Norm
AsylG 1997 §7Spruch
C18 258.754-0/2008/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. LEONHARTSBERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. BRAUCHART als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.01.2005, FZ. 04 14.754-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. LEONHARTSBERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. BRAUCHART als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.01.2005, FZ. 04 14.754-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003, hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung von XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, auf Dauer unzulässig ist.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung von römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, auf Dauer unzulässig ist.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die zum Zeitpunkt der Asylantragstellung minderjährige, zum Entscheidungszeitpunkt volljährige, nunmehrige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Mongolei, stellte am 20.07.2004 den gegenständlichen Asylantrag nach § 3 AsylG 1997.1. Die zum Zeitpunkt der Asylantragstellung minderjährige, zum Entscheidungszeitpunkt volljährige, nunmehrige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Mongolei, stellte am 20.07.2004 den gegenständlichen Asylantrag nach Paragraph 3, AsylG 1997.
2. Bei der Ersteinvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, am 26.07.2004 gab die Beschwerdeführerin im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Mongolisch und ihres (damaligen) gesetzlichen Vertreters (Rechtsberater) zunächst bei der Aufnahme ihrer persönlichen Daten unter anderem an, sie habe von 1991 bis 1994 in Ulaanbaatar die Grundschule besucht. Sie habe Ulaanbaatar gemeinsam mit ihren Geschwistern am 03.07.2004 verlassen und sei zunächst nach Irkutsk gebracht worden. Nach einer Woche Aufenthalt hätten sie diese Stadt verlassen und sie seien über ihr unbekannte Länder nach Europa gefahren. Zuvor hätten sie am 27.04.2004 Ulaanbaatar verlassen und seien nach XXXX gefahren, wo eine Bekannte gelebt habe, die die Beschwerdeführerin als Kind habe adoptieren wollen. In XXXX habe die Beschwerdeführerin als Putzfrau in einem Restaurant gearbeitet. Als sie am 20.06.2004 zufällig ihre Bekannte getroffen habe, habe sie ihr "die ganze Geschichte" erzählt, woraufhin die Flucht mit Hilfe eines Freundes dieser Bekannten organisiert worden sei. Ihr Heimatland habe sie verlassen, da sie seit ihrem 15. Lebensjahr von ihrem Stiefvater missbraucht worden sei. Darüber wolle sie nur vor einer weiblichen Beamtin sprechen.2. Bei der Ersteinvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, am 26.07.2004 gab die Beschwerdeführerin im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Mongolisch und ihres (damaligen) gesetzlichen Vertreters (Rechtsberater) zunächst bei der Aufnahme ihrer persönlichen Daten unter anderem an, sie habe von 1991 bis 1994 in Ulaanbaatar die Grundschule besucht. Sie habe Ulaanbaatar gemeinsam mit ihren Geschwistern am 03.07.2004 verlassen und sei zunächst nach Irkutsk gebracht worden. Nach einer Woche Aufenthalt hätten sie diese Stadt verlassen und sie seien über ihr unbekannte Länder nach Europa gefahren. Zuvor hätten sie am 27.04.2004 Ulaanbaatar verlassen und seien nach römisch 40 gefahren, wo eine Bekannte gelebt habe, die die Beschwerdeführerin als Kind habe adoptieren wollen. In römisch 40 habe die Beschwerdeführerin als Putzfrau in einem Restaurant gearbeitet. Als sie am 20.06.2004 zufällig ihre Bekannte getroffen habe, habe sie ihr "die ganze Geschichte" erzählt, woraufhin die Flucht mit Hilfe eines Freundes dieser Bekannten organisiert worden sei. Ihr Heimatland habe sie verlassen, da sie seit ihrem 15. Lebensjahr von ihrem Stiefvater missbraucht worden sei. Darüber wolle sie nur vor einer weiblichen Beamtin sprechen.
3. Die - nunmehr volljährige - Beschwerdeführerin wurde am 21.01.2005 von einer Organwalterin des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, unter Mitwirkung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Mongolisch erneut einvernommen und sie gab dabei im Wesentlichen und zusammengefasst an, sie habe nicht die gleichen Eltern wie ihr "Bruder" XXXX. Der Stiefvater von XXXX sei ihr Vater namens XXXX. Ihr Vater habe die Mutter von XXXX 1996 geheiratet. Ihre leibliche Mutter sei im Juli 1994 verstorben. Diese sei vom Vater der Beschwerdeführerin geschlagen und misshandelt worden, wobei die Beschwerdeführerin nicht glaube, dass ihre Mutter an den Schlägen gestorben sei. Diese habe vielmehr Probleme mit der Bauchspeicheldrüse gehabt und sei aufgrund dieser Krankheit gestorben. Nachdem ihr Vater wieder geheiratet habe, habe sie mit ihrem Vater und mit ihrer Stiefmutter bis zum Tod der Stiefmutter am 03.01.2002 zusammengelebt. Danach habe sie noch bis 26.04.2004 [mit ihrem Vater] zusammengelebt. Auf Vorhalt, sie habe bei der Ersteinvernahme angegeben, sie sei von ihrem Stiefvater missbraucht worden, gab die Beschwerdeführerin an, XXXX sei ihr Stiefvater. Sie habe nicht "leiblicher Vater" gesagt, sondern "Vater". Wie ihr leiblicher Vater heiße, wisse sie nicht. Ihre Mutter sei mit XXXX zusammen gewesen, seit die Beschwerdeführerin klein gewesen sei.3. Die - nunmehr volljährige - Beschwerdeführerin wurde am 21.01.2005 von einer Organwalterin des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, unter Mitwirkung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Mongolisch erneut einvernommen und sie gab dabei im Wesentlichen und zusammengefasst an, sie habe nicht die gleichen Eltern wie ihr "Bruder" römisch 40 . Der Stiefvater von römisch 40 sei ihr Vater namens römisch 40 . Ihr Vater habe die Mutter von römisch 40 1996 geheiratet. Ihre leibliche Mutter sei im Juli 1994 verstorben. Diese sei vom Vater der Beschwerdeführerin geschlagen und misshandelt worden, wobei die Beschwerdeführerin nicht glaube, dass ihre Mutter an den Schlägen gestorben sei. Diese habe vielmehr Probleme mit der Bauchspeicheldrüse gehabt und sei aufgrund dieser Krankheit gestorben. Nachdem ihr Vater wieder geheiratet habe, habe sie mit ihrem Vater und mit ihrer Stiefmutter bis zum Tod der Stiefmutter am 03.01.2002 zusammengelebt. Danach habe sie noch bis 26.04.2004 [mit ihrem Vater] zusammengelebt. Auf Vorhalt, sie habe bei der Ersteinvernahme angegeben, sie sei von ihrem Stiefvater missbraucht worden, gab die Beschwerdeführerin an, römisch 40 sei ihr Stiefvater. Sie habe nicht "leiblicher Vater" gesagt, sondern "Vater". Wie ihr leiblicher Vater heiße, wisse sie nicht. Ihre Mutter sei mit römisch 40 zusammen gewesen, seit die Beschwerdeführerin klein gewesen sei.
Zu ihren Fluchtgründen befragt gab die Beschwerdeführerin an, sie [Anmerkung: die Beschwerdeführerin meint sich und ihre beiden mitgereisten Stiefbrüder] seien hierhergekommen, um von ihrem Stiefvater zu flüchten. Sie hätten nicht gewusst, dass sie nach Österreich gebracht würden. Eine Freundin ihrer leiblichen Mutter, die die Beschwerdeführerin habe adoptieren wollen, habe gesagt, sie würden in ein schönes Land gebracht. Als die Mutter der Beschwerdeführerin noch gelebt habe, hätten sie diese Freundin öfter besucht; aber auch nach dem Tod der Mutter der Beschwerdeführerin im Juli 1994 hätten sie noch Kontakt miteinander gehabt. Die Freundin ihrer Mutter habe Geschäfte gemacht und hätte sie immer besucht, wenn sie in Ulaanbaatar gewesen sei. Nachdem ihr Stiefvater im Oktober 2003 ihr Haus verkauft habe, hätten sie in einem Sommerhaus einer Tante in Ulaanbaatar gelebt. Im Jänner 2004 seien sie heimlich zu einem Waisenhaus gegangen, von dem sie von XXXX nach ca. einer Woche abgeholt worden seien. XXXX habe dem Leiter erzählt, sie seien weggelaufen, weil er mit ihnen geschimpft habe. Daher hätten sie mit XXXX mitgehen müssen. Das Waisenhaus hätten sie aufgesucht, weil XXXX sie geschlagen habe und weil es im Sommerhaus sehr kalt gewesen sei. Auf die Frage, warum sie wegen der Vergewaltigungen nichts unternommen habe, es insbesondere nicht der Stiefmutter, nicht im Waisenhaus, nicht der Freundin ihrer Mutter und nicht der Polizei erzählt habe, gab die Beschwerdeführerin an, ihre Stiefmutter sei am 03.01.2002 gestorben. Im März 2002 sei die Beschwerdeführerin schwanger geworden, habe sich jedoch die Abtreibung nicht leisten können. XXXX habe ihr ein Medikament gebracht und sie habe am 03.09.2002 zuhause eine Fehlgeburt [wohl gemeint: Frühgeburt] erlitten. Eine Nachbarin habe gehört, dass sie Wehen habe, und sei gekommen. XXXX habe das Kind in kaltes Wasser gegeben und es sei dann verstorben. Sie habe dagegen nichts unternommen, weil sie das Kind sowieso nicht gewollt habe.Zu ihren Fluchtgründen befragt gab die Beschwerdeführerin an, sie [Anmerkung: die Beschwerdeführerin meint sich und ihre beiden mitgereisten Stiefbrüder] seien hierhergekommen, um von ihrem Stiefvater zu flüchten. Sie hätten nicht gewusst, dass sie nach Österreich gebracht würden. Eine Freundin ihrer leiblichen Mutter, die die Beschwerdeführerin habe adoptieren wollen, habe gesagt, sie würden in ein schönes Land gebracht. Als die Mutter der Beschwerdeführerin noch gelebt habe, hätten sie diese Freundin öfter besucht; aber auch nach dem Tod der Mutter der Beschwerdeführerin im Juli 1994 hätten sie noch Kontakt miteinander gehabt. Die Freundin ihrer Mutter habe Geschäfte gemacht und hätte sie immer besucht, wenn sie in Ulaanbaatar gewesen sei. Nachdem ihr Stiefvater im Oktober 2003 ihr Haus verkauft habe, hätten sie in einem Sommerhaus einer Tante in Ulaanbaatar gelebt. Im Jänner 2004 seien sie heimlich zu einem Waisenhaus gegangen, von dem sie von römisch 40 nach ca. einer Woche abgeholt worden seien. römisch 40 habe dem Leiter erzählt, sie seien weggelaufen, weil er mit ihnen geschimpft habe. Daher hätten sie mit römisch 40 mitgehen müssen. Das Waisenhaus hätten sie aufgesucht, weil römisch 40 sie geschlagen habe und weil es im Sommerhaus sehr kalt gewesen sei. Auf die Frage, warum sie wegen der Vergewaltigungen nichts unternommen habe, es insbesondere nicht der Stiefmutter, nicht im Waisenhaus, nicht der Freundin ihrer Mutter und nicht der Polizei erzählt habe, gab die Beschwerdeführerin an, ihre Stiefmutter sei am 03.01.2002 gestorben. Im März 2002 sei die Beschwerdeführerin schwanger geworden, habe sich jedoch die Abtreibung nicht leisten können. römisch 40 habe ihr ein Medikament gebracht und sie habe am 03.09.2002 zuhause eine Fehlgeburt [wohl gemeint: Frühgeburt] erlitten. Eine Nachbarin habe gehört, dass sie Wehen habe, und sei gekommen. römisch 40 habe das Kind in kaltes Wasser gegeben und es sei dann verstorben. Sie habe dagegen nichts unternommen, weil sie das Kind sowieso nicht gewollt habe.
Ihre Brüder hätten jedes Mal die Polizei geholt, wenn sie geschlagen worden sei. Erstmals sei sie 2001 geschlagen worden; damals habe ihre Mutter [gemeint: Stiefmutter] noch gelebt. XXXX habe gewusst, dass ihr Bruder bei der Polizei gewesen sei, und habe deswegen gedroht die [Stief]Mutter umzubringen. Dies hätten sie "zigmal" bei der Polizei gesagt; die Polizisten hätten das gewusst. Am 22.04.2004 hätten sie der Polizei auch die Narben ihres Bruders XXXX gezeigt. Weiters hätten sie der Polizei gesagt, ihr Stiefvater, welcher mit den Chinesen befreundet sei, habe ihnen gedroht, sie an die Chinesen zu verkaufen. Am 23.04.2004 seien ihre Brüder mit der Begründung verhaftet worden, sie hätten das Geld aus dem Hausverkauf gestohlen. XXXX habe ihre beiden Brüder angezeigt. Diese seien jedoch am 26.04.2004 freigelassen worden, da die Polizei von ihrer Unschuld überzeugt gewesen sei. Am gleichen Tag hätten sie sich von einem Kioskbesitzer, von dem sie sich öfter Geld, jedoch immer nur kleinere Beträge, ausgeborgt hätten, 10.000 Tugrik geborgt und seien nach XXXX gefahren, wo die Beschwerdeführerin Arbeit als Putzfrau in einem Imbissstand gefunden habe und ihre Brüder Getränkeflaschen gesammelt hätten. Davon habe der Stiefvater nichts gewusst. Sie wisse nicht, ob er sie gesucht habe. Am 20.06.2004 habe sie zufällig am Markt die Freundin ihrer Mutter getroffen, die sie zu sich nachhause gebracht habe. Nachdem sie von ihrem Leben erzählt hätten, habe diese gesagt, sie würde sie in ein schönes ruhiges Land bringen. Ihr Mann transportiere Lebensmittel mit dem LKW zwischen Russland und der Mongolei. Mit diesem Mann seien sie dann am 03.07.2004 bis Irkutsk gefahren, von wo aus sie am 12.07.2004 mit einem Bus nach XXXX gebracht worden seien.Ihre Brüder hätten jedes Mal die Polizei geholt, wenn sie geschlagen worden sei. Erstmals sei sie 2001 geschlagen worden; damals habe ihre Mutter [gemeint: Stiefmutter] noch gelebt. römisch 40 habe gewusst, dass ihr Bruder bei der Polizei gewesen sei, und habe deswegen gedroht die [Stief]Mutter umzubringen. Dies hätten sie "zigmal" bei der Polizei gesagt; die Polizisten hätten das gewusst. Am 22.04.2004 hätten sie der Polizei auch die Narben ihres Bruders römisch 40 gezeigt. Weiters hätten sie der Polizei gesagt, ihr Stiefvater, welcher mit den Chinesen befreundet sei, habe ihnen gedroht, sie an die Chinesen zu verkaufen. Am 23.04.2004 seien ihre Brüder mit der Begründung verhaftet worden, sie hätten das Geld aus dem Hausverkauf gestohlen. römisch 40 habe ihre beiden Brüder angezeigt. Diese seien jedoch am 26.04.2004 freigelassen worden, da die Polizei von ihrer Unschuld überzeugt gewesen sei. Am gleichen Tag hätten sie sich von einem Kioskbesitzer, von dem sie sich öfter Geld, jedoch immer nur kleinere Beträge, ausgeborgt hätten, 10.000 Tugrik geborgt und seien nach römisch 40 gefahren, wo die Beschwerdeführerin Arbeit als Putzfrau in einem Imbissstand gefunden habe und ihre Brüder Getränkeflaschen gesammelt hätten. Davon habe der Stiefvater nichts gewusst. Sie wisse nicht, ob er sie gesucht habe. Am 20.06.2004 habe sie zufällig am Markt die Freundin ihrer Mutter getroffen, die sie zu sich nachhause gebracht habe. Nachdem sie von ihrem Leben erzählt hätten, habe diese gesagt, sie würde sie in ein schönes ruhiges Land bringen. Ihr Mann transportiere Lebensmittel mit dem LKW zwischen Russland und der Mongolei. Mit diesem Mann seien sie dann am 03.07.2004 bis Irkutsk gefahren, von wo aus sie am 12.07.2004 mit einem Bus nach römisch 40 gebracht worden seien.
Auf die Frage, warum die Freundin ihrer Mutter nichts gegen den Stiefvater unternommen habe, gab die Beschwerdeführerin an, sie habe ihm bei Besuchen oft gesagt, dass er die Kinder nicht schlagen dürfe. Er habe gesagt, das sei sein Leben. Von der Vergewaltigung habe niemand gewusst. Davon habe sie der Freundin ihrer Mutter erst in XXXX erzählt. Auf Vorhalt, sie hätte auch zu diesem Zeitpunkt etwas unternehmen können, brachte die Beschwerdeführerin vor, er würde die Polizei bestechen. Es sei besser, ins Ausland zu fahren. Die Freundin ihrer Mutter habe auch Angst vor ihm, weil er viel Geld habe. Bei einer Rückkehr in ihr Heimatland habe die Beschwerdeführerin Angst vor XXXX.Auf die Frage, warum die Freundin ihrer Mutter nichts gegen den Stiefvater unternommen habe, gab die Beschwerdeführerin an, sie habe ihm bei Besuchen oft gesagt, dass er die Kinder nicht schlagen dürfe. Er habe gesagt, das sei sein Leben. Von der Vergewaltigung habe niemand gewusst. Davon habe sie der Freundin ihrer Mutter erst in römisch 40 erzählt. Auf Vorhalt, sie hätte auch zu diesem Zeitpunkt etwas unternehmen können, brachte die Beschwerdeführerin vor, er würde die Polizei bestechen. Es sei besser, ins Ausland zu fahren. Die Freundin ihrer Mutter habe auch Angst vor ihm, weil er viel Geld habe. Bei einer Rückkehr in ihr Heimatland habe die Beschwerdeführerin Angst vor römisch 40 .
In der Mongolei sei sie nicht vorbestraft, sei niemals inhaftiert worden und habe auch nicht an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen teilgenommen. Sie sei nicht politisch tätig gewesen. Mit den Behörden in der Mongolei habe sie keine Probleme gehabt. Sie habe auch keine Probleme mit Privatpersonen gehabt; nur mit ihrem Stiefvater.
Seit Jänner 2002 habe sie die Hilfe der Polizei in der Mongolei oft in Anspruch genommen. Auf die Frage, warum sie nicht zum Gericht, zur Staatsanwaltschaft, einem Rechtsanwalt oder zu Nachbarn gegangen sei bzw. warum sie der Freundin ihrer Mutter nichts erzählt habe, gab die Beschwerdeführerin an, sie habe keine Ahnung gehabt. Die Freundin der Mutter habe niemals viel Zeit gehabt. Sie habe nur Geld und Essen hinterlassen und sei wieder gegangen.
Die Beschwerdeführerin habe nur drei Jahre lang die Schule besucht, da sie von der Schule Verlangtes nicht habe bringen können und die Kinder gedacht hätten, sie sei eine Bettlerin. Sie und ihre Brüder hätten nicht einmal eine Schultasche gehabt. Ihre [Stief]Mutter habe kein Geld [vom Stiefvater] erhalten. Ihr [Stief]Vater habe immer dann, wenn er Geld erhalten habe, viele Leute nach Hause gebracht und die Beschwerdeführerin habe dann kochen und putzen müssen.
Krankheiten habe sie "eigentlich" keine. In Österreich habe sie niemanden außer ihren Geschwistern, mit denen sie zusammenlebe.
