RS OGH 2003/9/9 5Ob160/03w, 5Ob248/03m, 7Ob254/04k, 3Ob316/04y, 7Ob121/06d, 3Ob238/06f, 7Ob191/07z,

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Veröffentlicht am 09.09.2003
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Norm

EheG §60
ZPO §502 Abs1

Rechtssatz

Welchem Ehepartner Eheverfehlungen zur Last fallen und welchen das überwiegende Verschulden an der Zerrüttung der Ehe trifft, ist eine Frage des konkreten Einzelfalles, die - von Fällen krasser Fehlbeurteilung abgesehen - nicht als erheblich iSd § 502 Abs 1 ZPO zu beurteilen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118125

Im RIS seit

09.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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