TE AsylGH Erkenntnis 2011/6/8 C9 317668-2/2010

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Veröffentlicht am 08.06.2011
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Norm

AsylG 2005 §9 Abs2 Z3
AsylG 2005 §9 Abs4
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

C9 317668-2/2010/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Daniel LEITNER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Helmut HOHL, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.12.2010, Zl. 07 09.652/2-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Daniel LEITNER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Helmut HOHL, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.12.2010, Zl. 07 09.652/2-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 und Abs. 4 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 4, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

I.1. Verfahrensgangrömisch eins.1. Verfahrensgang

1. Das Bundesasylamt hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt am 04.12.2010, den dem Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.02.2008, Zl. 07 09.652-BAE, zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.), die dem Bf. mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.02.2009, Zl. 07 09.652/1-BAE, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II.) und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Bf. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist (Spruchpunkt III.).1. Das Bundesasylamt hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt am 04.12.2010, den dem Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.02.2008, Zl. 07 09.652-BAE, zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.), die dem Bf. mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.02.2009, Zl. 07 09.652/1-BAE, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.) und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Bf. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).

Die belangte Behörde begründete im gegenständlich angefochtenen Bescheid ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Bf. wegen des Verbrechens gemäß § 201 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt worden sei. Bei dieser Verurteilung handle es sich um eine Verurteilung wegen eines Verbrechens gemäß § 17 StGB (Verbrechen der Vergewaltigung).Die belangte Behörde begründete im gegenständlich angefochtenen Bescheid ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Bf. wegen des Verbrechens gemäß Paragraph 201, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt worden sei. Bei dieser Verurteilung handle es sich um eine Verurteilung wegen eines Verbrechens gemäß Paragraph 17, StGB (Verbrechen der Vergewaltigung).

2. Gegen die Spruchpunkte I. und II. des oben genannten Bescheides richtet sich die beim Bundesasylamt fristgerecht eingelangte und mit 09.12.2010 datierte Beschwerde an den Asylgerichtshof.2. Gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des oben genannten Bescheides richtet sich die beim Bundesasylamt fristgerecht eingelangte und mit 09.12.2010 datierte Beschwerde an den Asylgerichtshof.

In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass der Bescheid wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts angefochten werde. Begründet wurde die Beschwerde - zusammengefasst - damit, dass dem Bf. überhaupt keine Gelegenheit zur Äußerung eingeräumt worden und deshalb das Parteiengehör jedenfalls unterlaufen worden sei. Wäre dem Bf. das Parteiengehör geschenkt worden, hätte sich dieser zum Vorwurf der Verurteilung äußern können, nämlich dahingehend, dass eine Verurteilung nur erfolgte, weil ein Zeuge nicht auffindbar gewesen wäre und deshalb das Verfahren jederzeit mit Wiederaufnahmsklage eröffnet werden könne. Weiters sei in rechtlicher Hinsicht auszuführen, dass keine inhaltliche Prüfung hinsichtlich des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 stattgefunden habe und sich die belangte Behörde ausschließlich auf die Mitteilung der angeforderten Behörde verlassen habe und nur auf die Norm des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 abgestellt habe, was allerdings unzulässig sei. § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 entspreche nicht dem Art. 17 Abs. 1 Statusrichtlinie (RL 2004/83/EG), da die Richtlinie nicht auf eine Unterscheidung zwischen Vergehen und Verbrechen abstelle, sondern lediglich von "schweren Straftaten" spreche. Ob der § 201 StGB eine schwere Straftat darstelle, mag vorerst dahingestellt bleiben. Es werde aber vorgebracht, dass § 201 StGB und in weiterer Folge das Abstelle auf lediglich eine Unterscheidung zwischen Vergehen und Verbrechen auf Grundlage des § 17 StGB eine nicht rechtskonforme Umsetzung der Statusrichtlinie darstelle.In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass der Bescheid wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts angefochten werde. Begründet wurde die Beschwerde - zusammengefasst - damit, dass dem Bf. überhaupt keine Gelegenheit zur Äußerung eingeräumt worden und deshalb das Parteiengehör jedenfalls unterlaufen worden sei. Wäre dem Bf. das Parteiengehör geschenkt worden, hätte sich dieser zum Vorwurf der Verurteilung äußern können, nämlich dahingehend, dass eine Verurteilung nur erfolgte, weil ein Zeuge nicht auffindbar gewesen wäre und deshalb das Verfahren jederzeit mit Wiederaufnahmsklage eröffnet werden könne. Weiters sei in rechtlicher Hinsicht auszuführen, dass keine inhaltliche Prüfung hinsichtlich des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 stattgefunden habe und sich die belangte Behörde ausschließlich auf die Mitteilung der angeforderten Behörde verlassen habe und nur auf die Norm des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 abgestellt habe, was allerdings unzulässig sei. Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 entspreche nicht dem Artikel 17, Absatz eins, Statusrichtlinie (RL 2004/83/EG), da die Richtlinie nicht auf eine Unterscheidung zwischen Vergehen und Verbrechen abstelle, sondern lediglich von "schweren Straftaten" spreche. Ob der Paragraph 201, StGB eine schwere Straftat darstelle, mag vorerst dahingestellt bleiben. Es werde aber vorgebracht, dass Paragraph 201, StGB und in weiterer Folge das Abstelle auf lediglich eine Unterscheidung zwischen Vergehen und Verbrechen auf Grundlage des Paragraph 17, StGB eine nicht rechtskonforme Umsetzung der Statusrichtlinie darstelle.

I.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt)römisch eins.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt)

Der Asylgerichtshof geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:

1. Die Identität des Bf. steht nicht fest. Der Bf. behauptet, XXXX zu heißen und am XXXX (Afghanistan) geboren zu sein. Der Bf. ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Der Bf. ist zugehörig zur Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur islamischen Religionsgemeinschaft. Die Muttersprache des Bf. ist Dari.1. Die Identität des Bf. steht nicht fest. Der Bf. behauptet, römisch 40 zu heißen und am römisch 40 (Afghanistan) geboren zu sein. Der Bf. ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Der Bf. ist zugehörig zur Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur islamischen Religionsgemeinschaft. Die Muttersprache des Bf. ist Dari.

2. Der Bf. wurde in Österreich mehrmals wegen Begehung strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt:

Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX, wegen des Vergehens des Diebstahls gemäß § 127 StGB (unbedingten Geldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen);Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 , wegen des Vergehens des Diebstahls gemäß Paragraph 127, StGB (unbedingten Geldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen);

Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX, wegen des Verbrechens der Vergewaltigung gemäß § 201 Abs. 1 StGB (unbedingte Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren); Mit Urteil des Oberlandesgerichts XXXX, wurde der Berufung gegen dieses Urteil des Landesgerichts XXXX nicht Folge gegeben.Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 , wegen des Verbrechens der Vergewaltigung gemäß Paragraph 201, Absatz eins, StGB (unbedingte Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren); Mit Urteil des Oberlandesgerichts römisch 40 , wurde der Berufung gegen dieses Urteil des Landesgerichts römisch 40 nicht Folge gegeben.

II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung

Der Verfahrensgang und der oben festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des Gerichtsakts des Asylgerichtshofes.

III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

III.1. Anzuwendendes Rechtrömisch drei.1. Anzuwendendes Recht

1. In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, anzuwenden.1. In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung, anzuwenden.

2. Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008, und gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, alle in der jeweils geltenden Fassung. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde".2. Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, und gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, alle in der jeweils geltenden Fassung. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde".

Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Art. 129c ff.Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Artikel 129 c, ff.

B-VG.

3. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.3. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

4. Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit iSd. § 61 Abs. 3 oder 3a AsylG 2005 vorgelegen ist, war die gegenständliche Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat C9 zur Behandlung zuzuweisen.4. Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit iSd. Paragraph 61, Absatz 3, oder 3a AsylG 2005 vorgelegen ist, war die gegenständliche Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat C9 zur Behandlung zuzuweisen.

5. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.5. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

6. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.6. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde in der gegenständlichen Rechtssache abgesehen, da im Sinne des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 der Sachverhalt im Verfahren vor Asylgerichtshof als aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde in der gegenständlichen Rechtssache abgesehen, da im Sinne des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 der Sachverhalt im Verfahren vor Asylgerichtshof als aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

III.2. Zum Spruch (Abweisung der Beschwerde)römisch drei.2. Zum Spruch (Abweisung der Beschwerde)

1. Im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 16 AsylG 2005 wird der Status des subsidiär Schutzberechtigten als das vorübergehende, verlängerbare Einreise- und Aufenthaltsrecht, das Österreich Fremden nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt, definiert.1. Im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 16, AsylG 2005 wird der Status des subsidiär Schutzberechtigten als das vorübergehende, verlängerbare Einreise- und Aufenthaltsrecht, das Österreich Fremden nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt, definiert.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 idF FrÄG 2009 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

2. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn2. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;

er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder

er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

3. Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des § 9 Abs. 1 AsylG 2005 abzuerkennen, so hat gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn3. Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 abzuerkennen, so hat gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn

einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;

der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.

