TE OGH 2011/7/27 9Ob36/11a

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Veröffentlicht am 27.07.2011
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf, Hon.-Prof. Dr. Kuras und Mag. Ziegelbauer sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und widerbeklagten Partei E***** L*****, vertreten durch Dr. Christian Strobl, Rechtsanwalt in Hartberg, wider die beklagte und widerklagende Partei S***** L*****, vertreten durch Nemetz & Nemetz Rechtsanwalts KG in Wien, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 21. April 2011, GZ 1 R 128/11t-41, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der Klägerin und ihr Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, werden zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels an den Obersten Gerichtshof setzt voraus, dass die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhängt (RIS-Justiz RS0088931). Welchem Ehepartner Eheverfehlungen zur Last fallen und welchen das überwiegende Verschulden an der Zerrüttung der Ehe trifft, ist eine Frage des konkreten Einzelfalls, die - von Fällen krasser Fehlbeurteilung abgesehen - nicht als erheblich iSd § 502 Abs 1 ZPO zu beurteilen ist (RIS-Justiz RS0118125; RS0119414, RS0110837).

Eine krasse Fehlbeurteilung ist hier aber nicht erkennbar: Wenn die Vorinstanzen von einem gleichteiligen Verschulden der Streitteile ausgingen, ist dies nicht korrekturbedürftig, steht doch dem Alkoholmissbrauch des Beklagten (infolge von beruflichem Stress und einem Arbeitsunfalltod eines Kollegen, der ein dreijähriges Strafverfahren gegen den Beklagten nach sich zog), das mangelnde Interesse der Klägerin an seinen beruflichen, psychischen und gesundheitlichen Problemen, ihre fehlende Gesprächsbereitschaft und ihr mangelndes Einfühlungsvermögen und damit ein lieb- und interesseloses Verhalten gegenüber. Die festgestellten Nörgeleien, Streitereien und eingeschränkten sexuellen Kontakte waren nach dem festgestellten Sachverhalt von beiden Streitteilen zu verantworten. Von diesem entfernt sich das Revisionsvorbringen der Klägerin, dass ihr Verhalten lediglich eine Reaktion auf den Alkoholismus des Beklagten dargestellt habe. Auch gegen die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts, dass der Ehebruch des Beklagten nach Zerrüttung der Ehe keine maßgebliche Eheverfehlung mehr darstellte, bestehen keine Bedenken (vgl EFSlg 123.770, EFSlg 123.771).

Wenn die Klägerin beantragt, ihrer Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, so fällt mit der Erledigung dieses Rechtsmittels ihr Interesse daran weg.

Die Revision ist daher insgesamt zurückzuweisen.

Schlagworte

Familienrecht

Textnummer

E98021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0090OB00036.11A.0727.000

Im RIS seit

29.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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