TE AsylGH Erkenntnis 2011/6/28 D11 237986-2/2010

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Veröffentlicht am 28.06.2011
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Norm

AsylG 1997 §7
AsylG 1997 §8 Abs1
AsylG 1997 §8 Abs3
AVG §69 Abs1
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

D11 237986-2/2010/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Vorsitzenden und den Richter MMag. Elie ROSEN als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.5.2003, Zl: 03 00.399- BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19. Jänner 2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Vorsitzenden und den Richter MMag. Elie ROSEN als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.5.2003, Zl: 03 00.399- BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19. Jänner 2011 zu Recht erkannt:

I. Das mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 19.09.2003, Zl.: 237.986/0-VII/43/03, rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren betreffend XXXX, wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 AVG von Amts wegen wieder aufgenommen.römisch eins. Das mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 19.09.2003, Zl.: 237.986/0-VII/43/03, rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren betreffend römisch 40 , wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG von Amts wegen wieder aufgenommen.

II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 15.05.2003, Zl. 03 00.399- BAT, wird gemäß § 7 AsylG 1997 als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 15.05.2003, Zl. 03 00.399- BAT, wird gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 als unbegründet abgewiesen.

III. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 15.05.2003, Zl. 03 00.399- BAT, wird gemäß § 8 Abs 3 AsylG 1997 dahingehend stattgegeben, dass die Wortfolge "Für den Fall des Eintritts der Rechtskraft der Spruchpunkte I. und II."römisch drei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 15.05.2003, Zl. 03 00.399- BAT, wird gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 1997 dahingehend stattgegeben, dass die Wortfolge "Für den Fall des Eintritts der Rechtskraft der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei."

durch das Wort "Es" zu ersetzen ist.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Sachverhalt und Verfahrensgang:römisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 23.12.2002 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 02.01.2003 gegenständlichen Antrag auf Gewährung von Asyl.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 23.12.2002 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 02.01.2003 gegenständlichen Antrag auf Gewährung von Asyl.

I.2. Am 10.01.2003 wurde der Beschwerdeführer von einem Organwalter des Bundesasylamtes im Beisein eines Dolmetschers der russischen Sprache niederschriftlich zu seinen Fluchtgründen befragt und gab zunächst an, dass er bei seinen Eltern gewohnt habe, er habe noch drei Brüder und eine Schwester, die Geschwister seien "jetzt noch" bei seinen Eltern in XXXX aufhältig.römisch eins.2. Am 10.01.2003 wurde der Beschwerdeführer von einem Organwalter des Bundesasylamtes im Beisein eines Dolmetschers der russischen Sprache niederschriftlich zu seinen Fluchtgründen befragt und gab zunächst an, dass er bei seinen Eltern gewohnt habe, er habe noch drei Brüder und eine Schwester, die Geschwister seien "jetzt noch" bei seinen Eltern in römisch 40 aufhältig.

Er habe niemals an Kampfhandlungen teilgenommen.

Zu den Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er von den allgemeinen Kriegsfolgen betroffen gewesen sei. Auch sei er im Jahr 1996 verhaftet worden, damals seien maskierte Personen im Elternhaus erschienen. Er sei verschleppt und misshandelt und gegen Bezahlung von 800 US-Dollar wieder freigelassen worden. Er sei eineinhalb Wochen angehalten worden. Diese Entführung sei aus Willkür der Militärs erfolgt.

Nach 1996 habe es keine Vorfälle mehr gegeben.

Befragt, ob er noch etwas Wichtiges ergänzen wolle, brachte der Beschwerdeführer vor, es seien vor zwei oder drei Monaten russische Militärs im Elternhaus mit der Absicht erschienen, ihn zu rekrutieren. Er habe sich in dieser Zeit versteckt und sei in einem Schuppen bei Freunden gewesen. Freunde aus seinem Sportverein seien bereits rekrutiert worden. Seinen Eltern sei gedroht worden, er hätte sich zu melden, widrigenfalls er ermordet werden würde.

Auf Vorhalt, er habe zuvor die Frage nach Vorfällen nach dem Jahr 1996 ausdrücklich verneint, erklärte der Beschwerdeführer, er habe das nicht richtig verstanden.

I.3. Das Bundesasylamt wies den Asylantrag mit Bescheid vom 15.05.2003, FZ. 03 00.399-BAT, gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, ab (Spruchpunkt I) und stellte in Spruchpunkt II. fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 8 AsylG 1997 nicht zulässig sei. Für den Fall des Eintritts der Rechtskraft der Spruchpunkt I. und II. wurde gem. § 15 Abs 3 AsylG 1997 eine Aufenthaltsberechtigung befristet auf drei Monate erteilt (Spruchpunkt III.). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur Lage in der Russischen Föderation und stellte die Nationalität und die Identität des Beschwerdeführers fest. Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung habe glaubhaft machen können. In rechtlicher Hinsicht gelangte das Bundesasylamt zu dem Ergebnis, es sei nicht glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer im gesamten Herkunftsstaat Verfolgung drohe und wies den Asylantrag aus diesem Grunde ab. Festgestellt wurde allerdings, dass die Zurückschiebung, Zurückweisung oder Abweisung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation nicht zulässig sei. Es sei den russischen Streitkräften bislang nicht gelungen, die Kontrolle über Tschetschenien herzustellen, es seien Angriffe mit zum Teil massiven Gewalteinsätzen zu verzeichnen, wobei es zu Übergriffen gegen die Zivilbevölkerung käme. Internationale Menschenrechtsorganisationen hätten über massive Menschenrechtsverletzungen durch die russischen Streitkräfte und die tschetschenischen Kämpfer berichtet. Der Krieg in Tschetschenien führe zudem dazu, dass russische Politiker und Medien eine beispiellose Hetzkampagne gegen die gesamte ethische Gruppe der Tschetschenen begonnen hätten, die kollektiv als Banditen, Terroristen, Extremisten oder Wahabiten bezeichnet würden. Im Falle seiner Zurückschiebung in die Russische Föderation liefe der Beschwerdeführer daher Gefahr, einer unmenschlichen Behandlung, Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, wobei das Bundesasylamt von einer konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers ausging.römisch eins.3. Das Bundesasylamt wies den Asylantrag mit Bescheid vom 15.05.2003, FZ. 03 00.399-BAT, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, ab (Spruchpunkt römisch eins) und stellte in Spruchpunkt römisch zwei. fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 nicht zulässig sei. Für den Fall des Eintritts der Rechtskraft der Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. wurde gem. Paragraph 15, Absatz 3, AsylG 1997 eine Aufenthaltsberechtigung befristet auf drei Monate erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur Lage in der Russischen Föderation und stellte die Nationalität und die Identität des Beschwerdeführers fest. Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung habe glaubhaft machen können. In rechtlicher Hinsicht gelangte das Bundesasylamt zu dem Ergebnis, es sei nicht glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer im gesamten Herkunftsstaat Verfolgung drohe und wies den Asylantrag aus diesem Grunde ab. Festgestellt wurde allerdings, dass die Zurückschiebung, Zurückweisung oder Abweisung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation nicht zulässig sei. Es sei den russischen Streitkräften bislang nicht gelungen, die Kontrolle über Tschetschenien herzustellen, es seien Angriffe mit zum Teil massiven Gewalteinsätzen zu verzeichnen, wobei es zu Übergriffen gegen die Zivilbevölkerung käme. Internationale Menschenrechtsorganisationen hätten über massive Menschenrechtsverletzungen durch die russischen Streitkräfte und die tschetschenischen Kämpfer berichtet. Der Krieg in Tschetschenien führe zudem dazu, dass russische Politiker und Medien eine beispiellose Hetzkampagne gegen die gesamte ethische Gruppe der Tschetschenen begonnen hätten, die kollektiv als Banditen, Terroristen, Extremisten oder Wahabiten bezeichnet würden. Im Falle seiner Zurückschiebung in die Russische Föderation liefe der Beschwerdeführer daher Gefahr, einer unmenschlichen Behandlung, Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, wobei das Bundesasylamt von einer konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers ausging.

Gegen diesen Bescheid, eingeschränkt auf die Spruchpunkt I. und III., erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der (nach damaliger Terminologie) Berufung. Neben dem Verweis auf das bisherige niederschriftlich erstattete Vorbringen wurde erneut die katastrophale Sicherheitslage in Tschetschenien ins Treffen geführt. Angefochten wurde schließlich die Bedingung der befristet erteilten Aufenthaltsberechtigung, diese Bedingung sei rechtswidrig und finde auch nicht in der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und Unabhängigen Bundesasylsenates Deckung.Gegen diesen Bescheid, eingeschränkt auf die Spruchpunkt römisch eins. und römisch drei., erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der (nach damaliger Terminologie) Berufung. Neben dem Verweis auf das bisherige niederschriftlich erstattete Vorbringen wurde erneut die katastrophale Sicherheitslage in Tschetschenien ins Treffen geführt. Angefochten wurde schließlich die Bedingung der befristet erteilten Aufenthaltsberechtigung, diese Bedingung sei rechtswidrig und finde auch nicht in der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und Unabhängigen Bundesasylsenates Deckung.

I.4. Auf Basis der Aktenlage gab der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 19.09.2003, Zl.: 237.986/0-VII/43/03, der Berufung statt und gewährte dem Beschwerdeführer gem. § 7 AsylG 1997 Asyl und stellte gem. § 12 AsylG 1997 fest, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Festgestellt wurde eine individuelle Verfolgung aufgrund einer Verhaftung durch russische Militärs sowie aufgrund eines Rekrutierungsversuches. Diese Feststellung wurde auf die "glaubwürdigen Aussagen" des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt gegründet und unter die Verfolgungstatbestände des § 7 AsylG subsumiert.römisch eins.4. Auf Basis der Aktenlage gab der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 19.09.2003, Zl.: 237.986/0-VII/43/03, der Berufung statt und gewährte dem Beschwerdeführer gem. Paragraph 7, AsylG 1997 Asyl und stellte gem. Paragraph 12, AsylG 1997 fest, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Festgestellt wurde eine individuelle Verfolgung aufgrund einer Verhaftung durch russische Militärs sowie aufgrund eines Rekrutierungsversuches. Diese Feststellung wurde auf die "glaubwürdigen Aussagen" des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt gegründet und unter die Verfolgungstatbestände des Paragraph 7, AsylG subsumiert.

Mit Zustellung an den Beschwerdeführer am 25.09.2003 erwuchs der Bescheid in Rechtskraft.

I.5. Am 17.11.2010 fand am Asylgerichtshof eine mündliche Beschwerdeverhandlung zu den Beschwerden des Bruders des Beschwerdeführers, XXXX, Zl. D11 254140-0/2008, sowie der Schwester des Beschwerdeführers, XXXX, D11 253.324-0/2008, gegen ihre jeweiligen negativen Bescheide des Bundesasylamtes statt.römisch eins.5. Am 17.11.2010 fand am Asylgerichtshof eine mündliche Beschwerdeverhandlung zu den Beschwerden des Bruders des Beschwerdeführers, römisch 40 , Zl. D11 254140-0/2008, sowie der Schwester des Beschwerdeführers, römisch 40 , D11 253.324-0/2008, gegen ihre jeweiligen negativen Bescheide des Bundesasylamtes statt.

Dabei berief sich der Bruder des Beschwerdeführers ausdrücklich auch auf den Fluchtgrund der Sippenhaftung und Blutrache, sein Bruder - dabei nannte er auf ausdrückliche Rückfrage den Beschwerdeführer - habe auch am Krieg teilgenommen und gekämpft.

Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer dies am 10.01.2003 vor dem Bundesasylamt ausdrücklich abgestritten habe, nickte der Bruder des Beschwerdeführers lediglich und erklärte auf nochmalige Befragung, dass sich sein Bruder lange versteckt gehalten habe, sie hätten sich lange nicht gesehen und er habe auch lange nichts von ihm gehört. Auf nochmalige Frage, was er überhaupt zu den Fluchtgründen seines Bruders wisse, schwieg der Bruder des Beschwerdeführers und gab auf erneute Nachfrage an, dass sein Bruder Tschetschenien aufgrund des Krieges verlassen habe. Auf Nachfrage, ob er individuelle Fluchtgründe nennen könne, gab der Bruder des Beschwerdeführers an, dass der Beschwerdeführer in die Armee hätte einberufen werden sollen, weswegen sich der Beschwerdeführer versteckt gehalten hätte.

Auf die Frage, ob man seinen Bruder einmal oder öfters mitgenommen habe, dachte der Bruder des Beschwerdeführers nach und erklärte schließlich, er wolle nicht über seinen Bruder sprechen. Er habe diesen lange nicht gesehen und könne die Frage nicht beantworten.

Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer einen Fluchtgrund geschildert habe, wovon sein Bruder jedenfalls Bescheid wissen müsste, erklärte der Bruder des Beschwerdeführers letztlich, dass er gefragt habe und der Beschwerdeführer ihm erklärt habe, Tschetschenien alleine wegen des Geldes zu verlassen.

Auf Vorhalt, der Beschwerdeführer habe eine Entführung aus dem Elternhaus zu Protokoll gegeben, gab der Bruder des Beschwerdeführers an, dazu könne er nichts angeben.

Auch die Schwester des Beschwerdeführers erklärte zunächst, sie könne nichts zu den Fluchtgründen des Bruders angeben, da sie seit 1997 eine eigene Familie habe. Auf Vorhalt, dass ihr Bruder einen davor zu datierenden [Anm.: in das Jahr 1996] Fluchtgrund vorgebracht habe, gab die Schwester des Beschwerdeführers lediglich die allgemeine schlechte Sicherheitslage an. Sie wisse nicht, ob man ihren Bruder abgeholt habe, sie habe auch nichts wahr genommen. Vor 1997 habe sie bei den Eltern gewohnt.

Auf Vorhalt, dass ihr Bruder vorgebracht habe, im Jahr 1996 aus dem Elternhaus entführt worden zu sein, und auf die Frage, ob es nicht ein wenig absurd sei, wenn sie als Schwester, die mit ihm unter einem Dach gelebt habe, nicht darüber Bescheid wisse, erwiderte die Schwester des Beschwerdeführers, sie habe nicht mit ihm unter einem Dach gelebt, es sei im ersten Krieg schrecklich gewesen, sie habe nun eine eigene Familie.

I.6. Am 13.12.2010 teilte das Präsidium des Asylgerichtshofes gegenständlichen Akt dem vorsitzenden Richter des erkennenden Senates zur Prüfung einer etwaigen Wiederaufnahme des Verfahrens zu.römisch eins.6. Am 13.12.2010 teilte das Präsidium des Asylgerichtshofes gegenständlichen Akt dem vorsitzenden Richter des erkennenden Senates zur Prüfung einer etwaigen Wiederaufnahme des Verfahrens zu.

I.7. Am 19.01.2011 führte der erkennende Senat eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seines rechtsfreundlichen Vertreters, seiner Lebensgefährtin (als Vertrauensperson) und einer Dolmetscherin für die russische Sprache durch. Bereits mit der Ladung wurden dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs Feststellungen zur Lage in Tschetschenien übermittelt; innerhalb der eingeräumten Frist von 14 Tagen wurde zu diesen Feststellungen jedoch keine Stellungnahme übermittelt.römisch eins.7. Am 19.01.2011 führte der erkennende Senat eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seines rechtsfreundlichen Vertreters, seiner Lebensgefährtin (als Vertrauensperson) und einer Dolmetscherin für die russische Sprache durch. Bereits mit der Ladung wurden dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs Feststellungen zur Lage in Tschetschenien übermittelt; innerhalb der eingeräumten Frist von 14 Tagen wurde zu diesen Feststellungen jedoch keine Stellungnahme übermittelt.

Der Beschwerdeführer gab zur Gesundheit befragt an, es gehe ihm gut.

Zu Beginn gab der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers zu Protokoll, er sei der Ansicht, dass dem Verfahren jegliche Rechtsgrundlage fehle. Das Verfahren sei bereits rechtskräftig abgeschlossen worden. Falls es um ein Wiederaufnahmeverfahren gehe oder um eine Aberkennung, sei Voraussetzung, dass entsprechende Anträge existierten. Dafür sei die Zuständigkeit des Bundesasylamtes gegeben. Der Asylgerichtshof könne höchstens entsprechende Anregungen stellen. Sofern das Verfahren hingegen nur eine Einvernahme als Zeuge im Verfahren der Geschwister darstelle, hätte es mit dem Verfahren der Geschwister durchgeführt werden müssen.

Der vorsitzende Richter hielt fest, dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 19.09.2003, Zahl:

237.986/0-VII/43/03, Asyl gemäß § 7 AsylG 1997 gewährt und gemäß § 12 AsylG 1997 festgestellt worden sei, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Somit sehe er nicht die Zuständigkeit des Bundesasylamtes. Aus seiner Sicht bestehe eine begründete Vermutung, dass der Beschwerdeführer diese positive Entscheidung mit unrichtigen Angaben erschlichen habe. Dies sei amtswegig zu prüfen.237.986/0-VII/43/03, Asyl gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 gewährt und gemäß Paragraph 12, AsylG 1997 festgestellt worden sei, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Somit sehe er nicht die Zuständigkeit des Bundesasylamtes. Aus seiner Sicht bestehe eine begründete Vermutung, dass der Beschwerdeführer diese positive Entscheidung mit unrichtigen Angaben erschlichen habe. Dies sei amtswegig zu prüfen.

Der rechtsfreundliche Vertreter entgegnete, dass bei einer derartigen Betrachtungsweise der Rechtsmittelzug abgeschnitten sei. Es gehe aus dem Gesetz eindeutig hervor, dass eine Zuständigkeit des Bundesasylamtes für eine Aberkennung gegeben sei.

Befragt, ob er zu den im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Berufungsschrift vorgebrachten Fluchtgründen bzw. Umständen seiner Flucht von sich aus eine Erklärung abgeben bzw. Richtigstellungen oder Ergänzungen vornehmen wolle, gab der Beschwerdeführer an, alles, was er 2002 während seiner Einvernahmen gesagt habe, sei zu hundert Prozent richtig und entspreche der Wahrheit, auch wenn der vorsitzende Richter eine andere Meinung vertrete.

Er heiße XXXX, sei am XXXX in XXXX geboren und sei seit XXXXverheiratet. Er habe niemals einen anderen Namen geführt. Seine Frau stamme aus der Ukraine, sei aufenthaltsberechtigt, jedoch nicht aufgrund eines Asylverfahrens. Er habe keine Kinder.Er heiße römisch 40 , sei am römisch 40 in römisch 40 geboren und sei seit XXXXverheiratet. Er habe niemals einen anderen Namen geführt. Seine Frau stamme aus der Ukraine, sei aufenthaltsberechtigt, jedoch nicht aufgrund eines Asylverfahrens. Er habe keine Kinder.

Im Herkunftsstaat habe er keine nahen Verwandten wie Eltern, Schwiegereltern oder Geschwister, er habe (dort) niemanden mehr.

In Wien lebe sein Onkel XXXX, in Österreich auch noch sein Bruder und seine Schwester, deren Asylverfahren noch beim vorsitzenden Richter anhängig sei.In Wien lebe sein Onkel römisch 40 , in Österreich auch noch sein Bruder und seine Schwester, deren Asylverfahren noch beim vorsitzenden Richter anhängig sei.

Ihm sei kein Umstand bekannt, aufgrund dessen er seine alte russische Staatsbürgerschaft verloren hätte. Er sei Tschetschene und gehöre der Religionsgemeinschaft des Islam an.

Er habe zehn Jahre Schule absolviert und habe als LKW-Fahrer gearbeitet. Zudem habe er seinem Vater in der Landwirtschaft geholfen.

