Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
D6 419275-1/2011/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Vorsitzenden und den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.4.2011, Zl. 11 02.811-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Vorsitzenden und den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.4.2011, Zl. 11 02.811-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 und 38 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10 und 38 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Die Beschwerdeführerin, eine russische Staatsangehörige der tschetschenischen Volksgruppe, stellte am 23.3.2011 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz. Die Beschwerdeführerin ist die Mutter eines in Österreich lebenden (volljährigen) Konventionsflüchtlings russischer Nationalität, der mit seiner Ehefrau und seinen minderjährigen Kindern seit dem Jahr 2003 in Österreich lebt.römisch eins. Die Beschwerdeführerin, eine russische Staatsangehörige der tschetschenischen Volksgruppe, stellte am 23.3.2011 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz. Die Beschwerdeführerin ist die Mutter eines in Österreich lebenden (volljährigen) Konventionsflüchtlings russischer Nationalität, der mit seiner Ehefrau und seinen minderjährigen Kindern seit dem Jahr 2003 in Österreich lebt.
1. In ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 23.3.2011 gab die Beschwerdeführerin insbesondere an, sie habe zwei Kriege miterleben müssen und werde die damit einhergehende Angst nicht mehr los. Da ihr einziger Sohn im Bundesgebiet lebe und sie in der Heimat niemanden habe, der sich um sie kümmere, sei sie nach Österreich gereist. Sie habe zuvor ihren Sohn gebeten, nach Tschetschenien zurückzukehren, was dieser jedoch nicht gewollt habe. Sie wolle den Rest ihres Lebens mit ihrem Sohn in Frieden verbringen. Sonst habe sie "keine Gründe".
2. In ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 30.3.2011 wiederholte die Beschwerdeführerin, dass sie den Herkunftsstaat verlassen habe, um ihren Sohn zu sehen.
3. In ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 27.4.2011 bejahte die Beschwerdeführerin die Frage, ob sie gesund sei. Sie gab überdies an, nicht in ärztlicher Behandlung zu stehen. Auf die Frage nach Verwandten in Österreich führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie ihren einzigen Sohn sehen habe wollen, mit dem sie nunmehr im gemeinsamen Haushalt lebe. Zudem passe sie auf ihre vier Enkelkinder auf. In Tschetschenien habe sie in einem Haus gelebt und eine Pension bezogen. Zudem habe sie Hühner sowie eine Kuh gehalten und im Garten Gemüse angebaut. Ihr Sohn, den sie das letzte Mal vor sieben Jahren gesehen habe, habe keine Möglichkeit gehabt, sie finanziell zu unterstützen. Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat habe sie "keine persönlichen Befürchtungen".
Auf die Frage nach Verwandten in Tschetschenien, gab die Beschwerdeführerin an, dass in ihrer Heimat drei Brüder, drei Schwestern sowie ihr Vater leben würden. Zudem lebten dort drei Töchter der Beschwerdeführerin; eine weitere Tochter lebe in der Schweiz. Ihren Verwandten drohe im Herkunftsstaat keine Gefahr. Auf die nochmalige Frage nach ihren Rückkehrbefürchtungen führte die Beschwerdeführerin aus, dass "der Krieg jederzeit wieder beginnen" könne. Im Falle einer Rückkehr würde sie - wie zuvor - von ihrer Rente leben und "vielleicht auch von einer Kuh und Hühnern".
4. Mit Bescheid vom 29.4.2011 wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 (im Folgenden: AsylG 2005), ab (Spruchpunkt I.); gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.); gleichzeitig wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 Z 3 (gemeint wohl: Z 4) AsylG 2005 aberkannt (Spruchpunkt IV.). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur Situation in Tschetschenien und stellte die Identität sowie die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin fest. Zudem stellte es fest, dass die Beschwerdeführerin gesund sei. Die Beschwerdeführerin habe - so das Bundesasylamt - keine Fluchtgründe angegeben. Sie verfüge im Herkunftsstaat über ein Haus und habe eine monatliche finanzielle Unterstützung vom Staat in Form einer Pension erhalten. Überdies würden drei Töchter der Beschwerdeführerin nach wie vor in der Heimat leben. Der Sohn der verwitweten Beschwerdeführerin lebe seit dem Jahr 2003 in Österreich; ihm sei die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden. Die Beschwerdeführerin wohne mit ihrem Sohn und dessen Familie im gemeinsamen Haushalt; eine "Beziehungsintensität" der Beschwerdeführerin zu ihrem Sohn habe festgestellt werden können.4. Mit Bescheid vom 29.4.2011 wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (im Folgenden: AsylG 2005), ab (Spruchpunkt römisch eins.); gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde der Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.); gleichzeitig wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3, (gemeint wohl: Ziffer 4,) AsylG 2005 aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur Situation in Tschetschenien und stellte die Identität sowie die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin fest. Zudem stellte es fest, dass die Beschwerdeführerin gesund sei. Die Beschwerdeführerin habe - so das Bundesasylamt - keine Fluchtgründe angegeben. Sie verfüge im Herkunftsstaat über ein Haus und habe eine monatliche finanzielle Unterstützung vom Staat in Form einer Pension erhalten. Überdies würden drei Töchter der Beschwerdeführerin nach wie vor in der Heimat leben. Der Sohn der verwitweten Beschwerdeführerin lebe seit dem Jahr 2003 in Österreich; ihm sei die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden. Die Beschwerdeführerin wohne mit ihrem Sohn und dessen Familie im gemeinsamen Haushalt; eine "Beziehungsintensität" der Beschwerdeführerin zu ihrem Sohn habe festgestellt werden können.
