Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
A13 418.729-1/2011/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Singer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Lassmann als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Nigeria alias Simbabwe, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.03.2011, Zl. 09 09.459-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Singer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Lassmann als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Nigeria alias Simbabwe, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.03.2011, Zl. 09 09.459-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13, 8 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13, 10 Abs. 1 Z 2 und 38 Abs. 1 Z 3 und Z 5 AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 135/2009 abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, in Verbindung mit 2 Absatz eins, Ziffer 13, 8, Absatz eins, in Verbindung mit 2 Absatz eins, Ziffer 13, 10, Absatz eins, Ziffer 2 und 38 Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 5, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 22.03.2011, Zl. 09 09.459-BAW, hat das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 07.08.2009 gem. § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und damit dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten ebenso wie den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Heimatstaat Nigeria nicht zuerkannt und diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 AsylG mit einer Ausweisung verbunden. Gemäß § 38 Abs. 1 AsylG wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.1. Mit Bescheid vom 22.03.2011, Zl. 09 09.459-BAW, hat das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 07.08.2009 gem. Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und damit dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten ebenso wie den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Heimatstaat Nigeria nicht zuerkannt und diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG mit einer Ausweisung verbunden. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 31.03.2011 rechtzeitig eingebrachte Beschwerde. Die gegenständliche Beschwerdeangelegenheit wurde dem nunmehr erkennenden Senat des Asylgerichtshofes per 11.04.2011 zur Entscheidung zugewiesen.
3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gem. § 41 Abs. 7 AsylG 2005 aufgrund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes Abstand genommen.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gem. Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 aufgrund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes Abstand genommen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:
Der mittlerweile volljährige Beschwerdeführer trägt nach eigenen Angaben den im Spruch angeführten Namen, mangels Vorlage entsprechender Dokumente kann seine genaue Identität jedoch nicht festgestellt werden. Er ist Staatsangehöriger von Nigeria. Der Beschwerdeführer stellte am 07.08.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz, der Zeitpunkt seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet kann nicht festgestellt werden.
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX, rechtskräftig seit 28.12.2009 wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 27 Abs. 1/1 (8. Fall), 27/3 Suchtmittelgesetz sowie § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 6 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre, als junger Erwachsener verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 , rechtskräftig seit 28.12.2009 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 27, Absatz eins /, eins, (8. Fall), 27/3 Suchtmittelgesetz sowie Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 6 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre, als junger Erwachsener verurteilt.
Mit weiterem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX, rechtskräftig seit 11.02.2010, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 27 Abs. 1/1 (8. Fall) und Abs. 3 SMG sowie § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt und wurde der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe zu AZ. 142 Hv 145/2009 y widerrufen (siehe Strafregisterauszug vom 12.04.2011).Mit weiterem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 , rechtskräftig seit 11.02.2010, wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 27, Absatz eins /, eins, (8. Fall) und Absatz 3, SMG sowie Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt und wurde der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe zu AZ. 142 Hv 145 aus 2009, y widerrufen (siehe Strafregisterauszug vom 12.04.2011).
Gegen den Beschwerdeführer besteht seit 05.10.2010 ein rechtskräftiges Rückkehrverbot.
Bei der niederschriftlichen Erstbefragung vom 08.08.2009 vor der Polizeiinspektion Traiskirchen gab der Beschwerdeführer an, aus Simbabwe zu stammen und auf dem Weg nach Südafrika zufällig einen Europäer getroffen zu haben, dessen Namen er nicht kenne und auch sonst nichts über ihn wisse, welcher ihn nach Europa gebracht hätte. Mithilfe eines Schiffes und eines LKWs sei er bis nach Österreich gelangt, bezahlt habe er für die Reise nichts.
Zum Fluchtgrund befragt gab der Beschwerdeführer an, auf einer Farm für einen Europäer gearbeitet zu haben. Es wäre dazu gekommen, dass Anhänger des Präsidenten Mugabe die Farm gestürmt und viele getötet hätten. Die Arbeiter der Farm und er selbst hätten zwar zurückgeschlagen, jedoch verloren, da die anderen militärisch bewaffnet gewesen wären. Nach Hause hätten sie sich nicht begeben hätten, da ihre Häuser niedergebrannt gewesen wären; daher hätten sie sich entschlossen, nach Südafrika zu fliehen.
Bei der Einvernahme vom 13.08.2009 gab der Beschwerdeführer an, dass seine bisher getätigten Angaben der Wahrheit entsprechen würden und er auch zu seiner Reiseroute keine näheren Angaben machen könne, er sei zu keinem Zeitpunkt kontrolliert worden und habe er niemals einen Reisepass besessen.
