Norm
AsylG 1997 §7Spruch
C18 256.981-0/2008/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. LEONHARTSBERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. BRAUCHART als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.11.2004 FZ. 04 14.752-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. LEONHARTSBERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. BRAUCHART als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.11.2004 FZ. 04 14.752-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003, hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerde wird gemäß § 10 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe stattgegeben, dass der Spruchpunkt III. wie folgt zu lauten hat: "Gemäß §§ 10 Abs. 1 Z 2, 10 Abs. 2 Z 2, 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Ausweisung von XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei bis zur Vollstreckbarkeit der Entscheidung über die Ausweisungen (Rückkehrentscheidungen) seiner Lebensgefährtin, XXXX, und seiner minderjährigen Tochter, XXXX, vorübergehend unzulässig."Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 10, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe stattgegeben, dass der Spruchpunkt römisch drei. wie folgt zu lauten hat: "Gemäß Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 2, 10, Absatz 2, Ziffer 2, 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist die Ausweisung von römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei bis zur Vollstreckbarkeit der Entscheidung über die Ausweisungen (Rückkehrentscheidungen) seiner Lebensgefährtin, römisch 40 , und seiner minderjährigen Tochter, römisch 40 , vorübergehend unzulässig."
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der zum Zeitpunkt der Asylantragstellung minderjährige, zum Entscheidungszeitpunkt volljährige, nunmehrige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Mongolei, stellte am 20.07.2004 den gegenständlichen Asylantrag nach § 3 AsylG 1997.1. Der zum Zeitpunkt der Asylantragstellung minderjährige, zum Entscheidungszeitpunkt volljährige, nunmehrige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Mongolei, stellte am 20.07.2004 den gegenständlichen Asylantrag nach Paragraph 3, AsylG 1997.
2. Bei der Ersteinvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, am 26.07.2004 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Mongolisch und seines (damaligen) gesetzlichen Vertreters (Rechtsberater) zunächst bei der Aufnahme seiner persönlichen Daten unter anderem an, er habe von 1996 bis 1998 in Ulaanbaatar die Grundschule besucht. Weiters brachte er vor, er habe am 03.07.2004 mit seinen Geschwistern Ulaanbaatar verlassen, habe am 05.07.2004 Irkutsk erreicht und sei am 18.07.2004 in Österreich angekommen. Er und seine Geschwister seien schlepperunterstützt gereist und auf der Ladefläche eines LKWs versteckt gewesen, weshalb er nicht wisse, durch welche Länder sie gefahren seien. Die Schlepper habe seine Schwester organisiert.
Zu seinem Fluchtgrund befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er öfter von seinem Stiefvater geschlagen worden sei. Dieser sei fast Alkoholiker und auch zu den anderen Kindern brutal gewesen. Zu Hause habe es kein Geld gegeben und öfter auch nichts zu essen. Im Oktober 2003 habe der Stiefvater die Jurte verkauft und sie seien obdachlos gewesen. Seine Geschwister und er hätten dann gemeinsam mit dem Stiefvater bei verschiedenen anderen Leuten gewohnt. Seine Mutter sei 2002 im Krankenhaus verstorben. Sie sei schwanger gewesen und vom Stiefvater geschlagen worden. Das Leben sei immer unerträglicher geworden. Seine Schwester sei vom Stiefvater missbraucht worden. In einer Jurte gebe es nur einen Raum und da müsse man alles mit ansehen. Im Jahr 2003 habe seine Schwester ein Kind vom Stiefvater erwartet. Als das Kind geboren worden sei, habe sein Stiefvater (der Kindesvater) es getötet. Dies habe seine Schwester erzählt. Der Stiefvater habe auch gedroht, sie [gemeint: den Beschwerdeführer und seine Geschwister] nach China zum Arbeiten zu verkaufen. Daraufhin habe seine Schwester die Flucht organisiert.
3. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge am 28.10.2004 vom Bundesasylamt, Außenstelle Linz, unter Mitwirkung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Mongolisch und in Anwesenheit eines Vertreters seines (damaligen) gesetzlichen Vertreters (Land XXXX als Jugendwohlfahrtsträger) erneut einvernommen und er gab dabei im Wesentlichen und zusammengefasst an, er sei in der Mongolei nicht vorbestraft und niemals inhaftiert gewesen. In seinem Heimatland habe er niemals an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen teilgenommen. Er sei nicht politisch tätig gewesen und habe auch keine Probleme mit den Behörden seines Heimatlandes gehabt.3. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge am 28.10.2004 vom Bundesasylamt, Außenstelle Linz, unter Mitwirkung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Mongolisch und in Anwesenheit eines Vertreters seines (damaligen) gesetzlichen Vertreters (Land römisch 40 als Jugendwohlfahrtsträger) erneut einvernommen und er gab dabei im Wesentlichen und zusammengefasst an, er sei in der Mongolei nicht vorbestraft und niemals inhaftiert gewesen. In seinem Heimatland habe er niemals an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen teilgenommen. Er sei nicht politisch tätig gewesen und habe auch keine Probleme mit den Behörden seines Heimatlandes gehabt.
Er habe gröbere Probleme mit Privatpersonen gehabt und befürchte bei einer Rückkehr in die Mongolei, von seinem Stiefvater verkauft zu werden. Er habe Angst vor seinem Stiefvater. Im April 2004 habe er bei der Polizei Anzeige erstattet. Die Polizei habe jedoch nichts unternommen, weil sein Stiefvater Bekannte bei der Polizei habe. Sein Stiefvater habe keinen Beruf; er sei arbeitslos. Er mache "Sachen" gegen Geld für Verbrecher und sei "Füße und Hände von Verbrechern". Sein Stiefvater habe ihn schon geschlagen und misshandelt als er noch klein gewesen sei, aber seit seine Mutter im Jahr 2002 gestorben sei, sei die Situation schlechter geworden.
In der Mongolei sei sein Stiefvater für den Lebensunterhalt des Beschwerdeführers aufgekommen. Der Beschwerdeführer habe aber auch mit seinem Bruder privat Autos gewaschen und hierfür Geld erhalten. Am 18.03.2004 habe er eine Kopfverletzung erlitten, die im Krankenhaus behandelt worden sei. Seither habe er Kopfschmerzen. Außer seinen Geschwistern habe er in Österreich keine Familienangehörigen und er lebe auch mit niemandem in einer Familien- bzw. familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Er besuche die Hauptschule in Bad Kreuzen.
Auf Vorhalt, dass dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung gestanden wäre, gab der Beschwerdeführer an, sein Stiefvater habe viele Freunde und Beziehungen zur Polizei. Um weiterverkauft zu werden, seien sie verfolgt worden, um nicht entkommen zu können. Sie seien zu einem Waisenhaus geflüchtet. Der Beschwerdeführer sei mit seinem Bruder in einem Waisenhaus gewesen, jedoch habe sie der Stiefvater gefunden und wieder mitgenommen. Sie hätten noch einmal in dieses Waisenhaus gehen wollen, seien jedoch nicht aufgenommen worden, da man gewusst habe, dass sie noch jemanden hätten. Ende Dezember 2003 seien sie zum ersten Mal zu diesem Waisenhaus gegangen und seien dort bis Mitte Jänner 2004 untergebracht gewesen. Im Februar 2004 hätten sie wieder in das Kinderheim zurück gewollt, hätten jedoch nicht aufgenommen werden können. Der Heimleitung hätten sie ihre Probleme geschildert, es sei ihnen jedoch gesagt worden, dass es so viele Probleme in der Mongolei gebe und nur Kinder aufgenommen werden könnten, die keine Eltern hätten.
Weiters wurden dem Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme die Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zur Lage in der Mongolei vorgehalten, worauf der Beschwerdeführer angab, sie seien in diesem Waisenhaus untergebracht gewesen. Als der Stiefvater gekommen sei, habe er sie mitgenommen. Als sie um neuerliche Aufnahme ersucht hätten, sei ihnen gesagt worden, das Heim sei überfüllt. Im Gesetz stehe zwar, dass besonders minderjährige Kinder geschützt werden sollten, aber sie hätten keine Unterkunft bekommen.
Nach Rückübersetzung gab der Beschwerdeführer ergänzend an, dass in der Mongolei das Leben normal sei, aber für sie [gemeint: für ihn und seine Geschwister] sei es das Schlimmste gewesen, mit der Angst zu leben, eines Tages verkauft und eines Tages geschlagen zu werden. Kinderrechte würden oft verletzt.
Der Vertreter des gesetzlichen Vertreters beantragte eine Stellungnahmefrist von zwei Wochen. Eine Stellungnahme ist in der Folge jedoch nicht eingelangt.
4. Das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, hat mit Bescheid vom 16.11.2004, FZ 04 14.752-BAL, den Asylantrag des Beschwerdeführers vom 20.07.2004 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Mongolei gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.). Unter Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.4. Das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, hat mit Bescheid vom 16.11.2004, FZ 04 14.752-BAL, den Asylantrag des Beschwerdeführers vom 20.07.2004 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Mongolei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.). Unter Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.
In der Bescheidbegründung wertete das Bundesasylamt die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund mit näherer Begründung als nicht glaubwürdig und stellte unter anderem fest, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne des § 7 AsylG habe glaubhaft machen können. Es bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Mongolei einer Gefahr im Sinne des § 57 Abs. 1 oder 2 FrG ausgesetzt sei. Es hätten keine Umstände festgestellt werden können, welche einer Ausweisung des Beschwerdeführers entgegenstünden. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer unter einer Erkrankung leide, die ein Rückkehrhindernis im Sinne des § 57 FrG darstellen würde. In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Gefahr einer Verfolgung im gesamten mongolischen Staatsgebiet die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden könne. Selbst bei Zugrundelegung des vom Beschwerdeführer geschilderten chronologischen Ablaufs der Ereignisse sei anzuführen, dass nicht festgestellt werden könne, dass der mongolische Staat nicht willens und fähig sei, den Beschwerdeführer gegen die gegen ihn gerichteten Übergriffe zu schützen. Selbst wenn man davon ausginge, dass der Beschwerdeführer in seinem bisherigen Lebensbereich Verfolgung ausgesetzt wäre, sei darauf hinzuweisen, dass es ihm möglich und zumutbar wäre, sich durch die Verlegung seines Wohnsitzes in einen anderen Teil der Mongolei außerhalb des Einflussbereiches des Stiefvaters einer solchen Verfolgung zu entziehen. Eventuelle Bedenken, dass er sich auf Dauer nicht in einem anderen Landesteil oder einer Großstadt niederlassen könne, weil er auch dort jener Person, von der seine Probleme ausgehen würden, begegnen könnte, hätten sich als bloße Vermutungen und Spekulationen erwiesen. Auch in wirtschaftlicher Hinsicht wäre es dem Beschwerdeführer tatsächlich möglich und zumutbar, seinen Wohnsitz zu wechseln, da diesbezüglich in der Mongolei keine rechtlichen Hindernisse bestünden und es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse jederzeit möglich wäre, sich außerhalb seiner Heimatregion seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides führte das Bundesasylamt in rechtlicher Hinsicht aus, dass die Behörde zu der Ansicht gelangt sei, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr laufen würde, in der Mongolei einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, womit festzustellen gewesen sei, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung zulässig sei. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides führte das Bundesasylamt aus, dass kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vorliege. Die Ausweisung stelle daher keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar.In der Bescheidbegründung wertete das Bundesasylamt die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund mit näherer Begründung als nicht glaubwürdig und stellte unter anderem fest, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne des Paragraph 7, AsylG habe glaubhaft machen können. Es bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Mongolei einer Gefahr im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, oder 2 FrG ausgesetzt sei. Es hätten keine Umstände festgestellt werden können, welche einer Ausweisung des Beschwerdeführers entgegenstünden. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer unter einer Erkrankung leide, die ein Rückkehrhindernis im Sinne des Paragraph 57, FrG darstellen würde. In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Gefahr einer Verfolgung im gesamten mongolischen Staatsgebiet die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden könne. Selbst bei Zugrundelegung des vom Beschwerdeführer geschilderten chronologischen Ablaufs der Ereignisse sei anzuführen, dass nicht festgestellt werden könne, dass der mongolische Staat nicht willens und fähig sei, den Beschwerdeführer gegen die gegen ihn gerichteten Übergriffe zu schützen. Selbst wenn man davon ausginge, dass der Beschwerdeführer in seinem bisherigen Lebensbereich Verfolgung ausgesetzt wäre, sei darauf hinzuweisen, dass es ihm möglich und zumutbar wäre, sich durch die Verlegung seines Wohnsitzes in einen anderen Teil der Mongolei außerhalb des Einflussbereiches des Stiefvaters einer solchen Verfolgung zu entziehen. Eventuelle Bedenken, dass er sich auf Dauer nicht in einem anderen Landesteil oder einer Großstadt niederlassen könne, weil er auch dort jener Person, von der seine Probleme ausgehen würden, begegnen könnte, hätten sich als bloße Vermutungen und Spekulationen erwiesen. Auch in wirtschaftlicher Hinsicht wäre es dem Beschwerdeführer tatsächlich möglich und zumutbar, seinen Wohnsitz zu wechseln, da diesbezüglich in der Mongolei keine rechtlichen Hindernisse bestünden und es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse jederzeit möglich wäre, sich außerhalb seiner Heimatregion seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides führte das Bundesasylamt in rechtlicher Hinsicht aus, dass die Behörde zu der Ansicht gelangt sei, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr laufen würde, in der Mongolei einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, womit festzustellen gewesen sei, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung zulässig sei. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides führte das Bundesasylamt aus, dass kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vorliege. Die Ausweisung stelle daher keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen gesetzlichen Vertreter fristgerecht Berufung (nunmehr und in der Folge: Beschwerde), in welcher zunächst das Vorbringen des Beschwerdeführers wiederholt und in der Folge die Beurteilung der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens durch das Bundesasylamt kritisiert wird. Ferner hätte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer vor Bescheiderlassung mitteilen müssen, dass es der Auffassung sei, dass das Vorbringen als Ganzes nicht glaubhaft sei. Da die Behörde dies jedoch unterlassen habe, sei das Parteiengehör verletzt worden und der Bescheid mangelhaft. Eine dem Staat zurechenbare Verfolgungshandlung liege nicht nur dann vor, wenn diese unmittelbar von staatlichen Organen aus Gründen der Konvention gesetzt werde, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage sei, von "Privatpersonen" ausgehende Verfolgungshandlungen zu unterbinden, sofern diesen Asylrelevanz zukomme. Die Erstbehörde habe in ihrem Bescheid richtig erkannt, dass die mongolische Sicherheitsverwaltung nicht gänzlich ineffektiv sei. Der Beschwerdeführer habe hingegen erlebt, dass die mongolische Polizei auf seine Anzeige hin nichts unternommen habe. Vielmehr habe er angegeben, dass sein Stiefvater Bekannte bei der Polizei habe und man daher nichts unternehmen werde. In der Folge wird unter Verweis auf die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass die Angaben des Beschwerdeführers eine Spiegelung der tatsächlichen Situation in diesem Land seien. Ferner werde bemängelt, dass ein Großteil der fünfseitigen Feststellungen der Erstbehörde zur Volksrepublik Mongolei dem Beschwerdeführer bzw. seinem Vertreter erst im Bescheid zur Kenntnis gebracht worden seien. Daher habe eine Auseinandersetzung mit diesen Feststellungen im Ermittlungsverfahren nicht geführt werden können und es sei sohin das Parteiengehör verletzt worden. Der Feststellung der Behörde, es wäre dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen, sich dem Stiefvater durch die Verlegung des Wohnsitzes in einen anderen Teil der Mongolei zu entziehen, müsse entgegnet werden, dass es sich hierbei lediglich um eine Vermutung handle. Der Beschwerdeführer habe diese Möglichkeit der Wohnsitzverlegung genutzt, indem er gemeinsam mit seinem Bruder in ein Waisenhaus geflüchtet sei. Allerdings sei er vom Stiefvater gefunden worden und habe mit diesem zurückkehren müssen. Schließlich sei der Stiefvater arbeitslos gewesen und habe das Geld der Kinder gebraucht, das sich diese mit diversen Hilfsarbeiten wie Autowaschen verdient hätten. Ein neuerlicher Versuch, im Waisenhaus unterzukommen, sei wegen Überfüllung gescheitert. Auch zahlreiche Recherchen im Internet würden belegen, dass im Bereich der Unterbringung von Waisenkindern vom mongolischen Staat zuwenig finanzielle Mittel eingesetzt würden und dass nur ein Bruchteil der "Waisenkinder" in staatlich unterstützten Einrichtungen untergebracht und versorgt werden könne. Außerdem würden in diesen Einrichtungen meist nur Kinder bis zum 16. Lebensjahr aufgenommen, sodass der Beschwerdeführer schon aufgrund seines Alters davon ausgeschlossen wäre und somit sein Leben "auf der Straße" verbringen müsste. Weiters wird ausgeführt, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen bereits über 16jährigen Burschen handle, dessen Mutter verstorben und der von seinem Stiefvater körperlich misshandelt worden sei. Vermutlich wäre dem minderjährigen Beschwerdeführer ein Überleben in der Mongolei nur durch Verrichtung von Zwangsarbeit und/oder Diebstahl möglich. Laut seinen eigenen Angaben habe er in der Mongolei nur von 1996 bis 1998 eine Schulbildung erhalten, sodass es für ihn kaum anderweitige Arbeitsmöglichkeiten geben werde. Aufgrund der viel zu geringen Anzahl von "Waisenhäusern" sei ein wirtschaftliches Überleben des Beschwerdeführers keinesfalls gewährleistet. Weiters könne mangels fehlender Unterstützung durch den Staat nur einem Bruchteil dieser Kinder eine angemessene Lebensführung ermöglicht werden. Der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in die Mongolei in eine ausweglose Situation geraten.
6. Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 24.02.2011 wurde den Verfahrensparteien gemäß § 45 Abs. 3 AVG Parteiengehör zu den aktuellen Länderfeststellungen zur Mongolei sowie zu den aktenkundigen familiären und persönlichen Bindungen des Beschwerdeführers zu Österreich und seinem Herkunftsstaat gewährt.6. Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 24.02.2011 wurde den Verfahrensparteien gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG Parteiengehör zu den aktuellen Länderfeststellungen zur Mongolei sowie zu den aktenkundigen familiären und persönlichen Bindungen des Beschwerdeführers zu Österreich und seinem Herkunftsstaat gewährt.