Als sie ab April 2004 in XXXX gelebt habe, habe sie Ruhe vor ihrem Stiefvater gehabt. Dieser habe davon nichts gewusst. Auf Vorhalt der innerstaatlichen Fluchtalternative gab die Beschwerdeführerin an, ihr Stiefvater hätte sie sicher gefunden. Wenn sie länger geblieben wären, hätte er sie sicher gesucht. Er könne sehr gut lügen und sagen, dass seine Kinder weg seien. Die Polizei würde ihm helfen (und nicht der Beschwerdeführerin), da er viel Geld habe und erwachsen sei. Auf Vorhalt, sie sei mittlerweile auch erwachsen und könne sich bei einer Rückkehr in die Mongolei erfolgreich zur Wehr setzen, brachte die Beschwerdeführerin vor, wenn sie zurückkehren würde, hätte sie kein Zuhause. Sie habe Angst vor ihrem Stiefvater und wolle mit ihren beiden [Stief]Brüdern zusammen sein. Sie hätten das gleiche Schicksal.Als sie ab April 2004 in römisch 40 gelebt habe, habe sie Ruhe vor ihrem Stiefvater gehabt. Dieser habe davon nichts gewusst. Auf Vorhalt der innerstaatlichen Fluchtalternative gab die Beschwerdeführerin an, ihr Stiefvater hätte sie sicher gefunden. Wenn sie länger geblieben wären, hätte er sie sicher gesucht. Er könne sehr gut lügen und sagen, dass seine Kinder weg seien. Die Polizei würde ihm helfen (und nicht der Beschwerdeführerin), da er viel Geld habe und erwachsen sei. Auf Vorhalt, sie sei mittlerweile auch erwachsen und könne sich bei einer Rückkehr in die Mongolei erfolgreich zur Wehr setzen, brachte die Beschwerdeführerin vor, wenn sie zurückkehren würde, hätte sie kein Zuhause. Sie habe Angst vor ihrem Stiefvater und wolle mit ihren beiden [Stief]Brüdern zusammen sein. Sie hätten das gleiche Schicksal.
Auf Vorhalt der Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zur Situation in der Mongolei gab die Beschwerdeführerin an, sie kenne sich bei den Gesetzen nicht aus. Vor längerer Zeit habe sie in einer Zeitung gelesen, dass auch ein Mörder aufgrund einer Geldbestechung frei sein könne. Deshalb hätten sie Angst, dass auch ihr Stiefvater frei sein würde, weil er die Polizei besteche. Sie wisse, dass es in der Mongolei Waisenhäuser gebe. Bei der Aufnahme in das Waisenhaus hätten sie gesagt, dass sie geschlagen und misshandelt worden seien. Die Beschwerdeführerin habe auch gesagt, dass sie vergewaltigt worden sei. Der Stiefvater habe jedoch dem Leiter gesagt, dass sie psychisch krank sei. Er habe gesagt, sie seien weggelaufen, weil er mit ihnen geschimpft habe. Der Leiter habe ihm geglaubt und nicht der Beschwerdeführerin und ihren Geschwistern. Auf die Frage, warum sie nichts davon gesagt habe, dass ihr Stiefvater ihr Kind getötet habe, und warum sie die Nachbarin nicht als Zeugin angeführt habe, sowie auf Vorhalt, dass ihre Ausführungen unglaubwürdig seien, gab die Beschwerdeführerin an, es sei ihr nicht eingefallen, dass sie die Nachbarin als Zeugin anführen könne. Im Februar seien sie wieder zurückgekehrt [gemeint: in das Waisenhaus], seien jedoch nicht aufgenommen worden.
4. Das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, hat mit Bescheid vom 26.01.2005, FZ 04 14.754-BAL, den Asylantrag der Beschwerdeführerin vom 20.07.2004 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Mongolei gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.). Unter Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.4. Das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, hat mit Bescheid vom 26.01.2005, FZ 04 14.754-BAL, den Asylantrag der Beschwerdeführerin vom 20.07.2004 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Mongolei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.). Unter Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.
In der Bescheidbegründung wertete das Bundesasylamt die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Fluchtgrund mit näherer Begründung als nicht glaubwürdig und stellte unter anderem fest, dass die Beschwerdeführerin keine Verfolgung im Sinne des § 7 AsylG habe glaubhaft machen können. Es bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Mongolei einer Gefahr im Sinne des § 57 Abs. 1 oder 2 FrG ausgesetzt sei. Es hätten keine Umstände festgestellt werden können, die einer Ausweisung der Beschwerdeführerin entgegenstünden. In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, dass dem Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Gefahr einer Verfolgung im gesamten mongolischen Staatsgebiet die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden könne. Selbst bei Zugrundelegung des von der Beschwerdeführerin geschilderten chronologischen Ablaufs der Ereignisse sei zum Einen anzuführen, dass nicht festgestellt werden könne, dass der mongolische Staat nicht willens und fähig sei, die Beschwerdeführerin gegen die gegen sie gerichteten Übergriffe zu schützen, zum Anderen sei es der Beschwerdeführerin möglich und zumutbar, sich durch die Verlegung ihres Wohnsitzes in einen anderen Teil der Mongolei außerhalb des Lebensbereiches des Stiefvaters einer solchen Verfolgung zu entziehen. Auch aus wirtschaftlichen Erwägungen wäre es der Beschwerdeführerin tatsächlich möglich und zumutbar, ihren Wohnsitz zu wechseln, da hierzu in der Mongolei keine rechtlichen Hindernisse bestünden und es ihr aufgrund ihrer persönlichen Verhältnisse jederzeit möglich wäre, sich außerhalb ihrer Heimatregion ihren Lebensunterhalt zu verdienen. Hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides führte das Bundesasylamt in rechtlicher Hinsicht aus, dass die Behörde zu der Ansicht gelangt sei, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr laufen würde, in der Mongolei einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, womit festzustellen gewesen sei, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung zulässig sei. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides führte das Bundesasylamt aus, dass kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vorliege. Die Ausweisung stelle daher keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar.In der Bescheidbegründung wertete das Bundesasylamt die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Fluchtgrund mit näherer Begründung als nicht glaubwürdig und stellte unter anderem fest, dass die Beschwerdeführerin keine Verfolgung im Sinne des Paragraph 7, AsylG habe glaubhaft machen können. Es bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Mongolei einer Gefahr im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, oder 2 FrG ausgesetzt sei. Es hätten keine Umstände festgestellt werden können, die einer Ausweisung der Beschwerdeführerin entgegenstünden. In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides, dass dem Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Gefahr einer Verfolgung im gesamten mongolischen Staatsgebiet die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden könne. Selbst bei Zugrundelegung des von der Beschwerdeführerin geschilderten chronologischen Ablaufs der Ereignisse sei zum Einen anzuführen, dass nicht festgestellt werden könne, dass der mongolische Staat nicht willens und fähig sei, die Beschwerdeführerin gegen die gegen sie gerichteten Übergriffe zu schützen, zum Anderen sei es der Beschwerdeführerin möglich und zumutbar, sich durch die Verlegung ihres Wohnsitzes in einen anderen Teil der Mongolei außerhalb des Lebensbereiches des Stiefvaters einer solchen Verfolgung zu entziehen. Auch aus wirtschaftlichen Erwägungen wäre es der Beschwerdeführerin tatsächlich möglich und zumutbar, ihren Wohnsitz zu wechseln, da hierzu in der Mongolei keine rechtlichen Hindernisse bestünden und es ihr aufgrund ihrer persönlichen Verhältnisse jederzeit möglich wäre, sich außerhalb ihrer Heimatregion ihren Lebensunterhalt zu verdienen. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides führte das Bundesasylamt in rechtlicher Hinsicht aus, dass die Behörde zu der Ansicht gelangt sei, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr laufen würde, in der Mongolei einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, womit festzustellen gewesen sei, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung zulässig sei. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides führte das Bundesasylamt aus, dass kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vorliege. Die Ausweisung stelle daher keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.
5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung (nunmehr und in der Folge: Beschwerde), in welcher sie vorbrachte, dass sie in der Mongolei nicht mehr wohnen könne. Sie wolle ruhig leben.
6. Anlässlich einer im Akt aufliegenden Strafkarte des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX sowie einer Meldung der Bundespolizeidirektion XXXX vom XXXX holte der Asylgerichtshof am 07.02.2011 eine Auskunft aus dem Strafregister betreffend die Beschwerdeführerin ein, der die vier folgenden Verurteilungen zu entnehmen sind:6. Anlässlich einer im Akt aufliegenden Strafkarte des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 sowie einer Meldung der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 holte der Asylgerichtshof am 07.02.2011 eine Auskunft aus dem Strafregister betreffend die Beschwerdeführerin ein, der die vier folgenden Verurteilungen zu entnehmen sind:
Landesgericht XXXX vom XXXX, wegen §§ 15 Abs. 1, 127 StGB zu einer Geldstrafe von ¿ 120,00, im Nichteinbringungsfall 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt, Probezeit drei Jahre, wobei mit weiteren Urteilen die Probezeit auf insgesamt fünf Jahre verlängert und die bedingte Strafnachsicht widerrufen wurde;Landesgericht römisch 40 vom römisch 40 , wegen Paragraphen 15, Absatz eins, 127, StGB zu einer Geldstrafe von ¿ 120,00, im Nichteinbringungsfall 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt, Probezeit drei Jahre, wobei mit weiteren Urteilen die Probezeit auf insgesamt fünf Jahre verlängert und die bedingte Strafnachsicht widerrufen wurde;
Bezirksgericht XXXX vom XXXX, wegen §§ 15, 127 StGB zu einer Geldstrafe von ¿ 160,00, im Nichteinbringungsfall 40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe;Bezirksgericht römisch 40 vom römisch 40 , wegen Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Geldstrafe von ¿ 160,00, im Nichteinbringungsfall 40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe;
Bezirksgericht XXXX vom XXXX, wegen §§ 15, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen, bedingt, Probezeit drei Jahre, wobei die Probezeit mit weiterem Urteil bis XXXX verlängert wurde;Bezirksgericht römisch 40 vom römisch 40 , wegen Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen, bedingt, Probezeit drei Jahre, wobei die Probezeit mit weiterem Urteil bis römisch 40 verlängert wurde;
Landesgericht XXXX vom XXXX, wegen § 297 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten und zwei Wochen, bedingt, Probezeit drei Jahre, und einer Geldstrafe von ¿ 240,00, im Nichteinbringungsfall 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe (Zusatzstrafe unter Bedachtnahme auf die Verurteilung vom XXXX).Landesgericht römisch 40 vom römisch 40 , wegen Paragraph 297, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten und zwei Wochen, bedingt, Probezeit drei Jahre, und einer Geldstrafe von ¿ 240,00, im Nichteinbringungsfall 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe (Zusatzstrafe unter Bedachtnahme auf die Verurteilung vom römisch 40 ).
7. Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 24.02.2011 wurde den Verfahrensparteien gemäß § 45 Abs. 3 AVG Parteiengehör zu den aktuellen Länderfeststellungen zur Mongolei sowie zu den aktenkundigen familiären und persönlichen Bindungen der Beschwerdeführerin zu Österreich und ihrem Herkunftsstaat sowie zu ihren strafgerichtlichen Verurteilungen gewährt.7. Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 24.02.2011 wurde den Verfahrensparteien gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG Parteiengehör zu den aktuellen Länderfeststellungen zur Mongolei sowie zu den aktenkundigen familiären und persönlichen Bindungen der Beschwerdeführerin zu Österreich und ihrem Herkunftsstaat sowie zu ihren strafgerichtlichen Verurteilungen gewährt.
Mit Stellungnahme vom 14.03.2011 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass die Länderfeststellungen des Asylgerichtshofes zur Mongolei zu allgemein gehalten seien und keine Rückschlüsse auf die Möglichkeit und den Willen des Staates, seine Bürger vor Verfolgung und Gewalt zu schützen, zulassen würden. Die Gesetze in der Mongolei würden nur am Papier existieren und von den Behörden nicht ausreichend umgesetzt. Schutz gegen Geld zu kaufen sei kein Problem, da die Korruption in der Mongolei sehr hoch sei. Es werde nicht auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin bzw. auf die Misshandlung und Vergewaltigung durch ihren Stiefvater eingegangen und nichts über häusliche Gewalt festgestellt. Institutionen wie Frauenhäuser gebe es in der Mongolei nicht und Frauen seien immer noch hoher Diskriminierung ausgesetzt. Vom Staat gebe es zwar Bemühungen gegen Diskriminierung, jedoch würden die dafür ausgelegten Gelder im Korruptionssumpf versinken. Ein weiterer Verbleib der Beschwerdeführerin in der Mongolei wäre unerträglich gewesen; es lägen genug konkret gegen ihre Person gerichtete Verfolgungshandlungen und unterlassene Hilfeleistungen der Behörden vor. Die Beschwerdeführerin wäre einer grausamen Behandlung ausgesetzt, da sie keine reellen Überlebenschancen in der Mongolei hätte; es würde ihr daher eine ausweglose Lage drohen. Eine Ablehnung ihres Asylantrages würde bedeuten, dass sie in das Land geschickt würde, mit dem sie die schrecklichsten Erinnerungen ihres Lebens verbinde und wo sie aufgrund fehlender Kontakte keine Überlebenschance hätte. Ferner laufe sie Gefahr, in der Mongolei weiter verfolgt zu werden, nicht zuletzt aufgrund ihrer Flucht. Sie habe sich hier eine Existenz geschaffen, gehe einer geregelten Arbeit nach, und habe in Österreich einen großen Freundeskreis und einen Lebensgefährten. Seit 2007 sei sie mit XXXX in einer ständigen Partnerschaft und wolle ihn heiraten. Dessen neue Familie in Österreich würde auch das Paar unterstützen. Die Beschwerdeführerin habe zunächst als Zimmermädchen in einem Hotel gearbeitet, habe sich jedoch aufgrund gesundheitlicher Probleme mit den Bandscheiben eine weniger belastende Arbeit suchen müssen. Seither arbeite sie bei einer Fast Food-Kette. In der Mongolei gebe es für ihre gesundheitlichen Probleme keine adäquaten Behandlungsmöglichkeiten. Sie habe in Österreich eine Existenz gegründet, arbeite regelmäßig, sei integriert und spreche fließend deutsch. Diverse Dokumente werde sie im Laufe der Woche nachreichen.Mit Stellungnahme vom 14.03.2011 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass die Länderfeststellungen des Asylgerichtshofes zur Mongolei zu allgemein gehalten seien und keine Rückschlüsse auf die Möglichkeit und den Willen des Staates, seine Bürger vor Verfolgung und Gewalt zu schützen, zulassen würden. Die Gesetze in der Mongolei würden nur am Papier existieren und von den Behörden nicht ausreichend umgesetzt. Schutz gegen Geld zu kaufen sei kein Problem, da die Korruption in der Mongolei sehr hoch sei. Es werde nicht auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin bzw. auf die Misshandlung und Vergewaltigung durch ihren Stiefvater eingegangen und nichts über häusliche Gewalt festgestellt. Institutionen wie Frauenhäuser gebe es in der Mongolei nicht und Frauen seien immer noch hoher Diskriminierung ausgesetzt. Vom Staat gebe es zwar Bemühungen gegen Diskriminierung, jedoch würden die dafür ausgelegten Gelder im Korruptionssumpf versinken. Ein weiterer Verbleib der Beschwerdeführerin in der Mongolei wäre unerträglich gewesen; es lägen genug konkret gegen ihre Person gerichtete Verfolgungshandlungen und unterlassene Hilfeleistungen der Behörden vor. Die Beschwerdeführerin wäre einer grausamen Behandlung ausgesetzt, da sie keine reellen Überlebenschancen in der Mongolei hätte; es würde ihr daher eine ausweglose Lage drohen. Eine Ablehnung ihres Asylantrages würde bedeuten, dass sie in das Land geschickt würde, mit dem sie die schrecklichsten Erinnerungen ihres Lebens verbinde und wo sie aufgrund fehlender Kontakte keine Überlebenschance hätte. Ferner laufe sie Gefahr, in der Mongolei weiter verfolgt zu werden, nicht zuletzt aufgrund ihrer Flucht. Sie habe sich hier eine Existenz geschaffen, gehe einer geregelten Arbeit nach, und habe in Österreich einen großen Freundeskreis und einen Lebensgefährten. Seit 2007 sei sie mit römisch 40 in einer ständigen Partnerschaft und wolle ihn heiraten. Dessen neue Familie in Österreich würde auch das Paar unterstützen. Die Beschwerdeführerin habe zunächst als Zimmermädchen in einem Hotel gearbeitet, habe sich jedoch aufgrund gesundheitlicher Probleme mit den Bandscheiben eine weniger belastende Arbeit suchen müssen. Seither arbeite sie bei einer Fast Food-Kette. In der Mongolei gebe es für ihre gesundheitlichen Probleme keine adäquaten Behandlungsmöglichkeiten. Sie habe in Österreich eine Existenz gegründet, arbeite regelmäßig, sei integriert und spreche fließend deutsch. Diverse Dokumente werde sie im Laufe der Woche nachreichen.
Am 16.03.2011 langten beim Asylgerichtshof folgende, in der Stellungnahme angekündigte, Unterlagen der Beschwerdeführerin ein:
Kursbesuchsbestätigung "Deutschkurs Stufe 2" vom 02.05.-20.06.2005
Zwei Informationsschreiben des WIFI XXXX an die Beschwerdeführerin betreffend "A2 Prüfung ÖDS - Grundstufe Deutsch" für den Prüfungstermin 11.03.2011Zwei Informationsschreiben des WIFI römisch 40 an die Beschwerdeführerin betreffend "A2 Prüfung ÖDS - Grundstufe Deutsch" für den Prüfungstermin 11.03.2011
Bescheid des AMS XXXX vom 14.10.2010 betreffend Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Buffetkassierin für die Zeit vom 14.10.2010 bis 13.10.2011 für den örtlichen Geltungsbereich XXXXBescheid des AMS römisch 40 vom 14.10.2010 betreffend Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Buffetkassierin für die Zeit vom 14.10.2010 bis 13.10.2011 für den örtlichen Geltungsbereich römisch 40
Bescheid des AMS XXXX vom 19.10.2010 betreffend Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Stubenmädchen für die Zeit vom 01.11.2010 bis 31.10.2011 für den örtlichen Geltungsbereich XXXXBescheid des AMS römisch 40 vom 19.10.2010 betreffend Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Stubenmädchen für die Zeit vom 01.11.2010 bis 31.10.2011 für den örtlichen Geltungsbereich römisch 40
Bescheid des AMS XXXX vom 27.10.2009 betreffend Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Stubenmädchen für die Zeit vom 01.11.2009 bis 31.10.2010 für den örtlichen Geltungsbereich XXXXBescheid des AMS römisch 40 vom 27.10.2009 betreffend Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Stubenmädchen für die Zeit vom 01.11.2009 bis 31.10.2010 für den örtlichen Geltungsbereich römisch 40
Bescheid des AMS XXXX vom 23.10.2008 betreffend Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Zimmermädchen für die Zeit vom 01.11.2008 bis 31.10.2009 für den örtlichen Geltungsbereich XXXXBescheid des AMS römisch 40 vom 23.10.2008 betreffend Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Zimmermädchen für die Zeit vom 01.11.2008 bis 31.10.2009 für den örtlichen Geltungsbereich römisch 40
Bescheid des AMS XXXX vom 09.05.2008 betreffend Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Zimmermädchen für die Zeit vom 09.05.2008 bis 31.10.2008 für den örtlichen Geltungsbereich XXXXBescheid des AMS römisch 40 vom 09.05.2008 betreffend Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Zimmermädchen für die Zeit vom 09.05.2008 bis 31.10.2008 für den örtlichen Geltungsbereich römisch 40
Bescheid des AMS XXXX vom 14.12.2007 betreffend Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Zimmermädchen für die Zeit vom 14.12.2007 bis 29.02.2008 für den örtlichen Geltungsbereich XXXXBescheid des AMS römisch 40 vom 14.12.2007 betreffend Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Zimmermädchen für die Zeit vom 14.12.2007 bis 29.02.2008 für den örtlichen Geltungsbereich römisch 40
Vier Unterstützungserklärungen von namentlich angeführten Bekannten/Freunden der Beschwerdeführerin
Bestätigung des Amtes für Soziales, Jugend und Familie vom 10.03.2011, dass die Beschwerdeführerin ihre am XXXX geborene Tochter zur Adoption freigegeben habe und diese Inkognitoadoption am 17.10.2005 vom Gericht beschlossen worden seiBestätigung des Amtes für Soziales, Jugend und Familie vom 10.03.2011, dass die Beschwerdeführerin ihre am römisch 40 geborene Tochter zur Adoption freigegeben habe und diese Inkognitoadoption am 17.10.2005 vom Gericht beschlossen worden sei
Fotos und dgl. der zur Adoption freigegebenen Tochter der Beschwerdeführerin
Bestätigung des "XXXX" vom 07.03.2011, dass die Beschwerdeführerin von 14.12.2007 bis 22.10.2010 im genannten Hotel als Zimmermädchen beschäftigt gewesen sei
Ambulanzberichte samt Befundzusammenstellungen vom 14.09.2010, vom 02.03.2010 und vom 01.09.2009, denen die Diagnose "Chronische Hepatitis B-Infektion - inaktiver Trägerstatus" zu entnehmen ist.