In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

4. Gemäß § 9 Abs. 3 AsylG 2005 ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.4. Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, AsylG 2005 ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, oder 2 wahrscheinlich ist.

5. Gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.5. Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.

6. Der Verwaltungsgerichtshof (im Folgenden: VwGH) hat in seinem Erkenntnis vom 22.10.2002, Zl. 2001/01/0256, zur Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung und dem dabei ins Kalkül zu ziehenden Kriterium der Zumutbarkeit der Rückkehr in den Herkunftsstaat festgehalten:

"Wie sich aus § 15 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3 erster Satz AsylG ergibt, ist eine Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vorgesehen. Dafür normiert das Gesetz keine spezifischen Voraussetzungen, woraus in der Literatur zum Teil gefolgert wird, dass für die Verlängerung die gleichen Regeln anzuwenden seien wie für die erstmalige Erteilung, weil es sich bei der Verlängerung nur um einen Unterfall der Erteilung handle (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 1997 [2001], 267; Muzak, Rechtsfragen befristeter Aufenthaltsberechtigungen im Asylrecht, ZUV 2001/4, 13). Diesem Standpunkt kann indes nicht ohne weiteres beigepflichtet werden. Wie die belangte Behörde richtig erkannt hat, muss die Frage der Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung nämlich im Zusammenhang mit der ausdrücklich geregelten Widerrufsmöglichkeit gesehen werden. Der Widerruf einer befristeten Aufenthaltsberechtigung hat jedoch - unter Beschränkung auf die hier interessierende Problematik im Zusammenhang mit Sachverhaltsänderungen im Herkunftsstaat - schon dann zu unterbleiben, wenn dem Fremden die Ausreise in den Herkunftsstaat nicht zugemutet werden kann. Dem Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 30. November 2001, B 719/01, folgend sind bei Beurteilung des Kriteriums der Zumutbarkeit der Ausreise neben einer allfälligen Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat auch mittlerweile gewonnene persönliche und soziale Bindungen im Aufenthaltsstaat im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat zu beachten. Das ergibt sich einerseits schon aus der Diktion des § 15 Abs. 3 AsylG, weil dem Gesetzgeber zugesonnen werden muss, dass er mit Grund von der Verwendung der sonst eine Verfolgungsgefahr umschreibenden Wortfolge abgesehen hat (vgl. auch Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999], Rz 496). Andererseits war es (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu § 12 Abs. 3 und 15 FrG; 686 BlgNR 20. GP 65) erklärte Absicht, im Fall der Unzulässigkeit der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes einen titellosen Inlandsaufenthalt weitgehend auszuschließen, sodass die Prüfung einer Art ¿Aufenthaltsverfestigung' schon in dieser Phase nur folgerichtig erscheint. Mithin sind die Voraussetzungen für die Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung - gemessen an den Voraussetzungen für deren erstmalige Erteilung - unter dem eben erwähnten Aspekt weniger streng.""Wie sich aus Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz und Absatz 3, erster Satz AsylG ergibt, ist eine Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vorgesehen. Dafür normiert das Gesetz keine spezifischen Voraussetzungen, woraus in der Literatur zum Teil gefolgert wird, dass für die Verlängerung die gleichen Regeln anzuwenden seien wie für die erstmalige Erteilung, weil es sich bei der Verlängerung nur um einen Unterfall der Erteilung handle (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 1997 [2001], 267; Muzak, Rechtsfragen befristeter Aufenthaltsberechtigungen im Asylrecht, ZUV 2001/4, 13). Diesem Standpunkt kann indes nicht ohne weiteres beigepflichtet werden. Wie die belangte Behörde richtig erkannt hat, muss die Frage der Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung nämlich im Zusammenhang mit der ausdrücklich geregelten Widerrufsmöglichkeit gesehen werden. Der Widerruf einer befristeten Aufenthaltsberechtigung hat jedoch - unter Beschränkung auf die hier interessierende Problematik im Zusammenhang mit Sachverhaltsänderungen im Herkunftsstaat - schon dann zu unterbleiben, wenn dem Fremden die Ausreise in den Herkunftsstaat nicht zugemutet werden kann. Dem Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 30. November 2001, B 719/01, folgend sind bei Beurteilung des Kriteriums der Zumutbarkeit der Ausreise neben einer allfälligen Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat auch mittlerweile gewonnene persönliche und soziale Bindungen im Aufenthaltsstaat im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat zu beachten. Das ergibt sich einerseits schon aus der Diktion des Paragraph 15, Absatz 3, AsylG, weil dem Gesetzgeber zugesonnen werden muss, dass er mit Grund von der Verwendung der sonst eine Verfolgungsgefahr umschreibenden Wortfolge abgesehen hat vergleiche auch Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999], Rz 496). Andererseits war es vergleiche die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu Paragraph 12, Absatz 3 und 15 FrG; 686 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 65) erklärte Absicht, im Fall der Unzulässigkeit der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes einen titellosen Inlandsaufenthalt weitgehend auszuschließen, sodass die Prüfung einer Art ¿Aufenthaltsverfestigung' schon in dieser Phase nur folgerichtig erscheint. Mithin sind die Voraussetzungen für die Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung - gemessen an den Voraussetzungen für deren erstmalige Erteilung - unter dem eben erwähnten Aspekt weniger streng."