Mit Stellungnahme vom 12.03.2011 (eingelangt beim Asylgerichtshof am 16.03.2011) nahm der Beschwerdeführer Bezug auf die Länderfeststellungen des Asylgerichtshofes und brachte dazu vor, dass er in diesen Berichten die Verletzung der Menschenrechte in Zusammenhang mit der Korruption in allen Bereichen der Gesellschaft vermisse. Aufgrund der starken Zunahme der Korruption würden auch nicht alle Gesetze, die von der mongolischen Regierung verabschiedet worden seien, umgesetzt. Geld regiere das Land, und wer kein Geld und keine Kontakte habe, könne sein Recht nicht durchsetzen. Das gelte auch für das Gesundheitssystem. Es gebe für einfache Bürger auch keine Möglichkeit, in der Mongolei ein faires Gerichtsverfahren zu bekommen. Menschen würden unter falschen Anschuldigungen willkürlich verhaftet, im Gefängnis gefoltert, unter extremen Druck gesetzt und zu Unrecht verurteilt. Die Menschenrechtslage in der Mongolei sei viel schlimmer und menschenverachtender als in den Berichten dargestellt. Die mongolische Polizei zeige Desinteresse gegenüber der Gewalt an Frauen und Kindern; Verfolgung durch private Personen und Gruppierungen würde als unbedenkliches Delikt betrachtet werden. Die Berichte des Asylgerichtshofes würden zu allgemeine Darstellungen der Situation in der Mongolei enthalten. Im Allgemeinen widerspreche er diesen Berichten nicht, er könne sie jedoch in dieser Version nicht akzeptieren, da sie nicht vollständig und zu positiv seien. Sie würden die Realität der mongolischen Gesellschaft nicht ganz widerspiegeln und ein anderes, zu harmloses Bild über das Land darstellen. Er habe Angst in die Mongolei zurückzukehren, da ihm eine reale Lebensgefahr drohe. Er könne nicht in die Mongolei zurückkehren, weil dieses Land sein Leben, seine Lebensgrundlage und seine Familie zerstört habe. In der Mongolei habe er nichts; weder eine Wohnung noch Bekannte oder Freunde. Seit 2004 sei er in Österreich und habe eine eigene Familie gegründet. Er habe mit seiner Lebensgefährtin eine gemeinsame Tochter, die zwei Jahre alt sei. In Österreich habe er die Schule und Deutschkurse besucht; er spreche gut Deutsch. Er habe in Österreich auch viele Freunde, die ihn überall unterstützen würden.
Dieser Stellungnahme beigelegt war eine Anmeldebestätigung zur Prüfung "ÖSD Grundstufe Deutsch (A2)" vom 07.03.2011, ein Gewerberegisterauszug des Magistrats der XXXX vom 01.03.2011, eine Verständigung des Bezirksverwaltungsamtes XXXX vom 01.03.2011 betreffend Begründung einer Gewerbeberechtigung, einen "aufscheinend" [wohl gemeint: aufschiebend] bedingten Dienstvertrag vom 11.03.2011 über die Einstellung des Beschwerdeführers als Hilfsarbeiter, ein wohlwollendes Schreiben der Vermieterin des Beschwerdeführers vom 06.03.2011, sowie eine in Form einer Unterschriftenliste von zahlreichen Personen unterfertigte Unterstützungserklärung vom 07.03.2011Dieser Stellungnahme beigelegt war eine Anmeldebestätigung zur Prüfung "ÖSD Grundstufe Deutsch (A2)" vom 07.03.2011, ein Gewerberegisterauszug des Magistrats der römisch 40 vom 01.03.2011, eine Verständigung des Bezirksverwaltungsamtes römisch 40 vom 01.03.2011 betreffend Begründung einer Gewerbeberechtigung, einen "aufscheinend" [wohl gemeint: aufschiebend] bedingten Dienstvertrag vom 11.03.2011 über die Einstellung des Beschwerdeführers als Hilfsarbeiter, ein wohlwollendes Schreiben der Vermieterin des Beschwerdeführers vom 06.03.2011, sowie eine in Form einer Unterschriftenliste von zahlreichen Personen unterfertigte Unterstützungserklärung vom 07.03.2011
7. Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 28.03.2011 wurde der Beschwerdeführer zur Ergänzung seiner Angaben, insbesondere betreffend seine, in der Stellungnahme erwähnte, eigene Familie und deren Aufenthaltsstatus aufgefordert.
In der daraufhin eingebrachten ergänzenden Stellungnahme vom 13.04.2011 verweist der Beschwerdeführer zunächst auf die Korruption in der Mongolei in Zusammenhang mit Spendengeldern und führt in der Folge aus, dass er sich nicht daran erinnern könne, dass ihm die Polizei oder Hilfsorganisationen geholfen hätten. Geschickte Menschen würden diese Hilfsorganisationen ausnützen, um sich selbst zu bereichern. Viele Kinder, die Opfer von häuslicher Gewalt geworden seien, würden keinen ausreichenden Schutz vor Gewalt und Verfolgung erhalten. Die mongolische Polizei nehme derartige Angelegenheiten nicht ernst. Da die staatlichen und privaten Hilfsorganisationen keine Sicherheit und keinen Schutz anbieten würden, betrachte er dies als direkte Weigerung des Staates, ihm den notwendigen Schutz zu gewähren. Wenn der Beschwerdeführer in die Mongolei abgeschoben werde, bestehe für ihn die Gefahr, bereits bei der Einreise in die Mongolei wegen Verstoßes gegen die Grenzverordnung von der Polizei angehalten zu werden. Seit seiner Ausreise aus der Mongolei pflege er keine Kontakte zur Mongolei. Der Mittelpunkt seines Lebens sei in Österreich, wo er seine eigene Familie gegründet habe und aus dieser Beziehung ein gemeinsames Kind habe. Seine Lebensgefährtin, XXXX, habe nach dem negativen Abschluss ihres Asylverfahrens einen Antrag auf Niederlassungsbewilligung beim Magistrat XXXX gestellt. Vom Verfassungsgerichtshof [gemeint:In der daraufhin eingebrachten ergänzenden Stellungnahme vom 13.04.2011 verweist der Beschwerdeführer zunächst auf die Korruption in der Mongolei in Zusammenhang mit Spendengeldern und führt in der Folge aus, dass er sich nicht daran erinnern könne, dass ihm die Polizei oder Hilfsorganisationen geholfen hätten. Geschickte Menschen würden diese Hilfsorganisationen ausnützen, um sich selbst zu bereichern. Viele Kinder, die Opfer von häuslicher Gewalt geworden seien, würden keinen ausreichenden Schutz vor Gewalt und Verfolgung erhalten. Die mongolische Polizei nehme derartige Angelegenheiten nicht ernst. Da die staatlichen und privaten Hilfsorganisationen keine Sicherheit und keinen Schutz anbieten würden, betrachte er dies als direkte Weigerung des Staates, ihm den notwendigen Schutz zu gewähren. Wenn der Beschwerdeführer in die Mongolei abgeschoben werde, bestehe für ihn die Gefahr, bereits bei der Einreise in die Mongolei wegen Verstoßes gegen die Grenzverordnung von der Polizei angehalten zu werden. Seit seiner Ausreise aus der Mongolei pflege er keine Kontakte zur Mongolei. Der Mittelpunkt seines Lebens sei in Österreich, wo er seine eigene Familie gegründet habe und aus dieser Beziehung ein gemeinsames Kind habe. Seine Lebensgefährtin, römisch 40 , habe nach dem negativen Abschluss ihres Asylverfahrens einen Antrag auf Niederlassungsbewilligung beim Magistrat römisch 40 gestellt. Vom Verfassungsgerichtshof [gemeint:
Verwaltungsgerichtshof] habe sie eine "aufschiebende Wirkung" erhalten. Zahlreiche österreichische Freunde und Bekannte hätten zu seiner Unterstützung Unterschriften gesammelt. Eine Ausweisung seiner Person aus dem österreichischen Bundesgebiet und eine Abschiebung in die Mongolei bedeute für ihn einen direkten Eingriff in sein Privat- und Familienleben gemäß Art. 8 EMRK.Verwaltungsgerichtshof] habe sie eine "aufschiebende Wirkung" erhalten. Zahlreiche österreichische Freunde und Bekannte hätten zu seiner Unterstützung Unterschriften gesammelt. Eine Ausweisung seiner Person aus dem österreichischen Bundesgebiet und eine Abschiebung in die Mongolei bedeute für ihn einen direkten Eingriff in sein Privat- und Familienleben gemäß Artikel 8, EMRK.
Diesem Schreiben legte der Beschwerdeführer den Auszug aus dem Zentralen Melderegister betreffend seine Lebensgefährtin vom 22.12.2010, den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.01.2011, Zl. AW 2011/21/0004-4, mit welchem der Beschwerde der Lebensgefährtin und der Tochter des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion XXXX vom 04.12.2010 aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, ein Schreiben des Magistrats XXXX vom 20.12.2010, mit welchem der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG 2005 abzuweisen, eine Geburtsbestätigung der Tochter des Beschwerdeführers vom 19.03.2009 (welche allerdings keine Angaben zum Kindesvater enthält), einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister betreffend die Tochter des Beschwerdeführers vom 19.03.2009, ein Schreiben vom 09.03.2011 betreffend die Kindergartenanmeldung seiner Tochter sowie die bereits vorgelegte Unterstützungserklärung samt zahlreichen Unterschriften im Original, bei.Diesem Schreiben legte der Beschwerdeführer den Auszug aus dem Zentralen Melderegister betreffend seine Lebensgefährtin vom 22.12.2010, den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.01.2011, Zl. AW 2011/21/0004-4, mit welchem der Beschwerde der Lebensgefährtin und der Tochter des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion römisch 40 vom 04.12.2010 aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, ein Schreiben des Magistrats römisch 40 vom 20.12.2010, mit welchem der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG 2005 abzuweisen, eine Geburtsbestätigung der Tochter des Beschwerdeführers vom 19.03.2009 (welche allerdings keine Angaben zum Kindesvater enthält), einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister betreffend die Tochter des Beschwerdeführers vom 19.03.2009, ein Schreiben vom 09.03.2011 betreffend die Kindergartenanmeldung seiner Tochter sowie die bereits vorgelegte Unterstützungserklärung samt zahlreichen Unterschriften im Original, bei.
Eine Stellungnahme des Bundesasylamtes zum Parteiengehör gemäß § 45 Abs. 3 AVG ist bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht eingelangt.Eine Stellungnahme des Bundesasylamtes zum Parteiengehör gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG ist bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht eingelangt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Mongolei und stammt aus Ulaanbaatar. Er hat sein Heimatland gemeinsam mit seinen beiden Geschwistern (seiner älteren Stiefschwester und seinem jüngeren Bruder) verlassen und reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet, wo er am 20.07.2004 den gegenständlichen Asylantrag stellte.
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer tatsächlich von seinem Stiefvater misshandelt und geschlagen wurde, ob sein Stiefvater tatsächlich damit drohte, ihn (und seine Geschwister) nach China zu verkaufen, ob es ihm bei seinem Stiefvater an Dingen des täglichen Bedarfs mangelte, ob er mit seinem Bruder Ende Dezember 2003 in ein Waisenhaus zog und ca. Mitte Jänner 2004 vom Stiefvater wieder abgeholt wurde, und ob der Beschwerdeführer die Hilfe der Polizei in Anspruch genommen hat. Selbst unter Zugrundelegung dieses Vorbringens ist nämlich nicht von dessen rechtlicher Relevanz im Hinblick auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf die Feststellung der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Mongolei oder die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet in die Mongolei auszugehen (vgl. dazu die rechtliche Beurteilung unter Pkt. 3.2.2.2., 3.3.2. und 3.4.2.).Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer tatsächlich von seinem Stiefvater misshandelt und geschlagen wurde, ob sein Stiefvater tatsächlich damit drohte, ihn (und seine Geschwister) nach China zu verkaufen, ob es ihm bei seinem Stiefvater an Dingen des täglichen Bedarfs mangelte, ob er mit seinem Bruder Ende Dezember 2003 in ein Waisenhaus zog und ca. Mitte Jänner 2004 vom Stiefvater wieder abgeholt wurde, und ob der Beschwerdeführer die Hilfe der Polizei in Anspruch genommen hat. Selbst unter Zugrundelegung dieses Vorbringens ist nämlich nicht von dessen rechtlicher Relevanz im Hinblick auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf die Feststellung der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Mongolei oder die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet in die Mongolei auszugehen vergleiche dazu die rechtliche Beurteilung unter Pkt. 3.2.2.2., 3.3.2. und 3.4.2.).
Nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer in der Mongolei eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung droht. Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Mongolei aktuell und konkret in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre.
Der (jüngere) Bruder des Beschwerdeführers und seine (ältere) Stiefschwester flohen gemeinsam mit dem Beschwerdeführer aus der Mongolei und halten sich seither ebenfalls als Asylwerber in Österreich auf. Ihre Asylanträge wurden ebenso mit Erkenntnissen vom heutigen Tag abgewiesen; die Ausweisung seiner Stiefschwester aus Österreich in die Mongolei wurde für dauerhaft unzulässig erklärt, jene seines Bruders für zulässig. Mit seinen Geschwistern lebt der Beschwerdeführer nicht im gemeinsamen Haushalt.
Der Beschwerdeführer ist ledig, lebt allerdings seit Juni 2005 in einer Lebensgemeinschaft mit einer mongolischen Staatsangehörigen, mit der er auch eine am XXXX in Österreich geborene Tochter hat, welche ebenfalls die mongolische Staatsangehörigkeit besitzt. Der Asylantrag der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, XXXX, wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.01.2010, Zl. C16 244.371-0/2008/18E, gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 AsylG 1997 abgewiesen. Das Asylverfahren der Tochter des Beschwerdeführers, XXXX, wurde im Rahmen des Familienverfahrens (Zugehörigkeit zur Familie ihrer Mutter) vom Asylgerichtshof ebenfalls rechtskräftig negativ beschieden. Hinsichtlich der Beurteilung der Zulässigkeit der Ausweisung der Lebensgefährtin und der Tochter des Beschwerdeführers lag keine Zuständigkeit des Asylgerichtshofes vor. In der Folge verfügte die Sicherheitsdirektion XXXX (im Instanzenzug) mit Bescheid vom XXXX die Ausweisung (nunmehr: Rückkehrentscheidung) der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers und ihrer minderjährigen Tochter, wogegen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben wurde, welcher dieser Beschwerde mit Beschluss vom 18.01.2011, Zl. AW 2011/21/0004-4, die aufschiebende Wirkung zuerkannte. Ferner stellte die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers am 18.03.2010 beim Magistrat XXXX für sich und die minderjährige Tochter des Beschwerdeführers einen Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt", welcher vom Magistrat XXXX mit Bescheid vom 08.04.2011 abgewiesen wurde. Weiters besteht gegen die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers ein aktuelles, bis 12.09.2011 gültiges, Rückkehrverbot wegen rechtskräftiger Verurteilungen. Somit sind weder die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers noch seine minderjährige Tochter zum dauerhaften Aufenthalt in Österreich berechtigt; vielmehr verfügen diese Familienangehörigen des Beschwerdeführers derzeit über keinen Aufenthaltstitel für Österreich.Der Beschwerdeführer ist ledig, lebt allerdings seit Juni 2005 in einer Lebensgemeinschaft mit einer mongolischen Staatsangehörigen, mit der er auch eine am römisch 40 in Österreich geborene Tochter hat, welche ebenfalls die mongolische Staatsangehörigkeit besitzt. Der Asylantrag der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, römisch 40 , wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.01.2010, Zl. C16 244.371-0/2008/18E, gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins, AsylG 1997 abgewiesen. Das Asylverfahren der Tochter des Beschwerdeführers, römisch 40 , wurde im Rahmen des Familienverfahrens (Zugehörigkeit zur Familie ihrer Mutter) vom Asylgerichtshof ebenfalls rechtskräftig negativ beschieden. Hinsichtlich der Beurteilung der Zulässigkeit der Ausweisung der Lebensgefährtin und der Tochter des Beschwerdeführers lag keine Zuständigkeit des Asylgerichtshofes vor. In der Folge verfügte die Sicherheitsdirektion römisch 40 (im Instanzenzug) mit Bescheid vom römisch 40 die Ausweisung (nunmehr: Rückkehrentscheidung) der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers und ihrer minderjährigen Tochter, wogegen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben wurde, welcher dieser Beschwerde mit Beschluss vom 18.01.2011, Zl. AW 2011/21/0004-4, die aufschiebende Wirkung zuerkannte. Ferner stellte die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers am 18.03.2010 beim Magistrat römisch 40 für sich und die minderjährige Tochter des Beschwerdeführers einen Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt", welcher vom Magistrat römisch 40 mit Bescheid vom 08.04.2011 abgewiesen wurde. Weiters besteht gegen die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers ein aktuelles, bis 12.09.2011 gültiges, Rückkehrverbot wegen rechtskräftiger Verurteilungen. Somit sind weder die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers noch seine minderjährige Tochter zum dauerhaften Aufenthalt in Österreich berechtigt; vielmehr verfügen diese Familienangehörigen des Beschwerdeführers derzeit über keinen Aufenthaltstitel für Österreich.
Der Beschwerdeführer lebt seit seiner Asylantragstellung durchgehend in Österreich; seit 26.07.2004 auf der Grundlage einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG. Ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer ist nicht erwerbstätig, sondern bezieht seinen Lebensunterhalt seit seiner Asylantragstellung aus der Grundversorgung. Er hat zwar am 27.01.2011 ein Gewerbe betreffend Montage mobiler Trennwände angemeldet, die Gewerbeberechtigung erlosch jedoch am 31.03.2011 wegen Nichtzahlung der gesetzlich vorgeschriebenen Beiträge. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers sind ausreichend, um sich in Österreich im Alltagsleben gut verständigen zu können. In privater Hinsicht hat er sich einen Freundeskreis aufgebaut. Darüber hinaus liegen keine sonstigen Hinweise auf eine besonders ausgeprägte und verfestigte Integration hinsichtlich des Privatlebens des Beschwerdeführers vor.
Der Beschwerdeführer leidet an keiner schweren Erkrankung und es besteht auch kein längerfristiger Pflege- oder Rehabilitationsbedarf.
Der Beschwerdeführer hat in seinem Heimatland zwei Jahre lang die Schule besucht. In Österreich besuchte er ebenfalls eine Zeit lang die Schule und absolvierte später einige Deutschkurse. Seit seiner Ausreise aus der Mongolei als Sechzehnjähriger pflegt der Beschwerdeführer keine Kontakte mehr zur Mongolei. Hinweise auf weitere in der Mongolei lebende Verwandte liegen nicht vor.
1.2. Zur Situation in der Republik Mongolei:
1.2.1. Justiz:
Die Verfassung sieht eine von der Exekutive und Legislative unabhängige Justiz vor. Die Gerichtsbarkeit ist klar in drei Stufen organisiert: Die Bezirksgerichte (Sum-Gerichte) bilden die Eingangsinstanz. Sie werden überwiegend als bürgernahe Reisegerichte vor Ort in den Bezirksstädten tätig und verhandeln Fälle sowohl in Zivil- als auch in Strafsachen. Die Aimag-Gerichte als Berufungsinstanz sind in den Provinzhauptstädten tätig. Der aus 17 Richtern bestehende Oberste Gerichtshof in der Hauptstadt Ulaanbaatar entscheidet in letzter Instanz als Revisionsinstanz und erarbeitet eine abschließende Interpretation der anzuwendenden Gesetze. Spezial- und Sondergerichte gibt es in der Mongolei derzeit nicht, nach der Verabschiedung einer Verwaltungsgerichtsordnung wird jedoch im Rahmen der ordentlichen Justiz eine Verwaltungsgerichtsbarkeit aufgebaut. Der Oberste Richterrat ernennt alle Richter und schützt ihre Rechte. Der Verfassungsgerichtshof, dessen neun Mitglieder für sechs Jahre ernannt werden, ist demgegenüber für Verfassungsklagen zuständig.
