Norm
AsylG 2005 §3Spruch
E5 419.565-1/2011-4E
Analoge Entscheidung betreffend Famlienmitglieder:
E5 419.568-1/2011/3E
E5 419.567-1/2011/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. KLOIBMÜLLER als Vorsitzende und den Richter Mag. HABERSACK als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.05.2011, Zl. 10 11.845-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. KLOIBMÜLLER als Vorsitzende und den Richter Mag. HABERSACK als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.05.2011, Zl. 10 11.845-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
I.1.1. Die Beschwerdeführerin, eine irakische Staatsbürgerin turkmenischer Abstammung, stellte am 16.12.2010, nachdem sie am selben Tag mit ihren beiden minderjährigen Töchtern illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist, einen Antrag auf internationalen Schutz. Hiezu wurde sie am 16.12.2010 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der PI Traiskirchen erstbefragt.römisch eins.1.1. Die Beschwerdeführerin, eine irakische Staatsbürgerin turkmenischer Abstammung, stellte am 16.12.2010, nachdem sie am selben Tag mit ihren beiden minderjährigen Töchtern illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist, einen Antrag auf internationalen Schutz. Hiezu wurde sie am 16.12.2010 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der PI Traiskirchen erstbefragt.
Im Wesentlichen führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihr Ehegatte, weil er für Saddam Hussein gearbeitet habe, am XXXX getötet worden sei. Die Beschwerdeführerin sei in der Folge mehrmals bedroht und sei ihr gesagt worden, dass man ihre Töchter entführen würde, falls sie kein Geld bezahle. Da der geforderte Betrag so hoch gewesen sei, dass sie ihn nicht habe bezahlen können, habe sie beschlossen, den Irak zu verlassen.Im Wesentlichen führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihr Ehegatte, weil er für Saddam Hussein gearbeitet habe, am römisch 40 getötet worden sei. Die Beschwerdeführerin sei in der Folge mehrmals bedroht und sei ihr gesagt worden, dass man ihre Töchter entführen würde, falls sie kein Geld bezahle. Da der geforderte Betrag so hoch gewesen sei, dass sie ihn nicht habe bezahlen können, habe sie beschlossen, den Irak zu verlassen.
Am 16.03.2011 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt niederschriftlich befragt. Im Wesentlichen wiederholte sie ihre anlässlich der Ersteinvernahme getätigten Angaben. Ergänzend führte sie aus, dass sie nicht genau wisse, was ihr Ehegatte für Saddam Hussein getan habe. Diese Tätigkeit habe er jedoch im Jahr 2003 beendet und sei danach als Taxifahrer beschäftigt gewesen. Die Beschwerdeführerin sei im Dorf XXXX in der Nähe von XXXX, aufgewachsen und habe in der Folge auch mit ihrem Ehegatten und den gemeinsamen Kindern in XXXX gelebt. Im Jahr 2003 sei die Familie für etwa ein Jahr nach XXXX übersiedelt, sei jedoch wieder nach XXXX zurückgekehrt. Nach der Ermordung ihres Ehegatten sei die Beschwerdeführerin mit ihren beiden Kindern zu ihren Eltern gezogen, die sich ebenfalls in XXXX aufgehalten hätten und noch aufhalten würden. Hinsichtlich ihres Ehegatten führte die Beschwerdeführerin weiters aus, dass er schon viele Male bedroht worden sei, ihr aber erst im Jahr 2005 davon erzählt habe. Wer ihn bedroht habe, wisse die Beschwerdeführerin jedoch nicht. Zwischen 2005 und 2010 sei nichts passiert und habe sich der Ehegatte der Beschwerdeführerin aufgrund der Bedrohungen auch nicht an die Polizei gewandt. Auch würden nach