TE AsylGH Erkenntnis 2011/5/5 E14 235606-2/2009

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Veröffentlicht am 05.05.2011
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Spruch

E14 235.606-2/2009/26E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. FAHRNER als Kammervorsitzende sowie die Richterin Mag.a JICHA, die Richterin Dr. KLOIBMÜLLER, den Richter Dr. BRACHER und den Richter Mag. HUBER-HUBER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX auch XXXX, StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.09.2009, Zahl: 01 16.007-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. FAHRNER als Kammervorsitzende sowie die Richterin Mag.a JICHA, die Richterin Dr. KLOIBMÜLLER, den Richter Dr. BRACHER und den Richter Mag. HUBER-HUBER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 auch römisch 40 , StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.09.2009, Zahl: 01 16.007-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und das Verfahren gemäß § 66 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51 idgF, zur neuerlichen Durchführung und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 66, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 idgF, zur neuerlichen Durchführung und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer stellte am 11.07.2001 erstmals einen Asylantrag (Aktenseite des Verwaltungsverfahrensaktes [im Folgenden: AS] 75). Mit im Instanzenzug ergangenen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.07.2008, GZ: D3 235.606-0/2008-23E, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBl I Nr. 126/2002 (AsylG) abgewiesen sowie gemäß § 8 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Armenien nicht zulässig ist. Gemäß § 8 iVm § 15 Abs. 3 AsylG wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 07.08.2009 erteilt (Ordnungszahl des Beschwerdeverfahrensaktes [im Folgenden: OZ] 23).1. Der Beschwerdeführer stellte am 11.07.2001 erstmals einen Asylantrag (Aktenseite des Verwaltungsverfahrensaktes [im Folgenden: AS] 75). Mit im Instanzenzug ergangenen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.07.2008, GZ: D3 235.606-0/2008-23E, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, (AsylG) abgewiesen sowie gemäß Paragraph 8, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Armenien nicht zulässig ist. Gemäß Paragraph 8, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 3, AsylG wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 07.08.2009 erteilt (Ordnungszahl des Beschwerdeverfahrensaktes [im Folgenden: OZ] 23).

Zur Person des Beschwerdeführers wurde folgender Sachverhalt festgestellt (OZ 23 S 25 - 26):

"Der Berufungswerber ist armenischer Staatsangehöriger, gehört der armenischen Volksgruppe an und ist gregorianischen Bekenntnisses. Er wurde XXXX in XXXX geboren, wo er auch bis zu seiner Ausreise lebte. Nach der zehnjährigen Mittelschule erhielt er keine weitere Ausbildung. Von 1990-1992 arbeitete er als Automechaniker, sodann leistete er bis 1994 seinen Militärdienst ab. Von 1997 bis 2000 war er schließlich als Kellner tätig."Der Berufungswerber ist armenischer Staatsangehöriger, gehört der armenischen Volksgruppe an und ist gregorianischen Bekenntnisses. Er wurde römisch 40 in römisch 40 geboren, wo er auch bis zu seiner Ausreise lebte. Nach der zehnjährigen Mittelschule erhielt er keine weitere Ausbildung. Von 1990-1992 arbeitete er als Automechaniker, sodann leistete er bis 1994 seinen Militärdienst ab. Von 1997 bis 2000 war er schließlich als Kellner tätig.

Sein Vater war von 1991 an Direktor einer Bank, sein Halbbruder mütterlicherseits war dessen Stellvertreter. Die Bank wurde 1995 liquidiert und der Vater des Berufungswerbers zu einer zwölfjährigen Haftstrafe verurteilt. Er verstarb 2000 in Haft. Der Berufungswerber selbst war bei der Bank weder angestellt noch hatte er sonstige geschäftliche Verbindungen zu dieser.

Aus welchem Grund der Antragssteller Armenien verlassen hat, konnte nicht festgestellt werden. Eine Verfolgung des Berufungswerbers durch die Gläubiger der Bank oder durch staatliche Stellen konnte ebenso wenig festgestellt werden.

Der Berufungswerber leidet unter einem paranoid-halluzinatorischen Syndrom bei Posttraumatischer Belastungsstörung. Er wird derzeit medikamentös mit Serognel (200mg) behandelt und bedarf weiterer psychiatrischer Behandlung."

Die Gewährung des subsidiären Schutzes basierte auf folgenden Erwägungen (OZ 23 S 36 - 37):

"Der Unabhängige Bundesasylsenat hat mehrfach ausgesprochen, dass das Fehlen der Voraussetzungen für eine eigenverantwortliche Lebensgestaltung und das Fehlen der Sicherstellung des überlebensnotwendigen Existenzminimums (siehe UBAS vom 15.12.1999, 208.320/0-IX/25/99; UBAS vom 17.07.2000, 212.800/0-VIII/22/99; UBAS vom 12.06.2002, 216.594/0-VIII/22/02, UBAS vom 22.10.2004, 227.507/0-VIII/22/02, u.a.) für ein Refoulementverbot spricht.

Der Berufungswerber ist nunmehr schon seit über sieben Jahren in Österreich aufhältig und kann in Armenien als entwurzelt bezeichnet werden (vgl. auch UBAS vom 10.03.2008, Zahl:Der Berufungswerber ist nunmehr schon seit über sieben Jahren in Österreich aufhältig und kann in Armenien als entwurzelt bezeichnet werden vergleiche auch UBAS vom 10.03.2008, Zahl:

222.694/2/13E-VIII/22/07 und UBAS vom 28.03.2008, Zahl:

311.716-1/10E-VIII/22/07). Eine Wiedereingliederung in Armenien angesichts der schwierigen wirtschaftlichen Situation des Landes wäre für den Berufungswerber daher nur sehr schwer möglich, wobei insbesondere auch zu beachten war, dass er nicht auf die Hilfe seiner Familie zurückgreifen kann, da sich diese ebenso in Österreich aufhält bzw. im Fall seines Vaters verstorben ist.

Hinsichtlich der individuellen Situation des Berufungswerbers ist festzuhalten, dass dieser an einem paranoid-halluzinatorischen Syndrom bei Posttraumatischer Belastungsstörung leidet und daher in besonderem Maße auf die Unterstützung seiner Familie angewiesen ist. In Armenien verfügt er jedoch über keine familiären Anbindungen mehr, zumal sein Vater 2000 verstorben ist und, seine Mutter und sein Bruder in Österreich aufhältig sind. Der Mutter des Antragstellers wurde mit Bescheid vom gleichen Tag subsidiärer Schutz zuerkannt, sodass er im besten Fall mit der Unterstützung durch seinen Bruder rechnen könnte, sollte dieser nach Armenien zurückkehren. Jedoch ist nicht davon auszugehen, dass dieser seinen Bruder in Armenien unterstützen könnte, da dieser seit acht Jahren in Österreich aufhältig ist und daher in Armenien genauso wie der Antragssteller als entwurzelt bezeichnet werden muss (vgl. auch UBAS vom 10.03.2008, Zahl: 222.694/2/13E-VIII/22/07 und UBAS vom 28.03.2008, Zahl: 311.716-1/10E-VIII/22/07).Hinsichtlich der individuellen Situation des Berufungswerbers ist festzuhalten, dass dieser an einem paranoid-halluzinatorischen Syndrom bei Posttraumatischer Belastungsstörung leidet und daher in besonderem Maße auf die Unterstützung seiner Familie angewiesen ist. In Armenien verfügt er jedoch über keine familiären Anbindungen mehr, zumal sein Vater 2000 verstorben ist und, seine Mutter und sein Bruder in Österreich aufhältig sind. Der Mutter des Antragstellers wurde mit Bescheid vom gleichen Tag subsidiärer Schutz zuerkannt, sodass er im besten Fall mit der Unterstützung durch seinen Bruder rechnen könnte, sollte dieser nach Armenien zurückkehren. Jedoch ist nicht davon auszugehen, dass dieser seinen Bruder in Armenien unterstützen könnte, da dieser seit acht Jahren in Österreich aufhältig ist und daher in Armenien genauso wie der Antragssteller als entwurzelt bezeichnet werden muss vergleiche auch UBAS vom 10.03.2008, Zahl: 222.694/2/13E-VIII/22/07 und UBAS vom 28.03.2008, Zahl: 311.716-1/10E-VIII/22/07).