Die Gerichte sind unabhängig, doch sind Fälle von Korruption unter den Richtern nicht vollständig auszuschließen. Bekanntgewordene Fälle von Korruption werden von der sog. "Special Investigations Unit" (SIU) der Generalstaatsanwaltschaft verfolgt. Die SIU ist eine Untersuchungskommission unter der Führung der Staatsanwaltschaft und untersucht behauptete Übergriffe durch das Personal der Strafverfolgungsbehörden, durch Staatsanwälte oder Mitglieder der Justiz.
Nach Angaben der mongolischen Nationalen Menschenrechtskommission ("National Human Rights Commission" - NHRC) wurden im Jahr 2008 bei der SIU insgesamt 30 Bürgerbeschwerden gegen Polizisten wegen behaupteter Folter eingebracht, wobei in 27 Fällen die Beschwerde abgewiesen wurde und es in drei Fällen zu Verurteilungen der betroffenen Polizisten kam.
ÖB 2009; USDS, Mongolia 2008; FH, Mongolia 2009; UKHO, Operational Guidance Note 2007
1.2.2. Sicherheitsbehörden:
Dem Ministerium für öffentliche Sicherheit unterstehen das Milizbüro (Polizei) und ein diesem unterstelltes Netz von Polizeiämtern, die Staatssicherheitsverwaltung, das Brandschutzamt, die Fremdenpolizei und die Grenztruppen sowie der Justizvollzugswachkörper. Die nationale Polizei, die Miliz, welche auch als Kriminalpolizei fungiert, unterhält in jeder Provinz ein Referat und in jedem Bezirk ein Büro.
Die Miliz ist für die Ausstellung und Registrierung des Personalausweises sowie für die Speicherung der Ausweisdaten zuständig. Alle Staatsangehörigen der Mongolei müssen ab dem 16. Lebensjahr einen Personalausweis ständig bei sich führen. Zusammen mit der Lokalverwaltung beaufsichtigen die lokalen Sicherheitsbüros außerdem die Vollstreckung der Zwangsarbeitsstrafen.
Weiters ist die Miliz berechtigt, betrunkene Personen bis zu 24 Stunden in Kurzzeitarrest zu nehmen als auch Geldstrafen zu verhängen. Sie hat ferner alle notwendigen Maßnahmen (Ermittlungen, Zwangsmaßnahmen und Beschlagnahme sowie der Gebrauch von Waffen) einzuleiten, um den Schutz der öffentlichen Ordnung zu gewährleisten.
Die Fahndung nach vermissten Personen, die Verkehrssicherheit (durch Verkehrsinspektorate in jedem Milizbüro) und die Brandbekämpfung fallen ebenfalls in die Zuständigkeit der Miliz.
Das Ministerium für öffentliche Sicherheit ist schließlich auch für die Staatsicherheit (Spionageabwehr, Staatsschutz und Sabotageabwehr) zuständig. Der Fremdenpolizei und den Grenztruppen unterstehen ca. 15.000 Beamte. Sie sind für die Einhaltung der Ein- und Ausreisevorschriften sowie des Fremdenrechts zuständig.
In der Regel wird Vorwürfen über Missbrauch in den eigenen Reihen in der mongolischen Polizei schleppend nachgegangen. Über systematische Untätigkeit bei Strafanzeigen ist jedoch nichts bekannt. Nach Auskunft des mongolischen Justizministers auf Anfrage bei einer Informationsveranstaltung im Juni 2007 gibt es in der Staatsanwaltschaft eine eigene Abteilung, die für Ermittlungen bei Amtsmissbrauch bzw. Folter in der Polizei zuständig ist. Außerdem gibt es innerhalb der Polizei eine eigene Dienstaufsichtsbehörde. Die Beschwerden können bei jeder Polizeidienststelle und bei jeder Abteilung unabhängig vom Zuständigkeitsbereich eingebracht werden sowie via Internet. Außerdem gibt es eine Hotline. Im Jahre 2006 soll es nach Angaben des Ministers 16 Verurteilungen von Polizeiorganen wegen Amtsmissbrauchs gegeben haben.
ÖB 2009; USDS, Mongolia 2008
1.2.3. Strafverfolgung, Strafbemessung und Strafvollstreckung:
Die Staatsanwaltschaft genießt eine der Stellung der Gerichte vergleichbare Unabhängigkeit. Die Organisation der Staatsanwaltschaften ist spiegelbildlich zu den Gerichtsstrukturen. Die Zahl der Staatsanwälte entspricht ungefähr derjenigen der Richter. Für die Einstellung gelten entsprechende Voraussetzungen wie für die Richterschaft, die Staatsanwaltschaft trifft ihre Personalentscheidungen autonom.
Die Haftstrafen sind in der Mongolei schon für kleine Delikte aus generalpräventiven Gründen enorm hoch. Sie reichen für Gewalt-, Raub- und Sexualdelikte deutlich über Strafmaße europäischer Rechtsordnungen hinaus.
Die Institute der vorzeitigen Entlassung oder der Strafaussetzung zur Bewährung sind formal in der Mongolei vorhanden, aber es wird davon wenig Gebrauch gemacht.
Der Strafvollzug ist im Vollstreckungsgesetz geregelt. Der Vollstreckungsbehörde, welcher auch die Gerichtsvollzieher angehören, unterstehen u.a. auch die Vollzugsanstalten. Die Aufsicht über den Strafvollzug führt die - vom Justizministerium völlig unabhängige - Staatsanwaltschaft.
ÖB 2009;, USDS, Mongolia 2008)
1.2.4. Todesstrafe:
Art. 53 mong. StGB behandelt die Todesstrafe und besagt, dass diese nur gegen Personen, die für ein schweres Verbrechen verantwortlich sind, in speziellen Fällen verhängt werden darf (Art. 53.1), und die Todesstrafe durch Erschießung vollstreckt werden soll (Art. 53.2).Artikel 53, mong. StGB behandelt die Todesstrafe und besagt, dass diese nur gegen Personen, die für ein schweres Verbrechen verantwortlich sind, in speziellen Fällen verhängt werden darf (Artikel 53 Punkt eins,), und die Todesstrafe durch Erschießung vollstreckt werden soll (Artikel 53 Punkt 2,).
Personen, die zum Tode verurteilt worden sind, können den Präsidenten der Mongolei um Gnade bitten. Im Falle einer Begnadigung soll die Strafe in eine 30-jährige Haftstrafe umgewandelt werden (Art. 53.3).Personen, die zum Tode verurteilt worden sind, können den Präsidenten der Mongolei um Gnade bitten. Im Falle einer Begnadigung soll die Strafe in eine 30-jährige Haftstrafe umgewandelt werden (Artikel 53 Punkt 3,).
Die Todesstrafe darf nicht an Personen, die zum Tatzeitpunkt jünger als 16 bzw. älter als 60 Jahre alt sind, verhängt werden (Art 53.4).Die Todesstrafe darf nicht an Personen, die zum Tatzeitpunkt jünger als 16 bzw. älter als 60 Jahre alt sind, verhängt werden (Artikel 53 Punkt 4,).
Die Todesstrafe wird gemäß dem mStGB in sechs Fällen verhängt: Mord, Vergewaltigung, Banditenunwesen, Genozid, Terrorismus und bewaffneter Raub.
Es gibt keine öffentliche Bekanntmachung über Ort und Zeit der Hinrichtung und keine offiziellen Statistiken bezüglich Todesurteilen und Hinrichtungen. Vollzogene Exekutionen werden nicht bekannt gegeben und die Leiche wird den Angehörigen nicht übergeben.
ÖB 2009; AI, Report 2008
1.2.5. Grundversorgung und medizinische Versorgung:
1.2.5.1. Grundversorgung
Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln und Gegenständen des täglichen Bedarfs ist trotz der weit verbreiteten Armut (bei teilweise enormen Einkommensunterschieden) im Allgemeinen gewährleistet.
Die wirtschaftliche Lage der Mongolei hatte sich schon vor der internationalen Finanzkrise verschlechtert. Die Ursache dafür war die starke Erhöhung der Preise für Benzin und Diesel (Erhöhung fast um das Doppelte) sowie zB auch für Mehl, einem raschen Anstieg der Preise für Fleisch- und Fleischprodukte sowie Mehlerzeugnisse, die die Hauptnahrungsmittel der Mongolen sind, durch die mongolischen Importunternehmen.
Das Amt zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs bezichtigte die Importunternehmen der widerrechtlichen Abmachung der Preise für Erdölprodukte untereinander. Die Preise blieben hoch. Es entstand eine starke Inflation, die laut der offiziellen Statistik 34 Prozent betrug.
Seit den Monaten Juli-August 2008 hatten sich die Preise für Verbrauchswaren, insbesondere für Lebensmittel, bei gleichgebliebenen Löhnen, Gehältern und Renten verdoppelt, in vielen Fällen auch verdreifacht.
Aufgrund der guten Witterungsbedingungen konnten 2009 das Getreide, die Kartoffel und das Speisgemüse gut gedeihen. Nach Angaben offizieller Stellung und von Experten konnte der Bedarf an Saatgut und Kartoffeln zu 80% und die des heimischen Gemüses zu 100% gedeckt werden. Aufgrund starker Schneefälle Mitte September 2009 rechnet man jedoch mit einem Ernteverlust.
1.2.5.2. Medizinische Versorgung:
Die Mongolei verfügt nach offiziellen Angaben über ca. 23.000 Krankenhausbetten und ca. 5.000 Ärzte. Der Selbstbehalt (durch Privatversicherung finanzierbar) bei den Behandlungskosten liegt seit der Anfang 2002 in Kraft getretenen Gesundheitsreform bei ca. 60%, der Anteil des Staates bei 40%.
In der Mongolei gibt es 15 Spezialspitäler, drei Diagnosezentren, 18 Provinzspitäler, 12 Republiksspitäler, 321 einfach Versorgungseinrichtungen, 228 Familien-Gruppen-Zentren sowie 1.063 Privatkliniken. Nach Angaben der Website der Mongolischen Botschaft in Washington (USA) gibt es derzeit 27 Ärzte und 75 Krankenhausbetten je 10.000 Einwohner.
Trotz beachtlicher Fortschritte im medizinischen Bereich und der dafür zur Verfügung gestellten Geldmittel kommt es nach wie vor zu einem personellen Engpass an Medizinern in den ländlichen Gebieten. Die beste Infrastruktur gibt es in der Hauptstadt.
ÖB, Mongolei 2009; HSS, Mongolei 2009; UKHO, Operational Guidance Note 2007; BFM Medizinische Versorgung 2006; WHO Mongolia Health System 2009
1.2.6. Rückkehrfragen:
Für die Ein- und Ausreise aus der Mongolei wird lediglich ein Reisepass benötigt. Mongolische Staatsangehörige dürfen ohne Genehmigung das Land verlassen. Die Reise- und Niederlassungsfreiheit innerhalb des Landes ist uneingeschränkt gegeben.
Ein Rückübernahmeabkommen zwischen der EU und der Mongolei existiert derzeit nicht. Abgeschobene mongolische Staatsangehörige, die in Begleitung eines ausländischen Beamten eintreffen, werden an der Grenze, wenn die Sachverhaltsdarstellung seitens des begleitenden Beamten als ausreichend erachtet wird, in Gewahrsam genommen, um zu überprüfen, ob Straftatbestände in Bezug auf das Grenzschutzgesetz vorliegen.
Wenn unbegleitete mongolische Staatsangehörige ohne Reisedokumente an der Grenze aufgegriffen werden, werden sie in Gewahrsam genommen, und es wird eine Untersuchung wegen Verstoßes gegen das Grenzschutzgesetz bzw. das Strafgesetz eingeleitet.
Der Strafrahmen beträgt zwischen fünf Tagessätzen Geldstrafe und fünf Jahren Haft (Art. 240 mong. StGB).Der Strafrahmen beträgt zwischen fünf Tagessätzen Geldstrafe und fünf Jahren Haft (Artikel 240, mong. StGB).
Probleme im Fall der Rückkehr wegen oppositioneller Betätigung im Ausland und wegen Asylantragstellung im Ausland bestehen nicht. Politische Betätigung im Ausland ist nicht strafbar.
ÖB 2009; UKHO, Operational Guidance Note 2007
1.2.7. Häusliche Gewalt und sexuelle Übergriffe
Häusliche Gewalt gegen Frauen ist ein ernsthaftes Problem, besonders in ländlichen Familien mit niedrigem Einkommen.
Nach den gesetzlichen Bestimmungen hat die Polizei diesbezügliche Beschwerden aufzunehmen, sich an den Ort der Geschehnisse zu begeben, Beschuldigte und Zeugen zu befragen, Verwaltungsstrafen zu verhängen und Opfer an Schutzeinrichtungen zu verweisen. Weiters sind spezielle Sanktionen gegen die Täter vorgesehen wie die Wegweisung aus der gemeinsamen Unterkunft, Untersagung der Benützung von gemeinsamen Gütern, Verbot der Annäherung an die Opfer und des Verkehrs mit Minderjährigen sowie Verpflichtung zum Besuch von Verhaltenstherapien.
Diese Möglichkeiten stehen jedoch auf Grund unzureichender Mittel selten vollständig zur Verfügung. Nach Angaben einiger Frauenorganisationen ist die Polizei oft nicht bereit, einzuschreiten, weil derartige Vorfälle als "interne Familienangelegenheit" gesehen werden.
Hinsichtlich des Ausmaßes von häuslicher Gewalt gibt es keine zuverlässigen statistischen Daten. Das Nationale Zentrum gegen Gewalt ("National Center Against Violence" - NCAV) berichtete jedoch, dass während des Jahres 2008 32 Personen wegen häuslicher Gewalt verurteilt wurden. Das NCAV hat 405 Ersuchen um vorübergehenden Schutz in ihren fünf Einrichtungen angenommen, 278 Opfern psychologische Betreuung geleistet und in Ulaanbaatar 524 Opfern Rechtsberatung erteilt.
Nicht zuletzt aufgrund der Tatsache, dass weibliche Journalisten sowohl in den mongolischen Medien als auch in den Gerichten stark vertreten sind, ist eine steigende öffentliche und mediale Diskussion über häusliche Gewalt, insbesondere Missbrauch von Ehefrauen und Kindern, festzustellen.
Die mongolische Verfassung bestimmt, dass keine Person wegen Herkunft, Sprache, Abstammung, Alter, Geschlecht, sozialer Herkunft oder ihres Status diskriminiert werden darf und legt fest, dass Männer und Frauen in politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und familiären Angelegenheiten gleich behandelt werden müssen.
Seit die Mongolei 1981 das internationale "Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen der Diskriminierung gegen die Frau" (CEDAW) ratifiziert hat, hat sich die Lage der Frauen allgemein verbessert.
Laut Berichten internationaler Nichtregierungsorganisationen nimmt die Gewalt in der Familie gegenüber Frauen, welche vor allem von Männern unter Alkoholmissbrauch ausgeführt wird, allerdings zu. Eine Untersuchung des Nationalen Zentrums gegen Gewalt kam 2006 zu dem Ergebnis, dass jede dritte Frau in der Mongolei in irgendeiner Weise Opfer von Gewalt geworden ist. Jede zehnte Frau beklagte sich über sexuelle Belästigungen durch ihren Ehemann.
Das Gesetz gegen häusliche Gewalt in der Mongolei, das im Mai 2004 in Kraft trat, war das Ergebnis einer Zusammenarbeit zwischen zwei bekannten mongolischen nichtstaatlichen Frauenorganisationen und der Arbeitsgruppe gegen häusliche Gewalt des mongolischen Parlaments.
Die mongolischen Justizbehörden ahnden Gewaltverbrechen in der Familie nach dem Strafgesetz und fällen dabei auch Todesstrafen. Das neue Gesetz gegen häusliche Gewalt, das teilweise von mongolischen Frauenorganisationen mit Unterstützung ausländischer Juristinnen formuliert wurde, brachte eine Reihe von Fortschritten:
¿ Es definiert einen weiten, niederschwelligen Gewaltbegriff und umfasst sowohl physische als auch psychische, sexuelle oder wirtschaftliche Formen von Gewalt (Art. 6).¿ Es definiert einen weiten, niederschwelligen Gewaltbegriff und umfasst sowohl physische als auch psychische, sexuelle oder wirtschaftliche Formen von Gewalt (Artikel 6,).
¿ Es verpflichtet die Behörden zum Handeln (Art. 7 - 8, 14) und definiert die Verantwortung der Polizei (Art. 9) und der Sozialbehörden (Art. 10). Damit verbunden ist auch eine Sensibilisierung von Lehrpersonen und Ärzten, die Hinweise auf häusliche Gewalt der Polizei zu melden haben, wenn sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit auf solche stoßen (Art. 13).¿ Es verpflichtet die Behörden zum Handeln (Artikel 7, - 8, 14) und definiert die Verantwortung der Polizei (Artikel 9,) und der Sozialbehörden (Artikel 10,). Damit verbunden ist auch eine Sensibilisierung von Lehrpersonen und Ärzten, die Hinweise auf häusliche Gewalt der Polizei zu melden haben, wenn sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit auf solche stoßen (Artikel 13,).
¿ Es legt rasche Abläufe fest, so dass ein Gericht innerhalb von 24 Stunden nach Eingang der Klage des Opfers einen Erlass (restraining order) verfügt (Art. 17), der bis zu einem Jahr Gültigkeit hat.¿ Es legt rasche Abläufe fest, so dass ein Gericht innerhalb von 24 Stunden nach Eingang der Klage des Opfers einen Erlass (restraining order) verfügt (Artikel 17,), der bis zu einem Jahr Gültigkeit hat.
Angeordnet werden kann: Auszug des Täters aus dem gemeinsamen Haushalt, Unterbringung des Opfers in einer Schutzeinrichtung, temporäres Besuchsverbot des Täters bei minderjährigen Opfern, obligatorischer Besuch von Kursen zur Verhaltensänderung sowie Alkohol- und Drogenentzug für den Täter (Art. 16). Ein Erlass setzt eine allfällige zusätzliche Strafverfolgung nicht aus.Angeordnet werden kann: Auszug des Täters aus dem gemeinsamen Haushalt, Unterbringung des Opfers in einer Schutzeinrichtung, temporäres Besuchsverbot des Täters bei minderjährigen Opfern, obligatorischer Besuch von Kursen zur Verhaltensänderung sowie Alkohol- und Drogenentzug für den Täter (Artikel 16,). Ein Erlass setzt eine allfällige zusätzliche Strafverfolgung nicht aus.
Darüber hinaus ist im Falle häuslicher Gewalt eine Ehescheidung auch ohne Einverständnis des Mannes möglich.
