ergibt.3.3.2. Aufgrund der Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten (und des Nichtvorliegens eines Falls der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2,) ist grundsätzlich gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 eine Ausweisung auszusprechen, sofern sich deren Unzulässigkeit nicht aus Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ergibt.
Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist im Fall der Beschwerdeführerin zu prüfen, ob die Ausweisung einen Eingriff in ihr Privatleben darstellen würde (Art. 8 Abs. 1 EMRK). Das Recht auf Achtung des Privatlebens schützt (unabhängig davon, ob der Fremde im Aufnahmestaat über familiäre Bindungen verfügt) grundsätzlich die persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Leben eines jeden Menschen konstitutiv sind, und zwar auch vor Störung durch fremdenpolizeiliche Maßnahmen (vgl. Sisojeva EGMR vom 16.06.2005, Nr. 60.654/00 sowie VfSlg. 10.737, 11.455 und 14.547 sowie VfGH vom 22.02.1999, B 940/98).Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ist im Fall der Beschwerdeführerin zu prüfen, ob die Ausweisung einen Eingriff in ihr Privatleben darstellen würde (Artikel 8, Absatz eins, EMRK). Das Recht auf Achtung des Privatlebens schützt (unabhängig davon, ob der Fremde im Aufnahmestaat über familiäre Bindungen verfügt) grundsätzlich die persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Leben eines jeden Menschen konstitutiv sind, und zwar auch vor Störung durch fremdenpolizeiliche Maßnahmen vergleiche Sisojeva EGMR vom 16.06.2005, Nr. 60.654/00 sowie VfSlg. 10.737, 11.455 und 14.547 sowie VfGH vom 22.02.1999, B 940/98).
Die Beschwerdeführerin lebt seit ihrer Asylantragstellung am 01.08.2004 legal und durchgehend in Österreich, wobei sie seit 03.11.2004 im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung aufgrund ihres Status einer subsidiär Schutzberechtigten ist, welche der Beschwerdeführerin insgesamt viermal, jeweils auf ein Jahr, verlängert wurde, und zwar zuletzt bis zum 02.11.2009. In dieser Zeit in Österreich schloss die Beschwerdeführerin die Hauptschule erfolgreich ab, nahm an einem Englisch-Intensivkus teil und absolvierte berufsbildende Seminare. Seit 2006 geht die Beschwerdeführerin - wenngleich nicht durchgehend - einer legalen Beschäftigung in Österreich nach (zuletzt seit 16.11.2009 als Küchengehilfin). Die Beschwerdeführerin spricht - wie auch ihrem Abschlusszeugnis zu entnehmen ist - gut Deutsch, ist sozial integriert und ist zwischenzeitig Mutter eines (im Jahr 2010) in Österreich geborenen Kindes, was auf eine weitere Intensivierung ihres Privatlebens in Österreich hindeutet. Der Grad der persönlichen und beruflichen Integration der Beschwerdeführerin in Österreich ist nicht unbeträchtlich.
Im Fall der Beschwerdeführerin ist ersichtlich, dass sie ihr Privatleben während ihres langjährigen Aufenthaltes in Österreich maßgeblich in einer Zeit begründet hat, in der ihr der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zukam, sodass ihr - anders als etwa in Fällen, in denen die Aufenthaltsberechtigung für Österreich lediglich aufgrund der Asylantragstellung besteht - hinsichtlich ihrer persönlichen und beruflichen Integration in Österreich nicht entgegen gehalten werden kann, sie hätte diese in einer Zeit aufgebaut, in der sie sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus hätte bewusst sein müssen. Das Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführerin in Österreich stellte nämlich keine (bloße) vorläufige Berechtigung zum Aufenthalt aufgrund anhängiger Asylverfahren dar, vielmehr fußte dieses auf ihrem Status einer subsidiär Schutzberechtigten. Im Fall der Beschwerdeführerin ist nicht ersichtlich, durch welche Umstände das Gewicht ihres langjährigen Aufenthaltes und ihrer hohen privaten und beruflichen Integration in Österreich entscheidend gemindert werden würde. Im Gegenteil wird dieses Gewicht noch dadurch verstärkt, dass die Beschwerdeführerin strafrechtlich unbescholten ist und in der Mongolei keine Familienangehörigen mehr hat. Die im Entscheidungszeitpunkt fast 24jährige Beschwerdeführerin hat die Mongolei im Alter von ca. 17 Jahren verlassen und hat sohin ca. ein Drittel ihres Lebens außerhalb ihres Herkunftsstaates in Österreich verbracht.
Eine Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des Art. 8 Abs. 2 EMRK ergibt sohin, dass ein Eingriff in die durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte der Beschwerdeführerin durch Verfügung einer Ausweisung nicht zulässig ist, zumal die gewichtigen Interessen der Beschwerdeführerin an einem Weiterverbleib in Österreich die sich aus Art. 8 Abs. 2 EMRK ergebenden öffentlichen Interessen jedenfalls überwiegen. Die Verfügung einer Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei würde einen ungerechtfertigten Eingriff in die durch Art. 8 EMRK verfassungsgesetzlich geschützten Rechte der Beschwerdeführerin bewirken. Die Ausweisung der Beschwerdeführerin ist daher gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 als auf Dauer unzulässig zu erklären.Eine Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des Artikel 8, Absatz 2, EMRK ergibt sohin, dass ein Eingriff in die durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte der Beschwerdeführerin durch Verfügung einer Ausweisung nicht zulässig ist, zumal die gewichtigen Interessen der Beschwerdeführerin an einem Weiterverbleib in Österreich die sich aus Artikel 8, Absatz 2, EMRK ergebenden öffentlichen Interessen jedenfalls überwiegen. Die Verfügung einer Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei würde einen ungerechtfertigten Eingriff in die durch Artikel 8, EMRK verfassungsgesetzlich geschützten Rechte der Beschwerdeführerin bewirken. Die Ausweisung der Beschwerdeführerin ist daher gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 als auf Dauer unzulässig zu erklären.
Zumal der Asylgerichtshof in Erkenntnissen vom heutigen Tag in den Beschwerdeverfahren des Sohnes der Beschwerdeführerin sowie der mitgereisten jüngeren Schwester der Beschwerdeführerin ebenfalls ausgesprochen hat, dass deren Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei auf Dauer unzulässig ist, ist auch in diesem Zusammenhang keine Verletzung des Art. 8 EMRK gegeben.Zumal der Asylgerichtshof in Erkenntnissen vom heutigen Tag in den Beschwerdeverfahren des Sohnes der Beschwerdeführerin sowie der mitgereisten jüngeren Schwester der Beschwerdeführerin ebenfalls ausgesprochen hat, dass deren Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei auf Dauer unzulässig ist, ist auch in diesem Zusammenhang keine Verletzung des Artikel 8, EMRK gegeben.
4. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist. Diese Bestimmung ist auch in Verfahren, die nach dem Asylgesetz 1997 zu führen sind, anzuwenden (vgl. dazu AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist. Diese Bestimmung ist auch in Verfahren, die nach dem Asylgesetz 1997 zu führen sind, anzuwenden vergleiche dazu AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).
Schlagworte
Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, Ausweisung dauernd unzulässig, Deutschkenntnisse, Integration, Interessensabwägung, Lebensgrundlage, PrivatlebenZuletzt aktualisiert am
11.07.2011