Am 25.03.2011 langte beim Asylgerichtshof eine weitere Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 15.03.2011 zu dem ihr übermittelten Ländervorhalt ein, in welcher sie zunächst auf die Situation in der Mongolei Bezug nimmt und ausführt, dass von zahlreichen Vertretungen berichtet werde, in der Mongolei sei alles schön und gut und die Mongolei wäre eine Vorzeigedemokratie. Sie vermisse jedoch die Darstellung der tatsächlichen Situation der Kinder und Jugendlichen, die von Gewalt in der Familie betroffen seien, sowie Maßnahmen zum Schutz der Straßen- und Waisenkinder sowie gegen Kinder-, Mädchen- und Frauenhandel. Auch die stark korrumpierte Polizei, Justiz, Politik und Behörden würden kaum erwähnt. Dies sei eine Verharmlosung der Ist-Situation. Nach dem Verlust ihrer Eltern sei sie mit ihren Brüdern fast auf der Straße aufgewachsen und daher kenne sie die Situation von Obdachlosen und Waisenkindern, die in Abwasserkanälen leben. Sie [die Beschwerdeführerin und ihre Brüder] seien Menschen dritter Klasse gewesen. Das sei eine typisch mongolische Einstufung der Menschen, die zu einer Randgruppe oder sozialen Schicht zugehörig seien. Ganz besonders schwer sei die Situation von Mädchen. Viele seien Opfer von Familiengewalt, seien oft stark traumatisiert und misshandelt worden. Es gebe in der Mongolei kaum die Möglichkeit einer psychologischen Fachberatung und auch keinen ausreichenden Platz, um die Frauen und Mädchen in Sicherheit unterzubringen. Die zahlreichen staatlichen und nichtstaatlichen Institutionen würden nur von ausländischen Subventionen und Spendengeldern leben. Einige ausländische Organisationen hätten spezielle Jurtencamps für Straßenkinder errichtet und würden eine beschränkte Anzahl von Kindern aufnehmen, jedoch sei dies auch nur ein Tropfen auf dem heißen Stein. Sie [die Beschwerdeführerin und ihre Brüder] seien sowohl für Kriminelle als auch für Polizeibeamte leichte Beute für schmutzige Geschäfte gewesen. Für solche Randgruppen gebe es keinen staatlichen Schutz in der Mongolei. Oft würden Kinder und Jugendliche von der Polizei schikaniert und unter Druck gesetzt, damit man ihnen ungelöste kriminelle Taten anhängen könne. Mädchen würden oft Opfer von Menschenhandel und Zwangsprostitution. Es handle sich in diesem Fall um die Sicherheit der Beschwerdeführerin, da sie von der mongolischen Gesellschaft, vom Gesetz und von der Polizei nicht akzeptiert worden sei. Wenn große staatliche Feierlichkeiten stattgefunden hätten, seien sie von der Polizei in ein Sondergebiet außerhalb der Stadt gebracht worden, damit das Image der Stadt für ausländische Gäste sauber bleibe. Viele Hilfsorganisationen seien auch korrumpiert. Die Korruption sei auch die Hauptursache der Menschenrechtsverletzungen in der Mongolei. Die ausländischen Institutionen würden das berichten, was ihnen von den offiziellen mongolischen Stellen bekanntgegeben werde.
Als die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihren Brüdern nach Österreich gekommen sei, sei sie noch minderjährig gewesen. Seit ihrer Ausreise habe sie auch keinen Bezug zur Mongolei und keine familiären Bindungen. Ihre Brüder lebten hier in Österreich ihr eigenes Leben. Am XXXX habe sie in Österreich ein Kind zur Welt gebracht, das sie zur Adoption freigegeben habe, da sie nicht gewusst habe, wie sie das Kind ernähren und erziehen solle. Sie habe regelmäßigen Kontakt, die Familie schicke ihr Fotos, und sie habe immer noch eine seelische Verbindung zu ihrem Kind. Sie habe einige Fehler begangen, für die sie eine gerechtfertigte Strafe erhalten habe, und habe aus diesen Fehlern gelernt. Sie sei berufstätig und arbeite seit einigen Jahren offiziell mit einer Beschäftigungsbewilligung. Sie beherrsche die deutsche Sprache in Wort und Schrift und habe einige Deutschkurse absolviert. In Österreich habe sie viele Arbeitskolleginnen, Freunde und Bekannte. Sie könne sich nicht vorstellen, wieder in der Mongolei zu leben, da der Schwerpunkt ihres Lebens in Österreich sei.Als die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihren Brüdern nach Österreich gekommen sei, sei sie noch minderjährig gewesen. Seit ihrer Ausreise habe sie auch keinen Bezug zur Mongolei und keine familiären Bindungen. Ihre Brüder lebten hier in Österreich ihr eigenes Leben. Am römisch 40 habe sie in Österreich ein Kind zur Welt gebracht, das sie zur Adoption freigegeben habe, da sie nicht gewusst habe, wie sie das Kind ernähren und erziehen solle. Sie habe regelmäßigen Kontakt, die Familie schicke ihr Fotos, und sie habe immer noch eine seelische Verbindung zu ihrem Kind. Sie habe einige Fehler begangen, für die sie eine gerechtfertigte Strafe erhalten habe, und habe aus diesen Fehlern gelernt. Sie sei berufstätig und arbeite seit einigen Jahren offiziell mit einer Beschäftigungsbewilligung. Sie beherrsche die deutsche Sprache in Wort und Schrift und habe einige Deutschkurse absolviert. In Österreich habe sie viele Arbeitskolleginnen, Freunde und Bekannte. Sie könne sich nicht vorstellen, wieder in der Mongolei zu leben, da der Schwerpunkt ihres Lebens in Österreich sei.
Der Stellungnahme beigelegt sind ein Zeugnis "Österreichisches Sprachdiplom A2 Grundstufe Deutsch 2" mit der Note "gut bestanden" vom 11.03.2011 und eine weitere Unterstützungserklärung der derzeitigen Vorgesetzten der Beschwerdeführerin, welche gleichzeitig die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Kassakraft in einem Fast Food-Restaurant seit 15.11.2010 bestätigt. Weiters wird - ohne nähere Begründung - die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof beantragt.
Eine Stellungnahme des Bundesasylamtes ist bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht eingelangt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:
1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Mongolei und stammt aus Ulaanbaatar. Sie hat ihr Heimatland gemeinsam mit ihren beiden jüngeren Stiefbrüdern verlassen und reiste über die Russische Föderation und weitere, namentlich nicht benannte, Länder illegal in das österreichische Bundesgebiet, wo sie am 20.07.2004 den gegenständlichen Asylantrag stellte.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich seit 2001 von ihrem Stiefvater geschlagen und sexuell missbraucht wurde, ob sie (nach dem Tod ihrer Stiefmutter) im März 2002 schwanger wurde und ihr Stiefvater das Kind nach der (Früh)Geburt im September 2002 tötete, ob sie gemeinsam mit ihren Stiefbrüdern im Jänner 2004 in ein Waisenhaus zog, von dem sie eine Woche später von ihrem Stiefvater abgeholt wurden, sowie ob die Beschwerdeführerin und/oder ihre Stiefbrüder wegen der Übergriffe des Stiefvaters mehrfach Anzeige bei der Polizei erstattet haben. Selbst unter Zugrundelegung dieses Vorbringens ist nämlich nicht von dessen rechtlicher Relevanz im Hinblick auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder auf die Feststellung der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Mongolei auszugehen (vgl. dazu die rechtliche Beurteilung unter Pkt. 3.2.2.2. und 3.3.2.).Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich seit 2001 von ihrem Stiefvater geschlagen und sexuell missbraucht wurde, ob sie (nach dem Tod ihrer Stiefmutter) im März 2002 schwanger wurde und ihr Stiefvater das Kind nach der (Früh)Geburt im September 2002 tötete, ob sie gemeinsam mit ihren Stiefbrüdern im Jänner 2004 in ein Waisenhaus zog, von dem sie eine Woche später von ihrem Stiefvater abgeholt wurden, sowie ob die Beschwerdeführerin und/oder ihre Stiefbrüder wegen der Übergriffe des Stiefvaters mehrfach Anzeige bei der Polizei erstattet haben. Selbst unter Zugrundelegung dieses Vorbringens ist nämlich nicht von dessen rechtlicher Relevanz im Hinblick auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder auf die Feststellung der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Mongolei auszugehen vergleiche dazu die rechtliche Beurteilung unter Pkt. 3.2.2.2. und 3.3.2.).
Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführerin in der Mongolei eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung droht. Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Mongolei aktuell und konkret in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre.
Die Beschwerdeführerin ist ledig, pflegt jedoch seit 2007 eine feste Partnerschaft mit dem XXXX geborenen mongolischen Staatsangehörigen XXXX, dessen Asylantrag mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.06.2010, Zl. C10 300.215-1/2008, gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 AsylG 1997 abgewiesen und der gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ausgewiesen wurde. Zwischenzeitig wurde ihm seitens des Magistrats XXXX eine von 13.05.2011 bis 25.04.2012 gültige Erstniederlassungsbewilligung erteilt. Das Paar wird von einer mit dem Partner der Beschwerdeführerin sehr eng befreundeten Familie unterstützt. Die Beschwerdeführerin hat am XXXX in Österreich eine Tochter geboren, die sie zur Adoption freigegeben hat. Die Inkognitoadoption wurde am 17.10.2005 gerichtlich beschlossen. Die Beschwerdeführerin hat Kontakt zu diesem Kind und fühlt sich ihm noch seelisch verbunden, die Adoptivfamilie schickt ihr Fotos des Kindes. Zwei - mittlerweile ebenso volljährige - Stiefbrüder der Beschwerdeführerin sind ebenfalls in Österreich aufhältig, sie leben allerdings nicht mit der Beschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt. Deren Asylanträge wurden ebenfalls mit Erkenntnissen vom heutigen Tag abgewiesen und es wurde hinsichtlich eines Stiefbruders die Ausweisung aus Österreich in die Mongolei ausgesprochen, hinsichtlich des zweiten Stiefbruders die Ausweisung aus Österreich in die Mongolei für vorübergehend unzulässig erklärt. Seit ihrer Asylantragstellung lebt die Beschwerdeführerin durchgehend in Österreich; seit 26.07.2004 auf der Grundlage einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG. Ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht ist nicht ersichtlich. Seit 14.12.2007 verfügt die Beschwerdeführerin über eine - jeweils befristet und längstens für ein Jahr erteilte - Beschäftigungsbewilligung für den örtlichen Geltungsbereich XXXX. Sie war von 14.12.2007 bis 22.10.2010 als Zimmermädchen beschäftigt und arbeitet seit 15.11.2010 als Buffetkassierin.Die Beschwerdeführerin ist ledig, pflegt jedoch seit 2007 eine feste Partnerschaft mit dem römisch 40 geborenen mongolischen Staatsangehörigen römisch 40 , dessen Asylantrag mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.06.2010, Zl. C10 300.215-1/2008, gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins, AsylG 1997 abgewiesen und der gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ausgewiesen wurde. Zwischenzeitig wurde ihm seitens des Magistrats römisch 40 eine von 13.05.2011 bis 25.04.2012 gültige Erstniederlassungsbewilligung erteilt. Das Paar wird von einer mit dem Partner der Beschwerdeführerin sehr eng befreundeten Familie unterstützt. Die Beschwerdeführerin hat am römisch 40 in Österreich eine Tochter geboren, die sie zur Adoption freigegeben hat. Die Inkognitoadoption wurde am 17.10.2005 gerichtlich beschlossen. Die Beschwerdeführerin hat Kontakt zu diesem Kind und fühlt sich ihm noch seelisch verbunden, die Adoptivfamilie schickt ihr Fotos des Kindes. Zwei - mittlerweile ebenso volljährige - Stiefbrüder der Beschwerdeführerin sind ebenfalls in Österreich aufhältig, sie leben allerdings nicht mit der Beschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt. Deren Asylanträge wurden ebenfalls mit Erkenntnissen vom heutigen Tag abgewiesen und es wurde hinsichtlich eines Stiefbruders die Ausweisung aus Österreich in die Mongolei ausgesprochen, hinsichtlich des zweiten Stiefbruders die Ausweisung aus Österreich in die Mongolei für vorübergehend unzulässig erklärt. Seit ihrer Asylantragstellung lebt die Beschwerdeführerin durchgehend in Österreich; seit 26.07.2004 auf der Grundlage einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG. Ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht ist nicht ersichtlich. Seit 14.12.2007 verfügt die Beschwerdeführerin über eine - jeweils befristet und längstens für ein Jahr erteilte - Beschäftigungsbewilligung für den örtlichen Geltungsbereich römisch 40 . Sie war von 14.12.2007 bis 22.10.2010 als Zimmermädchen beschäftigt und arbeitet seit 15.11.2010 als Buffetkassierin.
Die Beschwerdeführerin wurde in Österreich viermal strafgerichtlich rechtskräftig verurteilt: Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wurde die Beschwerdeführerin wegen §§ 15 Abs. 1 und 127 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von ¿ 120,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Tage) bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt, wobei mit weiteren Urteilen die Probezeit auf insgesamt fünf Jahre verlängert und die bedingte Strafnachsicht widerrufen wurde. Dem Urteil lag ein versuchter Diebstahl von Textilien im Gesamtwert von ¿ 128,-- gemeinsam mit zwei weiteren Mongolinnen zugrunde. Weiters wurde die Beschwerdeführerin mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX wegen §§ 15 und 127 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von ¿ 160,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 40 Tage) verurteilt. Dabei wurde ihr ein versuchter Diebstahl eines Parfums im Wert von ¿ 34,90 zur Last gelegt. Eine weitere Verurteilung wegen §§ 15, 127 StGB erfolgte durch das Bezirksgericht XXXX mit Urteil vom XXXX und zwar zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Wochen, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, wobei die Probezeit mit weiterem Urteil bis zum XXXX verlängert wurde. Diesem Urteil lag der versuchte Diebstahl von Kleidungsstücken im Gesamtwert von ¿ 69.70 zugrunde. Schließlich wurde die Beschwerdeführerin noch mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wegen § 297 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten und zwei Wochen, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, sowie zu einer Geldstrafe in der Höhe von ¿ 240,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Tage) verurteilt, wobei es sich hierbei um eine Zusatzstrafe unter Bedachtnahme auf die Verurteilung vom XXXX handelte. Diese Verurteilung erfolgte wegen einer Verleumdung, nachdem die Beschwerdeführerin zwei Männer zu Unrecht eines schweren Raubes beschuldigte und sie dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung aussetzte.Die Beschwerdeführerin wurde in Österreich viermal strafgerichtlich rechtskräftig verurteilt: Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde die Beschwerdeführerin wegen Paragraphen 15, Absatz eins und 127 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von ¿ 120,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Tage) bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt, wobei mit weiteren Urteilen die Probezeit auf insgesamt fünf Jahre verlängert und die bedingte Strafnachsicht widerrufen wurde. Dem Urteil lag ein versuchter Diebstahl von Textilien im Gesamtwert von ¿ 128,-- gemeinsam mit zwei weiteren Mongolinnen zugrunde. Weiters wurde die Beschwerdeführerin mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 wegen Paragraphen 15 und 127 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von ¿ 160,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 40 Tage) verurteilt. Dabei wurde ihr ein versuchter Diebstahl eines Parfums im Wert von ¿ 34,90 zur Last gelegt. Eine weitere Verurteilung wegen Paragraphen 15, 127, StGB erfolgte durch das Bezirksgericht römisch 40 mit Urteil vom römisch 40 und zwar zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Wochen, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, wobei die Probezeit mit weiterem Urteil bis zum römisch 40 verlängert wurde. Diesem Urteil lag der versuchte Diebstahl von Kleidungsstücken im Gesamtwert von ¿ 69.70 zugrunde. Schließlich wurde die Beschwerdeführerin noch mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 wegen Paragraph 297, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten und zwei Wochen, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, sowie zu einer Geldstrafe in der Höhe von ¿ 240,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Tage) verurteilt, wobei es sich hierbei um eine Zusatzstrafe unter Bedachtnahme auf die Verurteilung vom römisch 40 handelte. Diese Verurteilung erfolgte wegen einer Verleumdung, nachdem die Beschwerdeführerin zwei Männer zu Unrecht eines schweren Raubes beschuldigte und sie dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung aussetzte.
Die Beschwerdeführerin hat sich in Österreich einen soliden Freundeskreis aufgebaut, hat einige Deutschkurse absolviert und das "Österreichische Sprachdiplom A2 Grundstufe Deutsch 2" mit der Note "gut bestanden" erlangt, sodass davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin die deutsche Sprache alltagstauglich in Wort und Schrift beherrscht. Sie pflegt ein freundschaftliches Verhältnis zur "Familie" (das ist jene österreichische Familie, mit der der Partner der Beschwerdeführerin eng verbunden ist) ihres Partners, von der sie auch - wie auch von anderen Freunden - unterstützt wird.
Die Beschwerdeführerin leidet an einer chronischen Hepatitis B-Infektion mit einem inaktiven Trägerstatus. Eine Therapieindikation ist nicht gegeben, allerdings unterzieht sich die Beschwerdeführerin halbjährlich Verlaufskontrollen in der Leberambulanz. Die vorgelegten Befunde (seit 2009) zeigen keine negativen Veränderungen. Weitere Erkrankungen bzw. ein längerfristiger Pflege- oder Rehabilitationsbedarf bestehen jedenfalls nicht.
Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Heimatland drei Jahre lang die Schule besucht. Ihr Stiefvater lebt in der Mongolei, weiters eine Tante in Ulaanbaatar sowie eine Freundin ihrer Mutter in XXXX.Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Heimatland drei Jahre lang die Schule besucht. Ihr Stiefvater lebt in der Mongolei, weiters eine Tante in Ulaanbaatar sowie eine Freundin ihrer Mutter in römisch 40 .
1.2. Zur Situation in der Republik Mongolei:
1.2.1. Justiz:
Die Verfassung sieht eine von der Exekutive und Legislative unabhängige Justiz vor. Die Gerichtsbarkeit ist klar in drei Stufen organisiert: Die Bezirksgerichte (Sum-Gerichte) bilden die Eingangsinstanz. Sie werden überwiegend als bürgernahe Reisegerichte vor Ort in den Bezirksstädten tätig und verhandeln Fälle sowohl in Zivil- als auch in Strafsachen. Die Aimag-Gerichte als Berufungsinstanz sind in den Provinzhauptstädten tätig. Der aus 17 Richtern bestehende Oberste Gerichtshof in der Hauptstadt Ulaanbaatar entscheidet in letzter Instanz als Revisionsinstanz und erarbeitet eine abschließende Interpretation der anzuwendenden Gesetze. Spezial- und Sondergerichte gibt es in der Mongolei derzeit nicht, nach der Verabschiedung einer Verwaltungsgerichtsordnung wird jedoch im Rahmen der ordentlichen Justiz eine Verwaltungsgerichtsbarkeit aufgebaut. Der Oberste Richterrat ernennt alle Richter und schützt ihre Rechte. Der Verfassungsgerichtshof, dessen neun Mitglieder für sechs Jahre ernannt werden, ist demgegenüber für Verfassungsklagen zuständig.