Im allgemeinen Strafgesetzbuch stehen sexuelle Nötigung und Vergewaltigung unter Strafandrohung von fünf Jahren bis hin zur Todesstrafe (etwa für Vergewaltigung von Minderjährigen unter 14 Jahren) (Art. 126 mong. StGB)Im allgemeinen Strafgesetzbuch stehen sexuelle Nötigung und Vergewaltigung unter Strafandrohung von fünf Jahren bis hin zur Todesstrafe (etwa für Vergewaltigung von Minderjährigen unter 14 Jahren) (Artikel 126, mong. StGB)
Das Gesetz gegen häusliche Gewalt wurde in Fachkreisen gut aufgenommen. Die raschen Gerichtserlasse gelten als vorbildlich. Kritik erntet dagegen, dass das Gesetz Polizei und Sozialarbeiter zu selbstständigem Handeln auffordert, ohne dass dabei immer die primären Interessen der Opfer berücksichtigt werden.
Die erfolgreiche Lobbyarbeit für das Gesetz gegen häusliche Gewalt hat die Zivilgesellschaft und die Frauenbewegung gestärkt. Neben dem Aktionsprogramm für Frauen nach einer Trennung hat die Kampagne gegen sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz hohe Priorität. Bisher gibt es keine gesetzliche Grundlage, um gegen sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz vorzugehen. Man schätzt, dass jede zweite Frau unter 35 Jahren bereits Erfahrungen mit sexueller Belästigung am Arbeitsplatz hat.
Die rund 40 Frauenorganisationen sind nicht nur untereinander im National Network of Mongolian Women¿s NGOs und international über Dachverbände vernetzt. Sie verfügen auch über gute Kontakte zur Verwaltung. Seit längerem sind Frauen unter den Studierenden in der Mehrheit. Ihr Gang in die Verwaltung wirkt sich aus. Nach offiziellen Angaben besetzen sie mittlerweile landesweit 63% der Richterstellen.
Aktivitäten von Frauenorganisationen wie das ¿National Center Against Violence' werden teilweise vom Staat mitfinanziert. Die Organisation unterhält seit 1998 eine Telefon-Hotline (Nr. 1903) und bietet gratis Beratung und Mandatsübernahme an. Der Hauptsitz befindet sich in Ulaanbaatar, Außenstellen bestehen gegenwärtig in Uburkhangai, Orkhon-Uul, Bayankhongor, Darkhan-Uul, Selenge, Shariin-Uul, Tuv, Baganuur, Nalaikh, Khentii, Dornod, Dundgobi, Gobi Sumber, Dornogobi und Umnugobi.
Die ¿Mongolian Women Lawyers Association¿besteht aus Anwältinnen und bietet in allen Provinzen bedürftigen Frauen unentgeltliche Beratung und Unterstützung.
Primär bekommen mongolische Frauen Unterstützung von der MWF, der "Mongolian Women's Federation", welche bereits 1924 unter dem Namen "Mongolian Women's Committee" gegründet wurde und unter der kommunistischen Regierung die einzige mongolische Frauenorganisation war. Sie führt ihre Arbeit seit Beginn der neunziger Jahre als Nichtregierungsorganisation weiter.
Seit der Gründung des ¿National Center Against Violence¿ 1995 besteht in Ulaanbaatar ein Shelter House für misshandelte Frauen und Kinder. Dieses wurde mehrmals verlegt und vergrößert. Heute liegt es unauffällig direkt neben einem Polizeiposten und bietet 20 Betten für bis zu 30 Personen. Aufgenommen werden Opfer häuslicher Gewalt und ihre Kinder für eine Dauer von bis zu drei Monaten. In den letzten zehn Jahren kamen hier gegen 1.100 Frauen und 1.200 Kinder unter, bis eine definitive Lösung gefunden wurde.
2004 wurde ein Schutzhaus mit acht Betten in Dornogobi eröffnet, das im ersten Jahr 43 Frauen und 25 Kinder aufgenommen hat. Im April 2006 kam in Selenge ein weiteres Schutzhaus mit 20 Betten dazu. Als vierte Einrichtung besteht seit 2005 ein spezielles Haus für Kinder in Ulaanbaatar.
Das ¿National Center Against Violence¿ bezeichnet die Zusammenarbeit mit der Polizei als gut. Die Polizei reagiert auf Anrufe rasch und zuverlässig und nimmt Anzeigen an. Ein Vertreter des Polizei gehört zum Aufsichtsorgan (board) der NGO. Die Sensibilisierung von Polizeiangehörigen für häusliche Gewalt steht im Zentrum der langfristigen Trainingsaktivitäten. Das Thema ist in das Ausbildungsprogramm der Polizeiakademie integriert. Ein Pilotversuch mit speziellen Befragungsräumen für Opfer häuslicher Gewalt war erfolgreich, so dass das System mit Spezialistinnen bei der Polizei ausgeweitet wurde.
Es wird jedoch auch berichtet, dass die Polizei für den Umgang mit solchen Fällen ungenügend geschult ist, so dass der Vollzug des Gesetzes oft mangelhaft bleibt. Nach Berichten von NGOs führte die Polizei mit der Behauptung einer unzureichenden Beweislage nur eine Minderheit von Vergewaltigungsfällen einer förmlichen Strafverfolgung zu. Hinzu kommt, dass sich Opfer häufig scheuen, vor Gericht "schmutzige Wäsche" gegen Familienmitglieder zu waschen und dass häusliche Gewalt in der Gesellschaft teilweise als innerfamiliäres Problem angesehen wird.
Medizinische Untersuchungen und Behandlungen nach Vergewaltigungen sind jedoch grundsätzlich zugänglich und die Ergebnisse dieser Untersuchungen werden auch als Beweismittel herangezogen, doch sind solche Untersuchungen oft in entlegenen Gebieten nicht verfügbar.
ÖB 2009; USDS, Mongolia 2008; AI, Report 2009; FH, Mongolia 2009; BFM, Mongolei 2006; AI Report 2009; Barkmann 2010
Quellen:
Amnesty International, "Amnesty Report 2009 - Mongolei" (AI, Report 2009)
Barkmann, Udo Prof. Dr., Universität Ulaanbaatar - Häusliche Gewalt gegen Frauen und Mädchen in der Mongolei, Gutachten im Auftrag des Asylgerichtshofes 2010 mwN (Barkmann 2010)
Bundesamt für Migration (Schweiz), Mongolei, Häusliche Gewalt, 08.12.2006 und Medizinische Versorgung, 08.12.2006 (BFM, Mongolei 2006)
Freedom House, "Freedom in the World - Mongolia (2009)" (FH, Mongolia 2008)
Hanns-Seidel-Stiftung, "Quartalsbericht Januar bis September 2009 Mongolei" (HSS, Mongolei 2009)
Österreichische Botschaft Peking, "Länderbericht Mongolei vom 17.04.2009" (ÖB 2009)
Strafgesetzbuch der Mongolei vom 01.09.2002 - englische Übersetzung UNHCR (mong. StGB)
UK Home Office - UK Border Agency, "Operational Guidance Note - Mongolia" vom 12.04.2007 (UKHO, Operational Guidance Note 2007)
US Department of State, "Human Rights Report 2008: Mongolia" vom 25.02.2009 (USDS, Mongolia 2008)
World Health Organisation, "Country Health Information Profiles -
Mongolia: Health System 2009 (WHO, Mongolia Health System 2009).
2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender
Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zur Herkunft des Beschwerdeführers, zur illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet, zu seiner Asylantragstellung und zu seinem legalen Aufenthalt in Österreich seit 26.07.2004 ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers sowie aus dem Verwaltungsakt. Ebenso stützen sich die Feststellungen zur Schulbildung und zu den familiären Verhältnissen des Beschwerdeführers, unter anderem auch zur gemeinsamen Ausreise mit seiner Stiefschwester und seinem Bruder, auf sein eigenes Vorbringen und es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, am Wahrheitsgehalt dieses Vorbringensteils zu zweifeln, zumal der Großteil davon durch Einsicht in die AIS-Auszüge betreffend die Stiefschwester, XXXX (AIS-Zahl: 04 14.754), und den Bruder, XXXX auch XXXX auch XXXX (AIS-Zahl: 04 14.755), untermauert wird. Die Verfahrensstände und die vom Wohnsitz des Beschwerdeführers verschiedenen Meldeadressen hinsichtlich der mitgereisten Geschwister ergeben sich aus den hg. Akten, die Wohnsitze insbesondere aus den vom Asylgerichtshof eingeholten Auskünften aus dem Zentralen Melderegister betreffend den Beschwerdeführer, seinen Bruder und seine Stiefschwester vom 16.05.2011.2.1. Die Feststellungen zur Herkunft des Beschwerdeführers, zur illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet, zu seiner Asylantragstellung und zu seinem legalen Aufenthalt in Österreich seit 26.07.2004 ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers sowie aus dem Verwaltungsakt. Ebenso stützen sich die Feststellungen zur Schulbildung und zu den familiären Verhältnissen des Beschwerdeführers, unter anderem auch zur gemeinsamen Ausreise mit seiner Stiefschwester und seinem Bruder, auf sein eigenes Vorbringen und es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, am Wahrheitsgehalt dieses Vorbringensteils zu zweifeln, zumal der Großteil davon durch Einsicht in die AIS-Auszüge betreffend die Stiefschwester, römisch 40 (AIS-Zahl: 04 14.754), und den Bruder, römisch 40 auch römisch 40 auch römisch 40 (AIS-Zahl: 04 14.755), untermauert wird. Die Verfahrensstände und die vom Wohnsitz des Beschwerdeführers verschiedenen Meldeadressen hinsichtlich der mitgereisten Geschwister ergeben sich aus den hg. Akten, die Wohnsitze insbesondere aus den vom Asylgerichtshof eingeholten Auskünften aus dem Zentralen Melderegister betreffend den Beschwerdeführer, seinen Bruder und seine Stiefschwester vom 16.05.2011.
Betreffend die Feststellungen zum Familienleben des Beschwerdeführers, insbesondere zum Aufenthaltsstatus seiner Lebensgefährtin und seiner minderjährigen Tochter, stützt sich der Asylgerichtshof ebenfalls auf das durch die Vorlage entsprechender Unterlagen untermauerte Vorbringen des Beschwerdeführers in Verbindung mit amtswegig eingeholtem Dokumentationsmaterial. Im Einzelnen stützten sich die Feststellungen zum Ausgang der Asylverfahren der Lebensgefährtin und der Tochter des Beschwerdeführers auf die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 15.01.2010, Zl. C16 244.371-0/2008/18E (Lebensgefährtin), sowie Zl. C16 406.284-1/2009/4E (Tochter). Weiters ist dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.01.2011, Zl. AW 2011/21/0004-4, zu entnehmen, dass der Verwaltungsgerichtshof der Beschwerde der Lebensgefährtin und der Tochter des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion XXXX vom XXXX betreffend deren Ausweisung (jetzt: Rückkehrentscheidung) die aufschiebende Wirkung zuerkannt hat. Die Feststellungen im Zusammenhang mit dem von der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers angestrengten Verfahren betreffend die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG 2005 ergeben sich aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Schreiben des Magistrats XXXX an seine Lebensgefährtin vom 20.12.2010 (Parteiengehör zur beabsichtigten Abweisung des Antrages) sowie aus den vom Asylgerichtshof hinsichtlich seiner Lebensgefährtin eingeholten Auskünften aus dem Zentralen Fremdenregister vom 15.04.2011, vom 19.04.2011, und zuletzt vom 15.06.2011, aus welchen sich auch die Feststellung zum bestehenden Rückkehrverbot ergibt. Aus den genannten Unterlagen ergibt sich auch die Feststellung, dass weder die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers noch seine minderjährige Tochter zum dauerhaften Aufenthalt in Österreich berechtigt sind. Auch wenn der Beschwerdeführer in der vom Beschwerdeführer vorgelegten Geburtsbestätigung hinsichtlich XXXX nicht als Vater eingetragen ist, folgt der Asylgerichtshof den Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Vaterschaft zu dem genannten Kind, da er zum Einen erklärte, sein Name sei nur deshalb vom Standesamt nicht eingetragen worden, da er keine persönlichen Dokumente aus der Mongolei vorlegen hätte können, und zum Anderen seit der Geburt des Kindes ein gemeinsamer Wohnsitz des Beschwerdeführers mit dem Kind und dessen Mutter besteht.Betreffend die Feststellungen zum Familienleben des Beschwerdeführers, insbesondere zum Aufenthaltsstatus seiner Lebensgefährtin und seiner minderjährigen Tochter, stützt sich der Asylgerichtshof ebenfalls auf das durch die Vorlage entsprechender Unterlagen untermauerte Vorbringen des Beschwerdeführers in Verbindung mit amtswegig eingeholtem Dokumentationsmaterial. Im Einzelnen stützten sich die Feststellungen zum Ausgang der Asylverfahren der Lebensgefährtin und der Tochter des Beschwerdeführers auf die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 15.01.2010, Zl. C16 244.371-0/2008/18E (Lebensgefährtin), sowie Zl. C16 406.284-1/2009/4E (Tochter). Weiters ist dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.01.2011, Zl. AW 2011/21/0004-4, zu entnehmen, dass der Verwaltungsgerichtshof der Beschwerde der Lebensgefährtin und der Tochter des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion römisch 40 vom römisch 40 betreffend deren Ausweisung (jetzt: Rückkehrentscheidung) die aufschiebende Wirkung zuerkannt hat. Die Feststellungen im Zusammenhang mit dem von der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers angestrengten Verfahren betreffend die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG 2005 ergeben sich aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Schreiben des Magistrats römisch 40 an seine Lebensgefährtin vom 20.12.2010 (Parteiengehör zur beabsichtigten Abweisung des Antrages) sowie aus den vom Asylgerichtshof hinsichtlich seiner Lebensgefährtin eingeholten Auskünften aus dem Zentralen Fremdenregister vom 15.04.2011, vom 19.04.2011, und zuletzt vom 15.06.2011, aus welchen sich auch die Feststellung zum bestehenden Rückkehrverbot ergibt. Aus den genannten Unterlagen ergibt sich auch die Feststellung, dass weder die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers noch seine minderjährige Tochter zum dauerhaften Aufenthalt in Österreich berechtigt sind. Auch wenn der Beschwerdeführer in der vom Beschwerdeführer vorgelegten Geburtsbestätigung hinsichtlich römisch 40 nicht als Vater eingetragen ist, folgt der Asylgerichtshof den Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Vaterschaft zu dem genannten Kind, da er zum Einen erklärte, sein Name sei nur deshalb vom Standesamt nicht eingetragen worden, da er keine persönlichen Dokumente aus der Mongolei vorlegen hätte können, und zum Anderen seit der Geburt des Kindes ein gemeinsamer Wohnsitz des Beschwerdeführers mit dem Kind und dessen Mutter besteht.
Was das darüber hinaus gehende Familien- bzw. Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich sowie seine fehlenden Bindungen an die Mongolei betrifft, stützt sich der Asylgerichtshof ebenso auf die Angaben des Beschwerdeführers, die hinsichtlich seines Privatlebens in Österreich auch von der vorgelegten Unterstützungserklärung vom 07.03.2011 untermauert werden. Dass der von sechs Personen verfassten (aber von ihnen nicht unterfertigten) persönlichen Unterstützungserklärung eine Unterschriftenliste von weiteren 42 Personen angeschlossen ist, vermag eine besondere Integration des Beschwerdeführers nicht darzutun, zumal nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer diesen Personen überhaupt persönlich bekannt oder mit ihnen befreundet ist, zumal sich auch auf einer Liste der Vermerk "Kollege Wagnest bittet um Unterstützung" findet, was den Schluss nahelegt, dass diejenigen Personen, die die persönlich formulierte Unterstützungserklärung verfassten - und an deren Naheverhältnis zum Beschwerdeführer kein Zweifel besteht -, in ihrem Freundes- und Kollegenkreis weitere Unterschriften akquirierten.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht erwerbstätig ist, sondern seinen Lebensunterhalt aus der Grundversorgung bezieht, ergibt sich aus dem vom Asylgerichtshof eingeholten Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem ("GVS[Grundversorgungs]-Auszug") vom 16.05.2011. Aus diesem GVS-Auszug ergibt sich ferner die Feststellung, dass der Beschwerdeführer zwar am 27.01.2011 ein Gewerbe betreffend Montagetätigkeit mobiler Trennwände angemeldet hat - was sich im Übrigen auch aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Gewerberegisterauszug vom 01.03.2011 sowie aus der Verständigung des Magistrats XXXX vom 01.03.2011 über die Begründung einer Gewerbeberechtigung ergibt -, diese Gewerbeberechtigung allerdings wegen Nichtzahlens der gesetzlich vorgeschriebenen Beiträge am 31.03.2011 endete. Die Vorlage eines mit Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung aufscheinend [gemeint wohl:Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht erwerbstätig ist, sondern seinen Lebensunterhalt aus der Grundversorgung bezieht, ergibt sich aus dem vom Asylgerichtshof eingeholten Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem ("GVS[Grundversorgungs]-Auszug") vom 16.05.2011. Aus diesem GVS-Auszug ergibt sich ferner die Feststellung, dass der Beschwerdeführer zwar am 27.01.2011 ein Gewerbe betreffend Montagetätigkeit mobiler Trennwände angemeldet hat - was sich im Übrigen auch aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Gewerberegisterauszug vom 01.03.2011 sowie aus der Verständigung des Magistrats römisch 40 vom 01.03.2011 über die Begründung einer Gewerbeberechtigung ergibt -, diese Gewerbeberechtigung allerdings wegen Nichtzahlens der gesetzlich vorgeschriebenen Beiträge am 31.03.2011 endete. Die Vorlage eines mit Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung aufscheinend [gemeint wohl:
aufschiebend] bedingten Dienstvertrages ist nicht geeignet, ein tatsächlich bestehendes Dienstverhältnis und damit Einkommen des Beschwerdeführers darzutun, da die Bedingung eben (noch) nicht erfüllt ist.
Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus dem vom Asylgerichtshof eingeholten Auszug aus dem Strafregister vom 07.02.2011.