Der Berufungswerber hätte auch kaum eine Chance in Armenien aufgrund der allgemeinen, aber insbesondere auch seiner persönlichen Situation, vor allem auch wegen seiner psychischen Erkrankung einen Arbeitsplatz zu finden, und wäre er daher nicht in der Lage sich in Armenien das erforderliche Existenzminimum zu verschaffen. Überdies wäre er nicht in der Lage die erforderlichen Medikamente zu seiner Behandlung zu bezahlen.

Auch wenn nicht mehr vom Vorliegen eines Familienverfahrens gesprochen werden kann, war die familiäre Situation des Berufungswerbers zu berücksichtigen. Der Antragssteller pflegt seine Mutter, die 61-jährig sowohl psychisch als auch physisch auf die Unterstützung ihres Sohnes in besonderem Maße angewiesen ist, und der mit Erkenntnis vom gleichen Tag subsidiärer Schutz gewährt wurde. Insoweit ist vom Vorliegen eines Familienlebens im Sinne des Artikel 8 MRK auszugehen, was im Rahmen der individuellen Situation des Antragstellers Berücksichtung fand.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass bei dem Berufungswerber im Fall einer Rückkehr nach Armenien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr bestünde, dass er in eine existenzbedrohende Notlage, die sogar in den Anwendungsbereich des Artikel 3 EMRK fallen würde, geraten könnte (vgl. auch Unabhängiger Bundesasylsenat vom 10.04.2008, Zahl: 224.979/0/28E-VIII/22/01)."Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass bei dem Berufungswerber im Fall einer Rückkehr nach Armenien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr bestünde, dass er in eine existenzbedrohende Notlage, die sogar in den Anwendungsbereich des Artikel 3 EMRK fallen würde, geraten könnte vergleiche auch Unabhängiger Bundesasylsenat vom 10.04.2008, Zahl: 224.979/0/28E-VIII/22/01)."

2. Am XXXX wurde der BF aufgrund einer Anordnung der StA Wien wegen des Verdachts mehrerer gewerbsmäßiger Diebstähle in Wien polizeilich festgenommen.2. Am römisch 40 wurde der BF aufgrund einer Anordnung der StA Wien wegen des Verdachts mehrerer gewerbsmäßiger Diebstähle in Wien polizeilich festgenommen.

Während der Anhaltung in der JA Josefstadt in Untersuchungshaft brachte der BF anlässlich seiner Einvernahme durch die StA am 02.06.2009 u.a. vor, dass zu Österreich weder familiäre noch berufliche Bindungen bestehen würden, zumal sein Vater bereits verstorben und seine Mutter in Armenien aufhältig sei.

3. Am 14.07.2009 wurde der Beschwerdeführer, aus der Haft vorgeführt, beim Bundesasylamt, Außenstelle Wien, niederschriftlich einvernommen (AS 693 - 703) und ihm im Zuge dessen mitgeteilt, dass beabsichtigt sei seinen Status als subsidiär Schutzberechtigter abzuerkennen (AS 695). Im Zuge der Niederschrift wurden auch die Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat Armenien erörtert (AS 701,

705 - 723).

Der Beschwerdeführer brachte anlässlich seiner Einvernahme vor, er halte sich seit 2001 in Österreich auf und sei bis jetzt einmal im Jahre 2003 oder 2004 einer legalen Erwerbstätigkeit als Kellner nachgegangen. Befragt, womit er denn seit der Einreise seinen Lebensunterhalt bestritten habe, erwiderte der BF, er habe "egal, wo er wohnte, immer gearbeitet, auch in den Jahren 2001 und 2002", und zwar als Automechaniker oder auf Baustellen, er habe "alles gemacht, was so angefallen sei". Er habe auch einen Deutschkurs besucht und könne sich im Alltag verständigen.

Weiter gab er an, in Österreich würden sich seine Mutter und sein Bruder aufhalten, mit denen er in Österreich aber nie in einem Haushalt gelebt habe. Diese Verwandten, zu denen er ein sehr gutes Verhältnis habe und die er oft sehe, würden ihn jedoch zuweilen finanziell unterstützen, zumal sie Sozialhilfe beziehen, sein Bruder arbeite auch manchmal inoffiziell. Befragt, ob zwischen ihm und seiner Mutter eine besondere Bindung bestünde, verwies der BF darauf, dass sie eine für das Verhältnis zwischen Mutter und Sohn übliche Bindung hätten, ein gegenseitiges Pflegeverhältnis bestehe aber keinesfalls (AS 695 - 701).

Zu seiner gesundheitlichen Situation befragt gab er an, es gehe ihm gut, er sei zwar an Hepatitis C erkrankt, sei deswegen aber nicht in Behandlung, er nehme auch keine Medikamente. Seine psychische Erkrankung betreffend habe er ca. vier oder fünf Monate lang, dies bis zwei Monate vor seiner Festnahme am XXXX, Medikamente eingenommen, diese aber abgesetzt (AS 621, 697 - 699).Zu seiner gesundheitlichen Situation befragt gab er an, es gehe ihm gut, er sei zwar an Hepatitis C erkrankt, sei deswegen aber nicht in Behandlung, er nehme auch keine Medikamente. Seine psychische Erkrankung betreffend habe er ca. vier oder fünf Monate lang, dies bis zwei Monate vor seiner Festnahme am römisch 40 , Medikamente eingenommen, diese aber abgesetzt (AS 621, 697 - 699).

In Armenien habe er einen Bruder, zu dem er seit 2000 keinen Kontakt mehr habe, sowie einen Onkel und zwei Tanten, zu denen er keinen Kontakt habe und von denen er auch nicht wisse, wo sie wohnen (AS 699).

Befragt, ob er aktuell im Falle einer Rückkehr nach Armenien durch eigene Erwerbstätigkeit oder mit Unterstützung von Hilfsorganisationen seinen Lebensunterhalt bestreiten könnte, erwiderte der BF, dies sei grundsätzlich möglich, er würde gerne in Armenien leben, wenn dem nicht seine Asylantragsgründe entgegen stünden. Zudem sei er seit acht Jahren in Österreich und habe er seither keinen Kontakt mehr dorthin.

4. Am 28.07.2009 übermittelte der Beschwerdeführer ein Unterlagenkonvolut an das Bundesasylamt (AS 633 - 675), beinhaltend Befunde (AS 635 - 641, 645 - 649), AMS-Unterlagen (AS 661 - 673) und Deutschkursbestätigungen (AS 643, 659). Darunter befanden sich ein Befundbericht der neurologischen Ambulanz des KH XXXX vom 14.04.2008, dem die Diagnose "Schlafstörungen (posttraumatische Störung?)" samt Medikamentenempfehlung zu entnehmen ist, ein radiologischer Befund über eine Thoraxuntersuchung vom 11.02.2008 ohne Auffälligkeiten, ein ergometrischer Befund vom 14.02.2008 über eine 80% Leistungsfähigkeit des BF ohne Belastungskoronarinsuffizienz, sowie ein gastroskopischer Befund vom 06.02.2008 über eine bestehende Gastritis, sowie verschiedene Betreuungsunterlagen des beim AMS als arbeitsuchend vorgemerkten BF aus 2008 und 2009.4. Am 28.07.2009 übermittelte der Beschwerdeführer ein Unterlagenkonvolut an das Bundesasylamt (AS 633 - 675), beinhaltend Befunde (AS 635 - 641, 645 - 649), AMS-Unterlagen (AS 661 - 673) und Deutschkursbestätigungen (AS 643, 659). Darunter befanden sich ein Befundbericht der neurologischen Ambulanz des KH römisch 40 vom 14.04.2008, dem die Diagnose "Schlafstörungen (posttraumatische Störung?)" samt Medikamentenempfehlung zu entnehmen ist, ein radiologischer Befund über eine Thoraxuntersuchung vom 11.02.2008 ohne Auffälligkeiten, ein ergometrischer Befund vom 14.02.2008 über eine 80% Leistungsfähigkeit des BF ohne Belastungskoronarinsuffizienz, sowie ein gastroskopischer Befund vom 06.02.2008 über eine bestehende Gastritis, sowie verschiedene Betreuungsunterlagen des beim AMS als arbeitsuchend vorgemerkten BF aus 2008 und 2009.