Er habe immer in XXXX gelebt und habe nunmehr weder eine Wohnung, noch ein Haus, eine sonstige Unterkunft oder ein sonstiges nennenswertes Vermögen.Er habe immer in römisch 40 gelebt und habe nunmehr weder eine Wohnung, noch ein Haus, eine sonstige Unterkunft oder ein sonstiges nennenswertes Vermögen.

Befragt nach etwaigen Haften und Anhaltungen gab der Beschwerdeführer zögerlich an, er sei im ersten Krieg, 1996, angehalten worden, er wisse nicht mehr, wie viele Tage lang.

Er habe sich nicht politisch im Herkunftsstaat betätigt und sei nicht Mitglied einer politischen Partei oder Bewegung gewesen. Als es Krieg gegeben habe, sei er aufgrund seiner tschetschenischen Volksgruppenzugehörigkeit und aus religiösen Gründen verfolgt worden.

Auf die Frage nach den - in chronologischer Reihenfolge - Beweggründen für seine Flucht warf der rechtsfreundliche Vertreter ein, er halte es für verfrüht und nicht angemessen bereits jetzt über das Verfahren des Beschwerdeführers zu sprechen, worauf der vorsitzende Richter anmerkte, er müsse im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens prüfen, ob der Beschwerdeführer durch unrichtige Angaben eine positive Entscheidung herbeigeführt habe. Daher müsse er den Beschwerdeführer auch zu seinem seinerzeitigen Vorbringen und zu seiner Fluchtgeschichte befragen.

Auf die nochmalige Frage nach den - in chronologischer Reihenfolge - Beweggründen für die Flucht gab der Beschwerdeführer an, "der erste Grund und der Hauptgrund" sei gewesen, dass er in Lebensgefahr gewesen sei, es habe jeden Tag Bombardierungen gegeben, es seien Menschen umgebracht worden, welche Gründe brauche der vorsitzende Richter sonst noch.

Befragt nach individuellen Gründen gab der Beschwerdeführer zur Antwort, er sei 1996 verschleppt und verhöhnt worden, seine Eltern hätten ihn freigekauft. Zwei oder drei Mal seien maskierte Personen zu ihm gekommen, dies habe doch bedeutet, dass er auch in Gefahr gewesen sei. Er wisse nicht, welchen Grund der vorsitzende Richter sonst noch hören wolle.

Die Anhaltung im Jahr 1996 sei vor vielen Jahren gewesen, er vergesse es aber trotzdem nicht. Er werde nichts vorlügen, er sage nur die Wahrheit. Er wisse, dass es Krieg in der Stadt gegeben habe, das sei in XXXX gewesen. Die Russen seien auf ihn zugekommen, das seien Militärangehörige gewesen, sie hätten von ihm gefordert, dass er den Pass vorzeige, er habe ihn hergezeigt. Sie hätten sich den Pass angesehen, er sei in Ordnung gewesen, sie hätten ihn aber zum Mitkommen aufgefordert, was er abgelehnt habe. Daraufhin habe er von der Seite einen Schlag mit einem Gewehrkolben auf die linke Schläfe erhalten. Er habe auch noch eine Narbe dort. Er sei jedenfalls in einer Blutlache aufgewacht. Er wisse nicht, wie lange er dort gelegen sei. Als er zu sich gekommen sei, sei er mit an die Lehnen gefesselten Unterarmen auf einem Sessel gesessen. Ein Uniformierter sei ihm gegenüber gesessen. Der Mann habe ihm immer Fragen gestellt, wie z.B. wo die Kämpfer wären, wo die Tschetschenen wären. Es sei vor vielen Jahren gewesen, er wisse, dass man ihn damals geschlagen habe. Er habe die Hände an die Sessellehne gefesselt gehabt. Man habe ihm eine halbe Stunde lang Fragen gestellt. Er habe immer wieder gesagt, er wüsste es nicht. Er habe es ja auch tatsächlich nicht gewusst. Der Mann habe dann eine Nadel genommen und habe diese Nadel unter seinen Fingernagel gestochen. Für ihn sei es nicht leicht sich daran zu erinnern. Der Mann habe ihn gefoltert, er sei daraufhin wieder bewusstlos geworden, er habe geschrien. Der Mann sei vor ihm gesessen und habe etwas mit einem Kugelschreiber geschrieben. Er habe dann den Kugelschreiber genommen und dem Beschwerdeführer in seinen linken Unterarm hinein gerammt, knapp unter der linken Ellenbeuge. Er sei dann wieder bewusstlos geworden, er könne sich nicht erinnern, wie lange er dort gewesen sei. Es habe sich herausgestellt„ dass diese Leute Geld von seinen Eltern gefordert hätten, das sei zu dieser Zeit normal gewesen. Er habe damals gesagt, dass das alles auf Kosten des Krieges gehe. Das sei 1996 gewesen, das sei alles, woran er sich jetzt erinnern könne.Die Anhaltung im Jahr 1996 sei vor vielen Jahren gewesen, er vergesse es aber trotzdem nicht. Er werde nichts vorlügen, er sage nur die Wahrheit. Er wisse, dass es Krieg in der Stadt gegeben habe, das sei in römisch 40 gewesen. Die Russen seien auf ihn zugekommen, das seien Militärangehörige gewesen, sie hätten von ihm gefordert, dass er den Pass vorzeige, er habe ihn hergezeigt. Sie hätten sich den Pass angesehen, er sei in Ordnung gewesen, sie hätten ihn aber zum Mitkommen aufgefordert, was er abgelehnt habe. Daraufhin habe er von der Seite einen Schlag mit einem Gewehrkolben auf die linke Schläfe erhalten. Er habe auch noch eine Narbe dort. Er sei jedenfalls in einer Blutlache aufgewacht. Er wisse nicht, wie lange er dort gelegen sei. Als er zu sich gekommen sei, sei er mit an die Lehnen gefesselten Unterarmen auf einem Sessel gesessen. Ein Uniformierter sei ihm gegenüber gesessen. Der Mann habe ihm immer Fragen gestellt, wie z.B. wo die Kämpfer wären, wo die Tschetschenen wären. Es sei vor vielen Jahren gewesen, er wisse, dass man ihn damals geschlagen habe. Er habe die Hände an die Sessellehne gefesselt gehabt. Man habe ihm eine halbe Stunde lang Fragen gestellt. Er habe immer wieder gesagt, er wüsste es nicht. Er habe es ja auch tatsächlich nicht gewusst. Der Mann habe dann eine Nadel genommen und habe diese Nadel unter seinen Fingernagel gestochen. Für ihn sei es nicht leicht sich daran zu erinnern. Der Mann habe ihn gefoltert, er sei daraufhin wieder bewusstlos geworden, er habe geschrien. Der Mann sei vor ihm gesessen und habe etwas mit einem Kugelschreiber geschrieben. Er habe dann den Kugelschreiber genommen und dem Beschwerdeführer in seinen linken Unterarm hinein gerammt, knapp unter der linken Ellenbeuge. Er sei dann wieder bewusstlos geworden, er könne sich nicht erinnern, wie lange er dort gewesen sei. Es habe sich herausgestellt„ dass diese Leute Geld von seinen Eltern gefordert hätten, das sei zu dieser Zeit normal gewesen. Er habe damals gesagt, dass das alles auf Kosten des Krieges gehe. Das sei 1996 gewesen, das sei alles, woran er sich jetzt erinnern könne.

Befragt, wo er kontrolliert bzw. nach dem Ausweis gefragt worden sei, antwortete der Beschwerdeführer, dies sei auf der Straße gewesen. Er wisse nicht genau, wo es gewesen sei, jedenfalls in der Stadt XXXX.Befragt, wo er kontrolliert bzw. nach dem Ausweis gefragt worden sei, antwortete der Beschwerdeführer, dies sei auf der Straße gewesen. Er wisse nicht genau, wo es gewesen sei, jedenfalls in der Stadt römisch 40 .

Auf Vorhalt, er habe vor dem Bundesasylamt zu Protokoll gegeben, er sei in seinem Elternhaus verhaftet worden, gab der Beschwerdeführer an, es sei sehr knapp in der Nähe seines Elternhauses gewesen.

Auf Vorhalt, er habe zuvor nicht (genau) gewusst, wo es gewesen sei, erwiderte der Beschwerdeführer, er könne sich nicht an Straßennamen erinnern.

Auf Vorhalt, der wesentliche Widerspruch liege jedoch darin, dass er damals angegeben haben, er sei von seinem Elternhaus verschleppt worden, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe niemals gelogen, er lüge auch jetzt nicht. Wenn er damals nicht in Lebensgefahr gewesen wäre, wäre er jetzt nicht hier. Er verstehe, dass der vorsitzende Richter ihm nicht ganz glaube, das sei seine Arbeit, doch sollte er dem Beschwerdeführer glauben, weil er die Wahrheit sage. Er habe Narben an seinem Körper.

Befragt, ob er die Dauer der Anhaltung ungefähr bemessen könne, erwiderte der Beschwerdeführer, er könne sich nicht erinnern, er wisse nicht, ob es 1, 2 oder 3 Tage gewesen seien. Es sei vor 15 Jahren geschehen.

Befragt, ob er ausschließen könne, ob es zB einen Monat gedauert hat, gab der Beschwerdeführer an, sich nicht erinnern zu können.

Befragt, ob man ihm nicht nach der Anhaltung gesagt habe, zB seitens der Eltern, wie lange er weg gewesen sei, antwortete der Beschwerdeführer, die Umstände seien so gewesen, dass man jeden Tag ums Leben gekämpft habe.

Auf Vorhalt, er habe vor der ersten Instanz noch gewusst, dass er 1 1/2 Wochen angehalten worden sei, schwieg der Beschwerdeführer.

Auf die Frage, wer aller 1996 in seinem Elternhaus gewohnt habe, nannte der Beschwerdeführer zunächst seine Eltern, unterbrach die Aufzählung, gestikulierte sichtlich aufgeregt und fügte hinzu, sie ("wir") hätten sich überhaupt nicht zu Hause aufhalten können.

Auf die Nachfrage, ob zu Hause überhaupt niemand gewohnt habe, erwiderte der Beschwerdeführer, er und seine Familie hätten dort gewohnt, aber er sei auch mitgenommen worden. Die Brüder und Schwestern seien dorthin gekommen und auch wieder weggefahren.

Die Geschwister hätten auf der Straße gewohnt, dort wo es möglich gewesen sei.

Auf Vorhalt, dass seine Geschwister überhaupt nichts über eine Anhaltung seiner Person im Jahr 1996 gewusst hätten, stellte der Beschwerdeführer die Gegenfrage, woher der vorsitzende Richter dies wisse.

Auf die Anmerkung des vorsitzenden Richters, die Geschwister hätten dies in deren mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 17.11.2010 angegeben, gab der Beschwerdeführer zur Antwort, er könne nicht die Verantwortung über die Aussagen seiner Geschwister übernehmen. Er wisse, was er erlebt habe. Die Tschetschenen hätten eine andere Mentalität, sie seien weder Russen noch Österreicher. Für uns Tschetschenen sei es beschämend darüber zu erzählen, dass jemand verschleppt worden sei.

In weiterer Folge kritisierte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers, dass dem Protokoll vom 17.11.2010 nicht zu entnehmen sei, dass der Bruder seines Mandanten diesbezüglich [Anm.:

Entführung des Beschwerdeführers aus dem Elternhaus] befragt worden sei, weswegen der Vorhalt unzutreffend sei. Daraufhin setzte der vorsitzende Richter den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers unter Zitierung der Verhandlungsschrift vom 17.11.2010 in Kenntnis, dass eine diesbezügliche Befragung des Bruders des Beschwerdeführers stattgefunden hat, worauf der Beschwerdeführer anmerkte, er habe schon erklärt, warum sein Bruder nichts habe angegeben können, denn sein Bruder sei für sich selbst verantwortlich.

Auf den Vorhalt des vorsitzenden Richters, es sei nicht nachvollziehbar, wenn Geschwister überhaupt nichts über eine Anhaltung ihres Bruders wüßten, insbesondere dann, wenn sie angeblich länger gedauert habe, erwiderte der Beschwerdeführer, wenn seine Geschwister nichts erzählt haben, so bedeute dies einfach nur, dass sie nicht darüber hätten sprechen wollen.

Auf weiteren Vorhalt, dass der Bruder des Beschwerdeführers angegeben habe, dass der Beschwerdeführer am Krieg teilgenommen und gekämpft habe, erklärte der Beschwerdeführer, er habe geholfen und nicht gekämpft. Sein Bruder wisse das nicht. Leute, die geholfen hätten, seien von den Russen auch als Kämpfer bezeichnet worden. Er selbst habe aber nicht gekämpft. Auch die Unterstützung der Kämpfer sei mit einer asylrelevanten Gefahrensituation verbunden.

Auf Vorhalt, warum er dann dies im erstinstanzlichen Verfahren zu Protokoll gegeben habe, antwortete der Beschwerdeführer, er habe das sicher zu Protokoll gegeben.

Auf Vorhalt, dass er nur die Teilnahme an Kampfverhandlungen verneint und von Hilfsleistungen nichts erwähnt habe, erklärte der Beschwerdeführer, er habe zum Ausdruck bringen wollen, dass er nicht geschossen habe.

Auf Vorhalt, er habe vor zwei Minuten die Ansicht vertreten, dass auch Unterstützungsleistungen gefährlich gewesen seien, sodass unverständlich sei, warum der Beschwerdeführer nicht die Unterstützungsleistungen zu Protokoll gegeben habe, erklärte der Beschwerdeführer, er habe dies zu hundert Prozent gesagt, dass er geholfen habe.

Konkret habe er mit Arzneimitteln geholfen, er habe das Essen dorthin gebracht, geschossen habe er aber nicht.

Aufgefordert, möglichst detailliert zu schildern, wie er Arzneimittel gebracht habe, antwortete der Beschwerdeführer, er habe Mittel gebracht, die sie zu Hause gehabt hätten, Brot und Wasser, das bedeute doch, dass er geholfen habe.

Auf nochmalige Aufforderung des vorsitzenden Richters, möglichst detailliert zu erzählen, welche Medikamente er gebracht habe, erklärte der Beschwerdeführer, er habe Bandagen gebracht, Jod, alles, was zu Hause gewesen sei, er könne sich nicht genau erinnern.

Befragt, wie oft er das gemacht habe, gab der Beschwerdeführer an, er könne sich nicht erinnern.

Auf die Frage, ob es ein Mal oder zehn Mal oder hundert Mal der Fall gewesen sei, erwiderte der Beschwerdeführer, es sei nicht hundert Mal gewesen.

Auf die Anmerkung, es müsse doch spätestens beim zweiten mal das Jod im Haushalt gegeben habe, erklärte der Beschwerdeführer, dass es eben kein Jod mehr gegeben habe, wenn die Flasche leer gewesen sei.

Befragt, was er in seiner Hausapotheke gehabt habe, was er mehr als zwei Mal habe liefern können, gab der Beschwerdeführer an, er habe nicht nur Arzneimittel gebracht, auch das Essen. Wenn die Bandagen aus waren, hätten sie das Bettzeug genommen, zerrissen und lange Stoffbahnen daraus gemacht, weil es keine Apotheke gegeben habe. Seine Mutter sei Ärztin gewesen, somit habe er eine Bezugsquelle gehabt.

Auf Vorhalt, sein Bruder habe in seiner mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 17.11.2010 behauptet, dass der Beschwerdeführer Tschetschenien allein wegen des Geldes verlassen habe, vermutete der Beschwerdeführer, sein Bruder habe etwas nicht richtig verstanden.

Auf die Anmerkung des vorsitzenden Richters, er habe den Bruder des Beschwerdeführers sieben, acht Mal zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers befragt, doch habe der Bruder jedes Mal ausweichend geantwortet und erst am Schluss angegeben, dass der Beschwerdeführer Tschetschenien alleine wegen des Geldes verlassen habe, erwiderte der Beschwerdeführer, dies sei ja ein Wahnsinn, wie könne man wegen wirtschaftlichen Gründen wegfahren. Er habe ja nicht einmal gewusst, dass er nach Österreich kommen werde. Wie könne sein Bruder dann sagen, dass der Beschwerdeführer hierher komme, um Geld zu verdienen.

Er habe zu seinem Bruder kein nahes Verhältnis, sie würden nicht jeden Tag telefonieren.

Auf Vorhalt, auch seine Schwester habe in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 17.11.2010 nichts über die Anhaltung des Beschwerdeführers angeben können, erwiderte der Beschwerdeführer, er habe heute schon zu Protokoll gegeben, dass die Mentalität [scil. der Tschetschenen] anders sei. Es sei erniedrigend, er sei unschuldig. Er könne nichts dafür, dass seine Geschwister das so ausgesagt hätten.

Auf die Anmerkung des vorsitzenden Richters, er halte es für extrem unglaubwürdig, dass seine Geschwister über den Vorfall gar nichts wüssten, beteuerte der Beschwerdeführer, er habe zu hundert Prozent die Wahrheit gesagt.

In weiterer Folge wies der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers darauf hin, dass die Schwester des Beschwerdeführers zu Protokoll gegeben habe, dass sie nicht mit dem Beschwerdeführer unter einem Dach gelebt habe, worauf der vorsitzende Richter darauf hinwies, dass die Schwester kurz zuvor ausdrücklich angegeben habe, dass sie bis zur Eheschließung im Jahr 1997 bei den Eltern gelebt habe, weswegen sie etwas über die Anhaltung des Beschwerdeführers im Jahr 1996 wissen müsste. Der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers merkte daraufhin an, dies sei lediglich als Meldeadresse zu verstehen, sie habe woanders gelebt. Der Beschwerdeführer ergänzte, man müsse seine Schwester diesbezüglich befragen.

Abschließend beteuerte der Beschwerdeführer, er habe immer die Wahrheit gesagt und auch heute sage er die Wahrheit. Er bitte um eine gerechte Lösung dieses Problems.

Befragt, warum er erst 2002 die Russische Föderation verlassen habe, obwohl die Anhaltung bereits im Jahr 1996 stattgefunden habe, erklärte der Beschwerdeführer, er habe schon gesagt, dass zwei oder drei Monate vor seiner Ausreise wieder Leute gekommen seien und nach ihm gesucht hätten. Sie hätten nach ihm gefragt und gesagt, dass er sich stellen solle, da er sowieso von ihnen gefunden werde und umgebracht werden würde.

Befragt, warum sich der Beschwerdeführer hätte stellen sollen, gab der Beschwerdeführer an, man solle diese Leute fragen, wahrscheinlich hätten diese wieder Geld "verdienen" wollen. Sie hätten keinen Vorwand oder offiziellen Grund ihres Kommens angegeben, sie würden einfach kommen und gehen und alles machen, was sie wollen. Der Grund ihres Kommens sei gewesen, dass er Tschetschene gewesen sei, es seien Mörder in russischen Uniformen gewesen.

Auf Vorhalt, er habe vor dem Bundesasylamt einen Grund für das Erscheinen dieser Leute genannt, gab der Beschwerdeführer an, es seien Menschen umgebracht worden.

Auf Vorhalt, er habe damals sinngemäß zu Protokoll gegeben, er hätte rekrutiert werden sollen, bejahte der Beschwerdeführer dies sichtlich aufgeregt als Grund des Kommens der Leute.

Befragt, warum er das dann nicht gleich gesagt habe, stellte der Beschwerdeführer die Gegenfrage, was er dazu sagen solle.

Auf die Frage, wo sich der Beschwerdeführer versteckt habe, antwortete dieser, er wolle die Frage nicht beantworten.

Als der vorsitzende Richter daraufhin anmerkte, dies würde die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers nicht unbeträchtlich schmälern, erklärte der Beschwerdeführer, seine Eltern hätten ihn versteckt, im Hof der Eltern.

