Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
C8 401115-2/2011/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, alias XXXX, alias XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.06.2011, FZ. 11 04.754-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , alias römisch 40 , alias römisch 40 , StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.06.2011, FZ. 11 04.754-EAST Ost, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsbürger, stellte am 15.01.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich unter dem Namen XXXX. Im Rahmen der mit der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST-Ost aufgenommenen Niederschrift, gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater Anhänger der Muslim-League sei und deshalb von seinem Onkel, welcher ein Anhänger der PPP gewesen wäre, ermordet worden wäre.1.1. Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsbürger, stellte am 15.01.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich unter dem Namen römisch 40 . Im Rahmen der mit der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST-Ost aufgenommenen Niederschrift, gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater Anhänger der Muslim-League sei und deshalb von seinem Onkel, welcher ein Anhänger der PPP gewesen wäre, ermordet worden wäre.
Der Onkel habe dann in Drohbriefen geäußert, dass er auch den Beschwerdeführer und dessen Bruder ermorden werde. Aus diesen Gründen habe sein Bruder beschlossen, den Beschwerdeführer aus Pakistan wegzuschicken.
1.2. In der mit der Erstaufnahmestelle Ost aufgenommen Niederschrift gab der Beschwerdeführer an, dass der Beschwerdeführer und sein Vater Mitglieder der Pakitstan Moslem League (N) wären. Sein Onkel sei bei der PPP.
Im Jahr 2001 sei es zwischen den beiden Parteien zu Streitereien gekommen. Am 21.06.2002 sei sein Vater von seinem Onkel ermordet und der Beschwerdeführer und dessen Bruder seien mit dem Umbringen bedroht worden.
Aus Angst hätten sie dann ihren Heimatort verlassen und seien nach Faisalabad gezogen. Dort seien sie dann ungefähr vier Monate geblieben. Man habe sie aber auch dort bedroht und versucht sie zu entführen, weshalb sie dann in den Bundessstaat Sindh gezogen wären.
Danach hätten sie drei Jahre lang in Karachi gelebt. Die dortigen Verwandten wollten allerdings nichts mehr mit Ihnen zu tun haben, weshalb sie nach S. zurückkehren wollten. Dort seien sie neuerlich bedroht worden. Aus Angst hätte der Beschwerdeführer mit seinem Bruder beschlossen, den Grundbesitz zu verkaufen und ins Ausland zu gehen.
Auf die Frage, woher der Beschwerdeführer wisse, dass sein Vater von seinem Onkel ermordet worden wäre, gab dieser an, dass es eine Streiterei gegeben habe, bei der sein Vater von seinem Onkel erschossen worden wäre.
Die Polizei sei mit Hunden gekommen, welche die Fährte zum Haus des Onkels des Beschwerdeführers aufgenommen habe. Sein Onkel habe den Mord an seinem Vater auch anderen Leuten gegenüber zugegeben. Er sei allerdings von der Polizei nie erwischt worden, da er flüchten habe können.
Auf die Frage, weshalb sie nicht in Karachi geblieben wären und sich dort selbst eine Unterkunft gesucht hätten, gab der Beschwerdeführer an, dass sie bei Verwandten gewohnt hätten. Sie hätten sie nicht länger bei sich haben wollen, weil sie geglaubt hätten, dass sie die gleichen Probleme wie der Beschwerdeführer und sein Bruder bekommen würden.
Wenn sie dort weiter gelebt hätten, hätten sie mit ihnen Schwierigkeiten bekommen.
Auf die Frage mit wem der Beschwerdeführer Schwierigkeiten bekommen habe, gab dieser an, dass sein Onkel G.M. schon gewusst habe, dass sie in Karachi gewesen wären. Sie seien von diesem bereits bei seinen Verwandten telefonisch bedroht worden.
Grund dafür sei, dass bei der seinerzeitigen Schießerei am 21.06.2002, auf den Feldern von N., drei Personen der Moslem League und sieben Mitglieder der PPP ums Leben gekommen wären.
Die vom Onkel ausgestoßenen Morddrohungen hätte der Beschwerdeführer bereits der Polizei gemeldet. Er sei flüchtig und werde von der Polizei gesucht.
Der Beschwerdeführer selbst habe nie Probleme mit den pakistanischen Behörden gehabt.
1.3. In der mit dem Beschwerdeführer am 27.11.2007 aufgenommenen Niederschrift legte dieser zwei FIR, die Todesurkunde seines Vaters, seiner Mutter, eine Schulbestätigung und eine Bestätigung über seine Blutspende vor. Er wolle mit den beiden FIR zeigen, dass sein Problem nach wie vor bestehe.
Aus Rache, dass im Zuge eines politischen Streites mehrere Mitglieder der PPP ermordet worden seien, würden sie nun den Beschwerdeführer und dessen Bruder umbringen wollen.
Sie hätten sich daraufhin bei Verwandten versteckt. Einige Tage seien sie bei einem Ort, dann wieder an einem anderen Ort seiner Verwandten gewesen. Trotzdem hätten sie versucht ihren Aufenthaltsort herauszufinden, um sie zu entführen und zu bedrohen. Das eine oder andere Mal hätten sie versucht sie zu attackieren, aber sie wären irgendwie davon gekommen. So seien zwei Jahre vergangen, bis sie nach K. gegangen wären. Dort hätten sie acht bis zehn Monate verbracht. Aber auch dort hätten sie die Gegner gefunden, weshalb sie K. Richtung F. verlassen hätten. Er würde damit ihn, seinen Bruder und seine unverheiratete Schwester meinen.
Sein Bruder habe ihm gesagt, dass man versuchen werde, dass er ins Ausland geschickt werde, damit einer sein Leben retten könne.
Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer die Telefonnummer seiner Schwester wisse, gab dieser eine Telefonnummer an. Nachdem der Beschwerdeführer gefragt wurde, ob dieser gegen einen Anruf des Bundesasylamtes etwas haben würde, gab dieser an, dass dies nicht die Nummer seiner Schwester sei. Es sei die Nummer der Schwester seines Vaters. Dort würde diese zur Zeit wohnen.
