TE OGH 2012/5/15 14Os45/12t

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Veröffentlicht am 15.05.2012
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Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Mai 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schöfmann als Schriftführerin in der Strafsache gegen Ismet N***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 erster und vierter Fall und Abs 2, 148 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Faik M***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 18. Jänner 2012, GZ 075 Hv 145/11h-54, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 15. Mai 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schöfmann als Schriftführerin in der Strafsache gegen Ismet N***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, erster und vierter Fall und Absatz 2, 148, zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Faik M***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 18. Jänner 2012, GZ 075 Hv 145/11h-54, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten Faik M***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Faik M***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 erster und vierter Fall und Abs 2, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Faik M***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, erster und vierter Fall und Absatz 2, 148, zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er von Dezember 2005 bis Anfang Mai 2006 in Wien, teils im einverständlichen Zusammenwirken mit unter einem rechtskräftig verurteilten (II/A und III/A) und abgesondert verfolgten (I) Mittätern, teils alleine (II/B und III/B) mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung schwerer (§ 147 Abs 1 Z 1 StGB) Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, in fünf Fällen Verantwortliche dreier im Urteil genannter Versicherungsunternehmen durch Vortäuschung von Haftpflichtversicherungsfällen, nämlich fingierten Verkehrsunfällen und Beschädigungen von Fahrzeugen durch herabgefallene Dachziegel, „teils“ (richtig: jeweils) unter Verwendung inhaltlich unrichtiger und mit gefälschten Unterschriften der scheinbaren Aussteller versehenen Schadensmeldungen und Abfindungserklärungen, zur Auszahlung tatsächlich nicht geschuldeter Versicherungsleistungen in Höhe von insgesamt 6.700 Euro verleitet, wodurch die Versicherungsunternehmen in dieser Höhe am Vermögen geschädigt wurden.Danach hat er von Dezember 2005 bis Anfang Mai 2006 in Wien, teils im einverständlichen Zusammenwirken mit unter einem rechtskräftig verurteilten (II/A und III/A) und abgesondert verfolgten (römisch eins) Mittätern, teils alleine (II/B und III/B) mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung schwerer (Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB) Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, in fünf Fällen Verantwortliche dreier im Urteil genannter Versicherungsunternehmen durch Vortäuschung von Haftpflichtversicherungsfällen, nämlich fingierten Verkehrsunfällen und Beschädigungen von Fahrzeugen durch herabgefallene Dachziegel, „teils“ (richtig: jeweils) unter Verwendung inhaltlich unrichtiger und mit gefälschten Unterschriften der scheinbaren Aussteller versehenen Schadensmeldungen und Abfindungserklärungen, zur Auszahlung tatsächlich nicht geschuldeter Versicherungsleistungen in Höhe von insgesamt 6.700 Euro verleitet, wodurch die Versicherungsunternehmen in dieser Höhe am Vermögen geschädigt wurden.

Die aus dem Grund der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Faik M*****, die sich ausdrücklich nur gegen die Feststellung richtet, der Beschwerdeführer habe in Betreff der dem Schuldspruch III/A zugrundeliegenden Tat die Unterschrift des Rizo V***** auf dem der A*****-AG vorgelegten inhaltlich unrichtigen Unfallbericht gefälscht, verfehlt ihr Ziel.Die aus dem Grund der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Faik M*****, die sich ausdrücklich nur gegen die Feststellung richtet, der Beschwerdeführer habe in Betreff der dem Schuldspruch III/A zugrundeliegenden Tat die Unterschrift des Rizo V***** auf dem der A*****-AG vorgelegten inhaltlich unrichtigen Unfallbericht gefälscht, verfehlt ihr Ziel.

