TE AsylGH Erkenntnis 2011/5/6 D1 304972-3/2009

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Veröffentlicht am 06.05.2011
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs3
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §6 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
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  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

D1 304972-3/2009/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. STRACKER als Vorsitzenden und den Richter Mag. KANHÄUSER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch Dr. Lennart BINDER, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.01.2009, Zl. 08 03.166-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.02.2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. STRACKER als Vorsitzenden und den Richter Mag. KANHÄUSER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch Dr. Lennart BINDER, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.01.2009, Zl. 08 03.166-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.02.2011 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 Z 2 iVm § 6 Abs. 1 Z 4, § 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, sowie § 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, sowie Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 17.05.2006 von der Slowakei kommend illegal in das Bundesgebiet ein und brachte am 18.05.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 17.05.2006 von der Slowakei kommend illegal in das Bundesgebiet ein und brachte am 18.05.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein.

2. Bezüglich seines Fluchtgrundes gab der Beschwerdeführer anlässlich der niederschriftlichen Ersteinvernahme vor der Polizeiinspektion Grein am 18.05.2006 kurz zusammengefasst an, dass seine Gattin in Österreich sei und er wegen seiner Nationalität grundlos im Gefängnis gewesen sei.

3. Am 02. und 27.06.2006 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, im Beisein eines Dolmetschers für die russische Sprache jeweils einer niederschriftlichen Einvernahme unterzogen und gab dabei im Wesentlichen an, dass er im Jahr 2004 während sogenannter "Säuberungen" etliche Male von russischen und tschetschenischen Soldaten mitgenommen, geschlagen, misshandelt und verhört worden sei. Einmal hätte es vier Monate gedauert, bis er wieder frei gekommen sei. Zuletzt sei er vom 10.05.2005 bis 30.07.2005 inhaftiert gewesen. Vor etwa einem halben Jahr sei er dann nach Polen gereist, weil er geglaubt habe, dass sich seine Frau, mit der er seit XXXX verheiratet sei, dort aufhalte. Das sei jedoch nicht der Fall gewesen und sei er sodann wieder nach Russland zurückgekehrt. Nach ca. zwei- bis dreimonatigem Aufenthalt sei er dann in die Slowakei gereist und habe dort einen Asylantrag gestellt. Auf Vorhalt, dass aufgrund eines Eurodac-Treffers feststehe, dass er am 12.10.2005 auch in Polen einen Asylantrag gestellt habe, erwiderte der Beschwerdeführer, dass er in Polen einen Monat lang festgehalten, dann nach Brest abgeschoben worden sei und sich daraufhin freiwillig nach Russland begeben habe. Auf Vorhalt, dass ihn seine Frau bei ihrem Asylantrag in Österreich nicht erwähnt habe, gab der Beschwerdeführer an, dass seine Frau wahrscheinlich Angst gehabt habe, weil ihr erster Gatte ermordet und die Leiche vor ihr Haus geworfen worden sei.3. Am 02. und 27.06.2006 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, im Beisein eines Dolmetschers für die russische Sprache jeweils einer niederschriftlichen Einvernahme unterzogen und gab dabei im Wesentlichen an, dass er im Jahr 2004 während sogenannter "Säuberungen" etliche Male von russischen und tschetschenischen Soldaten mitgenommen, geschlagen, misshandelt und verhört worden sei. Einmal hätte es vier Monate gedauert, bis er wieder frei gekommen sei. Zuletzt sei er vom 10.05.2005 bis 30.07.2005 inhaftiert gewesen. Vor etwa einem halben Jahr sei er dann nach Polen gereist, weil er geglaubt habe, dass sich seine Frau, mit der er seit römisch 40 verheiratet sei, dort aufhalte. Das sei jedoch nicht der Fall gewesen und sei er sodann wieder nach Russland zurückgekehrt. Nach ca. zwei- bis dreimonatigem Aufenthalt sei er dann in die Slowakei gereist und habe dort einen Asylantrag gestellt. Auf Vorhalt, dass aufgrund eines Eurodac-Treffers feststehe, dass er am 12.10.2005 auch in Polen einen Asylantrag gestellt habe, erwiderte der Beschwerdeführer, dass er in Polen einen Monat lang festgehalten, dann nach Brest abgeschoben worden sei und sich daraufhin freiwillig nach Russland begeben habe. Auf Vorhalt, dass ihn seine Frau bei ihrem Asylantrag in Österreich nicht erwähnt habe, gab der Beschwerdeführer an, dass seine Frau wahrscheinlich Angst gehabt habe, weil ihr erster Gatte ermordet und die Leiche vor ihr Haus geworfen worden sei.

4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.08.2006 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 18.05.2006 gemäß § 5 Absatz 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II-VO) die Republik Polen zur Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer zugleich aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen gemäß § 10 Absatz 4 AsylG zulässig sei (Spruchpunkt II.).4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.08.2006 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 18.05.2006 gemäß Paragraph 5, Absatz 1 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera d, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin II-VO) die Republik Polen zur Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer zugleich aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen gemäß Paragraph 10, Absatz 4 AsylG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

In der Begründung wurde neben einer Darstellung des Verfahrensablaufes und Feststellungen zu Polen im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund eines Eurodac-Treffers und der Zustimmungserklärung Polens eindeutig feststehe, dass der Beschwerdeführer dort einen Asylantrag gestellt habe. Sowohl die vom Beschwerdeführer aufgestellten Behauptungen zur Republik Polen als auch die Angaben zu seiner Heirat seien unglaubwürdig, da die "Ehefrau" bei ihrer Einvernahme den Beschwerdeführer mit keinem Wort erwähnt habe. Dieser habe zudem den Namen seiner Frau nicht richtig wiedergeben können und hätte auch die Geburtsdaten ihrer Kinder nicht gewusst. Auch hätte die Ehefrau angegeben, dass sie sich in Deutschland aufgehalten hätte und die Hochzeit in ihrem Pass, der sich in Deutschland befinde, vermerkt sei. Den deutschen Behörden sei die Ehefrau jedoch unbekannt gewesen und mangle es auch deshalb an der Glaubwürdigkeit der angegebenen Hochzeit. Die vorgelegte Heiratsurkunde sei kein Originaldokument und sei bekannt, dass derartige Formulare überall besorgt werden können.

5. Gegen diesen Bescheid wurde am 01.09.2006 Berufung eingebracht, die der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 19.09.2006, Zl. 304.972-C1/E1-XV/54/06, gemäß §§ 5 und 10 AsylG 2005 abwies.5. Gegen diesen Bescheid wurde am 01.09.2006 Berufung eingebracht, die der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 19.09.2006, Zl. 304.972-C1/E1-XV/54/06, gemäß Paragraphen 5 und 10 AsylG 2005 abwies.

6. Am 08.04.2008 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und gab im Zuge der niederschriftlichen Ersteinvernahme vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, im April 2007 illegal von Österreich in seine Heimat gereist zu sein und sich dort bei der Schwester seiner Frau im Dorf XXXX versteckt zu haben, da er in den Jahren 2004 und 2005 von russischen Sicherheitskräften mehrere Monate lang festgehalten worden sei und seitdem auf der Fahndungsliste der Behörden stehe. Am XXXX sei er per Bahn neuerlich ausgereist, da er mit seiner in Österreich lebenden Familie zusammen sein wolle.6. Am 08.04.2008 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und gab im Zuge der niederschriftlichen Ersteinvernahme vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, im April 2007 illegal von Österreich in seine Heimat gereist zu sein und sich dort bei der Schwester seiner Frau im Dorf römisch 40 versteckt zu haben, da er in den Jahren 2004 und 2005 von russischen Sicherheitskräften mehrere Monate lang festgehalten worden sei und seitdem auf der Fahndungsliste der Behörden stehe. Am römisch 40 sei er per Bahn neuerlich ausgereist, da er mit seiner in Österreich lebenden Familie zusammen sein wolle.

7. Im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme am 20.05.2008 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, gab der Beschwerdeführer kurz zusammengefasst an, dass er sein Einreisedatum nach Österreich korrigieren wolle, da er tatsächlich bereits im August 2007 wieder ins Bundesgebiet gelangt sei. Er habe damals aber aus Angst nicht gleich einen Asylantrag gestellt, da er beim ersten Mal gleich in Schubhaft genommen worden sei. Ausgereist aus Österreich sei er zuvor im April 2007, da er schwer krank gewesen sei und die Hoffnung gehabt hätte, zu Hause behandelt zu werden. Nach seinem Fluchtgrund befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass in Tschetschenien nach ihm gefahndet werde und sich sein Bruder in Haft befinde. Er wolle in Österreich zusammen mit seiner Familie leben.

8. Bei einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme am 20.06.2008 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, gab der Beschwerdeführer dann im Hinblick auf seinen Fluchtgrund an, zur Einheit des XXXX gehört zu haben, was er auch mit Hilfe einer CD-ROM belegen könne. Gekämpft habe er nicht, die Truppe aber mit Lebensmitteln unterstützt. Dies sei im Jahr 2000 für vier oder Monate gewesen; danach sei er krank geworden. Seitdem gelte er als Widerstandskämpfer. Nach negativer Beendigung seines ersten Antrages auf internationalen Schutz in Österreich habe er bis April 2007 unangemeldet bei seiner Gattin gelebt und sei dann nach Tschetschenien gefahren. Zweieinhalb Monate habe er sich in der Ortschaft XXXX bei seiner Schwägerin aufgehalten; in diesem Zeitraum sei nichts vorgefallen. Da ja in Russland nach ihm gefahndet werde und seine gesundheitlichen Probleme auch dort nicht kuriert werden hätten können, sei er schlepperunterstützt wieder nach Österreich gekommen. Nach ihm werde offiziell gesucht, weil er "am Beginn des Sommers" im Jahr 2000 in die Berge zu XXXX gegangen sei und ca. bis August/September "in verschiedenen Bergen" in Inguschetien, Georgien und Tschetschenien gewesen sei. Damals sei jedoch noch nicht nach ihm gefahndet worden; erst als KADYROV an die Macht gekommen sei, habe er ernsthafte Probleme bekommen.8. Bei einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme am 20.06.2008 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, gab der Beschwerdeführer dann im Hinblick auf seinen Fluchtgrund an, zur Einheit des römisch 40 gehört zu haben, was er auch mit Hilfe einer CD-ROM belegen könne. Gekämpft habe er nicht, die Truppe aber mit Lebensmitteln unterstützt. Dies sei im Jahr 2000 für vier oder Monate gewesen; danach sei er krank geworden. Seitdem gelte er als Widerstandskämpfer. Nach negativer Beendigung seines ersten Antrages auf internationalen Schutz in Österreich habe er bis April 2007 unangemeldet bei seiner Gattin gelebt und sei dann nach Tschetschenien gefahren. Zweieinhalb Monate habe er sich in der Ortschaft römisch 40 bei seiner Schwägerin aufgehalten; in diesem Zeitraum sei nichts vorgefallen. Da ja in Russland nach ihm gefahndet werde und seine gesundheitlichen Probleme auch dort nicht kuriert werden hätten können, sei er schlepperunterstützt wieder nach Österreich gekommen. Nach ihm werde offiziell gesucht, weil er "am Beginn des Sommers" im Jahr 2000 in die Berge zu römisch 40 gegangen sei und ca. bis August/September "in verschiedenen Bergen" in Inguschetien, Georgien und Tschetschenien gewesen sei. Damals sei jedoch noch nicht nach ihm gefahndet worden; erst als KADYROV an die Macht gekommen sei, habe er ernsthafte Probleme bekommen.

9. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.01.2009, Zl. 08 03.166-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 08.04.2008 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 3 Ziffer 2 iVm § 2 Ziffer 13 und § 6 Absatz 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer unter einem gemäß § 10 Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).9. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.01.2009, Zl. 08 03.166-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 08.04.2008 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 3 Ziffer 2 in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 13 und Paragraph 6, Absatz 1 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer unter einem gemäß Paragraph 10, Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend wurde kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sowohl als Person als auch die von ihm behaupteten Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates unglaubwürdig seien. Zudem sei der Beschwerdeführer schon kurze Zeit nach seiner illegalen Einreise nach Österreich straffällig geworden und habe auch in der Folge mehrere Straftaten verübt. Die damit in Zusammenhang stehenden Verurteilungen rechtfertigten die Feststellung, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die Gemeinschaft bzw. die Sicherheit der Republik Österreich darstelle. Dadurch sei der Beschwerdeführer in vollem Umfang vom Ausschluss der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten im Sinne des § 6 Absatz 1 Ziffer 3 Asylgesetz 2005 betroffen. Es liege daher sowohl der betreffende Ausschließungsgrund vor als auch sei das dargelegte Fluchtvorbringen unglaubwürdig gewesen. Unter Zugrundelegung dieser Unglaubwürdigkeit lägen weiters keine relevanten und stichhaltigen Gründe vor, dass durch eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das 6 Zusatzprotokoll zur Konvention verletzt würden, da auch sonst keine Abschiebungshindernisse eruierbar gewesen seien. Im Hinblick auf die Ausweisungsentscheidung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer zwar Gattin und Sohn in Österreich habe, die beide den Status von Asylberechtigten inne hätten, mit denen der Beschwerdeführer aber nur fallweise bzw. gar keinen Kontakt habe, da er sich in Strafhaft befinde und liege deshalb kein effektives Zusammenleben vor. Merkmale einer Integration hätten nicht festgestellt werden können. Aufgrund der Gesamtabwägung der Interessen ergebe sich, dass die Ausweisung trotz familiärer und/oder privater Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet gerechtfertigt sei.Begründend wurde kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sowohl als Person als auch die von ihm behaupteten Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates unglaubwürdig seien. Zudem sei der Beschwerdeführer schon kurze Zeit nach seiner illegalen Einreise nach Österreich straffällig geworden und habe auch in der Folge mehrere Straftaten verübt. Die damit in Zusammenhang stehenden Verurteilungen rechtfertigten die Feststellung, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die Gemeinschaft bzw. die Sicherheit der Republik Österreich darstelle. Dadurch sei der Beschwerdeführer in vollem Umfang vom Ausschluss der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten im Sinne des Paragraph 6, Absatz 1 Ziffer 3 Asylgesetz 2005 betroffen. Es liege daher sowohl der betreffende Ausschließungsgrund vor als auch sei das dargelegte Fluchtvorbringen unglaubwürdig gewesen. Unter Zugrundelegung dieser Unglaubwürdigkeit lägen weiters keine relevanten und stichhaltigen Gründe vor, dass durch eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das 6 Zusatzprotokoll zur Konvention verletzt würden, da auch sonst keine Abschiebungshindernisse eruierbar gewesen seien. Im Hinblick auf die Ausweisungsentscheidung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer zwar Gattin und Sohn in Österreich habe, die beide den Status von Asylberechtigten inne hätten, mit denen der Beschwerdeführer aber nur fallweise bzw. gar keinen Kontakt habe, da er sich in Strafhaft befinde und liege deshalb kein effektives Zusammenleben vor. Merkmale einer Integration hätten nicht festgestellt werden können. Aufgrund der Gesamtabwägung der Interessen ergebe sich, dass die Ausweisung trotz familiärer und/oder privater Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet gerechtfertigt sei.

10. Gegen diesen der rechtsfreundlichen Vertreterin des Beschwerdeführers am 12.01.2009 zugestellten Bescheid wurde seitens der nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers am 26.01.2009 rechtzeitig die verfahrensgegenständliche Beschwerde erhoben.

11. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom 27.01.2009 langte einen Tag später beim Asylgerichtshof ein und wurde das Verfahren gemäß Geschäftsverteilung zunächst der Gerichtsabteilung D/8 und nach einem Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses vom 01.06.2010 dem nunmehr zuständigen vorsitzenden Richter zugeteilt.

12. Am 08.02.2011 fand zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts in Anwesenheit eines Dolmetschers für die russische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof statt, in welcher der Beschwerdeführer im Beisein seines rechtsfreundlichen Vertreters neuerlich zu seinen maßgeblichen Fluchtgründen bzw. seinem Familien- und Privatleben sowie allfälligen Aspekten einer Integration befragt wurde. Die belangte Behörde wurde ordnungsgemäß geladen, ein Vertreter erschien jedoch entschuldigt nicht.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Nachstehender Sachverhalt wird der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Er führt den im Spruch genannten Namen.

Er brachte erstmals am 18.05.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein, welcher in der Folge rechtskräftig zurückgewiesen wurde.

Am 08.04.2008 brachte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein und hält sich seit damals durchgehend im Bundesgebiet auf.

Der Beschwerdeführer lebt in aufrechter Ehe mit der in Österreich als Flüchtling anerkannten russischen Staatsangehörigen XXXX. Auch dem am XXXX geborenen gemeinsamen Sohn XXXX wurde - im Rahmen eines "Familienverfahrens" - der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerdeführer lebt in aufrechter Ehe mit der in Österreich als Flüchtling anerkannten russischen Staatsangehörigen römisch 40 . Auch dem am römisch 40 geborenen gemeinsamen Sohn römisch 40 wurde - im Rahmen eines "Familienverfahrens" - der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten, geht keiner legalen regelmäßigen Beschäftigung nach, beherrscht die deutsche Sprache lediglich bruchstückhaft und ist in keinen heimischen Vereinen oder Organisationen aktiv tätig.

Er wurde vom Landesgericht XXXX mit Urteil vom XXXX gemäß §§ 15 iVm 269 Abs. 1 (3. Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, wovon sechs Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt ausgesprochen wurden.Er wurde vom Landesgericht römisch 40 mit Urteil vom römisch 40 gemäß Paragraphen 15, in Verbindung mit 269 Absatz eins, (3. Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, wovon sechs Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt ausgesprochen wurden.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 12 (3. Fall) iVm 142 Abs. 1, 142 Abs. 1, 12 (3. Fall) iVm 229 Abs. 1, 15 iVm 127, 241e Abs. 1 (1. Fall) und 229 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 12, (3. Fall) in Verbindung mit 142 Absatz eins, 142, Absatz eins, 12, (3. Fall) in Verbindung mit 229 Absatz eins, 15, in Verbindung mit 127, 241e Absatz eins, (1. Fall) und 229 Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte. Weiters liegen keine stichhaltigen Gründe vor, dass dieser konkret Gefahr liefe, in seinem Herkunftsstaat der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe bzw. der Todesstrafe unterworfen zu werden.

Zur aktuellen politischen und menschenrechtlichen Situation in der Russischen Föderation (Tschetschenien) werden folgende Feststellungen getroffen:

Allgemeines

Die Tschetschenische Republik ist eines der 83 Subjekte der Russischen Föderation. Die sieben mehrheitlich moslemischen Republiken im Nordkaukasus wurden jüngst zu einem neuen Föderationsbezirk mit der Hauptstadt Pjatigorsk zusammengefasst. Die Tschetschenen sind bei weitem die größte der zahlreichen kleinen Ethnien im Nordkaukasus. Tschetschenien selbst ist (kriegsbedingt) eine monoethnische Einheit (93 % der Bevölkerung sind Tschetschenen), fast alle sind islamischen Glaubens (sunnitische Richtung). Die Tschetschenen sind das älteste im Kaukasus ansässige Volk und nur mit den benachbarten Inguschen verwandt. Freiheit, Ehre und das Streben nach (staatlicher) Unabhängigkeit sind die höchsten Werte in der tschetschenischen Gesellschaft, Furcht zu zeigen gilt als äußerst unehrenhaft. Sehr wichtig ist auch der Respekt gegenüber älteren Personen und der Zusammenhalt in der (Groß-)Familie, den Taips (Clans) und Tukkums (Tribes). Eine große Bedeutung hat auch das Gewohnheitsrecht Adat. Es gibt sprachliche und mentalitätsmäßige Unterschiede zwischen den Flachland- und den Bergtschetschenen.

In Tschetschenien hatte es nach dem Ende der Sowjetunion zwei Kriege gegeben. 1994 erteilte der damalige russische Präsident Boris Jelzin den Befehl zur militärischen Intervention. Fünf Jahre später begann der zweite Tschetschenienkrieg, russische Bodentruppen besetzten Grenze und Territorium der Republik Tschetschenien. Die Hauptstadt Grosny wurde unter Beschuss genommen und bis Januar 2000 fast völlig zerstört. Beide Kriege haben bisher 160.000 Todesopfer gefordert. Zwar liefern sich tschetschenische Rebellen immer wieder kleinere Gefechte mit tschetschenischen und russischen Regierungstruppen, doch seit der Ermordung des früheren Präsidenten Tschetscheniens, Aslan Maschadow, durch den russischen Geheimdienst FSB im März 2005 hat der bewaffnete Widerstand an Bedeutung verloren.

Nach dem Rücktritt seines Vorgängers Alu Alchanow im Februar 2007 hat der bisherige Ministerpräsident Ramsan Kadyrow am 05.04.2007 das Amt des tschetschenischen Präsidenten angetreten. Er hat seine Macht in der Zwischenzeit gefestigt und zu einem Polizeistaat ausgebaut. Seit 2. September 2010 trägt Kadyrow den Titel "Oberhaupt" Tschetscheniens.

Der von Russland unterstützte Präsident Ramsan Kadyrow verfolgt offiziell das Ziel Ruhe, Frieden und Stabilität in Tschetschenien zu garantieren und den Einwohnern seines Landes Zugang zu Wohnungen, Arbeit, Bildung, medizinischer Versorgung und Kultur zu bieten. Der russische Präsident Medwedew versucht Tschetschenien auch durch Wirtschaftshilfe zu "befrieden".

Neben der endgültigen Niederschlagung der Separatisten und der Wiederherstellung bewohnbarer Städte ist eine wichtige Komponente dieses Ziels die Wiederbelebung der tschetschenischen Traditionen und des tschetschenischen Nationalbewusstseins. Kadyrow fördert das Bekenntnis zum Islam, warnt allerdings vor extremistischen Strömungen wie dem Wahhabismus. Viele Moscheen wurden wiederaufgebaut, die Zentralmoschee von Grosny ist die größte in Russland. Jeder, der in Verdacht steht, ihn und seine Regierung zu kritisieren, wird verfolgt. Eine organisierte politische Opposition gibt es daher nicht. Die 16.000 Mann starken Einheiten Kadyrows sind für viele Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien bis heute verantwortlich.

(Quellen: http://de.wikipedia.org/wiki/Tschetschenien, Zugriff 11.01.2011, Ramsan Kadyrow,

http://de.wikipedia.org/wiki/Ramsan_Achmatowitsch_Kadyrow, Zugriff 11.01.2011, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus:

Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 25.11.2009, Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, Adat-Blutrache vom 5.11.2009, Martin Malek, Understanding Chechen Culture, Der Standard vom 19.01.2010, Eurasisches Magazin vom 03.05.2010, Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, )

1. Allgemeine Sicherheitssituation

Präsident Ramsan Kadyrow hat in Tschetschenien ein repressives, stark auf seine Person zugeschnittenes Regime etabliert, was die Betätigungsmöglichkeiten für die Zivilgesellschaft auf ein Minimum reduziert. Trotz deutlicher Wiederaufbauerfolge ist die ökonomische Lage in Tschetschenien desolat, es gibt kaum Beschäftigungsmöglichkeiten außerhalb des staatlichen Sektors. Nach zwei Jahren mit deutlichen Fortschritten sowohl bei der Sicherheitsals auch bei der Menschenrechtslage hatte sich die Situation in beiden Bereichen in den Jahren 2008 und 2009 insgesamt wieder verschlechtert. Berichtet wurde von verstärktem Zulauf zu den in der Republik aktiven Rebellengruppen und erhöhter Anschlagstätigkeit. Im gesamten Nordkaukasus soll es nach Angaben des FSB 600 bis 700 aktive Rebellen geben. Nach glaubhaften Angaben von Menschenrechts-NGOs reagierten die Behörden in einigen Fällen mit dem Abbrennen der Wohnhäuser der Familien von Personen, die sich den Rebellen angeschlossen haben. Die Entführungszahlen stiegen wieder an: Memorial hat 74 Entführungsfälle für die erste Jahreshälfte 2009 registriert (im Gesamtjahr 2008 waren es im Vergleich 42). Die Entführungen wurden größtenteils den (vor allem republikinternen) Sicherheitskräften zugeschrieben. Weiterhin werden zahlreiche Fälle von Folter gemeldet. Unter Anwendung von Folter erlangte Geständnisse werden (nach Informationen von Memorial) - auch außerhalb Tschetscheniens - regelmäßig in Gerichtsverfahren als Grundlage von Verurteilungen genutzt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 18)

Den Machthabern in Russland ist es gelungen, den Konflikt zu "tschetschenisieren", das heißt, es kommt nicht mehr zu offenen Kämpfen zwischen russischen Truppen und Rebellen, sondern zu Auseinandersetzungen zwischen der Miliz von Ramsan Kadyrow und anderen "pro-russischen" Kräften/Milizen - die sich zu einem erheblichen Teil aus früheren Rebellen zusammensetzen - einerseits sowie den verbliebenen, eher in der Defensive befindlichen Rebellen andererseits. Die bewaffnete Opposition wird mittlerweile von islamistischen Kräften dominiert, welche allerdings kaum Sympathien in der Bevölkerung genießen. Die bewaffneten Auseinandersetzungen konzentrierten sich auf entlegene Bergregionen.

Seit Jahresbeginn 2010 ist es in Tschetschenien jedoch zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt, was teilweise ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien bewirkt. Die Macht von Ramsan Kadyrow, ist in Tschetschenien unumstritten. Politische Beobachter meinen, Ersatz für Kadyrow zu finden wäre sehr schwierig, da er alle potentiellen Rivalen ausgeschalten habe, über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Ministerpräsident Putin verfüge und sich großer Beliebtheit unter der Bevölkerung erfreue.

(Asylländerbericht Russland der Österreichischen Botschaft in Moskau, Stand 21.10.2010, Seite 15)

Der stetige Rückgang der föderalen Streitkräfte nach Ende der "heißen" Phase des zweiten Krieges ab 2002 kann als Zeichen für die verbesserte Sicherheitslage verstanden werden. Der Rückzug der russischen Truppen war nicht nur durch die Stabilisierung der Sicherheitslage, sondern auch durch die sukzessive Übergabe der Verantwortung auf lokale tschetschenische Streitkräfte, die erst in den letzten Jahren anwuchsen, möglich. Die andauernde Stationierung föderaler Sicherheitskräfte in Tschetschenien und der trotz der Beendigung der von 1999 bis 2009 dauernden Anti-Terror-Organisation (ATO) nicht erfolgte Abzug zeigen, dass die tschetschenischen Sicherheitskräfte weiterhin föderale Unterstützung im Kampf gegen die Rebellen benötigen. Andererseits kann auch davon ausgegangen werden, dass Moskau seine Truppen vermutlich aus mangelndem Vertrauen in Kadyrow weiterhin dort stationiert lässt. Die in den letzten Monaten ergriffenen Maßnahmen und die Wortwahl der Präsidenten Medwedew und Kadyrow sowie des Ministerpräsidenten Putin zeigen jedenfalls, dass man zur Bekämpfung des "Terrorismus" im Nordkaukasus insgesamt weiterhin eher auf militärische Gewalt setzt, und soziale und wirtschaftliche Maßnahmen eine untergeordnete Rolle spielen.

Medwedew fordert weiterhin "brutale Maßnahmen" gegen Terroristen und spricht von einem "schonungslosen Kampf" gegen die Rebellengruppen. Auch in Zusammenhang mit den Anschlägen auf die Moskauer U-Bahn im März 2010 oder den Anschlag auf ein Kaffeehaus in Pjatigorsk im August 2010 sprach sich Medwedew für die "Zerstörung" der Kämpfer aus. In Anbetracht der 2014 in Sotschi stattfindenden olympischen Winterspiele wird gemutmaßt, dass Medwedew meinen könnte, allein die Anwendung roher Gewalt könne die Region genügend stabilisieren um die Abhaltung der Spiele nicht zu gefährden.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14)

Zusammenfassend ist auszuführen, dass nach Beendigung der Anti-Terror-Organisation 2009 temporär wieder vermehrt Anschläge in Tschetschenien zu verzeichnen waren. Die 2009 sprunghaft angestiegene Anzahl an Selbstmordanschlägen ist 2010 wieder stark eingebrochen. Der jüngste Angriff auf die Heimatstadt Kadyrows Zenteroi am 29. August 2010 lässt keine Zweifel, dass die tschetschenischen Rebellen auch zu taktisch herausfordernden Aktionen fähig sind. Von einer Stärkung der Widerstandsbewegung, die in der nächsten Zeit zu einem Ausbruch größerer Kamphandlungen führen könnte, ist jedoch nicht auszugehen.

Wenngleich sich die Sicherheitslage im Sinne dessen, dass keine großflächigen Kampfhandlungen stattfinden und es zu keiner Vertreibung der Zivilbevölkerung kommt stabilisiert hat, so zeigt sich also, dass dies nicht zuletzt auf die repressive Machtausübung Ramsan Kadyrows und seiner Sicherheitskräfte zurückzuführen ist. Das teilweise brutale und in einigen Fällen als menschenrechtswidrig zu bezeichnende Vorgehen der Sicherheitskräfte (für das diese kaum belangt werden) bringt zwar auch Resultate mit sich, da immer wieder auch führende Kämpfer "neutralisiert", also getötet oder verhaftet werden. Dadurch konnte die Sicherheitslage in Tschetschenien weitgehend stabilisiert werden. Andererseits trägt dieses Vorgehen dazu bei, dass sich auch junge Menschen, die sich zunächst nicht mit radikal-islamischem Gedankengut identifizieren, der Widerstandsbewegung anschließen. Deshalb wird die Rebellenbewegung auch in nächster Zeit nicht an Schlagkraft verlieren. Eine nachhaltige Befriedung ist also weiterhin nicht absehbar, die in Zusammenhang mit Tschetschenien so oft zitierte Gewaltspirale dreht sich weiter.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 4-5)

2. Verfolgungsgefahr

2.1. Zivilbevölkerung

Glaubwürdigen Berichten von NGOs, internationalen Organisationen und der Presse zufolge haben sich auch nach dem von offizieller Seite festgestellten Abschluss des "politischen Prozesses" zur Überwindung des Tschetschenienkonflikts dort erhebliche Menschenrechtsverletzungen durch russische und pro-russische tschetschenische Sicherheitskräfte gegenüber der tschetschenischen Zivilbevölkerung fortgesetzt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 18)

Bei Sondereinsätzen der Anti-Terror-Organisation geraten gelegentlich auch Zivilisten ins Schussfeld, wie etwa ein Vorfall im inguschetisch-tschetschenischen Grenzgebiet im Februar 2010 zeigt:

Bei diesem Sondereinsatz kamen je nach Angaben zwischen vier und 14 Zivilisten ums Leben. Zudem steht der Vorwurf im Raum, dass Sicherheitskräfte getötete Zivilisten manchmal als Kämpfer bezeichnen würden, um die Statistik zu schönen. Die derzeit stattfindenden Kämpfe führen jedoch nicht zu einer Vertreibung der Zivilbevölkerung.

In den letzten Jahren kehrten nicht nur tausende Binnenflüchtlinge in ihre Häuser zurück, sondern auch Tschetschenen, die nach Europa flüchteten. Das subjektive Unsicherheitsgefühl verhindert eine solche Rückkehr scheinbar nicht. Dennoch darf nicht außer Acht gelassen werden, dass in Tschetschenien weiterhin Menschenrechtsverletzungen wie willkürliche Verhaftungen oder unmenschliche Behandlung durch Sicherheitskräfte stattfinden und fragwürdige Maßnahmen wie die Kollektivbestrafung von Kadyrow und anderen tschetschenischen Amtsträgern gutgeheißen werden.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 5)

Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend. Bisher gibt es nur sehr wenige Verurteilungen. Im April 2006 verurteilte ein Gericht in Rostow den Vertragssoldaten Kriwoschenok zu 18 Jahren Haft wegen der Erschießung dreier tschetschenischer Zivilisten im November 2005. Im Juni 2007 verhängte dasselbe Gericht in der "Sache Ulman" Haftstrafen zwischen neun und 14 Jahren gegen vier Offiziere wegen der Erschießung von sechs tschetschenischen Zivilisten im Dezember 2002. Ulman und Mittäter waren zuvor zwischen 2002 und 2005 zweimal von Geschworenengerichten freigesprochen worden, bis der russische Verfassungsgerichtshof diese Freisprüche kassierte und eine erneute gerichtliche Prüfung des Falls anordnete. Drei der Verurteilten sind allerdings untergetaucht. Für Aufsehen sorgte die vorzeitige Entlassung von Ex-Oberst Budanow. Er war 2003 zu zehn Jahren Haft verurteilt worden, weil er im Jahr 2000 eine 18-jährige Tschetschenin getötet hatte, und ist im Januar 2009 vorzeitig aus der Haft entlassen worden.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 19)

Eine Gefahr für Zivilisten stellen nicht nur die Kämpfe zwischen Aufständischen und Sicherheitskräften dar, sondern auch die in der Republik verbreiteten Anti-Personenminen. Rund 14.000 Hektar, etwa 1 % des gesamten Territoriums sollen weiterhin vermint sein. 2008 starben 39 Personen, zwischen 2005 und 2008 insgesamt 171 Personen durch Anti-Personenminen und Blindgänger. Die Zahl der Todesfälle ging in diesen drei Jahren mit jedem Jahr zurück. Des Problems der Minen ist man sich bewusst, zuletzt sprach sich Präsident Medwedew im August 2010 für weitere Minenräumungen in Tschetschenien aus.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 19-20)

2.2. Rebellen und deren Familienangehörige

Die tschetschenische Rebellenbewegung entwickelte sich bereits vor Ausbruch des zweiten Krieges immer mehr von einer separatistischen hin zu einem islamistischen Netzwerk und radikalisierte sich im Verlauf der Kriegsjahre erheblich. Damit einher ging die Ausbreitung der Gewalt auf die Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, wo die Sicherheitslage mittlerweile als prekärer als in Tschetschenien gilt, sowie in geringerem Ausmaß auch auf Kabardino-Balkarien, Karatschajewo-Tscherkessien und Nordossetien. Durch die Ausrufung des "Kaukasus Emirats" durch Dokku Umarow (Emir Abu Usman) Ende Oktober 2007 wurde offensichtlich, dass sich der tschetschenische Widerstand nunmehr als Teil einer pankaukasischen islamischen Bewegung betrachtet, deren Ziel nicht die Unabhängigkeit der Republik, sondern vielmehr die "Befreiung" der derzeit "von den Russen besetzten" "islamischen Lande" von "Ungläubigen" ist. Grundsätzlich kann die tschetschenische Rebellenbewegung daher heute nicht mehr losgelöst von den im gesamten Nordkaukasus agierenden Rebellengruppen betrachtet werden. Die einzelnen Gruppen des die Republiksgrenzen überschreitenden Netzwerks stehen zwar miteinander in Verbindung, handeln jedoch weitgehend autonom und dürften einzelne Angriffe auch nicht miteinander koordinieren.

Die Anführer der einzelnen Gruppen ("Dschamaat") nennen sich "Emir". Das traditionelle Rückzugsgebiet in den Wäldern der schwach besiedelten Bergregion im Süden des Landes wird nach wie vor genutzt. Insbesondere die Grenzgebiete zu den Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan sind von Bedeutung. Die tatsächliche Anzahl der Kämpfer ist unklar, Schätzungen reichen von 50 bis 60 (Aussagen Kadyrows) über rund 500 (FSB) bis zu 1.500 Mann (einzelne unabhängige Beobachter in Tschetschenien). Dokku Umarow gab im März 2010 an, die Anzahl der Mudschaheddin im gesamten Nordkaukasus läge zwischen 10.000 und 30.000 Mann, bei entsprechenden Ressourcen könnte er fünf- bis zehnmal so viele anführen. Während die Angaben Kadyrows zu niedrig angesetzt sind (allein 2009 sollen offiziellen Angaben zufolge 190 Kämpfer in Tschetschenien ums Leben gekommen sein, in den ersten sieben Monaten 2010 51), sind jene Umarows sicherlich stark übertrieben.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-15)

Verfolgungshandlungen von Unterstützern der Kämpfer im zweiten Tschetschenienkrieg können eher vorkommen als bei Unterstützern der Kämpfer des ersten Krieges, wo eine Vorfolgung heutzutage eher auszuschließen ist. Entscheidend für eine Verfolgung ist, wie aktiv ein Kämpfer tatsächlich involviert war oder gegebenenfalls immer noch ist. Sowohl bei den Unterstützern des Widerstands im ersten und zweiten Tschetschenienkrieg vor 2005 sind einzelne Verfolgungshandlungen jedoch nicht gänzlich ausgeschlossen. Familienmitglieder und Unterstützer von derzeit aktiven Rebellen sind, sofern sie als solche bekannt sind, sicherlich einer Bedrohung durch staatliche Organe ausgesetzt. Fälle strafrechtlicher Verfolgung von Unterstützern von Rebellen sind bekannt. Die ergriffenen Maßnahmen wie etwa Hausniederbrennungen finden nicht offiziell statt, werden aber geduldet, wenn nicht sogar durch Aussagen hoher Regierungsbehörden bis hin zu Präsident Kadyrow informell gefördert.

(Analyse der Staatendokumentation, Tschetschenien - Gefährdungseinschätzung: Menschenrechtsaktivisten und Unterstützer (von ehemaligen) Widerstandskämpfern vom 09.09.2009, S. 13 und 14)

Eine weitere Strategie, Rebellen zu bekämpfen, besteht darin, Angehörige vermeintlicher Rebellen unter Druck zu setzen, um diese zur Aufgabe zu bewegen. Nachdem dieses Vorgehen Menschenrechtsorganisationen zufolge in den letzten Jahren zurückgegangen war, wird seit 2008 wieder vermehrt über solche Repressalien berichtet. So etwa dokumentierte die NRO Human Rights Watch zwischen Juli 2008 und Juli 2009 über zwei Dutzend Fälle, bei denen tschetschenische Sicherheitskräfte Häuser von Familien angeblicher Untergrund-kämpfer angezündet haben - als Strafe dafür, dass ein Sohn oder Enkel Widerstandskämpfer sei. Seit Sommer 2009 erhielt Human Rights Watch weitere Berichte über Haus-Niederbrennungen, zuletzt im März 2010 in XXXX. Hochrangige lokale Politiker wie Ramsan Kadyrow oder der Bürgermeister von Grosny Muslim Chutschijew sprachen sich explizit für diese Art der kollektiven Bestrafung aus. Des Weiteren gibt es Berichte, denen zufolge Sicherheitskräfte Rebellen zu vergiften versuchen.Eine weitere Strategie, Rebellen zu bekämpfen, besteht darin, Angehörige vermeintlicher Rebellen unter Druck zu setzen, um diese zur Aufgabe zu bewegen. Nachdem dieses Vorgehen Menschenrechtsorganisationen zufolge in den letzten Jahren zurückgegangen war, wird seit 2008 wieder vermehrt über solche Repressalien berichtet. So etwa dokumentierte die NRO Human Rights Watch zwischen Juli 2008 und Juli 2009 über zwei Dutzend Fälle, bei denen tschetschenische Sicherheitskräfte Häuser von Familien angeblicher Untergrund-kämpfer angezündet haben - als Strafe dafür, dass ein Sohn oder Enkel Widerstandskämpfer sei. Seit Sommer 2009 erhielt Human Rights Watch weitere Berichte über Haus-Niederbrennungen, zuletzt im März 2010 in römisch 40 . Hochrangige lokale Politiker wie Ramsan Kadyrow oder der Bürgermeister von Grosny Muslim Chutschijew sprachen sich explizit für diese Art der kollektiven Bestrafung aus. Des Weiteren gibt es Berichte, denen zufolge Sicherheitskräfte Rebellen zu vergiften versuchen.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 12)

2.2.1. Das Vorgehen der Rebellen

In den ersten Jahren des zweiten Krieges kämpften ganze Armeedivisionen und Brigaden russischer Truppen gegen die Rebellen. Nachdem es den föderalen Truppen gelungen war, große Kampfverbände zu besiegen, gingen die Auseinandersetzungen in einen Guerillakrieg über. In den ersten Monaten des zweiten Tschetschenienkrieges waren die russischen Truppen, die sich vor allem auf die als Hochburgen der Rebellen geltenden südlichen Regionen der Republik konzentrierten, beinahe täglich Bombenanschlägen und Angriffen durch Heckenschützen ausgesetzt. Die Stärke und Kräfte der Kämpfer nahmen ab 2002 und deutlich mit 2004 ab, die Häufigkeit militärischer Aktionen ging zurück. Nachdem viele hochrangige Kommandeure der ersten Generation liquidiert worden waren, - nämlich im März 2002 Ibn al-Chattab, im Jänner 2003 XXXX, im März 2005 Aslan Maschadow, im Juni 2006 Abdul-Chalim Sadulajew und im Juli 2006 Schamil Bassajew - verlor die Rebellenbewegung in Tschetschenien insgesamt an Schlagkraft. Tschetschenische Kämpfer begannen zunehmend auf Terrorakte zu setzen, wie etwa die Geiselnahme im Moskauer Theater Dubrowka 2002, die Geiselnahme an der Schule von Beslan 2004 oder der Angriff auf Naltschik 2005. Die jüngsten Anschläge im russischen Kernland - jener auf den Zug Newski-Express im November 2009 und die Moskauer U-Bahn im März 2010 - gingen Bekennerschreiben zufolge zwar ebenfalls auf das Konto nordkaukasischer Rebellen, allerdings vermutlich nicht tschetschenischer.In den ersten Jahren des zweiten Krieges kämpften ganze Armeedivisionen und Brigaden russischer Truppen gegen die Rebellen. Nachdem es den föderalen Truppen gelungen war, große Kampfverbände zu besiegen, gingen die Auseinandersetzungen in einen Guerillakrieg über. In den ersten Monaten des zweiten Tschetschenienkrieges waren die russischen Truppen, die sich vor allem auf die als Hochburgen der Rebellen geltenden südlichen Regionen der Republik konzentrierten, beinahe täglich Bombenanschlägen und Angriffen durch Heckenschützen ausgesetzt. Die Stärke und Kräfte der Kämpfer nahmen ab 2002 und deutlich mit 2004 ab, die Häufigkeit militärischer Aktionen ging zurück. Nachdem viele hochrangige Kommandeure der ersten Generation liquidiert worden waren, - nämlich im März 2002 Ibn al-Chattab, im Jänner 2003 römisch 40 , im März 2005 Aslan Maschadow, im Juni 2006 Abdul-Chalim Sadulajew und im Juli 2006 Schamil Bassajew - verlor die Rebellenbewegung in Tschetschenien insgesamt an Schlagkraft. Tschetschenische Kämpfer begannen zunehmend auf Terrorakte zu setzen, wie etwa die Geiselnahme im Moskauer Theater Dubrowka 2002, die Geiselnahme an der Schule von Beslan 2004 oder der Angriff auf Naltschik 2005. Die jüngsten Anschläge im russischen Kernland - jener auf den Zug Newski-Express im November 2009 und die Moskauer U-Bahn im März 2010 - gingen Bekennerschreiben zufolge zwar ebenfalls auf das Konto nordkaukasischer Rebellen, allerdings vermutlich nicht tschetschenischer.

Heutzutage teilt sich die Rebellenbewegung in Tschetschenien in kleine, extrem mobile und unabhängige Gruppen von Kämpfern, die sich im gesamten Nordkaukasus praktisch mehr oder weniger frei bewegen können. Die kleine Gruppengröße (Berichten zufolge fünf bis zehn Kämpfer pro Gruppe) erleichtert es, flexibel zu bleiben, die Standorte häufig zu wechseln und die Infiltration durch Gegner zu erschweren. Regelmäßig - aus Medienberichten zu schließen mehrmals monatlich - kommt es zu Angriffen gegen staatliche Einrichtungen und Sicherheitskräfte, ebenso wie gegen vermeintliche Gegner der Rebellen. Seit 2008 führt die islamistische Rebellenbewegung im Nordkaukasus wieder vermehrt Selbstmordattentate durch, die insbesondere auf lokale Sicherheitskräfte abzielen, jedoch auch zahlreiche zivile Opfer fordern. Nachdem sich im Jahr 2001 die erste so genannte "Schwarze Witwe" in die Luft gesprengt hatte, kam es nicht zuletzt durch die Gründung des Selbstmordkommandos "Riyadus Salihin" ("Gärten der Tugendhaften") durch Schamil Bassajew regelmäßig zu Selbstmordanschlägen. 2004 riss diese Reihe ab, nach einer ungefähr vierjährigen Pause kam es zu einer Wiederbelebung der Riyadus Salihin durch Said Buryatsky (Alexandr Tichomirow) Ende 2008. Im Jahr 2009 kam es ab dem Sommer in Tschetschenien zu mindestens zehn Selbstmordanschlägen. Danach ging deren Häufigkeit zwar wieder zurück, dennoch kam es auch 2010 zu, je nach Quelle, ein bis zwei Selbstmordanschlägen.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 16)

2.2.2. Schwächung der Rebellenbewegung

Im letzen Jahr kamen zahlreiche Anführer des Kaukasus Emirats ums Leben, darunter auch tschetschenische. Zuletzt wurde am 21. August 2010 der "Emir von Grosny", Chamsat Schamilew, bei einem Sondereinsatz getötet. Gerade in Tschetschenien selbst gelang es im Gegensatz zu Dagestan, Inguschetien und Kabardino-Balkarien aber nicht, auch bedeutende Führungspersönlichkeiten wie Dokku Umarow, festzunehmen oder zu liquidieren. Ob die Tötung von Führungspersönlichkeiten zu einer Schwächung der tschetschenischen Rebellenbewegung führen würde ist fraglich. Das Beispiel der anderen Republiken zeigt, dass dies zumindest kurzfristig nicht zu einer entscheidenden Schwächung der einzelnen Dschamaat führt. 2009 wurden den offiziellen Angaben zufolge 148 Kämpfer "liquidiert", 290 Kämpfer und Unterstützer wurden verhaftet. Jedoch scheint der Zulauf zur Rebellenbewegung weiterhin stabil zu sein.

Die nordkaukasische Widerstandsbewegung wird mittlerweile von islamistischen Kräften dominiert. Radikal-islamisches Gedankengut findet jedoch in Tschetschenien kaum Sympathien in der Bevölkerung, die Islamisten können sich durch den hohen Repressionsdruck nicht frei in der Öffentlichkeit bewegen. Obwohl die radikal-islamische Ausrichtung einige Männer abschrecken soll sich den Kämpfern anzuschließen, scheint die nordkaukasische Rebellenbewegung keine Probleme zu haben, neue Mitglieder zu rekrutieren. Dabei soll es sich um eine neue Generation vor allem junger Männer handeln, die aufgrund des gewalttätigen Vorgehens der lokalen Sicherheitskräfte gegen vermeintliche Rebellen und ihre Angehörige radikalisiert werden. Aber auch junge Frauen schließen sich vereinzelt der Rebellenbewegung an. Dazu kommen sozioökonomische Gründe: Bei der hohen Arbeitslosenrate fehlt vielen jungen Tschetschenen die Perspektive. Das radikal islamistische Gedankengut spielt bei der Rekrutierung eine untergeordnete Rolle, viele werden erst als Mitglied der Untergrundbewegung indoktriniert.

Obwohl die Rekrutierung neuer Mitglieder kein Problem darstellt, gehen den tschetschenischen Kämpfern einigen Beobachtern zufolge zusehends die Ressourcen aus, da es Kadyrow und russischen Sicherheitskräften gelungen sei, ihre Versorgungslinien abzuschneiden. Am 1. August 2010 wurde ein Video von Dokku Umarow veröffentlicht, in dem er seinen Rücktritt erklärte. Am nächsten Tag erklärte er in einem weiteren Video, dass ersteres gefälscht gewesen wäre und er nicht zurücktrete. Seitdem ranken sich die Gerüchte über die Gründe für diese widersprüchlichen Aussagen, zum Beispiel wird gemutmaßt, ob es einen Putsch jüngerer Emire gegeben hat, die Umarow zum Rücktritt gezwungen hatten oder ob Umarow unter Druck stand, weil er als schlechter militärischer Stratege betrachtet wird oder ihm die Schuld an der Schwächung des tschetschenischen Flügels des Emirats gegeben wurde.

Anderen Spekulationen zufolge hatten einige Emire der anderen Republiken nach dem Rücktritt Umarows dessen von ihm ernannten Nachfolger Aslanbek Wadalow (Emir Aslanbek) nicht anerkannt, was Umarow zu diesem "Rücktritt vom Rücktritt" zwang. Einer wiederum anderen Interpretation der Ereignisse zufolge handelte es sich um einen von langer Hand geplanten Coup des russischen Föderalen Sicherheitsdienstes (FSB), um Umarows Position als Anführer des Kaukasus Emirats zu unterminieren. Der tschetschenische Emir Aslanbek selbst trat Mitte August als Stellvertreter Umarows (naib), zu dem er erst im Juli 2010 ernannt worden war, zurück. Er und Husein Gakajew, ebenfalls erst im Juli zum Emir des Gebiets Tschetscheniens des Kaukasus Emirats ernannt, erklärten Umarow nunmehr nicht die Treue halten zu können. Dem folgten auch die beiden bekannten, in Tschetschenien aktiven Emire Tarchan und Muchannad, wenngleich sich alle als dem Kaukasus Emirat weiterhin verpflichtet erklärten. Andere Emire des in Kabardino-Balkarien und Karatschajewo-Tscherkessien tätigen Jarmuk Dschamaat und des inguschetischen und des Dagestan Dschamaat hingegen erklärten Umarow weiterhin ihre Loyalität. Diese jüngsten Vorgänge werden vielfach als Spaltung innerhalb der Rebellenbewegung interpretiert.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 16-18)

Die tschetschenischen Sicherheitskräfte unterstehen fast allesamt dem tschetschenischen Innenministerium. Nach Auflösung der beiden Bataillons Sapad und Wostok, die direkt dem russischen Verteidigungsministerium unterstanden hatten, stehen in der Praxis alle Sicherheitskräfte in Tschetschenien unter der direkten Kontrolle Ramsan Kadyrows oder sind ihm loyal, da es Kadyrow im Laufe der Jahre gelungen war, nahezu das gesamte Innenministerium mit Vertrauenspersonen zu besetzen

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 9)

Die Rebellenbewegung erfuhr durch den Verlust hunderter Kämpfer und hochrangiger Kommandeure durch Tod oder Überlaufen eine Schwächung, die sich ab 2003 bemerkbar machte. Dies führte aber aufgrund des nicht abzubrechen scheinenden Zulaufs zur Rebellenbewegung nicht zu einer Ausmerzung dieser, Angriffe auf Sicherheitskräfte werden regelmäßig durchgeführt. Am 29. August 2010 wurde die Heimatstadt Ramsan Kadyrows, Zenteroi, von einer Gruppe von 30 bis 60 islamistischen Kämpfern angegriffen. Überraschend war hier vor allem, dass eine so große Einheit angriff. Der Angriff zeigt aber auch, dass die Rebellen zu taktisch herausfordernden Aktionen fähig sind, schließlich gilt Zenteroi als die am besten bewachte Stadt Tschetscheniens.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 18)

2.2.3. Neuerliche Gewalt durch Rebellengruppen

Als Gründe für den neuerlichen Gewaltausbruch werden nicht nur religiöser Extremismus und ethnischer Separatismus genannt. Auch die autoritäre Politik Kadyrows und die durch russische und tschetschenische Sicherheitskräfte begangenen Menschenrechtsverletzungen werden als Auslöser genannt. Wie bereits erwähnt werden Armut und die schlechte wirtschaftliche Lage sowie die weit verbreitete Korruption und Klanwirtschaft ebenso dafür verantwortlich gemacht, den Zulauf aus der tschetschenischen Bevölkerung zur Widerstandsbewegung nicht abreißen zu lassen.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-18)

Am 19.10.2010 drangen Terroristen sogar bis zum schwer bewachten Parlament in Grosny vor. Aus bisher ungeklärten Gründen gelang es drei Terroristen die Sperre vor dem Parlamentsgebäude zu passieren. Einer der Angreifer sprengte sich davor in die Luft, zwei Untergrundkämpfer drangen in das Gebäude ein, lieferten sich im Erdgeschoss ein Feuergefecht mit den tschetschenischen Sicherheitskräften und sprengten sich dann selbst in die Luft. Tschetschenische Parlamentsabgeordnete, die eine Geiselnahme fürchteten, flüchteten in den zweiten Stock. Russische Parlamentarier, die aus der Ural-Region Swerdlowsk angereist waren, wurden evakuiert. Tschetschenische Polizisten verließen mit blutenden Köpfen das Gebäude. Außer den Terroristen wurden bei dem Überfall drei Personen getötet, darunter zwei Polizisten und ein tschetschenischer Zivilist. 17 Personen, darunter sechs Polizisten und elf Zivilisten, wurden verletzt. Mit dem Überfall zeigten die Separatisten, dass sie auch in Tschetschenien, wo es in den letzten Jahren weit weniger Anschläge gegeben hatte, als in den Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, noch handlungsfähig sind. Kadyrow, das von Putin eingesetzte Oberhaupt Tschetscheniens, versuchte den Vorfall herunterzuspielen. Seine Sicherheitskräfte hätten nur 20 Minuten gebraucht, um den Angriff auf das Parlament abzuwehren. Doch nach Medienberichten dauerten die Feuergefechte über eine Stunde.

