TE AsylGH Erkenntnis 2011/5/11 D3 230178-1/2010

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Veröffentlicht am 11.05.2011
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Norm

AsylG 1997 §10
AVG §66 Abs4

Spruch

D3 230178-1/2010/14E

Analoge Entscheidung betreffend Familienmitglieder:

D3 240784-0/2010/13E

D3 240785-0/2010/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KUZMINSKI als Vorsitzenden und den Richter Dr. CHVOSTA als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Kirgisistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.07.2003, FZ. 03 12.723-BAL, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KUZMINSKI als Vorsitzenden und den Richter Dr. CHVOSTA als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Kirgisistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.07.2003, FZ. 03 12.723-BAL, zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Kirgisistan, ist die Ehefrau von XXXX, und ist am 16.01.2002 illegal in das Bundesgebiet gelangt. In Bezug auf den Asylantrag ihres Ehemannes vom 18.01.2002 hat die Beschwerdeführerin am selben Tag für sich und ihre Kinder XXXX und XXXX einen Antrag auf Erstreckung des ihrem Ehemann zu gewährenden Asyls gemäß § 10 Abs. 1 AsylG gestellt.Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Kirgisistan, ist die Ehefrau von römisch 40 , und ist am 16.01.2002 illegal in das Bundesgebiet gelangt. In Bezug auf den Asylantrag ihres Ehemannes vom 18.01.2002 hat die Beschwerdeführerin am selben Tag für sich und ihre Kinder römisch 40 und römisch 40 einen Antrag auf Erstreckung des ihrem Ehemann zu gewährenden Asyls gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG gestellt.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.07.2002, Zl. 02 01.751-BAT, wurde der Asylantrag des Ehemannes der Beschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG abgewiesen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Kirgisistan gemäß § 8 leg.cit. für zulässig erklärt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.07.2002, Zl. 02 01.751-BAT, wurde der Asylantrag des Ehemannes der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Kirgisistan gemäß Paragraph 8, leg.cit. für zulässig erklärt.

Daraufhin wies das Bundesasylamt den Asylerstreckungsantrag der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 08.07.2002, FZ. 02 01.753-BAT, gemäß § 10 iVm § 11 Abs 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 (gemeinsam mit den Asylerstreckungsanträgen ihrer Kinder XXXX und XXXX zu den Zahlen 02 01.758-BAT bzw. 02 01.757-BAT) ab. Als Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzung der Gewährung von Asyl gegenüber dem Familienangehörigen, auf den sich der Erstreckungsantrag beziehe, nicht vorliege.Daraufhin wies das Bundesasylamt den Asylerstreckungsantrag der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 08.07.2002, FZ. 02 01.753-BAT, gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, (gemeinsam mit den Asylerstreckungsanträgen ihrer Kinder römisch 40 und römisch 40 zu den Zahlen 02 01.758-BAT bzw. 02 01.757-BAT) ab. Als Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzung der Gewährung von Asyl gegenüber dem Familienangehörigen, auf den sich der Erstreckungsantrag beziehe, nicht vorliege.

Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 10.09.2002, Zahl: 230.178/0-IX/27/02, wurde in der Folge die Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.07.2002, FZ. 02 01.753-BAT, betreffend die Beschwerdeführerin (sowie hinsichtlich ihrer Kinder XXXX und XXXX) gemäß §§ 10, 11 AsylG abgewiesen, da auch der fristgerecht eingebrachten Berufung gegen den abweisenden Bescheid ihres Ehemannes mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 10.09.2002, Zl. 230.177/0-IX/27/02, keine Folge gegeben wurde.Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 10.09.2002, Zahl: 230.178/0-IX/27/02, wurde in der Folge die Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.07.2002, FZ. 02 01.753-BAT, betreffend die Beschwerdeführerin (sowie hinsichtlich ihrer Kinder römisch 40 und römisch 40 ) gemäß Paragraphen 10, 11, AsylG abgewiesen, da auch der fristgerecht eingebrachten Berufung gegen den abweisenden Bescheid ihres Ehemannes mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 10.09.2002, Zl. 230.177/0-IX/27/02, keine Folge gegeben wurde.