Auf Vorhalt, er habe vor der ersten Instanz angegeben, er habe sich bei Freunden versteckt, gab der Beschwerdeführer an, das sei vor 9 Jahren gewesen, weswegen er jetzt nicht mehr auf Fragen antworten wolle. Bei Freunden sei er ein anderes Mal gewesen.

II. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes hat wie folgt erwogen:römisch zwei. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes hat wie folgt erwogen:

II.1. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes sowie in die im Zuge des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens vorgelegten Beweismittel, die Einvernahme des Beschwerdeführers in der durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 19.01.2011, die Einvernahme des Bruders und der Schwester des Beschwerdeführers am 17.10.2010 sowie die Erörterung der in der Verhandlung eingeführten Länderdokumente.römisch zwei.1. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes sowie in die im Zuge des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens vorgelegten Beweismittel, die Einvernahme des Beschwerdeführers in der durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 19.01.2011, die Einvernahme des Bruders und der Schwester des Beschwerdeführers am 17.10.2010 sowie die Erörterung der in der Verhandlung eingeführten Länderdokumente.

II.2. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:römisch zwei.2. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:

II.2.1. Zur Person und den Fluchtgründen:römisch zwei.2.1. Zur Person und den Fluchtgründen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe und trägt den im Spruch genannten Namen. Er gelangte am 23.12.2002 illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am selben Tag einen Antrag auf Gewährung von Asyl.

Die Gründe für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat des Beschwerdeführers konnten jedoch nicht festgestellt werden.

Es kann weiters weder festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation einer Verfolgung ausgesetzt war, noch droht eine solche aktuell. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in die Russische Föderation aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre.

Die dem Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 19.09.2003, Zl. 237.986/0-VII/43/03, zugrunde liegenden Feststellungen der Verhaftung des Beschwerdeführers durch russische Militärs und des Rekrutierungsversuches erfolgten aufgrund unrichtiger Angaben des Beschwerdeführers (Erschleichung im Sinne des § 69 Abs 1 Z 1 AVG).Die dem Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 19.09.2003, Zl. 237.986/0-VII/43/03, zugrunde liegenden Feststellungen der Verhaftung des Beschwerdeführers durch russische Militärs und des Rekrutierungsversuches erfolgten aufgrund unrichtiger Angaben des Beschwerdeführers (Erschleichung im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG).

II.2.2. Zur aktuellen Lage für Angehörige der Volksgruppe der Tschetschenen im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird festgestellt:römisch zwei.2.2. Zur aktuellen Lage für Angehörige der Volksgruppe der Tschetschenen im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird festgestellt:

Die Tschetschenische Republik ist eines der 89 Subjekte der Russischen Föderation. Die sieben mehrheitlich moslemischen Republiken im Nordkaukasus wurden jüngst zu einem neuen Föderationsbezirk mit der Hauptstadt Pjatigorsk zusammengefasst. Die Tschetschenen sind bei weitem die größte der zahlreichen kleinen Ethnien im Nordkaukasus. Tschetschenien selbst ist (kriegsbedingt) eine monoethnische Einheit (93% der Bevölkerung sind Tschetschenen), fast alle sind islamischen Glaubens (sunnitische Richtung). Die Tschetschenen sind das älteste im Kaukasus ansässige Volk und nur mit den benachbarten Inguschen verwandt. Freiheit, Ehre und das Streben nach (staatlicher) Unabhängigkeit sind die höchsten Werte in der tschetschenischen Gesellschaft, Furcht zu zeigen, gilt als äußerst unehrenhaft. Sehr wichtig sind auch der Respekt gegenüber älteren Personen und der Zusammenhalt in der (Groß-)Familie, den Taips (Clans) und Tukkums (Tribes). Eine große Bedeutung hat auch das Gewohnheitsrecht Adat. Es gibt sprachliche und mentalitätsmäßige Unterschiede zwischen den Flachland- und den Bergtschetschenen.

In Tschetschenien hatte es nach dem Ende der Sowjetunion zwei Kriege gegeben. 1994 erteilte der damalige russische Präsident Boris Jelzin den Befehl zur militärischen Intervention. Fünf Jahre später begann der zweite Tschetschenienkrieg, russische Bodentruppen besetzten Grenze und Territorium der Republik Tschetschenien. Die Hauptstadt XXXX wurde unter Beschuss genommen und bis Januar 2000 fast völlig zerstört. Beide Kriege haben bisher 160.000 Todesopfer gefordert. Zwar liefern sich tschetschenische Rebellen immer wieder kleinere Gefechte mit tschetschenischen und russischen Regierungstruppen, doch seit der Ermordung des früheren Präsidenten Tschetscheniens, Aslan Maschadow, durch den russischen Geheimdienst FSB im März 2005 hat der bewaffnete Widerstand an Bedeutung verloren.In Tschetschenien hatte es nach dem Ende der Sowjetunion zwei Kriege gegeben. 1994 erteilte der damalige russische Präsident Boris Jelzin den Befehl zur militärischen Intervention. Fünf Jahre später begann der zweite Tschetschenienkrieg, russische Bodentruppen besetzten Grenze und Territorium der Republik Tschetschenien. Die Hauptstadt römisch 40 wurde unter Beschuss genommen und bis Januar 2000 fast völlig zerstört. Beide Kriege haben bisher 160.000 Todesopfer gefordert. Zwar liefern sich tschetschenische Rebellen immer wieder kleinere Gefechte mit tschetschenischen und russischen Regierungstruppen, doch seit der Ermordung des früheren Präsidenten Tschetscheniens, Aslan Maschadow, durch den russischen Geheimdienst FSB im März 2005 hat der bewaffnete Widerstand an Bedeutung verloren.

Laut Präsident Putin ist mit der tschetschenischen Parlamentswahl am 27.11.2005 die Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung in Tschetschenien abgeschlossen worden. Dabei errang die kremlnahe Partei "Einiges Russland" die Mehrheit der Sitze. Beobachter stellten zahlreiche Unregelmäßigkeiten fest. Hauptkritik an der Wahl war u.a. die anhaltende Gewaltausübung und der Druck der Miliz (sog. "Kadyrowzy") gegen Wahlleiter und Wahlvolk. Nach dem Rücktritt seines Vorgängers Alu Alchanow im Februar 2007 hat der bisherige Ministerpräsident Ramzan Kadyrow am 05.04.2007 das Amt des tschetschenischen Präsidenten angetreten. Er hat seine Macht in der Zwischenzeit gefestigt und zu einem Polizeistaat ausgebaut

Der von Russland unterstützte Präsident Ramzan Kadyrow verfolgt offiziell das Ziel Ruhe, Frieden und Stabilität in Tschetschenien zu garantieren und den Einwohnern seines Landes Zugang zu Wohnungen, Arbeit, Bildung, medizinischer Versorgung und Kultur zu bieten.

Neben der endgültigen Niederschlagung der Separatisten und der Wiederherstellung bewohnbarer Städte ist eine wichtige Komponente dieses Ziels die Wiederbelebung der tschetschenischen Traditionen und des tschetschenischen Nationalbewusstseins. Kadyrow fördert das Bekenntnis zum Islam, warnt allerdings vor extremistischen Strömungen, wie dem Wahhabismus. Jeder, der in Verdacht steht, ihn und seine Regierung zu kritisieren, wird verfolgt. Eine organisierte politische Opposition gibt es daher nicht. Die 16.000 Mann starken Einheiten Kadyrows sind für viele Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien bis heute verantwortlich.

Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 25.11.2009

Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation

Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, Adat-Blutrache vom 5.11.2009

E. Maaß, Ein talentierter Diktator? Ramsan Kadyrow in den Spuren russischer Zaren, Stalins und Putins

Martin Malek, Understanding Chechen Culture

Der Standard vom 19.01.2010

1. Allgemeine Sicherheitssituation

In den letzten Jahren ist ein signifikanter Rückgang militärischer Aktivitäten feststellbar, sowohl was deren Intensität, als auch deren Umfang betrifft. Am 16. April 2009 hat Russland offiziell den "Sicherheitseinsatz" des Inlandsgeheimdienstes FSB in Tschetschenien für beendet erklärt. Damit ist der 2. Tschetschenienkrieg offiziell zu Ende und das Kriegsrecht aufgehoben. Anstatt der erhofften Entspannung kam es jedoch zu einer Welle der Gewalt und Gegengewalt.

Auch wenn von offizieller russischer Seite betont wird, dass es in Tschetschenien zu einem "politischen Prozess" gekommen ist, finden laut neuestem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 30.07.2009 im Nordkaukasus (noch mehr als in Tschetschenien in Dagestan und Inguschetien) weiterhin die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Nach Überwindung des Tschetschenienkonflikts haben sich erhebliche Menschrechtsverletzungen durch russische und pro-russische tschetschenische Sicherheitskräfte gegenüber der tschetschenischen Zivilbevölkerung fortgesetzt. Nach deutlichen Fortschritten bei der Sicherheits- und Menschenrechtslage in den Jahren 2007/2008 hat sich 2009 die Situation wieder verschlechtert. Beispielsweise sprechen selbst offizielle Stellen von einer 4,5-fachen Erhöhung der Verschwundenen von 2008 auf 2009. Im Sommer 2009 kamen im Vergleich zum Vorjahr doppelt so viele Personen bei gewalttätigen Zwischenfällen wie Spezialoperationen der Sicherheitskräfte oder terroristischen Anschlägen ums Leben.Auch wenn von offizieller russischer Seite betont wird, dass es in Tschetschenien zu einem "politischen Prozess" gekommen ist, finden laut neuestem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 30.07.2009 im Nordkaukasus (noch mehr als in Tschetschenien in Dagestan und Inguschetien) weiterhin die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Nach Überwindung des Tschetschenienkonflikts haben sich erhebliche Menschrechtsverletzungen durch russische und pro-russische tschetschenische Sicherheitskräfte gegenüber der tschetschenischen Zivilbevölkerung fortgesetzt. Nach deutlichen Fortschritten bei der Sicherheits- und Menschenrechtslage in den Jahren 2007 aus 2008, hat sich 2009 die Situation wieder verschlechtert. Beispielsweise sprechen selbst offizielle Stellen von einer 4,5-fachen Erhöhung der Verschwundenen von 2008 auf 2009. Im Sommer 2009 kamen im Vergleich zum Vorjahr doppelt so viele Personen bei gewalttätigen Zwischenfällen wie Spezialoperationen der Sicherheitskräfte oder terroristischen Anschlägen ums Leben.

Es gibt keine Rechtssicherheit, sondern es herrscht die Diktatur Kadyrows. Diese Einschätzung wird von einer großen Anzahl von Klagen von Tschetschenen vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gestützt (20.350 anhängige Klagen gegen Russland insgesamt zum Zeitpunkt Februar 2008, bisher 24 Verurteilungen der Russischen Föderation wegen Tschetschenien). Zwischenzeitig ist eine größere Anzahl von Urteilen, insbesondere wegen des Rechts auf Leben, gegen die Russische Föderation ergangen. Es kommt weiterhin, auch in allerletzter Zeit, nach wie vor zum Abbrennen von Häusern von Familien der Kämpfer, um diese unter Druck zu setzten und zur Aufgabe zu bewegen.

Den Machthabern in Russland ist es gelungen, den Konflikt zu "tschetschenisieren", das heißt, es kommt nicht mehr zu offenen Kämpfen zwischen russischen Truppen und Rebellen, sondern zu Auseinandersetzungen zwischen der Miliz von Ramzan Kadyrow und anderen "pro-russischen" Kräften/Milizen - die sich zu einem erheblichen Teil aus früheren Rebellen zusammensetzen - einerseits sowie den verbliebenen, eher in der Defensive befindlichen Rebellen andererseits. Eine dauerhafte Befriedung ist jedoch nicht eingetreten. Die bewaffnete Opposition wird mittlerweile von islamistischen Kräften dominiert, welche allerdings kaum Sympathien in der Bevölkerung genießen. Die Aktivitäten der tschetschenischen und föderalen Kräfte gegen die Rebellen wurden auch 2009 fortgesetzt. Die bewaffneten Auseinandersetzungen konzentrierten sich auf entlegene Bergregionen. Den pro-russischen Kräften ist es, auch durch Erpressung/Entführung von Familienangehörigen etc. gelungen, die Sicherheitslage im allgemeinen (jedenfalls in einigen Teilen Tschetscheniens, insbesondere XXXX) zu stabilisieren; auch ein wirtschaftlicher Aufschwung ist eingetreten (finanziert durch z. T. missbräuchlich verwendete russische Hilfe/Erpressungsgelder), der in der Regel aber nur einigen, insbesondere den pro russischen Kräften, zugute kommt.Den Machthabern in Russland ist es gelungen, den Konflikt zu "tschetschenisieren", das heißt, es kommt nicht mehr zu offenen Kämpfen zwischen russischen Truppen und Rebellen, sondern zu Auseinandersetzungen zwischen der Miliz von Ramzan Kadyrow und anderen "pro-russischen" Kräften/Milizen - die sich zu einem erheblichen Teil aus früheren Rebellen zusammensetzen - einerseits sowie den verbliebenen, eher in der Defensive befindlichen Rebellen andererseits. Eine dauerhafte Befriedung ist jedoch nicht eingetreten. Die bewaffnete Opposition wird mittlerweile von islamistischen Kräften dominiert, welche allerdings kaum Sympathien in der Bevölkerung genießen. Die Aktivitäten der tschetschenischen und föderalen Kräfte gegen die Rebellen wurden auch 2009 fortgesetzt. Die bewaffneten Auseinandersetzungen konzentrierten sich auf entlegene Bergregionen. Den pro-russischen Kräften ist es, auch durch Erpressung/Entführung von Familienangehörigen etc. gelungen, die Sicherheitslage im allgemeinen (jedenfalls in einigen Teilen Tschetscheniens, insbesondere römisch 40 ) zu stabilisieren; auch ein wirtschaftlicher Aufschwung ist eingetreten (finanziert durch z. T. missbräuchlich verwendete russische Hilfe/Erpressungsgelder), der in der Regel aber nur einigen, insbesondere den pro russischen Kräften, zugute kommt.

Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 30.07.2009

Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 25.11.2009

Hinweise des UNHCR zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz Asylsuchender aus der russischen Teilrepublik Tschetschenien vom 7.4.2009 samt Ergänzung vom 11.11.2009

Asylländerbericht der ÖB Moskau v. 1.4.2009

E. Maaß, Ein talentierter Diktator? Ramsan Kadyrow in den Spuren russischer Zaren, Stalins und Putins

APA Meldungen und ORF Internet vom 16.04.2009

2. Verfolgungsgefahr

2.1 Zivilbevölkerung

Durch vielerlei Umstände kann es etwa möglich sein, ins Fadenkreuz der pro-russischen Kräfte zu kommen (etwa auch durch private Streitigkeiten). Ein Informationsaustausch zwischen den "pro-russischen Kräften" und dem russischen Geheimdienst wird eher bezweifelt, der russische Geheimdienst verfügt aber selbst weiterhin über zahlreiche Informationsquellen. Durch Bestechung kann es in seltenen Fällen aber sogar möglich sein, dass durch den Geheimdienst gesuchte Personen das Land verlassen können.

Nichtregierungsorganisationen, internationale Organisationen und die Presse berichten, dass sich auch nach Beginn des von offizieller Seite festgestellten "politischen Prozesses" erhebliche Menschenrechtsverletzungen durch russische und pro-russische tschetschenische Sicherheitskräfte gegenüber der tschetschenischen Zivilbevölkerung fortgesetzt haben. Dies sei häufig darauf zurückzuführen, dass reales Ziel der in Tschetschenien eingesetzten Zeitsoldaten, Milizionäre und Geheimdienstangehörigen Geldbeschaffung und Karriere sei. Zwar hat sich die Sicherheit der Zivilbevölkerung in Tschetschenien mittlerweile stabilisiert. Doch weisen Nichtregierungsorganisationen zugleich darauf hin, dass es nach wie vor zu willkürlichen Überfällen bewaffneter, nicht zuzuordnender Kämpfer, Festnahmen und Bombenanschlägen kommt.

Generell behauptet Kadyrow, dass bei der "Neutralisierung" der Rebellen keine Zivilisten behelligt werden. Im Gegenteil, gerade der Schutz der Zivilbevölkerung dient ihm als wichtiges Argument für eine verstärkte Konzentration der Sicherheitskräfte auf die Verfolgung von Mitgliedern illegaler bewaffneter Gruppierungen und ihrer Unterstützer. Es sind aber gerade die von Ramzan Kadyrow persönlich kommandierten "Kadyrowzy", denen besonders viele Folter- und Misshandlungsvorwürfe, auch von Zivilisten, gelten. Im April 2007 übergab Kadyrow die Kontrolle dem föderalen Innenministerium und löste das Antiterrorzentrum auf. Menschenrechtsgruppierungen kritisieren jedoch, dass die Truppen nach wie vor Kadyrow treu seien. Sein erklärtes Ziel ist es, dass die föderalen Truppen die operative Tätigkeit komplett den tschetschenischen Sicherheitskräften überlassen. Die ehem. Spezialeinheiten "Wostok" und "Sapad", die für zahlreiche Menschenrechtsverletzungen im Nordkaukasus verantwortlich gemacht wurden, wurden zwischenzeitig aufgelöst. Dem FSB kommt eine zentrale Rolle im Kampf gegen den Terror zu und gewinnt dieser sogar zunehmend an Einfluss.

Folter bleibt ein drängendes Problem. Sie erfolgt willkürlich und unvorhergesehen, ein Muster ist nicht erkennbar. Auch Präsident Kadyrow hat Mitte März 2007 öffentlich Folter in Tschetschenien zugegeben, allerdings nur durch unter föderaler Kontrolle stehender Sicherheitskräfte. Der Menschenrechtskommissar des Europarats Thomas Hammarberg kritisierte nach einem Besuch in Tschetschenien Ende Februar/Anfang März 2007 Folter im ORB-2 (Operatives Fahndungsbüro 2, Teil des Föderalen Innenministeriums). Auch Präsident Kadyrow gab Mitte März 2007 öffentlich Folter im ORB-2 zu. Memorial werden weiterhin aktuelle Fälle von Folter sowohl im ORB-2 als auch durch eine spezielle Einheit des tschetschenischen Innenministeriums gemeldet. In den letzten Jahren hat sich eine neue Rechtsverletzung verbreitet - die künstliche Konstruktion von Straftatbeständen, zu denen dann mittels Folter Geständnisse erzwungen werden. Unter Folter unterschriebene Geständnisse werden nach Erkenntnissen von Memorial regelmäßig in Gerichtsverfahren als Grundlage von Verurteilungen genutzt.

Schwere Verbrechen und Vergehen werden auch von Seiten verschiedener Rebellengruppen begangen. Neben den Aufsehen erregenden Terroranschlägen gegen die Zivilbevölkerung (Beslan) werden bei vielen Aktionen gegen russische Sicherheitskräfte Opfer unter der Zivilbevölkerung bewusst in Kauf genommen. Auch werden den Rebellen Exekutionen und Geiselnahmen von Zivilisten in den von ihnen beherrschten Gebieten und Ortschaften vorgeworfen. Außerdem verüben die Rebellen gezielt Anschläge gegen Tschetschenen, die mit den russischen Behörden zusammenarbeiten.

Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend, sodass nach Ansicht von Nichtregierungsorganisationen ein "Klima der Straflosigkeit" entstanden sei. Bisher gibt es nur sehr wenige Fälle von Verurteilungen. Im April 2006 verurteilte ein Gericht in Rostow den Vertragssoldaten Kriwoschenok zu 18 Jahren Haft wegen der Erschießung dreier tschetschenischer Zivilisten im November 2005. Im Juni 2007 verurteilte dasselbe Gericht vier Offiziere in der "Sache Ulman" zu 9, 11, 12 und 14 Jahren Haft wegen Erschießung von sechs tschetschenischen Zivilisten im Dezember 2002. Drei der Verurteilten sind allerdings untergetaucht. Personen, die den Staat wegen Menschenrechtsverletzungen zur Verantwortung ziehen wollten, wurden weiterhin belästigt. Kläger vor dem EGMR verschwanden spurlos bzw. wurden getötet, was den EGMR zu einer kritischen Äußerung in seiner Entscheidung im Fall Alikhadzhiyeva gg. Russland vom 5.7.2007 veranlasste.

Für Aufsehen sorgte die vorzeitige Entlassung des Ex-Obersten Budanow im Jahre 2009, der 2003 wegen Tötung einer 18-jährigen Tschetschenin zu 10 Jahren Haft verurteilt wurde

Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage, 25.11.2009

Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, einschließlich Tschetschenien, vom 30.07.2009

Asylländerbericht der ÖB Moskau v. 1.4.2009

Bundesasylamt, Mitschrift des Besuches von Frau Leila Dzeitova (Direktorin von VESTA)

2.2 Rebellen und deren Familienangehörige

Innerhalb der Rebellen ist es zu einer Spaltung in zwei Gruppen gekommen. Während einige Gruppierungen nach wie vor am Ziel der Ausrufung der tschetschenischen Republik Itschkerien festhalten, haben zwischenzeitig eindeutig radikalislamistische Kräfte die Oberhand gewonnen. Trotzdem gehen immer wieder vor allem Jugendliche, auch aus Rache und Verzweiflung, in die Wälder, um sich den Rebellen anzuschließen. Nach dem Tod zahlreicher Anführer (z.B. Shamil Bassajew), der Flucht bzw. dem Überwechseln von Kämpfern auf die Seite Kadyrows ist es einerseits zu einer Schwächung und anderseits zu einer Verjüngung der Kämpfer gekommen. Die Zahl der Kämpfer ist unklar, Schätzungen reichen von 70 - 1500. Der ehem. Präsident der "Tschetschenischen Republik Itschkeria" rief 2007 das "Nordkaukasische Emirat" bestehend aus Dagestan, Inguschetien, Kabardino-Balkarien, Tschetschenien, Nordossetien, Karatschajewo-Tscherkessien und dem Gebiet Stawropol aus und ernannte sich selbst zu dessen Emir. Die Zelle des "Emir" Doku Umarow umfasst jedoch lediglich nur mehr 25-50 Kämpfer.

Nach wie vor sind die Rebellen bzw. Personen, die für Rebellen oder deren Sympathisanten gehalten werden, einem sehr hohen Risiko ausgesetzt, in bewaffnete Auseinandersetzungen zu geraten, festgenommen, verschleppt, verhört, gefoltert und ermordet zu werden.

Eine dauerhafte Befriedung der Lage in Tschetschenien ist somit noch nicht eingetreten. Die Aktivitäten der Sicherheitskräfte gegen die Rebellen, insbesondere in den tschetschenischen Grenzgebieten zu den nordkaukasischen Nachbarrepubliken, wurden auch 2009 fortgesetzt.

Seit 1999 forderte der Konflikt erhebliche Opfer: 10.000-20.000 getötete Zivilisten (Angaben der russischen Menschenrechtsorganisation "Memorial"), 5.000 bis 7.000 getötete und ca. 18.000 verletzte Angehörige der Sicherheitskräfte (Zahlen des Verteidigungsministeriums, die teilweise widersprüchlich sind).

Die Rebellen und ihre Unterstützer werden im Zuge von Spezialoperationen "neutralisiert", die von den unter direktem Befehl von Ramzan Kadyrow stehenden Sicherheitskräften sowohl in den Bergregionen, als auch in städtischen Gebieten durchgeführt werden. In der Zeit um den Jahreswechsel 2007-2008 wurden bei solchen Operationen mindestens 16 Rebellen und Sicherheitskräfte getötet, mindestens 49 Personen in XXXX verhaftet, zwei sind verschwunden. Es kam zu sechs bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Rebellen und Sicherheitskräften sowie zu Anschlägen auf letztere.Die Rebellen und ihre Unterstützer werden im Zuge von Spezialoperationen "neutralisiert", die von den unter direktem Befehl von Ramzan Kadyrow stehenden Sicherheitskräften sowohl in den Bergregionen, als auch in städtischen Gebieten durchgeführt werden. In der Zeit um den Jahreswechsel 2007-2008 wurden bei solchen Operationen mindestens 16 Rebellen und Sicherheitskräfte getötet, mindestens 49 Personen in römisch 40 verhaftet, zwei sind verschwunden. Es kam zu sechs bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Rebellen und Sicherheitskräften sowie zu Anschlägen auf letztere.

Im gesamten Jahr 2007 wurden laut tschetschenischem Innenministerium über 70 Rebellen getötet und 325 verhaftet, 139 Bandenmitglieder haben sich freiwillig ergeben, und die Zahl der Anschläge hat sich um 72% reduziert. Das Innenministerium hat 82 seiner Mitarbeiter verloren.

Nach Beobachtungen des Berichterstatters der Parlamentarischen Versammlung des Europarats ist die Geiselnahme von Familienangehörigen mutmaßlicher Rebellen, um sie zur Aufgabe zu zwingen, eine neue besorgniserregende Entwicklung.

Ende 2008 hatten hochrangige tschetschenische Regierungsvertreter öffentlich bekundet, dass Familien von Aufständischen mit Bestrafung zu rechnen haben, wenn sie nicht ihre Verwandten zur Aufgabe bewegen. Präsident Kadyrow sagte im August 2008 ausdrücklich im Fernsehen, dass Familienmitglieder der Rebellen, die diese unterstützen würden, "Terroristen, Extremisten, Wahhabiten und Teufel" seien. Er wies die Polizei und Verwaltung an "in diese Richtung zu arbeiten", womit er die Sicherheitskräfte zumindest ermutigt hat, hart gegen Familienangehörige von (aktiven) Kämpfern vorzugehen.

Nach Informationen von Frau Dzeitova, Direktorin von VESTA, werden Familienangehörige von früheren Kämpfern (des ersten Tschetschenienkrieges) nicht mehr verfolgt. Es gibt jedoch private Fälle von Blutrache, von der alle männlichen Verwandten betroffen sein können. Frauen, Kinder und ältere Menschen seien davon jedoch ausgenommen. Mit Ausnahme eines vorsätzlichen oder besonders brutalen Mordes ist auch der Freikauf von der Blutrache möglich.

Es ist zumindest unwahrscheinlich, dass Personen, die während des ersten Krieges Kämpfern nichtmilitärischen Beistand geleistet haben, gegenwärtig aufgrund dieser Unterstützung noch Verfolgung ausgesetzt sind.

Am 22.09.2006 beschloss die Duma eine neue Amnestieverordnung. Sie erfasst Vergehen, die zwischen dem 13.12.1999 und dem 23.09.2006 im Nordkaukasus (Dagestan, Inguschetien, Kabardino-Balkarien, Tschetschenien, Nordossetien, Karatschajewo-Tscherkessien, Gebiet Stawropol) begangen wurden. De facto wurde die Amnestie jedoch durch Präsident Kadyrow bis zum 15.06.2007 verlängert. Die Amnestie gilt sowohl für Rebellen ("Mitglieder illegaler bewaffneter Formationen", sofern sie bis zum 15.01.2007 die Waffen niederlegen) als auch für Soldaten, erfasst aber keine schweren Verbrechen (u.a. nicht Mord, Vergewaltigung, Entführung, Geiselnahme, schwere Misshandlung, schwerer Raub; für Soldaten: Verkauf von Waffen an Rebellen). Nach Mitteilung des Nationalen Antiterror-Komitees haben sich bis zum Stichtag insgesamt 546 Rebellen gestellt. Etwa 200 Rebellen waren angeblich an Sabotage und Terroraktionen beteiligt, nahezu alle sollen einer illegalen bewaffneten Gruppe angehört haben. Es handelt sich jedoch um keine Amnestie im westeuropäischen Verständnis. Die Leute ergeben sich alle aus mehr oder minder großem Zwang, aber nicht, weil es Bemühungen um Versöhnung und Reintegration gibt.

"Memorial" kritisierte jedoch, dass wegen der zahlreichen Ausschlussgründe nur diejenigen in den Genuss der Amnestiebestimmungen kommen werden, die "in den Bergen Herbarien angelegt oder Grütze gekocht haben", nicht jedoch Personen, die effektiv an den Kämpfen teilgenommen haben.

Anderseits haben Ramsan (und auch schon sein Vater Achmad) Kadyrow jahrelang Kämpfer (gleichgültig mit welcher "Vergangenheit"), die zu ihm übergelaufen sind, begnadigt, insgesamt ca. 7000 Personen. Er verfolgte damit die Strategie, die Rebellenbewegung zu teilen, jene die überzeugt oder gekauft werden konnten, werden amnestiert und erhalten (meist) einen Arbeitsplatz als tschetschenische Sicherheitskräfte, jene, die nicht dazu bereit sind, werden weiter verfolgt.

UNHCR sieht derzeit insbesondere (ehem.) Rebellen und deren Verwandte, politische Gegner Kadyrows, Personen, die eine offizielle Funktion in der Verwaltung Maschadows hatten, Menschenrechtsaktivisten und Personen, die Beschwerden bei regionalen und internationalen Menschenrechtseinrichtungen eingebracht haben und unter besonderen Umständen Frauen und Kinder, als besonders gefährdet an.

Analyse der Staatendokumentation, Tschetschenien-Gefährdungseinschätzung vom 09. 09.2009

Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage, 25.11.2009

Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, einschließlich Tschetschenien, vom 30.07.2009

Bundesasylamt, Mitschrift des Besuches von Frau Leila Dzeitova (Direktorin von VESTA)

Hinweise des UNHCR zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz Asylsuchender aus der russischen Teilrepublik Tschetschenien vom 7.4.2009 samt Ergänzungsbrief vom 11.11.2009

Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, Adat/Blutrache vom 05.11.2009

2.3.Menschenrechtsaktivisten und zivile Opposition:

Natalia Estemirova, eine der profiliertesten tschetschenischen Menschenrechtsaktivisten und leitende Mitarbeiterin von Memorial, wurde am 15.7.2009 von unbekannten Tätern in XXXX entführt und wenige Stunden später in Inguschetien erschossen aufgefunden. Präsident Kadyrow versprach ebenso wie der russische Präsident Medwedew rasche Aufklärung, bisher sind jedoch keine Ergebnisse der Untersuchung bekannt.Natalia Estemirova, eine der profiliertesten tschetschenischen Menschenrechtsaktivisten und leitende Mitarbeiterin von Memorial, wurde am 15.7.2009 von unbekannten Tätern in römisch 40 entführt und wenige Stunden später in Inguschetien erschossen aufgefunden. Präsident Kadyrow versprach ebenso wie der russische Präsident Medwedew rasche Aufklärung, bisher sind jedoch keine Ergebnisse der Untersuchung bekannt.

Sarema Sadulajewa, Leiterin des Kinder- und Jugendhilfswerkes "Save the Generation", wurde am 11.8.2009 gemeinsam mit ihrem Ehemann Alik Umar Djubralow in XXXX tot aufgefunden, wobei angeblich massive Folterspuren erkennbar warenSarema Sadulajewa, Leiterin des Kinder- und Jugendhilfswerkes "Save the Generation", wurde am 11.8.2009 gemeinsam mit ihrem Ehemann Alik Umar Djubralow in römisch 40 tot aufgefunden, wobei angeblich massive Folterspuren erkennbar waren

Eine Mordserie traf auch Mitglieder und Verbündete des zu Kadyrow in Opposition stehenden Jamadajew-Clans.

Der enge Vertraute des Präsidenten Kadyrow und Duma-Abgeordnete Adam Delimkhanow drohte Anfang Juli 2009 Menschenrechtsaktivisten öffentlich mit Eliminierung und stellte sie auf eine Stufe mit Terroristen.

Memorial-Mitarbeiter wurden durch Teile des Sicherheitsapparates intensiv überwacht und teilweise offen bedroht, sodass Memorial seine Tätigkeit in Tschetschenien vorübergehend suspendiert hat. Allgemein werden NGOs von den Behörden in ihrer Tätigkeit massiv eingeschränkt

Ingesamt ist festzustellen, dass die - relativ kleine - Gruppe von tschetschenischen Menschenrechtsaktivisten und politischen Oppositionellen zu Kadyrow akut gefährdet ist.

Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage,

vom 26.11.2009

Deutsches auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in

der Russischen Föderation vom 30.07.2009

Hinweise des UNHCR zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz

Asylsuchender aus der russischen Teilrepublik Tschetschenien v. 7.4.2009 samt

Ergänzungsbrief vom 11.11.2009

3. Versorgungslage

Die Lebensumstände der Bevölkerung in Tschetschenien haben sich in den letzen Jahren nachhaltig verbessert, in den Nachbarrepubliken jedoch eher verschlechtert. Die EU Kommission unterstützt den Wiederaufbau im April 2008 mit 11 Millionen Euro.

Die Regierung Kadyrow wirbt um internationale Investoren und ist auch bestrebt, Tschetschenien als Tourismusland zu präsentieren.

Dennoch gibt es insbesondere in der Strom- und Wasserversorgung große Defizite. Die Stromversorgung fällt oft aus, Wasser ist zumeist nur an einem Zentralhahn für das gesamte Gebäude verfügbar. Zumindest ebenso problematisch, wenn nicht sogar ein größeres Problem stellt die Müll- und Abwasserentsorgung dar. Allgemein ist die Umweltsituation durch die nicht fachgerechte Lagerung nuklearen Materials und die primitive Form der Gewinnung und Verarbeitung bodennahen Erdöls höchst problematisch. Lt. UN-Angaben leben über 80% der Tschetschenen unter dem Existenzminimum.

Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage

in der Russischen Föderation, einschließlich Tschetschenien, vom 30.07.2009

Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of

Chechens in the Russian Federation Part I, Februar 2008Chechens in the Russian Federation Part römisch eins, Februar 2008

Bericht des Richters XXXX über die Teilnahme an der intern. Konferenz über die unterstützte freiwillige Rückkehr von Tschetschenen am 19.11.2009 in Wien-SchwechatBericht des Richters römisch 40 über die Teilnahme an der intern. Konferenz über die unterstützte freiwillige Rückkehr von Tschetschenen am 19.11.2009 in Wien-Schwechat

3.1 Wohnsituation

Mit der Machtübernahme durch Präsident Kadyrow begann eine Wiederaufbauwelle in Tschetschenien. In rasantem Tempo werden vor allem XXXX und andere größere Städte wie Argun und Gudermes erneuert. Häuser und Straßen, insbesondere entlang der Hauptstraßen in XXXX, Strom- und Gasleitungen, Schulen, Krankenhäuser und Moscheen werden gebaut, auch der Flughafen ist wieder in Betrieb. Das ehemals fast völlig zerstörte XXXX ist mittlerweile nahezu vollständig wieder aufgebaut. Auch in den anderen größeren Städten findet der Wiederaufbau statt. Offizielle Stellen präsentieren Tschetschenien als stabiles Land, offen für Investoren aus aller Welt und sogar als Tourismusland mit malerischen Gebirgslandschaften(!).Mit der Machtübernahme durch Präsident Kadyrow begann eine Wiederaufbauwelle in Tschetschenien. In rasantem Tempo werden vor allem römisch 40 und andere größere Städte wie Argun und Gudermes erneuert. Häuser und Straßen, insbesondere entlang der Hauptstraßen in römisch 40 , Strom- und Gasleitungen, Schulen, Krankenhäuser und Moscheen werden gebaut, auch der Flughafen ist wieder in Betrieb. Das ehemals fast völlig zerstörte römisch 40 ist mittlerweile nahezu vollständig wieder aufgebaut. Auch in den anderen größeren Städten findet der Wiederaufbau statt. Offizielle Stellen präsentieren Tschetschenien als stabiles Land, offen für Investoren aus aller Welt und sogar als Tourismusland mit malerischen Gebirgslandschaften(!).

Das hauptsächliche Ziel der Behörden ist es, den Bewohnern Tschetscheniens dauerhafte Unterkünfte zur Verfügung zu stellen und die temporären "Wohnmöglichkeiten" zu schließen. Die Vergabekriterien hinsichtlich der wiederaufgebauten Wohnungen sind nicht ganz klar. Grobe Kriterien stellen der Grad der Zerstörung der bestehenden Wohnmöglichkeit, der Verletzbarkeit des Betroffenen und der regionalen Provinz dar. Die zugeteilten Wohnungen sind jedoch oft zu klein und nicht behindertengerecht adaptiert, was auch für ältere Menschen häufig ein Problem darstellt.

Ein großes Problem stellen Wohnungsmöglichkeiten für junge Familien, die bis dato bei ihren Eltern gelebt haben, dar, denn diese Personen hatten bisher kein Eigentum und bedürfen deshalb dringend Unterkunft. Darüber hinaus werden soziale Spannungen durch Streitigkeiten um den Wohnungsbesitz zwischen alten Eigentümern, die auf die Wohnung noch einen Anspruch erheben und den neuen Eigentümern, denen die Wohnung zugeteilt wurde, verstärkt.

Durch das Dekret Nr. 404 wurden im Juli 2003 Kompensationszahlungen eingeführt. Personen, deren gesamtes Eigentum zerstört wurde und die sich dazu entschließen, weiterhin in Tschetschenien zu leben, erhalten 350.000 Rubel. Nach Angaben der föderalen Regierung erhielten bis Ende 2004 39.000 Personen Zahlungen. Auf Grund der steigenden Rohstoffpreise ist diese Zahlung jedoch nicht ausreichend, um ein Haus zu errichten oder eine Wohnung anzukaufen. NGOs berichten über Korruption in Zusammenhang mit dem Kompensationsprogramm, sodass Familien kaum die vollen Zahlungen erhielten. 30-50% mussten an Mittelsmänner bezahlt werden. In Folge wurden Abubakir Baibatyrov, der für die Kompensationszahlungen Verantwortliche, und ein hoher Beamter, Sultan Isakov, verhaftet und angeklagt. Nunmehr kontrolliert Präsident Kadyrow die Zahlungen, die Staatsanwaltschaft geht nach Berichten von Memorial auch gegen die Korruption vor, wobei die Staatsanwaltschaft selbst jedoch eingesteht, dass es nach wie vor Probleme gebe. Neben den Regierungsprogrammen gibt es auch eine große Zahl von Wohnortaufbauprogrammen durch NGOs. Seit 2000 wurden in Tschetschenien cirka 20.000 Häuser durch Unterstützung internationaler Organisationen wiederaufgebaut. Insgesamt bleibt jedoch der Mangel an Wohnraum ein großes Problem.

Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 30.07.2009

Bundesasylamt, Mitschrift des Besuches von Frau Leila Dzeitova (Direktorin von VESTA)

3.2 Nahrungsversorgung

Der Bazar in XXXX wurde wiedereröffnet und es ist praktisch alles erwerbbar, allerdings nicht immer zu leistbaren Preisen. Das IKRK hat seine Aufmerksamkeit weg von Hilfsleistungen hin zum Aufbau von eigenständiger Versorgung gelenkt. So wurden Projekte für die Förderung der Eröffnung von kleinen Geschäften - z.B. Schuhreparaturwerkstätten, Bäckereien, Verarbeitung von Wolle und Herstellung von Kleidung ins Leben gerufen.Der Bazar in römisch 40 wurde wiedereröffnet und es ist praktisch alles erwerbbar, allerdings nicht immer zu leistbaren Preisen. Das IKRK hat seine Aufmerksamkeit weg von Hilfsleistungen hin zum Aufbau von eigenständiger Versorgung gelenkt. So wurden Projekte für die Förderung der Eröffnung von kleinen Geschäften - z.B. Schuhreparaturwerkstätten, Bäckereien, Verarbeitung von Wolle und Herstellung von Kleidung ins Leben gerufen.

