Norm
AsylG 2005 §34 Abs4Spruch
B8 224.045-2/2010/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009, (AsylG 2005) und § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit: Serbien, vom 15.07.2010 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.06.2010, Zahl: 05 02.286-BAT, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, (AsylG 2005) und Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Serbien, vom 15.07.2010 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.06.2010, Zahl: 05 02.286-BAT, zu Recht erkannt:
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG in Verbindung mit § 34 Abs. 4 AsylG 2005 wird der Beschwerde stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 wird der Beschwerde stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der minderjährige Beschwerdeführer reiste bereits am 22.10.1999 gemeinsam mit seiner Mutter, XXXX, ebenfalls eine Staatsangehörige von Serbien, illegal nach Österreich ein und stellte, vertreten durch seine Mutter, damals einen ersten Antrag auf Gewährung von Asyl, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.11.1999 abgewiesen wurde. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer verspätet Berufung und seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde nicht stattgegeben.Der minderjährige Beschwerdeführer reiste bereits am 22.10.1999 gemeinsam mit seiner Mutter, römisch 40 , ebenfalls eine Staatsangehörige von Serbien, illegal nach Österreich ein und stellte, vertreten durch seine Mutter, damals einen ersten Antrag auf Gewährung von Asyl, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.11.1999 abgewiesen wurde. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer verspätet Berufung und seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde nicht stattgegeben.
Am 18.02.2005 wurde für den minderjährigen Beschwerdeführer ein weiterer Antrag auf Gewährung von Asyl eingebracht. Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 22.02.2005 gab die Mutter befragt nach den Gründen für die neuerliche Antragstellung an, sie habe im Jahr XXXX noch ein zweites Kind (den Bruder XXXX) bekommen. Ihr älterer Sohn (der Beschwerdeführer) besuche die Schule in Österreich. Die Mutter selbst sei krank. Sie habe Gebärmutterkrebs. Sie werde in ein paar Tagen operiert und wisse noch nicht genau, wie lange sie im Krankenhaus sein werde. Seit ihrer ersten Antragstellung habe sie Österreich nicht verlassen.Am 18.02.2005 wurde für den minderjährigen Beschwerdeführer ein weiterer Antrag auf Gewährung von Asyl eingebracht. Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 22.02.2005 gab die Mutter befragt nach den Gründen für die neuerliche Antragstellung an, sie habe im Jahr römisch 40 noch ein zweites Kind (den Bruder römisch 40 ) bekommen. Ihr älterer Sohn (der Beschwerdeführer) besuche die Schule in Österreich. Die Mutter selbst sei krank. Sie habe Gebärmutterkrebs. Sie werde in ein paar Tagen operiert und wisse noch nicht genau, wie lange sie im Krankenhaus sein werde. Seit ihrer ersten Antragstellung habe sie Österreich nicht verlassen.
Im Zuge einer weiteren Einvernahme am 16.06.2005 vor dem Bundesasylamt gab die Mutter des Beschwerdeführers an, dass sie nunmehr, zusätzlich zu ihren Fluchtgründen in den beiden abgeschlossenen Asylverfahren, sehr krank sei. Es könne nicht mehr schlimmer sein, sie habe zwei kleine Kinder, sei krank und allein. Ihr Sohn sei sehr fleißig in der Schule. In Serbien werde sie auf der Straße stehen, in Bosnien werde sie nicht aufgenommen werden, weil sie in XXXX geboren und aufgewachsen sei und in den Kosovo könne sie sowieso nicht, weil sie nicht albanisch spreche. In Österreich lebe schon seit 12 oder 15 Jahren eine Schwester der Mutter. Wegen dieser Schwester sei die Mutter des Beschwerdeführers auch nach Österreich gekommen. Ihre beiden Söhne hätten keine eigenen Fluchtgründe. Sie seien aus den gleichen Gründen wie sie selbst in Österreich. Die Mutter legte gegenüber dem Bundesasylamt zwei Befunde der gynäkologischen Abteilung des Krankenhauses XXXX betreffend die Gebärmuttererkrankung vor.Im Zuge einer weiteren Einvernahme am 16.06.2005 vor dem Bundesasylamt gab die Mutter des Beschwerdeführers an, dass sie nunmehr, zusätzlich zu ihren Fluchtgründen in den beiden abgeschlossenen Asylverfahren, sehr krank sei. Es