RS OGH 2016/9/29 8ObA11/97v, 8ObA189/02f, 9ObA28/06t, 9ObA101/09g, 9ObA114/12y, 8ObA5/14i, 8ObA47/15

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.1997
beobachten
merken

Norm

KollV für Handelsangestellte allg

Rechtssatz

Eine der Beschäftigungsgruppe drei zu unterstellende Tätigkeit ist unter anderem diejenige von Verkäufern, "die in einem Geschäft überwiegend allein tätig sind (auch dann, wenn sie einen Lehrling ausbilden)". Damit haben die Kollektivvertragsparteien unmissverständlich ihre Absicht zum Ausdruck gebracht, den Umstand, dass ein Verkäufer in einem Geschäft überwiegend auf sich allein gestellt ist, als ausreichend anzusehen, seine Tätigkeit - unabhängig vom im Einzelfall gegebenen Arbeitsbereich - als eine schwierige und ein Mindestmaß von Selbständigkeit erfordernde anzusehen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Beschäftigungsgruppe 3, Einordnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107567

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten