TE AsylGH Erkenntnis 2011/7/12 B4 304298-1/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.07.2011
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §10 Abs5
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34 Abs4
AsylG 2005 §8 Abs1
EMRK Art8 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 10 heute
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  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
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  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
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  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

B4 304.298-1/2008/9E

B4 304.299-1/2008/7E

B4 304.300-1/2008/7E

B4 304.297-1/2008/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und Vorsitzenden und den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Beisitzer über die Beschwerden (1.) des XXXX, (2.) der XXXX,Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und Vorsitzenden und den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Beisitzer über die Beschwerden (1.) des römisch 40 , (2.) der römisch 40 ,

(3.) des XXXX und (4.) des XXXX, alle kosovarische Staatsangehörige, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 28.7.2006, Zlen.(3.) des römisch 40 und (4.) des römisch 40 , alle kosovarische Staatsangehörige, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 28.7.2006, Zlen.

(1.) 06 01.453-BAE, (2.) 06 01.454-BAE, (3.) 06 01.456-BAE, (4.) 06 01.455-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerden werden - soweit sie sich gegen die Spruchpunkterömisch eins. Die Beschwerden werden - soweit sie sich gegen die Spruchpunkte

I. und II. der angefochtenen Bescheide richten - gemäß §§ 3 und 8 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 (AsylG 2005), mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Wortfolge "Serbien, Provinz Kosovo" in den Spruchpunkten II. dieser Bescheide jeweils durch die Wortfolge "Republik Kosovo" ersetzt wird.römisch eins. und römisch zwei. der angefochtenen Bescheide richten - gemäß Paragraphen 3 und 8 des Asylgesetzes 2005, Artikel 2, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (AsylG 2005), mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Wortfolge "Serbien, Provinz Kosovo" in den Spruchpunkten römisch zwei. dieser Bescheide jeweils durch die Wortfolge "Republik Kosovo" ersetzt wird.

II. Den Beschwerden gegen die Spruchpunkte III. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005, festgestellt, dass die Ausweisung des XXXX, der XXXX, des XXXX und des XXXX aus dem Bundesgebiet gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei. Den Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch drei. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005, festgestellt, dass die Ausweisung des römisch 40 , der römisch 40 , des römisch 40 und des römisch 40 aus dem Bundesgebiet gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführer (der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet und Eltern der minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer) reisten am 2.2.2006 unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und brachten am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz ein. Dabei legten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin ihre jeweils am XXXX in XXXX ausgestellten UNMIK-Personalausweise vor.1. Die Beschwerdeführer (der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet und Eltern der minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer) reisten am 2.2.2006 unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und brachten am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz ein. Dabei legten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin ihre jeweils am römisch 40 in römisch 40 ausgestellten UNMIK-Personalausweise vor.

2. Bei ihrer Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen am 2.2.2006 gaben der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes an: Sie gehörten der Volksgruppe der Goraner an, würden sich zum muslimischen Glauben bekennen, seien in XXXX geboren und hätten zuletzt in XXXX, Kosovo, gelebt. Dort lebten nach wie vor die Eltern und ein Bruder des Erstbeschwerdeführers; ein weiterer Bruder halte sich in Frankreich auf. Die Eltern und ein Bruder der Zweitbeschwerdeführerin lebten nach wie vor in XXXX, ihre Schwester halte sich in Wien auf. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin hätten den Kosovo verlassen, weil sie im dort aufgrund des vergangenen Krieges noch immer von Albanern bedroht würden und ihres Lebens nicht mehr sicher seien. Die Dritt- und Viertbeschwerdeführer hätten dieselben Gründe.2. Bei ihrer Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen am 2.2.2006 gaben der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes an: Sie gehörten der Volksgruppe der Goraner an, würden sich zum muslimischen Glauben bekennen, seien in römisch 40 geboren und hätten zuletzt in römisch 40 , Kosovo, gelebt. Dort lebten nach wie vor die Eltern und ein Bruder des Erstbeschwerdeführers; ein weiterer Bruder halte sich in Frankreich auf. Die Eltern und ein Bruder der Zweitbeschwerdeführerin lebten nach wie vor in römisch 40 , ihre Schwester halte sich in Wien auf. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin hätten den Kosovo verlassen, weil sie im dort aufgrund des vergangenen Krieges noch immer von Albanern bedroht würden und ihres Lebens nicht mehr sicher seien. Die Dritt- und Viertbeschwerdeführer hätten dieselben Gründe.

3. Am 6.2.2006 und am 13.7.2006 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt zu ihren Fluchtgründen einvernommen. Dabei gaben der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin - zusammengefasst - Folgendes an:

Der Erstbeschwerdeführer werde in seinem Herkunftsland weder vom Militär noch von der Polizei oder sonstigen Behörden gesucht. Er habe als Angehöriger der Volksgruppe der Goraner "keine Rechte" im Kosovo und in Serbien; Goraner seien eine Minderheit und würden unterdrückt. Der Erstbeschwerdeführer habe 12 Jahre die Schule besucht und danach von 1990 bis 2005 unregelmäßig als Koch gearbeitet. Von September 1991 bis September 1992 habe er als einfacher Soldat Militärdienst in XXXX geleistet. Nach dem Ende des Militärdienstes 1992 habe er in Belgrad gelebt und gelegentlich seine Eltern und später seine Familie im Kosovo besucht. Von 1998 bis 2001 sei er nicht mehr in den Kosovo gefahren. 1997 sei ihm ein auf drei Jahre befristetes Visum für Deutschland ausgestellt worden, er habe sich jedoch nur drei Monate in München aufgehalten und in einem Restaurant gearbeitet. 1998, als der Krieg begonnen habe, habe der Erstbeschwerdeführer seine Familie nach Belgrad geholt. Dort habe es jedoch ständig Probleme gegeben, da sie bedroht worden seien. Auch an seiner Arbeitsstelle habe er Probleme gehabt. Er sei zweimal entlassen worden, weil er Muslim sei; das habe man ihm bei der Kündigung gesagt. Daraufhin habe er am Markt und vor Fußballstadien verschiedene Waren verkauft. 1999 oder 2000 sei er vor dem Fußballstadion "XXXX" von serbischen Polizisten anlässlich einer Kontrolle geschlagen worden, weil er - wie viele ethnische Serben auch - für seine Tätigkeit keine Genehmigung gehabt habe; die Serben, die keine Genehmigung gehabt hätten, seien jedoch von der Polizei in Ruhe gelassen worden. Ihn hätten sie hingegen gestoßen und seine Ware "auf den Boden geschmissen" bzw. seinen "Marktstand mit den Füßen umgestoßen". Er habe keine Anzeige erstattet, sondern sich bei den Beamten direkt beschwert. An anderer Stelle gab der Erstbeschwerdeführer an, er habe den Übergriff bzw. die Schläge nicht bei der Polizei oder einer vorgesetzten Stelle gemeldet, da er Angst gehabt habe und keine weiteren Probleme bekommen habe wollen. Nach Kriegsende 2001 seien die Beschwerdeführer in den Kosovo zurückgekehrt. Der Erstbeschwerdeführer habe sich etwa ein Jahr lang dort aufgehalten, jedoch sei "die Lage für [ihn] sehr schwierig" gewesen. Während eines Einkaufs in XXXX sei ihm vorgeworfen worden, er hätte während seiner Militärdienstzeit mit den Serben zusammengearbeitet. Insgesamt sei er etwa sechs- oder siebenmal bedroht worden, zuletzt 2001. Er habe keine Anzeige erstattet, da er befürchtet habe, sein Vater könne Probleme bekommen. Die Lebensbedingungen seien "schlecht" gewesen und der Strom sei manchmal ausgefallen. Deshalb sei er Ende 2002 alleine nach Belgrad zurückgekehrt, habe dort gelegentlich als Koch gearbeitet und manchmal seine Familie besucht. Die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer hätten im Kosovo keine Probleme gehabt, da in ihrem Dorf nur Goraner gelebt hätten. An anderer Stelle gab der Erstbeschwerdeführer an, seine Kinder hätten im Kosovo die Schule nicht besuchen können. Die Zweitbeschwerdeführerin sei in XXXX beschimpft worden, weil sie mit ihm zusammen gewesen sei. 2004 und 2005 habe er sich aufgrund eines Touristenvisums jeweils für einen Monat in Deutschland aufgehalten, um dort Freunde zu besuchen. Seine Familie sei in "Serbien" zurückgeblieben. Die Zweitbeschwerdeführerin habe ebenfalls versucht, ein Visum zu erhalten, habe jedoch keines bekommen. Im Sommer 2005 sei seine Familie (erneut) zu ihm nach Belgrad gekommen, um die Kinder in der Schule anzumelden. Sie seien jedoch zunächst abgelehnt worden. Später sei der Drittbeschwerdeführer in der Schule von den Mitschülern geschlagen und beschimpft worden; die Lehrer hätten nichts unternommen. Die Zweitbeschwerdeführerin habe öfters mit den Lehrern gesprochen, die Verspottungen hätten jedoch nicht aufgehört; auch habe die Lehrerin "immer" nach der Volksgruppe des Drittbeschwerdeführers gefragt. Er sei auch nicht in den Kindergarten aufgenommen worden, weil sie dort gemeint hätten, er könne nicht genügend Serbisch. Der Erstbeschwerdeführer sei "überall" erniedrigt worden und habe "doppelt so viel arbeiten" müssen wie die Serben. Die Serben hätten ständig zu ihm gesagt, er solle wieder in den Kosovo zurückkehren. "[I]m ganzen Jahr 2005" sei er in Belgrad etwa zehn Mal telefonisch bedroht und aufgefordert worden, in den Kosovo oder die Türkei zurückzukehren. Sie seien als Albaner und Türken beschimpft worden. Das letzte Mal sei er Ende 2005 oder Anfang 2006 bedroht worden. Er habe in XXXX (einem Bezirk von Belgrad) Ende 2005 eine Anzeige erstattet, jedoch habe die Polizei niemanden ausfindig gemacht. Die Polizisten hätten zwar etwas geschrieben aber er habe keine Anzeigebestätigung. Sie hätten zu ihm gesagt, dass so etwas ständig vorkomme. Die Zweitbeschwerdeführerin sei auf der Straße als Albanerin beschimpft worden, weil sei ein Kopftuch getragen habe. Die Kinder seien in der Schule und beim Spielen auf der Straße erniedrigt worden. Als er im September 2005 gemeinsam mit einem Kollege abends auf dem Heimweg von der Arbeit an der Bushaltestelle im Zentrum von Belgrad gewesen sei, seien sie von der Polizei kontrolliert worden. Sein Freund habe den Polizisten gesagt, dass sie den Goranern angehörten. Den Polizisten habe das nicht interessiert, und er habe gesagt, dass für ihn alle Kosovaren gleich seien und "[sie] unter der Brücke von Brankovo enden [würden]". Sie seien von ihnen geschlagen und bedroht worden. An anderer Stelle gab der Erstbeschwerdeführer an, der Polizist habe ihn mit dem Knie getreten. Verletzungen habe er nicht erlitten. Dies sei nur wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit geschehen. Er habe keine Anzeige erstattet, da er Angst gehabt hätte. Als sein Sohn kurz vor Silvester 2005 weinend aus der Schule gekommen sei, habe er sich entschlossen, das Land zu verlassen. Der konkrete Ausreisegrund sei seine Lage als Goraner in Serbien gewesen. Er habe auch versucht, im Kosovo zu leben, aber dort sei es ihm "auch nicht viel besser" gegangen und es gebe dort "überhaupt keinen Lebensstandard". Im Falle einer Rückkehr habe er Angst vor der Polizei und um seine Kinder. Er habe Angst vor dem Volk, weil sie nicht offen für Minderheiten und andere Religionen seien. Eine Möglichkeit, in einen anderen Landesteil zu ziehen, gebe es nicht. Nach Vorhalt vorläufiger Länderfeststellungen zur Situation von Goranern im Kosovo gab der Erstbeschwerdeführer an, dass in Prizren etwa zwei Prozent Goraner lebten. In einigen Dörfern Prizrens lebten Torbesch. Seit dem Krieg seien sehr viele Goraner getötet worden, auch habe es 2005 Bombenangriffe auf Autobusse mit goranischen Fahrgästen gegeben.Der Erstbeschwerdeführer werde in seinem Herkunftsland weder vom Militär noch von der Polizei oder sonstigen Behörden gesucht. Er habe als Angehöriger der Volksgruppe der Goraner "keine Rechte" im Kosovo und in Serbien; Goraner seien eine Minderheit und würden unterdrückt. Der Erstbeschwerdeführer habe 12 Jahre die Schule besucht und danach von 1990 bis 2005 unregelmäßig als Koch gearbeitet. Von September 1991 bis September 1992 habe er als einfacher Soldat Militärdienst in römisch 40 geleistet. Nach dem Ende des Militärdienstes 1992 habe er in Belgrad gelebt und gelegentlich seine Eltern und später seine Familie im Kosovo besucht. Von 1998 bis 2001 sei er nicht mehr in den Kosovo gefahren. 1997 sei ihm ein auf drei Jahre befristetes Visum für Deutschland ausgestellt worden, er habe sich jedoch nur drei Monate in München aufgehalten und in einem Restaurant gearbeitet. 1998, als der Krieg begonnen habe, habe der Erstbeschwerdeführer seine Familie nach Belgrad geholt. Dort habe es jedoch ständig Probleme gegeben, da sie bedroht worden seien. Auch an seiner Arbeitsstelle habe er Probleme gehabt. Er sei zweimal entlassen worden, weil er Muslim sei; das habe man ihm bei der Kündigung gesagt. Daraufhin habe er am Markt und vor Fußballstadien verschiedene Waren verkauft. 1999 oder 2000 sei er vor dem Fußballstadion "XXXX" von serbischen Polizisten anlässlich einer Kontrolle geschlagen worden, weil er - wie viele ethnische Serben auch - für seine Tätigkeit keine Genehmigung gehabt habe; die Serben, die keine Genehmigung gehabt hätten, seien jedoch von der Polizei in Ruhe gelassen worden. Ihn hätten sie hingegen gestoßen und seine Ware "auf den Boden geschmissen" bzw. seinen "Marktstand mit den Füßen umgestoßen". Er habe keine Anzeige erstattet, sondern sich bei den Beamten direkt beschwert. An anderer Stelle gab der Erstbeschwerdeführer an, er habe den Übergriff bzw. die Schläge nicht bei der Polizei oder einer vorgesetzten Stelle gemeldet, da er Angst gehabt habe und keine weiteren Probleme bekommen habe wollen. Nach Kriegsende 2001 seien die Beschwerdeführer in den Kosovo zurückgekehrt. Der Erstbeschwerdeführer habe sich etwa ein Jahr lang dort aufgehalten, jedoch sei "die Lage für [ihn] sehr schwierig" gewesen. Während eines Einkaufs in römisch 40 sei ihm vorgeworfen worden, er hätte während seiner Militärdienstzeit mit den Serben zusammengearbeitet. Insgesamt sei er etwa sechs- oder siebenmal bedroht worden, zuletzt 2001. Er habe keine Anzeige erstattet, da er befürchtet habe, sein Vater könne Probleme bekommen. Die Lebensbedingungen seien "schlecht" gewesen und der Strom sei manchmal ausgefallen. Deshalb sei er Ende 2002 alleine nach Belgrad zurückgekehrt, habe dort gelegentlich als Koch gearbeitet und manchmal seine Familie besucht. Die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer hätten im Kosovo keine Probleme gehabt, da in ihrem Dorf nur Goraner gelebt hätten. An anderer Stelle gab der Erstbeschwerdeführer an, seine Kinder hätten im Kosovo die Schule nicht besuchen können. Die Zweitbeschwerdeführerin sei in römisch 40 beschimpft worden, weil sie mit ihm zusammen gewesen sei. 2004 und 2005 habe er sich aufgrund eines Touristenvisums jeweils für einen Monat in Deutschland aufgehalten, um dort Freunde zu besuchen. Seine Familie sei in "Serbien" zurückgeblieben. Die Zweitbeschwerdeführerin habe ebenfalls versucht, ein Visum zu erhalten, habe jedoch keines bekommen. Im Sommer 2005 sei seine Familie (erneut) zu ihm nach Belgrad gekommen, um die Kinder in der Schule anzumelden. Sie seien jedoch zunächst abgelehnt worden. Später sei der Drittbeschwerdeführer in der Schule von den Mitschülern geschlagen und beschimpft worden; die Lehrer hätten nichts unternommen. Die Zweitbeschwerdeführerin habe öfters mit den Lehrern gesprochen, die Verspottungen hätten jedoch nicht aufgehört; auch habe die Lehrerin "immer" nach der Volksgruppe des Drittbeschwerdeführers gefragt. Er sei auch nicht in den Kindergarten aufgenommen worden, weil sie dort gemeint hätten, er könne nicht genügend Serbisch. Der Erstbeschwerdeführer sei "überall" erniedrigt worden und habe "doppelt so viel arbeiten" müssen wie die Serben. Die Serben hätten ständig zu ihm gesagt, er solle wieder in den Kosovo zurückkehren. "[I]m ganzen Jahr 2005" sei er in Belgrad etwa zehn Mal telefonisch bedroht und aufgefordert worden, in den Kosovo oder die Türkei zurückzukehren. Sie seien als Albaner und Türken beschimpft worden. Das letzte Mal sei er Ende 2005 oder Anfang 2006 bedroht worden. Er habe in römisch 40 (einem Bezirk von Belgrad) Ende 2005 eine Anzeige erstattet, jedoch habe die Polizei niemanden ausfindig gemacht. Die Polizisten hätten zwar etwas geschrieben aber er habe keine Anzeigebestätigung. Sie hätten zu ihm gesagt, dass so etwas ständig vorkomme. Die Zweitbeschwerdeführerin sei auf der Straße als Albanerin beschimpft worden, weil sei ein Kopftuch getragen habe. Die Kinder seien in der Schule und beim Spielen auf der Straße erniedrigt worden. Als er im September 2005 gemeinsam mit einem Kollege abends auf dem Heimweg von der Arbeit an der Bushaltestelle im Zentrum von Belgrad gewesen sei, seien sie von der Polizei kontrolliert worden. Sein Freund habe den Polizisten gesagt, dass sie den Goranern angehörten. Den Polizisten habe das nicht interessiert, und er habe gesagt, dass für ihn alle Kosovaren gleich seien und "[sie] unter der Brücke von Brankovo enden [würden]". Sie seien von ihnen geschlagen und bedroht worden. An anderer Stelle gab der Erstbeschwerdeführer an, der Polizist habe ihn mit dem Knie getreten. Verletzungen habe er nicht erlitten. Dies sei nur wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit geschehen. Er habe keine Anzeige erstattet, da er Angst gehabt hätte. Als sein Sohn kurz vor Silvester 2005 weinend aus der Schule gekommen sei, habe er sich entschlossen, das Land zu verlassen. Der konkrete Ausreisegrund sei seine Lage als Goraner in Serbien gewesen. Er habe auch versucht, im Kosovo zu leben, aber dort sei es ihm "auch nicht viel besser" gegangen und es gebe dort "überhaupt keinen Lebensstandard". Im Falle einer Rückkehr habe er Angst vor der Polizei und um seine Kinder. Er habe Angst vor dem Volk, weil sie nicht offen für Minderheiten und andere Religionen seien. Eine Möglichkeit, in einen anderen Landesteil zu ziehen, gebe es nicht. Nach Vorhalt vorläufiger Länderfeststellungen zur Situation von Goranern im Kosovo gab der Erstbeschwerdeführer an, dass in Prizren etwa zwei Prozent Goraner lebten. In einigen Dörfern Prizrens lebten Torbesch. Seit dem Krieg seien sehr viele Goraner getötet worden, auch habe es 2005 Bombenangriffe auf Autobusse mit goranischen Fahrgästen gegeben.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Wesentlichen Folgendes an: Sie spreche Goranisch und Serbisch, habe zwölf Jahre Schule absolviert und sei dann Hausfrau gewesen. Ihre Schwester sei seit etwa eineinhalb Jahren als Flüchtling in Österreich anerkannt und lebe in Wien. Die Angaben der Zweitbeschwerdeführerin würden auch für die Dritt- und Viertbeschwerdeführer gelten. Sie habe bis zu ihrer Heirat XXXX im Kosovo gelebt. Seit 1995 seien sie in XXXX (Kosovo) und in Belgrad gemeldet. Von 1995 bis 1998 habe sie gelegentlich im Kosovo und in Belgrad gewohnt, von 1998 bis 2002 beim Erstbeschwerdeführer in Belgrad. Von 2002 bis 2005 hätten sie gemeinsam im Kosovo gelebt. An anderer Stelle gab die Zweitbeschwerdeführerin an, sie seien von 2001 bis 2005 "vermehrt" in XXXX gewesen. Die Beschwerdeführer hätten ihr Herkunftsland wegen der Probleme des Erstbeschwerdeführers verlassen. Sie selbst habe nie Probleme mit den Behörden, der Polizei oder dem Militär ihres Heimatlandes gehabt. Der Erstbeschwerdeführer habe nach Arbeit gesucht, aber keine gefunden, da er Muslim sei. Da die Zweitbeschwerdeführerin im Dorf XXXX und ihr Mann in Belgrad gelebt hätten, habe dieser ihr über seine Probleme "nicht viel erzählt". Ob der Erstbeschwerdeführer Probleme mit der Polizei in Serbien gehabt habe, wisse sie nicht, möglicherweise habe er es vor ihr geheim gehalten. Der Drittbeschwerdeführer sei in der Schule von Mitschülern beschimpft und ausgelacht worden; er habe in der Schule in Belgrad Probleme gehabt und sei verspottet worden. Derartige Vorfälle habe es etwa zehn Mal gegeben. Die Dritt- und Viertbeschwerdeführer seien wegen mangelnder Serbisch-Kenntnisse nicht in den Kindergarten aufgenommen worden, obwohl sie den Kindern Serbisch beigebracht habe; sonst hätten sie keine eigenen Asylgründe. Die Zweitbeschwerdeführerin sei in "Serbien/Montenegro" auf der Straße angesprochen worden und als Albanerin ("Shiptar") bezeichnet worden. Im Kosovo sei ihr vorgeworfen worden, dass sie Serbin sei und ihre Kinder nicht Albanisch sprächen; man habe zu ihr gesagt, sie solle nach Serbien gehen. Mehr als zehn Mal seien sie in Belgrad telefonisch bedroht worden, zuletzt im Dezember 2005. Deshalb sei sie mit ihrem Sohn auf der Polizeistation in XXXX, einem Vorort von Belgrad, gewesen; die Polizei habe aber niemanden ausfindig gemacht. Die Polizeibeamten hätten gesagt, dass sie nicht die Einzigen seien, die bedroht würden. Eine Anzeigebestätigung habe sie nicht bekommen. Ein andermal gab die Zweitbeschwerdeführerin an, es sei etwa zehn Mal Anzeige erstattet worden; sie sei ein paar Mal alleine und auch mit dem Erstbeschwerdeführer bei der Polizei gewesen. Im Kosovo sei sie seit dem Krieg von den Albanern beschimpft worden; diese hätten gesagt, sie müssten weggehen. Dort habe sie keine Anzeige erstattet, da es nur wenige Goraner bei der Polizei gegeben habe und sie hätten ihren Eltern und Schwiegereltern keine Probleme machen wollen. Zuletzt sei sie im Jänner 2006 bedroht worden. Im Kosovo würden die Goraner "vertrieben" und sie habe Angst, dass ihre Kinder beschimpft würden. In Serbien sei es genauso schlimm. Nach Vorhalt der vorläufigen Länderfeststellungen zur Situation der Goraner im Kosovo gab die Zweitbeschwerdeführerin an, die KFOR könne sie nicht "rund um die Uhr" beschützen. In keinem anderen Land gebe es Probleme wie in ihrer Heimat. Konkret sei ihre Lage als Goraner in "Serbien Montenegro" der Grund für die Ausreise. Sie habe nirgends in Ruhe leben können. Im Falle ihrer Rückkehr würde sie überall beschimpft werden.Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Wesentlichen Folgendes an: Sie spreche Goranisch und Serbisch, habe zwölf Jahre Schule absolviert und sei dann Hausfrau gewesen. Ihre Schwester sei seit etwa eineinhalb Jahren als Flüchtling in Österreich anerkannt und lebe in Wien. Die Angaben der Zweitbeschwerdeführerin würden auch für die Dritt- und Viertbeschwerdeführer gelten. Sie habe bis zu ihrer Heirat römisch 40 im Kosovo gelebt. Seit 1995 seien sie in römisch 40 (Kosovo) und in Belgrad gemeldet. Von 1995 bis 1998 habe sie gelegentlich im Kosovo und in Belgrad gewohnt, von 1998 bis 2002 beim Erstbeschwerdeführer in Belgrad. Von 2002 bis 2005 hätten sie gemeinsam im Kosovo gelebt. An anderer Stelle gab die Zweitbeschwerdeführerin an, sie seien von 2001 bis 2005 "vermehrt" in römisch 40 gewesen. Die Beschwerdeführer hätten ihr Herkunftsland wegen der Probleme des Erstbeschwerdeführers verlassen. Sie selbst habe nie Probleme mit den Behörden, der Polizei oder dem Militär ihres Heimatlandes gehabt. Der Erstbeschwerdeführer habe nach Arbeit gesucht, aber keine gefunden, da er Muslim sei. Da die Zweitbeschwerdeführerin im Dorf römisch 40 und ihr Mann in Belgrad gelebt hätten, habe dieser ihr über seine Probleme "nicht viel erzählt". Ob der Erstbeschwerdeführer Probleme mit der Polizei in Serbien gehabt habe, wisse sie nicht, möglicherweise habe er es vor ihr geheim gehalten. Der Drittbeschwerdeführer sei in der Schule von Mitschülern beschimpft und ausgelacht worden; er habe in der Schule in Belgrad Probleme gehabt und sei verspottet worden. Derartige Vorfälle habe es etwa zehn Mal gegeben. Die Dritt- und Viertbeschwerdeführer seien wegen mangelnder Serbisch-Kenntnisse nicht in den Kindergarten aufgenommen worden, obwohl sie den Kindern Serbisch beigebracht habe; sonst hätten sie keine eigenen Asylgründe. Die Zweitbeschwerdeführerin sei in "Serbien/Montenegro" auf der Straße angesprochen worden und als Albanerin ("Shiptar") bezeichnet worden. Im Kosovo sei ihr vorgeworfen worden, dass sie Serbin sei und ihre Kinder nicht Albanisch sprächen; man habe zu ihr gesagt, sie solle nach Serbien gehen. Mehr als zehn Mal seien sie in Belgrad telefonisch bedroht worden, zuletzt im Dezember 2005. Deshalb sei sie mit ihrem Sohn auf der Polizeistation in römisch 40 , einem Vorort von Belgrad, gewesen; die Polizei habe aber niemanden ausfindig gemacht. Die Polizeibeamten hätten gesagt, dass sie nicht die Einzigen seien, die bedroht würden. Eine Anzeigebestätigung habe sie nicht bekommen. Ein andermal gab die Zweitbeschwerdeführerin an, es sei etwa zehn Mal Anzeige erstattet worden; sie sei ein paar Mal alleine und auch mit dem Erstbeschwerdeführer bei der Polizei gewesen. Im Kosovo sei sie seit dem Krieg von den Albanern beschimpft worden; diese hätten gesagt, sie müssten weggehen. Dort habe sie keine Anzeige erstattet, da es nur wenige Goraner bei der Polizei gegeben habe und sie hätten ihren Eltern und Schwiegereltern keine Probleme machen wollen. Zuletzt sei sie im Jänner 2006 bedroht worden. Im Kosovo würden die Goraner "vertrieben" und sie habe Angst, dass ihre Kinder beschimpft würden. In Serbien sei es genauso schlimm. Nach Vorhalt der vorläufigen Länderfeststellungen zur Situation der Goraner im Kosovo gab die Zweitbeschwerdeführerin an, die KFOR könne sie nicht "rund um die Uhr" beschützen. In keinem anderen Land gebe es Probleme wie in ihrer Heimat. Konkret sei ihre Lage als Goraner in "Serbien Montenegro" der Grund für die Ausreise. Sie habe nirgends in Ruhe leben können. Im Falle ihrer Rückkehr würde sie überall beschimpft werden.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin legten ihre am XXXX ausgestellten jugoslawischen Personalausweise, ihre am XXXX ausgestellte Heiratsurkunde, ihre Geburtsurkunden vom XXXX sowie eine für den Erstbeschwerdeführer am XXXX ausgestellte Bestätigung der "XXXX" über seine Volksgruppenzugehörigkeit vor.Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin legten ihre am römisch 40 ausgestellten jugoslawischen Personalausweise, ihre am römisch 40 ausgestellte Heiratsurkunde, ihre Geburtsurkunden vom römisch 40 sowie eine für den Erstbeschwerdeführer am römisch 40 ausgestellte Bestätigung der "XXXX" über seine Volksgruppenzugehörigkeit vor.