(Eurasisches Magazin: Der Terror in Tschetschenien ist zurück vom 06.12.2010)

Am 6. Juli forderte Putin im südrussischen Kislowodsk eine Amnestie für die Untergrundkämpfer im Nordkaukasus. Damit bewies er, dass man mit allen Mitteln Frieden erreichen will.

(Informationszentrum Asyl & Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 5)

2.3. Menschenrechtsaktivisten und Gegner Kadyrows:

Der Mord an einer Mitarbeiterin der Menschenrechtsorganisation Memorial im Juli 2009 zeigt, dass geäußerte Bedenken in Hinblick auf Rechte und Sicherheit der NRO Mitarbeiter derzeit nicht unbegründet sind. Am 15. Juli 2009 wurde Natalja Estemirova nach Inguschetien verschleppt und erschossen. Erwähnt sei auch der Mord an der NRO Mitarbeiterin Salema Sadulaeva ("Let¿s Save the Generation") und ihrem Ehemann Alik Dzhabrailov am 11. August 2009. Die beiden waren in einem Vorort von Grosny erschossen aufgefunden worden. Ob ihr Tod aber tatsächlich mit der Tätigkeit Sadulaevas in der NRO zusammenhängt ist unklar, da auch Vermutungen bestehen, dass der Mord aus Rache an ihrem Ehemann passierte. Unabhängig von den Mordmotiven scheint eine Aufklärung der Morde in allen drei Fällen unwahrscheinlich.

Bereits im Jänner 2009 waren in Moskau auf offener Straße Stanislav Markelov, ein prominenter Menschenrechtsanwalt der zahlreiche Opfer von Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien vertreten hatte, und Anastasiya Baburova, eine junge Praktikantin für die Zeitung "Novaya Gazeta", für die bereits Anna Politkovskaya bis zu ihrem Tod gearbeitet hatte, erschossen worden. Im August 2008 starb der inguschetische Journalist und Anwalt Magomed Yevloev in einem Polizeiauto, nachdem er für eine Einvernahme festgenommen worden war. Somit kann bei Personen, die sich aktiv für Menschenrechte in Tschetschenien oder das Aufzeigen von dort begangenen Menschenrechtsverletzungen einsetzen, davon ausgegangen werden, dass diese im Allgemeinen einer besonderen Gefährdung ausgesetzt sind.

(Analyse der Staatendokumentation, Tschetschenien - Gefährdungseinschätzung: Menschenrechtsaktivisten und Unterstützer (von ehemaligen) Widerstandskämpfern vom 09.09.2009, Seite 6, 12 und 13)

Immer wieder kam es zu Zusammenstößen zwischen verschiedenen offiziellen tschetschenischen Einheiten, insbesondere zwischen solchen unter der Kontrolle Kadyrows und jenen unter der Kontrolle von Personen, die gemeinhin als seine persönlichen Gegner bezeichnet wurden, wie zum Beispiel der mittlerweile ermordete Sulim Jamadajew und der nunmehr aus Tschetschenien vertriebene Said-Magomed Kakijew. Bei diesen Zusammenstößen kam es auch zu Todesfällen.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 10)

3. Versorgungslage

Die Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen in den Jahren seit 2007 deutlich verbessert.

Einige Indizien hierfür liefern die offiziellen Statistiken: Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Das laufende föderale Hilfsprogramm zum Aufbau Tschetscheniens sieht 111 Mrd. Rubel (2,5 Mrd. ¿) für die Jahre 2008-2011 vor. Damit sind die Staatsausgaben in Tschetschenien pro Einwohner doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen fast vollständig wieder aufgebaut - dort gibt es mittlerweile auch wieder einen Flughafen. Nach Angaben der EU-Kommission findet der Wiederaufbau überall in der Republik, insbesondere in Gudermes, Argun und XXXX, statt. Mitarbeiter von Hilfsorganisationen melden, dass selbst in kleinen Dörfern Schulen und Krankenhäuser aufgebaut werden. Die Infrastruktur (Strom, Heizung, fließendes Wasser, etc.) und das Gesundheitssystem waren nahezu vollständig zusammengebrochen, doch zeigen Wiederaufbauprogramme und die Kompensationszahlungen Erfolge. Missmanagement, Kompetenzgemenge und Korruption verhindern jedoch in vielen Fällen, dass die Gelder für den Wiederaufbau sachgerecht verwendet werden. Die humanitären Organisationen reduzieren langsam ihre Hilfstätigkeiten; sie konstatieren keine humanitäre Notlage, immer noch aber erhebliche Entwicklungsprobleme.Einige Indizien hierfür liefern die offiziellen Statistiken: Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Das laufende föderale Hilfsprogramm zum Aufbau Tschetscheniens sieht 111 Mrd. Rubel (2,5 Mrd. ¿) für die Jahre 2008-2011 vor. Damit sind die Staatsausgaben in Tschetschenien pro Einwohner doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen fast vollständig wieder aufgebaut - dort gibt es mittlerweile auch wieder einen Flughafen. Nach Angaben der EU-Kommission findet der Wiederaufbau überall in der Republik, insbesondere in Gudermes, Argun und römisch 40 , statt. Mitarbeiter von Hilfsorganisationen melden, dass selbst in kleinen Dörfern Schulen und Krankenhäuser aufgebaut werden. Die Infrastruktur (Strom, Heizung, fließendes Wasser, etc.) und das Gesundheitssystem waren nahezu vollständig zusammengebrochen, doch zeigen Wiederaufbauprogramme und die Kompensationszahlungen Erfolge. Missmanagement, Kompetenzgemenge und Korruption verhindern jedoch in vielen Fällen, dass die Gelder für den Wiederaufbau sachgerecht verwendet werden. Die humanitären Organisationen reduzieren langsam ihre Hilfstätigkeiten; sie konstatieren keine humanitäre Notlage, immer noch aber erhebliche Entwicklungsprobleme.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 19 und 20)

3.1. Wohnsituation

Im Juli 2003 führte die Regierung Kompensationszahlungen ein. Im Rahmen dessen sollten Personen, deren gesamtes Eigentum zerstört worden war, 350.000 Rubel bekommen. Der föderalen Regierung zufolge hatten bis Ende 2004 39.000 Personen solche Kompensationszahlungen erhalten. Zusätzlich zu Regierungsprogrammen unterhalten humanitäre Organisationen Programme zur Beschaffung von Unterkünften. Zwischen 2000 und 2007 wurden in Tschetschenien rund 20.000 Häuser mit der Hilfe humanitärer Organisationen repariert oder aufgebaut.

(BAA - ÖIF, Soziale Infrastruktur in Tschetschenien; August 2009, Seite 9)

Wohnraum bleibt ein großes Problem. Nach Schätzungen der Vereinten Nationen wurden während der kriegerischen Auseinandersetzungen seit 1994 über 150.000 private Häuser sowie ca. 73.000 Wohnungen zerstört. Die Auszahlung von Kompensationsleistungen für kriegszerstörtes Eigentum ist noch nicht abgeschlossen. Nichtregierungsorganisationen berichten, dass nur rund ein Drittel der Vertriebenen eine Bestätigung der Kompensationsberechtigung erhalte. Viele Rückkehrer bekämen bei ihrer Ankunft in Grosny keine Entschädigung, weil die Behörden sich weigerten, ihre Dokumente zu bearbeiten, oder weil ihre Namen von der Liste der Berechtigten verschwunden seien. Verschiedene Schätzungen, u.a. des ehemaligen Menschenrechtsbeauftragten des Europarates Gil Robles, gehen davon aus, dass 30-50% der Kompensationssummen als Schmiergelder gezahlt werden müssen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 20)

3.2. Nahrungsversorgung

Der Basar in Grosny wurde wiedereröffnet und es ist praktisch alles erwerbbar, allerdings nicht immer zu leistbaren Preisen. Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) hat seine Aufmerksamkeit weg von Hilfsleistungen hin zum Aufbau von eigenständiger Versorgung gelenkt. So wurden Projekte für die Förderung der Eröffnung von kleinen Geschäften - z.B. Schuhreparaturwerkstätten, Bäckereien, Verarbeitung von Wolle und Herstellung von Kleidung - ins Leben gerufen.

Auf Grund zahlreicher Landminen und der bestehenden Bodenverschmutzung ist es in Tschetschenien nur schwer möglich, Landwirtschaft oder Viehzucht zu betreiben. Haupteinnahmequelle ist der Handel, viele Familien leben auch davon, dass Familienangehörige Geld aus anderen Teilen Russlands oder dem Ausland nach Tschetschenien schicken. Berichten des World Food Programm zu Folge ist die Versorgungslage in Tschetschenien jedoch nach wie vor schlecht. Etwa 80 % der Betroffenen würden unter der Armutsgrenze der Russischen Föderation leben. Überdies seien 10 % der Kinder akut unterernährt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010)

Das Notfall- und Rehabilitationsprogramm im Nordkaukasus soll für die Ernährungssicherheit und Ernährung durch "Empowerment" gefährdeter Bevölkerungsgruppen sorgen. Diese Ziele sollen dadurch erreicht werden, indem man die landwirtschaftliche und die auf Viehzucht basierende Produktion wiederaufnimmt und gleichzeitig verstärkt neue Kenntnisse über Ernährung und Klein-Farmbetriebe anwendet.

Die FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation) nahm am Inter-Agency-Transitional-Arbeitsplan für den Nordkaukasus 2007 teil, der die Durchführung von Aktivitäten zur Verbesserung der Ernährungssicherheit und Stärkung ländlicher Existenzmöglichkeiten in der Region beabsichtigt. Insbesondere gehören zu den wichtigsten Zielen der FAO im Bereich der Wiederaufnahme der landwirtschaftlichen Produktion die Wiedereingliederung von sozial benachteiligten Gruppen, die Bereitstellung von landwirtschaftlichen Betriebsmitteln für Einkommen schaffende Maßnahmen, der Wiederaufbau der wichtigen landwirtschaftlichen Infrastruktur, die Gewährung von Dienstleistungen sowie die Stärkung der institutionellen Kapazitäten in der Landwirtschaft.

Landwirtschaftliche Projekte wurden in der Region durch die 2006 von der FAO errichtete Emergency and Rehabilitation Coordination Unit (ERCU) umgesetzt. Laufende FAO-Aktivitäten beinhalten derzeit die Förderung der Gewächshausproduktion und die Vermarktung von hochwertigen Nutzpflanzen. Die FAO realisiert gerade zwei Projekte, die sich mit Gewächshausproduktion beschäftigen, von denen ein Projekt auch eine kleine Imkerei beinhaltet. Diese Projekte zielen auf Grundversorgungsempfänger ab, die vom Konflikt betroffen sind, mit dem Ziel der Verringerung der Abhängigkeit von externer Hilfe in Tschetschenien und Inguschetien durch vielversprechende Ertragsmöglichkeiten und der Gründung der landwirtschaftlichen Genossenschaften. Die Herangehensweise der FAO, die sich daran orientiert Klein-Agrarbetriebe zu errichten, stimuliert lokale kleine landwirtschaftliche Märkte.

(Homepage der FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation), Zugriff am 11. Jänner 2011,

http://www.fao.org/countries/55528/en/rus/)

3.3. Arbeitslosigkeit und soziale Lage

Die Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen in den Jahren seit 2007 deutlich verbessert. Die Infrastruktur (Strom, Heizung, fließendes Wasser, etc.) und das Gesundheitssystem waren nahezu vollständig zusammengebrochen, doch zeigen Wiederaufbauprogramme und die Kompensationszahlungen Erfolge. Missmanagement, Kompetenzgemenge und Korruption verhindern jedoch in vielen Fällen, dass die Gelder für den Wiederaufbau sachgerecht verwendet werden. Die humanitären Organisationen reduzieren langsam ihre Hilfstätigkeiten; sie konstatieren keine humanitäre Notlage, immer noch aber erhebliche Entwicklungsprobleme. Wichtigstes soziales Problem ist die Arbeitslosigkeit und große Armut weiter Teile der Bevölkerung. Nach Schätzungen der UN waren 2008 ca. 80 % der tschetschenischen Bevölkerung arbeitslos und verfügen über Einkünfte unterhalb der Armutsgrenze (in Höhe von 2,25 USD/Tag). Haupteinkommensquelle ist der Handel. Andere legale Einkommensmöglichkeiten gibt es kaum, weil die Industrie überwiegend zerstört ist. Minen verhindern die Entwicklung landwirtschaftlicher Aktivitäten. Geld wird mit illegalem Verkauf von Erdöl und Benzin verdient; zahlreiche Familien leben von Geldern, die ein Ernährer aus dem Ausland schickt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 19 und 20)

Heute erreicht die Arbeitslosenrate in Tschetschenien 30 Prozent. Putin rief dazu auf, die Wirtschaft der Nordkaukasus-Region anzukurbeln. Um den Rückstand gegenüber anderen Regionen aufzuholen, brauche der Nordkaukasus laut Aussagen Putins rund zehn Prozent Wirtschaftswachstum jährlich und sei die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit äußerst wichtig. Innerhalb von zehn Jahren sollen laut Putin mindestens 400.000 neue Arbeitsplätze im Nordkaukasus entstehen. Beim Wiederaufbau gibt es bereits Erfolge zu verzeichnen. In den vergangenen zwei Jahren sind in Tschetschenien beispielsweise 53 Schulen und 35 medizinische Einrichtungen in Betrieb genommen worden, deren Bau der Staat finanziert hat.

(Informationszentrum Asyl & Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 4)

3.4. Medizinische Versorgungssituation

Die Gesundheitsversorgung stellt auch in dem "Zielprogramm für den sozialen und wirtschaftlichen Wiederaufbau 2008-2011" einen Schwerpunkt dar. Insbesondere seit 2006 zeigen sich im Gesundheitssektor erste Anzeichen einer Erholung. Diese Erholung ist an verschiedenen Kennzahlen ersichtlich: Auf 10.000 Einwohner kamen im Jahr 2007 73,2 Krankenhausbetten, 22,5 Ärzte, sowie 66,7 weiteres medizinisches Personal. Insgesamt gab es 2007 62 Krankenhäuser, 79 ambulant behandelnde Polikliniken, 185 Stellen für ärztliche Betreuung und Geburtshilfe und fünf Zentren für ansteckende Krankheiten. Dies stellt in jedem der Bereiche einen signifikanten Anstieg im Vergleich zum Jahr 2006 dar.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 6)

Zur aktuellen Lage der medizinischen Versorgung liegen unterschiedliche Einschätzungen vor. Durch die Zerstörungen und Kämpfe - besonders in der Hauptstadt Grosny - waren medizinische Einrichtungen weitgehend nicht mehr funktionstüchtig. Nach Angaben der VN-Entwicklungshilfeorganisation UNDP entspricht die Dichte der Polikliniken in einigen Bezirken nur 20 % des russischen Durchschnitts. Dabei treten einige stressbedingte Krankheiten laut tschetschenischem Gesundheitsministerium zehn- bis fünfzehnmal häufiger auf als vor dem Krieg. Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung dank internationaler Hilfe inzwischen aber ein Niveau erreicht haben, das dem durchschnittlichen Standard in der Russischen Föderation entspricht. Problematisch bleibt jedoch auch laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 20f)

Diverse Erkrankungen wie Hepatitis C, Coronare Herzkrankheiten, Posttraumatische Belastungsstörungen und sogar DES-Stent-Implantationen etc. können laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation in der Russischen Föderation (und in der Tschetschenischen Republik) behandelt und nachversorgt werden. In Tschetschenien ist die Versorgung mit medizinischen Spezialisten noch immer unzureichend und komplizierte Fälle werden für die Behandlung und Nachsorge von ihren örtlichen Kliniken in die nächsten Städte (Krasnodar, Rostow am Don, Machatschkala) überwiesen.

(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Russische Föderation vom 10.08.2010, Seite 2)

Die medizinische Versorgung in Tschetschenien ist weiterhin sehr einfach, jedoch ist es vor allem seit 2002 zu umfassendem Wiederaufbau durch Regierungsprogramme und Programme Internationaler Organisationen gekommen, die insbesondere seit 2006 auch tatsächlich merkbar sind.