Befragt zum Fluchtgrund, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen mit denselben Worten wie schon in der Erstbefragung kurz seinen Fluchtgrund wieder, fügte hinzu, dass er bereits seit seinem siebten Lebensjahr auf der Farm gearbeitet hätte und er den europäischen Farmeigentümer nur als "XXXX" kenne. Der Vorfall sei Ende 2008 passiert und seien viele der Farmarbeiter bei den Kämpfen verletzt worden, einige seien gestorben. Die Überlebenden seien geflüchtet und habe er die Nachricht bekommen, dass der Präsident Mugabe die noch lebenden Arbeiter dieser Landwirtschaft umbringen lassen wolle.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme vom 16.03.2010 gab der Beschwerdeführer erneut seinen Fluchtgrund wieder, ergänzte, dass der Familienname von XXXX sei und Präsident Mugabe immer wieder Soldaten zu der Farm geschickt habe, um die Ernte zu zerstören, da er nicht gewollt habe, dass weiße Leute Erfolg hätten. Er wäre mit anderen Farmarbeitern nach Südafrika geflüchtet, es wäre ihnen jedoch dort gesagt worden, dass sie dort nicht sicher wären.Bei der niederschriftlichen Einvernahme vom 16.03.2010 gab der Beschwerdeführer erneut seinen Fluchtgrund wieder, ergänzte, dass der Familienname von römisch 40 sei und Präsident Mugabe immer wieder Soldaten zu der Farm geschickt habe, um die Ernte zu zerstören, da er nicht gewollt habe, dass weiße Leute Erfolg hätten. Er wäre mit anderen Farmarbeitern nach Südafrika geflüchtet, es wäre ihnen jedoch dort gesagt worden, dass sie dort nicht sicher wären.
Auf Vorhalt des Einvernahmeleiters, dass der Verdacht bestehe, dass er nicht Staatsangehöriger von Simbabwe sei und es ihm frei stehe, seine behauptete Herkunft aus Simbabwe glaubhaft zu machen, insbesondere etwas Spezielles zu Simbabwe erzählen solle, antwortete der Beschwerdeführer: "Ich weiß nicht. Ich ging nicht in die Schule. Ich kann mich jetzt an nichts mehr erinnern." (AS 519 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).
Am 16.03.2010 wurde Dr. XXXX mit der Erstellung eines Sprachgutachtens zur Abklärung der wahren Herkunft des Beschwerdeführers betraut und als Gutachter bestellt. Das in der Folge erstellte Gutachten vom 03.02.2011 ergab, dass die Hauptsozialisierung des Beschwerdeführers in Simbabwe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen sei. Es gebe aufgrund der in der Sprachprobe dokumentierten Sprachkompetenzen und Landeskenntnisse weder Hinweise auf eine Haupt-, noch auf eine Teilsozialisierung in Simbabwe. Der Beschwerdeführer würde eine südnigerianische Variante des Englischen sprechen und verfüge über einen westafrikanischen Erfahrungshintergrund. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sei von einer Hauptsozialisierung in Nigeria auszugehen. Hinweise auf eine Hauptsozialisierung in einem anderen Land als Nigeria gebe es keine.Am 16.03.2010 wurde Dr. römisch 40 mit der Erstellung eines Sprachgutachtens zur Abklärung der wahren Herkunft des Beschwerdeführers betraut und als Gutachter bestellt. Das in der Folge erstellte Gutachten vom 03.02.2011 ergab, dass die Hauptsozialisierung des Beschwerdeführers in Simbabwe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen sei. Es gebe aufgrund der in der Sprachprobe dokumentierten Sprachkompetenzen und Landeskenntnisse weder Hinweise auf eine Haupt-, noch auf eine Teilsozialisierung in Simbabwe. Der Beschwerdeführer würde eine südnigerianische Variante des Englischen sprechen und verfüge über einen westafrikanischen Erfahrungshintergrund. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sei von einer Hauptsozialisierung in Nigeria auszugehen. Hinweise auf eine Hauptsozialisierung in einem anderen Land als Nigeria gebe es keine.
Dem Beschwerdeführer wurde das Ergebnis des Gutachtens übermittelt und ihm die Möglichkeit eingeräumt hiezu sowie zu etwaigen Gründen gegen seine Abschiebung und Ausweisung nach Nigeria eine Stellungnahme abzugeben. Einer Fristverlängerung wurde seitens des Bundesasylamtes stattgegeben, bis dato wurde jedoch keine Stellungnahme seitens des Beschwerdeführers abgegeben.
2. Die belangte Behörde wies den Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz ab und begründete ihre Entscheidung mit der fehlenden Glaubwürdigkeit des Vorbringens. Die Herkunft sowie Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers werde mit Nigeria festgestellt und sei die ausschließlich für Simbabwe geltend gemachte Gefährdungs- und Bedrohungssituation ebenso unglaubhaft wie die vorgebrachten Fluchtgründe für Simbabwe. Eine Verfolgung und Bedrohung seiner Person außerhalb Simbabwes mache er im Verfahren nicht geltend, insbesondere mache er keine Gründe geltend, die gegen seine Abschiebung und Ausweisung nach Nigeria stünden.