4. Mit den angefochtenen Bescheiden wies das Bundesasylamt die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab, erkannte ihnen weder den Status von Asylberechtigten (jeweils Spruchtpunkt I.) noch jenen von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat "Serbien, Provinz Kosovo" zu (jeweils Spruchtpunkt II.) und wies sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach "Serbien, Provinz Kosovo" aus (jeweils Spruchpunkt III.). Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt zur Person der Beschwerdeführer fest, dass sie Staatsangehörige von Serbien seien. Weiters traf es Feststellungen zur Situation im Kosovo, darunter zur Sicherheitslage und zur Situation der Goraner. Das Fluchtvorbringen erachtete das Bundesasylamt für unglaubwürdig und führte begründend aus, dass der Erstbeschwerdeführer die Behauptung, er sei 2005 von Polizisten geschlagen und von der Bevölkerung im Kosovo und in Belgrad bedroht worden, lediglich allgemein in den Raum gestellt habe und sie weder belegen noch durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft habe machen können. Auch die Übergriffe durch Polizisten bei der Bushaltestelle habe er lediglich in den Raum gestellt und keine konkreten Anhaltspunkte geliefert. Die Behauptung der Beschwerdeführer, wonach die Polizei untätig geblieben sei, stehe nicht in Einklang mit den getroffenen Länderfeststellungen. Auch werde eine Verfolgung der Goraner durch den Herkunftsstaat nicht gebilligt; eine lediglich von Privatpersonen ausgehende Gefahr sei daher nicht asylrelevant. Zur Nichtzuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten führte das Bundesasylamt aus, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführer in eine aussichtslose Lage gedrängt würden; es seien keine Umstände ersichtlich die ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK darstellten. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidungen.4. Mit den angefochtenen Bescheiden wies das Bundesasylamt die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ab, erkannte ihnen weder den Status von Asylberechtigten (jeweils Spruchtpunkt römisch eins.) noch jenen von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat "Serbien, Provinz Kosovo" zu (jeweils Spruchtpunkt römisch zwei.) und wies sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach "Serbien, Provinz Kosovo" aus (jeweils Spruchpunkt römisch drei.). Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt zur Person der Beschwerdeführer fest, dass sie Staatsangehörige von Serbien seien. Weiters traf es Feststellungen zur Situation im Kosovo, darunter zur Sicherheitslage und zur Situation der Goraner. Das Fluchtvorbringen erachtete das Bundesasylamt für unglaubwürdig und führte begründend aus, dass der Erstbeschwerdeführer die Behauptung, er sei 2005 von Polizisten geschlagen und von der Bevölkerung im Kosovo und in Belgrad bedroht worden, lediglich allgemein in den Raum gestellt habe und sie weder belegen noch durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft habe machen können. Auch die Übergriffe durch Polizisten bei der Bushaltestelle habe er lediglich in den Raum gestellt und keine konkreten Anhaltspunkte geliefert. Die Behauptung der Beschwerdeführer, wonach die Polizei untätig geblieben sei, stehe nicht in Einklang mit den getroffenen Länderfeststellungen. Auch werde eine Verfolgung der Goraner durch den Herkunftsstaat nicht gebilligt; eine lediglich von Privatpersonen ausgehende Gefahr sei daher nicht asylrelevant. Zur Nichtzuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten führte das Bundesasylamt aus, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführer in eine aussichtslose Lage gedrängt würden; es seien keine Umstände ersichtlich die ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK darstellten. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidungen.

5. Dagegen richten sich die fristgerecht erhobenen Berufungen an den unabhängigegen Bundesasylsenat, die nunmehr als Beschwerden an den Asylgerichtshof zu werten sind und in in denen im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wird: Die Beschwerdeführer gehörten der goranischen Minderheit an und seien deshalb "ständigen Diskriminierungen" ausgesetzt. Sie könnten sich weder im Kosovo noch in Belgrad niederzulassen und eine Lebensgrundlage schaffen. Die Sicherheitslage im Kosovo sei "sehr instabil", was die Ausschreitungen im März 2004 gezeigt hätten. Es sei für die Beschwerdeführer nicht möglich, im Kosovo zu leben, weil ihr Leben dort in Gefahr sei und keine Behörde oder Organisation sie schützen könne. Die Länderfeststellungen seien den Beschwerdeführern nicht im vollen Umfang vorgehalten worden, weshalb die Verfahren mangelhaft seien. Nach Einschätzung des UNHCR in dessen Positionspapier vom März 2004 habe sich die Lage für Goraner nach den Ausschreitungen im März 2004 "sehr wohl" verschlechtert. Dem Positionspapier vom August 2004 sei zu entnehmen, dass es zu ethnisch motivierten Übergriffen auf Minderheitenangehörige gekommen sei. Darüber hinaus seien die internationalen Truppen nicht in der Lage, ausreichende Schutzfähigkeit sicher zu stellen. Dem Bericht des UNHCR vom März 2005 sei zu entnehmen, dass auch Angehörige der Goraner Gefahr liefen, Opfer von Übergriffen zu werden. Zu den im Kosovo stattfindenden Menschenrechtsverletzungen wird auf den Bericht des US State Departement, Country Reports on Human Rights Practices 2005, Kosovo, sowie den Jahresbericht der kosovarischen Ombudsperson vom 11.7.2005, "Fifth Anual Report 2004-2005", hingewiesen. Die Beschwerdeführer hätten im Falle ihrer Abschiebung mit unmenschlicher Behandlung und Verfolgung zu rechnen und könnten keinen Schutz von staatlichen oder internationalen Institutionen erlangen. Aufgrund der wirtschaftlichen und politischen Verhältnisse im Kosovo sei es "höchst unwahrscheinlich", dass sie in der Lage wären, ihre Existenz auf legalem Weg zu sichern.

6. Eine telefonische Anfrage des Asylgerichtshofes beim Arbeitsmarktservice (AMS) am 17.5.2011 ergab, dass der Erstbeschwerdeführer derzeit über eine von 5.5. bis 4.11.2011 gültige, Beschäftigungsbewilligung verfügt und ihm bereits für die Zeit von 20.9. bis 31.10.2006, von 14.9. bis 25.10.2009, von 1.3. bis 31.8.2010, von 20.9. bis 31.10.2010 sowie von 1.12.2010 bis 30.4.2011 derartige Bewilligungen erteilt worden sind

7. Mit einem am 13.5.2011 beim Asylgerichtshof eingelangten Schreiben legten die Beschwerdeführer u.a. folgende Unterlagen (in Kopie) vor: Bestätigungen des AMS vom 13.7.2009 und vom 26.1.2010 über die Vorsprache des Erstbeschwerdeführers betreffend eine Stellenvermittlung; Bescheide des AMS vom 8.9.2009, 23.2.2010, 25.11.2010, 5.5.2011 mit denen für den Erstbeschwerdeführer Beschäftigungsbewilligungen erteilt wurden; eine Arbeitsbescheinigung des AMS vom 3.11.2010, wonach der Erstbeschwerdeführer in der Zeit von 20.9.bis 31.10.2010 als Erntehelfer beschäftigt war; die An- und Abmeldung des Erstbeschwerdeführers bei der Sozialversicherungsträger vom 4.3. bzw. vom 18.8.2010; Lohnzettel des Erstbeschwerdeführers für die Monate März bis August 2010, wonach er in diesen Monaten (insgesamt) ein Nettoeinkommen in Höhe von EUR 6.145,41 erzielte; ein Zeugnis der "XXXX" vom 28.2.2011, wonach der Erstbeschwerdeführer in der Wintersaison 2010/2011 von dieser als Koch beschäftigt gewesen sei und sie ihn auch "gerne" im Sommer beschäftigen würden und Lohnzettel von Jänner und Februar 2011; ein Schreiben der "XXXX" vom 17.3.2011, wonach der Erstbeschwerdeführer dort in den Jahren 2009 und 2010 jeweils von September bis Oktober als Erntehelfer beschäftigt gewesen sei und die Arbeit "mit besonderem Einsatz" und zu "absoluter Zufriedenheit" erledigt habe; eine Einstellungszusage des Unternehmens "XXXX" vom 9.4.2011 als Hilfsarbeiter beginnend mit Mai 2011 für die Dauer von sechs Monaten; eine Niederschrift des XXXX vom 27.5.2010, wonach der Erstbeschwerdeführer aufgrund seiner Erwerbstätigkeit für die Monate März bis Mai 2010 einen Kostenbeitrag zur Grundversorgung in Höhe von EUR 1.495,- zu leisten habe und eine Ratenzahlung darüber vereinbart worden sei, sowie die Zahlungsnachweise über die erfolgten Einzahlungen; die Kopie einer Übersetzung des am 18.6.1990 in Belgrad ausgestellten Diploms, wonach der Erstbeschwerdeführer "die dritte Stufe der Fachbefähigung im Ausbildungsprofil Beruf Koch" erlangte; den am 17.5.2010 geschlossenen Mietvertrag zwischen einer näher genannten Vermieterin und dem Erstbeschwerdeführer; Schreiben der Gemeinden XXXX und XXXX vom 24.6.2009, 24.1. und 11.4.2011, wonach man die Beschwerdeführer "seit mehreren Jahren als brave und anständige Familie kennengelernt" habe, sie in der Dorfgemeinschaft XXXX "voll integriert und hoch geschätzt" seien, der Erstbeschwerdeführer fließend Deutsch spreche, die Zweitbeschwerdeführerin arbeitsuchend sei und ein Praktikum zur beruflichen Orientierung im Pflegezentrum7. Mit einem am 13.5.2011 beim Asylgerichtshof eingelangten Schreiben legten die Beschwerdeführer u.a. folgende Unterlagen (in Kopie) vor: Bestätigungen des AMS vom 13.7.2009 und vom 26.1.2010 über die Vorsprache des Erstbeschwerdeführers betreffend eine Stellenvermittlung; Bescheide des AMS vom 8.9.2009, 23.2.2010, 25.11.2010, 5.5.2011 mit denen für den Erstbeschwerdeführer Beschäftigungsbewilligungen erteilt wurden; eine Arbeitsbescheinigung des AMS vom 3.11.2010, wonach der Erstbeschwerdeführer in der Zeit von 20.9.bis 31.10.2010 als Erntehelfer beschäftigt war; die An- und Abmeldung des Erstbeschwerdeführers bei der Sozialversicherungsträger vom 4.3. bzw. vom 18.8.2010; Lohnzettel des Erstbeschwerdeführers für die Monate März bis August 2010, wonach er in diesen Monaten (insgesamt) ein Nettoeinkommen in Höhe von EUR 6.145,41 erzielte; ein Zeugnis der "XXXX" vom 28.2.2011, wonach der Erstbeschwerdeführer in der Wintersaison 2010 aus 2011, von dieser als Koch beschäftigt gewesen sei und sie ihn auch "gerne" im Sommer beschäftigen würden und Lohnzettel von Jänner und Februar 2011; ein Schreiben der "XXXX" vom 17.3.2011, wonach der Erstbeschwerdeführer dort in den Jahren 2009 und 2010 jeweils von September bis Oktober als Erntehelfer beschäftigt gewesen sei und die Arbeit "mit besonderem Einsatz" und zu "absoluter Zufriedenheit" erledigt habe; eine Einstellungszusage des Unternehmens "XXXX" vom 9.4.2011 als Hilfsarbeiter beginnend mit Mai 2011 für die Dauer von sechs Monaten; eine Niederschrift des römisch 40 vom 27.5.2010, wonach der Erstbeschwerdeführer aufgrund seiner Erwerbstätigkeit für die Monate März bis Mai 2010 einen Kostenbeitrag zur Grundversorgung in Höhe von EUR 1.495,- zu leisten habe und eine Ratenzahlung darüber vereinbart worden sei, sowie die Zahlungsnachweise über die erfolgten Einzahlungen; die Kopie einer Übersetzung des am 18.6.1990 in Belgrad ausgestellten Diploms, wonach der Erstbeschwerdeführer "die dritte Stufe der Fachbefähigung im Ausbildungsprofil Beruf Koch" erlangte; den am 17.5.2010 geschlossenen Mietvertrag zwischen einer näher genannten Vermieterin und dem Erstbeschwerdeführer; Schreiben der Gemeinden römisch 40 und römisch 40 vom 24.6.2009, 24.1. und 11.4.2011, wonach man die Beschwerdeführer "seit mehreren Jahren als brave und anständige Familie kennengelernt" habe, sie in der Dorfgemeinschaft römisch 40 "voll integriert und hoch geschätzt" seien, der Erstbeschwerdeführer fließend Deutsch spreche, die Zweitbeschwerdeführerin arbeitsuchend sei und ein Praktikum zur beruflichen Orientierung im Pflegezentrum

