TE AsylGH Erkenntnis 2011/5/23 A13 401782-2/2009

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Veröffentlicht am 23.05.2011
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylGHG §23
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

A13 401.782-2/2009/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Singer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Lassmann als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.05.2009, Zl. 08 00.569-BAW, in nichtöffentlicher SitzungDer Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Singer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Lassmann als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.05.2009, Zl. 08 00.569-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung

I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 135/2009 abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, abgewiesen.

II. den Beschluss gefasst:römisch zwei. den Beschluss gefasst:

Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird gemäß § 23 AsylGHG als unzulässig zurückgewiesen.Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird gemäß Paragraph 23, AsylGHG als unzulässig zurückgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28.05.2009, Zl. 08 00.569-BAW, hat das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 14.01.2008 gem. § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und damit dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten ebenso wie den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Heimatstaat Nigeria nicht zuerkannt und diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 AsylG mit einer Ausweisung verbunden.1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28.05.2009, Zl. 08 00.569-BAW, hat das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 14.01.2008 gem. Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und damit dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten ebenso wie den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Heimatstaat Nigeria nicht zuerkannt und diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG mit einer Ausweisung verbunden.

2. Zuvor wurde sein Antrag ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und gemäß Art. 16 Abs. 1 lit.c. der VO (EG) Nr. 343/2003 des Rates Italien für zuständig erklärt. Gleichzeitig wurde er gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Italien für zulässig erklärt.2. Zuvor wurde sein Antrag ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der VO (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Italien für zuständig erklärt. Gleichzeitig wurde er gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Italien für zulässig erklärt.

Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.10.2008, Zl. S6 401.782-1/2008/2E gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 behoben.Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.10.2008, Zl. S6 401.782-1/2008/2E gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 behoben.

3. Gegen den Bescheid vom 28.05.2009 richtet sich die am 16.06.2009 rechtzeitig im Namen des Beschwerdeführers eingebrachte Beschwerde sowie Beschwerdeergänzung vom 17.06.2009.

4. Die gegenständliche Beschwerdeangelegenheit wurde dem nunmehr erkennenden Senat des Asylgerichtshofes per 22.06.2009 zur Entscheidung zugewiesen.

5. Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 22.03.2011 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, zu seiner persönlichen Situation sowie zu seinem Gesundheitszustand eine Stellungnahme einzubringen. Auf Antrag wurde mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 14.04.2011 Frau Mag. Gülay Aydemir zum Rechtsberater in der gegenständlichen Beschwerdesache bestellt. Von der Möglichkeit der Einbringung einer Stellungnahme hat der Beschwerdeführer bis dato keinen Gebrauch gemacht.

6. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gem. § 41 Abs. 7 AsylG 2005 aufgrund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes Abstand genommen.6. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gem. Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 aufgrund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes Abstand genommen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

Der Beschwerdeführer trägt nach eigenen Angaben den im Spruch angeführten Namen und ist Staatsangehöriger von Nigeria. Mangels Vorlage entsprechender Dokumente kann seine genaue Identität jedoch nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer reiste spätestens am 14.01.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Anlässlich seiner Erstbefragung am 15.01.2008 vor der Polizeiinspektion EAST Ost Traiskirchen gab er an, sein Heimatland im Juli 2007 verlassen zu haben. Er wäre mit dem Schiff ohne Reisedokument nach Europa gereist. Wo und wann er an Land gegangen wäre würde er nicht wissen und wäre er von einem anderen dunkelhäutigen Mann nach Österreich gebracht worden. Sie hätten verschiedene Busse genommen und in Gasthäusern übernachtet, über die jeweiligen Aufenthaltsorte würde er jedoch nichts wissen. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er an, dass sein Vater Mitglied eines Kultes gewesen wäre und er die Stelle seines Vaters einnehmen hätte sollen, nachdem sein Vater im Jahr 1999 verstorben wäre. Zwischendurch hätte zwar sein Bruder die Position seines Vaters inne gehabt, sein Bruder wäre jedoch krank geworden und ebenfalls verstorben. Nun hätte er Angst bekommen, ebenfalls so wie sein Bruder spirituell beeinflusst zu werden und dadurch den Tod zu erleiden.

Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, am 23.01.2008 gab der Beschwerdeführer an, dass sein Bruder abgelehnt hätte, die Nachfolge seines Vaters anzutreten. Sein Bruder wäre verstorben und hätte der Beschwerdeführer danach Albträume gehabt, in denen er vom Geheimbund verfolgt worden wäre. In seinen Träumen hätte der Geheimbund gewollt, dass er ihm beitrete. Die Albträume hätten nach dem Tod seines Bruders im Jahr 2002 angefangen und hätte sich der Geheimbund immer nur spirituell, jedoch nie persönlich an ihn gewandt. In Nigeria hätte er ein Geschäft betrieben und sei er aus den erwähnten Gründen im Jahr 2007 ausgereist.