Auf Grund zahlreicher Landminen und der bestehenden Bodenverschmutzung ist es in Tschetschenien nur schwer möglich, Landwirtschaft oder Viehzucht zu betreiben. Haupteinnahmequelle ist der Handel, viele Familien leben auch davon, dass Familienangehörige Geld aus anderen Teilen Russlands oder dem Ausland nach Tschetschenien schicken.

Berichten des World Food Programm zu Folge ist die Versorgungslage in Tschetschenien jedoch nach wie vor schlecht. Etwa 80% der Betroffenen würden unter der Armutsgrenze der Russischen Föderation leben. Überdies seien 10% der Kinder akut unterernährt.

Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage

in der Russischen Föderation vom 30.07.2009

Accord und UNHCR, Summary of the Accord-UNHCR country of origin information seminar, 18.10.2007

Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part I, Februar 2008Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part römisch eins, Februar 2008

3.3 Arbeitslosigkeit und soziale Lage

Die Arbeitslosigkeit in Tschetschenien ist trotz des anhaltenden Wiederaufbaues hoch (70-80%). Die meisten davon leben unter der Armutsgrenze (2,25 US$/Tag). Die Bautätigkeiten werden nämlich oft ohne schriftliche Verträge mit den Arbeitern durchgeführt. Dies führt dazu, dass Löhne nicht ausbezahlt und Sicherheitsvorkehrungen missachtet werden und dass bei Unfällen keine medizinische Versorgung vorhanden ist. Wiederholt kam es deswegen zu Protesten der Arbeiter, z. B. im Juni 2007.

Weitere Jobs finden sich im Bereich des Handels und der öffentlichen Verwaltung, wobei diese Positionen oft nur gegen Schmiergeldzahlungen erreicht werden können. Eine der stabilsten Arten, sein Einkommen zu verdienen, wenngleich auch sehr unsicher, ist es, einen Job in den pro-russischen, bewaffneten Formationen anzunehmen.

Löhne und Pensionszahlungen sind auch kaum ausreichend, um davon in Würde zu leben. Entgegen offiziellen Berichten unterhalten die Arbeitslosen auch kaum Unterstützung vom Staat.

Präsident Putin kündigte am 23.06.2008 an, bis 2011 im Rahmen eines föderalen Wiederaufbauprogramms zehntausend neue Arbeitsplätze zu schaffen, wofür 3,28 Milliarden Euro zur Verfügung stehen würden. Die Jamestown Foundation berichtete im April 2008, dass Präsident Kadyrow plane, das Hauptaugenmerk des Wiederaufbaues auf die Entwicklung der Wirtschaft (vor allem Industrie und Landwirtschaft) zu legen.

Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 30.07.2009

Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part I, Februar 2008Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part römisch eins, Februar 2008

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Russische Föderation Menschenrechtslage und Politik, Tschetschenienkonflikt, Juli 2008

3.4 Medizinische Versorgungssituation

Der Kollaps der medizinischen Versorgung begann sich zu Anfang der 1990er abzuzeichnen. Die beiden Tschetschenienkriege führten schließlich 1996-1999 zu einem völligen Kollaps des Systems, ein Großteil des medizinischen Personals wanderte aus. In den letzten Jahren gab es jedoch Anzeichen von Besserungen im Bereich der medizinischen Versorgung in Tschetschenien.

Der generelle Gesundheitszustand in Tschetschenien ist sehr schlecht. Der hohe Bedarf an ärztlicher Behandlung entsteht zum einen durch tausende Menschen, die nach ihrer Flucht wieder zurückgekehrt sind und unter Kriegsverletzungen leiden. Zum anderen kommt es durch Schießereien, bei Unfällen mit Militärfahrzeugen oder Explosionen von Minen immer noch zu neuen Verletzungen. Auch chronische Lungen-, Nieren- und Herz-Kreislaufleiden sind weit verbreitet sowie Tuberkulose, um deren Behandlung sich ebenfalls "Ärzte ohne Grenzen" bemühen. Die hygienischen Bedingungen sind in weiten Teilen der Republik schlecht, die Wasserqualität oft katastrophal und eine Kontrolle der meist auf den Märkten verkauften Lebensmittel fehlt fast völlig. Radioaktive Verstrahlung und deren Folgen sind ein ernstzunehmendes Problem in Tschetschenien (Im Norden und in der Nähe von Vedeno werden illegale Ablagerungsstätten für radioaktives Material vermutet). Gleichzeitig fehlt es an medizinischer Grundversorgung, vor allem im Bereich Gynäkologie und Geburtshilfe, was zu einer hohen Komplikationsrate und Geburt von behinderten Kindern führt.

Lt. Auskunft des russischen Roten Kreuzes sind aber auch in Tschetschenien alle medizinischen Behandlungen - außer solchen, die besonderer "high tech" bedürfen, verfügbar.

Der höchste Level an Gesundheitsversorgung besteht in XXXX. Dort gibt es 11 Krankenhäuser, 21 Polykliniken und 6 Klinken. Es gibt jedoch nur wenig Spezialisten in der Stadt. Pro 10.000 Einwohner gibt es laut Angaben der Regierung Kadyrow nur 24,2 Ärzte für Primärmedizin. Neben dem Wiederaufbau von Gebäuden und Straßen laufen auch Programme zur Sanierung der Gesundheitsversorgung. Auch hier muss noch einiges an Zeit und Geld investiert werden, um die Versorgung sicherzustellen. Krankenhäuser und Polykliniken werden wieder aufgebaut. Die Krankenhäuser kämpfen vor allem mit mangelnder Ausstattung hinsichtlich medizinischer Geräte und Medikamenten, aber auch von Versorgungsleistungen, wie Stromversorgung oder Abwasserbeseitigung. Der Standard der verfügbaren Versorgung hängt jedoch sehr stark von den finanziellen Möglichkeiten des Betroffenen ab, mittlerweile gibt es jedoch - lt. Auskunft des russischen Roten Kreuzes - auch eine funktionierende öffentliche Krankenversicherung, welche von den Arbeitgebern und den Gemeinden finanziert wird.Der höchste Level an Gesundheitsversorgung besteht in römisch 40 . Dort gibt es 11 Krankenhäuser, 21 Polykliniken und 6 Klinken. Es gibt jedoch nur wenig Spezialisten in der Stadt. Pro 10.000 Einwohner gibt es laut Angaben der Regierung Kadyrow nur 24,2 Ärzte für Primärmedizin. Neben dem Wiederaufbau von Gebäuden und Straßen laufen auch Programme zur Sanierung der Gesundheitsversorgung. Auch hier muss noch einiges an Zeit und Geld investiert werden, um die Versorgung sicherzustellen. Krankenhäuser und Polykliniken werden wieder aufgebaut. Die Krankenhäuser kämpfen vor allem mit mangelnder Ausstattung hinsichtlich medizinischer Geräte und Medikamenten, aber auch von Versorgungsleistungen, wie Stromversorgung oder Abwasserbeseitigung. Der Standard der verfügbaren Versorgung hängt jedoch sehr stark von den finanziellen Möglichkeiten des Betroffenen ab, mittlerweile gibt es jedoch - lt. Auskunft des russischen Roten Kreuzes - auch eine funktionierende öffentliche Krankenversicherung, welche von den Arbeitgebern und den Gemeinden finanziert wird.

Ein 2006 ins Leben gerufenes Programm mit dem Titel "Sdorowje" (Gesundheit) trägt mit Renovierungen von Krankenhäusern, Neueröffnungen von medizinischen Einrichtungen, Beschaffung von Ausstattung und Material und Ausbildung von Personal zur Verbesserung der allgemeinen medizinischen Versorgung bei. Laut Angaben der Regierung von Kadyrow wurden 2007 im Rahmen dieses Projekts mehrere hundert Millionen Rubel investiert.

Die internationale Gemeinschaft unterstützt Programme, die die Wiederherstellung der Gesundheitsversorgung vorantreiben sollen (dazu näher Inter-Agency Transitional Workplan for the North Caucasus). Die EU, WHO Europa und UNICEF haben 2007 12,7 Millionen Euro in Projekte auf dem Gesundheits- und Ausbildungssektor investiert. Das IKRK stellte seine finanzielle Unterstützung 2008 ein, da diese weitestgehend von der föderalen und lokalen Regierung übernommen wurde. Schulungsmaßnahmen und Hilfsleistungen an das Orthopädiezentrum in XXXX werden jedoch nach wie vor fortgesetzt. Zahlreiche andere NGOs sind in Tschetschenien aktiv. Insbesondere "Ärzte ohne Grenzen" sind seit 1994 vor allem im Bereich der Tuberkuloseprogramme, der psychosozialen Unterstützung, aber auch im Bereich der Gynäkologie und der Kinderheilkunde tätig. Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz beendete 2007 seine Direkthilfe in Tschetschenien. Auch wenn sich die Lage bessert, bleibt der Gesundheitsstandard in Tschetschenien noch immer hinter dem der Russischen Föderation zurück.Die internationale Gemeinschaft unterstützt Programme, die die Wiederherstellung der Gesundheitsversorgung vorantreiben sollen (dazu näher Inter-Agency Transitional Workplan for the North Caucasus). Die EU, WHO Europa und UNICEF haben 2007 12,7 Millionen Euro in Projekte auf dem Gesundheits- und Ausbildungssektor investiert. Das IKRK stellte seine finanzielle Unterstützung 2008 ein, da diese weitestgehend von der föderalen und lokalen Regierung übernommen wurde. Schulungsmaßnahmen und Hilfsleistungen an das Orthopädiezentrum in römisch 40 werden jedoch nach wie vor fortgesetzt. Zahlreiche andere NGOs sind in Tschetschenien aktiv. Insbesondere "Ärzte ohne Grenzen" sind seit 1994 vor allem im Bereich der Tuberkuloseprogramme, der psychosozialen Unterstützung, aber auch im Bereich der Gynäkologie und der Kinderheilkunde tätig. Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz beendete 2007 seine Direkthilfe in Tschetschenien. Auch wenn sich die Lage bessert, bleibt der Gesundheitsstandard in Tschetschenien noch immer hinter dem der Russischen Föderation zurück.

Aufgrund der mangelnden Ausstattung ist es üblich, im Falle der Notwendigkeit einer Operation auf Krankenhäuser in der Russischen Föderation (Sochi, Rostov oder Moskau) auszuweichen. Die Kosten dafür sind jedoch selbst zu tragen, weil die medizinische Versorgung in der Russischen Föderation mit Ausnahme der Ersten Hilfe nur in jener Region kostenlos ist, in der man registriert ist. Die Kosten bestimmter Behandlungen in Tschetschenien können nicht angegeben werden, es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass (auch) im staatlichen Gesundheitswesen Korruption verbreitet ist.

Im Herbst 2007 wurde in XXXX angesichts der steigenden AIDS-Rate ein Zentrum für Prävention und Kontrolle von AIDS eröffnet. Die Verbreitung von HIV erfolgt vor allem über den Gebrauch von infizierten Spritzen, denn mehr als die Hälfte der HIV-Infizierten sind drogensüchtig. Um dieses Problem in den Griff zu bekommen, läuft auch ein Programm zur Bekämpfung von Alkohol- und Drogensucht, in dessen Rahmen Ende 2007 mit Unterstützung der WHO eine Entzugsklinik in XXXX eröffnet wurde, an der 2000 Menschen als drogenabhängig registriert sind. Angesichts der gesellschaftlichen Tabuisierung des Gebrauchs von Drogen könnte allerdings die Dunkelziffer um ein Vielfaches höher sein.Im Herbst 2007 wurde in römisch 40 angesichts der steigenden AIDS-Rate ein Zentrum für Prävention und Kontrolle von AIDS eröffnet. Die Verbreitung von HIV erfolgt vor allem über den Gebrauch von infizierten Spritzen, denn mehr als die Hälfte der HIV-Infizierten sind drogensüchtig. Um dieses Problem in den Griff zu bekommen, läuft auch ein Programm zur Bekämpfung von Alkohol- und Drogensucht, in dessen Rahmen Ende 2007 mit Unterstützung der WHO eine Entzugsklinik in römisch 40 eröffnet wurde, an der 2000 Menschen als drogenabhängig registriert sind. Angesichts der gesellschaftlichen Tabuisierung des Gebrauchs von Drogen könnte allerdings die Dunkelziffer um ein Vielfaches höher sein.

Fast alle intern Vertriebenen leiden laut Ärzte ohne Grenzen außerdem unter Angstzuständen, Depressionen und/oder Schlaflosigkeit und benötigen dringend psychologische Betreuung. 2007 errichtete jedoch das Danish Refugee Council vier psychosoziale Rehabilitationszentren in XXXX. Nach Informationen von Fiona Corrigan, Schweizer Bundesamt für Migration, sollte es an jeder Schule einen psychologischen Dienst für Kinder geben. Dieser wird jedoch nach ihrem Wissensstand nur an einer Schule in XXXX angeboten. Lt. Auskunft von VESTA können psychische Erkrankungen beispielsweise im Republiksambulatorium für Neuropsychologie in XXXX und in den Republikskrankenhäusern von Zakan-Jurt und Braguny behandelt werden.Fast alle intern Vertriebenen leiden laut Ärzte ohne Grenzen außerdem unter Angstzuständen, Depressionen und/oder Schlaflosigkeit und benötigen dringend psychologische Betreuung. 2007 errichtete jedoch das Danish Refugee Council vier psychosoziale Rehabilitationszentren in römisch 40 . Nach Informationen von Fiona Corrigan, Schweizer Bundesamt für Migration, sollte es an jeder Schule einen psychologischen Dienst für Kinder geben. Dieser wird jedoch nach ihrem Wissensstand nur an einer Schule in römisch 40 angeboten. Lt. Auskunft von VESTA können psychische Erkrankungen beispielsweise im Republiksambulatorium für Neuropsychologie in römisch 40 und in den Republikskrankenhäusern von Zakan-Jurt und Braguny behandelt werden.

UNICEF entwickelte Ende 2005 in Tschetschenien ein neues Programm, um posttraumatische Belastungsstörungen bei Kindern und ihren Familien zu behandeln. Mit Stand Jänner 2009 wurden bereits 29 von UNICEF unterstützte psychosoziale Zentren betrieben. Laut UNICEF sollten 50 000 der 250.000 tschetschenischen Kinder von dem Programm profitieren können. Auch NGOs unterstützen Therapiemaßnahmen für psychisch beeinträchtigte Personen.

Wenn auch die medizinische Versorgung in Tschetschenien noch einen starken Aufholbedarf hat, so ist zwischenzeitig zumindest die medizinische Grundversorgung sichergestellt.

Accord, Auskunft vom 13.05.2008 zur medizinischen Versorgung und Grundversorgung in Tschetschenien

Accord und UNHCR, Summary of the Accord-UNHCR country of origin information seminar, 18.10.2007

Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung v. 30.11.2009

Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 30.07.2009

Martin Malek, Zur Lage der Frauen in Tschetschenien, v. 6.5.2006

Bundesasylamt, Mitschrift des Besuches von Frau Leila Dzeitova (Direktorin von VESTA)

Auskunft Rotes Kreuz Moskau vom 16.09.2008

3.5 Rückkehrer

Im Dezember 2007 wandte sich Präsident Kadyrow mit einer Ansprache an die im Ausland lebenden Tschetschenen und rief sie zur Achtung ihrer eigenen Gesetze und Kultur, aber auch zu Toleranz gegenüber anderen Nationalitäten auf. Zur Ergänzung wurden an Dutzende tschetschenische Gemeinschaften inner- und außerhalb der Russischen Föderation DVDs, Videos, Fotos und ähnliche Materialien verschickt, die über die positiven Entwicklungen der letzten Jahre informieren sollten. Um seine Landsleute zu einer Rückkehr in ihre Heimat zu bewegen, verspricht der Präsident, alles in seiner Macht Stehende zu tun, um ihnen akzeptable Lebensbedingungen zu bieten. Er hebt besonders die fortgeschrittenen Renovierungen der Städte und Dörfer, den Bau von Moscheen, die Einrichtung von Krankenhäusern und die Wiederbelebung des Bildungssektors hervor.

Der Verein "Menschrechte Österreich", der im Auftrag des BMI Hilfestellung bei der freiwilligen Rückkehr anbietet, hat ein Monitoring bei freiwilligen Rückkehrern nach Tschetschenien durchgeführt. Dabei ist hervorgekommen, dass freiwillige Rückkehrer wohl durch Sicherheitsorgane eingehend befragt, aber nicht misshandelt wurden und auch sonst keinen Problemen in Tschetschenien ausgesetzt waren. Manche Rückkehrer beabsichtigen jedoch wieder in den EU-Raum auszureisen.

Neben Personen, die vor dem Gerichtshof für Menschenrechte geklagt haben, ziehen nach Informationen von UNHCR vor allem Rückkehrende aus dem Ausland bei ihrer Wiedereinreise an der Grenze automatisch die Aufmerksamkeit des Geheimdienstes FSB auf sich. Sie werden oft verdächtigt, während ihrer Abwesenheit die Rebellen unterstützt oder im Ausland ein Vermögen angehäuft zu haben, wodurch sie zu Opfern von Erpressung werden könnten. Frau Leila Dzeitova, Direktorin von VESTA, spricht davon, dass (freiwillig) Zurückkehrende nicht verfolgt werden und froh seien, dass sie zurückgekommen seien. Die Anzahl der freiwilligen Rückkehrer hat in den letzten Jahren zugenommen (von 194 2000 auf 2.122 2006; Quelle IOM), aktuelle Daten, die sich ausschließlich auf Tschetschenen beziehen gibt es jedoch nicht. Insgesamt haben im Jahr 2009 812 Staatsangehörige der Russischen Föderation (Tschetschenen wurden nicht eigens ausgewiesen) Rückkehrhilfe in Anspruch genommen, damit steht Österreich hinter Polen europaweit an 2. Stelle. Trotzdem kann festgestellt werden, dass die Anzahl der freiwilligen Rückkehrer in Relation zu der Gesamtzahl der in Österreich aufhältigen Tschetschenen gering ist. Die tschetschenische Regierung plant auch in Österreich ein Büro, um noch mehr Tschetschenen zur Rückkehr in ihre alte Heimat zu bewegen, was unter in Österreich lebenden Tschetschenen Furcht und Unruhe ausgelöst hat.

Durch die Tschetschenisierung des Konflikts, d. h. die Übertragung der Macht auf Kadyrow und sein Regime, geht die Gewalt weniger von föderativen, sondern überwiegend von den tschetschenischen Behörden aus. Diese stehen mit dem russischen Verteidigungs- und Innenministerium, inklusive FSB, in Verbindung und haben Zugang zu deren Daten, kennen aber auch die relativ kleine Bevölkerung Tschetscheniens sehr gut. Somit ist es deutlich schwieriger geworden, den Machthabenden zu entrinnen.

Bundesasylamt, Mitschrift des Besuches von Frau Leila Dzeitova (Direktorin von VESTA)

Email des Vereins "Menschenrechte Österreich" an den Asylgerichtshof vom 20.04.2009 und vom 12.10.2009 an das BAA

Bericht des Richters XXXX über die Teilnahme an der intern. Konferenz über die unterstützte freiwillige Rückkehr von Tschetschenen am 19.11.2009 in Wien-SchwechatBericht des Richters römisch 40 über die Teilnahme an der intern. Konferenz über die unterstützte freiwillige Rückkehr von Tschetschenen am 19.11.2009 in Wien-Schwechat

4. Frauen und Kinder

Tschetschenien gilt als Land der Witwen, jede 3.-4. Frau ist eine Witwe mit Kindern, wobei in der Öffentlichkeit vor allem die sog. "schwarzen Witwen", das sind Frauen, deren Männer bzw. Brüder von den Russen getötet wurden und sich dafür rächen wollen, bekannt sind, aber deren Zahl überschätzt wird.

Die Situation von alleinstehenden Frauen, die Kinder zu versorgen haben, ist schwierig. Berichten von UNHCR zu Folge vertrauen alleinstehende Frauen vor allem auf den Schutz ihrer Familie. Nach einer Scheidung bzw. dem Tod des Gatten kehren Frauen wieder zu ihrer Familie zurück, wodurch jedoch ein normales Leben nicht gewährleistet wird. Die Moskauer Helsinki Gruppe berichtet davon, dass physisch und psychisch traumatisierte Frauen, die ihre Männer verloren haben, nicht selten entgegen den muslimischen und wajnachischen Traditionen ihrem Schicksal überlassen werden. Dies gilt vor allem für vergewaltigte Frauen, deren Schicksal in der tschetschenischen Gesellschaft tabuisiert wird.

Teilweise werden Frauen von Verwandten neuerlich verheiratet, wobei sie jedoch als Bräute zweiter Klasse gelten. Berichten des Online-Service Prague Watchdog zu Folge ist es auch zu einem Anstieg der Polygamie auf Grund des Mangels an Männern in der tschetschenischen Bevölkerung gekommen.

Mangels Arbeitsplätzen (90% Arbeitslosigkeit bei Frauen) sind Frauen enorm von humanitärer Hilfe, Beihilfen und Pensionen und letztlich vor allem von einem funktionierenden Netz familiärer Bindungen abhängig. Teilweise erhalten Tschetscheninnen jedoch keine staatliche Unterstützung, da sie an bürokratischen Hürden scheitern. Selbst wenn die zustehende Pension und das Kindergeld ausbezahlt werden, ist ein Leben davon nicht möglich. Frauen benötigen daher Arbeit und nehmen daher oft notgedrungen schwere, schmutzige und gefährliche Arbeit, auch für wenig Geld an. Accord berichtet von der Eröffnung eines Zentrums für Familien- und Kinderbeihilfe in Gudermes am 31.05.2005 sowie von der Errichtung von sieben Sozialhilfezentren für Familien und Kinder im Februar 2007. Laut Magomed Wachajew, Minister für Arbeit und Soziales in Tschetschenien, sei die Republik 2007 erstmals in das föderale Unterstützungsprogramm für einkommensschwache Familien eingebunden worden. Die Höhe der Unterstützung werde nach Bedarf festgelegt, betrage durchschnittlich cirka 14 Rubel. Kinderbeihilfe wird nach dem russischen Gesetz für Kinder unter 16, bei Studenten bis 18, ausbezahlt, die im Haushalt ihrer Eltern leben.

Ehestreitigkeiten als auch um das Sorgerecht der Kinder in Folge einer Scheidung werden traditioneller Weise durch den Ältesten Rat gelöst. Die Anrufung des Gerichts ist eher selten. Während die Kinder traditionell beim Vater verbleiben, ist es die Praxis der Gerichte, die Kinder der Mutter zu überlassen.

Das russische Strafrecht kennt den Tatbestand der Vergewaltigung und unterscheidet dabei nicht zwischen Vergewaltigung während aufrechter Ehe und anderen Fällen. Es gibt keine rechtliche Definition für häusliche Gewalt, sexuelle Belästigung ist nicht strafbar. Obwohl häusliche Gewalt ein großes Problem darstellt, spielte sie in der öffentlichen Wahrnehmung jedoch kaum eine Rolle. Nach einem auf einer Fact-Finding-Mission beruhenden Bericht der UN-Menschenrechtskommission sind patriarchale Normen und die Bewahrung der Ehre der Familie im tschetschenischen Denken traditionell fest verankert. In Tschetschenien ist die "Lösung" des Problems die Ehe zwischen Täter und Opfer. Über häusliche und sexuelle Gewalt zu sprechen, sei tabu.

Frauen berichteten gegenüber Vertreterinnen internationaler Hilfsorganisationen von Vergewaltigungen seitens russischer Soldaten bei der Eroberung von Ortschaften. Russische Menschenrechtsorganisationen berichten für 2007 weiterhin von extralegalen Tötungen der Zivilbevölkerung während Operationen der Sicherheitskräfte. So sollen nach Angaben von Memorial am 24.03.2007 Militärangehörige auf drei Frauen in Urduchaja, Gebiet Schatoi geschossen haben, von denen eine ums Leben gekommen sein soll, während die beiden anderen schwer verletzt worden seien.

Nach offiziellen Angaben gibt es in Tschetschenien 458 Schulen, wovon sich 356 in ländlichen Gebieten befinden. Es gibt 19 weiterbildende Schulen und in XXXX 3 öffentliche Universitäten - staatliche Universität, pädagogisches Institut und das nach Professor Millonshchikov benannte XXXX Ölinstitut - sowie zwei private Universitäten - das Open Humanitarian Institute und das tschetschenische Institut für Wirtschaft und Management.Nach offiziellen Angaben gibt es in Tschetschenien 458 Schulen, wovon sich 356 in ländlichen Gebieten befinden. Es gibt 19 weiterbildende Schulen und in römisch 40 3 öffentliche Universitäten - staatliche Universität, pädagogisches Institut und das nach Professor Millonshchikov benannte römisch 40 Ölinstitut - sowie zwei private Universitäten - das Open Humanitarian Institute und das tschetschenische Institut für Wirtschaft und Management.

Der Schulbesuch ist grundsätzlich möglich, findet jedoch unter schwierigen Bedingungen statt. Laut Angaben der UNO unterrichten in Sekundarschulen inzwischen 13.000 Lehrer, was ungefähr dem Vorkriegsniveau entspricht, doch findet der Unterricht in 152 Schulen weiterhin in provisorischen Unterkünften statt. Schüler in manchen Bezirken besitzen nur ca. 10% der benötigten Schulbücher. Zum 31.07.2007 besuchten laut Angaben von UNICEF 214.175 Kinder den Unterricht.

Accord Auskunft vom 05.09.2007 zur Situation von geschiedenen und vom Ehemann getrennten Frauen; mögliche Reaktionen seitens des Mannes, der Familie, der Gesellschaft; Gewalt gegen Frauen und Schutzmöglichkeiten

Accord Auskunft vom 30.08.2007 zur Frage, ob es staatliche Unterstützungen für Halbwaisen und Witwen sowie Notstandshilfe oder vergleichbare Sozialleistungen in der RF gibt und ob die Ausbezahlung auch in Tschetschenien erfolgt

Accord Auskunft vom 10.7.2006 betreffend die Situation von traumatisierten, alleinerziehenden Müttern in Tschetschenien und anderen Teilen Russlands

Martin Malek, Zur Lage der Frauen in Tschetschenien vom 6.5.2006

Bundesasylamt, Mitschrift des Besuches von Frau Leila Dzeitova (Direktorin von VESTA)

Deutsches auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 30.07.2009

5. Innerstaatliche Fluchtalternative

Außerhalb der tschetschenischen Republik ist die Registrierung von Tschetschenen immer ein großes Problem. Fremdenfeindliche und rassistische Ressentiments, insbesondere gegen Tschetschenen und andere Kaukasier, haben in den letzten Jahren zugenommen. Menschenrechtsorganisationen weisen immer wieder darauf hin, dass Personen "fremdländischen Aussehens" Opfer von Misshandlungen und Folter durch Polizei und Untersuchungsbehörden werden.

Die Lebensbedingungen für die Flüchtlinge in den Übergangsunterkünften in den russischen Teilrepubliken Inguschetien und Dagestan sind nach wie vor sehr unbefriedigend. Die tschetschenischen Behörden machen Druck, dass die Binnenflüchtlinge wieder nach Tschetschenien zurückkehren. In Anbetracht der prekären Sicherheitslage in den beiden Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien kann nach Einschätzung des UNHCR nicht vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative gesprochen werden kann.

Die Lage der Tschetschenen in der übrigen Russischen Föderation hat sich nicht wesentlich geändert, wenn auch die tschetschenische Diaspora in Moskau und in Südrussland zahlenmäßig zugenommen hat. Insgesamt sind Tschetschenen in der gesamten russischen Föderation Ziel diskriminierender Praktiken der Behörden (einschl. Festnahmen ohne Grund, Strafverfahren aufgrund fingierter Beweise etc.) und haben weiterhin Schwierigkeiten eine Wohnortregistrierung außerhalb Tschetscheniens auf legalem Weg zu erreichen. Die Russische Regierung benützt nach wie vor ihre eigene Definition der "Zwangsmigranten", anstelle des UNO-Begriffs IDP. Ersterer muss von einer Region der Föderation in eine andere migriert sein, womit alle innerhalb von Tschetschenien Vertriebenen ausgeschlossen sind. Außerdem gehören Opfer von Menschenrechtsverletzungen, von Übergriffen durch Sicherheitskräfte, etc. nicht zu den "Zwangsmigranten". Russland hat bisher 13.000 ethnische Russen, Armenier und Juden aus Tschetschenien als "Zwangsmigranten" anerkannt. Ethnischen Tschetschenen wird dieser Status jedoch systematisch verweigert. Nur "Zwangsmigranten" können jedoch legal arbeiten oder Grundstücke erwerben und nur sie haben Zugang zum Gesundheits- und Bildungswesen sowie zu Altersrenten.

Artikel 27 der russischen Verfassung garantiert jedem Bürger das Recht auf Bewegungsfreiheit und das Recht seinen Wohnort zu wählen. Dieses Recht kann jedoch durch einfache Gesetze gemäß Art 55 der Verfassung beschränkt werden. Das aus Sowjetzeiten stammende sogenannte "Propiska"-System, nachdem an jedem neuen Wohnort ein Registrierungsgesuch eingereicht werden musste, ist offiziell abgeschafft worden. An die Stelle des Propiska-System ist die Benachrichtigung der Behörden über die Wohnsitznahme getreten (Gesetz Nr. 5242-1) wobei zwischen vorübergehendem (bis zu 90 Tagen) und permanentem Wohnsitz unterschieden wird. Zur Registrierung muss ein Inlandsreisepass und ein Kauf- bzw. Mietvertrag vorgelegt werden, wobei Tschetschenen bei der Wohnungssuche auf Grund der vorherrschenden Ressentiments benachteiligt sind. Faktisch wird jedoch das Propiska-System, entgegen den Entscheidungen des russischen Verfassungsgerichtshofes, weiterhin angewendet bzw. die Registrierung eines vorübergehenden Wohnsitzes verweigert bzw. kann eine solche nur gegen Bestechungsgelder erreicht werden. Grundsätzlich betrifft dies zwar alle Einwohner, Tschetschenen sind jedoch überproportional stark diskriminiert. Tschetschenen wird nach wie vor landesweit, aber vor allem in Großstädten, eine Registrierung verweigert. Die Anmeldung ist jedoch Voraussetzung für Zugang zum Arbeitsmarkt, Schulbildung, Gesundheitsversorgung und anderen sozialen Rechten. Menschen, die sich illegal aufhalten, haben auch ein größeres Risiko, bei Ausweiskontrollen belästigt zu werden.Artikel 27 der russischen Verfassung garantiert jedem Bürger das Recht auf Bewegungsfreiheit und das Recht seinen Wohnort zu wählen. Dieses Recht kann jedoch durch einfache Gesetze gemäß Artikel 55, der Verfassung beschränkt werden. Das aus Sowjetzeiten stammende sogenannte "Propiska"-System, nachdem an jedem neuen Wohnort ein Registrierungsgesuch eingereicht werden musste, ist offiziell abgeschafft worden. An die Stelle des Propiska-System ist die Benachrichtigung der Behörden über die Wohnsitznahme getreten (Gesetz Nr. 5242-1) wobei zwischen vorübergehendem (bis zu 90 Tagen) und permanentem Wohnsitz unterschieden wird. Zur Registrierung muss ein Inlandsreisepass und ein Kauf- bzw. Mietvertrag vorgelegt werden, wobei Tschetschenen bei der Wohnungssuche auf Grund der vorherrschenden Ressentiments benachteiligt sind. Faktisch wird jedoch das Propiska-System, entgegen den Entscheidungen des russischen Verfassungsgerichtshofes, weiterhin angewendet bzw. die Registrierung eines vorübergehenden Wohnsitzes verweigert bzw. kann eine solche nur gegen Bestechungsgelder erreicht werden. Grundsätzlich betrifft dies zwar alle Einwohner, Tschetschenen sind jedoch überproportional stark diskriminiert. Tschetschenen wird nach wie vor landesweit, aber vor allem in Großstädten, eine Registrierung verweigert. Die Anmeldung ist jedoch Voraussetzung für Zugang zum Arbeitsmarkt, Schulbildung, Gesundheitsversorgung und anderen sozialen Rechten. Menschen, die sich illegal aufhalten, haben auch ein größeres Risiko, bei Ausweiskontrollen belästigt zu werden.

In den Regionen Moskau, Krasnador und Kabardino-Balkaria bestehen überdies (verfassungswidrige) Gesetze, die die Freiheit der Wohnsitzwahl beschränken. Nach einem Bericht des russischen Generalbevollmächtigten für Menschenrechte, Oleg Mironov, vom 15.9.2000, war die Ankunft aus einer anderen Region bzw einem anderen Staat ohne vorangehende Bindung an die Region, in der sich der Betroffene nunmehr niederlassen will, einer der häufigsten Gründe, die Registrierung zu versagen.

UNHCR lehnt nach wie vor generell eine inländische Fluchtalternative von Tschetschenen in der Russischen Föderation ab. (Joe Hegenauer, Tschetschenien Workshop von ACCORD, Wien, 18.10.2007. aber auch jüngst Hinweise von UNHCR zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz von Asylsuchenden aus der russischen Teilrepublik Tschetschenien vom 7.4.2009 samt Ergänzungsbrief vom 11.11.2009)

Der Umstand, dass zahlreiche Tschetschenen bei der Flucht aus der Heimat vor 1997 ihre Rentenberechtigungsscheine nicht mitgenommen haben, beraubt praktisch alle Rentner und Invaliden aus Tschetschenien der Möglichkeit, ihre Rente ausbezahlt zu bekommen.

Zusammenfassend kann somit gesagt werden, dass, ob eine Ansiedlung in anderen Teilen der Russischen Föderation möglich ist, bei Fehlen staatlicher Verfolgung im Einzelfall zu prüfen. Dabei spielen angesichts von möglichen Schwierigkeiten bei der Registrierung ein Netzwerk von Verwandten und Bekannten sowie die Möglichkeit der Kontaktierung von NGOs eine Rolle. Nicht registrierte Tschetschenen können allenfalls in der tschetschenischen Diaspora innerhalb Russlands überleben, wobei wiederum Faktoren wie Geld, Familienanschluss, Ausbildung und russische Sprachkenntnisse relevant sein können.

Das deutsche Bundesverwaltungsgericht sieht eine inländische Fluchtalternative an einem verfolgungsfreien Ort dann als gegeben an, wenn die betreffende Person an diesem Ort durch eigene (allenfalls wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende) Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite - allenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten - das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen kann (Beschluss v. 21.5.2003, BVerwG 1 B 298.02). Nicht zumutbar ist hingegen eine entgeltliche Erwerbstätigkeit für kriminelle Organisationen, die in der fortgesetzten Begehung oder der Teilnahme an Verbrechen besteht (Beschluss v. 17.5.2006, BVerwG 1 B 100.05).

Eine zumutbare Fluchtalternative liege dann vor, wenn die Person am Ort der Fluchtalternative - auch ohne förmliche Gewährung eines Aufenthaltsrechtes und ohne Inanspruchnahme staatlicher Sozialleistungen in zumutbarer Weise - etwa im Rahmen des Familienverbandes (oder der sog. "Schattenwirtschaft") ihre Existenz sichern kann. Ein Leben in Illegalität, das jederzeit die Gefahr polizeilicher Kontrollen und der strafrechtlichen Sanktionierung in sich birgt, stellt hingegen keine zumutbare Fluchtalternative dar (Urteil v. 1.2.2007, BVerwG 1 C 24.06).

Das Schweizer Bundesverwaltungsgericht sieht eine Rückkehr in die Russischen Föderation - ganz allgemein - auch für Tschetschenen (die eine persönliche Verfolgung nicht glaubhaft machen können) für zumutbar an, weil dort kein Bürgerkrieg herrscht und auch nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt nicht gesprochen werden kann (Urteil vom 18.5.2007, D-5420/2006).

Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 30.07.2009

Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 25.11.2009

Hinweise des UNHCR zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz Asylsuchender aus der russischen Teilrepublik Tschetschenien vom 07.04.2009 samt Ergänzungsbrief vom 11.11.2009

Auskunft der NGO "Vesta" vom 8.8.2008 zur Behandelbarkeit psychischer Erkrankungen in Tschetschenien

1) In der Tschetschenischen Republik gibt es die die Möglichkeit einer Behandlung von posttraumatischen Belastungsstörungen, obwohl das Zentrum, welches Behandlungen dieser Art durchführt, sich im Stadium der Wiedererrichtung befindet. In XXXX gibt es die Republiksfürsorgestelle für Psychoneurologie, wo einmal wöchentlich an Freitag der Oberarzt Dzhamurzaev Ali Usamovitsch Kranke empfängt1) In der Tschetschenischen Republik gibt es die die Möglichkeit einer Behandlung von posttraumatischen Belastungsstörungen, obwohl das Zentrum, welches Behandlungen dieser Art durchführt, sich im Stadium der Wiedererrichtung befindet. In römisch 40 gibt es die Republiksfürsorgestelle für Psychoneurologie, wo einmal wöchentlich an Freitag der Oberarzt Dzhamurzaev Ali Usamovitsch Kranke empfängt

2) In der Tschetschenischen Republik gibt es 2 Spitäler, die Therapien dieser Art durchführen. Es ist dies das Republikskrankenhaus in Samaschki (befindet sich in Zakan-Jurt, Bezirk Atschchoj-Martan) und das Republikskrankenhaus in Darbanchinsk (befindet sich in Braguny, Bezirk Gudermes

3) Niemand wird für den Erhalt einer Behandlung dieser Art ausgegrenzt. Alle, die eine Behandlung oder eine Untersuchung benötigen können die nötige Behandlung oder medizinische Hilfe erhalten. Jedoch ist die Anzahl der arbeitenden Ärzte nicht ausreichend, um einen solchen Zulauf von Patienten zu meistern. In XXXX gibt es nur 3 Ärzte-Psychiater, die Kranke empfangen. Einige Ärzte arbeiten in den Bezirken der Republik.3) Niemand wird für den Erhalt einer Behandlung dieser Art ausgegrenzt. Alle, die eine Behandlung oder eine Untersuchung benötigen können die nötige Behandlung oder medizinische Hilfe erhalten. Jedoch ist die Anzahl der arbeitenden Ärzte nicht ausreichend, um einen solchen Zulauf von Patienten zu meistern. In römisch 40 gibt es nur 3 Ärzte-Psychiater, die Kranke empfangen. Einige Ärzte arbeiten in den Bezirken der Republik.

4) Offiziell muss der Patient keine Kosten für die Behandlung tragen, besonders wenn die Behandlung stationär ist.