Die Gerichte sind unabhängig, doch sind Fälle von Korruption unter den Richtern nicht vollständig auszuschließen. Bekanntgewordene Fälle von Korruption werden von der sog. "Special Investigations Unit" (SIU) der Generalstaatsanwaltschaft verfolgt. Die SIU ist eine Untersuchungskommission unter der Führung der Staatsanwaltschaft und untersucht behauptete Übergriffe durch das Personal der Strafverfolgungsbehörden, durch Staatsanwälte oder Mitglieder der Justiz.
Nach Angaben der mongolischen Nationalen Menschenrechtskommission ("National Human Rights Commission" - NHRC) wurden im Jahr 2008 bei der SIU insgesamt 30 Bürgerbeschwerden gegen Polizisten wegen behaupteter Folter eingebracht, wobei in 27 Fällen die Beschwerde abgewiesen wurde und es in drei Fällen zu Verurteilungen der betroffenen Polizisten kam.
ÖB 2009; USDS, Mongolia 2008; FH, Mongolia 2009; UKHO, Operational Guidance Note 2007
1.2.2. Sicherheitsbehörden:
Dem Ministerium für öffentliche Sicherheit unterstehen das Milizbüro (Polizei) und ein diesem unterstelltes Netz von Polizeiämtern, die Staatssicherheitsverwaltung, das Brandschutzamt, die Fremdenpolizei und die Grenztruppen sowie der Justizvollzugswachkörper. Die nationale Polizei, die Miliz, welche auch als Kriminalpolizei fungiert, unterhält in jeder Provinz ein Referat und in jedem Bezirk ein Büro.
Die Miliz ist für die Ausstellung und Registrierung des Personalausweises sowie für die Speicherung der Ausweisdaten zuständig. Alle Staatsangehörigen der Mongolei müssen ab dem 16. Lebensjahr einen Personalausweis ständig bei sich führen. Zusammen mit der Lokalverwaltung beaufsichtigen die lokalen Sicherheitsbüros außerdem die Vollstreckung der Zwangsarbeitsstrafen.
Weiters ist die Miliz berechtigt, betrunkene Personen bis zu 24 Stunden in Kurzzeitarrest zu nehmen als auch Geldstrafen zu verhängen. Sie hat ferner alle notwendigen Maßnahmen (Ermittlungen, Zwangsmaßnahmen und Beschlagnahme sowie der Gebrauch von Waffen) einzuleiten, um den Schutz der öffentlichen Ordnung zu gewährleisten.
Die Fahndung nach vermissten Personen, die Verkehrssicherheit (durch Verkehrsinspektorate in jedem Milizbüro) und die Brandbekämpfung fallen ebenfalls in die Zuständigkeit der Miliz.
Das Ministerium für öffentliche Sicherheit ist schließlich auch für die Staatsicherheit (Spionageabwehr, Staatsschutz und Sabotageabwehr) zuständig. Der Fremdenpolizei und den Grenztruppen unterstehen ca. 15.000 Beamte. Sie sind für die Einhaltung der Ein- und Ausreisevorschriften sowie des Fremdenrechts zuständig.
In der Regel wird Vorwürfen über Missbrauch in den eigenen Reihen in der mongolischen Polizei schleppend nachgegangen. Über systematische Untätigkeit bei Strafanzeigen ist jedoch nichts bekannt. Nach Auskunft des mongolischen Justizministers auf Anfrage bei einer Informationsveranstaltung im Juni 2007 gibt es in der Staatsanwaltschaft eine eigene Abteilung, die für Ermittlungen bei Amtsmissbrauch bzw. Folter in der Polizei zuständig ist. Außerdem gibt es innerhalb der Polizei eine eigene Dienstaufsichtsbehörde. Die Beschwerden können bei jeder Polizeidienststelle und bei jeder Abteilung unabhängig vom Zuständigkeitsbereich eingebracht werden sowie via Internet. Außerdem gibt es eine Hotline. Im Jahre 2006 soll es nach Angaben des Ministers 16 Verurteilungen von Polizeiorganen wegen Amtsmissbrauchs gegeben haben.
ÖB 2009; USDS, Mongolia 2008
1.2.3. Strafverfolgung, Strafbemessung und Strafvollstreckung:
Die Staatsanwaltschaft genießt eine der Stellung der Gerichte vergleichbare Unabhängigkeit. Die Organisation der Staatsanwaltschaften ist spiegelbildlich zu den Gerichtsstrukturen. Die Zahl der Staatsanwälte entspricht ungefähr derjenigen der Richter. Für die Einstellung gelten entsprechende Voraussetzungen wie für die Richterschaft, die Staatsanwaltschaft trifft ihre Personalentscheidungen autonom.
Die Haftstrafen sind in der Mongolei schon für kleine Delikte aus generalpräventiven Gründen enorm hoch. Sie reichen für Gewalt-, Raub- und Sexualdelikte deutlich über Strafmaße europäischer Rechtsordnungen hinaus.
Die Institute der vorzeitigen Entlassung oder der Strafaussetzung zur Bewährung sind formal in der Mongolei vorhanden, aber es wird davon wenig Gebrauch gemacht.
Der Strafvollzug ist im Vollstreckungsgesetz geregelt. Der Vollstreckungsbehörde, welcher auch die Gerichtsvollzieher angehören, unterstehen u.a. auch die Vollzugsanstalten. Die Aufsicht über den Strafvollzug führt die - vom Justizministerium völlig unabhängige - Staatsanwaltschaft.
ÖB 2009;, USDS, Mongolia 2008)
1.2.4. Todesstrafe:
Art. 53 mong. StGB behandelt die Todesstrafe und besagt, dass diese nur gegen Personen, die für ein schweres Verbrechen verantwortlich sind, in speziellen Fällen verhängt werden darf (Art. 53.1), und die Todesstrafe durch Erschießung vollstreckt werden soll (Art. 53.2).Artikel 53, mong. StGB behandelt die Todesstrafe und besagt, dass diese nur gegen Personen, die für ein schweres Verbrechen verantwortlich sind, in speziellen Fällen verhängt werden darf (Artikel 53 Punkt eins,), und die Todesstrafe durch Erschießung vollstreckt werden soll (Artikel 53 Punkt 2,).
Personen, die zum Tode verurteilt worden sind, können den Präsidenten der Mongolei um Gnade bitten. Im Falle einer Begnadigung soll die Strafe in eine 30-jährige Haftstrafe umgewandelt werden (Art. 53.3).Personen, die zum Tode verurteilt worden sind, können den Präsidenten der Mongolei um Gnade bitten. Im Falle einer Begnadigung soll die Strafe in eine 30-jährige Haftstrafe umgewandelt werden (Artikel 53 Punkt 3,).
Die Todesstrafe darf nicht an Personen, die zum Tatzeitpunkt jünger als 16 bzw. älter als 60 Jahre alt sind, verhängt werden (Art 53.4).Die Todesstrafe darf nicht an Personen, die zum Tatzeitpunkt jünger als 16 bzw. älter als 60 Jahre alt sind, verhängt werden (Artikel 53 Punkt 4,).
Die Todesstrafe wird gemäß dem mStGB in sechs Fällen verhängt: Mord, Vergewaltigung, Banditenunwesen, Genozid, Terrorismus und bewaffneter Raub.
Es gibt keine öffentliche Bekanntmachung über Ort und Zeit der Hinrichtung und keine offiziellen Statistiken bezüglich Todesurteilen und Hinrichtungen. Vollzogene Exekutionen werden nicht bekannt gegeben und die Leiche wird den Angehörigen nicht übergeben.
ÖB 2009; AI, Report 2008
1.2.5. Grundversorgung und medizinische Versorgung:
1.2.5.1. Grundversorgung
Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln und Gegenständen des täglichen Bedarfs ist trotz der weit verbreiteten Armut (bei teilweise enormen Einkommensunterschieden) im Allgemeinen gewährleistet.
Die wirtschaftliche Lage der Mongolei hatte sich schon vor der internationalen Finanzkrise verschlechtert. Die Ursache dafür war die starke Erhöhung der Preise für Benzin und Diesel (Erhöhung fast um das Doppelte) sowie zB auch für Mehl, einem raschen Anstieg der Preise für Fleisch- und Fleischprodukte sowie Mehlerzeugnisse, die die Hauptnahrungsmittel der Mongolen sind, durch die mongolischen Importunternehmen.
Das Amt zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs bezichtigte die Importunternehmen der widerrechtlichen Abmachung der Preise für Erdölprodukte untereinander. Die Preise blieben hoch. Es entstand eine starke Inflation, die laut der offiziellen Statistik 34 Prozent betrug.
Seit den Monaten Juli-August 2008 hatten sich die Preise für Verbrauchswaren, insbesondere für Lebensmittel, bei gleichgebliebenen Löhnen, Gehältern und Renten verdoppelt, in vielen Fällen auch verdreifacht.
Aufgrund der guten Witterungsbedingungen konnten 2009 das Getreide, die Kartoffel und das Speisgemüse gut gedeihen. Nach Angaben offizieller Stellung und von Experten konnte der Bedarf an Saatgut und Kartoffeln zu 80% und die des heimischen Gemüses zu 100% gedeckt werden. Aufgrund starker Schneefälle Mitte September 2009 rechnet man jedoch mit einem Ernteverlust.
1.2.5.2. Medizinische Versorgung:
Die Mongolei verfügt nach offiziellen Angaben über ca. 23.000 Krankenhausbetten und ca. 5.000 Ärzte. Der Selbstbehalt (durch Privatversicherung finanzierbar) bei den Behandlungskosten liegt seit der Anfang 2002 in Kraft getretenen Gesundheitsreform bei ca. 60%, der Anteil des Staates bei 40%.
In der Mongolei gibt es 15 Spezialspitäler, drei Diagnosezentren, 18 Provinzspitäler, 12 Republiksspitäler, 321 einfach Versorgungseinrichtungen, 228 Familien-Gruppen-Zentren sowie 1.063 Privatkliniken. Nach Angaben der Website der Mongolischen Botschaft in Washington (USA) gibt es derzeit 27 Ärzte und 75 Krankenhausbetten je 10.000 Einwohner.
Trotz beachtlicher Fortschritte im medizinischen Bereich und der dafür zur Verfügung gestellten Geldmittel kommt es nach wie vor zu einem personellen Engpass an Medizinern in den ländlichen Gebieten. Die beste Infrastruktur gibt es in der Hauptstadt.
ÖB, Mongolei 2009; HSS, Mongolei 2009; UKHO, Operational Guidance Note 2007; BFM Medizinische Versorgung 2006; WHO Mongolia Health System 2009
1.2.6. Rückkehrfragen:
Für die Ein- und Ausreise aus der Mongolei wird lediglich ein Reisepass benötigt. Mongolische Staatsangehörige dürfen ohne Genehmigung das Land verlassen. Die Reise- und Niederlassungsfreiheit innerhalb des Landes ist uneingeschränkt gegeben.
Ein Rückübernahmeabkommen zwischen der EU und der Mongolei existiert derzeit nicht. Abgeschobene mongolische Staatsangehörige, die in Begleitung eines ausländischen Beamten eintreffen, werden an der Grenze, wenn die Sachverhaltsdarstellung seitens des begleitenden Beamten als ausreichend erachtet wird, in Gewahrsam genommen, um zu überprüfen, ob Straftatbestände in Bezug auf das Grenzschutzgesetz vorliegen.
Wenn unbegleitete mongolische Staatsangehörige ohne Reisedokumente an der Grenze aufgegriffen werden, werden sie in Gewahrsam genommen, und es wird eine Untersuchung wegen Verstoßes gegen das Grenzschutzgesetz bzw. das Strafgesetz eingeleitet.
Der Strafrahmen beträgt zwischen fünf Tagessätzen Geldstrafe und fünf Jahren Haft (Art. 240 mong. StGB).Der Strafrahmen beträgt zwischen fünf Tagessätzen Geldstrafe und fünf Jahren Haft (Artikel 240, mong. StGB).
Probleme im Fall der Rückkehr wegen oppositioneller Betätigung im Ausland und wegen Asylantragstellung im Ausland bestehen nicht. Politische Betätigung im Ausland ist nicht strafbar.
ÖB 2009; UKHO, Operational Guidance Note 2007
1.2.7. Häusliche Gewalt und sexuelle Übergriffe
Häusliche Gewalt gegen Frauen ist ein ernsthaftes Problem, besonders in ländlichen Familien mit niedrigem Einkommen.
Nach den gesetzlichen Bestimmungen hat die Polizei diesbezügliche Beschwerden aufzunehmen, sich an den Ort der Geschehnisse zu begeben, Beschuldigte und Zeugen zu befragen, Verwaltungsstrafen zu verhängen und Opfer an Schutzeinrichtungen zu verweisen. Weiters sind spezielle Sanktionen gegen die Täter vorgesehen wie die Wegweisung aus der gemeinsamen Unterkunft, Untersagung der Benützung von gemeinsamen Gütern, Verbot der Annäherung an die Opfer und des Verkehrs mit Minderjährigen sowie Verpflichtung zum Besuch von Verhaltenstherapien.
Diese Möglichkeiten stehen jedoch auf Grund unzureichender Mittel selten vollständig zur Verfügung. Nach Angaben einiger Frauenorganisationen ist die Polizei oft nicht bereit, einzuschreiten, weil derartige Vorfälle als "interne Familienangelegenheit" gesehen werden.
Hinsichtlich des Ausmaßes von häuslicher Gewalt gibt es keine zuverlässigen statistischen Daten. Das Nationale Zentrum gegen Gewalt ("National Center Against Violence" - NCAV) berichtete jedoch, dass während des Jahres 2008 32 Personen wegen häuslicher Gewalt verurteilt wurden. Das NCAV hat 405 Ersuchen um vorübergehenden Schutz in ihren fünf Einrichtungen angenommen, 278 Opfern psychologische Betreuung geleistet und in Ulaanbaatar 524 Opfern Rechtsberatung erteilt.
Nicht zuletzt aufgrund der Tatsache, dass weibliche Journalisten sowohl in den mongolischen Medien als auch in den Gerichten stark vertreten sind, ist eine steigende öffentliche und mediale Diskussion über häusliche Gewalt, insbesondere Missbrauch von Ehefrauen und Kindern, festzustellen.
Die mongolische Verfassung bestimmt, dass keine Person wegen Herkunft, Sprache, Abstammung, Alter, Geschlecht, sozialer Herkunft oder ihres Status diskriminiert werden darf und legt fest, dass Männer und Frauen in politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und familiären Angelegenheiten gleich behandelt werden müssen.
Seit die Mongolei 1981 das internationale "Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen der Diskriminierung gegen die Frau" (CEDAW) ratifiziert hat, hat sich die Lage der Frauen allgemein verbessert.
Laut Berichten internationaler Nichtregierungsorganisationen nimmt die Gewalt in der Familie gegenüber Frauen, welche vor allem von Männern unter Alkoholmissbrauch ausgeführt wird, allerdings zu. Eine Untersuchung des Nationalen Zentrums gegen Gewalt kam 2006 zu dem Ergebnis, dass jede dritte Frau in der Mongolei in irgendeiner Weise Opfer von Gewalt geworden ist. Jede zehnte Frau beklagte sich über sexuelle Belästigungen durch ihren Ehemann.
Das Gesetz gegen häusliche Gewalt in der Mongolei, das im Mai 2004 in Kraft trat, war das Ergebnis einer Zusammenarbeit zwischen zwei bekannten mongolischen nichtstaatlichen Frauenorganisationen und der Arbeitsgruppe gegen häusliche Gewalt des mongolischen Parlaments.
Die mongolischen Justizbehörden ahnden Gewaltverbrechen in der Familie nach dem Strafgesetz und fällen dabei auch Todesstrafen. Das neue Gesetz gegen häusliche Gewalt, das teilweise von mongolischen Frauenorganisationen mit Unterstützung ausländischer Juristinnen formuliert wurde, brachte eine Reihe von Fortschritten:
¿ Es definiert einen weiten, niederschwelligen Gewaltbegriff und umfasst sowohl physische als auch psychische, sexuelle oder wirtschaftliche Formen von Gewalt (Art. 6).¿ Es definiert einen weiten, niederschwelligen Gewaltbegriff und umfasst sowohl physische als auch psychische, sexuelle oder wirtschaftliche Formen von Gewalt (Artikel 6,).
¿ Es verpflichtet die Behörden zum Handeln (Art. 7 - 8, 14) und definiert die Verantwortung der Polizei (Art. 9) und der Sozialbehörden (Art. 10). Damit verbunden ist auch eine Sensibilisierung von Lehrpersonen und Ärzten, die Hinweise auf häusliche Gewalt der Polizei zu melden haben, wenn sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit auf solche stoßen (Art. 13).¿ Es verpflichtet die Behörden zum Handeln (Artikel 7, - 8, 14) und definiert die Verantwortung der Polizei (Artikel 9,) und der Sozialbehörden (Artikel 10,). Damit verbunden ist auch eine Sensibilisierung von Lehrpersonen und Ärzten, die Hinweise auf häusliche Gewalt der Polizei zu melden haben, wenn sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit auf solche stoßen (Artikel 13,).
¿ Es legt rasche Abläufe fest, so dass ein Gericht innerhalb von 24 Stunden nach Eingang der Klage des Opfers einen Erlass (restraining order) verfügt (Art. 17), der bis zu einem Jahr Gültigkeit hat.¿ Es legt rasche Abläufe fest, so dass ein Gericht innerhalb von 24 Stunden nach Eingang der Klage des Opfers einen Erlass (restraining order) verfügt (Artikel 17,), der bis zu einem Jahr Gültigkeit hat.
Angeordnet werden kann: Auszug des Täters aus dem gemeinsamen Haushalt, Unterbringung des Opfers in einer Schutzeinrichtung, temporäres Besuchsverbot des Täters bei minderjährigen Opfern, obligatorischer Besuch von Kursen zur Verhaltensänderung sowie Alkohol- und Drogenentzug für den Täter (Art. 16). Ein Erlass setzt eine allfällige zusätzliche Strafverfolgung nicht aus.Angeordnet werden kann: Auszug des Täters aus dem gemeinsamen Haushalt, Unterbringung des Opfers in einer Schutzeinrichtung, temporäres Besuchsverbot des Täters bei minderjährigen Opfern, obligatorischer Besuch von Kursen zur Verhaltensänderung sowie Alkohol- und Drogenentzug für den Täter (Artikel 16,). Ein Erlass setzt eine allfällige zusätzliche Strafverfolgung nicht aus.
Darüber hinaus ist im Falle häuslicher Gewalt eine Ehescheidung auch ohne Einverständnis des Mannes möglich.
Im allgemeinen Strafgesetzbuch stehen sexuelle Nötigung und Vergewaltigung unter Strafandrohung von fünf Jahren bis hin zur Todesstrafe (etwa für Vergewaltigung von Minderjährigen unter 14 Jahren) (Art. 126 mong. StGB)Im allgemeinen Strafgesetzbuch stehen sexuelle Nötigung und Vergewaltigung unter Strafandrohung von fünf Jahren bis hin zur Todesstrafe (etwa für Vergewaltigung von Minderjährigen unter 14 Jahren) (Artikel 126, mong. StGB)
Das Gesetz gegen häusliche Gewalt wurde in Fachkreisen gut aufgenommen. Die raschen Gerichtserlasse gelten als vorbildlich. Kritik erntet dagegen, dass das Gesetz Polizei und Sozialarbeiter zu selbstständigem Handeln auffordert, ohne dass dabei immer die primären Interessen der Opfer berücksichtigt werden.
Die erfolgreiche Lobbyarbeit für das Gesetz gegen häusliche Gewalt hat die Zivilgesellschaft und die Frauenbewegung gestärkt. Neben dem Aktionsprogramm für Frauen nach einer Trennung hat die Kampagne gegen sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz hohe Priorität. Bisher gibt es keine gesetzliche Grundlage, um gegen sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz vorzugehen. Man schätzt, dass jede zweite Frau unter 35 Jahren bereits Erfahrungen mit sexueller Belästigung am Arbeitsplatz hat.