Nachdem an dieser Nummer niemand erreicht wurde, gab der Beschwerdeführer eine andere Nummer an, an welcher seine Tante erreicht werden könnte.
Der Sohn der Tante S.Q.I. gab im Zuge dieses Telefongesprächs an, dass der Beschwerdeführer in Österreich sei. Er hätte seit dem 21.06.2002, als der Vater des Beschwerdeführers umgebracht worden sei, Probleme mit seinen Onkel.
Die Streitigkeiten hätten sich an einem Grundstück und nicht wegen etwaigen Wahlen entzündet. Vom Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich habe er erst durch dessen Anruf erfahren.
Es hätte auch ein oder zwei Anschläge wegen des Grundstückes gegen den Beschwerdeführer gegeben. Angeblich sei der Vater des Beschwerdeführers Lehrer gewesen und habe für seine Partei Werbung gemacht. Daher hätten die Gegner etwas gegen den Vater des Beschwerdeführers gehabt. Wer den Vater des Beschwerdeführers umgebracht habe, könne er aber nicht sagen. Es sei deswegen eine Anzeige gegen unbekannt erstattet worden.
Der Beschwerdeführer gab zu den Aussagen des S.Q. an, dass der Streit auf den Feldern wegen des Wassers begonnen habe. Die grundlegende Ursache dafür seien aber politische Streitigkeiten gewesen.
Der Beschwerdeführer sei auch in der Politik politisch tätig gewesen. Wenn der Sekretär seiner Partei abwesend gewesen sei, habe man an den Beschwerdeführer Aufgaben delegiert (wen er treffen solle, was er sprechen solle). Er selbst sei eingetragenes Mitglied der Muslim League Noon gewesen.
Mit den pakistanischen Behörden habe er nie Probleme gehabt. Eine Anzeige wegen den Bedrohungen habe er nicht erstattet, weil die Polizei mit den politischen Gegnern zusammengearbeitet habe.
Auf die Frage, was der Beschwerdeführer zu befürchten hätte, wenn er nach Pakistan zurückkehren würde, gab dieser an, dass sein Bruder wegen des Streites in großer Gefahr sei. Man habe versucht seinen Bruder umzubringen und später gegen ihn einen FIR erstattet. Es würde nur noch eine Zeit lang dauern, bis die Gegner seinen Bruder töten würden. Die Polizei mache gar nichts, weil diese mit der PPP zusammenarbeiten würde.
In einem anderen Ort in Pakistan könne er nicht leben. Obwohl sein Heimatort in Pakistan von Karachi aus 17 bis 18 Stunden liegen würde, habe man herausgefunden, dass er dort leben würde. Man könne sich maximal sechs Monate bis zu einem Jahr versteckt halten. Früher oder später würden sie drauf kommen. Die Verwandten, bei denen sie gewohnt hätten, würden Verbindungen zu ihrem Onkel haben. Jeder von den Verwandten würde wissen wo der andere wohnt. Die Verwandtschaftsbeziehungen würden gepflegt werden.
Ab 2002 sei der Beschwerdeführer bis Ende 2004 an verschiedenen Orten bei verschiedenen Verwandten tageweise aufhältig gewesen. Danach sei er für ca. 8 bis 10 Monate nach K. gegangen. Anschließend habe er sich in F. und dann bei anderen Verwandten, in verschiedenen Orten wie z.B. F., G. und O. aufgehalten. Er habe sich dort immer so für zwei oder drei Monate aufgehalten. Am 19.06.2006 sei er von K. aus in die Slowakei geflogen.
Die Schule habe der Beschwerdeführer noch vor der Ermordung seines Vaters, im Juni 2002, absolviert. Dann habe er zwei Jahre kein College besucht. Später habe er sich auf dem College S.C.o.C. in S. eingeschrieben. Er habe dort nicht immer anwesend, sondern lediglich die Prüfungen ablegen müssen. S. sei 12 bis 13 Kilometer von seinem Dorf entfernt gewesen. Sein Dorf heiße K.K. Dort habe er vor dem Tod seines Vaters regelmäßig gewohnt, später nur dann, wenn dies unbedingt notwendig gewesen wäre.
In Österreich habe er keine Freunde, Bekannte, Familie, Lebensgefährtin. Er betreibe hier weder ein Studium und gehe auch sonst keiner Ausbildung nach.
Außerdem sei er in Österreich nicht erwerbstätig und verfüge über keine entsprechende Arbeitserlaubnis.
1.4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.07.2008 wurde der Asylantrag des Asylwerbers gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, zugleich wurde ihm im Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten im Bezug auf seinen Herkunftsstaat Pakistan nicht zuerkannt. Im Spruchpunkt III. wurde er gemäß § 10 Abs. 1 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen.1.4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.07.2008 wurde der Asylantrag des Asylwerbers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen, zugleich wurde ihm im Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten im Bezug auf seinen Herkunftsstaat Pakistan nicht zuerkannt. Im Spruchpunkt römisch drei. wurde er gemäß Paragraph 10, Absatz eins, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen.
1.5. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.09.2010, Zl. C8 401115-1/2008/6E, gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen.1.5. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.09.2010, Zl. C8 401115-1/2008/6E, gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen.
Das Erkenntnis erwuchs mit 06.10.2010 in Rechtskraft.