5. Am 27.08.2009 stellte der Beschwerdeführer an das Bundesasylamt einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 (AS 677).5. Am 27.08.2009 stellte der Beschwerdeführer an das Bundesasylamt einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 (AS 677).

6. Mit Bescheid vom 04.09.2009, Zahl: 01 16.007-BAW, erkannte das Bundesasylamt, Außenstelle Wien, dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt I den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 ab, entzog dem Beschwerdeführer mit Spruchpunkt II gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter und wies mit Spruchpunkt III den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Armenien aus (AS6. Mit Bescheid vom 04.09.2009, Zahl: 01 16.007-BAW, erkannte das Bundesasylamt, Außenstelle Wien, dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt römisch eins den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 ab, entzog dem Beschwerdeführer mit Spruchpunkt römisch zwei gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter und wies mit Spruchpunkt römisch drei den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Armenien aus (AS

727 - 809).

Ein Abspruch über den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 vom 27.08.2009 erfolgte nicht. Die Aberkennung durch das Bundesasylamt erfolgte aufgrund folgender Sachverhaltsfeststellung (AS 739 - 741) und Begründung (AS 785):Ein Abspruch über den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 vom 27.08.2009 erfolgte nicht. Die Aberkennung durch das Bundesasylamt erfolgte aufgrund folgender Sachverhaltsfeststellung (AS 739 - 741) und Begründung (AS 785):

"Festgestellt wird, dass der Verdacht einer Hepatitis C Infektion besteht und Schlafstörungen sowie eine Gastritis diagnostiziert wurden. Es kann nicht festgestellt werden, dass für Sie eine ausreichende medizinische Versorgung in Armenien nicht gegeben oder für Sie nicht verfügbar wäre. Nicht festgestellt werden kann weiter, dass Sie nicht in der Lage wären, in Armenien selbst für Ihr Auskommen zu sorgen. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten weiterhin vorliegen."

"Gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzunge für die Zuerkennung des Status nicht oder nicht mehr vorliegen."Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzunge für die Zuerkennung des Status nicht oder nicht mehr vorliegen.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.07.2008, Zahl D3 235606-0/2008/23E war Ihnen aufgrund Ihres damaligen Gesundheitszustandes sowie der damaligen Einschätzung Ihrer persönlichen Situation der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden.

Keineswegs verkennt die Behörde die Argumentation des Asylgerichtshofes im angeführten Erkenntnis, jedoch war bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberichtigung nach wie vor vorliegen, nunmehr von folgenden Voraussetzungen auszugehen:

So ist grundsätzlich anzuführen, dass in Armenien Behandlungsmöglichkeiten für psychische Erkrankungen, aber auch für eine allfällige Hepatitis-C Infektion gegeben sind und Sie bei der Einvernahme zur Frage nach Ihrem Gesundheitszustand angegeben haben, dass Sie keine Medikamente nehmen und Sie auch nicht in ärztlicher Behandlung sind.

Zu den behaupteten psychischen Problemen haben Sie lediglich ein Schreiben in Vorlage gebracht, aus dem sich ergibt, dass Sie an Schlafstörungen leiden sowie eine Überweisung zu weiteren Untersuchungen, zumal der Verdacht einer Hepatitis-C Infektion gegeben ist und die Diagnose einer Gastritis aus dem Jahr 2008. Aktuelle Befunde zu Ihrem Gesundheitszustand haben Sie jedoch, trotz Aufforderung, nicht in Vorlage gebracht und ist daher nicht davon auszugehen, dass ein allfälliges paranoid-halluzinatorisches Syndrom bei Posttraumatischer Belastungsstörung noch immer vorliegt - oder dass dieses einer Rückkehr nach Armenien entgegenstehen würde.

Wie Sie nun weiter selbst in der Einvernahme angegeben haben, sind Sie in Österreich, mit einer kurzfristigen Ausnahme, ständig der Schwarzarbeit, etwa als Kellner, Automechaniker, Arbeiter auf Baustellen etc. ("ich habe alles gemacht, was so angefallen ist") nachgegangen und versuchen Sie auch über das AMS eine legale Erwerbstätigkeit zu bekommen. Auch in Armenien haben Sie als Automechaniker und Küchenhilfe gearbeitet und ist daher nicht davon auszugehen, dass Sie trotz der angegebenen psychischen Probleme und des Verdachts auf Bestehen einer Hepatitis C-Infektion nicht arbeitsfähig wären.

Weiters hat sich nun ergeben, dass Sie in Armenien noch über zwei Tanten und einen Onkel mütterlicherseits verfügen und dass sich auch noch ein Bruder in Armenien aufhalten könnte. Somit ist aber auch nicht mehr davon auszugehen, dass Sie in Armenien entwurzelt wären und Sie dort keiner beruflichen Tätigkeit mehr nachgehen könnten.

Im Übrigen haben Sie dazu auch selbst angegeben, dass Sie gerne wieder in Armenien leben würden, dass es möglich wäre, dort einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen und für Ihren Lebensunterhalt zu sorgen und bestünde auch die Möglichkeit, so wie auch in Österreich, von Ihrer Mutter dort im Bedarfsfall finanziell unterstützt zu werden. Gegen eine Rückkehr nach Armenien würden lediglich die - im Übrigen aber bereits als nicht glaubwürdig erachteten - Fluchtgründe sprechen.

Auch wenn Sie, wie Sie sagen, ein enges Verhältnis zu Ihrer Mutter haben, so ist doch, wie sich aus der Einvernahme ergibt, nicht ein derart enges Verhältnis im Sinne einer existenziellen Abhängigkeit vorhanden und haben Sie auch selbst verneint, dass Ihre Mutter Ihrer Pflege oder Betreuung bedürfte.

Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, dass bei nunmehriger Betrachtung nicht mehr davon auszugehen ist, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung bzw. Verlängerung des subsidiär Schutzberechtigten weiter vorliegen, zumal aufgrund der angeführten Umstände nun nicht mehr davon auszugehen ist, dass die Voraussetzungen für eine eigenverantwortliche Lebensgestaltung und die Sicherstellung des überlebensnotwendigen Existenzminimums, wie im Erkenntnis des AGH noch angeführt, nun noch immer fehlen würden.

Weder aus den amtlichen Ermittlungen, noch aus Ihrem Vorbringen ergeben sich weitere Aspekte, die für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sprechen würden."

7. Gegen diesen am 10.09.2009 zugestellten (AS 810) Bescheid des Bundesasylamtes, Zahl: 01 16.007-BAW, richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom 21.09.2009 (AS 819 - 839).

Die Beschwerde rügt, das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft gewesen, da sich der psychische Zustand zwar durch die Behandlung verbessert habe, die Gesamtsituation sich jedoch durch die Hepatitis C - Erkrankung verschlimmert habe (AS 823). Beigelegt wurden ein Befundbericht (AS 829) sowie ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur Behandlung von Hepatitis C in Armenien (AS 831 - 837). Die Annahme, dass der Beschwerdeführer von Verwandten unterstützt werden könne, entbehre ebenso jeder Grundlage wie jene, dass der Beschwerdeführer selbst für seinen Lebensunterhalt aufkommen könne. Er wisse nicht, wo sich seine Verwandten aufhalten, und habe er zwar alles versucht um einer Arbeit nachzugehen, sei jedoch auf Grund seines Gesundheitszustandes dabei gescheitert. Eine regelmäßige Beschäftigung sei schon in Österreich, wo er medizinische Unterstützung erhalte, nicht möglich, in Armenien aber undenkbar (AS 823 - 825).