In seiner Einvernahme vom 05.08.2008 gab der Beschwerdeführer an, vollkommen gesund zu sein, in Nigeria als Elektroschweißer gearbeitet zu haben und Türen und Fenster hergestellt zu haben. Er hätte auch Kleider verkauft, jedenfalls hätte er auf eigene Rechnung gearbeitet. In Österreich habe er keine Verwandte, er habe auch vor seiner Einreise niemanden in Österreich gekannt. Er lebe mit vier anderen Nigerianern in einer Wohngemeinschaft und helfe manchmal jemandem, der eine Behinderung am Bein habe und bekomme hin und wieder Geld dafür. Schule oder Kurse besuche er in Österreich nicht. Ein Bruder von ihm sowie sein Onkel würden an seiner Heimatadresse leben, seine Mutter lebe an einem anderen Ort, wo sie sich um ihr Feld kümmern müsse. Er stehe in Kontakt mit seiner Familie, da sein Bruder über ein Telefon verfüge.

Im Juli 2007 wäre eines Tages ein Kunde zu ihm ins Geschäft gekommen, der sein bekümmertes Gesicht gesehen habe und nach seinem Problem gefragt habe. Er hätte ihm die Möglichkeit nach Europa zu gehen angeboten. Am Tag danach habe er schon das Land verlassen.

Bei einer Rückkehr würde er wahrscheinlich sein Leben verlieren, da Leute aus dem Kult seines Vaters nach ihm suchen würden. Namentlich oder vom Sehen kenne er diese nicht, auch kenne er den Namen des Kultes nicht.

Im weiteren Verlauf der Einvernahme gab der Beschwerdeführer zu, sich bereits in Italien aufgehalten zu haben und bestätigte er in seiner weiteren Einvernahme vom 03.09.2008, dass sein Antrag auf Asyl in Italien abgewiesen worden wäre und er Italien innerhalb von fünf Tage habe verlassen müssen.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.10.2008, S6 401.782-1/2008/2E, wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.09.2008, mit welchem der Asylantrag des Beschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen wurde und Italien für die Führung seines Asylverfahrens zuständig erklärt wurde, stattgegeben, da die Zurückweisungsentscheidung durch das Bundesasylamt unberechtigterweise außerhalb des Zulassungsverfahrens getroffen wurde.

Am 29.04.2009 wurde der Beschwerdeführer abermals einvernommen, dabei gab er an, dass sein Bruder im Jahr 2002, konkreten Todeszeitpunkt könne er nicht nennen, an einem Herzanfall gestorben wäre. Er habe in Nigeria nichts gearbeitet, er habe lediglich Jeans verkauft. Er habe in Österreich keine Verwandten, führe keine Lebensgemeinschaft, wohne mit Freunden zusammen, habe eine Freundin, gehe spazieren und schaue sich Fußballspiele an, ansonsten mache er nichts besonderes, er spreche nicht Deutsch.

Sein Problem im Heimatland sei immer noch das gleiche, sein älterer Bruder hätte seinem Vater in seinem Priesteramt nachfolgen sollen, dieser hätte das nicht gewollt und wäre er in Folge einer spirituellen Einwirkung an einem Herzinfarkt im Schlaf verstorben. Seine Mutter hätte ihm erklärt, was los sei und hätte sie dem Beschwerdeführer gesagt, dass er einfach verschwinden solle. Wenn der Beschwerdeführer verschwinde, könne sein jüngerer Bruder, welcher ebenso in Nigeria lebe, nämlich auch nicht zum Priesteramt gezwungen werden. Der Beschwerdeführer wäre verwirrt gewesen, hätte jedoch weiterhin in seinem Geschäft gearbeitet. Ein Stammkunde hätte ihm im Jahr 2007 dann zur Ausreise verholfen.

Den Namen des Kultes, dessen Mitglied sein Vater gewesen wäre, kenne er nicht, ebenso wisse er nicht, wer den Kult nun führe. Er wisse überhaupt nichts, was den Kult betreffe, auch nicht, wann sein Vater diesem beigetreten wäre. Seine Mutter habe ihm lediglich gesagt, dass der Tod seines älteren Bruders mit dessen Verweigerung der Amtsnachfolge zusammenhänge. Seine Mutter habe ihn beschützen wollen, da eine Mitgliedschaft bei einem Kult sich nicht mit einem Kirchenbesuch vereinbaren ließe und er Christ sei. Was sein Vater in dem Kult gemacht habe, wisse er nicht, glaube aber, dass es etwas Böses gewesen wäre. Er kenne auch keine anderen Kultmitglieder und wisse auch nicht, ob sein Vater ein Anführer des Kultes gewesen wäre.

Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer ausschließlich inhaltsleere Behauptungen aufstelle, entgegnete dieser, dass die Sache schwer zu erklären wäre. Auf Vorhalt, dass er sich hätte in der Millionenstadt Lagos niederlassen können, entgegnete er, dass die Kultmitglieder ihn sogar in Österreich mit spirituellen Mitteln finden könnten.

Zu den in der Einvernahme ausgehändigten Länderfeststellungen gab der Beschwerdeführer mittels seines Vertreters eine Stellungnahme vom 19.05.2009 ab, in der vermerkt wird, dass der herangezogene Situationsbericht zur Lage in Nigeria nur allgemeiner Natur wäre und in verschiedenen Themenbereichen keinen Bezug zum persönlichen Vorbringen des Beschwerdeführers habe. Der Bericht zu Geheimgesellschaften und Kulten sei nur eine knappe und oberflächliche Information. Der Stellungnahme beigeschlossen ist eine ACCORD-Anfragebeantwortung vom 22.04.2008 über den Schrein von Okija.

2. Die belangte Behörde wies den Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz ab und begründete ihre Entscheidung mit der fehlenden Glaubwürdigkeit des Vorbringens.

Subsidiärer Schutz sei nicht zu gewähren, weil keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder Art 3 EMRK vorliege.Subsidiärer Schutz sei nicht zu gewähren, weil keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK vorliege.

Bezugnehmend auf Spruchpunkt III. verwies die belangte Behörde darauf, dass unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte bestünden. Betreffend das Recht auf Achtung des Privatlebens führte die belangte Behörde aus, dass aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer und mangels Vorliegens sonstiger Anknüpfungspunkte kein schützenswertes Privatleben entstanden sei, weswegen die Ausweisung keine Verletzung des Art. 8 EMRK darstelle.Bezugnehmend auf Spruchpunkt römisch drei. verwies die belangte Behörde darauf, dass unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte bestünden. Betreffend das Recht auf Achtung des Privatlebens führte die belangte Behörde aus, dass aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer und mangels Vorliegens sonstiger Anknüpfungspunkte kein schützenswertes Privatleben entstanden sei, weswegen die Ausweisung keine Verletzung des Artikel 8, EMRK darstelle.

3. Gegen den Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben, in der der Vertreter für den Beschwerdeführer ausführt, dass die Entscheidung inhaltlich unrichtig und rechtswidrig aufgrund von mangelhafter Verfahrensführung wäre. Die Schilderungen des Beschwerdeführers wären glaubwürdig und nachvollziehbar und würden mit den offiziellen Länderberichten im Einklang stehen. Im Fall von konkreten Ermittlungen hätte die belangte Behörde zu dem Ergebnis kommen müssen, dass der Beschwerdeführer glaubwürdig sei und das Vorbringen der Wahrheit entspreche. Auch seien die Länderfeststellungen der belangten Behörde in weiten Teilen schon auf den ersten Blick als unrichtig zu erkennen, beispielsweise bleibe die wirtschaftliche und soziale Lage Nigerias schwierig und angespannt. Die belangte Behörde habe auch keinen Experten beigezogen und habe das Bundesasylamt zu Geheimgesellschaften nicht genügend Wissen, um den Asylantrag sofort bearbeiten zu können. In Bezug auf die innerstaatliche Fluchtalternative gehe die belangte Behörde ebenso von falschen Voraussetzungen aus. Auch die aus Art. 8 EMRK resultierenden Schutzbereiche wären von der belangten Behörde nicht sämtlich und ausreichend überprüft worden. Österreich benötige aktuell und dringend hoch und niedrig qualifizierte Migranten. Innerhalb des Bundesasylamtes habe kein Instanzenzug bzw. keine Überprüfung der Entscheidung stattgefunden, dies wäre jedoch notwendig gewesen. Die Rechtsmittelbelehrung sei verfassungs- und rechtswidrig, da im österreichischen Rechtssystem stets eine sechswöchige Beschwerdefrist vorgesehen sei. Es werde Verfahrenshilfe im erforderlichen Umfang beantragt.3. Gegen den Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben, in der der Vertreter für den Beschwerdeführer ausführt, dass die Entscheidung inhaltlich unrichtig und rechtswidrig aufgrund von mangelhafter Verfahrensführung wäre. Die Schilderungen des Beschwerdeführers wären glaubwürdig und nachvollziehbar und würden mit den offiziellen Länderberichten im Einklang stehen. Im Fall von konkreten Ermittlungen hätte die belangte Behörde zu dem Ergebnis kommen müssen, dass der Beschwerdeführer glaubwürdig sei und das Vorbringen der Wahrheit entspreche. Auch seien die Länderfeststellungen der belangten Behörde in weiten Teilen schon auf den ersten Blick als unrichtig zu erkennen, beispielsweise bleibe die wirtschaftliche und soziale Lage Nigerias schwierig und angespannt. Die belangte Behörde habe auch keinen Experten beigezogen und habe das Bundesasylamt zu Geheimgesellschaften nicht genügend Wissen, um den Asylantrag sofort bearbeiten zu können. In Bezug auf die innerstaatliche Fluchtalternative gehe die belangte Behörde ebenso von falschen Voraussetzungen aus. Auch die aus Artikel 8, EMRK resultierenden Schutzbereiche wären von der belangten Behörde nicht sämtlich und ausreichend überprüft worden. Österreich benötige aktuell und dringend hoch und niedrig qualifizierte Migranten. Innerhalb des Bundesasylamtes habe kein Instanzenzug bzw. keine Überprüfung der Entscheidung stattgefunden, dies wäre jedoch notwendig gewesen. Die Rechtsmittelbelehrung sei verfassungs- und rechtswidrig, da im österreichischen Rechtssystem stets eine sechswöchige Beschwerdefrist vorgesehen sei. Es werde Verfahrenshilfe im erforderlichen Umfang beantragt.

