TE OGH 2012/10/22 9ObA114/12y

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Veröffentlicht am 22.10.2012
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn sowie die fachkundigen Laienrichter KR Mag. Paul Kunsky und Claudia Holzmann in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei G***** H*****, vertreten durch Dr. Andreas Löw, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei B***** Aktiengesellschaft *****, vertreten durch Dr. Günther Sulan, Rechtsanwalt in Wien, wegen 8.858,54 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. Juni 2012, GZ 9 Ra 2/12y-23, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Kläger, der bei der Beklagten als Filialleiter beschäftigt war und seine Einstufung in die Beschäftigungsgruppe 3 des Kollektivvertrags für Handelsangestellte bekämpft, zeigt in seiner Revision keine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO auf:Der Kläger, der bei der Beklagten als Filialleiter beschäftigt war und seine Einstufung in die Beschäftigungsgruppe 3 des Kollektivvertrags für Handelsangestellte bekämpft, zeigt in seiner Revision keine Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf:

In die Beschäftigungsgruppe 3 des genannten Kollektivvertrags fallen Angestellte, die auf Anweisung schwierige Tätigkeiten selbständig durchführen; dazu zählen beispielsweise Filialleiter, soweit sie nicht in eine höhere Berufsgruppe einzustufen sind (RIS-Justiz RS0110712).

              In die Berufsgruppe 4 des Kollektivvertrags fallen Angestellte mit selbständiger Tätigkeit; dazu zählen beispielsweise Filialleiter, die selbständig über Waren, Lagerhaltung und sonstige Betriebsmittel Verfügungen treffen, die Warenpräsentation und/oder verkaufsfördernde Maßnahmen durchführen, zur selbständigen Preisgestaltung oder zur Preisgestaltung im Rahmen allgemeiner Richtlinien berechtigt sind und für die Abrechnung vereinnahmter Geldbeträge Sorge tragen (RIS-Justiz RS0110713).

Für die Einstufung in eine Verwendungsgruppe kommt es auf die Tätigkeitsmerkmale, auf den Inhalt der Arbeit und die vorwiegend ausgeübte tatsächliche Tätigkeit an (RIS-Justiz RS0064956 [T1]). Die Beurteilung, ob ein Arbeitnehmer die Kriterien für eine Einstufung in eine bestimmte Gehaltsgruppe erfüllt, kann jedoch immer nur nach den Umständen des Einzelfalls vorgenommen werden (vgl RIS-Justiz RS0110650 [T2], RS0107567 [T2]), wodurch in der Rechtsprechung keine erhebliche Rechtsfrage begründet wird. Das Berufungsurteil, mit dem eine für die Beschäftigungsgruppe 4 ausreichende Selbstständigkeit des Klägers verneint wurde, lässt auch keinen Korrekturbedarf erkennen, weil der Kläger in allen betriebsrelevanten Bereichen (Waren, Personal, Marketing, Finanzen) Vorgaben des Konzerns bzw der Rayonsleitung umzusetzen hatte, keinen Einfluss auf die Preisgestaltung, die Produktpalette, das Flächenlayout, die Produktpräsentation, Werbe- oder andere kundenbindende Maßnahmen hatte, die Warenbestellung nur aus dem vorgegebenen Sortiment, unterstützt durch automatisierte Bestellvorschläge, über das Zentrallager der Beklagten, nicht aber über Dritte erfolgte und er daher nicht in ausreichendem Maß eigenständige wirtschaftliche Entscheidungen treffen konnte.Für die Einstufung in eine Verwendungsgruppe kommt es auf die Tätigkeitsmerkmale, auf den Inhalt der Arbeit und die vorwiegend ausgeübte tatsächliche Tätigkeit an (RIS-Justiz RS0064956 [T1]). Die Beurteilung, ob ein Arbeitnehmer die Kriterien für eine Einstufung in eine bestimmte Gehaltsgruppe erfüllt, kann jedoch immer nur nach den Umständen des Einzelfalls vorgenommen werden vergleiche RIS-Justiz RS0110650 [T2], RS0107567 [T2]), wodurch in der Rechtsprechung keine erhebliche Rechtsfrage begründet wird. Das Berufungsurteil, mit dem eine für die Beschäftigungsgruppe 4 ausreichende Selbstständigkeit des Klägers verneint wurde, lässt auch keinen Korrekturbedarf erkennen, weil der Kläger in allen betriebsrelevanten Bereichen (Waren, Personal, Marketing, Finanzen) Vorgaben des Konzerns bzw der Rayonsleitung umzusetzen hatte, keinen Einfluss auf die Preisgestaltung, die Produktpalette, das Flächenlayout, die Produktpräsentation, Werbe- oder andere kundenbindende Maßnahmen hatte, die Warenbestellung nur aus dem vorgegebenen Sortiment, unterstützt durch automatisierte Bestellvorschläge, über das Zentrallager der Beklagten, nicht aber über Dritte erfolgte und er daher nicht in ausreichendem Maß eigenständige wirtschaftliche Entscheidungen treffen konnte.

Das Argument des Klägers, dass er aufgrund seiner Aufgaben nicht einer in die Beschäftigungsgruppe 3 einzustufenden Ladenkassierin in Supermärkten (9 ObA 33/11k) gleichzuhalten sei, verfängt nicht, weil beide Tätigkeiten in der Beschäftigungsgruppe 3 genannt sind. Diese Gleichsetzung kann auch nicht durch Auslegung korrigiert werden, sondern ist einer Überprüfung durch die Kollektivvertragsparteien vorbehalten.

Die Revision ist daher zurückzuweisen.

Schlagworte

Arbeitsrecht

Textnummer

E102351

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:009OBA00114.12Y.1022.000

Im RIS seit

30.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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