Aus dem mit der Beschwerde vorgelegten Befundbericht des XXXX vom XXXX geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit XXXX dort wegen PTBS F 43.1 (mit paranoid-ängstlichem Bild) unter Hinweis auf anhaltende Schlafstörungen, Albträume und Schreckhaftigkeit in Betreuung sei und dem Patienten die Einnahme des dort genannten Medikaments empfohlen werde (AS 829).Aus dem mit der Beschwerde vorgelegten Befundbericht des römisch 40 vom römisch 40 geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit römisch 40 dort wegen PTBS F 43.1 (mit paranoid-ängstlichem Bild) unter Hinweis auf anhaltende Schlafstörungen, Albträume und Schreckhaftigkeit in Betreuung sei und dem Patienten die Einnahme des dort genannten Medikaments empfohlen werde (AS 829).

8. Einem ZMR-Auszug vom 23.09.2009 zufolge war der BF seit 20.06.2006 beim Verein Ute Bock gemeldet. Am 18.11.2009 wurde er anläßlich seiner unerlaubten Einreise nach Deutschland polizeilich angehalten und anschließend nach Österreich überstellt.

9. Am 01.03.2010 wurde gegen den BF eine Anzeige wegen des Vorwurfs des Diebstahls erstattet. Im Strafregisterauszug der Republik Österreich vom 03.09.2010 scheint aber keine Verurteilung des Beschwerdeführers auf (OZ 8).

10. Nachdem der Erledigungsentwurf der vorsitzenden Richterin des zur Entscheidung berufenen Senats des AsylGH nicht die Zustimmung des beisitzenden Richters gefunden hatte, wurde mit 27.10.2010 das gg. Verfahren gemäß § 11 Abs. 4 AsylGhG an den zuständigen Kammersenat herangetragen.10. Nachdem der Erledigungsentwurf der vorsitzenden Richterin des zur Entscheidung berufenen Senats des AsylGH nicht die Zustimmung des beisitzenden Richters gefunden hatte, wurde mit 27.10.2010 das gg. Verfahren gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGhG an den zuständigen Kammersenat herangetragen.

11. Nachdem einer Meldeauskunft vom 10.11.2010 zufolge der BF an der zuletzt bekannten Meldeadresse (vgl. oben unter 8.) bereits mit 14.07.2010 abgemeldet worden war, wurde das gg. Beschwerdeverfahren mit Verfahrensanordnung des AsylGH vom 11.11.2010 gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 eingestellt.11. Nachdem einer Meldeauskunft vom 10.11.2010 zufolge der BF an der zuletzt bekannten Meldeadresse vergleiche oben unter 8.) bereits mit 14.07.2010 abgemeldet worden war, wurde das gg. Beschwerdeverfahren mit Verfahrensanordnung des AsylGH vom 11.11.2010 gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 eingestellt.

Aufgrund einer Mitteilung der BPD Wien vom 02.12.2010, dass der BF seit 18.11.2010 an dort näher genannter Adresse nunmehr im Bundesgebiet aufrecht gemeldet sei, wurde das Beschwerdeverfahren mit Verfahrensanordnung des AsylGH vom 09.12.2010 wieder fortgesetzt.

Mit Schreiben des AsylGH vom 20.12.2010 wurde dem BF die Befassung des Kammersenats mit seiner Rechtssache zur Kenntnis gebracht und ihm hierzu die Möglichkeit zur Stellungnahme gewährt, welche jedoch im Weiteren unterblieb.

12. Am 28.01.2011 fand eine Beratung des zuständigen Kammersenats statt. Mit mehrheitlichem Beschluß des Kammersenats nach Abstimmung wurde der beisitzende Richter des ehemals zuständigen Senats des AsylGH mit der Ausarbeitung eines Erledigungsentwurfs iSd § 66 Abs. 2 AVG beauftragt.12. Am 28.01.2011 fand eine Beratung des zuständigen Kammersenats statt. Mit mehrheitlichem Beschluß des Kammersenats nach Abstimmung wurde der beisitzende Richter des ehemals zuständigen Senats des AsylGH mit der Ausarbeitung eines Erledigungsentwurfs iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG beauftragt.

13. Der Mutter des Beschwerdeführers kommt subsidiärer Schutz mit einer befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 AsylG 2005 bis 07.08.2011 zu (OZ 7). Dem Halbbruder des Beschwerdeführers kam laut Auskunft der XXXX vom 26.08.2010 eine Niederlassungsbewilligung (NLB) bis 28.10.2010 zu (OZ 7).13. Der Mutter des Beschwerdeführers kommt subsidiärer Schutz mit einer befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 bis 07.08.2011 zu (OZ 7). Dem Halbbruder des Beschwerdeführers kam laut Auskunft der römisch 40 vom 26.08.2010 eine Niederlassungsbewilligung (NLB) bis 28.10.2010 zu (OZ 7).

Erhebungen des AsylGH vom 23.03.2011 zufolge wurde die Geltung dieser NLB mittlerweile bis 29.10.2011 verlängert. Der BF selbst teilt einer ZMR-Auskunft vom 23.03.2011 zufolge seit 26.11.2010 einen gemeinsamen Wohnsitz mit seiner Mutter an der oben unter 11. erwähnten Adresse. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Der Verfahrensgang und der Verfahrensinhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt des Beschwerdeführers.

2. Gesetzliche Grundlagen:

2.1. Art. 129f Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG BGBl. Nr. 1/1930 idgF normiert, dass die näheren Bestimmungen über die Organisation und das Verfahren des Asylgerichtshofes durch Bundesgesetz getroffen werden.2.1. Artikel 129 f, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF normiert, dass die näheren Bestimmungen über die Organisation und das Verfahren des Asylgerichtshofes durch Bundesgesetz getroffen werden.

Gemäß § 9 Abs. 1 Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.

Gemäß § 11 Abs. 1 AsylGHG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Verfahrensanordnungen bedürfen keines Senatsbeschlusses. Er entscheidet, ob eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, eröffnet, leitet und schließt diese. Er verkündet die Beschlüsse des Senates, unterfertigt die schriftlichen Ausfertigungen, arbeitet den Erledigungsentwurf aus und stellt im Senat den Beschlussantrag.Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AsylGHG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Verfahrensanordnungen bedürfen keines Senatsbeschlusses. Er entscheidet, ob eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, eröffnet, leitet und schließt diese. Er verkündet die Beschlüsse des Senates, unterfertigt die schriftlichen Ausfertigungen, arbeitet den Erledigungsentwurf aus und stellt im Senat den Beschlussantrag.

Stimmt der Beisitzer dem Erledigungsentwurf des Vorsitzenden zu, so hat der Vorsitzende gemäß Abs. 2 die Entscheidung auszuarbeiten.Stimmt der Beisitzer dem Erledigungsentwurf des Vorsitzenden zu, so hat der Vorsitzende gemäß Absatz 2, die Entscheidung auszuarbeiten.

Stimmt der Beisitzer dem Erledigungsentwurf des Vorsitzenden nicht zu, so hat gemäß Abs. 3 der Beisitzer binnen zwei Wochen einen eigenen Erledigungsentwurf auszuarbeiten und dem Vorsitzenden vorzulegen. Stimmt der Vorsitzende dem Entwurf des Beisitzers zu, so hat der Beisitzer die Entscheidung auszuarbeiten.Stimmt der Beisitzer dem Erledigungsentwurf des Vorsitzenden nicht zu, so hat gemäß Absatz 3, der Beisitzer binnen zwei Wochen einen eigenen Erledigungsentwurf auszuarbeiten und dem Vorsitzenden vorzulegen. Stimmt der Vorsitzende dem Entwurf des Beisitzers zu, so hat der Beisitzer die Entscheidung auszuarbeiten.

