TE AsylGH Erkenntnis 2011/5/30 S22 418927-1/2011

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Veröffentlicht am 30.05.2011
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs6
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S22 418.927-1/2011-6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Edward W. DAIGNEAULT, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.04.2011, Zl. 11 02.127-EAST-Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Edward W. DAIGNEAULT, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.04.2011, Zl. 11 02.127-EAST-Ost, zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird gem. § 5 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF als unbegründet abgewiesen.1. Die Beschwerde wird gem. Paragraph 5, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) idgF als unbegründet abgewiesen.

2. Gem. § 41 Abs. 6 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF wird festgestellt, dass die vom Bundesasylamt verfügte Ausweisung gem. 10 AsylG zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.2. Gem. Paragraph 41, Absatz 6, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) idgF wird festgestellt, dass die vom Bundesasylamt verfügte Ausweisung gem. 10 AsylG zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.

Text

Entscheidungsgründe:

I.1.1. Der Beschwerdeführer (BF) reiste am 03.03.2011 in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG ein.römisch eins.1.1. Der Beschwerdeführer (BF) reiste am 03.03.2011 in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG ein.

I.1.2. Im Wesentlichen brachte der am 04.03.2011 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragte BF vor, dass er vor ca. sieben Monaten Afghanistan verlassen habe und über den Iran und die Türkei in Italien eingereist sei. In Italien sei er von der Polizei unter einer Fristsetzung von fünf Tagen zur Ausreise aufgefordert worden. Zu diesem Zweck habe er ein Zugticket bekommen. Er sei dann in Deutschland von der Polizei aufgegriffen und in ein Lager verbracht worden, wo er einen Asylantrag gestellt habe. Als er von seiner Abschiebung nach Italien erfahren habe, habe er - um der Abschiebung zuvor zu kommen - das Lager verlassen, ein Zugticket gekauft und sich damit auf den Weg nach Wien gemacht (AS 33).römisch eins.1.2. Im Wesentlichen brachte der am 04.03.2011 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragte BF vor, dass er vor ca. sieben Monaten Afghanistan verlassen habe und über den Iran und die Türkei in Italien eingereist sei. In Italien sei er von der Polizei unter einer Fristsetzung von fünf Tagen zur Ausreise aufgefordert worden. Zu diesem Zweck habe er ein Zugticket bekommen. Er sei dann in Deutschland von der Polizei aufgegriffen und in ein Lager verbracht worden, wo er einen Asylantrag gestellt habe. Als er von seiner Abschiebung nach Italien erfahren habe, habe er - um der Abschiebung zuvor zu kommen - das Lager verlassen, ein Zugticket gekauft und sich damit auf den Weg nach Wien gemacht (AS 33).

I.1.3. Der BF wurde am 23.11.2010 in Crotone (Italien) erkennungsdienstlich behandelt. Er hat am 08.12.2010 in Zirndorf (Deutschland), einen Asylantrag eingebracht (AS 5).römisch eins.1.3. Der BF wurde am 23.11.2010 in Crotone (Italien) erkennungsdienstlich behandelt. Er hat am 08.12.2010 in Zirndorf (Deutschland), einen Asylantrag eingebracht (AS 5).

I.1.4. Am 07.03.2011 übermittelte das Bundesasylamt (BAA) an Deutschland bezüglich des Beschwerdeführers ein Wiederaufnahmegesuch gem. Art 16 Abs 1 lit c der Dublin II-VO, mit dem Hinweis, dass trotz der verifizierten Einreise des BF über Italien aber aufgrund der Minderjährigkeit des BF Deutschland zuständig sei (AS 41).römisch eins.1.4. Am 07.03.2011 übermittelte das Bundesasylamt (BAA) an Deutschland bezüglich des Beschwerdeführers ein Wiederaufnahmegesuch gem. Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Dublin II-VO, mit dem Hinweis, dass trotz der verifizierten Einreise des BF über Italien aber aufgrund der Minderjährigkeit des BF Deutschland zuständig sei (AS 41).

I.1.5. Laut Aktenvermerk vom 08.03.2011 war die Übermittlung der Mitteilung gem. § 29 AsylG durch den zur Entscheidung berufenen Organwalter nicht möglich, weshalb dies von einem anderen Referenten wahrgenommen wurde (AS 81).römisch eins.1.5. Laut Aktenvermerk vom 08.03.2011 war die Übermittlung der Mitteilung gem. Paragraph 29, AsylG durch den zur Entscheidung berufenen Organwalter nicht möglich, weshalb dies von einem anderen Referenten wahrgenommen wurde (AS 81).

I.1.6. Am 08.03.2011 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass das Bundesasylamt beabsichtige, seinen Antrag zurückzuweisen da seit 07.03.2011 mit Deutschland Dublin-Konsultationen geführt werden und durch diese Mitteilung die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahrens nicht mehr gelte (AS 83).römisch eins.1.6. Am 08.03.2011 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mitgeteilt, dass das Bundesasylamt beabsichtige, seinen Antrag zurückzuweisen da seit 07.03.2011 mit Deutschland Dublin-Konsultationen geführt werden und durch diese Mitteilung die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahrens nicht mehr gelte (AS 83).

I.1.7. Am 09.03.2011 teilte Deutschland seine Unzuständigkeit mit und begründete dies damit, dass der BF sowohl in Italien als auch in Deutschland als volljährig geführt werde. Zudem habe Italien einem Übernahmeersuchen am 25.01.2011 zugestimmt (AS 51).römisch eins.1.7. Am 09.03.2011 teilte Deutschland seine Unzuständigkeit mit und begründete dies damit, dass der BF sowohl in Italien als auch in Deutschland als volljährig geführt werde. Zudem habe Italien einem Übernahmeersuchen am 25.01.2011 zugestimmt (AS 51).

I.1.8. Am 09.03.2011 übermittelte das Bundesasylamt ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Art 16 Abs 1 lit c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (in der Folge Dublin II-VO) an Italien (AS 65).römisch eins.1.8. Am 09.03.2011 übermittelte das Bundesasylamt ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (in der Folge Dublin II-VO) an Italien (AS 65).

I.1.9. Am 10.03.2011 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass das Bundesasylamt beabsichtige, seinen Antrag zurückzuweisen da seit 09.03.2011 mit Italien Dublin-Konsultationen geführt werden und durch diese Mitteilung die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahrens nicht mehr gelte (AS 91).römisch eins.1.9. Am 10.03.2011 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mitgeteilt, dass das Bundesasylamt beabsichtige, seinen Antrag zurückzuweisen da seit 09.03.2011 mit Italien Dublin-Konsultationen geführt werden und durch diese Mitteilung die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahrens nicht mehr gelte (AS 91).

I.1.10. Laut Aktenvermerk vom 10.03.2011 war die Übermittlung der Mitteilung gem. § 29 AsylG durch den zur Entscheidung berufenen Organwalter nicht möglich, weshalb dies von einem anderen Referenten wahrgenommen wurde (AS 99).römisch eins.1.10. Laut Aktenvermerk vom 10.03.2011 war die Übermittlung der Mitteilung gem. Paragraph 29, AsylG durch den zur Entscheidung berufenen Organwalter nicht möglich, weshalb dies von einem anderen Referenten wahrgenommen wurde (AS 99).

I.1.11. Mit Schreiben vom 28.03.2011 erklärte Italien seine Zuständigkeit zur Führung des Asylverfahrens und Aufnahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 10/1 Dublin II VO (AS 63, 107).römisch eins.1.11. Mit Schreiben vom 28.03.2011 erklärte Italien seine Zuständigkeit zur Führung des Asylverfahrens und Aufnahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 10/1 Dublin römisch zwei VO (AS 63, 107).

I.1.12. Am 06.04.2011 gab der BF im Beisein eines Rechtsberaters als gesetzlicher Vertreter durch einen Organwalter des BAA neuerlich niederschriftlich einvernommen zu Protokoll, dass sein Vater vor vier und seine Mutter vor zwei Jahren Suizid begangen hätten. Vor vier Jahren seien sie ausgeraubt und das Haus in Brand gesteckt worden. Dabei seien alle Identitätsdokumente verbrannt. Richtig sei. dass er in Italien erkennungsdienstlich behandelt wurde und dass er in Deutschland einen Asylantrag gestellt habe. Er habe sowohl in Italien als auch in Deutschland sein Alter mit 17 Jahren und vier Monaten angegeben. Dies sei aber weder in Italien noch in Deutschland so akzeptiert worden. Er verstehe auch nicht, dass er wieder nach Italien soll, wo er doch von den Italienern des Landes verwiesen worden wäre. Ein ehemaliger Zimmergenosse von ihm lebe nunmehr in Italien ohne Unterstützung auf der Straße. Dem Vorhalt, dass sein äußeres Erscheinungsbild nicht mit seinem angegebenen Alter korrespondiere, begegnete er damit, dass das an den Ereignissen und Schwierigkeiten in der Vergangenheit liege. Er wolle auf keinen Fall nach Italien (AS 109 ff).römisch eins.1.12. Am 06.04.2011 gab der BF im Beisein eines Rechtsberaters als gesetzlicher Vertreter durch einen Organwalter des BAA neuerlich niederschriftlich einvernommen zu Protokoll, dass sein Vater vor vier und seine Mutter vor zwei Jahren Suizid begangen hätten. Vor vier Jahren seien sie ausgeraubt und das Haus in Brand gesteckt worden. Dabei seien alle Identitätsdokumente verbrannt. Richtig sei. dass er in Italien erkennungsdienstlich behandelt wurde und dass er in Deutschland einen Asylantrag gestellt habe. Er habe sowohl in Italien als auch in Deutschland sein Alter mit 17 Jahren und vier Monaten angegeben. Dies sei aber weder in Italien noch in Deutschland so akzeptiert worden. Er verstehe auch nicht, dass er wieder nach Italien soll, wo er doch von den Italienern des Landes verwiesen worden wäre. Ein ehemaliger Zimmergenosse von ihm lebe nunmehr in Italien ohne Unterstützung auf der Straße. Dem Vorhalt, dass sein äußeres Erscheinungsbild nicht mit seinem angegebenen Alter korrespondiere, begegnete er damit, dass das an den Ereignissen und Schwierigkeiten in der Vergangenheit liege. Er wolle auf keinen Fall nach Italien (AS 109 ff).

I.1.13 Der Antrag des BF wurde mit im Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses bezeichneten Bescheid des Bundesasylamtes (in weiterer Folge als "angefochtener Bescheid" bezeichnet) gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005 zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist gemäß Artikel 20 (1)c iVm Art. 10 (1) der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Italien zuständig (Spruchpunkt I). Weiters wurde der Beschwerdeführer gem. § 10 (1) 1 AsylG nach Italien ausgewiesen; demzufolge ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF gem. § 10 (4) AsylG nach Italien zulässig (Spruchpunkt II).römisch eins.1.13 Der Antrag des BF wurde mit im Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses bezeichneten Bescheid des Bundesasylamtes (in weiterer Folge als "angefochtener Bescheid" bezeichnet) gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist gemäß Artikel 20 (1)c in Verbindung mit Artikel 10, (1) der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Italien zuständig (Spruchpunkt römisch eins). Weiters wurde der Beschwerdeführer gem. Paragraph 10, (1) 1 AsylG nach Italien ausgewiesen; demzufolge ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF gem. Paragraph 10, (4) AsylG nach Italien zulässig (Spruchpunkt römisch zwei).

I.1.14. Das Bundesasylamt traf im angefochtenen Bescheid Feststellungen zum in Punkt I.1.13. genannten Artikel der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Prüfung des gegenständlichen Asylverfahrens zuständigen Staat zu führenden Asylverfahren, zur Praxis des Non-Refoulement-Schutzes, der Ausweisung und zur Versorgung von Asylwerbern.römisch eins.1.14. Das Bundesasylamt traf im angefochtenen Bescheid Feststellungen zum in Punkt römisch eins.1.13. genannten Artikel der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates zur Prüfung des gegenständlichen Asylverfahrens zuständigen Staat zu führenden Asylverfahren, zur Praxis des Non-Refoulement-Schutzes, der Ausweisung und zur Versorgung von Asylwerbern.

I.1.15. Das Bundesasylamt führte weiters aus, dass der BF keine glaubhaften Bedenken hinsichtlich einer allfälligen Gefährdung im Fall einer Rückkehr in den unter 1.1.13. bezeichneten Staat geltend gemacht hätte.römisch eins.1.15. Das Bundesasylamt führte weiters aus, dass der BF keine glaubhaften Bedenken hinsichtlich einer allfälligen Gefährdung im Fall einer Rückkehr in den unter 1.1.13. bezeichneten Staat geltend gemacht hätte.

I.1.16. Die festgestellte Volljährigkeit ergebe sich aufgrund dessen, dass er sowohl in Deutschland als auch in Italien als volljährige Person geführt worden sei. Darüber hinaus werden die von den Mitgliedsländern übermittelten Geburtsdaten durch sein äußeres Erscheinungsbild, seines Verhaltens und seines hinterlassenen Gesamteindruckes bestätigt. Der Beschwerdeführer habe sich auch in Österreich hinsichtlich seines Alters widersprüchlich geäußert. In der Erstbefragung habe er sein Alter mit "17" angegeben. In der weiteren Einvernahme habe er darauf hingewiesen, dass er in Deutschland als auch in Italien angegeben habe, 17 Jahre und vier Monate alt zu sein, was bedeute, dass sich der BF in Österreich wiederum um vier Monate jünger gemacht habe. Es sei geradezu denkunmöglich, dass eine Person am 08.12.2010 17 Jahre und vier Monate alt sei und vier Monate später, am 06.04.2011 dieselbe Person, noch immer ein Alter von 17 Jahren und vier Monaten aufweise, weshalb das vorgebrachte Alter zweifelsfrei nicht den Tatsachen entspreche und es sich beim Asylwerber um eine volljährige Person handle.römisch eins.1.16. Die festgestellte Volljährigkeit ergebe sich aufgrund dessen, dass er sowohl in Deutschland als auch in Italien als volljährige Person geführt worden sei. Darüber hinaus werden die von den Mitgliedsländern übermittelten Geburtsdaten durch sein äußeres Erscheinungsbild, seines Verhaltens und seines hinterlassenen Gesamteindruckes bestätigt. Der Beschwerdeführer habe sich auch in Österreich hinsichtlich seines Alters widersprüchlich geäußert. In der Erstbefragung habe er sein Alter mit "17" angegeben. In der weiteren Einvernahme habe er darauf hingewiesen, dass er in Deutschland als auch in Italien angegeben habe, 17 Jahre und vier Monate alt zu sein, was bedeute, dass sich der BF in Österreich wiederum um vier Monate jünger gemacht habe. Es sei geradezu denkunmöglich, dass eine Person am 08.12.2010 17 Jahre und vier Monate alt sei und vier Monate später, am 06.04.2011 dieselbe Person, noch immer ein Alter von 17 Jahren und vier Monaten aufweise, weshalb das vorgebrachte Alter zweifelsfrei nicht den Tatsachen entspreche und es sich beim Asylwerber um eine volljährige Person handle.

Die Zuständigkeit Italiens gemäß Art 10/1 iVm Art 20/1/c Dublin II-VO habe sich durch das Ermittlungsverfahren ergeben. Dieser Staat sei auch bereit, die beschwerdeführende Partei einreisen zu lassen und die sich aus der Dublin II-VO ergebenden Verpflichtungen ihr gegenüber zu erfüllen. Italien sei ein Mitgliedstaat der Europäischen Union und es sei festzustellen, dass es auf Grund der allgemeinen Lage nicht hinreichend wahrscheinlich sei, dass es im gegenständlichen Fall bei einer Überstellung zu einer entscheidungsrelevanten Verletzung der EMRK komme. Auch aus der Rechtsprechung des EGMR und dem sonstigen Amtswissen ließen sich keine systematischen, notorischen Verletzungen fundamentaler Menschenrechte in Italien erkennen.Die Zuständigkeit Italiens gemäß Artikel 10 /, eins, in Verbindung mit Artikel 20 /, eins /, c, Dublin II-VO habe sich durch das Ermittlungsverfahren ergeben. Dieser Staat sei auch bereit, die beschwerdeführende Partei einreisen zu lassen und die sich aus der Dublin II-VO ergebenden Verpflichtungen ihr gegenüber zu erfüllen. Italien sei ein Mitgliedstaat der Europäischen Union und es sei festzustellen, dass es auf Grund der allgemeinen Lage nicht hinreichend wahrscheinlich sei, dass es im gegenständlichen Fall bei einer Überstellung zu einer entscheidungsrelevanten Verletzung der EMRK komme. Auch aus der Rechtsprechung des EGMR und dem sonstigen Amtswissen ließen sich keine systematischen, notorischen Verletzungen fundamentaler Menschenrechte in Italien erkennen.

I.1.17. Gegen den angefochtenen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 13.04.2011 eine Beschwerde eingebracht, in welcher im Wesentlichen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gerügt wird. Nicht nur, dass die dem Verfahren zugrunde gelegten Länderfeststellungen veraltet seien, würden sie sich auch nicht mit den tatsächlichen Verhältnissen in Italien auseinander setzen. Unter Bezugnahme auf Recherchen anderer Organisationen wird die prekäre Lage Asylsuchender in Italien dargestellt. Beantragt wird die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, der Beschwerde statt zu geben und den bekämpften Bescheid zu beheben.römisch eins.1.17. Gegen den angefochtenen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 13.04.2011 eine Beschwerde eingebracht, in welcher im Wesentlichen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gerügt wird. Nicht nur, dass die dem Verfahren zugrunde gelegten Länderfeststellungen veraltet seien, würden sie sich auch nicht mit den tatsächlichen Verhältnissen in Italien auseinander setzen. Unter Bezugnahme auf Recherchen anderer Organisationen wird die prekäre Lage Asylsuchender in Italien dargestellt. Beantragt wird die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, der Beschwerde statt zu geben und den bekämpften Bescheid zu beheben.