Die gleichen Kriterien zur Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ergeben sich aus dem folgenden Erkenntnis des VwGH vom 07.10.2003, Zl. 2002/01/0379:

"Neuerlich ist auf das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 2002, Zl. 2001/01/0256 zu verweisen, in dem der Verwaltungsgerichtshof in diesbezüglicher Anknüpfung an die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes festhielt, dass bei der Frage der Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung im Sinn der ausdrücklichen Regelung für den Widerruf in § 15 Abs. 3 AsylG auch dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit einer Ausreise in den Herkunftsstaat Bedeutung zukommt, wobei insbesondere mittlerweile gewonnene persönliche und soziale Bindungen im Inland im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat Beachtung zu finden haben (vgl. zuletzt auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25. November 2002, B 156/02, und das hg. Erkenntnis vom 14. Jänner 2003, Zl. 2001/01/0017).""Neuerlich ist auf das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 2002, Zl. 2001/01/0256 zu verweisen, in dem der Verwaltungsgerichtshof in diesbezüglicher Anknüpfung an die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes festhielt, dass bei der Frage der Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung im Sinn der ausdrücklichen Regelung für den Widerruf in Paragraph 15, Absatz 3, AsylG auch dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit einer Ausreise in den Herkunftsstaat Bedeutung zukommt, wobei insbesondere mittlerweile gewonnene persönliche und soziale Bindungen im Inland im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat Beachtung zu finden haben vergleiche zuletzt auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25. November 2002, B 156/02, und das hg. Erkenntnis vom 14. Jänner 2003, Zl. 2001/01/0017)."

Die genannten Erkenntnisse des VwGH nehmen zwar auf die Regelung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 1997 Bezug, die Bestimmungen des AsylG 2005 bezüglich der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter und die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sind jedoch im Wesentlichen inhaltsgleich mit jenen des AsylG 1997, weshalb die oben genannten Entscheidungen ebenso zur Auslegung des § 9 AsylG 2005 herangezogen werden können.Die genannten Erkenntnisse des VwGH nehmen zwar auf die Regelung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 1997 Bezug, die Bestimmungen des AsylG 2005 bezüglich der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter und die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sind jedoch im Wesentlichen inhaltsgleich mit jenen des AsylG 1997, weshalb die oben genannten Entscheidungen ebenso zur Auslegung des Paragraph 9, AsylG 2005 herangezogen werden können.

7. Gemäß § 75 Abs. 6 AsylG 2005 gilt einem Fremden, dem am oder nach dem 31.12.2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 oder des Asylgesetzes 1997 zugekommen ist oder zuerkannt wurde, der Status des subsidiär Schutzberechtigten als zuerkannt.7. Gemäß Paragraph 75, Absatz 6, AsylG 2005 gilt einem Fremden, dem am oder nach dem 31.12.2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 oder des Asylgesetzes 1997 zugekommen ist oder zuerkannt wurde, der Status des subsidiär Schutzberechtigten als zuerkannt.

8. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die gegenständliche Beschwerde als unbegründet. Dies aus folgenden rechtlichen Erwägungen:

8.1. Dem Bf. wurde erstmals mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.02.2008, Zl. 07 09652-BAE, gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine bis 08.02.2009 befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter in Österreich erteilt (Spruchpunkt III.). Zuletzt wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.02.2009 die befristete Aufenthaltsberechtigung bis 08.02.2010 verlängert.8.1. Dem Bf. wurde erstmals mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.02.2008, Zl. 07 09652-BAE, gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine bis 08.02.2009 befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter in Österreich erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Zuletzt wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.02.2009 die befristete Aufenthaltsberechtigung bis 08.02.2010 verlängert.

