Norm
KollV für Handelsangestellte allgRechtssatz
In die Berufsgruppe 4 des KollV für Handelsangestellte fallen Angestellte mit selbständiger Tätigkeit; dazu zählen beispielsweise Filialleiter, die selbständig über Waren, Lagerhaltung und sonstige Betriebsmittel Verfügungen treffen, die Warenpräsentation und/oder verkaufsfördernde Maßnahmen durchführen, zur selbständigen Preisgestaltung oder zur Preisgestaltung im Rahmen allgemeiner Richtlinien berechtigt sind und für die Abrechnung vereinnahmter Geldbeträge Sorge tragen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110713Im RIS seit
15.10.1998Zuletzt aktualisiert am
17.12.2012