Subsidiärer Schutz sei nicht zu gewähren, weil keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder Art 3 EMRK vorliege.Subsidiärer Schutz sei nicht zu gewähren, weil keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK vorliege.
Bezugnehmend auf Spruchpunkt III. verwies die belangte Behörde darauf, dass unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte bestünden. Betreffend das Recht auf Achtung des Privatlebens führte die belangte Behörde aus, dass aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer, der rechtskräftigen Verurteilungen und mangels Vorliegens sonstiger Anknüpfungspunkte kein schützenswertes Privatleben entstanden sei, weswegen die Ausweisung keine Verletzung des Art. 8 EMRK darstelle.Bezugnehmend auf Spruchpunkt römisch drei. verwies die belangte Behörde darauf, dass unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte bestünden. Betreffend das Recht auf Achtung des Privatlebens führte die belangte Behörde aus, dass aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer, der rechtskräftigen Verurteilungen und mangels Vorliegens sonstiger Anknüpfungspunkte kein schützenswertes Privatleben entstanden sei, weswegen die Ausweisung keine Verletzung des Artikel 8, EMRK darstelle.
Zu Spruchpunkt IV. führte die belangte Behörde aus, dass der Asylwerber über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat sowie das Vorbringen zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht.Zu Spruchpunkt römisch vier. führte die belangte Behörde aus, dass der Asylwerber über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat sowie das Vorbringen zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht.
3. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Entscheidung durch seinen gesetzlichen Vertreter rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde, in welcher er den Bescheid in vollem Umfang anficht. Zu seinen Fluchtgründen verweise er hauptsächlich auf sein erstinstanzliches Vorbringen, das von der belangten Behörde nicht in gehöriger Weise berücksichtigt worden wäre. Sie verkenne, dass ihm in seiner Heimat asylrelevante Verfolgung drohe. Er stelle den Antrag, eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof durchzuführen. Bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bringe er vor, dass insbesondere dem Aspekt des besonderen Schutzes und der Orientierung am Kindeswohl im Verfahren nicht entsprechend Rechnung getragen worden wäre. Gemäß der UN-Kindesrechtskonvention sei eine Rückkehr in das Herkunftsland nur dann zu befürworten, wenn diese dem Kindeswohl dienlich sei. Darüber hinaus müsse auch auf die Interessen, Fähigkeiten und Neigungen des Minderjährigen besonders Rücksicht genommen werden. Auch die Verordnung Nr. 2201/2003 (Brüssel II), Art. 20, sei anwendbar und sollten jedenfalls geeignete und rechtlich vorgesehene Schutzmaßnahmen gewährt werden. Es lägen jedenfalls Abschiebungshindernisse des § 8 AsylG vor. Er stelle den Antrag, eine solche Gefährdungssituation durch geeignete Recherchen zu erheben. Es seien Stellungnahmen bzw. Gutachten von UNHCR, Amnesty International, Sektion Deutschland und Ludwig Boltzmann-Institut für Menschenrechte zur Richtigkeit seiner Angaben der ihm drohenden Verfolgung zur Situation in seinem Heimatland einzuholen.3. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Entscheidung durch seinen gesetzlichen Vertreter rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde, in welcher er den Bescheid in vollem Umfang anficht. Zu seinen Fluchtgründen verweise er hauptsächlich auf sein erstinstanzliches Vorbringen, das von der belangten Behörde nicht in gehöriger Weise berücksichtigt worden wäre. Sie verkenne, dass ihm in seiner Heimat asylrelevante Verfolgung drohe. Er stelle den Antrag, eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof durchzuführen. Bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bringe er vor, dass insbesondere dem Aspekt des besonderen Schutzes und der Orientierung am Kindeswohl im Verfahren nicht entsprechend Rechnung getragen worden wäre. Gemäß der UN-Kindesrechtskonvention sei eine Rückkehr in das Herkunftsland nur dann zu befürworten, wenn diese dem Kindeswohl dienlich sei. Darüber hinaus müsse auch auf die Interessen, Fähigkeiten und Neigungen des Minderjährigen besonders Rücksicht genommen werden. Auch die Verordnung Nr. 2201 aus 2003, (Brüssel römisch zwei), Artikel 20,, sei anwendbar und sollten jedenfalls geeignete und rechtlich vorgesehene Schutzmaßnahmen gewährt werden. Es lägen jedenfalls Abschiebungshindernisse des Paragraph 8, AsylG vor. Er stelle den Antrag, eine solche Gefährdungssituation durch geeignete Recherchen zu erheben. Es seien Stellungnahmen bzw. Gutachten von UNHCR, Amnesty International, Sektion Deutschland und Ludwig Boltzmann-Institut für Menschenrechte zur Richtigkeit seiner Angaben der ihm drohenden Verfolgung zur Situation in seinem Heimatland einzuholen.