Die rund 40 Frauenorganisationen sind nicht nur untereinander im National Network of Mongolian Women¿s NGOs und international über Dachverbände vernetzt. Sie verfügen auch über gute Kontakte zur Verwaltung. Seit längerem sind Frauen unter den Studierenden in der Mehrheit. Ihr Gang in die Verwaltung wirkt sich aus. Nach offiziellen Angaben besetzen sie mittlerweile landesweit 63% der Richterstellen.
Aktivitäten von Frauenorganisationen wie das ¿National Center Against Violence' werden teilweise vom Staat mitfinanziert. Die Organisation unterhält seit 1998 eine Telefon-Hotline (Nr. 1903) und bietet gratis Beratung und Mandatsübernahme an. Der Hauptsitz befindet sich in Ulaanbaatar, Außenstellen bestehen gegenwärtig in Uburkhangai, Orkhon-Uul, Bayankhongor, Darkhan-Uul, Selenge, Shariin-Uul, Tuv, Baganuur, Nalaikh, Khentii, Dornod, Dundgobi, Gobi Sumber, Dornogobi und Umnugobi.
Die ¿Mongolian Women Lawyers Association¿besteht aus Anwältinnen und bietet in allen Provinzen bedürftigen Frauen unentgeltliche Beratung und Unterstützung.
Primär bekommen mongolische Frauen Unterstützung von der MWF, der "Mongolian Women's Federation", welche bereits 1924 unter dem Namen "Mongolian Women's Committee" gegründet wurde und unter der kommunistischen Regierung die einzige mongolische Frauenorganisation war. Sie führt ihre Arbeit seit Beginn der neunziger Jahre als Nichtregierungsorganisation weiter.
Seit der Gründung des ¿National Center Against Violence¿ 1995 besteht in Ulaanbaatar ein Shelter House für misshandelte Frauen und Kinder. Dieses wurde mehrmals verlegt und vergrößert. Heute liegt es unauffällig direkt neben einem Polizeiposten und bietet 20 Betten für bis zu 30 Personen. Aufgenommen werden Opfer häuslicher Gewalt und ihre Kinder für eine Dauer von bis zu drei Monaten. In den letzten zehn Jahren kamen hier gegen 1.100 Frauen und 1.200 Kinder unter, bis eine definitive Lösung gefunden wurde.
2004 wurde ein Schutzhaus mit acht Betten in Dornogobi eröffnet, das im ersten Jahr 43 Frauen und 25 Kinder aufgenommen hat. Im April 2006 kam in Selenge ein weiteres Schutzhaus mit 20 Betten dazu. Als vierte Einrichtung besteht seit 2005 ein spezielles Haus für Kinder in Ulaanbaatar.
Das ¿National Center Against Violence¿ bezeichnet die Zusammenarbeit mit der Polizei als gut. Die Polizei reagiert auf Anrufe rasch und zuverlässig und nimmt Anzeigen an. Ein Vertreter des Polizei gehört zum Aufsichtsorgan (board) der NGO. Die Sensibilisierung von Polizeiangehörigen für häusliche Gewalt steht im Zentrum der langfristigen Trainingsaktivitäten. Das Thema ist in das Ausbildungsprogramm der Polizeiakademie integriert. Ein Pilotversuch mit speziellen Befragungsräumen für Opfer häuslicher Gewalt war erfolgreich, so dass das System mit Spezialistinnen bei der Polizei ausgeweitet wurde.
Es wird jedoch auch berichtet, dass die Polizei für den Umgang mit solchen Fällen ungenügend geschult ist, so dass der Vollzug des Gesetzes oft mangelhaft bleibt. Nach Berichten von NGOs führte die Polizei mit der Behauptung einer unzureichenden Beweislage nur eine Minderheit von Vergewaltigungsfällen einer förmlichen Strafverfolgung zu. Hinzu kommt, dass sich Opfer häufig scheuen, vor Gericht "schmutzige Wäsche" gegen Familienmitglieder zu waschen und dass häusliche Gewalt in der Gesellschaft teilweise als innerfamiliäres Problem angesehen wird.
Medizinische Untersuchungen und Behandlungen nach Vergewaltigungen sind jedoch grundsätzlich zugänglich und die Ergebnisse dieser Untersuchungen werden auch als Beweismittel herangezogen, doch sind solche Untersuchungen oft in entlegenen Gebieten nicht verfügbar.
ÖB 2009; USDS, Mongolia 2008; AI, Report 2009; FH, Mongolia 2009; BFM, Mongolei 2006; AI Report 2009; Barkmann 2010
Quellen:
Amnesty International, "Amnesty Report 2009 - Mongolei" (AI, Report 2009)
Barkmann, Udo Prof. Dr., Universität Ulaanbaatar - Häusliche Gewalt gegen Frauen und Mädchen in der Mongolei, Gutachten im Auftrag des Asylgerichtshofes 2010 mwN (Barkmann 2010)
Bundesamt für Migration (Schweiz), Mongolei, Häusliche Gewalt, 08.12.2006 und Medizinische Versorgung, 08.12.2006 (BFM, Mongolei 2006)
Freedom House, "Freedom in the World - Mongolia (2009)" (FH, Mongolia 2008)
Hanns-Seidel-Stiftung, "Quartalsbericht Januar bis September 2009 Mongolei" (HSS, Mongolei 2009)
Österreichische Botschaft Peking, "Länderbericht Mongolei vom 17.04.2009" (ÖB 2009)
Strafgesetzbuch der Mongolei vom 01.09.2002 - englische Übersetzung UNHCR (mong. StGB)
UK Home Office - UK Border Agency, "Operational Guidance Note - Mongolia" vom 12.04.2007 (UKHO, Operational Guidance Note 2007)
US Department of State, "Human Rights Report 2008: Mongolia" vom 25.02.2009 (USDS, Mongolia 2008)
World Health Organisation, "Country Health Information Profiles -
Mongolia: Health System 2009 (WHO, Mongolia Health System 2009).
2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender
Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zur Herkunft der Beschwerdeführerin, zu ihrer Reisebewegung, zur illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet, zu ihrer Asylantragstellung und zu ihrem legalen Aufenthalt in Österreich seit 26.07.2004 ergeben sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie aus dem Verwaltungsakt. Ebenso stützen sich die Feststellungen zur Schulbildung und zu den familiären Verhältnissen der Beschwerdeführerin in der Mongolei, insbesondere zur gemeinsamen Ausreise mit ihren beiden Stiefbrüdern, auf ihr eigenes Vorbringen und es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, am Wahrheitsgehalt dieser Aussagen zu zweifeln, zumal diese durch Einsicht in die AIS-Auszüge betreffend die beiden Stiefbrüder, XXXX auch XXXX auch XXXX (AIS-Zahl: 04 14.755) und XXXX (AIS-Zahl: 04 14.752) untermauert wird. Die Verfahrensstände und die vom Wohnsitz der Beschwerdeführerin verschiedenen Meldeadressen hinsichtlich der mitgereisten Stiefbrüder ergeben sich aus den hg. Akten. Die persönlichen/familiären Anknüpfungspunkte der Beschwerdeführerin in der Mongolei ergeben sich ebenso aus dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt; dem entsprechenden Vorhalt mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 24.02.2011 trat die Beschwerdeführerin nur mit der Bemerkung entgegen, dass sie seit ihrer Ausreise keinen Bezug mehr zur Mongolei, keine familiären Bindungen, habe.2.1. Die Feststellungen zur Herkunft der Beschwerdeführerin, zu ihrer Reisebewegung, zur illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet, zu ihrer Asylantragstellung und zu ihrem legalen Aufenthalt in Österreich seit 26.07.2004 ergeben sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie aus dem Verwaltungsakt. Ebenso stützen sich die Feststellungen zur Schulbildung und zu den familiären Verhältnissen der Beschwerdeführerin in der Mongolei, insbesondere zur gemeinsamen Ausreise mit ihren beiden Stiefbrüdern, auf ihr eigenes Vorbringen und es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, am Wahrheitsgehalt dieser Aussagen zu zweifeln, zumal diese durch Einsicht in die AIS-Auszüge betreffend die beiden Stiefbrüder, römisch 40 auch römisch 40 auch römisch 40 (AIS-Zahl: 04 14.755) und römisch 40 (AIS-Zahl: 04 14.752) untermauert wird. Die Verfahrensstände und die vom Wohnsitz der Beschwerdeführerin verschiedenen Meldeadressen hinsichtlich der mitgereisten Stiefbrüder ergeben sich aus den hg. Akten. Die persönlichen/familiären Anknüpfungspunkte der Beschwerdeführerin in der Mongolei ergeben sich ebenso aus dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt; dem entsprechenden Vorhalt mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 24.02.2011 trat die Beschwerdeführerin nur mit der Bemerkung entgegen, dass sie seit ihrer Ausreise keinen Bezug mehr zur Mongolei, keine familiären Bindungen, habe.
Die Feststellung, dass sich die Beschwerdeführerin seit 2007 in einer festen Partnerschaft mit einem mongolischen Staatsangehörigen befindet, stützt sich zum Einen auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin und zum Anderen auf die vorgelegten Unterstützungserklärungen der österreichischen "Wahlfamilie" dieses Mannes. Eine über eine "feste Partnerschaft" hinausgehende (eheähnliche) Lebensgemeinschaft konnte hingegen nicht festgestellt werden, da sich eine solche zum Einen den vorgelegten Unterlagen nicht entnehmen lässt (so bezeichnet die "Wahlfamilie" ihres Partners die Beschwerdeführerin als "Freundin" ihres "Sohnes", und auch die Beschwerdeführerin selbst bringt nicht vor, mit ihrem Partner eine Lebensgemeinschaft zu führen, wohl aber, dass sie vorhätten, in naher Zukunft zu heiraten), zum Anderen auch die Einsicht in das zentrale Melderegister vom 11.04.2011 durch den Asylgerichtshof zeigt, dass die Beschwerdeführerin und ihr Partner lediglich im Zeitraum 09.07.2009 bis 18.11.2010 an derselben Adresse aufrecht gemeldet waren, wobei der Partner der Beschwerdeführerin diesen gemeinsamen Wohnsitz lediglich als Nebenwohnsitz angemeldet hatte. Seinen Hauptwohnsitz hat er seit 02.11.2005 bei seiner "Wahlfamilie" in XXXX, die Beschwerdeführerin ist seit 18.11.2010 in XXXX hauptwohnsitzgemeldet. Eine Meldung an einer gemeinsamen Adresse liegt nicht (einmal als Nebenwohnsitz) vor. Die Feststellung zum Alter und zum Ergebnis des Asylverfahrens des Partners der Beschwerdeführerin und die Ausführungen im Zusammenhang mit seiner "Wahlfamilie" ergeben sich aus dem ihn betreffenden Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.06.2010, Zl. C10 300.215-1/2008/7E, die Feststellung zu seinem Aufenthaltstitel aus einem seitens des Asylgerichtshofes eingeholten Auszug aus dem Fremdeninformationsregister. Die Feststellung zur Geburt und Adoptionsfreigabe und -bewilligung der leiblichen Tochter der Beschwerdeführerin ergibt sich aus der vorgelegten Bestätigung des Amtes für Jugend und Familie vom 10.03.2011. Dass Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter bzw. deren Adoptivfamilie besteht, ergibt sich aus den eigenen Ausführungen der Beschwerdeführerin in Verbindung mit den vorgelegten Fotos ihrer Tochter (wenngleich die Fotos nicht aktuell sind). Die legale Berufstätigkeit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus den diesbezüglich im Rahmen des Parteiengehörs vorgelegten Unterlagen (Bescheide des AMS XXXX vom 14.10.2010, vom 27.10.2009, vom 23.10.2008, vom 09.05.2008 und vom 14.12.2007, sowie Arbeitsbestätigung des "XXXX" vom 07.03.2011 und Unterstützungserklärung von XXXX vom 17.03.2011).Die Feststellung, dass sich die Beschwerdeführerin seit 2007 in einer festen Partnerschaft mit einem mongolischen Staatsangehörigen befindet, stützt sich zum Einen auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin und zum Anderen auf die vorgelegten Unterstützungserklärungen der österreichischen "Wahlfamilie" dieses Mannes. Eine über eine "feste Partnerschaft" hinausgehende (eheähnliche) Lebensgemeinschaft konnte hingegen nicht festgestellt werden, da sich eine solche zum Einen den vorgelegten Unterlagen nicht entnehmen lässt (so bezeichnet die "Wahlfamilie" ihres Partners die Beschwerdeführerin als "Freundin" ihres "Sohnes", und auch die Beschwerdeführerin selbst bringt nicht vor, mit ihrem Partner eine Lebensgemeinschaft zu führen, wohl aber, dass sie vorhätten, in naher Zukunft zu heiraten), zum Anderen auch die Einsicht in das zentrale Melderegister vom 11.04.2011 durch den Asylgerichtshof zeigt, dass die Beschwerdeführerin und ihr Partner lediglich im Zeitraum 09.07.2009 bis 18.11.2010 an derselben Adresse aufrecht gemeldet waren, wobei der Partner der Beschwerdeführerin diesen gemeinsamen Wohnsitz lediglich als Nebenwohnsitz angemeldet hatte. Seinen Hauptwohnsitz hat er seit 02.11.2005 bei seiner "Wahlfamilie" in römisch 40 , die Beschwerdeführerin ist seit 18.11.2010 in römisch 40 hauptwohnsitzgemeldet. Eine Meldung an einer gemeinsamen Adresse liegt nicht (einmal als Nebenwohnsitz) vor. Die Feststellung zum Alter und zum Ergebnis des Asylverfahrens des Partners der Beschwerdeführerin und die Ausführungen im Zusammenhang mit seiner "Wahlfamilie" ergeben sich aus dem ihn betreffenden Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.06.2010, Zl. C10 300.215-1/2008/7E, die Feststellung zu seinem Aufenthaltstitel aus einem seitens des Asylgerichtshofes eingeholten Auszug aus dem Fremdeninformationsregister. Die Feststellung zur Geburt und Adoptionsfreigabe und -bewilligung der leiblichen Tochter der Beschwerdeführerin ergibt sich aus der vorgelegten Bestätigung des Amtes für Jugend und Familie vom 10.03.2011. Dass Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter bzw. deren Adoptivfamilie besteht, ergibt sich aus den eigenen Ausführungen der Beschwerdeführerin in Verbindung mit den vorgelegten Fotos ihrer Tochter (wenngleich die Fotos nicht aktuell sind). Die legale Berufstätigkeit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus den diesbezüglich im Rahmen des Parteiengehörs vorgelegten Unterlagen (Bescheide des AMS römisch 40 vom 14.10.2010, vom 27.10.2009, vom 23.10.2008, vom 09.05.2008 und vom 14.12.2007, sowie Arbeitsbestätigung des "XXXX" vom 07.03.2011 und Unterstützungserklärung von römisch 40 vom 17.03.2011).
Die Feststellungen zu den vier strafgerichtlichen Verurteilungen ergeben sich aus dem vom Asylgerichtshof eingeholten Auszug aus dem Strafregister vom 07.02.2011 in Verbindung mit den von den jeweiligen Gerichten eingeholten Kopien der entsprechenden Urteile.
Dass sich die Beschwerdeführerin in Österreich einen Freundeskreis aufgebaut hat und Freunde sie unterstützen, ergibt sich aus ihren Angaben sowie aus den vorgelegten, insgesamt fünf, Unterstützungserklärungen von namentlich genannten Freunden bzw. Bekannten. Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen der Beschwerdeführerin ergeben sich darüber hinaus aus den vorgelegten Bestätigungen und Zeugnissen.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin an einer chronischen Hepatitis B-Infektion mit einem inaktiven Trägerstatus leidet und diesbezüglich eine Verlaufskontrolle stattfindet, ergibt sich aus den vorgelegten Ambulanzberichten vom 14.09.2010, vom 02.03.2010 und vom 01.09.2009. Aus den beiden Ambulanzberichten des Jahres 2010 ergibt sich auch die Feststellung, dass derzeit keine Therapieindikation vorhanden ist. Die Feststellung, dass darüber hinaus keine Erkrankungen vorliegen bzw. dass kein längerfristiger Pflege- oder Rehabilitationsbedarf besteht, ergibt sich daraus, dass die Beschwerdeführerin - abgesehen von den erwähnten drei Ambulanzberichten - während des gesamten Verfahrens keine weiteren, durch ärztliche Bestätigungen untermauerten Angaben getätigt hat, die zu einer anderslautenden Feststellung geführt hätten, und die Beschwerdeführerin der diesbezüglichen vorläufigen Feststellung des Asylgerichtshofes vom 24.02.2011 nicht entgegen getreten ist. Insbesondere hat die Beschwerdeführer ihre anlässlich ihrer Stellungnahme vom 14.03.2011 getätigte Aussage, sie habe wegen Bandscheibenproblemen ihre Arbeit gewechselt, nicht näher ausgeführt und auch nicht belegt.
Dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Asylantragstellung durchgehend in Österreich lebt und ihr eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zukommt, ergibt sich aus dem vom Asylgerichtshof eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie aus dem Auszug aus dem Fremdeninformationsregister. Dass ein über die vorläufige Aufenthaltsberechtigung hinausgehendes Aufenthaltsrecht besteht oder bestanden hat, wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet und ergibt sich auch nicht aus dem Auszug aus dem Fremdeninformationsregister.
2.2. Eine Beweiswürdigung im Hinblick auf das zentrale Vorbringen der Beschwerdeführerin, nämlich den sexuellen Missbrauch und die sonstigen körperlichen Misshandlungen durch ihren Stiefvater seit ihrem 15. Lebensjahr, eine Schwangerschaft und (Früh)Geburt sowie die Tötung des Kindes unmittelbar nach der Geburt im September 2002 durch den Stiefvater, die einwöchige Unterbringung im Waisenhaus im Jänner 2004 gemeinsam mit ihren Stiefbrüdern, die folgende Rückholung aus dem Waisenhaus durch den Stiefvater, und die mehrfache Erstattung von Anzeigen gegen den Stiefvater bei der Polizei, kann mangels rechtlicher Relevanz dieses Vorbringens unterbleiben (siehe dazu die rechtliche Beurteilung dieses Vorbringens unter Pkt. 3.2.2.2. und 3.3.2.).