2.1. Am 16.05.2011 stellte der Beschwerdeführer - seit 09.02.2011 in Schubhaft befindlich - den verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
2.2. Im Rahmen seiner Erstbefragung vor der Polizeiinspektion Traiskirchen am selben Tag brachte der Beschwerdeführer vor, dass er sein richtiger Familienname XXXX sei. Als er 2007 einen Asylantrag gestellt habe, habe er sich nicht so richtig ausdrücken können und habe XXXX als Familiennamen angegeben. Seit der Entscheidung seines letzten Antrags habe er sich ständig in Wien bei verschiedenen Freunden aufgehalten und habe Österreich nicht verlassen. Zu den Gründen für seinen neuerlichen Antrag gab er an, dass sein letzter Asylantrag abgelehnt worden sei, obwohl er die Wahrheit gesagt habe. Angeblich sei recherchiert worden, jedoch habe man seine Familie nicht befragt. Die derzeitigen Zustände in seiner Heimat seien sehr schlecht. Er wolle neue Beweismittel vorlegen, die bei seinem Freund seien. Konkret handle es sich um drei polizeiliche Anzeigen, die er selbst gemeinsam mit seinem Bruder XXXX bei der Polizeistation XXXX in der Stadt XXXX in Pakistan gemacht habe. Die erste Anzeige hätten sie am 21.06.2002 erstattet, damals sei ihr Vater ermordet worden. Die zweite Anzeige sei gegen sie gemacht worden, zu diesem Zeitpunkt habe er sich bereits in Österreich aufgehalten. Das genaue Datum wisse er nicht mehr, aber er glaube, es sei im Februar oder März 2008 gewesen. Die Anzeige sei von einer Person aus dem Nachbardorf XXXX erstattet worden, jedoch erinnere er sich nicht mehr an deren Namen. Es gehe um einen Streit zwischen zwei Familienclans, zwischen seiner Familie und jener Familie, deren Namen er nicht kenne. Sie würde aber zum selben Stamm wie seine Familie gehören. Sein Bruder XXXX sei in der Anzeige als Mörder beschuldigt worden. Der Beschwerdeführer sei darin nicht erwähnt worden. Zur dritten Anzeige befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er nur zwei Anzeigen erwähnt habe, es würde nur diese beiden geben und sich bei einem Freund von ihm in Wien befinden. Dessen vollständigen Namen kenne er nicht und nenne man ihn XXXX. Der Beschwerdeführer korrigierte sich dahin gehend, dass ihm der Name eingefallen sei und heiße der Freund XXXX und wohne an näher genannter Adresse in Wien. Die Anzeigen habe sich der Beschwerdeführer mit der Post von seinem Bruder im Jahr 2008 schicken lassen. Der Beschwerdeführer korrigierte sich dahin gehend, dass nicht sein Bruder, sondern sein Cousin XXXX ihm die Anzeigen geschickt habe. An das genaue Datum könne er sich nicht erinnern und glaube, es sei im ersten oder zweiten Monat gewesen. Er habe sie bereits in seinem ersten Verfahren vorgelegt.2.2. Im Rahmen seiner Erstbefragung vor der Polizeiinspektion Traiskirchen am selben Tag brachte der Beschwerdeführer vor, dass er sein richtiger Familienname römisch 40 sei. Als er 2007 einen Asylantrag gestellt habe, habe er sich nicht so richtig ausdrücken können und habe römisch 40 als Familiennamen angegeben. Seit der Entscheidung seines letzten Antrags habe er sich ständig in Wien bei verschiedenen Freunden aufgehalten und habe Österreich nicht verlassen. Zu den Gründen für seinen neuerlichen Antrag gab er an, dass sein letzter Asylantrag abgelehnt worden sei, obwohl er die Wahrheit gesagt habe. Angeblich sei recherchiert worden, jedoch habe man seine Familie nicht befragt. Die derzeitigen Zustände in seiner Heimat seien sehr schlecht. Er wolle neue Beweismittel vorlegen, die bei seinem Freund seien. Konkret handle es sich um drei polizeiliche Anzeigen, die er selbst gemeinsam mit seinem Bruder römisch 40 bei der Polizeistation römisch 40 in der Stadt römisch 40 in Pakistan gemacht habe. Die erste Anzeige hätten sie am 21.06.2002 erstattet, damals sei ihr Vater ermordet worden. Die zweite Anzeige sei gegen sie gemacht worden, zu diesem Zeitpunkt habe er sich bereits in Österreich aufgehalten. Das genaue Datum wisse er nicht mehr, aber er glaube, es sei im Februar oder März 2008 gewesen. Die Anzeige sei von einer Person aus dem Nachbardorf römisch 40 erstattet worden, jedoch erinnere er sich nicht mehr an deren Namen. Es gehe um einen Streit zwischen zwei Familienclans, zwischen seiner Familie und jener Familie, deren Namen er nicht kenne. Sie würde aber zum selben Stamm wie seine Familie gehören. Sein Bruder römisch 40 sei in der Anzeige als Mörder beschuldigt worden. Der Beschwerdeführer sei darin nicht erwähnt worden. Zur dritten Anzeige befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er nur zwei Anzeigen erwähnt habe, es würde nur diese beiden geben und sich bei einem Freund von ihm in Wien befinden. Dessen vollständigen Namen kenne er nicht und nenne man ihn römisch 40 . Der Beschwerdeführer korrigierte sich dahin gehend, dass ihm der Name eingefallen sei und heiße der Freund römisch 40 und wohne an näher genannter Adresse in Wien. Die Anzeigen habe sich der Beschwerdeführer mit der Post von seinem Bruder im Jahr 2008 schicken lassen. Der Beschwerdeführer korrigierte sich dahin gehend, dass nicht sein Bruder, sondern sein Cousin römisch 40 ihm die Anzeigen geschickt habe. An das genaue Datum könne er sich nicht erinnern und glaube, es sei im ersten oder zweiten Monat gewesen. Er habe sie bereits in seinem ersten Verfahren vorgelegt.