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, dass die Beschwerdeführerin keine Fluchtgründe vorgebracht habe und somit weder eine Gefährdung noch eine Verfolgung ihrer Person ersichtlich sei. Den Aussagen der Beschwerdeführerin sei überdies nicht zu entnehmen, dass sie im Herkunftsstaat auf sich gestellt wäre; sie verfüge zudem über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat.
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wiederholte das Bundesasylamt, dass die Beschwerdeführerin keine sie persönlich betreffenden Fluchtgründe angegeben, sondern ihre Einreise in das Bundesgebiet mit dem Wunsch begründet habe, mit ihrem Sohn zusammenzuleben. Da auch sonst nichts zu erkennen gewesen sei, was auf eine Verfolgungsgefahr hindeute, sei der Antrag aufgrund des Fehlens der Flüchtlingseigenschaft abzuweisen gewesen. Überdies sei davon auszugehen, dass die Grundversorgung in der Russischen Föderation bzw. Tschetschenien ebenso gewährleistet sei wie die medizinische Versorgung. Zu betonen sei überdies, dass die Beschwerdeführerin bereits vor ihrer Ausreise in der Lage gewesen sei, für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Sie verfüge über ein eigenes Haus, habe staatliche Leistungen in Form einer Pension bezogen, ein bescheidenes Leben geführt und durch die Haltung von Kühen und Hühnern den Lebensunterhalt aufgebessert. Allein der Umstand, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine ältere alleinstehende Frau handle, könne die Flüchtlingseigenschaft nicht begründen. Zudem bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Abschiebung in die Russische Föderation eine unmenschliche Behandlung drohe, weshalb ihr der Status einer subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen gewesen sei. Die Ausweisungsentscheidung begründete das Bundesasylamt mit einer zu Lasten der Beschwerdeführerin ausgehenden Interessenabwägung. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung in Spruchpunkt IV. stützte es auf das Fehlen einer Geltendmachung von Verfolgungsgründen.Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wiederholte das Bundesasylamt, dass die Beschwerdeführerin keine sie persönlich betreffenden Fluchtgründe angegeben, sondern ihre Einreise in das Bundesgebiet mit dem Wunsch begründet habe, mit ihrem Sohn zusammenzuleben. Da auch sonst nichts zu erkennen gewesen sei, was auf eine Verfolgungsgefahr hindeute, sei der Antrag aufgrund des Fehlens der Flüchtlingseigenschaft abzuweisen gewesen. Überdies sei davon auszugehen, dass die Grundversorgung in der Russischen Föderation bzw. Tschetschenien ebenso gewährleistet sei wie die medizinische Versorgung. Zu betonen sei überdies, dass die Beschwerdeführerin bereits vor ihrer Ausreise in der Lage gewesen sei, für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Sie verfüge über ein eigenes Haus, habe staatliche Leistungen in Form einer Pension bezogen, ein bescheidenes Leben geführt und durch die Haltung von Kühen und Hühnern den Lebensunterhalt aufgebessert. Allein der Umstand, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine ältere alleinstehende Frau handle, könne die Flüchtlingseigenschaft nicht begründen. Zudem bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Abschiebung in die Russische Föderation eine unmenschliche Behandlung drohe, weshalb ihr der Status einer subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen gewesen sei. Die Ausweisungsentscheidung begründete das Bundesasylamt mit einer zu Lasten der Beschwerdeführerin ausgehenden Interessenabwägung. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung in Spruchpunkt römisch vier. stützte es auf das Fehlen einer Geltendmachung von Verfolgungsgründen.