2.3. Die Beweisquellen hinsichtlich der Feststellungen zur Situation in der Republik Mongolei sind in den genannten Feststellungen zitiert. Es handelt sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in der Mongolei ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Die Beschwerdeführerin ist diesen ihr im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebrachten Länderfeststellungen samt Quellen nicht substanziiert entgegengetreten. Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 14.03.2011 ausführt, dass die Länderfeststellungen des Asylgerichtshofes zu allgemein gehalten seien und keine Rückschlüsse auf die Möglichkeit und den Willen des Staates zulassen würden, seine Bürger vor Verfolgung und Gewalt zu schützen, ist ihr entgegenzuhalten, dass den Punkten "Justiz", "Sicherheitsbehörden" und "Strafverfolgung, Strafbemessung und Strafvollstreckung" sehr wohl zu entnehmen ist, dass der mongolische Staat in der Lage und willens ist, seine Bürger zu schützen, indem er Einrichtungen zur Strafverfolgung einrichtet, die ihre ihnen gesetzlich zugewiesenen Tätigkeiten auch faktisch ausüben. Wenn die Beschwerdeführerin weiters ausführt, dass die Gesetze in der Mongolei nur auf dem Papier bestünden und von den Behörden nicht ausreichend umgesetzt würden, sowie dass Gelder zur Bekämpfung von Frauendiskriminierung im Korruptionssumpf versinken würden, ist darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin für ihre Behauptungen keine Quellen oder sonstigen Belege anführt und sohin diese lediglich unbegründet in den Raum stellt. Bloße Behauptungen ohne entsprechende unterstützende Belegung sind jedoch nicht geeignet, die Beweiskraft der zitierten, auf verschiedenen seriösen Quellen beruhenden, Berichte zu erschüttern. Dass - wie die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme weiter ausführt - nichts über häusliche Gewalt festgestellt werde und es keine Frauenhäuser in der Mongolei gebe, widerspricht dem Inhalt des der Beschwerdeführerin übermittelten länderspezifischen Vorhaltes. In den Länderfeststellungen des Asylgerichtshofes finden sich sehr wohl Feststellungen zum Thema "Häusliche Gewalt und sexuelle Übergriffe" (siehe Pkt. 9.3. des Parteiengehörs vom 24.02.2011), die unter anderem auch die Gründung von sogenannten "Schutzhäusern" für misshandelte Frauen und Kinder ab dem Jahr 2004 erwähnen. Wenn die Beschwerdeführerin vermeint, dass die Länderfeststellungen des Asylgerichtshofes nicht auf ihr Vorbringen bzw. auf die Misshandlung und Vergewaltigung durch ihren Stiefvater eingehen, ist ihr entgegenzuhalten, dass es sich hierbei um generelle Feststellungen zur Situation in der Mongolei handelt, vor deren Hintergrund erst das individuelle Vorbringen der Beschwerdeführerin zu beleuchten ist. Betreffend das Vorbringen in der zweiten Stellungnahme (eingelangt am 25.03.2011) ist zunächst darauf zu verweisen, dass dieses aufgrund seiner Unsubstanziiertheit ebenfalls nicht geeignet ist, die getroffenen Feststellungen zur Situation in der Mongolei in Zweifel zu ziehen. Es ist nicht einmal klar erkennbar, ob die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme allgemein auf die Situation von Frauen und Kindern verweist oder ob sie eigene Erlebnisse anführt. Beispielsweise bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie nach dem Tod ihrer Eltern mit ihren Brüdern fast auf der Straße aufgewachsen sei und daher die Situation von Obdachlosen und Waisenkindern kenne, die in Abwasserkanälen leben würden, sowie dass sie bei großen staatlichen Feierlichkeiten von der Polizei in ein "Sondergebiet" außerhalb der Stadt gebracht worden seien, damit das Image für ausländische Gäste sauber bleibe. Ein derartiges Vorbringen hat die Beschwerdeführerin im bisherigen Verfahren nicht erstattet; sie brachte lediglich vor, dass sie im Jänner 2004 für ca. eine Woche mit ihren Stiefbrüdern in ein Waisenhaus gezogen sei, da es im Sommerhaus kalt gewesen sei und sie vom Stiefvater geschlagen worden seien. Daher geht der Asylgerichtshof davon aus, dass die Beschwerdeführerin dieses Vorbringen nicht auf sich bezieht, sondern auf die allgemeine Situation in der Mongolei. Die Länderfeststellungen des Asylgerichtshofes zeigen auch nicht nur - wie von der Beschwerdeführerin behauptet -, ein "schönes Bild" der Mongolei, sondern es wird in den Länderfeststellungen sehr wohl auf die Problematik der bestehenden Korruption verwiesen und es wird auch nicht geleugnet, dass häusliche Gewalt ein Problem in der Mongolei darstellt. Letztlich ist noch zum Kritikpunkt der Beschwerdeführerin, sie habe in den Länderfeststellungen die tatsächliche Situation der Kinder und Jugendlichen, die von Gewalt in der Familie betroffen seien, vermisst, anzumerken, dass sich dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht entnehmen lässt bzw. auch nicht ersichtlich ist, aus welchem Grund derartige Feststellungen für die nunmehr - seit 25.12.2004 - volljährige, 24jährige Beschwerdeführerin von Relevanz sein könnten. Die Beschwerdeführerin ist daher den Länderfeststellungen des Asylgerichtshofes nicht substanziiert entgegengetreten, sondern hat lediglich unbelegte, allgemein gehaltene Behauptungen ohne jegliches Quellenzitat in den Raum gestellt, die jedenfalls nicht geeignet sind, die belegten bzw. auf seriöse Quellen gestützten Berichte des Asylgerichtshofes zur Situation in der Mongolei zu erschüttern.
Das Bundesasylamt hat sich zu den Länderfeststellungen des Asylgerichtshofes nicht geäußert.
3. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
3.1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 erster Satz B-VG sind Verfahren, die am 01.07.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig waren, vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Da das vorliegende Verfahren über den Asylantrag der Beschwerdeführerin am 01.07.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig war, ist fallbezogen die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes zur Weiterführung des Verfahrens gegeben.3.1.1. Gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, erster Satz B-VG sind Verfahren, die am 01.07.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig waren, vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Da das vorliegende Verfahren über den Asylantrag der Beschwerdeführerin am 01.07.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig war, ist fallbezogen die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes zur Weiterführung des Verfahrens gegeben.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 (in der Folge: AsylG 2005) ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten. Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 [mit einer hier nicht relevanten Maßgabe] zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (in der Folge: AsylG 2005) ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 [mit einer hier nicht relevanten Maßgabe] zu Ende zu führen. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt.
Da das vorliegende Verfahren am 31.12.2005 anhängig war, ist es grundsätzlich nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 (in der Folge: AsylG 1997) zu Ende zu führen.
3.1.2. Gemäß § 44 Abs. 2 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 werden Asylanträge, die ab dem 01.05.2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, in der jeweils geltenden Fassung geführt.3.1.2. Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, werden Asylanträge, die ab dem 01.05.2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, in der jeweils geltenden Fassung geführt.
§ 75 Abs. 8 AsylG 2005 bestimmt, dass § 10 [AsylG 2005] in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 auf alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 1997 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem AsylG 1997, die vor dem 01.01.2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10 [AsylG 2005], die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 [AsylG 2005] und die Abweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 [AsylG 2005] gilt.Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 bestimmt, dass Paragraph 10, [AsylG 2005] in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, auf alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 1997 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem AsylG 1997, die vor dem 01.01.2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, [AsylG 2005], die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, [AsylG 2005] und die Abweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, [AsylG 2005] gilt.
Da der im Beschwerdefall zu beurteilende Asylantrag am 20.07.2004 - und sohin nach dem 01.05.2004 - gestellt wurde, ist das Verfahren grundsätzlich (hinsichtlich Spruchpunkt I. und II.) nach den Bestimmungen des AsylG 1997 in der jeweils geltenden Fassung, somit in der Fassung des BG BGBl. I Nr. 101/2003, zu führen. Aufgrund der Anhängigkeit des Verfahrens am 01.01.2010 sind hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Ausweisungsentscheidung) die Bestimmungen des AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl I Nr. 38/2011, anzuwenden.Da der im Beschwerdefall zu beurteilende Asylantrag am 20.07.2004 - und sohin nach dem 01.05.2004 - gestellt wurde, ist das Verfahren grundsätzlich (hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.) nach den Bestimmungen des AsylG 1997 in der jeweils geltenden Fassung, somit in der Fassung des BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, zu führen. Aufgrund der Anhängigkeit des Verfahrens am 01.01.2010 sind hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides (Ausweisungsentscheidung) die Bestimmungen des AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, anzuwenden.
3.1.3. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.3.1.3. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Durch Einzelrichter entscheidet der Asylgerichtshof gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 Abs. 1 AVG sowie gemäß § 61 Abs. 3a AsylG 2005 über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a leg.cit. Da es sich im gegenständlichen Fall nicht um eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 bzw. § 68 Abs. 1 AVG oder um die Überprüfung einer Aufhebung des Abschiebeschutzes handelt, ist im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Durch Einzelrichter entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie gemäß Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG 2005 über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, leg.cit. Da es sich im gegenständlichen Fall nicht um eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 bzw. Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder um die Überprüfung einer Aufhebung des Abschiebeschutzes handelt, ist im Senat zu entscheiden.
Gemäß § 22 Abs. 1 AsylG 2005 haben Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses zu ergehen.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AsylG 2005 haben Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses zu ergehen.
3.2. Zur Frage der Asylgewährung:
3.2.1. Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht und keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.3.2.1. Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht und keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (VwGH vom 24.06.2010, Zl. 2007/01/1199).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (VwGH vom 24.06.2010, Zl. 2007/01/1199).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein vergleiche VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.
3.2.2.1. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylantrages beziehen sich im Wesentlichen darauf, dass sie seit ihrem 15. Lebensjahr von ihrem Stiefvater sexuell missbraucht und geschlagen wurde. Bei einer Rückkehr habe sie Angst vor ihrem Stiefvater.
3.2.2.2. Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 4. Auflage, K7 zu § 3 AsylG; Seite 56f; das Erfordernis der "wohlbegründeten Furcht" entspricht jenem nach dem AsylG 1997, weshalb die das AsylG 2005 betreffenden diesbezüglichen Ausführungen übertragbar sind). Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 4. Auflage, K8 zu § 3 AsylG; Seite 57). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn die Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 24.11.1999, Zl. 99/01/0280).3.2.2.2. Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss vergleiche Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 in der Fassung Asylgerichtshofgesetz 2008, 4. Auflage, K7 zu Paragraph 3, AsylG; Seite 56f; das Erfordernis der "wohlbegründeten Furcht" entspricht jenem nach dem AsylG 1997, weshalb die das AsylG 2005 betreffenden diesbezüglichen Ausführungen übertragbar sind). Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden vergleiche Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 in der Fassung Asylgerichtshofgesetz 2008, 4. Auflage, K8 zu Paragraph 3, AsylG; Seite 57). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn die Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH vom 24.11.1999, Zl. 99/01/0280).
Aus dem von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Sachverhalt ergeben sich keinerlei konkrete, stichhaltige Hinweise darauf, dass bei einer Rückkehr in die Mongolei eine Gefährdung der Beschwerdeführerin von Seiten ihres Stiefvaters wahrscheinlich wäre. Die Beschwerdeführerin steht aktuell - anders als zum Zeitpunkt ihrer Flucht - in keinem Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem Stiefvater. Sie ist mittlerweile volljährig und selbsterhaltungsfähig. Der Beschwerdeführerin steht es frei, nicht zu ihrem Stiefvater zurückzukehren bzw. zu diesem gar keinen Kontakt aufzunehmen. Ferner muss die Beschwerdeführerin nicht nach Ulaanbaatar (wo ihr Stiefvater lebt) ziehen, sondern es steht ihr frei, wieder nach XXXX zu ziehen, wo sie bereits im Jahr 2004 ca. zwei Monate - bis zu ihrer Ausreise - unbehelligt von ihrem Stiefvater leben konnte. Eine der damaligen Situation der Beschwerdeführerin vergleichbare Lage liegt aktuell nicht vor und es ist kein Grund ersichtlich, weshalb und wie der Stiefvater der Beschwerdeführerin diese im Fall ihrer Rückkehr in die Mongolei in seine Gewalt bringen könnte, zumal die Beschwerdeführerin in Anbetracht ihres Vorbringens wohl kaum Interesse an einer Kontaktaufnahme zu ihm hat. Die Behauptung in der Stellungnahme vom 14.03.2011, die Beschwerdeführerin laufe "nicht zuletzt aufgrund ihrer Flucht" Gefahr, weiterhin verfolgt zu werden, führt zu keinem anderen Ergebnis, weil damit nicht glaubhaft gemacht wird, dass und weshalb eine solche Verfolgung der Beschwerdeführerin stattfinden würde; die bloße Behauptung/Vermutung einer Verfolgung reicht nicht aus, um aus objektiver Sicht asylrelevante Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen. Wenn auch die subjektive Angst der Beschwerdeführerin vor einem theoretisch möglichen Wiedersehen ihres Peinigers vor dem Hintergrund der geschilderten Übergriffe (unter dem Aspekt der Konfrontation mit einer gewaltvollen Vergangenheit) nachvollziehbar ist, kann angesichts der geschilderten individuellen Umstände aus den vergangenen Verfolgungshandlungen objektiv betrachtet nicht abgeleitet werden, dass diese sich im Fall der Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Mongolei maßgeblich wahrscheinlich wiederholen bzw. fortsetzen, sodass eine Asylgewährung schon unter dem Aspekt der mangelnden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer Verfolgung ausscheidet.Aus dem von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Sachverhalt ergeben sich keinerlei konkrete, stichhaltige Hinweise darauf, dass bei einer Rückkehr in die Mongolei eine Gefährdung der Beschwerdeführerin von Seiten ihres Stiefvaters wahrscheinlich wäre. Die Beschwerdeführerin steht aktuell - anders als zum Zeitpunkt ihrer Flucht - in keinem Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem Stiefvater. Sie ist mittlerweile volljährig und selbsterhaltungsfähig. Der Beschwerdeführerin steht es frei, nicht zu ihrem Stiefvater zurückzukehren bzw. zu diesem gar keinen Kontakt aufzunehmen. Ferner muss die Beschwerdeführerin nicht nach Ulaanbaatar (wo ihr Stiefvater lebt) ziehen, sondern es steht ihr frei, wieder nach römisch 40 zu ziehen, wo sie bereits im Jahr 2004 ca. zwei Monate - bis zu ihrer Ausreise - unbehelligt von ihrem Stiefvater leben konnte. Eine der damaligen Situation der Beschwerdeführerin vergleichbare Lage liegt aktuell nicht vor und es ist kein Grund ersichtlich, weshalb und wie der Stiefvater der Beschwerdeführerin diese im Fall ihrer Rückkehr in die Mongolei in seine Gewalt bringen könnte, zumal die Beschwerdeführerin in Anbetracht ihres Vorbringens wohl kaum Interesse an einer Kontaktaufnahme zu ihm hat. Die Behauptung in der Stellungnahme vom 14.03.2011, die Beschwerdeführerin laufe "nicht zuletzt aufgrund ihrer Flucht" Gefahr, weiterhin verfolgt zu werden, führt zu keinem anderen Ergebnis, weil damit nicht glaubhaft gemacht wird, dass und weshalb eine solche Verfolgung der Beschwerdeführerin stattfinden würde; die bloße Behauptung/Vermutung einer Verfolgung reicht nicht aus, um aus objektiver Sicht asylrelevante Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen. Wenn auch die subjektive Angst der Beschwerdeführerin vor einem theoretisch möglichen Wiedersehen ihres Peinigers vor dem Hintergrund der geschilderten Übergriffe (unter dem Aspekt der Konfrontation mit einer gewaltvollen Vergangenheit) nachvollziehbar ist, kann angesichts der geschilderten individuellen Umstände aus den vergangenen Verfolgungshandlungen objektiv betrachtet nicht abgeleitet werden, dass diese sich im Fall der Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Mongolei maßgeblich wahrscheinlich wiederholen bzw. fortsetzen, sodass eine Asylgewährung schon unter dem Aspekt der mangelnden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer Verfolgung ausscheidet.
3.2.2.3. Die Beschwerdeführerin hat eine Verfolgung durch eine Privatperson, nämlich ihren Stiefvater, vorgebracht; eine Verfolgung von staatlicher Seite hat die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren nicht behauptet. Eine Verfolgungsgefahr, die von Dritten - im Sinne nichtstaatlicher Organe - ausgeht, ist dann asylrelevant, wenn der Staat oder die einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschenden Mächte nicht in der Lage oder nicht gewillt sind, die Verfolgung hintanzuhalten. Beachtlich kann also auch ein Unterlassen des Staates oder der herrschenden Macht sein (vgl. "Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 4. Auflage, K28 zu § 3 AsylG, Seite 60; da die Relevanz nichtstaatlicher Verfolgung keine Änderung durch das AsylG 2005 erfuhr, sind die diesbezüglichen Ausführungen [zum AsylG 2005] auf die hier anzuwendende Rechtslage [AsylG 1997] übertragbar).3.2.2.3. Die Beschwerdeführerin hat eine Verfolgung durch eine Privatperson, nämlich ihren Stiefvater, vorgebracht; eine Verfolgung von staatlicher Seite hat die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren nicht behauptet. Eine Verfolgungsgefahr, die von Dritten - im Sinne nichtstaatlicher Organe - ausgeht, ist dann asylrelevant, wenn der Staat oder die einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschenden Mächte nicht in der Lage oder nicht gewillt sind, die Verfolgung hintanzuhalten. Beachtlich kann also auch ein Unterlassen des Staates oder der herrschenden Macht sein vergleiche "Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 in der Fassung Asylgerichtshofgesetz 2008, 4. Auflage, K28 zu Paragraph 3, AsylG, Seite 60; da die Relevanz nichtstaatlicher Verfolgung keine Änderung durch das AsylG 2005 erfuhr, sind die diesbezüglichen Ausführungen [zum AsylG 2005] auf die hier anzuwendende Rechtslage [AsylG 1997] übertragbar).
Es kommt darauf an, ob jemand, der von dritter Seite verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat und ob die Verfolgung durch Dritte oder die mangelnde Schutzgewährung an einen GFK-Grund anknüpft (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, unter Hinweis auf Goodwin-Gill, "The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509, mwN, sowie VwGH vom 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 14.05.2002, Zl. 2001/01/0140).Es kommt darauf an, ob jemand, der von dritter Seite verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat und ob die Verfolgung durch Dritte oder die mangelnde Schutzgewährung an einen GFK-Grund anknüpft vergleiche VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, unter Hinweis auf Goodwin-Gill, "The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509, mwN, sowie VwGH vom 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 14.05.2002, Zl. 2001/01/0140).
Selbst wenn man davon ausginge, dass die Furcht der Beschwerdeführerin, im Fall ihrer Rückkehr in die Mongolei wiederum der Gewalt ihres Stiefvaters ausgesetzt zu sein, objektiv begründet und maßgeblich wahrscheinlich wäre, wäre im vorliegenden Fall jedoch nicht davon auszugehen, dass der mongolische Staat nicht gewillt bzw. nicht in der Lage wäre, der Beschwerdeführerin ausreichenden Schutz vor derartigen Übergriffen zu gewähren. Den Länderfeststellungen ist nicht zu entnehmen, dass die mongolische Polizei bzw. die mongolischen Behörden nicht in der Lage oder nicht gewillt sind, in Fällen von häuslicher Gewalt einzuschreiten und den betroffenen Frauen - so auch der Beschwerdeführerin - ausreichend Schutz zu gewähren. Auch wenn häusliche Gewalt in der Mongolei immer noch ein gravierendes Problem darstellt, hat der mongolische Staat in den letzten Jahren zahlreiche Schritte unternommen, um diese Problematik zu entschärfen und den betroffenen Frauen Hilfe und Schutz zu bieten. Diesbezüglich ist zunächst auf das Gesetz gegen häusliche Gewalt zu verweisen, welches im Mai 2004 - sohin annähernd zeitgleich mit der Flucht der Beschwerdeführerin - in Kraft getreten ist. Dieses Gesetz hat - wie Punkt 1.2.7. der Länderfeststellungen zu entnehmen ist - eine Reihe von Fortschritten gebracht und es wurde auch in Fachkreisen gut aufgenommen. Zusammengefasst ist den Länderfeststellungen des Asylgerichtshofes zur Situation in der Mongolei jedenfalls zu entnehmen, dass die mongolischen Behörden (insbesondere die Polizei und die Justiz) zahlreiche Maßnahmen unternommen haben, um das Problem der häuslichen Gewalt in den Griff zu bekommen. Seit der Flucht der Beschwerdeführerin aus der Mongolei im Jahr 2004 hat sich die Situation für Frauen, die Opfer männlicher Gewalt wurden, signifikant verbessert, indem die gesetzliche Lage durch ein umfassendes Gewaltschutzgesetz verbessert wurde, dieses Gesetz im Wesentlichen auch angewendet wird und zudem auch Schutzorganisationen Hilfe und Unterstützung anbieten, was auch in der Praxis angenommen wird. Auch wenn die allgemeine Situation der betroffenen Frauen verbesserungswürdig ist und die gesetzlichen Möglichkeiten faktisch selten vollständig zur Verfügung stehen, kann keinesfalls davon gesprochen werden, dass der mongolische Staat nicht schutzwillig oder schutzfähig ist. Es ist vor dem Hintergrund der rechtlichen und faktischen Situation in der Mongolei in Zusammenschau mit der spezifischen Situation der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich, warum die Beschwerdeführerin - sollte sie tatsächlich wieder in die Gewalt ihres Stiefvaters kommen, was nach den obigen Ausführungen für sich nicht wahrscheinlich ist - vor einer allfälligen Verfolgung durch ihren Stiefvater nicht durch die mongolische Polizei/Justiz und/oder Frauenorganisationen bzw. Frauenschutzhäuser Schutz finden könnte, sodass nicht mehr gesondert zu erörtern war, ob überhaupt eine Anknüpfung an die GFK gegeben ist.
