Norm
AsylG 2005 §3Spruch
A5 417.826-1/2011/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde der XXXX, Staatsangehörige von Somalia, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 24.1.2011, Zl. 10 06.034-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde der römisch 40 , Staatsangehörige von Somalia, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 24.1.2011, Zl. 10 06.034-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde von XXXX wird Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit insoweit gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 wird Spruchpunkt römisch eins des bekämpften Bescheides des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit insoweit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Die Beschwerdeführerin, eine somalische Staatsangehörige, stellte am 9.7.2010, nach vorangegangener illegaler Einreise am selben Tag, in Österreich den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin, eine somalische Staatsangehörige, stellte am 9.7.2010, nach vorangegangener illegaler Einreise am selben Tag, in Österreich den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes.
I.2. Im Rahmen der am Tag der Antragstellung stattgefundenen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 19 AsylG gab die Genannte zu Protokoll, in XXXX, Somalia, geboren worden und moslemischen Glaubens zu sein. Sie habe in den Jahren 2008 bis 2010 die Grundschule besucht und hinterlasse in ihrer Heimat ihre Eltern und ihren Bruder. Zu ihrer Reiseroute führte die nunmehrige Beschwerdeführerin aus, sich Ende März mit einem PKW von Mogadischu nach Äthiopien begeben zu haben und dort nach einer Woche, schlepperunterstützt, in Addis Abeba angekommen zu sein. Dort sei sie bis zum "gestrigen" Abend in einem Haus untergebracht worden, ehe sie mit einer ihr unbekannten Fluglinie in ein ihr unbekanntes Land gereist wäre. Danach sei sie vom Schlepper zum Bahnhof gebracht worden und nach einer rund 10stündigen Zugsfahrt schließlich in Österreich angekommen. Befragt zu ihren Fluchtgründen verwies die Beschwerdeführerin auf ihre Zugehörigkeit zum Minderheitenstamm der XXXX und auf die Versuche der Islamisten, sie zwangsweise zu verheiraten. Nachdem ihr Bruder XXXX eine Eheschließung verweigert hätte, sei er mitgenommen worden. Die Beschwerdeführerin betonte, seither nichts über sein Schicksal zu wissen. Nachdem die Islamisten wiedergekehrt wären, hätte ihr Vater die Ausreise für sie organisiert. Im Fall ihrer Rückkehr fürchte die Genannte sich vor einer Zwangsheirat und um ihr Leben.römisch eins.2. Im Rahmen der am Tag der Antragstellung stattgefundenen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß Paragraph 19, AsylG gab die Genannte zu Protokoll, in römisch 40 , Somalia, geboren worden und moslemischen Glaubens zu sein. Sie habe in den Jahren 2008 bis 2010 die Grundschule besucht und hinterlasse in ihrer Heimat ihre Eltern und ihren Bruder. Zu ihrer Reiseroute führte die nunmehrige Beschwerdeführerin aus, sich Ende März mit einem PKW von Mogadischu nach Äthiopien begeben zu haben und dort nach einer Woche, schlepperunterstützt, in Addis Abeba angekommen zu sein. Dort sei sie bis zum "gestrigen" Abend in einem Haus untergebracht worden, ehe sie mit einer ihr unbekannten Fluglinie in ein ihr unbekanntes Land gereist wäre. Danach sei sie vom Schlepper zum Bahnhof gebracht worden und nach einer rund 10stündigen Zugsfahrt schließlich in Österreich angekommen. Befragt zu ihren Fluchtgründen verwies die Beschwerdeführerin auf ihre Zugehörigkeit zum Minderheitenstamm der römisch 40 und auf die Versuche der Islamisten, sie zwangsweise zu verheiraten. Nachdem ihr Bruder römisch 40 eine Eheschließung verweigert hätte, sei er mitgenommen worden. Die Beschwerdeführerin betonte, seither nichts über sein Schicksal zu wissen. Nachdem die Islamisten wiedergekehrt wären, hätte ihr Vater die Ausreise für sie organisiert. Im Fall ihrer Rückkehr fürchte die Genannte sich vor einer Zwangsheirat und um ihr Leben.