Seine alten Fluchtgründe seien immer noch aufrecht und würde sein Bruder immer noch als Mörder beschuldigt. Im Falle einer Rückkehr würde der Beschwerdeführer auch fälschlich angezeigt werden, weil er seinem Familienclan angehöre. Entweder würde ihn ein ihm namentlich nicht bekannter Familienclan anzeigen, der mit seinem Onkel XXXX verfeindet sei. Der Beschwerdeführer korrigierte sich dahingehend, dass er wegen seines Onkels XXXX seine Heimat verlassen habe. Im Fall einer Rückkehr nach Pakistan werde er von ihm attackiert werden. Mit Familienclan habe er gemeint, dass sie mit seinem Onkel XXXX verfeindet seien. Sie seien nur mit diesem Clan und keinem anderen verfeindet. Sein Bruder sei zudem mit einer dem Beschwerdeführer unbekannten Person, die er aber vergessen habe, verfeindet und würde sich deren Name auf der Anzeige befinden. Diese Person werde ihn auch umbringen.Seine alten Fluchtgründe seien immer noch aufrecht und würde sein Bruder immer noch als Mörder beschuldigt. Im Falle einer Rückkehr würde der Beschwerdeführer auch fälschlich angezeigt werden, weil er seinem Familienclan angehöre. Entweder würde ihn ein ihm namentlich nicht bekannter Familienclan anzeigen, der mit seinem Onkel römisch 40 verfeindet sei. Der Beschwerdeführer korrigierte sich dahingehend, dass er wegen seines Onkels römisch 40 seine Heimat verlassen habe. Im Fall einer Rückkehr nach Pakistan werde er von ihm attackiert werden. Mit Familienclan habe er gemeint, dass sie mit seinem Onkel römisch 40 verfeindet seien. Sie seien nur mit diesem Clan und keinem anderen verfeindet. Sein Bruder sei zudem mit einer dem Beschwerdeführer unbekannten Person, die er aber vergessen habe, verfeindet und würde sich deren Name auf der Anzeige befinden. Diese Person werde ihn auch umbringen.
Zu seinen alten Fluchtgründen gebe es die Neuigkeit, dass sein Bruder angezeigt worden sei. Im Moment habe der Beschwerdeführer keine neuen Gründe vorzubringen. Im Fall einer Rückkehr habe er gleich am Flughafen mit großen Schwierigkeiten zu rechnen. Damit meine er, dass seine Probleme gleich mit seiner Ankunft in Pakistan beginnen werden. Er könne sich dort nirgendwo in Sicherheit aufhalten. Weiters sei die öffentliche Sicherheit in seiner Heimat sehr schlecht und könnte er dort im Krieg getötet werden. Wenn der Familienclan seines Onkels von seiner Rückkehr erfahre, würde er gefoltert werden. Außerdem könnten ihn auch die Feinde seines Bruders attackieren.
Die Änderung der Situation sei dem Beschwerdeführer seit den letzten drei Jahren bekannt. Seit Februar oder März 2008 wisse er über die Probleme seines Bruders bescheid.
Er stelle erst jetzt einen Asylantrag, da ihm gesagt worden sei, dass er erst sechs Monate nach der Ablehnung seines Antrags einen neuen stellen könne. Dies sei ihm hier in der Haft von einer Sozialarbeiterin mitgeteilt worden. Es seien jetzt sechs Monate vergangen und stelle er deshalb einen neuen Antrag. Der Referent der Fremdenpolizei habe ihm mitgeteilt, dass mit Zustimmung der pakistanischen Botschaft er am 11.05.2011 zurück nach Pakistan geschickt werde. Einen neuen Abschiebetermin habe er nicht bekommen. Der Beschwerdeführer habe eine DVD zusammengestellt, wo er die ganz allgemeinen Umstände in Pakistan aufgenommen habe und könnte er diese vorlegen. Ergänzend gab der Beschwerdeführer an, er sei nicht nach Österreich gekommen um zu arbeiten oder Geld zu verdienen, sondern habe er echt große Schwierigkeiten in Pakistan. Er bitte, ihn so lange hier zu lassen, bis sich die Zustände in seiner Heimat verbessern. Er habe gearbeitet um zu überleben. Die ersten Jahre habe er Unterstützung von seiner Familie bekommen.
2.3. Am 20.05.2011 erhielt der Beschwerdeführer nachweislich die schriftliche Mitteilung nach § 29 Abs 3 AsylG bzw. § 15a AsylG iVm § 63 Abs 2 AVG über die geplante Vorgehensweise (Zurückweisung des Antrags wegen entschiedener Sache).2.3. Am 20.05.2011 erhielt der Beschwerdeführer nachweislich die schriftliche Mitteilung nach Paragraph 29, Absatz 3, AsylG bzw. Paragraph 15 a, AsylG in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 2, AVG über die geplante Vorgehensweise (Zurückweisung des Antrags wegen entschiedener Sache).