Die offiziellen Statistiken zeigen, dass der Wiederaufbau der Infrastruktur für medizinische Versorgung in den letzten Jahren fortgeschritten ist. Krankenhäuser und Polikliniken wurden wieder aufgebaut. Auch psychologische Behandlungsmöglichkeiten bestehen grundsätzlich, wobei bei der Betreuung von traumatisierten Kindern besonders UNICEF engagiert tätig ist. Internationale Organisationen stellen mittlerweile nicht mehr nur Nothilfe zur Verfügung, sondern fachmedizinische Versorgung sowie auch Schulungsmaßnahmen für medizinisches Personal vor Ort. Einzelne von Organisationen unterstützte Programme, wie etwa das Tuberkuloseprogramm von "Ärzte ohne Grenzen", werden schrittweise an lokale Stellen übergeben. Diese nachhaltigen Maßnahmen sind weitere Hinweise darauf, dass sich die Lage in gewissen Bereichen auch nach Einschätzung dieser Organisationen mittlerweile soweit gebessert hat, dass solch nachhaltige Maßnahmen bzw. sogar ein Rückzug ihrerseits möglich sind.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 10)

Nach Angaben des Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung dank internationaler Hilfe inzwischen aber ein Niveau erreicht haben, das dem durchschnittlichen Standard in der Russischen Föderation entspricht. Problematisch bleibt jedoch auch laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 20)

Durch die Erhöhung der Quoten auf medizinischen Bildungseinrichtungen versucht man dem Personalmangel entgegenzuwirken. Auch die von elf Internationalen Organisationen durchgeführten Schulungsmaßnahmen können zu einer sukzessiven Besserung des Personalmangels beitragen. Zumindest die medizinische Grundversorgung hat bereits wieder das Vorkriegsniveau erreicht. Dies ist in Anbetracht der Tatsache, dass Monate nach Ausbruch des zweiten Tschetschenienkrieges - also vor weniger als zehn Jahren - rund 70% der medizinischen Infrastruktur als zerstört galten, nicht unbeachtlich. Die medizinische Versorgung hat in Tschetschenien noch starken Aufholbedarf, wobei die medizinische Grundversorgung bereits als positives Beispiel für gelungenen Wiederaufbau genannt werden kann. Die diesbezüglich bereits erfolgten Fortschritte sind einerseits auf Unterstützungsleistungen Internationaler Organisationen, andererseits auch auf staatliche Investitionen zurückzuführen. Weitere zukünftige Investitionen sowie positive Entwicklungen zur Linderung des Personalmangels, die sich unter anderem durch erhöhte Quoten in Bildungseinrichtungen abzeichnen, können, sofern sie weitergeführt werden mittel- bis langfristig zu einer Rückkehr zum Vorkriegszustand führen.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 10-11)

3.4.1. Psychologische Bertreuung in Tschetschenien

Der Nichtregierungsorganisation Vesta zufolge können psychische Erkrankungen beispielsweise in dem Republiksambulatorium für Neuropsychologie (Grosny), in dem Republikskrankenhaus "Samaschkin" (Zakan-Jurt im Bezirk Atschchoi-Martan) und im Darbachin-Republikskrankenhaus (Braguny im Bezirk Gudermes) behandelt werden. Auch Internationale und Nichtregierungsorganisationen sind im Bereich der psychiatrischen Versorgung tätig: UNICEF entwickelte in Tschetschenien Ende 2005 ein neues Programm, um Posttraumatische Belastungsstörungen bei Kindern und ihren Familien zu behandeln.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 9)

3.5. Rückkehrer

3.5.1. Derzeitige Situation von Rückkehrern

Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Ebenso liegen dem Auswärtigen Amt keine gesicherten Erkenntnisse darüber vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange der Tschetschenien-Konflikt nicht endgültig gelöst ist, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen die russischen Behörden ein solches Engagement unterstellen, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren.

Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen hat etwas abgenommen, wenngleich russische Menschenrechtsorganisationen nach wie vor von einem willkürlichen Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit berichten. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen (Ausweis, Fingerabdrücke) auf der Straße, in der U-Bahn und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden statt, haben aber an Intensität abgenommen. Laut Auskunft des Auswärtigen Amtes sind keine Anweisungen der russischen Innenbehörden zur spezifischen erkennungsdienstlichen Behandlung von Tschetschenen bekannt. Kontrollen von kaukasisch aussehenden oder aus Zentralasien stammenden Personen erfolgen seit Jahresbeginn 2007 zumeist im Rahmen des verstärkten Kampfes der Behörden gegen illegale Migration und Schwarzarbeit. Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Diese Rechte sind in der Verfassung verankert. Jedoch wird an vielen Orten (u.a. in großen Städten wie Moskau und St. Petersburg) der legale Zuzug von Personen aus den südlichen Republiken der Föderation durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Diese Zuzugsbeschränkungen wirken sich im Zusammenhang mit anti-kaukasischer Stimmung besonders stark auf die Möglichkeit von aus anderen Staaten zurückgeführten Tschetschenen aus, sich legal dort niederzulassen. Die Rücksiedlung nach Tschetschenien wird von Regierungsseite nahegelegt.

Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort ("vorübergehende Registrierung") und ihren Wohnsitz ("dauerhafte Registrierung") melden müssen. Die Registrierung legalisiert den Aufenthalt und ermöglicht den Zugang zu Sozialhilfe, staatlich geförderten Wohnungen und zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses (ein von russischen Auslandsvertretungen ausgestelltes Passersatzpapier reicht nicht aus) und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Viele Vermieter weigern sich zudem, entsprechende Vordrucke auszufüllen, u.a. weil sie ihre Mieteinnahmen nicht versteuern wollen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 30 und 31)

Mittlerweile sind von den nach Kriegsausbruch weit über 200.000 Flüchtlingen, die vor allem nach Inguschetien geflüchtet waren, die meisten nach Tschetschenien zurückgekehrt. Auch von den innerhalb Tschetscheniens vertriebenen Personen sind die meisten wieder in ihre Häuser zurückgekehrt. Laut UNHCR konnten seit dem Jahr 2002 zehntausende Binnenflüchtlinge aufgrund der Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage und der bereits erfolgten und laufenden Wiederaufbauprogramme in ihre Häuser zurückkehren. Anfang 2009 schätzte das Flüchtlingshochkommissariat die Zahl der weiterhin Binnenvertriebenen auf 79.000.

Auch ein Anstieg der Anzahl freiwilliger Rückkehrer aus Österreich in die Russische Föderation ist festzustellen. 2008 kehrten in den ersten zehn Monaten 1.196 Personen aus Europa in die Russische Föderation zurück (hiervon 173 aus Österreich). Zwischen 2003 und 2007 kehrten insgesamt 1.485 Personen zurück. Hierbei handelt es sich allerdings nur um mit der Unterstützung der IOM (International Organisation for Migration) zurückgekehrte Personen, die tatsächliche Gesamtzahl liegt vermutlich höher. 75 % der (durch IOM unterstützten) Rückkehrer in die Russische Föderation kehrten 2008 nach Tschetschenien zurück, 17 % gingen nach Dagestan, 3 % nach Inguschetien. Tschetschenen kehren derzeit auch aus Moskau und anderen Teilen der Russischen Föderation nach Tschetschenien zurück. Mit Unterstützung von IOM kehrten 2009 insgesamt 918 Personen aus Österreich in die Russische Föderation zurück. Aus Österreich kehrten darunter mit Unterstützung des VMÖ (Verein Menschenrechte Österreich) 2008 69 Personen, 2009 303, und in den ersten vier Monaten des Jahres 2010 64 Personen nach Tschetschenien zurück.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010)

4. Innerstaatliche Fluchtalternative

Die Reise bzw. der Aufenthalt von Personen aus den Krisengebieten im Nordkaukasus in andere Teile der Russischen Föderation ist grundsätzlich möglich, wird aber sowohl durch Transportprobleme als auch durch fehlende Aufnahmekapazitäten erschwert. Wer dazu die Hilfe russischer Regierungsstellen in Anspruch nehmen muss, kann bürokratischen Hemmnissen und Behördenwillkür begegnen. In großen Städten (z.B. in Moskau und St. Petersburg) wird der Zuzug von Personen restriktiv reguliert. Dies beschränkt im Zusammenhang mit der antikaukasischen Stimmung besonders stark die Möglichkeit zurückgeführter Tschetschenen, sich legal dort niederzulassen. Der Botschaft Moskau sind Fälle von Tschetschenen in Moskau bekannt, die gegenüber ihren Vermietern ihre Volkszugehörigkeit verheimlichten und sich stattdessen als Tartaren ausgaben, weil sie sich dadurch weniger Schwierigkeiten bei ihrer Registrierung erhofften. Der Menschenrechtsbeauftragte der Russischen Föderation hat bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass Tschetschenen landesweit, insbesondere in den Großstädten, häufig die Registrierung verweigert wird. In seinem Jahresbericht 2008 kritisiert er das noch ungelöste Problem von tschetschenischen Pensionären, deren Arbeitsdokumente während der Tschetschenien-Kriege oder im Rahmen von Terrorbekämpfungsmaßnahmen in Tschetschenien verloren gegangen sind, und die vor allem außerhalb Tschetscheniens daher keine Rentenansprüche nachweisen können.

Es ist darauf hinzuweisen, dass aus den Nordkaukasusrepubliken stammende Personen auch bei Übersiedlung in andere Teile Russlands grundsätzlich weiterhin dem Zugriff der Behörden ihrer Herkunftsregion unterworfen sind. Den regionalen Strafverfolgungsbehörden ist es möglich, auf der Grundlage von in ihrer Heimatregion erlassenen Rechtsakten auch in anderen Föderationssubjekten Personen in Gewahrsam zu nehmen und in ihre Heimatregion zu verbringen. Nach glaubhaften Berichten von Menschenrechts-NGOs wie Memorial wird diese Möglichkeit regelmäßig genutzt; z.B. haben tschetschenische Ermittler am 05.11.2009 in Moskau Arbi Chatschukajew, Leiter der NGO "Prawo" (Recht), in Gewahrsam genommen und zwangsweise zu einer Vernehmung nach Grosny verbracht; am 06.11.2009 wurde er wieder freigelassen. Ihm wurde Nichterscheinen bei einem Vernehmungstermin als Zeuge eines Raubüberfalls vorgeworfen; Menschenrechtsverteidiger sehen hingegen eine Verbindung zu der kurz zuvor erfolgten Tötung seines Bruders als mutmaßlicher Rebell bei einer Milizaktion.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 23 und 24)

Nichtregierungsinstitutionen berichten auch, dass Registrierungsbehörden vereinzelt nicht kooperieren, wenn Tschetschenen sich in ihrem Kreis registrieren lassen oder dort wohnen möchten. Angesichts der Terrorgefahr dürfte sich an dieser Praxis der Behörden in absehbarer Zeit nichts ändern. Daher haben Tschetschenen erhebliche Schwierigkeiten, außerhalb Tschetscheniens eine offizielle Registrierung zu erhalten. Nichtregistrierte Tschetschenen können innerhalb Russlands allenfalls in der tschetschenischen Diaspora untertauchen und dort überleben. Ihr Lebensstandard hängt stark davon ab, ob sie über Geld, Familienanschluss, Ausbildung und russische Sprachkenntnisse verfügen. Es kommt immer wieder zu Festnahmen wegen fehlender Registrierung oder aufgrund manipulierter Ermittlungsverfahren.

Tschetschenen leben außerhalb Tschetscheniens und Inguschetiens vor allem in den nordkaukasischen Nachbarrepubliken Dagestan und Kabardino-Balkarien sowie in Südrussland (Regionen Krasnodar, Stawropol, Rostow, Astrachan). Dort ist eine Registrierung grundsätzlich leichter möglich als in Moskau, unter anderem weil dort Wohnraum, was eine Registrierungsvoraussetzung darstellt, erheblich billiger ist. Eine Registrierung ist in vielen Landesteilen oft erst nach Intervention von Nichtregierungsorganisationen, Duma- Abgeordneten, anderen einflussreichen Persönlichkeiten oder durch Bestechung möglich. Eine Registrierung als Binnenflüchtling (IDP, internally displaced person) und die damit verbundene Gewährung von Aufenthaltsrechten und Sozialleistungen wie Wohnung, Schule, medizinische Fürsorge, Arbeitsmöglichkeit wird in der Russischen Föderation nach glaubhaften Berichten von amnesty international und des UNHCR regelmäßig verwehrt. Es ist für russische Staatsbürger grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor - wenn auch in stark verringerter Zahl - Kontrollposten der föderalen Truppen oder der sog "Kadyrowzy", die gewöhnlich eine "Ein- bzw. Ausreisegebühr" erheben. Sie beträgt für Bewohner Tschetscheniens in der Regel zehn Rubel (also ungefähr 25 Cent); für Auswärtige - auch Tschetschenen - liegt sie höher, z.B. an der inguschetisch-tschetschenischen Grenze bei 50 - 100 Rubel (etwa 1,25 - 2,50 Euro).

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 31 und 32)

Zusammenfassend kann somit gesagt werden, dass, ob eine Ansiedlung in anderen Teilen der Russischen Föderation möglich ist, bei Fehlen staatlicher Verfolgung im Einzelfall zu prüfen ist. Dabei spielen angesichts von möglichen Schwierigkeiten bei der Registrierung ein Netzwerk von Verwandten und Bekannten sowie die Möglichkeit der Kontaktierung von NGOs eine Rolle. Nicht registrierte Tschetschenen können allenfalls in der tschetschenischen Diaspora innerhalb Russlands überleben, wobei wiederum Faktoren wie Geld, Familienanschluss, Ausbildung und russische Sprachkenntnisse relevant sein können.

Das deutsche Bundesverwaltungsgericht sieht eine inländische Fluchtalternative an einem verfolgungsfreien Ort dann als gegeben an, wenn die betreffende Person an diesem Ort durch eigene (allenfalls wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende) Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite - allenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten - das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen kann (Beschluss v. 21.5.2003, BVerwG 1 B 298.02). Nicht zumutbar ist hingegen eine entgeltliche Erwerbstätigkeit für kriminelle Organisationen, die in der fortgesetzten Begehung oder der Teilnahme an Verbrechen besteht (Beschluss v. 17.5.2006, BVerwG 1 B 100.05).

Eine zumutbare Fluchtalternative liege dann vor, wenn die Person am Ort der Fluchtalternative - auch ohne förmliche Gewährung eines Aufenthaltsrechtes und ohne Inanspruchnahme staatlicher Sozialleistungen in zumutbarer Weise - etwa im Rahmen des Familienverbandes (oder der sog. "Schattenwirtschaft") ihre Existenz sichern kann. Ein Leben in Illegalität, das jederzeit die Gefahr polizeilicher Kontrollen und der strafrechtlichen Sanktionierung in sich birgt, stellt hingegen keine zumutbare Fluchtalternative dar (Urteil v. 1.2.2007, BVerwG 1 C 24.06).

Das Schweizer Bundesverwaltungsgericht sieht eine Rückkehr in die Russischen Föderation - ganz allgemein - auch für Tschetschenen (die eine persönliche Verfolgung nicht glaubhaft machen können) für zumutbar an, weil dort kein Bürgerkrieg herrscht und auch nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden kann (Urteil vom 18.5.2007, D-5420/2006).

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere die Einvernahmeprotokolle des Beschwerdeführers, dessen Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 08.02.2011, Einsicht in die den hg. Länderfeststellungen zu Grunde liegenden Berichte, die in Vorlage gebrachten Dokumente bzw. Dokumentenkopien und Datenträger, Einsicht in einen aktuellen Strafregisterauszug und in die den Beschwerdeführer betreffenden strafgerichtlichen Urteile.

Die Feststellungen zu Herkunft und Identität des Beschwerdeführers beruhen auf dessen Sprach-, Orts- und allgemeinen Kenntnissen über Tschetschenien und der Vorlage eines kriminalpolizeilich untersuchten und für echt befundenen russischen Inlandspasses.

Die Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Inhalt der jeweils darunter namentlich genannten aktuellen Berichte diverser anerkannter staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen bzw. Organisationen, die ein grundsätzlich übereinstimmendes und ausgewogenes Bild zeigten, sodass insgesamt kein Grund besteht, an deren Richtigkeit zu zweifeln.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand, zum Familien- und Privatleben bzw. zu allfälligen Aspekten einer Integration des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf der Vorlage der Kopie einer Heiratsurkunde, einer Geburtsurkunde des Sohnes XXXX, auf den diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof und dem dabei hinterlassenen persönlichen Eindruck sowie der Sichtung der den Beschwerdeführer betreffenden strafgerichtlichen Urteile.Die Feststellungen zum Gesundheitszustand, zum Familien- und Privatleben bzw. zu allfälligen Aspekten einer Integration des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf der Vorlage der Kopie einer Heiratsurkunde, einer Geburtsurkunde des Sohnes römisch 40 , auf den diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof und dem dabei hinterlassenen persönlichen Eindruck sowie der Sichtung der den Beschwerdeführer betreffenden strafgerichtlichen Urteile.

Die negative Feststellung zu potentieller Verfolgungsgefahr und aktuell drohender menschenrechtswidriger Behandlung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat beruht im Wesentlichen auf dem im Rahmen der Beschwerdeverhandlung dargelegten insgesamt unglaubwürdigen Vorbringen in Zusammenschau mit den aktuellen Länderberichten.

Aufgabe des Asylwerbers ist es, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, Zl. 98/20/0559).

"Glaubhaftmachung" i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, Zl. 95/20/0380)."Glaubhaftmachung" i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, Zl. 95/20/0380).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.06.1999, Zl. 98/20/0453; 25.11.1999, Zl. 98/20/0357); dies unbeschadet der behördlichen Anleitungs- und Manuduktionspflicht, sondern als von der Mitwirkungspflicht des Asylwerbers mit umfasst. Das Bundesasylamt bzw. der Asylgerichtshof sind demnach nicht verpflichtet, Asylwerber derart anzuleiten, dass ein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss (VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/0715) oder Unterweisungen dahingehend zu erteilen, wie ein Vorbringen auszuführen ist, damit einem Antrag allenfalls stattgegeben werden kann (VwGH 02.02.1994, Zl. 93/01/1219; 23.03.1994, Zl. 93/01/1186).

Im gegenständlichen Fall konnte der Beschwerdeführer den Kriterien für die Glaubhaftmachung eines asylrelevanten Verfolgungssachverhalts aus folgenden Gründen nicht gerecht werden:

Einleitend festzuhalten ist zunächst, dass den Kernpunkt des Vorbringens des Beschwerdeführers die Behauptung darstellt, aufgrund seiner von Sommer 2000 bis September/Oktober 2000 dauernden Mitgliedschaft bei den Truppen des tschetschenischen Widerstandskämpfers XXXX in seiner Heimat ab dem Jahr 2005 verfolgt worden zu sein bzw. auch heute noch deshalb gefährdet zu sein.Einleitend festzuhalten ist zunächst, dass den Kernpunkt des Vorbringens des Beschwerdeführers die Behauptung darstellt, aufgrund seiner von Sommer 2000 bis September/Oktober 2000 dauernden Mitgliedschaft bei den Truppen des tschetschenischen Widerstandskämpfers römisch 40 in seiner Heimat ab dem Jahr 2005 verfolgt worden zu sein bzw. auch heute noch deshalb gefährdet zu sein.