I.3. Am 29.12.2010 fand im Beisein einer Vertreterin der zuständigen Jugendwohlfahrtbehörde eine niederschriftliche Einvernahme der minderjährigen Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt statt. Ein früherer Termin war von einer Mitarbeiterin des Vereins XXXX unter Hinweis auf noch ausständige Untersuchungen der Beschwerdeführerin aufgrund erfolgter Genitalverstümmelung abgesagt worden. Die Beschwerdeführerin wiederholte über Befragung zu Beginn der Einvernahme ihre früheren Angaben zu ihrer Herkunft und ihren Familienangehörigen. Bezüglich ihres knapp zwei Jahre älteren Bruders hielt die Genannte fest, dass er von den Rebellen am 1.3.2010 mitgenommen worden und seither unbekannten Aufenthalts sei. In diesem Zusammenhang führte die Beschwerdeführerin näher aus, von den Rebellen überfallen worden und zur Eheschließung mit einem bestimmten Mann gezwungen worden zu sein. Nachdem ihr Bruder eine Übergabe seiner Schwester verweigert habe, hätten die Rebellen der Familie einige Tage Bedenkzeit eingeräumt. Während ihr Vater zwischenzeitlich bereit für eine Einwilligung gewesen wäre, hätte sich der Bruder der Beschwerdeführerin weiterhin gegen dieses Vorhaben ausgesprochen und sei deshalb von den Rebellen mitgenommen worden. Die Genannte betonte über Nachfrage, den Rebellen persönlich nicht begegnet zu sein; die Unterredungen hätten stets vor der Haustüre stattgefunden, während sie sich bei ihrer Mutter in der Küche aufgehalten hätte. Das Bundesasylamt befragte die Beschwerdeführerin weiters zu ihren Wohnverhältnissen in Somalia sowie zum Beruf ihrer Eltern. Dazu gab sie zu Protokoll, ihr Vater wäre selbstständiger Schneider gewesen und habe zu Hause gearbeitet. Bezüglich ihrer Schulbildung verwies die Beschwerdeführerin auf Privatunterricht in Mathematik und Arabisch. Weiters gab sie an, als siebenjähriges Mädchen einer Genitalverstümmelung unterzogen worden zu sein. Aufgrund ihrer Stammeszugehörigkeit hätte sie selbst in ihrer Heimat niemals Probleme gehabt, ihr Vater hätte aber öfter davon berichtet, beleidigt worden zu sein.römisch eins.3. Am 29.12.2010 fand im Beisein einer Vertreterin der zuständigen Jugendwohlfahrtbehörde eine niederschriftliche Einvernahme der minderjährigen Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt statt. Ein früherer Termin war von einer Mitarbeiterin des Vereins römisch 40 unter Hinweis auf noch ausständige Untersuchungen der Beschwerdeführerin aufgrund erfolgter Genitalverstümmelung abgesagt worden. Die Beschwerdeführerin wiederholte über Befragung zu Beginn der Einvernahme ihre früheren Angaben zu ihrer Herkunft und ihren Familienangehörigen. Bezüglich ihres knapp zwei Jahre älteren Bruders hielt die Genannte fest, dass er von den Rebellen am 1.3.2010 mitgenommen worden und seither unbekannten Aufenthalts sei. In diesem Zusammenhang führte die Beschwerdeführerin näher aus, von den Rebellen überfallen worden und zur Eheschließung mit einem bestimmten Mann gezwungen worden zu sein. Nachdem ihr Bruder eine Übergabe seiner Schwester verweigert habe, hätten die Rebellen der Familie einige Tage Bedenkzeit eingeräumt. Während ihr Vater zwischenzeitlich bereit für eine Einwilligung gewesen wäre, hätte sich der Bruder der Beschwerdeführerin weiterhin gegen dieses Vorhaben ausgesprochen und sei deshalb von den Rebellen mitgenommen worden. Die Genannte betonte über Nachfrage, den Rebellen persönlich nicht begegnet zu sein; die Unterredungen hätten stets vor der Haustüre stattgefunden, während sie sich bei ihrer Mutter in der Küche aufgehalten hätte. Das Bundesasylamt befragte die Beschwerdeführerin weiters zu ihren Wohnverhältnissen in Somalia sowie zum Beruf ihrer Eltern. Dazu gab sie zu Protokoll, ihr Vater wäre selbstständiger Schneider gewesen und habe zu Hause gearbeitet. Bezüglich ihrer Schulbildung verwies die Beschwerdeführerin auf Privatunterricht in Mathematik und Arabisch. Weiters gab sie an, als siebenjähriges Mädchen einer Genitalverstümmelung unterzogen worden zu sein. Aufgrund ihrer Stammeszugehörigkeit hätte sie selbst in ihrer Heimat niemals Probleme gehabt, ihr Vater hätte aber öfter davon berichtet, beleidigt worden zu sein.