1.1.18. Mit Schriftsatz vom 21.04.2011 wurde unter Verweis auf die erteilte Vollmacht der Bescheid des BAA in vollem Umfang in Beschwerde gezogen und ausgeführt, dass der BF sein Geburtsdatum nicht kenne, er aber noch minderjährig sei und es somit Italien an Zuständigkeit mangle. Mittels Gutachten möge das Alter des BF festgestellt werden. Bei einer Beharrung Österreichs an der italienischen Zuständigkeit wird beantragt, dass Österreich von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch mache. Aufgrund der Sprachbarrieren sei sein Asylantrag in Italien nicht zur Kenntnis genommen worden. Die Zustände in Italien ähneln denen Griechenlands. Italien sei sogar dazu übergegangen, neuankommende Flüchtlinge ohne Anhörung wieder übers Meer nach Afrika zurückzuschieben.

I.1.19. Am 26.04.2011 erfolgte durch die zuständige Richterin eine Sichtung des Aktes. Hierbei wurde festgestellt, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen ist.römisch eins.1.19. Am 26.04.2011 erfolgte durch die zuständige Richterin eine Sichtung des Aktes. Hierbei wurde festgestellt, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen ist.

I.1.20. Laut Mitteilung der BH Baden Ast Traiskirchen, wurde der Beschwerdeführer am 25.05.2011 nach Italien überstellt.römisch eins.1.20. Laut Mitteilung der BH Baden Ast Traiskirchen, wurde der Beschwerdeführer am 25.05.2011 nach Italien überstellt.

I.1.21. Hinsichtlich des weiteren Verfahrensherganges und Vorbringens der Verfahrensparteien im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524).römisch eins.1.21. Hinsichtlich des weiteren Verfahrensherganges und Vorbringens der Verfahrensparteien im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524).

I.1.22. Das erkennende Gericht geht von folgendem erwiesenen Sachverhalt aus:römisch eins.1.22. Das erkennende Gericht geht von folgendem erwiesenen Sachverhalt aus:

I.1.22.1. Der BF ist StA der islamischen Republik Afghanistan. Die Identität des BF steht nicht fest. Es steht fest, dass der BF nicht mehr minderjährig ist.römisch eins.1.22.1. Der BF ist StA der islamischen Republik Afghanistan. Die Identität des BF steht nicht fest. Es steht fest, dass der BF nicht mehr minderjährig ist.

Es kann nicht festgestellt werden, welchen Namen der BF führt und aus welcher afghanischen Region er stammt. Es kann ebenso nicht festgestellt werden, wann er Afghanistan verlassen hatte.

Weiters ist festzustellen, dass der BF über Italien illegal in das Gebiet der Europäischen Union einreiste. Er wurde in Venedig aufgegriffen und erhielt einen Landesverweis. Die genaueren Umstände rund um die polizeiliche Amtshandlung können nicht festgestellt werden. Der BF stellte in Italien keinen Asylantrag.

I.1.23. In Bezug auf Italien ist die Verordnung 2003/343/EG zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen gestellten Asylantrags in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, ABl. L 50 vom 25.2.2003, S. 1 anwendbar.römisch eins.1.23. In Bezug auf Italien ist die Verordnung 2003/343/EG zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen gestellten Asylantrags in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, Amtsblatt L 50 vom 25.2.2003, S. 1 anwendbar.

I.1.24. Ebenso sind in Bezug auf Italien anwendbar:römisch eins.1.24. Ebenso sind in Bezug auf Italien anwendbar:

  • -Strichaufzählung
    die Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 12 (Statusrichtlinie)die Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Amtsblatt L 304 vom 30.9.2004, S. 12 (Statusrichtlinie)

  • -Strichaufzählung
    Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft, ABl. L 326, S 13 (Verfahrensrichtlinie)Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft, Amtsblatt L 326, S 13 (Verfahrensrichtlinie)

  • -Strichaufzählung
    Richtlinie 2003/9/EG zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylwerbern in den Mitgliedstaaten, ABl. 2003 L 31, S 18 (Aufnahmerichtlinie)Richtlinie 2003/9/EG zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylwerbern in den Mitgliedstaaten, Amtsblatt 2003 L 31, S 18 (Aufnahmerichtlinie)

I.1.25. Das Ziel der Statusrichtlinie ist die Festlegung von Mindestnormen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz (gem. Art. 2 lit a leg. cit ist als "internationaler Schutz" die Flüchtlingseigenschaft und der subsidiäre Schutzstatus zu verstehen) benötigen, sowie des Inhalts des zu gewährenden Schutzes (Art. 1) und enthält hierfür die entsprechenden rechtlichen Garantien.römisch eins.1.25. Das Ziel der Statusrichtlinie ist die Festlegung von Mindestnormen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz (gem. Artikel 2, Litera a, leg. cit ist als "internationaler Schutz" die Flüchtlingseigenschaft und der subsidiäre Schutzstatus zu verstehen) benötigen, sowie des Inhalts des zu gewährenden Schutzes (Artikel eins,) und enthält hierfür die entsprechenden rechtlichen Garantien.

I.1.26. Die Verfahrensrichtlinie stellt ua. sicher, dass die Asylbehörde ihre Entscheidung über einen Asylantrag nach angemessener Prüfung trifft. Zu diesem Zweck stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Anträge einzeln, objektiv und unparteiisch geprüft und entschieden werden (Art. 8 (2) a) und die Entscheidungen über Asylanträge schriftlich ergehen, dass bei der Ablehnung eines Antrags die sachlichen und rechtlichen Gründe dafür in der Entscheidung dargelegt werden und Asylwerber schriftlich darüber informiert werden, wie eine ablehnende Entscheidung angefochten werden kann (Art. 9 (1) u. (2)). Die Verfahrensrichtlinie stellt weiter sicher, dass Asylbewerber das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht oder Tribunal gegen eine Entscheidung über ihren Asylantrag ...haben (Art. 39 (1)).römisch eins.1.26. Die Verfahrensrichtlinie stellt ua. sicher, dass die Asylbehörde ihre Entscheidung über einen Asylantrag nach angemessener Prüfung trifft. Zu diesem Zweck stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Anträge einzeln, objektiv und unparteiisch geprüft und entschieden werden (Artikel 8, (2) a) und die Entscheidungen über Asylanträge schriftlich ergehen, dass bei der Ablehnung eines Antrags die sachlichen und rechtlichen Gründe dafür in der Entscheidung dargelegt werden und Asylwerber schriftlich darüber informiert werden, wie eine ablehnende Entscheidung angefochten werden kann (Artikel 9, (1) u. (2)). Die Verfahrensrichtlinie stellt weiter sicher, dass Asylbewerber das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht oder Tribunal gegen eine Entscheidung über ihren Asylantrag ...haben (Artikel 39, (1)).

I.1.27. Gem. den Artikeln 15 und 20 der Aufnahmerichtlinie ist der hier zuständige Partnerstaat verpflichtet, für eine ausreichende medizinische Versorgung von kranken Asylwerbern zu sorgen, sowie bei Opfern von Folter und Gewalt im Bedarfsfall eine Behandlung bereitzustellen, die für Schäden, die durch Folter, Vergewaltigung oder andere schwere Gewalttaten erlitten wurden, erforderlich ist.römisch eins.1.27. Gem. den Artikeln 15 und 20 der Aufnahmerichtlinie ist der hier zuständige Partnerstaat verpflichtet, für eine ausreichende medizinische Versorgung von kranken Asylwerbern zu sorgen, sowie bei Opfern von Folter und Gewalt im Bedarfsfall eine Behandlung bereitzustellen, die für Schäden, die durch Folter, Vergewaltigung oder andere schwere Gewalttaten erlitten wurden, erforderlich ist.

Ebenso ist der hier zuständige Partnerstaat nach der Aufnahmerichtlinie verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass Asylsuchende ab Antragstellung materielle Leistungen erhalten, die einem Lebensstandard entsprechen, welcher Gesundheit und Lebensunterhalt der Asylsuchenden gewährleistet (Artikel 13).

Nach dieser Richtlinie soll die Unterbringung das Familienleben schützen, sowie Kommunikation mit oder Zugang zu Rechtsberatern, UNHCR und NGOs ermöglichen. Die Mitgliedstaaten sind kraft der Richtlinie verpflichtet, Gewalt in Sammelunterkünften zu verhüten. Das in Einrichtungen eingesetzte Personal muss angemessen geschult sein, und die Asylsuchenden können an der Verwaltung der Unterbringungszentren beteiligt werden. Minderjährige sollten zusammen mit ihren Eltern oder Familienangehörigen untergebracht werden.

Gem. Art. 16 (3) und (4) der Aufnahmerichtlinie können die Mitgliedstaaten Sanktionen für grobe Verstöße gegen die Vorschriften der Unterbringungszentren und grob gewalttätiges Verhalten festlegen. Die Mitgliedstaaten gewährleisten in jedem Fall Zugang zur medizinischen Notversorgung.Gem. Artikel 16, (3) und (4) der Aufnahmerichtlinie können die Mitgliedstaaten Sanktionen für grobe Verstöße gegen die Vorschriften der Unterbringungszentren und grob gewalttätiges Verhalten festlegen. Die Mitgliedstaaten gewährleisten in jedem Fall Zugang zur medizinischen Notversorgung.

I.1.28. Basierend auf die aktuellen Feststellungen des Bundesasylamtes, Staatendokumentation ist in Bezug auf die Lage in Italien von folgendem Sachverhalt auszugehen:römisch eins.1.28. Basierend auf die aktuellen Feststellungen des Bundesasylamtes, Staatendokumentation ist in Bezug auf die Lage in Italien von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Allgemeines zum italienischen Asylverfahren:

Am 28. Januar 2008 hat das italienische Parlament die Richtlinie 2005/85/EG "Verfahrensrichtlinie" in nationales Recht umgesetzt (Decreto legislativo No. 25, 28. Jänner 2008). Die neue Regelung gewährt Flüchtlingen mehr Rechte, z.B. die aufschiebende Wirkung (Abschiebeschutz) einer Klage und die Möglichkeit der Asylantragstellung aus einem Abschiebezentrum heraus. Am 19. Januar 2008 war die "Qualifikationsrichtlinie" (2004/83/EG) in Kraft getreten (Decreto legislativo No. 251, 19. November 2007). Sie ermöglicht die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus auch bei Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure und definiert "Subsidiären Schutz".

(Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Rom, 21.7.2009)

Bereits im Jahr 2005 wurde die Richtlinie 2003/9 (Aufnahmerichtlinie) in nationales Recht umgesetzt. (Decreto Legislativo No. 140, 30. Mai 2005)

(UNHCR, In Italia - La Normativa Italiana in Materia d¿Asilo, http://www.unhcr.it/news/dir/59/la-normativa-italiana.html, Zugriff 16.2.2011)

Das Gesetz 189/2002 (sogen. Bossi-Fini-Gesetz) vom 30. Juli 2002 trat im September 2002 in Kraft. Seine Normen wurden mit Inkrafttreten des Implementierungsdekrets 303/2004 ab 21. April 2005 voll umgesetzt.Das Gesetz 189 aus 2002, (sogen. Bossi-Fini-Gesetz) vom 30. Juli 2002 trat im September 2002 in Kraft. Seine Normen wurden mit Inkrafttreten des Implementierungsdekrets 303 aus 2004, ab 21. April 2005 voll umgesetzt.

(ECRE - European Council on Refugees and Exiles: Country Report 2005,

http://www.ecre.org/files/ECRE%20Country%20Report%202005rev.pdf, Zugriff 16.2.2011)

Asylanträge können bei einer Polizeidienststelle an der Grenze oder beim lokalen Polizeipräsidium (questura) gestellt werden. Persönliches Erscheinen bei der Antragsstellung ist zwingend. An erster Stelle wird überprüft, ob beim betreffenden Antragsteller das Dublin-Verfahren zum Zug kommt. Anschließend wird der Antrag des Gesuchstellers an eine der zehn Territorialkommissionen zur Anhörung weitergeleitet.

Es gibt Territorialkommissionen (Commissioni Territoriali per il Riconoscimento della Protezione Internazionale) in Rom, Mailand, Turin, Görz, Caserta, Bari, Foggia, Crotone, Trapani und Syrakus. Sie sind für die Bearbeitung der in ihrem jeweiligen Kompetenzgebiet eingegangenen Asylgesuche zuständig. Als Antwort auf den exponentiellen Anstieg der Asylgesuche im vergangenen Jahr werden die Kommissionen von Bari, Rom, Foggia, Crotone, Syrakus und Trapani seit Oktober 2008 bzw. Januar 2009 von flexiblen Unterstützungseinheiten, den sog. "Sektionen" entlastet, welche analog zu den Territorialkommissionen funktionieren.

Der Antragsteller wird vom Asylverfahren ausgeschlossen, wenn er von einem anderen Staat bereits als Flüchtling anerkannt wurde oder es sich um ein Mehrfachgesuch handelt, welches keine neuen Elemente enthält. Wird der Antragsteller zum Asylverfahren zugelassen, erhält er eine Aufenthaltsgenehmigung für Asylsuchende, sofern gültige Identitätspapiere vorliegen. Fehlen diese, wird der Antragsteller zur Abklärung der Identität für maximal 20 Tage in einem Centro di Accoglienza Richiedenti Asilo (CARA) untergebracht. Stellt der Asylsuchende sein Gesuch, nachdem er beim Umgehen der Grenzkontrollen oder beim illegalen Aufenthalt angehalten worden ist, wird er ebenfalls, für eine Maximaldauer von 35 Tagen, in einem CARA untergebracht.

Die Territorialkommissionen werden per Dekret durch den Innenminister eingesetzt und setzen sich zusammen aus einem Vertreter der Präfektur (als Präsidenten), einem Vertreter der Polizei, einem Vertreter der lokalen Behörden, einem Vertreter des UNHCR.

Asylsuchende können sich auch auf eigene Kosten von einem Anwalt begleiten lassen. Ein Dolmetscher wird von der verantwortlichen Kommission zur Verfügung gestellt. Am Ende der Anhörung wird dem Antragssteller das Protokoll in italienischer Sprache ausgehändigt. Der Text wird mit Hilfe des Dolmetschers mündlich rückübersetzt. Falls keine Änderungen anzubringen sind, bestätigt der Asylbewerber den Inhalt durch seine Unterschrift.

Falls der Antragssteller ohne eigenes Verschulden am festgesetzten Anhörungstermin verhindert ist, kann die Anhörung verschoben werden. Bleibt der Asylsuchenden der Anhörung hingegen auf eigenes Verschulden fern, so kann der Antrag auf Basis der vom Antragsteller eingereichten Dokumentation entschieden werden.

Mindestens drei Mitglieder der Territorialkommission müssen anwesend sein, um einen Asylentscheid fällen zu dürfen. Bei Stimmengleichheit kann der Präsident per Stichentscheid eine Entscheidung herbeiführen. In der Regel entscheidet die Kommission innerhalb von drei Arbeitstagen nach der Befragung.

Das geltende Gesetz schreibt vor, dass über ein Asylgesuch innerhalb von 30 Tagen nach Eingabe zu entscheiden ist. In besonderen Fällen kann das Verfahren beschleunigt werden (z.B. bei besonders schutzbedürftigen Personen). Hält sich der Asylgesuchsteller in einem Abschiebezentrum (CIE) oder einem CARA auf, muss die Befragung innerhalb von sieben Tagen ausgeführt werden. Der Entscheid muss in einem solchen Fall spätestens nach zwei Arbeitstagen erfolgen.

Bei Ablehnung eines Asylgesuchs besteht die Möglichkeit zur Erlangung eines subsidiären Schutzstatus, falls eine Person nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren kann. Dieser Schutztitel berechtigt die Person zu einem einjährigen Aufenthalt.

(BFM - Bundesamt für Migration: Hintergrundnotiz Italien Asylverfahren, 6. April 2010)

Berufungen

Eine Berufung muss innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt eines negativen Asylentscheids beim Gericht im Hauptort desselben Distrikts, in dem die Territorialkommission tätig ist, eingegeben werden. In einigen Fällen dauert die Frist nur 15 Tage (z.B. wenn sich der Asylgesuchsteller in einem Abschiebezentrum oder einem CARA befindet). Das Gericht entscheidet binnen dreier Monate.

In der Regel hat eine Berufung aufschiebende Wirkung; d.h. der Asylbewerber muss das Land nicht verlassen. Dies gilt nicht, wenn das Asylgesuch als unzulässig angesehen wird; der Asylbewerber unerlaubterweise das Aufnahmezentrum verlassen hat; das Asylgesuch als offensichtlich unbegründet erachtet wird; das Asylgesuch von einem Gesuchsteller eingegeben wurde, der sich in einem Abschiebezentrum aufhält; das Asylgesuch von einem Gesuchsteller eingegeben wurde, der sich in einem CARA aufhält (außer wenn er sich nur zur Abklärung der Identität dort aufhält).