Findet der Erledigungsentwurf des Beisitzers nicht die Zustimmung des Vorsitzenden oder hat der Beisitzer seinen Erledigungsentwurf nicht binnen zwei Wochen vorgelegt, so hat gemäß Abs. 4 der Vorsitzende die Rechtssache an den zuständigen Kammersenat zur Entscheidung heranzutragen. Der Vorsitzende und der Beisitzer des Senates sind Mitglieder des Kammersenates (§ 9 Abs. 3), wobei der Vorsitzende des Senates als Berichter des Kammersenates fungiert. Eine mündliche Verhandlung kann nur auf Verlangen des Beschwerdeführers wiederholt werden.Findet der Erledigungsentwurf des Beisitzers nicht die Zustimmung des Vorsitzenden oder hat der Beisitzer seinen Erledigungsentwurf nicht binnen zwei Wochen vorgelegt, so hat gemäß Absatz 4, der Vorsitzende die Rechtssache an den zuständigen Kammersenat zur Entscheidung heranzutragen. Der Vorsitzende und der Beisitzer des Senates sind Mitglieder des Kammersenates (Paragraph 9, Absatz 3,), wobei der Vorsitzende des Senates als Berichter des Kammersenates fungiert. Eine mündliche Verhandlung kann nur auf Verlangen des Beschwerdeführers wiederholt werden.

§ 22 Abs. 1 2. Satz AsylG 2005 entsprechend, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.Paragraph 22, Absatz eins, 2. Satz AsylG 2005 entsprechend, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.

2.2. Gemäß § 23 Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.2.2. Gemäß Paragraph 23, Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde - außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall -, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde - außer dem in Absatz 2, erwähnten Fall -, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Der § 28 AsylG gibt vor, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.Der Paragraph 28, AsylG gibt vor, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.

Gemäß § 45 Abs. 3 AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann (nunmehr:) der Asylgerichtshof, sofern der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann (nunmehr:) der Asylgerichtshof, sofern der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß Absatz 3 dieser Bestimmung kann er jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2002/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von ihm nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung i.S.d. § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. VwGH v. 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" i.S.d. § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2002/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von ihm nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung i.S.d. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche VwGH v. 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" i.S.d. Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).

Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nach-geordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei (nunmehr) dem Asylgerichtshof die Rolle der Beschwerdeinstanz zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gem. § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgeber würden aber unterlaufen, wenn es wegen des weit reichenden Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme, weil das Bundesasylamt keine hinreichende Ermittlungstätigkeit führt und auch keine nachvollziehbaren Entscheidungen trifft. Die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen würde damit zur bloßen Formsache degradiert. Es ist nicht im Sinne des Gesetzgebers, wenn der Asylgerichtshof, statt seine "umfassende" Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Instanz ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dies spricht insbesondere bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei ihm beginnen und zugleich - abgesehen von der beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch (im Wesentlichen nunmehr) den Verfassungsgerichtshof - bei ihm enden soll, für ein Vorgehen nach § 66 Abs. 2 AVG (vgl. VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084; VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315).Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nach-geordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei (nunmehr) dem Asylgerichtshof die Rolle der Beschwerdeinstanz zukommt (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gem. Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgeber würden aber unterlaufen, wenn es wegen des weit reichenden Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme, weil das Bundesasylamt keine hinreichende Ermittlungstätigkeit führt und auch keine nachvollziehbaren Entscheidungen trifft. Die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen würde damit zur bloßen Formsache degradiert. Es ist nicht im Sinne des Gesetzgebers, wenn der Asylgerichtshof, statt seine "umfassende" Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Instanz ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dies spricht insbesondere bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei ihm beginnen und zugleich - abgesehen von der beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch (im Wesentlichen nunmehr) den Verfassungsgerichtshof - bei ihm enden soll, für ein Vorgehen nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vergleiche VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084; VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315).

2.3. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen (Z 1); er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Z 2) oder er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Z 3).2.3. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen (Ziffer eins,); er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Ziffer 2,) oder er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Ziffer 3,).

Gemäß § 9 Abs. 2 leg.cit. hat, wenn der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen ist, eine Aberkennung auch dann zu erfolgen wenn einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt (Z 1), der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Z 2) oder der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht (Z 3).Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, leg.cit. hat, wenn der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen ist, eine Aberkennung auch dann zu erfolgen wenn einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt (Ziffer eins,), der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Ziffer 2,) oder der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht (Ziffer 3,).

In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß Abs. 3 leg.cit. ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.Gemäß Absatz 3, leg.cit. ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, oder 2 wahrscheinlich ist.

Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist gemäß § 9 Abs. 4 leg.cit. mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist gemäß Paragraph 9, Absatz 4, leg.cit. mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß Abs. 2 lit.cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden.Gemäß Absatz 2, lit.cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, zu verbinden.

Gemäß Abs. 4 lit.cit. ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.Gemäß Absatz 4, lit.cit. ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Bei Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 sind somit zwei Anwendungsfälle zu unterscheiden. Beim nachträglichem Wegfall der Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiären Schutz wird auf eine Änderung der Umstände in Bezug auf den Zeitpunkt der ersten Entscheidung abgestellt, wobei dieser Tatbestand eine wesentliche, dauerhafte und für die betroffene Person relevante Änderung der Umstände verlangt (vgl. dazu auch Art 16 Abs. 2 StatusRL). Der andere Anwendungsfall stellt darauf ab, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz nie vorgelegen haben. Dieser Anwendungsfall sieht somit die Abänderung einer rechtskräftigen Entscheidung vor, die sich aber zumindest sinngemäß an Voraussetzungen wie etwa in § 69 Abs. 1 Z 1 AVG zu orientieren hat, umso mehr, als Art. 19 der StatusRL, die mangels Umsetzung in das österreichische Recht jedenfalls zur Auslegung des § 9 heranzuziehen wäre, den besprochenen Anwendungsfall an derartige Voraussetzungen bindet (vgl dazu Putzer/Rohrböck, Asylrecht-Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005 [2007], Rz 224, 227). Gemäß Art. 19 Abs. 3 lit b StatusRL erkennen die Mitgliedstaaten einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den subsidiären Schutzstatus ab, beenden diesen oder lehnen eine Verlängerung ab, wenn eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen seinerseits, einschließlich der Verwendung gefälschter Dokumente, für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ausschlaggebend waren.Bei Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 sind somit zwei Anwendungsfälle zu unterscheiden. Beim nachträglichem Wegfall der Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiären Schutz wird auf eine Änderung der Umstände in Bezug auf den Zeitpunkt der ersten Entscheidung abgestellt, wobei dieser Tatbestand eine wesentliche, dauerhafte und für die betroffene Person relevante Änderung der Umstände verlangt vergleiche dazu auch Artikel 16, Absatz 2, StatusRL). Der andere Anwendungsfall stellt darauf ab, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz nie vorgelegen haben. Dieser Anwendungsfall sieht somit die Abänderung einer rechtskräftigen Entscheidung vor, die sich aber zumindest sinngemäß an Voraussetzungen wie etwa in Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG zu orientieren hat, umso mehr, als Artikel 19, der StatusRL, die mangels Umsetzung in das österreichische Recht jedenfalls zur Auslegung des Paragraph 9, heranzuziehen wäre, den besprochenen Anwendungsfall an derartige Voraussetzungen bindet vergleiche dazu Putzer/Rohrböck, Asylrecht-Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005 [2007], Rz 224, 227). Gemäß Artikel 19, Absatz 3, Litera b, StatusRL erkennen die Mitgliedstaaten einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den subsidiären Schutzstatus ab, beenden diesen oder lehnen eine Verlängerung ab, wenn eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen seinerseits, einschließlich der Verwendung gefälschter Dokumente, für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ausschlaggebend waren.

