TE AsylGH Erkenntnis 2011/5/19 A14 252689-2/2008

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Veröffentlicht am 19.05.2011
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Spruch

A14 252.689-2/2008/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Lassmann als Vorsitzende und die Richterin Dr. Singer als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Syrien, vertreten durch Mag. Nadja Lorenz, Rechtsanwältin, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.11.2007, Zl. 07 04.672-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Lassmann als Vorsitzende und die Richterin Dr. Singer als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch Mag. Nadja Lorenz, Rechtsanwältin, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.11.2007, Zl. 07 04.672-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes.

2. Der Beschwerdeführer, seinen Angaben nach ein syrischer Staatsbürger kurdischer Ethnie, stellte am 10.10.2003 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.08.2004 zu Zl. 03 31.081-BAT gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Syrien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt und der Antragsteller gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.2. Der Beschwerdeführer, seinen Angaben nach ein syrischer Staatsbürger kurdischer Ethnie, stellte am 10.10.2003 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.08.2004 zu Zl. 03 31.081-BAT gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Syrien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erklärt und der Antragsteller gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.

Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates (UBAS) vom 21.12.2006 zu Zl. 252.689/14-VIII/40/06 wurde seine dagegen erhobene Berufung zur Gänze abgewiesen und eine zielstaatsbezogene Ausweisung nach Syrien verfügt.

Mit Beschluss vom 10.01.2007 wurde seiner Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.11.2010 zu Zl. 2007/20/0017-7 wurde der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

3. Am 21.05.2007 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen, zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde hiezu am 21.05.2007 polizeilich erstbefragt und am 24.05.2007 in der Erstaufnahmestelle Ost einvernommen. Der Beschwerdeführer führte an, er sei seit Ende 2003 Mitglied des "Vereins der Kurden aus Syrien", habe regelmäßig an den Sitzungen des Vereins sowie an mehreren Demonstrationen in Wien teilgenommen. Er sei dabei sicherlich fotografiert worden. Der Geheimdienst in Syrien wisse auch, dass er das Land verlassen habe und vermute er, dass dieser auch wisse, dass er in Österreich um Asyl angesucht habe.

Der Beschwerdeführer legte unter anderem ein Identitätsdokument, sowie Fotografien über pro-kurdische Aktivitäten in Österreich vor.

4. Mit Bescheid vom 27.11.2007 wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß §§ 3, 8 AsylG 2005 ab. Gleichzeitig wurde die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien gemäß § 10 AsylG 2005 ausgesprochen. Die Angaben des Beschwerdeführers wurden als nicht glaubhaft gewertet. Es könne nicht festgestellt werden, dass die vom Antragsteller behaupteten Bedrohungshandlungen gegen seine Person stattgefunden hätten. Er habe in Österreich mit anderen Kurden an einigen Demonstrationen gegen Syrien teilgenommen, jedoch könne nicht festgestellt werden, dass die syrische Botschaft vom Antragsteller tatsächlich Kenntnis erlangt habe, weil er an diesen Demonstrationen teilgenommen habe. Aus dem vorgelegten Fotomaterial (Kopien) sei nicht klar ersichtlich und überhaupt nicht nachweisbar, wo genau diese Menschenansammlungen stattgefunden haben sollen. Aus den in Österreich gesetzten Betätigungen für die kurdische Sache wäre für den Antragsteller im Sinne einer nachträglich entstandenen Verfolgungssituation nichts zu gewinnen gewesen. Auch aus dem von ihm vorgelegten Schreiben des Vereins der Kurden aus Syrien könne keine Flucht- oder Verfolgungssituation abgeleitet werden.4. Mit Bescheid vom 27.11.2007 wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß Paragraphen 3, 8, AsylG 2005 ab. Gleichzeitig wurde die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 ausgesprochen. Die Angaben des Beschwerdeführers wurden als nicht glaubhaft gewertet. Es könne nicht festgestellt werden, dass die vom Antragsteller behaupteten Bedrohungshandlungen gegen seine Person stattgefunden hätten. Er habe in Österreich mit anderen Kurden an einigen Demonstrationen gegen Syrien teilgenommen, jedoch könne nicht festgestellt werden, dass die syrische Botschaft vom Antragsteller tatsächlich Kenntnis erlangt habe, weil er an diesen Demonstrationen teilgenommen habe. Aus dem vorgelegten Fotomaterial (Kopien) sei nicht klar ersichtlich und überhaupt nicht nachweisbar, wo genau diese Menschenansammlungen stattgefunden haben sollen. Aus den in Österreich gesetzten Betätigungen für die kurdische Sache wäre für den Antragsteller im Sinne einer nachträglich entstandenen Verfolgungssituation nichts zu gewinnen gewesen. Auch aus dem von ihm vorgelegten Schreiben des Vereins der Kurden aus Syrien könne keine Flucht- oder Verfolgungssituation abgeleitet werden.