Falls der Rekurs keine aufschiebende Wirkung hat, kann diese beim Gericht eingeklagt werden. Ein Entscheid über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung erfolgt innerhalb fünf Tagen.

Gegen den Entscheid der 2. Instanz kann beim Berufungsgericht innerhalb von zehn Tagen geklagt werden. Fällt die Entscheidung ebenfalls negativ aus, kann der Gesuchsteller beim Hohen Gericht innerhalb von 30 Tagen in Berufung gehen. Beide Rekursmöglichkeiten haben allerdings keine aufschiebende Wirkung.

Der Gesuchsteller muss während der gesamten Dauer des Rekurses durch einen Anwalt vertreten werden. Ist der Gesuchsteller mittellos, so hat er Anrecht auf staatliche Rechtsbeihilfe (gratuito patrocinio).

(BFM - Bundesamt für Migration: Hintergrundnotiz Italien Asylverfahren, 6. April 2010)

Dublin-Rückkehrer

Asylwerber, die im Rahmen der Dublin II VO nach Italien rücküberstellt werden, haben allgemein Zugang zum normalen Asylverfahren. Frühere Bestimmungen, nach denen ein AW nicht mehr um Asyl ansuchen konnte, so er sein erstes Interview verpasst hatte und in ein anderes EU-Land ausgereist war, wurden 2008 an EU-Recht angepasst. Im Rahmen der Dublin II VO rücküberstellte AW können seither jederzeit einen Neuantrag stellen und auch neue Asylgründe in das Verfahren einbringen.Asylwerber, die im Rahmen der Dublin römisch zwei VO nach Italien rücküberstellt werden, haben allgemein Zugang zum normalen Asylverfahren. Frühere Bestimmungen, nach denen ein AW nicht mehr um Asyl ansuchen konnte, so er sein erstes Interview verpasst hatte und in ein anderes EU-Land ausgereist war, wurden 2008 an EU-Recht angepasst. Im Rahmen der Dublin römisch zwei VO rücküberstellte AW können seither jederzeit einen Neuantrag stellen und auch neue Asylgründe in das Verfahren einbringen.

(E-Mail des Polizeiattachés an der ÖB Rom, 6.7.2009)

Asylbewerber, die gemäß Dublin-Verfahren nach Italien zurückgeführt werden, treffen in der Regel am Flughafen Fiumicino/Rom oder am Flughafen Malpensa/Mailand ein. Dort werden sie von der Polizei in Empfang genommen. Falls sie kein Recht auf Asylgesuchsstellung haben, werden sie direkt in ein CIE gebracht. Die anderen Dublin-Rückkehrer, insbesondere vulnerable Gruppen, werden bei den Aufnahmeplätzen bevorzugt behandelt. Verschiedene NGOs, wie der Italienische Rat für Flüchtlinge (CIR), die Caritas oder die ARCI Confraternita sind von der Regierung beauftragt, den Dublin-Rückkehrern juristische Beratung und Unterstützung direkt an den Flughäfen zu bieten.

Personen, die eine gültige, italienische Aufenthaltsbewilligung für Asylsuchende haben, müssen kein neues Verfahren durchlaufen. Die Aufenthaltsbewilligung bleibt also auch bei einer Ausreise in einen Dublinstaat gültig. Ist die zuständige Territorialkommission in Abwesenheit des Asylsuchenden zu einem negativen Entscheid gelangt, so kann der Asylsuchende ein riesame in autotutela verlangen, Berufung gegen den Entscheid einlegen oder, gegebenenfalls, einen neuen Antrag einreichen. Nach einer rechtskräftigen Ablehnung des Asylgesuchs kann ein zweites Asylgesuch nur beantragt werden, wenn neue Fluchtgründe geltend gemacht werden können. Gesuchsteller, die vor ihrer Ausreise aus Italien einen negativen Asylentscheid erhalten haben, werden nach ihrer Rücküberstellung direkt in ein CIE zur Ausweisung in ihren Heimatstaat gebracht.

(BFM - Bundesamt für Migration: Hintergrundnotiz Italien Asylverfahren, 6. April 2010)

Nach vielen Verzögerungen und z. T. polemischen Debatten hat der italienische Senat am 02.07.2009 dem sogenannten Sicherheitspaket zugestimmt. Innenminister MARONI hat sich dabei in strittigen Punkten durchgesetzt. Die wichtigsten Inhalte zum Thema Asyl sind die Einführung des Straftatbestands der unerlaubten Einreise und des unerlaubten Aufenthalts, sowie die Erhöhung der maximalen Aufenthaltsdauer in den Identifizierungs- und Abschiebezentren auf 180 Tage.

(Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Rom, 6.7.2009)

Das Gesetz wurde am 15. Juli durch Staatspräsident NAPOLITANO unterzeichnet und am 24. Juli im Amtsblatt publiziert.

Nach Aussage einer Ansprechperson im italienischen Asylamt sind Asylwerber vom Straftatbestand der illegalen Einreise etc. ausgenommen.

(Anfragebeantwortung der ÖB Rom, 8.10.2009)

Refoulement:

Die Regierung kooperiert bei der Bereitstellung von Schutz und Hilfe für Flüchtlinge, AW, Staatenlose u.a. mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen.

Die Gesetze sehen ein Verfahren zur Asylgewährung nach den Bestimmungen der UN Genfer Flüchtlingskonvention 1951 und den Zusatzprotokollen von 1967 vor und die Regierung verfügt über entsprechende Einrichtungen zum Schutz für Flüchtlinge.

Weiters gewährt sie Schutz gegen die Abschiebung von AW in Länder, in denen sie Furcht vor Verfolgung haben müssen. Zusätzlich gewährt die Regierung auch temporären Schutz für Flüchtlinge, die nicht unter die Bestimmungen der UN Konvention 1951 und ihrer Zusatzprotokolle fallen.

Die Regierung gewährt vorübergehenden Schutz für Flüchtlinge, die Feindseligkeiten oder Naturkatastrophen ausgesetzt sind. Solchen Flüchtlingen wird eine begrenzte Aufenthaltserlaubnis ausgestellt, die in periodischen Abständen erneuert werden muss.

(U.S. Department of State: 2009 Human Rights Report: Italy, 11.3.2010)

Seit September 2004 kann gegen den Ausweisungsbescheid Berufung eingelegt werden. In solchen Fällen muss innerhalb von 48 Stunden nach Zustellung des Ausweisungsbescheides der Fall einem Amtsrichter zur weiteren Entscheidung vorgelegt werden, wobei der AW dem Richter vorgeführt werden muss. Bis zur neuerlichen Entscheidung hat die Berufung aufschiebende Wirkung und der Asylwerber wird währenddessen festgehalten. Das Bossi-Fini Gesetz sieht bei der Abschiebung die Zusammenarbeit mit humanitären Hilfsorganisationen wie IOM vor.

(FIDH - International Federation for Human Rights: Report, International Fact-Finding Mission, Italy, Right of Asylum in Italy:

Access to procedures and treatment of asylum-seekers, nr. 419/2 June 2005, http://www.fidh.org/IMG/pdf/eu_asylum419a.pdf, Zugriff 16.2.2011)

Das "Abkommen zur Freundschaft und Zusammenarbeit zwischen Italien und Libyen" wurde am 30.August 2008 zwischen Ministerpräsident Silvio BERLUSCONI und dem libyschen Regierungschef Muammar al-GADDAFI unterzeichnet.

Teil des Abkommens ist eine stärkere Zusammenarbeit beider Länder im Kampf gegen die illegale Einwanderung. Durch die im Vertrag vorgesehene Zusammenarbeit sollten zugleich zahlreiche Menschenleben gerettet und Schleuserbanden zerschlagen werden. In der Vereinbarung sind folgende Punkte festgehalten:

Italien stellt 6 Schiffe für gemeinsame Patrouillen an der libyschen Küste zur Verfügung, 3 Küstenwachschiffe der Klasse "Bigliani" und 3 Schiffe der Guardia di Finanza der Klasse "V.5000" Auch sollen die Patrouillen vor den Buchten und Häfen kreuzen, wo die Boote ablegen, um sie am Losfahren zu hindern; die Besatzung wird gemeinsam geschult und ausgebildet, um den Umgang mit den Schiffen zu lernen; die Schiffe mit italienisch-libyscher Besatzung fahren Einsätze zur Kontrolle, Suche und Rettung von illegalen MigrantInnen in den Start- und Transitzonen, also in libyschen und internationalen Gewässern; Italien verpflichtet sich, mit der EU über Einsatzmitteln und Gelder zu verhandeln, damit auch die libyschen Süd- und Seegrenzen besser überwacht werden können; Wenn notwendig Beteiligung an den FRONTEX-Einsätzen durch libysche Einsatzkräfte; Einrichtung einer Einsatzzentrale für die Koordinierung der Patrouillen unter libyscher Leitung.

Wie aus den Programmpunkten des Abkommens hervorgeht, betreffen die Maßnahmen zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung vor allem das Abfangen der Flüchtlinge vor den Küsten Libyens. Flüchtlinge, die schon das italienische Staatsgebiet erreicht haben, können nicht mehr im Rahmen dieses Abkommens nach Libyen abgeschoben werden, es sei denn es handelt sich um einen libyschen Staatsbürger. Libyen gilt in Italien als sicher. Das wird durch das Freundschaftsabkommen bestätigt. Darüber hinaus gibt es in Italien keine Liste sicherer Drittstaaten (außerhalb der EU-Staaten).

(Anfragebeantwortung des Polizeiattachés an der ÖB Rom, 10.12.2010 / Anfragebeantwortung des Polizeiattachés an der ÖB Rom, 16.2.2011)

Der Abgeordnete Matteo Mecacci hat am 9. November 2010 in der Abgeordnetenkammer eine Gesetzesänderung vorgeschlagen, laut der der Vertrag mit Libyen dahingehend überarbeitet werden soll, dass Tripolis die internationalen Rechte der abgeschobenen Flüchtlinge respektiere. In der diesbezüglichen Abstimmung hat Forza Libertà Italia (die neue Partei von Gianfranco FINI) erstmals gegen den ehemaligen Bündnispartner und Ministerpräsident Silvio BERLUSCONI gestimmt und so zur Durchsetzung der Gesetzesänderung und zur Niederlage der Regierungspartei beigetragen.

Derzeit hat diese Abstimmung noch keine Auswirkung auf den Vertrag mit Libyen. Es wurde keine Frist gesetzt bis wann, diese Änderung aufgenommen werden muss. Immerhin müsste diese erst mit Libyen verhandelt und unterzeichnet werden.

(Anfragebeantwortung des Polizeiattachés an der ÖB Rom, 20.12.2010 / E-Mail des Polizeiattachés an der ÖB Rom, 20.12.2010)

Die italienische Regierung weist darauf hin, dass nur solche Fremde im Rahmen des Abkommens mit Libyen wieder nach Nordafrika zurückgebracht werden, die nach Rettung auf See, keinen Asylantrag stellen. Wenn die Migranten medizinische Hilfe brauchen oder ihren Willen ausdrücken um Asyl ansuchen zu wollen, werden sie nach Italien gebracht. Die ital. Behörden sehen es gemäß EU-Standards, nicht als ihre Pflicht an, Personen über die Möglichkeit eines Asylantrags zu informieren. Auf der anderen Seite wird diese Information sichergestellt, sobald der Migrant seinen Willen ausdrückt, um Asyl ansuchen zu wollen. Das Personal auf den italienischen Schiffen umfasst englisch- und französischsprachige Offiziere, um die Migranten, geeignet informieren zu können. Vor der Rückführung werden alle Migranten medizinisch begutachtet und diejenigen, bei denen das nötig ist, werden in .Italien. in ein Spital gebracht. Während den Rettungsaktionen auf See wird kein Minderjähriger von seiner Familie getrennt. Zwischen Juli und November 2009 wurden 61 Migranten wegen schlechter gesundheitlicher Verfassung und 523 wegen des Wunsches eines Asylantrag zu stellen, nach Italien gebracht.

(CoE - Council of Europe - European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT):

Response of the Italian Government to the Report of the European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) on ist Visit to Italy from 27 to 31 July 2009, 28.4.2010)

Versorgung:

In Übereinstimmung mit der EU-Aufnahmerichtlinie 2003/9/EC von 27.01.2003 steht seit Oktober 2005 jedem Asylwerber das Recht auf Unterbringung (oder eine alternative wirtschaftliche Unterstützung) während des Asylverfahrens zu (Decreto Legislativo No. 140, 30. Mai 2005). Asylwerber, die nicht festgehalten werden, werden an verschiedenen Orten im Rahmen des sog. "Protection System for Asylum Seekers and Refugees" (SPRAR) untergebracht. Sind keine Plätze verfügbar, werden sie in Identifikationszentren oder Erstaufnahmezentren untergebracht. Ist keine dieser Lösungen verfügbar wird eine finanzielle Vergütung gewährt.

Darüber hinaus haben Asylwerber, seit deren Asylansuchen mindestens 6 Monate vergangen sind, das Recht zu arbeiten.

(ECRE - European Council on Refugees and Exiles - Country Report 2005,

http://www.ecre.org/files/ECRE%20Country%20Report%202005rev.pdf, Zugriff 16.2.2011)

Asylwerber haben für maximal 45 Tage Anspruch auf ein Taggeld. Während des Asylverfahrens, und bei positivem Entscheid auch danach, können die Asylwerber auf das staatliche Programm zur Unterstützung Asylsuchender SPRAR oder auf eine Vielzahl an privaten Hilfsstrukturen zurückgreifen. Da sowohl das SPRAR als auch die privaten Hilfsstrukturen lokal organisiert sind, können Unterbringung und Unterstützung eines Asylsuchenden von Ort zu Ort unterschiedlich aussehen.

Asylbewerber, die Beschwerde gegen den Negativentscheid der Erstinstanz eingelegt haben, erhalten üblicherweise eine Aufenthaltsbewilligung sowie eine Arbeitserlaubnis. Mit der Aufenthaltsbewilligung kann der Asylwerber wieder in die Aufnahmestrukturen aufgenommen werden. Er hat außerdem Anrecht auf dieselben Unterstützungsleistungen wie während des erstinstanzlichen Verfahrens.

Das Sistema di protezione per richiedenti asilo e rifugiati (SPRAR) wurde auf Initiative des Innenministeriums, der Associazioni Nazionale dei Comuni Italiani (ANCI) und des UNHCR im Jahr 2002 eingeführt. Das SPRAR wird staatlich finanziert, ist aber lokal und auf Projektbasis organisiert. Neben Unterkunft (wenn die Asylwerber nicht schon in einem CARA oder in einem CIE untergebracht sind) werden den Asylwerber andere Fürsorgeleistungen wie medizinische Versorgung, Bildungsmöglichkeiten und weitere Unterstützungsdienstleistungen (z.B. Übersetzungen, Begleitung bei Amtsgängen etc.) bereit gestellt. Das SPRAR ist auch in den CARA, den CIE und an den wichtigsten Grenzübergängen präsent. Die maximale Aufenthaltsdauer in den Strukturen des SPRAR beträgt sechs Monate. In Ausnahmefällen kann eine Verlängerung beantragt werden. Im Jahr 2008 profitierten rund 8.500 Personen von den Einrichtungen im Rahmen des SPRAR. Im ersten Halbjahr 2009 nutzten rund 4.800 Personen das Angebot des SPRAR.

(BFM - Bundesamt für Migration: Hintergrundnotiz Italien Asylverfahren, 6. April 2010)

Wenn sechs Monate nach Einreichung des Ansuchens um internationalen Schutz kein endgültiger Beschluss gefasst worden ist, haben die Antragsteller das Recht zu arbeiten. In diesem Fall wird die Aufenthaltsgenehmigung wegen Asylantragstellung automatisch um sechs Monate verlängert, und die Antragsteller können bis zum Entscheid über den Schutzstatus arbeiten. Auch Antragsteller, deren Ansuchen abgelehnt wurde, die aber Berufung eingelegt haben, dürfen arbeiten.

(Anfragebeantwortung des Polizeiattachés an der ÖB Rom, 20.12.2010)

Nach Umsetzung der EU-Richtlinie 2004/83/EG "Qualifikationsrichtlinie" im Decreto legislativo No. 251 vom 19. November 2007, haben in Italien Flüchtlinge und Subsidiär Schutzberechtigte in Fragen der sozialen und medizinischen Versorgung, dieselben Rechte wie italienische Staatsbürger. (Art. 27)Nach Umsetzung der EU-Richtlinie 2004/83/EG "Qualifikationsrichtlinie" im Decreto legislativo No. 251 vom 19. November 2007, haben in Italien Flüchtlinge und Subsidiär Schutzberechtigte in Fragen der sozialen und medizinischen Versorgung, dieselben Rechte wie italienische Staatsbürger. (Artikel 27,)

Gemäß Art. 29 desselben Gesetzes haben Flüchtlinge und Subsidiär Schutzbedürftige, sowie generell Ausländerinnen und Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis und Ausländer, die sich rechtmäßig im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung von mindestens zwei Jahren befinden und zu regelmäßigen Tätigkeiten als Arbeitnehmer oder Selbständige berechtigt sind, gleichgestellt mit italienischen Staatsbürgern, das Recht, auf Wohnungen und Dienstleistungen sozialer Einrichtungen, die von den einzelnen Regionen oder lokalen Behörden zur Verfügung gestellt werden und das Recht auf erleichterten Zugang zu Krediten in Bezug auf Bau, Sanierung, Kauf und Leasing von Häusern oder Wohnungen.Gemäß Artikel 29, desselben Gesetzes haben Flüchtlinge und Subsidiär Schutzbedürftige, sowie generell Ausländerinnen und Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis und Ausländer, die sich rechtmäßig im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung von mindestens zwei Jahren befinden und zu regelmäßigen Tätigkeiten als Arbeitnehmer oder Selbständige berechtigt sind, gleichgestellt mit italienischen Staatsbürgern, das Recht, auf Wohnungen und Dienstleistungen sozialer Einrichtungen, die von den einzelnen Regionen oder lokalen Behörden zur Verfügung gestellt werden und das Recht auf erleichterten Zugang zu Krediten in Bezug auf Bau, Sanierung, Kauf und Leasing von Häusern oder Wohnungen.