5) Zugang zur Behandlung: Alle mit dem Profil eines psychischen Traumas und medizinische Hilfe benötigend, haben Zugang zu diesen medizinischen Anstalten. Jedoch kommt die kleine Anzahl an Ärzten, die in der Republik arbeiten, mit dem Zufluss an Patienten nicht zurecht.

6) Die Bevölkerung hat Zugang zu Psychopharmaka, die zum Zwecke einer Behandlung verschreiben werden. Der Arzt stellt das Rezept aus, nach welchem der Patient die kostenlosen Arzneien erhalten kann. Auch können Invaliden-Begünstigte, welche auf das Sozialpaket nicht verzichtet haben, kostenlose Medikamente erhalten. Allerdings werden in der Regel den Patienten teure Medikamente selten als kostenlose verschrieben. Allerdings ist die Lage so, dass sogar ihnen vom Arzt verschriebene Medikamente nicht in die Hand gegeben werden, da psychotrope Medikamente zu Narkotika gehören.

II.3. Die Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:römisch zwei.3. Die Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:

II.3.1. Die Identität des Beschwerdeführers, die Staatsangehörigkeit zur Russischen Föderation und die tschetschenischen Volksgruppenzugehörigkeit hat bereits die belangte Behörde angenommen und es haben sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof keine diesbezüglichen Zweifel ergeben.römisch zwei.3.1. Die Identität des Beschwerdeführers, die Staatsangehörigkeit zur Russischen Föderation und die tschetschenischen Volksgruppenzugehörigkeit hat bereits die belangte Behörde angenommen und es haben sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof keine diesbezüglichen Zweifel ergeben.

Ebenso gründen die Feststellungen zur gesundheitlichen Verfassung des Beschwerdeführers auf seinen eigenen Angaben in der Verhandlung vom 19.01.2011, die als unbedenklich zu qualifizieren sind.

Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen weder in der Verhandlung noch in einer Stellungnahme inhaltlich konkret und dezidiert entgegen getreten wurde, besteht für den erkennenden Senat kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in der Russischen Föderation/Tschetschenien zugrunde gelegt werden konnten.

II.3.2. Die behaupteten Fluchtgründe konnten aus folgenden Erwägungen den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden:römisch zwei.3.2. Die behaupteten Fluchtgründe konnten aus folgenden Erwägungen den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden:

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.06.1999, 98/20/0453; 25.11.1999, 98/20/0357, uva.).

Dabei steht die Vernehmung des Beschwerdeführers als wichtigstes Beweismittel zur Verfügung. Die erkennende Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Beschwerdeführer gleichbleibende, substantiierte Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und mit den Tatsachen oder allgemeinen Erfahrungen übereinstimmen.

Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).

Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes kam nach gesamtheitlicher Würdigung der Aktenlage und im Besonderen nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu dem Schluss, dass die Angaben des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sind und nicht den Tatsachen entsprechen. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes ist der Ansicht, dass die Behauptungen rund um eine angebliche Mitnahme und mehrtägige Anhaltung des Beschwerdeführers im Jahr 1996 sowie um einen angeblichen Rekrutierungsversuch im Jahr 2002 lediglich ein gedankliches Konstrukt sind, welches zur Asylerlangung erdacht wurde. Eine fluchtauslösende, gezielte und individuelle Verfolgung des Beschwerdeführers im Jahr 1996 bzw. wenige Monate vor seiner Ausreise im Jahr 2002 sowie eine aktuelle Verfolgung im Herkunftsland im Falle seiner Rückkehr konnten aus folgenden Gründen nicht festgestellt werden:

Der Beschwerdeführer brachte bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 10.01.2003 vor, er sei im Jahr 1996 verhaftet worden, damals seien maskierte Personen im Elternhaus erschienen, er sei verschleppt und misshandelt und gegen Bezahlung von 800 Dollar wieder freigelassen worden. Die Anhaltung habe eineinhalb Wochen gedauert.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 19.01.2011 gab er jedoch an, er sei auf einer - nicht näher bekannten - Straße in XXXX verhaftet worden. Auf Vorhalt des Widerspruchs zu den Angaben vor dem Bundesasylamt präzisierte der Beschwerdeführer seine Angaben dahingehend, dass die Verhaftung knapp in der Nähe des Elternhauses stattgefunden habe.In der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 19.01.2011 gab er jedoch an, er sei auf einer - nicht näher bekannten - Straße in römisch 40 verhaftet worden. Auf Vorhalt des Widerspruchs zu den Angaben vor dem Bundesasylamt präzisierte der Beschwerdeführer seine Angaben dahingehend, dass die Verhaftung knapp in der Nähe des Elternhauses stattgefunden habe.

Diese Erklärung erscheint jedoch nicht nur angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer den Ort der Verhaftung kurz zuvor nicht genau bezeichnen konnte (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 7: "VR: Wo wurden Sie kontrolliert, bzw. nach dem Ausweis gefragt?" - BF: Auf der Straße. - VR: Wo auf der Straße? - BF: Woher soll ich das wissen? In der Stadt XXXX") als kaum überzeugend bzw. als Schutzbehauptung. Gerade eine Festnahme durch Militärangehörige einer Besatzungsmacht in einem Krieg stellt eine einschneidende Lebenserfahrung dar, sodass von einem glaubwürdigen Beschwerdeführer zu erwarten gewesen wäre, auch fünfzehn Jahre später bzw. neun Jahre nach der Einvernahme vor dem Bundesasylamt übereinstimmende Angaben zum Ort der Verhaftung zu tätigen. Jedenfalls divergiert die Angabe, man sei zu Hause verhaftet worden, in nicht nachvollziehbarer Weise von der Behauptung, die Verhaftung sei auf der Straße erfolgt.Diese Erklärung erscheint jedoch nicht nur angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer den Ort der Verhaftung kurz zuvor nicht genau bezeichnen konnte vergleiche Verhandlungsprotokoll S. 7: "VR: Wo wurden Sie kontrolliert, bzw. nach dem Ausweis gefragt?" - BF: Auf der Straße. - VR: Wo auf der Straße? - BF: Woher soll ich das wissen? In der Stadt XXXX") als kaum überzeugend bzw. als Schutzbehauptung. Gerade eine Festnahme durch Militärangehörige einer Besatzungsmacht in einem Krieg stellt eine einschneidende Lebenserfahrung dar, sodass von einem glaubwürdigen Beschwerdeführer zu erwarten gewesen wäre, auch fünfzehn Jahre später bzw. neun Jahre nach der Einvernahme vor dem Bundesasylamt übereinstimmende Angaben zum Ort der Verhaftung zu tätigen. Jedenfalls divergiert die Angabe, man sei zu Hause verhaftet worden, in nicht nachvollziehbarer Weise von der Behauptung, die Verhaftung sei auf der Straße erfolgt.

Auch die Angaben zur Dauer der Anhaltung weichen eklatant voneinander ab: Gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt noch an, er sei eineinhalb Wochen angehalten worden, begnügte sich der Beschwerdeführer vor dem Asylgerichtshof zunächst mit der Aussage, er wisse nicht, ob die Anhaltung ein, zwei oder drei Tage gedauert habe. Zudem konnte er - sinngemäß - auch eine einmonatige Anhaltung nicht ausschließen. Auf Vorhalt der Aussage vor dem Bundesasylamt schwieg der Beschwerdeführer lediglich.

Auch hier konnte der erkennende Senat des Asylgerichthofes nicht nachvollziehen, warum der Beschwerdeführer die Dauer der Anhaltung lediglich auf die Möglichkeit einer ein-, zwei- oder dreitägigen Anhaltung einschränkte und somit erheblich von seiner Angabe vor dem Bundesasylamt abwich. Wäre die vor dem Bundesasylamt aufgestellte Behauptung einer eineinhalbwöchigen Anhaltung zutreffend, ist es aus Sicht des erkennenden Senates selbst unter Berücksichtung der nicht unbeträchtlichen zeitlichen Entfernung zu den damaligen Ereignissen des Jahres 1996 kaum glaubwürdig, wenn nunmehr die Möglichkeit einer lediglich zwei- oder gar nur eintägigen Anhaltung auch nur in Betracht gezogen wird.

Das Bild der fehlenden Glaubwürdigkeit wird gewissermaßen ergänzt durch das Nicht-Wissen der beiden Geschwister des Beschwerdeführers um die Anhaltung des Jahres 1996. Sowohl der Bruder als auch die Schwester des Beschwerdeführers führten in ihrer mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 17.11.2010 zunächst aus, sie hätten 1996 bei den Eltern gelebt (Bruder: "Es gab den ersten Krieg, damals lebte ich bei meinen Eltern", Seite 7 des Verhandlungsprotokolls vom 17.11.2010; Schwester auf die Frage, wo sie vor 1997 gewohnt habe:

"Bei meinen Eltern", Seite 12 des Verhandlungsprotokolls); dies wird zudem durch die Darstellung des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 10.01.2003 bestätigt, wonach seine Geschwister "jetzt noch" bei seinen Eltern in XXXX aufhältig seien. Angesichts dieser Angaben erachtete der erkennende Senat die sowohl von den Geschwistern als auch vom Beschwerdeführer in späterer Folge - erst nach Anmerkung der Unglaubwürdigkeit des Nichtwissens hinsichtlich der Anhaltung - getätigte Behauptung, die Geschwister hätten nicht mit dem Beschwerdeführer unter einem Dach gewohnt, als Schutzbehauptung."Bei meinen Eltern", Seite 12 des Verhandlungsprotokolls); dies wird zudem durch die Darstellung des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 10.01.2003 bestätigt, wonach seine Geschwister "jetzt noch" bei seinen Eltern in römisch 40 aufhältig seien. Angesichts dieser Angaben erachtete der erkennende Senat die sowohl von den Geschwistern als auch vom Beschwerdeführer in späterer Folge - erst nach Anmerkung der Unglaubwürdigkeit des Nichtwissens hinsichtlich der Anhaltung - getätigte Behauptung, die Geschwister hätten nicht mit dem Beschwerdeführer unter einem Dach gewohnt, als Schutzbehauptung.

Beide Geschwister waren trotz mehrfacher und umfassender Befragung nicht in der Lage, etwas zu konkreten individuellen Verfolgungshandlungen gegen den Beschwerdeführer anzugeben, obwohl sie zum Zeitpunkt der angeblichen Verhaftung des Beschwerdeführers im Jahr 1996 bereits über zwanzig Jahre alt waren und somit selbst im Fall der Abwesenheit zum Zeitpunkt der Verhaftung die folgende eineinhalbwöchige Anhaltung des Beschwerdeführers hätten mitbekommen müssen.

In einer Gesamtschau aller Widersprüche und Unplausibilitäten rund um das Vorbringen zur Anhaltung des Jahres 1996 kam der erkennende Senat zum Schluss, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers ein erfundenes Konstrukt mit dem Ziel der Asylerlangung darstellt.

Auch das Vorbringen zum eigentlich fluchtkausalen Vorfall des Jahres 2002 musste vom erkennenden Senat als völlig unglaubwürdig eingestuft werden, da der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt eindeutig den Versuch schilderte, ihn zwangsweise für das Militär zu rekrutieren, während er in der Verhandlung vom 19.01.2011 trotz mehrfacher ausdrücklicher Befragung lediglich Mutmaßungen zu völlig anderen Absichten anstellen konnte (Seite 11 des Verhandlungsprotokolls: VR: Warum sind die Leute ein zweites oder drittes Mal gekommen? - BF: Wahrscheinlich wollte man wieder Geld verdienen. - (...) VR: Die Leute gaben aber keinen Vorwand oder offiziellen Grund ihres Kommens an? - BF: Nein, sie kommen und gehen einfach. Sie machen alles was sie wollen. - VR: Es gab also keinerlei Grund für das Kommen? - BF: Der Grund war, weil ich Tschetschene bin. Das waren Mörder in russischen Uniformen. - VR:

Vorhalt AS 37: Warum geben Sie vor dem BAA einen Grund für das Kommen dieser Leute an? - BF: Es wurden Menschen und Leute umgebracht. - VR: Sie haben damals sinngemäß zu Protokoll gegeben, dass Sie rekrutiert werden hätten sollen? - BF (aufgeregt): Ja, wahrscheinlich war das der Grund." - VR: Warum sagen Sie das dann nicht gleich? - BF: Was soll ich dazu sagen.). Angesichts der vor dem Bundesasylamt vorgebrachten Details zur Furcht vor einer Rekrutierung (vgl. AS 37: "Freunde aus meinem Sportverein wurden bereits rekrutiert; diese Freunde werden nun gezwungen, gegen das eigene Volk zu kämpfen. Ich lehne ab, gegen Tschetschenen in den Krieg zu ziehen.") ist für den erkennenden Senat keinesfalls nachvollziehbar, warum sich der Beschwerdeführer in der Verhandlung vom 19.01.2011 selbst unter Berücksichtigung der zeitlichen Entfernung zu den damaligen Ereignissen nicht mehr an den Grund des Erscheinens der fremden Militärpersonen erinnern konnte.Vorhalt AS 37: Warum geben Sie vor dem BAA einen Grund für das Kommen dieser Leute an? - BF: Es wurden Menschen und Leute umgebracht. - VR: Sie haben damals sinngemäß zu Protokoll gegeben, dass Sie rekrutiert werden hätten sollen? - BF (aufgeregt): Ja, wahrscheinlich war das der Grund." - VR: Warum sagen Sie das dann nicht gleich? - BF: Was soll ich dazu sagen.). Angesichts der vor dem Bundesasylamt vorgebrachten Details zur Furcht vor einer Rekrutierung vergleiche AS 37: "Freunde aus meinem Sportverein wurden bereits rekrutiert; diese Freunde werden nun gezwungen, gegen das eigene Volk zu kämpfen. Ich lehne ab, gegen Tschetschenen in den Krieg zu ziehen.") ist für den erkennenden Senat keinesfalls nachvollziehbar, warum sich der Beschwerdeführer in der Verhandlung vom 19.01.2011 selbst unter Berücksichtigung der zeitlichen Entfernung zu den damaligen Ereignissen nicht mehr an den Grund des Erscheinens der fremden Militärpersonen erinnern konnte.

Somit musste der erkennende Senat auch den zweiten individuellen Fluchtgrund des Beschwerdeführers als unglaubwürdig qualifizieren.

Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer sowohl vor dem Bundesasylamt im Jahr 2003 als auch vor dem Asylgerichtshof im Jahr 2011 - trotz entsprechender Belehrung, von sich aus auf alle fluchtkausalen Elemente einzugehen - als Fluchtgrund zunächst lediglich die allgemeine Kriegssituation anführte und erst auf ausdrückliche Befragung hin die beiden individuellen Fluchtgründe (Anhaltung im Jahr 1996 sowie der Rekrutierungsversuch im Jahr 2002) erwähnte, wobei er vor dem Bundesasylamt zunächst sogar angab, es habe nach dem Jahr 1996 keine ihn betreffenden Vorfälle mehr gegeben (AS 35), kam der erkennende Senat zum Schluss, dass der Beschwerdeführer es offenbar selbst vermeiden wollte, von sich aus auf die beiden individuellen Fluchtgründe zu sprechen zu kommen.

Unglaubwürdig erschien dem erkennenden Senat in weiterer Folge auch die erstmals erst in der Verhandlung vom 19.01.2011 vorgebrachte Behauptung, wonach der Beschwerdeführer den Widerstand unterstützt habe, ist doch von einem glaubwürdigen Asylwerber zu erwarten, sämtliche fluchtkausalen Elemente möglichst bald und umfassend darzulegen. Die auf Vorhalt getätigte Aussage, er habe sehr wohl in der Einvernahme durch das Bundesasylamt die Unterstützungstätigkeit zu Protokoll gegeben, muss angesichts der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer die Niederschrift vor der Unterfertigung rückübersetzt wurde und er dem Protokoll nichts hinzuzufügen hatte, und angesichts des Umstandes, dass sich auch in der Beschwerde kein entsprechender Nachtrag zu seinem Vorbringen findet befindet, als reine Schutzbehauptung gewertet werden.

Zuletzt zog der erkennende Senat auch aus der Aussage des Bruders des Beschwerdeführers, wonach der Beschwerdeführer Tschetschenien lediglich "alleine wegen des Geldes" verlassen habe, den Schluss, dass sowohl die Mitnahme und mehrtägige Anhaltung des Jahres 1996 als auch der Rekrutierungsversuch des Jahres 2002 reine Gedankenkonstrukte darstellen, konkret mit dem Zweck eine individuelle Verfolgung des Beschwerdeführers vorzutäuschen.

Der Beschwerdeführer konnte folglich individuelle konkrete Verfolgungsgründe aufgrund der taxativ aufgezählten Gründe in der Genfer Flüchtlingskonvention in der Vergangenheit ebenso wenig wie eine aktuelle individuelle Verfolgungsgefahr glaubhaft machen. Nachdem es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, sein Vorbringen glaubhaft zu machen, ist auch nicht zu befürchten, dass er bei Rückkehr einer besonderen Aufmerksamkeit seitens russischer oder tschetschenischer Einheiten ausgesetzt sein würde. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes gelangte aufgrund des in der Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks in Verbindung mit der oben angeführten Begründung zur Überzeugung, dass die vom Beschwerdeführer behaupteten Gründe für seine Ausreise aus der Russischen Föderation lediglich mit der Absicht, Asyl zu erlangen, frei erfunden sind. Aus den Länderberichten lässt sich keine asylrelevante Gruppenverfolgung aller ethnischen Tschetschenen in der Russischen Föderation ableiten. Eine allgemeine Gefährdung von allen Rückkehrern wegen des Faktums ihrer Rückkehr lässt sich aus den Quellen ebenso wenig folgern wie die systematische Verfolgung aller tschetschenischen Volksgruppenangehörigen (vgl. ebenfalls VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031).Der Beschwerdeführer konnte folglich individuelle konkrete Verfolgungsgründe aufgrund der taxativ aufgezählten Gründe in der Genfer Flüchtlingskonvention in der Vergangenheit ebenso wenig wie eine aktuelle individuelle Verfolgungsgefahr glaubhaft machen. Nachdem es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, sein Vorbringen glaubhaft zu machen, ist auch nicht zu befürchten, dass er bei Rückkehr einer besonderen Aufmerksamkeit seitens russischer oder tschetschenischer Einheiten ausgesetzt sein würde. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes gelangte aufgrund des in der Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks in Verbindung mit der oben angeführten Begründung zur Überzeugung, dass die vom Beschwerdeführer behaupteten Gründe für seine Ausreise aus der Russischen Föderation lediglich mit der Absicht, Asyl zu erlangen, frei erfunden sind. Aus den Länderberichten lässt sich keine asylrelevante Gruppenverfolgung aller ethnischen Tschetschenen in der Russischen Föderation ableiten. Eine allgemeine Gefährdung von allen Rückkehrern wegen des Faktums ihrer Rückkehr lässt sich aus den Quellen ebenso wenig folgern wie die systematische Verfolgung aller tschetschenischen Volksgruppenangehörigen vergleiche ebenfalls VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031).