Es stellt sich somit zunächst die Frage, warum der Beschwerdeführer erst fünf Jahre nach seiner behaupteten Teilnahme an Aktivitäten im Umfeld des genannten Rebellenführers (erstmals) einer allfälligen Verfolgung durch die offiziellen (russischen) Behörden ausgesetzt sein sollte. Die von diesem vor dem Bundesasylamt dafür abgegebene Erklärung, dass dies mit der Machtübernahme durch (Ramsan) Kadyrov zusammenhänge (AS 181), ist jedenfalls nicht nachvollziehbar, da es weder der Erfahrung des erkennenden Senats des Asylgerichtshofes entspricht bzw. auch aus den Länderfeststellungen nicht hervorgeht, dass allfällige Unterstützer von tschetschenischen Widerstandskämpfern bzw. sogar Rebellen selbst, erst - wie vom Beschwerdeführer behauptet - seit der Machtübernahme Ramsan Kadyrovs verfolgt worden wären.

Weiters sprach der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt stets davon, lediglich Versorgungstätigkeiten, wie die Bereitstellung von Lebensmitteln für die Truppe, durchgeführt zu haben und an Kampfhandlungen nicht beteiligt gewesen zu sein (AS 179), während er vor dem Asylgerichtshof nunmehr behauptete, auch selbst aktiv gekämpft zu haben, indem er beispielsweise mit seiner Waffe, einer "AKM 545 Kalaschnikow", zweimal auf "russische Kundschafter" geschossen habe (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 08.02.2011, Seite 11). Hierzu ist jedoch zu sagen, dass es einerseits nicht ersichtlich ist, warum der Beschwerdeführer - trotz damals mehrfacher konkreter Nachfrage nach dem Umfang und der Art seiner Tätigkeit im Zusammenhang mit seiner Mitgliedschaft bei den Truppen des XXXX - eine aktive Beteiligung als Kämpfer nicht schon früher genannt haben sollte, sodass diesbezüglich von einer unglaubwürdigen "Steigerung" des Vorbringens auszugehen ist und andererseits das vom Beschwerdeführer bezeichnete Gewehr in dieser Ausführung gar nicht existiert, da es das Kaliber 5,45 mm, auf das der Beschwerdeführer mit seiner Bezeichnung ("AKM 545 Kalaschnikow") offenbar anspielte, für das genannte Sturmgewehr (AKM) gar nicht gibt und auch eine derartige Typenbezeichnung nicht bekannt ist (vgl. http://en.wikipedia.org/wiki/Akm bzw. http://en.wikipedia.org/wiki/AK-74).Weiters sprach der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt stets davon, lediglich Versorgungstätigkeiten, wie die Bereitstellung von Lebensmitteln für die Truppe, durchgeführt zu haben und an Kampfhandlungen nicht beteiligt gewesen zu sein (AS 179), während er vor dem Asylgerichtshof nunmehr behauptete, auch selbst aktiv gekämpft zu haben, indem er beispielsweise mit seiner Waffe, einer "AKM 545 Kalaschnikow", zweimal auf "russische Kundschafter" geschossen habe vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 08.02.2011, Seite 11). Hierzu ist jedoch zu sagen, dass es einerseits nicht ersichtlich ist, warum der Beschwerdeführer - trotz damals mehrfacher konkreter Nachfrage nach dem Umfang und der Art seiner Tätigkeit im Zusammenhang mit seiner Mitgliedschaft bei den Truppen des römisch 40 - eine aktive Beteiligung als Kämpfer nicht schon früher genannt haben sollte, sodass diesbezüglich von einer unglaubwürdigen "Steigerung" des Vorbringens auszugehen ist und andererseits das vom Beschwerdeführer bezeichnete Gewehr in dieser Ausführung gar nicht existiert, da es das Kaliber 5,45 mm, auf das der Beschwerdeführer mit seiner Bezeichnung ("AKM 545 Kalaschnikow") offenbar anspielte, für das genannte Sturmgewehr (AKM) gar nicht gibt und auch eine derartige Typenbezeichnung nicht bekannt ist vergleiche http://en.wikipedia.org/wiki/Akm bzw. http://en.wikipedia.org/wiki/AK-74).

Was hingegen das vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachte Videomaterial betrifft, das ihn gemeinsam mit dem Rebellenführer XXXX zeigen und im Sommer 2000 aufgenommen worden sein soll, ist zu bemerken, dass es für den vorsitzenden Richter trotz mehrmaliger Sichtung des Beweismittels aufgrund der schlechten Bildqualität unmöglich war, den Beschwerdeführer eindeutig zu identifizieren. Selbst wenn man jedoch davon ausginge, dass die hinter XXXX marschierende, dem Beschwerdeführer zumindest nicht unähnlich sehende Person, die im Video mit der Bezeichnung "13.flv" in den ersten sechs Sekunden zu sehen ist, tatsächlich der Beschwerdeführer ist, widerspräche das links unten am Bildrand der Aufnahme eingeprägte Datum (XXXX) den Ausführungen des Beschwerdeführers, dass er nicht am ersten, sondern ausschließlich am zweiten Tschetschenienkrieg aktiv beteiligt gewesen sei. Die betreffende CD kann daher jedenfalls nicht als Beweis für dessen Behauptung, an Kampfhandlungen im Rahmen des zweiten Tschetschenienkrieges aktiv teilgenommen zu haben bzw. infolgedessen behördlicher Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein, anerkannt werden.Was hingegen das vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachte Videomaterial betrifft, das ihn gemeinsam mit dem Rebellenführer römisch 40 zeigen und im Sommer 2000 aufgenommen worden sein soll, ist zu bemerken, dass es für den vorsitzenden Richter trotz mehrmaliger Sichtung des Beweismittels aufgrund der schlechten Bildqualität unmöglich war, den Beschwerdeführer eindeutig zu identifizieren. Selbst wenn man jedoch davon ausginge, dass die hinter römisch 40 marschierende, dem Beschwerdeführer zumindest nicht unähnlich sehende Person, die im Video mit der Bezeichnung "13.flv" in den ersten sechs Sekunden zu sehen ist, tatsächlich der Beschwerdeführer ist, widerspräche das links unten am Bildrand der Aufnahme eingeprägte Datum (römisch 40 ) den Ausführungen des Beschwerdeführers, dass er nicht am ersten, sondern ausschließlich am zweiten Tschetschenienkrieg aktiv beteiligt gewesen sei. Die betreffende CD kann daher jedenfalls nicht als Beweis für dessen Behauptung, an Kampfhandlungen im Rahmen des zweiten Tschetschenienkrieges aktiv teilgenommen zu haben bzw. infolgedessen behördlicher Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein, anerkannt werden.

Im gegenständlichen Fall tritt zu den bisher genannten Ungereimtheiten aber auch noch eine massive persönliche Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hinzu, unter deren Berücksichtigung die Glaubhaftmachung des behaupteten Verfolgungssachverhalts gänzlich unmöglich scheint. So gab dieser anlässlich seiner neuerlichen Antragstellung auf internationalen Schutz am 08.04.2008 vorerst an, legal mit seinem eigenen Reisepass am XXXX aus seinem Herkunftsstaat ausgereist zu sein und legte zum Beweis ein auf seinen Namen lautendes diesbezügliches russisches Bahnticket vor, auf welchem überdies auch die Nummer seines Inlandspasses vermerkt ist.Im gegenständlichen Fall tritt zu den bisher genannten Ungereimtheiten aber auch noch eine massive persönliche Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hinzu, unter deren Berücksichtigung die Glaubhaftmachung des behaupteten Verfolgungssachverhalts gänzlich unmöglich scheint. So gab dieser anlässlich seiner neuerlichen Antragstellung auf internationalen Schutz am 08.04.2008 vorerst an, legal mit seinem eigenen Reisepass am römisch 40 aus seinem Herkunftsstaat ausgereist zu sein und legte zum Beweis ein auf seinen Namen lautendes diesbezügliches russisches Bahnticket vor, auf welchem überdies auch die Nummer seines Inlandspasses vermerkt ist.

Im Zuge kriminalpolizeilicher Ermittlungen kam in der Folge jedoch hervor, dass der Beschwerdeführer an Raubüberfällen in Österreich beteiligt war, die sich im Zeitraum September und Oktober 2007 ereignet hatten und wurde der Beschwerdeführer deshalb am 14.04.2008 festgenommen und in weiterer Folge in Untersuchungshaft überstellt.

Erst im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 20.05.2008, nachdem der Beschwerdeführer also bereits längere Zeit in Kenntnis der ihm zur Last gelegten Straftaten war, welche sich im September und Oktober 2007 ereignet hatten, gestand dieser ein, sich eigentlich schon seit August 2007 im Bundesgebiet zu befinden, aus "Angst" vor einer Abschiebung jedoch erst im April 2008 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt zu haben. Das in diesem Zusammenhang in weiterer Folge abgegebene Geständnis, sich die anlässlich seiner Antragstellung vorgelegte Bahnfahrkarte erst nachträglich von seinem Bruder schicken haben zu lassen, der diese am XXXX unter Vorweis des Inlandspasses des Beschwerdeführers (!) besorgt hätte, kann somit nicht einmal ansatzweise als freiwillig oder reumütig anerkannt werden. Weiters ist durch die Tatsache, dass der (zweite) Antrag auf internationalen Schutz erst mehrere Monate nach der behaupteten neuerlichen Einreise nach Österreich gestellt wurde (obwohl der Beschwerdeführer bereits aufgrund seines ersten Antrages hinreichend Erfahrung mit der grundsätzlichen Struktur des österreichischen Asylverfahrens hatte) evident, dass das diesem zu Grunde liegende Motiv nicht in einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat liegen kann, zumal er in diesem Zusammenhang überdies angab, im April 2007 freiwillig in seine Heimat zurückgekehrt zu sein und sich dort über zwei Monate lang problemlos bei seiner Schwägerin aufgehalten habe und aus den Akten auch hervorgeht, dass der Beschwerdeführer bereits nach seiner Asylantragstellung in Polen im Oktober 2005 freiwillig in seine Heimat zurückgekehrt war.Erst im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 20.05.2008, nachdem der Beschwerdeführer also bereits längere Zeit in Kenntnis der ihm zur Last gelegten Straftaten war, welche sich im September und Oktober 2007 ereignet hatten, gestand dieser ein, sich eigentlich schon seit August 2007 im Bundesgebiet zu befinden, aus "Angst" vor einer Abschiebung jedoch erst im April 2008 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt zu haben. Das in diesem Zusammenhang in weiterer Folge abgegebene Geständnis, sich die anlässlich seiner Antragstellung vorgelegte Bahnfahrkarte erst nachträglich von seinem Bruder schicken haben zu lassen, der diese am römisch 40 unter Vorweis des Inlandspasses des Beschwerdeführers (!) besorgt hätte, kann somit nicht einmal ansatzweise als freiwillig oder reumütig anerkannt werden. Weiters ist durch die Tatsache, dass der (zweite) Antrag auf internationalen Schutz erst mehrere Monate nach der behaupteten neuerlichen Einreise nach Österreich gestellt wurde (obwohl der Beschwerdeführer bereits aufgrund seines ersten Antrages hinreichend Erfahrung mit der grundsätzlichen Struktur des österreichischen Asylverfahrens hatte) evident, dass das diesem zu Grunde liegende Motiv nicht in einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat liegen kann, zumal er in diesem Zusammenhang überdies angab, im April 2007 freiwillig in seine Heimat zurückgekehrt zu sein und sich dort über zwei Monate lang problemlos bei seiner Schwägerin aufgehalten habe und aus den Akten auch hervorgeht, dass der Beschwerdeführer bereits nach seiner Asylantragstellung in Polen im Oktober 2005 freiwillig in seine Heimat zurückgekehrt war.

Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes sieht sich aufgrund der aufgezeigten Umstände zwar außer Stande, festzustellen, ob der Beschwerdeführer nach der mit 19.09.2006 in formelle Rechtskraft erwachsenen Zurückweisung seines (ersten) Antrages auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung tatsächlich freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt ist oder sich aber die ganze Zeit über bis zum Zeitpunkt seiner neuerlichen Antragstellung auf internationalen Schutz illegal im Bundesgebiet aufgehalten hat. Festzuhalten ist jedoch jedenfalls, dass dieser sich mehrere Monate illegal im Bundesgebiet aufhielt und letztlich nicht davor zurückschreckte, eindeutig gefälschte Beweismittel in seinem Asylverfahren vorzulegen und diese Tatsache zudem erst dann eingestand, nachdem er aufgrund der über ihn verhängten Untersuchungshaft bereits wusste, dass er aufgrund von Straftaten, welche sich in einem Zeitraum ereignet hatten, zu dem er behauptetermaßen gar nicht im Bundesgebiet aufhältig gewesen sei, angeklagt werde.

Gegen eine in der Vergangenheit bestandene bzw. zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende vom Staat ausgehende Verfolgungsgefahr spricht aber auch die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer laut Eintragung in seinem Inlandspass am XXXX, und somit lediglich elf Tage (!) nachdem er angeblich nach einer über zweieinhalb Monate andauernden Anhaltung gegen Lösegeld freigelassen worden sei, einen (Auslands-)Reisepass und somit ein offizielles behördliches Dokument ausstellen hat lassen und in der Folge auch legal ausgereist sei. Auch eine frühere legale Ausreise nach Polen [im Oktober] 2005 räumte der Beschwerdeführer ein (Verhandlungsprotokoll vom 08.02.2011, Seite 6).Gegen eine in der Vergangenheit bestandene bzw. zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende vom Staat ausgehende Verfolgungsgefahr spricht aber auch die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer laut Eintragung in seinem Inlandspass am römisch 40 , und somit lediglich elf Tage (!) nachdem er angeblich nach einer über zweieinhalb Monate andauernden Anhaltung gegen Lösegeld freigelassen worden sei, einen (Auslands-)Reisepass und somit ein offizielles behördliches Dokument ausstellen hat lassen und in der Folge auch legal ausgereist sei. Auch eine frühere legale Ausreise nach Polen [im Oktober] 2005 räumte der Beschwerdeführer ein (Verhandlungsprotokoll vom 08.02.2011, Seite 6).

Weiters behauptete der Beschwerdeführer in seinem ersten Asylverfahren, einmal erst nach viermonatiger Anhaltung freigekommen zu sein und auch am 20.06.2008 vor dem Bundesasylamt, schon im Jahr 2004 Probleme gehabt zu haben, indem er "für drei oder vier Tage" festgehalten und befragt worden sei (AS 181), während er nunmehr vor dem Asylgerichtshof angab, bis zum Zeitpunkt seiner Eheschließung (somit Anfang März 2005) jedenfalls noch nicht gesucht worden zu sein. Selbst wenn man aber davon ausginge, dass die Verhaftung - wie vom Beschwerdeführer dargestellt - im Jahre 2004 "zufällig" erfolgt sei, ist es diesem um so weniger gelungen, plausibel darzulegen welcher Zusammenhang zwischen seiner - wenngleich vom erkennenden Senat ebenfalls für unglaubwürdig befundenen - Teilnahme an Aktivitäten im Dunstkreis des Rebellenführers XXXX im Sommer 2000 und der behaupteten Festnahme im Mai 2005 bestehen soll.Weiters behauptete der Beschwerdeführer in seinem ersten Asylverfahren, einmal erst nach viermonatiger Anhaltung freigekommen zu sein und auch am 20.06.2008 vor dem Bundesasylamt, schon im Jahr 2004 Probleme gehabt zu haben, indem er "für drei oder vier Tage" festgehalten und befragt worden sei (AS 181), während er nunmehr vor dem Asylgerichtshof angab, bis zum Zeitpunkt seiner Eheschließung (somit Anfang März 2005) jedenfalls noch nicht gesucht worden zu sein. Selbst wenn man aber davon ausginge, dass die Verhaftung - wie vom Beschwerdeführer dargestellt - im Jahre 2004 "zufällig" erfolgt sei, ist es diesem um so weniger gelungen, plausibel darzulegen welcher Zusammenhang zwischen seiner - wenngleich vom erkennenden Senat ebenfalls für unglaubwürdig befundenen - Teilnahme an Aktivitäten im Dunstkreis des Rebellenführers römisch 40 im Sommer 2000 und der behaupteten Festnahme im Mai 2005 bestehen soll.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der bereits als Person völlig unglaubwürdige Beschwerdeführer insgesamt nicht im Stande gewesen ist, den von ihm behaupteten Verfolgungssachverhalt bzw. die damit in Zusammenhang stehenden Ereignisse derart konkret, lebensnah und frei von Widersprüchen zu schildern, dass diese als plausibel und nachvollziehbar anerkannt werden hätten können und war somit insgesamt von einem unglaubwürdigen Vorbringen auszugehen.

3. Rechtlich folgt:

3.1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 01.07.2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997 in der Fassung BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.3.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 01.07.2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Absatz 2, leg. cit. sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009 in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überDer Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 01.01.2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76, tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 01.01.2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76, tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft (Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).

Der diesem Beschwerdeverfahren zu Grunde liegende Antrag auf internationalen Schutz wurde am 08.04.2008 gestellt, weshalb gegenständlich die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, anzuwenden sind.Der diesem Beschwerdeverfahren zu Grunde liegende Antrag auf internationalen Schutz wurde am 08.04.2008 gestellt, weshalb gegenständlich die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, anzuwenden sind.

3.2. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.3.2. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Stellt gemäß § 34 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.Stellt gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den Fremden/Fremde, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7) (§ 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009).Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den Fremden/Fremde, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,) (Paragraph 34, Absatz 2, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,).

Gemäß § 34 Abs. 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist; gegen den Fremden , dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.Gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist; gegen den Fremden , dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen (§ 34 Abs. 4 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009).Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen (Paragraph 34, Absatz 4, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,).

Gemäß § 34 Abs. 5 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, gelten die Bestimmungen des Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.Gemäß Paragraph 34, Absatz 5, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, gelten die Bestimmungen des Absatz eins bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.