wie vor die Eltern des Ehegatten der Beschwerdeführerin, seine zwei Schwestern und vier Brüder nach wie vor in XXXX leben. Hinsichtlich der Ermordung ihres Ehegatten führte die Beschwerdeführerin weiters aus, dass er etwa einen Monat davor telefonisch bedroht und ihm gesagt worden sei, dass nun Schluss sei. Am XXXX sei er schließlich zu Haus von Unbekannten erschossen worden. In die Folge sei von Nachbarn die Polizei verständigt worden, welche jedoch nichts unternommen habe. Etwa ein bis zwei Monate nach dem Tod ihres Ehegatten hätten die Drohungen der Beschwerdeführerin gegenüber begonnen. Ein Mal sei sie telefonisch bedroht und aufgefordert worden, Geld zu bezahlten. Das zweite Mal, etwa im XXXX, sei sie per Brief dazu aufgefordert worden.Am 16.03.2011 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt niederschriftlich befragt. Im Wesentlichen wiederholte sie ihre anlässlich der Ersteinvernahme getätigten Angaben. Ergänzend führte sie aus, dass sie nicht genau wisse, was ihr Ehegatte für Saddam Hussein getan habe. Diese Tätigkeit habe er jedoch im Jahr 2003 beendet und sei danach als Taxifahrer beschäftigt gewesen. Die Beschwerdeführerin sei im Dorf römisch 40 in der Nähe von römisch 40 , aufgewachsen und habe in der Folge auch mit ihrem Ehegatten und den gemeinsamen Kindern in römisch 40 gelebt. Im Jahr 2003 sei die Familie für etwa ein Jahr nach römisch 40 übersiedelt, sei jedoch wieder nach römisch 40 zurückgekehrt. Nach der Ermordung ihres Ehegatten sei die Beschwerdeführerin mit ihren beiden Kindern zu ihren Eltern gezogen, die sich ebenfalls in römisch 40 aufgehalten hätten und noch aufhalten würden. Hinsichtlich ihres Ehegatten führte die Beschwerdeführerin weiters aus, dass er schon viele Male bedroht worden sei, ihr aber erst im Jahr 2005 davon erzählt habe. Wer ihn bedroht habe, wisse die Beschwerdeführerin jedoch nicht. Zwischen 2005 und 2010 sei nichts passiert und habe sich der Ehegatte der Beschwerdeführerin aufgrund der Bedrohungen auch nicht an die Polizei gewandt. Auch würden nach wie vor die Eltern des Ehegatten der Beschwerdeführerin, seine zwei Schwestern und vier Brüder nach wie vor in römisch 40 leben. Hinsichtlich der Ermordung ihres Ehegatten führte die Beschwerdeführerin weiters aus, dass er etwa einen Monat davor telefonisch bedroht und ihm gesagt worden sei, dass nun Schluss sei. Am römisch 40 sei er schließlich zu Haus von Unbekannten erschossen worden. In die Folge sei von Nachbarn die Polizei verständigt worden, welche jedoch nichts unternommen habe. Etwa ein bis zwei Monate nach dem Tod ihres Ehegatten hätten die Drohungen der Beschwerdeführerin gegenüber begonnen. Ein Mal sei sie telefonisch bedroht und aufgefordert worden, Geld zu bezahlten. Das zweite Mal, etwa im römisch 40 , sei sie per Brief dazu aufgefordert worden.
Der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.05.2011, Zl. 10 11.845-BAG, gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Gemäß § 8 Abs 1 AsylG wurde der Beschwerdeführerin der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß § 8 Abs 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 16.05.2012 erteilt.Der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.05.2011, Zl. 10 11.845-BAG, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Beschwerdeführerin der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 16.05.2012 erteilt.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die Identität der Beschwerdeführerin aufgrund der vorgelegten Dokumente festgestellt werden konnte.