Zu ihren Fluchtgründen gab die Beschwerdeführerin an, nicht bereit gewesen zu sein, einen Mann, den sie nicht lieben würde, zu heiraten, zudem wäre sie noch zu jung dafür gewesen, gleichwohl die Rebellen bereits 12-jährige Mädchen als volljährig ansehen würden. Ihre Eltern hätten sie die meiste Zeit über versteckt bzw. anderen Leuten gegenüber stets als jünger ausgegeben. Zudem hätte sie als Frau eines Rebellen möglicherweise einen Anschlag verüben müssen.
Befragt zu ihrer Lebenssituation in Österreich hielt die Beschwerdeführerin fest, seit rund fünf Monaten einen Deutschkurs zu besuchen und in Graz eine somalische Freundin zu haben, die derselben Volksgruppe zugehören würde.
Abschließend wurden der gesetzlichen Vertreterin aktuelle Länderfeststellungen zu Somalia (allgemeine Lage, Clanstrukturen, Minderheiten, soziale Gruppe) ausgehändigt und eine dreiwöchige Stellungnahmefrist vereinbart.
I.4. Mit Schriftsatz vom 12.1.2011 erstattete die für die gesetzliche Vertretung zuständige Jugendwohlfahrtsbehörde eine Stellungnahme. Die seitens der belangten Behörde zur Verfügung gestellten Berichte wurden darin als aktuell und zutreffend bezeichnet und durch Zitate weiterer Berichte ergänzt.römisch eins.4. Mit Schriftsatz vom 12.1.2011 erstattete die für die gesetzliche Vertretung zuständige Jugendwohlfahrtsbehörde eine Stellungnahme. Die seitens der belangten Behörde zur Verfügung gestellten Berichte wurden darin als aktuell und zutreffend bezeichnet und durch Zitate weiterer Berichte ergänzt.
I.4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab. Unter einem wurde der Genannten der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und dementsprechend eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung umfangreiche Länderberichte zugrunde. Sie beurteilte die Ausführungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Fluchtgründe als unglaubwürdig und zeigte in der Bescheidbegründung Widersprüche in deren Angaben auf. So hätte sie etwa einmal behauptet, dass zwischen den Besuchen der Rebellen drei oder vier Tage gelegen wären, während sie im weiteren Verfahrensverlauf diesbezüglich zu Protokoll gegeben hätte, dass eine Woche dazwischen vergangen wäre. Ebenso hätte sie sich bezüglich der agierenden Personen widersprochen, da sie einmal behauptet hätte, dass der Anführer der XXXX zu ihrem Vater gekommen wäre und später ausgesagt hätte, nicht zu wissen, wer die Rebellen gewesen wären, zumal sie maskiert gewesen seien. Ebenso hätte sie sich in Bezug auf den Zeitpunkt der angeblichen Entführung ihres Bruders widersprochen, so dass ihren Ausführungen die Glaubwürdigkeit aberkannt werden müsste.römisch eins.4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab. Unter einem wurde der Genannten der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und dementsprechend eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung umfangreiche Länderberichte zugrunde. Sie beurteilte die Ausführungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Fluchtgründe als unglaubwürdig und zeigte in der Bescheidbegründung Widersprüche in deren Angaben auf. So hätte sie etwa einmal behauptet, dass zwischen den Besuchen der Rebellen drei oder vier Tage gelegen wären, während sie im weiteren Verfahrensverlauf diesbezüglich zu Protokoll gegeben hätte, dass eine Woche dazwischen vergangen wäre. Ebenso hätte sie sich bezüglich der agierenden Personen widersprochen, da sie einmal behauptet hätte, dass der Anführer der römisch 40 zu ihrem Vater gekommen wäre und später ausgesagt hätte, nicht zu wissen, wer die Rebellen gewesen wären, zumal sie maskiert gewesen seien. Ebenso hätte sie sich in Bezug auf den Zeitpunkt der angeblichen Entführung ihres Bruders widersprochen, so dass ihren Ausführungen die Glaubwürdigkeit aberkannt werden müsste.