XXXX absolviert habe und der Drittbeschwerdeführer im örtlichen Fußballverein und bei der Freiwilligen Feuerwehrjugend aktiv sei; eine die Zweitbeschwerdeführerin betreffende Kursbestätigung des BFI vom 16.6.2008 über den Kurs "Deutsch für Asylwerberinnen" sowie den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin betreffende Prüfungszertifikate vom 31.7.2009 des Roten Kreuzes über die bestandene Deutschprüfung auf dem A2-Niveau; Blutspendeausweise, diverse Kundenkarten und Spendeneinzahlungsbestätigungen; Schreiben der Volksschule XXXX vom 24.6.2006, wonach die Dritt- und Viertbeschwerdeführer "gute und vorbildliche Schüler" seien und der Hauptschule XXXX vom 9.3.2011, wonach sie über sehr gute Deutschkenntnisse verfügen, ihre Zeugnisse keine schlechtere Beurteilung als "Befriedigend" aufwiesen und sie im Klassenverband "bestens aufgenommen" seien; die betreffenden Zeugnisse der Dritt- und Viertbeschwerdeführer; ein Unterstützungsschreiben der Mitschüler des Drittbeschwerdeführers; sowie den Mitgliedsausweis des Drittbeschwerdeführers beim Landesfeuerwehrkommando Burgenland vom 9.2.2011.römisch 40 absolviert habe und der Drittbeschwerdeführer im örtlichen Fußballverein und bei der Freiwilligen Feuerwehrjugend aktiv sei; eine die Zweitbeschwerdeführerin betreffende Kursbestätigung des BFI vom 16.6.2008 über den Kurs "Deutsch für Asylwerberinnen" sowie den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin betreffende Prüfungszertifikate vom 31.7.2009 des Roten Kreuzes über die bestandene Deutschprüfung auf dem A2-Niveau; Blutspendeausweise, diverse Kundenkarten und Spendeneinzahlungsbestätigungen; Schreiben der Volksschule römisch 40 vom 24.6.2006, wonach die Dritt- und Viertbeschwerdeführer "gute und vorbildliche Schüler" seien und der Hauptschule römisch 40 vom 9.3.2011, wonach sie über sehr gute Deutschkenntnisse verfügen, ihre Zeugnisse keine schlechtere Beurteilung als "Befriedigend" aufwiesen und sie im Klassenverband "bestens aufgenommen" seien; die betreffenden Zeugnisse der Dritt- und Viertbeschwerdeführer; ein Unterstützungsschreiben der Mitschüler des Drittbeschwerdeführers; sowie den Mitgliedsausweis des Drittbeschwerdeführers beim Landesfeuerwehrkommando Burgenland vom 9.2.2011.

8. Mit Schreiben vom 19.5.2011 übermittelte der Asylgerichtshof den Verfahrensparteien vorläufige Sachverhaltsannahmen zur Lage im Kosovo und in Serbien, insbesondere zur Situation von Angehörigen der Volksgruppe der Goraner im Kosovo, sowie zur persönlichen und familiären Situation der Beschwerdeführer einschließlich ihrer in Österreich gesetzten integrativen Schritte und gab zugleich Gelegenheit zur Stellungnahme.

9. Während vom Bundesasylamt keine Stellungnahme einlangte, führten die Beschwerdeführer mit einem am 7.6.2011 beim Asylgerichtshof eingelangten Schriftsatz Folgendes aus: Den vorläufigen Ergebnissen der Beweisaufnahme werde nicht entgegengetreten. Hinsichtlich der Integration werde aber ergänzt, dass sich die Beschwerdeführer seit 2006 ununterbrochen in Österreich aufhielten und die deutsche Sprache "sehr gut erlernt" hätten. Aufgrund der vom Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin abgelegten Sprachprüfung auf A2-Niveau hätten diese ihre Verpflichtung aus der Integrationsvereinbarung erfüllt. Den Dritt- und Viertbeschwerdeführern werde wiederum von der Schulleitung bestätigt, dass sie über sehr gute Kenntnisse der deutschen Sprache zu verfügen. Darüber hinaus hätten die Beschwerdeführer auch "Burgenländisch-Kroatisch", das in XXXX gesprochen würde, erlernt. Die Beschwerdeführer seien seit einiger Zeit selbsterhaltungsfähig und lebten von der legalen Erwerbstätigkeit des Erstbeschwerdeführers. Das Einkommen ermögliche ihnen zusätzlich humanitäre Aktionen zu unterstützen, finanzielle Reserven anzulegen und für die Zukunft vorzusorgen. Aufgrund von Ersparnissen sei es dem Erstbeschwerdeführer möglich gewesen, einen PKW anzuschaffen; Schulden bestünden nicht. Die Beschwerdeführer seien durch die Beschäftigung des Erstbeschwerdeführers in der gesetzlichen Sozialversicherung versichert. Die Zweitbeschwerdeführerin habe trotz ihrer Bemühungen noch keinen Zugang zum Arbeitsmarkt erlange, es bestehe jedoch eine Einstellungszusage im Gasthof der Familie XXXX, wonach sie eine Vollzeitbeschäftigung als Reinigungskraft erhalten würde. Die unbescholtenen Beschwerdeführer würden pünktlich die Miete bezahlen und seien ordnungsgemäß bei der GIS angemeldet. Sie verfügten über zahlreiche Kontakte zu Freunden und Bekannten in Österreich, seien "vollständig in die Dorfgemeinschaft [...] integriert" und "beliebte und geschätzte Mitbewohner des Dorfes". Weiters legten die Beschwerdeführer folgende Unterlagen (in Kopie) vor: die Geburtsurkunden der Beschwerdeführer; eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe vom 25.5.2011 für die Zeiträume von März bis Oktober 2010 und von Dezember 2010 bis April 2012; ein Schreiben der Raiffeisen Bausparkasse vom 9.2.2011 an den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin über abgeschlossene Bausparverträge; einen Kaufvertrag vom 11.7.2010 über einen PKW und den Zulassungsschein; eine Einstellungszusage des Gasthof XXXX vom 6.6.2011, wonach die Zweitbeschwerdeführerin bei Vorliegen einer Arbeitsbewilligung als Raumpflegerin eingestellt würde; Einzahlungsbestätigungen der Rundfunkgebühr und abermals zahlreiche Unterstützungsschreiben.9. Während vom Bundesasylamt keine Stellungnahme einlangte, führten die Beschwerdeführer mit einem am 7.6.2011 beim Asylgerichtshof eingelangten Schriftsatz Folgendes aus: Den vorläufigen Ergebnissen der Beweisaufnahme werde nicht entgegengetreten. Hinsichtlich der Integration werde aber ergänzt, dass sich die Beschwerdeführer seit 2006 ununterbrochen in Österreich aufhielten und die deutsche Sprache "sehr gut erlernt" hätten. Aufgrund der vom Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin abgelegten Sprachprüfung auf A2-Niveau hätten diese ihre Verpflichtung aus der Integrationsvereinbarung erfüllt. Den Dritt- und Viertbeschwerdeführern werde wiederum von der Schulleitung bestätigt, dass sie über sehr gute Kenntnisse der deutschen Sprache zu verfügen. Darüber hinaus hätten die Beschwerdeführer auch "Burgenländisch-Kroatisch", das in römisch 40 gesprochen würde, erlernt. Die Beschwerdeführer seien seit einiger Zeit selbsterhaltungsfähig und lebten von der legalen Erwerbstätigkeit des Erstbeschwerdeführers. Das Einkommen ermögliche ihnen zusätzlich humanitäre Aktionen zu unterstützen, finanzielle Reserven anzulegen und für die Zukunft vorzusorgen. Aufgrund von Ersparnissen sei es dem Erstbeschwerdeführer möglich gewesen, einen PKW anzuschaffen; Schulden bestünden nicht. Die Beschwerdeführer seien durch die Beschäftigung des Erstbeschwerdeführers in der gesetzlichen Sozialversicherung versichert. Die Zweitbeschwerdeführerin habe trotz ihrer Bemühungen noch keinen Zugang zum Arbeitsmarkt erlange, es bestehe jedoch eine Einstellungszusage im Gasthof der Familie römisch 40 , wonach sie eine Vollzeitbeschäftigung als Reinigungskraft erhalten würde. Die unbescholtenen Beschwerdeführer würden pünktlich die Miete bezahlen und seien ordnungsgemäß bei der GIS angemeldet. Sie verfügten über zahlreiche Kontakte zu Freunden und Bekannten in Österreich, seien "vollständig in die Dorfgemeinschaft [...] integriert" und "beliebte und geschätzte Mitbewohner des Dorfes". Weiters legten die Beschwerdeführer folgende Unterlagen (in Kopie) vor: die Geburtsurkunden der Beschwerdeführer; eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe vom 25.5.2011 für die Zeiträume von März bis Oktober 2010 und von Dezember 2010 bis April 2012; ein Schreiben der Raiffeisen Bausparkasse vom 9.2.2011 an den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin über abgeschlossene Bausparverträge; einen Kaufvertrag vom 11.7.2010 über einen PKW und den Zulassungsschein; eine Einstellungszusage des Gasthof römisch 40 vom 6.6.2011, wonach die Zweitbeschwerdeführerin bei Vorliegen einer Arbeitsbewilligung als Raumpflegerin eingestellt würde; Einzahlungsbestätigungen der Rundfunkgebühr und abermals zahlreiche Unterstützungsschreiben.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Festgestellt wird:

1.1. Zur Person der Beschwerdeführer:

Die Beschwerdeführer tragen die im Spruch angeführten Namen, gehören der Volksgruppe der Goraner an, sind muslimischen Glaubens und (jedenfalls auch) kosovarische Staatsangehörige. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin wurden in XXXX, Kosovo, geboren. Der Erstbeschwerdeführer leistete von 1991 bis 1992 seinen Militärdienst in XXXX und lebte danach in Belgrad. Nach der Heirat des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin XXXX lebten die Beschwerdeführer in XXXX und in Belgrad. Von 1998 bis 2001 hielten sich die Beschwerdeführer gemeinsam in Belgrad auf, wo auch die Dritt- und Viertbeschwerdeführer geboren wurden. Nach dem Ende des Krieges 2001 gingen die Beschwerdeführer in den Kosovo zurück. 2005 hielten sich die Beschwerdeführer erneut in Belgrad auf. Ende Jänner 2006 reisten die Beschwerdeführer von XXXX nach Österreich. Die Eltern und ein Bruder des Erstbeschwerdeführers und die Eltern und der Bruder der Zweitbeschwerdeführerin leben in der Gemeinde XXXX. Ein weiterer Bruder des Erstbeschwerdeführers hält sich in Frankreich auf. Die Beschwerdeführer sind gesund und arbeitsfähig. Für den Erstbeschwerdeführer wurden in der Vergangenheit für die Zeiträume von 20.9. bis 31.10.2006, von 14.9. bis 25.10.2009, von 1.3. bis 31.8.2010, von 20.9. bis 31.10.2010 und von 1.12.2010 bis 30.4.2011 Beschäftigungsbewilligungen erteilt. Im Rahmen dieser Bewilligungen war er jeweils von September bis Oktober 2009 und 2010 als Erntehelfer bei "XXXX" in XXXX, von März bis August 2010 als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter und in der Wintersaison 2010/2011 im "XXXX" in XXXX als Koch beschäftigt. Derzeit verfügt er über eine von 5.5. bis 4.11.2011 gültige Beschäftigungsbewilligung und ist als Gartenarbeiter im Unternehmen "XXXX" in XXXX beschäftigt. Die Zweitbeschwerdeführerin verfügt über keine zur Arbeitsaufnahme berechtigende Bewilligung, jedoch über eine Einstellungszusage als Raumpflegerin des Gasthofs XXXX in XXXX. Seit 1.6.2010 beziehen die Beschwerdeführer keine Leistungen aus der Grundversorgung mehr. Die Dritt- und Viertbeschwerdeführer besuchen erfolgreich die Hauptschule; der Drittbeschwerdeführer ist sportlich aktiv und engagiert sich bei der Freiwilligen Feuerwehr. Seit Juni 2010 leben die Beschwerdeführer in einem von ihnen gemieteten und renovierten Haus. Sie verfügen über sehr gute Deutschkenntnisse, sind in ihrem Wohnort integriert und haben zahlreiche soziale Kontakte in Österreich.Die Beschwerdeführer tragen die im Spruch angeführten Namen, gehören der Volksgruppe der Goraner an, sind muslimischen Glaubens und (jedenfalls auch) kosovarische Staatsangehörige. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin wurden in römisch 40 , Kosovo, geboren. Der Erstbeschwerdeführer leistete von 1991 bis 1992 seinen Militärdienst in römisch 40 und lebte danach in Belgrad. Nach der Heirat des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin römisch 40 lebten die Beschwerdeführer in römisch 40 und in Belgrad. Von 1998 bis 2001 hielten sich die Beschwerdeführer gemeinsam in Belgrad auf, wo auch die Dritt- und Viertbeschwerdeführer geboren wurden. Nach dem Ende des Krieges 2001 gingen die Beschwerdeführer in den Kosovo zurück. 2005 hielten sich die Beschwerdeführer erneut in Belgrad auf. Ende Jänner 2006 reisten die Beschwerdeführer von römisch 40 nach Österreich. Die Eltern und ein Bruder des Erstbeschwerdeführers und die Eltern und der Bruder der Zweitbeschwerdeführerin leben in der Gemeinde römisch 40 . Ein weiterer Bruder des Erstbeschwerdeführers hält sich in Frankreich auf. Die Beschwerdeführer sind gesund und arbeitsfähig. Für den Erstbeschwerdeführer wurden in der Vergangenheit für die Zeiträume von 20.9. bis 31.10.2006, von 14.9. bis 25.10.2009, von 1.3. bis 31.8.2010, von 20.9. bis 31.10.2010 und von 1.12.2010 bis 30.4.2011 Beschäftigungsbewilligungen erteilt. Im Rahmen dieser Bewilligungen war er jeweils von September bis Oktober 2009 und 2010 als Erntehelfer bei "XXXX" in römisch 40 , von März bis August 2010 als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter und in der Wintersaison 2010 aus 2011, im "XXXX" in römisch 40 als Koch beschäftigt. Derzeit verfügt er über eine von 5.5. bis 4.11.2011 gültige Beschäftigungsbewilligung und ist als Gartenarbeiter im Unternehmen "XXXX" in römisch 40 beschäftigt. Die Zweitbeschwerdeführerin verfügt über keine zur Arbeitsaufnahme berechtigende Bewilligung, jedoch über eine Einstellungszusage als Raumpflegerin des Gasthofs römisch 40 in römisch 40 . Seit 1.6.2010 beziehen die Beschwerdeführer keine Leistungen aus der Grundversorgung mehr. Die Dritt- und Viertbeschwerdeführer besuchen erfolgreich die Hauptschule; der Drittbeschwerdeführer ist sportlich aktiv und engagiert sich bei der Freiwilligen Feuerwehr. Seit Juni 2010 leben die Beschwerdeführer in einem von ihnen gemieteten und renovierten Haus. Sie verfügen über sehr gute Deutschkenntnisse, sind in ihrem Wohnort integriert und haben zahlreiche soziale Kontakte in Österreich.

1.2. Zur entscheidungsrelevanten Situation in der Republik Kosovo:

1.2.1. Allgemeine politische Lage:

Am 24.03.1999 begann die NATO die Luftangriffe gegen die Bundesrepublik Jugoslawien mit dem erklärten Ziel "eine humanitäre Katastrophe zu verhindern (und) das Morden im Kosovo zu beenden". Im Juni 1999 rückten die unter Führung der NATO gebildeten KFOR-Einheiten in den Kosovo ein. Am 10.06.1999 wurde das Gebiet auf der Basis der Sicherheitsrats-Resolution 1244 der vorläufigen zivilen UN-Verwaltung "United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK)" unterstellt. Völkerrechtlich gehörte der Kosovo aber nach wie vor zur Bundesrepublik Jugoslawien. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008, Seite 2)Am 24.03.1999 begann die NATO die Luftangriffe gegen die Bundesrepublik Jugoslawien mit dem erklärten Ziel "eine humanitäre Katastrophe zu verhindern (und) das Morden im Kosovo zu beenden". Im Juni 1999 rückten die unter Führung der NATO gebildeten KFOR-Einheiten in den Kosovo ein. Am 10.06.1999 wurde das Gebiet auf der Basis der Sicherheitsrats-Resolution 1244 der vorläufigen zivilen UN-Verwaltung "United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK)" unterstellt. Völkerrechtlich gehörte der Kosovo aber nach wie vor zur Bundesrepublik Jugoslawien. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03 aus 2008,, Seite 2)

Das kosovarische Parlament erklärte am 17. Februar 2008 gegen den Willen Serbiens seine Unabhängigkeit. Die Proklamation enthält neben dem Bekenntnis zur Verwirklichung des Ahtisaari-Plans für eine überwachte Unabhängigkeit eine Einladung an die EU, die Staatswerdung des Kosovo mit einer eigenen Mission zu begleiten, und an die NATO, ihre Schutztruppen im Land aufrechtzuerhalten.

Die einseitige Sezession ist völkerrechtlich und international umstritten. Gleichwohl haben mittlerweile 69 Staaten (Stand: 19. Mai 2010), allen voran die USA und die Mehrzahl der EU-Staaten, den Kosovo förmlich anerkannt. Die Unabhängigkeit von Serbien verstößt nach einer Stellungnahme des Internationalen Gerichtshofs vom Juli 2010 nicht gegen das Völkerrecht. Die Stellungnahme ist rechtlich für keine Seite bindend. (International Court of Justice, 22. July 2010: Accordance with International Law on the Unilateral Declaration of Independence in Respect of Kosovo)

Das politische System hat sich seit der Unabhängigkeitserklärung vom 17. Februar 2008 gefestigt. Kosovo ist eine Republik in Form einer parlamentarischen Demokratie. Die am 15. Juni 2008 in Kraft getretene Verfassung bildet die Grundlage für die - noch für einen unbestimmten Übergangszeitraum "überwachte" - Souveränität der Republik Kosovo. Neben den Grundwerten moderner europäischer Verfassungen und dem Prinzip der Gewaltenteilung sieht die Verfassung umfassenden Schutz für die in Kosovo anerkannten Minderheiten (Serben, Türken, Bosniaken, RAE) und weitgehende Möglichkeiten ihrer politischen Partizipation vor.

Es gibt keine aktuelle Erhebung zur Einwohnerzahl Kosovos. Das Statistische Amt schätzte die Gesamtbevölkerung zum Ende des Jahres 2005 auf insgesamt 2.069.989 Einwohner (ca. 190 Personen pro Quadratkilometer). Nach offiziellen Schätzungen besteht die Bevölkerung zu ca. 91 Prozent aus Albanern, zu ca. 5 Prozent aus Serben und zu ca. 4 Prozent aus Angehörigen anderer ethnischer Gruppen (Türken, Bosniaken, Gorani, RAE).

Bei den von der OSZE unterstützten und demokratischen Parlamentswahlen am 17. November 2007 wurde die "Partia Demokratike e Kosovës" (PDK) des Premierministers Thaci mit 34,3 Prozent stärkste Partei mit 37 der 120 Sitze im Parlament, gefolgt von der "Lidhja Demokratike e Kosovës" (LDK) des Präsidenten Sejdiu mit 22,6 Prozent (25 Sitze). Am 9. Januar 2008 bestätigte das Parlament die ehemalige Koalitionsregierung aus LDK und PDK unter Führung von Premierminister Thaci und wählte Staatspräsident Sejdiu erneut zum Präsidenten.

Nachdem das Verfassungsgericht eine Verletzung der Verfassung durch den Umstand festgestellt hatte, dass Sejdiu neben dem Amt des Präsidenten gleichzeitig den Vorsitz der LDK innehatte, ist dieser am 27. September 2010 von seinem Amt als Staatspräsident zurückgetreten. Der darauf folgende Bruch der Regierungskoalition löste vorgezogene parlamentarische Neuwahlen für den 12. Dezember 2010 aus.