Hinsichtlich der Gründe für das Verlassen des Irak wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft darzulegen vermochte, dass sie aufgrund der Tätigkeit ihres Ehegatten asylrelevanten Bedrohungen im Irak ausgesetzt gewesen sei. Das Bundesasylamt stützte die Einschätzung unter anderem darauf, dass die Beschwerdeführerin keine genauen Angaben über die Tätigkeit ihres Ehegatten machen habe können, zumal, wenn die Tätigkeit des Ehegatten der Beschwerdeführerin im Jahr 2003 beendet worden sei, sie dazu etwas hätte angeben können müssen. Weiters sei es offenbar im Jahr 2003 zu Drohungen ihrem Ehegatten gegenüber gekommen, dennoch sei die Familie der Beschwerdeführerin nach einem einjährigen Wohnsitzwechsel an ihren alten Wohnort wieder zurückgekehrt. Im Jahr 2005 habe sich ihr Ehegatte der Beschwerdeführerin hinsichtlich seiner Ängste, umgebracht zu werden, anvertraut. Dennoch habe die Beschwerdeführerin bezüglich der Bedroher keinerlei Angaben machen können. Auch habe es zwischen 2005 und 2010 keinerlei Vorfälle gegeben. Dies erscheine dem Bundesasylamt jedoch nicht plausibel, zumal kein Grund ersichtlich sei, weshalb der Ehegatte der Beschwerdeführerin zunächst wegen seiner früheren Tätigkeit derart intensiv bedroht werden sollte, dass es zu einem Wohnsitzwechsel gekommen sei, und letztlich bis 2010 mit der Umsetzung der Drohung zugewartet werden sollte. Weiters sei es nicht plausibel, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin nicht versucht habe, mit der eigenen Familie zu fliehen. Darüber hinaus hätten sich auch Widersprüchlichkeiten in den Angaben der Beschwerdeführerin und der in Vorlage gebrachten Sterbeurkunde, beispielsweise hinsichtlich des Todeszeitpunktes oder der Tätigkeit des Ehegatten der Beschwerdeführerin, ergeben. Aufgrund der unglaubwürdigen Schilderung der Vorfälle ging das Bundesasylamt nicht davon aus, dass es sich so zugetragen habe, wie von der Beschwerdeführerin angegeben worden sei. Überdies ging das Bundesasylamt davon aus, dass es sich bei der in Vorlage gebrachten Sterbeurkunde um eine Fälschung bzw um ein Gefälligkeitsschreiben handeln würde. Vor diesem Hintergrund sei es auch nicht glaubwürdig, dass die Beschwerdeführerin nach dem Tod ihres Ehegatten einer Drohung ausgesetzt gewesen sei.
Auf Grund der allgemeinen schlechten Lage im Irak seien der Beschwerdeführerin jedoch der Status der subsidiär Schutzberechtigten und gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen gewesen.
I.1.2. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 17.05.2011 ordnungsgemäß zugestellt, wogegen mit Schreiben vom 26.05.2011 fristgerecht Beschwerde eingebracht wurde.römisch eins.1.2. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 17.05.2011 ordnungsgemäß zugestellt, wogegen mit Schreiben vom 26.05.2011 fristgerecht Beschwerde eingebracht wurde.
Begründend wurde im Wesentlichen das erstinstanzliche Vorbringen wiederholt. Weiters wurde ausgeführt, dass die der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Unklarheiten unter anderem auf einem Missverständnis beruhen würden, weshalb anzunehmen sei, dass auf die individuelle Situation der Beschwerdeführerin nicht ausreichend eingegangen worden und aus diesem Grund die Entscheidung mangelhaft sei. Darüber hinaus wurde versucht, den aufgezeigten Widersprüchen entgegenzutreten und schloss man die Beschwerde mit rechtlichen Ausführungen hinsichtlich der Schutzfähigkeit und -willigkeit des irakischen Staates ab.
I.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrensrömisch eins.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens
I.2.1. Beweisaufnahmerömisch eins.2.1. Beweisaufnahme
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorgelegten Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, beinhaltend unter anderem die Niederschriften der Erstbefragung und der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt sowie die Beschwerde der Beschwerdeführerin;
Einsicht in die vom Bundesasylamt in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin, die dem Asylgerichtshof von Amts wegen vorliegen.
