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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1997 §11 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Mag. Nedwed und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde des G, vertreten durch Mag. Wilfried Bucher, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Sackstraße 36/II, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 19. Februar 2007, Zl. 238.374/0/10E-VIII/23/03, betreffend §§ 6 Z 1, 8 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Mag. Nedwed und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde des G, vertreten durch Mag. Wilfried Bucher, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Sackstraße 36/II, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 19. Februar 2007, Zl. 238.374/0/10E-VIII/23/03, betreffend Paragraphen 6, Ziffer eins, 8, Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist der am 20. November 2002 in Österreich geborene minderjährige Sohn der J und Staatsangehöriger der Ukraine. Seine Mutter gelangte am 16. Mai 2002 in das österreichische Bundesgebiet und stellte einen Asylantrag, der mit im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 19. Februar 2007 gemäß § 6 Z 1 Asylgesetz 1997 (AsylG) als offensichtlich unbegründet abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine gemäß § 8 AsylG zulässig sei. Die Behandlung ihrer dagegen zu 2007/19/0741 protokollierten Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom heutigen Tage abgelehnt.Der Beschwerdeführer ist der am 20. November 2002 in Österreich geborene minderjährige Sohn der J und Staatsangehöriger der Ukraine. Seine Mutter gelangte am 16. Mai 2002 in das österreichische Bundesgebiet und stellte einen Asylantrag, der mit im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 19. Februar 2007 gemäß Paragraph 6, Ziffer eins, Asylgesetz 1997 (AsylG) als offensichtlich unbegründet abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine gemäß Paragraph 8, AsylG zulässig sei. Die Behandlung ihrer dagegen zu 2007/19/0741 protokollierten Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom heutigen Tage abgelehnt.
Der für den Beschwerdeführer von seiner Mutter am 10. Dezember 2002 eingebrachte Asylerstreckungsantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 5. Mai 2003 gemäß §§ 10, 11 Abs. 1 AsylG abgewiesen.Der für den Beschwerdeführer von seiner Mutter am 10. Dezember 2002 eingebrachte Asylerstreckungsantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 5. Mai 2003 gemäß Paragraphen 10, 11, Absatz eins, AsylG abgewiesen.
Mit dem im zweiten Rechtsgang - nach dem hg. Erkenntnis vom 21. September 2006, 2006/19/0072 - ergangenen, nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes gemäß "§§ 6, 8 Abs. 1 und 2 AsylG" ab. Da der Asylantrag der Mutter des Beschwerdeführers mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 5. Mai 2003 wegen offensichtlicher Unbegründetheit abgewiesen worden wäre, sei der Asylerstreckungsantrag als Asylantrag zu betrachten. Dem gesamten Akteninhalt seien aber keine den Beschwerdeführer betreffenden asylrelevanten Fluchtgründe zu entnehmen.Mit dem im zweiten Rechtsgang - nach dem hg. Erkenntnis vom 21. September 2006, 2006/19/0072 - ergangenen, nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes gemäß "§§ 6, 8 Absatz eins und 2 AsylG" ab. Da der Asylantrag der Mutter des Beschwerdeführers mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 5. Mai 2003 wegen offensichtlicher Unbegründetheit abgewiesen worden wäre, sei der Asylerstreckungsantrag als Asylantrag zu betrachten. Dem gesamten Akteninhalt seien aber keine den Beschwerdeführer betreffenden asylrelevanten Fluchtgründe zu entnehmen.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten durch die belangte Behörde in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Gemäß § 11 Abs. 2 zweiter Satz AsylG gelten die der Sache nach mit einem als unzulässig zurückgewiesenen oder als offensichtlich unbegründet abgewiesenen Asylantrag verbundenen Asylerstreckungsanträge, sofern der Betroffene nach Belehrung über die Folgen nicht ausdrücklich darauf verzichtet, als Asylanträge.Gemäß Paragraph 11, Absatz 2, zweiter Satz AsylG gelten die der Sache nach mit einem als unzulässig zurückgewiesenen oder als offensichtlich unbegründet abgewiesenen Asylantrag verbundenen Asylerstreckungsanträge, sofern der Betroffene nach Belehrung über die Folgen nicht ausdrücklich darauf verzichtet, als Asylanträge.
Wird die gesetzlich angeordnete Umdeutung von der Behörde erster Instanz missachtet und ein Bescheid erlassen, mit dem ohne Verzicht des Erstreckungswerbers auf die Umdeutung ein - nicht mehr vorliegender - Antrag auf Asylerstreckung abgewiesen wird, so hat dies aber nicht zur Folge, dass nun im Berufungsverfahren die Frage der Rechtmäßigkeit einer Asylerstreckung zu prüfen und darüber zu entscheiden wäre. In einem solchen Fall ist der erstinstanzliche Bescheid vielmehr aufzuheben und dem Bundesasylamt die Entscheidung über den Asylantrag aufzutragen (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 27. Jänner 2000, 98/20/0581, und vom 4. November 2004, 2003/20/0395). Demnach kam es der belangten Behörde nicht zu, erstmals über den in einen Asylantrag umgedeuteten Asylerstreckungsantrag zu befinden.Wird die gesetzlich angeordnete Umdeutung von der Behörde erster Instanz missachtet und ein Bescheid erlassen, mit dem ohne Verzicht des Erstreckungswerbers auf die Umdeutung ein - nicht mehr vorliegender - Antrag auf Asylerstreckung abgewiesen wird, so hat dies aber nicht zur Folge, dass nun im Berufungsverfahren die Frage der Rechtmäßigkeit einer Asylerstreckung zu prüfen und darüber zu entscheiden wäre. In einem solchen Fall ist der erstinstanzliche Bescheid vielmehr aufzuheben und dem Bundesasylamt die Entscheidung über den Asylantrag aufzutragen vergleiche , dazu die hg. Erkenntnisse vom 27. Jänner 2000, 98/20/0581, und vom 4. November 2004, 2003/20/0395). Demnach kam es der belangten Behörde nicht zu, erstmals über den in einen Asylantrag umgedeuteten Asylerstreckungsantrag zu befinden.
Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II, Nr. 455. Wien, am 9. Oktober 2009Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit , der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt römisch zwei, Nr. 455. Wien, am 9. Oktober 2009
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007190742.X00Im RIS seit
12.11.2009Zuletzt aktualisiert am
09.08.2011