(Ministero dell'Interno: Legislazione, Immigrazione e Asilo: Decreto legislativo No. 251, 19.11.2007, http://www.interno.it/mininterno/export/sites/default/it/sezioni/servizi/legislazione/immigrazione/0986_2008_01_05_Dlgs_19_11_2007_n.251.html_319159482.html, Zugriff 16.2.2011)

Laut Gesetz haben alle sich legal auf italienischem Territorium aufhaltenden Personen Zugang zum Gesundheitssystem. Mit der obligatorischen Einschreibung in den "Servizio Sanitario Nazionale" werden die Kosten für den Hausarzt, für ambulante Behandlungen und Behandlungen durch einen Spezialisten sowie für Krankenhausaufenthalte (auch für abhängige Familienmitglieder) abgedeckt.

Der Staat sichert denjenigen Personen, die sich illegal in Italien aufhalten, folgende Leistungen zu:

Ambulante Behandlungen und Behandlungen im Krankenhaus, die "dringend oder notwendig" sind.

Präventivmedizinische Behandlungen wie zum Beispiel Untersuchungen während der Schwangerschaft und von Kindern, Impfungen etc.

(BFM - Bundesamt für Migration: Hintergrundnotiz Italien Asylverfahren, 6. April 2010)

Bei Not leidenden Fremden wird die Behandlung kostenlos durchgeführt, außer bei solchen Behandlungen, bei denen ein "Ticket" bezahlt werden muss. Die Fremden müssen dazu auf einem dafür vorgesehenen Formular ihre Bedürftigkeit bestätigen.

Es gibt Ämter bei den Sanitätsbehörden, an denen die Flüchtlinge sich einen regionalen Identifizierungscode (Codice STP - Straniero Temporaneamente Presente "kurzfristig anwesender Fremder") abholen können. Dieser Code gilt in ganz Italien, ist anonym und gilt nur im sanitären Bereich. Flüchtlinge und Personen ohne Aufenthaltsgenehmigung haben dadurch Zugang zum Gesundheitssystem, ohne dadurch bei der Polizei gemeldet zu werden. Ausgenommen davon sind Fälle, bei denen die Verwicklung in kriminelle Taten vermutet wird. In solchen Fällen sind die Ärzte dazu angehalten, die Behörden schriftlich zu verständigen.

(Anfragebeantwortung des Polizeiattachés an der ÖB Rom, 20.12.2010)

Aufnahmelager:

Je nach Art der Einreise (legal/illegal; Seeweg/Landweg) und Stand des Verfahrens werden die Asylwerber in unterschiedlichen Aufnahmezentren untergebracht.

Centri di Accoglienza Richiedenti Asilo (CARA): In Aufnahmezentren für Asylwerber (CARA) werden diejenigen Asylwerber untergebracht, die sich zuvor illegal auf italienischem Territorium aufgehalten haben, oder diejenigen, deren Identität festgestellt werden muss. Im ersten Fall beträgt die maximale Aufenthaltsdauer 35 Tage, im zweiten Fall 20 Tage. In den CARA haben die Asylwerber das Recht auf medizinische Betreuung, auf nach Geschlechtern getrennte Unterkünfte und darauf, mit ihrer Familie zusammen zu bleiben. Der Besuch von Vertretern des UNHCR und Hilfsorganisationen sowie von Anwälten und Familienmitgliedern ist gesichert. Die CARA ersetzen die früheren Centri d'identificazione (CDI). Viele wurden im Verlaufe des Jahres 2008 infolge der Zunahme an Asylsuchenden gegründet bzw. zu einem CARA-ähnlichen Zentrum umfunktioniert. Die Funktionen aller Zentren sind aber dieselben. Zurzeit stehen in ganz Italien rund 40 Aufnahmezentren mit ca. 8.000 Plätzen zur Verfügung. In Sizilien und Sardinien werden Bootsmigranten zuerst in ein Centro di Primo Soccorso gebracht, ehe sie an ein CARA oder ein CIE überwiesen werden. Dies war auch für Lampedusa der Fall, ehe das Zentrum im Januar 2009 in ein CIE umgewandelt und anfangs November 2009 mangels Ankünfte von Bootsmigranten geschlossen wurde.

Centri di Identificazione ed Espulsione (CIE): In den Identifikations- und Abschiebezentren (CIE) werden diejenigen Migranten untergebracht, die illegal eingereist sind und kein Asylgesuch stellen, sowie Asylwerber, deren Gesuch abgelehnt worden ist und die in ihren Heimatstaat oder einen Drittstaat abgeschoben werden sollen. Die maximale Aufenthaltsdauer wurde im Juli 2009 von 60 auf 180 Tage erhöht. Im Gegensatz zu den halboffenen Strukturen der CARA sind die CIE geschlossene Zentren. Es gibt in Italien 13 CIE mit rund 1.800 Plätzen.

(BFM - Bundesamt für Migration: Hintergrundnotiz Italien Asylverfahren, 6. April 2010)

Unbegleitete Minderjährige (UAM):

Ein Asylantrag kann bei einer Polizeidienststelle an der Grenze oder beim lokalen Polizeipräsidium (questura) gestellt werden. Persönliches Erscheinen bei der Antragsstellung ist zwingend. Minderjährige müssen durch einen volljährigen Verwandten vertreten werden; unbegleitete Minderjährige (UAM) können den Antrag hingegen auch selbst stellen. In diesem Falle muss der Antrag vom Jugendgericht zur Kenntnis genommen und vom Amtsvormund des UMA bestätigt werden.

Im Asylverfahren vor den Territorialkommissionen wird darauf geachtet, dass in besonderen Fällen spezielle Vorkehrungen bei der Anhörung getroffen werden (z.B. dass der Befrager dasselbe Geschlecht wie der Antragsteller hat). Zudem kann der Antragsteller in gewissen Fällen von Personen zur Unterstützung begleitet werden. Unbegleitete Minderjährige müssen von einem Rechtsbeistand begleitet werden.

Für Personen, die in keinem der beiden oben genannten Zentren untergebracht werden, bieten der italienische Staat, die Gemeinden, aber auch private Akteure weitere Aufnahmestrukturen: Die meisten Organisationen stellen erwachsenen Männern oder Frauen von 17:00 bis 8:00 Uhr einen Schlafplatz zur Verfügung. Einige Zentren bieten Einzelpersonen auch rund um die Uhr Unterkunft.

Familien, alleinstehende Elternteile mit Kindern sowie schwangere Frauen können in separaten Einrichtungen untergebracht werden, wo sie 24 Stunden lang betreut sind.

Im März 2007 trat eine Direktive in Kraft, die der besonderen Situation von unbegleiteten Minderjährigen Rechnung trägt. Demnach vertraut das Polizeipräsidium (questura) den minderjährigen Antragssteller vorerst den Sozialdiensten der zuständigen Gemeinde an (serivizi sociali). Der Zentraldienst des SPRAR sorgt dafür, dass der Minderjährige in eine spezifische Aufnahmeeinrichtung für UAM aufgenommen wird. Dort bleibt der UAM bis zu seinem Asylentscheid. Wird sein Gesuch abgelehnt, kann er zwar nicht mehr in der bisherigen Aufnahmeeinrichtung bleiben, ihm kommen jedoch die Behandlung und der Schutz zu, welche der Italienische Staat allen unbegleiteten Minderjährigen zusichert. Der Minderjährige befindet sich während des gesamten Asylverfahrens in der Obhut der Gemeinde oder des SPRAR.

Alle Minderjährigen, die sich legal oder illegal auf italienischem Territorium aufhalten, unterstehen der obligatorischen Schulpflicht. Minderjährige, die über einen Flüchtlingsstatus oder einen subsidiären Schutz verfügen, haben Zugang zu allen Bildungsstufen, die den italienischen Bürgern offenstehen.

(BFM - Bundesamt für Migration: Hintergrundnotiz Italien Asylverfahren, 6. April 2010)

Das italienische Innenministerium stattete eigene Sektoren von Identifikationszentren speziell für Minderjährige aus.

Nach Schätzungen einer unabhängigen Institution sind 2008 etwa 30.000 unbegleitete Minderjährige nach Italien eingereist. 8.000 davon wurden in geschützten Gemeinschaften untergebracht. 80% davon verließen diese ohne Autorisierung.

(US DOS - U.S. Department of State: 2009 Human Rights Report: Italy, 11.3.2010)

Das staatliche Aufnahmesystem SPRAR sieht eine besondere Betreuung für Asylwerber vor, die in die sog. categoria vulnerabile hineinfallen, also unbegleitete, minderjährige Flüchtlinge, Folteropfer, traumatisierte Flüchtlinge und Frauen, die vergewaltigt wurden. In Italien sind, neben den staatlichen Einrichtungen, zahlreiche Vereine, kirchliche Einrichtungen und NGOs zur Betreuung von Asylwerbern und Frauen, die Opfer von Gewalt wurden, tätig. Es gibt u.a. auch EU-COM finanzierte Projekte, eigens für Asylwerberinnen, die Opfer von Gewalt wurden.

Es wird auch telefonisch juristische und psychologische Betreuung für Gewaltopfer angeboten. Die Kampagne dazu funktioniert eigentlich recht gut - fast unmöglich, die Werbeschilder der diesbezüglichen grünen Nummern in U-Bahn und Stadtbus zu übersehen. Die Einrichtungen liegen vor, ob die Person über deren Existenz Kenntnis erlangt, hängen hauptsächlich von deren Lebensweise und Verhalten ab. Die Einvernahme eines Asylwerbers vor der Territorialkommission wird von einem weiblichen Mitglied der Kommission vorgenommen, wenn es sich um eine Asylwerberin handelt, die angibt, Opfer von Gewalt zu sein.

(Flüchtlingsberatung Bozen, Anfragebeantwortung vom 28.01.2008)

Fremde, unbegleitete Minderjährige werden normalerweise in speziellen Lagern, die von den Präfekturen und Gemeinden finanziert und von NGO's, privaten Institutionen und kirchlichen Stellen geleitet werden, in denen auch minderjährige Italiener bzw. Fremde, die, aus welchen Gründen auch immer, unter öffentlicher Betreuung stehen, untergebracht.

(UNHCR Österreich, Anfragebeantwortung vom 13.06.2008)

Auf unbegleitete Jugendliche wird besondere Rücksicht genommen. Sie werden eigens untergebracht und besonders geschützt. Das SPRAR hat die Kapazität und das notwendige Training um vulnerable Gruppen zu betreuen und den Jugendlichen die Integration in den neuen kulturellen Kontext zu ermöglichen (Ministero dell'Interno, Asilo:

International protection of unaccompanied minors, ohne Datum, http://www.interno.it/mininterno/export/sites/default/it/temi/asilo/English_version/International_protection_.html, Zugriff 16.2.2011)

I.1.29. Gegen Italien hat die die Europäische Kommission kein Vertragsverletzungsverfahren gemäß Art 226 des EG-Vertrages wegen Verletzung der Status-, Verfahrens-, oder Aufnahmerichtlinie eingeleitet.römisch eins.1.29. Gegen Italien hat die die Europäische Kommission kein Vertragsverletzungsverfahren gemäß Artikel 226, des EG-Vertrages wegen Verletzung der Status-, Verfahrens-, oder Aufnahmerichtlinie eingeleitet.

I.1.30. Zusammengefasst ist festzustellen, dass in Italien von einer unbedenklichen asylrechtlichen Praxis, der Beachtung des Non-Refoulements-Schutzes, der Existenz einer Grund- und Gesundheitsversorgung, sowie einer unbedenklichen Sicherheitslage ausgegangen werden kann. Ebenso vertritt Italien in Bezug auf die Auslegung der GFK, der Status-, Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie, sowie der Beurteilung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat des BF keine relevanten Sonderpositionen innerhalb der Europäischen Union.römisch eins.1.30. Zusammengefasst ist festzustellen, dass in Italien von einer unbedenklichen asylrechtlichen Praxis, der Beachtung des Non-Refoulements-Schutzes, der Existenz einer Grund- und Gesundheitsversorgung, sowie einer unbedenklichen Sicherheitslage ausgegangen werden kann. Ebenso vertritt Italien in Bezug auf die Auslegung der GFK, der Status-, Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie, sowie der Beurteilung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat des BF keine relevanten Sonderpositionen innerhalb der Europäischen Union.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II. 1. Beweiswürdigungrömisch zwei. 1. Beweiswürdigung

II.1.1. Der festgestellte Sachverhalt wird aufgrund der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt als erwiesen angenommen.römisch zwei.1.1. Der festgestellte Sachverhalt wird aufgrund der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt als erwiesen angenommen.

II.1.2. Die Feststellungen des BAA beruhen auf eine Analyse dessen Staatendokumentation, welche zur Objektivität verpflichtet ist und der Beobachtung eines Beirates unterliegt. Den Feststellungen der Staatendokumentation und der Auswahl der Quellen kann seitens des ho. Gerichts nicht entgegen getreten werden.römisch zwei.1.2. Die Feststellungen des BAA beruhen auf eine Analyse dessen Staatendokumentation, welche zur Objektivität verpflichtet ist und der Beobachtung eines Beirates unterliegt. Den Feststellungen der Staatendokumentation und der Auswahl der Quellen kann seitens des ho. Gerichts nicht entgegen getreten werden.

Soweit sich die Beschwerde auf Quellen verschiedener, der Dublin II VO zumindest kritisch bis ablehnend gegenüberstehenden NGOs beruft, ist im Rahmen einer inneren Quellenanalyse ist anzuführen, dass es sich hierbei eben um Organisationen handelt, die ihre Aufgabe über die objektive Beschreibung des status quo hinausgehend auch in kritischer Betrachtung, aber auch in der Abgabe von Statements politischen -und somit wertenden- Inhalts sehen.Soweit sich die Beschwerde auf Quellen verschiedener, der Dublin römisch zwei VO zumindest kritisch bis ablehnend gegenüberstehenden NGOs beruft, ist im Rahmen einer inneren Quellenanalyse ist anzuführen, dass es sich hierbei eben um Organisationen handelt, die ihre Aufgabe über die objektive Beschreibung des status quo hinausgehend auch in kritischer Betrachtung, aber auch in der Abgabe von Statements politischen -und somit wertenden- Inhalts sehen.