In den Feststellungen ist von verschiedenen Diskriminierungen gegen Kurden die Rede. Es wird auf schwere Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitsbehörden und in Haft hingewiesen. Zur Rückkehr von abgeschobenen syrischen Asylwerbern wurde unter anderem festgestellt, dass es zu einer längeren Befragung komme. Diese Kontrollen seien zuletzt verschärft worden. Bei exilpolitischen Aktivitäten könne es zu Verhaftungen kommen. Weiters wird ein nicht zu diesem Fall eingeholtes Gutachten von Dr. Uwe Brocks vom 02.04.2007, German Institute of Global und Area Studies (Institut für Nahost-Studien) angeführt. Der Sachverständige verneint die Frage, ob die alleinige Teilnahme an zwei Demonstrationen vor der syrischen Botschaft in Österreich eine Verfolgung in Syrien im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention auslösen könne.

5. Dagegen wurde rechtzeitig Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben.

6. Am 03.01.2011 wurde das Verfahren der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugeteilt.

II. Über die fristgerecht erhobene Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:römisch zwei. Über die fristgerecht erhobene Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:

1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden sondern es sind die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 25 AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009 anzuwenden. Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 ist § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden sondern es sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 25 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, anzuwenden. Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 ist Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Beschwerdeinstanz (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Beschwerdeinstanz (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß Absatz 3 dieser Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt, die auch auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof übertragbar sind. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt, die auch auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof übertragbar sind. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.

3. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:

3.1. Die Feststellungen zu Syrien sind zum Entscheidungszeitpunkt bereits dreieinhalb Jahre veraltet und daher untauglich, in Bezug auf die Lage der Kurden, zudem ungenügend.

3.2. Festzuhalten ist auch, dass die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen offensichtlich qualifiziert mangelhaft geblieben ist.

Einleitend ist festzuhalten, dass der erstinstanzliche Bescheid davon ausgeht, dass dem Antragsteller die Glaubwürdigkeit in Bezug auf die Darstellung der Fluchtsituation in Syrien im ersten Verfahren definitiv abgesprochen worden wäre. Sohin sei nicht anzunehmen, dass es sich beim Antragsteller um einen aufgrund irgendwelcher Tätigkeit in Syrien vom Geheimdienst Gesuchten handle.

Zwischenzeitig wurde jedoch der im Bescheid zitierte Bescheid des UBAS vom 21.12.2006 vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben und gehört somit nicht mehr dem Rechtsbestand an.

Weiters spricht die erstinstanzliche Behörde dem Beschwerdeführer einerseits die Glaubwürdigkeit in Bezug auf das Vorliegen einer aktuellen Verfolgungssituation ab, folgt jedoch seinen Angaben, in Wien an mehreren Demonstrationen teilgenommen zu haben, um letztlich ohne nachvollziehbare und plausible Begründung zu dem Schluss zu kommen, dass sich daraus nicht ableiten ließe, dass der Antragsteller im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ausgesetzt sei.

Diese Feststellungen widersprechen auch teilweise den getroffenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Situation in Syrien, die von einer massiven Gefährdung von Kurden bei politischer Betätigung im Inland und im Ausland sprechen, wenn auch deren genauer Umfang offen bleibt.