5. Dagegen richtet sich die vorliegende, fristgerecht erhobene und zulässige Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes. In ihrer Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin insbesondere vor, mangels ausreichender Versorgung zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes in ihrer Heimat internationalen Schutz in Österreich beantragt zu haben. Dieser Umstand sei als Verfolgung aus Gründen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der verwitweten Frauen, die - wie die Beschwerdeführerin - "keine Söhne mehr zuhause haben", anzusehen. Nach tschetschenischer Tradition seien Töchter ab dem Zeitpunkt ihrer Heirat der Familie des Ehemannes zuzurechnen und damit verpflichtet, für die Eltern des Ehemannes und für seine Familie zu sorgen. Umgekehrt sei die Familie des Ehemannes auch für die jeweilige Tochter verantwortlich; diese sei daher zur Gänze Teil der Familie ihres Ehemannes. Ihrer Ursprungsfamilie, also den eigenen Eltern und Geschwistern, sei die verheiratete Tochter nur noch in sehr eingeschränktem Maß verantwortlich. Alleinstehende oder geschiedene Töchter seien hingegen ihren Eltern verantwortlich. Aus diesem Grund seien auch ihre in der Russischen Föderation lebenden Töchter nicht für die Pflege der Beschwerdeführerin zuständig, da sie bereits für die Familien ihrer Ehemänner und damit auch deren Eltern verantwortlich seien. Eine dem gesundheitlichen Zustand sowie dem Alter entsprechende Hilfe könne die Beschwerdeführerin daher von ihren Töchtern nicht mehr erwarten, womit das reale Risiko einer unmenschlichen Behandlung mangels ausreichender ökonomischer und vor allem faktischer Unterstützung im Alltag bestehe.
Zudem müsse in jedem Fall - so die Beschwerde weiter - eine Prognose darüber getroffen werden, ob die Versorgungslage im Fall einer Abschiebung gesichert sei: Eine rein auf die Vergangenheit bezogene Beurteilung sei nicht geeignet, die wirtschaftliche Bedrohungssituation in ausreichendem Maße festzustellen. Die Beschwerdeführerin habe für tschetschenische Verhältnisse bereits ein fortgeschrittenes Alter erreicht und leide "unter diversen ärztlicher Behandlung". Die "von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid genannte Operation" möge zwar abgeschlossen sein, stelle jedoch "nicht das einzige gesundheitliche Problem" der Beschwerdeführerin dar. Vielmehr leide sie unter häufigen Zusammenbrüchen, die mit Krankenhausaufenthalten einhergingen. Dazu werde auf den aktuellen Befund in der Anlage verwiesen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1.1 Im vorliegenden Verfahren hat die Beschwerdeführerin in mehreren Einvernahmen die Gelegenheit gehabt, ihre Fluchtgründe darzulegen. Der aufgrund dieser Befragungen festgestellte Sachverhalt, die Beweiswürdigung und ausführliche Länderfeststellungen finden in einer nicht zu beanstandenden Weise ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid. In der Beschwerde wurde die Verfahrensrüge nicht konkret und substantiiert begründet. Auch von Amts wegen vermag der erkennende Senat keinen Verfahrensfehler zu erkennen.
Da die von der belangten Behörde herangezogenen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, von einander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht eingedenk des vorliegenden Falles und unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen für den erkennenden Senat (auch angesichts der gerichtsbekannten gegenwärtigen Situation in der Russischen Föderation) kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen der belangten Behörde zu zweifeln (vgl. zuletzt auch den amtsbekannten Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 7.3.2011). Die Beschwerdeführerin ist den herangezogenen Länderberichten im Laufe des Verfahrens auch nicht inhaltlich entgegengetreten.Da die von der belangten Behörde herangezogenen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, von einander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht eingedenk des vorliegenden Falles und unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen für den erkennenden Senat (auch angesichts der gerichtsbekannten gegenwärtigen Situation in der Russischen Föderation) kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen der belangten Behörde zu zweifeln vergleiche zuletzt auch den amtsbekannten Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 7.3.2011). Die Beschwerdeführerin ist den herangezogenen Länderberichten im Laufe des Verfahrens auch nicht inhaltlich entgegengetreten.
1.2 In Anbetracht des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie angesichts ihrer diesbezüglichen Beweiswürdigung hat der Asylgerichtshof - unter Bedachtnahme auf die Beschwerdeausführungen - auch keine Bedenken gegen die im vorliegenden Bescheid getroffenen individuellen Feststellungen zum Sachverhalt hinsichtlich der geltend gemachten Ausreisegründe: Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin einer wie immer gearteten Verfolgung oder sonstigen Gefährdung in ihrer Heimat ausgesetzt war bzw. im Falle einer Rückkehr ausgesetzt wäre.
2. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde ist im Ergebnis nicht zu beanstanden:
Die Beschwerdeführerin hat im asylbehördlichen Verfahren zu keinem Zeitpunkt behauptet, einer persönlichen Verfolgung in der Russischen Föderation ausgesetzt gewesen zu sein. Vielmehr gab sie bereits in ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes - neben dem Hinweis auf den Umstand, dass sie zwei Kriege miterlebt habe und die damit einhergehende Angst nicht mehr los werde - an, ihr Leben mit ihrem Sohn verbringen zu wollen
und "sonst ... keine Gründe" zu haben (AS 21 f.). Auch in ihrer
Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 30.3.2011 brachte die Beschwerdeführerin vor, nach Österreich gekommen zu sein, um mit ihrem Sohn zu leben (AS 45). In der Folge verneinte sie in ihrer Einvernahme am 27.4.2001 die Frage nach Rückkehrbefürchtungen und gab an, "keine persönlichen Befürchtungen" zu haben (AS 103). Zudem gab sie nach ihrem Ausreisegrund befragt neuerlich an, sie habe zu ihrem Sohn fahren wollen (AS 101). Weiters führte sie aus, dass ihren nach wie vor in der Russischen Föderation lebenden Verwandten keine Gefahr drohe (AS 99).