Zur dargestellten Beurteilung der Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers gelangt der Asylgerichtshof zum Einen aufgrund der Tatsache des in Österreich erfolgten Schulbesuchs und zum Anderen aus der mit Stellungnahme vom 12.03.2011 vorgelegten Anmeldung zur "Prüfung ÖSD Grundstufe Deutsch (A2)" vom 07.03.2011. Darüber hinaus kann aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass eine Person im Alter des Beschwerdeführers regelmäßig in der Lage sein wird, sich nach mehrjährigem Aufenthalt in einem Land alltagstauglich in der Landessprache zu verständigen.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer an keiner schweren Erkrankung leidet, sowie dass kein längerfristiger Pflege- oder Rehabilitationsbedarf besteht, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens keine konkreten, durch ärztliche Bestätigungen untermauerten Angaben getätigt hat, die zu einer anders lautenden Feststellung geführt hätten. Insbesondere sind die im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 28.10.2004 (vgl. AS 39) erfolgte einmalige Erwähnung einer Kopfverletzung, die im Krankenhaus in der Mongolei habe behandelt werden müssen, sowie daraus resultierende Kopfschmerzen nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen, zumal in der Folge kein weiteres diesbezügliches und konkretes Vorbringen erstattet wurde, bzw. auch aus dem Akt nicht ersichtlich ist, dass medizinische Hilfe in Anspruch genommen wurde und/oder wird. Zudem trat der Beschwerdeführer der ihm mittels Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebrachten Feststellung des Asylgerichtshofes zu seinem Gesundheitszustand nicht entgegen.Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer an keiner schweren Erkrankung leidet, sowie dass kein längerfristiger Pflege- oder Rehabilitationsbedarf besteht, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens keine konkreten, durch ärztliche Bestätigungen untermauerten Angaben getätigt hat, die zu einer anders lautenden Feststellung geführt hätten. Insbesondere sind die im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 28.10.2004 vergleiche AS 39) erfolgte einmalige Erwähnung einer Kopfverletzung, die im Krankenhaus in der Mongolei habe behandelt werden müssen, sowie daraus resultierende Kopfschmerzen nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen, zumal in der Folge kein weiteres diesbezügliches und konkretes Vorbringen erstattet wurde, bzw. auch aus dem Akt nicht ersichtlich ist, dass medizinische Hilfe in Anspruch genommen wurde und/oder wird. Zudem trat der Beschwerdeführer der ihm mittels Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebrachten Feststellung des Asylgerichtshofes zu seinem Gesundheitszustand nicht entgegen.
Dass der Beschwerdeführer seit seiner Asylantragstellung durchgehend in Österreich lebt und ihm eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zukommt, ergibt sich aus dem vom Asylgerichtshof eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie aus dem Auszug aus dem Fremdeninformationsregister. Dass ein über die vorläufige Aufenthaltsberechtigung hinausgehendes Aufenthaltsrecht bestehe oder bestanden habe, wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet und ergibt sich auch nicht aus dem Auszug aus dem Fremdeninformationsregister.
2.2. Eine Beweiswürdigung im Hinblick auf das zentrale Vorbringen des Beschwerdeführers, nämlich die Misshandlungen durch seinen Stiefvater, die Drohung des Stiefvaters, den Beschwerdeführer (und seine Geschwister) nach China zu verkaufen, den Mangel an Dingen des täglichen Bedarfs, den Umzug in ein Waisenhaus im Dezember 2003 gemeinsam mit seinem Bruder, die folgende Rückholung aus dem Waisenhaus durch den Stiefvater, sowie die Anzeigenerstattung bei der Polizei, kann mangels rechtlicher Relevanz dieses Vorbringens unterbleiben (siehe dazu die rechtliche Beurteilung dieses Vorbringens unter Pkt. 3.2.2.2., 3.3.2. und 3.4.2.).
2.3. Die Beweisquellen hinsichtlich der Feststellungen zur Situation in der Republik Mongolei sind in den genannten Feststellungen zitiert. Es handelt sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in der Mongolei ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Der Beschwerdeführer ist diesen ihm im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebrachten Länderfeststellungen samt Quellen nicht substanziiert entgegengetreten. Wenn der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Stellungnahmen vom 12.03.2011 und vom 13.04.2011 auf die Korruption in der Mongolei sowie auf die Nichtumsetzung von Gesetzen und somit - seiner Ansicht nach - auf die damit verbundene Weigerung des Staates, ihm den notwendigen Schutz zu gewähren, verweist, ist ihm zunächst einmal entgegenzuhalten, dass den Punkten "Justiz", "Sicherheitsbehörden" und "Strafverfolgung, Strafbemessung und Strafvollstreckung" in den Länderfeststellungen des Asylgerichtshofes sehr wohl zu entnehmen ist, dass der mongolische Staat in der Lage und willens ist, seine Bürger zu schützen, indem er Einrichtungen zur Strafverfolgung einrichtet, die ihre ihnen gesetzlich zugewiesenen Tätigkeiten auch faktisch ausüben. Ferner ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer für seine Behauptungen keine Quellen oder sonstigen Belege anführt, sondern diese lediglich unbegründet in den Raum stellt. Bloße Behauptungen ohne entsprechende unterstützende Belegung sind jedoch nicht geeignet, die Beweiskraft der zitierten, auf verschiedenen seriösen Quellen beruhenden, Berichte zu erschüttern. Zusammengefasst ist sohin festzuhalten, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers in seinen Stellungnahmen vom 12.03.2011 und vom 13.04.2011 jedenfalls nicht geeignet sind, die vom Asylgerichtshof getroffenen Feststellungen zur Situation in der Mongolei in Zweifel zu ziehen. Zu den Ausführungen in der Stellungnahme vom 12.03.2011, die Berichte des Asylgerichtshofes würden "zu allgemeine" Darstellungen der Situation in der Mongolei enthalten und würden ein "zu harmloses" Bild des Landes darstellen, ist zum Einen darauf zu verweisen, dass es sich bei den Länderfeststellungen des Asylgerichthofes um "allgemeine Feststellungen" handelt, die sich nicht unmittelbar auf das Vorbringen des Beschwerdeführers beziehen, sondern als Hintergrundinformation fungieren, und zum Anderen ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass die Länderfeststellungen des Asylgerichtshofes nicht nur ein "harmloses Bild" [im Sinne einer beschönigten Darstellung] der Mongolei zeigen, sondern sehr wohl auf die Problematik der Korruption verwiesen wird und auch nicht geleugnet wird, dass häusliche Gewalt ein Problem darstellt. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer auch diese Behauptungen lediglich unsubstanziiert in den Raum gestellt und darüber hinaus vorgebracht, dass er diesen Berichten "im Allgemeinen" ohnehin nicht widerspreche. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der staatlichen Versorgung von Waisenkindern in der Mongolei im Rahmen der schriftlichen Beschwerdeausführungen ist der Vollständigkeit halber anzumerken, dass es sich beim Beschwerdeführer mittlerweile nicht mehr um ein Kind bzw. einen Jugendlichen handelt, sondern um einen 23jährigen erwachsenen Mann und daher nicht ersichtlich ist, aus welchen Gründen dieser Vorbringensteil für den Beschwerdeführer derzeit (immer noch) aktuell bzw. relevant ist.
Das Bundesasylamt hat sich zu den Länderfeststellungen des Asylgerichtshofes nicht geäußert.
3. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
3.1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 erster Satz B-VG sind Verfahren, die am 01.07.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig waren, vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Da das vorliegende Verfahren über den Asylantrag des Beschwerdeführers am 01.07.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig war, ist fallbezogen die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes zur Weiterführung des Verfahrens gegeben.3.1.1. Gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, erster Satz B-VG sind Verfahren, die am 01.07.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig waren, vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Da das vorliegende Verfahren über den Asylantrag des Beschwerdeführers am 01.07.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig war, ist fallbezogen die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes zur Weiterführung des Verfahrens gegeben.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 (in der Folge: AsylG 2005) ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten. Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 [mit einer hier nicht relevanten Maßgabe] zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (in der Folge: AsylG 2005) ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 [mit einer hier nicht relevanten Maßgabe] zu Ende zu führen. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt.
Da das vorliegende Verfahren am 31.12.2005 anhängig war, ist es grundsätzlich nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 (in der Folge: AsylG 1997) zu Ende zu führen.
3.1.2. Gemäß § 44 Abs. 2 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 werden Asylanträge, die ab dem 01.05.2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, in der jeweils geltenden Fassung geführt.3.1.2. Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, werden Asylanträge, die ab dem 01.05.2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, in der jeweils geltenden Fassung geführt.
§ 75 Abs. 8 AsylG 2005 bestimmt, dass § 10 [AsylG 2005] in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 auf alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 1997 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem AsylG 1997, die vor dem 01.01.2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10 [AsylG 2005], die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 [AsylG 2005] und die Abweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 [AsylG 2005] gilt.Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 bestimmt, dass Paragraph 10, [AsylG 2005] in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, auf alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 1997 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem AsylG 1997, die vor dem 01.01.2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, [AsylG 2005], die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, [AsylG 2005] und die Abweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, [AsylG 2005] gilt.
Da der im Beschwerdefall zu beurteilende Asylantrag am 20.07.2004 - und sohin nach dem 01.05.2004 - gestellt wurde, ist das Verfahren grundsätzlich (hinsichtlich Spruchpunkt I. und II.) nach den Bestimmungen des AsylG 1997 in der jeweils geltenden Fassung, somit in der Fassung des BG BGBl. I Nr. 101/2003, zu führen. Aufgrund der Anhängigkeit des Verfahrens am 01.01.2010 sind hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Ausweisungsentscheidung) die Bestimmungen des AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl I Nr. 38/2011, anzuwenden.Da der im Beschwerdefall zu beurteilende Asylantrag am 20.07.2004 - und sohin nach dem 01.05.2004 - gestellt wurde, ist das Verfahren grundsätzlich (hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.) nach den Bestimmungen des AsylG 1997 in der jeweils geltenden Fassung, somit in der Fassung des BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, zu führen. Aufgrund der Anhängigkeit des Verfahrens am 01.01.2010 sind hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides (Ausweisungsentscheidung) die Bestimmungen des AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, anzuwenden.
3.1.3. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.3.1.3. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Durch Einzelrichter entscheidet der Asylgerichtshof gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 Abs. 1 AVG sowie gemäß § 61 Abs. 3a AsylG 2005 über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a leg.cit. Da es sich im gegenständlichen Fall nicht um eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 bzw. § 68 Abs. 1 AVG oder um die Überprüfung einer Aufhebung des Abschiebeschutzes handelt, ist im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Durch Einzelrichter entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie gemäß Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG 2005 über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, leg.cit. Da es sich im gegenständlichen Fall nicht um eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 bzw. Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder um die Überprüfung einer Aufhebung des Abschiebeschutzes handelt, ist im Senat zu entscheiden.
Gemäß § 22 Abs. 1 AsylG 2005 haben Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses zu ergehen.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AsylG 2005 haben Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses zu ergehen.
3.2. Zur Frage der Asylgewährung:
3.2.1. Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht und keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.3.2.1. Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht und keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (VwGH vom 24.06.2010, Zl. 2007/01/1199).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (VwGH vom 24.06.2010, Zl. 2007/01/1199).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein vergleiche VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.
3.2.2.1. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Begründung seines Asylantrages beziehen sich im Wesentlichen darauf, dass er in der Mongolei von seinem Stiefvater misshandelt, geschlagen und unzureichend versorgt wurde, sowie dass ihm sein Stiefvater drohte, ihn und seine Geschwister nach China zu verkaufen.
3.2.2.2. Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 4. Auflage, K7 zu § 3 AsylG; Seite 56f; das Erfordernis der "wohlbegründeten Furcht" entspricht jenem nach dem AsylG 1997, weshalb die das AsylG 2005 betreffenden diesbezüglichen Ausführungen übertragbar sind). Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 4. Auflage, K8 zu § 3 AsylG; Seite 57). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn die Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 24.11.1999, Zl. 99/01/0280).3.2.2.2. Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss vergleiche Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 in der Fassung Asylgerichtshofgesetz 2008, 4. Auflage, K7 zu Paragraph 3, AsylG; Seite 56f; das Erfordernis der "wohlbegründeten Furcht" entspricht jenem nach dem AsylG 1997, weshalb die das AsylG 2005 betreffenden diesbezüglichen Ausführungen übertragbar sind). Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden vergleiche Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 in der Fassung Asylgerichtshofgesetz 2008, 4. Auflage, K8 zu Paragraph 3, AsylG; Seite 57). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn die Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH vom 24.11.1999, Zl. 99/01/0280).
Aus dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt ergeben sich keinerlei konkrete, stichhaltige Hinweise darauf, dass bei einer Rückkehr in die Mongolei eine Gefährdung des Beschwerdeführers von Seiten seines Stiefvaters wahrscheinlich wäre. Der Beschwerdeführer steht aktuell - anders als zum Zeitpunkt seiner Flucht - in keinem Abhängigkeitsverhältnis zu seinem Stiefvater. Er ist mittlerweile volljährig und selbsterhaltungsfähig. Dem Beschwerdeführer steht es frei, nicht zu seinem Stiefvater zurückzukehren bzw. zu diesem gar keinen Kontakt aufzunehmen. Ferner muss der Beschwerdeführer nicht nach Ulaanbaatar (wo sein Stiefvater lebt) ziehen, sondern es steht ihm frei, wieder nach XXXX zu ziehen, wo er bereits im Jahr 2004 ca. zwei Monate - bis zu seiner Ausreise - unbehelligt von seinem Stiefvater leben konnte. Eine der damaligen Situation des Beschwerdeführers vergleichbare Lage liegt aktuell nicht vor und es ist kein Grund ersichtlich, weshalb und wie der Stiefvater des Beschwerdeführers diesen im Fall seiner Rückkehr in die Mongolei in seine Gewalt bringen könnte, zumal der Beschwerdeführer in Anbetracht seines Vorbringens wohl kaum Interesse an einer Kontaktaufnahme zu ihm hat. Wenn auch die subjektive Angst des Beschwerdeführers vor einem theoretisch möglichen Wiedersehen seines Peinigers vor dem Hintergrund der geschilderten Übergriffe (unter dem Aspekt der Konfrontation mit einer gewaltvollen Vergangenheit) nachvollziehbar ist, kann angesichts der geschilderten individuellen Umstände aus den vergangenen Verfolgungshandlungen objektiv betrachtet nicht abgeleitet werden, dass diese sich im Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers in die Mongolei maßgeblich wahrscheinlich wiederholen bzw. fortsetzen, sodass eine Asylgewährung schon unter dem Aspekt der mangelnden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer Verfolgung ausscheidet.Aus dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt ergeben sich keinerlei konkrete, stichhaltige Hinweise darauf, dass bei einer Rückkehr in die Mongolei eine Gefährdung des Beschwerdeführers von Seiten seines Stiefvaters wahrscheinlich wäre. Der Beschwerdeführer steht aktuell - anders als zum Zeitpunkt seiner Flucht - in keinem Abhängigkeitsverhältnis zu seinem Stiefvater. Er ist mittlerweile volljährig und selbsterhaltungsfähig. Dem Beschwerdeführer steht es frei, nicht zu seinem Stiefvater zurückzukehren bzw. zu diesem gar keinen Kontakt aufzunehmen. Ferner muss der Beschwerdeführer nicht nach Ulaanbaatar (wo sein Stiefvater lebt) ziehen, sondern es steht ihm frei, wieder nach römisch 40 zu ziehen, wo er bereits im Jahr 2004 ca. zwei Monate - bis zu seiner Ausreise - unbehelligt von seinem Stiefvater leben konnte. Eine der damaligen Situation des Beschwerdeführers vergleichbare Lage liegt aktuell nicht vor und es ist kein Grund ersichtlich, weshalb und wie der Stiefvater des Beschwerdeführers diesen im Fall seiner Rückkehr in die Mongolei in seine Gewalt bringen könnte, zumal der Beschwerdeführer in Anbetracht seines Vorbringens wohl kaum Interesse an einer Kontaktaufnahme zu ihm hat. Wenn auch die subjektive Angst des Beschwerdeführers vor einem theoretisch möglichen Wiedersehen seines Peinigers vor dem Hintergrund der geschilderten Übergriffe (unter dem Aspekt der Konfrontation mit einer gewaltvollen Vergangenheit) nachvollziehbar ist, kann angesichts der geschilderten individuellen Umstände aus den vergangenen Verfolgungshandlungen objektiv betrachtet nicht abgeleitet werden, dass diese sich im Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers in die Mongolei maßgeblich wahrscheinlich wiederholen bzw. fortsetzen, sodass eine Asylgewährung schon unter dem Aspekt der mangelnden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer Verfolgung ausscheidet.
3.2.2.3. Der Beschwerdeführer hat eine Verfolgung durch eine Privatperson, nämlich seinen Stiefvater, vorgebracht; eine Verfolgung von staatlicher Seite hat der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht behauptet. Eine Verfolgungsgefahr, die von Dritten - im Sinne nichtstaatlicher Organe - ausgeht, ist dann asylrelevant, wenn der Staat oder die einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschenden Mächte nicht in der Lage oder nicht gewillt sind, die Verfolgung hintanzuhalten. Beachtlich kann also auch ein Unterlassen des Staates oder der herrschenden Macht sein (vgl. "Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 4. Auflage, K28 zu § 3 AsylG, Seite 60; da die Relevanz nichtstaatlicher Verfolgung keine Änderung durch das AsylG 2005 erfuhr, sind die diesbezüglichen Ausführungen [zum AsylG 2005] auf die hier anzuwendende Rechtslage [AsylG 1997] übertragbar).3.2.2.3. Der Beschwerdeführer hat eine Verfolgung durch eine Privatperson, nämlich seinen Stiefvater, vorgebracht; eine Verfolgung von staatlicher Seite hat der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht behauptet. Eine Verfolgungsgefahr, die von Dritten - im Sinne nichtstaatlicher Organe - ausgeht, ist dann asylrelevant, wenn der Staat oder die einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschenden Mächte nicht in der Lage oder nicht gewillt sind, die Verfolgung hintanzuhalten. Beachtlich kann also auch ein Unterlassen des Staates oder der herrschenden Macht sein vergleiche "Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 in der Fassung Asylgerichtshofgesetz 2008, 4. Auflage, K28 zu Paragraph 3, AsylG, Seite 60; da die Relevanz nichtstaatlicher Verfolgung keine Änderung durch das AsylG 2005 erfuhr, sind die diesbezüglichen Ausführungen [zum AsylG 2005] auf die hier anzuwendende Rechtslage [AsylG 1997] übertragbar).
Es kommt darauf an, ob jemand, der von dritter Seite verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat und ob die Verfolgung durch Dritte oder die mangelnde Schutzgewährung an einen GFK-Grund anknüpft (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, unter Hinweis auf Goodwin-Gill, "The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509, mwN, sowie VwGH vom 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 14.05.2002, Zl. 2001/01/0140).Es kommt darauf an, ob jemand, der von dritter Seite verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat und ob die Verfolgung durch Dritte oder die mangelnde Schutzgewährung an einen GFK-Grund anknüpft vergleiche VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, unter Hinweis auf Goodwin-Gill, "The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509, mwN, sowie VwGH vom 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 14.05.2002, Zl. 2001/01/0140).