Die PDK erreichte bei diesen Wahlen laut vorläufigem Wahlergebnis 33,5 Prozent der Stimmen, bei einer Wahlbeteiligung von knapp unter 48 Prozent. Danach folgten die LDK von Isa Mustafa, (der Bürgermeister von Pristina mit 23,6 Prozent), Vetevendosje von Albin Kurti (12,2 Prozent), die AAK von Ramush Haradinaj (10,8 Prozent) sowie die AKR von Behgjet Pacolli mit 7,1 Prozent. Für die Minderheiten in Kosovo sind im 120 Sitze umfassenden Parlament 20 Sitze reserviert. Die serbische Bevölkerung in den Enklaven südlich des Ibar beteiligte sich in unterschiedlichem Maß am Urnengang (Wahlbeteiligung zwischen 33 Prozent und 50 Prozent), dem gegenüber war die Beteiligung im Norden sehr gering (zwischen 0 und 0,6 Prozent, lediglich Zubin Potok 6,2 Prozent).

In ersten Stellungnahmen durch eine Delegation des Europäischen Parlaments, die internationale Wahlbeobachtungsmission ENEMO sowie den kosovarischen Nichtregierungsorganisationsverbund "Demokratie in Aktion" wurden zwar der ruhige und grds. gut organisierte Ablauf der Wahlen gelobt. Es wurden jedoch auch massive Betrugsversuche festgestellt und technische Missstände aufgedeckt. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 7-8)

Der kosovarischen Regierung ist es bislang nicht gelungen, effektive Hoheitsgewalt über den serbisch dominierten Norden des Landes zu erlangen.

Durch die allgemeinen Gemeinderatswahlen der Republik Serbien am 11. Mai 2008, die auch in den serbisch dominierten Gemeinden in Kosovo durchgeführt wurden, entstanden von Serbien unterstützte und geförderte lokalpolitische Parallelstrukturen. Diese Wahlen und damit auch die daraus hervorgegangenen Gemeindevertreter sind weder von der kosovarischen Regierung noch der internationalen Gemeinschaft anerkannt worden. Insbesondere im Norden des Landes lassen diese Strukturen eine Umsetzung von Regierungsentscheidungen aus Pristina nicht oder nur eingeschränkt zu.

Die Wirtschaftslage bleibt prekär. Eine strukturelle, nachhaltige Verbesserung der Wirtschaftsentwicklung konnte seit der Unabhängigkeitserklärung nicht erreicht werden. Für das Jahr 2009 wurde vom Internationalen Währungsfonds ein Wirtschaftswachstum von ca. 4,4 Prozent des BIP festgestellt, für 2010 wird ein Wachstum von ca. 4,5 Prozent des BIP vorhergesagt. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 8-9)

1.2.2. Staatsangehörigkeit:

Das Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) der Republik Kosovo trat am 15. Juni 2008 in Kraft.

Nach Art. 155 der Verfassung der Republik Kosovo haben alle rechtmäßigen Bewohner Kosovos einen Anspruch auf die kosovarische Staatsbürgerschaft. Außerdem haben ihn alle Bürger (und deren Abkömmlinge) der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien, die am 01. Jänner 1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo, unabhängig vom derzeitigen Wohnort, hatten.Nach Artikel 155, der Verfassung der Republik Kosovo haben alle rechtmäßigen Bewohner Kosovos einen Anspruch auf die kosovarische Staatsbürgerschaft. Außerdem haben ihn alle Bürger (und deren Abkömmlinge) der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien, die am 01. Jänner 1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo, unabhängig vom derzeitigen Wohnort, hatten.

Ein Bürger kann auch Bürger eines oder mehrerer anderer Staaten sein, der Erwerb oder Besitz einer anderen Staatsbürgerschaft bedeutet nicht den Verlust der kosovarischen Staatsangehörigkeit.

Eine erleichterte Einbürgerung ermöglicht Art. 13 StAG den Mitgliedern der Kosovo-Diaspora (Ausreise vor dem 01. Jänner 1998). Als ihr Mitglied gilt, wer seinen Wohnsitz außerhalb Kosovos hat, im Kosovo geboren ist und enge familiäre und wirtschaftliche Beziehungen in Kosovo hat (Abs. 2). Auch Nachkommen der ersten Generation, die familiäre Verbindungen in Kosovo haben, zählen zur Kosovo-Diaspora (Abs. 3). Art. 28 und 29 StAG regeln den Status derjenigen, die als rechtmäßige Bewohner registriert sind (legal residents) und der Bürger des ehemaligen Jugoslawiens, die am 01. Jänner 1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo hatten (habitually residing).Eine erleichterte Einbürgerung ermöglicht Artikel 13, StAG den Mitgliedern der Kosovo-Diaspora (Ausreise vor dem 01. Jänner 1998). Als ihr Mitglied gilt, wer seinen Wohnsitz außerhalb Kosovos hat, im Kosovo geboren ist und enge familiäre und wirtschaftliche Beziehungen in Kosovo hat (Absatz 2,). Auch Nachkommen der ersten Generation, die familiäre Verbindungen in Kosovo haben, zählen zur Kosovo-Diaspora (Absatz 3,). Artikel 28 und 29 StAG regeln den Status derjenigen, die als rechtmäßige Bewohner registriert sind (legal residents) und der Bürger des ehemaligen Jugoslawiens, die am 01. Jänner 1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo hatten (habitually residing).

Jeder, der die Voraussetzungen erfüllt, gilt automatisch als Staatsbürger der Republik Kosovo. Laut Art. 28 I StAG ist jede Person, die als "habitual resident" gem. UNMIK Regulation No. 2000/13 im Zivilregister registriert wurde, als Staatsbürger Kosovos zu betrachten (shall be considered) und als solcher in einem Staatsbürgerschaftsregister zu erfassen.Jeder, der die Voraussetzungen erfüllt, gilt automatisch als Staatsbürger der Republik Kosovo. Laut Artikel 28, römisch eins StAG ist jede Person, die als "habitual resident" gem. UNMIK Regulation No. 2000/13 im Zivilregister registriert wurde, als Staatsbürger Kosovos zu betrachten (shall be considered) und als solcher in einem Staatsbürgerschaftsregister zu erfassen.

Um als rechtmäßiger Bewohner (habitual resident) registriert zu werden, musste nachgewiesen werden:

  • -Strichaufzählung
    in Kosovo geboren zu sein,

  • -Strichaufzählung
    oder mindestens einen in Kosovo geborenen Elternteil zu haben,

  • -Strichaufzählung
    oder mindestens fünf Jahre ununterbrochen in Kosovo gewohnt zu haben

(ausgenommen von dieser Regel sind Personen, die aufgrund ihrer Flucht die minimale Residenzpflicht nicht erfüllen können). Nur wer im Zivilregister eingetragen ist, konnte eine UNMIK-Identity Card (ID) und damit ein UNMIK- Travel-Dokument (TD) beantragen. Der Besitz eines UNMIK-Dokuments spricht demnach dafür, dass der Inhaber Staatsbürger Kosovos ist (Art. 28 StAG).(ausgenommen von dieser Regel sind Personen, die aufgrund ihrer Flucht die minimale Residenzpflicht nicht erfüllen können). Nur wer im Zivilregister eingetragen ist, konnte eine UNMIK-Identity Card (ID) und damit ein UNMIK- Travel-Dokument (TD) beantragen. Der Besitz eines UNMIK-Dokuments spricht demnach dafür, dass der Inhaber Staatsbürger Kosovos ist (Artikel 28, StAG).

Eine Sonderegelung für Vertriebene und Flüchtlinge des Kosovo-Krieges ist Art. 29 StAG. Danach sind auch alle Personen (und ihre direkten Nachkommen), die am 01. Jänner 1998 Bürger der Bundesrepublik Jugoslawien waren und an diesem Tag ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Kosovo hatten, Bürger von Kosovo und als solche im Bürgerregister unabhängig von ihrem derzeitigen Wohnort oder ihrer derzeitigen Staatsangehörigkeit zu erfassen. Für die Erfassung im Bürgerregister bedarf es jedoch eines Antrags (Abs. 3) Kriterien zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes in Kosovo am 01. Jänner 1998 sind analog der in der UNMIK-Richtlinie 2000/13 zum zentralen Zivilregister festgelegt (Abs. 5). Auch dieser Personenkreis hat also die Staatsbürgerschaft kraft Gesetzes erworben, so er die Erfassung im Register beantragt. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 08/2008).Eine Sonderegelung für Vertriebene und Flüchtlinge des Kosovo-Krieges ist Artikel 29, StAG. Danach sind auch alle Personen (und ihre direkten Nachkommen), die am 01. Jänner 1998 Bürger der Bundesrepublik Jugoslawien waren und an diesem Tag ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Kosovo hatten, Bürger von Kosovo und als solche im Bürgerregister unabhängig von ihrem derzeitigen Wohnort oder ihrer derzeitigen Staatsangehörigkeit zu erfassen. Für die Erfassung im Bürgerregister bedarf es jedoch eines Antrags (Absatz 3,) Kriterien zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes in Kosovo am 01. Jänner 1998 sind analog der in der UNMIK-Richtlinie 2000/13 zum zentralen Zivilregister festgelegt (Absatz 5,). Auch dieser Personenkreis hat also die Staatsbürgerschaft kraft Gesetzes erworben, so er die Erfassung im Register beantragt. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 08 aus 2008,).

1.2.3. Internationale Präsenz in Kosovo:

Die internationale Präsenz in Kosovo hat sich grundlegend gewandelt. Die durch Resolution 1244/99 in Kosovo eingerichtete VN-Mission UNMIK hat ihre Umstrukturierung nunmehr abgeschlossen. Lediglich 10 Prozent (ca. 420 Personen) des vormaligen Personalbestandes von UNMIK sind noch im Einsatz. Ihre wesentlichen früheren Aufgaben im Bereich Polizei, Justiz und Zoll werden jetzt durch kosovarische Regierungsstellen bzw. die europäische Rechtsstaatsmission EULEX ausgeübt.

EULEX hat am 9. Dezember 2008 die operative Arbeit im gesamten Land aufgenommen und am 6. April 2009 volle Einsatzfähigkeit erreicht. Neben Beratungsfunktionen beim Aufbau von Polizei, Justiz, Zoll und Verwaltung haben die Mitarbeiter auch exekutive Funktionen, z.B. bei der Verfolgung organisierter Kriminalität, Korruption, interethnischer Kriminalität, Kriegsverbrechen sowie bei der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. EULEX hat derzeit 1.642 internationale und 1.165 lokale Beschäftigte. Davon sind ca. 1.200 Vollzugsbeamte der Polizei; etwa 450 Beamte sind in geschlossenen Einheiten ("Formed Police Units" (FPU) eingesetzt, die zur Kontrolle von Menschenansammlungen bzw. in aufruhrähnlichen Situationen oder Unruhen eingesetzt werden können. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 9-10)

1.2.4. Sicherheitslage:

Die Sicherheitslage in Kosovo ist weitgehend stabil, in Teilgebieten, insbesondere im Norden und im Brennpunkt Mitrovica, aber weiterhin fragil. Seit den Ausschreitungen im März 2004 gab es keine landesweiten Unruhen mehr.

Es gibt keine konkreten Hinweise auf intendierte staatliche Repressionen aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit. Repressionen Dritter gegenüber ethnischen Minderheiten haben seit 2004 stetig abgenommen. Die subjektiv zum Teil immer noch als unsicher empfundene Sicherheitslage behindert aber v.a. den Rückkehrprozess von Kosovo-Serben.

Das nach Auflösung der kosovo-albanischen Befreiungsarmee UÇK eingerichtete zivile Hilfskorps "Kosovo Protection Corps" (KPC, alb. TMK) wurde am 30. Juni 2009 aufgelöst. Seither bilden multiethnische und zivil kontrollierte leichtbewaffnete Sicherheitskräfte die "Kosovo Security Forces (KSF)", die nicht mehr als 2.500 Mitglieder und maximal 800 Reservisten haben sollen. Derzeit umfasst die KSF etwa 2.000 Kräfte, davon gehören 8 Prozent den Minderheiten an. Die KSF übernimmt derzeit primär zivile Aufgaben wie Krisenreaktion, Sprengmittelbeseitigung und Zivilschutz. Im September 2009 hat die KSF ihre grundsätzliche Einsatzfähigkeit erreicht, die volle Einsatzfähigkeit kann voraussichtlich zwischen Ende 2011 und 2014 erreicht werden.

Die Polizei (Kosovo Police, KP - ehemals Kosovo Police Service, KPS) hat derzeit eine Stärke von ca. 9.000 Personen und ist im ganzen Land vertreten. Der Frauenanteil in der KP beträgt fast 15 Prozent; mehr als 14 Prozent sind Angehörige von Minderheiten. EULEX-Polizisten beraten und unterstützen Polizeidienststellen im gesamten Land. Die kosovo-serbischen Polizeistrukturen im Norden lassen sich schwer in die zentralen Kommandostrukturen der KP integrieren. Derzeit berichten die Polizeistationen im Norden unmittelbar an die Operationszentrale von EULEX, die sodann die KP unterrichtet.

In Nord-Kosovo führen KP, EULEX und KFOR seit Anfang Oktober 2010 verstärkte Personen- und Fahrzeugkontrollen durch, zudem wurden gezielte Ermittlungsmaßnahmen und Zugriffe gegen Personen aus dem Umkreis der Organisierten Kriminalität durchgeführt.

Die innere Sicherheit der Republik Kosovo beruht weiterhin auf drei Komponenten: der KP, den internationalen Polizeikräften (v.a. EULEX) und den KFOR-Truppen. Die KFOR wird nach wie vor von allen Beteiligten anerkannt. KFOR steht als letzte Option bereit, wenn die KP und die internationale Polizei sich nicht durchsetzen können. Die Truppe hat ihren Ruf als Garant der Sicherheit gefestigt durch ihr robustes und entschlossenes Handeln bei den gewalttätigen Ausschreitungen am 17. März 2008 durch Kosovo-Serben in Mitrovica, bei denen der Einsatz von Maschinenpistolen und Handgranaten durch Demonstranten zu über 70 Verletzten führte.

Die nach wie vor verbreitete Gewaltbereitschaft und die große Zahl der frei zirkulierenden Waffen beeinträchtigen die Sicherheitslage. Es gibt praktisch in jedem Haushalt eine oder mehrere (illegale) Schusswaffen.

Nach einer belastbaren Studie des "United Nations Office on Drugs and Crime" (UNODC) ist die Kriminalität, mit Ausnahme der Organisierten Kriminalität und der Korruption, rückläufig und niedriger als im gesamteuropäischen Vergleich. Dies gilt besonders für Eigentums-, Körperverletzungs- und Tötungsdelikte. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 10-11)

Laut Kriminalitätsstatistik ist die Anzahl der gemeldeten Straftaten im Jahresvergleich rückläufig. 2009 wurden 7 Prozent weniger Straftaten gemeldet als 2008. (Kriminalstatistik 2009, übermittelt vom Verbindungsbeamten des BMI am 19. März 2010)

Dem Auswärtigen Amt liegen keine Berichte über gezielte Menschenrechtsverletzungen durch die Regierung der Republik Kosovo oder durch Personal von UNMIK, EULEX, OSZE, ICO vor. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite

11)

1.2.5. Politische Opposition

Die politische Opposition wird in ihrer Betätigung nicht eingeschränkt. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 12-16)

1.2.6. Religionsfreiheit:

Die Religionsfreiheit ist nach Art. 38 der kosovarischen Verfassung garantiert. Einschränkungen der Religionsfreiheit sind nicht bekannt. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 16)Die Religionsfreiheit ist nach Artikel 38, der kosovarischen Verfassung garantiert. Einschränkungen der Religionsfreiheit sind nicht bekannt. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 16)

Selbst Personen, welche eine fundamentalistische Form des Islams sowohl im Erscheinungsbild (Vollbart, Pluderhose, Schleier) als auch in der strengen Anwendung des Islams (strikte Einhaltung der Gebote) praktizieren, sind im öffentlichen Leben akzeptiert, auch wenn sie von der Bevölkerung mit Argwohn betrachtet werden. (Kosovo-Bericht 29. September 2008 des Verbindungsbeamten des BMI, Seite 7 und 9)

1.2.7. Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis:

Im gesamten Justizwesen sind Richter und Staatsanwälte aus allen relevanten ethnischen Gruppen tätig. Nach Angaben von EULEX-Richtern gibt es zum Teil noch erhebliche Ausbildungsdefizite bei den lokalen Richtern und Staatsanwälten. EULEX hat seit dem 9. Dezember 2008 justizielle Funktionen im Bereich der Strafjustiz, der Zivilgerichtsbarkeit und der Staatsanwaltschaft übernommen, die zuvor von internationalen UNMIK-Richtern/- Staatsanwälten ausgeübt wurden. Dabei handelt es sich inbesondere um Fälle von Kriegsverbrechen, schwere organisierte Kriminalität und ungelöste Eigentumsfragen im Nachgang zu den kriegerischen Auseinandersetzungen bis 1999.

Insgesamt ist der Zugang zum Gerichtswesen nicht landesweit einheitlich gewährleistet. Das Gericht in Nord-Mitrovica ist z.B. nach wie vor nur sehr eingeschränkt funktionstüchtig. Es gibt inzwischen zehn u.a. von UNDP und Legal Aid Commission betriebene Regionalbüros für Rechtsfragen, die Personen mit geringem Einkommen kostenlose Rechtshilfe anbieten, um ihre Rechtsansprüche durchzusetzen, darunter auch zahlreiche Minderheitenangehörige (Serben, RAE, Bosniaken und Türken). Es ist jedoch davon auszugehen, dass es Unterschiede beim Zugang zum Gerichtswesen gibt, gerade auch für Minderheitenangehörige in jeweiligen Mehrheitsgebieten (z.B. Kosovo-Albaner in Nord-Kosovo oder Kosovo-Serben in Westkosovo). (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 17-18)

1.2.8. Repressionen Dritter:

Die Akzeptanz der verschiedenen ethnischen Gruppen untereinander hat zugenommen. Bei Auseinandersetzungen zwischen Angehörigen verschiedener ethnischer Gruppen handelt es sich häufig nicht um ethnisch motivierte Streitigkeiten, sondern um Streitigkeiten zwischen Nachbarn oder Verletzungen des persönlichen Ehrgefühls.

Interethnische Zwischenfälle finden fast ausschließlich vor dem Hintergrund des angespannten Verhältnisses zwischen Kosovo-Serben und Kosovo-Albanern statt. Sie ereignen sich in aller Regel - lokal eingegrenzt - in bestimmten Gebieten des unmittelbarräumlichen Aufeinandertreffens/Zusammenlebens beider Bevölkerungsgruppen. Zumeist ergeben sich problematische Situationen wie z.B. handgreifliche Auseinandersetzungen bzw. Proteste, wenn das Betreten eines von der anderen Ethnie dominierten Gebietes als Provokation ausgelegt wird. Insbesondere in den Gebieten nördlich des Flusses Ibar werden staatliche Maßnahmen als Eingriff in die serbischen Parallelstrukturen angesehen und sind Ursache häufiger Spannungen und Auseinandersetzungen.

Die Anzahl interethnischer Vorfälle gegen Angehörige der Minderheitengemeinschaften der ethnischen Roma, Askhali und Ägypter geht weiter zurück. Auch in Kosovo tätige internationale Flüchtlingshilfeorganisationen berichten in diesem Zusammenhang lediglich von einigen wenigen konkreten Vorfällen. Ethnisch motivierte Verfolgungshandlungen durch nicht-staatliche Akteure können weiterhin nicht ausgeschlossen werden; konkrete Vorfälle sind in den letzten Monaten allerdings nicht bekannt geworden. Bei den (u.a. von UNMIK, vom UNHCR und Amnesty International berichteten) Vorfällen, die sich Ende Juli/Anfang August 2009 in dem von Angehörigen der Roma bewohnten Wohngebiet Abdullah Presheva in der Stadt Gjilan/Gnjilane ereigneten, handelte es sich im Wesentlichen um Auseinandersetzungen zwischen dort lebenden Roma und einigen beteiligten Auslandsalbanern, die zu diesem Zeitpunkt ihren Urlaub bei Verwandten in diesem Wohngebiet verbrachten. Die tätlichen Angriffe wurden zur Anzeige gebracht. Die Vorfälle wurden von EULEX als nicht ethnisch motivierte Verfolgungshandlungen qualifiziert.