Gemäß § 13 AsylG sei er zum Aufenthalt in Bundesgebiet berechtigt, da sein Asylverfahren zugelassen worden wäre und sei auch die Ausweisung deshalb auf einer unrechtmäßigen Grundlage erfolgt.Gemäß Paragraph 13, AsylG sei er zum Aufenthalt in Bundesgebiet berechtigt, da sein Asylverfahren zugelassen worden wäre und sei auch die Ausweisung deshalb auf einer unrechtmäßigen Grundlage erfolgt.
Der Beschwerde sei insbesondere aufgrund seiner Minderjährigkeit die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
4. Zur Lage in Nigeria:
Die Erstinstanz traf Feststellungen mit nachvollziehbaren, hinreichend aktuellen Quellenangaben zur Lage in Nigeria, insbesondere zu Politik und Wahlen, regionalen Problemzonen, zu Menschenrechten, Rechtsschutz, Religion, Rückkehrfragen, Hilfsorganisationen und innerstaatliche Fluchtalternative. Demnach ist die Situation in Nigeria grundsätzlich ruhig, die Staatsgewalt (Polizei und Justiz) funktionsfähig.
Die gesetzlichen Bestimmungen erlauben uneingeschränkte Bewegungsfreiheit im gesamten Land. Jeder Bewohner Nigerias kann sich in anderen Landesteilen niederlassen, und gibt es kein Meldesystem. Dies wird auch dadurch bekräftigt, dass sich auch in der Praxis viele Nigerianer in anderen Bundesstaaten als dem Heimatstaat niedergelassen haben und dort eine wirtschaftliche Existenz aufbauen konnten.
5. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
5.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl.I Nr. 2008/4 nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.5.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl.I Nr. 2008/4 nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I. Nr. 147/2008 sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 147 aus 2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Gemäß Abs. 2 ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Gemäß Absatz 2, ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.
Gemäß § 15 AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderem auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.Gemäß Paragraph 15, AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderem auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.
Gemäß § 41 Abs.7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.
5.2. Im gegenständlichen Fall liegen die genannten Voraussetzungen des § 41 Abs.7 AsylG 2005 für den Entfall einer mündlichen Verhandlung vor. Das Bundesasylamt hat ein im beschriebenen Sinne ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und enthält der Beschwerdeschriftsatz zudem kein Vorbringen, das geeignet wäre, die in der schlüssigen Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheids zum Ausdruck kommende Beurteilung der belangten Behörde zu entkräften oder in Zweifel zu ziehen. Der verfahrensrelevante Sachverhalt ist daher nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes als aus der Aktenlage als geklärt anzusehen.5.2. Im gegenständlichen Fall liegen die genannten Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 für den Entfall einer mündlichen Verhandlung vor. Das Bundesasylamt hat ein im beschriebenen Sinne ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und enthält der Beschwerdeschriftsatz zudem kein Vorbringen, das geeignet wäre, die in der schlüssigen Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheids zum Ausdruck kommende Beurteilung der belangten Behörde zu entkräften oder in Zweifel zu ziehen. Der verfahrensrelevante Sachverhalt ist daher nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes als aus der Aktenlage als geklärt anzusehen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u. a. VwGH vom 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533, VwGH vom 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317, kann nur dann angenommen werden, dass ein Sachverhalt nicht aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung (nunmehr Beschwerde) als geklärt anzusehen ist, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in einem entscheidenden Punkt nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u. a. VwGH vom 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533, VwGH vom 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317, kann nur dann angenommen werden, dass ein Sachverhalt nicht aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung (nunmehr Beschwerde) als geklärt anzusehen ist, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in einem entscheidenden Punkt nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will.
Diese Voraussetzungen liegen im Fall des Beschwerdeführers nicht vor.
Der Asylgerichtshof erachtet es des Weiteren im gegenständlichen Fall nicht für notwendig, die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes um zusätzliche (über bloße Zusatzbemerkungen oder Eventualausführungen hinausgehende) eigene Argumente zu ergänzen.
Nach der Rechtssprechung des VwGH widerspräche lediglich diese Notwendigkeit der Annahme eines hinreichend geklärten Sachverhaltes mit der Folge, dass von einer mündlichen Verhandlung nicht Abstand genommen werden dürfte (vgl. VwGH vom 30.9.2004, Zl 2001/20/0140).Nach der Rechtssprechung des VwGH widerspräche lediglich diese Notwendigkeit der Annahme eines hinreichend geklärten Sachverhaltes mit der Folge, dass von einer mündlichen Verhandlung nicht Abstand genommen werden dürfte vergleiche VwGH vom 30.9.2004, Zl 2001/20/0140).
Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Der Beschwerdeführer hat den Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz am 28.02.2011 gestellt. Daher gelangen im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des AsylG 2005 vollumfänglich zur Anwendung.
5.3. Zu Spruchpunkt I:
Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (idF des Art. 1 Abs.2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Der Asylgerichtshof schließt sich mit Abstandnahme einer mündlichen Verhandlung der Beurteilung der belangten Behörde an und kommt zu dem Ergebnis, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers bereits aufgrund der fehlenden Glaubwürdigkeit seiner Angaben die Asylrelevanz zu versagen ist.