Rechtliche Beurteilung

Denn die Mängelrüge lässt mit ihrer Kritik an der eben zitierten - zudem substratlos als „undeutlich, unvollständig und mit entscheidungswesentlichen Begründungsmängeln behaftet“ bezeichneten - Konstatierung nicht erkennen, weshalb sich der damit der Sache nach angestrebte Wegfall der Qualifikation nach § 147 Abs 1 Z 1 StGB hinsichtlich einer Einzeltat trotz weiterer - insoweit unbestritten - unter §§ 147 Abs 1 Z 1, 148 zweiter Fall StGB subsumierter Betrügereien (I, II/A und B, III/B) auf den rechtlichen Bestand nach § 29 StGB zu bildenden Subsumtionseinheit auswirken sollte (RIS-Justiz RS0120980; Ratz in WK² § 29 Rz 5 ff).Denn die Mängelrüge lässt mit ihrer Kritik an der eben zitierten - zudem substratlos als „undeutlich, unvollständig und mit entscheidungswesentlichen Begründungsmängeln behaftet“ bezeichneten - Konstatierung nicht erkennen, weshalb sich der damit der Sache nach angestrebte Wegfall der Qualifikation nach Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB hinsichtlich einer Einzeltat trotz weiterer - insoweit unbestritten - unter Paragraphen 147, Absatz eins, Ziffer eins, 148, zweiter Fall StGB subsumierter Betrügereien (römisch eins, II/A und B, III/B) auf den rechtlichen Bestand nach Paragraph 29, StGB zu bildenden Subsumtionseinheit auswirken sollte (RIS-Justiz RS0120980; Ratz in WK² Paragraph 29, Rz 5 ff).

Davon abgesehen haben die Tatrichter logisch und empirisch einwandfrei begründet, weshalb sie trotz insoweit leugnender Verantwortung des Beschwerdeführers davon ausgingen, dass er die Unterschrift des angeblichen Lenkers eines der unfallsbeteiligten Fahrzeuge, Rizo V*****, auf dem in Rede stehenden Unfallbericht fälschte (US 12 ff).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenersatzpflicht beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

              Bleibt anzumerken, dass eine inhaltlich unrichtige Urkunde nur dann als falsches Beweismittel nach § 147 Abs 1 Z 1 vierter Fall StGB beurteilt werden kann, wenn ihr ein eigener Beweiswert zukommt, was auf - hier aktuelle - unrichtige Schadensmeldungen, die nur die unwahren Behauptungen eines Anspruchstellers gegenüber einem Versicherungsunternehmen umfasst, nicht zutrifft (RIS-Justiz RS0103663; Kirchbacher in WK² § 147 Rz 36). Bleibt anzumerken, dass eine inhaltlich unrichtige Urkunde nur dann als falsches Beweismittel nach Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, vierter Fall StGB beurteilt werden kann, wenn ihr ein eigener Beweiswert zukommt, was auf - hier aktuelle - unrichtige Schadensmeldungen, die nur die unwahren Behauptungen eines Anspruchstellers gegenüber einem Versicherungsunternehmen umfasst, nicht zutrifft (RIS-Justiz RS0103663; Kirchbacher in WK² Paragraph 147, Rz 36).

Mit Blick auf die Feststellungen, wonach die - vorsätzlich - zur Täuschung verwendeten Urkunden jeweils mit gefälschten Unterschriften der scheinbaren Aussteller versehen waren (§ 147 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB), bestand zufolge der rechtlichen Gleichwertigkeit der Qualifikationsfälle des § 147 Abs 1 Z 1 StGB (RIS-Justiz RS0094537) zu einem amtswegigen Vorgehen nach § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO kein Anlass, weil weder Zusammentreffen noch Verwechslung gleichwertiger Begehungsformen die von den Erstrichtern vorgenommene Subsumtion der Tat berühren. Bindung an die im Urteil insoweit unrichtig vorgenommene rechtliche Beurteilung besteht angesichts dieser Klarstellung nicht (RIS-Justiz RS0118870).Mit Blick auf die Feststellungen, wonach die - vorsätzlich - zur Täuschung verwendeten Urkunden jeweils mit gefälschten Unterschriften der scheinbaren Aussteller versehen waren (Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall StGB), bestand zufolge der rechtlichen Gleichwertigkeit der Qualifikationsfälle des Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (RIS-Justiz RS0094537) zu einem amtswegigen Vorgehen nach Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO kein Anlass, weil weder Zusammentreffen noch Verwechslung gleichwertiger Begehungsformen die von den Erstrichtern vorgenommene Subsumtion der Tat berühren. Bindung an die im Urteil insoweit unrichtig vorgenommene rechtliche Beurteilung besteht angesichts dieser Klarstellung nicht (RIS-Justiz RS0118870).

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E100870

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:0140OS00045.12T.0515.000

Im RIS seit

08.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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