Bei vielen Minderheitenangehörigen, insbesondere den RAE, besteht trotz der insgesamt positiven Entwicklung weiterhin ein Unsicherheitsgefühl gegenüber staatlichen Sicherheitskräften. Ursächlich hierfür sind maßgeblich die in den Jahren 1999 und 2004 gegen RAE-Angehörige verübten Gewalttaten. Inzwischen verfügt jede regionale Dienststelle der KP über Polizeibeamte, die ausschließlich für die Belange aller Minderheitengemeinschaften zuständig sind. Zumeist sind solche Beamte selbst Angehörige verschiedener Minderheiten. Nach den vorliegenden Erkenntnissen unterhalten diese Beamten

ständige Kontakte zu den in ihrem Zuständigkeitsbereich lebenden Minderheitengemeinschaften. Regelmäßig findet ein Austausch mit den jeweiligen Führern der örtlichen Minderheitengemeinschaften statt. Auch hierdurch soll gewährleistet werden, dass Minderheitenangehörigen die Möglichkeit geboten wird, u.a. gegen sie gerichtete Straftaten anzuzeigen und verfolgen zu lassen. NGOs weisen in diesen Zusammenhang darauf

hin, dass insbesondere bei Roma davon ausgegangen werden kann, dass viele Ereignisse nicht

zur Anzeige gebracht werden. Die EULEX-Polizei in Kosovo übt u.a. Monitoring- Funktionen über die Kosovo Polizei aus und informiert berechtigte Stellen u.a. die Deutsche Botschaft Pristina in sog. Security Situation Reports täglich über polizeiliche Vorfälle. Der EULEX-Polizei liegen keine Erkenntnisse vor, dass Anzeigen insbesondere von RAE-Minderheiten nicht angenommen bzw. nicht bearbeitet werden. Ferner weist EULEX-Polizei darauf hin, dass entsprechende Anzeigen von Angehörigen der RAE auch bei der EULEX-Polizei gestellt werden können.

Es ist nicht auszuschließen, dass es noch Personengruppen gibt, die weiterhin einer Gefährdung ausgesetzt sind (so z.B. Personen in Mischehen und Personen gemischtethnischer Herkunft sowie Personen, die der Zusammenarbeit mit den serbischen Behörden in der Zeit von 1990 bis 1999 verdächtigt werden). Kosovo-Albaner christlichen Glaubens sind keinen Diskriminierungen durch die muslimische Mehrheitsbevölkerung ausgesetzt.

Die kosovo-albanische Tradition der Blutrache ist kaum mehr anzutreffen. Allerdings sind insbesondere außerhalb der größeren Städte nicht selten Racheakte aus verschiedenen Gründen zu beobachten. Diese werden landläufig als Blutrache bezeichnet und ohne Beachtung der einschränkenden Regeln des Kanun (der Eröffnung, Ablauf und Beendigung regelt) beharrlich betrieben, zum Teil mit blutigen bzw. tödlichen Folgen. Bei diesen Racheakten ist die Hemmschwelle, eine Schusswaffe zu benutzen, oft sehr niedrig. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 20-22)

1.2.9. Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden:

Kosovo Police (KP), ehemals Kosovo Police Service KPS/ShPK:

Die OSCE leitete in VUSHTRRI eine zentrale Aus - und Fortbildungsstätte für KPS. Seit 1999 werden die verschiedenen Lehrgänge - bisher immerhin über 8.000 Polizisten - durch internationale Trainer aus verschiedenen Staaten ausgebildet.

Inzwischen wird das Institut durch einen lokalen Direktor geleitet und auch seit 2006 aus dem Kosovo Budget finanziert. Die OSCE ist mit einem kleinen Stab an Mitarbeitern (12 und 2 sonstige) direkt vor Ort bzw. als Unterstützung auch im Hauptquartier vertreten.

Neben der Ausbildung besteht ein Hauptaugenmerk auf Fortbildung. Immer wieder werden bei Kursen auch externe Experten eingeflogen, welche dann in ihrem Spezialgebiet die Kenntnisse weitergeben.

Durch entsprechende gesetzliche Regelungen wurde die Aus- und Fortbildung von Polizei, Zoll, Feuerwehr und Justiz (Justizwache) an dieser Fortbildungsstätte zusammengefasst. Das Kosovo Centre for Public Safety Education and Development - KCPSED - ist im Ministerium für Inneres angesiedelt und hat 2008 ein Budget von 2,7 Millionen Euro bei einem Personalstand von 177 ständigen Mitarbeitern.

Nach der Ausbildung erfolgt die Aufteilung in die verschiedenen Regionen des Kosovo. Von diesen waren bis auf die Region Mitrovica alle bereits von UNMIK Police an KPS übergeben worden. UNMIK Police übte eine beobachtende Rolle aus, unterstützt und evaluierte die Arbeit von KPS. (Kosovo-Bericht 29. September 2008 des Verbindungsbeamten des BMI, Seite 41-42)

KPS geht Anzeigen professionell nach. Beschwerden und Anzeigen gegen Angehörige von KPS werden sehr genau auch im Zuge von Disziplinarverfahren untersucht, Konsequenzen wie Suspendierungen, etc. werden nach den bisherigen Erfahrungswerten fast rascher ausgesprochen als in Österreich. (Auskunft des Verbindungsbeamten des BMI 05. Mai 2007, Zahl 154/07 an das BAE)

KPS erfüllt seine Aufgaben generell professionell und kompetent. (Commission of the European Communities: Kosovo Under UNSCR 1244 2007 Progress Report, COM (2007) 663 final, 06. November 2007, Seite

46)

Es besteht eine beratende und überwachende Tätigkeit von EULEX Polizei bezüglich Kosovo Police auch im Falle, wenn Anzeigen nicht entgegengenommen werden. (Auskunft des Verbindungsbeamten des BMI, 15. Jänner 2009, Zahl 10/09 an den Asylgerichtshof)

Wenden sich Personen an KFOR, versuchen diese, die Anzeige an eine dafür zuständige Stelle weiterzuleiten. KFOR hat keine Exekutivgewalt im Kosovo.

Als weitere Möglichkeit bietet sich eine direkte Anzeige bei der Justiz (Staatsanwalt) an, wo dann über die weitere Vorgangsweise entschieden wird.

Die Beamten von KPS tragen deutlich sichtbar ihre jeweilige Dienstnummer, wodurch eine Zuordnung ohne Probleme möglich ist. Die Tätigkeit ist in den Dienstberichten dokumentiert und transparent nachvollziehbar.

Das Einbringen von Beschwerden ist jederzeit möglich, aufgrund der Sensibilisierung werden Beschwerden auch rasch behandelt und führen - wenn berechtigt - zu den entsprechenden Konsequenzen für den betroffenen Funktionsträger.

Missstände in der Verwaltung können auch beim Ombudsmann angezeigt werden. Es besteht die Möglichkeit einer Beschwerde an den Ombudsmann und damit eine Garantie für eine Weiterbehandlung.

Dieser strich bei einem persönlichen Gespräch hervor, dass Beschwerden gegen KPS von dieser Institution unverzüglich und effizient bearbeitet werden. (Kosovo-Bericht 31. März 2007 des Verbindungsbeamten des BMI, Seite 9-10; Auskunft des Verbindungsbeamten des BMI, 26. Mai 2009, Zahl 132/09 an den Asylgerichtshof)

Zudem wird die Tätigkeit jeder Polizeidienststelle von der OSZE (Security Issues Officer) überwacht. Täglich werden Polizeiberichte verfasst, welche auch der OSZE übermittelt werden. Gegebenenfalls kann sich eine Person auch an die OSZE wenden, sollte ein KPS Mitarbeiter seine Kompetenzen überschritten bzw. nicht erfüllt haben. [XXXX: Gutachten zu Aktivitäten der AKSh. 07. Mai 2007, Seite 11].

Es besteht also auch hier die Möglichkeit einer Beschwerde bzw. Anfrage um Unterstützung im Anlassfall. (Auskunft des Verbindungsbeamten des BMI, 26. Mai 2009, Zahl 132/09 an den Asylgerichtshof)

UNMIK Police/EULEX Police:

Seit August 1999 war UNMIK Police im Kosovo präsent. Konkrete operative Aufgaben bestanden in der Region Mitrovica, in der Abteilung für Organisierte Kriminalität, im Interpol - Büro, bei Kriegsverbrechen und im Ordnungsdienst (Demonstrationen, etc.). Sonderfälle waren die Einheiten für Zeugenschutz, Transport von Häftlingen und Personenschutz. Sonst hatte UNMIK POLICE eine beobachtende Funktion von KPS eingenommen.

Nunmehr hat EULEX Police die Rolle von UNMIK Police übernommen. Der Aufgabenbereich liegt in Überwachung und Beratung der lokalen Polizei, Justiz, Justizwache und des Zolls. Operative Aufgaben im Polizeibereich sind: Finanzverbrechen, Kriegsverbrechen, Organisierte Kriminalität, Wirtschaftsverbrechen, Terrorismus, Zeugenschutz, Personenschutz (Auskunft des Verbindungsbeamten des BMI, 15. Jänner 2009, Zahl 10/09 an den Asylgerichtshof; Kosovo-Bericht 31. März 2010, Verbindungsbeamter des BMI, Seite 39)

Generell ist für alle ethnischen Albaner, auch solchen in Gebieten, wo sie eine Minderheit bilden, hinlänglicher Schutz durch UNMIK/KPS verfügbar.

UNMIK/KPS sind willens und auch in der Lage, denjenigen, die Verfolgung befürchten, Schutz zu gewähren und stellen einen rechtlichen Mechanismus zur Ermittlung, Strafverfolgung und Bestrafung von Verfolgungsmaßnahmen sicher. (Home Office, Operational Guidance Note Kosovo, 22. July 2008, Seite 4 und 5)

Die Aufklärungsquote liegt bei Eigentumsdelikten bei 45 Prozent, bei Straftaten gegen Personen bei 71 Prozent. Schwerere Verbrechen haben eine höhere Aufklärungsrate als weniger schwere Verbrechen aufgrund der Ressourcen, die zu deren Ermittlung bereitgestellt werden. (UN Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo. S/2008/211, 28. März 2008, Seite 11)

Municipal Community Safety Council:

In allen Gemeinden des Kosovo besteht darüber hinaus ein "Municipal Community Safety Council" (MCSC, Rat zum Schutz der Volksgruppen). Dem Rat gehören neben KFOR, UNMIK Polizei, KPS auch Vertreter der verschiedenen Glaubensgemeinschaften (orthodoxe, katholische, islamische Gemeinschaft) wie auch alle Dorfvorsitzenden der Gemeinde an. Zweck des Rates, welcher vom Gemeindepräsidenten einberufen wird, ist es, einmal pro Monat über die Sicherheitslage im Allgemeinen und eventuelle Bedenken bzw. Bedürfnisse der einzelnen ethnischen bzw. religiösen Minderheiten zu beraten und wenn erforderlich korrigierende Maßnahmen zu ergreifen. Personen, die sich unsicher fühlen, können sich an diesen Rat wenden bzw. über ihre Dorfräte ihre Sicherheitsbedenken den zuständigen Behörden bekannt machen. So klagte beispielsweise der Dorfrat eines Dorfes im albanischen Grenzgebiet in der Gemeinde Gjakove/Djakovica (der MCSC wurde in dieser Gemeinde im August 2006 eingerichtet) über Raubüberfälle (vorwiegend Viehraub) durch maskierte Banden. Zur Verbesserung des Schutzes der Bevölkerung dieser Gegend verstärkte die KFOR ihre Truppen in der Region und auch die Polizei führt seither mehr Patrouillen in der Region durch. (XXXX: Gutachten zu Aktivitäten der AKSh. 07. Mai 2007 , Seite 11-12)

1.2.10. Kosovo-Albaner:

Der UNHCR wies bereits im Januar 2003 darauf hin, dass die überwiegende Mehrheit der Kosovo-Albaner, die während der Kosovo-Krise geflohen waren, nach Hause zurückgekehrt ist.

Die Sicherheitslage hat sich im Allgemeinen für Angehörige der albanischen Mehrheitsbevölkerung in den letzten Jahren kontinuierlich verbessert. Nicht zuletzt die größere Effizienz der lokalen Polizei "KPS" und eine Verbesserung des lokalen Gerichtswesens haben dazu beigetragen, die Situation (für ethnische Albaner) zu verbessern. Zudem haben aber auch das - für Nachkriegssituationen typische - allgemeine Chaos und die relative Normenungebundenheit, die in der Gesellschaft vorherrschte, nachgelassen und ein mehr geregeltes gesellschaftliches Leben ist an deren Stelle getreten. Gegenwärtig gibt die allgemeine Sicherheitslage für ethnische Albaner, d.h. Angehörige des nunmehrigen Mehrheitsvolkes in Kosovo, bis auf genau definierte Ausnahmen zu Besorgnissen keinen Anlass mehr. (XXXX: Allgemeines Gutachten zur Situation im Kosovo, 15. Februar 2007, Seite 4-5)

Im Positionspapier des UNHCR vom 09. November 2009 wird aber darauf hingewiesen, dass es immer noch einige Kategorien von Kosovo-Albanern (so z.B. aus Gebieten in denen sie eine ethnische Minderheit bilden oder Kosovo-Albaner in Mischehen und Personen gemischt-ethnischer Herkunft, Kosovo-Albaner, die der Mitarbeit mit dem serbischen Regime nach 1990 verdächtigt werden, Opfer von Menschenhandel, Opfer von häuslicher Gewalt sowie Personen, deren Anträge auf sexueller Orientierung basieren) gibt, die mit ernsten Problemen konfrontiert werden könnten, wenn sie derzeit nach Hause zurückkehren würden. (UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Individuals from Kosovo)

Katholische Albaner sind im politischen wie wirtschaftlichen Leben voll integriert und sind keinerlei Benachteiligungen durch die mehrheitlich moslemischen Albaner ausgesetzt.

Es kann festgehalten werden, dass es für eine Diskriminierung bzw. Verfolgung der katholischen Albaner im Kosovo durch die mehrheitlich moslemische Bevölkerung keine Anhaltspunkte gibt. Auch sind keine Einzelfälle von Übergriffen bekannt geworden. Katholische Albaner sind keiner Verfolgung bzw. besonderen Gefährdung aufgrund ihrer religiösen Überzeugung ausgesetzt. (XXXX: Katholische Albaner im Kosovo. Gutachten erstellt im Juli 2006, Seite 13-15)

1.2.11. Ausweichmöglichkeiten:

Eine Übersiedlung in andere Teile des Landes unterliegt keinen rechtlichen Einschränkungen. Alle Ethnien können sich in Kosovo grundsätzlich frei bewegen. Die Freizügigkeit von Personen ist nach Einschätzung der Europäischen Kommission allerdings nicht im gesamten Land gewährleistet. Die Sicherheitskräfte bemühen sich zwar um einen verstärkten Schutz für Minderheitengebiete und Enklaven, Angehörige von Minderheiten verlassen diese Gebiete - oftmals aufgrund eines subjektiv empfundenen Unsicherheitsgefühls und auch sprachlicher Barrieren - nur selten.

Von der Freizügigkeit wird zum Teil von Kosovo-Serben und Kosovo-Albanern v.a. dort aus einem subjektiv empfundenem Unsicherheitsgefühl heraus kein Gebrauch gemacht, wo sich diese Gruppen in der Minderheit befinden. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 23)

1.2.12. Schutz der Menschenrechte:

Seit November 2000 gibt es die Einrichtung einer Ombudsperson, die für alle Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen oder Amtsmissbrauch durch die zivilen Behörden in Kosovo zuständig ist. Die institutionelle Garantie des Amtes sowie die mit dem Amt verbundenen Rechte und Pflichten der Ombudsperson sind in der Verfassung festgeschrieben (Art. 132 bis Art. 135). Die Ombudsperson geht Hinweisen auf Menschenrechtsverletzungen nach und gibt in einem Jahresbericht an das Parlament Empfehlungen für deren Behebung.Seit November 2000 gibt es die Einrichtung einer Ombudsperson, die für alle Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen oder Amtsmissbrauch durch die zivilen Behörden in Kosovo zuständig ist. Die institutionelle Garantie des Amtes sowie die mit dem Amt verbundenen Rechte und Pflichten der Ombudsperson sind in der Verfassung festgeschrieben (Artikel 132 bis Artikel 135,). Die Ombudsperson geht Hinweisen auf Menschenrechtsverletzungen nach und gibt in einem Jahresbericht an das Parlament Empfehlungen für deren Behebung.

Gezielte Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Stellen sind dem Auswärtigen Amt nicht bekannt. Es kommt immer wieder zu einzelnen Vorwürfen von Menschenrechtsverletzungen, denen in der Regel durch NGOs, die Ombudsperson aber auch die genannten staatlichen Stellen nachgegangen wird. Allerdings münden diese Nachforschungen aufgrund der bereits erwähnten Engpässe und des Verbesserungsbedarfs im Justizwesen nicht immer in ein rechtliches Verfahren mit einem abschließenden Urteil.

Das Verbot der Folter sowie der unmenschlichen Behandlung ist in der Verfassung verankert. Es sind keine Fälle von Folter durch die lokale Polizei (KP) oder andere staatliche Stellen bekannt geworden. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 24-25)

1.2.13. Grundversorgung:

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Die Bevölkerung Kosovos ist bis auf wenige Ausnahmen (z.B. die sozial schwachen Bewohner der Enklaven) nicht mehr auf die Lebensmittelversorgung durch internationale Hilfsorganisationen angewiesen.

Staatliche Sozialleistungen sind bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung zu beantragen und werden für die Dauer von bis zu 6 Monaten bewilligt. Bedürftige Personen erhalten Unterstützung in Form von Sozialhilfe nach dem Gesetz No. 2003/15. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes ist ein neuer Antrag zu stellen. Das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen wird durch Mitarbeiter des Sozialministeriums (Ministry of Social Welfare) überprüft. Jede Gemeinde verfügt über ein Zentrum für Sozialarbeit. Angehörige der Minderheiten werden zusätzlich von den in jeder Gemeinde eingerichteten Büros für Minderheitenangelegenheiten betreut.

Die Sozialhilfe bewegt sich auf niedrigem Niveau. Seit Inkrafttreten des Gesetzes im Jahr 2003 gab es keine Anpassungen. Sie beträgt für Einzelpersonen 40 Euro monatlich und für Familien (abhängig von der Zahl der Personen) bis zu 80 Euro monatlich. Zusätzlich hierzu sind Empfänger von Sozialhilfeleistungen von den Zuzahlungsbeträgen im öffentlichen Gesundheitssystem befreit. Ferner ist die Stromzufuhr für Familien, die Sozialhilfeleistungen beziehen, bis zu 500 kW pro Monat kostenlos. Voraussetzung hierfür ist ein registrierter Stromzähler. Im Dezember 2009 erhielten 35.654 Familien bzw. 152.508 Personen Sozialhilfe, bezogen auf die Familien eine Steigerung um 3,8 Prozent im Vergleich zum Vorjahresmonat. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 26-27)

Die Kriterien für die Sozialhilfe sind entsprechend geregelt und auch im Verwaltungsweg durchsetzbar.

Kategorie I:

Alle Familienmitglieder sind Abhängige (eingestuft als nicht arbeitsfähig oder für Arbeit nicht verfügbar und tatsächlich nicht arbeitstätig):

1. Personen über 18 Jahre mit dauernder oder schwerer Behinderung und damit verbundener Arbeitsunfähigkeit;

2. Personen mit 65 Jahren oder älter;

3. Personen mit Behinderung, mit 65 Jahren oder älter oder Kinder unter 5 Jahren, welche eine Vollaufsicht benötigen;

4. Kinder bis zu 14 Jahren;

5. Personen zwischen dem 15. und 18. Lebensjahr (inklusive), welche eine höhere Schule besuchen;

6. Elternteile mit Kindern unter 15 Jahren;

Kategorie II:

Zumindest ein Familienmitglied ist arbeitsfähig und beim Arbeitsamt ("Entin e Punsimit") als "arbeitslos" gemeldet und die restlichen Familienmitglieder sind "Abhängige" (siehe Kategorie I) oder auch als arbeitslos gemeldet.Zumindest ein Familienmitglied ist arbeitsfähig und beim Arbeitsamt ("Entin e Punsimit") als "arbeitslos" gemeldet und die restlichen Familienmitglieder sind "Abhängige" (siehe Kategorie römisch eins) oder auch als arbeitslos gemeldet.

a) zumindest ein Kind unter 5 Jahren od.

b) ein Vollwaisenkind unter 15 Jahren mit Vollaufsicht

c) Grundbesitz nicht über 50 Ar (1/2 Hektar)

Es gibt die Möglichkeit einer Berufung, wenn Sozialhilfe nicht gewährt wird. Zusätzlich wurde die Möglichkeit geschaffen, für Familien welche Sozialunterstützung erhalten oder unter das Kriegsopfergesetz fallen Strom bis zu 500 kw/h pro Monat kostenlos zu beziehen (Voraussetzung ist ein registrierter Stromzähler und ein Vertrag mit dem Energieversorgungsunternehmen KEK).

Die Sozialleistungen reichen alleine oft nicht zur Abdeckung der Grundbedürfnisse

Der Zusammenhalt der Familien besonders im ländlichen aber auch im städtischen Bereich sichert das wirtschaftliche Überleben, verbunden mit Unterstützungszahlungen von Verwandten aus dem Ausland. Zusätzliche Einnahmequellen bestehen in der Landwirtschaft bzw. durch die Erledigung von Gelegenheitsarbeiten vor allem in der Baubranche.

Unterstandslosigkeit ist im Kosovo im Gegensatz zu westlichen EU-Staaten äußerst selten auftauchendes Problem. So ist die Zahl der tatsächlich unterstandslosen Personen in Pristina - immerhin geschätzte 600.000 Einwohner verschwindend gering (geschätzte 20 Personen!), im ländlichen Bereich gar nicht vorhanden. (Kosovo-Bericht 27. September 2009 des Verbindungsbeamten des BMI, Seite 12; Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand Dezember 2010, 06. Jänner 2011, Seite 27; XXXX: Gutachten vom 10. April 2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057-0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477-1/2008/5Z vom 10. April 2009; Kosovo-Bericht 27. September 2009 des Verbindungsbeamten des BMI, Seite 13-15)

Selbst wenn keine eigene Unterkunft zur Verfügung steht, so funktioniert im Kosovo das "Auffangbecken" Familie trotz aller widrigen, vor allem schweren wirtschaftlichen, Umstände nach wie vor. Soll heißen, dass durch diese Familienbande kein derartiger Kosovare einem Leben auf der Straße ausgesetzt wäre. Es finden sich allein schon aufgrund der im Kosovo vorherrschenden "zahlreichen" Verwandtschaftsverhältnisse immer noch irgendwelche Möglichkeiten der Unterbringung und Unterstützung solcher Personen.

Sollte die für einen AW extreme Situation der "Nichtunterstützung" seitens seiner Familie auftreten, welche allerdings sehr unwahrscheinlich ist, so finden sich im Kosovo nach wie vor einzelne internationale und nationale humanitäre Organisationen ("Mutter Teresa", das "Rote Kreuz", die "Caritas"...), die humanitäre Hilfe ermöglichen.

Weiters sind zahlreiche NGOs im Kosovo tätig, die eine zusätzliche Möglichkeit darstellen, bei auftretenden Problemen welcher Art auch immer entsprechende Unterstützung zu erhalten. Der Zugang zu deren Büros oder eine direkte Kontaktaufnahme ist für alle Personen im Kosovo möglich. (Auskunft des Spezialattachés XXXX,12. November 2007, Zahl 536/07 an das BAE)Weiters sind zahlreiche NGOs im Kosovo tätig, die eine zusätzliche Möglichkeit darstellen, bei auftretenden Problemen welcher Art auch immer entsprechende Unterstützung zu erhalten. Der Zugang zu deren Büros oder eine direkte Kontaktaufnahme ist für alle Personen im Kosovo möglich. (Auskunft des Spezialattachés römisch 40 ,12. November 2007, Zahl 536/07 an das BAE)

Im Allgemeinen ist festzuhalten, dass ethnische Albaner im Kosovo nicht Gefahr laufen zu verhungern oder in ihrer Existenz gefährdet zu sein. Die Solidarität in der Großfamilie in Zusammenspiel mit Schwarz- oder Gelegenheitsarbeiten, möglicher Sozialhilfe und humanitärer Hilfe verhindern im Allgemeinen ein vollkommenes Abgleiten kosovo-albanischer Familien. (XXXX: Gutachten vom 10. April 2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057-0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477-1/2008/5Z, Seite 8-9)

Es sind in den erörterten Berichten keine Fälle dokumentiert, dass aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Lage Personen tatsächlich lebensgefährdend in ihrer Existenz bedroht waren oder aktuell sind.

1.2.14. Behandlung von Rückkehrern:

Aus Drittstaaten zurückgeführte Personen erhalten direkt nach Ankunft am Flughafen Pristina weiterführende Informationen durch ein von UNHCR und IOM in Auftrag gegebenes Kontaktstellen-Projekt. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand: Dezember 2010, Seite 36)

Zur ersten medizinischen Versorgung ankommender Rückkehrer wurde eine Flughafenambulanz eingerichtet. Im Bedarfsfall können individuelle medizinische Versorgungsmöglichkeiten organisiert werden.

Alleinstehende oder alleinerziehende Frauen: Personen, die keine Unterstützung durch Angehörige erhalten, sind wegen der hohen Arbeitslosenquote zumeist unmittelbar abhängig von Sozialhilfe bzw. von Hilfeleistungen von Nichtregierungsorganisationen. Dies hat regelmäßig eine untergeordnete soziale Stellung dieser Personen zur Folge. Frauen können in diese Situation kommen, wenn ihre Familienangehörigen sie nach einer Scheidung oder der Geburt eines unehelichen Kindes verstoßen.

Alte Menschen: Alleinstehende Personen oder Ehepaare über 65 Jahre, die in Kosovo über keine Familienangehörigen verfügen oder sonstigen besonders schweren sozialen Bedingungen ausgesetzt sind, können in einem der drei staatlichen Seniorenheimen Aufnahme finden. Das Seniorenheim in Pristina verfügt über 135 Plätze. Die Kapazitäten der Seniorenheime in Skenderaj und Istok liegt bei jeweils 20 Plätzen. Aufnahmemöglichkeiten für Personen, die gegenüber dem Sozialmininisterium nachweisen können, die vorgenannten Kriterien zu erfüllen, bestehen abhängig von der Belegungssituation zum jeweiligen Zeitpunkt der Anfrage. Nach Auskunft des Sozialministeriums standen im November 2010 einige freie Plätze im Seniorenheim Pristina zur Verfügung. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik

Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 36-37)

1.2.15. Situation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe:

Allgemeines:

Die Goraner bilden eine Bevölkerungsgruppe slawischer Muslime, die aus der gebirgigen Region im südlichsten Teil der Großgemeinde Draga¿ (Region Prizren) des Kosovo stammt und dort einen Bevölkerungsanteil zwischen 30 und 40 Prozent einnimmt. Die Goraner sprechen einen slawischen Dialekt, der der mazedonischen Sprache nahe ist. Die Sprache ist nicht als offizielle Amtssprache in einer der Großgemeinden des Kosovo anerkannt; ein Ersuchen für eine solche Anerkennung ist durch die Gemeinschaft der Goraner nicht gestellt worden. Die Mehrheit der Goraner bezeichnet den Dialekt "Na¿inski" als ihre Muttersprache, andere bezeichnen Serbisch und eine geringere Anzahl Bosnisch als ihre offizielle Sprache. (OSCE, Community Profile Kosovo Gorani 2010)

Die Gemeinde Draga¿ umfasst ein Territorium von 434 km². Es grenzt im Nordosten an die Gemeinde Prizren, im südöstlichen Teil an Mazedonien und im Westen und Südwesten an Albanien. Die Stadt Draga¿ befindet sich ca. 36 km von Prizren entfernt und ist ethnisch gemischt (Albaner und Goraner). Die Gemeinde ist zweigeteilt in einen nördlichen Teil genannt Opoje, welcher ausschließlich von ethnischen Albanern bewohnt ist, und einem südlichen Teil genannt Gora, woraus sich auch der Name der ethnischen Gruppe der Goraner ableiten lässt, welche diese Region bevölkern. (XXXX: Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. August 2006, Seite 1)

Zur Region Gora gehören folgende Dörfer: Backa, Brod, Dikance, Donja Rapca, Globocica, Gornja Rapca, Lestane, Ljuboviste, Krusevo, Kukuljane, Mali Krstac, Mlike, Orcusa, Radesa, Restelica, Veliki Krstac, Vraniste, Zli Potok (Verbindungsbeamter des BMI: Dragash - ethnische Gruppe der Goraner, 14. Oktober 2006)

Die Zahl der Bewohner der Gemeinde Draga¿ beträgt (geschätzt) 41 000 Personen, davon circa zwei Drittel Albaner und ein Drittel Goraner/Bosniaken. (OSCE Municipal Profile Dragash/Draga¿, September 2009)

Die Mehrheit der Goraner sieht sich als eigenständige Volksgruppe. Um sich von den Bosniaken, welche ebenfalls slawischer Herkunft sind und dem Islam angehören, abzugrenzen, geben die Goraner als Muttersprache Serbisch an, obgleich die Goraner den Dialekt "Na¿inski" sprechen, welcher der mazedonischen Sprache näher verwandt ist als der serbischen.

Für Außenstehende sind die Unterschiede zwischen Goranern und Bosniaken nicht wahrnehmbar, zumal sich deren Bräuche und Traditionen voneinander kaum unterscheiden. Insbesondere für die albanische Mehrheitsbevölkerung bzw. die albanische Bevölkerung der Gemeinde Draga¿ ist die Abgrenzung der Goraner von den Bosniaken ohne Bedeutung, zu beiden Volksgruppen besteht ein sehr gutes Verhältnis. Die Ausführungen im folgenden treffen daher auf Goraner und Bosniaken in der Gemeinde Draga¿ gleichermaßen zu. (XXXX:

Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. August 2006, Seite 3)

Die sozioökonomische Situation der goranischen Bevölkerungsgruppe bleibt relativ gut. Familienbetriebe wie Süßwaren oder Imbissgeschäfte sind die Hauptquelle von Einkommen der Bevölkerungsgruppe. Einige Personen sind im öffentlichen Sektor bedienstet. Die Großgemeinde Draga¿ ist allerdings eine der am wenigsten entwickelten Gemeinden des Kosovo und es fehlen besonders Beschäftigungsmöglichkeiten. Davon sind goranische Frauen wegen fehlender Qualifikationen besonders betroffen. Der Mangel von adäquaten öffentlichen Verkehrsverbindungen aus der ländlichen Region in urbane Zentren, wo mehr Beschäftigungsmöglichkeiten bestehen, bildet ein weiteres Hindernis für Zugang zum Arbeitsmarkt. Eine Reihe von Familien bestreitet den Lebensunterhalt durch landwirtschaftliche Aktivitäten. Einkommen erfließt auch aus Unterstützungsleistungen der Diaspora und verschiedenen Formen finanzieller Unterstützung seitens Institutionen, die von der Republik Serbien betrieben werden, darunter Bezüge für Lehrer und Erzieher, für frühere Beschäftigte des Staates und staatseigener Betriebe, sowie aus unterschiedlichen Formen von Sozialhilfe (OSCE, Community Profile Kosovo Gorani 2010).

Sicherheit und Bewegungsfreiheit:

Die Sicherheit und Bewegungsfreiheit der goranischen Bevölkerungsgruppe im Kosovo bleibt stabil, wobei wenige Vorfälle berichtet werden und die Bewegungsfreiheit generell uneingeschränkt ist. In der Region Pec ist die Bevölkerungsgruppe weiterhin gut integriert. Es wird fließend albanisch gesprochen, wodurch die Interaktion mit Institutionen und der Bevölkerung erleichtert wird. Nur ein goranischer Polizeibeamter ist in der Region in der Polizeistation von Pec beschäftigt. Die Gemeinschaft ist im Municipal Community Safety Council der Großgemeinde Pec nicht repräsentiert.

In der Region Pri¿tina ist die Bevölkerungsgruppe ebenso gut integriert und es bestehen keine signifikanten Sicherheitsprobleme, wobei das öffentliche Transportwesen regelmäßig genutzt wird und die Bewegungsfreiheit nicht eingeschränkt ist. Es gibt keine goranischen Polizeibeamten in der Region und die Gemeinschaft ist in den Municipal Community Safety Councils nicht repräsentiert. Vertreter der Bevölkerungsgruppe haben mitgeteilt, dass eine gute Zusammenarbeit zwischen der Bevölkerungsgruppe und der Kosovo Polizei besteht.

In der Region Prizren ist die Sicherheitslage für die goranische Bevölkerungsgruppe generell gut, obwohl ein signifikanter Zwischenfall im Juli 2009 berichtet wurde. Am 20. Juli wurden ein goranischer Mann und sein Vater von einer großen Gruppe von Kosovo-Albanern in der Stadt Draga¿ angegriffen. Nach dem Vorfall haben die drei Vertreter der politischen Parteien der Minderheiten in einer gemeinsamen Stellungnahme den Angriff als gegen die gesamte goranische Gemeinschaft in Draga¿ gerichtet verurteilt. Seitens der Gemeinde wurde nicht reagiert und die Kosovo Polizei hat den Vorfall nicht als ethnisch motivierte Straftat verfolgt. Der Vorfall scheint keine negativen Auswirkungen auf die Beziehungen innerhalb der Gemeinde gehabt zu haben. Goraner genießen volle Bewegungsfreiheit in ihrer Herkunftsregion und der Stadt Prizren und reisen in alle größeren Städte des Kosovo mit privaten oder öffentlichen Transportmitteln. Dennoch zögern jene, die nur beschränkte Kenntnisse der albanischen Sprache haben, sich in ländliche Regionen zu wagen, die von Kosovo-Albanern bewohnt werden. Von 64 Polizeibeamten der Polizeistation Draga¿ sind 15 Goraner; weiters gibt es drei goranische Polizeibeamte an der Polizeistation Prizren. Der stellvertretende Kommandant der Polizeistation Draga¿ ist Goraner. Zwei Goraner gehören dem Municipal Community Safety Council in Draga¿ an (OSCE, Community Profile Kosovo Gorani 2010).

Für Angehörige anderer ethnischer Minderheiten (z.B. ethnische Türken, Bosniaken und Gorani) ist die Sicherheitslage stabil. Sie sind denselben sozialen und wirtschaftlichen Lebensbedingungen wie die Bevölkerungsmehrheit ausgesetzt. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 23)

Die Gemeinde hat im April 2006 den "Municipal Safety Council" etabliert. Dies ist ein Gremium, das sich aus Vertretern der Polizei, der KFOR, der Gemeinde sowie aus Vertretern der einzelnen Volksgruppen der Gemeinde zusammensetzt. Aufgabe dieses Rates ist es über die Sicherheitslage und speziellen Bedürfnisse der Volksgruppen zu beraten. Der Rat wertet die Lage positiv und kommt zum Schluss, dass die Bevölkerung Goras keiner Gefährdungssituation aufgrund der ethnischen Herkunft ausgesetzt ist. (XXXX: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. April 2008, Seite

18)

Die Sicherheitslage in der Gemeinde Draga¿ inklusive der Region Gora wird von den zuständigen Sicherheitsorganen seit 2002 allgemein als stabil bezeichnet (KFOR, UNMIK Polizei, Kosovo Police Service-KPS). Auch die OSZE und der UNHCR als auch das "Municipal Communities Office" (Amt für Volksgruppenangelegenheiten) der Gemeindeverwaltung von Dragash/Draga¿ unter Vorsitz eines Gorani, teilen diese Auffassung. (XXXX: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. April 2008, Seite 8; Kuvendi Komunal Dragash, Kancelarija za povratak: Op¿tinska strategija za povratak za 2009. godinu, 25. Februar 2009 [Gemeinde Dragash, Büro für Rückkehr:

Rückkehrstrategie für das Jahr 2009]; Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand:

September 2009, 27. Oktober 2009, http://www.komunadragashi.org/images/stories/PDF/zyra_per_kthip.pdf/StategiaOSzP2009.pdf)

Die Polizei und die KFOR bieten der Bevölkerung ausreichenden Schutz. Beide Institutionen sind sowohl in der Lage als auch gewillt die gesamte Bevölkerung von Draga¿ und die goranische Minderheit insbesondere zu beschützen. (XXXX: Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde Dragash, welche während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren. September 2007, Seite 25; Home Office UK: Operational Guidance Notes 22. Juli 2008)

Es gab zwei kritische Phasen für Minderheiten im Kosovo nach dem Konflikt. Die erste betrifft die Zeit unmittelbar nach Ende des Krieges im Juni 1999, konkret zwischen Abzug der serbischen Polizei und des serbischen Militärs und vor bzw. während der Stationierung der KFOR Truppen. Während dieser Zeit kam es kosovoweit zu zahlreichen Übergriffen und Morden, insbesondere auf Serben und serbisch sprechende Roma. Die Lage in der Gemeinde Draga¿ blieb hingegen relativ ruhig. Während dieser Zeit wurde kein einziger Goraner ermordet, obgleich es zu vereinzelten Übergriffen auf Gorani kam. (XXXX: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. April 2008, Seite 18; (XXXX: Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde Dragash, welche während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren. September 2007, Seite

8)

Eine weitere kritische Zeit war im März 2004. Vom 17. bis 19. März 2004 kam es Kosovo weit zu Ausschreitungen und Angriffen auf Minderheiten. Auch wenn in erster Linie Kosovo- Serben Ziel dieser Angriffe waren, waren vielerorts auch andere Minderheiten betroffen, darunter Roma und Ashkali, aber auch Albaner in Minderheitensituationen. Insgesamt starben 19 Menschen, darunter auch Kosovo-Albaner. Insgesamt wurden 993 Häuser zerstört, der überwiegende Teil wurde mittlerweile mit Mitteln aus dem Kosovo Budget wieder errichtet.

Die Gemeinde Draga¿ blieb vollkommen von den Unruhen verschont. Kein einziger Goraner wurde angegriffen oder gar getötet.

Ethnisch motivierte Übergriffe auf Goraner blieben auch in der sehr kritischen Phase zwischen Anfang und Ende der Statusverhandlungen aus.

Obgleich seit 2001 ethnisch motivierte Konflikte nicht auftraten, wurde die Ruhe in der Region durch 7 Sprengstoffanschläge, die im Jahre 2006 verübt wurden, erschüttert.

3 Anschläge richteten sich gegen Albaner bzw. deren Eigentum, 2 Anschläge gegen Goraner bzw. deren Eigentum, 1 Anschlag gegen die serbische Bank in Gora, 1 Anschlag richtete sich gegen einen Reisebus, der mit Goranern und Albanern besetzt war. Keiner dieser Anschläge war ethnisch motiviert. (XXXX: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. April 2008, Seite

19)

Zwei Anschläge gegen Goraner betrafen exponierte Personen:

Ein Anschlag vom 27. Juli 2006 richtete sich gegen das Eigentum (Haus) des ehemaligen Polizeichefs von Gora, den viele Albaner für schwere Menschenrechtsverletzungen (willkürliche Verhaftungen, Folter in Polizeigewahrsam oftmals mit Todesfolge, etc) verantwortlich machen, als er während des sog. "Milo¿evic-Regimes" (1987-1999) Kommandant der Polizeistation in Draga¿ war. Sein Ruf unter der albanischen Bevölkerung führte unmittelbar nach seiner Rückkehr (er flüchtete gemeinsam mit den serbischen Sicherheitskräften in 1999, kehrte allerdings 7 Jahre danach wieder zurück) zu einem Sprengstoffschlag auf sein Haus. (XXXX:

Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde Dragash, welche während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren. September 2007, Seite 5).

Ein Anschlag vom 01.10.2006 betraf den Koordinator der serbischen Regierung für die Region Gora im Dorf Gornja Rapca. Das Koordinierungszentrum ist eine Institution der serbischen Regierung in Belgrad (eine illegale, dennoch geduldete Parallelstruktur) die dazu dient den serbischen Einfluss in der Region aufrecht zu erhalten. Über die serbische Bank werden die Parallelstrukturen (vorwiegend Schulen und Parteien) finanziert. (Verbindungsbeamter des BMI: Kosovo-Bericht 31. März 2007, Seite 18, XXXX:

Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde Dragash, welche während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren. September 2007, Seite 5)

Anschläge auf Busse wurden zunächst als Anschläge der albanischen Mehrheit gegenüber dieser Volksgruppe interpretiert. Ermittlungen der Polizei ergaben jedoch, dass es sich um ordinäre Kriminalakte rivalisierender Busunternehmen handelte. Um das Sicherheitsgefühl der Passagiere zu stärken, eskortiert die KPS diese Busse regelmäßig bis zur serbischen Grenze. (XXXX: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. April 2008, Seite 26)

Die beiden Busunternehmen, welche die Fahrten durchführen, werden von Albanern betrieben. (Verbindungsbeamter des BMI: Auskunft vom 04. Dezember 2007 an den UBAS zu Zahl 238.828)

Eine weitere kritische Phase stellte die Zeit nach der Unabhängigkeitserklärung (17. Februar 2008) und der Anerkennung Kosovos als unabhängigen Staat durch andere Staaten, darunter auch Österreich, dar. Auch nach der Unabhängigkeitserklärung vom 17. Februar 2008 blieben ethnisch motivierte Konflikte aus. Viele Bewohner Goras nahmen an den Unabhängigkeitsfeierlichkeiten der Gemeinde Dragash/Draga¿ teil, organisierten ihrerseits in vielen Ortschaften Feiern und luden zu traditioneller Musik und Essen ein. (XXXX: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. April 2008, Seite 20)

Die grenznahen Dörfer zu Albanien sind aufgrund der relativ offenen Grenze mit Eigentumskriminalität konfrontiert, es kommt zu Viehdiebstählen und auch zu Einbruchsdiebstählen, wobei diese Situation durch eine große Zahl von leer stehenden Einfamilienhäusern begünstigt wird. Eine vermutete inter-ethnische Absicht der Delikte, die sich über Jahrhunderte wiederholt haben konnte nicht erhärtet werden, da diese ökonomisch motiviert sind. Grenzkontrollen und auch Aufgriffe finden statt, jedoch ist der schwer zugängliche Grenzbereich - wie jede grüne Grenze - nur schwierig zu kontrollieren. Außerdem besteht ein "kleiner Grenzverkehr" durch Personen, welche entweder landwirtschaftliche Flächen in der jeweils anderen Region haben, bzw. kam es durch Heiraten zu verwandtschaftlichen Beziehungen. Bei Besuchen und landwirtschaftlicher Arbeit wäre es aus praktischen Gründen schwer machbar, die Grenze nur am offiziellen - weit entfernten - Grenzübergang zu queren.

Generell ist die Kriminalitätsbelastung in der Region Dragash im Vergleich zu anderen Regionen in dieser Hinsicht aber geringer. (OSCE, Municipal Profile Dragash/Draga¿, June 2006, Verbindungsbeamter des BMI: Kosovo-Bericht 29. September 2008, Seite

57)

Der letzte Mordfall datiert vom Silvester 2002 aus dem Dorf Krstac (wobei hier seitens der Polizei der eigenen ethnischen Gruppe ein internes Motiv für sehr wahrscheinlich angesehen wird). (Spezialattaché des BMI: Auskunft vom 31. Oktober 2007 , Zahl 254.991/6-07)

Die Sicherheitslage für Goraner und Bosniaken ist sowohl in der Gemeinde Draga¿ als auch generell im Kosovo stabil. Die OSCE, die seit 1999 in der Gemeinde ständig präsent ist, vertritt die Ansicht, dass die goranische Volksgruppe keinem Sicherheitsrisiko aufgrund ihrer ethnischen Herkunft ausgesetzt ist. Seit 2001 konnten keine ethnisch motivierten Übergriffe mehr dokumentiert werden. Im jüngsten Positionspapier des UNHCR scheinen Goraner nicht als gefährdete Personengruppe auf, die Sicherheitslage in der Region Gora hat sich auch 2009 deutlich verbessert. (XXXX: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. April 2008, Seiten 16-17; Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand: Januar 2009, 02. Februar 2009, Seite 17; UNHCR: Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Individuals from Kosovo, 09 November 2009; Verbindungsbeamter des BMI: Kosovo-Bericht 27. September 2009; Verbindungsbeamter des BMI: Kosovo-Bericht 31. März 2010)

Die Gemeinde Draga¿ ist wegen ihrer toleranten Umgebung zwischen den beiden Volksgruppen einzigartig im Kosovo. (OSCE Municipal Profile Dragash/Draga¿, September 2009)

[Es]...genießen die Goraner im Kosovo volle Bewegungsfreiheit. Viele Goraner pendeln zwischen dem Kosovo und Serbien und es gibt reguläre Busverbindungen zwischen Prizren, Gora und Belgrad. (XXXX: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. April 2008 , Seite 26).

Die Fahrt mit privaten PKWs (mit den alten serbischen Kennzeichen) ist ebenfalls oft zu beobachten und führt zu keinen Zwischenfällen.

Jedenfalls wurde bislang kein einziger Anschlag verzeichnet. (XXXX:

Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde Dragash, welche während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren. September 2007, Seite 20)

Situation von mobilisierten Goranern:

Während des bewaffneten Konfliktes (März bis Juni 1999) erfolgte für die Goraner eine Generalmobilmachung, welche auch administrativ mit Einberufungsbefehlen, etc zum Ausdruck kam. Männliche Personen im Alter von achtzehn bis fünfundvierzig Jahren (hier schwanken die Angaben, auf alle Fälle wurden Personen unter achtzehn Jahren lt. Auskunft nicht mobilisiert) wurden eingezogen und leisteten in der Region Dienst. (Verbindungsbeamter des BMI: Kosovo-Bericht 29. September 2008, Seite 56)

Vertreter der goranischen Volksgruppe behaupten den Einberufungsbefehlen zu 100 Prozent Folge geleistet zu haben. Fest steht allerdings auch, dass einige Goraner sich der Einberufung in die JVA durch Flucht aus der Gemeinde entzogen haben bzw. nach dem Einzug desertiert sind.

(XXXX: Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde Dragash, welche während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren. September 2007, Seite 11)

Die mobilisierten Goraner wurden zum überwiegenden Teil zum Dienst in ihrer Heimatgemeinde eingesetzt. Zu ihren wichtigsten Aufgaben zählte der Grenzschutz beziehungsweise waren sie nur im Bereich Unterstützungstätigkeiten (Ausheben von Schützengräben, etc) eingesetzt. In der Regel erfolgte aber keine aktive Teilnahme an Kampfhandlungen, Säuberungsaktionen, etc. (XXXX:

Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde Dragash, welche während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren. September 2007, Seite 11; Verbindungsbeamter des BMI: Auskunft vom 19. März 2008 an den UBAS zu Zahl 301.930)

Nach dem Ende des bewaffneten Konflikts gab es von Seiten der Kosovo-Albaner Versuche, Personen zu eruieren, welche für Kriegsverbrechen an Kosovo-Albanern in Frage kommen könnten. Dazu wurden auch Befragungen von eingesetzten Personen durchgeführt.

Jener Personenkreis, welcher ein Verhalten setzte, welches in den Bereich Kriegsverbrechen, Plünderung, direkte Beteiligung bei der Vertreibung von Kosovo Albanern, etc. einzuordnen war, zog sich meist sofort mit den serbischen Kräften aus dem Kosovo nach Zentralserbien im Juni 1999 zurück. (Verbindungsbeamter des BMI: Auskunft vom 23. Mai 2007 an den UBAS zu Zahl 241.467)

Unmittelbar nach dem Ende des bewaffneten Konfliktes 1999 kam es zu Vergeltungsakten der Kosovo-Albaner gegen die auf Seite der serbischen Einsatzkräfte mobilisierten Goraner. (Verbindungsbeamter des BMI: Kosovo-Bericht 29. September 2008, Seiten 57).

Diese Vergeltungsakte der Albaner hielten sich in Grenzen. Abgesehen von sporadischen Zwischenfällen, vorwiegend Eigentumsdelikten (Viehraub, Plünderungen leerstehender Häuser) aber auch verbaler Bedrohungen gegenüber Mitgliedern der goranischen Volksgruppe, kam es zu keinen schweren Ausschreitungen bzw. Übergriffen nach Abzug der JVA und der serbischen Polizei. Kein einziger Goraner fiel bislang einem ethnisch motiviertem Mord zum Opfer. (XXXX:

Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde Dragash, welche während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren. September 2007, Seite 12)

Die geringe Anzahl der Übergriffe in der Gemeinde Draga¿ sprechen für die Tatsache, dass die Albaner nicht die goranische Bevölkerung im Allgemeinen und die in der JVA dienenden Männer im Speziellen für die Übergriffe und Verbrechen gegen die Menschlichkeit auf ihre Volksgruppe verantwortlich machen. Denn vorwiegend waren es die serbischen Spezialpolizeieinheiten und paramilitärischen Formationen, die für die Greueltaten von 1998 bis 1999 kosovoweit verantwortlich zeichnen. (XXXX: Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde Dragash, welche während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren. September 2007, Seite 17)

Nach einer ersten "Vergeltungswelle" von Albanern gegen Goraner und Serben begann sich die Lage immer mehr zu normalisieren. Aus diesem Grund kehrten zahlreiche Goraner wieder in die Gemeinde Dragash zurück, andere kommen regelmäßig zu Besuchen entweder aus dem Ausland oder aus Belgrad, Novi Pazar und anderen Städten. In der Zwischenzeit wohnen zahlreiche Goraner - welche von einer Mobilisierung betroffen waren - wieder in der Region, aus denen der Großteil gar nicht weggegangen war. (Verbindungsbeamter des BMI: Auskunft vom 15. Juli 2008 an den UBAS zu Zahl 256.382)

Nach wie vor leben in Draga¿ Männer, die in der JVA mobilisiert waren, ohne jeglicher Verfolgung ausgesetzt zu sein. Viele Goraner sind in öffentlichen Funktionen tätig und waren 1999 mobilisiert:

Lehrer; Polizeibeamte in Kosovo Police; Bedienstete im Gesundheitssektor; Bedienstete im Verwaltungssektor; Abgeordnete zum Kosovo Parlament (der verstorbene Professor Ibishi und der gegenwärtige Abgeordnete). Auch Goraner, welche Geschäfte betreiben, waren mobilisiert und haben ihre Geschäftstätigkeit wieder voll aufgenommen. (XXXX: Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde Dragash, welche während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren. September 2007, Seite 17; Verbindungsbeamter des BMI: Auskunft vom 15. Juli 2008 an den UBAS zu Zahl 256.382)

Abschließend ist daher festzustellen, dass zahlreiche Goraner, welche in der Armee während des Krieges gedient haben, nach wie vor in Dragash/Draga¿ und anderen Teilen des Kosovo leben. Die genannte Personengruppe war weder in der Vergangenheit konkreten Verfolgungshandlungen ausgesetzt noch ist diese gegenwärtig in irgendeiner Weise einem erhöhten Gefährdungspotential ausgesetzt. (XXXX: Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde Dragash, welche während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren. September 2007, Seite 14)

Zugang zu öffentlichen Leistungen:

Es ist nicht ungewöhnlich für Goraner, zugleich in Institutionen des Kosovo und in kosovo-serbischen Institutionen registriert zu sein, um von Diensten, die von beiden Systemen geleistet werden, zu profitieren. In der Region Prizren hat die goranische Gemeinschaft Zugang zu allen Leistungen der Institutionen des Kosovo. Die von Goranern bewohnten Siedlungen haben funktionierende Abwasser- und Wassersysteme, für die keine Zahlungen zu leisten sind, da sie von den Einwohnern der Orte selbst betrieben werden. Insbesondere die Wasserversorgungssysteme sind in den meisten Orten in den letzten Jahren neu errichtet worden. Das Elektrizitätsversorgungsnetz funktioniert, aber bedarf der Erneuerung (OSCE, Community Profile Kosovo Gorani 2010).

Zugang zu Wohlfahrtsleistungen:

Die goranische Bevölkerungsgruppe profitiert von Unterstützungsleistungen sowohl der Institutionen des Kosovo als auch von Serbien. In der Region Prizren in der Großgemeinde Draga¿ erhalten 326 goranische Familien Sozialunterstützung von Institutionen, die von Serbien betrieben werden und 109 Familien erhalten Unterstützung von Institutionen des Kosovo. Darüber hinaus erhalten Familien, deren Kinder Schulen besuchen, die nach dem serbischen Lehrplan betrieben werden, eine Kinderbeihilfe. Ältere und unbegleitete Frauen haben größere Schwierigkeiten beim Zugang zu Sozialdiensten als andere Goraner wegen ihres generell niedrigeren Ausbildungsniveaus, Schwierigkeiten der Durchführung der Reise aus den Dörfern in die Stadt Draga¿ oder wegen mangelnden Wissens über Kriterien und Verfahren über den Zugang zu sozialen Unterstützungsleistungen (OSCE, Community Profile Kosovo Gorani 2010).

Das Sozialhilfesystem steht allen Bewohnern Kosovos offen, vorausgesetzt sie erfüllen die Aufnahmebedingungen. Goraner und Bosniaken sind beim Zugang zu sozialen Diensten in keiner Weise benachteiligt. In der Gemeinde Draga¿ beziehen insgesamt 2500 Familien Sozialhilfe und gibt es keine Berichte darüber, dass Goraner oder Bosniaken bei der Vergabe von Sozialhilfe diskriminiert werden. (XXXX: Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. August 2006, Seite 6)

Zugang zu Gesundheitsversorgung:

Die goranische Bevölkerungsgruppe hat Zugang zur Gesundheitsversorgung, die von den Institutionen des Kosovo angeboten wird, als auch zu jener, die durch Serbien finanziert wird. In der Region Prizren kann die goranische Bevölkerungsgruppe die medizinischen Dienstleistungen der Republik Kosovo in Draga¿ und in Prizren nutzen. Mangelnde Kenntnisse der albanischen Sprache werden von vielen Goranern als eine Einschränkung für die Benutzung des Spitals in Pri¿tina angesehen. Goraner, die soziale Unterstützung erhalten, müssen kein Entgelt für in Draga¿ in Anspruch genommene Gesundheitsversorgungsleistungen entrichten. Ältere und unbegleitete Frauen aus der Bevölkerungsgruppe können Schwierigkeiten beim Zugang zu Gesundheitsversorgungseinrichtungen wegen der erforderlichen Anreise aus entlegenen Dörfern haben. Allerdings entsendet das Hauptgesundheitszentrum in Draga¿ auf Ersuchen Ambulanzfahrzeuge mit einem Arzt (OSCE, Community Profile Kosovo Gorani 2010).

Die Stadt Draga¿ verfügt über ein Krankenhaus. Des Weiteren befinden sich 13 Ambulanzen in verschiedenen Ortschaften der Gemeinde (davon 8 in Gora) die eine medizinische Basisversorgerung der Bevölkerung gewährleisten. Von den 98 Mitarbeitern im Gesundheitswesen sind 36 Gorani. Insgesamt gibt es 14 Ärzte, davon sind 8 Goraner und 6 Albaner. (XXXX: Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. August 2006, Seite 6; OSCE Municipal Profile Dragash/Draga¿, April 2008)

Das Krankenhaus Draga¿ ist ethnisch gemischt, der stellvertretende Direktor ist, unter anderen, Goraner. Die Behandlung wird bei zahlreichen Erhebungen bei Goranern als sehr gut bezeichnet, ebenso die Behandlung im Krankenhaus Prizren. (Verbindungsbeamter des BMI: Auskunft vom 05. Juni 2008 an den UBAS zu Zahl 300.196)

Teilnahme am politischen Leben:

Die goranische Bevölkerungsgruppe ist durch zwei Abgeordnete in der parlamentarischen Versammlung des Kosovo vertreten. Ein Sitz liegt bei der Bürgerinitiative von Gora (GIG) während ein anderes goranisches Parlamentsmitglied die Interessen der Bevölkerungsgruppe durch die bosniakische Partei der demokratischen Aktion (SDA) repräsentiert.

Die goranische Bevölkerungsgruppe hat eine relativ aktive Rolle im öffentlichen Leben in den Großgemeinden von Prizren und Draga¿ in der Region Prizren. In Draga¿ sind Goraner in der Gemeindeversammlung und der Gemeinderegierung vertreten und ein Kosovo-Bosniake ist stellvertretender Vorsitzender der Gemeindeversammlung. Daneben werden von Goranern und Kosovo-Bosniaken 32 Prozent der Gemeindebediensteten gestellt (OSCE, Community Profile Kosovo Gorani 2010).

Rückkehr und Reintegration:

Mangelnder Zugang zu Beschäftigung und Lebensunterhalt und Herausforderungen im Bezug auf die Auswahl des Erziehungssystems sind die Haupthindernisse für nachhaltige Rückkehr und Reintegration von goranischen vertriebenen Personen. Sicherheitsbedenken und Ungewissheit über ihre langfristige ökonomische und soziale Lebensfähigkeit haben viele Goraner während des Konfliktes 1999 und danach zum Verlassen des Kosovo gezwungen. Die Mehrheit hat sich in die Region Belgrad begeben, andere in Staaten außerhalb der Region, insbesondere in Westeuropa. Familien kehren hauptsächlich in die Großgemeinde Draga¿ zurück, wo sie Unterstützungsleistungen für den Wiederaufbau von Wohnraum und den Erwerb von Einkommen sowie auch Nahrungsmittel und andere Sachleistungen von unterschiedlichen internationalen Organisationen erhalten. In der Großgemeinde Draga¿ ist es 2009 zum Wiederaufbau von einigen goranischen Häusern mit Unterstützung des UNDP und von UNHCR gekommen; die Rückkehrstrategie der Gemeinde Draga¿ hat auch für 2010 den Neubau und die Reparatur von Häusern sowie Geschäfts- und Infrastrukturprojekte vorgesehen, die durch internationale Organisationen, die Regierung des Kosovo, die Gemeinde Draga¿ und die Einwohner finanziert werden. Goraner werden zwangsweise aus westeuropäischen Staaten in ihr Herkunftsgebiet zurückgeführt. Die Mehrheit davon verhält sich hinsichtlich einer Registrierung bei der Gemeinde zurückhaltend, weil Unterstützungsleistungen nicht erlangt werden und viele eine neuerliche Ausreise nach westeuropäischen Ländern beabsichtigen. Rückgeführte Goraner erhalten geringe Unterstützungsleistungen, die zumeist durch eine internationale Einrichtung gewährt wird, während die Gemeinde dafür keine Mittel vorgesehen hat (OSCE, Community Profile Kosovo Gorani 2010).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführer stützen sich auf die diesbezüglichen glaubwürdigen Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, die von ihnen vorgelegten Unterlagen, die Auskünfte aus dem Betreuungsinformationssystem vom 17.5.2011 sowie aus dem Strafregister vom 4.7.2011 und auf den Umstand, dass die Verfahrensparteien den diesbezüglichen vorläufigen Sachverhaltsannahmen des Asylgerichtshofes nicht entgegentreten sind

Die kosovarische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer ergibt sich überdies aus den vorgelegten UNMIK-Personalausweisen in Zusammenhang mit den zur kosovarischen Staatsangehörigkeit getroffenen Länderfeststellungen.

2.2. Die Feststellungen zur Situation im Kosovo fußen auf den angeführten glaubwürdigen Berichten namhafter staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, die aktueller sind als die in der Beschwerde genannten Berichte. Auch sind die Verfahrensparteien den entsprechenden vorläufigen Sachverhaltsannahmen des Asylgerichtshofes nicht entgegengetreten.

3. Rechtlich folgt:

3.1.1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008, in der Folge: AsylGHG) ist auf Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.3.1.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, in der Folge: AsylGHG) ist auf Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

3.1.2. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.3.1.2. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

3.1.3. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.3.1.3. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen.

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.3.2.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht. Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Gemäß Art. 1 C Z 5 GFK fällt eine Person nicht mehr unter die Konvention, wenn sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Staates in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Gemäß Artikel eins, C Ziffer 5, GFK fällt eine Person nicht mehr unter die Konvention, wenn sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Staates in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.