2.4. Am 26.05.2011 wurde mit dem Beschwerdeführer im Beisein eines Rechtsberaters eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt durchgeführt, bei welcher dieser angab, dass er den Dolmetscher gut verstehe und sich körperlich und geistig in der Lage fühle, die Einvernahme durchzuführen. Er leide an keiner Krankheit. Er werde im gegenständlichen Verfahren nicht vertreten. Identitätsdokumente könne er keine vorlegen, jedoch habe er zwei Anzeigen der Polizei. Diese beiden Berichte habe er bereits im Erstverfahren vorgelegt. In der Zwischenzeit hätten sich sein Onkel väterlicherseits, XXXX, welcher seinen Vater ermordet habe und XXXX, der mit seinem Bruder verfeindet sei, zusammengeschlossen. Die beiden würden seine ganze Familie auslöschen wollen. Falls er nach Pakistan zurückkehre, seien dort die Zustände so schlimm, dass er nicht überleben könne. Überall gebe es Bombenanschläge und würden Personen auf der Straße einfach erschossen. Er habe eine CD über die Zustände in Pakistan zusammengestellt, die er der Behörde vorlegen wolle. Über das Internet habe er Informationen über die Zustände in Pakistan heruntergeladen und auf CD festgehalten. Man sehe, wie die Polizei auf der Straße Personen schlage, wie Bombenanschläge ausgeübt würden und die Regierung nichts dagegen unternehme. Er habe die CD vor sechs Monaten zusammengestellt. Seine Angaben aus der Erstbefragung am 16.05.2011 würden der Wahrheit entsprechen.2.4. Am 26.05.2011 wurde mit dem Beschwerdeführer im Beisein eines Rechtsberaters eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt durchgeführt, bei welcher dieser angab, dass er den Dolmetscher gut verstehe und sich körperlich und geistig in der Lage fühle, die Einvernahme durchzuführen. Er leide an keiner Krankheit. Er werde im gegenständlichen Verfahren nicht vertreten. Identitätsdokumente könne er keine vorlegen, jedoch habe er zwei Anzeigen der Polizei. Diese beiden Berichte habe er bereits im Erstverfahren vorgelegt. In der Zwischenzeit hätten sich sein Onkel väterlicherseits, römisch 40 , welcher seinen Vater ermordet habe und römisch 40 , der mit seinem Bruder verfeindet sei, zusammengeschlossen. Die beiden würden seine ganze Familie auslöschen wollen. Falls er nach Pakistan zurückkehre, seien dort die Zustände so schlimm, dass er nicht überleben könne. Überall gebe es Bombenanschläge und würden Personen auf der Straße einfach erschossen. Er habe eine CD über die Zustände in Pakistan zusammengestellt, die er der Behörde vorlegen wolle. Über das Internet habe er Informationen über die Zustände in Pakistan heruntergeladen und auf CD festgehalten. Man sehe, wie die Polizei auf der Straße Personen schlage, wie Bombenanschläge ausgeübt würden und die Regierung nichts dagegen unternehme. Er habe die CD vor sechs Monaten zusammengestellt. Seine Angaben aus der Erstbefragung am 16.05.2011 würden der Wahrheit entsprechen.
Der Beschwerdeführer sei im Jänner 2007 erstmals nach Österreich eingereist und habe er seither das Bundesgebiet nicht mehr verlassen. Er habe telefonischen Kontakt mit seinem Bruder, der ihm gesagt habe, dass die Zustände noch immer sehr schlecht seien und er auf keinen Fall zurück kehren solle.
Zu den Gründen für das Stellen eines neuen Asylantrags befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er auf keinen Fall nach Pakistan zurück kehren könne. Die Zustände dort seien sehr schlecht, so dass sein Leben überall in Gefahr sei. Er habe keine finanziellen Probleme in seiner Heimat. Die Fluchtgründe aus dem Erstverfahren würden noch bestehen. Außerdem hätten sich seine Feinde im April oder Mai 2008 zusammengeschlossen und seien die Zustände in seiner Heimat noch schlechter geworden. Der Beschwerdeführer habe keine in Österreich oder einem anderen Staat der EU, in Norwegen oder Island aufhältige Eltern oder Kinder und würde er nicht in einer Familiengemeinschaft oder einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft leben.
Zu der von ihm am 20.05.2011 übernommenen Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs 3 Z4 AsylG hinsichtlich der geplanten Vorgehensweise (Zurückweisung wegen entschiedener Sache) gab der Beschwerdeführer an, nunmehr so viele neue Gründe angegeben zu haben, dass er nicht nach Pakistan zurück kehren könne. Er werde dies nur tun, wenn man ihm schriftlich gebe, dass dort sein Leben nicht in Gefahr sei.Zu der von ihm am 20.05.2011 übernommenen Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Z4 AsylG hinsichtlich der geplanten Vorgehensweise (Zurückweisung wegen entschiedener Sache) gab der Beschwerdeführer an, nunmehr so viele neue Gründe angegeben zu haben, dass er nicht nach Pakistan zurück kehren könne. Er werde dies nur tun, wenn man ihm schriftlich gebe, dass dort sein Leben nicht in Gefahr sei.
Nach Gründen befragt, die einer Ausweisung seiner Person nach Pakistan entgegen stehen würden, antwortete der Beschwerdeführer, das sein Leben immer noch gefährdet sei. Er habe keine finanziellen Probleme und habe sich immer selbst erhalten. Wäre es für ihn möglich gewesen nach Pakistan zurück zu kehren, hätte er das schon längst gemacht. Bis zum Jahr 2008 habe ihn seine Familie finanziell unterstützt, danach habe er als Zeitungszusteller gearbeitet und 400-450 Euro monatlich verdient. Er habe eine Meldeadresse an der Sperlgasse 4 gehabt.
Der Beschwerdeführer habe keinen Deutschkurs besucht und spreche auch nicht Deutsch. Er habe in Österreich nicht Eigentum erworben und sei kein Mitglied bei einem Verein oder einer Organisation. Abschließend gab der Beschwerdeführer an, er flehe darum, ihn nicht nach Pakistan zurück zu schicken, solange sich die Zustände nicht verbessern. Wenn ihm im Falle einer Rückkehr etwas in Pakistan zustoße, seien die österreichischen Behörden dafür zuständig. Der Rechtsberater stellte keine Fragen oder Anträge.
2.5. Mit Bescheid vom 01.06.2011, Zl. 11 04.754-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Asylantrag vom 16.05.2011 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan aus. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 03.06.2011 persönlich im Bundesasylamt ausgefolgt.2.5. Mit Bescheid vom 01.06.2011, Zl. 11 04.754-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Asylantrag vom 16.05.2011 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan aus. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 03.06.2011 persönlich im Bundesasylamt ausgefolgt.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich im nunmehrigen Asylantrag auf dieselben Beweggründe wie in dem bereits rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahrensgang bezogen habe. Er habe sich zur Gänze auf seine ursprünglich vorgebrachten Fluchtgründe gestützt, welche bereits von der Rechtskraft des Erstverfahrens erfasst seien.
