Norm
AsylG 2005 §9Spruch
D6 263387-2/2010/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Vorsitzenden und den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX auch XXXX, StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.4.2010, Zl. 04 11.068-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Vorsitzenden und den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 auch römisch 40 , StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.4.2010, Zl. 04 11.068-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 9 Asylgesetz 2005 iVm § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 9, Asylgesetz 2005 in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Der Beschwerdeführer, ein ukrainischer Staatsangehöriger, stellte am 27.5.2004 aus dem Stande der Schubhaft einen Antrag auf Gewährung von Asyl. In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 28.5.2004 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer insbesondere an, als Matrose beschäftigt gewesen und am XXXX von einer Fahrt mit einem Handelsschiff mit einer schweren Rückgratverletzung, die er sich bei einem Sturz von einem Container zugezogen habe, zurückgekehrt zu sein. Er habe seinen ehemaligen Arbeitgeber klagen wollen; Vertreter des Unternehmens hätten jedoch gedroht, dass diesfalls "etwas Schlimmes" passieren würde. In der Folge seien der Beschwerdeführer und seine Ehefrau zur Miliz geladen und auf dem Weg dorthin entführt und geschlagen worden. Er vermute, dass sein ehemaliger Arbeitgeber mit der Polizei in Verbindung stehe.römisch eins. Der Beschwerdeführer, ein ukrainischer Staatsangehöriger, stellte am 27.5.2004 aus dem Stande der Schubhaft einen Antrag auf Gewährung von Asyl. In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 28.5.2004 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer insbesondere an, als Matrose beschäftigt gewesen und am römisch 40 von einer Fahrt mit einem Handelsschiff mit einer schweren Rückgratverletzung, die er sich bei einem Sturz von einem Container zugezogen habe, zurückgekehrt zu sein. Er habe seinen ehemaligen Arbeitgeber klagen wollen; Vertreter des Unternehmens hätten jedoch gedroht, dass diesfalls "etwas Schlimmes" passieren würde. In der Folge seien der Beschwerdeführer und seine Ehefrau zur Miliz geladen und auf dem Weg dorthin entführt und geschlagen worden. Er vermute, dass sein ehemaliger Arbeitgeber mit der Polizei in Verbindung stehe.
1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX, wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 15, 127 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je ¿ 2,--, sohin ¿ 80,-- gesamt, im Nichteinbringungsfall zu zwanzig Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 15, 127, StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je ¿ 2,--, sohin ¿ 80,-- gesamt, im Nichteinbringungsfall zu zwanzig Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX, wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 15, 127, 130 erster Fall, 15, 141 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon fünf Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt und die Probezeit zu XXXX auf fünf Jahre verlängert.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 15, 127, 130, erster Fall, 15, 141 Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon fünf Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt und die Probezeit zu römisch 40 auf fünf Jahre verlängert.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX, wurde der Beschwerdeführer neuerlich gemäß §§ 15, 127 StGB verurteilt. Unter Bedachtnahme auf XXXX wurde gemäß §§ 31, 40 StGB von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer neuerlich gemäß Paragraphen 15, 127, StGB verurteilt. Unter Bedachtnahme auf römisch 40 wurde gemäß Paragraphen 31, 40, StGB von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen.
2. In seinem Schriftsatz vom 25.7.2005 verwies der Beschwerdeführer u. a. auf die sichtbaren Folgen der Misshandlungen seiner Ehefrau und legte den Befund eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 29.6.2004 bezüglich seiner Rückgratverletzung sowie Unterlagen hinsichtlich seiner Tätigkeit als Matrose vor.
3. In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 28.7.2005 gab der Beschwerdeführer u.a. ergänzend an, wegen seines Unfalles an Bord und des Umstandes, dass er einen Monat lang ohne medizinische Versorgung geblieben sei, gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber Anzeige erstattet zu haben, jedoch in der Folge von einem Vertreter des Arbeitgebers aufgesucht und zur Zurückziehung der Anzeige gedrängt worden zu sein. Da das Unternehmen keine Meldung des Unfalls an die Versicherung erstattet habe, habe er auch kein Entgelt von der Versicherung erhalten.