II.4. Rechtlich folgt daraus:römisch zwei.4. Rechtlich folgt daraus:

II.4.1. Zur Wiederaufnahme des Verfahrens gem. §69 Abs 1 Z 1 AVGrömisch zwei.4.1. Zur Wiederaufnahme des Verfahrens gem. §69 Absatz eins, Ziffer eins, AVG

II.4.1.1. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 19.09.2003, Zl.: 237.986/0-VII/43/03, wurde der Berufung des Beschwerdeführers stattgegeben, diesem gem. §7 AsylG 1997 Asyl gewährt und gem. §12 AsylG 1997 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Festgestellt wurde eine individuelle Verfolgung aufgrund einer Verhaftung durch russische Militärs sowie aufgrund eines Rekrutierungsversuches. Diese Feststellung wurde auf die "glaubwürdigen Aussagen" des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt gegründet und unter die Verfolgungstatbestände des § 7 AsylG subsumiert. Mit Zustellung an den Beschwerdeführer am 25.09.2003 erwuchs der Bescheid in Rechtskraft.römisch zwei.4.1.1. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 19.09.2003, Zl.: 237.986/0-VII/43/03, wurde der Berufung des Beschwerdeführers stattgegeben, diesem gem. §7 AsylG 1997 Asyl gewährt und gem. §12 AsylG 1997 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Festgestellt wurde eine individuelle Verfolgung aufgrund einer Verhaftung durch russische Militärs sowie aufgrund eines Rekrutierungsversuches. Diese Feststellung wurde auf die "glaubwürdigen Aussagen" des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt gegründet und unter die Verfolgungstatbestände des Paragraph 7, AsylG subsumiert. Mit Zustellung an den Beschwerdeführer am 25.09.2003 erwuchs der Bescheid in Rechtskraft.

II.4.1.2. Mit 1. Juli 2008 wurde die zuständige Berufungsbehörde, der Unabhängige Bundesasylsenat aufgelöst, an seine Stelle trat der neu eingerichtete Asylgerichtshof. Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), BGBl. I 4/2008, trat genanntes Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I 100/2005, außer Kraft.römisch zwei.4.1.2. Mit 1. Juli 2008 wurde die zuständige Berufungsbehörde, der Unabhängige Bundesasylsenat aufgelöst, an seine Stelle trat der neu eingerichtete Asylgerichtshof. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, trat genanntes Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, außer Kraft.

Der Asylgerichtshof hat gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. 1/1930 (WV) idF BGBl. I 2/2008, ab 01. Juli 2008 die beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiter zu führen. Gemäß § 23 AsylGHG, BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I 100/2005, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. 51/1991, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Der Asylgerichtshof tritt in sämtlichen Verfahren, somit auch in jenen Verfahren, die nach dem AsylG 1997 weiterzuführen sind, an die Stelle des Unabhängigen Bundesasylsenates (vgl. dazu AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).Der Asylgerichtshof hat gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt 1 aus 1930, (WV) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008,, ab 01. Juli 2008 die beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiter zu führen. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt 51 aus 1991,, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Der Asylgerichtshof tritt in sämtlichen Verfahren, somit auch in jenen Verfahren, die nach dem AsylG 1997 weiterzuführen sind, an die Stelle des Unabhängigen Bundesasylsenates vergleiche dazu AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).

II.4.1.3. Gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist. Gemäß Abs. 3 leg.cit. kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden. Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.römisch zwei.4.1.3. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist. Gemäß Absatz 3, leg.cit. kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden. Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.

II.4.1.4. Die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes zur Prüfung einer Wiederaufnahme eines durch Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates abgeschlossenen Verfahrens ergibt sich somit zum einen aus den oben unter II.4.1.1. und II.4.1.2 getroffenen Erwägungen zur Einrichtung des Asylgerichtshofes anstelle des Unabhängigen Bundesasylsenates (vgl. auch Hengstschläger/Leeb, AVG, § 69 Rz 69) und zum anderen aus § 69 Abs 4 AVG.römisch zwei.4.1.4. Die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes zur Prüfung einer Wiederaufnahme eines durch Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates abgeschlossenen Verfahrens ergibt sich somit zum einen aus den oben unter römisch zwei.4.1.1. und römisch zwei.4.1.2 getroffenen Erwägungen zur Einrichtung des Asylgerichtshofes anstelle des Unabhängigen Bundesasylsenates vergleiche auch Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 69, Rz 69) und zum anderen aus Paragraph 69, Absatz 4, AVG.

Die in der Beschwerdeverhandlung vom 19.01.2011 vorgebrachte Rechtsansicht des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers, wonach die Zuständigkeit des Bundesasylamtes für die Wiederaufnahme eines durch Bescheid des Unabhängiges Bundesasylsenates abgeschlossenes Verfahrens gegeben sei, im eindeutigen Wortlaut des § 69 Abs 4 AVG hingegen keine Deckung.Die in der Beschwerdeverhandlung vom 19.01.2011 vorgebrachte Rechtsansicht des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers, wonach die Zuständigkeit des Bundesasylamtes für die Wiederaufnahme eines durch Bescheid des Unabhängiges Bundesasylsenates abgeschlossenes Verfahrens gegeben sei, im eindeutigen Wortlaut des Paragraph 69, Absatz 4, AVG hingegen keine Deckung.

Dasselbe gilt für die Rechtsansicht des rechtfreundlichen Vertreters, wonach das Wiederaufnahmeverfahren einen entsprechenden Antrag der Partei voraussetzt. Der eindeutige Gesetzeswortlaut des § 69 Abs 3 AVG normiert, dass die Wiederaufnahme unter den Voraussetzungen des Abs 1 auch von Amts wegen verfügt werden kann.Dasselbe gilt für die Rechtsansicht des rechtfreundlichen Vertreters, wonach das Wiederaufnahmeverfahren einen entsprechenden Antrag der Partei voraussetzt. Der eindeutige Gesetzeswortlaut des Paragraph 69, Absatz 3, AVG normiert, dass die Wiederaufnahme unter den Voraussetzungen des Absatz eins, auch von Amts wegen verfügt werden kann.

II.4.1.5. Ein "Erschleichen" eines Bescheides liegt dann vor, wenn dieser in der Art zustande gekommen ist, dass bei der Behörde von der Partei objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht wurden und diese Angaben dann dem Bescheid zugrundegelegt worden sind. Dabei muss die Behörde auf die Angaben der Partei angewiesen sein und eine solche Lage bestehen, dass ihr nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere, der Feststellung der Richtigkeit der Angaben dienliche Erhebungen zu pflegen. Wenn es die Behörde verabsäumt, von den ihr im Rahmen der Sachverhaltsermittlung ohne besondere Schwierigkeiten offenstehenden Möglichkeiten Gebrauch zu machen, schließt dieser Mangel es aus, auch objektiv unrichtige Parteiangaben als ein Erschleichen des Bescheides i.S.d. § 69 Abs 1 Z 1 AVG zu werten. Zusammengefasst müssen daher drei Voraussetzungen vorliegen: Objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung, ein Kausalitätszusammenhang zwischen der unrichtigen Angabe der Partei und dem Entscheidungswillen der Behörde und Irreführungsabsicht der Partei, nämlich eine Behauptung wider besseres Wissen in der Absicht, daraus einen Vorteil zu erlangen (VwGH 08.06.2006, Zl. 2004/01/0470, VwGH 13.12.2005, Zl. 2003/01/0184, VwGH 10.09.2003, Zl. 2003/18/0062, VwGH 26.05.2003, Zl. 2001/12/0115, VwGH 06.09.2001, Zl. 98/03/0327; siehe auch die bei Hengstschläger/Leeb, AVG, § 69 Rz 12ff. zitierte Rechtsprechung).römisch zwei.4.1.5. Ein "Erschleichen" eines Bescheides liegt dann vor, wenn dieser in der Art zustande gekommen ist, dass bei der Behörde von der Partei objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht wurden und diese Angaben dann dem Bescheid zugrundegelegt worden sind. Dabei muss die Behörde auf die Angaben der Partei angewiesen sein und eine solche Lage bestehen, dass ihr nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere, der Feststellung der Richtigkeit der Angaben dienliche Erhebungen zu pflegen. Wenn es die Behörde verabsäumt, von den ihr im Rahmen der Sachverhaltsermittlung ohne besondere Schwierigkeiten offenstehenden Möglichkeiten Gebrauch zu machen, schließt dieser Mangel es aus, auch objektiv unrichtige Parteiangaben als ein Erschleichen des Bescheides i.S.d. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG zu werten. Zusammengefasst müssen daher drei Voraussetzungen vorliegen: Objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung, ein Kausalitätszusammenhang zwischen der unrichtigen Angabe der Partei und dem Entscheidungswillen der Behörde und Irreführungsabsicht der Partei, nämlich eine Behauptung wider besseres Wissen in der Absicht, daraus einen Vorteil zu erlangen (VwGH 08.06.2006, Zl. 2004/01/0470, VwGH 13.12.2005, Zl. 2003/01/0184, VwGH 10.09.2003, Zl. 2003/18/0062, VwGH 26.05.2003, Zl. 2001/12/0115, VwGH 06.09.2001, Zl. 98/03/0327; siehe auch die bei Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 69, Rz 12ff. zitierte Rechtsprechung).

Der Wiederaufnahmegrund nach § 69 Abs. 1 Z 1 AVG hat nach herrschender Ansicht absoluten Charakter; es kommt nicht darauf an, ob ohne das verpönte Verhalten voraussichtlich ein anders lautender Bescheid ergangen wäre (VwGH 08.06.2006, Zl. 2004/01/0470; vgl. auch VwGH 25.09.1990, Zl. 86/07/0071, VwGH 06.11.1972, Zl. 1915/70; siehe weiters Hengstschläger/Leeb, AVG, § 69 Rz 27). Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts hat die Bewilligung bzw. Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens nicht allein die Zulässigkeit einer neuerlichen Entscheidung der schon einmal entschiedenen Sache zur Folge, sondern darüber hinaus auch die Aufhebung der seinerzeitigen Entscheidung (VwGH 21.11.2002, Zl. 2001/07/0027). Der das vorangegangene, das Verwaltungsverfahren abschließende Bescheid tritt bereits im Zeitpunkt der Erlassung (Zustellung) der Bewilligung (Verfügung) der Wiederaufnahme des Verfahrens außer Kraft (VwGH 23.03.1977, Zl. 1341/75 [verstärkter Senat], VwGH 13.11.1986, Zl. 86/08/0163, VwGH 17.11.1995, Zl. 93/08/0114).Der Wiederaufnahmegrund nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG hat nach herrschender Ansicht absoluten Charakter; es kommt nicht darauf an, ob ohne das verpönte Verhalten voraussichtlich ein anders lautender Bescheid ergangen wäre (VwGH 08.06.2006, Zl. 2004/01/0470; vergleiche auch VwGH 25.09.1990, Zl. 86/07/0071, VwGH 06.11.1972, Zl. 1915/70; siehe weiters Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 69, Rz 27). Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts hat die Bewilligung bzw. Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens nicht allein die Zulässigkeit einer neuerlichen Entscheidung der schon einmal entschiedenen Sache zur Folge, sondern darüber hinaus auch die Aufhebung der seinerzeitigen Entscheidung (VwGH 21.11.2002, Zl. 2001/07/0027). Der das vorangegangene, das Verwaltungsverfahren abschließende Bescheid tritt bereits im Zeitpunkt der Erlassung (Zustellung) der Bewilligung (Verfügung) der Wiederaufnahme des Verfahrens außer Kraft (VwGH 23.03.1977, Zl. 1341/75 [verstärkter Senat], VwGH 13.11.1986, Zl. 86/08/0163, VwGH 17.11.1995, Zl. 93/08/0114).

Im gegenständlichen Fall ist für den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes evident, dass der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesasylamt objektiv unrichtige Angaben zu seiner individuellen Verfolgung wider besseres Wissens in der Absicht tätigte, daraus einen Vorteil zu ziehen. Diese Angaben waren von wesentlicher Bedeutung, da der Beschwerdeführer durch diese eine über die schlechte allgemeine Sicherheitslage in Tschetschenien hinausreichende individuelle Verfolgung seiner Person vorbrachte, und stehen in unmittelbarem Kausalitätszusammenhang mit der Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenat vom 15.05.2003, da die Gewährung von Asyl insbesondere aufgrund dieser individuellen Verfolgungsbehauptung erfolgte. Das objektiv unrichtige Vorbringen indiziert die Irreführungsabsicht des Beschwerdeführers.

Da der Unabhängigen Bundesasylsenat auf die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Verfolgungssituation bei der Beurteilung der Frage der Asylrelevanz angewiesen und da eine Überprüfung der Angaben nicht möglich war, liegt somit eine "Erschleichung" iS des § 69 Abs 1 Z 1 AVG vor, sodass das Beschwerdeverfahren von Amts wegen gem. § 69 Abs 3 AVG wiederaufzunehmen war.Da der Unabhängigen Bundesasylsenat auf die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Verfolgungssituation bei der Beurteilung der Frage der Asylrelevanz angewiesen und da eine Überprüfung der Angaben nicht möglich war, liegt somit eine "Erschleichung" iS des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG vor, sodass das Beschwerdeverfahren von Amts wegen gem. Paragraph 69, Absatz 3, AVG wiederaufzunehmen war.

II.4.2. Zur Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.05.2003, Zl. 03 00.399-BATrömisch zwei.4.2. Zur Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.05.2003, Zl. 03 00.399-BAT

II.4.2.1. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG, BGBl. I 51/1991, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.römisch zwei.4.2.1. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 1991,, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 122/2009, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt. Die Paragraphen 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. Paragraph 27, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. Paragraph 57, Absatz 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.

II.4.2.2. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren, das gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 4/2008, von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zu entscheiden ist.römisch zwei.4.2.2. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren, das gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zu entscheiden ist.

Der Beschwerdeführer stellte am 02.01.2003 einen Asylantrag. Gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 (idF BGBl. 101/2003) zu Ende zu führen. Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 ist für Asylanträge, die vor dem 1.5.2004 gestellt werden, das Asylgesetz 1997 idF BGBl. I 126/2002 anzuwenden; auf diese Verfahren sind jedoch §§ 8, 15 AsylG 1997 in der Fassung der Novelle BGBl I 101/2003 anzuwenden (§ 44 Abs 3 AsylG 1997).Der Beschwerdeführer stellte am 02.01.2003 einen Asylantrag. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt 101 aus 2003,) zu Ende zu führen. Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997 ist für Asylanträge, die vor dem 1.5.2004 gestellt werden, das Asylgesetz 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, anzuwenden; auf diese Verfahren sind jedoch Paragraphen 8, 15, AsylG 1997 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, anzuwenden (Paragraph 44, Absatz 3, AsylG 1997).

II.4.2.3. Gemäß § 3 Abs. 1 1. Satz AsylG 1997, BGBl. I 76/1997, begehren Fremde, die in Österreich Schutz vor Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) suchen, mit einem Asylantrag die Gewährung von Asyl.römisch zwei.4.2.3. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, 1. Satz AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, 76 aus 1997,, begehren Fremde, die in Österreich Schutz vor Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) suchen, mit einem Asylantrag die Gewährung von Asyl.

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich infolge von vor dem 01. Jänner 1951 eingetretenen Ereignissen aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich infolge von vor dem 01. Jänner 1951 eingetretenen Ereignissen aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I 76/1997, hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, 76 aus 1997,, hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. Nr. 78/1974) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK (in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12. 2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12. 2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12. 2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12. 2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03. 1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 09.03. 1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer seine behaupteten Fluchtgründe nicht glaubhaft machen können. Damit liegt die Voraussetzung für eine Asylgewährung, nämlich die Glaubhaftmachung von Verfolgung iSd GFK, nicht vor. Aus den getroffenen Länderfeststellungen ergibt sich, dass keine Situation besteht, in der alle Angehörigen der tschetschenischen Ethnie allein aufgrund dieses Umstandes mit Verfolgung rechnen müssen. Die Annahme einer Gruppenverfolgung scheidet somit aus (VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 26.06.2008, 2006/20/0756).

Der Asylgerichtshof kommt daher zum Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat weder individuelle Verfolgung - weder unmittelbar von staatlichen Organen noch von "Privatpersonen" - drohte noch aktuelle und konkrete Verfolgungsgefahr aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd Art. 1 Abschnitt 1 Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und konnte eine solche auch nicht von Amts wegen festgestellt werden.Der Asylgerichtshof kommt daher zum Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat weder individuelle Verfolgung - weder unmittelbar von staatlichen Organen noch von "Privatpersonen" - drohte noch aktuelle und konkrete Verfolgungsgefahr aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd Artikel eins, Abschnitt 1 Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht und konnte eine solche auch nicht von Amts wegen festgestellt werden.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 15.05.2003, Zl. 03 00.399-BAT, war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 15.05.2003, Zl. 03 00.399-BAT, war daher abzuweisen.

II.4.2.4. Im (ausdrücklich unangefochten gebliebenen und somit in Rechtskraft erwachsenen) Spruchpunkt II. des genannten Bescheides hat das Bundesasylamt festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation nicht zulässig ist.römisch zwei.4.2.4. Im (ausdrücklich unangefochten gebliebenen und somit in Rechtskraft erwachsenen) Spruchpunkt römisch zwei. des genannten Bescheides hat das Bundesasylamt festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation nicht zulässig ist.

Da diese Sachentscheidung (bereits) vom Bundesasylamt getroffen wurde und nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens beim Unabhängigen Bundesasylsenat war, kommt dem Asylgerichtshof hinsichtlich der Frage einer etwaigen Wiederaufnahme des Verfahrens zu Spruchpunkt II. keine Kognitionsbefugnis zu.Da diese Sachentscheidung (bereits) vom Bundesasylamt getroffen wurde und nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens beim Unabhängigen Bundesasylsenat war, kommt dem Asylgerichtshof hinsichtlich der Frage einer etwaigen Wiederaufnahme des Verfahrens zu Spruchpunkt römisch zwei. keine Kognitionsbefugnis zu.

II.4.2.5. Der Beschwerdeführer trat in der gegenständlichen Beschwerde substantiiert der Verknüpfung der (positiven) Non-Refoulement-Entscheidung der Behörde mit der (zukünftigen) Rechtskraft des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides (im Sinne einer aufschiebenden Bedingung) entgegen. Da der Gesetzgeber durch die Neugestaltung des § 8 AsylG 1997 mittels der Gesetzesnovelle BGBl I 2003/1001 in der (in der Judikatur des VfGH und VwGH kontrovers gelösten) Frage, welche Behörde zur Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung berechtigt bzw. verpflichtet ist (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 1997, 3. Ergänzungslieferung, S. 264), mittlerweile dahingehend Klarheit schuf, indem er in § 8 Abs 3 AsylG 1997 festlegte, dass dazu jene Behörde verpflichtet ist, die erstmals festgestellt hat, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung unzulässig ist, liegt für die angefochtene aufschiebende Bedingung keine Rechtsgrundlage vor. Daher war die Bedingung bzw. die entsprechende Wortfolge "Für den Fall des Eintritts der Rechtskraft der Spruchpunkte I. und II." aufzuheben.römisch zwei.4.2.5. Der Beschwerdeführer trat in der gegenständlichen Beschwerde substantiiert der Verknüpfung der (positiven) Non-Refoulement-Entscheidung der Behörde mit der (zukünftigen) Rechtskraft des Spruchpunktes römisch eins. des angefochtenen Bescheides (im Sinne einer aufschiebenden Bedingung) entgegen. Da der Gesetzgeber durch die Neugestaltung des Paragraph 8, AsylG 1997 mittels der Gesetzesnovelle BGBl römisch eins 2003/1001 in der (in der Judikatur des VfGH und VwGH kontrovers gelösten) Frage, welche Behörde zur Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung berechtigt bzw. verpflichtet ist vergleiche Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 1997, 3. Ergänzungslieferung, S. 264), mittlerweile dahingehend Klarheit schuf, indem er in Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 1997 festlegte, dass dazu jene Behörde verpflichtet ist, die erstmals festgestellt hat, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung unzulässig ist, liegt für die angefochtene aufschiebende Bedingung keine Rechtsgrundlage vor. Daher war die Bedingung bzw. die entsprechende Wortfolge "Für den Fall des Eintritts der Rechtskraft der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei." aufzuheben.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Amtswegigkeit, Anhaltung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, Wiederaufnahme

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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