Seine jetzige Rückkehrbefürchtung stütze sich auf Sachverhalte, welche sich bereits vor seiner Ausreise zugetragen hätten, ihm bereits vor der ersten Antragstellung bekannt gewesen seien und diese bereits in seinem Vorverfahren behandelt worden seien und somit im Hinblick auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des Erstverfahrens, gegenwärtig einen unveränderten Sachverhalt darstellen würden.
Bei den vom Beschwerdeführer in der Einvernahme vorgelegten Beweismitteln handle es sich um solche, welche bereits im Erstverfahren vorgelegen und Berücksichtigung gefunden hätten. Auch aus der vorgelegten CD habe kein Zusammenhang zu seinen Fluchtgründen festgestellt werden können. Den Inhalt der CD habe er vom Internet herunter geladen und würde dieser die allgemeine Lage in Pakistan zeigen. Zusammenfassend sei zu den in Vorlage gebrachten Beweismitteln anzuführen, dass diese nicht geeignet seien, eine reelle Verfolgung im Herkunftsstaat nachzuweisen, bzw. die Behörde zu einer anders lautenden Entscheidung zu veranlassen.
Das Vorliegen einer konkreten Bedrohung seiner Person oder einer geänderten Sachlage in Pakistan sei im gegenständlichen Verfahren somit nicht vorgebracht worden.
Sein erstes Asylverfahren sei bereits rechtskräftig abgeschlossen und seien in diesem Verfahren bereits alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden, sodass darüber im gegenständlichen Verfahren nicht mehr neuerlich zu entscheiden sei.
Die vorgebrachten Gründe, warum es dem Beschwerdeführer nun nicht mehr möglich sei in sein Herkunftsland zurückzukehren, seien somit nicht geeignet, eine neue, inhaltliche Entscheidung der Behörde zu bewirken und könne darin kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden, da sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert habe und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren decke (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25_4.2002, 2000/07/0235). Liege keine relevante Änderung der Rechtslage oder des vorliegenden Begehrens vor und habe sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so stehe die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen.
Die erkennende Behörde könne sohin nur zum zwingenden Schluss kommen, dass der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert sei. Es liege sohin entschiedene Sache im Sinne von § 68 AVG vor.Die erkennende Behörde könne sohin nur zum zwingenden Schluss kommen, dass der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert sei. Es liege sohin entschiedene Sache im Sinne von Paragraph 68, AVG vor.
Hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung führte das Bundesasylamt aus, dass kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vorliege und die Ausweisung daher keinen Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle.Hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung führte das Bundesasylamt aus, dass kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vorliege und die Ausweisung daher keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK darstelle.
Insbesondere aufgrund seines als nicht glaubhaft erachteten Vorbringens und der allgemeinen Lage im Herkunftsland liege kein Rückkehrhindernis irgendeiner Art vor. Diesbezüglich hätten die im Erstverfahren getroffenen Refoulement-relevanten Feststellungen nach wie vor ihre Gültigkeit. Betreffend die von ihm im gegenständlichen Verfahren angeführten Rückkehrbefürchtungen sei neben deren Unglaubhaftigkeit gleichfalls anzuführen, dass sich die vom Beschwerdeführer behaupteten Ereignisse, auf welche er seine jetzigen Rückkehrbefürchtungen gestützt habe, vor seiner Ausreise zugetragen hätten, ihm diese bereits vor der Antragstellung zum Erstverfahren bekannt gewesen seien und somit im Hinblick auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des Erstverfahren gegenwärtig ebenso einen unveränderten Sachverhalt darstellen würden, weswegen sich zum jetzigen Zeitpunkt auch hinsichtlich der im Erstverfahren getroffenen Feststellung der Zulässigkeit seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Pakistan ebenfalls keine Änderung ergeben hätten und diese daher nach wie vor für zulässig erachtet würden.
Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers hätten sich keine gesundheitlichen Probleme ergeben, die darauf hinweisen würden, dass er deretwegen bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK unterliegen würde. Es hätten sich im Verfahren auch keine begründeten Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubes ergeben, weil etwa die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person liegen würden, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstelle und diese nicht von Dauer wären (§ 10 Abs. 3 AsylG 2005).Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers hätten sich keine gesundheitlichen Probleme ergeben, die darauf hinweisen würden, dass er deretwegen bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK unterliegen würde. Es hätten sich im Verfahren auch keine begründeten Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubes ergeben, weil etwa die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person liegen würden, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstelle und diese nicht von Dauer wären (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005).
2.6. Der Beschwerdeführer erhob fristgerecht am 08.06.2011 Beschwerde, in welcher er zunächst den Ablauf seines Vorverfahrens grob schilderte und angab, von der von Seiten des Gerichtshofs geplanten Recherche in seiner Heimat immer noch nichts gehört zu haben. Er habe mit einem Pakistani zusammen gewohnt, der ihm den Brief falsch übersetzt hätte. Als er zu Hause angerufen habe, sei ihm mitgeteilt worden, dass niemand bei seiner Familie gewesen sei und Fragen über ihn gestellt habe. Seine Mutter sei am 21.06.2002 brutal ermordet worden und lege er den Totenschein und den Polizeibericht darüber vor. Drei- bis viermal seien er und sein Bruder attackiert worden und seien immer nur knapp davon gekommen. Er habe wirklich große Probleme in Pakistan und sei dies die Wahrheit. Sein neuerlicher Asylantrag sei abgelehnt worden und habe ihm das Amt gesagt, er solle neue Gründe nennen. Es gebe große Probleme in Pakistan, jeder habe dort Angst und keiner sei sicher.