In einer nachfolgenden Berufungsergänzung wurde vorgebracht, dass die Frage der persönlichen Gefährdung durch die spirituelle Bedrohung des Beschwerdeführers nicht untersucht worden wäre; diesbezüglich solle ein Experte herangezogen werden.

Mit weiterem Schreiben vom 12.04.2011 beantragte der Vertreter des Beschwerdeführers die Beigabe eines Rechtsberaters, um eine Stellungnahme zu der Aufforderung des Asylgerichtshofes, zu seiner persönlichen Situation in Österreich Stellung zu nehmen, zu verfassen.

4. Zur Lage in Nigeria:

Die Erstinstanz traf Feststellungen mit nachvollziehbaren, hinreichend aktuellen Quellenangaben zur Lage in Nigeria, insbesondere zur Grundversorgung, medizinischer Versorgung sowie zur Situation von Rückkehrern.

Demnach gibt es in Nigeria kein Meldewesen und liegen Erkenntnisse darüber, dass abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, nicht vor. Die wirtschaftliche Lage in Nigeria hat sich in den letzten Jahren deutlich verbessert.

5. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

5.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl.I Nr. 2008/4 nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.5.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl.I Nr. 2008/4 nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I. Nr. 147/2008 sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 147 aus 2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Gemäß Abs. 2 ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Gemäß Absatz 2, ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.

Gemäß § 15 AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderem auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.Gemäß Paragraph 15, AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderem auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.

Gemäß § 41 Abs.7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.

Im gegenständlichen Fall liegen die genannten Voraussetzungen des § 41 Abs.7 AsylG 2005 für den Entfall einer mündlichen Verhandlung vor. Das Bundesasylamt hat ein im beschriebenen Sinne ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und enthält der Beschwerdeschriftsatz zudem kein Vorbringen, das geeignet wäre, die in der schlüssigen Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheids zum Ausdruck kommende Beurteilung der belangten Behörde zu entkräften oder in Zweifel zu ziehen. Der verfahrensrelevante Sachverhalt ist daher nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes als aus der Aktenlage als geklärt anzusehen.Im gegenständlichen Fall liegen die genannten Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 für den Entfall einer mündlichen Verhandlung vor. Das Bundesasylamt hat ein im beschriebenen Sinne ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und enthält der Beschwerdeschriftsatz zudem kein Vorbringen, das geeignet wäre, die in der schlüssigen Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheids zum Ausdruck kommende Beurteilung der belangten Behörde zu entkräften oder in Zweifel zu ziehen. Der verfahrensrelevante Sachverhalt ist daher nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes als aus der Aktenlage als geklärt anzusehen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u. a. VwGH vom 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533, VwGH vom 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317, kann nur dann angenommen werden, dass ein Sachverhalt nicht aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung (nunmehr Beschwerde) als geklärt anzusehen ist, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in einem entscheidenden Punkt nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u. a. VwGH vom 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533, VwGH vom 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317, kann nur dann angenommen werden, dass ein Sachverhalt nicht aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung (nunmehr Beschwerde) als geklärt anzusehen ist, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in einem entscheidenden Punkt nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will.

Diese Voraussetzungen liegen im Fall des Beschwerdeführers nicht vor.

Der Asylgerichtshof erachtet es des Weiteren im gegenständlichen Fall nicht für notwendig, die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes um zusätzliche (über bloße Zusatzbemerkungen oder Eventualausführungen hinausgehende) eigene Argumente zu ergänzen.

Nach der Rechtssprechung des VwGH widerspräche lediglich diese Notwendigkeit der Annahme eines hinreichend geklärten Sachverhaltes mit der Folge, dass von einer mündlichen Verhandlung nicht Abstand genommen werden dürfte (vgl. VwGH vom 30.9.2004, Zl 2001/20/0140).Nach der Rechtssprechung des VwGH widerspräche lediglich diese Notwendigkeit der Annahme eines hinreichend geklärten Sachverhaltes mit der Folge, dass von einer mündlichen Verhandlung nicht Abstand genommen werden dürfte vergleiche VwGH vom 30.9.2004, Zl 2001/20/0140).

Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Der Beschwerdeführer hat den Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz am 14.01.2008 gestellt. Daher gelangen im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des AsylG 2005 vollumfänglich zur Anwendung.

5.3. Zu Spruchpunkt I:

Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (idF des Art. 1 Abs.2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Der Asylgerichtshof schließt sich mit Abstandnahme einer mündlichen Verhandlung der Beurteilung der belangten Behörde an und kommt zu dem Ergebnis, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers bereits aufgrund der fehlenden Glaubwürdigkeit seiner Angaben die Asylrelevanz zu versagen ist.

Das Bundesasylamt hat die Ergebnisse seines ausführlichen Beweisverfahrens seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Der Asylgerichtshof sieht keine Gründe, von der Beweiswürdigung der erstinstanzlichen Behörde abzuweichen. Auch die Beschwerde ist nicht geeignet, Zweifel an der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes und der daran geknüpften rechtlichen Beurteilung zu wecken.

Weiters verkennt der Asylgerichtshof nicht die Existenz von traditionellen Gesellschaften in Nigeria, dennoch entsteht bei Durchsicht der Angaben des Beschwerdeführers der Eindruck, dass er sich diese "(Geheim-)Bundproblematik" zum Zeitpunkt seiner Flucht zu eigen machen will, um daraus für ihn tatsächlich gar nicht existierende Fluchtgründe zu konstruieren.

Das erkennende Gericht vermag auch entgegen den Ausführungen in der Beschwerde keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens zu erblicken. Der Beschwerdeführer wurde nach seiner Erstbefragung vor dem Bundesasylamt ausführlich im Rahmen drei weiterer Einvernahmen befragt und hatte ausreichend Gelegenheit, zu den Gründen seiner Flucht und seiner Fluchtroute Stellung zu nehmen.

Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vermeint, es hätte ihm bei richtiger Sachverhaltsfeststellung und richtiger rechtlicher Beurteilung des Sachverhalts der Status des Asylberechtigten bzw. der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden müssen, so ist dem entgegen zu halten, dass er - wie dargelegt - ausführlich einvernommen und aufgefordert wurde, alle für seine Asylverfahren wichtigen Tatsachen anzugeben.

Seine sodann im Laufe der Einvernahme gegebenen äußerst vagen und bloß abstrakten sowie jedes Detail vermissenden Angaben, können jedenfalls nicht auf ein mangelhaftes Beweisverfahren zurückgeführt werden, sondern darauf, dass er eine offenbar frei erfundene Fluchtgeschichte dargeboten hat, der es schon deshalb an Details mangelte, weil er die von ihm geschilderten Erlebnisse gar nicht selbst erlebt hat.

Bei Durchsicht der Einvernahmen fällt auf, dass der Beschwerdeführer zu seinem eigentlichen Fluchtgrund keine der an ihn gestellten Fragen beantworten konnte. So ist es nicht glaubhaft und nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer zwar wisse, dass sein Vater Mitglied eines geheimen Kultes gewesen sei und der Tod seines älteren Bruders damit in Zusammenhang stehe, dann jedoch absolut nichts über den Geheimbund zu erzählen weiß. Weder konnte der Beschwerdeführer den Namen des Bundes bezeichnen, noch welche Funktion sein Vater darin inne gehabt hätte, noch wann sein Vater beigetreten wäre, weder kenne er irgendwelche andere Mitglieder des Geheimbundes (weder bei Namen noch vom Sehen), wisse über keine Ziele des Bundes Bescheid, sondern wisse im Gegensatz nur, dass dort "etwas Böses" geschehe. Der Beschwerdeführer verstrickte sich in der Präsentation seiner Fluchtgeschichte lediglich in Hypothesen, so gibt er auch an, niemals konkret von einem Mitglied des Kultes aufgefordert worden zu sein, die Nachfolge seines Vaters anzutreten, sondern wäre er nur "spirituell verfolgt" worden. Damit liegt nach Ansicht des Asylgerichtshofes eindeutig auf der Hand, dass die dahingehenden Schilderungen des Beschwerdeführers, welche noch dazu den eigentlichen Kern seiner Fluchtgeschichte betreffen, in dem Bereich des Übernatürlichen einzuordnen sind und daher nicht den Tatsachen entsprechen, zumal solche Vorkommnisse jeglichen anerkannten Naturgesetzen zuwider laufen und im Ergebnis sohin jedenfalls als unglaubwürdig anzusehen sind.

Es ist dem Bundesasylamt zu folgen, dass davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer sich niemals in der "Nähe" eines Geheimbundes befunden hat.