Bezüglich der Zuerkennung subsidiären Schutzes führte die belangte Behörde, gestützt auf die der Entscheidung zugrundeliegenden Länderfeststellungen, aus, dass die derzeitige Lage in Somalia in Verbindung mit der Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin und deren " derzeit behandlungswürdigen Zustandsbildes" die Gefahr unmenschlicher Behandlung nicht ausgeschlossen erscheinen ließe.
I.6. Die Beschwerdeführerin bekämpfte die Entscheidung des Bundesasylamtes hinsichtlich Spruchpunkt I. fristgerecht mittels Beschwerde. Darin verwies sie erneut auf ihre Fluchtgründe, die sich aus einer drohenden Zwangsverheiratung ergeben würden. In diesem Zusammenhang betonte die Genannte auch die mangelnde staatliche Schutzfähigkeit. Hinsichtlich der ihr vorgehaltenen Widersprüche vermeinte die Beschwerdeführerin, an einer posttraumatischen Belastungsstörung zu leiden und dies auch durch Beibringung entsprechender Befunde belegt zu haben. Demgegenüber hätte das Bundesasylamt unter völliger Missachtung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin den Standpunkt vertreten, dass diese in der Lage gewesen sei, Erlebtes verständlich wiederzugeben.römisch eins.6. Die Beschwerdeführerin bekämpfte die Entscheidung des Bundesasylamtes hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. fristgerecht mittels Beschwerde. Darin verwies sie erneut auf ihre Fluchtgründe, die sich aus einer drohenden Zwangsverheiratung ergeben würden. In diesem Zusammenhang betonte die Genannte auch die mangelnde staatliche Schutzfähigkeit. Hinsichtlich der ihr vorgehaltenen Widersprüche vermeinte die Beschwerdeführerin, an einer posttraumatischen Belastungsstörung zu leiden und dies auch durch Beibringung entsprechender Befunde belegt zu haben. Demgegenüber hätte das Bundesasylamt unter völliger Missachtung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin den Standpunkt vertreten, dass diese in der Lage gewesen sei, Erlebtes verständlich wiederzugeben.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.
II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.
II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
II.6. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).
II.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.
II.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
II.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).römisch zwei.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung vergleiche Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).
II.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.römisch zwei.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.
Das Bundesasylamt hat seine abweisende Entscheidung zu Spruchpunkt I. auf die Unglaubwürdigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin gestützt und dabei in deren Ausführungen aufgetretene Widersprüche dargelegt. In ihren Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin verwies die belangte Behörde lapidar auf "sämtliche, vorgelegte Arztbefunde" und sprach im Zusammenhang mit der Zuerkennung subsidiären Schutzes von einem - nicht näher definierten - "behandlungswürdigen Zustandsbild".Das Bundesasylamt hat seine abweisende Entscheidung zu Spruchpunkt römisch eins. auf die Unglaubwürdigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin gestützt und dabei in deren Ausführungen aufgetretene Widersprüche dargelegt. In ihren Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin verwies die belangte Behörde lapidar auf "sämtliche, vorgelegte Arztbefunde" und sprach im Zusammenhang mit der Zuerkennung subsidiären Schutzes von einem - nicht näher definierten - "behandlungswürdigen Zustandsbild".
