TE OGH 2012/10/17 7Ob173/12k

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Veröffentlicht am 17.10.2012
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Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Mag. Dr. Wurdinger und Mag. Malesich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und widerbeklagten Partei J***** Z*****, vertreten durch Dr. Ingrid Türk, Rechtsanwältin in Lienz, gegen die beklagte und widerklagende Partei B***** Z*****, vertreten durch MMag. Dr. Verena Rastner, Rechtsanwältin in Lienz, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der beklagten und widerklagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 25. Mai 2012, GZ 3 R 349/11m-52, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur mehr die auf § 49 EheG gegründete Widerklage der Beklagten und Widerklägerin.Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur mehr die auf Paragraph 49, EheG gegründete Widerklage der Beklagten und Widerklägerin.

Rechtliche Beurteilung

1) Ob ein bestimmtes Verhalten eines Ehepartners eine Eheverfehlung darstellt, ist eine typische Frage des Einzelfalls, die gewöhnlich keine Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufwirft (RIS-Justiz RS0118125, RS0110837). Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass unter Berücksichtigung des Gesamtverhaltens der Streitteile und ihrer konkreten Lebensumstände (RIS-Justiz RS0056171 [T5, T6, T7]) nach den übernommenen Feststellungen des Erstgerichts schon eine schwere Eheverfehlung des Klägers und Widerbeklagten nicht gegeben ist, ist vertretbar. Nach ständiger Rechtsprechung stellt auch die nach der unheilbaren Zerrüttung der Ehe aufgenommene außereheliche Beziehung des Klägers und Widerbeklagten keine berücksichtigungswürdige Eheverfehlung dar (RIS-Justiz RS0056900).1) Ob ein bestimmtes Verhalten eines Ehepartners eine Eheverfehlung darstellt, ist eine typische Frage des Einzelfalls, die gewöhnlich keine Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufwirft (RIS-Justiz RS0118125, RS0110837). Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass unter Berücksichtigung des Gesamtverhaltens der Streitteile und ihrer konkreten Lebensumstände (RIS-Justiz RS0056171 [T5, T6, T7]) nach den übernommenen Feststellungen des Erstgerichts schon eine schwere Eheverfehlung des Klägers und Widerbeklagten nicht gegeben ist, ist vertretbar. Nach ständiger Rechtsprechung stellt auch die nach der unheilbaren Zerrüttung der Ehe aufgenommene außereheliche Beziehung des Klägers und Widerbeklagten keine berücksichtigungswürdige Eheverfehlung dar (RIS-Justiz RS0056900).

2) Da bereits schwere Eheverfehlungen des Klägers, der seine Scheidungsklage ausschließlich auf § 49 EheG stützte, zu verneinen sind, stellt sich die Frage, ob die zu § 61 Abs 2 EheG ergangene Rechtsprechung zur Rechtsmissbräuchlichkeit eines Verschuldensantrags und einer Widerklage auch auf die Widerklage der Beklagten, der ihre Eheverfehlungen mangels Verschuldens nicht vorgeworfen werden können, zu übertragen ist, nicht.2) Da bereits schwere Eheverfehlungen des Klägers, der seine Scheidungsklage ausschließlich auf Paragraph 49, EheG stützte, zu verneinen sind, stellt sich die Frage, ob die zu Paragraph 61, Absatz 2, EheG ergangene Rechtsprechung zur Rechtsmissbräuchlichkeit eines Verschuldensantrags und einer Widerklage auch auf die Widerklage der Beklagten, der ihre Eheverfehlungen mangels Verschuldens nicht vorgeworfen werden können, zu übertragen ist, nicht.

Schlagworte

Familienrecht

Textnummer

E102284

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:0070OB00173.12K.1017.000

Im RIS seit

26.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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