Das Bundesasylamt hat die Ergebnisse seines ausführlichen Beweisverfahrens seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Der Asylgerichtshof sieht keine Gründe, von der Beweiswürdigung der erstinstanzlichen Behörde abzuweichen. Auch die Beschwerde ist nicht geeignet, Zweifel an der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes und der daran geknüpften rechtlichen Beurteilung zu wecken.
Wie bereits die belangte Behörde zu Recht aufgezeigt hat, war es Absicht des Beschwerdeführers, im Verfahren glaubhaft zu machen, dass er den überwiegenden Teil seines bisherigen Lebens in Simbabwe zugebracht sowie in Simbabwe auf einer Farm gearbeitet hätte und deshalb behördlicher/staatlicher Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre.
Durch das schlüssige Gutachten von Dr. XXXX steht zweifelsfrei fest, dass der Beschwerdeführer jedoch tatsächlich nicht wie angegeben in Simbabwe gelebt hat, womit sein behauptetes Persönlichkeitsprofil keinen Wahrheitsgehalt hat. Das Gutachten schließt sowohl seine Haupt- als auch seine Teilsozialisierung in Simbabwe aus. Da somit seine Herkunft aus Simbabwe durch das schlüssige Gutachten auszuschließen ist, seine behauptete Herkunft aus Simbabwe sich als wahrheitswidrig erweist, ist auch den vorgebrachten Fluchtgründen die Glaubhaftmachung versagt.Durch das schlüssige Gutachten von Dr. römisch 40 steht zweifelsfrei fest, dass der Beschwerdeführer jedoch tatsächlich nicht wie angegeben in Simbabwe gelebt hat, womit sein behauptetes Persönlichkeitsprofil keinen Wahrheitsgehalt hat. Das Gutachten schließt sowohl seine Haupt- als auch seine Teilsozialisierung in Simbabwe aus. Da somit seine Herkunft aus Simbabwe durch das schlüssige Gutachten auszuschließen ist, seine behauptete Herkunft aus Simbabwe sich als wahrheitswidrig erweist, ist auch den vorgebrachten Fluchtgründen die Glaubhaftmachung versagt.
Es ist im Verfahren zweifelsfrei hervorgekommen, dass er das Asylverfahren unter unwahren Angaben betreibt, er legte weder identitätsbezeugende Dokumente noch andere dem Verfahren dienliche Beweismittel vor, und handelte er so eindeutig gegen die Wahrheits- und Mitwirkungspflicht.
Das Gutachten Dr. XXXX ist schlüssig und ausreichend begründet. Der Gutachter weist die zu Erstellung derartiger Gutachten erforderliche Fachkunde auf und hat er eine adäquate Methode zur Erstellung des Gutachtens gewählt. An der Richtigkeit und Vollständigkeit des Gutachtens bestehen seitens des Asylgerichtshofes keinerlei Bedenken und ist auch der Beschwerdeführer in keinster Weise dem Gutachten qualifiziert entgegengetreten, hat er doch weder auf Vorhalt des Gutachtens irgendeine Stellungnahme abgegeben, noch wird in der Beschwerde dem Ergebnis des Gutachtens etwas entgegengehalten.Das Gutachten Dr. römisch 40 ist schlüssig und ausreichend begründet. Der Gutachter weist die zu Erstellung derartiger Gutachten erforderliche Fachkunde auf und hat er eine adäquate Methode zur Erstellung des Gutachtens gewählt. An der Richtigkeit und Vollständigkeit des Gutachtens bestehen seitens des Asylgerichtshofes keinerlei Bedenken und ist auch der Beschwerdeführer in keinster Weise dem Gutachten qualifiziert entgegengetreten, hat er doch weder auf Vorhalt des Gutachtens irgendeine Stellungnahme abgegeben, noch wird in der Beschwerde dem Ergebnis des Gutachtens etwas entgegengehalten.
Somit ist zweifelsfrei hervorgekommen, dass das wahre Herkunftsland des Beschwerdeführers Nigeria ist und ist zudem nicht davon auszugehen, dass eine tatsächlich schutz- bzw. asylbedürftige Person gegenüber den Asylbehörden wahrheitswidrig über die eigene Person Auskunft erteilt. Der Asylgerichtshof geht in Übereinstimmung mit den erstinstanzlichen Ausführungen davon aus, dass die eingangs beschriebenen Voraussetzungen für eine Asylgewährung im gegenständlichen Fall nicht erfüllt sind.