Zuletzt stellte die Beschwerdeführerin am 05.05.2003 erneut einen Antrag auf Erstreckung des ihrem Ehemann aufgrund dessen (dritten) Asylantrages vom 05.05.2003 zu gewährenden Asyls gemäß § 10 Abs. 1 AsylG.Zuletzt stellte die Beschwerdeführerin am 05.05.2003 erneut einen Antrag auf Erstreckung des ihrem Ehemann aufgrund dessen (dritten) Asylantrages vom 05.05.2003 zu gewährenden Asyls gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.07.2003, Zl. 03 12.713-BAL, wurde der Asylantrag des Ehemannes der Beschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG abgewiesen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Kirgisistan gemäß § 8 leg.cit. für zulässig erklärt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.07.2003, Zl. 03 12.713-BAL, wurde der Asylantrag des Ehemannes der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Kirgisistan gemäß Paragraph 8, leg.cit. für zulässig erklärt.

Daraufhin wies das Bundesasylamt den Asylerstreckungsantrag der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 23.07.2003, FZ. 03 12.723-BAL, gemäß § 10 iVm § 11 Abs 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 (gemeinsam mit den Asylerstreckungsanträgen ihrer Kinder XXXX und XXXX zu den Zahlen 03 12.728-BAL bzw. 03 12.732-BAL) ab. Als Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzung der Gewährung von Asyl gegenüber dem Familienangehörigen, auf den sich der Erstreckungsantrag beziehe, nicht vorliege.Daraufhin wies das Bundesasylamt den Asylerstreckungsantrag der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 23.07.2003, FZ. 03 12.723-BAL, gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, (gemeinsam mit den Asylerstreckungsanträgen ihrer Kinder römisch 40 und römisch 40 zu den Zahlen 03 12.728-BAL bzw. 03 12.732-BAL) ab. Als Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzung der Gewährung von Asyl gegenüber dem Familienangehörigen, auf den sich der Erstreckungsantrag beziehe, nicht vorliege.

Gegen den abweisenden Bescheid der Beschwerdeführerin (sowie ihres Ehemannes und ihrer Kinder) wurde durch den ausgewiesenen Vertreter RA Dr. Helmut Blum fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung erhoben.

Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 22.02.2007, Zl. 230.177/2/7E-IX/27/03, wurde der Bescheid des Ehemannes der Beschwerdeführerin aufgehoben und gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen.Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 22.02.2007, Zl. 230.177/2/7E-IX/27/03, wurde der Bescheid des Ehemannes der Beschwerdeführerin aufgehoben und gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen.

Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 02.03.2007, Zahl: 230.178/1/4E-IX/27/03, wurde in der Folge die Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.07.2003, FZ. 03 12.723-BAL, betreffend die Beschwerdeführerin (sowie zu den Zahlen 240.785/0/3E-IX/27/03 und 240.784/0/3E-IX/27/03 betreffend ihre Kinder XXXX und XXXX) gemäß §§ 10, 11 AsylG abgewiesen.Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 02.03.2007, Zahl: 230.178/1/4E-IX/27/03, wurde in der Folge die Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.07.2003, FZ. 03 12.723-BAL, betreffend die Beschwerdeführerin (sowie zu den Zahlen 240.785/0/3E-IX/27/03 und 240.784/0/3E-IX/27/03 betreffend ihre Kinder römisch 40 und römisch 40 ) gemäß Paragraphen 10, 11, AsylG abgewiesen.