8.2. Gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 hat eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch dann zu erfolgen, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.8.2. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 hat eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch dann zu erfolgen, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.

Gemäß § 17 StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind. Alle anderen strafbaren Handlungen sind Vergehen.Gemäß Paragraph 17, StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind. Alle anderen strafbaren Handlungen sind Vergehen.

Der in Art. 17 Abs. 1 lit. b der Status-Richtlinie geregelte Aberkennungstatbestand der "schweren Straftat" wird im Sinne der österreichischen Strafrechtsterminologie mit der "rechtskräftigen Verurteilung zu einem Verbrechen (§ 17 StGB)" umgesetzt (siehe ErläutRV 330 BlgNR 24. GP).Der in Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Status-Richtlinie geregelte Aberkennungstatbestand der "schweren Straftat" wird im Sinne der österreichischen Strafrechtsterminologie mit der "rechtskräftigen Verurteilung zu einem Verbrechen (Paragraph 17, StGB)" umgesetzt (siehe ErläutRV 330 BlgNR 24. GP).

8.3. Der Bf. wurde zuletzt mit Urteil des Landesgerichts für XXXX vom 07.01.2010, Zl. 032 Hv 126/09w, wegen des Verbrechens der Vergewaltigung gemäß § 201 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt. Mit Urteil des Oberlandesgerichts XXXX, wurde der Berufung gegen dieses Urteil des Landesgerichts XXXX nicht Folge gegeben. Die Verurteilung ist daher rechtskräftig.8.3. Der Bf. wurde zuletzt mit Urteil des Landesgerichts für römisch 40 vom 07.01.2010, Zl. 032 Hv 126/09w, wegen des Verbrechens der Vergewaltigung gemäß Paragraph 201, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt. Mit Urteil des Oberlandesgerichts römisch 40 , wurde der Berufung gegen dieses Urteil des Landesgerichts römisch 40 nicht Folge gegeben. Die Verurteilung ist daher rechtskräftig.

Vergewaltigung ist gemäß § 201 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu bestrafen. Der Straftatbestand der Vergewaltigung stellt daher im Sinne des § 17 Abs. 1 StGB ein Verbrechen dar.Vergewaltigung ist gemäß Paragraph 201, Absatz eins, StGB mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu bestrafen. Der Straftatbestand der Vergewaltigung stellt daher im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, StGB ein Verbrechen dar.

8.4. Die Tatsache, dass der Bf. wegen des Verbrechens der Vergewaltigung gemäß § 201 Abs. 1 StGB rechtskräftig verurteilt worden ist, wird in der gegenständlichen Beschwerde nicht bestritten. Insoweit in der Beschwerde auf die Gründe der Verurteilung des Bf. Bezug genommen wird, wird zur Gänze auf die Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung des Bf. verwiesen.8.4. Die Tatsache, dass der Bf. wegen des Verbrechens der Vergewaltigung gemäß Paragraph 201, Absatz eins, StGB rechtskräftig verurteilt worden ist, wird in der gegenständlichen Beschwerde nicht bestritten. Insoweit in der Beschwerde auf die Gründe der Verurteilung des Bf. Bezug genommen wird, wird zur Gänze auf die Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung des Bf. verwiesen.

Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht, wonach es vorerst dahingestellt bleiben könne, ob Vergewaltigung gemäß § 201 StGB eine schwere Straftat sei, stellt die Straftat der Vergewaltigung als strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung eines Menschen ein Verbrechen iSd. § 17 StGB und sehr wohl auch eine "schwere Straftat" iSd. Art. 17 Abs. 1 lit. b Statutsrichtlinie dar.Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht, wonach es vorerst dahingestellt bleiben könne, ob Vergewaltigung gemäß Paragraph 201, StGB eine schwere Straftat sei, stellt die Straftat der Vergewaltigung als strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung eines Menschen ein Verbrechen iSd. Paragraph 17, StGB und sehr wohl auch eine "schwere Straftat" iSd. Artikel 17, Absatz eins, Litera b, Statutsrichtlinie dar.

9. Da im gegenständlichen Fall alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und für den Entzug der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter vorliegen, war die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 und Abs. 4 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.9. Da im gegenständlichen Fall alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und für den Entzug der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter vorliegen, war die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 4, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, Aberkennungstatbestand, strafrechtliche Verurteilung, Straftatbestand

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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