Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner und die fachkundigen Laienrichter Dr. Martina Rosenmayr-Khoshideh und Robert Hauser in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei M***** S*****, vertreten durch Freimüller/Obereder/Pilz Rechtsanwält_innen GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei O***** GmbH, *****, vertreten durch zeiler.partners Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 11.989,77 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. Juni 2016, GZ 9 Ra 33/16p-14, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht war der Ansicht, dass der Kläger, der bei der Beklagten als Verfahrenstechniker zur Herstellung pharmazeutischer Produkte beschäftigt war, nach Verwendungsgruppe III des Kollektivvertrags für Angestellte der chemischen Industrie zu entlohnen sei. Wenn er auch bei anderen Produkten durch erfahrene Mitarbeiter unterstützt worden sei, habe er die Herstellung des G*****-Produkts selbstständig beherrscht, die seine Haupt- und somit überwiegende Tätigkeit gewesen sei.Das Berufungsgericht war der Ansicht, dass der Kläger, der bei der Beklagten als Verfahrenstechniker zur Herstellung pharmazeutischer Produkte beschäftigt war, nach Verwendungsgruppe römisch drei des Kollektivvertrags für Angestellte der chemischen Industrie zu entlohnen sei. Wenn er auch bei anderen Produkten durch erfahrene Mitarbeiter unterstützt worden sei, habe er die Herstellung des G*****-Produkts selbstständig beherrscht, die seine Haupt- und somit überwiegende Tätigkeit gewesen sei.
In ihrer dagegen gerichteten außerordentlichen Revision zeigt die Beklagte keine Frage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO auf:In ihrer dagegen gerichteten außerordentlichen Revision zeigt die Beklagte keine Frage von der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf:
Die Frage der Einstufung in eine Kollektivvertragsgruppe anhand der konkreten Tätigkeit kann naturgemäß nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden und stellt damit – soweit es nicht um eine allgemeine Auslegungsfrage hinsichtlich des Kollektivvertrags geht – keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar (RIS-Justiz RS0110650 [T2]; RS0107567 [T2]; RS0107154 [T11]).Die Frage der Einstufung in eine Kollektivvertragsgruppe anhand der konkreten Tätigkeit kann naturgemäß nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden und stellt damit – soweit es nicht um eine allgemeine Auslegungsfrage hinsichtlich des Kollektivvertrags geht – keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar (RIS-Justiz RS0110650 [T2]; RS0107567 [T2]; RS0107154 [T11]).
Werden Tätigkeiten verrichtet, die sich sowohl als höhere Dienste als auch als nicht höhere Dienste beurteilen lassen, dann entscheidet im Allgemeinen das zeitliche Überwiegen. Haben jedoch die höher qualifizierten Tätigkeiten für den Arbeitgeber die ausschlaggebende Bedeutung, dann kommt es nicht auf das zeitliche Überwiegen an (s RIS-Justiz RS0028025; RS0081547; RS0082007 [T5]).
Die Beklagte argumentiert, dass der Kläger die Voraussetzungen der für eine Einstufung in die Verwendungsgruppe III erforderlichen selbständigen Tätigkeit nur hinsichtlich des G*****-Produkts als eines von sechs Produkten erfüllt habe. Sofern sie dabei anzunehmen scheint, dass der Kläger in allen Bereichen zeitlich ausgewogen tätig gewesen sei (vgl die Berufungsbeantwortung ON 12 S 12), geht sie nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, wonach die Herstellung dieses Produkts den Haupttätigkeitsbereich des Klägers darstellte. Davon ausgehend ist es aber nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht diese Tätigkeit als für die kollektivvertragliche Einstufung maßgeblich erachtete.Die Beklagte argumentiert, dass der Kläger die Voraussetzungen der für eine Einstufung in die Verwendungsgruppe römisch drei erforderlichen selbständigen Tätigkeit nur hinsichtlich des G*****-Produkts als eines von sechs Produkten erfüllt habe. Sofern sie dabei anzunehmen scheint, dass der Kläger in allen Bereichen zeitlich ausgewogen tätig gewesen sei vergleiche die Berufungsbeantwortung ON 12 S 12), geht sie nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, wonach die Herstellung dieses Produkts den Haupttätigkeitsbereich des Klägers darstellte. Davon ausgehend ist es aber nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht diese Tätigkeit als für die kollektivvertragliche Einstufung maßgeblich erachtete.
Andere Rechtsfragen werden nicht geltend gemacht. Die außerordentliche Revision der Beklagten ist danach zurückzuweisen.
Schlagworte
ArbeitsrechtTextnummer
E116056European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:009OBA00109.16V.0929.000Im RIS seit
09.11.2016Zuletzt aktualisiert am
14.03.2017