Der Organisationszweck der Herausgeber, aber offensichtlich auch jener der Erkenntnisquellen auf die sie sich berufen, liegt somit gerade auch darin, vermeintliche Defizite in der Lage der Menschenrechtslage aufzudecken und falls laut dem Dafürhalten -immer vor dem Hintergrund der hier vorzunehmenden inneren Quellenanalyse der Organisation ein solches Defizit vorliegt, dies unter der Heranziehung einer entsprechenden Wortwahl ohne diplomatische Rücksichtnahme gepaart mit Schlussfolgerungen und Wertungen -allenfalls unter teilweiser Außerachtlassung einer systematisch-analytischen wissenschaftlich fundierten Auswertung der Vorfälle, aus welchen gewisse Schlussfolgerungen und Wertungen abgeleitet werden- aufzuzeigen, was dazu führt, dass auch in Bezug auf Staaten, welche bemüht sind die Menschenrechte zu achten [wozu laut Dafürhalten des erkennenden Gerichts auch Österreich zu zählen ist] eine ähnliche Wortwahl gefunden wird (vgl. beispielsweise wörtliche Wiedergabe einer Passage aus dem Jahresbericht 2005 von Amnesty International zu Österreich: "Misshandlungen durch die Polizei und der Einsatz exzessiver Gewalt sind an der Tagesordnung. Weitere Schwerpunkte der Kritik sind rassistische Übergriffe, Fußtritte, Schläge und demütigende Rituale vonseiten der Polizei sowie die Verabschiedung des neuen Asylgesetzes, das bestimmte Kategorien von Asylwerbern vom Asylverfahren ausschließt." bzw. dieselbe Quelle, Jahresbericht 2008: "Asylsuchende wurden routinemäßig in Haft genommen und Migranten ohne Beachtung ihrer familiären Bindungen und privaten Situation abgeschoben. Das System zur Kontrolle von Hafteinrichtungen war weder unabhängig noch umfassend. Personen, die in Polizeigewahrsam misshandelt wurden, sowie Angehörige bei Todesfällen in Haft erhielten nur inDer Organisationszweck der Herausgeber, aber offensichtlich auch jener der Erkenntnisquellen auf die sie sich berufen, liegt somit gerade auch darin, vermeintliche Defizite in der Lage der Menschenrechtslage aufzudecken und falls laut dem Dafürhalten -immer vor dem Hintergrund der hier vorzunehmenden inneren Quellenanalyse der Organisation ein solches Defizit vorliegt, dies unter der Heranziehung einer entsprechenden Wortwahl ohne diplomatische Rücksichtnahme gepaart mit Schlussfolgerungen und Wertungen -allenfalls unter teilweiser Außerachtlassung einer systematisch-analytischen wissenschaftlich fundierten Auswertung der Vorfälle, aus welchen gewisse Schlussfolgerungen und Wertungen abgeleitet werden- aufzuzeigen, was dazu führt, dass auch in Bezug auf Staaten, welche bemüht sind die Menschenrechte zu achten [wozu laut Dafürhalten des erkennenden Gerichts auch Österreich zu zählen ist] eine ähnliche Wortwahl gefunden wird vergleiche beispielsweise wörtliche Wiedergabe einer Passage aus dem Jahresbericht 2005 von Amnesty International zu Österreich: "Misshandlungen durch die Polizei und der Einsatz exzessiver Gewalt sind an der Tagesordnung. Weitere Schwerpunkte der Kritik sind rassistische Übergriffe, Fußtritte, Schläge und demütigende Rituale vonseiten der Polizei sowie die Verabschiedung des neuen Asylgesetzes, das bestimmte Kategorien von Asylwerbern vom Asylverfahren ausschließt." bzw. dieselbe Quelle, Jahresbericht 2008: "Asylsuchende wurden routinemäßig in Haft genommen und Migranten ohne Beachtung ihrer familiären Bindungen und privaten Situation abgeschoben. Das System zur Kontrolle von Hafteinrichtungen war weder unabhängig noch umfassend. Personen, die in Polizeigewahrsam misshandelt wurden, sowie Angehörige bei Todesfällen in Haft erhielten nur in

geringfügigem Maße Wiedergutmachung und Entschädigung ... Die

schlechten Haftbedingungen nahmen das Ausmaß von Misshandlungen an, und die Asylsuchenden erhielten weder umgehend noch regelmäßig Zugang zu einem Rechtsbeistand.") Reduziert man die hier erörterten Schilderungen seitens NGOs zur Lage im hier erörterten Dublin II Partnerstaat unter Beachtung der soeben getroffenen Ausführungen auf den objektiven Aussagekern, stehen sie letztlich mit den vom BAA und dem erkennenden Gericht getroffenen Feststellungen getroffenen Feststellungen in Bezug auf die Kernaussagen nicht im Widerspruch.schlechten Haftbedingungen nahmen das Ausmaß von Misshandlungen an, und die Asylsuchenden erhielten weder umgehend noch regelmäßig Zugang zu einem Rechtsbeistand.") Reduziert man die hier erörterten Schilderungen seitens NGOs zur Lage im hier erörterten Dublin römisch zwei Partnerstaat unter Beachtung der soeben getroffenen Ausführungen auf den objektiven Aussagekern, stehen sie letztlich mit den vom BAA und dem erkennenden Gericht getroffenen Feststellungen getroffenen Feststellungen in Bezug auf die Kernaussagen nicht im Widerspruch.

Dies gilt auch in Bezug auf die in der Beschwerde zitierte Schweizerische Beobachtungsstalle für Asyl- und Ausländerrecht, welche als Verein organisiert ist und deren Homepage ua. zu entnehmen ist:

"... Der Verein für eine Schweizerische Beobachtungsstelle für Asyl-

und Ausländerrecht wurde am 9. Februar 2007 gegründet, nachdem eine Mehrheit der Schweizer StimmbürgerInnen einer Verschärfung der Asyl- und Ausländergesetzgebung zugestimmt hatte. Persönlichkeiten und Organisationen, die sich für ein doppeltes "Nein" am 24. September 2006 eingesetzt hatten, wollten anhand von konkreten Beispielen aufzeigen, wie sich die verschärften Gesetze auf die Situation der Betroffenen auswirkten. Damit sollte geprüft und dokumentiert werden, ob die neuen Gesetze wie befürchtet Flüchtlinge gefährden, neue Sans-Papiers, mehr irreguläre Situationen und teilweise auch neue Kriminalität produzieren und Betroffene in eine Situation der Unsicherheit bringen. ...

...Die SBAA leistet nicht juristische Unterstützung in konkreten Fällen, vielmehr zeigt sie die Situationen auf und stellt ihr Material anderen Organisationen zur Verfügung. Die SBAA ergänzt die Arbeit anderer Organisationen, die bereits im Bereich Asyl oder Migration tätig sind, indem sie die Folgen der verschärften Gesetze auf die betroffenen Menschen aufzeigt. ..."

Soweit der BF den zitierten Bericht von XXXX und XXXX ein besonders nachteiliges Bild in Bezug auf die Lage in Italien zeichnet, ist ergänzend anzuführen, dass sich dieser im wesentlichen selektiv und undifferenziert auf einige wenige Aspekte bezieht und kein abgerundetes Bild der Lage in Italien darstellt. Darüber hinaus betätigt sich der den Bericht verfassenden Anwalt in Deutschland im Rahmen eines Vereines, welcher verstärkte Zuwanderung nach Deutschland befürwortet und diesem Bestreben ein effektiver Vollzug der Dublin II VO entgegen steht. Diese Annahme wird auch durch eine Einsichtnahme in die Homepage www.dublin2.info/page/2/ "Abschiebung stoppen -Dublin II kippen" wo auf eine "Materialmappe" der beiden genannten Autoren verwiesen wird. (weitere Ausführungen siehe auch ho. Erk. v. 24.1.2011, S 18 416.617-1/2010/23E)Soweit der BF den zitierten Bericht von römisch 40 und römisch 40 ein besonders nachteiliges Bild in Bezug auf die Lage in Italien zeichnet, ist ergänzend anzuführen, dass sich dieser im wesentlichen selektiv und undifferenziert auf einige wenige Aspekte bezieht und kein abgerundetes Bild der Lage in Italien darstellt. Darüber hinaus betätigt sich der den Bericht verfassenden Anwalt in Deutschland im Rahmen eines Vereines, welcher verstärkte Zuwanderung nach Deutschland befürwortet und diesem Bestreben ein effektiver Vollzug der Dublin römisch zwei VO entgegen steht. Diese Annahme wird auch durch eine Einsichtnahme in die Homepage www.dublin2.info/page/2/ "Abschiebung stoppen -Dublin römisch zwei kippen" wo auf eine "Materialmappe" der beiden genannten Autoren verwiesen wird. (weitere Ausführungen siehe auch ho. Erk. v. 24.1.2011, S 18 416.617-1/2010/23E)

Zusammengefasst ist festzustellen, dass die genannten physischen und juristischen Personen aufgrund ihrer Tätigkeit und Ausrichtung, welche auch eine Betreuung von Asylwerbern in deren Individualverfahren und somit bei deren Unterstützung, eine behördliche Entscheidung in ihrem persönlichen Interesse zu erwirken, ein zumindest ideelles Interesse an der Darstellung der Lage in Italien in einem nicht allzu positiven Licht haben.

Letztlich ist auch festzustellen, dass die Ausführungen in den genannten Berichten teilweise ins Leere gehen, weil sie auf die Lage von "Dublin-Rückkehrern" nicht anwendbar sind. So kann es beispielsweise als notorisch bekannt angesehen werden, dass dieser Personenkreis nicht auf dem Seeweg nach Süditalien, sondern auf dem Luftweg nach Mailand oder Rom abgeschoben wird und somit die Lage der "Bootsflüchtlinge" im gegenständlichen Fall unbeachtlich ist, da der BF nicht in diese Lage kommen wird.

Weitere Einwände -etwa in Bezug auf die Aktualität der Berichtslagegehen aufgrund des Ergebnisses des ergänzenden Ermittlungsverfahrens ins Leere.

II.1.3. Zur festgestellten Volljährigkeit des BF schließt sich das erkennende Gericht den Ausführungen des BAA an und weist ergänzend auf folgende Umstände hin:römisch zwei.1.3. Zur festgestellten Volljährigkeit des BF schließt sich das erkennende Gericht den Ausführungen des BAA an und weist ergänzend auf folgende Umstände hin:

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der BF in seiner Beschwerde vom 13.04.2011 die seiner Meinung nach prekäre Situation von Asylwerbern in Italien unter Verwendung von Berichten von NGO¿s dargelegt hat. Seine vom BAA festgestellte Volljährigkeit hat er jedoch nicht in Beschwerde gezogen, obwohl die Beschwerde allem Anschein nach unter Hilfestellung von der Diakonie Fluedi verfasst wurde. Wäre der BF wirklich nicht volljährig, hätte er bzw. die Diakonie dies in der Beschwerde angeführt.

Nach dem Vorbringen des BF in der Beschwerde hat er in Italien aufgrund sprachlicher Barrieren nicht um Asyl ansuchen können. Er wollte dem Beamten in Venedig zwar vermitteln, dass er 17 Jahre alt sei, doch habe ihn dieser nicht verstanden und die Personalangaben selbstständig erfunden. Im Widerspruch dazu erklärte der BF in seiner Einvernahme, dass er in Italien wissentlich nicht um Asyl angesucht hat (AS 33). Auch dass er in Italien Verständigungsprobleme gehabt hätte, hat er weder vor den Sicherheitsbehörden (AS 11 ff) noch vor dem BAA vorgebracht, weshalb der AsylGH der Ansicht ist, dass die ins Treffen geführten Verständigungsschwierigkeiten lediglich eine Schutzbehauptung darstellen. Überdies wurde sowohl der Name des BF als auch dessen Staatsangehörigkeit in Italien richtig erfasst. Warum plötzlich das Geburtsdatum als reine Fiktion angenommen wurde, ist nicht nachvollziehbar, weshalb davon auszugehen ist, dass der BF in Italien sein Geburtsdatum mit XXXX angegeben hat (siehe dazu auch das Schreiben der italienischen Behörden vom 25.01.2011, in dem unter der Rubrik "Date of Birth" der XXXX angeführt ist, AS 55).Nach dem Vorbringen des BF in der Beschwerde hat er in Italien aufgrund sprachlicher Barrieren nicht um Asyl ansuchen können. Er wollte dem Beamten in Venedig zwar vermitteln, dass er 17 Jahre alt sei, doch habe ihn dieser nicht verstanden und die Personalangaben selbstständig erfunden. Im Widerspruch dazu erklärte der BF in seiner Einvernahme, dass er in Italien wissentlich nicht um Asyl angesucht hat (AS 33). Auch dass er in Italien Verständigungsprobleme gehabt hätte, hat er weder vor den Sicherheitsbehörden (AS 11 ff) noch vor dem BAA vorgebracht, weshalb der AsylGH der Ansicht ist, dass die ins Treffen geführten Verständigungsschwierigkeiten lediglich eine Schutzbehauptung darstellen. Überdies wurde sowohl der Name des BF als auch dessen Staatsangehörigkeit in Italien richtig erfasst. Warum plötzlich das Geburtsdatum als reine Fiktion angenommen wurde, ist nicht nachvollziehbar, weshalb davon auszugehen ist, dass der BF in Italien sein Geburtsdatum mit römisch 40 angegeben hat (siehe dazu auch das Schreiben der italienischen Behörden vom 25.01.2011, in dem unter der Rubrik "Date of Birth" der römisch 40 angeführt ist, AS 55).

In der Beschwerde wird überdies behauptet, dass die beiden Behörden - gemeint Österreich und Deutschland - den BF als Volljährig führen, um die Dublin II Bestimmungen anwenden zu können. Dieser Einwand ist schlichtweg unrichtig und nicht nachvollziehbar, würden sich doch die Personen strafbar machen und müssten bei Entdeckung ihrer Manipulation strafrechtliche Konsequenzen fürchten. Würde diese unbescheinigte Behauptung des BF tatsächlich zutreffen, ist angesichts des Dublin Treffers im Hinblick auf Art. 6 der Dublin II VO davon auszugehen, dass sowohl Italien als auch Deutschland im Rahmen des Konsultationsverfahrens rechtzeitig entsprechende Einwendungen getätigt hätten, weshalb auch aus diesem Umstand ein nicht zu verachtendes Indiz für die Volljährigkeit des BF zu sehen ist. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass Österreich unter Beachtung der rechtlichen Bestimmungen an Deutschland ein Wiederaufnahmegesuch gestellt und auf die vom BF angegebene Minderjährigkeit hingewiesen hat (AS 45). Deutschland hat daraufhin mitgeteilt, dass der BF sowohl in Deutschland als auch in Italien als volljährig geführt wird, weshalb auch von österreichischer Seite mangels Anhaltspunkte fehlerhafter Ermittlungen in Italien bzw. in Deutschland die von beiden Ländern festgestellte Volljährigkeit nicht in Frage zu stellen ist. Wäre der BF wirklich minderjährig, hätte er dies bereits in Deutschland vorgebracht. In Anbetracht der oben dargelegten Ausführungen war der Antrag einer Altersfeststellung durch qualifizierte Fachärzte als reine Verfahrensverzögerung zu qualifizieren ist, weshalb diesem Antrag nicht zu entsprechen war.In der Beschwerde wird überdies behauptet, dass die beiden Behörden - gemeint Österreich und Deutschland - den BF als Volljährig führen, um die Dublin römisch zwei Bestimmungen anwenden zu können. Dieser Einwand ist schlichtweg unrichtig und nicht nachvollziehbar, würden sich doch die Personen strafbar machen und müssten bei Entdeckung ihrer Manipulation strafrechtliche Konsequenzen fürchten. Würde diese unbescheinigte Behauptung des BF tatsächlich zutreffen, ist angesichts des Dublin Treffers im Hinblick auf Artikel 6, der Dublin römisch zwei VO davon auszugehen, dass sowohl Italien als auch Deutschland im Rahmen des Konsultationsverfahrens rechtzeitig entsprechende Einwendungen getätigt hätten, weshalb auch aus diesem Umstand ein nicht zu verachtendes Indiz für die Volljährigkeit des BF zu sehen ist. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass Österreich unter Beachtung der rechtlichen Bestimmungen an Deutschland ein Wiederaufnahmegesuch gestellt und auf die vom BF angegebene Minderjährigkeit hingewiesen hat (AS 45). Deutschland hat daraufhin mitgeteilt, dass der BF sowohl in Deutschland als auch in Italien als volljährig geführt wird, weshalb auch von österreichischer Seite mangels Anhaltspunkte fehlerhafter Ermittlungen in Italien bzw. in Deutschland die von beiden Ländern festgestellte Volljährigkeit nicht in Frage zu stellen ist. Wäre der BF wirklich minderjährig, hätte er dies bereits in Deutschland vorgebracht. In Anbetracht der oben dargelegten Ausführungen war der Antrag einer Altersfeststellung durch qualifizierte Fachärzte als reine Verfahrensverzögerung zu qualifizieren ist, weshalb diesem Antrag nicht zu entsprechen war.

Es ist daher jedenfalls davon auszugehen, dass der BF sein wahres Alter vor den österreichischen Asylbehörden zu verbergen sucht, und das Motiv offenbar darin liegt, die eingetretenen Volljährigkeit zu verbergen um im Verfahren entsprechende bzw. vermeintliche Vorteile lukrieren zu können was zu Lasten seiner persönlichen Glaubwürdigkeit geht.

Für die Annahme der Minderjährigkeit des BF bestehen demgegenüber keine Anhaltspunkte. Weder hat der BF dazu schlüssige und plausible Angaben gemacht, noch konnte er seine angebliche Minderjährigkeit sonst in irgendeiner Weise durch taugliche Bescheinigungsmittel belegen.

Sofern der rechtsfreundliche Vertreter die gewählte Vorgehensweise des BAA, das Alter aufgrund einer bloßen Augenscheinnahme des äußeren Erscheinungsbildes durch einen hierzu nicht qualifizierten Referenten zu bestimmen, nicht im Einklang mit der österreichischen Rechtsprechung erblickt, ist dies richtig. Im gegenständlichen Fall ist es jedoch so, dass aufgrund der Antwort der deutschen und italienischen Behörden klar war, dass der BF volljährig ist, weshalb es weiterer Äußerungen des Organwalters zum Alter des BF gar nicht mehr bedurft hätte.

Die divergierenden Angaben zum Geburtsdatum des BF dienen augenscheinlich einzig dazu, ihm damit den bestmöglichsten Ausgangspunkt zu verschaffen. Es ist letztlich im Rahmen einer Zusammenschau (Ungereimtheiten in den Angaben zur Person und der wissentlichen Unterlassung einer Asylantragstellung in Italien, sowie die Bestreitung dieser Vorgehensweise) davon auszugehen, dass die Identität des BF nicht feststeht, aber davon auszugehen ist, dass der BF nicht mehr minderjährig ist.

Die vom rechtsfreundlichen Vertreter in seiner Beschwerdeergänzung aufgestellten Thesen, wonach der BF nicht volljährig ist, gehen mangels Substantiiertheit und Widersprüchen ins Leere.

Aufgrund der oa. Umstände ist jedenfalls davon auszugehen, dass sich das Vorbringen des BF zu seinem behaupteten Alter als unglaubwürdig erweist, das Verhalten des BF im Verfahren gegen seine persönliche Glaubwürdigkeit spricht und können die Angaben des BF zu seinem Alter nicht zur Feststellung herangezogen werden und kommt auch seinen sonstigen Angaben geminderter Beweiswert zu.