Gegen die abweisenden Bescheide der Beschwerdeführerin und ihrer Familienangehörigen erhob der ausgewiesene Vertreter der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.03.2011, Zlen. 2011/23/0065 bis 0067-14 (bisher 2007/19/0171 bis 0173), wurde der Bescheid vom 02.03.2007, Zahl: 230.178/1/4E-IX/27/03, betreffend die Beschwerdeführerin (sowie betreffend ihre Kinder XXXX und XXXX) wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. In der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes wurde unter Verweis auf die Entscheidung des VwGH vom 27. Jänner 2000, Zlen. 98/20/0581 bis 0583, begründend ausgeführt, dass gemäß § 11 Abs. 2 zweiter Satz AsylG (in der Fassung vor der AsylG-Novelle 2003) die der Sache nach mit einem als unzulässig zurückgewiesenen oder als offensichtlich unbegründet abgewiesenen Asylantrag verbundenen Asylerstreckungsanträge, sofern der Betroffene nach Belehrung über die Folgen nicht ausdrücklich darauf verzichtet hat, als Asylanträge gelten würden. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 22.02.2007 sei der Asylantrag des Ehemannes der Beschwerdeführerin gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen worden. Der Unabhängige Bundesasylsenat hätte nicht beachtet, dass die Beschwerdeführerin (sowie ihre Kinder XXXX und XXXX) auf die in § 11 Abs. 2 zweiter Satz AsylG angeordnete Umdeutung der Erstreckungsanträge in Asylanträge für den Fall der Zurückweisung des Asylantrages des Ehemannes der Beschwerdeführerin nicht verzichtet habe. Der Unabhängige Bundesasylsenat hätte jedoch die die gesetzlich angeordnete Umdeutung missachtenden erstinstanzlichen Bescheide aufzuheben und dem Bundesasylamt die Entscheidung über die Asylanträge der Beschwerdeführerin (sowie ihrer Kinder XXXX und XXXX) aufzutragen gehabt, weshalb der gegenständliche Bescheid vom 02.03.2007 wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufzuheben gewesen wäre.Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.03.2011, Zlen. 2011/23/0065 bis 0067-14 (bisher 2007/19/0171 bis 0173), wurde der Bescheid vom 02.03.2007, Zahl: 230.178/1/4E-IX/27/03, betreffend die Beschwerdeführerin (sowie betreffend ihre Kinder römisch 40 und römisch 40 ) wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. In der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes wurde unter Verweis auf die Entscheidung des VwGH vom 27. Jänner 2000, Zlen. 98/20/0581 bis 0583, begründend ausgeführt, dass gemäß Paragraph 11, Absatz 2, zweiter Satz AsylG (in der Fassung vor der AsylG-Novelle 2003) die der Sache nach mit einem als unzulässig zurückgewiesenen oder als offensichtlich unbegründet abgewiesenen Asylantrag verbundenen Asylerstreckungsanträge, sofern der Betroffene nach Belehrung über die Folgen nicht ausdrücklich darauf verzichtet hat, als Asylanträge gelten würden. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 22.02.2007 sei der Asylantrag des Ehemannes der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen worden. Der Unabhängige Bundesasylsenat hätte nicht beachtet, dass die Beschwerdeführerin (sowie ihre Kinder römisch 40 und römisch 40 ) auf die in Paragraph 11, Absatz 2, zweiter Satz AsylG angeordnete Umdeutung der Erstreckungsanträge in Asylanträge für den Fall der Zurückweisung des Asylantrages des Ehemannes der Beschwerdeführerin nicht verzichtet habe. Der Unabhängige Bundesasylsenat hätte jedoch die die gesetzlich angeordnete Umdeutung missachtenden erstinstanzlichen Bescheide aufzuheben und dem Bundesasylamt die Entscheidung über die Asylanträge der Beschwerdeführerin (sowie ihrer Kinder römisch 40 und römisch 40 ) aufzutragen gehabt, weshalb der gegenständliche Bescheid vom 02.03.2007 wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufzuheben gewesen wäre.

Die Behandlung der Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 22.02.2007, Zl. 230.177/2/7E-IX/27/03, betreffend den Ehemann der Beschwerdeführerin wurde mit selbem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs abgelehnt.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 (im Folgenden: AsylG 2005), nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (im Folgenden: AsylG 2005), nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Mit 1. Juli 2008 entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, idgF, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, in der geltenden Fassung in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überMit 1. Juli 2008 entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, idgF, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, in der geltenden Fassung in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Durch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende BescheideDurch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4 leg. cit.;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4, leg. cit.;

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 leg. cit. sowieb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, leg. cit. sowie

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG.c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG.

Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a AsylG 2005.Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG 2005.

Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gemäß § 61 Abs. 3 Z 2 leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/ Einzelrichterin.Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer 2, leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/ Einzelrichterin.

Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Rechtsmittelverfahren gegen einen abweisenden Bescheid. Daher ist das Verfahren der Beschwerdeführerin von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat des Asylgerichtshofes weiterzuführen.

Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I 76 idF BGBl. I 101/2003 (im Folgenden: AsylG 1997), zu Ende zu führen. Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 ist für Asylanträge, die vor dem 1.5.2004 gestellt werden, das AsylG 1997 idF BGBl. I 126/2002 anzuwenden; auf diese Verfahren sind jedoch §§ 8, 15 AsylG 1997 (idF BGBl. I 101/2003) ebenfalls anzuwenden.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. römisch eins 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, (im Folgenden: AsylG 1997), zu Ende zu führen. Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997 ist für Asylanträge, die vor dem 1.5.2004 gestellt werden, das AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, anzuwenden; auf diese Verfahren sind jedoch Paragraphen 8, 15, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003,) ebenfalls anzuwenden.