Selbst wenn man davon ausginge, dass die Furcht des Beschwerdeführers, im Fall seiner Rückkehr in die Mongolei wiederum den Misshandlungen und Drohungen seines Stiefvaters ausgesetzt zu sein, objektiv begründet und maßgeblich wahrscheinlich wäre, wäre im vorliegenden Fall jedoch nicht davon auszugehen, dass der mongolische Staat nicht gewillt bzw. nicht in der Lage wäre, dem Beschwerdeführer ausreichenden Schutz vor derartigen Übergriffen zu gewähren. Den Länderfeststellungen ist nicht zu entnehmen, dass die mongolische Polizei bzw. die mongolischen Behörden nicht in der Lage oder nicht gewillt sind, bei Gewalttätigkeiten/häuslicher Gewalt einzuschreiten bzw. die Täter auszuforschen, festzunehmen und - nach Durchführung einer strafrechtlichen Verhandlung - zu verurteilen. Die Länderfeststellungen des Asylgerichtshofes zu häuslicher Gewalt beziehen sich zwar in erster Linie auf die Situation von von häuslicher Gewalt betroffenen Frauen, doch ist diesen erkennbar auch der Schutz anderer potentieller Opfer von häuslicher Gewalt zu entnehmen. So haben die mongolischen Behörden (insbesondere die Polizei und die Justiz) zahlreiche Maßnahmen unternommen, um das Problem der häuslichen Gewalt in den Griff zu bekommen. Auch wenn die allgemeine Situation in Zusammenhang mit häuslicher Gewalt verbesserungswürdig ist und die gesetzlichen Möglichkeiten faktisch selten vollständig zur Verfügung stehen, kann keinesfalls davon gesprochen werden, dass der mongolische Staat nicht schutzwillig oder schutzfähig ist. Es ist vor dem Hintergrund der rechtlichen und faktischen Situation in der Mongolei in Zusammenschau mit der spezifischen Situation des Beschwerdeführers nicht ersichtlich, warum er - sollte er tatsächlich wieder in die Gewalt seines Stiefvaters kommen, was nach den obigen Ausführungen für sich nicht wahrscheinlich ist - vor einer allfälligen Verfolgung durch den Stiefvater nicht durch die mongolische Polizei bzw. Justiz Schutz finden könnte, sodass nicht mehr gesondert zu erörtern war, ob überhaupt eine Anknüpfung an die GFK gegeben ist.
Auf die Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt bzw. in den schriftlichen Beschwerdeausführungen zur Frage der Schutzgewährung ist mangels Aktualität - diese beziehen sich auf den Zeitpunkt 2004 und berücksichtigen dabei - naturgemäß - die Entwicklung der letzten Jahre nicht - nicht näher einzugehen. Allerdings ist in diesem Zusammenhang auf die Angaben des Bruders des Beschwerdeführers, XXXX auch XXXX auch XXXX, in dessen Verfahren zu verweisen (vgl. Akt C18 258.752), wo er vorbrachte, er und der Beschwerdeführer seien in der Mongolei von 23. bis 26.04.2004 inhaftiert gewesen, da sie beide vom Stiefvater fälschlicherweise angezeigt worden seien, Geld gestohlen zu haben. Sie seien aus der Haft entlassen worden, da sich herausgestellt habe, dass sie das Geld nicht gestohlen hätten (vgl. AS 33, AS 34 im Akt des Bruders des Beschwerdeführers, C18 258.752). Diese Angaben wurden sinngemäß im Übrigen auch von der Stiefschwester des Beschwerdeführers getätigt und sind deshalb auch im Verfahren des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, da sich alle Geschwister auf das gleiche Grundvorbringen stützen und dieses der gegenständlichen Entscheidung - ohne auf seine Glaubhaftmachung im Detail einzugehen - zugrunde gelegt ist. Ein willkürliches Verhalten der mongolischen Behörden kann anhand dieser Ausführungen nicht erblickt werden; vielmehr zeigt sich die grundsätzliche Bereitschaft und Fähigkeit der Polizei, Anzeigen nachzugehen und vermeintliche Täter bei Nichtzutreffen der angelasteten Vorwürfe wieder freizulassen. Diese Ausführungen der Geschwister des Beschwerdeführers relativieren auch die Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerde, sein Stiefvater habe Bekannte bei der Polizei und daher werde man [gemeint: die Polizei] nichts unternehmen. Wäre der Stiefvater tatsächlich so mächtig und die Polizei tatsächlich so korrupt wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, hätte man den Beschwerdeführer und seinen Bruder trotz erwiesener Unschuld wohl kaum so schnell aus der Haft entlassen.Auf die Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt bzw. in den schriftlichen Beschwerdeausführungen zur Frage der Schutzgewährung ist mangels Aktualität - diese beziehen sich auf den Zeitpunkt 2004 und berücksichtigen dabei - naturgemäß - die Entwicklung der letzten Jahre nicht - nicht näher einzugehen. Allerdings ist in diesem Zusammenhang auf die Angaben des Bruders des Beschwerdeführers, römisch 40 auch römisch 40 auch römisch 40 , in dessen Verfahren zu verweisen vergleiche Akt C18 258.752), wo er vorbrachte, er und der Beschwerdeführer seien in der Mongolei von 23. bis 26.04.2004 inhaftiert gewesen, da sie beide vom Stiefvater fälschlicherweise angezeigt worden seien, Geld gestohlen zu haben. Sie seien aus der Haft entlassen worden, da sich herausgestellt habe, dass sie das Geld nicht gestohlen hätten vergleiche AS 33, AS 34 im Akt des Bruders des Beschwerdeführers, C18 258.752). Diese Angaben wurden sinngemäß im Übrigen auch von der Stiefschwester des Beschwerdeführers getätigt und sind deshalb auch im Verfahren des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, da sich alle Geschwister auf das gleiche Grundvorbringen stützen und dieses der gegenständlichen Entscheidung - ohne auf seine Glaubhaftmachung im Detail einzugehen - zugrunde gelegt ist. Ein willkürliches Verhalten der mongolischen Behörden kann anhand dieser Ausführungen nicht erblickt werden; vielmehr zeigt sich die grundsätzliche Bereitschaft und Fähigkeit der Polizei, Anzeigen nachzugehen und vermeintliche Täter bei Nichtzutreffen der angelasteten Vorwürfe wieder freizulassen. Diese Ausführungen der Geschwister des Beschwerdeführers relativieren auch die Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerde, sein Stiefvater habe Bekannte bei der Polizei und daher werde man [gemeint: die Polizei] nichts unternehmen. Wäre der Stiefvater tatsächlich so mächtig und die Polizei tatsächlich so korrupt wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, hätte man den Beschwerdeführer und seinen Bruder trotz erwiesener Unschuld wohl kaum so schnell aus der Haft entlassen.
Letztlich wird hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers zur Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit des mongolischen Staates (in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 13.04.2011) auf die unter Pkt. 2.3. vorgenommene Beweiswürdigung verwiesen, wonach die äußerst vagen und unsubstanziierten Einwände des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, Zweifel an der aktuellen, faktischen Schutzgewährungsfähigkeit und -willigkeit der mongolischen Behörden zu begründen.
3.2.3. Auch aufgrund der allgemeinen Lage in der Mongolei ergeben sich die Voraussetzungen für eine Asylgewährung nicht. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation, die in der Mongolei ohnehin nicht vorliegt, kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798, sowie VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, Zl. 95/20/0161; 30.04.1997, Zl. 95/01/0529, 08.09.1999, Zl. 98/01/0614). Dass dies beim Beschwerdeführer der Fall gewesen wäre oder generell in der Mongolei der Fall wäre, kann nicht erkannt werden. Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre.3.2.3. Auch aufgrund der allgemeinen Lage in der Mongolei ergeben sich die Voraussetzungen für eine Asylgewährung nicht. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation, die in der Mongolei ohnehin nicht vorliegt, kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden vergleiche etwa VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798, sowie VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen vergleiche etwa VwGH 09.05.1996, Zl. 95/20/0161; 30.04.1997, Zl. 95/01/0529, 08.09.1999, Zl. 98/01/0614). Dass dies beim Beschwerdeführer der Fall gewesen wäre oder generell in der Mongolei der Fall wäre, kann nicht erkannt werden. Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre.
3.2.4. Zum in der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensmangel, das Parteiengehör des Beschwerdeführers sei verletzt worden, da ihm das Bundesasylamt nicht mitgeteilt habe, dass es sein Vorbringen nicht als glaubhaft erachte bzw. da ihm ein Großteil der Länderfeststellungen des Bundesasylamtes erst im Bescheid zur Kenntnis gebracht worden seien, ist darauf zu verweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes selbst eine in erster Instanz tatsächlich unterlaufene Verletzung des Parteiengehörs durch die Möglichkeit der Sanierung im Berufungsverfahren [hier: Beschwerdeverfahren] geheilt wird (vgl. VwGH vom 22.10.2008, Zl. 2005/06/0230, mit Hinweis auf VwGH vom 13.12.1979, Zl. 3175/79, VwGH vom 26.01.2011, 2009/07/0094). Im Übrigen sind dem gegenständlichen Erkenntnis andere - neuere - Länderfeststellungen zugrunde gelegt, die dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt wurden, und es wird darüber hinaus sein Vorbringen - unabhängig von dessen Glaubhaftmachung - einer rechtlichen Beurteilung unterzogen.3.2.4. Zum in der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensmangel, das Parteiengehör des Beschwerdeführers sei verletzt worden, da ihm das Bundesasylamt nicht mitgeteilt habe, dass es sein Vorbringen nicht als glaubhaft erachte bzw. da ihm ein Großteil der Länderfeststellungen des Bundesasylamtes erst im Bescheid zur Kenntnis gebracht worden seien, ist darauf zu verweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes selbst eine in erster Instanz tatsächlich unterlaufene Verletzung des Parteiengehörs durch die Möglichkeit der Sanierung im Berufungsverfahren [hier: Beschwerdeverfahren] geheilt wird vergleiche VwGH vom 22.10.2008, Zl. 2005/06/0230, mit Hinweis auf VwGH vom 13.12.1979, Zl. 3175/79, VwGH vom 26.01.2011, 2009/07/0094). Im Übrigen sind dem gegenständlichen Erkenntnis andere - neuere - Länderfeststellungen zugrunde gelegt, die dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt wurden, und es wird darüber hinaus sein Vorbringen - unabhängig von dessen Glaubhaftmachung - einer rechtlichen Beurteilung unterzogen.
3.3. Zur Frage des Refoulementschutzes:
3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 hat die Behörde im Fall der Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (§ 57 FrG). § 8 Abs. 1 AsylG 1997 verweist auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, nach dessen Absatz 1 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.3.3.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, hat die Behörde im Fall der Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (Paragraph 57, FrG). Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 verweist auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, nach dessen Absatz 1 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
Überdies ist gemäß § 57 Abs. 2 FrG die Zurückweisung oder die Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 78/1974). Der Prüfungsrahmen des § 57 FrG wurde durch § 8 AsylG 1997 auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.Überdies ist gemäß Paragraph 57, Absatz 2, FrG die Zurückweisung oder die Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,). Der Prüfungsrahmen des Paragraph 57, FrG wurde durch Paragraph 8, AsylG 1997 auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.
Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I Nr. 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 01.01.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I Nr. 100/2005 [FPG]) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG 1997 auf § 57 FrG - sofern man die Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBI. I Nr. 100/2005, und in weiterer Folge des § 44 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003, nicht ohnedies als lex specialis zu § 124 Abs. 2 FPG 2005 begreift, womit die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG 1997 auf § 57 FrG weiterhin aufrecht bliebe - nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, das ist § 50 FPG.Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 01.01.2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, [FPG]) das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 auf Paragraph 57, FrG - sofern man die Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005, BGBI. römisch eins Nr. 100 aus 2005,, und in weiterer Folge des Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, nicht ohnedies als lex specialis zu Paragraph 124, Absatz 2, FPG 2005 begreift, womit die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 auf Paragraph 57, FrG weiterhin aufrecht bliebe - nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, das ist Paragraph 50, FPG.
Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs. 2 und 4 FPG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder - mit einer für den vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden Einschränkung - Abschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 GFK), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Gemäß Paragraph 50, Absatz 2 und 4 FPG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder - mit einer für den vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden Einschränkung - Abschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, GFK), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
Ob diese Verweisung auf § 50 FPG wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht, obwohl Verfahren nach dem AsylG 1997 nur weiterzuführen sind, wenn der zugrundeliegende Antrag vor dem 01.01.2006 gestellt worden ist, braucht nicht weiter untersucht zu werden, da sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (§ 57 FrG und § 50 FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre und sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG bezieht, insoweit auch auf § 50 FPG übertragen ließe.Ob diese Verweisung auf Paragraph 50, FPG wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht, obwohl Verfahren nach dem AsylG 1997 nur weiterzuführen sind, wenn der zugrundeliegende Antrag vor dem 01.01.2006 gestellt worden ist, braucht nicht weiter untersucht zu werden, da sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (Paragraph 57, FrG und Paragraph 50, FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre und sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf Paragraph 57, FrG bezieht, insoweit auch auf Paragraph 50, FPG übertragen ließe.
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in einen bestimmten Zielstaat gemäß § 57 Abs. 1 FrG u.a. dann unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, Österreich würde im Falle der Außerlandesschaffung eines Fremden in einen bestimmten Staat gegen Art. 3 EMRK verstoßen (vgl. VwGH vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443, VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, VwGH vom 17.12.2003, 2000/20/0208). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (vgl. VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443, VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509, VwGH vom 22.08.2006, Zl. 2005/01/0728). Bezugspunkt der Prüfung unter den Aspekten des Art. 3 EMRK ist die Aufenthaltsbeendigung durch Österreich unter dem Gesichtspunkt der Risiken, denen der Betroffene damit ausgesetzt wird (vgl. VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mit Hinweisen auf Vorjudikatur, sowie VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582).Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in einen bestimmten Zielstaat gemäß Paragraph 57, Absatz eins, FrG u.a. dann unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, Österreich würde im Falle der Außerlandesschaffung eines Fremden in einen bestimmten Staat gegen Artikel 3, EMRK verstoßen vergleiche VwGH vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443, VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, VwGH vom 17.12.2003, 2000/20/0208). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an vergleiche VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443, VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509, VwGH vom 22.08.2006, Zl. 2005/01/0728). Bezugspunkt der Prüfung unter den Aspekten des Artikel 3, EMRK ist die Aufenthaltsbeendigung durch Österreich unter dem Gesichtspunkt der Risiken, denen der Betroffene damit ausgesetzt wird vergleiche VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mit Hinweisen auf Vorjudikatur, sowie VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; 20.06.2002, 2002/18/0028). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; 20.06.2002, 2002/18/0028). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465;Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465;
08.06.2000, 99/20/0203; 08.06.2000, 99/20/0586; 21.09.2000, 99/20/0373; 25.01.2001, 2000/20/0367; 25.01.2001, 2000/20/0438;
25.01.2001, 2000/20/0480; 21.06.2001, 99/20/0460; 16.04.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein).25.01.2001, 2000/20/0480; 21.06.2001, 99/20/0460; 16.04.2002, 2000/20/0131; vergleiche dazu überdies EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Artikel 15, Litera c, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein).
3.3.2. Das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd § 50 Abs. 2 FPG (vormals § 57 Abs. 2 FrG 1997: Bedrohung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Ansichten) wurde bereits unter Spruchpunkt I. geprüft und verneint.3.3.2. Das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd Paragraph 50, Absatz 2, FPG (vormals Paragraph 57, Absatz 2, FrG 1997: Bedrohung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Ansichten) wurde bereits unter Spruchpunkt römisch eins. geprüft und verneint.
Zu prüfen bleibt daher, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Mongolei Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde (§ 57 Abs. 1 FrG).Zu prüfen bleibt daher, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Mongolei Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde (Paragraph 57, Absatz eins, FrG).
Wie bereits oben (s. Pkt. 3.2.2.3.) im Rahmen der Asylprüfung ausgeführt wurde, besteht für den Beschwerdeführer im Fall des tatsächlichen Vorliegens einer Bedrohung durch die von ihm namhaft gemachte Privatperson - was für sich nicht wahrscheinlich ist - die Möglichkeit des Schutzes bei den mongolischen Behörden/Institutionen. Es besteht sohin nicht die reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer neuerlich Opfer der von ihm genannten Privatperson wird.
Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in sein Heimatland in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnte. Da der Beschwerdeführer nunmehr kein Minderjähriger, sondern ein erwachsener Mann im Alter von 23 Jahren ist, ist auf das Beschwerdevorbringen betreffend das wirtschaftliche Überleben Minderjähriger bzw. die zu geringe Anzahl von Waisenhäusern mangels Aktualität bzw. Relevanz nicht näher einzugehen. Der Beschwerdeführer hat in der Mongolei - seinen eigenen Angaben zufolge - zumindest zwei Jahre lang die Schule besucht, sodass davon auszugehen ist, dass er in der Mongolei alphabetisiert wurde und sohin in Mongolisch lesen und schreiben kann. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen gesunden und arbeitsfähigen jungen Mann, bei dem kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich ist, dass er aktuell nicht in der Lage sein könnte, in der Mongolei für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, zumal der Beschwerdeführer sowohl über eine Schulbildung als auch über in Österreich erworbene Deutschkenntnisse, sowie über den kulturellen Hintergrund und die erforderlichen Sprachkenntnisse hinsichtlich der Mongolei verfügt.
Zum Vorbringen in der ergänzenden Stellungnahme vom 13.04.2011, bei einer Abschiebung in die Mongolei bestehe für ihn die Gefahr, bereits bei der Einreise in die Mongolei wegen Verstoßes gegen die Grenzverordnung von der Polizei angehalten zu werden, ist ihm entgegenzuhalten, dass eine etwaige behördliche Anhaltung aus Gründen der Überprüfung, ob ein Verstoß gegen das Grenzschutzgesetz vorliegt, in keiner Weise unverhältnismäßig wäre. Jeder Staat hat das Recht, die Einhaltung seiner Grenzschutzbestimmungen zu überprüfen und bei Zuwiderhandeln Sanktionen zu verhängen. Ein Abschiebungshindernis ist in diesem Zusammenhang nicht zu erkennen, zumal auch vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht wurde, aus welchen Gründen eine etwaige Anhaltung zum Zweck der Überprüfung, ob ein Verstoß gegen das Grenzschutzgesetz vorliegt, unverhältnismäßig wäre bzw. ein Abschiebungshindernis darstellen könnte. Auch ist der hg. Länderdokumentation kein konkreter Anhaltspunkt dahingehend zu entnehmen, dass Rückkehrer in der Praxis wegen Übertretung von Grenzschutzvorschriften regelmäßig unverhältnismäßig hart bestraft werden. Ferner liegt kein konkreter Anhaltspunkt dafür vor, dass die Stellung eines Asylantrages nachteilige Konsequenzen für einen abgewiesenen Asylwerber aus der Mongolei im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland nach sich ziehen würde. Auch den Länderfeststellungen des Asylgerichtshofes ist zu entnehmen, dass keine Probleme wegen einer Asylantragstellung im Ausland bestünden. Ferner lässt sich auch aus der allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in der Mongolei keine - den Beschwerdeführer konkret betreffende - Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ableiten.Zum Vorbringen in der ergänzenden Stellungnahme vom 13.04.2011, bei einer Abschiebung in die Mongolei bestehe für ihn die Gefahr, bereits bei der Einreise in die Mongolei wegen Verstoßes gegen die Grenzverordnung von der Polizei angehalten zu werden, ist ihm entgegenzuhalten, dass eine etwaige behördliche Anhaltung aus Gründen der Überprüfung, ob ein Verstoß gegen das Grenzschutzgesetz vorliegt, in keiner Weise unverhältnismäßig wäre. Jeder Staat hat das Recht, die Einhaltung seiner Grenzschutzbestimmungen zu überprüfen und bei Zuwiderhandeln Sanktionen zu verhängen. Ein Abschiebungshindernis ist in diesem Zusammenhang nicht zu erkennen, zumal auch vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht wurde, aus welchen Gründen eine etwaige Anhaltung zum Zweck der Überprüfung, ob ein Verstoß gegen das Grenzschutzgesetz vorliegt, unverhältnismäßig wäre bzw. ein Abschiebungshindernis darstellen könnte. Auch ist der hg. Länderdokumentation kein konkreter Anhaltspunkt dahingehend zu entnehmen, dass Rückkehrer in der Praxis wegen Übertretung von Grenzschutzvorschriften regelmäßig unverhältnismäßig hart bestraft werden. Ferner liegt kein konkreter Anhaltspunkt dafür vor, dass die Stellung eines Asylantrages nachteilige Konsequenzen für einen abgewiesenen Asylwerber aus der Mongolei im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland nach sich ziehen würde. Auch den Länderfeststellungen des Asylgerichtshofes ist zu entnehmen, dass keine Probleme wegen einer Asylantragstellung im Ausland bestünden. Ferner lässt sich auch aus der allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in der Mongolei keine - den Beschwerdeführer konkret betreffende - Gefahr im Sinne des Artikel 3, EMRK ableiten.
Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.
Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in der Mongolei eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, bzw. dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in der Mongolei ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Dies wurde vom Beschwerdeführer im Verfahren auch nicht behauptet.Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in der Mongolei eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre, bzw. dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in der Mongolei ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Dies wurde vom Beschwerdeführer im Verfahren auch nicht behauptet.
3.4. Zur Frage der Ausweisung:
3.4.1.1. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn3.4.1.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;
2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 10 Absatz 3 AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn sie aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3 AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn sie aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.
Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (§ 10 Abs. 4 AsylG 2005).Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005).
Gemäß § 10 Absatz 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
Eine durchsetzbare Ausweisung gilt als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und der Fremde hat binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen (§ 10 Abs. 7 AsylG 2005).Eine durchsetzbare Ausweisung gilt als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und der Fremde hat binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen (Paragraph 10, Absatz 7, AsylG 2005).
Mit Erlassung der Ausweisung ist der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen (§ 10 Abs. 8 AsylG 2005).Mit Erlassung der Ausweisung ist der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen (Paragraph 10, Absatz 8, AsylG 2005).
3.4.1.2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.3.4.1.2. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation, abhängig. Der EGMR bzw. die EKMR verlangen zum Vorliegen des Art. 8 EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46). Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.01.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt). Darüber hinaus ist nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Beziehungen beschränkt, sondern erfasst auch andere faktische Familienbindungen, bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben (vgl. VwGH vom 21.04.2011, Zl. 2011/01/0131, unter Hinweis auf VwGH vom 08.09.2010, Zl. 2008/01/0551, mwN).Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation, abhängig. Der EGMR bzw. die EKMR verlangen zum Vorliegen des Artikel 8, EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat vergleiche das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, römisch fünf. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46). Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.01.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt). Darüber hinaus ist nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR das nach Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Beziehungen beschränkt, sondern erfasst auch andere faktische Familienbindungen, bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben vergleiche VwGH vom 21.04.2011, Zl. 2011/01/0131, unter Hinweis auf VwGH vom 08.09.2010, Zl. 2008/01/0551, mwN).
Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug, einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344, zitierte Judikatur des VfGH).Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug, einen Eingriff in das durch Artikel 8, Absatz eins, gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt vergleiche die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344, zitierte Judikatur des VfGH).
Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Zieles verhältnismäßig sein. Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes, gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, welche die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH vom 29.04.2010, Zl. 2009/21/0300 mwN; VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0509).Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, welche die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH vom 29.04.2010, Zl. 2009/21/0300 mwN; VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0509).
3.4.2. Aufgrund der Abweisung des Asylantrages [nach AsylG 2005:
Antrag auf internationalen Schutz, der gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 sowohl als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gilt] und der Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Mongolei ist grundsätzlich gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 eine Ausweisung auszusprechen, sofern sich deren Unzulässigkeit nicht aus § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ergibt.Antrag auf internationalen Schutz, der gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, sowohl als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gilt] und der Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Mongolei ist grundsätzlich gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 eine Ausweisung auszusprechen, sofern sich deren Unzulässigkeit nicht aus Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ergibt.
Auch wenn hinsichtlich der Familienangehörigen des Beschwerdeführers, seiner Lebensgefährtin und seiner Tochter, die Fremdenbehörden (und nicht der Asylgerichtshof) zur Entscheidung der Ausweisung (nunmehr: Rückkehrentscheidung) zuständig waren, ergibt sich hinsichtlich des Beschwerdeführers dennoch die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes zur Entscheidung über seine Ausweisung, weil aus der Sicht des erkennenden Senates die frühere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Fällen des Auseinanderfallens der Zuständigkeit zur Ausweisungsentscheidung hinsichtlich einzelner Familienangehöriger auf die Asylbehörden und die Fremdenbehörden (vgl. z.B. VwGH 12.12.2007, Zl. 2007/19/1054, vom 16.01.2008, Zl. 2007/19/0851), die auf die Verhinderung der Verletzung des durch Art. 8 EMRK geschützten Rechts auf Familienleben durch die Ausweisung eines Familienmitgliedes ohne seine Familienmitglieder gerichtet war, durch die Änderung der Rechtslage (§ 10 Abs. 5 AsylG idF des am 01.04.2009 in Kraft getretenen BGBl I Nr. 29/2009) in Form der Schaffung der Möglichkeit der vorübergehenden Unzulässigerklärung der Ausweisung - etwa bis zum Vorliegen rechtskräftiger, durchsetzbarer fremdenbehördlicher Rückkehrentscheidungen Familienangehörige betreffend - nicht mehr anwendbar ist.Auch wenn hinsichtlich der Familienangehörigen des Beschwerdeführers, seiner Lebensgefährtin und seiner Tochter, die Fremdenbehörden (und nicht der Asylgerichtshof) zur Entscheidung der Ausweisung (nunmehr: Rückkehrentscheidung) zuständig waren, ergibt sich hinsichtlich des Beschwerdeführers dennoch die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes zur Entscheidung über seine Ausweisung, weil aus der Sicht des erkennenden Senates die frühere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Fällen des Auseinanderfallens der Zuständigkeit zur Ausweisungsentscheidung hinsichtlich einzelner Familienangehöriger auf die Asylbehörden und die Fremdenbehörden vergleiche z.B. VwGH 12.12.2007, Zl. 2007/19/1054, vom 16.01.2008, Zl. 2007/19/0851), die auf die Verhinderung der Verletzung des durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechts auf Familienleben durch die Ausweisung eines Familienmitgliedes ohne seine Familienmitglieder gerichtet war, durch die Änderung der Rechtslage (Paragraph 10, Absatz 5, AsylG in der Fassung des am 01.04.2009 in Kraft getretenen Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,) in Form der Schaffung der Möglichkeit der vorübergehenden Unzulässigerklärung der Ausweisung - etwa bis zum Vorliegen rechtskräftiger, durchsetzbarer fremdenbehördlicher Rückkehrentscheidungen Familienangehörige betreffend - nicht mehr anwendbar ist.
Im Hinblick auf § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 ist auszuführen, dass dem Beschwerdeführer kein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers stützt sich seit dem 26.07.2004 durchgehend auf eine asylrechtliche vorläufige Aufenthaltsberechtigung.Im Hinblick auf Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 ist auszuführen, dass dem Beschwerdeführer kein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers stützt sich seit dem 26.07.2004 durchgehend auf eine asylrechtliche vorläufige Aufenthaltsberechtigung.
Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist unter anderem zu prüfen, ob die Ausweisung einen Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Fremden darstellen würde (Art. 8 Abs. 1 EMRK). Nach der Judikatur des EGMR und des Verfassungsgerichtshofes hat dies insbesondere im Fall von Fremden zu erfolgen, die sich bereits relativ lange Zeit im Aufnahmestaat aufhalten (vgl. Moustaquim, EGMR vom 18.02.1991, Nr. 12.313/86; Yildiz, EGMR vom 31.10.2002, Nr. 37.295/97; Jakupovic, EGMR vom 06.02.2003, Nr. 36.757/97, und Maslov, EGMR 23.06.2008, Nr. 1638/03, sowie VfSlg 8792, 15.400, 15.460, 16.182 und 1684).Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ist unter anderem zu prüfen, ob die Ausweisung einen Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Fremden darstellen würde (Artikel 8, Absatz eins, EMRK). Nach der Judikatur des EGMR und des Verfassungsgerichtshofes hat dies insbesondere im Fall von Fremden zu erfolgen, die sich bereits relativ lange Zeit im Aufnahmestaat aufhalten vergleiche Moustaquim, EGMR vom 18.02.1991, Nr. 12.313/86; Yildiz, EGMR vom 31.10.2002, Nr. 37.295/97; Jakupovic, EGMR vom 06.02.2003, Nr. 36.757/97, und Maslov, EGMR 23.06.2008, Nr. 1638/03, sowie VfSlg 8792, 15.400, 15.460, 16.182 und 1684).
Der Beschwerdeführer ist ledig, lebt allerdings in einer Lebensgemeinschaft mit einer mongolischen Staatsangehörigen und ist Vater einer bereits in Österreich geborenen Tochter, die ebenfalls die mongolische Staatsangehörigkeit besitzt. Weder die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers noch seine Tochter verfügen über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht, welches sie zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigen würde. Vielmehr sind die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers und seine Tochter derzeit lediglich aufgrund der aufschiebenden Wirkung, die der Verwaltungsgerichtshof deren Beschwerde gegen den ihre Ausweisung (nunmehr: Rückkehrentscheidung) verfügenden Bescheid der Sicherheitsdirektion XXXX zuerkannt hat, noch in Österreich aufhältig: Mit Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist die an den Bescheid geknüpfte Rechtsfolge der verpflichtenden Ausreise vorläufig aufgeschoben (vgl. VfGH vom 09.10.2010, U609/10) und daher auch die zwangsweise Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung vorerst nicht erlaubt. Ein Aufenthaltsrecht ist damit jedoch nicht verbunden, da ihnen ein solches zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht zukam (verwiesen wird darauf, dass die asylrechtliche vorläufige Aufenthaltsberechtigung mit dem rechtskräftigen Abschluss der Asylverfahren mit hg. Erkenntnissen vom 15.01.2010 erloschen ist und sich dem Akteninhalt, insbesondere den Auszügen aus dem Fremdeninformationsregister, keine sonstigen Aufenthaltstitel entnehmen lassen).Der Beschwerdeführer ist ledig, lebt allerdings in einer Lebensgemeinschaft mit einer mongolischen Staatsangehörigen und ist Vater einer bereits in Österreich geborenen Tochter, die ebenfalls die mongolische Staatsangehörigkeit besitzt. Weder die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers noch seine Tochter verfügen über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht, welches sie zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigen würde. Vielmehr sind die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers und seine Tochter derzeit lediglich aufgrund der aufschiebenden Wirkung, die der Verwaltungsgerichtshof deren Beschwerde gegen den ihre Ausweisung (nunmehr: Rückkehrentscheidung) verfügenden Bescheid der Sicherheitsdirektion römisch 40 zuerkannt hat, noch in Österreich aufhältig: Mit Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist die an den Bescheid geknüpfte Rechtsfolge der verpflichtenden Ausreise vorläufig aufgeschoben vergleiche VfGH vom 09.10.2010, U609/10) und daher auch die zwangsweise Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung vorerst nicht erlaubt. Ein Aufenthaltsrecht ist damit jedoch nicht verbunden, da ihnen ein solches zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht zukam (verwiesen wird darauf, dass die asylrechtliche vorläufige Aufenthaltsberechtigung mit dem rechtskräftigen Abschluss der Asylverfahren mit hg. Erkenntnissen vom 15.01.2010 erloschen ist und sich dem Akteninhalt, insbesondere den Auszügen aus dem Fremdeninformationsregister, keine sonstigen Aufenthaltstitel entnehmen lassen).
Im Fall der Ausweisung des Beschwerdeführers in die Mongolei ist daher von einem Eingriff in das Familienleben mit seiner Lebensgefährtin und seiner Tochter auszugehen. Eine zum Entscheidungszeitpunkt ausgesprochene Ausweisung des Beschwerdeführers könnte dazu führen, dass der Beschwerdeführer das Bundesgebiet ohne seine Lebensgefährtin und seine Tochter (bei denen die Ausreiseverpflichtung und der Vollzug der Rückkehrentscheidung für die Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof aufgeschoben sind) verlassen müsste. Ein solcher Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben bedarf einer besonderen Rechtfertigung. Allerdings ist dabei zu bedenken, dass die drohende Verletzung des Familienlebens - nach der gegenwärtigen Sachlage - auf bloß vorübergehenden Umständen beruht: Gegenüber der Lebensgefährtin und dem minderjährigen Kind des Beschwerdeführers wurde eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung getroffen, bloß deren Vollzug ist aufgeschoben. Würde diese Entscheidung seitens des Verwaltungsgerichtshofes bestätigt werden, läge im Fall des Ausspruchs der Ausweisung des Beschwerdeführers keine Verletzung des Familienlebens des Beschwerdeführers mit seiner Lebensgefährtin und seinem Kind vor, da alle Familienmitglieder gleichermaßen eine rechtskräftige und vollstreckbare Ausreiseverpflichtung träfe. Käme es allerdings zu einer Behebung dieser Entscheidung seitens des Verwaltungsgerichtshofes, so wäre die (neuerliche) Entscheidung der Fremdenbehörde im Verfahren der Lebensgefährtin und der Tochter des Beschwerdeführers bis zu deren Rechtskraft und Vollstreckbarkeit abzuwarten; bis zu diesem Zeitpunkt läge unter diesem Aspekt eine vorübergehende Unzulässigkeit der Ausweisung des Beschwerdeführers vor. Würde seitens der Fremdenbehörde in den - neuerlichen - Verfahren der Lebensgefährtin und der Tochter des Beschwerdeführers keine Entscheidung mehr getroffen werden, wonach die Lebensgefährtin und die Tochter des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet auszureisen hätten, läge ein neuer Sachverhalt vor, den die Fremdenbehörde bei ihrer - aufgrund des neuen Sachverhaltes zulässigen - neuerlichen Entscheidung hinsichtlich der (Un)Zulässigkeit der Ausweisung des Beschwerdeführers - unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK - unter dem Aspekt der Aufrechterhaltung des Familienlebens zu beurteilen hätte.Im Fall der Ausweisung des Beschwerdeführers in die Mongolei ist daher von einem Eingriff in das Familienleben mit seiner Lebensgefährtin und seiner Tochter auszugehen. Eine zum Entscheidungszeitpunkt ausgesprochene Ausweisung des Beschwerdeführers könnte dazu führen, dass der Beschwerdeführer das Bundesgebiet ohne seine Lebensgefährtin und seine Tochter (bei denen die Ausreiseverpflichtung und der Vollzug der Rückkehrentscheidung für die Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof aufgeschoben sind) verlassen müsste. Ein solcher Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Familienleben bedarf einer besonderen Rechtfertigung. Allerdings ist dabei zu bedenken, dass die drohende Verletzung des Familienlebens - nach der gegenwärtigen Sachlage - auf bloß vorübergehenden Umständen beruht: Gegenüber der Lebensgefährtin und dem minderjährigen Kind des Beschwerdeführers wurde eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung getroffen, bloß deren Vollzug ist aufgeschoben. Würde diese Entscheidung seitens des Verwaltungsgerichtshofes bestätigt werden, läge im Fall des Ausspruchs der Ausweisung des Beschwerdeführers keine Verletzung des Familienlebens des Beschwerdeführers mit seiner Lebensgefährtin und seinem Kind vor, da alle Familienmitglieder gleichermaßen eine rechtskräftige und vollstreckbare Ausreiseverpflichtung träfe. Käme es allerdings zu einer Behebung dieser Entscheidung seitens des Verwaltungsgerichtshofes, so wäre die (neuerliche) Entscheidung der Fremdenbehörde im Verfahren der Lebensgefährtin und der Tochter des Beschwerdeführers bis zu deren Rechtskraft und Vollstreckbarkeit abzuwarten; bis zu diesem Zeitpunkt läge unter diesem Aspekt eine vorübergehende Unzulässigkeit der Ausweisung des Beschwerdeführers vor. Würde seitens der Fremdenbehörde in den - neuerlichen - Verfahren der Lebensgefährtin und der Tochter des Beschwerdeführers keine Entscheidung mehr getroffen werden, wonach die Lebensgefährtin und die Tochter des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet auszureisen hätten, läge ein neuer Sachverhalt vor, den die Fremdenbehörde bei ihrer - aufgrund des neuen Sachverhaltes zulässigen - neuerlichen Entscheidung hinsichtlich der (Un)Zulässigkeit der Ausweisung des Beschwerdeführers - unter Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK - unter dem Aspekt der Aufrechterhaltung des Familienlebens zu beurteilen hätte.
Dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers nach rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens dabei das Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich bis zur Klärung der Rechtslage, ob gegenüber seinen Familienmitgliedern eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorliegt, überwiegt - sodass der Eingriff gerechtfertigt wäre -, kann nicht erkannt werden, zumal der Beschwerdeführer kein Verhalten gesetzt hat, das eine andere Beurteilung erforderlich machen würde. So ist der Beschwerdeführer insbesondere strafgerichtlich unbescholten und auch sonst nicht auffällig geworden.
Umstände, die die Abschiebung des Beschwerdeführers auf Dauer unzulässig machen würden, liegen demgegenüber nicht vor:
In Österreich leben - allerdings nicht im gleichen Haushalt mit dem Beschwerdeführer - seine ältere Stiefschwester und sein jüngerer Bruder, deren Asylanträge ebenso mit Erkenntnissen vom heutigen Tag abgewiesen wurden. Eine besondere Bindung zu seinen erwachsenen Geschwistern bzw. ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen diesen - die das übliche Maß zwischen erwachsenen Geschwistern übersteigen - wurde nicht dargetan. In Bezug auf seine Geschwister kann sohin nicht von einem Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK gesprochen werden. Hinsichtlich des Familienlebens mit seiner Lebensgefährtin und seinem minderjährigen Kind ist - erneut - darauf hinzuweisen, dass die genannten Familienmitglieder weder über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht noch über ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, sodass sich schon anhand des fehlenden aufenthaltsrechtlichen Status der Familienmitglieder keine dauerhafte Unzulässigkeit der Ausweisung des Beschwerdeführers ableiten lässt.In Österreich leben - allerdings nicht im gleichen Haushalt mit dem Beschwerdeführer - seine ältere Stiefschwester und sein jüngerer Bruder, deren Asylanträge ebenso mit Erkenntnissen vom heutigen Tag abgewiesen wurden. Eine besondere Bindung zu seinen erwachsenen Geschwistern bzw. ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen diesen - die das übliche Maß zwischen erwachsenen Geschwistern übersteigen - wurde nicht dargetan. In Bezug auf seine Geschwister kann sohin nicht von einem Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK gesprochen werden. Hinsichtlich des Familienlebens mit seiner Lebensgefährtin und seinem minderjährigen Kind ist - erneut - darauf hinzuweisen, dass die genannten Familienmitglieder weder über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht noch über ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, sodass sich schon anhand des fehlenden aufenthaltsrechtlichen Status der Familienmitglieder keine dauerhafte Unzulässigkeit der Ausweisung des Beschwerdeführers ableiten lässt.