I.2.2. Sachverhaltrömisch eins.2.2. Sachverhalt
Der Asylgerichtshof geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige des Irak, Angehörige der turkmenischen Volksgruppe und sunnitischen Glaubens.
Sie ist die Mutter der minderjährigen XXXX und der minderjährigen XXXX, deren Beschwerden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag gemäß § 3 AsylG als unbegründet abgewiesen wurden.Sie ist die Mutter der minderjährigen römisch 40 und der minderjährigen römisch 40 , deren Beschwerden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag gemäß Paragraph 3, AsylG als unbegründet abgewiesen wurden.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführerin im Irak eine asylrelevante - oder sonstige - Verfolgung oder Strafe maßgeblicher Intensität oder die Todesstrafe droht.
I.3. Beweiswürdigend wird ausgeführt:römisch eins.3. Beweiswürdigend wird ausgeführt:
I.3.1. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt in Zusammenschau mit der Beschwerde.römisch eins.3.1. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt in Zusammenschau mit der Beschwerde.
Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.
Die belangte Behörde ist zu Recht davon ausgegangen, dass asylrelevante Gründe nicht vorliegen. Der Asylgerichtshof schließt sich den diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid aus folgenden Erwägungen an:
I.3.2.1. Die Beschwerde hält der substantiierten und schlüssigen Beweiswürdigung der Erstbehörde in Bezug auf die fehlenden bzw nicht glaubwürdigen Fluchtgründe der Beschwerdeführerin nichts Substantiiertes entgegen.römisch eins.3.2.1. Die Beschwerde hält der substantiierten und schlüssigen Beweiswürdigung der Erstbehörde in Bezug auf die fehlenden bzw nicht glaubwürdigen Fluchtgründe der Beschwerdeführerin nichts Substantiiertes entgegen.
Nachvollziehbar führte das Bundesasylamt im Einzelnen dazu aus, dass die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft darzulegen vermochte, dass sie aufgrund der Tätigkeit ihres Ehegatten asylrelevanten Bedrohungen im Irak ausgesetzt gewesen sei. Das Bundesasylamt stützte die Einschätzung unter anderem darauf, dass die Beschwerdeführerin keine genauen Angaben über die Tätigkeit ihres Ehegatten machen habe können, zumal, wenn die Tätigkeit des Ehegatten der Beschwerdeführerin im Jahr 2003 beendet worden sei, sie dazu etwas hätte angeben können müssen. Weiters sei es offenbar im Jahr 2003 zu Drohungen ihrem Ehegatten gegenüber gekommen, dennoch sei die Familie der Beschwerdeführerin nach einem einjährigen Wohnsitzwechsel an ihren alten Wohnort wieder zurückgekehrt. Im Jahr 2005 habe sich ihr Ehegatte der Beschwerdeführerin hinsichtlich seiner Ängste, umgebracht zu werden, anvertraut. Dennoch habe die Beschwerdeführerin bezüglich der Bedroher keinerlei Angaben machen können. Auch habe es zwischen 2005 und 2010 keinerlei Vorfälle gegeben. Dies erscheine dem Bundesasylamt jedoch nicht plausibel, zumal kein Grund ersichtlich sei, weshalb der Ehegatte der Beschwerdeführerin zunächst wegen seiner früheren Tätigkeit derart intensiv bedroht werden sollte, dass es zu einem Wohnsitzwechsel gekommen sei, und letztlich bis 2010 mit der Umsetzung der Drohung zugewartet werden sollte. Weiters sei es nicht plausibel, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin nicht versucht habe, mit der eigenen Familie zu fliehen. Darüber hinaus hätten sich auch Widersprüchlichkeiten in den Angaben der Beschwerdeführerin und der in Vorlage gebrachten Sterbeurkunde, beispielsweise hinsichtlich des Todeszeitpunktes oder der Tätigkeit des Ehegatten der Beschwerdeführerin, ergeben. Aufgrund der unglaubwürdigen Schilderung der Vorfälle ging das Bundesasylamt nicht davon aus, dass es sich so zugetragen habe, wie von der Beschwerdeführerin angegeben worden sei. Überdies ging das Bundesasylamt davon aus, dass es sich bei der in Vorlage gebrachten Sterbeurkunde um eine Fälschung bzw um ein Gefälligkeitsschreiben handeln würde. Vor diesem Hintergrund sei es auch nicht glaubwürdig, dass die Beschwerdeführerin nach dem Tod ihres Ehegatten einer Drohung ausgesetzt gewesen sei.