Im Übrigen lässt auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt keine Rückschlüsse dahingehend zu, dass die mongolischen Behörden - insbesondere die Polizei - nicht schutzfähig oder schutzwillig sind. So gab die Beschwerdeführerin im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 21.01.2005 mehrfach an, sie habe die Hilfe der Polizei oft in Anspruch genommen bzw. ihre Brüder hätten jedes Mal die Polizei geholt, wenn sie geschlagen worden sei. Dass die Polizei ihre Anzeige nicht aufgenommen hätte oder nicht gekommen wäre, lässt sich ihrem Vorbringen hingegen nicht entnehmen. Ferner brachte die Beschwerdeführerin auch vor, dass ihre beiden Stiefbrüder vom Stiefvater fälschlicherweise wegen Diebstahls angezeigt und verhaftet worden seien, allerdings in der Folge freigelassen worden seien, da die Polizei von ihrer Unschuld überzeugt gewesen sei (vgl. AS 30). Sohin lässt sich auch dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin eine mangelnde Schutzfähigkeit oder Schutzwilligkeit der mongolischen Behörden nicht entnehmen. Die Ausführung in der Stellungnahme vom 14.03.2011, es würden genug konkret gegen die Person der Beschwerdeführerin gerichtete Verfolgungshandlungen und unterlassene Hilfeleistungen der Behörden vorliegen, kann vor diesem Hintergrund nur als gesteigertes Vorbringen gewertet werden, zumal auch dieser Vorbringensteil nicht näher ausgeführt bzw. substanziiert begründet wurde.Im Übrigen lässt auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt keine Rückschlüsse dahingehend zu, dass die mongolischen Behörden - insbesondere die Polizei - nicht schutzfähig oder schutzwillig sind. So gab die Beschwerdeführerin im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 21.01.2005 mehrfach an, sie habe die Hilfe der Polizei oft in Anspruch genommen bzw. ihre Brüder hätten jedes Mal die Polizei geholt, wenn sie geschlagen worden sei. Dass die Polizei ihre Anzeige nicht aufgenommen hätte oder nicht gekommen wäre, lässt sich ihrem Vorbringen hingegen nicht entnehmen. Ferner brachte die Beschwerdeführerin auch vor, dass ihre beiden Stiefbrüder vom Stiefvater fälschlicherweise wegen Diebstahls angezeigt und verhaftet worden seien, allerdings in der Folge freigelassen worden seien, da die Polizei von ihrer Unschuld überzeugt gewesen sei vergleiche AS 30). Sohin lässt sich auch dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin eine mangelnde Schutzfähigkeit oder Schutzwilligkeit der mongolischen Behörden nicht entnehmen. Die Ausführung in der Stellungnahme vom 14.03.2011, es würden genug konkret gegen die Person der Beschwerdeführerin gerichtete Verfolgungshandlungen und unterlassene Hilfeleistungen der Behörden vorliegen, kann vor diesem Hintergrund nur als gesteigertes Vorbringen gewertet werden, zumal auch dieser Vorbringensteil nicht näher ausgeführt bzw. substanziiert begründet wurde.
Auch das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Stellungnahmen vom 14.03.2011 und vom 25.03.2011 (= Datum des Einlangens) ändert an der Bejahung der staatlichen Schutzgewährungsfähigkeit und -willigkeit nichts, zumal sie den ihr übermittelten Feststellungen nicht in geeigneter Weise entgegen trat (s. dazu die unter Pkt. 2.3. vorgenommene Beweiswürdigung). Hinzu kommt, dass die Stellungnahme vom 25.03.2011 in Bezug auf das Vorbringen zur Polizei generell sowie auch zur Schutzwilligkeit der Polizei keinen konkreten Bezug zum individuellen Vorbringen der Beschwerdeführerin herstellt. So wird beispielsweise ausgeführt, dass Kinder und Jugendliche oft von der Polizei schikaniert und unter Druck gesetzt würden, damit man ihnen ungelöste kriminelle Taten anhängen könne, was allerdings in keinem Zusammenhang zum Vorbringen der Beschwerdeführerin steht.
3.2.3. Auch aufgrund der allgemeinen Lage in der Mongolei ergeben sich die Voraussetzungen für eine Asylgewährung nicht. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation, die in der Mongolei ohnehin nicht vorliegt, kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798, sowie VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, Zl. 95/20/0161; 30.04.1997, Zl. 95/01/0529, 08.09.1999, Zl. 98/01/0614). Dass dies bei der Beschwerdeführerin der Fall gewesen wäre oder generell in der Mongolei der Fall wäre, kann nicht erkannt werden. Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre.3.2.3. Auch aufgrund der allgemeinen Lage in der Mongolei ergeben sich die Voraussetzungen für eine Asylgewährung nicht. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation, die in der Mongolei ohnehin nicht vorliegt, kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden vergleiche etwa VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798, sowie VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen vergleiche etwa VwGH 09.05.1996, Zl. 95/20/0161; 30.04.1997, Zl. 95/01/0529, 08.09.1999, Zl. 98/01/0614). Dass dies bei der Beschwerdeführerin der Fall gewesen wäre oder generell in der Mongolei der Fall wäre, kann nicht erkannt werden. Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre.
3.3. Zur Frage des Refoulementschutzes:
3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 hat die Behörde im Fall der Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (§ 57 FrG). § 8 Abs. 1 AsylG 1997 verweist auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, nach dessen Absatz 1 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.3.3.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, hat die Behörde im Fall der Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (Paragraph 57, FrG). Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 verweist auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, nach dessen Absatz 1 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
Überdies ist gemäß § 57 Abs. 2 FrG die Zurückweisung oder die Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 78/1974). Der Prüfungsrahmen des § 57 FrG wurde durch § 8 AsylG 1997 auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.Überdies ist gemäß Paragraph 57, Absatz 2, FrG die Zurückweisung oder die Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,). Der Prüfungsrahmen des Paragraph 57, FrG wurde durch Paragraph 8, AsylG 1997 auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.
Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I Nr. 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 01.01.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I Nr. 100/2005 [FPG]) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG 1997 auf § 57 FrG - sofern man die Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBI. I Nr. 100/2005, und in weiterer Folge des § 44 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003, nicht ohnedies als lex specialis zu § 124 Abs. 2 FPG 2005 begreift, womit die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG 1997 auf § 57 FrG weiterhin aufrecht bliebe - nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, das ist § 50 FPG.Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 01.01.2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, [FPG]) das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 auf Paragraph 57, FrG - sofern man die Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005, BGBI. römisch eins Nr. 100 aus 2005,, und in weiterer Folge des Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, nicht ohnedies als lex specialis zu Paragraph 124, Absatz 2, FPG 2005 begreift, womit die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 auf Paragraph 57, FrG weiterhin aufrecht bliebe - nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, das ist Paragraph 50, FPG.
Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs. 2 und 4 FPG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder - mit einer für den vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden Einschränkung - Abschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 GFK), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Gemäß Paragraph 50, Absatz 2 und 4 FPG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder - mit einer für den vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden Einschränkung - Abschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, GFK), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
Ob diese Verweisung auf § 50 FPG wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht, obwohl Verfahren nach dem AsylG 1997 nur weiterzuführen sind, wenn der zugrundeliegende Antrag vor dem 01.01.2006 gestellt worden ist, braucht nicht weiter untersucht zu werden, da sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (§ 57 FrG und § 50 FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre und sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG bezieht, insoweit auch auf § 50 FPG übertragen ließe.Ob diese Verweisung auf Paragraph 50, FPG wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht, obwohl Verfahren nach dem AsylG 1997 nur weiterzuführen sind, wenn der zugrundeliegende Antrag vor dem 01.01.2006 gestellt worden ist, braucht nicht weiter untersucht zu werden, da sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (Paragraph 57, FrG und Paragraph 50, FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre und sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf Paragraph 57, FrG bezieht, insoweit auch auf Paragraph 50, FPG übertragen ließe.
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in einen bestimmten Zielstaat gemäß § 57 Abs. 1 FrG u.a. dann unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, Österreich würde im Falle der Außerlandesschaffung eines Fremden in einen bestimmten Staat gegen Art. 3 EMRK verstoßen (vgl. VwGH vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443, VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, VwGH vom 17.12.2003, 2000/20/0208). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (vgl. VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443, VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509, VwGH vom 22.08.2006, Zl. 2005/01/0728). Bezugspunkt der Prüfung unter den Aspekten des Art. 3 EMRK ist die Aufenthaltsbeendigung durch Österreich unter dem Gesichtspunkt der Risiken, denen der Betroffene damit ausgesetzt wird (vgl. VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mit Hinweisen auf Vorjudikatur, sowie VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582).Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in einen bestimmten Zielstaat gemäß Paragraph 57, Absatz eins, FrG u.a. dann unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, Österreich würde im Falle der Außerlandesschaffung eines Fremden in einen bestimmten Staat gegen Artikel 3, EMRK verstoßen vergleiche VwGH vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443, VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, VwGH vom 17.12.2003, 2000/20/0208). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an vergleiche VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443, VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509, VwGH vom 22.08.2006, Zl. 2005/01/0728). Bezugspunkt der Prüfung unter den Aspekten des Artikel 3, EMRK ist die Aufenthaltsbeendigung durch Österreich unter dem Gesichtspunkt der Risiken, denen der Betroffene damit ausgesetzt wird vergleiche VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mit Hinweisen auf Vorjudikatur, sowie VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; 20.06.2002, 2002/18/0028). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; 20.06.2002, 2002/18/0028). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465;Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465;
08.06.2000, 99/20/0203; 08.06.2000, 99/20/0586; 21.09.2000, 99/20/0373; 25.01.2001, 2000/20/0367; 25.01.2001, 2000/20/0438;
25.01.2001, 2000/20/0480; 21.06.2001, 99/20/0460; 16.04.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein).25.01.2001, 2000/20/0480; 21.06.2001, 99/20/0460; 16.04.2002, 2000/20/0131; vergleiche dazu überdies EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Artikel 15, Litera c, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein).
3.3.2. Das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd § 50 Abs. 2 FPG (vormals § 57 Abs. 2 FrG 1997: Bedrohung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Ansichten) wurde bereits unter Spruchpunkt I. geprüft und verneint.3.3.2. Das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd Paragraph 50, Absatz 2, FPG (vormals Paragraph 57, Absatz 2, FrG 1997: Bedrohung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Ansichten) wurde bereits unter Spruchpunkt römisch eins. geprüft und verneint.
Zu prüfen bleibt daher, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Mongolei Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde (§ 57 Abs. 1 FrG).Zu prüfen bleibt daher, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Mongolei Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde (Paragraph 57, Absatz eins, FrG).
Wie bereits oben (s. Pkt. 3.2.2.3.) im Rahmen der unter Zugrundelegung ihres Vorbringens erfolgten Asylprüfung ausgeführt wurde, besteht für die Beschwerdeführerin im Fall des tatsächlichen Vorliegens einer Bedrohung durch die von ihr namhaft gemachte Privatperson - was für sich nicht wahrscheinlich ist - die Möglichkeit des Schutzes bei den mongolischen Behörden/Institutionen. Es besteht sohin nicht die reale Gefahr, dass die Beschwerdeführerin neuerlich Opfer der von ihr genannten Privatperson wird.
Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr in ihr Heimatland in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnte. Entgegen ihren Ausführungen in der Stellungnahme vom 14.03.2011 wäre die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Mongolei weder einer grausamen Behandlung ausgesetzt noch hätte sie keine reellen Überlebenschancen. Zum Einen ist auf die allgemeine Grundversorgung und auf frauenspezifische Förder- und Schutzprogramme in der Mongolei hinzuweisen (siehe dazu die Feststellungen unter Punkt 1.2.), zum Anderen hat die Beschwerdeführerin in der Mongolei - ihren eigenen Angaben zufolge - zumindest drei Jahre lang die Schule besucht, sodass davon auszugehen ist, dass sie in der Mongolei alphabetisiert wurde und sohin in Mongolisch lesen und schreiben kann. Weiters war die Beschwerdeführerin trotz ihres jugendlichen Alters in der Lage, für sich und ihre beiden jüngeren Stiefbrüder zu sorgen, nachdem sie den Stiefvater bzw. Ulaanbaatar verlassen hatten und nach XXXX gezogen waren, indem sie in XXXX Arbeit als Putzfrau in einem Imbissstand ausführte. Vor diesem Hintergrund ist kein Grund ersichtlich, dass sie nicht auch bei einer Rückkehr in die Mongolei in der Lage sein wird, selbst für ihren Lebensunterhalt zu sorgen, zumal es sich bei der Beschwerdeführerin um eine junge, erwerbsfähige Frau ohne Sorgepflichten handelt, die sowohl über eine Schulbildung als auch über eine - in Österreich erlangte - Berufspraxis, sowie über den kulturellen Hintergrund und die erforderlichen Sprachkenntnisse verfügt. Aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin in der Mongolei einer "grausamen Behandlung" ausgesetzt wäre, weil sie keine "reellen Überlebenschancen" hätte, wurde darüber hinaus auch nicht näher begründet und es ist nicht ersichtlich, worauf sich diese Behauptung stützt.Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr in ihr Heimatland in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnte. Entgegen ihren Ausführungen in der Stellungnahme vom 14.03.2011 wäre die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Mongolei weder einer grausamen Behandlung ausgesetzt noch hätte sie keine reellen Überlebenschancen. Zum Einen ist auf die allgemeine Grundversorgung und auf frauenspezifische Förder- und Schutzprogramme in der Mongolei hinzuweisen (siehe dazu die Feststellungen unter Punkt 1.2.), zum Anderen hat die Beschwerdeführerin in der Mongolei - ihren eigenen Angaben zufolge - zumindest drei Jahre lang die Schule besucht, sodass davon auszugehen ist, dass sie in der Mongolei alphabetisiert wurde und sohin in Mongolisch lesen und schreiben kann. Weiters war die Beschwerdeführerin trotz ihres jugendlichen Alters in der Lage, für sich und ihre beiden jüngeren Stiefbrüder zu sorgen, nachdem sie den Stiefvater bzw. Ulaanbaatar verlassen hatten und nach römisch 40 gezogen waren, indem sie in römisch 40 Arbeit als Putzfrau in einem Imbissstand ausführte. Vor diesem Hintergrund ist kein Grund ersichtlich, dass sie nicht auch bei einer Rückkehr in die Mongolei in der Lage sein wird, selbst für ihren Lebensunterhalt zu sorgen, zumal es sich bei der Beschwerdeführerin um eine junge, erwerbsfähige Frau ohne Sorgepflichten handelt, die sowohl über eine Schulbildung als auch über eine - in Österreich erlangte - Berufspraxis, sowie über den kulturellen Hintergrund und die erforderlichen Sprachkenntnisse verfügt. Aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin in der Mongolei einer "grausamen Behandlung" ausgesetzt wäre, weil sie keine "reellen Überlebenschancen" hätte, wurde darüber hinaus auch nicht näher begründet und es ist nicht ersichtlich, worauf sich diese Behauptung stützt.
Betreffend das Vorbringen in der Stellungnahme vom 14.03.2011, in der Mongolei gebe es für ihre gesundheitlichen Probleme keine adäquaten Behandlungsmethoden, ist zum Einen darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin zwar an einer chronischen Hepatitis B-Infektion mit einem inaktiven Trägerstatus leidet, allerdings keine Therapieindikation gegeben ist. Aus welchen Gründen die Erkrankung der Beschwerdeführerin in der Mongolei - im Gegensatz zu Österreich - therapiert werden müsste, wurde nicht dargelegt. Auch hinsichtlich der einmalig erwähnten Bandscheibenprobleme hat die Beschwerdeführerin eine Behandlungsbedürftigkeit bzw. eine in Österreich erfolgende Therapierung nicht dargetan. Zum Anderen ist im Zusammenhang mit Abschiebungen trotz Krankheitszuständen auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07, zu verweisen, in welchem der Verfassungsgerichtshof unter Zitierung der diesbezüglichen Entscheidungen des EGMR ausgeführt hat, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa dann vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (vgl. hierzu auch VwGH vom 26.11.2009, Zl. 2008/18/0720). Dass Derartiges bei der Beschwerdeführerin vorliegt, wurde weder behauptet noch ist dies den vorgelegten medizinischen Unterlagen zu entnehmen. Zudem wäre auf den gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin durch konkrete Maßnahmen bei der Durchführung einer zwangsweisen Rückverbringung Bedacht zu nehmen, die unter größtmöglichster Schonung der Person der Beschwerdeführerin sowie unter Berücksichtigung ihrer speziellen Bedürfnisse und ihres Gesundheitszustandes (gegebenenfalls mit psychologischer/medizinischer Betreuung) zu erfolgen hätte. Im Übrigen wird auf die unter Pkt. 1.2.5.2. getroffenen Feststellungen verwiesen, aus denen sich ergibt, dass in der Mongolei medizinische Versorgung zur Verfügung steht, wenngleich es im ländlichen Raum zu personellen Engpässen kommen kann. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin die in Österreich durchgeführten Verlaufskontrollen nicht auch in der Mongolei absolvieren kann. Allfälligen längeren Wartezeiten aufgrund von Personalknappheit kann die Beschwerdeführerin durch rechtzeitige Terminvereinbarung entgegenwirken. Problemen mit den Bandscheiben könnte die Beschwerdeführerin ebenso wie in Österreich dadurch vorbeugend entgegen treten, dass sie bei der Wahl ihres Arbeitsplatzes darauf Bedacht nimmt.Betreffend das Vorbringen in der Stellungnahme vom 14.03.2011, in der Mongolei gebe es für ihre gesundheitlichen Probleme keine adäquaten Behandlungsmethoden, ist zum Einen darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin zwar an einer chronischen Hepatitis B-Infektion mit einem inaktiven Trägerstatus leidet, allerdings keine Therapieindikation gegeben ist. Aus welchen Gründen die Erkrankung der Beschwerdeführerin in der Mongolei - im Gegensatz zu Österreich - therapiert werden müsste, wurde nicht dargelegt. Auch hinsichtlich der einmalig erwähnten Bandscheibenprobleme hat die Beschwerdeführerin eine Behandlungsbedürftigkeit bzw. eine in Österreich erfolgende Therapierung nicht dargetan. Zum Anderen ist im Zusammenhang mit Abschiebungen trotz Krankheitszuständen auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07, zu verweisen, in welchem der Verfassungsgerichtshof unter Zitierung der diesbezüglichen Entscheidungen des EGMR ausgeführt hat, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa dann vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben vergleiche hierzu auch VwGH vom 26.11.2009, Zl. 2008/18/0720). Dass Derartiges bei der Beschwerdeführerin vorliegt, wurde weder behauptet noch ist dies den vorgelegten medizinischen Unterlagen zu entnehmen. Zudem wäre auf den gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin durch konkrete Maßnahmen bei der Durchführung einer zwangsweisen Rückverbringung Bedacht zu nehmen, die unter größtmöglichster Schonung der Person der Beschwerdeführerin sowie unter Berücksichtigung ihrer speziellen Bedürfnisse und ihres Gesundheitszustandes (gegebenenfalls mit psychologischer/medizinischer Betreuung) zu erfolgen hätte. Im Übrigen wird auf die unter Pkt. 1.2.5.2. getroffenen Feststellungen verwiesen, aus denen sich ergibt, dass in der Mongolei medizinische Versorgung zur Verfügung steht, wenngleich es im ländlichen Raum zu personellen Engpässen kommen kann. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin die in Österreich durchgeführten Verlaufskontrollen nicht auch in der Mongolei absolvieren kann. Allfälligen längeren Wartezeiten aufgrund von Personalknappheit kann die Beschwerdeführerin durch rechtzeitige Terminvereinbarung entgegenwirken. Problemen mit den Bandscheiben könnte die Beschwerdeführerin ebenso wie in Österreich dadurch vorbeugend entgegen treten, dass sie bei der Wahl ihres Arbeitsplatzes darauf Bedacht nimmt.