Diese Ansicht wird auch noch dadurch bestärkt, dass sich der Beschwerdeführer bei Schilderung seiner Fluchtgründe auch noch in Widersprüche verwickelt hat. So gab er in seiner ersten Einvernahme vom 15.01.2008 an, dass sein älterer Bruder von der Organisation bedroht worden wäre, plötzlich Kopfschmerzen bekommen hätte, ins Spital eingeliefert und, nachdem er vom Spital entlassen worden wäre, zu Hause verstorben sei. Was sein Bruder genau gehabt hätte und warum er verstorben sei, wisse er nicht, er glaube aber, dass sein Tod mit der Kultorganisation in Zusammenhang stehe. Demgegenüber gab er in seiner letzten Einvernahme vom 29.04.2009 an, dass sein älterer Bruder infolge eines Herzanfalles verstorben wäre.

Auffallend ist auch, dass der Tod seines Bruders im Jahr 2002, wobei er dabei wiederum keinen konkreten Tag angeben könne, eingetreten wäre, der Beschwerdeführer jedoch erst Mitte des Jahres 2007 die Flucht ergriffen hat. Nachdem er immer zu Protokoll gab, dass sich niemand persönlich an ihn wegen der Nachfolge im Kult gewandt hätte (sondern nur spirituell), ist davon auszugehen, dass er fünf Jahre lang völlig unbehelligt in seinem Heimatdorf gelebt hat; zu keinem Zeitpunkt hat der Beschwerdeführer angegeben, seinen Wohnort gewechselt zu haben.

Widersprüchlich gab er auch Auskunft über seine bisherige Tätigkeit, gab er einmal an, selbstständig als Elektroschweißer gearbeitet zu haben, Türen und Fester angefertigt zu haben und nebenbei auch Kleidung verkauft zu haben, gab er später zu Protokoll, in seiner Heimat keiner Arbeit nachgegangen zu sein und lediglich versucht habe, Gewand zu verkaufen.

Somit geht der Asylgerichtshof davon aus, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt seine wahren Ausreisegründe geschildert hat, und die in Österreich präsentierte Fluchtgeschichte ein Konstrukt der Fantasie darstellt.

Festzuhalten ist auch noch, dass auch die vagen Angaben des Asylwerbers bezüglich seiner Fluchtroute von Nigeria nach Österreich keineswegs nachvollziehbar sind, womit die Vermutung naheliegt, dass er den wahren Reiseweg zu verschleiern versucht. Erst auf Vorhalt gab er zu, sich bereits in Italien aufgehalten zu haben, auf weiteren konkreten Vorhalt auch, dass sein dortiger Asylantrag abgewiesen worden wäre. Es ist für das erkennende Gericht in keiner Weise nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht imstande ist, detaillierte Angaben zu seiner Fluchtroute zu machen und zumindest den Anlegehafen oder durchreiste Länder zu benennen, was insgesamt auch ein Indiz für seine insgesamt angenommene Unglaubwürdigkeit seiner Fluchtgeschichte darstellt.

Völlig zurecht hat das Bundesasylamt auch festgehalten, dass aufgrund der offenkundigen Unglaubwürdigkeit der Fluchtgeschichte eine konkrete Auseinandersetzung mit den getroffenen Länderfeststellungen zu Geheimbünden und Kulten nicht erforderlich sei und daher die Stellungnahme des Vertreters des Beschwerdeführers insbesondere die beigelegte ACCORD-Anfrage über den Schrein von Okija, ins Leere geht. Dasselbe gilt für das diesbezügliche Beschwerdevorbringen und ist auch die Beiziehung eines Sachverständigen aufgrund obiger Beweiswürdigung entbehrlich.

Mit seinen Angaben vermochte der Beschwerdeführer jedenfalls keine gezielte, auf seine Person gerichtete Bedrohungssituation in irgendeiner Weise glaubhaft zu machen noch unter Beweis zu stellen.

Insgesamt sind somit die eingangs beschriebenen Voraussetzungen für eine Asylgewährung im gegenständlichen Fall nicht erfüllt.

Auch das Beschwerdevorbringen, soweit es einen Instanzenzug innerhalb des Bundesasylamtes verlangt und von einer sechswöchigen Beschwerdefrist im österreichischen Rechtssystem ausgeht, ist rechtlich völlig fehlerhaft, da es nicht von den tatsächlich geltenden und in casu anzuwendenden Gesetzesbestimmungen ausgeht.

5.4. Zu Spruchpunkt II5.4. Zu Spruchpunkt römisch zwei

Gemäß § 8 Abs.1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

Im Sinne der Judikatur des EGMR und jener des darauf in seiner Rechtssprechung Bezug nehmenden VwGH - vgl. etwa VwGH vom 23.09.2004, Zl. 2004/21/0134 mit weiteren Nachweisen - hat die entsprechende Prüfung von Refoulementschutz dahingehend zu erfolgen, ob im Herkunftsstaat des Antragstellers eine derart extreme Gefahrenlage herrscht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße droht, sodass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene.Im Sinne der Judikatur des EGMR und jener des darauf in seiner Rechtssprechung Bezug nehmenden VwGH - vergleiche etwa VwGH vom 23.09.2004, Zl. 2004/21/0134 mit weiteren Nachweisen - hat die entsprechende Prüfung von Refoulementschutz dahingehend zu erfolgen, ob im Herkunftsstaat des Antragstellers eine derart extreme Gefahrenlage herrscht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße droht, sodass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erschiene.