Zusammengefasst ist festzustellen, dass das Vorbringen des BF zu seinem Alter aufgrund der oa. Ausführungen nicht zur Bescheinigung dessen Minderjährigkeit herangezogen werden kann, viel mehr indiziert dessen Verhalten die auf der Hand liegende Absicht, sein Alter von zumindest 18 Jahre zu verschleiern.

In einer Gesamtschau ist unter Berücksichtung sämtlicher bekannter Tatsachen und Bescheinigungsmittel davon auszugehen, dass der BF bereits zumindest 18 Jahre alt ist.

II.2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:römisch zwei.2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

II.2.1. Zuständigkeitrömisch zwei.2.1. Zuständigkeit

Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet derGemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der

Asylgerichtshof ... über... Beschwerden gegen Bescheide des

Bundesasylamtes, woraus sich im gegenständlichen Verfahren die Zuständigkeit des AsylGH ergibt.

II.2.2. Entscheidung durch den Einzelrichterrömisch zwei.2.2. Entscheidung durch den Einzelrichter

2. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über2. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. [.....]

(2) [.....]

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

a)...

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5

c)

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Aufgrund der oben zitierten Bestimmung ist über die gegenständliche Beschwerde gem. § 61 Abs. 3 Z 1 lit. b und Z2 durch den Einzelrichter zu entscheiden.Aufgrund der oben zitierten Bestimmung ist über die gegenständliche Beschwerde gem. Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera b und Z2 durch den Einzelrichter zu entscheiden.

II.2.3. Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.2.3. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gem. § 73 (1) Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des § 75 (1) und (8) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.Gem. Paragraph 73, (1) Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des Paragraph 75, (1) und (8) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.

§ 75 Abs. 1 und 8 AsylG idgF lauten:Paragraph 75, Absatz eins und 8 AsylG idgF lauten:

(1) Alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt.(1) Alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt.

...

(8) Auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz, die vom Bundesasylamt vor dem 1. April 2009 entschieden worden sind, ist § 10 in der Fassung des BGBl. I Nr. 4/2008 anzuwenden, es sei denn, dass nach dem 1. April 2009 abermals eine Zuständigkeit des Bundesasylamtes für die Entscheidung über den Antrag entsteht."(8) Auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz, die vom Bundesasylamt vor dem 1. April 2009 entschieden worden sind, ist Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, anzuwenden, es sei denn, dass nach dem 1. April 2009 abermals eine Zuständigkeit des Bundesasylamtes für die Entscheidung über den Antrag entsteht."

Im gegenständlichen Fall war das Verfahren am 31.12.2005 nicht anhängig. Ebenso hat das Bundesasylamt mit im Spruch ersichtlichen Bescheid entschieden, weshalb das AsylG idF BGBl I Nr. 29/2009 anzuwenden ist.Im gegenständlichen Fall war das Verfahren am 31.12.2005 nicht anhängig. Ebenso hat das Bundesasylamt mit im Spruch ersichtlichen Bescheid entschieden, weshalb das AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, anzuwenden ist.

II.2.4. § 5 AsylG lautet:römisch zwei.2.4. Paragraph 5, AsylG lautet:

"(1) Ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist."(1) Ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.(2) Gemäß Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet."(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet."

§ 10 AsylG idF BGBl I 29/2009 lautet:Paragraph 10, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, lautet:

"§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;

2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.

(2) Ausweisungen nach Abs. 1 sind unzulässig, wenn(2) Ausweisungen nach Absatz eins, sind unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre."(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre."

Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist somit ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.2.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist somit ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.2.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.

Aufgrund des aus dem Akteninhalt ersichtlichen Datums der Asylantragstellung bezieht sich in casu § 5 AsylG auf die Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.2.2003 (Dublin II), da gemäß Artikel 29 leg. cit. diese Verordnung auf Asylanträge anwendbar ist, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten - dies ist der 1.9.2003 - gestellt werden.Aufgrund des aus dem Akteninhalt ersichtlichen Datums der Asylantragstellung bezieht sich in casu Paragraph 5, AsylG auf die Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.2.2003 (Dublin römisch zwei), da gemäß Artikel 29 leg. cit. diese Verordnung auf Asylanträge anwendbar ist, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten - dies ist der 1.9.2003 - gestellt werden.

Weiters ist gemäß § 10 Abs 1 Z1 AsylG die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden.Weiters ist gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Z1 AsylG die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden.

II.2.4.1. § 28 AsylG lautet:römisch zwei.2.4.1. Paragraph 28, AsylG lautet:

"(1) Ist der Antrag voraussichtlich nicht zurückzuweisen, ist das Verfahren zuzulassen, soweit das Verfahren nicht vor Zulassung inhaltlich entschieden wird. Die Zulassung erfolgt durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte (§ 51); eines Bescheides bedarf es dann nicht. Die Zulassung steht einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen."(1) Ist der Antrag voraussichtlich nicht zurückzuweisen, ist das Verfahren zuzulassen, soweit das Verfahren nicht vor Zulassung inhaltlich entschieden wird. Die Zulassung erfolgt durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte (Paragraph 51,); eines Bescheides bedarf es dann nicht. Die Zulassung steht einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen.

(2) Entscheidet das Bundesasylamt nicht binnen zwanzig Tagen nach Einbringen des Antrags auf internationalen Schutz, dass der Antrag zurückzuweisen ist, ist der Antrag zuzulassen, es sei denn es werden Konsultationen gemäß der Dublin - Verordnung oder eines Vertrages über die Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz geführt. Das Führen solcher Konsultationen ist dem Asylwerber innerhalb der 20-Tages-Frist mitzuteilen. Diesfalls gilt die 20-Tages-Frist nicht. Diese gilt überdies nicht, wenn der Asylwerber am Verfahren nicht mitwirkt, dieses gegenstandslos wird oder er sich diesem entzieht. Ist der Asylwerber aus in seiner Person gelegenen Gründen nicht in der Lage, am Verfahren mitzuwirken, ist der Lauf der Frist nach Satz 1 gehemmt.

(3) Eine Stattgebung oder Abweisung des Antrags im Zulassungsverfahren ersetzt die Zulassungsentscheidung (Abs. 1). Wird der Antrag im Zulassungsverfahren abgewiesen, gilt dieser Antrag als zugelassen, wenn oder sobald der Beschwerde gegen diese Entscheidung aufschiebende Wirkung zukommt.(3) Eine Stattgebung oder Abweisung des Antrags im Zulassungsverfahren ersetzt die Zulassungsentscheidung (Absatz eins,). Wird der Antrag im Zulassungsverfahren abgewiesen, gilt dieser Antrag als zugelassen, wenn oder sobald der Beschwerde gegen diese Entscheidung aufschiebende Wirkung zukommt.

(4) Dem Asylwerber in der Erstaufnahmestelle ist eine ärztliche Untersuchung zu ermöglichen."

§ 29 AsylG lautet:Paragraph 29, AsylG lautet:

"(1) Zulassungsverfahren sind mit Einbringen von Anträgen auf internationalen Schutz zu beginnen und in einer Erstaufnahmestelle des Bundesasylamtes zu führen, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt. § 17 Abs. 3 und 6 gilt. Unverzüglich nach Einbringung des Antrages ist dem Asylwerber eine Orientierungsinformation und eine Erstinformation über das Asylverfahren in einer ihm verständlichen Sprache zu geben."(1) Zulassungsverfahren sind mit Einbringen von Anträgen auf internationalen Schutz zu beginnen und in einer Erstaufnahmestelle des Bundesasylamtes zu führen, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt. Paragraph 17, Absatz 3 und 6 gilt. Unverzüglich nach Einbringung des Antrages ist dem Asylwerber eine Orientierungsinformation und eine Erstinformation über das Asylverfahren in einer ihm verständlichen Sprache zu geben.

(2) Nach Einbringung des Antrags auf internationalen Schutz hat binnen 48 - längstens jedoch nach 72 - Stunden eine Befragung des Asylwerbers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (§ 19 Abs. 1) zu erfolgen, soweit eine solche Befragung im ausreichenden Umfang nicht bereits im Rahmen der Vorführung erfolgt ist. Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage hemmen die Frist gemäß Satz 1.(2) Nach Einbringung des Antrags auf internationalen Schutz hat binnen 48 - längstens jedoch nach 72 - Stunden eine Befragung des Asylwerbers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Paragraph 19, Absatz eins,) zu erfolgen, soweit eine solche Befragung im ausreichenden Umfang nicht bereits im Rahmen der Vorführung erfolgt ist. Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage hemmen die Frist gemäß Satz 1.

(3) Nach Durchführung der notwendigen Ermittlungen hat die Behörde je nach Stand des Ermittlungsverfahrens

1. dem Asylwerber eine Aufenthaltsberechtigungskarte (§ 51) auszufolgen;1. dem Asylwerber eine Aufenthaltsberechtigungskarte (Paragraph 51,) auszufolgen;

2. seinem Antrag auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten stattzugeben (§ 3);2. seinem Antrag auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten stattzugeben (Paragraph 3,);

3. dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 63 Abs. 2 AVG) mitzuteilen, dass beabsichtigt ist, seinem Antrag auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) stattzugeben und bezüglich des Status des Asylberechtigten abzuweisen;3. dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (Paragraph 63, Absatz 2, AVG) mitzuteilen, dass beabsichtigt ist, seinem Antrag auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) stattzugeben und bezüglich des Status des Asylberechtigten abzuweisen;

4. dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 63 Abs. 2 AVG) mitzuteilen, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (§§ 4, 5 und § 68 Abs. 1 AVG) oder4. dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (Paragraph 63, Absatz 2, AVG) mitzuteilen, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (Paragraphen 4, 5 und Paragraph 68, Absatz eins, AVG) oder

5. dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 63 Abs. 2 AVG) mitzuteilen, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen.5. dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (Paragraph 63, Absatz 2, AVG) mitzuteilen, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen.

(4) Bei Mitteilungen nach Abs. 3 Z 3 bis 5 hat die Behörde den Asylwerber zu einem Rechtsberater zu verweisen. Dem Asylwerber ist eine Aktenabschrift auszuhändigen und eine 24 Stunden nicht zu unterschreitende Frist zur Vorbereitung einzuräumen. Der Asylwerber und der Rechtsberater sind unter einem zu einer Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs nach Verstreichen dieser Frist zu laden. In dieser Frist hat eine Rechtsberatung (§§ 64, 65) zu erfolgen; dem Rechtsberater ist unverzüglich eine Aktenabschrift, soweit diese nicht von der Akteneinsicht ausgenommen ist (§ 17 Abs. 3 AVG), zugänglich zu machen (§ 57 Abs. 1 Z 3). Die Rechtsberatung hat, wenn der Asylwerber in der Erstaufnahmestelle versorgt wird, in dieser stattzufinden. Wird der Asylwerber angehalten, kann die Rechtsberatung auch in den Hafträumen erfolgen.(4) Bei Mitteilungen nach Absatz 3, Ziffer 3 bis 5 hat die Behörde den Asylwerber zu einem Rechtsberater zu verweisen. Dem Asylwerber ist eine Aktenabschrift auszuhändigen und eine 24 Stunden nicht zu unterschreitende Frist zur Vorbereitung einzuräumen. Der Asylwerber und der Rechtsberater sind unter einem zu einer Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs nach Verstreichen dieser Frist zu laden. In dieser Frist hat eine Rechtsberatung (Paragraphen 64, 65,) zu erfolgen; dem Rechtsberater ist unverzüglich eine Aktenabschrift, soweit diese nicht von der Akteneinsicht ausgenommen ist (Paragraph 17, Absatz 3, AVG), zugänglich zu machen (Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3,). Die Rechtsberatung hat, wenn der Asylwerber in der Erstaufnahmestelle versorgt wird, in dieser stattzufinden. Wird der Asylwerber angehalten, kann die Rechtsberatung auch in den Hafträumen erfolgen.

(5) Bei der Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs hat der Rechtsberater anwesend zu sein. Zu Beginn dieser Einvernahme ist dem Asylwerber das bisherige Beweisergebnis vorzuhalten. Der Asylwerber hat die Möglichkeit, weitere Tatsachen und Beweismittel anzuführen oder vorzulegen."

Im gegenständlichen Fall ergeben sich keine Hinweise, dass durch das Bundesasylamt nicht gem. den Bestimmungen der §§ 28 und 29 AsylG vorgegangen wäre.Im gegenständlichen Fall ergeben sich keine Hinweise, dass durch das Bundesasylamt nicht gem. den Bestimmungen der Paragraphen 28 und 29 AsylG vorgegangen wäre.

Jedenfalls liegt kein Sachverhalt vor, welcher das Zulassungsverfahren dermaßen mangelhaft erscheinen ließe, dass eine Behebung des angefochtenen Bescheides erforderlich wäre (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 25.11.2008 Zahl: 2006/20/0624).Jedenfalls liegt kein Sachverhalt vor, welcher das Zulassungsverfahren dermaßen mangelhaft erscheinen ließe, dass eine Behebung des angefochtenen Bescheides erforderlich wäre vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 25.11.2008 Zahl: 2006/20/0624).

II.2.4.2. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Unionsrechts (vgl Art. 78 AEUV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebensowenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.römisch zwei.2.4.2. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Unionsrechts vergleiche Artikel 78, AEUV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebensowenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

Es ist daher zunächst zu überprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II VO zuständig ist oder die Zuständigkeit bei ihm selbst nach dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO (erste Asylantragstellung) liegt und sich so eine Verpflichtung zur Aufnahme bzw. Wiederaufnahme des BF gem. Art. 16 ff Dublin II VO eines Partnerstaates ergibt.Es ist daher zunächst zu überprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO zuständig ist oder die Zuständigkeit bei ihm selbst nach dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO (erste Asylantragstellung) liegt und sich so eine Verpflichtung zur Aufnahme bzw. Wiederaufnahme des BF gem. Artikel 16, ff Dublin römisch zwei VO eines Partnerstaates ergibt.

Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit Italiens vorliegt. Einer solchen Zuständigkeit wurde von Italien auch ausdrücklich zugestimmt.

Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei. Das Bundesasylamt hat auch in der Begründung dieses Ersuchens nichts Wesentliches verschwiegen. Das Bundesasylamt hat auch dargelegt, warum es von der Zuständigkeit des hier zu prüfenden Partnerstaates ausgeht.Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei. Das Bundesasylamt hat auch in der Begründung dieses Ersuchens nichts Wesentliches verschwiegen. Das Bundesasylamt hat auch dargelegt, warum es von der Zuständigkeit des hier zu prüfenden Partnerstaates ausgeht.

Im Lichte des Art. 7 VO 1560/2003 ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin II VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufweist.Im Lichte des Artikel 7, VO 1560 aus 2003, ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin römisch zwei VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufweist.

Hinweise auf weitere, die Zuständigkeit Italien ausschließende Rechtsgrundlagen und Sachverhalte konnten bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht erkannt werden, wobei hier vom entscheidenden Mitglied bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des erstinstanzlichen Bescheides auch Art. 15 Dublin II VO mitberücksichtigt wurde.Hinweise auf weitere, die Zuständigkeit Italien ausschließende Rechtsgrundlagen und Sachverhalte konnten bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht erkannt werden, wobei hier vom entscheidenden Mitglied bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des erstinstanzlichen Bescheides auch Artikel 15, Dublin römisch zwei VO mitberücksichtigt wurde.

Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher - entsprechend den Ausführungen in der Beschwerde - noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Dazu vertrat der Verfassungsgerichtshof die Auffassung, dass Österreich, um Verletzungen der Art. 3 und 8 MRK zu vermeiden, von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müsse (VfSlg. 16.122/2001; vgl. weiters VfSlg. 16.160/2001 sowie VfGH 11.6.2001, B 308/00;Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher - entsprechend den Ausführungen in der Beschwerde - noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Dazu vertrat der Verfassungsgerichtshof die Auffassung, dass Österreich, um Verletzungen der Artikel 3 und 8 MRK zu vermeiden, von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müsse (VfSlg. 16.122 aus 2001,; vergleiche weiters VfSlg. 16.160 aus 2001, sowie VfGH 11.6.2001, B 308/00;

11.6.2001, B 1247/00; 11.6.2001, B 1351/00; 11.6.2001, B 1749/00;

26.11.2001, B 901/01). Dieser Rechtsansicht schloss sich der Verwaltungsgerichtshof an (VwGH 23.1.2003, 2000/01/0498 - verst. Sen. und die folgende stRsp., zuletzt VwGH 31.3.2005, 2002/20/0582;

30.6.2005, 2002/20/0276; 24.11.2005, 2002/20/0377). Nach Ansicht beider Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts gilt nichts anderes für das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-V (VfGH 15.10.2004, G 237/03 ua.; 17.6.2005, B 336/05; VwGH 31.5.2005, 2005/20/0095), sodass sich die Rechtsprechung zur alten auf die neue Rechtslage übertragen lässt (VwGH 31.5.2005, 2005/20/0095).30.6.2005, 2002/20/0276; 24.11.2005, 2002/20/0377). Nach Ansicht beider Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts gilt nichts anderes für das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin-V (VfGH 15.10.2004, G 237/03 ua.; 17.6.2005, B 336/05; VwGH 31.5.2005, 2005/20/0095), sodass sich die Rechtsprechung zur alten auf die neue Rechtslage übertragen lässt (VwGH 31.5.2005, 2005/20/0095).

II.2.4.3. Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRKrömisch zwei.2.4.3. Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK

Eine Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bzw. eine Aufenthaltsbeendigung (Ausweisung) kann einen (unzulässigen) Eingriff in das Privat- und/oder Familienleben des Betroffenen darstellen.