Die Beschwerde vermochte die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes nicht in Zweifel zu ziehen. Begründend wurde im Wesentlichen das erstinstanzliche Vorbringen wiederholt. Weiters wurde apodiktisch ausgeführt, dass die der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Unklarheiten unter anderem auf einem Missverständnis beruhen würde, weshalb anzunehmen sei, dass auf die individuelle Situation der Beschwerdeführerin nicht ausreichend eingegangen worden und aus diesem Grund die Entscheidung mangelhaft sei. Darüber hinaus wurde versucht, den aufgezeigten Widersprüchen entgegenzutreten und schloss man die Beschwerde mit rechtlichen Ausführungen hinsichtlich der Schutzfähigkeit und -willigkeit des irakischen Staates ab.
I.3.2.2. Die beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesasylamtes waren schlüssig und nachvollziehbar und die Beschwerde in ihrer Oberflächlichkeit nicht geeignet, diese in Zweifel zu ziehen. In der Beschwerdeschrift wurde nicht einmal ansatzweise versucht, der ausführlichen und schlüssigen Beweiswürdigung des Bundesasylamtes in qualifizierter Form entgegenzutreten. Vielmehr beschränkte man sich darauf, das erstinstanzliche Vorbringen zu wiederholen. Was den Vorwurf in der Beschwerde anbelangt, dass das erstinstanzliche Verfahren mangelhaft geblieben sei, weil Missverständnisse nicht aufgeklärt worden seien, so ist dazu festzuhalten, dass man sich in der Beschwerdeschrift diesbezüglich darauf beschränkte, dass dies unter anderem aus einer falschen Zeitangabe in der Sterbeurkunde abgeleitet wurde. Es mag sein, dass die beweiswürdigenden Ausführungen in der Beschwerde, wo sie sich auf die Sterbeurkunde und den sich daraus ergebenden diesbezüglichen Widersprüchen bezieht, auf Missverständnissen beruht. Nichts desto trotz wurde es jedoch unterlassen, auf die übrigen, detailliert ausgeführten Unplausibilitäten, nämlich warum der Ehegatte der Beschwerdeführerin erst Jahre nach seiner Beendigung der Arbeit für Saddam Hussein getötet worden sei oder warum die Familie nicht schon früher aus ihrem Heimatdorf verzogen sei bzw warum sie nach einem einjährigen Aufenthalt im Jahr 2004 wieder in ihr Heimatdorf zurückgekehrt sei, einzugehen. Auch hinsichtlich der Hauptfrage, nämlich wer ein Interesse an einer Bedrohung der Beschwerdeführerin haben würde, finden sich keine näheren Ausführungen. Vielmehr wird das erstinstanzliche Vorbringen wiederholt und ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin keine genauen Angaben zu ihren Verfolgern machen könne. Vor diesem Hintergrund ist jedoch dem Bundesasylamt im Ergebnis zu folgen, wenn es zu dem Schluss kommt, dass dem Vorbringen der Beschwerdeführerin mangels Glaubwürdigkeit nicht zu folgen sei.römisch eins.3.2.2. Die beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesasylamtes waren schlüssig und nachvollziehbar und die Beschwerde in ihrer Oberflächlichkeit nicht geeignet, diese in Zweifel zu ziehen. In der Beschwerdeschrift wurde nicht einmal ansatzweise versucht, der ausführlichen und schlüssigen Beweiswürdigung des Bundesasylamtes in qualifizierter Form entgegenzutreten. Vielmehr beschränkte man sich darauf, das erstinstanzliche Vorbringen zu wiederholen. Was den Vorwurf in der Beschwerde anbelangt, dass das erstinstanzliche Verfahren mangelhaft geblieben sei, weil Missverständnisse nicht aufgeklärt worden seien, so ist dazu festzuhalten, dass man sich in der Beschwerdeschrift diesbezüglich darauf beschränkte, dass dies unter anderem aus einer