Mit Blick auf die unsubstanziierte Behauptung in der Stellungnahme vom 14.03.2011, die Beschwerdeführerin laufe Gefahr, "nicht zuletzt aufgrund ihrer Flucht" in der Mongolei weiter verfolgt zu werden, ist auszuführen, dass kein konkreter Anhaltspunkt dafür vorliegt, dass die Flucht und nachfolgende Stellung eines Asylantrages nachteilige Konsequenzen für eine abgewiesene Asylwerberin aus der Mongolei im Falle ihrer Rückkehr in ihr Heimatland nach sich ziehen würde. Auch den Länderfeststellungen des Asylgerichtshofes ist zu entnehmen, dass eine Asylantragstellung im Ausland keine Probleme nach sich zieht. Ferner lässt sich auch aus der allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in der Mongolei keine - die Beschwerdeführerin konkret betreffende - Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ableiten.Mit Blick auf die unsubstanziierte Behauptung in der Stellungnahme vom 14.03.2011, die Beschwerdeführerin laufe Gefahr, "nicht zuletzt aufgrund ihrer Flucht" in der Mongolei weiter verfolgt zu werden, ist auszuführen, dass kein konkreter Anhaltspunkt dafür vorliegt, dass die Flucht und nachfolgende Stellung eines Asylantrages nachteilige Konsequenzen für eine abgewiesene Asylwerberin aus der Mongolei im Falle ihrer Rückkehr in ihr Heimatland nach sich ziehen würde. Auch den Länderfeststellungen des Asylgerichtshofes ist zu entnehmen, dass eine Asylantragstellung im Ausland keine Probleme nach sich zieht. Ferner lässt sich auch aus der allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in der Mongolei keine - die Beschwerdeführerin konkret betreffende - Gefahr im Sinne des Artikel 3, EMRK ableiten.
Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.
Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in der Mongolei eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, bzw. dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin für diese als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in der Mongolei ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Dies wurde von der Beschwerdeführerin im Verfahren auch nicht behauptet.Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in der Mongolei eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre, bzw. dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin für diese als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in der Mongolei ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Dies wurde von der Beschwerdeführerin im Verfahren auch nicht behauptet.
3.4. Zur Frage der Ausweisung:
3.4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn3.4.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;
2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 10 Absatz 3 AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn sie aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3 AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn sie aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.
Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (§ 10 Abs. 4 AsylG 2005).Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005).
Gemäß § 10 Absatz 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
Eine durchsetzbare Ausweisung gilt als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und der Fremde hat binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen (§ 10 Abs. 7 AsylG 2005).Eine durchsetzbare Ausweisung gilt als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und der Fremde hat binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen (Paragraph 10, Absatz 7, AsylG 2005).
Mit Erlassung der Ausweisung ist der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen (§ 10 Abs. 8 AsylG 2005).Mit Erlassung der Ausweisung ist der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen (Paragraph 10, Absatz 8, AsylG 2005).
3.4.2. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist im Fall der Beschwerdeführerin zu prüfen, ob die Ausweisung einen Eingriff in ihr Privat- und Familienleben darstellen würde (Art. 8 Abs. 1 EMRK). Das Recht auf Achtung des Privatlebens schützt (unabhängig davon, ob der Fremde im Aufnahmestaat über familiäre Bindungen verfügt) grundsätzlich die persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Leben eines jeden Menschen konstitutiv sind, und zwar auch vor Störung durch fremdenpolizeiliche Maßnahmen (vgl. Sisojeva EGMR vom 16.06.2005, Nr. 60.654/00 sowie VfSlg. 10.737, 11.455 und 14.547 sowie VfGH vom 22.02.1999, B 940/98).3.4.2. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ist im Fall der Beschwerdeführerin zu prüfen, ob die Ausweisung einen Eingriff in ihr Privat- und Familienleben darstellen würde (Artikel 8, Absatz eins, EMRK). Das Recht auf Achtung des Privatlebens schützt (unabhängig davon, ob der Fremde im Aufnahmestaat über familiäre Bindungen verfügt) grundsätzlich die persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Leben eines jeden Menschen konstitutiv sind, und zwar auch vor Störung durch fremdenpolizeiliche Maßnahmen vergleiche Sisojeva EGMR vom 16.06.2005, Nr. 60.654/00 sowie VfSlg. 10.737, 11.455 und 14.547 sowie VfGH vom 22.02.1999, B 940/98).
Im Hinblick auf § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 ist auszuführen, dass der Beschwerdeführerin kein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin stützt sich seit dem 26.07.2004 durchgehend auf eine asylrechtliche vorläufige Aufenthaltsberechtigung.Im Hinblick auf Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 ist auszuführen, dass der Beschwerdeführerin kein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin stützt sich seit dem 26.07.2004 durchgehend auf eine asylrechtliche vorläufige Aufenthaltsberechtigung.
Während ihres fast siebenjährigen Aufenthalts in Österreich absolvierte die Beschwerdeführerin Deutschkurse und spricht so gut Deutsch, dass sie sich im Alltag problemlos verständigen kann. Ferner verfügt die Beschwerdeführerin seit 14.12.2007 über eine - jeweils befristet und längstens für ein Jahr erteilte - Beschäftigungsbewilligung, die nunmehr bis zum 13.10.2011 verlängert wurde. Seit 14.12.2007 geht die Beschwerdeführerin (im Rahmen der ihr erteilten Beschäftigungsbewilligungen) legalen Beschäftigungen in Österreich nach und arbeitet seit dem 15.11.2010 in einem "XXXX"-Restaurant. Die Beschwerdeführerin ist selbsterhaltungsfähig, sozial integriert, und verfügt über einen soliden Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich, wobei sie von ihren Freunden und insbesondere von einer ihrem Partner sehr nahe stehenden österreichischen Familie unterstützt wird. Sie führt seit 2007 eine feste Partnerschaft mit einem Mongolen, dem jüngst eine befristete Niederlassungsbewilligung erteilt wurde. Zwar lebt sie nicht mit ihm zusammen, doch führen sie bereits seit 2007 eine partnerschaftliche Beziehung und haben vor, bald zu heiraten. Die Integration und die Bindung der Beschwerdeführerin in und zu Österreich sind - insbesondere was die berufliche Integration der Beschwerdeführerin anbelangt - bei einer Gesamtbetrachtung als stark und gefestigt anzusehen. Daher würde eine Ausweisung der Beschwerdeführerin schwerwiegend in die durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte der Beschwerdeführerin eingreifen.Während ihres fast siebenjährigen Aufenthalts in Österreich absolvierte die Beschwerdeführerin Deutschkurse und spricht so gut Deutsch, dass sie sich im Alltag problemlos verständigen kann. Ferner verfügt die Beschwerdeführerin seit 14.12.2007 über eine - jeweils befristet und längstens für ein Jahr erteilte - Beschäftigungsbewilligung, die nunmehr bis zum 13.10.2011 verlängert wurde. Seit 14.12.2007 geht die Beschwerdeführerin (im Rahmen der ihr erteilten Beschäftigungsbewilligungen) legalen Beschäftigungen in Österreich nach und arbeitet seit dem 15.11.2010 in einem "XXXX"-Restaurant. Die Beschwerdeführerin ist selbsterhaltungsfähig, sozial integriert, und verfügt über einen soliden Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich, wobei sie von ihren Freunden und insbesondere von einer ihrem Partner sehr nahe stehenden österreichischen Familie unterstützt wird. Sie führt seit 2007 eine feste Partnerschaft mit einem Mongolen, dem jüngst eine befristete Niederlassungsbewilligung erteilt wurde. Zwar lebt sie nicht mit ihm zusammen, doch führen sie bereits seit 2007 eine partnerschaftliche Beziehung und haben vor, bald zu heiraten. Die Integration und die Bindung der Beschwerdeführerin in und zu Österreich sind - insbesondere was die berufliche Integration der Beschwerdeführerin anbelangt - bei einer Gesamtbetrachtung als stark und gefestigt anzusehen. Daher würde eine Ausweisung der Beschwerdeführerin schwerwiegend in die durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte der Beschwerdeführerin eingreifen.
Das Gewicht der in einem hohen Maße stattgefunden habenden Integration der Beschwerdeführerin in Österreich wird allerdings dadurch bedeutend gemindert, dass die Beschwerdeführerin in Österreich viermal rechtskräftig verurteilt wurde. Betrachtet man die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten so ist zu Gunsten der Beschwerdeführerin zu erkennen, dass es sich dreimal um versuchten Diebstahl von nicht besonders wertvollen Dingen des täglichen Bedarfs handelte und es beim Versuch blieb. Hingegen handelte es sich bei der vierten Verurteilung um eine Verleumdung, wodurch die Beschwerdeführerin zwei Personen der Gefahr einer behördlichen Verfolgung wegen des Verbrechens des schweren Raubes aussetzte. Ohne die von der Beschwerdeführerin begangenen Straftaten verharmlosen zu wollen, ist jedoch zugunsten der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen, dass die allen vier Verurteilungen zugrunde liegenden Taten von der Beschwerdeführerin jeweils zu einem Zeitpunkt begangen wurden, als sie noch nicht 21 Jahre alt war. Zudem ereigneten sich die Straftaten im Zeitraum vom Februar 2005 bis August 2007; seither - somit seit bald vier Jahren - liegen keine weiteren Verurteilungen bzw. Anzeigen vor. Es scheint, als hätte die Beschwerdeführerin mit zunehmender Integration in sozialer und beruflicher Hinsicht die österreichische Rechts- und Werteordnung angenommen, sodass anhand ihres Integrationsverlaufes nicht zu erwarten ist, dass die Beschwerdeführerin erneut Straftaten begehen wird. Die frühere Straffälligkeit der Beschwerdeführerin erreicht vor diesem Hintergrund daher nicht jenes Gewicht, dass sie die an sich gegebene hochgradige Integration der Beschwerdeführerin überwiegt (anders könnte die Beurteilung natürlich bei einer erneuten Straffälligkeit ausfallen).
Auch war die Beschwerdeführerin in Österreich nur aufgrund ihrer Asylantragstellung am 20.07.2004 zum Aufenthalt in Österreich berechtigt, doch kann im Fall der Beschwerdeführerin nicht gesagt werden, dass die Dauer des Asylverfahrens auf Folgeanträge oder schuldhafte Verzögerungen durch die Beschwerdeführerin zurückzuführen wäre, sodass im spezifischen Fall dem Kriterium des "unsicheren" Aufenthaltsstatus in Österreich keine tragende Bedeutung (mehr) zukommt. Vielmehr liegt die lange Dauer des bisherigen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet, und es ist der Beschwerdeführerin nicht vorwerfbar, wenn sie diese Zeit nutzte, um ihre Integration - insbesondere in beruflicher und sozialer Hinsicht - aktiv voranzutreiben. Auch dem Umstand der illegalen Einreise an sich (als Verstoß gegen die öffentliche Ordnung iSd § 10 Abs. 2 Z 2 lit. g AsylG 2005) kommt im vorliegenden Fall nach einem inländischen Aufenthalt der Beschwerdeführerin von rund sieben Jahren keine ins Gewicht fallende Bedeutung mehr zu (vgl. VwGH 27.03.2007, Zl. 2006/21/0277). Demgegenüber fällt zu Gunsten der Beschwerdeführerin insbesondere ihre gelungene berufliche Integration stark ins Gewicht (zum Gewicht einer mehrjährigen legalen Arbeitstätigkeit, vgl. etwa VwGH, 20.04.2006, Zl. 2005/18/0560). Auch das besonders schutzwürdige Privatleben der Beschwerdeführerin zu ihrem langjährigen Partner und jener österreichischen Familie, die ihren Partner als "Sohn" betrachtet und das Paar - ebenso wie andere Freunde - unterstützt, ist zu Gunsten der Beschwerdeführerin bei Abwägung der Interessen der Beschwerdeführerin und der öffentlichen Interessen zu berücksichtigen. Dagegen stellt der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in Österreich eine Tochter geboren hat, welche von einer österreichischen Familie adoptiert wurde, keine weitere zu berücksichtigende Bindung der Beschwerdeführerin an Österreich dar, weil im Falle einer Adoption die familienrechtlichen Beziehungen zwischen den leiblichen Eltern und dem Wahlkind mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Annahme an Kindes statt (vgl. § 182 ABGB) erlöschen. Im Fall der Beschwerdeführerin bedeutet dies, dass sie seit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Adoption (17.10.2005) keine familienrechtliche Beziehung zu ihrem leiblichen Kind mehr hat. Daher liegt im Fall der Beschwerdeführerin keine familiäre Beziehung zu einem österreichischen Staatsangehörigen oder dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden vor. Die Beschwerdeführerin hat zwar Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat, nämlich eine Tante sowie eine Freundin ihrer Mutter, doch hat sie zu diesen keinerlei Kontakt, sodass diese - gemessen an ihren Bindungen in bzw. zu Österreich - schwach ausgeprägt sind. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich nachhaltig, insbesondere beruflich, integriert und es ist anhand ihres Integrationsverlaufes davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bestrebt ist, ihre Verfestigung in Österreich weiter auszubauen.Auch war die Beschwerdeführerin in Österreich nur aufgrund ihrer Asylantragstellung am 20.07.2004 zum Aufenthalt in Österreich berechtigt, doch kann im Fall der Beschwerdeführerin nicht gesagt werden, dass die Dauer des Asylverfahrens auf Folgeanträge oder schuldhafte Verzögerungen durch die Beschwerdeführerin zurückzuführen wäre, sodass im spezifischen Fall dem Kriterium des "unsicheren" Aufenthaltsstatus in Österreich keine tragende Bedeutung (mehr) zukommt. Vielmehr liegt die lange Dauer des bisherigen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet, und es ist der Beschwerdeführerin nicht vorwerfbar, wenn sie diese Zeit nutzte, um ihre Integration - insbesondere in beruflicher und sozialer Hinsicht - aktiv voranzutreiben. Auch dem Umstand der illegalen Einreise an sich (als Verstoß gegen die öffentliche Ordnung iSd Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera g, AsylG 2005) kommt im vorliegenden Fall nach einem inländischen Aufenthalt der Beschwerdeführerin von rund sieben Jahren keine ins Gewicht fallende Bedeutung mehr zu vergleiche VwGH 27.03.2007, Zl. 2006/21/0277). Demgegenüber fällt zu Gunsten der Beschwerdeführerin insbesondere ihre gelungene berufliche Integration stark ins Gewicht (zum Gewicht einer mehrjährigen legalen Arbeitstätigkeit, vergleiche etwa VwGH, 20.04.2006, Zl. 2005/18/0560). Auch das besonders schutzwürdige Privatleben der Beschwerdeführerin zu ihrem langjährigen Partner und jener österreichischen Familie, die ihren Partner als "Sohn" betrachtet und das Paar - ebenso wie andere Freunde - unterstützt, ist zu Gunsten der Beschwerdeführerin bei Abwägung der Interessen der Beschwerdeführerin und der öffentlichen Interessen zu berücksichtigen. Dagegen stellt der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in Österreich eine Tochter geboren hat, welche von einer österreichischen Familie adoptiert wurde, keine weitere zu berücksichtigende Bindung der Beschwerdeführerin an Österreich dar, weil im Falle einer Adoption die familienrechtlichen Beziehungen zwischen den leiblichen Eltern und dem Wahlkind mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Annahme an Kindes statt vergleiche Paragraph 182, ABGB) erlöschen. Im Fall der Beschwerdeführerin bedeutet dies, dass sie seit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Adoption (17.10.2005) keine familienrechtliche Beziehung zu ihrem leiblichen Kind mehr hat. Daher liegt im Fall der Beschwerdeführerin keine familiäre Beziehung zu einem österreichischen Staatsangehörigen oder dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden vor. Die Beschwerdeführerin hat zwar Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat, nämlich eine Tante sowie eine Freundin ihrer Mutter, doch hat sie zu diesen keinerlei Kontakt, sodass diese - gemessen an ihren Bindungen in bzw. zu Österreich - schwach ausgeprägt sind. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich nachhaltig, insbesondere beruflich, integriert und es ist anhand ihres Integrationsverlaufes davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bestrebt ist, ihre Verfestigung in Österreich weiter auszubauen.
Eine Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des Art. 8 Abs. 2 EMRK ergibt sohin, dass ein Eingriff in die durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte der Beschwerdeführerin durch Verfügung einer Ausweisung nicht zulässig ist, zumal die gewichtigen Interessen der Beschwerdeführerin an einem Weiterverbleib in Österreich die sich aus Art. 8 Abs. 2 EMRK ergebenden öffentlichen Interessen überwiegen. Die Verfügung einer Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei würde einen ungerechtfertigten Eingriff in die durch Art. 8 EMRK verfassungsgesetzlich geschützten Rechte der Beschwerdeführerin bewirken. Die Ausweisung der Beschwerdeführerin ist daher gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 als auf Dauer unzulässig zu erklären, zumal - wie sich aus dem oben Ausgeführten ergibt - die durch eine Ausweisung der Beschwerdeführerin drohende Verletzung des Art. 8 EMRK auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass ein neuer, entscheidungswesentlicher Sachverhalt - etwa ein krimineller Rückfall - eine neuerliche Beurteilung durch die Fremdenbehörden erforderlich machen würde und zu einer Verschiebung der Interessenabwägung zugunsten des öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Straftaten führen könnte.Eine Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des Artikel 8, Absatz 2, EMRK ergibt sohin, dass ein Eingriff in die durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte der Beschwerdeführerin durch Verfügung einer Ausweisung nicht zulässig ist, zumal die gewichtigen Interessen der Beschwerdeführerin an einem Weiterverbleib in Österreich die sich aus Artikel 8, Absatz 2, EMRK ergebenden öffentlichen Interessen überwiegen. Die Verfügung einer Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei würde einen ungerechtfertigten Eingriff in die durch Artikel 8, EMRK verfassungsgesetzlich geschützten Rechte der Beschwerdeführerin bewirken. Die Ausweisung der Beschwerdeführerin ist daher gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 als auf Dauer unzulässig zu erklären, zumal - wie sich aus dem oben Ausgeführten ergibt - die durch eine Ausweisung der Beschwerdeführerin drohende Verletzung des Artikel 8, EMRK auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass ein neuer, entscheidungswesentlicher Sachverhalt - etwa ein krimineller Rückfall - eine neuerliche Beurteilung durch die Fremdenbehörden erforderlich machen würde und zu einer Verschiebung der Interessenabwägung zugunsten des öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Straftaten führen könnte.
4. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist. Dem diesbezüglichen Antrag der Beschwerdeführerin wird sohin nicht näher getreten, zumal die Beschwerdeführerin auch nicht ausgeführt hat, was sie hinsichtlich ihrer Integration - über ihre schriftlichen Eingaben und Belege hinaus - vorzutragen gehabt hätte.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist. Dem diesbezüglichen Antrag der Beschwerdeführerin wird sohin nicht näher getreten, zumal die Beschwerdeführerin auch nicht ausgeführt hat, was sie hinsichtlich ihrer Integration - über ihre schriftlichen Eingaben und Belege hinaus - vorzutragen gehabt hätte.
Schlagworte
Adoption, Ausweisung dauernd unzulässig, Deutschkenntnisse, gesteigertes Vorbringen, gesundheitliche Beeinträchtigung, häusliche Gewalt, Integration, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, medizinische Versorgung, non refoulement, private Verfolgung, staatlicher Schutz, strafrechtliche VerurteilungZuletzt aktualisiert am
27.07.2011