RS OGH 2025/12/16 5Ob78/69; 5Ob136/70; 1Ob177/70; 5Ob31/71; 4Ob539/71; 5Ob3/72; 5Ob105/72; 5Ob171/72

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Veröffentlicht am 04.06.1969
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Rechtssatz

Bei der Beantwortung der Frage, ob ein Scheidungsgrund nach § 49 EheG vorliegt, ist nicht jeder einzelne vom Kläger als Eheverfehlung geltend gemachte Tatbestand für sich allein, sondern das Gesamtverhalten des beklagten Ehegatten, soweit darin vom Kläger eine Eheverfehlung erblickt wird, zu beurteilen.Bei der Beantwortung der Frage, ob ein Scheidungsgrund nach Paragraph 49, EheG vorliegt, ist nicht jeder einzelne vom Kläger als Eheverfehlung geltend gemachte Tatbestand für sich allein, sondern das Gesamtverhalten des beklagten Ehegatten, soweit darin vom Kläger eine Eheverfehlung erblickt wird, zu beurteilen.

Entscheidungstexte

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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