TE Vwgh Erkenntnis 2010/11/11 2007/20/0017

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Veröffentlicht am 11.11.2010
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8 Abs1;
AsylG 1997 §8 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Händschke und die Hofrätinnen Dr. Pollak und Mag. Dr. Maurer-Kober als Richterinnen, im Beisein des Schriftführers Mag. Hahnl, über die Beschwerde des L, vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 21. Dezember 2006, Zl. 252.689/14- VIII/40/06, betreffend §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Händschke und die Hofrätinnen Dr. Pollak und Mag. Dr. Maurer-Kober als Richterinnen, im Beisein des Schriftführers Mag. Hahnl, über die Beschwerde des L, vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 21. Dezember 2006, Zl. 252.689/14- VIII/40/06, betreffend Paragraphen 7, 8, Absatz eins und 2 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106, 40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit und beantragte am 10. Oktober 2003 die Gewährung von Asyl. Als Fluchtgrund gab er an, er sei wegen seines Engagements für die Rechte der Kurden festgenommen und von der syrischen Polizei wegen der Teilnahme an einer Demonstration verfolgt worden. Als Kurde habe er keine Rechte in Syrien. Er sei staatenlos und besitze daher eine "rote Karte" für ausländische Kurden. Der von ihm vorgelegte und als Fälschung bezeichnete syrische Reisepass wurde nach einer kriminaltechnischen Untersuchung durch das Bundesministerium für Inneres als authentisch und unverfälscht klassifiziert.

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 2. August 2004 den Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG) ab, erklärte gemäß § 8 Abs. 1 AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien für zulässig und wies den Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG "aus dem österreichischen Bundesgebiet" aus. Das Bundesasylamt ging davon aus, dass der Beschwerdeführer syrischer Staatsangehöriger sei und versagte dem Vorbringen zu seiner Verfolgung aufgrund der legalen Ausreise unter Verwendung seines echten Reisepasses die Glaubwürdigkeit. Auch die von ihm geschilderten Benachteiligungen als Angehöriger der kurdischen Volksgruppe seien nicht glaubwürdig, da er der kurdischen Sprache nicht mächtig sei.Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 2. August 2004 den Asylantrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 (AsylG) ab, erklärte gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien für zulässig und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG "aus dem österreichischen Bundesgebiet" aus. Das Bundesasylamt ging davon aus, dass der Beschwerdeführer syrischer Staatsangehöriger sei und versagte dem Vorbringen zu seiner Verfolgung aufgrund der legalen Ausreise unter Verwendung seines echten Reisepasses die Glaubwürdigkeit. Auch die von ihm geschilderten Benachteiligungen als Angehöriger der kurdischen Volksgruppe seien nicht glaubwürdig, da er der kurdischen Sprache nicht mächtig sei.

In der dagegen erhobenen Berufung trat der Beschwerdeführer der Beweiswürdigung unter Vorlage diverser Länderberichte, unter anderem zur Rückkehrgefährdung bei bestehendem Verdacht auf "oppositionelle Exilaktivitäten", entgegen. Die Ausstellung seines syrischen Reisepasses begründete er damit, dass im Zuge des irakisch-amerikanischen Krieges der syrische Geheimdienst dies als Gegenleistung für seine Verpflichtung zur Teilnahme an militärischen Geheimaktionen des syrischen Geheimdienstes im Irak gegen die USA angeboten habe. Er habe dann auch an einem Militäreinsatz im Irak teilgenommen, sei aber vor einem zweiten geplanten Einsatz desertiert. Seiner Berufung fügte er ein Telefax des Vereines der Kurden aus Syrien bei, in dem sowohl seine kurdische Volksgruppenzugehörigkeit als auch seine Mitgliedschaft im genannten Verein bestätigt wird. Seine mangelnden - aktiven - Kenntnisse der kurdischen Sprache begründete er damit, dass er in Damaskus gelebt habe.

Am 19. Dezember 2006 führte die belangte Behörde eine mündliche Berufungsverhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer vorbrachte, er habe am 16. März 2004 an einer Demonstration vor der syrischen Botschaft in Wien teilgenommen, und zum Beweis ein Foto vorlegte. Die Verhandlungsleiterin vermerkte dazu im Protokoll, dass nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden könne, dass es sich bei einem im Hintergrund des Fotos erkennbaren Mann um den Beschwerdeführer handle.

Mit Bescheid vom 21. Dezember 2006 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers zur Gänze ab, verfügte aber eine zielstaatsbezogene Ausweisung des Beschwerdeführers nach Syrien. Im Gegensatz zum Bundesasylamt ging die belangte Behörde unter näherer Begründung von der kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers aus, erachtete aber sein Vorbringen unter ausführlicher Darstellung der im Verfahren aufgetretenen Widersprüche ebenfalls für unglaubwürdig. Zur vorgebrachten Teilnahme an einer Demonstration vor der syrischen Botschaft in Wien führte die belangte Behörde in den rechtlichen Erwägungen aus, dass selbst bei Zugrundelegung dieses Vorbringens nicht davon auszugehen sei, dass die einmalige Teilnahme an einer friedlichen Demonstration in Wien automatisch eine Verfolgung in Syrien zur Folge habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde unter anderem geltend, die belangte Behörde habe sich nicht ausreichend mit seinem Vorbringen, wonach er aufgrund seiner exilpolitischen Betätigung gefährdet sei, auseinandergesetzt.

Damit zeigt die Beschwerde im Ergebnis einen relevanten Verfahrensmangel auf.

Zwar halten die Erwägungen der belangten Behörde, auf deren Grundlage sie das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner behaupteten Verfolgung (bis) zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien als unglaubwürdig bewertet hat, der auf eine Schlüssigkeitsprüfung beschränkten Kontrolle der Beweiswürdigung durch den Veraltungsgerichtshof stand. In der Beschwerde wird die Relevanz behaupteter Verfahrenmängel zur Frage der Verfolgung des Beschwerdeführers vor seiner Ausreise aus Syrien nicht dargetan.

Was jedoch die Frage des vorgebrachten Nachfluchtgrundes der exilpolitischen Aktivität des Beschwerdeführers angeht, hat die Behörde lediglich im Rahmen ihrer rechtlichen Beurteilung ausgeführt, dass sie nicht davon ausgehe, dass die einmalige Teilnahme an einer friedlichen Demonstration in Wien automatisch eine Verfolgung in Syrien zur Folge habe.

Die belangte Behörde hat es unterlassen, auch zu dem vorgebrachten Nachfluchtgrund Feststellungen zu treffen und sich damit beweiswürdigend auseinander zu setzen. Aus den im angefochtenen Bescheid enthaltenen Feststellungen lässt sich der von der belangten Behörde gezogene Schluss jedenfalls nicht ableiten. Da eine Relevanz dieses Verfahrensfehlers für den Verfahrensausgang nicht auszuschließen war, war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.Die belangte Behörde hat es unterlassen, auch zu dem vorgebrachten Nachfluchtgrund Feststellungen zu treffen und sich damit beweiswürdigend auseinander zu setzen. Aus den im angefochtenen Bescheid enthaltenen Feststellungen lässt sich der von der belangten Behörde gezogene Schluss jedenfalls nicht ableiten. Da eine Relevanz dieses Verfahrensfehlers für den Verfahrensausgang nicht auszuschließen war, war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff. VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.

Wien, am 11. November 2010

Schlagworte

Verfahrensbestimmungen Berufungsbehörde Besondere Rechtsgebiete "zu einem anderen Bescheid"

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2007200017.X00

Im RIS seit

14.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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