5.4. Zu Spruchpunkt II5.4. Zu Spruchpunkt römisch zwei
Gemäß § 8 Abs.1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
Im Sinne der Judikatur des EGMR und jener des darauf in seiner Rechtssprechung Bezug nehmenden VwGH - vgl. etwa VwGH vom 23.09.2004, Zl. 2004/21/0134 mit weiteren Nachweisen - hat die entsprechende Prüfung von Refoulementschutz dahingehend zu erfolgen, ob im Herkunftsstaat des Antragstellers eine derart extreme Gefahrenlage herrscht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße droht, sodass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene.Im Sinne der Judikatur des EGMR und jener des darauf in seiner Rechtssprechung Bezug nehmenden VwGH - vergleiche etwa VwGH vom 23.09.2004, Zl. 2004/21/0134 mit weiteren Nachweisen - hat die entsprechende Prüfung von Refoulementschutz dahingehend zu erfolgen, ob im Herkunftsstaat des Antragstellers eine derart extreme Gefahrenlage herrscht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße droht, sodass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erschiene.
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den der Fremde abgeschoben werden soll, genügt nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH (vgl. E. vom 01.07.1999, Zl. 97/21/0804; E. vom 09.05.2003, Zl. 1998/18/0317) nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde.Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den der Fremde abgeschoben werden soll, genügt nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH vergleiche E. vom 01.07.1999, Zl. 97/21/0804; E. vom 09.05.2003, Zl. 1998/18/0317) nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde.
Es hat sich nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes während des gesamten Verfahrens kein Anhaltspunkt für die Annahme ergeben, dass der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nigeria einer der in § 8 Abs. 1 AsylG genannten Gründe entgegensteht.Es hat sich nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes während des gesamten Verfahrens kein Anhaltspunkt für die Annahme ergeben, dass der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nigeria einer der in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG genannten Gründe entgegensteht.
Es wird zudem festgestellt, dass insbesondere auch im Lichte der begründeterweise angenommenen Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers von einer jederzeitigen Rückkehr in sein Heimatland und seinen Familienverband auszugehen ist. Es handelt sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, mittlerweile jedenfalls volljährigen gesunden Mann, dem die Teilnahme am Erwerbsleben zugemutet werden kann. Allfällige Ausführungen in der Beschwerde seine Minderjährigkeit betreffend, gehen ins Leere.
5.5. Zu Spruchpunkt III5.5. Zu Spruchpunkt römisch drei
Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, leg. cit. sind Ausweisungen unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.
Im konkreten Fall kommt dem Beschwerdeführer weder ein solches Aufenthaltsrecht zu, noch konnte festgestellt werden, dass der Genannte im Fall seiner Ausweisung in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Privat- und Familienleben iSd Art. 8 EMRK verletzt würde.Im konkreten Fall kommt dem Beschwerdeführer weder ein solches Aufenthaltsrecht zu, noch konnte festgestellt werden, dass der Genannte im Fall seiner Ausweisung in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Privat- und Familienleben iSd Artikel 8, EMRK verletzt würde.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist erkennbar, dass etwa ab einem 10-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen überwiegen (VwGH vom 9.5.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt etwa für einen 7-jährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (VwGH vom 5.7.2005, Zl. 2004/21/0124), andererseits erwies sich in einem Fall eine Ausweisung nach 8-jährigem Aufenthalt (4 Jahre als Asylwerber und 4 weitere Jahre illegaler Aufenthalt) samt langjähriger legaler Beschäftigung angesichts des Fehlens kernfamiliärer Bindungen in Österreich als zulässig (VwGH vom 8.11.2006, Zl. 2006/18/0316).
Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge in Österreich keinerlei Verwandte hat, womit im Ergebnis kein schützenswertes Familienleben seiner Person iSd Art. 8 EMRK vorliegt.Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge in Österreich keinerlei Verwandte hat, womit im Ergebnis kein schützenswertes Familienleben seiner Person iSd Artikel 8, EMRK vorliegt.
Im Hinblick auf das in Österreich entstandene Privatleben des Beschwerdeführers ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass dieser erst seit August 2009 und somit lediglich seit
1 1/2 Jahren in Österreich aufhältig ist bzw. während dieses kurzen Aufenthaltes keine ausreichenden Verfestigungs- oder Integrationstatbestände verwirklicht wurden.
Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR (an welcher sich die Judikatur des VwGH orientiert) ist die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich sohin definitiv als zu kurz zu bezeichnen, als dass ohne Hinzukommen "außergewöhnlicher Umstände" (welche im konkreten Fall nicht ersichtlich sind), der Eingriff in sein Privatleben durch eine Ausweisung nicht als gerechtfertigt anzusehen ist. Im Ergebnis war der Beschwerdeführer nur aufgrund der letztlich ungerechtfertigten Asylantragsstellung lediglich zum vorläufigen Aufenthalt in Österreich berechtigt, sodass - unter Berücksichtigung der als relativ kurz zu bezeichnenden Aufenthaltsdauer - das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens im Vergleich zum privaten Interesse am Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eindeutig überwiegt.