könne nicht mehr schlimmer sein, sie habe zwei kleine Kinder, sei krank und allein. Ihr Sohn sei sehr fleißig in der Schule. In Serbien werde sie auf der Straße stehen, in Bosnien werde sie nicht aufgenommen werden, weil sie in römisch 40 geboren und aufgewachsen sei und in den Kosovo könne sie sowieso nicht, weil sie nicht albanisch spreche. In Österreich lebe schon seit 12 oder 15 Jahren eine Schwester der Mutter. Wegen dieser Schwester sei die Mutter des Beschwerdeführers auch nach Österreich gekommen. Ihre beiden Söhne hätten keine eigenen Fluchtgründe. Sie seien aus den gleichen Gründen wie sie selbst in Österreich. Die Mutter legte gegenüber dem Bundesasylamt zwei Befunde der gynäkologischen Abteilung des Krankenhauses römisch 40 betreffend die Gebärmuttererkrankung vor.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.04.2007 wurde der Asylantrag der Mutter vom 31.01.2005 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, jedoch festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Mutter nach Serbien gemäß § 8 Abs.1 AsylG nicht zulässig sei und der Mutter eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß §§ 8 Abs. 3 iVm 15 Abs. 2 AsylG bis zum 25.03.2008 erteilt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.04.2007 wurde der Asylantrag der Mutter vom 31.01.2005 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen, jedoch festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Mutter nach Serbien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG nicht zulässig sei und der Mutter eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraphen 8, Absatz 3, in Verbindung mit 15 Absatz 2, AsylG bis zum 25.03.2008 erteilt.
In diesem Bescheid stellte das Bundesasylamt im damaligen Entscheidungszeitpunkt am 06.04.2007 unter anderem fest, die Antragstellerin leide an Gebärmutterkrebs und sei in Österreich bereits zweimal operiert worden. Im vorliegenden Fall sei derzeit kein Abschiebungshindernis (aus gesundheitlichen Gründen der Antragstellerin) festzustellen. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das Bundesasylamt im Widerspruch zur vorherigen Feststellung aus, dass sich im vorliegenden Fall aufgrund der Krankheit der Antragstellerin die Unzulässigkeit der Abschiebung gemäß § 50 FPG vormals § 57 Abs. 1 FPG ergeben habe. Auf Basis dessen gelange die Behörde zur Ansicht, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung zum Entscheidungszeitpunkt nicht zulässig sei.In diesem Bescheid stellte das Bundesasylamt im damaligen Entscheidungszeitpunkt am 06.04.2007 unter anderem fest, die Antragstellerin leide an Gebärmutterkrebs und sei in Österreich bereits zweimal operiert worden. Im vorliegenden Fall sei derzeit kein Abschiebungshindernis (aus gesundheitlichen Gründen der Antragstellerin) festzustellen. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das Bundesasylamt im Widerspruch zur vorherigen Feststellung aus, dass sich im vorliegenden Fall aufgrund der Krankheit der Antragstellerin die Unzulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 50, FPG vormals Paragraph 57, Absatz eins, FPG ergeben habe. Auf Basis dessen gelange die Behörde zur Ansicht, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung zum Entscheidungszeitpunkt nicht zulässig sei.
Ebenfalls mit Bescheiden vom 06.04.2007 wurden daher in weiterer Folge auch der Asylantrag des Beschwerdeführers und seines Bruders vom 18.02.2005 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, jedoch festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Kinder nach Serbien gemäß § 8 Abs.1 AsylG nicht zulässig sei und auch dem Beschwerdeführer und seinem Bruder eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß §§ 8 Abs. 3 iVm 15 Abs. 2 AsylG bis zum 25.03.2008 erteilt.Ebenfalls mit Bescheiden vom 06.04.2007 wurden daher in weiterer Folge auch der Asylantrag des Beschwerdeführers und seines Bruders vom 18.02.2005 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen, jedoch festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Kinder nach Serbien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG nicht zulässig sei und auch dem Beschwerdeführer und seinem Bruder eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraphen 8, Absatz 3, in Verbindung mit 15 Absatz 2, AsylG bis zum 25.03.2008 erteilt.