3. Die belangte Behörde hat das erstinstanzliche Verfahren im vorliegenden Fall mit Mängeln belastet, die den Asylgerichtshof im Rahmen des gem. § 66 Abs. 2 AVG eingeräumten Ermessens zu einer kassatorischen Entscheidung veranlassten, wie im Folgenden darzulegen ist.3. Die belangte Behörde hat das erstinstanzliche Verfahren im vorliegenden Fall mit Mängeln belastet, die den Asylgerichtshof im Rahmen des gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG eingeräumten Ermessens zu einer kassatorischen Entscheidung veranlassten, wie im Folgenden darzulegen ist.

3.1. Vorauszuschicken ist, dass sich im gegenständlichen Fall aus dem nunmehr angefochtenen Bescheid kein Hinweis ergibt, dass das Bundesasylamt der Ansicht gewesen ist, die Gründe für subsidiären Schutz wären bei dessen Gewährung durch Irrtum oder Täuschung herbeigeführt worden. Auch gibt es keinen Hinweis dafür, dass das Bundesasylamt zwischenzeitlich von irgendeinem Faktum im Sinne des Art. 19 Abs. 3 lit. b StatusRL Kenntnis erlangt hat, das geeignet gewesen wäre, zum Zeitpunkt der Gewährung subsidiären Schutzes eine anderslautende Entscheidung herbeizuführen. Dementsprechend war das Bundesasylamt offenkundig der Ansicht, die Gründe für die Gewährung subsidiären Schutzes würden nun iSd § 9 Abs. 1 Z. 1 AsylG nicht mehr vorliegen.3.1. Vorauszuschicken ist, dass sich im gegenständlichen Fall aus dem nunmehr angefochtenen Bescheid kein Hinweis ergibt, dass das Bundesasylamt der Ansicht gewesen ist, die Gründe für subsidiären Schutz wären bei dessen Gewährung durch Irrtum oder Täuschung herbeigeführt worden. Auch gibt es keinen Hinweis dafür, dass das Bundesasylamt zwischenzeitlich von irgendeinem Faktum im Sinne des Artikel 19, Absatz 3, Litera b, StatusRL Kenntnis erlangt hat, das geeignet gewesen wäre, zum Zeitpunkt der Gewährung subsidiären Schutzes eine anderslautende Entscheidung herbeizuführen. Dementsprechend war das Bundesasylamt offenkundig der Ansicht, die Gründe für die Gewährung subsidiären Schutzes würden nun iSd Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG nicht mehr vorliegen.

3.2. Der vormals zuständige Einzelrichter des AsylGH hat in seiner Entscheidung vom 11.07.2008, GZ. D3 235.606-0/2008/23E, die Zuerkennung des subsidiären Schutzes kumulativ darauf gestützt, dass der BF wegen seines Aufenthalts in Ö seit 2001 und des Aufenthalts seiner Mutter und seines Halbbruders ebenfalls in Ö sowie mangels anderweitiger verwandtschaftlicher Anbindung in Armenien dort als "entwurzelt" anzusehen ist, seine Selbsterhaltungsfähigkeit in Armenien durch eigene Erwerbstätigkeit "vor allem wegen seiner psychischen Erkrankung" nicht gegeben ist, er die Unterstützung seiner Familie diese Erkrankung betreffend benötigt und er dort nicht die von ihm benötigten Medikamente bezahlen kann. Zusätzlich wurde in Betracht gezogen, dass die in Österreich lebende Mutter des BF auf die "psychische und physische Unterstützung" durch diesen angewiesen sei.

Das BAA hat, die Aberkennung auf § 9 Abs. 1 Z. 1 AsylG stützend, unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Einvernahme des BF festgestellt, dass er offenkundig doch arbeitsfähig sei, weil er nicht nur schon in Armenien bis 2000 erwerbstätig war, sondern seinen eigenen Angaben zufolge auch in Österreich seit der Einreise fortlaufend - wenn auch mit kurzen Unterbrechungen - einer Schwarzarbeit als Kellner, Automechaniker, etc. nachging und beim AMS als arbeitsuchend registriert und betreut ist und auch etwaige psychische Probleme sowie ein Verdacht auf Hepatitis C ihn nicht arbeitsunfähig machen würden. Zudem habe er auf mehrere Verwandte und einen Bruder in Armenien hingewiesen, und würde er seinen Worten nach auch selbst gern wieder in Armenien leben, wenn nicht die (schon vom AsylGH als nicht glaubwürdig bewertete) Verfolgungsgefahr vorliegen würde. Ein besonderes Naheverhältnis zu den Verwandten in Ö habe er nicht dargetan, es bestehe auch gegenseitig kein Pflegeverhältnis. Es sei daher insgesamt vom Vorliegen seiner nunmehrigen Selbsterhaltungsfähigkeit und nicht mehr von der Gefahr einer seine Existenz bedrohenden Notlage im Falle der Rückkehr auszugehen.Das BAA hat, die Aberkennung auf Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG stützend, unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Einvernahme des BF festgestellt, dass er offenkundig doch arbeitsfähig sei, weil er nicht nur schon in Armenien bis 2000 erwerbstätig war, sondern seinen eigenen Angaben zufolge auch in Österreich seit der Einreise fortlaufend - wenn auch mit kurzen Unterbrechungen - einer Schwarzarbeit als Kellner, Automechaniker, etc. nachging und beim AMS als arbeitsuchend registriert und betreut ist und auch etwaige psychische Probleme sowie ein Verdacht auf Hepatitis C ihn nicht arbeitsunfähig machen würden. Zudem habe er auf mehrere Verwandte und einen Bruder in Armenien hingewiesen, und würde er seinen Worten nach auch selbst gern wieder in Armenien leben, wenn nicht die (schon vom AsylGH als nicht glaubwürdig bewertete) Verfolgungsgefahr vorliegen würde. Ein besonderes Naheverhältnis zu den Verwandten in Ö habe er nicht dargetan, es bestehe auch gegenseitig kein Pflegeverhältnis. Es sei daher insgesamt vom Vorliegen seiner nunmehrigen Selbsterhaltungsfähigkeit und nicht mehr von der Gefahr einer seine Existenz bedrohenden Notlage im Falle der Rückkehr auszugehen.

3.3. Vorauszuschicken ist den nachfolgenden Erwägungen des erkennenden Gerichtshofes, dass im Hinblick auf die Frage der Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Herkunftsstaat wegen im Einzelfall geänderter Umstände im Zusammenhang mit der allfälligen Aberkennung des subsidiären Schutzes nicht nur eine maßgebliche Änderung der Umstände an sich Voraussetzung für eine Aberkennung ist, sondern vor allem wesentlich ist, ob sich angesichts dieser Änderung der Umstände für den Betroffenen noch eine reale Gefahr der Verletzung des Art. 3 EMRK im Falle der Rückkehr ergeben würde (vgl. den Wortlaut des Art. 16 Abs.1 der Qualifikationsrichtlinie: "... sich die Umstände soweit verändert haben, dass der bisherige Schutz nicht mehr erforderlich ist"; Abs. 2: "...sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die betroffene Person nicht mehr Gefahr läuft einen ernsthaften Schaden zu erleiden").3.3. Vorauszuschicken ist den nachfolgenden Erwägungen des erkennenden Gerichtshofes, dass im Hinblick auf die Frage der Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Herkunftsstaat wegen im Einzelfall geänderter Umstände im Zusammenhang mit der allfälligen Aberkennung des subsidiären Schutzes nicht nur eine maßgebliche Änderung der Umstände an sich Voraussetzung für eine Aberkennung ist, sondern vor allem wesentlich ist, ob sich angesichts dieser Änderung der Umstände für den Betroffenen noch eine reale Gefahr der Verletzung des Artikel 3, EMRK im Falle der Rückkehr ergeben würde vergleiche den Wortlaut des Artikel 16, Absatz eins, der Qualifikationsrichtlinie: "... sich die Umstände soweit verändert haben, dass der bisherige Schutz nicht mehr erforderlich ist"; Absatz 2 :, "...sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die betroffene Person nicht mehr Gefahr läuft einen ernsthaften Schaden zu erleiden").