falschen Zeitangabe in der Sterbeurkunde abgeleitet wurde. Es mag sein, dass die beweiswürdigenden Ausführungen in der Beschwerde, wo sie sich auf die Sterbeurkunde und den sich daraus ergebenden diesbezüglichen Widersprüchen bezieht, auf Missverständnissen beruht. Nichts desto trotz wurde es jedoch unterlassen, auf die übrigen, detailliert ausgeführten Unplausibilitäten, nämlich warum der Ehegatte der Beschwerdeführerin erst Jahre nach seiner Beendigung der Arbeit für Saddam Hussein getötet worden sei oder warum die Familie nicht schon früher aus ihrem Heimatdorf verzogen sei bzw warum sie nach einem einjährigen Aufenthalt im Jahr 2004 wieder in ihr Heimatdorf zurückgekehrt sei, einzugehen. Auch hinsichtlich der Hauptfrage, nämlich wer ein Interesse an einer Bedrohung der Beschwerdeführerin haben würde, finden sich keine näheren Ausführungen. Vielmehr wird das erstinstanzliche Vorbringen wiederholt und ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin keine genauen Angaben zu ihren Verfolgern machen könne. Vor diesem Hintergrund ist jedoch dem Bundesasylamt im Ergebnis zu folgen, wenn es zu dem Schluss kommt, dass dem Vorbringen der Beschwerdeführerin mangels Glaubwürdigkeit nicht zu folgen sei.
Der Asylgerichtshof vermag somit - wie schon das Bundesasylamt im erstinstanzlichen Verfahren - in den Angaben der Beschwerdeführerin keine aktuelle und individuelle GFK relevante Verfolgung zu erkennen. Vor diesem Hintergrund war auch nicht weiter auf die rechtlichen Ausführungen hinsichtlich einer Schutzfähigkeit und -willigkeit des irakischen Staates einzugehen.
Es kann der belangten Behörde im Hinblick auf die Beachtung des Grundsatzes der materiellen Wahrheit zur Erforschung des für ihre Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht vorgeworfen werden, wenn sie ihrerseits bestrebt ist, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens auftretende Widersprüche oder Unklarheiten aufzuklären. Im Übrigen kommt dem betroffenen Asylwerber eine besondere Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des für seine Sache maßgebenden Sachverhaltes zu, der sich auf Grund der für das Asylverfahren typischen Sach- und Beweislage in vielen Fällen oft nur aus den persönlichen Angaben des Asylwerbers erschließt. Um die Angaben des Asylwerbers für glaubhaft halten zu können, müssen diese für die belangte Behörde und den Asylgerichtshof auf Grund der vorhandenen Beweise nach freier Überzeugung jedenfalls wahrscheinlich erscheinen. Dies war jedoch in der gegenständlichen Rechtssache nicht der Fall.Es kann der belangten Behörde im Hinblick auf die Beachtung des Grundsatzes der materiellen Wahrheit zur Erforschung des für ihre Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht vorgeworfen werden, wenn sie ihrerseits bestrebt ist, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens auftretende Widersprüche oder Unklarheiten aufzuklären. Im Übrigen kommt dem betroffenen Asylwerber eine besondere Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des für seine Sache maßgebenden Sachverhaltes zu, der sich auf Grund der für das Asylverfahren typischen Sach- und Beweislage in vielen Fällen oft nur aus den persönlichen Angaben des Asylwerbers erschließt. Um die Angaben des Asylwerbers für glaubhaft halten zu können, müssen diese für die belangte Behörde und den Asylgerichtshof auf Grund der vorhandenen Beweise nach freier Überzeugung jedenfalls wahrscheinlich erscheinen. Dies war jedoch in der gegenständlichen Rechtssache nicht der Fall.