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den der Fremde abgeschoben werden soll, genügt nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH (vgl. E. vom 01.07.1999, Zl. 97/21/0804; E. vom 09.05.2003, Zl. 1998/18/0317) nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde.Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den der Fremde abgeschoben werden soll, genügt nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH vergleiche E. vom 01.07.1999, Zl. 97/21/0804; E. vom 09.05.2003, Zl. 1998/18/0317) nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde.

Es hat sich nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes während des gesamten Verfahrens kein Anhaltspunkt für die Annahme ergeben, dass der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nigeria einer der in § 8 Abs. 1 AsylG genannten Gründe entgegensteht. Auch an dieser Stelle ist auf die zutreffenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid hinzuweisen.Es hat sich nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes während des gesamten Verfahrens kein Anhaltspunkt für die Annahme ergeben, dass der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nigeria einer der in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG genannten Gründe entgegensteht. Auch an dieser Stelle ist auf die zutreffenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid hinzuweisen.

Es wird zudem festgestellt, dass insbesondere auch im Lichte der begründeterweise angenommenen Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers von einer jederzeitigen Rückkehr in seinen Familienverband auszugehen ist. Es ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer selbst angegeben hat, dass sein jüngerer Bruder und sein Onkel nach wie vor an seiner Heimatadresse leben, seine Mutter bestreite in naher Entfernung eine Landwirtschaft. Zudem ist der Beschwerdeführer ein 22-jähriger gesunder Mann, der eigenen Angaben zufolge bereits mehrere Jahre einer selbstständigen Tätigkeit als Elektroschweißer und Gewandhändler nachgegangen ist und ist davon auszugehen, dass es ihm möglich sein wird, bei Rückkehr in seine Heimat für seinen Lebensunterhalt aufzukommen.

5.5. Zu Spruchpunkt III5.5. Zu Spruchpunkt römisch drei

Gemäß §10 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.

Im konkreten Fall kommt dem Beschwerdeführer weder ein solches Aufenthaltsrecht zu (siehe FIS-Ausdruck vom 23.05.2011), noch konnte festgestellt werden, dass der Genannte im Fall seiner Ausweisung in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Privat- und Familienleben verletzt würde.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist erkennbar, dass etwa ab einem 10-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen überwiegen (VwGH vom 09.05.2003,

Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt etwa für einen 7-jährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (VwGH vom 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124), andererseits erwies sich in einem Fall eine Ausweisung nach 8-jährigem Aufenthalt (4 Jahre als Asylwerber und 4 weitere Jahre illegaler Aufenthalt) samt langjähriger legaler Beschäftigung angesichts des Fehlens kernfamiliärer Bindungen in Österreich als zulässig (VwGH vom 08.11.2006, Zl. 2006/18/0316).

Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer der Aufforderung durch den Asylgerichtshof, zu seiner persönlichen Situation eine Stellungnahme abzugeben, nicht nachgekommen ist. Eigenen Angaben in seiner letzten Einvernahme vom 29.04.2009 sowie auch der aktuellen ZMR-Abfrage vom 23.05.2011 zufolge hat der Beschwerdeführer in Österreich keinerlei Verwandte, womit im Ergebnis kein schützenswertes Familienleben seiner Person im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt.Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer der Aufforderung durch den Asylgerichtshof, zu seiner persönlichen Situation eine Stellungnahme abzugeben, nicht nachgekommen ist. Eigenen Angaben in seiner letzten Einvernahme vom 29.04.2009 sowie auch der aktuellen ZMR-Abfrage vom 23.05.2011 zufolge hat der Beschwerdeführer in Österreich keinerlei Verwandte, womit im Ergebnis kein schützenswertes Familienleben seiner Person im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt.