Unter Zugrundelegung der Angaben der Beschwerdeführerin konnte daher nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in die Russische Föderation einer Verfolgung ausgesetzt wäre.
3. Rechtlich folgt daraus:
3.1 Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.3.1 Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
3.2 Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.3.2 Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
3.3 Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.3.3 Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Mangels Geltendmachung einer (glaubwürdigen) Verfolgung in Tschetschenien ist es der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall nicht gelungen, objektive Furcht vor aktueller und landesweiter Verfolgung in gewisser Intensität glaubhaft zu machen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung von internationalem Schutz, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, liegen daher nicht vor (zur Frage, ob die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in die Russische Föderation eine Existenzgrundlage vorfindet, vgl. weiter unten 3.4.2).Mangels Geltendmachung einer (glaubwürdigen) Verfolgung in Tschetschenien ist es der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall nicht gelungen, objektive Furcht vor aktueller und landesweiter Verfolgung in gewisser Intensität glaubhaft zu machen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung von internationalem Schutz, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, liegen daher nicht vor (zur Frage, ob die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in die Russische Föderation eine Existenzgrundlage vorfindet, vergleiche weiter unten 3.4.2).
3.4 Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.).3.4 Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, zu verbinden (Absatz 2, leg. cit.).
§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).Paragraph 8, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FremdenG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
3.4.1 Im vorliegenden Fall liegt die vorgebrachte Bedrohung iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 schon deshalb nicht vor, weil die Beschwerdeführerin keine Verfolgung vorgebracht hat bzw. keine Verfolgung glaubhaft machen konnte. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden. Es sind keine Umstände gerichtsbekannt, dass in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.3.4.1 Im vorliegenden Fall liegt die vorgebrachte Bedrohung iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 schon deshalb nicht vor, weil die Beschwerdeführerin keine Verfolgung vorgebracht hat bzw. keine Verfolgung glaubhaft machen konnte. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden. Es sind keine Umstände gerichtsbekannt, dass in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.
3.4.2 Es ist auch - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat über keine Existenzgrundlage verfügen würde:
Wie die Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vom 27.4.2011 selbst ausgeführt hat, war es ihr vor der Ausreise nach Österreich möglich, insbesondere durch den Bezug einer staatlichen Rente sowie durch landwirtschaftliche Erträge aus der Viehzucht bzw. Geflügelhaltung ihren Lebensunterhalt in Tschetschenien zu finanzieren (AS 99 und 103). Der erkennende Senat vermag nicht zu erkennen, dass die Beschwerdeführerin ihren Lebensunterhalt nicht wieder auf diese Weise - wie vor ihrer Ausreise - bestreiten könnte. Dies wurde von der Beschwerdeführerin selbst in ihrer Einvernahme vom 27.4.2011 nicht bestritten, wo sie vielmehr angab, im Falle einer Rückkehr erneut "von der Pension leben", im Garten Gemüse anbauen sowie neuerlich Kühe bzw. Hühner halten zu wollen (AS 103: "A: Also ich würde von der Pension leben, vielleicht von einer Kuh und Hühnern. Befragt gebe ich an, dass ich diese Tiere vor meiner Ausreise gehabt habe, die jedoch verkauft habe. Ich brauchte Geld, damit ich hierher reisen konnte. Ich würde mir wieder solche Tiere anschaffen. Ich baue im Garten Gemüse [an]"; AS 109: "LA: Hätten Sie bei einer Rückkehr Befürchtungen dahingehend, dass Sie Ihr tägliches Leben nicht meistern könnten? - A: Als meine Kinder noch klein waren, habe ich im Garten Knoblauch, Kartoffeln und Gemüse angebaut und dieses am Markt verkauft, davon konnte ich leben. Da habe ich auch manchmal
gearbeitet. ... Ich würde wieder von meinen Tieren und meinem Garten