I.3.3. Dem angefochtenen Bescheid ist ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen und schließt sich der Asylgerichtshof aus den oben dargelegten Erwägungen den dort getroffenen Ergebnissen vollinhaltlich an. Für die in der Beschwerde geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Asylgerichtshofes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den in § 39 Abs. 2 und § 45 Abs. 2 AVG normierten Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen.römisch eins.3.3. Dem angefochtenen Bescheid ist ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen und schließt sich der Asylgerichtshof aus den oben dargelegten Erwägungen den dort getroffenen Ergebnissen vollinhaltlich an. Für die in der Beschwerde geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Asylgerichtshofes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den in Paragraph 39, Absatz 2 und Paragraph 45, Absatz 2, AVG normierten Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen.
So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Es muss berücksichtigt werden, dass dieser Ermittlungspflicht stets auch die Verpflichtung des Antragstellers gegenüber steht, an der Feststellung des verfahrensrelevanten Sachverhaltes mitzuwirken und ist es nicht der Asylbehörde anzulasten, wenn der Antragsteller durch offenkundig nicht den Tatsachen entsprechende Vorbringen dazu nicht bereit ist.
I.3.4. Den vom Bundesasylamt ins Verfahren eingeführten Länderberichten wurde durch die Beschwerde nicht entgegengetreten bzw wurde die Richtigkeit dieser nicht in Frage gestellt.römisch eins.3.4. Den vom Bundesasylamt ins Verfahren eingeführten Länderberichten wurde durch die Beschwerde nicht entgegengetreten bzw wurde die Richtigkeit dieser nicht in Frage gestellt.
II. Der Asylgerichtshof hat in nichtöffentlicher Sitzung erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat in nichtöffentlicher Sitzung erwogen:
II.1.1. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.römisch zwei.1.1. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
II.1.2. Gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 (AsylG 1997) mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31.03.2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt.römisch zwei.1.2. Gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz eins, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 (AsylG 1997) mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31.03.2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt.
Die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), BGBl. I Nr. 122/2009, gelten für alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des § 75 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009.Die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, gelten für alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,.
II.2.1. Flüchtling i.S.d. Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.römisch zwei.2.1. Flüchtling i.S.d. Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262).
Aus dem Begriff der Verfolgung wird geschlossen, dass die drohenden Nachteile eine bestimmte Intensität aufweisen müssen. Jedenfalls fallen eine Bedrohung des Lebens oder der Freiheit eines Menschen unter den Begriff der Verfolgung (Art 33 GFK). Minderschwere Eingriffe können in ihrer Gesamtheit einen schweren Eingriff darstellen. Die Verfolgungshandlungen müssen eine massive Bedrohung der Lebensgrundlage darstellen.Aus dem Begriff der Verfolgung wird geschlossen, dass die drohenden Nachteile eine bestimmte Intensität aufweisen müssen. Jedenfalls fallen eine Bedrohung des Lebens oder der Freiheit eines Menschen unter den Begriff der Verfolgung (Artikel 33, GFK). Minderschwere Eingriffe können in ihrer Gesamtheit einen schweren Eingriff darstellen. Die Verfolgungshandlungen müssen eine massive Bedrohung der Lebensgrundlage darstellen.