Gemäß § 66 Abs 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzten und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzten und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Die Beschwerdeführerin hat den Antrag vor dem 01.05.2005 gestellt; das Verfahren war am 31.12.2005 anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG idF BGBl. I 126/2002 zu führen.Die Beschwerdeführerin hat den Antrag vor dem 01.05.2005 gestellt; das Verfahren war am 31.12.2005 anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, zu führen.

Gemäß § 3 Abs 1 AsylG 1997 idF BGBl. I 126/2002 begehren Fremde, die in Österreich Schutz vor Verfolgung iSd Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention) suchen, mit einem Asylantrag die Gewährung von Asyl. Gemäß § 10 AsylG 1997 dagegen begehren Fremde "mit einem Asylerstreckungsantrag die Erstreckung des einem Angehörigen auf Grund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Asyl".Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, begehren Fremde, die in Österreich Schutz vor Verfolgung iSd Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention) suchen, mit einem Asylantrag die Gewährung von Asyl. Gemäß Paragraph 10, AsylG 1997 dagegen begehren Fremde "mit einem Asylerstreckungsantrag die Erstreckung des einem Angehörigen auf Grund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Asyl".

Das Gesetz unterscheidet somit zwischen "Asylanträgen" (im eigentlichen Sinn) und "Asylerstreckungsanträgen" und knüpft an diese beiden Typen von Anträgen unterschiedliche Rechtsfolgen an. So gelten Asylerstreckungsanträge unter bestimmten Voraussetzungen als Asylanträge, wenn (und sobald) jener Asylantrag, auf den sie sich beziehen, negativ beschieden wird (§ 11 Abs 2 zweiter Satz AsylG). Das ist dann der Fall, wenn der Asylantrag des Angehörigen im Hauptverfahren als unzulässig zurückgewiesen oder als offensichtlich unbegründet abgewiesen wurde und der "Betroffene" (das ist die Person, die Asylerstreckung beantragt hat) nicht auf diese Umdeutung verzichtet hat. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes spricht davon, dass der Erstreckungsantrag von Gesetzes wegen in einen Asylantrag umgedeutet wird (VwGH 27.1.2000, 98/20/0581; 22.7.2004, 2004/20/0132; 4.11.2004, 2003/20/0395).Das Gesetz unterscheidet somit zwischen "Asylanträgen" (im eigentlichen Sinn) und "Asylerstreckungsanträgen" und knüpft an diese beiden Typen von Anträgen unterschiedliche Rechtsfolgen an. So gelten Asylerstreckungsanträge unter bestimmten Voraussetzungen als Asylanträge, wenn (und sobald) jener Asylantrag, auf den sie sich beziehen, negativ beschieden wird (Paragraph 11, Absatz 2, zweiter Satz AsylG). Das ist dann der Fall, wenn der Asylantrag des Angehörigen im Hauptverfahren als unzulässig zurückgewiesen oder als offensichtlich unbegründet abgewiesen wurde und der "Betroffene" (das ist die Person, die Asylerstreckung beantragt hat) nicht auf diese Umdeutung verzichtet hat. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes spricht davon, dass der Erstreckungsantrag von Gesetzes wegen in einen Asylantrag umgedeutet wird (VwGH 27.1.2000, 98/20/0581; 22.7.2004, 2004/20/0132; 4.11.2004, 2003/20/0395).

Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 02.03.2007, Zahl: 230.178/1/4E-IX/27/03, wurde im gegenständlichen Verfahren die Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.07.2003, FZ. 03 12.723-BAL, betreffend die Beschwerdeführerin (sowie zu den Zahlen 240.785/0/3E-IX/27/03 und 240.784/0/3E-IX/27/03 betreffend ihrer Kinder XXXX und XXXX) gemäß §§ 10, 11 AsylG abgewiesen.Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 02.03.2007, Zahl: 230.178/1/4E-IX/27/03, wurde im gegenständlichen Verfahren die Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.07.2003, FZ. 03 12.723-BAL, betreffend die Beschwerdeführerin (sowie zu den Zahlen 240.785/0/3E-IX/27/03 und 240.784/0/3E-IX/27/03 betreffend ihrer Kinder römisch 40 und römisch 40 ) gemäß Paragraphen 10, 11, AsylG abgewiesen.