leben."). In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass es der Beschwerdeführerin gelungen ist, in Tschetschenien die Kosten der Anreise nach Österreich in Höhe von Rubel 45.000,-- anzusparen bzw. aufzubringen (vgl. AS 103). Darüber hinaus leben in Tschetschenien mit ihrem Vater, sechs Geschwistern und drei Töchtern mit deren Familien weiterhin zahlreiche Verwandte der Beschwerdeführerin, die sie im Falle einer Rückkehr nach Kräften unterstützen könnten, wie dies gemäß den Angaben der Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vom 27.4.2011 bereits in der Vergangenheit geschehen ist (AS 97; vgl. ferner AS 107 f.: "A: [Zur Unterstützung durch ihre Tochter J.]: Sie hat gearbeitet und hat nicht immer einen Lohn bekommen. Finanziell unterstützen konnte sie mich nicht, aber sie hat mirleben."). In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass es der Beschwerdeführerin gelungen ist, in Tschetschenien die Kosten der Anreise nach Österreich in Höhe von Rubel 45.000,-- anzusparen bzw. aufzubringen vergleiche AS 103). Darüber hinaus leben in Tschetschenien mit ihrem Vater, sechs Geschwistern und drei Töchtern mit deren Familien weiterhin zahlreiche Verwandte der Beschwerdeführerin, die sie im Falle einer Rückkehr nach Kräften unterstützen könnten, wie dies gemäß den Angaben der Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vom 27.4.2011 bereits in der Vergangenheit geschehen ist (AS 97; vergleiche ferner AS 107 f.: "A: [Zur Unterstützung durch ihre Tochter J.]: Sie hat gearbeitet und hat nicht immer einen Lohn bekommen. Finanziell unterstützen konnte sie mich nicht, aber sie hat mir
Essen besorgt. ... - LA: Sie gaben vorhin an, Sie hätten Kühe und
Hühner gehabt. Wer hat Ihnen beim Ausmisten und Versorgen der Tiere geholfen? - A: Das Enkelkind hat mir geholfen, also der 20-jährige Sohn meiner Tochter J. Wenn meine Tochter gekommen ist, hat sie mir auch geholfen."). Soweit die Beschwerdeführerin behauptete, dass sie von ihren Töchtern in der Vergangenheit nicht regelmäßig zwecks Unterstützung besucht worden sei, ist zu entgegnen, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge selbst ihren Töchtern eingeräumt hat, "nicht ohne Grund kommen [zu] müssen" (AS 101). Der erkennende Senat geht daher davon aus, dass - insbesondere im Falle der Hilfsbedürftigkeit - die Beschwerdeführerin die Unterstützung ihrer Geschwister und ihrer drei Töchter, deren Kinder und ihres Vaters, die in Tschetschenien leben, in Anspruch nehmen könnte, wobei überdies angenommen werden darf, dass auch der erwachsene Sohn der Beschwerdeführerin, der in Österreich lebt und einer Erwerbstätigkeit nachgeht (AS 97), im Bedarfsfall die Beschwerdeführerin von Österreich aus (insbesondere mit finanziellen Mitteln) unterstützen könnte. In Anbetracht des Umstandes, dass in Tschetschenien zahlreiche Verwandte der Beschwerdeführerin leben und Hilfe bieten könnten, ist für den Asylgerichtshof nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr bei der Bestreitung des Lebensunterhalts in eine ausweglose Lage geraten würde, zumal sie auch an keinen schweren Erkrankungen leidet.
Soweit in der Beschwerde auf das fortgeschrittene Alter der Beschwerdeführerin hingewiesen und vorgebracht wird, dass sie unter "diversen ärztliche[n] Behandlungen" leide, steht diese vage Behauptung in gänzlichem Widerspruch zu den Aussagen der Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vom 27.4.2011 (AS 95 und 103: "LA: Sind Sie gesund? - A: Ja. Befragt gebe ich an, dass ich in keiner ärztlichen Behandlung stehe. Ich wollte meinen einzigen Sohn
sehen, und nun bin ich beruhigt. ... - LA: Waren Sie in den letzten
Jahren einmal krank? - A: Nein."). In der Beschwerde wird ferner von "häufigen Zusammenbrüchen, die jeweils mit Krankenhausaufenthalten einhergehen", gesprochen (AS 299), ein entsprechender Nachweis durch Vorlage eines Befundes wurde jedoch - entgegen der Behauptung in der Beschwerde - nicht vorgelegt. Soweit die Beschwerde auf eine von der belangten Behörde im Bescheid erwähnte Operation hinweist, ist zu entgegnen, dass im Bescheid auf überhaupt keine Operation Bezug genommen wurde; auch der sonstige Inhalt des Verwaltungsaktes bietet keinen Hinweis auf eine Operation oder sonstige medizinische Behandlungen der Beschwerdeführerin, sodass das diesbezügliche Vorbringen in der Beschwerde als nicht nachvollziehbar und daher als lediglich prozesstaktische Behauptung gewertet werden muss, der das Neuerungsverbot gemäß § 40 Abs. 1 AsylG 2005 entgegensteht. Selbst wenn allfällige gesundheitliche Probleme erst nach Erlassung des angefochtenen Bescheides entstanden wären, wäre nach Ansicht des erkennenden Senates (unter der Annahme der Einhaltung