Der Beschwerdeführer wurde während seines 18-monatigen Aufenthaltes in Österreich bereits zweimal straffällig und verbrachte einen nicht unbeachtlichen Teil der Zeit seines Aufenthaltes in Österreich im Gefängnis, sodass das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens im Vergleich zum privaten Interesse am Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eindeutig überwiegt. Im Hinblick auf die strafgerichtlichen Verurteilungen wegen Delikten nach dem Suchtmittelgesetz ist die Aufenthaltsbeendigung auch unter dem Aspekt der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zu sehen. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berührt die aus der Begehung eines Suchtgiftdeliktes abzuleitende Gefahr eines Beschwerdeführers für die öffentliche Ordnung und Sicherheit (insbesondere die Gesundheit Dritter) wegen der besonderen Gefährlichkeit der Suchtmittelkriminalität ein Grundinteresse der Gesellschaft und könne im Hinblick darauf selbst die Gründung einer Familie sowie die berufliche und soziale Integration des Beschwerdeführers keinen ausreichenden Anlass dafür bieten, von einem Wegfall der Gründe auszugehen, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt haben (VwGH vom 22.05.2007, Zl. 2006/21/0115). In Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" gab auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck (vgl. EGMR 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97). Im Ergebnis erweist sich somit der durch die verfügte Ausweisung erfolgte Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele jedenfalls als gerechtfertigt.Der Beschwerdeführer wurde während seines 18-monatigen Aufenthaltes in Österreich bereits zweimal straffällig und verbrachte einen nicht unbeachtlichen Teil der Zeit seines Aufenthaltes in Österreich im Gefängnis, sodass das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens im Vergleich zum privaten Interesse am Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eindeutig überwiegt. Im Hinblick auf die strafgerichtlichen Verurteilungen wegen Delikten nach dem Suchtmittelgesetz ist die Aufenthaltsbeendigung auch unter dem Aspekt der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zu sehen. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berührt die aus der Begehung eines Suchtgiftdeliktes abzuleitende Gefahr eines Beschwerdeführers für die öffentliche Ordnung und Sicherheit (insbesondere die Gesundheit Dritter) wegen der besonderen Gefährlichkeit der Suchtmittelkriminalität ein Grundinteresse der Gesellschaft und könne im Hinblick darauf selbst die Gründung einer Familie sowie die berufliche und soziale Integration des Beschwerdeführers keinen ausreichenden Anlass dafür bieten, von einem Wegfall der Gründe auszugehen, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt haben (VwGH vom 22.05.2007, Zl. 2006/21/0115). In Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" gab auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck vergleiche EGMR 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97). Im Ergebnis erweist sich somit der durch die verfügte Ausweisung erfolgte Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele jedenfalls als gerechtfertigt.
Es liegen daher insgesamt betrachtet - unter Berücksichtigung der in § 10 Abs. 2 Z 2 lit.a - h AsylG 2005 genannten Aspekte - keine Gründe im Sinne des § 10 Abs. 2 AsylG 2005 vor, die einer Ausweisung entgegenstehen. Die Ausweisungsentscheidung der belangten Behörde steht somit im Einklang mit den gesetzlichen Voraussetzungen und war zu bestätigen.Es liegen daher insgesamt betrachtet - unter Berücksichtigung der in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, - h AsylG 2005 genannten Aspekte - keine Gründe im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 vor, die einer Ausweisung entgegenstehen. Die Ausweisungsentscheidung der belangten Behörde steht somit im Einklang mit den gesetzlichen Voraussetzungen und war zu bestätigen.
5.6. Zu Spruchpunkt IV5.6. Zu Spruchpunkt römisch vier
Gemäß § 36 Abs. 2 AsylG kommt der Beschwerde gegen andere Entscheidungen und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung zu, wenn sie nicht aberkannt wird.Gemäß Paragraph 36, Absatz 2, AsylG kommt der Beschwerde gegen andere Entscheidungen und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung zu, wenn sie nicht aberkannt wird.
Gemäß § 38 Abs. 1 AsylG kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn:Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn:
1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt;1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt;
2. sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat;
3. der Asylwerber das Bundesasylamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;
4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat;
5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht oder
6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.
Gemäß Abs. 2 hat der Asylgerichtshof der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Im gegenständlichen hat das Bundesasylamt die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf § 38 Abs. 1 Z. 5 AsylG gestützt.Gemäß Absatz 2, hat der Asylgerichtshof der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Im gegenständlichen hat das Bundesasylamt die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG gestützt.