Nach der Rechtssprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Nach der Rechtssprechung des EGMR vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,).

Im gegenständlichen Fall hat die beschwerdeführende Partei ihren Angaben nach keine relevanten familiären Bindungen in Österreich, weshalb mangels hinreichenden Familienlebens eine Aufenthaltsbeendigung keinen Eingriff in dieses verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht darstellt.

Die beschwerdeführende Partei befindet sich erst seit 03 .03.2011, zum Entscheidungszeitpunkt also etwa zwei Monate, in Österreich. Ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, etwa auf Grundlage des FPG bzw. NAG, kam ihr zu keiner Zeit zu. Allfällige private Anknüpfungspunkte wurden daher in einer Zeit gegründet, in der ihr Aufenthaltsstatus in Österreich auf Grund des laufenden Asylverfahrens ungewiss war.

Im gegenständlichen Fall ist jedoch schon insbesondere auf Grund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich nicht davon auszugehen, dass hinreichend starke private Anknüpfungspunkte zu Österreich bestehen, die zu einem relevanten Privatleben iSd Art 8 EMRK führen würden (vgl. zB VfGH 6.3.2008, B 2400/07).Im gegenständlichen Fall ist jedoch schon insbesondere auf Grund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich nicht davon auszugehen, dass hinreichend starke private Anknüpfungspunkte zu Österreich bestehen, die zu einem relevanten Privatleben iSd Artikel 8, EMRK führen würden vergleiche zB VfGH 6.3.2008, B 2400/07).

Selbst wenn man ein solches hier rein hypothetisch bejahen würde, wäre eine Aufenthaltsbeendigung aus den gegebenen Umständen (kurzer Aufenthalt im Bundesgebiet, Verstoß gegen Einwanderungsvorschriften, Entstehung der Bindungen während des ungesicherten Aufenthaltes daher mangelnde Schutzwürdigkeit, etc.) als notwendig und nicht als unverhältnismäßig anzusehen, zumal im Rahmen einer Abwägung iSd Art 8 Abs 2 EMRK insbesondere das öffentliche Interesse (die öffentliche Ordnung) an der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechtes die privaten Interessen überwiegen würde.Selbst wenn man ein solches hier rein hypothetisch bejahen würde, wäre eine Aufenthaltsbeendigung aus den gegebenen Umständen (kurzer Aufenthalt im Bundesgebiet, Verstoß gegen Einwanderungsvorschriften, Entstehung der Bindungen während des ungesicherten Aufenthaltes daher mangelnde Schutzwürdigkeit, etc.) als notwendig und nicht als unverhältnismäßig anzusehen, zumal im Rahmen einer Abwägung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK insbesondere das öffentliche Interesse (die öffentliche Ordnung) an der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechtes die privaten Interessen überwiegen würde.

Dieses öffentliche Interesse (die öffentliche Ordnung) an der effektiven Umsetzung der Dublin II-VO als Instrument eines gesellschaftlich notwendigen "Ausgleiches" von ungeregelten Migrationsbewegungen innerhalb der Grenzen der Dublin-Staaten, ist im Wesentlichen nicht geringer zu werten als das öffentliche Interesse an einer wirksamen (nationalen) Einwanderungskontrolle (vgl. zB EGMR, Fall NNYANZI gg. das Vereinigte Königreich [... "Jedes von der Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts im Vereinigten Königreich etablierte Privatleben würde ihre Abschiebung bei einer Abwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer wirksamen Einwanderungskontrolle nicht zu einem unverhältnismäßigen Eingriff machen". ...] - die Asylwerberin war in diesem Fall ca. 10 Jahre im Vereinigten Königreich im Wesentlichen als Asylwerberin aufhältig und hatte in dieser Zeit einen Beruf erlernt, beteiligte sich an der Kirchengemeinschaft, hatte Freunde, darunter eine nicht näher definierte Beziehung zu einem Mann; vgl. auch Fall Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen), weshalb die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR auch auf das öffentliche Interesse an der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechtes - als Bestandteil der öffentlichen Ordnung - umgelegt werden kann. Resümierend ist festzuhalten, dass der EGMR - und dem auch der VfGH folgend - dabei dem Umstand, ob der Fremde seine familiären oder privaten Anknüpfungspunkte hier zu einem Zeitpunkt begründete als sein Aufenthaltsstatus ungewiss war, eine entscheidende Rolle beimisst. Ist dies der Fall, so werden die in dieser Zeit entstandenen Interessen des Fremden erheblich gemindert. Das hohe öffentliche Interesse am Zurückweisungsgrund der Unzuständigkeit Österreichs lässt sich zB auch aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.11.2008, 2006/20/0624, erkennen.Dieses öffentliche Interesse (die öffentliche Ordnung) an der effektiven Umsetzung der Dublin II-VO als Instrument eines gesellschaftlich notwendigen "Ausgleiches" von ungeregelten Migrationsbewegungen innerhalb der Grenzen der Dublin-Staaten, ist im Wesentlichen nicht geringer zu werten als das öffentliche Interesse an einer wirksamen (nationalen) Einwanderungskontrolle vergleiche zB EGMR, Fall NNYANZI gg. das Vereinigte Königreich [... "Jedes von der Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts im Vereinigten Königreich etablierte Privatleben würde ihre Abschiebung bei einer Abwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer wirksamen Einwanderungskontrolle nicht zu einem unverhältnismäßigen Eingriff machen". ...] - die Asylwerberin war in diesem Fall ca. 10 Jahre im Vereinigten Königreich im Wesentlichen als Asylwerberin aufhältig und hatte in dieser Zeit einen Beruf erlernt, beteiligte sich an der Kirchengemeinschaft, hatte Freunde, darunter eine nicht näher definierte Beziehung zu einem Mann; vergleiche auch Fall Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen), weshalb die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR auch auf das öffentliche Interesse an der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechtes - als Bestandteil der öffentlichen Ordnung - umgelegt werden kann. Resümierend ist festzuhalten, dass der EGMR - und dem auch der VfGH folgend - dabei dem Umstand, ob der Fremde seine familiären oder privaten Anknüpfungspunkte hier zu einem Zeitpunkt begründete als sein Aufenthaltsstatus ungewiss war, eine entscheidende Rolle beimisst. Ist dies der Fall, so werden die in dieser Zeit entstandenen Interessen des Fremden erheblich gemindert. Das hohe öffentliche Interesse am Zurückweisungsgrund der Unzuständigkeit Österreichs lässt sich zB auch aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.11.2008, 2006/20/0624, erkennen.

Mangels Verletzung von Art 8 EMRK war aus diesem Grund daher zu Recht von einem Selbsteintritt Österreichs gemäß Art 3 Abs 2 Dublin II-VO nicht Gebrauch zu machen.Mangels Verletzung von Artikel 8, EMRK war aus diesem Grund daher zu Recht von einem Selbsteintritt Österreichs gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO nicht Gebrauch zu machen.

II.2.4.4. Prüfung der Sicherheit von Italien, mögliche Verletzung von Art. 3 EMRKrömisch zwei.2.4.4. Prüfung der Sicherheit von Italien, mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO zwingend geboten sei (vgl. hierzu jüngst auch Erk. d. VwGH vom 23.1.2007, 2006/01/0949).Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin römisch zwei VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zwingend geboten sei vergleiche hierzu jüngst auch Erk. d. VwGH vom 23.1.2007, 2006/01/0949).

Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl. auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Maßgeblich ist, ob aufgrund eines solchen Vorbringens eine individuelle Gefahrenprognose zu treffen ist, wonach der Asylwerber in dem nach der Dublin II VO zuständigen Mitgliedstaat im Fall der Berechtigung seines Schutzbegehrens, also der Glaubhaftmachung des von ihm behaupteten Bedrohungsbildes der realen Gefahr einer unzulässigen Kettenabschiebung in den Herkunftsstaat ausgesetzt wäre.Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Maßgeblich ist, ob aufgrund eines solchen Vorbringens eine individuelle Gefahrenprognose zu treffen ist, wonach der Asylwerber in dem nach der Dublin römisch zwei VO zuständigen Mitgliedstaat im Fall der Berechtigung seines Schutzbegehrens, also der Glaubhaftmachung des von ihm behaupteten Bedrohungsbildes der realen Gefahr einer unzulässigen Kettenabschiebung in den Herkunftsstaat ausgesetzt wäre.

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025).

Weiterhin hatte das erkennende Gericht folgende Umstände zu berücksichtigen:

Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts entstehen.

Zur effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Gemeinschaftsrechts verpflichtet.

Der Verordnungsgeber der Dublin II VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen.Der Verordnungsgeber der Dublin römisch zwei VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin römisch zwei VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen.

Die allfällige Rechtswidrigkeit von Gemeinschaftsrecht kann nur von den zuständigen gemeinschaftsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat festgestellt, dass der Rechtsschutz des Gemeinschaftsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).

Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls rechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls rechtswidrig.

Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend das Fremdenrechtspaket 2005 führen zu § 5 Abs. 3 AsylG 2005 Folgendes aus (952 BlgNR, XXII. GP):Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend das Fremdenrechtspaket 2005 führen zu Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 Folgendes aus (952 BlgNR, römisch 22 . GP):

"Es ist davon auszugehen, dass diese Staaten Asylwerbern ein faires, den rechtsstaatlichen und völkerrechtlichen Vorschriften entsprechendes Asylverfahren einräumen. Im zweiten Erwägungsgrund der Präambel zur Dublin-Verordnung ist ausdrücklich festgehalten, dass sich die Mitgliedstaaten als "sichere Staaten" - insbesondere die Grundsätze des Non-Refoulements beachtend - für Drittstaatsangehörige ansehen. Daher normiert Abs. 3 eine Beweisregel, nach der der Asylwerber besondere Gründe vorbringen muss, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes sprechen. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH 19.2.2004, 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Im Erkenntnis des VwGH vom 31.3.2005, 2002/20/0582, führt dieser - noch zum AsylG 1997 - aus, dass es für die Frage der Zulässigkeit einer Abschiebung in einen anderen Mitgliedstaat aufgrund des Dublin-Übereinkommens nicht darauf ankommt, dass dieser Mitgliedstaat dem Asylwerber alle Verfahrensrechte nach Art. 13 EMRK einräumt. Verlangt sei statt einer detaillierten Bewertung der diesbezüglichen Rechtslage des anderen Mitgliedstaats lediglich eine ganzheitliche Bewertung der möglichen Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch Österreich durch die Überstellung. Dabei ist auf die "real risk" - Judikatur des EGMR abzustellen. Die Gefahrenprognose hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen zu beziehen. Dies wird durch die neue Beweisregel des Abs. 3 für Verfahren nach § 5 hervorgehoben, wobei der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Behörde entweder notorisch von solchen Umständen - die nur nach einer entscheidenden Änderung zum jetzigen Zustand im jeweiligen Staat vorliegen können - weiß oder diese vom Asylwerber glaubhaft gemacht werden müssen.""Es ist davon auszugehen, dass diese Staaten Asylwerbern ein faires, den rechtsstaatlichen und völkerrechtlichen Vorschriften entsprechendes Asylverfahren einräumen. Im zweiten Erwägungsgrund der Präambel zur Dublin-Verordnung ist ausdrücklich festgehalten, dass sich die Mitgliedstaaten als "sichere Staaten" - insbesondere die Grundsätze des Non-Refoulements beachtend - für Drittstaatsangehörige ansehen. Daher normiert Absatz 3, eine Beweisregel, nach der der Asylwerber besondere Gründe vorbringen muss, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes sprechen. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH 19.2.2004, 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Im Erkenntnis des VwGH vom 31.3.2005, 2002/20/0582, führt dieser - noch zum AsylG 1997 - aus, dass es für die Frage der Zulässigkeit einer Abschiebung in einen anderen Mitgliedstaat aufgrund des Dublin-Übereinkommens nicht darauf ankommt, dass dieser Mitgliedstaat dem Asylwerber alle Verfahrensrechte nach Artikel 13, EMRK einräumt. Verlangt sei statt einer detaillierten Bewertung der diesbezüglichen Rechtslage des anderen Mitgliedstaats lediglich eine ganzheitliche Bewertung der möglichen Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK durch Österreich durch die Überstellung. Dabei ist auf die "real risk" - Judikatur des EGMR abzustellen. Die Gefahrenprognose hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen zu beziehen. Dies wird durch die neue Beweisregel des Absatz 3, für Verfahren nach Paragraph 5, hervorgehoben, wobei der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Behörde entweder notorisch von solchen Umständen - die nur nach einer entscheidenden Änderung zum jetzigen Zustand im jeweiligen Staat vorliegen können - weiß oder diese vom Asylwerber glaubhaft gemacht werden müssen."

Im Erk. vom 23.1.2007, 2006/01/0949 führte der VwGH, auf welches dieser auch im Erk. vom 12.12.2007, Zl 2006/19/1022 verweist, konkret aus:

"...Zum anderen ging es dem Gesetzgeber darum, mit § 5 Abs. 3 AsylG 2005 eine "Beweisregel" zu schaffen, die es - im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normativeVergewisserung - grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor "Verfolgung" in dem nach der Dublin- Verordnung zuständigen Mitgliedstaat (insbesondere gemeint im Sinne der Achtung der Grundsätze des Non-Refoulements durch diesen Staat) von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch widerlegt, wenn besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in diesem Mitgliedstaat sprechen."...Zum anderen ging es dem Gesetzgeber darum, mit Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 eine "Beweisregel" zu schaffen, die es - im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normativeVergewisserung - grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor "Verfolgung" in dem nach der Dublin- Verordnung zuständigen Mitgliedstaat (insbesondere gemeint im Sinne der Achtung der Grundsätze des Non-Refoulements durch diesen Staat) von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch widerlegt, wenn besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in diesem Mitgliedstaat sprechen.

Die Wendung "in der Person des Asylwerbers gelegene besondere Gründe" gleicht schon ihrem Wortlaut nach dem § 4 Abs. 2 AsylG ("Sofern nicht besondere, in der Person des Asylwerbers gelegene Umstände ausnahmsweise für eine gegenteilige Annahme sprechen, ist Drittstaatssicherheit in Liechtenstein und der Schweiz jedenfalls gegeben."). Zu dieser letztgenannten Bestimmung hat der Verfassungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 15. Oktober 2004, G 237/03 u.a. (Punkt III.1.6.1 der Entscheidungsgründe), ausgeführt, die Regelung dürfe nicht eng ausgelegt werden und erfasse alle Umstände, die sich auf die besondere Situation des einzelnen Asylwerbers auswirken, daher auch solche, die durch die Änderung der Rechtslage oder der Behördenpraxis bewirkt werden.Die Wendung "in der Person des Asylwerbers gelegene besondere Gründe" gleicht schon ihrem Wortlaut nach dem Paragraph 4, Absatz 2, AsylG ("Sofern nicht besondere, in der Person des Asylwerbers gelegene Umstände ausnahmsweise für eine gegenteilige Annahme sprechen, ist Drittstaatssicherheit in Liechtenstein und der Schweiz jedenfalls gegeben."). Zu dieser letztgenannten Bestimmung hat der Verfassungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 15. Oktober 2004, G 237/03 u.a. (Punkt römisch drei.1.6.1 der Entscheidungsgründe), ausgeführt, die Regelung dürfe nicht eng ausgelegt werden und erfasse alle Umstände, die sich auf die besondere Situation des einzelnen Asylwerbers auswirken, daher auch solche, die durch die Änderung der Rechtslage oder der Behördenpraxis bewirkt werden.

Der Verwaltungsgerichtshof geht - mangels gegenteiliger Anhaltspunkte in den Materialien zum AsylG 2005 - davon aus, dass diese Auslegung auch für § 5 Abs. 3 AsylG 2005 maßgeblich ist.Der Verwaltungsgerichtshof geht - mangels gegenteiliger Anhaltspunkte in den Materialien zum AsylG 2005 - davon aus, dass diese Auslegung auch für Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 maßgeblich ist.

Was die Frage der "Beweislast" anbelangt, so ist vorweg klarzustellen, dass bei Vorliegen "offenkundiger" Gründe (zum Begriff der "Offenkundigkeit" vgl. § 45 Abs. 1 AVG und die dazu ergangene Judikatur, beispielsweise zitiert in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), E 27 zu § 45 AVG) eine Mitwirkung des Asylwerbers zur Widerlegung der in § 5 Abs. 3 AsylG 2005 implizit aufgestellten Vermutung nicht erforderlich ist.Was die Frage der "Beweislast" anbelangt, so ist vorweg klarzustellen, dass bei Vorliegen "offenkundiger" Gründe (zum Begriff der "Offenkundigkeit" vergleiche Paragraph 45, Absatz eins, AVG und die dazu ergangene Judikatur, beispielsweise zitiert in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), E 27 zu Paragraph 45, AVG) eine Mitwirkung des Asylwerbers zur Widerlegung der in Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 implizit aufgestellten Vermutung nicht erforderlich ist.

Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist. Es versteht sich von selbst, dass bei der Beurteilung, ob die geforderte "Glaubhaftmachung" gelungen ist, der besonderen Situation von Asylwerbern, die häufig keine Möglichkeit der Beischaffung von entsprechenden Beweisen haben (vgl. dazu auch Punkt III.2.4. der Entscheidungsgründe im bereits zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Oktober 2004), Rechnung getragen werden muss (in diesem Sinne auch Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 226).Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist. Es versteht sich von selbst, dass bei der Beurteilung, ob die geforderte "Glaubhaftmachung" gelungen ist, der besonderen Situation von Asylwerbern, die häufig keine Möglichkeit der Beischaffung von entsprechenden Beweisen haben vergleiche dazu auch Punkt römisch drei.2.4. der Entscheidungsgründe im bereits zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Oktober 2004), Rechnung getragen werden muss (in diesem Sinne auch Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 226).