der in § 15 Abs. 1 AsylG 2005 statuierten verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflichten durch die Beschwerdeführerin) davon auszugehen gewesen, dass in der Beschwerde konkrete und klare Angaben unter Vorlage entsprechender Befunde gemacht worden wären, was im vorliegenden Fall nicht geschehen ist; die Ausführungen der Beschwerdeführerin sind in diesem Kontext unschlüssig und nicht nachvollziehbar. Obiter weist der erkennende Senat daraufhin, dass eine (fach-)ärztliche kostenlose Versorgung - gemäß den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes (vgl. AS 197) - durch die flächendeckend vorhandenen Polykliniken (auch in Grosny) gegeben ist.Jahren einmal krank? - A: Nein."). In der Beschwerde wird ferner von "häufigen Zusammenbrüchen, die jeweils mit Krankenhausaufenthalten einhergehen", gesprochen (AS 299), ein entsprechender Nachweis durch Vorlage eines Befundes wurde jedoch - entgegen der Behauptung in der Beschwerde - nicht vorgelegt. Soweit die Beschwerde auf eine von der belangten Behörde im Bescheid erwähnte Operation hinweist, ist zu entgegnen, dass im Bescheid auf überhaupt keine Operation Bezug genommen wurde; auch der sonstige Inhalt des Verwaltungsaktes bietet keinen Hinweis auf eine Operation oder sonstige medizinische Behandlungen der Beschwerdeführerin, sodass das diesbezügliche Vorbringen in der Beschwerde als nicht nachvollziehbar und daher als lediglich prozesstaktische Behauptung gewertet werden muss, der das Neuerungsverbot gemäß Paragraph 40, Absatz eins, AsylG 2005 entgegensteht. Selbst wenn allfällige gesundheitliche Probleme erst nach Erlassung des angefochtenen Bescheides entstanden wären, wäre nach Ansicht des erkennenden Senates (unter der Annahme der Einhaltung der in Paragraph 15, Absatz eins, AsylG 2005 statuierten verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflichten durch die Beschwerdeführerin) davon auszugehen gewesen, dass in der Beschwerde konkrete und klare Angaben unter Vorlage entsprechender Befunde gemacht worden wären, was im vorliegenden Fall nicht geschehen ist; die Ausführungen der Beschwerdeführerin sind in diesem Kontext unschlüssig und nicht nachvollziehbar. Obiter weist der erkennende Senat daraufhin, dass eine (fach-)ärztliche kostenlose Versorgung - gemäß den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes vergleiche AS 197) - durch die flächendeckend vorhandenen Polykliniken (auch in Grosny) gegeben ist.
3.5 Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I 122/2009 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. Bei der Ausweisungsentscheidung sind gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 die in Art. 8 EMRK normierten Garantien zu berücksichtigen. Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.3.5 Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009, ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. Bei der Ausweisungsentscheidung sind gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, die in Artikel 8, EMRK normierten Garantien zu berücksichtigen. Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Im Hinblick auf die seit 24.12.2010 geltende Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger ist dem Asylgerichtshof eine Fristsetzung iSd Art. 7 Abs. 1 dieser Richtlinie mangels entsprechenden Beschwerdegegenstandes aus verfassungsrechtlichen Gründen verwehrt (zum insofern vergleichbaren § 8 Abs. 2 AsylG 1997 idF BGBl. I 101/2003 siehe VwGH 29.3.2007, 2006/20/0500; 12.12.2007, 2007/19/1054; 19.2.2009, 2006/01/0184; vgl. überdies VfSlg. 17.022/2003 zum Verhältnis zwischen Unionsrecht und Verfassungsrecht).Im Hinblick auf die seit 24.12.2010 geltende Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger ist dem Asylgerichtshof eine Fristsetzung iSd Artikel 7, Absatz eins, dieser Richtlinie mangels entsprechenden Beschwerdegegenstandes aus verfassungsrechtlichen Gründen verwehrt (zum insofern vergleichbaren Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, siehe VwGH 29.3.2007, 2006/20/0500; 12.12.2007, 2007/19/1054; 19.2.2009, 2006/01/0184; vergleiche überdies VfSlg. 17.022 aus 2003, zum Verhältnis zwischen Unionsrecht und Verfassungsrecht).
3.5.1 Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.3.5.1 Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage zu berücksichtigen, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (vgl. VfGH 29.9.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage zu berücksichtigen, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren vergleiche VfGH 29.9.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).