Die belangte Behörde hat sich in der oben dargestellten Weise mit der Frage einer maßgeblichen Änderung der Umstände im Einzelfall auseinandergesetzt und aus ihren Feststellungen dazu gefolgert, dass der BF bei einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eben nicht mehr in eine (vom vormals zuständigen Einzelrichter des AsylGH aus in seinem Erkenntnis dargestellten Gründen als Existenz bedrohend bewerteten) Lebenssituation geraten würde.

3.3.1. Für die Frage der (unzumutbar erschwerten bzw. nicht gegebenen) Selbsterhaltungsfähigkeit des BF in Armenien war für den vormals zuständigen Einzelrichter des AsylGH in Ermangelung festgestellter verwandtschaftlicher Unterstützung vor Ort (in Verbindung mit einer allgemein schwierigen wirtschaftlichen Lage in Armenien) die erwähnte psychische Erkrankung des BF und (ergänzend) eine aus seiner fehlenden Selbsterhaltungsfähigkeit resultierende Unerschwinglichkeit von Medikamenten zur Behandlung derselben ausschlaggebend, wobei sich die Entscheidung des AsylGH dem Akteninhalt nach offenbar auf einen ärztlichen Befund aus 2008 die psychische Erkrankung des BF betreffend stützte.

Hier ist zum einen insoweit eine (mögliche) wesentliche Änderung der Umstände eingetreten, als der BF selbst am 14.07.2009 vor dem BAA angab, "es gehe im gut, er sei nicht in medizinischer Behandlung und nehme auch keine Medikamente", er gehe auch meist einer Schwarzarbeit nach, soweit eine solche für ihn zugänglich sei. Zudem bedürfe er ausdrücklich keiner Pflege oder Unterstützung aus Krankheitsgründen durch seine Verwandten.

Diese auf eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustands im Vergleich zu den Feststellungen des vormals zuständigen Einzelrichters des AsylGH hinweisende und hinreichend substantiierte Äußerung des BF steht für sich scheinbar in Widerspruch zur im Beschwerdeverfahren vorgelegten ärztlichen Äußerung vom XXXX (daher wohl auch kein Neuerungsverbot), der BF "stehe seit XXXX in Betreuung des XXXX wegen Schlafstörungen, Albträumen, Angst ..., die eine PTBS indizierten".Diese auf eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustands im Vergleich zu den Feststellungen des vormals zuständigen Einzelrichters des AsylGH hinweisende und hinreichend substantiierte Äußerung des BF steht für sich scheinbar in Widerspruch zur im Beschwerdeverfahren vorgelegten ärztlichen Äußerung vom römisch 40 (daher wohl auch kein Neuerungsverbot), der BF "stehe seit römisch 40 in Betreuung des römisch 40 wegen Schlafstörungen, Albträumen, Angst ..., die eine PTBS indizierten".

Die erstinstanzliche Behörde ist im Lichte dieses dem mündlichen Vortrag des BF in seiner Einvernahme vom 14.07.2009 scheinbar widersprechenden Befundes vom XXXX angehalten auf geeignete Weise zu erheben und festzustellen, inwieweit der BF nun tatsächlich entgegen seiner vorherigen persönlichen Äußerung aktuell an einer psychischen Erkrankung leidet, die ihn zutreffendenfalls auch in seiner Erwerbsfähigkeit maßgeblich einschränkt. Dies schließt Erhebungen zur Frage ein, auf welche Weise der BF denn seit der erstinstanzlichen Einvernahme vom 14.07.2009 bis dato seinen Lebensunterhalt bestritten hat und ob er seit 2009 weiterhin als arbeitsuchend gemeldet und vom AMS als solcher betreut wurde oder vice versa allenfalls dort aus gesundheitlichen Gründen als arbeitsunfähig registriert ist. Erhellend mag diesbezüglich auch die Beantwortung der Frage sein, zu welchem Zweck der BF zwischenzeitig am 18.11.2009 das österr. Bundesgebiet verlassen hat.Die erstinstanzliche Behörde ist im Lichte dieses dem mündlichen Vortrag des BF in seiner Einvernahme vom 14.07.2009 scheinbar widersprechenden Befundes vom römisch 40 angehalten auf geeignete Weise zu erheben und festzustellen, inwieweit der BF nun tatsächlich entgegen seiner vorherigen persönlichen Äußerung aktuell an einer psychischen Erkrankung leidet, die ihn zutreffendenfalls auch in seiner Erwerbsfähigkeit maßgeblich einschränkt. Dies schließt Erhebungen zur Frage ein, auf welche Weise der BF denn seit der erstinstanzlichen Einvernahme vom 14.07.2009 bis dato seinen Lebensunterhalt bestritten hat und ob er seit 2009 weiterhin als arbeitsuchend gemeldet und vom AMS als solcher betreut wurde oder vice versa allenfalls dort aus gesundheitlichen Gründen als arbeitsunfähig registriert ist. Erhellend mag diesbezüglich auch die Beantwortung der Frage sein, zu welchem Zweck der BF zwischenzeitig am 18.11.2009 das österr. Bundesgebiet verlassen hat.

Im Zusammenhang mit einer in der Beschwerde behaupteten und allenfalls bestehenden psychischen Erkrankung ist zudem zu ermitteln, ob der BF aktuell einer spezifischen Medikation bedarf, und zutreffendenfalls festzustellen, inwieweit ihm diese auch in Armenien zugänglich wäre.

Darüber hinaus steht noch die Frage im Raum, ob der BF diesfalls "der Pflege und Unterstützung durch seine Verwandten in Österreich bedürfe", wie dies im vormaligen Erkenntnis des AsylGH festgestellt worden war. Zwar hat die belangte Behörde im erstinstanzlichen Verfahren diesbezüglich durch die Befragung des BF auf die Feststellung des gg. Sachverhalts hingewirkt, und hat der BF diese Frage nach einem allenfalls bestehenden Betreuungsbedarf damals eindeutig verneint, was auch entsprechenden Eingang in den erstinstanzlichen Bescheid fand. Der jüngsten ZMR-Abfrage des AsylGH ist nun zu entnehmen, dass der BF seit XXXX einen gemeinsamen Wohnsitz mit seiner Mutter teilt, was aber noch keinen Aufschluß über die Beweggründe für einen solchen gemeinsamen Wohnsitz gibt. Wesentlich erscheint hierbei wohl nur die Frage eines Unterstützungsbedarfs des BF selbst, da im Falle eines solchen auf Seiten seiner Mutter auch der im Bundesgebiet legal niedergelassene Halbbruder des BF in gleicher Weise wie der BF selbst als Bezugsperson der Mutter zur Verfügung stehen würde.Darüber hinaus steht noch die Frage im Raum, ob der BF diesfalls "der Pflege und Unterstützung durch seine Verwandten in Österreich bedürfe", wie dies im vormaligen Erkenntnis des AsylGH festgestellt worden war. Zwar hat die belangte Behörde im erstinstanzlichen Verfahren diesbezüglich durch die Befragung des BF auf die Feststellung des gg. Sachverhalts hingewirkt, und hat der BF diese Frage nach einem allenfalls bestehenden Betreuungsbedarf damals eindeutig verneint, was auch entsprechenden Eingang in den erstinstanzlichen Bescheid fand. Der jüngsten ZMR-Abfrage des AsylGH ist nun zu entnehmen, dass der BF seit römisch 40 einen gemeinsamen Wohnsitz mit seiner Mutter teilt, was aber noch keinen Aufschluß über die Beweggründe für einen solchen gemeinsamen Wohnsitz gibt. Wesentlich erscheint hierbei wohl nur die Frage eines Unterstützungsbedarfs des BF selbst, da im Falle eines solchen auf Seiten seiner Mutter auch der im Bundesgebiet legal niedergelassene Halbbruder des BF in gleicher Weise wie der BF selbst als Bezugsperson der Mutter zur Verfügung stehen würde.