Der Flüchtlingsstatus der Beschwerdeführerin ist daher nur dann zu bejahen, wenn die Beschwerdeführerin in objektiv nachvollziehbarer Weise in ihrer speziellen Situation Grund hat, einen ungerechtfertigten Eingriff von erheblicher Intensität in ihre zu schützende persönliche Sphäre zu fürchten (VwGH 14.10.1998, 98/01/0259).
Umstände, die sich schon länger vor der Flucht ereignet haben, sind asylrechtlich nicht beachtlich, die Verfolgungsgefahr muss bis zur Ausreise andauern (zB VwGH vom 07.11.1995, 95/20/0025, VwGH vom 10.10.1996, 95/20/0150). Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).
Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (vgl. zur der Asylentscheidung immanenten Prognose VwGH 09.03.1999, 98/01/0318).Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist vergleiche zur der Asylentscheidung immanenten Prognose VwGH 09.03.1999, 98/01/0318).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH vom 16.09.1992, 92/01/0544, VwGH vom 07.10.2003, 92/01/1015, 93/01/0929, u.a.).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.
Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet.
II.2.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin vermochte nämlich eine asylrelevante Verfolgung zu keinem Zeitpunkt des Asylverfahrens glaubhaft anzugeben.römisch zwei.2.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin vermochte nämlich eine asylrelevante Verfolgung zu keinem Zeitpunkt des Asylverfahrens glaubhaft anzugeben.
Sonstige Gründe zum Verlassen des Herkunftsstaates, insbesondere irgendeine staatliche Repression, hat die Beschwerdeführerin nicht behauptet.
II.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, da im Sinne des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 der Sachverhalt im Verfahren vor Asylgerichtshof dann als aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt anzusehen ist, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgestellt wurde und in der Beschwerde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegen stehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet wird.römisch zwei.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, da im Sinne des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 der Sachverhalt im Verfahren vor Asylgerichtshof dann als aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt anzusehen ist, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgestellt wurde und in der Beschwerde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegen stehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet wird.
Der Asylgerichtshof erachtet diese Voraussetzungen als erfüllt, da die Betrachtung des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens nicht den geringsten Zweifel an der fehlenden Asylrelevanz der Angaben der beschwerdeführenden Partei zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates aufkommen lässt und auch in der Beschwerde keine Angaben gemacht wurden, die geeignet gewesen wären, diese Betrachtung zu entkräften oder die Beurteilung der belangten Behörde zweifelhaft erscheinen zu lassen. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, Zl. 2005/20/0329;Der Asylgerichtshof erachtet diese Voraussetzungen als erfüllt, da die Betrachtung des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens nicht den geringsten Zweifel an der fehlenden Asylrelevanz der Angaben der beschwerdeführenden Partei zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates aufkommen lässt und auch in der Beschwerde keine Angaben gemacht wurden, die geeignet gewesen wären, diese Betrachtung zu entkräften oder die Beurteilung der belangten Behörde zweifelhaft erscheinen zu lassen. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche VwGH 17.10.2006, Zl. 2005/20/0329;
23.11.2006, Zl. 2005/20/0406; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0477;
23.11.2006, Zl. 2005/20/0517; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0551;
23.11.2006, Zl. 2005/20/0579). Mit der Behauptung, die Angaben der beschwerdeführenden Partei seien entgegen der Auffassung des Bundesasylamtes "wahr", wird zwar die Annahme des angefochtenen Bescheides bestritten, die Sachverhaltsgrundlage sei nicht im Sinne der Angaben der beschwerdeführenden Partei festzustellen, jedoch genügt wie im gegenständlichen Fall eine bloße - d.h. nicht konkrete und nicht substantiierte - Bestreitung des Sachverhaltes und der Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht, um mit dieser Behauptung durchzudringen und die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu erreichen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Glaubwürdigkeit, mangelnde AsylrelevanzZuletzt aktualisiert am
18.07.2011