3.5.2 Im vorliegenden Fall kann dahingestellt bleiben, inwieweit die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem in Österreich lebenden erwachsenen Sohn und seiner Familie aufgrund des gemeinsamen Haushalts und der Unterstützung des Sohnes bei der Kinderbetreuung durch die Beschwerdeführerin als Familienleben iSd Art. 8 EMRK zu qualifizieren ist, oder ob sie als Teil des (ebenfalls nach Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich geschützten) Privatlebens der Beschwerdeführerin anzusehen ist. Aufgrund dieser Beziehung geht der Asylgerichtshof ungeachtet der bisherigen kurzen Aufenthaltsdauer jedenfalls von einem Eingriff in die von Art. 8 EMRK geschützte Rechtssphäre aus, der die Vornahme einer Interessenabwägung erforderlich macht:3.5.2 Im vorliegenden Fall kann dahingestellt bleiben, inwieweit die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem in Österreich lebenden erwachsenen Sohn und seiner Familie aufgrund des gemeinsamen Haushalts und der Unterstützung des Sohnes bei der Kinderbetreuung durch die Beschwerdeführerin als Familienleben iSd Artikel 8, EMRK zu qualifizieren ist, oder ob sie als Teil des (ebenfalls nach Artikel 8, EMRK verfassungsrechtlich geschützten) Privatlebens der Beschwerdeführerin anzusehen ist. Aufgrund dieser Beziehung geht der Asylgerichtshof ungeachtet der bisherigen kurzen Aufenthaltsdauer jedenfalls von einem Eingriff in die von Artikel 8, EMRK geschützte Rechtssphäre aus, der die Vornahme einer Interessenabwägung erforderlich macht:
Die Beschwerdeführerin befindet sich erst seit wenigen Monaten im österreichischen Bundesgebiet. Ihr sehr kurzer Aufenthalt in Österreich war zudem lediglich aufgrund der Einbringung eines Antrages auf internationalen Schutz nicht illegal. Die Beschwerdeführerin musste sich auch bewusst sein, dass ihr Aufenthalt lediglich an die Dauer des Asylverfahrens geknüpft und ein weiterer Verbleib im Bundesgebiet vom Erfolg ihres Antrages abhängig sein würde. Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts wird das Interesse eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht maßgeblich relativiert, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hat, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt in Österreich auszugehen (vgl. z.B. VwGH 8.7.2009, 2008/21/0533).Die Beschwerdeführerin befindet sich erst seit wenigen Monaten im österreichischen Bundesgebiet. Ihr sehr kurzer Aufenthalt in Österreich war zudem lediglich aufgrund der Einbringung eines Antrages auf internationalen Schutz nicht illegal. Die Beschwerdeführerin musste sich auch bewusst sein, dass ihr Aufenthalt lediglich an die Dauer des Asylverfahrens geknüpft und ein weiterer Verbleib im Bundesgebiet vom Erfolg ihres Antrages abhängig sein würde. Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts wird das Interesse eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht maßgeblich relativiert, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hat, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt in Österreich auszugehen vergleiche z.B. VwGH 8.7.2009, 2008/21/0533).
Die Beschwerdeführerin nimmt die Grundversorgung in Anspruch und beherrscht die deutsche Sprache nicht (AS 15); auch sonstige integrative bzw. soziale Bindungen sind nicht ersichtlich, wenn man von den Bindungen der Beschwerdeführerin zu ihrem erwachsenen (und als Konventionsflüchtling in Österreich niedergelassenen) Sohn und dessen Familie absieht, wobei zu bedenken ist, dass die Beschwerdeführerin ihren Sohn vor ihrer Einreise in das Bundesgebiet einen verhältnismäßig langen Zeitraum (nämlich sieben Jahre lang) nicht gesehen hat (AS 97) und zu ihrem Sohn überdies kein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis besteht (AS 103). Auch unter Berücksichtigung des seit März 2011 bestehenden gemeinsamen Haushaltes ist ein sonstiges besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn, das die Bindungen der Beschwerdeführerin in außergewöhnlichem Umfang intensivieren und einer Trennung in exzeptioneller Weise entgegen stehen würde, nicht zutage getreten. Dagegen hat die Beschwerdeführerin den größten Teil ihres Lebens in der Russischen Föderation verbracht, wo auch drei Brüder, drei Schwestern, der Vater sowie drei Töchter der Beschwerdeführerin samt Familien leben (AS 97). Nach Ansicht des erkennenden Senates kann daher nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Aufenthaltes in Österreich ihrem Heimatland derart entfremdet wäre, dass sie sich dort im Falle ihrer Rückkehr nicht mehr zurecht finden könnte (zur Frage des Aufbaues einer Existenzgrundlage vgl. oben 3.4.2). Im Übrigen steht die vorliegende Ausweisungsentscheidung einer neuerlichen Wiedereinreise unter Beachtung der österreichischen niederlassungsrechtlichen Vorschriften nicht entgegen (vgl. auch VfGH 12.6.2010, U 614/10).Die Beschwerdeführerin nimmt die Grundversorgung in Anspruch und beherrscht die deutsche Sprache nicht (AS 15); auch sonstige integrative bzw. soziale Bindungen sind nicht ersichtlich, wenn man von den Bindungen der Beschwerdeführerin zu ihrem erwachsenen (und als Konventionsflüchtling in Österreich niedergelassenen) Sohn und dessen Familie absieht, wobei zu bedenken ist, dass die Beschwerdeführerin ihren Sohn vor ihrer Einreise in das Bundesgebiet einen verhältnismäßig langen Zeitraum (nämlich sieben Jahre lang) nicht gesehen hat (AS 97) und zu ihrem Sohn überdies kein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis besteht (AS 103). Auch unter Berücksichtigung des seit März 2011 bestehenden gemeinsamen Haushaltes ist ein sonstiges besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn, das die Bindungen der Beschwerdeführerin in außergewöhnlichem Umfang intensivieren und einer Trennung in exzeptioneller Weise entgegen stehen würde, nicht zutage getreten. Dagegen hat die Beschwerdeführerin den größten Teil ihres Lebens in der Russischen Föderation verbracht, wo auch drei Brüder, drei Schwestern, der Vater sowie drei Töchter der Beschwerdeführerin samt Familien leben (AS 97). Nach Ansicht des erkennenden Senates kann daher nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Aufenthaltes in Österreich ihrem Heimatland derart entfremdet wäre, dass sie sich dort im Falle ihrer Rückkehr nicht mehr zurecht finden könnte (zur Frage des Aufbaues einer Existenzgrundlage vergleiche oben 3.4.2). Im Übrigen steht die vorliegende Ausweisungsentscheidung einer neuerlichen Wiedereinreise unter Beachtung der österreichischen niederlassungsrechtlichen Vorschriften nicht entgegen vergleiche auch VfGH 12.6.2010, U 614/10).
Nach Ansicht des Asylgerichtshofes überwiegen daher die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, wie insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der öffentlichen Ordnung, die privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479, wonach jedenfalls aus einer dreijährigen Aufenthaltsdauer idR keine rechtlich relevanten Bindungen zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden können).Nach Ansicht des Asylgerichtshofes überwiegen daher die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, wie insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der öffentlichen Ordnung, die privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet vergleiche dazu VfSlg. 17.516 aus 2005, sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479, wonach jedenfalls aus einer dreijährigen Aufenthaltsdauer idR keine rechtlich relevanten Bindungen zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden können).
Die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung ist nach Abwägung der öffentlichen Interessen mit den privaten Interessen der Beschwerdeführerin aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zulässig.Die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung ist nach Abwägung der öffentlichen Interessen mit den privaten Interessen der Beschwerdeführerin aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zulässig.
Der Beschwerdeführerin kommt auch kein - auf einer anderen Rechtsgrundlage als dem AsylG 2005 gestütztes - Aufenthaltsrecht zu; es gibt weiters keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in ihrer Person liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte (vgl. dazu auch bereits oben unter Punkt 3.4).Der Beschwerdeführerin kommt auch kein - auf einer anderen Rechtsgrundlage als dem AsylG 2005 gestütztes - Aufenthaltsrecht zu; es gibt weiters keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in ihrer Person liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen könnte vergleiche dazu auch bereits oben unter Punkt 3.4).
4. Angesichts des Tenors der getroffenen Entscheidung können nähere Ausführungen zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides entfallen, wobei sich aber nach eingehender Würdigung des Falles keine Hinweise auf eine diesbezüglich unzutreffende Beurteilung des Bundesasylamtes ergeben haben.4. Angesichts des Tenors der getroffenen Entscheidung können nähere Ausführungen zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides entfallen, wobei sich aber nach eingehender Würdigung des Falles keine Hinweise auf eine diesbezüglich unzutreffende Beurteilung des Bundesasylamtes ergeben haben.
5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2.3.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 12.6.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben: Die Beschwerdeführerin hatte im Rahmen von mehreren Einvernahmen ausreichend Gelegenheit zur Darlegung und Konkretisierung ihrer Ausreisegründe. Der maßgebliche Sachverhalt erscheint aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt; anhand der Beschwerde, die auch der erstinstanzlichen Beweiswürdigung nicht substantiiert entgegen getreten ist, ergab sich kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin zu erörtern. Daran ändert auch der Antrag nichts, eine Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 26.6.2007, 2007/01/0479; 22.8.2007, 2005/01/0015, 0017 ua.).Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2.3.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 12.6.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben: Die Beschwerdeführerin hatte im Rahmen von mehreren Einvernahmen ausreichend Gelegenheit zur Darlegung und Konkretisierung ihrer Ausreisegründe. Der maßgebliche Sachverhalt erscheint aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt; anhand der Beschwerde, die auch der erstinstanzlichen Beweiswürdigung nicht substantiiert entgegen getreten ist, ergab sich kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin zu erörtern. Daran ändert auch der Antrag nichts, eine Verhandlung durchzuführen vergleiche VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 26.6.2007, 2007/01/0479; 22.8.2007, 2005/01/0015, 0017 ua.).
Schlagworte
Glaubwürdigkeit, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, non refoulementZuletzt aktualisiert am
21.06.2011