3.3.2. Inwieweit zwischenzeitig eine mögliche Erkrankung des BF durch eine (einem früheren Befund aus 2008 nach "verdachtshalber" vorliegende bzw. vom BF in dieser Form behauptete, ärztlich aber nicht bestätigte) Hepatitis-C akut geworden ist bzw. dieses Krankheitsbild allenfalls aktuell einer medikamentösen Behandlung bedürfe, wurde im gg. Verfahren nicht abschließend festgestellt und ist im fortgesetzten Verfahren ebenfalls zu klären.

3.3.3. Eine weitere wesentliche Änderung des Sachverhalts im Verhältnis zur vormaligen Entscheidung des AsylGH über die Zuerkennung subsidiären Schutzes an den BF scheint - wie schon die belangte Behörde feststellte - insoweit eingetreten zu sein, als den in Österreich aufhältigen Verwandten des BF, nämlich seiner Mutter und seinem Halbbruder, aktuell ein Aufenthaltsrecht zukommt (vgl. oben).3.3.3. Eine weitere wesentliche Änderung des Sachverhalts im Verhältnis zur vormaligen Entscheidung des AsylGH über die Zuerkennung subsidiären Schutzes an den BF scheint - wie schon die belangte Behörde feststellte - insoweit eingetreten zu sein, als den in Österreich aufhältigen Verwandten des BF, nämlich seiner Mutter und seinem Halbbruder, aktuell ein Aufenthaltsrecht zukommt vergleiche oben).

An diese Feststellung knüpft sich die Frage, in welcher Form diese seit 2009 ihren Lebensunterhalt in Österreich bestreiten (der BF wies diesbezüglich in seiner Einvernahme vom 14.07.2009 auf staatliche Transferzahlungen zugunsten der Mutter sowie inoffizielle Tätigkeiten des - dem Melderegister nach offenbar in einem Familienverband an anderer Adresse als der BF und seine Mutter lebenden - Halbbruders hin) und daraus resultierend den BF auch finanziell unterstützten, wie er dies selbst in seiner Einvernahme auch darlegte, woraus sich allenfalls Feststellungen zur Möglichkeit der weiteren (subsidiären) Unterstützung des BF auch für den Fall der Rückkehr nach Armenien ableiten lassen.

3.3.4. Im Hinblick auf die Frage möglicher verwandtschaftlicher Unterstützung für den BF mangels oder angesichts eingeschränkter Selbsterhaltungsfähigkeit in Armenien wies die belangte Behörde in ihrem Bescheid zutreffend darauf hin, dass - im Gegensatz zu den Feststellungen des vormals zuständigen Einzelrichters des AsylGH - der BF seinen eigenen Worten vor der Behörde folgend aktuell auch über verschiedene Verwandte in Armenien verfüge, nämlich einen leiblichen Bruder sowie mehrere Tanten bzw. Onkel.

Der Verfahrensakt des BF erhellt diesen Sachverhalt insofern, als schon anlässlich seiner ersten Einvernahme vor dem Bundesasylamt im Jahre 2001 in der Niederschrift offenbar dieser ältere Bruder namentlich und mit Wohnadresse protokolliert wurde. Zwar verwies der BF in seiner Einvernahme im Jahre 2009 darauf, dass er seit der Ausreise keinen Kontakt mit diesem und damit auch keine Information über seinen Aufenthalt, etc. habe, jedoch erscheint es nicht ausgeschlossen, dass dies eine bloße Schutzbehauptung des BF war und Erhebungen der erstinstanzlichen Behörde vor Ort den Aufenthalt dieses Bruders sowie weiterer (vom BF bzw. seiner allenfalls zeugenschaftlich befragten Mutter noch namentlich zu nennender) Verwandter in Armenien verifzieren würden, was in der Folge Feststellungen zur (geänderten) Lebenssituation des BF im Hinblick auf eine Rückkehr in die Heimat und möglicher verwandtschaftliche Unterstützung dort zulässt. Bejahendenfalls hätte der BF dann darzulegen, weshalb ihm die Inanspruchnahme dieser verwandtschaftlichen Unterstützung nicht möglich wäre. Entsprechende Erhebungen der erstinstanzlichen Behörde vor Ort erscheinen etwa durch Beauftragung eines Vertrauensanwalts oder durch Einsichtnahme in das öffentliche armenische Melderegister möglich. Dies trifft in ähnlichem Maße auf den vom BF bereits 2001 genannten, vormaligen familiären Wohnsitz in XXXX bzw. dessen möglicher Verfügbarkeit für den BF zu.Der Verfahrensakt des BF erhellt diesen Sachverhalt insofern, als schon anlässlich seiner ersten Einvernahme vor dem Bundesasylamt im Jahre 2001 in der Niederschrift offenbar dieser ältere Bruder namentlich und mit Wohnadresse protokolliert wurde. Zwar verwies der BF in seiner Einvernahme im Jahre 2009 darauf, dass er seit der Ausreise keinen Kontakt mit diesem und damit auch keine Information über seinen Aufenthalt, etc. habe, jedoch erscheint es nicht ausgeschlossen, dass dies eine bloße Schutzbehauptung des BF war und Erhebungen der erstinstanzlichen Behörde vor Ort den Aufenthalt dieses Bruders sowie weiterer (vom BF bzw. seiner allenfalls zeugenschaftlich befragten Mutter noch namentlich zu nennender) Verwandter in Armenien verifzieren würden, was in der Folge Feststellungen zur (geänderten) Lebenssituation des BF im Hinblick auf eine Rückkehr in die Heimat und möglicher verwandtschaftliche Unterstützung dort zulässt. Bejahendenfalls hätte der BF dann darzulegen, weshalb ihm die Inanspruchnahme dieser verwandtschaftlichen Unterstützung nicht möglich wäre. Entsprechende Erhebungen der erstinstanzlichen Behörde vor Ort erscheinen etwa durch Beauftragung eines Vertrauensanwalts oder durch Einsichtnahme in das öffentliche armenische Melderegister möglich. Dies trifft in ähnlichem Maße auf den vom BF bereits 2001 genannten, vormaligen familiären Wohnsitz in römisch 40 bzw. dessen möglicher Verfügbarkeit für den BF zu.

3.4. Auf der Grundlage dieser ergänzenden Ermittlungen und daraus resultierender Feststellungen hat die erstinstanzliche Behörde nochmals zu folgern, ob sich im Verhältnis zur vormaligen Entscheidung des AsylGH über die Zuerkennung subsidiären Schutzes an den BF nunmehr tatsächlich so maßgebliche Änderungen im gg. Sachverhalt ergeben haben, dass der BF im Falle der Rückkehr nach Armenien nicht mehr der realen Gefahr einer Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte aufgrund einer seine Existenz bedrohenden Lebenslage ausgesetzt ist.3.4. Auf der Grundlage dieser ergänzenden Ermittlungen und daraus resultierender Feststellungen hat die erstinstanzliche Behörde nochmals zu folgern, ob sich im Verhältnis zur vormaligen Entscheidung des AsylGH über die Zuerkennung subsidiären Schutzes an den BF nunmehr tatsächlich so maßgebliche Änderungen im gg. Sachverhalt ergeben haben, dass der BF im Falle der Rückkehr nach Armenien nicht mehr der realen Gefahr einer Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte aufgrund einer seine Existenz bedrohenden Lebenslage ausgesetzt ist.

4. In Entsprechung der hg. Judikatur war daher in Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG die erstinstanzliche Entscheidung zu beheben und das Verfahren zur entsprechenden Ergänzung des Ermittlungsverfahrens wie oben dargestellt und neuerlichen Entscheidung an die erstinstanzliche Behörde zurückzuverweisen.4. In Entsprechung der hg. Judikatur war daher in Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG die erstinstanzliche Entscheidung zu beheben und das Verfahren zur entsprechenden Ergänzung des Ermittlungsverfahrens wie oben dargestellt und neuerlichen Entscheidung an die erstinstanzliche Behörde zurückzuverweisen.

5. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs 7 AsylG iVm § 67d Abs 4 AVG unterbleiben.5. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG unterbleiben.

Schlagworte

Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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