Dazu ist festzuhalten, dass der Verwaltungsakt, neben diversen tatsächlich die Beschwerdeführerin betreffenden Befunden, eine klinische Stellungnahme der Universitätsklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie XXXX vom 4.1.2011 beinhaltet, in der einer russischen Staatsangehörigen namens XXXX, eine posttraumatische Belastungsstörung und mittelgradige depressive Episode bescheinigt wird, welche aufgrund aktuellen Behandlungsbedarfes aus ärztlicher Sicht ein Abschiebungshindernis darstellen würde (vgl AS 191).Dazu ist festzuhalten, dass der Verwaltungsakt, neben diversen tatsächlich die Beschwerdeführerin betreffenden Befunden, eine klinische Stellungnahme der Universitätsklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie römisch 40 vom 4.1.2011 beinhaltet, in der einer russischen Staatsangehörigen namens römisch 40 , eine posttraumatische Belastungsstörung und mittelgradige depressive Episode bescheinigt wird, welche aufgrund aktuellen Behandlungsbedarfes aus ärztlicher Sicht ein Abschiebungshindernis darstellen würde vergleiche AS 191).
Aus den sonstigen präsentierten medizinischen Unterlagen ergibt sich für den Asylgerichtshof in Bezug auf die Beschwerdeführerin kein "behandlungswürdiges Zustandsbild", so dass im Ergebnis davon auszugehen ist, dass das Bundesasylamt seine Feststellungen auf einen -mutmaßlich von der gesetzlichen Vertretung aufgrund einer Verwechslung mit einem anderen Verfahren vorgelegten - Befund gestützt hat. Dieser stellt im gegenständlichen Verfahren freilich keine taugliche Grundlage für die Beurteilung des tatsächlichen psychischen Zustandes der Beschwerdeführerin dar und hätte im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens zu einer Aufforderung gegenüber der mit der gesetzlichen Vertretung betrauten Jugendwohlfahrtseinrichtung führen müssen, entsprechende, die Beschwerdeführerin betreffende Befunde vorzulegen. Das Bundesasylamt hat somit gegen seine Sorgfaltspflichten verstoßen und seine Feststellungen auf nicht der Person der Beschwerdeführerin zuzurechnende Grundlagen gestützt.
Vor dem Hintergrund der Behauptung der Beschwerdeführerin in ihrem Beschwerdeschriftsatz, an einer posttraumatischen Belastungsstörung zu leiden und dies dem Bundesasylamt auch durch Vorlage entsprechender Befunde zur Kenntnis gebracht zu haben, stellt die Abklärung des psychischen Zustandes der Genannten aber eine Kernfrage des gegenständlichen Verfahrens dar. Soweit die Aussagen der Beschwerdeführerin zutreffen, kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass die aufgetretenen Widersprüche zu den Fluchtgründen mit dem behaupteten Krankheitsbild im Zusammenhang stehen. Soweit die belangte Behörde der Beschwerdeführerin ein "behandlungswürdiges Zustandsbild" (wenn auch zunächst auf Basis eines "falschen" Befundes) attestiert, wäre sie gehalten gewesen, sich damit und mit den daraus für die Aussagefähigkeit resultierenden möglichen (negativen) Folgen konkret zu befassen. Gegebenenfalls wäre auch ein weiteres amtswegig eingeholtes Gutachten angezeigt gewesen.
Der Vollständigkeit halber merkt der Asylgerichtshof an, dass es das Bundesasylamt jedenfalls auch verabsäumt hat, Fragen der Zwangsverheiratung unter dem Aspekt staatlicher Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit bzw. dem (Nicht)Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu prüfen und dabei Bezug auf die selbst der Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichte zu nehmen.
II.11. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.römisch zwei.11. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.
Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).
Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit der Beschwerdeführerin notwendig, um dieser auch das in § 43 Abs. 4 AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit der Beschwerdeführerin notwendig, um dieser auch das in Paragraph 43, Absatz 4, AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.
II.12. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in XXXX eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch zwei.12. Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in römisch 40 eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).
II.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.römisch zwei.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 u, n, d, 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.
Schlagworte
Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, psychische Störung, wesentlicher VerfahrensmangelZuletzt aktualisiert am
05.08.2011