Mit Schreiben vom 18.02.2008 stellte die Mutter des Beschwerdeführers einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung für sich und ihre beiden Söhne.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.02.2008, Zl. 05 02.286-BAT, wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung für den Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 nunmehr bis zum 25.03.2009 erteilt. In der Begründung dieses Bescheides wurde lediglich allgemein ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung vorlägen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.02.2008, Zl. 05 02.286-BAT, wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung für den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 nunmehr bis zum 25.03.2009 erteilt. In der Begründung dieses Bescheides wurde lediglich allgemein ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung vorlägen.
Mit Schreiben vom 05.02.2009 stellte die Mutter des Beschwerdeführers einen weiteren Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung für sich und ihre beiden Söhne und brachte vor, es habe sich der Sachverhalt und auch die menschenrechtliche Lage in ihrer Heimat seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes nicht geändert.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.02.2009, Zl. 05 02.286-BAT, wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung für den Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 nunmehr bis zum 25.03.2010 erteilt. In der Begründung dieses Bescheides wurde wie folgt ausgeführt: "Aufgrund der derzeit unsicheren Lage in Ihrem Herkunftsstaat ist eine Abschiebung nicht möglich und wird Ihnen daher eine Aufenthaltsberechtigung bis 25.03.2010 erteilt".Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.02.2009, Zl. 05 02.286-BAT, wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung für den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 nunmehr bis zum 25.03.2010 erteilt. In der Begründung dieses Bescheides wurde wie folgt ausgeführt: "Aufgrund der derzeit unsicheren Lage in Ihrem Herkunftsstaat ist eine Abschiebung nicht möglich und wird Ihnen daher eine Aufenthaltsberechtigung bis 25.03.2010 erteilt".
Mit Schreiben vom 26.02.2010 stellte die Mutter des Beschwerdeführers wieder einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung für sich und ihre beiden Söhne und brachte wiederum vor, es habe sich der Sachverhalt und auch die menschenrechtliche Lage in ihrer Heimat seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes nichts geändert.
Am 23.03.2010 wurde ein Verfahren zur Aberkennung des subsidiären Schutzstatus eingeleitet und wurden die Mutter des Beschwerdeführers erneut und auch er selbst vor dem Bundesasylamt einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, er sei in XXXX geboren, habe dort bis 1999 gelebt und sei danach gemeinsam mit seiner Mutter nach Österreich gekommen. Dort habe er mit seiner Mutter, seinem Vater und seiner Großmutter gemeinsam gelebt. Geflohen sei er dann nur mit seiner Mutter, der Vater sei nicht da gewesen, als er ihn dringend gebraucht habe, deshalb sei er für ihn "gestorben". In Serbien habe der Beschwerdeführer keine Verwandten mehr. Die Großmutter sei auch schon gestorben. In XXXX lebe der Beschwerdeführer nun gemeinsam mit seiner Mutter und seinem Bruder zusammen und besuche in Österreich eine Schule, die XXXX. zu seiner Tante, die auch in XXXX lebe, habe er gelegentlich Kontakt. Auf Vorhalt, dass bei der Tante auch eine Frau mit demselben Namen der Großmutter lebe, erwiderte der Beschwerdeführer, dass er davon nichts wisse und eine solche Frau noch nie gesehen habe. Auf Vorhalt, dass auch sein Vater in XXXX aufhältig sei, erwiderte der Beschwerdeführer, dass dies richtig sei, der Beschwerdeführer wolle aber keinen Kontakt zum Vater, da dieser sie in XXXX alleine zurückgelassen habe. Er habe den Vater zwar in XXXX zuletzt im vorigen Jahr gesehen, wolle aber keinen weiteren Kontakt zu ihm haben. Er wiederhole nochmals, dass er nicht wisse, dass seine Großmutter in XXXX sei; sie sei gestorben, als er noch in XXXX gelebt habe. Seit seiner Flucht habe er keine Kontakte mehr zu Freunden oder Bekannten oder zu Verwandten in Serbien. Er sei gesund und lebe nur für den Sport. Er habe hier viele österreichische Freunde und sei auch Mitglied in einem Fußballverein.Am 23.03.2010 wurde ein Verfahren zur Aberkennung des subsidiären Schutzstatus eingeleitet und wurden die Mutter des Beschwerdeführers erneut und auch er selbst vor dem Bundesasylamt einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, er sei in römisch 40 geboren, habe dort bis 1999 gelebt und sei danach gemeinsam mit seiner Mutter nach Österreich gekommen. Dort habe er mit seiner Mutter, seinem Vater und seiner Großmutter gemeinsam gelebt. Geflohen sei er dann nur mit seiner Mutter, der Vater sei nicht da gewesen, als er