In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass das zitierte Gutachten vom 02.04.2007, welches bei einer Teilnahme an Demonstrationen vor der syrischen Botschaft in Österreich eine Verfolgungsgefahr in Syrien verneint, nicht für diesen Einzelfall erstattet wurde und zumindest für eine Anwendung in casu als nicht hinreichend begründet und teilweise nicht schlüssig angesehen werden muß. Dieses widerspricht auch teilweise den übrigen getroffenen Feststellungen des Bundesasylamtes und muss im Hinblick auf die derzeitige Situation in Syrien jedenfalls als veraltet und nicht mehr aktuell angesehen werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung zu Zl. 2007/20/0017-7 betreffend den ersten Asylantrag des Beschwerdeführers bereits ausgeführt, dass die Beurteilung der Behörde, dass diese nicht davon ausgehe, dass die einmalige Teilnahme an einer friedlichen Demonstration in Wien automatisch eine Verfolgung in Syrien zur Folge habe, nicht ausreicht und im dortigen Verfahren das Vorliegen eines relevanten Verfahrensmangels konstatiert. Ein solcher liegt auch im gegenständlichen Verfahren vor.

Ebenso wenig ist schlüssig dargelegt, warum es sich bei den vorgelegten Beweismitteln um Gefälligkeitsbestätigungen handeln soll.

Dem angefochtenen Bescheid ist weiters nicht zu entnehmen, welche konkreten Beweismittel vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegt wurden (siehe hiezu AS 255 des erstinstanzlichen Aktes: "Im Verfahren brachte der ASt. Die im Akt ersichtlichen folgende Beweilsmittel in Vorlage." ). Eine Anführung derselben erfolgte nicht.

Aufgrund einer solcherart offenbar mangelhaften Beweiswürdigung konnte das Bundesasylamt den Umfang der notwendigen Feststellungen (je nach Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers) nicht erkennen und belastet dies das gesamte Verfahren mit Rechtswidrigkeit.

3.3. Es fehlen auch nähere Feststellungen zum personenrechtlichen Status des Beschwerdeführers in Syrien und wären diese bei der Prüfung der Rückkehrmöglichkeit in geeigneter Form mit zu berücksichtigen.

3.4. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner jüngsten Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes - fehlende Feststellungen, unschlüssige Beweiswürdigung zur persönlichen Glaubwürdigkeit (siehe oben) - hat das Bundesasylamt jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.

Aus Sicht der Beschwerdeinstanz verstößt das Procedere des Bundesasylamtes somit gegen die von § 18 AsylG 2005/§ 28 AsylG 1997 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 18 AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass die Asylinstanzen in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat das Bundesasylamt in diesem Verfahren missachtet.Aus Sicht der Beschwerdeinstanz verstößt das Procedere des Bundesasylamtes somit gegen die von Paragraph 18, AsylG 2005/§ 28 AsylG 1997 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche Paragraph 18, AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass die Asylinstanzen in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat das Bundesasylamt in diesem Verfahren missachtet.

Es hätte jedenfalls im Sinne des § 45 Abs 3 AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002), was nicht geschehen ist. Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der verwaltungsbehördlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Beschwerdeinstanz das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Durch die oben dargestellte mangelhafte Bescheidbegründung ist dieses Erfordernis aber mit Sicherheit nicht erfüllt.Es hätte jedenfalls im Sinne des Paragraph 45, Absatz 3, AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002), was nicht geschehen ist. Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der verwaltungsbehördlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Beschwerdeinstanz das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Durch die oben dargestellte mangelhafte Bescheidbegründung ist dieses Erfordernis aber mit Sicherheit nicht erfüllt.

4. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das potentiell asylrelevante Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den unter Punkt 3 oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 66 Abs 3 AVG.4. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das potentiell asylrelevante Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den unter Punkt 3 oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG.

5. Die Rechtssache war daher spruchgemäß neuerlich an die Verwaltungsbehörde zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben, dazu zählt insbesondere zunächst eine ergänzende Einvernahme, um die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers fundiert würdigen zu können und allenfalls eine weitere Vor-Ort Recherche oder sonstige gutachterliche Einschätzung. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer gesetzten exilpolitischen Aktivitäten in Österreich, wird insbesondere zu klären sein, ob die vom Beschwerdeführer hier gesetzten Handlungen bereits per se ein zur Asylgewährung hinreichendes Verfolgungsrisiko mit sich bringen. Die diesbezüglich vorhandene Berichtslage erlaubt aus Sicht des erkennenden Senats aktuell keine allgemeingültigen Schlussfolgerungen, hier wird die Erstbehörde allenfalls ein Gutachten zu erstellen haben, um die Frage auf den Einzelfall bezogen entscheiden zu können.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, Gutachten, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, persönliche und soziale Bindungen

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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