2.7. Die gegenständliche Beschwerdevorlage langte am 01.07.2011 beim Asylgerichtshof ein.
II. Über die Beschwerde hat der Asylgerichtshof wie folgt erwogen:römisch zwei. Über die Beschwerde hat der Asylgerichtshof wie folgt erwogen:
1. Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über1. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 75 Abs. 8 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009, ist auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz, die vom Bundesasylamt vor dem 1. April 2009 entschieden worden sind, § 10 in der Fassung des BGBl. I Nr. 4/2008 anzuwenden, es sei denn, dass nach dem 1. April 2009 abermals eine Zuständigkeit des Bundesasylamtes für die Entscheidung über den Antrag entsteht. Die Entscheidung des Bundesasylamtes erging am 26.11.2009; das gegenständliche Verfahren ist daher in Bezug auf Spruchpunkt III nach dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. Nr. 29/2009 zu führen.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, ist auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz, die vom Bundesasylamt vor dem 1. April 2009 entschieden worden sind, Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, anzuwenden, es sei denn, dass nach dem 1. April 2009 abermals eine Zuständigkeit des Bundesasylamtes für die Entscheidung über den Antrag entsteht. Die Entscheidung des Bundesasylamtes erging am 26.11.2009; das gegenständliche Verfahren ist daher in Bezug auf Spruchpunkt römisch drei nach dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. Nr. 29 aus 2009, zu führen.
2. "Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207). Sache des vorliegenden Berufungsverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.2. "Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207). Sache des vorliegenden Berufungsverfahrens iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.
Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund des geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Beschwerde nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).Bei einer Überprüfung einer gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund des geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Beschwerde nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).
Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, Zl. 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, Zl. 92/12/0127; 23.11.1993, Zl. 91/04/0205; 26.04.1994, Zl. 93/08/0212; 30.01.1995, Zl. 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, Zl. 83/07/0274; 21.02.1991, Zl. 90/09/0162; 10.06.1991, Zl. 89/10/0078; 04.08.1992, Zl. 88/12/0169; 18.03.1994, Zl. 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, Zl. 1202/58; 03.12.1990, Zl. 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH vom 24.02.2000, Zl. 99/20/0173-6).Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH 15.12.1992, Zl. 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, Zl. 92/12/0127; 23.11.1993, Zl. 91/04/0205; 26.04.1994, Zl. 93/08/0212; 30.01.1995, Zl. 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, Zl. 83/07/0274; 21.02.1991, Zl. 90/09/0162; 10.06.1991, Zl. 89/10/0078; 04.08.1992, Zl. 88/12/0169; 18.03.1994, Zl. 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, Zl. 1202/58; 03.12.1990, Zl. 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH vom 24.02.2000, Zl. 99/20/0173-6).
3. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Dies gilt sinngemäß auch für den Asylgerichtshof.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Dies gilt sinngemäß auch für den Asylgerichtshof.
§ 41 Abs. 3 AsylG lautet: "In einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint." Nach den Materialien (Erläut. Zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) ist im Falle von Ermittlungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuverweisen. Diese Zulassung steht einer späteren Zurückweisung nicht entgegen.Paragraph 41, Absatz 3, AsylG lautet: "In einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint." Nach den Materialien (Erläut. Zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) ist im Falle von Ermittlungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuverweisen. Diese Zulassung steht einer späteren Zurückweisung nicht entgegen.
Vor diesem Hintergrund sowie aufgrund der für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen normierten sehr kurzen Fristen (§ 41 Abs. 2, § 37 Abs. 3 AsylG) muss davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber den Asylgerichtshof in solchen Verfahren von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte (vgl. dazu den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 03.03.2006, Zl. 268.326/0-X/47/06) und der Asylgerichtshof daher jedenfalls in jenen Fällen zu einer Kassation berechtigt - und nun auch verpflichtet - ist, in denen der Verwaltungsgerichtshof ein Vorgehen gemäß § 66 Abs. 2 AVG für zulässig erachtete, wobei - aufgrund des Umstandes, dass § 66 Abs. 2 AVG im Gegensatz zu § 41 Abs. 3 letzter Satz eine "kann"-Bestimmung ist - die durch die Ermessensübung gezogenen Grenzen außer Betracht zu bleiben haben.Vor diesem Hintergrund sowie aufgrund der für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen normierten sehr kurzen Fristen (Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 37, Absatz 3, AsylG) muss davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber den Asylgerichtshof in solchen Verfahren von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte vergleiche dazu den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 03.03.2006, Zl. 268.326/0-X/47/06) und der Asylgerichtshof daher jedenfalls in jenen Fällen zu einer Kassation berechtigt - und nun auch verpflichtet - ist, in denen der Verwaltungsgerichtshof ein Vorgehen gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG für zulässig erachtete, wobei - aufgrund des Umstandes, dass Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Gegensatz zu Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz eine "kann"-Bestimmung ist - die durch die Ermessensübung gezogenen Grenzen außer Betracht zu bleiben haben.
Nach sinngemäßer Heranziehung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenates (vgl. VwGH 20.11.2002, Zl. 2000/20/0084) würde nunmehr die dem Asylgerichtshof zukommende Rolle eines Kontrollorgan nach Erschöpfung des (eininstanzlichen!) Instanzenzuges (Art. 129 c B-VG) ausgehöhlt und die nachprüfende Kontrolle durch den Asylgerichtshof zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem quasi eininstanzlichen Verfahren vor dem Asylgerichtshof nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren durchzuführen.Nach sinngemäßer Heranziehung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenates vergleiche VwGH 20.11.2002, Zl. 2000/20/0084) würde nunmehr die dem Asylgerichtshof zukommende Rolle eines Kontrollorgan nach Erschöpfung des (eininstanzlichen!) Instanzenzuges (Artikel 129, c B-VG) ausgehöhlt und die nachprüfende Kontrolle durch den Asylgerichtshof zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem quasi eininstanzlichen Verfahren vor dem Asylgerichtshof nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren durchzuführen.