ihn dringend gebraucht habe, deshalb sei er für ihn "gestorben". In Serbien habe der Beschwerdeführer keine Verwandten mehr. Die Großmutter sei auch schon gestorben. In römisch 40 lebe der Beschwerdeführer nun gemeinsam mit seiner Mutter und seinem Bruder zusammen und besuche in Österreich eine Schule, die römisch 40 . zu seiner Tante, die auch in römisch 40 lebe, habe er gelegentlich Kontakt. Auf Vorhalt, dass bei der Tante auch eine Frau mit demselben Namen der Großmutter lebe, erwiderte der Beschwerdeführer, dass er davon nichts wisse und eine solche Frau noch nie gesehen habe. Auf Vorhalt, dass auch sein Vater in römisch 40 aufhältig sei, erwiderte der Beschwerdeführer, dass dies richtig sei, der Beschwerdeführer wolle aber keinen Kontakt zum Vater, da dieser sie in römisch 40 alleine zurückgelassen habe. Er habe den Vater zwar in römisch 40 zuletzt im vorigen Jahr gesehen, wolle aber keinen weiteren Kontakt zu ihm haben. Er wiederhole nochmals, dass er nicht wisse, dass seine Großmutter in römisch 40 sei; sie sei gestorben, als er noch in römisch 40 gelebt habe. Seit seiner Flucht habe er keine Kontakte mehr zu Freunden oder Bekannten oder zu Verwandten in Serbien. Er sei gesund und lebe nur für den Sport. Er habe hier viele österreichische Freunde und sei auch Mitglied in einem Fußballverein.
Auch die Mutter des Beschwerdeführers wurde im Rahmen ihres eigenen Aberkennungsverfahren einvernommen und gab im Wesentlichen an, sie sei nach wie vor sehr krank; sie legte diverse Arztbefunde gegenüber dem Bundesasylamt vor.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.06.2010 wurde der Mutter des Beschwerdeführers der ihr mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.04.2007, Zl. 05 01.385-BAT, zuerkannte Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.), die mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.2.2009,Zl. Zl. 05 01.385-BAT, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen (Spruchpunkt II.) und die Mutter gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.06.2010 wurde der Mutter des Beschwerdeführers der ihr mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.04.2007, Zl. 05 01.385-BAT, zuerkannte Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.), die mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.2.2009,Zl. Zl. 05 01.385-BAT, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.) und die Mutter gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen.
Aufgrund dieser Aberkennung wurde im Rahmen des Familienverfahrens mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid auch dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.04.2007, Zl. 05 02.286-BAT, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.), die mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.2.2009,Zl. Zl. 05 01.385-BAT, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der von der Mutter ins Treffen geführte Grund, welcher zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt habe, nicht mehr gegeben sei; die Erkrankung der Mutter sei nicht mehr akut und ausgeheilt. Eventuelle Kontrollen könnten auch in ihrem Heimatland durchgeführt werden. Eigene Gründe, welche zur subsidiären Schutzgewährung führen könnten, habe der Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Im Falle der Rückkehr sei es dem Beschwerdeführer zumutbar, in der Republik Serbien seine Schulausbildung fortzusetzen. Hinsichtlich der Ausweisungsentscheidungen nahm das Bundesasylamt eine Interessenabwägung vor und gelangte - trotz des zehnjährigen Aufenthaltes des minderjährigen Beschwerdeführers in Österreich - zum Ergebnis, dass diese gerechtfertigt und verhältnismäßig sei.Aufgrund dieser Aberkennung wurde im Rahmen des Familienverfahrens mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid auch dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.04.2007, Zl. 05 02.286-BAT, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.), die mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.2.2009,Zl. Zl. 05 01.385-BAT, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der von der Mutter ins Treffen geführte Grund, welcher zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt habe, nicht mehr gegeben sei; die Erkrankung der Mutter sei nicht mehr akut und ausgeheilt. Eventuelle Kontrollen könnten auch in ihrem Heimatland durchgeführt werden. Eigene Gründe, welche zur subsidiären Schutzgewährung führen könnten, habe der Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Im Falle der Rückkehr sei es dem Beschwerdeführer zumutbar, in der Republik Serbien seine Schulausbildung fortzusetzen. Hinsichtlich der Ausweisungsentscheidungen nahm das Bundesasylamt eine Interessenabwägung vor und gelangte - trotz des zehnjährigen Aufenthaltes des minderjährigen Beschwerdeführers in Österreich - zum Ergebnis, dass diese gerechtfertigt und verhältnismäßig sei.