Der gegen den abweisenden Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 02.03.2007 erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.03.2011, Zlen. 2011/23/0065 bis 0067-14 (bisher 2007/19/0171 bis 0173), Folge gegeben und der Bescheid betreffend die Beschwerdeführerin (sowie ihre Kinder XXXX und XXXX) wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben.Der gegen den abweisenden Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 02.03.2007 erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.03.2011, Zlen. 2011/23/0065 bis 0067-14 (bisher 2007/19/0171 bis 0173), Folge gegeben und der Bescheid betreffend die Beschwerdeführerin (sowie ihre Kinder römisch 40 und römisch 40 ) wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben.

Der Verwaltungsgerichtshof hält im vorzitierten Erkenntnis vom 24.03.2011 unter Verweis auf die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.01.2000, Zlen 98/20/0581 bis 0583, sowie vom 09.10.2009, Zl. 2007/19/0742, ausdrücklich fest, der Unabhängige Bundesasylsenat habe im gegenständlichen Fall nicht beachtet, dass die Beschwerdeführerin (sowie ihre Kinder XXXX und XXXX) nicht auf die in § 11 Abs. 2 zweiter Satz AsylG angeordnete Umdeutung der Erstreckungsanträge in Asylanträge für den Fall der Zurückweisung des Asylantrages des Ehemannes der Beschwerdeführerin verzichtet hat. Nachdem im gegenständlichen Fall der Asylantrag des Ehemannes der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 22.02.2007 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen worden wäre, sei der Asylerstreckungsantrag der Beschwerdeführerin als Asylantrag zu beurteilen gewesen, da nach Belehrung über die Folgen nicht ausdrücklich darauf verzichtet worden wäre. Der Unabhängige Bundesasylsenat hätte richtigerweise die, die gesetzlich angeordnete Umdeutung missachtenden erstinstanzlichen Bescheide aufzuheben und dem Bundesasylamt die Entscheidung über die Asylanträge der Beschwerdeführerin (sowie ihrer Kinder XXXX und XXXX) aufzutragen gehabt, was jedoch im gegenständlichen Fall nicht erfolgt wäre.Der Verwaltungsgerichtshof hält im vorzitierten Erkenntnis vom 24.03.2011 unter Verweis auf die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.01.2000, Zlen 98/20/0581 bis 0583, sowie vom 09.10.2009, Zl. 2007/19/0742, ausdrücklich fest, der Unabhängige Bundesasylsenat habe im gegenständlichen Fall nicht beachtet, dass die Beschwerdeführerin (sowie ihre Kinder römisch 40 und römisch 40 ) nicht auf die in Paragraph 11, Absatz 2, zweiter Satz AsylG angeordnete Umdeutung der Erstreckungsanträge in Asylanträge für den Fall der Zurückweisung des Asylantrages des Ehemannes der Beschwerdeführerin verzichtet hat. Nachdem im gegenständlichen Fall der Asylantrag des Ehemannes der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 22.02.2007 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen worden wäre, sei der Asylerstreckungsantrag der Beschwerdeführerin als Asylantrag zu beurteilen gewesen, da nach Belehrung über die Folgen nicht ausdrücklich darauf verzichtet worden wäre. Der Unabhängige Bundesasylsenat hätte richtigerweise die, die gesetzlich angeordnete Umdeutung missachtenden erstinstanzlichen Bescheide aufzuheben und dem Bundesasylamt die Entscheidung über die Asylanträge der Beschwerdeführerin (sowie ihrer Kinder römisch 40 und römisch 40 ) aufzutragen gehabt, was jedoch im gegenständlichen Fall nicht erfolgt wäre.

Der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs folgend ist es dem Asylgerichtshof daher im gegenständlichen Fall verwehrt, über den Asylantrag der Beschwerdeführerin (und ihrer Kinder XXXX und XXXX) selbst zu entscheiden; eine solche (erstmalige) Sachentscheidung fiele nicht in seine funktionelle Zuständigkeit. Das Bundesasylamt wird nunmehr über den - noch offenen - Asylantrag der Beschwerdeführerin zu entscheiden haben.Der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs folgend ist es dem Asylgerichtshof daher im gegenständlichen Fall verwehrt, über den Asylantrag der Beschwerdeführerin (und ihrer Kinder römisch 40 und römisch 40 ) selbst zu entscheiden; eine solche (erstmalige) Sachentscheidung fiele nicht in seine funktionelle Zuständigkeit. Das Bundesasylamt wird nunmehr über den - noch offenen - Asylantrag der Beschwerdeführerin zu entscheiden haben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Bescheidbehebung

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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