4. Der Verwaltungsgerichtshof hat somit zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:
Der Beschwerdeführer brachte in seinem zweiten Asylverfahren zwar vor, dass seine alten Fluchtgründe stimmen würden und dabei weitere Elemente hinzugekommen seien, diese jedoch bereits vor dem rechtskräftigen Abschluss seines Vorverfahrens vorgelegen haben. In der Niederschrift vom 26.05.2011 gab er jedoch weiters an, dass sich die allgemeine Lage in Pakistan dermaßen verschlechtert habe, dass er nicht zurück könne. Diesbezüglich ist im Protokoll der mit dem Beschwerdeführer am 16.05.2011 durchgeführten Erstbefragung vor der PI Traiskirchen in Folge des Stellens eines neuerlichen Antrags zu entnehmen, dass er eine DVD über die allgemeine Lage in seiner Heimat zusammengestellt habe, welche er vorlegen könnte. In der am 26.05.2011 mit dem Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer über das Internet Informationen über die Zustände in Pakistan heruntergeladen und auf CD festgehalten habe. Man sehe, wie die Polizei auf der Straße schlage, wie Bombenanschläge ausgeübt würden und die Regierung nichts dagegen unternehme. Die CD habe er bereits vor sechs Monaten zusammengestellt. Einer Anmerkung im Protokoll zufolge wurde die CD dem Akt beigelegt.
In seiner Entscheidung gibt das Bundesasylamt hierzu zunächst unter Punkt B an, dass der Beschwerdeführer im Verfahren keine neuen Beweismittel in Vorlage gebracht habe. Demgegenüber wird in der Beweiswürdigung in insgesamt drei Zeilen ausgeführt, dass auch aus der vorgelegten CD kein Zusammenhang zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers festgestellt werden habe können. Den Inhalt der CD habe der Beschwerdeführer aus dem Internet heruntergeladen und würde dieser die allgemeine Lage in Pakistan zeigen.
Das Bundesaslyamt hat es gänzlich unterlassen anzugeben, was auf der CD konkret enthalten ist und sich anschließend mit diesen Feststellungen unter Heranziehung des Vorbringens des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen sowie im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit des Vorbringens konkret auf diese einzugehen. Auch wurde keine Aussage dahingehend getroffen, ob und inwieweit die auf der CD enthaltenen Informationen mit jenen von der Behörde herangezogenen Feststellungen zur Situation in Pakistan übereinstimmen.
Überdies liegt die DVD/CD dem Akt des Beschwerdeführers nicht bei und konnte deren Verbleib auch in Rücksprache mit der zuständigen Referentin des Bundesasylamtes am 07.07.2011 nicht eruiert werden. Weder war sie beim Bundesasylamt aufzufinden, noch vermochte die zuständige Referentin mit Sicherheit anzugeben, ob dem Beschwerdeführer die CD nach der Einvernahme ausgehändigt worden sei oder nicht. Auf Nachfrage des Asylgerichtshofs beim PAZ sowie zwei Nachfragen beim sich zu jenem Zeitpunkt in Schubhaft befindlichen Beschwerdeführer habe dieser die CD "der Frau beim Bundesasylamt" gegeben und nicht wieder zurück bekommen.
Für das erkennende Gericht ist daher die Beweiswürdigung des Bundesasylamts nicht nachvollziehbar und kann diese ferner - in Ermangelung der Beilage der CD - auch nicht objektiv überprüft werden.
§ 45 Abs 2 AVG lautet: "Im übrigen hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht."Paragraph 45, Absatz 2, AVG lautet: "Im übrigen hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht."
Gemäß § 46 AVG kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geeignet und nach der Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.Gemäß Paragraph 46, AVG kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geeignet und nach der Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände wird das Bundesasylamt nicht hinwegkommen, sich mit dem auf der CD befindlichen Inhalt auseinanderzusetzen, ohne dies vorweg als allgemeine Information einzustufen. In diesem Zusammenhang wird auch das Ergebnis einer neuerlich durchzuführenden Einvernahmen zu berücksichtigen sein.
Zusammenfassend ist daher zumindest zum jetzigen Zeitpunkt des Verfahrensstandes nicht auszuschließen, dass die vom Beschwerdeführer vorgelegte CD unter Berücksichtigung des Ergebnisses einer neu durchzuführenden Verhandlung einen anderen Stellenwert haben könnte.
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner jüngsten Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl.: 2003/20/0389). Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes - fehlende Feststellungen, mangelnde Würdigung von Beweismitteln - hat die Erstbehörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.
Aus Sicht des Asylgerichtshofs verstößt das Prozedere des Bundesasylamtes somit gegen die von § 18 AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 18 AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.Aus Sicht des Asylgerichtshofs verstößt das Prozedere des Bundesasylamtes somit gegen die von Paragraph 18, AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche Paragraph 18, AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.
Es hätte jedenfalls im Sinne des § 45 Abs 3 AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002), was nicht geschehen ist. Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Berufungsbehörde das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Durch die oben dargestellte mangelhafte Bescheidbegründung aufgrund unzureichender Beweiswürdigung ist dieses Erfordernis aber mit Sicherheit nicht erfüllt.Es hätte jedenfalls im Sinne des Paragraph 45, Absatz 3, AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002), was nicht geschehen ist. Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Berufungsbehörde das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Durch die oben dargestellte mangelhafte Bescheidbegründung aufgrund unzureichender Beweiswürdigung ist dieses Erfordernis aber mit Sicherheit nicht erfüllt.
5. Somit wäre es also, zusammengefasst, möglich, dass nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens im beschriebenen Sinn das Bundesasylamt zu einem anderen Verfahrensergebnis hinsichtlich der Gewährung von internationalem Schutz hätte kommen können; daher sind diese Ergänzungen auch notwendig, bevor allfälligerweise mit einer rechtsrichtigen Zurückweisung wegen entschiedener Sache vorgegangen werden kann. Vor diesem Hintergrund kann daher nicht angenommen werden, dass das Bundesasylamt auf das Vorbringen des Beschwerdeführers sachgerecht eingegangen wäre. Da zielgerichtete Ermittlungen - wie oben beschrieben - erforderlich sind, erscheint jedenfalls eine Einvernahme des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der neuen Ermittlungsergebnisse zwingend erforderlich.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
20.09.2011