Die Voraussetzungen der Ziffer 3 und 5 des § 38 Abs. 1 AsylG, wonach das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht, sowie er über seine wahre Identität und seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat, liegen im gegenständlich Fall vor, zumal es sich nicht nur um eine "schlichte" Unglaubwürdigkeit des Vorbringens handelt. Der Asylgerichtshof verweist dazu auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum gleichlautenden § 6 Z 3 Asylgesetz 1997 idF vor der AsylGNov. 2003 (in der Folge: AsylG 1997), nach welcher die "schlichte" Unglaubwürdigkeit kein entscheidungswesentliches Begründungselement war (VwGH 7.9.2000, 99/01/0273; 22.5.2001, 2000/01/0294; 7.6.2001, 99/20/0429; 19.7.2001, 99/20/0385; 21.8.2001, 2000/01/0214; 31.5.2001, 2000/20/0496; 31.1.2002, 2001/20/0381; 11.6.2002, 2001/01/0266). Kam die Asylbehörde auf dem Boden ihrer Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen eines Asylwerbers als unglaubwürdig zu werten war, so war damit noch nichts darüber ausgesagt, ob es ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit erreichte, dass der Tatbestand des § 6 Z 3 AsylG 1997 erfüllt war. Dies konnte nur dann angenommen werden, wenn Umstände vorlagen, die besonders deutlich die Unrichtigkeit der Angaben vor Augen führten. Es musste unmittelbar einsichtig ("eindeutig", "offensichtlich") sein, dass die abgegebene Schilderung tatsächlich wahrheitswidrig war. Dieses Urteil musste sich quasi "aufdrängen", die dazu führenden Gesichtspunkte mussten klar auf der Hand liegen, sei es allenfalls auch deshalb, weil nach einem Ermittlungsverfahren "Hilfstatsachen" substantiell unbestritten blieben. Im Ergebnis setzte die erforderliche "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" voraus, dass es weder weitwendiger Überlegungen, noch einer langen Argumentationskette bedurfte, um zu erkennen, dass das Vorbringen eines Asylwerbers nicht den Tatsachen entsprach (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0214; ähnlich VwGH 31.1.2002, 2001/20/0381; 11.6.2002, 2001/01/0266). Bei der Anwendung des § 6 AsylG 1997 konnte es typischerweise nur um die Klarstellung einfacher Fragen, aber nicht um diffizile Beweiswürdigungsprobleme gehen (VwGH 19.12.2001, 2001/20/0442). Gegenständlich ist jedenfalls von einer "qualifizierten Unglaubwürdigkeit" des Vorbringens sowie der Täuschung über seine Staatsangehörigkeit und somit wahren Identität des Beschwerdeführers auszugehen.Die Voraussetzungen der Ziffer 3 und 5 des Paragraph 38, Absatz eins, AsylG, wonach das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht, sowie er über seine wahre Identität und seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat, liegen im gegenständlich Fall vor, zumal es sich nicht nur um eine "schlichte" Unglaubwürdigkeit des Vorbringens handelt. Der Asylgerichtshof verweist dazu auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum gleichlautenden Paragraph 6, Ziffer 3, Asylgesetz 1997 in der Fassung vor der AsylGNov. 2003 (in der Folge: AsylG 1997), nach welcher die "schlichte" Unglaubwürdigkeit kein entscheidungswesentliches Begründungselement war (VwGH 7.9.2000, 99/01/0273; 22.5.2001, 2000/01/0294; 7.6.2001, 99/20/0429; 19.7.2001, 99/20/0385; 21.8.2001, 2000/01/0214; 31.5.2001, 2000/20/0496; 31.1.2002, 2001/20/0381; 11.6.2002, 2001/01/0266). Kam die Asylbehörde auf dem Boden ihrer Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen eines Asylwerbers als unglaubwürdig zu werten war, so war damit noch nichts darüber ausgesagt, ob es ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit erreichte, dass der Tatbestand des Paragraph 6, Ziffer 3, AsylG 1997 erfüllt war. Dies konnte nur dann angenommen werden, wenn Umstände vorlagen, die besonders deutlich die Unrichtigkeit der Angaben vor Augen führten. Es musste unmittelbar einsichtig ("eindeutig", "offensichtlich") sein, dass die abgegebene Schilderung tatsächlich wahrheitswidrig war. Dieses Urteil musste sich quasi "aufdrängen", die dazu führenden Gesichtspunkte mussten klar auf der Hand liegen, sei es allenfalls auch deshalb, weil nach einem Ermittlungsverfahren "Hilfstatsachen" substantiell unbestritten blieben. Im Ergebnis setzte die erforderliche "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" voraus, dass es weder weitwendiger Überlegungen, noch einer langen Argumentationskette bedurfte, um zu erkennen, dass das Vorbringen eines Asylwerbers nicht den Tatsachen entsprach (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0214; ähnlich VwGH 31.1.2002, 2001/20/0381; 11.6.2002, 2001/01/0266). Bei der Anwendung des Paragraph 6, AsylG 1997 konnte es typischerweise nur um die Klarstellung einfacher Fragen, aber nicht um diffizile Beweiswürdigungsprobleme gehen (VwGH 19.12.2001, 2001/20/0442). Gegenständlich ist jedenfalls von einer "qualifizierten Unglaubwürdigkeit" des Vorbringens sowie der Täuschung über seine Staatsangehörigkeit und somit wahren Identität des Beschwerdeführers auszugehen.
Es war somit spruchgemäß
Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Gutachten, Herkunftsstaat, Identität, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, qualifizierte Unglaubwürdigkeit, strafrechtliche Verurteilung, TäuschungZuletzt aktualisiert am
04.07.2011