Hinsichtlich des in Österreich entstandenen Privatlebens des Genannten ist festzuhalten, dass dieser erst seit Jänner 2008 und somit lediglich seit etwas über drei Jahren in Österreich aufhältig ist und während dieses kurzen Aufenthaltes keine ausreichenden Verfestigungs- oder Integrationstatbestände verwirklicht hat. Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR (an welcher sich die Judikatur des VwGH orientiert) ist die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich definitiv als zu kurz zu bezeichnen, als dass ohne Hinzukommen "außergewöhnlicher Umstände" (welche im konkreten Fall nicht ersichtlich sind) der Eingriff in sein Privatleben durch eine Ausweisung nicht als gerechtfertigt anzusehen wäre. Der Beschwerdeführer wurde bereits 2008 aus der Grundversorgung wegen unbekannten Aufenthaltes entlassen, besitzt seit 31.01.2008 keinen Hauptwohnsitz mehr und ist seit dem Jahr 2009 als obdachlos gemeldet. Seinen Angaben in den Einvernahmen nach geht er keinen Schulungen oder Kursen nach, spricht nicht Deutsch, und hält telefonischen Kontakt mit seiner Familie im Heimatland. Er hat keine Beschäftigungsbewilligung inne, womit von keiner Selbsterhaltungsfähigkeit ausgegangen wird (siehe AMS-Auskunft vom 29.10.2010). Eine besondere soziale Integration des Beschwerdeführers war nicht ersichtlich und es fanden sich auch keine Anhaltspunkte, eine solche anzunehmen. Der Beschwerdeführer gab mittels seines Vertreters zur Aufforderung des Asylgerichtshofes vom 22.03.2011 eine Stellungnahme zu seiner persönlichen Situation einzubringen, keine Stellungnahme ab, sondern wurde lediglich die Beiziehung eines Rechtsberaters im Verfahren beantragt. Diesem Antrag ist der Asylgerichtshof nachgekommen und wurde Frau Mag. Gülay Aydemir mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 14.04.2011 zum Rechtsberater bestellt, eine diesbezügliche Stellungnahme langte jedoch bis zum heutigen Tage dennoch nicht ein.

Im Ergebnis war der Beschwerdeführer nur aufgrund der letztlich ungerechtfertigten Asylantragstellung lediglich zum vorläufigen Aufenthalt in Österreich berechtigt, sodass das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens im Vergleich zum privaten Interesse am Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eindeutig überwiegt. Somit erweist sich der durch die verfügte Ausweisung erfolgte Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele jedenfalls als gerechtfertigt.Im Ergebnis war der Beschwerdeführer nur aufgrund der letztlich ungerechtfertigten Asylantragstellung lediglich zum vorläufigen Aufenthalt in Österreich berechtigt, sodass das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens im Vergleich zum privaten Interesse am Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eindeutig überwiegt. Somit erweist sich der durch die verfügte Ausweisung erfolgte Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele jedenfalls als gerechtfertigt.

Es liegen daher insgesamt betrachtet - unter Berücksichtigung der in § 10 Abs. 2 Z 2 lit.a. - h. AsylG 2005 genannten Aspekte - keine Gründe im Sinne des § 10 Abs. 2 AsylG 2005 vor, die einer Ausweisung entgegenstehen. Die Ausweisungsentscheidung der belangten Behörde steht somit in Einklang mit den gesetzlichen Voraussetzungen und war zu bestätigen.Es liegen daher insgesamt betrachtet - unter Berücksichtigung der in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, - h. AsylG 2005 genannten Aspekte - keine Gründe im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 vor, die einer Ausweisung entgegenstehen. Die Ausweisungsentscheidung der belangten Behörde steht somit in Einklang mit den gesetzlichen Voraussetzungen und war zu bestätigen.

Zur Zurückweisung des Antrags auf Verfahrenshilfe (Spruchpunkt II.):Zur Zurückweisung des Antrags auf Verfahrenshilfe (Spruchpunkt römisch zwei.):

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25. Juni 2009, U 561/09, mit Blick auf das rechtsstaatliche Prinzip sowie die Entscheidung zu VfSlg 15.218/1998 klargestellt, dass es im Verfahren vor dem Asylgerichtshof keiner Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf bzw. wurde ausdrücklich festgestellt, dass im Asylverfahren (vor dem Asylgerichtshof) kein Anwaltszwang besteht. Auch in seinem Erkenntnis vom 03.09.2009, U 556/09, führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass grundsätzlich keine Bedenken gegen die Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrages bestehen.Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25. Juni 2009, U 561/09, mit Blick auf das rechtsstaatliche Prinzip sowie die Entscheidung zu VfSlg 15.218 aus 1998, klargestellt, dass es im Verfahren vor dem Asylgerichtshof keiner Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf bzw. wurde ausdrücklich festgestellt, dass im Asylverfahren (vor dem Asylgerichtshof) kein Anwaltszwang besteht. Auch in seinem Erkenntnis vom 03.09.2009, U 556/09, führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass grundsätzlich keine Bedenken gegen die Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrages bestehen.

Im AsylGHG, AVG oder AsylG 2005 ist hinsichtlich der Einbringung der Beschwerde oder des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof keine zwingende Beiziehung eines Rechtsanwaltes vorgesehen und es findet sich auch keine Rechtsgrundlage für das Rechtsinstitut der Verfahrenshilfe.

Der gegenständliche Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher mangels gesetzlicher Grundlage als unzulässig zurückzuweisen.

Es war daher insgesamt betrachtet spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, soziale Verhältnisse, Verfahrenshilfe

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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