Dieser Bescheid wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 01.07.2010 nachweislich zugestellt.
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 15.07.2010 - Postaufgabestempel mit eingeschriebener Postzustellung ebenfalls 15.07.2010 - erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und bekämpfte den angefochtenen Bescheid zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 61 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung sowiec) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung sowie
gemäß Abs. 3a über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.gemäß Absatz 3 a, über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,
Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 153/2009) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Im gegebenen Fall ist der Beschwerdeführer der minderjährige Sohn der XXXX, deren Beschwerdeverfahren nach aberkanntem subsidiärem Schutzstatus seitens des Bundesasylamtes ebenfalls beim Asylgerichtshof anhängig ist. Die Bestimmungen des Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG sind somit anzuwenden.Im gegebenen Fall ist der Beschwerdeführer der minderjährige Sohn der römisch 40 , deren Beschwerdeverfahren nach aberkanntem subsidiärem Schutzstatus seitens des Bundesasylamtes ebenfalls beim Asylgerichtshof anhängig ist. Die Bestimmungen des Familienverfahrens gemäß Paragraph 34, AsylG sind somit anzuwenden.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
Ist der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, so kann die Berufungsbehörde gemäß § 66 Abs. 2 AVG den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg.cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Ist der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, so kann die Berufungsbehörde gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg.cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135; ebenso der Sache nach zu einem Verfahren, in dem der unabhängige Bundesasylsenat einen nach § 5 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 ergangenen Bescheid nach § 66 Abs. 2 AVG aufgehoben hatte: VwGH 9.5.2006, 2005/01/0141) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Art. 129 c Abs. 1 B-VG idF vor Art. 1 Z 5 BG BGBl. I 100/2005). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß § 27 Abs. 1 AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens konnte dies dafür sprechen, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135; ebenso der Sache nach zu einem Verfahren, in dem der unabhängige Bundesasylsenat einen nach Paragraph 5, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 ergangenen Bescheid nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG aufgehoben hatte: VwGH 9.5.2006, 2005/01/0141) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Artikel 129, c Absatz eins, B-VG in der Fassung vor Artikel eins, Ziffer 5, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens konnte dies dafür sprechen, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen.
Diese Erwägungen müssen umso mehr für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, der als Gericht nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt, gelten (vgl. dazu ausführlich das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.08.2008, C5 251.212-0/2008/11E).Diese Erwägungen müssen umso mehr für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, der als Gericht nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt, gelten vergleiche dazu ausführlich das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.08.2008, C5 251.212-0/2008/11E).
Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer der minderjährige, unverheiratete Sohn der Beschwerdeführerin im Verfahren zur hg. Zahl B8 218.035-3/2010. Da der Bescheid der Mutter gemäß § 66 Abs. 2 AVG zu beheben war, kann auch der im gegenständlichen Verfahren angefochtene Bescheid keinen Bestand haben. Um die von § 34 Abs. 4 AsylG geforderte einheitliche Entscheidung hinsichtlich sämtlicher Familienangehöriger sicherzustellen, war auch der vorliegende Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG in Verbindung mit § 34 Abs. 4 AsylG 2005 zu beheben.Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer der minderjährige, unverheiratete Sohn der Beschwerdeführerin im Verfahren zur hg. Zahl B8 218.035-3/2010. Da der Bescheid der Mutter gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zu beheben war, kann auch der im gegenständlichen Verfahren angefochtene Bescheid keinen Bestand haben. Um die von Paragraph 34, Absatz 4, AsylG geforderte einheitliche Entscheidung hinsichtlich sämtlicher Familienangehöriger sicherzustellen, war auch der vorliegende Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 zu beheben.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Familienverfahren, KassationZuletzt aktualisiert am
04.07.2011