4. Mit Bescheid vom 1.8.2005 wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I 76, ab (Spruchpunkt I.), stellte die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Ukraine gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I 76 idF BGBl. I 101/2003 (im Folgenden: AsylG 1997), fest (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet - ohne Zielstaatsbezogenheit - aus (Spruchpunkt III.).4. Mit Bescheid vom 1.8.2005 wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins 76, ab (Spruchpunkt römisch eins.), stellte die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Ukraine gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, (im Folgenden: AsylG 1997), fest (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet - ohne Zielstaatsbezogenheit - aus (Spruchpunkt römisch drei.).
5. Die dagegen erhobene Berufung wies der Unabhängige Bundesasylsenat - nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 1.2.2007 - mit Bescheid vom 28.3.2007 hinsichtlich Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes gemäß § 7 AsylG 1997 ab, gab der Berufung gegen Spruchpunkt II. des Bescheides statt, stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Ukraine gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 nicht zulässig ist, und erteilte dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 Abs. 3 AsylG 1997 eine befristete Aufenthaltsberechtigung.5. Die dagegen erhobene Berufung wies der Unabhängige Bundesasylsenat - nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 1.2.2007 - mit Bescheid vom 28.3.2007 hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab, gab der Berufung gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides statt, stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Ukraine gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 nicht zulässig ist, und erteilte dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 3, AsylG 1997 eine befristete Aufenthaltsberechtigung.
6. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX, wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 127, 129 Abs. 1, 128 Abs. 1 Z 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt und der im Urteil vom XXXX, bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe widerrufen.6. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 127, 129, Absatz eins, 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt und der im Urteil vom römisch 40 , bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe widerrufen.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 7.11.2007 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Rückkehrverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich für die Dauer von zehn Jahren erlassen.
7. Am 19.2.2008 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.2.2008 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 (im Folgenden: AsylG 2005), eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 31.3.2009 erteilt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.2.2008 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 4, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (im Folgenden: AsylG 2005), eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 31.3.2009 erteilt.
8. Am 10.3.2009 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung.
9. In der Folge fand am 23.3.2009 eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt statt.
10. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.3.2009 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 31.3.2010 erteilt.10. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.3.2009 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 31.3.2010 erteilt.
11. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX, wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 130 erster Fall, 15, 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwanzig Monaten verurteilt.11. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 130, erster Fall, 15, 83 Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwanzig Monaten verurteilt.
12. Mit Schreiben vom 8.3.2010 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung.
Am 17.3.2010 teilte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer mit, dass aufgrund der gegen ihn vorliegenden rechtskräftigen (strafgerichtlichen) Verurteilungen ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten eingeleitet werde. Weiters räumte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer eine zweiwöchige Frist zur Erstattung einer Äußerung im Hinblick auf die beabsichtigte Vorgangsweise der Behörde ein.
In seiner am 6.4.2010 eingegangenen handschriftlichen Stellungnahme ersuchte der Beschwerdeführer um "persönliche Vorführung zum Bundesasylamt", da er keine Stellungnahme in deutscher Sprache verfassen könne. Einem beigelegten Schreiben der Beratungsstelle Clean vom 31.3.2010 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 2.3.2010 Vater wurde und nach seiner Haftentlassung eine stationäre Therapie absolvieren wolle.
13. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.4.2010 wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.), die mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II.) und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine gemäß § 9 Abs. 2 leg. cit. unzulässig sei (Spruchpunkt III.). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt umfangreiche Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in der Ukraine und stellte die Identität sowie die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers fest. Überdies stellte es nach Auflistung der strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers fest, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die Allgemeinheit bzw. für die Sicherheit der Republik Österreich darstelle und mehrmals von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens im Sinne des § 17 StGB rechtskräftig verurteilt worden sei. Hinsichtlich des Ausspruches im Spruchpunkt III. führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer seine Rückkehrbefürchtungen hinreichend konkret und plausibel dargelegt habe, sodass seine diesbezüglichen Ausführungen als glaubwürdig zu werten seien.13. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.4.2010 wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.), die mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.) und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine gemäß Paragraph 9, Absatz 2, leg. cit. unzulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt umfangreiche Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in der Ukraine und stellte die Identität sowie die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers fest. Überdies stellte es nach Auflistung der strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers fest, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die Allgemeinheit bzw. für die Sicherheit der Republik Österreich darstelle und mehrmals von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens im Sinne des Paragraph 17, StGB rechtskräftig verurteilt worden sei. Hinsichtlich des Ausspruches im Spruchpunkt römisch drei. führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer seine Rückkehrbefürchtungen hinreichend konkret und plausibel dargelegt habe, sodass seine diesbezüglichen Ausführungen als glaubwürdig zu werten seien.
Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung vertrat das Bundesasylamt insbesondere die Ansicht, dass der Beschwerdeführer mehrere "besonders schwere Verbrechen" begangen habe und bereits mehrmals rechtskräftig verurteilt worden sei. Überdies habe sich die Gefährlichkeit seines strafbaren Verhaltens im Laufe der Jahre gesteigert. Angesichts der Verurteilungen wegen gewerbsmäßigem Diebstahl bzw. schwerem Diebstahl sei im Lichte der Judikatur davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durchwegs "schwere Verbrechen" begangen habe. Insbesondere aufgrund des Zeitraumes, der Motive und der Anzahl der Straftaten zeichne sich keinerlei Tendenz ab, dass die "notorische kriminelle Neigung" des Beschwerdeführers ein Ende finde. Art und Anzahl der begangenen Straftaten würden ein Charakterbild indizieren, welches den Schluss rechtfertige, dass sich der Beschwerdeführer gegen gesetzliche Vorschriften stelle und offensichtlich eine negative Einstellung zur österreichischen Rechtsordnung entwickelt habe. Sein bisheriges Verhalten indiziere schlüssig die Gefahr der Begehung neuerlicher Straftaten. Eine positive Zukunftsprognose könne nicht angenommen werden. Der Beschwerdeführer stelle daher auch in Zukunft eine maßgebliche Gefahr für die Gemeinschaft dar.
Was den Spruchpunkt III. anbelangt, vertrat das Bundesasylamt die Auffassung, dass die "individuellen konkreten Lebensumstände" des Beschwerdeführers die Unzumutbarkeit einer Rückkehr dargetan hätten. Eine Änderung der maßgeblichen allgemeinen und persönlichen Verhältnisse sei nicht zu erwarten. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers würde eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK bedeuten.Was den Spruchpunkt römisch drei. anbelangt, vertrat das Bundesasylamt die Auffassung, dass die "individuellen konkreten Lebensumstände" des Beschwerdeführers die Unzumutbarkeit einer Rückkehr dargetan hätten. Eine Änderung der maßgeblichen allgemeinen und persönlichen Verhältnisse sei nicht zu erwarten. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers würde eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK bedeuten.
14. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die vorliegende Beschwerde.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Das gegenständliche, die mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.4.2010 erfolgte amtswegige Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten betreffende Beschwerdeverfahren ist somit nach dem Asylgesetz 2005 zu führen.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde außer dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2. § 9 AsylG 2005 regelt die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten; gemäß Abs. 1 einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen (Z 1), er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Z 2) oder er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Z 3).2. Paragraph 9, AsylG 2005 regelt die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten; gemäß Absatz eins, einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen (Ziffer eins,), er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Ziffer 2,) oder er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Ziffer 3,).
Mit der Novelle BGBl. I 122/2009 wurden in § 9 Abs. 2 AsylG 2005 weitere Aberkennungstatbestände normiert. Demnach hat - wenn der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen ist - eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt (Z 1), der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Z 2) oder der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens iSd § 17 StGB rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 3). In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009, wurden in Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 weitere Aberkennungstatbestände normiert. Demnach hat - wenn der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen ist - eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt (Ziffer eins,), der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Ziffer 2,) oder der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens iSd Paragraph 17, StGB rechtskräftig verurteilt worden ist (Ziffer 3,). In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 9 Abs. 3 AsylG 2005 idF der Novelle BGBl. I 122/2009 ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist. Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist gemäß § 9 Abs. 4 leg. cit. mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden.Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009, ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, oder 2 wahrscheinlich ist. Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist gemäß Paragraph 9, Absatz 4, leg. cit. mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden.
3. In seinem Erk. vom 16.12.2010, U 1769/10-7, hat der Verfassungsgerichtshof aus Anlass einer Beschwerde gegen die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF der Novelle BGBl. I 122/2009 unter Bezugnahme auf Art. 49 B-VG darauf hingewiesen, dass im Allgemeinen Gesetze (nur) auf Sachverhalte, die sich nach ihrem Inkrafttreten ereignen, anzuwenden seien, sofern der Gesetzgeber nicht ausdrücklich anderes bestimmt.3. In seinem Erk. vom 16.12.2010, U 1769/10-7, hat der Verfassungsgerichtshof aus Anlass einer Beschwerde gegen die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009, unter Bezugnahme auf Artikel 49, B-VG darauf hingewiesen, dass im Allgemeinen Gesetze (nur) auf Sachverhalte, die sich nach ihrem Inkrafttreten ereignen, anzuwenden seien, sofern der Gesetzgeber nicht ausdrücklich anderes bestimmt.
Die Neufassung des § 9 Abs. 2 bis 4 AsylG 2005 trat gemäß § 73 Abs. 7 AsylG 2005 idF BGBl. I 122/2009 mit 1.1.2010 in Kraft. Die Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 10 zweiter Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 122/2009 bietet keine Grundlage für eine Rückwirkung des § 9 Abs. 2 leg. cit. auf Sachverhalte, die vor seinem Inkrafttreten eingetreten sind. Da der Gesetzgeber somit keine Rückwirkung angeordnet hat, ist § 9 AsylG 2005 idF BGBl. I 122/2009 nur auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach seinem Inkrafttreten am 1.1.2010 ereignen.Die Neufassung des Paragraph 9, Absatz 2 bis 4 AsylG 2005 trat gemäß Paragraph 73, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009, mit 1.1.2010 in Kraft. Die Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 10, zweiter Satz AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009, bietet keine Grundlage für eine Rückwirkung des Paragraph 9, Absatz 2, leg. cit. auf Sachverhalte, die vor seinem Inkrafttreten eingetreten sind. Da der Gesetzgeber somit keine Rückwirkung angeordnet hat, ist Paragraph 9, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009, nur auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach seinem Inkrafttreten am 1.1.2010 ereignen.
Da sämtliche strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers vor dem Inkrafttreten des § 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF BGBl. I 122/2009 am 1.1.2010 erfolgten, war der Beschwerde stattzugeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos zu beheben (vgl. idS auch AsylGH 8.2.2011, B 4 234198-3/2009; 12.4.2011, D 18 261114-4/2011).Da sämtliche strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers vor dem Inkrafttreten des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009, am 1.1.2010 erfolgten, war der Beschwerde stattzugeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos zu beheben vergleiche idS auch AsylGH 8.2.2011, B 4 234198-3/2009; 12.4.2011, D 18 261114-4/2011).
Vor diesem Hintergrund kann dahingestellt bleiben, ob der Begriff des "Verbrechens" in § 9 Abs. 2 AsylG 2005 dem Begriff der "schweren Straftat" in Art. 17 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Statusrichtlinie) entspricht (vgl. dazu auch VfGH 16.12.2010, U 1769/10-7).Vor diesem Hintergrund kann dahingestellt bleiben, ob der Begriff des "Verbrechens" in Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 dem Begriff der "schweren Straftat" in Artikel 17, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Statusrichtlinie) entspricht vergleiche dazu auch VfGH 16.12.2010, U 1769/10-7).
4. Da der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben war, kommt dem Beschwerdeführer weiterhin der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu. Als solcher hat er bei weiterem Vorliegen der Voraussetzungen Anspruch auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung durch das Bundesasylamt. Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 8.3.2010 die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung beantragt. Da der Antrag auf Verlängerung somit vor Ablauf der bisherigen Aufenthaltsberechtigung (bis 31.3.2010) gestellt wurde, besteht die Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts fort.4. Da der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben war, kommt dem Beschwerdeführer weiterhin der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu. Als solcher hat er bei weiterem Vorliegen der Voraussetzungen Anspruch auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung durch das Bundesasylamt. Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 8.3.2010 die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung beantragt. Da der Antrag auf Verlängerung somit vor Ablauf der bisherigen Aufenthaltsberechtigung (bis 31.3.2010) gestellt wurde, besteht die Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts fort.
5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben. Bei diesem Ergebnis konnte ein Abspruch über den in der Beschwerde gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf Beigebung eines Rechtsberaters entfallen.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben. Bei diesem Ergebnis konnte ein Abspruch über den in der Beschwerde gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf Beigebung eines Rechtsberaters entfallen.
Schlagworte
Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, Bescheidbehebung, strafrechtliche Verurteilung, subsidiärer SchutzZuletzt aktualisiert am
06.06.2011