Das Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich stellt sich dermaßen dar, dass er seit Juli 2004 durchgehend in Österreich aufhältig ist. Während dieser Zeit hat er - seinen eigenen Angaben zufolge - eine zeitlang die Schule besucht, einige Deutschkurse absolviert, und sich einen Freundeskreis aufgebaut. Insbesondere leben auch sein Bruder und seine Stiefschwester (im Rahmen ihrer Asylverfahren) in Österreich, wobei mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag die Ausweisung seiner Stiefschwester aus Österreich in die Mongolei für dauerhaft unzulässig erklärt wurde, jene seines Bruders für zulässig. Eine Gewerbeberechtigung des Beschwerdeführers betreffend eine Montagetätigkeit endete nach ca. zwei Monaten wieder, da die gesetzlich vorgeschriebenen Beiträge vom Beschwerdeführer nicht bezahlt wurden. Das hiermit umschriebene Privatleben des Beschwerdeführers weist keine besondere Ausprägung auf.
Die aus der fast siebenjährigen Dauer des inländischen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ableitbare Integration, die nicht über das übliche Maß hinausgeht, wird in ihrem Gewicht dadurch entscheidend gemindert, dass sein Aufenthalt nach der illegalen Einreise im Juli 2004 nur aufgrund des von ihm gestellten Asylantrages vorläufig berechtigt war und auf einem letztlich als unbegründet erachteten Asylantrag beruhte (vgl. dazu z.B. VwGH 30.04.2010, Zl. 2010/18/0111; 15.09.2010, Zl. 2010/18/0335). Dem Umstand der illegalen Einreise an sich (als Verstoß gegen die öffentliche Ordnung iSd § 10 Abs. 2 Z 2 lit. g AsylG 2005) kommt dagegen im vorliegenden Fall nach einem inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers von fast sieben Jahren keine ins Gewicht fallende Bedeutung mehr zu (vgl. VwGH 27.03.2007, Zl. 2006/21/0277). Die Integration des Beschwerdeführers erscheint auch deshalb nicht besonders ausgeprägt, weil er nicht erwerbstätig ist, sondern seinen Lebensunterhalt ausschließlich aus den Leistungen der Grundversorgung - sohin vom österreichischen Staat - bezieht. Eine berufliche Integration in den heimischen Arbeitsmarkt ist nicht vorhanden, wobei die Innehabung einer Gewerbeberechtigung für bloß zwei Monate dabei - wegen der kurzen Dauer - nicht ins Gewicht fällt. Besondere Aspekte der privaten Integration wurden nicht dargetan, was gegen eine besondere Schutzwürdigkeit des Privatlebens des Beschwerdeführers spricht.Die aus der fast siebenjährigen Dauer des inländischen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ableitbare Integration, die nicht über das übliche Maß hinausgeht, wird in ihrem Gewicht dadurch entscheidend gemindert, dass sein Aufenthalt nach der illegalen Einreise im Juli 2004 nur aufgrund des von ihm gestellten Asylantrages vorläufig berechtigt war und auf einem letztlich als unbegründet erachteten Asylantrag beruhte vergleiche dazu z.B. VwGH 30.04.2010, Zl. 2010/18/0111; 15.09.2010, Zl. 2010/18/0335). Dem Umstand der illegalen Einreise an sich (als Verstoß gegen die öffentliche Ordnung iSd Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera g, AsylG 2005) kommt dagegen im vorliegenden Fall nach einem inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers von fast sieben Jahren keine ins Gewicht fallende Bedeutung mehr zu vergleiche VwGH 27.03.2007, Zl. 2006/21/0277). Die Integration des Beschwerdeführers erscheint auch deshalb nicht besonders ausgeprägt, weil er nicht erwerbstätig ist, sondern seinen Lebensunterhalt ausschließlich aus den Leistungen der Grundversorgung - sohin vom österreichischen Staat - bezieht. Eine berufliche Integration in den heimischen Arbeitsmarkt ist nicht vorhanden, wobei die Innehabung einer Gewerbeberechtigung für bloß zwei Monate dabei - wegen der kurzen Dauer - nicht ins Gewicht fällt. Besondere Aspekte der privaten Integration wurden nicht dargetan, was gegen eine besondere Schutzwürdigkeit des Privatlebens des Beschwerdeführers spricht.
Zweifellos führte die lange Dauer des Asylverfahrens, die nicht vom Beschwerdeführer zu verantworten ist, zu einem Entstehen des Familienlebens mit seiner Lebensgefährtin und seiner Tochter sowie zu einer gewissen Integration des Beschwerdeführers in Österreich, im konkreten Fall in Form des Schulbesuchs, des Aufbaus sozialer Kontakte sowie des Erlernens der deutschen Sprache. Es entspricht jedoch der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht gemindert ist, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen (vgl. VwGH v. 22.10.2009, Zl. 2009/21/0293, mit den Hinweisen auf das Erkenntnis vom 29.09.2009, Zl. 2009/21/0253, sowie auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 03.03.2008, B 825/07, das sich auf diesbezügliche Judikatur des EGMR bezieht; siehe idS etwa auch das Urteil vom 31.01.2006 im Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer gegen die Niederlande, Beschwerde Nr. 50435/99, und das Urteil des EGMR vom 31.07.2008 im Fall Darren Omoregie u.a. gegen Norwegen, Beschwerde Nr. 265/07). Auch der EGMR stellt (u.a. auch) in diesen Judikaten darauf ab, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen bewusst waren, der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes sei derart, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher ist. Sei das der Fall, bewirke eine Ausweisung des ausländischen Familienangehörigen nur unter ganz speziellen bzw. außergewöhnlichen Umständen ("in exceptional circumstances") eine Verletzung von Art. 8 EMRK (vgl. dazu ergänzend auch das Erkenntnis des VwGH vom 19.02.2009, Zl. 2008/18/0721, und vom 30.04.2009, Zl. 2009/21/0086). Im gegenständlichen Fall musste sich auch die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers im Zeitpunkt, in dem das Familienleben entstanden ist, dieses unsicheren Aufenthaltsstatus bzw. der jederzeitigen Aufenthaltsbeendigung bewusst sein. Beide Partner bzw. Elternteile konnten und durften somit nicht mit der Fortsetzung des Familienlebens in Österreich rechnen. Eine Ausweisung könnte allein deshalb nur noch in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen (vgl. hierzu auch EGMR vom 31.07.2008, Nr. 265/07, Darren Omoregie u.a. gegen Norwegen).Zweifellos führte die lange Dauer des Asylverfahrens, die nicht vom Beschwerdeführer zu verantworten ist, zu einem Entstehen des Familienlebens mit seiner Lebensgefährtin und seiner Tochter sowie zu einer gewissen Integration des Beschwerdeführers in Österreich, im konkreten Fall in Form des Schulbesuchs, des Aufbaus sozialer Kontakte sowie des Erlernens der deutschen Sprache. Es entspricht jedoch der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht gemindert ist, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen vergleiche VwGH v. 22.10.2009, Zl. 2009/21/0293, mit den Hinweisen auf das Erkenntnis vom 29.09.2009, Zl. 2009/21/0253, sowie auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 03.03.2008, B 825/07, das sich auf diesbezügliche Judikatur des EGMR bezieht; siehe idS etwa auch das Urteil vom 31.01.2006 im Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer gegen die Niederlande, Beschwerde Nr. 50435/99, und das Urteil des EGMR vom 31.07.2008 im Fall Darren Omoregie u.a. gegen Norwegen, Beschwerde Nr. 265/07). Auch der EGMR stellt (u.a. auch) in diesen Judikaten darauf ab, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen bewusst waren, der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes sei derart, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher ist. Sei das der Fall, bewirke eine Ausweisung des ausländischen Familienangehörigen nur unter ganz speziellen bzw. außergewöhnlichen Umständen ("in exceptional circumstances") eine Verletzung von Artikel 8, EMRK vergleiche dazu ergänzend auch das Erkenntnis des VwGH vom 19.02.2009, Zl. 2008/18/0721, und vom 30.04.2009, Zl. 2009/21/0086). Im gegenständlichen Fall musste sich auch die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers im Zeitpunkt, in dem das Familienleben entstanden ist, dieses unsicheren Aufenthaltsstatus bzw. der jederzeitigen Aufenthaltsbeendigung bewusst sein. Beide Partner bzw. Elternteile konnten und durften somit nicht mit der Fortsetzung des Familienlebens in Österreich rechnen. Eine Ausweisung könnte allein deshalb nur noch in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen vergleiche hierzu auch EGMR vom 31.07.2008, Nr. 265/07, Darren Omoregie u.a. gegen Norwegen).
Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 07.10.2010, B 950/10, ausgesprochen hat, hat der Asylgerichtshof bei der Interessensabwägung zu berücksichtigen, ob die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basiert oder ob diese während eines einzigen Asylverfahrens entstanden ist. Im gegenständlichen Fall ist die langjährige Verfahrensdauer zwar - ebenso wie im oben zitierten Erkenntnis - vom Staat zu verantworten, allerdings hat der Beschwerdeführer (im Unterschied zu den Beschwerdeführern im zitierten Erkenntnis, bei denen die ersten inhaltlich negativen Entscheidungen erstinstanzlich erst nach drei Jahren ergingen, nachdem die zeitlich vorgelagerten Zurückweisungsentscheidungen im Instanzenzug behoben worden waren) im vorliegenden Fall bereits bei Erlassung des negativen Bescheides durch das Bundesasylamt am 19.11.2004, somit nach einem erst ca. viermonatigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich, damit rechnen müssen, dass sein Aufenthalt in Österreich nicht von Dauer sein wird. Somit hätte der Beschwerdeführer jedenfalls nach erstinstanzlicher Abweisung seines Asylantrages von einem unsicheren Aufenthaltsstatus ausgehen müssen, während dessen er sich sein Familien- und Privatleben in Österreich aufgebaut hat (vgl. hierzu auch VwGH vom 30.04.2009, 2009/21/0086; 14.12.2010, Zl. 2010/22/0186).Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 07.10.2010, B 950/10, ausgesprochen hat, hat der Asylgerichtshof bei der Interessensabwägung zu berücksichtigen, ob die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basiert oder ob diese während eines einzigen Asylverfahrens entstanden ist. Im gegenständlichen Fall ist die langjährige Verfahrensdauer zwar - ebenso wie im oben zitierten Erkenntnis - vom Staat zu verantworten, allerdings hat der Beschwerdeführer (im Unterschied zu den Beschwerdeführern im zitierten Erkenntnis, bei denen die ersten inhaltlich negativen Entscheidungen erstinstanzlich erst nach drei Jahren ergingen, nachdem die zeitlich vorgelagerten Zurückweisungsentscheidungen im Instanzenzug behoben worden waren) im vorliegenden Fall bereits bei Erlassung des negativen Bescheides durch das Bundesasylamt am 19.11.2004, somit nach einem erst ca. viermonatigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich, damit rechnen müssen, dass sein Aufenthalt in Österreich nicht von Dauer sein wird. Somit hätte der Beschwerdeführer jedenfalls nach erstinstanzlicher Abweisung seines Asylantrages von einem unsicheren Aufenthaltsstatus ausgehen müssen, während dessen er sich sein Familien- und Privatleben in Österreich aufgebaut hat vergleiche hierzu auch VwGH vom 30.04.2009, 2009/21/0086; 14.12.2010, Zl. 2010/22/0186).
Weiters ist die insgesamt lange Dauer des Asylverfahrens - weil im Fall des Beschwerdeführers nicht gesagt werden kann, dass diese auf Folgeanträge oder schuldhafte Verzögerungen durch den Beschwerdeführer zurückzuführen wäre - zwar nicht vom Beschwerdeführer zu verantworten, die lange Verfahrensdauer allein kann aber andererseits auch nicht als ein Faktor, der wesentlich zu Gunsten des Beschwerdeführers ausschlagen würde, gewertet werden. Eine lange - vom Staat zu verantwortende - Verfahrensdauer vermag jedenfalls nicht per se den Grad der - vom Asylwerber durch eigenes Handeln zu erlangenden - Integration zu steigern.
Trotz der verhältnismäßig langen Dauer des inländischen Aufenthaltes und der strafgerichtlichen Unbescholtenheit erreichen die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet - abgesehen vom Interesse am Verfahrensausgang hinsichtlich der Rückkehrentscheidung seine Familienangehörigen betreffend - unter Einbeziehung der nicht über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale insgesamt nicht jenes Ausmaß, dass das grundsätzliche öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes abgelehnter Asylwerber im Sinne des Gebotes der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens in den Hintergrund treten müsste. Die familiären Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich haben diesbezüglich insofern außer Betracht zu bleiben, als die Familienangehörigen des Beschwerdeführers nicht aufenthaltsberechtigt sind, mit einer - wenn auch derzeit nicht durchsetzbaren - Rückkehrentscheidung belegt und mongolische Staatsangehörige sind, sodass nicht erkannt werden kann, dass es der Familie des Beschwerdeführers bei Bestätigung der Rückkehrentscheidung seine Lebensgefährtin und sein Kind betreffend unmöglich oder unzumutbar wäre, ihr Familienleben künftig in der Mongolei fortzuführen. Auch wenn der Beschwerdeführer keine Kontakte mehr in die Mongolei hat, wuchs er immerhin dort auf (der Beschwerdeführer verließ sein Heimatland sechzehnjährig), er beherrscht die mongolische Sprache und ist mit dem mongolischen Kulturkreis vertraut, sodass ihm der Aufbau eines Privatlebens und die Fortführung seines Familienlebens in der Mongolei möglich und zumutbar sind, zumal auch seine Lebensgefährtin Mongolin ist und ihn dabei unterstützen kann. Allfällige Schwierigkeiten bei der Niederlassung in der Mongolei stellen noch nicht ein unüberwindbares Hindernis dar (vgl. hierzu auch EGMR vom 31.07.2008, Nr. 265/07, Darren Omoregie u.a. gegen Norwegen).Trotz der verhältnismäßig langen Dauer des inländischen Aufenthaltes und der strafgerichtlichen Unbescholtenheit erreichen die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet - abgesehen vom Interesse am Verfahrensausgang hinsichtlich der Rückkehrentscheidung seine Familienangehörigen betreffend - unter Einbeziehung der nicht über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale insgesamt nicht jenes Ausmaß, dass das grundsätzliche öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes abgelehnter Asylwerber im Sinne des Gebotes der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens in den Hintergrund treten müsste. Die familiären Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich haben diesbezüglich insofern außer Betracht zu bleiben, als die Familienangehörigen des Beschwerdeführers nicht aufenthaltsberechtigt sind, mit einer - wenn auch derzeit nicht durchsetzbaren - Rückkehrentscheidung belegt und mongolische Staatsangehörige sind, sodass nicht erkannt werden kann, dass es der Familie des Beschwerdeführers bei Bestätigung der Rückkehrentscheidung seine Lebensgefährtin und sein Kind betreffend unmöglich oder unzumutbar wäre, ihr Familienleben künftig in der Mongolei fortzuführen. Auch wenn der Beschwerdeführer keine Kontakte mehr in die Mongolei hat, wuchs er immerhin dort auf (der Beschwerdeführer verließ sein Heimatland sechzehnjährig), er beherrscht die mongolische Sprache und ist mit dem mongolischen Kulturkreis vertraut, sodass ihm der Aufbau eines Privatlebens und die Fortführung seines Familienlebens in der Mongolei möglich und zumutbar sind, zumal auch seine Lebensgefährtin Mongolin ist und ihn dabei unterstützen kann. Allfällige Schwierigkeiten bei der Niederlassung in der Mongolei stellen noch nicht ein unüberwindbares Hindernis dar vergleiche hierzu auch EGMR vom 31.07.2008, Nr. 265/07, Darren Omoregie u.a. gegen Norwegen).
Die Ausweisung des Beschwerdeführers erweist sich vor diesem Hintergrund daher nicht auf Dauer, sondern bloß vorübergehend, nämlich bis zur Vollstreckbarkeit der Entscheidung über die Rückkehrentscheidung hinsichtlich seiner Lebensgefährtin, XXXX, und seiner minderjährigen Tochter, XXXXa, als unzulässig. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die Fremdenbehörden bei einer Änderung der Sach- und/oder Rechtslage gehalten sind, unter Berücksichtigung der neuen Umstände eine neuerliche Entscheidung hinsichtlich des Beschwerdeführers zur Hintanhaltung einer Verletzung des Art. 8 EMRK herbeizuführen.Die Ausweisung des Beschwerdeführers erweist sich vor diesem Hintergrund daher nicht auf Dauer, sondern bloß vorübergehend, nämlich bis zur Vollstreckbarkeit der Entscheidung über die Rückkehrentscheidung hinsichtlich seiner Lebensgefährtin, römisch 40 , und seiner minderjährigen Tochter, römisch 40 a, als unzulässig. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die Fremdenbehörden bei einer Änderung der Sach- und/oder Rechtslage gehalten sind, unter Berücksichtigung der neuen Umstände eine neuerliche Entscheidung hinsichtlich des Beschwerdeführers zur Hintanhaltung einer Verletzung des Artikel 8, EMRK herbeizuführen.
4. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist. Den diesbezüglichen Anträgen des Beschwerdeführers wird sohin nicht näher getreten, zumal der Beschwerdeführer auch nicht ausgeführt hat, was er hinsichtlich seiner Integration - über seine schriftlichen Eingaben und Belege hinaus - vorzutragen gehabt hätte. Eine mündliche Verhandlung zum Zwecke der Überzeugung von der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers - wie in der Beschwerde beantragt - konnte unterbleiben, da das Vorbringen zu seinen individuellen Verfolgungsgründen zur Gänze einer rechtlichen Beurteilung unterzogen wurde.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist. Den diesbezüglichen Anträgen des Beschwerdeführers wird sohin nicht näher getreten, zumal der Beschwerdeführer auch nicht ausgeführt hat, was er hinsichtlich seiner Integration - über seine schriftlichen Eingaben und Belege hinaus - vorzutragen gehabt hätte. Eine mündliche Verhandlung zum Zwecke der Überzeugung von der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers - wie in der Beschwerde beantragt - konnte unterbleiben, da das Vorbringen zu seinen individuellen Verfolgungsgründen zur Gänze einer rechtlichen Beurteilung unterzogen wurde.
Schlagworte
Ausweisung vorübergehend unzulässig, bestehendes Familienleben, familiäre Situation, häusliche Gewalt, Integration, Interessensabwägung, Lebensgemeinschaft, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, Rückkehrverbot, staatlicher SchutzZuletzt aktualisiert am
27.07.2011