Hat der Asylwerber die oben angesprochenen besonderen Gründe glaubhaft gemacht, ist die dem § 5 Abs. 3 AsylG 2005 immanente Vermutung der im zuständigen Mitgliedstaat gegebenen Sicherheit vor Verfolgung widerlegt. In diesem Fall sind die Asylbehörden gehalten, allenfalls erforderliche weitere Erhebungen (auch) von Amts wegen durchzuführen, um die (nach der Rechtsprechung des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes erforderliche) Prognose, der Asylwerber werde bei Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat der realen Gefahr ("real risk") einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein, erstellen zu können. Diese Ermittlungspflicht ergibt sich aus § 18 AsylG 2005, die insoweit von § 5 Abs 3 AsylG 2005 unberührt bleibt."Hat der Asylwerber die oben angesprochenen besonderen Gründe glaubhaft gemacht, ist die dem Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 immanente Vermutung der im zuständigen Mitgliedstaat gegebenen Sicherheit vor Verfolgung widerlegt. In diesem Fall sind die Asylbehörden gehalten, allenfalls erforderliche weitere Erhebungen (auch) von Amts wegen durchzuführen, um die (nach der Rechtsprechung des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes erforderliche) Prognose, der Asylwerber werde bei Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat der realen Gefahr ("real risk") einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein, erstellen zu können. Diese Ermittlungspflicht ergibt sich aus Paragraph 18, AsylG 2005, die insoweit von Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 unberührt bleibt."

Im konkreten Fall wurde nun ein entsprechend substantiiertes Vorbringen im Sinne des Erk. vom 23.1.2007, 2006/01/0949 in Bezug auf eine mögliche Verletzung der Art. 3 oder Art. 8 EMRK durch die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat weder im erstinstanzlichen Verfahren (mit der Unterstützungsmöglichkeit durch einen Rechtsberater) noch in der Beschwerde bescheinigt.Im konkreten Fall wurde nun ein entsprechend substantiiertes Vorbringen im Sinne des Erk. vom 23.1.2007, 2006/01/0949 in Bezug auf eine mögliche Verletzung der Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK durch die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat weder im erstinstanzlichen Verfahren (mit der Unterstützungsmöglichkeit durch einen Rechtsberater) noch in der Beschwerde bescheinigt.

Das Vorbringen des BF entspricht im Lichte des Ergebnisses der Beweiswürdigung jedenfalls nicht einem entsprechend substantiierten Vorbringen.

Weder liegen schließlich dem erkennenden Gericht Hinweise auf eine allgemein menschenrechtswidrige Behandlung von Asylwerbern im zuständigen Mitgliedstaat vor, noch Hinweise darauf, dass das Asylverfahren in Italien mit der GFK bzw. der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie der EU allgemein oder in der Rechtspraxis in Widerspruch stünden. Es liegen auch keine Informationen über Erkenntnisse von Gerichten anderer Mitgliedstaaten vor, wonach Überstellungen in den zuständigen Mitgliedstaat der EMRK widersprächen. Auch die vom BFV ins Treffen geführte deutsche ständige Rechtsprechung, wonach diese einer Empfehlung des UNHCR folgend, die Anwendung von Dublin II aussetzt, geht ins Leere. In der zitierten Entscheidung geht es keinesfalls um die Aussetzung der Anwendung der Dublin II VO, sondern hat die Entscheidung lediglich der Berufung die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Eine inhaltliche Entscheidung wurde nicht gefällt. Im Lichte der oben dargestellten rechtlichen Determinanten der Prüfung im gegenständlichen Zusammenhang ist daher von einem entscheidungsreifen Sachverhalt auszugehen und war festzustellen, dass die Entscheidung des BAA zu Recht ergangen ist.Weder liegen schließlich dem erkennenden Gericht Hinweise auf eine allgemein menschenrechtswidrige Behandlung von Asylwerbern im zuständigen Mitgliedstaat vor, noch Hinweise darauf, dass das Asylverfahren in Italien mit der GFK bzw. der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie der EU allgemein oder in der Rechtspraxis in Widerspruch stünden. Es liegen auch keine Informationen über Erkenntnisse von Gerichten anderer Mitgliedstaaten vor, wonach Überstellungen in den zuständigen Mitgliedstaat der EMRK widersprächen. Auch die vom BFV ins Treffen geführte deutsche ständige Rechtsprechung, wonach diese einer Empfehlung des UNHCR folgend, die Anwendung von Dublin römisch zwei aussetzt, geht ins Leere. In der zitierten Entscheidung geht es keinesfalls um die Aussetzung der Anwendung der Dublin römisch zwei VO, sondern hat die Entscheidung lediglich der Berufung die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Eine inhaltliche Entscheidung wurde nicht gefällt. Im Lichte der oben dargestellten rechtlichen Determinanten der Prüfung im gegenständlichen Zusammenhang ist daher von einem entscheidungsreifen Sachverhalt auszugehen und war festzustellen, dass die Entscheidung des BAA zu Recht ergangen ist.

Das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall konnte ebenfalls nicht festgestellt werden.

Im gegenständlichen Fall wird auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Italien aufgrund der Dublin II Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist und dieser Zuständigkeit auch zu keinem Zeitpunkt widersprach und somit europarechtlich zur Prüfung des Asylantrages verpflichtet ist. Ebenso hat Italien die Statusrichtlinie, die Verfahrensrichtlinie und die Aufnahmerichtlinie anzuwenden, ein den dort genannten Anforderungen entsprechendes Asylverfahren zu führen, beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen Schutz zu gewähren und für die Dauer des Verfahrens eine entsprechende Grundversorgung zu bieten. Der Asylwerber konnte nicht konkret und substantiiert vorbringen, warum Italien in seinem Fall seinen Asylantrag nicht unter Einhaltung der innerstaatlichen, völker- und europarechtlichen Bestimmungen prüfen und eine entsprechende Entscheidung treffen sollte, weshalb die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall nicht erschüttert werden konnte.Im gegenständlichen Fall wird auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Italien aufgrund der Dublin römisch zwei Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist und dieser Zuständigkeit auch zu keinem Zeitpunkt widersprach und somit europarechtlich zur Prüfung des Asylantrages verpflichtet ist. Ebenso hat Italien die Statusrichtlinie, die Verfahrensrichtlinie und die Aufnahmerichtlinie anzuwenden, ein den dort genannten Anforderungen entsprechendes Asylverfahren zu führen, beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen Schutz zu gewähren und für die Dauer des Verfahrens eine entsprechende Grundversorgung zu bieten. Der Asylwerber konnte nicht konkret und substantiiert vorbringen, warum Italien in seinem Fall seinen Asylantrag nicht unter Einhaltung der innerstaatlichen, völker- und europarechtlichen Bestimmungen prüfen und eine entsprechende Entscheidung treffen sollte, weshalb die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall nicht erschüttert werden konnte.

Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa:

grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind schon auf Basis der erstinstanzlichen Feststellungen nicht erkennbar und überzeugen auch die Ausführungen in der Beschwerde nicht .grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005) sind schon auf Basis der erstinstanzlichen Feststellungen nicht erkennbar und überzeugen auch die Ausführungen in der Beschwerde nicht .

Ein Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Italien in Hinblick auf AsylwerberInnen mit der Staatsangehörigkeit des BF unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden. Hinweise auf konkrete individuelle Vulnerabilität im Verhältnis der italienischen Asylbehörde zu gerade diesen Beschwerdeführern sind weder aus der Aktenlage ersichtlich noch wurde diese im Beschwerdeschriftsatz substantiiert vorgebracht.

Zu den Behauptungen des Beschwerdeführers, dass in Italien die Gefahr bestehe, kein ordnungsgemäßes Asylverfahren zu erhalten, mangels Unterbringungsmöglichkeiten keine Versorgung und keine finanzielle Unterstützung zu bekommen sowie in Haftzentren Übergriffen ausgesetzt zu sein, wird auf die im angefochtenen Bescheid zitierten aktuellen Länderberichte verwiesen, die auch mit der Dokumentation des Asylgerichtshofes im Einklang stehen. Der Asylgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die allgemeine Lage für nach Italien überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die asylrechtliche Praxis, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage in Italien unbedenklich. Die gegenteiligen Behauptungen des Beschwerdeführers blieben zum einen unsubstantiiert und stehen auch den getroffenen Länderfeststellungen des erstinstanzlichen Bescheides entgegen. Zumal im konkreten Fall ein Asylverfahren noch nicht begonnen wurde, verbieten sich auch spekulative Erwägungen über dessen Ausgang oder über die Erfolgsaussichten des Beschwerdeführers.

Allfällige weitere Kritikpunkte, etwa die Rückschiebepraxis der italienischen Behörden von "Bootsflüchtlingen" auf hoher See kommen im gegenständlichen Fall nicht zum Tragen, da der BF italienisches Territorium erreichte und keine Rückschiebung erfolgte.

Generell ist festzustellen, dass sich die Kritikpunkte überwiegend auf die Situation von Asylwerbern unmittelbar nach deren Ankunft über den Seeweg in Süditalien beziehen, wovon der BF jedoch aufgrund der Überstellungspraxis Österreichs nicht betroffen ist. Es kann, wie bereits erwähnt als notorisch bekannt angesehen werden, dass Österreich keine Fremden nach Italien über den Seeweg in den Süden des Landes abschiebt.

Die Behörde verkennt nicht, dass es gerade in Süditalien im Rahmen von Antragspitzen zu Kapazitätsengpässen kommen kann und sich die Unterbringungssituation vorübergehend nicht befriedigend darstellten kann. Aber auch in diesen Fällen wird Asylwerbern eine Basisversorgung gewährt und reagiert der italienische Staat in solchen Situationen angemessen, wie etwa die Verlegung der Antragsteller in andere Landesteile.

Der Beschwerdeführer konnte keine besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK in Italien sprechen, glaubhaft machen, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005, wonach ein Asylwerber in einem "Dublinstaat" Schutz vor Verfolgung findet, greift.Der Beschwerdeführer konnte keine besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK in Italien sprechen, glaubhaft machen, weshalb die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005, wonach ein Asylwerber in einem "Dublinstaat" Schutz vor Verfolgung findet, greift.

Zur dargestellten Berichtslage ist anzuführen, dass, wenn man die zitierten Ausführungen etwa von amnesty international zu Österreich, wo etwa davon ausgegangen wird, dass keine oder eine Unzureichende Prüfung eines allfälligen Sachverhaltes gem. Art. 8 EMRK bzw. systematische Verstöße gegen Art. 3 EMRK im Rahmen der Vollziehung des Asylrechts oder Versagen bei der Schutzgewährung in Bezug auf Asylwerbern und Migranten behauptet werden, heranzieht und mit den Ausführungen zu Italien vergleicht und würde man letztlich der vom BF der auf die genannten Berichte aufbauende Argumentationslinie folgen würde, hätte dies letztlich zur Folge, dass man dem Dublin II Partnerstaat im Rahmen der Prüfung dessen Sicherheit für den BF höhere Standards auferlegen würde, als sie für Österreich gelten würde, was jedoch nicht zulässig ist (vgl. Punkt II.1.2 des gegenständlichen Erkenntnisses).Zur dargestellten Berichtslage ist anzuführen, dass, wenn man die zitierten Ausführungen etwa von amnesty international zu Österreich, wo etwa davon ausgegangen wird, dass keine oder eine Unzureichende Prüfung eines allfälligen Sachverhaltes gem. Artikel 8, EMRK bzw. systematische Verstöße gegen Artikel 3, EMRK im Rahmen der Vollziehung des Asylrechts oder Versagen bei der Schutzgewährung in Bezug auf Asylwerbern und Migranten behauptet werden, heranzieht und mit den Ausführungen zu Italien vergleicht und würde man letztlich der vom BF der auf die genannten Berichte aufbauende Argumentationslinie folgen würde, hätte dies letztlich zur Folge, dass man dem Dublin römisch zwei Partnerstaat im Rahmen der Prüfung dessen Sicherheit für den BF höhere Standards auferlegen würde, als sie für Österreich gelten würde, was jedoch nicht zulässig ist vergleiche Punkt römisch zwei.1.2 des gegenständlichen Erkenntnisses).

Dass in Italien schließlich eine Situation herrschen würde, in der im Zuge von rechtlichen Sonderpositionen Asylanträge zu Unrecht abgelehnt werden würden oder dass es keine Instanzenzüge gäbe, wurde nicht konkret behauptet und ergibt sich aus den Feststellungen ebenso wenig. Es bestehen somit keine Hinweise, dass in einem Fall wie dem vorliegenden eine Asylantragstellung nicht möglich wäre und es ist aus der Berichtslage eindeutig zu entnehmen, dass sowohl die Grundversorgung garantiert ist, als auch dass ein ordnungsgemäßes Verfahren zu erwarten ist. Klarstellend ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass relevanter Prüfungsmaßstab hier die Situation von Personen ist, die einen Asylantrag gestellt haben und nicht jene von "illegalen Migranten", auf die sich aber die in der Beschwerde zitierten kritischen Berichte zumeist stützen.

Zusammenfassend kommt der Asylgerichtshof also zum Schluss, dass sich aus der durch das Bundesasylamt beigeschafften Berichtslage, mit im gegenständlichen Zusammenhang hinreichender Wahrscheinlichkeit ergibt, dass in einem Fall wie dem vorliegenden, nach einer "Dublin-Überstellung" ein grundsätzlich ordnungsgemäßes Asylverfahren neu durchgeführt wird und dass auch keine Gefahr einer existenziellen Bedrohung besteht - dies umso mehr als beim Beschwerdeführer keinerlei individuelle Vulnerabilitätaspekte (z.B. schwere Krankheit oder sonstige Beeinträchtigungen) hinzutreten.

Im gegenständlichen Fall kamen auch keine Hinweise hervor, dass der Gesundheitszustand des BF einer Überstellung entgegenstünde. Es kamen keine Hinweise auf die Existenz einer lebensbedrohlichen Erkrankung hervor, welche in Italien nicht behandelbar wäre (vgl. Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, Ovidienko v. Finland 31.5.2005; Hukic v. Sweden, 27.9.2005).Im gegenständlichen Fall kamen auch keine Hinweise hervor, dass der Gesundheitszustand des BF einer Überstellung entgegenstünde. Es kamen keine Hinweise auf die Existenz einer lebensbedrohlichen Erkrankung hervor, welche in Italien nicht behandelbar wäre vergleiche Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, Ovidienko v. Finland 31.5.2005; Hukic v. Sweden, 27.9.2005).

Letztlich ist anzuführen, dass der Asylgerichtshof im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise des Bundesasylamtes keinen Anlass sieht, Österreich zwingend zur Anwendung des Art 3 Abs 2 VO 343/2003 infolge drohender Verletzung von Art 3 oder Art 8 EMRK zu verpflichten.Letztlich ist anzuführen, dass der Asylgerichtshof im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise des Bundesasylamtes keinen Anlass sieht, Österreich zwingend zur Anwendung des Artikel 3, Absatz 2, VO 343 aus 2003, infolge drohender Verletzung von Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK zu verpflichten.

Es ergaben sich zusammengefasst keine von Amtswegen aufzugreifende Umstände, die es zwingend erforderlich machten, dass neben dem materiellen Asylverfahren in Italien ein weiteres materielles Asylverfahren in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, nämlich in Österreich, durchgeführt werden muss.

II.2.4.5. Spruchpunkt I. der angefochtenen Entscheidung war sohin (in Bestätigung der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes) mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.römisch zwei.2.4.5. Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Entscheidung war sohin (in Bestätigung der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes) mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.

II.2.4.6. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.2.4.6. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:

Die Erwägungen des Bundesasylamtes zu Spruchpunkt II. waren im Ergebnis zu übernehmen. Wie oben zu Spruchpunkt I. bereits ausgeführt wurde, kommt es durch eine Überstellung bzw. Ausweisung nach Italien zu keiner Verletzung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers iSd Art 8 EMRK.Die Erwägungen des Bundesasylamtes zu Spruchpunkt römisch zwei. waren im Ergebnis zu übernehmen. Wie oben zu Spruchpunkt römisch eins. bereits ausgeführt wurde, kommt es durch eine Überstellung bzw. Ausweisung nach Italien zu keiner Verletzung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers iSd Artikel 8, EMRK.

Auch im Beschwerdeverfahren sind keine Hinweise hervorgekommen, die eine Aussetzung der Überstellung des Beschwerdeführers erforderlich erscheinen ließe.

Da der Beschwerdeführer bereits nach Italien überstellt wurde, ist im gegenständlichen Fall gemäß § 41 Abs 6 AsylG 2005 festzustellen, dass die vom Bundesasylamt verfügte Ausweisung gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Da der Beschwerdeführer bereits nach Italien überstellt wurde, ist im gegenständlichen Fall gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 festzustellen, dass die vom Bundesasylamt verfügte Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

II.2.4.7. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.römisch zwei.2.4.7. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden

Schlagworte

Altersfeststellung, Ausweisung rechtmäßig, Glaubwürdigkeit, Minderjährigkeit, real risk, Volljährigkeit

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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