3.2.2. Den Beschwerdeführern ist es nicht gelungen, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen:

Zunächst kann im gegebenen Zusammenhang dahingestellt bleiben (vgl. aber das unter Punkt 3.4.2. Ausgeführte), ob den Beschwerdeführern aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur goranischen Volksgruppe zum Zeitpunkt ihrer Ausreise im Jänner 2006 die Flüchtlingseigenschaft zugekommen ist; denn aufgrund der getroffenen Feststellungen muss angenommen werden, dass sich die Lage für Angehörige der goranischen Volksgruppe in einer die Voraussetzungen des Asylendigungstatbestandes des Art. 1 C Z 5 GFK erfüllenden Weise verbessert hat, sodass die Beschwerdeführer jedenfalls nun nicht mehr befürchten müssen, im Kosovo asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt zu sein (vgl. dazu die getroffenen Länderfeststellungen, insbesondere den Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand Dezember 2010, vom 6.1.2011, Seite 23, wonach die Sicherheitslage für Goraner stabil ist und sie denselben sozialen und wirtschaftlichen Lebensbedingungen wie die Bevölkerungsmehrheit ausgesetzt sind). Dafür spricht auch der Umstand, dass Angehörige der Beschwerdeführer im Kosovo leben.Zunächst kann im gegebenen Zusammenhang dahingestellt bleiben vergleiche aber das unter Punkt 3.4.2. Ausgeführte), ob den Beschwerdeführern aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur goranischen Volksgruppe zum Zeitpunkt ihrer Ausreise im Jänner 2006 die Flüchtlingseigenschaft zugekommen ist; denn aufgrund der getroffenen Feststellungen muss angenommen werden, dass sich die Lage für Angehörige der goranischen Volksgruppe in einer die Voraussetzungen des Asylendigungstatbestandes des Artikel eins, C Ziffer 5, GFK erfüllenden Weise verbessert hat, sodass die Beschwerdeführer jedenfalls nun nicht mehr befürchten müssen, im Kosovo asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt zu sein vergleiche dazu die getroffenen Länderfeststellungen, insbesondere den Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand Dezember 2010, vom 6.1.2011, Seite 23, wonach die Sicherheitslage für Goraner stabil ist und sie denselben sozialen und wirtschaftlichen Lebensbedingungen wie die Bevölkerungsmehrheit ausgesetzt sind). Dafür spricht auch der Umstand, dass Angehörige der Beschwerdeführer im Kosovo leben.

Sollten die Beschwerdeführer dennoch Übergriffen Dritter ausgesetzt sein, müsste aufgrund der getroffenen Feststellungen davon ausgegangen werden, dass die kosovarischen Sicherheitsbehörden willens und in der Lage wären, ihnen ausreichenden Schutz zu gewähren. Zwar heißt es in den (aktuellen) UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von Personen aus dem Kosovo vom 9.11.2009, dass Instrumente zum Schutz von Minderheiten "im schlimmsten Fall ineffektiv und im besten Fall inkonsistent" seien; im Fall der Beschwerdeführer ist jedoch unter Bedachtnahme auf die Situation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe in Dragas, wo sie einen Bevölkerungsanteil zwischen 30 und 40 Prozent einnehmen, die Sicherheitslage für Angehörige dieser Volksgruppe stabil ist, von 64 Polizeibeamten der Polizeistation Dragas 15 Goraner sind, der stellvertretende Kommandant der Polizeistation Dragas Goraner ist und zwei Goraner dem Municipal Community Safety Council in Dragas angehören, davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer - deren Herkunftsort außerdem überwiegend von Goranern bewohnt wird - im Kosovo hinreichenden behördlichen Schutz erhalten würden, sollten sie einer Bedrohung durch Dritte ausgesetzt sein (vgl. auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.11.2008, 2006/01/0191, in dem er grundsätzlich von der Schutzfähigkeit der im Kosovo stationierten Kräfte ausgeht, sowie weiters die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 11.10.2010, Zl. B1 242.881-3/2010/2E; vom 8.10.2010, Zl. B2 268.539-0/2008/14E; vom 12.10.2010, Zl. B3 303.166-1/2008/7E; vom 21.10.2010, Zl. B4 308.360-1/2008/17E; vom 18.10.2010, Zl. B5 233.908-0/2008/6E; vom 5.10.2010, Zl. B6 310.431-1/2008/10E; vom 28.9.2010, Zl. B7 401.240-1/2008/8E; vom 29.9.2010, Zl. B8 243.143-0/2008/3E; vom 17.9.2010, Zl. B9 308.721-3/2010/12E, vom 17.9.2010, Zl. B10 232.968-0/2008/9E sowie vom 15.7.2010, Zl. B11 414.267-1/2010/2E, in denen ebenfalls von der Schutzwilligkeit und -fähigkeit der kosovarischen Behörden bei von Privatpersonen ausgehenden Bedrohungen ausgegangen wird). Es ergeben sich auch keine Hinweise, dass gerade den Beschwerdeführern - die sich auch nicht an die kosovarischen Sicherheitsbehörden gewandt haben - notwendiger Schutz verweigert werden würde. Sollten sie der Meinung sein, die lokale Polizei werde nicht ausreichend tätig, könnten sie sich an die vorgesetzten Dienststellen, die UNMIK-Polizei, den Staatsanwalt oder den Ombudsmann wenden. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (siehe VwGH 4.5.2000, 99/20/0177; vgl. überdies abermals VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191, demzufolge das Vorbringen, die nächste Polizeistation sei 30 Kilometer vom Heimatort des Beschwerdeführers entfernt und daher könne ihn die Polizei nicht durchgehend schützen, nicht ausreicht, um die Schutzfähigkeit der kosovarischen Behörden in Zweifel, und die Flüchtlingseigenschaft in der Regel zu verneinen ist, wenn der Staat bei einem "vorübergehenden oder einmaligen Entgleiten staatlicher Kontrolle" nachträglich mit effektiven Mitteln strafrechtlich gegen die Verantwortlichen vorgeht).Sollten die Beschwerdeführer dennoch Übergriffen Dritter ausgesetzt sein, müsste aufgrund der getroffenen Feststellungen davon ausgegangen werden, dass die kosovarischen Sicherheitsbehörden willens und in der Lage wären, ihnen ausreichenden Schutz zu gewähren. Zwar heißt es in den (aktuellen) UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von Personen aus dem Kosovo vom 9.11.2009, dass Instrumente zum Schutz von Minderheiten "im schlimmsten Fall ineffektiv und im besten Fall inkonsistent" seien; im Fall der Beschwerdeführer ist jedoch unter Bedachtnahme auf die Situation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe in Dragas, wo sie einen Bevölkerungsanteil zwischen 30 und 40 Prozent einnehmen, die Sicherheitslage für Angehörige dieser Volksgruppe stabil ist, von 64 Polizeibeamten der Polizeistation Dragas 15 Goraner sind, der stellvertretende Kommandant der Polizeistation Dragas Goraner ist und zwei Goraner dem Municipal Community Safety Council in Dragas angehören, davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer - deren Herkunftsort außerdem überwiegend von Goranern bewohnt wird - im Kosovo hinreichenden behördlichen Schutz erhalten würden, sollten sie einer Bedrohung durch Dritte ausgesetzt sein vergleiche auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.11.2008, 2006/01/0191, in dem er grundsätzlich von der Schutzfähigkeit der im Kosovo stationierten Kräfte ausgeht, sowie weiters die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 11.10.2010, Zl. B1 242.881-3/2010/2E; vom 8.10.2010, Zl. B2 268.539-0/2008/14E; vom 12.10.2010, Zl. B3 303.166-1/2008/7E; vom 21.10.2010, Zl. B4 308.360-1/2008/17E; vom 18.10.2010, Zl. B5 233.908-0/2008/6E; vom 5.10.2010, Zl. B6 310.431-1/2008/10E; vom 28.9.2010, Zl. B7 401.240-1/2008/8E; vom 29.9.2010, Zl. B8 243.143-0/2008/3E; vom 17.9.2010, Zl. B9 308.721-3/2010/12E, vom 17.9.2010, Zl. B10 232.968-0/2008/9E sowie vom 15.7.2010, Zl. B11 414.267-1/2010/2E, in denen ebenfalls von der Schutzwilligkeit und -fähigkeit der kosovarischen Behörden bei von Privatpersonen ausgehenden Bedrohungen ausgegangen wird). Es ergeben sich auch keine Hinweise, dass gerade den Beschwerdeführern - die sich auch nicht an die kosovarischen Sicherheitsbehörden gewandt haben - notwendiger Schutz verweigert werden würde. Sollten sie der Meinung sein, die lokale Polizei werde nicht ausreichend tätig, könnten sie sich an die vorgesetzten Dienststellen, die UNMIK-Polizei, den Staatsanwalt oder den Ombudsmann wenden. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (siehe VwGH 4.5.2000, 99/20/0177; vergleiche überdies abermals VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191, demzufolge das Vorbringen, die nächste Polizeistation sei 30 Kilometer vom Heimatort des Beschwerdeführers entfernt und daher könne ihn die Polizei nicht durchgehend schützen, nicht ausreicht, um die Schutzfähigkeit der kosovarischen Behörden in Zweifel, und die Flüchtlingseigenschaft in der Regel zu verneinen ist, wenn der Staat bei einem "vorübergehenden oder einmaligen Entgleiten staatlicher Kontrolle" nachträglich mit effektiven Mitteln strafrechtlich gegen die Verantwortlichen vorgeht).

Zum Vorbringen, die Dritt- und Viertbeschwerdeführer hätten im Kosovo die Schule nicht besuchen können, ist darauf hinzuweisen, dass den getroffenen Länderfeststellungen nicht entnommen werden kann, dass Angehörige der Volksgruppe der Goraner Probleme beim Zugang zu Bildungseinrichtungen hätten (vgl. weiters OSCE, Kosovo Communities Profiles 2010, wonach Goraner in der Gemeinde Dragas ihre Kinder bevorzugt in Schulen einschreiben, die dem serbischen Schulsystem folgen und der Unterricht in serbischer Sprache erfolgt, eine Schule im Ort Mlike die Möglichkeit der Sekundarschulbildung in serbischer Sprache biette, sich einige goranische Kinder aber dafür entscheiden, die Sekundarschule in der Stadt Dragas zu besuchen, die dem kosovarischen Lehrplan in bosnischer Sprache folgt).Zum Vorbringen, die Dritt- und Viertbeschwerdeführer hätten im Kosovo die Schule nicht besuchen können, ist darauf hinzuweisen, dass den getroffenen Länderfeststellungen nicht entnommen werden kann, dass Angehörige der Volksgruppe der Goraner Probleme beim Zugang zu Bildungseinrichtungen hätten vergleiche weiters OSCE, Kosovo Communities Profiles 2010, wonach Goraner in der Gemeinde Dragas ihre Kinder bevorzugt in Schulen einschreiben, die dem serbischen Schulsystem folgen und der Unterricht in serbischer Sprache erfolgt, eine Schule im Ort Mlike die Möglichkeit der Sekundarschulbildung in serbischer Sprache biette, sich einige goranische Kinder aber dafür entscheiden, die Sekundarschule in der Stadt Dragas zu besuchen, die dem kosovarischen Lehrplan in bosnischer Sprache folgt).

Soweit die Beschwerdeführer wirtschaftliche Gründe für das Verlassen ihres Herkunftslandes geltend machten, ist darauf hinzuweisen, dass in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann (vgl. VwGH 8.6.2000, 99/20/0597 unter Bezugnahme auf VwGH 24.10.1996, 95/20/0321, 0322) und eine existenzgefährdende Schlechterstellung der Beschwerdeführer aus Gründen der GFK nicht ersichtlich ist.Soweit die Beschwerdeführer wirtschaftliche Gründe für das Verlassen ihres Herkunftslandes geltend machten, ist darauf hinzuweisen, dass in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann vergleiche VwGH 8.6.2000, 99/20/0597 unter Bezugnahme auf VwGH 24.10.1996, 95/20/0321, 0322) und eine existenzgefährdende Schlechterstellung der Beschwerdeführer aus Gründen der GFK nicht ersichtlich ist.

3.3.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.3.3.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 und § 57 Abs. 11 Z 3 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 27, Absatz 2 und 4 und Paragraph 57, Absatz 11, Ziffer 3, AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.

Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Kern nicht von jenen, nach denen dies nach § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 BGBl. I 76 (in der Folge: AsylG 1997) idF der Asylgesetznovelle 2003 BGBl. I 101 (AsylGNov. 2003;Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Kern nicht von jenen, nach denen dies nach Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 76 (in der Folge: AsylG 1997) in der Fassung der Asylgesetznovelle 2003 Bundesgesetzblatt römisch eins 101 (AsylGNov. 2003;

entspricht § 8 AsylG 1997 in der Stammfassung) iZm § 57 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (in der Folge: FrG) zu geschehen hatte;entspricht Paragraph 8, AsylG 1997 in der Stammfassung) iZm Paragraph 57, Absatz eins, Fremdengesetz 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 75 (in der Folge: FrG) zu geschehen hatte;

sie gehen allenfalls darüber hinaus. (Dagegen gibt es in der neuen Rechtslage keine Entsprechung zu den Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 iZm § 57 Abs. 2 FrG, also dem zweiten Absatz dieser fremdengesetzlichen Bestimmung.) Deshalb kann zur Auslegung insoweit grundsätzlich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden. Die Rechtsprechung zu § 57 FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen § 37 Fremdengesetz BGBl. 838/1992 an. Für § 57 Abs. 1 FrG idF BG BGBl I 126/2002 kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung (BGBl I 75/1997) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt (die Änderung diente nur der Verdeutlichung). Nach der Judikatur zu (§ 8 AsylG 1997 iVm) § 57 FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141).sie gehen allenfalls darüber hinaus. (Dagegen gibt es in der neuen Rechtslage keine Entsprechung zu den Voraussetzungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 iZm Paragraph 57, Absatz 2, FrG, also dem zweiten Absatz dieser fremdengesetzlichen Bestimmung.) Deshalb kann zur Auslegung insoweit grundsätzlich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden. Die Rechtsprechung zu Paragraph 57, FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen Paragraph 37, Fremdengesetz Bundesgesetzblatt 838 aus 1992, an. Für Paragraph 57, Absatz eins, FrG in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung Bundesgesetzblatt Teil eins, 75 aus 1997,) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt (die Änderung diente nur der Verdeutlichung). Nach der Judikatur zu (Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141).

Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EUGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein vergleiche EUGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).

3.3.2. Wie zuvor ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführer aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass - wie oben unter Punkt 3.2.2. ausgeführt - nicht angenommen werden kann, die Beschwerdeführer müssten im Kosovo Verfolgung befürchten, gegen die sie keinen hinreichenden staatlichen Schutz erhalten könnten. Weiter vermag der Asylgerichtshof nicht zu erkennen, dass die Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in den Kosovo Gefahr liefen, in eine Notsituation zu geraten. Denn sie verfügen im Kosovo über familiäre Anknüpfungspunkte und es ist anzunehmen, dass sie bei Verwandten Unterkunft nehmen können. Sollten der Erstbeschwerdeführer (der über eine Berufsausbildung und -erfahrung als Koch verfügt) und die Zweitbeschwerdeführerin - entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes - nicht in der Lage sein, ihren Lebensunterhalt und den der übrigen Beschwerdeführer selbst zu verdienen oder mit Hilfe ihrer Verwandten zu bestreiten, bestünde die Möglichkeit, Sozialhilfe zu erlangen sowie nötigenfalls die Hilfe von Hilfsorganisationen in Anspruch zu nehmen (vgl. dazu die entsprechenden Länderfeststellungen). Dabei ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).3.3.2. Wie zuvor ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführer aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass - wie oben unter Punkt 3.2.2. ausgeführt - nicht angenommen werden kann, die Beschwerdeführer müssten im Kosovo Verfolgung befürchten, gegen die sie keinen hinreichenden staatlichen Schutz erhalten könnten. Weiter vermag der Asylgerichtshof nicht zu erkennen, dass die Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in den Kosovo Gefahr liefen, in eine Notsituation zu geraten. Denn sie verfügen im Kosovo über familiäre Anknüpfungspunkte und es ist anzunehmen, dass sie bei Verwandten Unterkunft nehmen können. Sollten der Erstbeschwerdeführer (der über eine Berufsausbildung und -erfahrung als Koch verfügt) und die Zweitbeschwerdeführerin - entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes - nicht in der Lage sein, ihren Lebensunterhalt und den der übrigen Beschwerdeführer selbst zu verdienen oder mit Hilfe ihrer Verwandten zu bestreiten, bestünde die Möglichkeit, Sozialhilfe zu erlangen sowie nötigenfalls die Hilfe von Hilfsorganisationen in Anspruch zu nehmen vergleiche dazu die entsprechenden Länderfeststellungen). Dabei ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, FrG ergibt vergleiche etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).

Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation im Kosovo auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführer für diese als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich brächte. Denn im Kosovo sind Zivilpersonen nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.

3.4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und dem Fremden weder der Status eines Asylberechtigten noch eines subsidiärer Schutzberechtigten gewährt wird und auch nicht gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 festzustellen ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat unzulässig ist.3.4.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und dem Fremden weder der Status eines Asylberechtigten noch eines subsidiärer Schutzberechtigten gewährt wird und auch nicht gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 festzustellen ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat unzulässig ist.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Bei Beantwortung der Frage, ob eine solche Verletzung von Art. 8 EMRK vorliegt, sind gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 lit. a bis i AsylG 2005 - insbesondere - zu berücksichtigten: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Bei Beantwortung der Frage, ob eine solche Verletzung von Artikel 8, EMRK vorliegt, sind gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a bis i AsylG 2005 - insbesondere - zu berücksichtigten: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Gemäß der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde (vgl. VfGH 7.10.2010, B950/10 u.a., wonach es die Verantwortung des Staates sei, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführern die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - sieben Jahre verstreichen). Diese Judikatur wurde durch Einfügung der lit. i in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 durch die Novelle BGBl. I Nr. 38/2011 umgesetzt.Gemäß der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde vergleiche VfGH 7.10.2010, B950/10 u.a., wonach es die Verantwortung des Staates sei, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführern die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - sieben Jahre verstreichen). Diese Judikatur wurde durch Einfügung der Litera i, in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, umgesetzt.

3.4.2. Zunächst ist festzuhalten, dass im Verhältnis der Beschwerdeführer zueinander jedenfalls ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK besteht, das durch eine partielle Ausweisung einzelner Mitglieder der Kernfamilie unzulässigerweise verletzt würde. Eine Ausweisung könnte im vorliegenden Fall daher nur für alle Beschwerdeführer gemeinsam ausgesprochen werden.3.4.2. Zunächst ist festzuhalten, dass im Verhältnis der Beschwerdeführer zueinander jedenfalls ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK besteht, das durch eine partielle Ausweisung einzelner Mitglieder der Kernfamilie unzulässigerweise verletzt würde. Eine Ausweisung könnte im vorliegenden Fall daher nur für alle Beschwerdeführer gemeinsam ausgesprochen werden.

Die Beschwerdeführer leben bereits seit Februar 2006 und damit seit beinahe fünfeinhalb Jahren in Österreich. Aufgrund der getroffenen Feststellungen ist eine soziale Verfestigung der Beschwerdeführer anzunehmen, die eine "gelungene Integration" in Österreich erkennen lässt. Eine Ausweisung der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet würde daher in deren Recht auf Privatleben eingreifen.

Bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK fallen die oben angeführten Umstände zu Gunsten der Beschwerdeführer ins Gewicht, zu ihren Lasten ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführer unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet einreisten und ihr Aufenthalt bisher nur aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz berechtigt war. Dies wird jedoch dadurch abgeschwächt, dass nicht gesagt werden kann, die Asylanträge der Beschwerdeführer wären zum Zeitpunkt ihrer Stellung von vornherein unberechtigt gewesen (vgl. die [zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aktuellen] Position des UNHCR vom März 2005 zur fortdauernden Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo in der die Situation der goranischen Volksgruppe unter der Überschrift "Ethnic Minorities at Risk" abgehandelt wird.) Überdies ist die Dauer der Asylverfahren nicht auf Folgeanträge oder schuldhafte Verzögerungen durch die Beschwerdeführer zurückzuführen.Bei der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK fallen die oben angeführten Umstände zu Gunsten der Beschwerdeführer ins Gewicht, zu ihren Lasten ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführer unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet einreisten und ihr Aufenthalt bisher nur aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz berechtigt war. Dies wird jedoch dadurch abgeschwächt, dass nicht gesagt werden kann, die Asylanträge der Beschwerdeführer wären zum Zeitpunkt ihrer Stellung von vornherein unberechtigt gewesen vergleiche die [zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aktuellen] Position des UNHCR vom März 2005 zur fortdauernden Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo in der die Situation der goranischen Volksgruppe unter der Überschrift "Ethnic Minorities at Risk" abgehandelt wird.) Überdies ist die Dauer der Asylverfahren nicht auf Folgeanträge oder schuldhafte Verzögerungen durch die Beschwerdeführer zurückzuführen.

Vor diesem Hintergrund geht der Asylgerichtshof davon aus, dass das Interesse der Beschwerdeführer an einem weiteren Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung ihres Aufenthaltes überwiegt.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben.

Schlagworte

Ausweisung dauernd unzulässig, Familienverfahren, Integration, Interessensabwägung, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, Privatleben, staatlicher Schutz, Volksgruppenzugehörigkeit, wirtschaftliche Gründe

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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