3.3. Gemäß § 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.3.3. Gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. Nr. 78/1974) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK (in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der dem § 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, zugrundeliegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 19.4.2001, 99/20/0273).Zentraler Aspekt der dem Paragraph 3, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, zugrundeliegenden, in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 19.4.2001, 99/20/0273).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Erlassung der Entscheidung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Erlassung der Entscheidung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Das fluchtrelevante Vorbringen des Beschwerdeführers hat sich - wie in der Beweiswürdigung dargelegt - in allen entscheidungsrelevanten Kernpunkten als nicht glaubwürdig erwiesen. Da auch von Amts wegen keine Anhaltspunkte für asylrelevante Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention hervorgekommen sind, war dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuzuerkennen.Das fluchtrelevante Vorbringen des Beschwerdeführers hat sich - wie in der Beweiswürdigung dargelegt - in allen entscheidungsrelevanten Kernpunkten als nicht glaubwürdig erwiesen. Da auch von Amts wegen keine Anhaltspunkte für asylrelevante Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention hervorgekommen sind, war dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuzuerkennen.

Einzuräumen ist jedoch, dass sowohl die Ehefrau (sowie deren aus einer früheren Partnerschaft stammenden Kinder) als auch der leibliche minderjährige Sohn des Beschwerdeführers den Status von Asylberechtigten besitzen und daher eine Zuerkennung desselben Schutzstatus im Rahmen des "Familienverfahrens" zu prüfen ist.

Ohne näher auf die zahlreichen in diesem Zusammenhang zu berücksichtigenden Übergangsbestimmungen näher einzugehen, ist vorerst aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Raubes nach § 142 StGB das allfällige Vorliegen eines bereits vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid in seine rechtlichen Erwägungen miteinbezogenen Asylausschlussgrundes gemäß § 6 Asylgesetz 2005 zu prüfen (vgl. hierzu die erläuternden Bemerkungen zu § 34 AsylG 2005, RV 952 XXII. GP: "[...] Da es sich bei Verfahren nach dieser Bestimmung um eine Zuerkennung des Status des Asylberechtigten handelt, ist selbstverständlich § 6 anwendbar; § 11 hingegen nur, wenn dies auch auf den ¿Ankerflüchtling' zutrifft.Ohne näher auf die zahlreichen in diesem Zusammenhang zu berücksichtigenden Übergangsbestimmungen näher einzugehen, ist vorerst aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Raubes nach Paragraph 142, StGB das allfällige Vorliegen eines bereits vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid in seine rechtlichen Erwägungen miteinbezogenen Asylausschlussgrundes gemäß Paragraph 6, Asylgesetz 2005 zu prüfen vergleiche hierzu die erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 34, AsylG 2005, Regierungsvorlage 952 römisch 22 . Gesetzgebungsperiode, "[...] Da es sich bei Verfahren nach dieser Bestimmung um eine Zuerkennung des Status des Asylberechtigten handelt, ist selbstverständlich Paragraph 6, anwendbar; Paragraph 11, hingegen nur, wenn dies auch auf den ¿Ankerflüchtling' zutrifft.

[...]").

Unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur entsprechenden Vorgängerbestimmung im Asylgesetz 1997 (§ 13 AsylG), wonach das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft immer, also auch beim (vermutlichen) Vorliegen von Ausschlussgründen zu prüfen sei ("inclusion before exclusion"), die der erkennende Senat auch im Hinblick auf die nunmehr durch das Asylgesetz 2005 geänderte Gesetzeslage für maßgeblich erachtet (vgl. in diesem Sinne Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht [2007], 108 unter Verweis auf VwGH 31.01.2002, Zl. 99/20/0372 und 21.03.2002, Zl. 2000/20/0189, die sich dieser Rechtsprechung im Hinblick auf die Rechtslage nach dem Asylgesetz 2005 ebenfalls anschließen, gleichzeitig aber einräumen, dass in Ausnahmefällen auch eine Abweisung des Asylantrages "ohne weitere Prüfung" [vgl. § 6 Abs. 2 AsylG 2005] erfolgen könne), ist Folgendes festzuhalten:Unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur entsprechenden Vorgängerbestimmung im Asylgesetz 1997 (Paragraph 13, AsylG), wonach das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft immer, also auch beim (vermutlichen) Vorliegen von Ausschlussgründen zu prüfen sei ("inclusion before exclusion"), die der erkennende Senat auch im Hinblick auf die nunmehr durch das Asylgesetz 2005 geänderte Gesetzeslage für maßgeblich erachtet vergleiche in diesem Sinne Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht [2007], 108 unter Verweis auf VwGH 31.01.2002, Zl. 99/20/0372 und 21.03.2002, Zl. 2000/20/0189, die sich dieser Rechtsprechung im Hinblick auf die Rechtslage nach dem Asylgesetz 2005 ebenfalls anschließen, gleichzeitig aber einräumen, dass in Ausnahmefällen auch eine Abweisung des Asylantrages "ohne weitere Prüfung" [vgl. Paragraph 6, Absatz 2, AsylG 2005] erfolgen könne), ist Folgendes festzuhalten:

Der vom Bundesasylamt im gegenständlichen Fall herangezogene Asylausschlussgrund lautet wie folgt:

"§ 6. (1) Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn (...)

3. er aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (...).

"Für das Vorliegen eines Deliktes nach § 13 Abs. 2 erster Fall AsylG (dem entspricht § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005) muss (...) eine konkrete Gefahr für die ¿nationale Sicherheit' vorliegen und es sich daher um Umstände handeln, die den Bestand des Staats gefährden" (VwGH 23.09.2009, Zl. 2006/01/0626)."Für das Vorliegen eines Deliktes nach Paragraph 13, Absatz 2, erster Fall AsylG (dem entspricht Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005) muss (...) eine konkrete Gefahr für die ¿nationale Sicherheit' vorliegen und es sich daher um Umstände handeln, die den Bestand des Staats gefährden" (VwGH 23.09.2009, Zl. 2006/01/0626).

"Fall 1 (Ziffer 3) spricht von strafbaren Handlungen, die eine Gefahr für den Staat selbst darstellen, also für dessen Bestand und Sicherheit. In Frage kommen Delikte wie die Planung eines Umsturzes oder Spionage für einen fremden Staat" (Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG20055, S. 275 [K16.]).

Der vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid für die Beurteilung eines Asylausschlussgrundes herangezogene § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 kann daher nach Auffassung des erkennenden Senats des Asylgerichtshofes im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht zum Tragen kommen, da die vom Beschwerdeführer begangenen Raubüberfälle wohl kaum den Bestand der Republik Österreich gefährden bzw. eine konkrete Gefahr für die "nationale Sicherheit" darstell(t)en.Der vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid für die Beurteilung eines Asylausschlussgrundes herangezogene Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 kann daher nach Auffassung des erkennenden Senats des Asylgerichtshofes im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht zum Tragen kommen, da die vom Beschwerdeführer begangenen Raubüberfälle wohl kaum den Bestand der Republik Österreich gefährden bzw. eine konkrete Gefahr für die "nationale Sicherheit" darstell(t)en.

Zu prüfen ist jedoch das Vorliegen des Asylausschlussgrundes des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005, welcher lautet wie folgt:Zu prüfen ist jedoch das Vorliegen des Asylausschlussgrundes des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005, welcher lautet wie folgt:

"§ 6. (1) Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn (...)

4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht."4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht."

Für eine Verwirklichung des § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG (Vorgängerbestimmung zu § 6 Abs. 1 Z 4) müssen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zuletzt etwa VwGH 23.09.2009, Zl. 2006/01/0626) kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden dürfe: Er müsse erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden, drittens gemeingefährlich sein und schließlich müssten die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen (vgl. VwGH 03.12.2002, Zl. 99/01/0449, mit Verweis auf VwGH 06.10.1999, Zl. 99/01/0288).Für eine Verwirklichung des Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Fall AsylG (Vorgängerbestimmung zu Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4,) müssen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche zuletzt etwa VwGH 23.09.2009, Zl. 2006/01/0626) kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden dürfe: Er müsse erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden, drittens gemeingefährlich sein und schließlich müssten die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen vergleiche VwGH 03.12.2002, Zl. 99/01/0449, mit Verweis auf VwGH 06.10.1999, Zl. 99/01/0288).

Bei der Beurteilung, ob ein "besonders schweres Verbrechen" vorliegt, ist eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen.

"Im Zusammenhang mit dem Ausschlusstatbestand des Art. 1 Abschnitt F lit. b FlKonv hat der Verwaltungsgerichtshof überdies betont, dass der Ausschlusstatbestand eine Abwägung zwischen der Verwerflichkeit der Tat, derer der Asylwerber verdächtig ist, und seinen Schutzinteressen (Grad der befürchteten Verfolgung) erfordert. Das setzt wiederum eine umfassende Klärung des Sachverhalts voraus" (VwGH 11.11.2008, Zl. 2006/19/0352)."Im Zusammenhang mit dem Ausschlusstatbestand des Artikel eins, Abschnitt F Litera b, FlKonv hat der Verwaltungsgerichtshof überdies betont, dass der Ausschlusstatbestand eine Abwägung zwischen der Verwerflichkeit der Tat, derer der Asylwerber verdächtig ist, und seinen Schutzinteressen (Grad der befürchteten Verfolgung) erfordert. Das setzt wiederum eine umfassende Klärung des Sachverhalts voraus" (VwGH 11.11.2008, Zl. 2006/19/0352).

"Darüber hinaus ist bei der (...) Güterabwägung auch eine Rückkehrgefährdung des Asylwerbers zu prüfen" (VwGH 27.04.2006, Zl. 2003/20/0050).

Im Erkenntnis vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0288, verwies der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der Bedeutung des Begriffs "besonders schweres Verbrechen" auf eine im Jahr 1980 vom UNHCR im Zusammenhang mit Art. 1 Abschnitt F lit. b GFK vorgeschlagene Kategorisierung von Straftaten (vgl. näher Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996, Nachdruck 1998] 107 f), auf die Kälin (a.a.O., 228), auch im Zusammenhang mit Art. 33 Abs. 2 GFK Bezug genommen hatte. "Typischerweise schwere Verbrechen" seien danach "etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub" und dergleichen. Es müsse sich somit um Straftaten handeln, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen.Im Erkenntnis vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0288, verwies der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der Bedeutung des Begriffs "besonders schweres Verbrechen" auf eine im Jahr 1980 vom UNHCR im Zusammenhang mit Artikel eins, Abschnitt F Litera b, GFK vorgeschlagene Kategorisierung von Straftaten vergleiche näher Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996, Nachdruck 1998] 107 f), auf die Kälin (a.a.O., 228), auch im Zusammenhang mit Artikel 33, Absatz 2, GFK Bezug genommen hatte. "Typischerweise schwere Verbrechen" seien danach "etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub" und dergleichen. Es müsse sich somit um Straftaten handeln, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen.

"Nur gemeingefährliche Straftäter dürfen in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden. Besteht für das zukünftige Verhalten des Täters eine günstige Prognose, darf § 13 Abs. 2 AsylG iSd Art. 33 Abs. 2 GFK nicht angewendet werden" (VwGH 06.10.1999, Zl. 99/01/0288)."Nur gemeingefährliche Straftäter dürfen in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden. Besteht für das zukünftige Verhalten des Täters eine günstige Prognose, darf Paragraph 13, Absatz 2, AsylG iSd Artikel 33, Absatz 2, GFK nicht angewendet werden" (VwGH 06.10.1999, Zl. 99/01/0288).

Im Erkenntnis vom 03.12.2002, Zl. 99/01/0449, führte der Verwaltungsgerichtshof unter Bezug auf VwGH 06.10.1999, Zl. 99/01/0288, aus, dass es nicht genüge, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden sei. Die Tat müsse sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen, sodass unter anderem auf Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe Bedacht zu nehmen sei.

Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer erstmals mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX gemäß §§ 15 iVm 269 Abs. 1 (3. Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, wovon sechs Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt ausgesprochen wurden. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer dann gemäß §§ 12 (3. Fall) iVm 142 Abs. 1, 142 Abs. 1, 12 (3. Fall) iVm 229 Abs. 1, 15 iVm 127, 241e Abs. 1 (1. Fall) und 229 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer erstmals mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 gemäß Paragraphen 15, in Verbindung mit 269 Absatz eins, (3. Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, wovon sechs Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt ausgesprochen wurden. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer dann gemäß Paragraphen 12, (3. Fall) in Verbindung mit 142 Absatz eins, 142, Absatz eins, 12, (3. Fall) in Verbindung mit 229 Absatz eins, 15, in Verbindung mit 127, 241e Absatz eins, (1. Fall) und 229 Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.

Dem letztgenannten Urteil ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer eine gute Zukunftsprognose aufgrund seiner einschlägigen Vorstrafe, der Tatbegehung während der Probezeit und des Zusammentreffens von zahlreichen Vergehen und mehreren Verbrechen nicht gestellt werden könne. Mildernd hätte sich bei der Strafbemessung lediglich ausgewirkt, dass es teilweise beim Versuch geblieben sei. Der Beschwerdeführer habe seine Taten zudem bis zuletzt geleugnet und keine Verantwortung für diese übernehmen wollen. Auch in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof zeigte sich der Beschwerdeführer völlig uneinsichtig und bestritt sämtliche von ihm verübten Straftaten (Verhandlungsprotokoll vom 08.02.2011, Seite 4).

Da der bereits einschlägig vorbestrafte Beschwerdeführer, der sich wegen seiner vorherigen Verurteilung noch in der Probezeit befand, wegen der Begehung eines Verbrechens im Sinne des § 17 Abs. 1 StGB, das mit einem Strafrahmen von 1 - 10 Jahren bedroht ist, rechtskräftig verurteilt wurde, er im Rahmen der Tatbegehung mehrfach übermäßige Gewalt gegen seine Opfer ausübte (Versetzen mehrerer Faustschläge, unter anderem ins Gesicht), um an das Raubgut zu gelangen und daher eine Gefahr für die Gemeinschaft darstellt, ist nach Ansicht des erkennenden Senats im hier konkreten Fall - im Gegensatz zur Konstellation, die dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.12.2010, Zl. D1 263737-0/2008/30E, zu Grunde lag, wo der Beschwerdeführer zwar ebenfalls wegen der Begehung eines Raubes rechtskräftig verurteilt wurde, bei der Strafbemessung jedoch gerade keine besonderen Erschwerungsgründe hinzutraten - der Ausschlusstatbestand des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 verwirklicht.Da der bereits einschlägig vorbestrafte Beschwerdeführer, der sich wegen seiner vorherigen Verurteilung noch in der Probezeit befand, wegen der Begehung eines Verbrechens im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, StGB, das mit einem Strafrahmen von 1 - 10 Jahren bedroht ist, rechtskräftig verurteilt wurde, er im Rahmen der Tatbegehung mehrfach übermäßige Gewalt gegen seine Opfer ausübte (Versetzen mehrerer Faustschläge, unter anderem ins Gesicht), um an das Raubgut zu gelangen und daher eine Gefahr für die Gemeinschaft darstellt, ist nach Ansicht des erkennenden Senats im hier konkreten Fall - im Gegensatz zur Konstellation, die dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.12.2010, Zl. D1 263737-0/2008/30E, zu Grunde lag, wo der Beschwerdeführer zwar ebenfalls wegen der Begehung eines Raubes rechtskräftig verurteilt wurde, bei der Strafbemessung jedoch gerade keine besonderen Erschwerungsgründe hinzutraten - der Ausschlusstatbestand des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 verwirklicht.

Dies entspricht im Ergebnis auch den Kriterien der jüngsten Literatur zu § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 (vgl. Hinterhofer, "Das ¿besonders schwere Verbrechen' iS des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG - Ein konkretisierender Auslegungsvorschlag aus strafrechtlicher Sicht" in FABL 1/2009-I, S. 38 ff.), wonach bei einer Verurteilung wegen einer Straftat, die mit lebenslanger bzw. mit einer fünf Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht (somit auch Raub [§ 142 StGB]) und daher der "Schwerkriminalität" zuzurechnen ist, im Regelfall ("prima facie") von einem besonders schweren Verbrechen auszugehen sei und nur dann, wenn ein Fall der außerordentlichen Strafmilderung vorliegt, also die Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen beträchtlich überwiegen, die "besondere Schwere" im Einzelfall verneint werden könne.Dies entspricht im Ergebnis auch den Kriterien der jüngsten Literatur zu Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 vergleiche Hinterhofer, "Das ¿besonders schwere Verbrechen' iS des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG - Ein konkretisierender Auslegungsvorschlag aus strafrechtlicher Sicht" in FABL 1/2009-I, S. 38 ff.), wonach bei einer Verurteilung wegen einer Straftat, die mit lebenslanger bzw. mit einer fünf Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht (somit auch Raub [§ 142 StGB]) und daher der "Schwerkriminalität" zuzurechnen ist, im Regelfall ("prima facie") von einem besonders schweren Verbrechen auszugehen sei und nur dann, wenn ein Fall der außerordentlichen Strafmilderung vorliegt, also die Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen beträchtlich überwiegen, die "besondere Schwere" im Einzelfall verneint werden könne.

Auch das sonstige Verhalten des Beschwerdeführers, der etwa nicht davor zurückschreckte, gefälschte Beweismittel in sein Asylverfahren einzuführen, sich zugestandenermaßen mehrere Monate illegal im Bundesgebiet aufhielt und eine gegen ihn ausgesprochene Ausweisung ignorierte sowie sich sowohl im Rahmen seines Strafverfahrens als auch in der Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof hinsichtlich der von ihm begangenen Delikte völlig uneinsichtig gab, zeigt, dass dieser wohl auch in Zukunft nicht gewillt sein wird, sich an die Maßstäbe der österreichischen Rechtsordnung zu halten.

Die Güterabwägung bzw. Verhältnismäßigkeitsprüfung, wonach die das Ausmaß und die Art der dem Beschwerdeführer drohenden Maßnahmen im Herkunftsstaat der Verwerflichkeit des Verbrechens und der potentiellen Gefahr für die Allgemeinheit gegenüberzustellen sind, kann im konkreten Fall nur zu Lasten des Beschwerdeführers gehen, da diesem der Status des Asylberechtigten gegenständlich "lediglich" im Zuge des Familienverfahrens zugekommen wäre, eigene Asylgründe jedoch aufgrund der Unglaubwürdigkeit des behaupteten Verfolgungssachverhalts nicht vorlagen.

Da der Beschwerdeführer somit weder glaubhaft machen konnte noch auf Grund des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen ist, dass ihm in seinem Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht und im gegenständlichen Fall überdies der Asylausschlussgrund des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 verwirklicht ist, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes spruchgemäß abzuweisen.Da der Beschwerdeführer somit weder glaubhaft machen konnte noch auf Grund des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen ist, dass ihm in seinem Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht und im gegenständlichen Fall überdies der Asylausschlussgrund des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 verwirklicht ist, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes spruchgemäß abzuweisen.

3.4. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist einem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.3.4. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist einem Fremden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573 mwN auf die Judikatur des EGMR).Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573 mwN auf die Judikatur des EGMR).

§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist "Herkunftsstaat" der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005 ist "Herkunftsstaat" der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG in Verbindung mit § 57 FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, AsylG in Verbindung mit Paragraph 57, FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Der Antragsteller hat das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.06.1997, Zl. 95/18/1293, 17.07.1997, Zl. 97/18/0336). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 26.02.2002, Zl. 99/20/0509; 22.08.2006, Zl. 2005/01/0718). Die aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 Asylgesetz 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).Der Antragsteller hat das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.06.1997, Zl. 95/18/1293, 17.07.1997, Zl. 97/18/0336). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 26.02.2002, Zl. 99/20/0509; 22.08.2006, Zl. 2005/01/0718). Die aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, Asylgesetz 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Im gegenständlichen Fall kann keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention für den Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers in die Russische Föderation erkannt werden.Im gegenständlichen Fall kann keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention für den Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers in die Russische Föderation erkannt werden.

Es ergeben sich ausgehend von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens weder Hinweise, dass dieser in seinem Herkunftsstaat konkret Gefahr liefe, der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe bzw. der Todesstrafe unterworfen zu werden noch liegen unter Berücksichtigung der grundsätzlichen Gesundheit und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sowie der Tatsache, dass dieser im Herkunftsstaat noch über mehrere Verwandte verfügt "außergewöhnliche Umstände" (¿exceptional circumstances') im Sinne der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK vor, die eine Abschiebung aus anderen - etwa gesundheitlichen - Gründen als unzulässig erscheinen lassen würden (vgl. diesbezüglich EGMR 02.05.1997, D. v. The United Kingdom, Appl. 30.240/96; EGMR 27.05.2008, N. v. The United Kingdom, Appl. 26.565/05 bzw. VwGH 23.09.2009, Zl. 2007/01/0515).Es ergeben sich ausgehend von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens weder Hinweise, dass dieser in seinem Herkunftsstaat konkret Gefahr liefe, der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe bzw. der Todesstrafe unterworfen zu werden noch liegen unter Berücksichtigung der grundsätzlichen Gesundheit und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sowie der Tatsache, dass dieser im Herkunftsstaat noch über mehrere Verwandte verfügt "außergewöhnliche Umstände" (¿exceptional circumstances') im Sinne der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 3, EMRK vor, die eine Abschiebung aus anderen - etwa gesundheitlichen - Gründen als unzulässig erscheinen lassen würden vergleiche diesbezüglich EGMR 02.05.1997, D. v. The United Kingdom, Appl. 30.240/96; EGMR 27.05.2008, N. v. The United Kingdom, Appl. 26.565/05 bzw. VwGH 23.09.2009, Zl. 2007/01/0515).

Letztlich konnte auch nicht festgestellt werden, dass in der Russischen Föderation (Tschetschenien) - trotz der vom Asylgerichtshof nicht außer Acht gelassenen teilweise angespannten Sicherheitssituation - derzeit eine "extreme Gefahrenlage" (vgl. etwa VwGH 16.04.2002, Zl. 2000/20/0131) im Sinne einer dermaßen schlechten wirtschaftlichen oder allgemeinen (politischen) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe.Letztlich konnte auch nicht festgestellt werden, dass in der Russischen Föderation (Tschetschenien) - trotz der vom Asylgerichtshof nicht außer Acht gelassenen teilweise angespannten Sicherheitssituation - derzeit eine "extreme Gefahrenlage" vergleiche etwa VwGH 16.04.2002, Zl. 2000/20/0131) im Sinne einer dermaßen schlechten wirtschaftlichen oder allgemeinen (politischen) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe.

Irgendein besonderes "real risk", dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen könnte, kann somit nicht erkannt werden, (sehr) außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen eine Abschiebung sprechen würden, sind ebenfalls nicht erkennbar, weswegen die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.Irgendein besonderes "real risk", dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen könnte, kann somit nicht erkannt werden, (sehr) außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen eine Abschiebung sprechen würden, sind ebenfalls nicht erkennbar, weswegen die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.

3.5. Gemäß § 10 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn3.5. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;

2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Gemäß § 10 Abs. 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009, sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

der Grad der Integration

die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben (§ 10 Abs. 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 75/2007).Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben (Paragraph 10, Absatz 3, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2007,).

Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides ist im gegenständlichen Fall abgewiesen worden, sodass - falls damit kein unzulässiger Eingriff in die durch Art. 8 EMRK verbürgten Rechte vorliegt - die Entscheidung mit einer Ausweisung zu verbinden ist.Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ist im gegenständlichen Fall abgewiesen worden, sodass - falls damit kein unzulässiger Eingriff in die durch Artikel 8, EMRK verbürgten Rechte vorliegt - die Entscheidung mit einer Ausweisung zu verbinden ist.

Ein nicht auf das Asylgesetz 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht liegt im gegenständlichen Fall unbestrittenermaßen nicht vor, sodass § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 nicht zum Tragen kommt.Ein nicht auf das Asylgesetz 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht liegt im gegenständlichen Fall unbestrittenermaßen nicht vor, sodass Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht zum Tragen kommt.

Im Hinblick auf § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 ist festzuhalten, dass bei einer Ausweisung auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Asylwerbers nach Art. 8 Abs. 1 EMRK Bedacht zu nehmen ist, wobei in diesem Zusammenhang Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs erfordert und somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen verlangt (vgl. etwa VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Im Hinblick auf Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 ist festzuhalten, dass bei einer Ausweisung auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Asylwerbers nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK Bedacht zu nehmen ist, wobei in diesem Zusammenhang Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs erfordert und somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen verlangt vergleiche etwa VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

3.5.1. Grundsätzlich ist von einer familiären Beziehung im Sinne des Art. 8 EMRK bei einem verheirateten Paar mit oder ohne Kinder ("Kernfamilie") auszugehen, ungeachtet der Frage, ob ein Familienleben zwischen den Eheleuten schon ausreichend etabliert ist. (...) Sowohl eheliche als auch uneheliche Kinder aus einer Familienbeziehung, die unter Art. 8 EMRK fällt, werden von ihrer Geburt an ipso iure Teil der Familie (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK; ÖJZ 2007/74, 860 unter Verweis auf EGMR 28.05.1985, Abdulaziz u.a. gg. Vereinigtes Königreich, Appl. 9214/80 u. a.; EGMR 22.06.2004, Pini u.a. gg. Rumänien, Appl. 78.028/01 u.a. sowie VfSlg. 16.777/2003).3.5.1. Grundsätzlich ist von einer familiären Beziehung im Sinne des Artikel 8, EMRK bei einem verheirateten Paar mit oder ohne Kinder ("Kernfamilie") auszugehen, ungeachtet der Frage, ob ein Familienleben zwischen den Eheleuten schon ausreichend etabliert ist. (...) Sowohl eheliche als auch uneheliche Kinder aus einer Familienbeziehung, die unter Artikel 8, EMRK fällt, werden von ihrer Geburt an ipso iure Teil der Familie (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK; ÖJZ 2007/74, 860 unter Verweis auf EGMR 28.05.1985, Abdulaziz u.a. gg. Vereinigtes Königreich, Appl. 9214/80 u. a.; EGMR 22.06.2004, Pini u.a. gg. Rumänien, Appl. 78.028/01 u.a. sowie VfSlg. 16.777 aus 2003,).

Der Begriff des Familienlebens umfasst aber auch entferntere verwandtschaftliche und andere "de facto-Beziehungen", sofern diese eine gewisse Intensität erreichen. Maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR 23.04.1997, X, Y u. Z gg. Vereinigtes Königreich, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271).Der Begriff des Familienlebens umfasst aber auch entferntere verwandtschaftliche und andere "de facto-Beziehungen", sofern diese eine gewisse Intensität erreichen. Maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR 23.04.1997, römisch zehn, Y u. Z gg. Vereinigtes Königreich, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271).

3.5.2. Darüber hinaus ist bei jeder Ausweisungsentscheidung zu prüfen, ob in das Privatleben der jeweils betroffenen Person eingegriffen wird, wobei der Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, dass lediglich bei kurzen Inlandsaufenthalten kein Eingriff in das Privatleben erfolgt, sodass eine Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK entfallen kann.3.5.2. Darüber hinaus ist bei jeder Ausweisungsentscheidung zu prüfen, ob in das Privatleben der jeweils betroffenen Person eingegriffen wird, wobei der Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, dass lediglich bei kurzen Inlandsaufenthalten kein Eingriff in das Privatleben erfolgt, sodass eine Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK entfallen kann.

Jeder Staat hat nach Völkerrecht und gemäß seinen vertraglichen Verpflichtungen die Befugnis, Einreise und Aufenthalt von Fremden in seinem Territorium zu regeln. Die Konvention garantiert Fremden nicht das Recht, in ein bestimmtes Land einzureisen oder sich dort aufzuhalten (EGMR 31.7.2008, Omoregie and others v. Norway, Appl. 265/07).

Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens im Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 08.04.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98; 09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99; 16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00).Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens im Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 08.04.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98; 09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99; 16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00).

3.5.3. Wie bereits oben ausgeführt, lebt der sich bereits seit mehreren Jahren im Bundesgebiet befindliche Beschwerdeführer in Österreich mit seiner Ehefrau, deren zwei Kindern aus einer früheren Partnerschaft, und dem gemeinsamen minderjährigen Sohn, denen allesamt der Status von Asylberechtigten zuerkannt wurde, zusammen in einem Haushalt, sodass im gegenständlichen Fall jedenfalls von einem relevanten Privat- und Familienleben im Hinblick auf Art. 8 EMRK auszugehen und eine Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK notwendig ist.3.5.3. Wie bereits oben ausgeführt, lebt der sich bereits seit mehreren Jahren im Bundesgebiet befindliche Beschwerdeführer in Österreich mit seiner Ehefrau, deren zwei Kindern aus einer früheren Partnerschaft, und dem gemeinsamen minderjährigen Sohn, denen allesamt der Status von Asylberechtigten zuerkannt wurde, zusammen in einem Haushalt, sodass im gegenständlichen Fall jedenfalls von einem relevanten Privat- und Familienleben im Hinblick auf Artikel 8, EMRK auszugehen und eine Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK notwendig ist.

Die somit zweifellos gebotene Abwägung, ob die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet einen (un)zulässigen Eingriff in sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Familien- und Privatleben darstellt, fällt nach Ansicht des erkennenden Senats des Asylgerichtshofes zu Lasten des Beschwerdeführers aus.Die somit zweifellos gebotene Abwägung, ob die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet einen (un)zulässigen Eingriff in sein durch Artikel 8, EMRK geschütztes Recht auf Familien- und Privatleben darstellt, fällt nach Ansicht des erkennenden Senats des Asylgerichtshofes zu Lasten des Beschwerdeführers aus.

Diesem musste bekannt sein, dass die mit seiner Antragstellung verbundene sogenannte vorübergehende Aufenthaltsberechtigung lediglich ein Aufenthaltsrecht für die Dauer des Asylverfahrens darstellt. Es war demnach vorhersehbar, dass es im Falle einer negativen Entscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt. Das Gewicht eines in diesem Zeitraum entstandenen durch die Ausweisung beeinträchtigten Familien- und Privatlebens wird somit schon dadurch gemindert, dass sich der Beschwerdeführer nicht darauf verlassen konnte, dieses auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortführen zu können, da es in einem Zeitraum entstanden ist, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. hierzu z.B. EGMR 11.04.2006, Useinov v. The Netherlands, Appl. 61.292/00 bzw. EGMR 08.04.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06).Diesem musste bekannt sein, dass die mit seiner Antragstellung verbundene sogenannte vorübergehende Aufenthaltsberechtigung lediglich ein Aufenthaltsrecht für die Dauer des Asylverfahrens darstellt. Es war demnach vorhersehbar, dass es im Falle einer negativen Entscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt. Das Gewicht eines in diesem Zeitraum entstandenen durch die Ausweisung beeinträchtigten Familien- und Privatlebens wird somit schon dadurch gemindert, dass sich der Beschwerdeführer nicht darauf verlassen konnte, dieses auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortführen zu können, da es in einem Zeitraum entstanden ist, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste vergleiche hierzu z.B. EGMR 11.04.2006, Useinov v. The Netherlands, Appl. 61.292/00 bzw. EGMR 08.04.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06).

Zudem kommt dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 16.01.2007, 2006/18/0453; VwGH 08.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGH 22.06. 2006, 2006/21/0109; VwGH 20.09.2006, 2005/01/0699) und ist selbst das Gewicht einer aus einem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge oder beharrliche Missachtung fremdenrechtlicher Vorschriften zurückzuführen ist (VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216, m. w.N.).Zudem kommt dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 16.01.2007, 2006/18/0453; VwGH 08.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGH 22.06. 2006, 2006/21/0109; VwGH 20.09.2006, 2005/01/0699) und ist selbst das Gewicht einer aus einem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge oder beharrliche Missachtung fremdenrechtlicher Vorschriften zurückzuführen ist (VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216, m. w.N.).

Zu berücksichtigen sind im gegenständlichen Fall weiters die Tatsachen, dass sich der Beschwerdeführer - je nachdem ob man von der Glaubwürdigkeit seiner diesbezüglichen Aussagen ausgeht - von April bis Mitte Juli 2007 überhaupt nicht und somit von Mitte September 2006 bis April 2007 sowie von Mitte Juli 2007 bis Anfang April 2008 illegal in Österreich aufhielt bzw. sich überhaupt von Mitte September 2006 bis Anfang April 2008 illegal im Bundesgebiet befand und zumindest das Familienleben mit seinem minderjährigen Sohn (sowohl die Zeugung als auch die Geburt) jedenfalls zu einem Zeitpunkt begründet wurde, wo sich dieser illegal im Bundesgebiet aufhielt. Weiters war das Familienleben des Beschwerdeführers zu seiner Frau und zu seinem Sohn aufgrund seiner Strafhaft auch in den darauffolgenden Jahren zu einem großen Teil nur ein sehr eingeschränktes.

Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden ist bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen (VfGH 17.03.2005, G 78/04).

Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein, stellte unter Zuhilfenahme gefälschter Beweismittel einen auf einer unglaubwürdigen Fluchtgeschichte basierenden und somit letztlich unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz, spricht - gemessen an seiner bisherigen Aufenthaltsdauer - nur bruchstückhaftes Deutsch, geht keiner geregelten Arbeit nach, verfügt über keinen nennenswerten Freundes- oder Bekanntenkreis in Österreich und ist in keinen heimischen Vereinen oder Organisationen aktiv tätig.

Vielmehr befand sich der Beschwerdeführer zusammengerechnet mehr als zwei Jahre lang in österreichischen Justizanstalten in Haft und wurde unter anderem wegen eines - wie oben gezeigt - "besonders schweren Verbrechens" rechtskräftig verurteilt.

Von einer gelungenen Integration kann somit nicht einmal ansatzweise gesprochen werden.

Der Asylgerichtshof verkennt nicht, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers einen Eingriff sowohl in dessen Familien- als auch Privatleben darstellt und im gegenständlichen Fall aufgrund der speziellen Konstellation, dass dessen Familienangehörigen in Österreich der Status von Asylberechtigten zuerkannt worden ist, auch die Fortführung des Familienlebens im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht möglich ist; dies kann an der Zulässigkeit der Ausweisung aufgrund der hier vorliegenden exzeptionellen Umstände, insbesondere die Schwere der von diesem in Österreich begangenen Straftaten, die erkennbare Ausreiseunwilligkeit im Zusammenhang mit dem Abschluss seines ersten Asylverfahrens und dessen sonstiges in Österreich bzw. im Zusammenhang mit seinem nunmehrigen Asylverfahren gezeigtes Verhalten (Antragstellung erst mehrere Monate nach behauptetet neuerlicher illegaler Einreise; Einbringen nachweislich falscher Beweismittel in das Verfahren) berücksichtigend, jedoch nichts ändern.

Da der Beschwerdeführer den Großteil seines Lebens im Gebiet der Russischen Föderation verbracht hat und (naturgemäß) auch noch über exzellente Kenntnisse seiner Muttersprache verfügt sowie auch noch mehrere nahe Verwandte in seiner Heimat leben, kann auch von keiner "Entwurzelung" ausgegangen werden.

Das Interesse der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremden- und Zuwanderungswesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung und der Verhinderung weiterer Straftaten wiegt im gegenständlichen Fall insgesamt schwerer als das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet und ist der Eingriff in sein Familien- und Privatleben somit gerechtfertigt.

Zuletzt bleibt noch darauf hinweisen, dass es dem Beschwerdeführer in Zukunft offen steht, im Hinblick auf seine in Österreich als Flüchtlinge anerkannten Familienmitglieder im Zuge einer von seinem Herkunftsstaat aus zu erfolgenden Antragstellung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) eine legale Wiedereinreise nach Österreich herbeizuführen.

Zusammengefasst war somit auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. der erstinstanzlichen Entscheidung abzuweisen und insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.Zusammengefasst war somit auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. der erstinstanzlichen Entscheidung abzuweisen und insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Anhaltung, Ausweisung, familiäre Situation, Familienverfahren, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Rechtsanschauung des VwGH, strafrechtliche Verurteilung, Verfolgungsgefahr, Widerstandskämpfer

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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